Gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014 und Punkt 29 der Anlage Nr. 1 zur Arbeitsordnung der Eurasischen Wirtschaftskommission, genehmigt durch den Beschluss des Obersten Eurasischen Wirtschaftsrates vom 23. Dezember 2014 Nr. 98, hat der Rat der Eurasischen Wirtschaftskommission beschlossen:
1. Das beigefügte Technische Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion „Anforderungen an Flüssiggase (verflüssigte Kohlenwasserstoffgase) für die Verwendung als Kraftstoff“ (TR EAWU 036/2016) anzunehmen.
2. Festzulegen, dass das Technische Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion „Anforderungen an Flüssiggase (verflüssigte Kohlenwasserstoffgase) für die Verwendung als Kraftstoff“ (TR EAWU 036/2016) am 1. Januar 2018 in Kraft tritt.
3. Der vorliegende Beschluss tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft.
Mitglieder des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission:
| Für die Republik Armenien |
Für die Republik Belarus |
Für die Republik Kasachstan |
Für die Kirgisische Republik |
Für die Russische Föderation |
|---|---|---|---|---|
| W. Gabrieljan | W. Matjuschewski | B. Sagintajew | O. Pankratow | I. Schuwalow |
ANGENOMMEN
durch den Beschluss des Rates
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 9. August 2016 Nr. 68
Technisches Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion
„Anforderungen an Flüssiggase (verflüssigte Kohlenwasserstoffgase)
für die Verwendung als Kraftstoff“ (TR EAWU 036/2016)
Das vorliegende Technische Regelwerk wurde gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014 erarbeitet.
Das vorliegende Technische Regelwerk legt die im Gebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion (nachfolgend – Union) verbindlich anzuwendenden und einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen
an Flüssiggase (verflüssigte Kohlenwasserstoffgase) und an die mit den Anforderungen an Flüssiggase (verflüssigte Kohlenwasserstoffgase) verbundenen Prozesse der Lagerung, Beförderung, des Vertriebs und der Entsorgung sowie die Anforderungen an die Kennzeichnung von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen) fest, um deren freien Verkehr im Gebiet der Union zu gewährleisten.
Werden in Bezug auf Flüssiggase (verflüssigte Kohlenwasserstoffgase) weitere Technische Regelwerke der Union angenommen, die Anforderungen an Flüssiggase (verflüssigte Kohlenwasserstoffgase) festlegen, so müssen die Flüssiggase (verflüssigten Kohlenwasserstoffgase) auch den Anforderungen aller Technischen Regelwerke der Union entsprechen, deren Geltung sich auf sie erstreckt.
I. Anwendungsbereich
1. Das vorliegende Technische Regelwerk gilt für Flüssiggase (verflüssigte Kohlenwasserstoffgase), die im Gebiet der Union in Verkehr gebracht werden und sich im Verkehr befinden und die für den kommunal-häuslichen und gewerblichen Verbrauch als Kraftstoff sowie für die Verwendung als Motorkraftstoff für Kraftfahrzeuge bestimmt sind (nachfolgend – Flüssiggase (verflüssigte Kohlenwasserstoffgase)).
2. Das vorliegende Technische Regelwerk wurde zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen, des Eigentums, der Umwelt, des Lebens und (oder) der Gesundheit von Tieren und Pflanzen, zur Verhinderung von Handlungen, die die Verbraucher von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen) hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung, Sicherheit und Energieeffizienz irreführen, sowie zum Zweck der Ressourcenschonung erarbeitet.
II. Grundbegriffe
3. Für die Zwecke des vorliegenden Technischen Regelwerks werden Begriffe verwendet, die Folgendes bedeuten:
„Inverkehrbringen von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen)“ – die Lieferung oder die Einfuhr von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen) (einschließlich des Versands vom Lager des Herstellers oder der Verladung ohne Einlagerung) zum Zweck der Verbreitung im Gebiet der Union im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit auf unentgeltlicher oder entgeltlicher Grundlage;
„Identifizierung von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen)“ – die Feststellung der Übereinstimmung der Merkmale der zur obligatorischen Konformitätsbestätigung vorgelegten Flüssiggase (verflüssigten Kohlenwasserstoffgase) mit den Merkmalen, die in den Begleitdokumenten zu den Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen) angegeben sind;
„Hersteller“ – eine juristische Person oder eine als Einzelunternehmer registrierte natürliche Person (einschließlich eines ausländischen Herstellers), die im eigenen Namen die Herstellung oder die Herstellung und den Vertrieb von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen) betreibt und für deren Übereinstimmung mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks sowie mit den Anforderungen anderer Technischer Regelwerke der Union, deren Geltung sich auf sie erstreckt, verantwortlich ist;
„Einführer“ – eine juristische Person oder eine als Einzelunternehmer registrierte natürliche Person mit Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat der Union, die mit einer nicht in einem Mitgliedstaat der Union ansässigen Person einen Außenhandelsvertrag über die Einfuhr von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen) zum Zweck ihrer Verbreitung im Gebiet der Union im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit auf unentgeltlicher oder entgeltlicher Grundlage abschließt und für die Übereinstimmung der Flüssiggase (verflüssigten Kohlenwasserstoffgase) mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks sowie mit den Anforderungen anderer Technischer Regelwerke der Union, deren Geltung sich auf sie erstreckt, verantwortlich ist;
„Partie von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen)“ – jede Menge von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen) einer Zweckbestimmung und einer Sorte (sofern vorhanden), die hinsichtlich der Qualitätskennwerte einheitlich ist und von einem Qualitätspass begleitet wird;
„Qualitätspass“ – ein Dokument, das Angaben zum Hersteller und die tatsächlichen Werte der normierten Qualitätskennwerte enthält, die als Ergebnis von Laborprüfungen ermittelt wurden;
„Verbraucher“ – eine juristische Person, eine als Einzelunternehmer registrierte natürliche Person oder eine natürliche Person, die Flüssiggase (verflüssigte Kohlenwasserstoffgase) ausschließlich für den eigenen Bedarf erwirbt und verwendet;
„Verkäufer“ – eine juristische Person oder eine als Einzelunternehmer registrierte natürliche Person mit Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat der Union, die den Vertrieb von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen) an den Verbraucher durchführt und für die Übereinstimmung der Flüssiggase (verflüssigten Kohlenwasserstoffgase) mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks sowie mit den Anforderungen anderer Technischer Regelwerke der Union, deren Geltung sich auf sie erstreckt, verantwortlich ist;
„Vertrieb“ – die entgeltliche Übertragung der Eigentumsrechte an Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen) von einer Person auf eine andere Person;
„Flüssiggase (verflüssigte Kohlenwasserstoffgase)“ – ein in den flüssigen Zustand überführtes Gemisch von Kohlenwasserstoffen (Propan, Propylen, Butane, Butylene und Butadiene mit Anteilen von Methan, Ethan, Ethylen und (oder) Pentanen und Pentenen);
„vom Hersteller bevollmächtigte Person“ – eine nach dem in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Union festgelegten Verfahren in dessen Gebiet registrierte juristische Person oder als Einzelunternehmer registrierte natürliche Person, die auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Hersteller Handlungen im Namen dieses Herstellers bei der Konformitätsbewertung und beim Inverkehrbringen von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen) im Gebiet der Union vornimmt sowie für die Übereinstimmung der Flüssiggase (verflüssigten Kohlenwasserstoffgase) mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks sowie mit den Anforderungen anderer Technischer Regelwerke der Union, deren Geltung sich auf sie erstreckt, verantwortlich ist;
„Entsorgung von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen)“ – eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Verwendung von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen) zu verhindern, die den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks sowie anderer Technischer Regelwerke der Union, deren Geltung sich auf sie erstreckt, nicht entsprechen.
III. Regeln für den Verkehr von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen)
auf dem Markt der Union
4. Flüssiggase (verflüssigte Kohlenwasserstoffgase) werden im Gebiet der Union in Verkehr gebracht, sofern sie den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks sowie den Anforderungen anderer Technischer Regelwerke der Union, deren Geltung sich auf sie erstreckt, entsprechen.
5. Flüssiggase (verflüssigte Kohlenwasserstoffgase), die den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks sowie den Anforderungen anderer Technischer Regelwerke der Union, deren Geltung sich auf sie erstreckt, entsprechen und das Verfahren der Konformitätsbewertung durchlaufen haben, müssen die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union tragen.
6. Flüssiggase (verflüssigte Kohlenwasserstoffgase), die nicht mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union gekennzeichnet sind, dürfen im Gebiet der Union nicht in Verkehr gebracht werden.
7. Flüssiggase (verflüssigte Kohlenwasserstoffgase) müssen in den Phasen der Lagerung, Beförderung und des Vertriebs den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks sowie den Anforderungen anderer Technischer Regelwerke der Union, deren Geltung sich auf sie erstreckt, entsprechen.
8. Jede Partie von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen), die im Gebiet der Union in Verkehr gebracht wird, muss von einem Qualitätspass begleitet werden, der folgende Informationen enthält:
a) Bezeichnung des Herstellers, dessen Sitz (Anschrift der juristischen Person) sowie die Anschrift des Ortes der Herstellungstätigkeit für Flüssiggase (verflüssigte Kohlenwasserstoffgase) (falls die Anschriften voneinander abweichen) – für eine juristische Person und deren Zweigniederlassungen, die die Produkte herstellen, oder Familienname, Vorname und Vatersname (sofern vorhanden), Wohnsitz – für eine als Einzelunternehmer registrierte natürliche Person;
b) Marke des Herstellers (sofern vorhanden);
c) Bezeichnung der vom Hersteller bevollmächtigten Person (des Einführers), deren Sitz (Anschrift der juristischen Person) oder Bezeichnung des Verkäufers (bei der Einfuhr von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen) in das Gebiet der Union), dessen Sitz (Anschrift der juristischen Person) – für eine juristische Person, oder Familienname, Vorname und Vatersname (sofern vorhanden), Wohnsitz – für eine als Einzelunternehmer registrierte natürliche Person;
d) Bezeichnung, Sorte (sofern vorhanden) und Kurzbezeichnung der Flüssiggase (verflüssigten Kohlenwasserstoffgase) (sofern vorhanden);
e) Bezeichnung und Benennung des Dokuments, nach dem die Flüssiggase (verflüssigten Kohlenwasserstoffgase) hergestellt wurden;
f) normative Werte der physikalisch-chemischen und Betriebskennwerte der Flüssiggase (verflüssigten Kohlenwasserstoffgase), die durch das vorliegende Technische Regelwerk sowie durch andere Technische Regelwerke der Union, deren Geltung sich auf sie erstreckt, und durch das Dokument, nach dem die Flüssiggase (verflüssigten Kohlenwasserstoffgase) hergestellt wurden, festgelegt sind, sowie die tatsächlichen Ergebnisse der Laborprüfungen;
g) Angaben zum Vorhandensein eines Odoriermittels;
h) Nummer der Partie;
i) Herstellungsdatum;
j) einheitliches Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union;
k) garantierte Lagerdauer;
l) Nummer und Ausstellungsdatum des Passes;
m) Familienname und Unterschrift der Person, die den Pass ausgestellt hat.
9. Der Qualitätspass wird in russischer Sprache und, sofern entsprechende Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Union (nachfolgend – Mitgliedstaaten) bestehen, in der Staatssprache (den Staatssprachen) des Mitgliedstaats ausgestellt, in dessen Gebiet die Flüssiggase (verflüssigten Kohlenwasserstoffgase) vertrieben werden.
10. Beim Vertrieb von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen) ist der Verkäufer verpflichtet, auf Verlangen des Käufers eine Kopie des Qualitätspasses und eine Kopie der Konformitätserklärung über die Übereinstimmung der Flüssiggase (verflüssigten Kohlenwasserstoffgase) mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks vorzulegen.
IV. Anforderungen an Flüssiggase (verflüssigte Kohlenwasserstoffgase),
an die Prozesse ihrer Lagerung, Beförderung, ihres Vertriebs und ihrer Entsorgung
sowie Anforderungen an ihre Kennzeichnung
11. Flüssiggase (verflüssigte Kohlenwasserstoffgase), die auf dem Gebiet der Union in Verkehr gebracht werden
und sich im Verkehr befinden, müssen hinsichtlich der physikalisch-chemischen und Betriebskennwerte den Anforderungen gemäß der Anlage entsprechen.
12. Die wesentlichen Gefahrenfaktoren (Risiken), die bei der Lagerung, Beförderung, beim Vertrieb und bei der Entsorgung von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen) entstehen, sind ihre Brand- und Explosionsgefahr, negative Auswirkungen auf den Organismus von Mensch oder Tier sowie Risiken der Umweltverschmutzung.
13. Bei der Beförderung von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen) müssen die Begleitdokumente folgende Angaben enthalten:
a) Gefahrgutklasse;
b) Notfallmaßnahmencode;
c) Gefahrzettel;
d) Angaben zur Brand- und Explosionsgefahr;
e) Angaben zur Gefahr für lebende Organismen;
f) Verfahren und Mittel zur Unschädlichmachung;
g) Feuerlöschmittel.
14. Die Sicherheit von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen) wird durch die Einhaltung der in diesem Technischen Regelwerk festgelegten Anforderungen sowie der Anforderungen anderer Technischer Regelwerke der Union, die auf sie Anwendung finden, gewährleistet.
15. Die Beförderung von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen) mit der Eisenbahn, auf der Straße, auf See und auf Binnenwasserstraßen, ihre Lagerung und ihr Vertrieb erfolgen nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten.
16. Auf der Umschließung, in der Flüssiggase (verflüssigte Kohlenwasserstoffgase) befördert werden, wird eine entsprechende Kennzeichnung angebracht, die die in Nummer 13 dieses Technischen Regelwerks vorgesehenen Angaben enthält.
17. Die Kennzeichnung von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen), die auf dem Gebiet der Union in Verkehr gebracht werden, wird in russischer Sprache angebracht und, sofern entsprechende Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, in der Staatssprache (den Staatssprachen) des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Flüssiggase (verflüssigten Kohlenwasserstoffgase) vertrieben werden, mit Ausnahme des Namens des Herstellers und der Bezeichnung der Flüssiggase (verflüssigten Kohlenwasserstoffgase) sowie sonstigen Textes, der Bestandteil einer eingetragenen Marke ist. Die zusätzliche Verwendung von Fremdsprachen ist unter der Bedingung der vollständigen Übereinstimmung von Inhalt und Text zulässig.
18. Die Transportkennzeichnung erfolgt nach den Anforderungen der in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, auf der Straße, auf See und auf Binnenwasserstraßen.
19. Die Kennzeichnung muss deutlich und lesbar sein und in einer Weise ausgeführt werden, die ihre Beständigkeit gegenüber Umwelteinflüssen gewährleistet.
20. Die Entsorgung von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen) erfolgt nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten.
21. Die Übereinstimmung der Flüssiggase (verflüssigten Kohlenwasserstoffgase) mit den in der Anlage zu diesem Technischen Regelwerk genannten Anforderungen muss bei Einhaltung der Lagerungs- und Beförderungsbedingungen während des gesamten Zeitraums des Verkehrs der Flüssiggase (verflüssigten Kohlenwasserstoffgase) auf dem Gebiet der Union gewährleistet sein, mindestens jedoch während der garantierten Lagerdauer, die in dem Dokument festgelegt ist, nach dem die Flüssiggase (verflüssigten Kohlenwasserstoffgase) hergestellt wurden.
V. Gewährleistung der Übereinstimmung der Flüssiggase (verflüssigten Kohlenwasserstoffgase)
mit den Anforderungen des Technischen Regelwerks
22. Die Übereinstimmung der Flüssiggase (verflüssigten Kohlenwasserstoffgase) mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sowie mit den Anforderungen anderer Technischer Regelwerke der Union, die auf sie Anwendung finden, gewährleistet ihren sicheren Verkehr
auf dem Gebiet der Union.
23. Die Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen) werden in Normen festgelegt, die in das Verzeichnis der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Normen und, sofern solche fehlen, der nationalen (staatlichen) Normen aufgenommen sind, welche die Regeln und Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen einschließlich der Regeln der Probenahme enthalten, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und für die Durchführung der Konformitätsbewertung der Flüssiggase (verflüssigten Kohlenwasserstoffgase) erforderlich sind.
VI. Konformitätsbewertung der Flüssiggase (verflüssigten Kohlenwasserstoffgase)
24. Die Konformitätsbewertung der Flüssiggase (verflüssigten Kohlenwasserstoffgase) hinsichtlich der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks erfolgt in Form der Konformitätsbestätigung.
25. Die obligatorische Konformitätsbestätigung erfolgt in Form der Konformitätsdeklarierung.
26. Vor dem Inverkehrbringen auf dem Gebiet der Union unterliegen Flüssiggase (verflüssigte Kohlenwasserstoffgase) der Konformitätsbestätigung in Form der Konformitätsdeklarierung nach einem der folgenden Schemata: 3d, 4d und 6d.
27. Bei der Konformitätsdeklarierung von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen) kann Antragsteller eine im Gebiet eines Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften registrierte juristische Person oder natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die Hersteller oder Einführer (Verkäufer) oder vom Hersteller bevollmächtigte Person ist.
28. Die Konformitätsdeklarierung serienmäßig hergestellter Flüssiggase (verflüssigter Kohlenwasserstoffgase) erfolgt nach den Schemata 3d und 6d, die einer Partie von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen) – nach Schema 4d.
29. Bei der Konformitätsdeklarierung von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen) kann Antragsteller sein:
a) für die Schemata 3d und 6d – der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person);
b) für das Schema 4d – der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder der Einführer (Verkäufer).
30. Die Wahl des Schemas der Konformitätsdeklarierung von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen) trifft der Antragsteller.
31. Die Konformitätsdeklarierung von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen) nach den Schemata 3d, 4d und 6d erfolgt durch den Antragsteller auf der Grundlage von Nachweisen, die unter Beteiligung eines akkreditierten Prüflaboratoriums (Prüfzentrums) erlangt wurden, das in das einheitliche Register der Konformitätsbewertungsstellen der Union aufgenommen ist.
32. Bei der Konformitätsdeklarierung von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen) hat der Antragsteller:
a) die Dokumente zusammenzustellen und zu analysieren, die die Übereinstimmung der Flüssiggase (verflüssigten Kohlenwasserstoffgase) mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks bestätigen, darunter:
Dokumente mit Informationen über den Gegenstand der Konformitätsbestätigung (Bezeichnung der Flüssiggase (verflüssigten Kohlenwasserstoffgase), Verwendungszweck, Sorte (sofern vorhanden));
das Prüfprotokoll (die Prüfprotokolle) über Proben der Flüssiggase (verflüssigten Kohlenwasserstoffgase) hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks, sofern seit der Ausstellung des Prüfprotokolls nicht mehr als 3 Monate vergangen sind;
den Liefervertrag (Kontrakt) und die Warenbegleitdokumentation (Schema 4d);
das Zertifikat über das Managementsystem (Kopie des Zertifikats) (Schema 6d);
den Qualitätspass;
Kopien der Dokumente, die die staatliche Registrierung der juristischen Person oder der natürlichen Person als Einzelunternehmer bestätigen;
sonstige nach Wahl des Antragstellers beigebrachte Dokumente, die als Grundlage für die Bestätigung der Übereinstimmung der Flüssiggase (verflüssigten Kohlenwasserstoffgase) mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sowie mit den Anforderungen anderer Technischer Regelwerke der Union, die auf sie Anwendung finden, gedient haben (sofern vorhanden);
b) die Identifizierung der Flüssiggase (verflüssigten Kohlenwasserstoffgase) durchzuführen;
c) die Durchführung der Produktionskontrolle sicherzustellen
und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Prozess der Herstellung der Flüssiggase (verflüssigten Kohlenwasserstoffgase) ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet (Schemata 3d und 6d);
d) alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität des Funktionierens des Managementsystems zu treffen (Schema 6d);
e) Prüfungen der Flüssiggase (verflüssigten Kohlenwasserstoffgase) durchzuführen;
f) die Konformitätserklärung anzunehmen, die nach der einheitlichen Form und den Regeln ausgefertigt wird, die mit dem Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 25. Dezember 2012 Nr. 293 genehmigt wurden;
g) das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union im Qualitätspass anzubringen;
h) nach Abschluss des Verfahrens der Konformitätsbestätigung einen Dokumentensatz zusammenzustellen, der die in Buchstabe „a“ dieser Nummer vorgesehenen Dokumente und die Konformitätserklärung umfasst.
33. Die Konformitätserklärung unterliegt der Registrierung in dem Verfahren, das mit dem Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 9. April 2013 Nr. 76 vorgesehen ist.
Je nach dem angewandten Schema der Konformitätsdeklarierung von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen) wird die Geltungsdauer der Konformitätserklärung ab dem Datum ihrer Registrierung im einheitlichen Register der ausgestellten oder angenommenen Konformitätsbewertungsdokumente festgelegt.
Die Konformitätserklärung für Flüssiggase (verflüssigte Kohlenwasserstoffgase) wird für folgende Dauer registriert:
bei der Konformitätsbestätigung nach Schema 3d – höchstens 3 Jahre;
bei der Konformitätsbestätigung nach Schema 4d – unter Berücksichtigung der Lagerdauer der Flüssiggase (verflüssigten Kohlenwasserstoffgase), höchstens jedoch 1 Jahr;
bei der Konformitätsbestätigung nach Schema 6d – höchstens 5 Jahre.
Die Dokumentensätze, die als Grundlage für die Annahme der Konformitätserklärung gedient haben, und die registrierte Konformitätserklärung sind beim Antragsteller aufzubewahren:
bei der Konformitätsbestätigung serienmäßig hergestellter Flüssiggase (verflüssigter Kohlenwasserstoffgase) – 3 Jahre ab dem Tag des Ablaufs der Geltung der Konformitätserklärung;
bei der Konformitätsbestätigung einer Partie von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen) – 5 Jahre ab dem Tag der Registrierung der Konformitätserklärung.
34. Die Konformitätserklärung für eine Partie von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen) gilt nur für die Flüssiggase (verflüssigten Kohlenwasserstoffgase), die zu der konkreten Partie gehören.
VII. Kennzeichnung der Flüssiggase (verflüssigten Kohlenwasserstoffgase) mit dem einheitlichen Verkehrszeichen
der Produkte auf dem Markt der Union
35. Flüssiggase (verflüssigte Kohlenwasserstoffgase), die den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sowie den Anforderungen anderer Technischer Regelwerke der Union entsprechen, die auf sie Anwendung finden, und die das Verfahren der Konformitätsbewertung gemäß Abschnitt VI dieses Technischen Regelwerks durchlaufen haben, werden mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union gekennzeichnet.
36. Die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union erfolgt vor dem Inverkehrbringen von Flüssiggasen (verflüssigten Kohlenwasserstoffgasen) auf dem Gebiet der Union.
37. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union wird im Qualitätspass angebracht.
VIII. Staatliche Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung
der Anforderungen des Technischen Regelwerks
38. Die staatliche Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks erfolgt nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten.
IX. Schutzklausel
39. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen alle Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen
von Flüssiggasen im Gebiet der Union zu beschränken und zu verbieten sowie um Flüssiggase, die den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sowie anderer für sie geltender Technischer Regelwerke der Union nicht entsprechen, vom Markt der Union zurückzunehmen.
Dabei ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats verpflichtet, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über den Erlass des entsprechenden Beschlusses zu unterrichten, unter Angabe des Grundes seines Erlasses und unter Vorlage von Nachweisen, die die Notwendigkeit der entsprechenden Maßnahme erläutern.
ANLAGE
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion
«Anforderungen an Flüssiggase
für ihre Verwendung als Kraftstoff»
(TR EAWU 036/2016)
ANFORDERUNGEN
an die physikalisch-chemischen und Betriebskennwerte von
Flüssiggasen
Bezeichnung des Kennwerts |
Norm für Flüssiggase, die für den kommunal-häuslichen und gewerblichen Verbrauch als Kraftstoff verwendet werden |
Norm für Flüssiggase, die als Motorkraftstoff für Kraftfahrzeuge verwendet werden |
Oktanzahl, mindestens |
– |
89,0 |
Massenanteil der Summe der ungesättigten Kohlenwasserstoffe, %, höchstens |
– |
6,0 |
Dampfdruck, Überdruck, MPa, bei einer Temperatur von: |
||
plus 45 0C, höchstens |
1,6 |
1,6 |
minus 20 0C, mindestens |
– |
0,07 |
Massenanteil von Schwefelwasserstoff und Mercaptanschwefel, %, höchstens |
0,013 |
0,01 |
darunter Schwefelwasserstoff, %, höchstens |
0,003 |
0,003 |
Geruch |
– |
unangenehm und charakteristisch bei einer Konzentration in der Luft von 20 % der unteren Zündgrenze |
Geruchsintensität, Punkte, mindestens |
3 |
– |
Volumenanteil des Flüssigkeitsrückstands bei plus 20 0C, %, höchstens |
1,8 |
1,6 |
Gehalt an freiem Wasser und Lauge |
nicht vorhanden |
nicht vorhanden |
Anmerkungen:
1. Der Dampfdruck von Flüssiggasen bei einer Temperatur von minus 200C ist nur in der Winterperiode zu bestimmen.
2. Bei einem Massenanteil von Mercaptanschwefel in den Flüssiggasen von 0,002 % und mehr darf auf die Bestimmung der Geruchsintensität verzichtet werden. Bei einem Massenanteil von Mercaptanschwefel von weniger als 0,002 % oder einer Geruchsintensität von weniger als 3 Punkten sind die Flüssiggase nach einem Verfahren zu odorieren, das in der durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion festgelegten Ordnung genehmigt wurde.