Gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014 und Ziffer 29 der Anlage Nr. 1 zur Geschäftsordnung der Eurasischen Wirtschaftskommission, genehmigt durch den Beschluss des Obersten Eurasischen Wirtschaftsrates vom 23. Dezember 2014 Nr. 98, hat der Rat der Eurasischen Wirtschaftskommission beschlossen:
1. Das beigefügte Technische Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion „Über die Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Erzeugnissen der Elektrotechnik und Radioelektronik“ (TR EAWU 037/2016) wird angenommen.
2. Es wird festgelegt, dass das Technische Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion „Über die Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Erzeugnissen der Elektrotechnik und Radioelektronik“ (TR EAWU 037/2016) am 1. März 2018 in Kraft tritt.
3. Der vorliegende Beschluss tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Tag seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft.
Mitglieder des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission:
| Für die Republik Armenien |
Für die Republik Belarus |
Für die Republik Kasachstan |
Für die Kirgisische Republik |
Für die Russische Föderation |
|---|---|---|---|---|
| W. Gabrieljan | W. Matjuschewski | A. Mamin | O. Pankratow | I. Schuwalow |
ANGENOMMEN
durch den Beschluss des Rates
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 18. Oktober 2016 Nr. 113
TECHNISCHES REGELWERK
der Eurasischen Wirtschaftsunion „Über die Beschränkung der Verwendung
gefährlicher Stoffe in Erzeugnissen der Elektrotechnik und Radioelektronik“
(TR EAWU 037/2016)
I. Anwendungsbereich
1. Das vorliegende Technische Regelwerk wurde gemäß dem Vertrag über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014 erarbeitet, um den Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen sowie der Umwelt zu gewährleisten und Handlungen zu verhindern, die die Verbraucher (Nutzer) von Erzeugnissen der Elektrotechnik und Radioelektronik hinsichtlich des Gehalts gefährlicher Stoffe in diesen Erzeugnissen irreführen.
Das vorliegende Technische Regelwerk legt die im Gebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion (nachfolgend – Union) verbindlich anzuwendenden und einzuhaltenden Anforderungen an die Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Erzeugnissen der Elektrotechnik und Radioelektronik fest, die im Gebiet der Union in Verkehr gebracht werden, um deren freien Verkehr zu gewährleisten.
Sind für Erzeugnisse der Elektrotechnik und Radioelektronik weitere Technische Regelwerke der Union (der Zollunion) angenommen worden, die Anforderungen an diese Erzeugnisse festlegen, so müssen diese Erzeugnisse der Elektrotechnik und Radioelektronik den Anforderungen aller Technischen Regelwerke der Union (der Zollunion) entsprechen, deren Geltung sich auf sie erstreckt.
2. Das vorliegende Technische Regelwerk gilt für die im Gebiet der Union in Verkehr gebrachten Erzeugnisse der Elektrotechnik und Radioelektronik gemäß dem Verzeichnis nach Anlage Nr. 1.
3. Das vorliegende Technische Regelwerk gilt nicht für:
a) Erzeugnisse der Elektrotechnik und Radioelektronik, die für die Verwendung bei einer Nennspannung von mehr als 1000 V Wechselstrom und 1500 V Gleichstrom bestimmt sind, sofern in Anlage Nr. 1 zum vorliegenden Technischen Regelwerk nichts anderes vorgesehen ist;
b) Erzeugnisse der Elektrotechnik und Radioelektronik, die ausschließlich zur Verwendung als Bestandteile elektrischer Betriebsmittel bestimmt sind, die nicht in dem in Anlage Nr. 1 zum vorliegenden Technischen Regelwerk vorgesehenen Verzeichnis aufgeführt sind;
c) elektrisches Spielzeug;
d) Photovoltaikmodule (Solarmodule), die Bestandteil von Erzeugnissen der Elektrotechnik und Radioelektronik sind;
e) Erzeugnisse der Elektrotechnik und Radioelektronik, die für die Verwendung in boden- und umlaufgestützten Weltraumobjekten bestimmt sind;
f) elektrische Betriebsmittel, die ausschließlich zur Verwendung im Luft-, Wasser-, Land- und Untertageverkehr bestimmt sind;
g) elektrische Batterien und Akkumulatoren, einschließlich solcher, die im Gebiet der Union als Bestandteil von Erzeugnissen der Elektrotechnik und Radioelektronik in Verkehr gebracht werden;
h) gebrauchte Erzeugnisse der Elektrotechnik und Radioelektronik;
i) Messmittel;
j) Medizinprodukte.
II. Grundbegriffe
4. Für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Technischen Regelwerks werden Begriffe verwendet, die Folgendes bedeuten:
„Spielzeug“ – ein Erzeugnis oder Material, das zum Spielen für ein Kind (Kinder) im Alter von bis zu 14 Jahren bestimmt ist;
„elektrisches Spielzeug“ – Spielzeug, bei dem mindestens eine Funktion durch elektrische Energie ausgeführt wird;
„Erzeugnisse der Elektrotechnik und Radioelektronik“ – Erzeugnisse, deren bestimmungsgemäße Funktion auf dem Vorhandensein, der Verwendung, der Erzeugung, der Umwandlung, der Übertragung und der Verteilung elektrischer Ströme und (oder) elektromagnetischer Felder beruht und die zur unmittelbaren Verwendung bestimmt oder in Maschinen, Mechanismen, Apparate, Geräte und sonstige Ausrüstungen eingebaut sind;
„Importeur“ – ein Gebietsansässiger eines Mitgliedstaats der Union, der mit einem Gebietsfremden eines Mitgliedstaats der Union einen Außenhandelsvertrag über die Übergabe von Erzeugnissen der Elektrotechnik und Radioelektronik geschlossen hat, den Vertrieb dieser Erzeugnisse durchführt und für deren Übereinstimmung mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks verantwortlich ist;
„homogener Werkstoff“ – ein Werkstoff mit gleichbleibender Zusammensetzung in seinem gesamten Volumen, der aus einem Stoff oder einer Kombination von Stoffen und (oder) Werkstoffen besteht, die nicht auf mechanischem Wege (durch Zerlegen, Zerschneiden, Zerkleinern, Schleifen oder eine andere mechanische Einwirkung) getrennt werden können.
III. Regeln für den Verkehr von Erzeugnissen der Elektrotechnik
und Radioelektronik auf dem Markt der Union
5. Ein Erzeugnis der Elektrotechnik und Radioelektronik wird im Gebiet der Union in Verkehr gebracht, wenn es dem vorliegenden Technischen Regelwerk sowie den anderen Technischen Regelwerken der Union (der Zollunion) entspricht, deren Geltung sich auf es erstreckt, und unter der Bedingung, dass es die Konformitätsbestätigung gemäß Abschnitt VII des vorliegenden Technischen Regelwerks sowie gemäß den anderen Technischen Regelwerken der Union (der Zollunion) durchlaufen hat, deren Geltung sich auf es erstreckt.
6. Ein Erzeugnis der Elektrotechnik und Radioelektronik, dessen Übereinstimmung mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks sowie mit den Anforderungen anderer Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion) nicht bestätigt ist, darf nicht mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union gekennzeichnet werden.
IV. Anforderungen an die Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe
7. Ein Erzeugnis der Elektrotechnik und Radioelektronik muss so entwickelt und hergestellt sein, dass es Folgendes nicht enthält:
a) gefährliche Stoffe gemäß dem Verzeichnis nach Anlage Nr. 2;
b) homogene Werkstoffe, die gefährliche Stoffe in einer Konzentration enthalten, die den in dem in Anlage Nr. 2 zum vorliegenden Technischen Regelwerk vorgesehenen Verzeichnis angegebenen zulässigen Höchstwert überschreitet.
8. Für Erzeugnisse der Elektrotechnik und Radioelektronik sind besondere Anforderungen an die Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe gemäß Anlage Nr. 3 festgelegt.
V. Anforderungen an die Kennzeichnung und die Betriebsunterlagen
9. Die Bezeichnung und (oder) Kennnummer des Erzeugnisses der Elektrotechnik
und Radioelektronik (Typ, Fabrikat, Modell (sofern vorhanden)), seine wesentlichen Parameter und Merkmale, die Bezeichnung und (oder) die Marke des Herstellers sowie die Bezeichnung des Staates, in dem das Erzeugnis der Elektrotechnik und Radioelektronik hergestellt wurde, müssen auf diesem Erzeugnis angebracht und in den ihm beigefügten Betriebsunterlagen angegeben sein.
Dabei müssen die Bezeichnung und (oder) Kennnummer des Erzeugnisses der Elektrotechnik und Radioelektronik (Typ, Fabrikat, Modell (sofern vorhanden)) sowie die Bezeichnung und (oder) die Marke des Herstellers auch auf der Verpackung angebracht sein.
10. Können die in Ziffer 9 des vorliegenden Technischen Regelwerks vorgesehenen Angaben nicht auf dem Erzeugnis der Elektrotechnik und Radioelektronik angebracht werden, so dürfen sie nur in den diesem Erzeugnis beigefügten Betriebsunterlagen angegeben werden. Dabei müssen die Bezeichnung und (oder) Kennnummer des Erzeugnisses der Elektrotechnik und Radioelektronik (Typ, Fabrikat, Modell (sofern vorhanden)) sowie die Bezeichnung und (oder) die Marke des Herstellers auf der Verpackung angebracht sein.
11. Die Kennzeichnung des Erzeugnisses der Elektrotechnik und Radioelektronik muss deutlich und gut lesbar sein und ist an einer Stelle des Erzeugnisses der Elektrotechnik und Radioelektronik anzubringen, die ohne Zerlegung mit Werkzeug zur Besichtigung zugänglich ist.
12. Die Betriebsunterlagen zum Erzeugnis der Elektrotechnik und Radioelektronik müssen Folgendes enthalten:
a) die in Ziffer 9 des vorliegenden Technischen Regelwerks genannten Informationen;
b) Informationen über die Zweckbestimmung des Erzeugnisses;
c) Merkmale und Parameter des Erzeugnisses;
d) Regeln und Bedingungen für Betrieb (Verwendung), Montage, Lagerung, Beförderung, Vertrieb und Entsorgung des Erzeugnisses (erforderlichenfalls – die entsprechenden Anforderungen);
e) Informationen über die Maßnahmen, die bei Feststellung einer Störung des Erzeugnisses zu ergreifen sind;
f) Bezeichnung und Sitz des Herstellers (der vom Hersteller bevollmächtigten Person), des Importeurs sowie deren Kontaktdaten;
g) Informationen über Monat und Jahr der Herstellung des Erzeugnisses und (oder) über die Stelle, an der diese Informationen angebracht sind, oder über die Art und Weise der Bestimmung des Herstellungsjahres.
13. Die Anbringung der Kennzeichnung und die Erstellung der Betriebsunterlagen erfolgen in russischer Sprache und, sofern entsprechende Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Union (nachfolgend – Mitgliedstaaten) bestehen, in der Staatssprache (den Staatssprachen) des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Produkte vertrieben werden. Maßeinheiten, aus Buchstaben bestehende Marken, Eigennamen, Ortsnamen und sonstige Bezeichnungen und Angaben in der Kennzeichnung und in den Betriebsunterlagen dürfen in anderen Sprachen angeführt werden.
Die Betriebsunterlagen werden in Papierform erstellt. Ihnen kann ein Satz von Betriebsunterlagen auf einem elektronischen Datenträger beigefügt werden. Betriebsunterlagen, die zum Lieferumfang eines Erzeugnisses der Elektrotechnik und Radioelektronik gehören, das nicht für den Hausgebrauch bestimmt ist, dürfen ausschließlich auf einem elektronischen Datenträger erstellt werden.
VI. Gewährleistung der Übereinstimmung von Erzeugnissen der Elektrotechnik
und Radioelektronik mit den Anforderungen des Technischen Regelwerks
14. Die Übereinstimmung eines Erzeugnisses der Elektrotechnik und Radioelektronik mit dem vorliegenden Technischen Regelwerk wird durch die Erfüllung seiner Anforderungen an die Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe gewährleistet.
15. Die Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen von Erzeugnissen der Elektrotechnik und Radioelektronik werden durch Normen festgelegt, die in das Verzeichnis der Normen aufgenommen sind, welche Regeln und Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen einschließlich der Regeln der Probenahme enthalten, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks und die Durchführung der Konformitätsbewertung der Produkte erforderlich sind.
VII. Konformitätsbewertung von Erzeugnissen der Elektrotechnik
und Radioelektronik
16. Die Konformitätsbewertung von Erzeugnissen der Elektrotechnik und Radioelektronik erfolgt in Form der Konformitätsbestätigung.
17. Bei der Konformitätsbestätigung von Erzeugnissen der Elektrotechnik und Radioelektronik können Antragsteller eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften registriert sind und die Hersteller oder Importeure (Verkäufer) oder vom Hersteller bevollmächtigte Personen sind.
18. Erzeugnisse der Elektrotechnik und Radioelektronik unterliegen der Konformitätsbestätigung in Form der Konformitätserklärung nach einem der folgenden Schemata:
a) für in Serie hergestellte Erzeugnisse – Schemata 1d, 3d und 6d;
b) für eine Erzeugnispartie – Schemata 2d und 4d.
19. Bei der Konformitätserklärung von Erzeugnissen der Elektrotechnik
und Radioelektronik kann Antragsteller sein:
a) für die Schemata 1d, 3d und 6d – der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person);
b) für die Schemata 2d und 4d – der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder der Importeur (Verkäufer).
20. Die Wahl des Schemas der Konformitätserklärung von Erzeugnissen der Elektrotechnik und Radioelektronik trifft der Antragsteller.
21. Die Konformitätserklärung von Erzeugnissen der Elektrotechnik und Radioelektronik nach den Schemata 1d und 2d erfolgt durch den Antragsteller auf der Grundlage eigener Nachweise. Die Prüfungen der Muster von Erzeugnissen der Elektrotechnik und Radioelektronik werden nach Wahl des Antragstellers im Prüflaboratorium des Antragstellers oder in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum), das in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (Prüfzentren) der Zollunion (nachfolgend – Einheitliches Register) aufgenommen ist, oder in einem anderen Prüflaboratorium durchgeführt.
Die Konformitätserklärung von Erzeugnissen der Elektrotechnik und Radioelektronik nach den Schemata 3d, 4d und 6d erfolgt durch den Antragsteller auf der Grundlage eigener Nachweise und von Nachweisen, die
unter Beteiligung eines in das Einheitliche Register aufgenommenen akkreditierten Prüflaboratoriums (Prüfzentrums) gewonnen wurden.
22. Bei der Konformitätserklärung von Erzeugnissen der Elektrotechnik und Radioelektronik hat der Antragsteller:
a) die Dokumente zusammenzustellen und auszuwerten, die die Konformität der Erzeugnisse mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks bestätigen, darunter:
technische Lieferbedingungen (TU) (sofern vorhanden);
Betriebsunterlagen;
den Prüfbericht (die Prüfberichte) über die Muster der Erzeugnisse und (oder) der Bestandteile, Werkstoffe, Komponenten der Erzeugnisse hinsichtlich der Konformität mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und (oder) andere vom Antragsteller ausgewählte Dokumente, die als Grundlage für die Bestätigung der Konformität der Erzeugnisse mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gedient haben (sofern vorhanden) (Schemata 1d, 2d, 3d, 4d und 6d);
den Liefervertrag (Kontrakt) und die Warenbegleitdokumente (sofern vorhanden) (für eine Erzeugnispartie, ein Einzelerzeugnis) (Schemata 2d und 4d);
das Zertifikat über das Qualitätsmanagementsystem (Kopie des Zertifikats) (Schema 6d);
b) die Identifizierung der Erzeugnisse zum Zweck ihrer Zuordnung zum Anwendungsbereich dieses Technischen Regelwerks durchzuführen;
c) die Durchführung der Produktionskontrolle sicherzustellen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Produktionsprozess der Erzeugnisse deren Konformität mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet;
d) alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität des Funktionierens des Qualitätsmanagementsystems zu treffen (Schema 6d);
e) die Konformitätserklärung auszustellen, die
nach der einheitlichen Form und den Regeln ausgefertigt wird, die mit dem Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 25. Dezember 2012 Nr. 293 genehmigt wurden;
f) nach Abschluss des Verfahrens der Konformitätsbestätigung das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union anzubringen;
g) nach Abschluss des Verfahrens der Konformitätsbestätigung einen Dokumentensatz zusammenzustellen, der die in Buchstabe „a“ dieser Ziffer vorgesehenen Dokumente und die Konformitätserklärung umfasst.
23. Die Konformitätserklärung unterliegt der Registrierung nach dem Verfahren, das mit dem Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 9. April 2013 Nr. 76 festgelegt wurde.
24. Die Geltungsdauer der Konformitätserklärung für in Serie hergestellte Erzeugnisse der Elektrotechnik und Radioelektronik beträgt höchstens 5 Jahre. Für eine Partie von Erzeugnissen der Elektrotechnik und Radioelektronik wird keine Geltungsdauer der Konformitätserklärung festgelegt.
25. Nach Wahl des Antragstellers kann die Konformitätsbestätigung von Erzeugnissen der Elektrotechnik und Radioelektronik in Form der Konformitätserklärung durch eine Konformitätsbestätigung
in Form der Zertifizierung nach einem der folgenden Schemata ersetzt werden:
a) für in Serie hergestellte Erzeugnisse – Schemata 1c, 2c und 6c;
b) für eine Erzeugnispartie – Schema 3c.
26. Bei der Zertifizierung von Erzeugnissen der Elektrotechnik und Radioelektronik kann Antragsteller sein:
a) für die Schemata 1c, 2c und 6c – der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person);
b) für das Schema 3c – der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder der Importeur (Verkäufer).
27. Die Wahl des Zertifizierungsschemas für Erzeugnisse der Elektrotechnik und Radioelektronik trifft der Antragsteller.
28. Bei der Zertifizierung von Erzeugnissen der Elektrotechnik und Radioelektronik hat der Antragsteller:
a) alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Produktionsprozess der Erzeugnisse stabil ist und deren Konformität mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet;
b) die folgende technische Dokumentation zusammenzustellen:
technische Lieferbedingungen (TU) (sofern vorhanden);
Betriebsunterlagen;
Liefervertrag (Kontrakt) und Warenbegleitdokumente (sofern vorhanden) (für eine Erzeugnispartie) (Schema 3c);
Zertifikat über das Qualitätsmanagementsystem (Kopie des Zertifikats) (Schema 2c);
andere vom Antragsteller ausgewählte Dokumente, die als Grundlage für die Bestätigung der Konformität der Erzeugnisse mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gedient haben (sofern vorhanden);
c) bei einer in das Einheitliche Register aufgenommenen Zertifizierungsstelle einen Zertifizierungsantrag für die Erzeugnisse zu stellen (unter Beifügung der technischen Dokumentation). Im Antrag sind Angaben zu dem Dokument zu machen, hinsichtlich dessen Anforderungen das Qualitätsmanagementsystem zertifiziert wurde (Schema 2c), sowie zu den Identifizierungsmerkmalen der Erzeugnispartie und der zu ihr gehörenden Produkteinheiten
(Schema 3c);
d) nach Abschluss des Verfahrens der Konformitätsbestätigung das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union anzubringen;
e) im Falle von Änderungen an der Konstruktion der Erzeugnisse oder an der Technologie ihrer Herstellung, die die Konformität dieser Erzeugnisse mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks beeinflussen können, die Zertifizierungsstelle im Voraus davon zu unterrichten (Schema 1c);
f) nach Abschluss des Verfahrens der Konformitätsbestätigung einen Dokumentensatz zusammenzustellen, der die in Buchstabe „b“ dieser Ziffer vorgesehenen Dokumente, den Prüfbericht (die Prüfberichte), die Ergebnisse der Analyse des Produktionszustands (Schema 1c) und das Konformitätszertifikat umfasst.
29. Bei der Zertifizierung von Erzeugnissen der Elektrotechnik und Radioelektronik hat die in das Einheitliche Register aufgenommene Zertifizierungsstelle:
a) die vom Antragsteller vorgelegte technische Dokumentation auszuwerten und den Antragsteller über ihre Entscheidung zu informieren (unter Angabe der Bedingungen für die Durchführung der Zertifizierung);
b) die Identifizierung der Muster der Erzeugnisse und deren Entnahme beim Antragsteller zur Durchführung der Prüfungen vorzunehmen;
c) die Durchführung der Prüfungen der Muster der Erzeugnisse (der Erzeugnispartie (der Stichprobe aus der Partie) (Schema 3c)) in einem in das Einheitliche Register aufgenommenen akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) sicherzustellen;
d) die Analyse des Produktionszustands beim Antragsteller durchzuführen, deren Ergebnisse in einem Protokoll festgehalten werden (Schema 1c);
e) bei positiven Ergebnissen der Prüfungen und der Analyse des Produktionszustands das Konformitätszertifikat nach der einheitlichen Form auszufertigen, die mit dem Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 25. Dezember 2012 Nr. 293 genehmigt wurde, und es dem Antragsteller auszuhändigen;
f) die Angaben zum Konformitätszertifikat in das einheitliche Register der ausgestellten Konformitätszertifikate und der registrierten Konformitätserklärungen einzutragen;
g) die Überwachung (Inspektionskontrolle) der zertifizierten Erzeugnisse während der gesamten Geltungsdauer des Konformitätszertifikats durch Prüfungen der Muster der Erzeugnisse in einem in das Einheitliche Register aufgenommenen akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) und (oder) durch die Analyse des Produktionszustands durchzuführen (Schema 1c);
h) die Überwachung (Inspektionskontrolle) der zertifizierten Erzeugnisse während der gesamten Geltungsdauer des Konformitätszertifikats durch Prüfungen der Muster der Erzeugnisse in einem in das Einheitliche Register aufgenommenen akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) und durch die Auswertung der Ergebnisse der Überwachung (Inspektionskontrolle) der Zertifizierungsstelle für Qualitätsmanagementsysteme in Bezug auf das zertifizierte Qualitätsmanagementsystem durchzuführen (Schema 2c);
i) bei positiven Ergebnissen der Überwachung (Inspektionskontrolle) die Gültigkeit des Konformitätszertifikats zu bestätigen und einen entsprechenden Eintrag in das Protokoll der Überwachung aufzunehmen, bei negativen Ergebnissen der Überwachung (Inspektionskontrolle) eine Entscheidung über die Aussetzung oder den Widerruf des Konformitätszertifikats zu treffen und den Antragsteller über die getroffene Entscheidung zu informieren (Schemata 1c und 2c).
30. Wird die Konformitätsbestätigung (Konformitätserklärung oder Zertifizierung) nach Schemata durchgeführt, die eine Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems vorsehen, so werden die Arbeiten zur Zertifizierung eines solchen Systems von einer Zertifizierungsstelle für Qualitätsmanagementsysteme durchgeführt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach den Rechtsvorschriften dieses Staates registriert und im nationalen Akkreditierungssystem des Mitgliedstaats akkreditiert ist.
31. Die Geltungsdauer des Konformitätszertifikats für in Serie hergestellte Erzeugnisse der Elektrotechnik und Radioelektronik beträgt höchstens 5 Jahre. Für eine Partie von Erzeugnissen der Elektrotechnik und Radioelektronik wird keine Geltungsdauer des Konformitätszertifikats festgelegt.
32. Der nach der Konformitätsbestätigung von Erzeugnissen der Elektrotechnik und Radioelektronik zusammengestellte Dokumentensatz wird aufbewahrt:
a) für in Serie hergestellte Erzeugnisse – beim Antragsteller mindestens 10 Jahre ab dem Tag des Ablaufs der Geltung der Konformitätserklärung oder des Konformitätszertifikats;
b) für eine Erzeugnispartie – beim Antragsteller mindestens 10 Jahre ab dem Tag des Abschlusses des Vertriebs der Erzeugnispartie;
c) für ein Erzeugnis – beim Hersteller (der vom Hersteller bevollmächtigten Person) mindestens 10 Jahre ab dem Tag der Einstellung der Produktion (Beendigung der Herstellung) dieses Erzeugnisses.
VIII. Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte
auf dem Markt der Union
33. Ein Erzeugnis der Elektrotechnik und Radioelektronik, das den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks entspricht und das Verfahren der Konformitätsbestätigung gemäß Abschnitt VII dieses Technischen Regelwerks durchlaufen hat, muss die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union tragen.
34. Die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union erfolgt vor dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses der Elektrotechnik und Radioelektronik auf dem Markt der Union.
35. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union wird auf jedem Erzeugnis der Elektrotechnik und Radioelektronik in einer Weise angebracht, die eine deutliche und klare Darstellung während der gesamten Lebensdauer des Erzeugnisses gewährleistet, und wird außerdem in den beigefügten Betriebsunterlagen angeführt.
Ist die Anbringung des einheitlichen Verkehrszeichens der Produkte auf dem Markt der Union auf dem Erzeugnis der Elektrotechnik und Radioelektronik nicht möglich, so ist seine Anbringung nur auf der Verpackung des Erzeugnisses und in den beigefügten Betriebsunterlagen zulässig.
36. Ein Erzeugnis der Elektrotechnik und Radioelektronik wird mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union gekennzeichnet, wenn es den Anforderungen aller Technischen Regelwerke der Union (der Zollunion) entspricht, die auf es Anwendung finden.
ANLAGE Nr. 1
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion
„Über die Beschränkung der Verwendung gefährlicher
Stoffe in Erzeugnissen der Elektrotechnik
und Radioelektronik“ (TR EAWU 037/2016)
VERZEICHNIS
der Erzeugnisse der Elektrotechnik und Radioelektronik,
auf die das Technische Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion «Über die Beschränkung der Verwendung
gefährlicher Stoffe in Erzeugnissen der Elektrotechnik und Radioelektronik»
(TR EAWU 037/2016) Anwendung findet
1. Elektrische Geräte und Apparate für den Hausgebrauch:
a) zur Zubereitung und Aufbewahrung von Speisen und zur Mechanisierung von Küchenarbeiten sowie sonstige Küchenausrüstung;
b) zur Behandlung (Waschen, Bügeln, Trocknen, Reinigen) von Wäsche, Kleidung und Schuhen;
c) zur Reinigung von Räumen;
d) zur Aufrechterhaltung und Regelung des Raumklimas;
e) sanitär-hygienische Geräte;
f) zur Pflege von Haaren, Nägeln und Haut;
g) zur Körperwärmung;
h) Vibrationsmassagegeräte;
i) Spiel-, Sport- und Trainingsgeräte;
j) Audio- und Videogeräte, Fernseh- und Rundfunkempfänger;
k) Näh- und Strickmaschinen;
l) Netzteile, Ladegeräte, Spannungsstabilisatoren;
m) für Garten- und Gemüsebau;
n) für Aquarien und Gartenteiche;
o) Elektropumpen;
p) elektrische und elektronische Uhren;
q) Taschenrechner;
r) Elektroinstallationserzeugnisse;
s) Verlängerungsleitungen.
2. Elektronische Rechenmaschinen und daran anschließbare Geräte, einschließlich ihrer Kombinationen:
a) Server, Systemeinheiten von Personalcomputern;
b) Notebooks;
c) Tablet-, Taschen-, Handheld- und andere Kleincomputer;
d) Tastaturen, Manipulatoren, Tracker und andere Steuerungs- und Eingabegeräte (Computermäuse, Joysticks, Helme, Brillen);
e) Wechseldatenträger;
f) Monitore;
g) Drucker;
h) Scanner;
i) Lautsprechersysteme und Kopfhörer;
j) Multimediaprojektoren;
k) Lesegeräte für biometrische Informationen;
l) Webkameras;
m) Modems;
n) unterbrechungsfreie Stromversorgungen (USV).
3. Fernmeldemittel (Telekommunikationsendeinrichtungen):
a) stationäre und mobile Telefone;
b) Münzfernsprecher;
c) Telefaxgeräte;
d) Telexgeräte;
e) tragbare und portable Funkgeräte;
f) Etiketten zur Funkfrequenzidentifikation.
4. Kopiermaschinen und sonstige elektrische Büroausrüstung.
5. Elektrowerkzeuge (handgeführte und tragbare Elektromaschinen).
6. Lichtquellen und Beleuchtungsausrüstung, einschließlich in Möbel eingebauter Ausrüstung.
7. Elektromusikinstrumente.
8. Spiel- und Verkaufsautomaten.
9. Registrierkassen, Fahrkartendruckmaschinen, Lesegeräte für Identifikationskarten, Geldautomaten, Informationskioske.
10. Kabel, Leitungen und Schnüre, die für die Verwendung bei einer Nennspannung von höchstens 500 V Wechsel- und (oder) Gleichstrom bestimmt sind, ausgenommen Lichtwellenleiterkabel.
11. Leistungsschalter und Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen.
12. Brand-, Einbruch- und kombinierte Brand-/Einbruchmelder.
ANLAGE Nr. 2
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion
«Über die Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe
in Erzeugnissen der Elektrotechnik
und Radioelektronik» (TR EAWU 037/2016)
VERZEICHNIS
der gefährlichen Stoffe, deren Gehalt in Erzeugnissen der Elektrotechnik und
Radioelektronik bei Überschreitung der zulässigen Konzentration
in homogenen Werkstoffen, die
in den Konstruktionen von Erzeugnissen der Elektrotechnik und Radioelektronik verwendet werden,
auf die das Technische Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion «Über die Beschränkung der Verwendung
gefährlicher Stoffe in Erzeugnissen der Elektrotechnik und Radioelektronik»
(TR EAWU 037/2016) Anwendung findet, verboten ist
Bezeichnung des gefährlichen Stoffes |
Zulässige Konzentration |
1. Blei |
0,1 |
2. Quecksilber |
0,1 |
3. Cadmium |
0,01 |
4. Sechswertiges Chrom |
0,1 |
5. Polybromierte Biphenyle (PBB) |
0,1 |
6. Polybromierte Diphenylether (PBDE) |
0,1 |
ANLAGE Nr. 3
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion
«Über die Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe
in Erzeugnissen der Elektrotechnik
und Radioelektronik» (TR EAWU 037/2016)
BESONDERE ANFORDERUNGEN
zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Erzeugnissen
der Elektrotechnik und Radioelektronik
Besondere Anforderung |
Geltungsdauer der |
1. Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen mit 1 Sockel, je 1 Lampe nicht mehr als: |
|
2,5 mg für Lampen der Allgemeinbeleuchtung mit einer Leistung von weniger als 30 W |
nicht begrenzt |
3,5 mg für Lampen der Allgemeinbeleuchtung mit einer Leistung von 30 W (einschließlich) bis 50 W |
nicht begrenzt |
5 mg für Lampen der Allgemeinbeleuchtung mit einer Leistung von 50 W (einschließlich) bis 150 W |
nicht begrenzt |
15 mg für Lampen der Allgemeinbeleuchtung mit einer Leistung von mindestens 150 W |
nicht begrenzt |
7 mg für Lampen der Allgemeinbeleuchtung mit ringförmigem oder quadratischem Röhrenkolben mit einem Durchmesser von höchstens 17 mm |
nicht begrenzt |
5 mg für Lampen, die für spezielle Zwecke bestimmt sind (außer Allgemeinbeleuchtung) |
nicht begrenzt |
3,5 mg für Lampen der Allgemeinbeleuchtung mit einer Leistung von weniger als 30 W mit einer Lebensdauer von mindestens 20 000 h |
für 3 Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks der Eurasischen Wirtschaftsunion „Über die Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Erzeugnissen der Elektrotechnik und Radioelektronik“ (TR EAWU / ) (nachfolgend – Technisches Regelwerk)* |
2. Quecksilber in linearen (geradlinigen röhrenförmigen) Leuchtstofflampen mit 2 Sockeln für die Allgemeinbeleuchtung, je 1 Lampe nicht mehr als: |
|
4 mg für Lampen mit Dreibanden-Leuchtstoff mit einem Röhrendurchmesser von weniger als 9 mm |
nicht begrenzt |
3 mg für Lampen mit Dreibanden-Leuchtstoff mit einem Röhrendurchmesser von mindestens 9 mm und höchstens 17 mm |
nicht begrenzt |
3,5 mg für Lampen mit Dreibanden-Phosphor-Leuchtstoff und einem Röhrendurchmesser von mindestens 17 mm |
nicht begrenzt |
5 mg für Lampen mit Dreibanden-Phosphor-Leuchtstoff und einer Standardlebensdauer von mindestens 25 000 h |
nicht begrenzt |
3. Quecksilber in sonstigen Leuchtstofflampen, je 1 Lampe nicht mehr als: |
|
10 mg für lineare Lampen mit Halophosphat-Leuchtstoff und einer Röhre mit einem Durchmesser von mehr als 28 mm |
für 2 Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks* |
15 mg für Lampen nichtlinearer Form mit Halophosphat-Leuchtstoff |
für 3 Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks* |
15 mg für Lampen nichtlinearer Form mit Halophosphat-Leuchtstoff und einem Kolben mit einem Durchmesser von mehr als 17 mm |
nicht begrenzt |
15 mg für Lampen, die für die Allgemeinbeleuchtung und für spezielle Zwecke bestimmt sind (zum Beispiel Induktionslampen) |
nicht begrenzt |
10 mg für lineare Lampen mit Halophosphat-Leuchtstoff und einer Röhre mit einem Durchmesser von weniger als 28 mm |
nicht begrenzt |
4. Quecksilber in Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und in Leuchtstofflampen mit äußeren Elektroden, je 1 Lampe nicht mehr als: |
|
3,5 mg für Lampen mit einer Länge von höchstens 500 mm |
nicht begrenzt |
5 mg für Lampen mit einer Länge von mehr als 500 mm, jedoch höchstens 1 500 mm |
nicht begrenzt |
13 mg für Lampen mit einer Länge von mehr als 1 500 mm |
nicht begrenzt |
5. Quecksilber in Niederdruck-Entladungslampen – nicht mehr als 15 mg je 1 Lampe |
nicht begrenzt |
6. Quecksilber in Natriumdampf-Hochdrucklampen für die Allgemeinbeleuchtung mit einem Farbwiedergabeindex Ra von mehr als 60, je 1 Lampe nicht mehr als: |
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30 mg für Lampen mit einer Leistung von höchstens 155 W |
nicht begrenzt |
40 mg für Lampen mit einer Leistung von mehr als 155 W |
nicht begrenzt |
7. Quecksilber in sonstigen Natriumdampf-Hochdrucklampen für die Allgemeinbeleuchtung: |
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25 mg für Lampen mit einer Leistung von höchstens 155 W |
nicht begrenzt |
30 mg für Lampen mit einer Leistung von mehr als 155 W, jedoch höchstens 405 W |
nicht begrenzt |
40 mg für Lampen mit einer Leistung von mehr als 405 W |
nicht begrenzt |
8. Quecksilber in Quecksilberdampf-Hochdrucklampen – nicht begrenzt |
für 2 Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks* |
9. Quecksilber in Halogen-Metalldampflampen – nicht begrenzt |
nicht begrenzt |
10. Quecksilber in speziellen Entladungslampen für Leuchtzeichen und für die dekorative Beleuchtung von Gebäuden: |
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20 mg je Elektrodenpaar und 0,3 mg je Zentimeter Kolbenlänge für Lampen, die für die Verwendung in Innenräumen und im Freien bei einer Temperatur unter minus 20 0C bestimmt sind |
für 3 Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks* |
15 mg je Elektrodenpaar und 0,24 mg je Zentimeter Kolbenlänge, jedoch nicht mehr als 80 mg für sonstige Lampen, die für die Verwendung in Innenräumen bestimmt sind |
für 3 Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks* |
11. Quecksilber in sonstigen Entladungslampen, die für spezielle Zwecke bestimmt sind (außer Allgemeinbeleuchtung), – nicht begrenzt |
nicht begrenzt |
12. Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren – nicht begrenzt |
nicht begrenzt |
13. Blei im Glas der Kolben (Röhren) von Leuchtstofflampen – nicht mehr als 0,2 % |
nicht begrenzt |
14. Bleigehalt in Stahl, einschließlich verzinktem Stahl – nicht mehr als 0,35 % |
nicht begrenzt |
15. Bleigehalt in Aluminiumlegierungen – nicht mehr als 0,4 % |
nicht begrenzt |
16. Bleigehalt in Messing und anderen Legierungen auf Kupferbasis – nicht mehr als 4 % |
nicht begrenzt |
17. Blei in hochschmelzenden Loten (Schmelztemperatur über 300 0C) – nicht begrenzt |
nicht begrenzt |
18. Blei in Loten, die bei der Herstellung von Servern sowie von Systemen zur Speicherung und Übertragung von Informationen in Telekommunikationsnetzen verwendet werden, – nicht begrenzt |
nicht begrenzt |
19. Blei in elektrischen und elektronischen Bauteilen, ausgenommen die Isolierkeramik von Kondensatoren (zum Beispiel in piezoelektrischen Geräten, in Compounds keramischer oder gläserner Substrate) – nicht begrenzt |
nicht begrenzt |
20. Blei in der Isolierkeramik von Kondensatoren mit einer Nennspannung von weniger als 125 V Wechselstrom und 250 V Gleichstrom – nicht begrenzt |
nicht begrenzt |
21. Blei in keramischen Werkstoffen mit piezoelektrischem Effekt in Kondensatoren integrierter Schaltkreise und diskreter Halbleiterbauelemente – nicht begrenzt |
für 2 Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks* |
22. Cadmium und seine Verbindungen in elektrischen Kontakten – nicht begrenzt |
nicht begrenzt |
23. Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzzusatz in Wärmeaustauschsystemen aus Kohlenstoffstahl von Absorptionskühlschränken – nicht mehr als 0,75 % der Masse der Kühllösung |
nicht begrenzt |
24. Blei in Gehäusen und Lagerschalen von Gleitlagern, die für kältemittelhaltige Kompressoren von Lüftungs- und Klimaanlagen bestimmt sind, – nicht begrenzt |
nicht begrenzt |
25. Blei in lichtdurchlässigen farblosen Gläsern und Linsen optischer Systeme – nicht begrenzt |
nicht begrenzt |
26. Blei und Cadmium in Glasfarbfiltern und in Reflexionsnormalen – nicht begrenzt |
nicht begrenzt |
27. Blei in Loten zur Herstellung einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Gehäuse (Chipträger) und dem Halbleiterkristall eines integrierten Schaltkreises mit Kugelanschlüssen – nicht begrenzt |
nicht begrenzt |
28. Bleihalogenid in Entladungslampen hoher Intensität für industrielle Anwendungen und für Kopiertechnik – nicht begrenzt |
nicht begrenzt |
29. Blei als Aktivator von Leuchtstoffzusammensetzungen von Entladungslampen für Solarien – nicht begrenzt |
nicht begrenzt |
30. Blei und Cadmium in Druckfarben zum Auftragen auf Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas – nicht begrenzt |
nicht begrenzt |
31. Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Bohrungen – nicht begrenzt |
nicht begrenzt |
32. Bleioxid in SED-Displays (Displays mit Elektronenemission durch Oberflächenleitung) – nicht begrenzt |
nicht begrenzt |
33. Blei in Loten, die in Hochleistungslautsprechern verwendet werden (Lautsprecher, die für den Dauerbetrieb bei einem Schalldruckpegel von mindestens 125 dB SPL bestimmt sind), – nicht begrenzt |
nicht begrenzt |
34. Bleiverbindungen in Kristallglas – nicht begrenzt |
nicht begrenzt |
35. Cadmiumlegierungen als Lot für elektromechanische Verbindungen in der Schwingspule von Lautsprechern mit einem Schalldruckpegel von mindestens 100 dBA – nicht begrenzt |
nicht begrenzt |
36. Blei in Loten für die Montage flacher Leuchtstofflampen in Flüssigkristalldisplays – nicht begrenzt |
nicht begrenzt |
37. Bleioxid in Dichtungsmassen von Argon- und Krypton-Laserröhren – nicht begrenzt |
nicht begrenzt |
38. Blei in Loten zum Löten von Kupferdrähten von Leistungstransformatoren mit einer Dicke von höchstens 100 µm – nicht begrenzt |
nicht begrenzt |
39. Blei in keramischen Trimmpotentiometern – nicht begrenzt |
nicht begrenzt |
40. Quecksilber zur Stabilisierung der Kathodenzerstäubung in Plasmadisplays – nicht mehr als 30 mg je 1 Plasmapanel |
für 2 Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks* |
41. Blei in Plattierungsschichten von Hochspannungsdioden in Gehäusen auf Basis von Glaskeramik und Berylliumoxid – nicht begrenzt |
nicht begrenzt |
42. Cadmium und Cadmiumoxid in Dünnschichten auf Berylliumoxid mit Aluminium – nicht begrenzt |
nicht begrenzt |
43. Cadmium in lichtkonvertierenden Elementen von Festkörper-Leuchtdioden für Beleuchtungs- und Anzeigesysteme – nicht mehr als 10 mg je 1 mm2 lichtemittierender Fläche |
für 2 Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks* |
* Die Gültigkeitsdauer bedeutet, dass ab dem Eintritt des angegebenen Datums das Inverkehrbringen von Erzeugnissen der Elektrotechnik und Radioelektronik nur unter Einhaltung der in Punkt 7 des Technischen Regelwerks festgelegten Anforderungen an den Gehalt gefährlicher Stoffe zulässig ist.