Technisches Regelwerk TR EAWU 038/2016

PDF herunterladen (PDF, 152 KB)

Gemäß Artikel 52 des Vertrages über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014 und Ziffer 29 der Anlage Nr. 1 zur Geschäftsordnung der Eurasischen Wirtschaftskommission, genehmigt durch den Beschluss des Obersten Eurasischen Wirtschaftsrates vom 23. Dezember 2014 Nr. 98, hat der Rat der Eurasischen Wirtschaftskommission beschlossen:
1. Das beigefügte Technische Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion «Über die Sicherheit von Fahrgeschäften» (TR EAWU 038/2016) anzunehmen.
2. Festzulegen, dass das Technische Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion «Über die Sicherheit von Fahrgeschäften» (TR EAWU 038/2016) nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Datum der Annahme des genannten Technischen Regelwerks in Kraft tritt.
3. Dieser Beschluss tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft.

Mitglieder des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission:

Für die Republik
Armenien
Für die Republik
Belarus
Für die Republik
Kasachstan
Für die Kirgisische
Republik
Für die Russische
Föderation
W. Gabrieljan W. Matjuschewski A. Mamin O. Pankratow I. Schuwalow

ANGENOMMEN
durch den Beschluss des Rates
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 18. Oktober 2016 Nr. 114 

Technisches Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion «Über die Sicherheit von Fahrgeschäften»
(TR EAWU 038/2016)

I. Anwendungsbereich

1. Dieses Technische Regelwerk gilt für Fahrgeschäfte, die erstmals im Gebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion (nachfolgend – Union) in Verkehr gebracht werden.
2. Dieses Technische Regelwerk legt die mindestens erforderlichen Anforderungen an die Sicherheit von Fahrgeschäften und an die damit verbundenen Prozesse der Planung, Herstellung, Montage (Zusammenbau, Aufstellung), Einrichtung, des Betriebs, der Lagerung, Beförderung und Entsorgung fest, um das Leben und (oder) die Gesundheit des Menschen, das Eigentum und die Umwelt zu schützen sowie Handlungen zu verhindern, die die Verbraucher irreführen.
3. Dieses Technische Regelwerk gilt für vorübergehend aufgestellte (transportable) Fahrgeschäfte und ortsfeste Fahrgeschäfte (auf Fundamenten oder ohne Fundamente montiert), bei deren Nutzung auf die Fahrgäste eine biomechanische Einwirkung mit dem Grad des potenziellen biomechanischen Risikos RB-1 oder RB-2 oder RB-3 ausgeübt wird und die in folgende Arten unterteilt werden:
a) mechanisierte Fahrgeschäfte mit Translationsbewegung (einschließlich unter Verwendung von Wasser);
b) mechanisierte Fahrgeschäfte mit Rotationsbewegung;
c) mechanisierte Fahrgeschäfte mit kombinierter Bewegung;
d) Autoscooter und Kartbahnen;
e) aufblasbare Fahrgeschäfte;
f) nicht mechanisierte Wasserfahrgeschäfte;
g) nicht mechanisierte Fahrgeschäfte;
h) Kinderfahrgeschäfte.
4. Die Arten und Typen der Fahrgeschäfte sind in Anlage Nr. 1 festgelegt.
5. Die Arten der biomechanischen Einwirkungen auf die Fahrgäste, die Grade des potenziellen biomechanischen Risikos und die Arten der Neigung der Fahrgastsitze werden gemäß dem Verzeichnis nach Anlage Nr. 2 bestimmt.
6. Dieses Technische Regelwerk gilt nicht für Spielplatzgeräte und für Fahrgeschäfte mit vernachlässigbarem Grad des potenziellen biomechanischen Risikos (RB-4) sowie für Fahrgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieses Technischen Regelwerks hergestellt und in Betrieb genommen wurden.
Die Möglichkeit und die Bedingungen des Betriebs von Fahrgeschäften, die vor dem Inkrafttreten dieses Technischen Regelwerks hergestellt und in Betrieb genommen wurden, werden durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Union (nachfolgend – Mitgliedstaaten) bestimmt.
7. Falls in Bezug auf Teile von Fahrgeschäften andere Technische Regelwerke der Union (der Zollunion) angenommen wurden und in Kraft getreten sind, die Anforderungen an diese Teile von Fahrgeschäften festlegen, müssen solche Teile von Fahrgeschäften den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und der anderen in Kraft getretenen Technischen Regelwerke der Union (der Zollunion) entsprechen, deren Geltung sich auf sie erstreckt.

II. Grundbegriffe

8. Für die Zwecke der Anwendung dieses Technischen Regelwerks werden Begriffe verwendet, die Folgendes bedeuten:
«Havarie» - Zerstörung des Fahrgeschäfts oder einer seiner kritischen Komponenten, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt oder einen Schaden für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen verursacht hat;
«Autoscooter und Kartbahn» – Fahrgeschäfte, bei denen sich die Fahrgasteinheiten außerhalb der Bewegungsführungen in einem umschlossenen (begrenzten) Raum frei bewegen können;
«Fahrgeschäft» – Einrichtung, die zur Unterhaltung der Fahrgäste während der Bewegung bestimmt ist, einschließlich biomechanischer Einwirkungen;
«nicht mechanisiertes Wasserfahrgeschäft» – Fahrgeschäft mit Nutzung von Wasser für Wasserparks, Schwimmbecken und Gewässer;
«Kinderfahrgeschäft» – Fahrgeschäft, das speziell für die Unterhaltung von Kindern (mit einer Körpergröße von 90 bis 160 cm) entworfen ist;
«mechanisiertes Fahrgeschäft» – Fahrgeschäft, das Fahrgäste auf einer vorgegebenen Bahn oder innerhalb eines begrenzten Raums durch Nutzung von Energie verschiedener Arten bewegt, mit Ausnahme der Muskelenergie des Menschen;
«mechanisiertes Fahrgeschäft mit Rotationsbewegung» – Fahrgeschäft, das die Fahrgasteinheiten überwiegend rotatorisch (durch Drehen und (oder) Schwingen) bewegt, auch mit kombinierter Bewegung;
«mechanisiertes Fahrgeschäft mit Translationsbewegung» – Fahrgeschäft, das die Fahrgasteinheiten überwiegend translatorisch entlang von Führungen bewegt;
«mechanisiertes Fahrgeschäft mit kombinierter Bewegung» – Fahrgeschäft, das die Fahrgasteinheiten auf einer komplexen Bahn oder in Verbindung mit einem den Fahrgästen gezeigten Bild bewegt;
«aufblasbares Fahrgeschäft» – Fahrgeschäft, dessen Konstruktion aus einer oder mehreren miteinander verbundenen Hüllen besteht, die durch den Überdruck der eingeblasenen Luft gestützt werden;
«biomechanische Einwirkung» – Einwirkung von Kräften auf die Fahrgäste, die mit ihrer Bewegung verbunden sind;
«Inbetriebnahme des Fahrgeschäfts» – Aufnahme des Betriebs des Fahrgeschäfts mit Fahrgästen nach Durchführung der erforderlichen Verfahren der Konformitätsbewertung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks;
«Art der Fahrgeschäfte» – Gesamtheit mehrerer Typen der Fahrgeschäfte mit einem gleichartigen Wirkprinzip oder einer Gesamtheit gleichartiger Funktionen;
«Nebeneinrichtungen der Fahrgeschäfte» – Dekorationen und Gestaltungselemente, Absperrungen, Illuminationen, Zelte, Überdachungen, Schutzschirme und Pavillons, die gemeinsam mit Fahrgeschäften verwendet werden;
«Inverkehrbringen von Fahrgeschäften» – Lieferung oder Einfuhr von Fahrgeschäften (einschließlich Versand aus dem Lager des Herstellers oder Auslieferung ohne Einlagerung) zum Zweck ihres Vertriebs im Gebiet der Union im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit auf unentgeltlicher oder entgeltlicher Grundlage;
«hoher Grad des potenziellen biomechanischen Risikos (RB-1)» – Wahrscheinlichkeit der Verursachung eines Schadens beim Fahrgast (bei den Fahrgästen), der eine Gefahr für sein (ihr) Leben darstellt, infolge biomechanischer Einwirkungen;
«Kinder» – Besucher, einschließlich Fahrgäste, mit einer Körpergröße von 90 bis 160 cm (im Alter von 2 bis 14 Jahren);
«Risikobereiche bei Bewegungen» – Bereiche um die Körper der bewegten Fahrgäste, bei deren Erreichen durch Konstruktionen oder Fremdkörper den Fahrgästen ein Schaden unterschiedlicher Schwere zugefügt werden kann;
«Sicherheitsraum» – Begrenzung des Teils des Raums, in dem sich der Fahrgast bewegt, die die Minimierung oder das Ausschließen des Risikos von Verletzungen infolge der Berührung mit beweglichen und unbeweglichen Konstruktionselementen gewährleistet;
«kritische Komponente» - Teil der Konstruktion, Baugruppe oder Einzelteil des Fahrgeschäfts, deren Ausfall den Tod eines Menschen verursachen oder einem Menschen einen schweren Gesundheitsschaden zufügen kann;
«kritischer Parameter» - wesentliche Kenngröße des Fahrgeschäfts oder seiner kritischen Komponente, deren Verletzung den Tod eines Menschen verursachen oder einem Menschen einen schweren Gesundheitsschaden zufügen kann;
«Modifikation» - jede Änderung der Konstruktion einer kritischen Komponente oder Änderung eines kritischen Parameters gegenüber den entworfenen;
«festgelegte Gesamtbetriebsdauer» – summierte Betriebsdauer, bei deren Erreichen der Betrieb des Fahrgeschäfts unabhängig von seinem technischen Zustand einzustellen ist;
«festgelegte Nutzungsdauer» – kalendarische Dauer des Betriebs des Fahrgeschäfts, bei deren Erreichen der Betrieb des Fahrgeschäfts unabhängig von seinem technischen Zustand einzustellen ist;
«unzulässige Verwendung» – Verwendung des Fahrgeschäfts nicht entsprechend dem Bestimmungszweck oder unter Verletzung der Anforderungen der Betriebsunterlagen;
«geringer Grad des potenziellen biomechanischen Risikos (RB-3)» – Wahrscheinlichkeit der Verursachung eines Schadens mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit des Fahrgastes (der Fahrgäste) infolge biomechanischer Einwirkungen;
«vernachlässigbarer Grad des potenziellen biomechanischen Risikos (RB-4)» – Wahrscheinlichkeit der Verursachung eines Schadens ohne irgendeine Form der Arbeitsunfähigkeit des Fahrgastes (der Fahrgäste) infolge biomechanischer Einwirkungen;
«Spielplatzgeräte» – Geräte, mit denen oder auf denen Kinder in Innenräumen oder auf Freiflächen einzeln oder in einer Gruppe nach eigenem Ermessen und eigenen Regeln spielen können;
«Sicherheitsnachweis des Entwurfs des Fahrgeschäfts» – Dokumentensatz über die Sicherheit des Fahrgeschäfts zur Bestätigung seiner Konformität mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und anderer in Kraft getretener Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), die auf das Fahrgeschäft Anwendung finden;
«Nutzungsbeschränkung» – Beschränkung der Nutzung des Fahrgeschäfts für Fahrgäste mit Gesundheitsbeeinträchtigungen oder aufgrund von Beschränkungen hinsichtlich Körpergröße und Gewicht sowie bei schlechtem Befinden;
«Bewertung des technischen Zustands (technische Prüfung) des Fahrgeschäfts» – Gesamtheit von Arbeiten zur Prüfung des technischen Zustands des Fahrgeschäfts unter Anwendung visueller, messtechnischer, zerstörungsfreier und anderer Prüfverfahren auf Übereinstimmung mit den Anforderungen der Betriebsunterlagen zur Feststellung der Möglichkeit des weiteren sicheren Betriebs des Fahrgeschäfts für einen bestimmten Zeitraum;
«Datenblatt des Fahrgeschäfts» – Dokument, das Angaben enthält, die die Garantien des Herstellers bescheinigen, die Werte der wesentlichen Parameter und Kennwerte des Fahrgeschäfts sowie Angaben zur Konformitätsbestätigung und zur Entsorgung des Fahrgeschäfts;
«Fahrgast» – Mensch, der durch das Fahrgeschäft bewegt wird;
«Fahrgasteinheit» - Teil des Fahrgeschäfts, der für die Bewegung von Fahrgästen in ihm bestimmt ist (Wagen, Kabine, Sitz);
«Besucher» – Mensch, der sich im Bereich der Fahrgeschäfte oder der Nebeneinrichtungen der Fahrgeschäfte aufhält;
«Nutzungsregeln für das Fahrgeschäft» - Anforderungen für Fahrgäste und Besucher, die vom Planer (Entwickler) oder vom Betreiber erarbeitet wurden;
«Probelauf» - Prüflauf des Fahrgeschäfts ohne Fahrgäste mit Simulation der vollen Belastung durch Fahrgäste, sofern die Betriebsunterlagen eine entsprechende Anforderung enthalten;
«jährliche Prüfung» – vollständige Prüfung des Fahrgeschäfts, seiner kritischen Komponenten und kritischen Parameter durch den Betreiber nach Durchführung der jährlichen Wartung;
«tägliche Prüfung» - Prüfung der Funktionsfähigkeit und des technischen Zustands der kritischen Komponenten, der kritischen Parameter und anderer in den Betriebsunterlagen angegebener Teile des Fahrgeschäfts durch den Betreiber, einschließlich der Durchführung von Probeläufen;
«Kontrollprüfung» - geregelte Prüfung der Dokumente über die Konformitätsbewertung und der Betriebsunterlagen für das Fahrgeschäft durch die Kontroll- (Aufsichts-)behörde des Mitgliedstaats gemäß diesem Technischen Regelwerk, einschließlich des Probelaufs;
«vollständige Prüfung» - Bewertung des Zustands aller kritischen Komponenten und kritischen Parameter des Fahrgeschäfts durch den Betreiber gemäß den Anforderungen der Betriebsunterlagen (einschließlich Demontage und Besichtigung der Komponenten (bei Bedarf), Durchführung von Prüfungen und eines Probelaufs) sowie des technischen Zustands der übrigen Teile des Fahrgeschäfts;
«Planer (Entwickler)» – Fachkraft oder Organisation, die den Entwurf des Fahrgeschäfts erarbeitet hat;
«mittlerer Grad des potenziellen biomechanischen Risikos (RB-2)» – Wahrscheinlichkeit der Zufügung eines schweren Gesundheitsschadens beim Fahrgast (bei den Fahrgästen) infolge biomechanischer Einwirkungen;
«Grad des potenziellen biomechanischen Risikos» – Wahrscheinlichkeit der Verursachung eines Schadens beim Fahrgast (bei den Fahrgästen) infolge biomechanischer Einwirkungen unterschiedlichen Grades unter Berücksichtigung der möglichen Schwere der Folgen;
«Typ der Fahrgeschäfte» – Fahrgeschäfte, die hinsichtlich der Funktionsweise und der Erzeugung biomechanischer Einwirkungen ähnlich sind;
«Rückhalteeinrichtungen» - Elemente des Fahrgeschäfts (zum Beispiel Sitze, Fußräume, Handläufe und Sicherungseinrichtungen), die dazu bestimmt sind, eine Bewegung der Fahrgäste über den Sicherheitsraum hinaus infolge biomechanischer Einwirkungen oder der Wirkung von Kräften, die bei der Nutzung des Fahrgeschäfts entstehen, oder aufgrund des Verhaltens des Fahrgastes zu verhindern;
«Sicherungseinrichtung» - Einrichtung, die dazu bestimmt ist, die Bewegung des Fahrgastes zurückzuhalten und zu begrenzen und (oder) die vorgegebene Körperhaltung des Fahrgastes zu erhalten, damit der Fahrgast (die Fahrgäste) die Beschleunigung im Fahrgeschäft sicher aufnehmen kann (können);
«Formblatt des Fahrgeschäfts» - Dokument, das Angaben enthält, die die Garantien des Herstellers bescheinigen, die Werte der wesentlichen Parameter und Kennwerte des Fahrgeschäfts, Angaben, die den technischen Zustand des Fahrgeschäfts widerspiegeln, Angaben zur Konformitätsbestätigung und zur Entsorgung des Fahrgeschäfts sowie Angaben, die während seines Betriebs eingetragen werden (Dauer und Bedingungen des Betriebs, Wartung, Instandsetzung und andere Daten);
«Betreiber» – juristische oder natürliche Person, die das Fahrgeschäft auf rechtmäßiger Grundlage betreibt und dieses Fahrgeschäft zur Erbringung von Unterhaltungsdienstleistungen für Fahrgäste nutzt;
«Betriebsdokument» – Konstruktionsdokument, das (einzeln oder zusammen mit anderen Dokumenten) die Regeln für den Betrieb des Fahrgeschäfts festlegt und (oder) Angaben widerspiegelt, die die vom Hersteller garantierten Werte der wesentlichen Parameter und Kennwerte des Fahrgeschäfts bescheinigen, sowie Garantien und Angaben zu seinem Betrieb während der festgelegten Nutzungsdauer.

III. Regeln für die Identifizierung der Fahrgeschäfte

9. Die Identifizierung der Fahrgeschäfte wird durchgeführt, um ihre Zugehörigkeit zum Anwendungsbereich dieses Technischen Regelwerks festzustellen.
10. Identifizierungsmerkmale der Fahrgeschäfte sind ihre Arten, Typen, Grade des potenziellen biomechanischen Risikos sowie die Arten und Größen der biomechanischen Einwirkungen auf die Fahrgäste.
11. Die Identifizierung der Fahrgeschäfte wird durchgeführt:
a) durch den Hersteller, die vom Hersteller bevollmächtigte Person, den Verkäufer (Lieferanten), die das Inverkehrbringen der Fahrgeschäfte in den Gebieten der Mitgliedstaaten vornehmen;
b) durch die akkreditierte Zertifizierungsstelle, die in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (-zentren) der Zollunion aufgenommen ist (nachfolgend – Zertifizierungsstelle);
c) durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats – bei der Ausübung der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks.
12. Die Identifizierung der Fahrgeschäfte wird unter Anwendung einer der folgenden Methoden oder ihrer Kombination durchgeführt:
a) Identifizierung anhand der Dokumentation (Vergleich des Typs und der Art des Fahrgeschäfts und seiner in den Betriebsunterlagen angegebenen technischen Merkmale mit den Daten, die in den Anlagen  № 1 und 2 zu diesem Technischen Regelwerk vorgesehen sind);
b) visuelle Methode (Vergleich des äußeren Erscheinungsbildes des Fahrgeschäfts mit der in den Betriebsunterlagen angeführten Beschreibung);
c) instrumentelle Methode (Vergleich der Daten, die durch Messung der Abmessungen oder durch Durchführung von Prüfungen der Fahrgeschäfte gewonnen wurden, mit den in den Betriebsunterlagen angegebenen technischen Merkmalen). Die instrumentelle Methode wird angewendet, wenn die Fahrgeschäfte durch Anwendung der in den Unterabsätzen «a» und «b» dieses Absatzes genannten Methoden nicht identifiziert werden können.

IV. Regeln für das Inverkehrbringen von Fahrgeschäften auf dem Markt der Union

13. Fahrgeschäfte werden auf dem Markt der Union in Verkehr gebracht, wenn sie den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und anderer in Kraft getretener Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), deren Geltungsbereich sie erfasst, entsprechen und sofern sie die Konformitätsbewertung gemäß Abschnitt XI dieses Technischen Regelwerks durchlaufen haben.
14. Fahrgeschäfte, die den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und anderer in Kraft getretener Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), deren Geltungsbereich sie erfasst, entsprechen, müssen mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union gekennzeichnet sein.
15. In Verkehr gebrachte Fahrgeschäfte müssen während der gesamten festgelegten Nutzungsdauer (festgelegten Gesamtbetriebsdauer) die Sicherheitsanforderungen erfüllen, sofern sie bestimmungsgemäß verwendet werden.
16. Fahrgeschäfte, deren Konformität mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks nicht bestätigt ist, dürfen nicht mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union gekennzeichnet werden
und dürfen nicht auf dem Markt der Union in Verkehr gebracht werden.

V. Sicherheitsanforderungen an Fahrgeschäfte
bei der Planung

17. Bei der Planung von Fahrgeschäften müssen alle möglichen Risiken in allen Phasen des Lebenszyklus identifiziert werden, einschließlich beim bestimmungsgemäßen Betrieb, beim Eintreten von Notfällen (infolge von Ausfällen und äußeren Einwirkungen), bei vorhersehbaren Fehlern des Personals und bei unzulässiger Verwendung.
18. Bei der Bewegung der Fahrgäste auf dem Fahrgeschäft können je nach Hub- (Senk-)Höhe, Geschwindigkeit, Neigungswinkel des Sitzes oder Überschlag biomechanische Risiken unterschiedlichen Grades auftreten. Daher müssen Maßnahmen zur Minimierung oder zum Ausschluss biomechanischer Risiken unter Berücksichtigung der Arten und der Größen der biomechanischen Einwirkungen auf die Fahrgäste angewendet werden. Für die Analyse der Risiken und der möglichen Folgen von Ausfällen bei der Planung von Fahrgeschäften ist es wichtig zu berücksichtigen, wie und mit welcher Häufigkeit die Fahrgäste biomechanischen Einwirkungen ausgesetzt sind.
19. Die biomechanischen Einwirkungen, die auf den Fahrgast (die Fahrgäste) bei der Nutzung des Fahrgeschäfts ausgeübt werden, sind für Personen mit geschwächter Gesundheit oder schlechtem Befinden nicht immer zumutbar; daher müssen die Angaben zum Intensitätsgrad des Fahrgeschäfts und zu allen Nutzungsbeschränkungen des Fahrgeschäfts in der Betriebsanleitung des Fahrgeschäfts und in der Information für die Besucher aufgeführt werden.
20. Fahrgeschäfte müssen so geplant werden, dass die bei ihrer Herstellung und ihrem Betrieb verwendeten Rohstoffe, Materialien und Stoffe das Leben und (oder) die Gesundheit des Menschen, das Eigentum und die Umwelt nicht gefährden. Bei der Verwendung von Flüssigkeiten und Gasen müssen die damit verbundenen Gefahren ausgeschlossen werden.
21. Die Steuerungssysteme der Fahrgeschäfte müssen die Sicherheit ihres Betriebs in allen vorgesehenen Betriebsarten und bei allen äußeren Einwirkungen, die durch die Betriebsbedingungen vorgesehen sind, gewährleisten.
22. Die Steuerungssysteme der Fahrgeschäfte müssen das Entstehen gefährlicher Situationen bei möglichen logischen Fehlern und im Falle fehlerhafter Steuerungshandlungen des Bedieners ausschließen.
23. Die Steuerungssysteme der Fahrgeschäfte müssen Mittel der Warnsignalisierung und andere Mittel zur Warnung vor Funktionsstörungen des Fahrgeschäfts, die zum Entstehen gefährlicher Situationen führen, umfassen.
24. Die Mittel zur Warnung vor Funktionsstörungen des Fahrgeschäfts müssen eine fehlerfreie, zuverlässige und schnelle Wahrnehmung der Information durch den Bediener gewährleisten.
25. Der Anlauf des Fahrgeschäfts sowie der Wiederanlauf nach einem Halt (unabhängig von der Ursache des Halts) darf nur über die Betätigung des Bedienelements für den Anlauf erfolgen. Das Fahrgeschäft wird mit einem akustischen Warnsignal ausgestattet, das vom Bediener vor dem Beginn der Bewegung des Fahrgeschäfts eingeschaltet wird, sofern dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
26. Das Bedienelement für den Not-Halt:
a) muss leicht erkennbar und leicht zugänglich sein;
b) muss das Fahrgeschäft schnell anhalten und dabei keine Gefahr hervorrufen;
c) muss nach seiner Betätigung in der dem Halt entsprechenden Stellung verbleiben, bis es zwangsweise in die Ausgangsstellung zurückgeführt wird;
d) darf nach der Rückführung in die Ausgangsstellung nicht zum Anlauf des Fahrgeschäfts führen;
e) muss rot sein und sich in Form und Abmessungen von den anderen Bedienelementen unterscheiden.
27. Die gewählte Steuerungsbetriebsart muss gegenüber den anderen Steuerungsbetriebsarten Vorrang haben, mit Ausnahme des Not-Halts.
28. Eine vollständige oder teilweise Unterbrechung der Energieversorgung und ihre anschließende Wiederherstellung sowie eine Beschädigung des Steuerkreises der Energieversorgung dürfen nicht zum Entstehen gefährlicher Situationen führen, einschließlich:
a) selbsttätiger Anlauf des Fahrgeschäfts bei der Wiederherstellung der Energieversorgung;
b) Nichtausführung eines bereits erteilten Halt-Befehls;
c) Verminderung der Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen.
29. Die zugänglichen Teile der Fahrgeschäfte, der Fahrgasteinheiten und der Absperrungen dürfen keine scharfen Kanten und rauen Oberflächen aufweisen, die Verletzungen verursachen können.
30. Die beweglichen Teile der Fahrgeschäfte müssen mit Absperrungen ausgestattet sein, die verhindern, dass Personen in Bereiche gelangen, in denen sie durch bewegliche Teile verletzt werden können.
31. Alle Absperrungen des Fahrgeschäfts müssen so sicher befestigt sein, dass der Zugang zum abgesperrten Bereich nur unter Verwendung von Werkzeugen möglich ist. Die Türen (Klappen) der Absperrung müssen mit Verschlusseinrichtungen ausgestattet sein.
32. Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Gefahr zu beseitigen, die durch den Kontakt mit Teilen des Fahrgeschäfts oder seiner Ausrüstung mit hohen oder niedrigen Temperaturen oder durch die Nähe zu diesen verursacht wird.
33. Fahrgeschäfte müssen so geplant werden, dass keine Brand- oder Überhitzungsgefahr besteht, die durch den Betrieb der Ausrüstung des Fahrgeschäfts verursacht wird, entsprechend den Anforderungen des Brandschutzes, die durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt sind.
34. Bei der Planung von Fahrgeschäften ist die Einhaltung der die Sicherheit bei ihrem Betrieb gewährleistenden hygienischen Parameter (Kennwerte) für Lärm (Schall), Infraschall, Ultraschall, Ganzkörper- und (oder) Hand-Arm-Vibration, elektrische, magnetische, elektromagnetische und elektrostatische Felder sowie für Strahlung im infraroten (thermischen), ultravioletten und sichtbaren Bereich einschließlich Laserstrahlung vorzusehen. Die Arten der Einwirkungen werden für jedes konkrete Fahrgeschäft auf der Grundlage der Analyse der potenziellen Risiken bestimmt.
35. Bei der Verwendung von Laserausrüstung in einem Fahrgeschäft muss diese Ausrüstung so geplant und hergestellt sein, dass eine unbeabsichtigte Strahlung verhindert und der Schutz vor direkter, reflektierter, gestreuter und sekundärer Strahlung gewährleistet wird.
36. Bei der Planung von Fahrgeschäften sind Maßnahmen zum Schutz des Personals und der Fahrgäste vor der schädlichen Wirkung nichtionisierender Strahlung, statischer elektrischer und konstanter magnetischer Felder, elektromagnetischer Felder der industriellen Frequenz sowie elektromagnetischer Strahlung des Radiofrequenz- und des optischen Bereichs zu treffen.
37. Bei der Planung von Fahrgeschäften müssen die Risiken durch die Anwendung folgender Maßnahmen vollständig beseitigt oder minimiert werden:
a) Sicherstellung der Durchführung eines Komplexes von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten;
b) Durchführung eines Komplexes erforderlicher Berechnungen und Prüfungen auf der Grundlage von in der festgelegten Ordnung verifizierten Methoden;
c) Bestimmung der Materialien und Stoffe, die in einzelnen Arten von Fahrgeschäften verwendet werden, in Abhängigkeit von den Parametern und den Betriebsbedingungen;
d) Festlegung begründeter Kriterien für Grenzzustände durch den Planer (Entwickler);
e) Festlegung der festgelegten Nutzungsdauern, der festgelegten Gesamtbetriebsdauern sowie der Fristen für Wartung, Instandsetzung und Entsorgung durch den Planer (Entwickler);
f) Festlegung von Anforderungen, die eine unzulässige Verwendung verhindern;
g) Berücksichtigung der Notwendigkeit einer zugänglichen und verständlichen Information der Besucher über den Intensitätsgrad und die biomechanische Einwirkung des Fahrgeschäfts;
h) Nutzungsbeschränkung des Fahrgeschäfts für einzelne Personengruppen;
i) sachgerechte Wahl der normativen Lasten und Einwirkungen auf die Fahrgäste und auf die Konstruktionen;
j) sachgerechte Planung der Einrichtungen des Fahrgeschäfts zum Rückhalten der Fahrgäste;
k) sachgerechte Planung und Herstellung der Konstruktionen und der Steuerungssysteme, einschließlich der Ermittlung kritischer Parameter und kritischer Komponenten sowie der Redundanz kritischer Komponenten;
l) Ausstattung der Fahrgeschäfte mit Einrichtungen für den Not-Halt (soweit erforderlich) und mit Evakuierungsmitteln;
m) Sicherstellung der Zugänglichkeit der Baugruppen und Teile der Fahrgeschäfte für Besichtigung, Instandsetzung und Wartung;
n) Schaffung entsprechender Arbeitsbedingungen für die Bediener, die die Sicherheit der Steuerung des Fahrgeschäfts und eine ausreichende Sicht vom Arbeitsplatz des Bedieners gewährleisten;
o) Erstellung und Verwendung von Betriebsunterlagen zum Ausschluss von Risiken für den Betreiber, die sich aus einer falschen Montage (Zusammenbau, Aufstellung), Einrichtung, Wartung und Nutzung der Fahrgeschäfte ergeben;
p) Festlegung der Verfahren und Wege einer möglichen Evakuierung der Fahrgäste und des Personals.
38. Bei der Planung von Fahrgeschäften ist es erforderlich:
a) die Besonderheiten der Konstruktion mechanisierter Fahrgeschäfte zu berücksichtigen, die durch ihren Antrieb mittels einer äußeren Energiequelle Schaden verursachen können;
b) die Art der Bewegung der Fahrgäste durch mechanisierte Fahrgeschäfte mit translatorischer und rotatorischer Bewegung unter Berücksichtigung der Wirkung von Beschleunigungen und Trägheitskräften zu berücksichtigen;
c) die potenziellen biomechanischen Risiken aufblasbarer Fahrgeschäfte zu berücksichtigen, die in der Gefahr ihres Umkippens unter Windeinwirkung, in den Risiken eines Stromschlags bei Regen und in den Risiken von Verletzungen von Kindern beim Hineingeraten in Öffnungen, Spalte, Ritzen und Tunnel bestehen;
d) die Einwirkung unzulässiger Beschleunigungen auf die Fahrgäste auszuschließen;
e) die Schaffung von Sicherheitsräumen ausreichender Größe für die Bewegung der Fahrgäste sowie eines zuverlässigen Steuerungssystems und Bremssystems des Fahrgeschäfts zu gewährleisten;
f) die Zuverlässigkeit der Befestigungen und Verbindungen der Komponenten der Fahrgeschäfte zu gewährleisten;
g) die Risikobereiche bei Bewegungen und plötzlichen Bremsvorgängen der Fahrgasteinheiten zu berücksichtigen. Die Abmessungen solcher Bereiche hängen unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzungen von den anthropometrischen Daten der Fahrgäste, den Sicherungssystemen und der Relativgeschwindigkeit der Bewegung ab. Zur Verringerung der genannten Risiken sind auf der Grundlage einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Vergrößerung der Absperrbereiche des entsprechenden Bereichs oder zur Entfernung von Hindernissen auf einen entsprechenden Abstand vorzusehen.
39. Bei der Planung von Fahrgeschäften ist eine Analyse der Arten, Folgen und Kritikalität von Ausfällen durchzuführen und entsprechend den ermittelten Risiken eine Klassifizierung in Abhängigkeit von den Folgen des Ausfalls vorzunehmen:
a) katastrophales Risiko, das den Tod von Fahrgästen oder eine Havarie des Fahrgeschäfts verursachen kann;
b) kritisches Risiko, das schwere Verletzungen der Fahrgäste oder eine erhebliche Beschädigung des Fahrgeschäfts verursachen kann;
c) geringfügiges Risiko, das leichte Verletzungen der Fahrgäste oder eine Beschädigung von Eigentum verursachen kann;
d) unwesentliches Risiko, das nicht schwerwiegend genug ist, um Verletzungen der Fahrgäste oder eine Beschädigung von Eigentum zu verursachen.
40. Es sind Maßnahmen zur Beseitigung oder Minimierung der Risiken mit einer nachfolgenden Überprüfung ihrer Auswirkungen auf die miteinander verbundenen Teile der Konstruktion zu treffen.
41. Bei der Planung von Fahrgeschäften sind folgende kritische Komponenten in der Reihenfolge «vom Fahrgastsitz zum Fundament des Fahrgeschäfts» zu analysieren:
a) Sicherungseinrichtungen, Sitzplätze, Verschlusseinrichtungen, Befestigungen, Armlehnen, Rückenlehnen, Sicherheitsgurte (unter Berücksichtigung der Richtungen und Größen der einwirkenden Beschleunigungen), auch bei vorsätzlicher Verletzung der Nutzungsregeln, die ein Herausfallen oder eine Verletzung der Fahrgäste verhindern;
b) Fahrgasteinheiten (unter Berücksichtigung des Gewichts der Fahrgäste und der Wirkung der resultierenden Kräfte, die durch alle dynamischen Lasten erzeugt werden) und ihre sichere Befestigung an den Bewegungsführungen und (oder) an anderen Fahrgasteinheiten;
c) Verriegelungs-, Brems- und Schutzeinrichtungen (unter Berücksichtigung aller auf sie einwirkenden Faktoren);
d) Führungseinrichtungen und ihre Befestigungen;
e) tragende Hauptkonstruktionen des Fahrgeschäfts;
f) sich verlagernde mechanische Teile, die in den Sicherheitsraum gelangen können.
42. Bei der Planung von Fahrgeschäften sind die kritischen Komponenten und die Komponenten mit begrenzter Lebensdauer zu ermitteln, in das Verzeichnis der kritischen Komponenten und in das Verzeichnis der Komponenten mit begrenzter Lebensdauer aufzunehmen, die den Betriebsunterlagen beigefügt werden, sowie die genannten Verzeichnisse dem Hersteller zusammen mit den Entwurfs- und Konstruktionsunterlagen zu übergeben.
43. Kritische Komponenten müssen redundant ausgeführt sein; das Redundanzelement muss unter Berücksichtigung der Art und der Bedingungen seiner Belastung eine mindestens ebenso hohe Zuverlässigkeit aufweisen wie das Hauptelement.
44. Ist eine Redundanz durch Ersatz nicht möglich, so wird sie durch eine ausreichende Verringerung der rechnerischen Spannungen in allen Elementen der kritischen Komponente (der Baugruppe des Fahrgeschäfts) sichergestellt. Dabei werden das Verfahren und die Häufigkeit der zerstörungsfreien Prüfung der kritischen Komponente angegeben. Die höchsten Werte des Zuverlässigkeitsbeiwerts bei den Berechnungen müssen bei denjenigen Elementen vorliegen, die während des Betriebs einer unmittelbaren Kontrolle nicht zugänglich sind.
45. Wird in Fahrgeschäften elektrische Energie verwendet, so werden sie so geplant, dass die Gefahr eines Stromschlags ausgeschlossen ist.
46. Wird in Fahrgeschäften nichtelektrische Energie (hydraulische oder pneumatische) verwendet, so werden sie so geplant, dass jede mit diesen Energiearten verbundene Gefahr vermieden wird. Die Rohrleitungen müssen den vorgesehenen Lasten standhalten, sicher befestigt und gegen äußere mechanische Einwirkungen geschützt sein. Es müssen Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen Folgen bei Zerstörung und plötzlicher Verlagerung der Rohrleitungen sowie vor Hochdruckstrahlen bei ihrer möglichen Zerstörung getroffen werden.
47. Kinderfahrgeschäfte müssen den Sicherheitsanforderungen gemäß Anlage № 3 entsprechen, nicht mechanisierte Wasserfahrgeschäfte müssen den Sicherheitsanforderungen gemäß Anlage № 4 entsprechen.
48. Der Planer (Entwickler) erstellt den Sicherheitsnachweis des Entwurfs des Fahrgeschäfts zum Zweck der Bestätigung seiner Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks.
49. Das Original des Sicherheitsnachweises des Entwurfs des Fahrgeschäfts wird beim Planer aufbewahrt, eine Kopie – bei der Zertifizierungsstelle des Mitgliedstaats bis zum Ablauf der festgelegten Nutzungsdauer. Im Falle einer Verlängerung der festgelegten Nutzungsdauer oder nach einer Modifikation ist der Sicherheitsnachweis des Entwurfs des Fahrgeschäfts zu aktualisieren.
50. Der Sicherheitsnachweis des Entwurfs des Fahrgeschäfts umfasst:
a) die Beschreibung des Fahrgeschäfts, der wesentlichen Konstruktionsteile und der Funktionsprinzipien des Fahrgeschäfts, Angaben zu den wesentlichen technischen Kennwerten des Fahrgeschäfts, zu den Kennwerten der mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischen und elektronischen Ausrüstung (einschließlich der Steuerungssysteme) und der sonstigen verwendeten Ausrüstung sowie Informationen zu den spezifischen Besonderheiten des Fahrgeschäfts und zu den Verfahren seiner Montage (Zusammenbau, Aufstellung), zu den Außenabmessungen und zu Bewegungen, die über diese Abmessungen hinausgehen, zu Beschränkungen, konstruktiven Besonderheiten und verwendeten Materialien, zu den Bewegungssystemen, den Antriebstypen, den Geschwindigkeiten, den Beschleunigungen, der elektrischen Ausrüstung, dem Arbeitszyklus, der Steuerungsordnung und zu den Beschränkungen für einzelne Besucher;
b) die Analyse der potenziellen biomechanischen Risiken des Fahrgeschäfts und das Verzeichnis seiner kritischen Komponenten und kritischen Parameter, für die Maßnahmen zur Verringerung der Risiken in der jeweiligen Phase des Lebenszyklus anzuwenden sind;
c) Zeichnungen mit Angabe der Abmessungen der Einrichtungen, die für die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen von Bedeutung sind. In den Zeichnungen werden alle Abmessungen und Werte der Querschnitte angegeben, die für die Prüfung und Genehmigung dieser Zeichnungen erforderlich sind, ferner die Kennwerte der Materialien, der Baugruppen und Teile, der Befestigungen und Verbindungen sowie die Werte der wesentlichen Geschwindigkeiten und Beschleunigungen. In den Zeichnungssatz für das Fahrgeschäft werden aufgenommen:
Zeichnungen der Fahrgasteinheiten (in den erforderlichen Ansichten und Querschnitten) mit Angabe der Gesamtabmessungen, der Innenabmessungen (der Sitze, der Seiten- und Rückenstützen, des Raums für Arme und Beine), des Vorhandenseins von Stützen für Arme und Beine, von Verschluss- und Sicherheitseinrichtungen sowie von Haltegriffen;
Zeichnungen der Hub- und Drehmechanismen mit Angabe ihrer Lager, Antriebe und Steuerungssysteme sowie der Hub- und Drehamplitude;
Zeichnungen der Fahrwerke mit Angabe der Lasten, mit ausführlicher Darstellung der Laufräder und Sicherheitseinrichtungen, der Lager, Achsen, Wellen, ihrer Anschlüsse und der Möglichkeit einer Verlagerung gegenüber der Fahrgasteinheit, der Steuerungs- und Kontrolleinrichtungen, der Rücklaufsicherungen, der Einrichtungen zum Schutz gegen Entgleisen und Umkippen, der Stoßfänger, der Sicherheitseinrichtungen, der Antriebe und Bremsen sowie der Befestigungen am Fundament;
Schaltpläne der elektrischen (elektronischen), pneumatischen und hydraulischen Ausrüstung;
d) Zeichnungen und Berechnungen der kritischen Komponenten mit Angabe der Abmessungen, der Materialien und der kritischen Parameter sowie der Ergebnisse der Analyse der Grenzzustände. Die Lasten und Einwirkungen müssen den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks entsprechen und die Sicherheit gewährleisten. Die Berechnung der Nähte von Schweißverbindungen erfolgt unter Berücksichtigung der Sicherstellung ihrer Ermüdungsfestigkeit unter Anwendung von Spannungskonzentrationsfaktoren an den Stellen sprunghafter Querschnittsänderungen;
e) die wesentlichen Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Berechnungen der Festigkeit und Zuverlässigkeit der Tragkonstruktionen mit Angaben zu den wesentlichen wirkenden Kräften, Massen, zur Windgeschwindigkeit, zu den Unterlagen unter den Stützen sowie zu allen beanspruchten Bereichen, die für die Durchführung der technischen Kontrolle erforderlich sind;
f) Pläne mit Darstellung der Notausgänge und ihrer Abmessungen mit Überprüfung der Berechnungen für geschlossene Räume, die für 400 Besucher und mehr bestimmt sind, sowie besondere Anweisungen für den Brandfall;
g) das Verzeichnis der Normen, die vollständig oder teilweise angewendet werden und in das Verzeichnis der Normen aufgenommen sind, durch deren freiwillige Anwendung die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet wird, sowie – falls die genannten Normen nicht angewendet wurden – die Beschreibung der Lösungen zur Umsetzung der Anforderungen des Technischen Regelwerks;
h) das Programm und die Methodik der Prüfungen des montierten Fahrgeschäfts;
i) die Anweisung zur Evakuierung der Fahrgäste aus dem Fahrgeschäft beim Eintreten außerplanmäßiger Situationen.
51. Bei der Planung von Fahrgeschäften werden Betriebsunterlagen erstellt, die Folgendes umfassen:
a) das Formblatt des Fahrgeschäfts oder das Datenblatt des Fahrgeschäfts;
b) die Betriebsanleitung des Fahrgeschäfts;
c) die Anleitung für Wartung und Instandsetzung des Fahrgeschäfts;
d) die Aufstellung der Ersatzteile und des Zubehörs;
e) die Anweisung für Montage (Zusammenbau, Aufstellung), Anlauf, Justierung und Einfahren des Fahrgeschäfts;
f) die Anweisung für Transport und Lagerung des Fahrgeschäfts;
g) die Anweisung für die Außerbetriebnahme und die Entsorgung des Fahrgeschäfts;
h) die Journale zur Erfassung des Betriebs und der Wartung des Fahrgeschäfts entsprechend den in den Unterabsätzen «b» und «c» dieses Absatzes vorgesehenen Unterlagen (mit Angabe der Informationen, die die Erfassung der Erfüllung der Anforderungen an Betrieb
und Wartung sicherstellen).
52. Für die Durchführung der Maßnahmen zur Konformitätsbewertung und zur Kontrolle des technischen Zustands von Fahrgeschäften mit den Graden des potenziellen biomechanischen Risikos RB-1 und RB-2 wird ein Formblatt des Fahrgeschäfts (in Form eines gesonderten Dokuments) ausgestellt, dessen Inhalt in Anlage № 5 aufgeführt ist.
53. Für Fahrgeschäfte mit dem Grad des potenziellen biomechanischen Risikos RB-3 wird ein Datenblatt des Fahrgeschäfts ausgestellt, dessen Inhalt in Anlage № 6 aufgeführt ist.
54. Die Betriebsanleitung muss Folgendes umfassen:
a) die Beschreibung der Funktion des Fahrgeschäfts, einschließlich einer ausführlichen Beschreibung der wesentlichen Systeme, Mechanismen, Steuerungssysteme und ihrer Funktion;
b) die Angabe der höchstzulässigen Anzahl und des höchstzulässigen Gewichts der Fahrgäste in einer Fahrgasteinheit und (oder) im Fahrgeschäft insgesamt;
c) die Anforderungen an die Verfahren der Inbetriebnahme, der Aussetzung des Betriebs sowie an den Stillstand aus technischen Gründen und an das Verfahren der erneuten Inbetriebnahme;
d) die Arbeitsordnung für die Bediener, die das Fahrgeschäft mit Fahrgästen betreiben, einschließlich der Anforderungen an das Handeln in Notfällen;
e) die Nutzungsregeln für das Fahrgeschäft für die Besucher sowie die Regeln für die Betreuung von Fahrgästen mit Behinderung, sofern die biomechanischen Einwirkungen des Fahrgeschäfts für diese zulässig sind;
f) Informationen zu den Nutzungsbeschränkungen des Fahrgeschäfts für Fahrgäste nach Gesundheitszustand, Alter, Körpergröße und Gewicht (soweit erforderlich);
g) die Verfahren der Notevakuierung der Fahrgäste aus großer Höhe oder aus Sitzen mit erheblicher Neigung gegenüber dem Boden;
h) die Beschreibung der Witterungsbedingungen, unter denen der Betrieb des Fahrgeschäfts nicht zulässig ist;
i) die Regeln für den sicheren Betrieb des Fahrgeschäfts mit Fahrgästen sowie die Beladungsschemata des Fahrgeschäfts mit Fahrgästen (soweit erforderlich);
j) die Ordnung der täglichen Prüfungen hinsichtlich der kritischen Komponenten und der kritischen Parameter.
55 Die Anleitung für Wartung und Instandsetzung muss Folgendes umfassen:
a) das Verzeichnis der kritischen Komponenten und der kritischen Parameter, die Liste der Teile mit begrenzter Lebensdauer und den Zeitplan für ihren Austausch, Zusammenbauzeichnungen und Abbildungen mit Darstellung der wesentlichen Abmessungen, die für die Durchführung von Wartung und Instandsetzung erforderlich sind, sowie elektrische, hydraulische und pneumatische Prinzipschaltpläne;
b) die Beschreibung des Verfahrens der täglichen Prüfung des technischen Zustands des Fahrgeschäfts vor der Öffnung und nach Beendigung des Betriebs des Fahrgeschäfts;
c) die Ordnung des Zusammenbaus, der Demontage, der Justierung und der Schmierung einzelner Baugruppen des Fahrgeschäfts, ihre Häufigkeit und die verwendeten Verbrauchsmaterialien;
d) das Verzeichnis der Arten von Wartung und Instandsetzung mit ausführlicher Darlegung ihres Inhalts und der technischen Anforderungen;
e) Empfehlungen für Wartung und Instandsetzung der elektrischen Ausrüstung;
f) das Verbot einer Modifikation durch den Betreiber oder durch Dritte ohne Zustimmung des Planers;
g) die Ordnung und die Bedingungen für die Durchführung einer Modifikation von Komponenten (nur auf Anweisung des Planers und (oder) in Abstimmung mit ihm).
56. Die Anweisung für die Außerbetriebnahme und die Entsorgung muss Folgendes umfassen:
a) die Ordnung der Außerbetriebnahme des Fahrgeschäfts;
b) die Ordnung der sicheren Entsorgung einzelner Teile unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Entsorgung elektronischer Komponenten und einzelner Baugruppen, die gefährliche Stoffe enthalten.
57. Die Betriebsunterlagen des Fahrgeschäfts werden in russischer Sprache und, sofern die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten entsprechende Anforderungen enthalten, in der Staatssprache (den Staatssprachen) des Mitgliedstaats erstellt, in dessen Hoheitsgebiet das Fahrgeschäft betrieben wird. Die Betriebsunterlagen werden auf Papierträgern erstellt (soweit erforderlich kann ihnen ein Satz Betriebsunterlagen auf elektronischen Datenträgern beigefügt werden).

VI. Sicherheitsanforderungen bei der Herstellung von Fahrgeschäften

58. Bei der Herstellung von Fahrgeschäften ist ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Entwurfs- und Konstruktionsunterlagen sicherzustellen.
59. Für die Herstellung von Komponenten und Teilen der Fahrgeschäfte dürfen nur die Konstruktionswerkstoffe verwendet werden, die in den Entwurfs- und Konstruktionsunterlagen vorgesehen sind. Ein Austausch der Konstruktionswerkstoffe ohne Abstimmung mit dem Planer ist nicht zulässig.
60. Besondere Aufmerksamkeit ist den Schweißverbindungen und der Schweißeignung der ausgewählten Werkstoffe für kritische Komponenten zu widmen.
61. Verbindungselemente müssen den vom Planer festgelegten Zuverlässigkeitsanforderungen entsprechen.
62. Werkstoffe, Teile, Einrichtungen und Baugruppen, von denen die Sicherheit des Fahrgeschäfts abhängt, müssen den technischen Anforderungen, den Berechnungskennwerten und den Sicherheitsanforderungen dieses Technischen Regelwerks sowie anderer in Kraft getretener Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), deren Geltung sich auf sie erstreckt, entsprechen.
63. Kritische Komponenten müssen eine Kennzeichnung des Herstellers oder des Auftragnehmers tragen; diese muss klar und lesbar sein und sich an einer für die Besichtigung zugänglichen Stelle befinden, um ihre spätere Identifizierung zu ermöglichen.
64. Alle gelieferten Werkstoffe und Zulieferteile für kritische Komponenten müssen einer Eingangskontrolle (Verifizierung) mit Ausstellung der erforderlichen Dokumente unterzogen werden.
65. Im Herstellungsprozess ist eine Kontrolle der Werkstoffe (einschließlich der Verbrauchsmaterialien) und der Komponenten (Elemente) durchzuführen, die sowohl vom Hersteller selbst als auch von seinen Lieferanten hergestellt wurden.
66. Ist in den Entwurfs- und Konstruktionsunterlagen angegeben, dass für kritische Komponenten während ihrer Herstellung Prüfungen durchzuführen sind, so ist der Hersteller verpflichtet, deren Durchführung sicherzustellen.
67. In den Fällen, in denen bei der Prüfung der Entwurfs- und Konstruktionsunterlagen oder in den technischen Anforderungen festgestellt wurde, dass die betreffenden Teile oder Baugruppen für die Gewährleistung der Sicherheit wichtig sind und für sie Prüfungen erforderlich sind, ist der Hersteller verpflichtet, die Durchführung dieser Prüfungen sicherzustellen.
68. Die zerstörungsfreie Prüfung ist auf kritische Komponenten und Verbindungen von Elementen anzuwenden, die in dem Verzeichnis der kritischen Komponenten vorgesehen sind, das bei der Planung des Fahrgeschäfts erstellt und dem Hersteller zusammen mit den Entwurfs- und Konstruktionsunterlagen übergeben wurde.
69. Der Hersteller muss die Übereinstimmung der wesentlichen Sicherheitsmerkmale und Qualitätskennwerte für jeden Werkstoff und jede Komponente mit den in den Entwurfs- und Konstruktionsunterlagen angegebenen Anforderungen sicherstellen und entsprechende Herstellungsverfahren vorsehen.
70. Ketten, Stahlseile, textile Seile und Bänder, die in der Konstruktion des Fahrgeschäfts verwendet werden, müssen über eine Bescheinigung mit folgenden Angaben verfügen:
a) Name des Herstellers und sein Sitz (Anschrift);
b) Sorte der Kette, des Stahlseils, des textilen Seils oder des Bandes, einschließlich Nennmaß, Konstruktion und Angaben zum Werkstoff;
c) angewandtes Prüfverfahren;
d) Mindestbruchlast (oder Zerstörungslast).
71. Die Form der in Nummer 70 dieses Technischen Regelwerks genannten Bescheinigung wird von der Eurasischen Wirtschaftskommission genehmigt.
72. Jeder Teil einer Kette, eines Seils oder eines Bandes, der keine Baugruppe ist, muss eine auf ihm angebrachte Kennzeichnung tragen; in den Fällen, in denen dies nicht möglich ist, ein Schild oder einen nicht abnehmbaren Ring mit Angabe des Namens des Herstellers und seines Sitzes (Anschrift).
73. Der Hersteller muss die vom Planer angegebene Art des Schutzes aller Metallteile des Fahrgeschäfts vor Korrosion, der Holzteile vor Fäulnis und der Teile des Fahrgeschäfts aus glasfaserverstärktem Kunststoff und aus Polymerwerkstoffen vor Alterung sicherstellen. Die Häufigkeit der Prüfungen solcher Teile während des Betriebs muss in den Betriebsunterlagen angegeben sein. Bei Verwendung von Hohlprofilen aus Baustahl ist die Notwendigkeit zu berücksichtigen, innere Korrosion zu verhindern.
74. Schweißverbindungen kritischer Komponenten der Metallkonstruktionen von Fahrgeschäften, einschließlich derjenigen, die wechselnde Lasten aufnehmen, müssen deren Sicherheit gewährleisten.
75. An jedem Fahrgeschäft ist ein Typenschild des Herstellers anzubringen, das folgende Angaben enthält:
a) Name und Sitz (Anschrift) des Herstellers und (oder) des Verkäufers (Lieferanten);
b) Bezeichnung und (oder) Kennzeichnung des Fahrgeschäfts (Typ (Nummer) des Modells);
c) Werknummer des Erzeugnisses;
d) Monat und Jahr der Herstellung.
76. Die Angaben auf dem in Nummer 75 dieses Technischen Regelwerks genannten Typenschild können mit jedem Verfahren aufgebracht werden, das eine klare und gut erkennbare Darstellung während der gesamten Nutzungsdauer des Fahrgeschäfts gewährleistet. Das Schild muss in russischer Sprache ausgeführt sein sowie, sofern entsprechende Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, in der Staatssprache (den Staatssprachen) des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Fahrgeschäft vertrieben wird.

VII. Gewährleistung der sicheren Montage (Zusammenbau, Aufstellung)
und Einrichtung von Fahrgeschäften

77. Zur Gewährleistung der Sicherheit bei der Montage (Zusammenbau, Aufstellung) des Fahrgeschäfts sind vor der Inbetriebnahme folgende Anforderungen zu erfüllen:
a) die Montage (Zusammenbau, Aufstellung) des Fahrgeschäfts erfolgt gemäß der Anleitung für Montage (Zusammenbau, Aufstellung), Inbetriebsetzung, Justierung und Einfahren oder gemäß anderen Betriebsunterlagen, die Angaben zur Montage (Zusammenbau, Aufstellung), Einrichtung und Justierung enthalten;
b) der Betreiber oder eine von ihm bevollmächtigte Person muss sich vergewissern, dass das Fahrgeschäft auf einem für diesen Zweck geeigneten Grundstück aufgestellt wird, entsprechend den in den Betriebsunterlagen enthaltenen Angaben. Es ist sicherzustellen, dass:
der Baugrund die Last des Fahrgeschäfts sicher aufnehmen kann;
der Platz ausreichend eben, gleichmäßig und stabil für die sichere Montage (Zusammenbau, Aufstellung) und den sicheren Betrieb des Fahrgeschäfts gemäß dem Formblatt und der Anleitung für die Montage (Zusammenbau, Aufstellung) des Fahrgeschäfts ist.
Nach der Montage (Zusammenbau, Aufstellung) des Fahrgeschäfts ist der Baugrund regelmäßig zu prüfen, um sicherzustellen, dass keine Verschlechterung der Tragfähigkeit vorliegt, insbesondere bei ungünstigen Witterungsbedingungen. Der Platz unter dem Fahrgeschäft ist mit einer Entwässerung auszustatten, wenn das Risiko einer Einwirkung von Grundwasser auf das Fahrgeschäft besteht;
c) der Betreiber muss die Lage unterirdischer Leitungen oder von Freileitungen feststellen, die bei der Montage (Zusammenbau, Aufstellung) oder beim Betrieb des Fahrgeschäfts eine Gefahr darstellen können, wobei erforderlichenfalls die Empfehlungen der zuständigen Stelle zu berücksichtigen sind. Können die Leitungen eine Gefahrenquelle für das Personal oder die Besucher sein, so sind alle zweckmäßigen und möglichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine solche Gefahr zu verhindern, entweder durch die Verwendung geeigneter und ordnungsgemäß angeordneter Barrieren oder auf andere Weise.
Es ist sicherzustellen, dass beim Einbringen von Pfosten oder Pflöcken in den Baugrund oder bei der Ausführung von Arbeiten zur Herstellung von Gräben oder Baugruben keine Beschädigungen unterirdischer Leitungen entstehen. Vor Beginn solcher Arbeiten sind besondere Verfahren zur Ortung von Leitungen anzuwenden, sofern das Fehlen unterirdischer Leitungen nicht vorab festgestellt wurde;
d) bei der Aufstellung von Fahrgeschäften muss sich der Betreiber von folgenden Grundsätzen leiten lassen:
die Wahrscheinlichkeit eines gefährlichen Abhebens des Fahrgeschäfts vom Baugrund unter Windeinwirkung ist zu berücksichtigen;
die Fahrgeschäfte sind so anzuordnen, dass die Besucher an den festgelegten Stellen einen sicheren Zugang zu jedem Fahrgeschäft und einen sicheren Ausgang aus ihm haben und keine engen Durchgänge vorhanden sind, die im Notfall zu einem gefährlichen Stau führen können;
auf den Zufahrtswegen ist ein ausreichender Abstand zwischen den Fahrgeschäften und den Nebeneinrichtungen der Fahrgeschäfte sowie über ihnen vorzusehen, um den Zugang für Fahrzeuge der Rettungsdienste sowie den Zugang zu ortsfesten Feuerlöschhydranten zu gewährleisten (auch während der Evakuierung der Besucher);
zwischen benachbarten Fahrgeschäften, Bauwerken oder anderen belegten Bereichen muss ein ausreichender Abstand bestehen, um das Risiko einer Brandausbreitung im Brandfall zu minimieren;
kreuzen sich Fahrgeschäfte oder verlaufen sie durcheinander hindurch, so sind mindestens die Sicherheitsräume für jedes Fahrgeschäft einzuhalten. Der Betreiber muss die Einhaltung der Sicherheitsräume sowohl für die Fahrgäste als auch für die übrigen Besucher gewährleisten;
bei mit Jetons betriebenen Kinderfahrgeschäften kann der Abstand zwischen ihnen variieren, sofern die Sicherheitsräume eingehalten werden;
e) wird das Fahrgeschäft auf einem Fundament montiert (zusammengebaut, aufgestellt), so ist die Sicherheit des Fundaments vor Beginn der Montage (Zusammenbau, Aufstellung) des Fahrgeschäfts nachzuweisen. Die Fundamente müssen den Anforderungen der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats im Bereich des Bauwesens entsprechen;
f) bei der Aufstellung von Fahrgeschäften ohne Fundament sind die dynamischen Lasten zu berücksichtigen, die beim Betrieb des Fahrgeschäfts nicht zu Verschiebungen oder zum Umkippen des Fahrgeschäfts führen dürfen;
g) nach Abschluss der Arbeiten zur Montage (Zusammenbau, Aufstellung) des Fahrgeschäfts sind dessen Einrichtung und Justierung gemäß den Empfehlungen des Herstellers durchzuführen.
78. Die Inbetriebnahme von Fahrgeschäften erfolgt in der durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegten Ordnung.

VIII. Sicherheitsanforderungen beim Betrieb von Fahrgeschäften

79. Beim Betrieb von Fahrgeschäften ist Folgendes erforderlich:
a) die Anforderungen der Betriebsunterlagen zu erfüllen und die entsprechenden Journale zu führen;
b) vor dem Eingang zum Fahrgeschäft die Nutzungsregeln für das Fahrgeschäft für Besucher sowie die Regeln für die Betreuung von Fahrgästen mit Behinderung anzubringen, sofern die biomechanischen Einwirkungen des Fahrgeschäfts für diese zulässig sind;
c) vor dem Eingang zum Fahrgeschäft Informationen über die Nutzungsbeschränkungen des Fahrgeschäfts nach Gesundheitszustand, Alter, Körpergröße und Gewicht anzubringen (sofern dies in den Betriebsunterlagen vorgesehen ist). Die Informationen werden in russischer Sprache und, sofern entsprechende Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, in der (den) Staatssprache(n) des Mitgliedstaats erstellt, in dessen Hoheitsgebiet das Fahrgeschäft betrieben wird;
d) Mittel zur Messung der Körpergröße und des Gewichts der Fahrgäste vorzuhalten (sofern dies in den Betriebsunterlagen vorgesehen ist);
e) vor dem Eingang zu jedem betriebenen Fahrgeschäft ein Typenschild anzubringen, das Angaben über das Datum der letzten jährlichen Prüfung unter Nennung der Organisation, die die Prüfung durchgeführt hat, sowie über das Datum der nächsten jährlichen Prüfung enthält. Das Schild muss lesbar sowie gegen Witterungseinflüsse und vorsätzliche Beschädigungen geschützt sein;
f) neben dem Bedienpult des Fahrgeschäfts Schilder mit Angaben zu den wesentlichen technischen Kenndaten des Fahrgeschäfts anzubringen;
g) Verbandskästen vorzuhalten;
h) die erforderlichen Evakuierungszeichen sowie den Plan und die Maßnahmen zur Evakuierung von Fahrgästen aus großer Höhe oder aus Sitzen mit erheblicher Neigung gegenüber dem Boden anzubringen;
i) Evakuierungsmittel für Fahrgäste aus den Fahrgasteinheiten vorzuhalten (sofern dies in den Betriebsunterlagen vorgesehen ist);
j) am Arbeitsplatz des Bedienpersonals die wesentlichen Regeln für die Bedienung des Fahrgeschäfts anzubringen;
k) die Belegungspläne des Fahrgeschäfts mit Fahrgästen anzubringen (sofern dies in den Betriebsunterlagen vorgesehen ist);
l) am Arbeitsplatz des Bedienpersonals Schilder mit den Anforderungen an das Personal zum Ablauf der täglichen Prüfungen der kritischen Komponenten und kritischen Parameter anzubringen;
m) tägliche Prüfungen des Fahrgeschäfts durchzuführen und im Journal Einträge über die täglichen Betriebsfreigaben des Fahrgeschäfts vorzunehmen;
n) den freien Zugang von Besuchern zu den Gefahrenbereichen (Bewegungsbereiche der Fahrgasteinheiten und der Mechanismen, Schaltschränke mit elektrischer Ausrüstung, Plattformen und Treppen für das Bedienpersonal) während des Betriebs des Fahrgeschäfts und außerhalb des Betriebs auszuschließen;
o) die unzulässige Verwendung des Fahrgeschäfts auszuschließen;
p) sichere Arbeitsplätze für das Personal einzurichten;
q) auf dem Gelände der Fahrgeschäfte Geräte zur Messung der Windstärke und der Umgebungslufttemperatur aufzustellen (sofern dies in den Betriebsunterlagen vorgesehen ist).
80. Der Betreiber führt die tägliche und die jährliche Prüfung der Fahrgeschäfte sowie weitere in den Betriebsunterlagen vorgesehene Prüfungsarten durch.
81. Für bereits betriebene Fahrgeschäfte wird nach einer längeren (über 12 Monate hinausgehenden) Betriebsunterbrechung, einem Stillstand aus technischen Gründen sowie im Falle einer teilweisen oder vollständigen Demontage des Fahrgeschäfts vom Betreiber eine vollständige Prüfung des Fahrgeschäfts durchgeführt.
82. Wartung und Instandsetzung der Fahrgeschäfte werden gemäß den Betriebsunterlagen durchgeführt.
83. Ist die festgelegte Nutzungsdauer der tragenden Hauptkonstruktion und der nicht austauschbaren Teile des Fahrgeschäfts abgelaufen, so ist der Betrieb des Fahrgeschäfts durch den Betreiber auszusetzen.
84. Nach Ablauf der festgelegten Nutzungsdauer des Fahrgeschäfts ist dessen bestimmungsgemäße Verwendung ohne Bewertung der Restnutzungsdauer nicht zulässig.
85. Die Bewertung der Restnutzungsdauer eines Fahrgeschäfts, dessen festgelegte Nutzungsdauer abgelaufen ist, wird in Form einer Untersuchung durch eine Organisation durchgeführt, die nach dem in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren akkreditiert (bevollmächtigt) ist.
86. Bei der Untersuchung des Fahrgeschäfts werden bestimmt:
a) die Übereinstimmung des Fahrgeschäfts, dessen festgelegte Nutzungsdauer abgelaufen ist, mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und anderer in Kraft getretener Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), deren Geltung sich auf dieses erstreckt;
b) die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Übereinstimmung des Fahrgeschäfts mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und anderer in Kraft getretener Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), deren Geltung sich auf dieses erstreckt, sowie die Fristen für deren Durchführung.
87. Bei der Untersuchung des Fahrgeschäfts werden durchgeführt:
a) die Feststellung des Zustands der Ausrüstung des Fahrgeschäfts unter Ermittlung von Mängeln, Störungen, Verschleißgrad und Korrosion;
b) die Kontrolle des Zustands der Metallkonstruktionen, der Fahrgasteinheiten, der Sicherungseinrichtungen, der Zuverlässigkeit der Befestigung der Fahrgastsitze, des Fahrgestells, der Bremseinrichtungen und der Steuerungssysteme;
c) die Prüfung der Isolierung der Stromkreise und der elektrischen Ausrüstung, die visuelle und messtechnische Kontrolle der Erdung (Nullung) der Ausrüstung des Fahrgeschäfts.
88. Angaben über die durchgeführte Untersuchung werden im Formblatt des Fahrgeschäfts vermerkt.
89. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Untersuchung wird ein Gutachten erstellt, das die Bedingungen und die mögliche Frist für die Verlängerung des Betriebs des Fahrgeschäfts enthält.
90. Die Bewertung der Restnutzungsdauer kann im Rahmen der Bewertung des technischen Zustands (technische Prüfung) durchgeführt werden (sofern dies in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen ist).
91. Die Durchführung von Modifikationen des Fahrgeschäfts ohne vorherige Zustimmung des Planers ist nicht zulässig.

IX. Gewährleistung der Sicherheit von Fahrgeschäften bei Beförderung,
Lagerung und Entsorgung

92. Beförderung und Lagerung von Fahrgeschäften haben unter Beachtung der in den Betriebsunterlagen vorgesehenen Sicherheitsanforderungen zu erfolgen.
93. In den Betriebsunterlagen sind Empfehlungen zur sicheren Entsorgung des Fahrgeschäfts festzulegen.

X. Gewährleistung der Übereinstimmung der Fahrgeschäfte mit den
Sicherheitsanforderungen

94. Die Übereinstimmung der Fahrgeschäfte mit diesem Technischen Regelwerk wird durch die unmittelbare Erfüllung seiner Anforderungen und der Anforderungen anderer in Kraft getretener Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), deren Geltung sich auf Fahrgeschäfte erstreckt, oder durch die Erfüllung der Anforderungen internationaler und regionaler (zwischenstaatlicher) Normen und, falls solche fehlen, nationaler (staatlicher) Normen gewährleistet, durch deren freiwillige Anwendung die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sichergestellt wird.
95. Die Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen von Fahrgeschäften werden in den Normen festgelegt, die in das Verzeichnis der Normen aufgenommen sind, welche Regeln und Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, einschließlich der Regeln der Probenahme, enthalten, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und für die Durchführung der Konformitätsbewertung der Fahrgeschäfte erforderlich sind.

XI. Konformitätsbewertung der Fahrgeschäfte

96. Fahrgeschäfte, die im Gebiet der Union in Verkehr gebracht werden, unterliegen der Konformitätsbewertung nach den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sowie nach den Anforderungen anderer in Kraft getretener Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), deren Geltung sich auf sie erstreckt.
97. Die Konformitätsbewertung nach den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks wird in den Formen der Konformitätsbestätigung, der Registrierung (Erfassung) und der Bewertung des technischen Zustands (technische Prüfung) durchgeführt.

XII. Konformitätsbestätigung

98. Die Konformitätsbestätigung der Fahrgeschäfte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks erfolgt in Form der obligatorischen Zertifizierung oder der Konformitätsdeklarierung.
99. Die Konformitätsbestätigung der Fahrgeschäfte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks erfolgt:
a) in Form der obligatorischen Zertifizierung für Fahrgeschäfte mit dem Grad des potenziellen biomechanischen Risikos RB-1 durch eine Zertifizierungsstelle;
b) in Form der Konformitätsdeklarierung für Fahrgeschäfte mit den Graden des potenziellen biomechanischen Risikos RB-2, RB-3 auf der Grundlage eigener Nachweise und von Nachweisen, die unter Mitwirkung einer Zertifizierungsstelle, eines akkreditierten Prüflaboratoriums (-zentrums) erlangt wurden, das in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (-zentren) der Zollunion aufgenommen ist (nachfolgend – Prüflaboratorium (-zentrum)).
100. Angaben zur Konformitätserklärung oder zum Konformitätszertifikat, einschließlich ihrer Gültigkeitsdauer, werden im Formblatt des Fahrgeschäfts oder im Datenblatt des Fahrgeschäfts angegeben.
101. Zur Konformitätsbestätigung des Fahrgeschäfts stellt der Antragsteller einen Dokumentensatz zusammen, der die Konformität mit den Sicherheitsanforderungen dieses Technischen Regelwerks belegt und Folgendes umfasst:
a) den Sicherheitsnachweis;
b) die Betriebsunterlagen;
c) den Vertrag (Liefervertrag) und die Warenbegleitdokumentation (für eine Charge, ein Einzelerzeugnis);
d) das Zertifikat über das Qualitätsmanagementsystem des Herstellers (sofern vorhanden);
e) die Prüfberichte des Fahrgeschäfts, die vom Hersteller, von der vom Hersteller bevollmächtigten Person, vom Verkäufer (sofern vorhanden) und (oder) von Prüflaboratorien (-zentren) durchgeführt wurden;
f) Dokumente über die Konformitätsbestätigung der Materialien und Zulieferteile (Konformitätszertifikat oder Konformitätserklärung) oder deren Prüfberichte (sofern vorhanden);
g) Dokumente über die Konformitätsbestätigung der Bauteile, Komponenten (Elemente) des Fahrgeschäfts mit anderen in Kraft getretenen Technischen Regelwerken der Union (der Zollunion), deren Geltungsbereich sie erfasst.
h) Dokumente über die Konformitätsbestätigung des Fahrgeschäfts, die von ausländischen Zertifizierungsstellen erhalten wurden (sofern vorhanden);
i) das Verzeichnis der in Ziffer 94 dieses Technischen Regelwerks genannten Normen, deren Anforderungen das Fahrgeschäft entspricht (bei deren Anwendung durch den Hersteller);
j) weitere Dokumente, die die Konformität des Fahrgeschäfts mit den Sicherheitsanforderungen dieses Technischen Regelwerks belegen (sofern vorhanden).

XIII. Verfahren der Konformitätsdeklarierung von Fahrgeschäften

102. Die Konformitätsdeklarierung von Fahrgeschäften erfolgt nach folgenden Schemata:
1) Schema 1d – wird für in Serie hergestellte Fahrgeschäfte mit den Graden des potenziellen biomechanischen Risikos RB-2 und RB-3 angewendet und umfasst folgende vom Antragsteller durchzuführende Handlungen:
Zusammenstellung des Dokumentensatzes gemäß Ziffer 101 dieses Technischen Regelwerks;
Durchführung der Produktionskontrolle;
Ergreifung aller erforderlichen Maßnahmen, damit der Produktionsprozess die Übereinstimmung der Fahrgeschäfte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet;
Durchführung von Musterprüfungen im Prüflaboratorium des Antragstellers und (oder) im Prüflaboratorium (-zentrum);
Annahme und Registrierung der Konformitätserklärung;
b) Schema 2d – wird für eine Charge (Partie) von Fahrgeschäften (ein Einzelerzeugnis) mit den Graden des potenziellen biomechanischen Risikos RB-2 und RB-3 angewendet und umfasst folgende vom Antragsteller durchzuführende Handlungen:
Zusammenstellung des Dokumentensatzes gemäß Ziffer 101 dieses Technischen Regelwerks;
Durchführung von Musterprüfungen im Prüflaboratorium des Antragstellers und (oder) im Prüflaboratorium (-zentrum);
Annahme und Registrierung der Konformitätserklärung;
c) Schema 5d – wird für in Serie hergestellte Fahrgeschäfte mit dem Grad des potenziellen biomechanischen Risikos RB-2 angewendet, wenn die Prüfungen vor deren Montage (Zusammenbau, Aufstellung) am Einsatzort nicht in vollem Umfang durchgeführt werden können, und umfasst folgende vom Antragsteller durchzuführende Handlungen:
Zusammenstellung des Dokumentensatzes gemäß Ziffer 101 dieses Technischen Regelwerks;
Durchführung der Produktionskontrolle;
Ergreifung aller erforderlichen Maßnahmen, damit der Produktionsprozess die Übereinstimmung der Fahrgeschäfte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet;
Einreichung eines Antrags auf Durchführung der Baumusterprüfung des Fahrgeschäfts bei der Zertifizierungsstelle (dem Prüflaboratorium (-zentrum)) auf eine der folgenden Arten:
Prüfung eines Musters des Fahrgeschäfts für die geplante Fertigung als typischer Vertreter der gesamten künftigen Produktion;
Analyse der technischen Dokumentation, Prüfungen des Musters oder der kritischen Komponenten des Fahrgeschäfts.
Die Ergebnisse der Baumusterprüfung des Fahrgeschäfts werden in einem Gutachten (Konformitätszertifikat) und (oder) einem Bericht festgehalten, in dem das Prüflaboratorium (-zentrum) die Konformität des Typs des Fahrgeschäfts mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks bewertet.
Auf der Grundlage des Gutachtens (Konformitätszertifikats) und (oder) des Berichts nimmt der Antragsteller die Konformitätserklärung an und registriert sie;
d) Schema 6d – wird für in Serie hergestellte Fahrgeschäfte mit dem Grad des potenziellen biomechanischen Risikos RB-2 angewendet, sofern der Hersteller über ein zertifiziertes Managementsystem verfügt, und umfasst die Zusammenstellung des Dokumentensatzes gemäß Ziffer 101 dieses Technischen Regelwerks durch den Antragsteller, wobei in diesen Satz das Managementsystemzertifikat (eine Kopie des Managementsystemzertifikats) aufgenommen wird, das von einer Zertifizierungsstelle für Managementsysteme ausgestellt wurde, die bei der Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaats akkreditiert und gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als juristische Person registriert ist.
103. Der Hersteller führt die Produktionskontrolle durch und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Produktionsprozess die Übereinstimmung der Fahrgeschäfte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet, führt Musterprüfungen im Prüflaboratorium (-zentrum) durch, nimmt die Konformitätserklärung an und registriert sie.
104. Bei der Konformitätsdeklarierung nach den Schemata 1d, 5d und 6d können Antragsteller eine im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß dessen Rechtsvorschriften registrierte juristische Person oder natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die Hersteller oder vom Hersteller bevollmächtigte Person ist.
105. Bei der Konformitätsdeklarierung nach Schema 2d können Antragsteller eine im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß dessen Rechtsvorschriften registrierte juristische Person oder natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die Hersteller oder Verkäufer oder vom Hersteller bevollmächtigte Person ist.
106. Die Konformitätserklärung wird nach der einheitlichen Form ausgestellt, die durch Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission genehmigt wurde. In der Konformitätserklärung wird der Grad des potenziellen biomechanischen Risikos angegeben, dem die deklarierten Fahrgeschäfte zuzuordnen sind.
107. Die Konformitätserklärung unterliegt der Registrierung nach dem von der Eurasischen Wirtschaftskommission festgelegten Verfahren. Die Konformitätserklärung wird ab dem Datum ihrer Registrierung im Einheitlichen Register der ausgestellten Konformitätszertifikate und der registrierten Konformitätserklärungen wirksam. Die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung entspricht der festgelegten Nutzungsdauer oder der festgelegten Gesamtbetriebsdauer des Fahrgeschäfts.
108. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Konformitätserklärung und den Dokumentensatz gemäß Ziffer 101 dieses Technischen Regelwerks zehn Jahre ab dem Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung aufzubewahren.
109. Der Dokumentensatz gemäß Ziffer 101 dieses Technischen Regelwerks wird den Organen der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) auf deren Verlangen vorgelegt.

XIV. Verfahren zur Durchführung der Zertifizierung von Fahrgeschäften

110. Die Zertifizierung von Fahrgeschäften mit dem Grad des potenziellen biomechanischen Risikos RB-1 erfolgt nach den folgenden Schemata:
a) Schema 1c – wird für in Serie hergestellte Fahrgeschäfte angewendet und umfasst die folgenden Handlungen:
der Antragsteller stellt den Dokumentensatz zusammen, der in Punkt 101 dieses Technischen Regelwerks angegeben ist, und reicht den Zertifizierungsantrag bei der Zertifizierungsstelle ein;
die Zertifizierungsstelle führt die Analyse der vorgelegten Dokumente und die Identifizierung der angemeldeten Produkte durch, einschließlich nach dem Grad des potenziellen biomechanischen Risikos, nimmt beim Antragsteller die Probenahme für die Durchführung der Prüfungen im Prüflaboratorium (-zentrum) vor und legt das Prüfprogramm fest;
das Prüflaboratorium (-zentrum) führt die Musterprüfungen der Fahrgeschäfte durch;
die Zertifizierungsstelle führt die Analyse des Produktionszustands beim Hersteller und der Ergebnisse der durchgeführten Musterprüfungen der Fahrgeschäfte durch und stellt dem Antragsteller bei positiven Ergebnissen ein Konformitätszertifikat aus;
die Zertifizierungsstelle führt die Überwachung (Inspektionskontrolle) der zertifizierten Fahrgeschäfte mittels Musterprüfungen der Fahrgeschäfte im Prüflaboratorium (-zentrum) und (oder) der Analyse des Produktionszustands durch;
b) Schema 2c – wird für in Serie hergestellte Fahrgeschäfte angewendet, sofern der Hersteller über ein zertifiziertes Managementsystem verfügt, und umfasst die folgenden Handlungen:
der Antragsteller stellt den Dokumentensatz zusammen, der in Punkt 101 dieses Technischen Regelwerks angegeben ist und in den zwingend das von einer Zertifizierungsstelle für Managementsysteme ausgestellte Managementsystemzertifikat (die Kopie des Managementsystemzertifikats) aufzunehmen ist, und reicht den Zertifizierungsantrag bei der Zertifizierungsstelle ein;
die Zertifizierungsstelle führt die Analyse der vorgelegten Dokumente und die Identifizierung der angemeldeten Produkte durch, einschließlich nach dem Grad des potenziellen biomechanischen Risikos, nimmt beim Antragsteller die Probenahme für die Durchführung der Prüfungen im Prüflaboratorium (-zentrum) vor und legt das Prüfprogramm fest;
das Prüflaboratorium (-zentrum) führt die Musterprüfungen der Fahrgeschäfte durch;
die Zertifizierungsstelle führt die Analyse des vom Antragsteller vorgelegten Dokumentensatzes und der Prüfergebnisse der Fahrgeschäfte durch und stellt dem Antragsteller bei positiven Ergebnissen ein Konformitätszertifikat aus;
die Zertifizierungsstelle führt die Überwachung (Inspektionskontrolle) der zertifizierten Fahrgeschäfte mittels Musterprüfungen der Fahrgeschäfte im Prüflaboratorium (-zentrum) und der Analyse der Ergebnisse der Überwachung (Inspektionskontrolle) des zertifizierten Managementsystems des Herstellers durch die Zertifizierungsstelle für Managementsysteme durch;
c) Schema 3c – wird für eine Charge (Partie) von Fahrgeschäften (ein Einzelerzeugnis) angewendet und umfasst die folgenden Handlungen:
der Antragsteller stellt den Dokumentensatz zusammen, der in Punkt 101dieses Technischen Regelwerks angegeben ist, und reicht den Zertifizierungsantrag bei der Zertifizierungsstelle ein;
die Zertifizierungsstelle führt die Analyse der vorgelegten Dokumente und die Identifizierung der angemeldeten Produkte durch, einschließlich
nach dem Grad des potenziellen biomechanischen Risikos, nimmt beim Antragsteller die Probenahme für die Durchführung der Prüfungen im Prüflaboratorium (-zentrum) vor und legt das Prüfprogramm fest;
das Prüflaboratorium (-zentrum) führt die Musterprüfungen der Fahrgeschäfte durch. Wird das Fahrgeschäft nicht vollständig, sondern in einzelnen Teilen zum Ort der Montage (des Zusammenbaus, der Aufstellung) transportiert, so werden die Prüfungen nach seiner Montage (dem Zusammenbau, der Aufstellung) und Einrichtung am Betriebsort durchgeführt;
die Zertifizierungsstelle führt die Analyse der Prüfergebnisse der Fahrgeschäfte durch und stellt dem Antragsteller bei positiven Ergebnissen ein Konformitätszertifikat aus;
d) Schema 9c – wird für eine von einem ausländischen Hersteller gelieferte Charge (Partie) von Fahrgeschäften begrenzten Umfangs angewendet und umfasst die folgenden Handlungen:
der Antragsteller stellt den Dokumentensatz zusammen, der in Punkt 101dieses Technischen Regelwerks angegeben ist, und reicht den Zertifizierungsantrag bei der Zertifizierungsstelle ein. Dabei ist die Vorlage der Dokumente, die im Unterpunkt «h» des Punktes 101 dieses Technischen Regelwerks angegeben sind, verbindlich;
die Zertifizierungsstelle führt die Analyse des vom Antragsteller vorgelegten Dokumentensatzes und die Identifizierung der angemeldeten Fahrgeschäfte durch, einschließlich nach dem Grad der potenziellen biomechanischen Risiken, und stellt dem Antragsteller bei positiven Ergebnissen ein Konformitätszertifikat aus.
111. Antragsteller bei der Zertifizierung nach den Schemata 1c, 2c und 9c können eine im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften registrierte juristische Person oder natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die Hersteller oder vom Hersteller bevollmächtigte Person ist.
112. Antragsteller bei der Zertifizierung nach dem Schema 3c können eine im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften registrierte juristische Person oder natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die Hersteller oder Verkäufer oder vom Hersteller bevollmächtigte Person ist.
113. Die Auswahl des Zertifizierungsschemas nimmt der Antragsteller unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Technischen Regelwerks vor.
114. Der Antragsteller kann den Zertifizierungsantrag bei jeder Zertifizierungsstelle einreichen, die in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (-zentren) der Zollunion aufgenommen ist und über den entsprechenden Akkreditierungsbereich verfügt. Der Antrag auf Durchführung der Zertifizierung wird vom Antragsteller erstellt und muss Folgendes enthalten:
a) Bezeichnung und Sitz des Antragstellers;
b) Bezeichnung und Sitz des Herstellers;
c) Angaben zum Fahrgeschäft (zu seiner Zusammensetzung) und seine Identifizierungsmerkmale (Bezeichnung, Typ und Art des Fahrgeschäfts), die in den Betriebsunterlagen angegebenen technischen Kennwerte, den Code der Einheitlichen Warennomenklatur der Außenwirtschaftstätigkeit der Eurasischen Wirtschaftsunion, das Dokument, nach dem das Fahrgeschäft hergestellt wird, die Form des Inverkehrbringens (Serienfertigung oder Charge (Partie)), die Angaben zum Vertrag (Kontrakt);
d) das Verzeichnis der verwendeten Normen (sofern vorhanden);
e) das Zertifizierungsschema;
f) die Verpflichtungen des Antragstellers zur Einhaltung der Regeln und Bedingungen der Zertifizierung.
115. Die Zertifizierungsstelle prüft den Antrag und den gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegten Dokumentensatz, der in Punkt 101 dieses Technischen Regelwerks angegeben ist, und trifft die Entscheidung über die Möglichkeit der Durchführung der Zertifizierung.
116. Die Zertifizierungsstelle führt die Arbeiten gemäß dem Zertifizierungsschema durch, bereitet die Entscheidung vor und stellt dem Antragsteller bei positiven Ergebnissen ein Konformitätszertifikat aus.
117. Im Falle eines negativen Ergebnisses der Zertifizierung übermittelt die Zertifizierungsstelle dem Antragsteller eine begründete Entscheidung über die Verweigerung der Ausstellung des Konformitätszertifikats.
118. Die Prüfungen des Musters (der Muster) eines Fahrgeschäfts aus einer Charge (Partie) oder eines Einzelerzeugnisses werden vom Prüflaboratorium (-zentrum) im Auftrag der Zertifizierungsstelle gemäß dem von der Zertifizierungsstelle festgelegten Prüfprogramm durchgeführt; der Zertifizierungsstelle wird der Prüfbericht ausgehändigt.
119. Die Analyse des Produktionszustands wird von der Zertifizierungsstelle beim Hersteller durchgeführt (sofern dies im Zertifizierungsschema vorgesehen ist). Die Ergebnisse der Analyse werden in einem Protokoll festgehalten.
120. Bei positiven Ergebnissen der im Zertifizierungsschema vorgesehenen Prüfungen stellt die Zertifizierungsstelle das Konformitätszertifikat aus und händigt es dem Antragsteller aus.
121. Das Konformitätszertifikat wird nach einem einheitlichen Muster erstellt, das durch Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission genehmigt wird. Das Konformitätszertifikat muss Angaben zum Grad des potenziellen biomechanischen Risikos enthalten, dem die zu zertifizierenden Fahrgeschäfte zugeordnet sind.
122. Die Angaben zum ausgestellten Konformitätszertifikat trägt die Zertifizierungsstelle in das Einheitliche Register der ausgestellten Konformitätszertifikate und der registrierten Konformitätserklärungen ein.
123. Die Gültigkeitsdauer des Konformitätszertifikats wird für in Serienfertigung hergestellte Fahrgeschäfte festgelegt und beträgt höchstens 5 Jahre; für eine Charge (Partie) von Fahrgeschäften wird keine Frist festgelegt.
124. Die Überwachung (Inspektionskontrolle) der zertifizierten Produkte wird von der Zertifizierungsstelle durchgeführt, die das Konformitätszertifikat ausgestellt hat, in den vom gewählten Zertifizierungsschema vorgesehenen Fällen, mindestens 1 Mal pro Jahr während der Gültigkeitsdauer des Konformitätszertifikats. Nach den Ergebnissen der Überwachung (Inspektionskontrolle) trifft die Zertifizierungsstelle folgende Maßnahmen:
a) sie bestätigt die Gültigkeit des Konformitätszertifikats im Rahmen der darin festgelegten Gültigkeitsdauer;
b) sie setzt das Konformitätszertifikat für einen Zeitraum von höchstens 2 Monaten ab dem Datum der entsprechenden Entscheidung aus;
c) sie beendet die Gültigkeit des Konformitätszertifikats.
125. Für den Fall, dass die festgestellten Nichtkonformitäten durch die Durchführung von Korrekturmaßnahmen beseitigt werden können und die Ergebnisse der Beseitigung überprüft werden können, trifft die Zertifizierungsstelle die Entscheidung über die Aussetzung des Konformitätszertifikats. Nach der Durchführung der Korrekturmaßnahmen und der Beseitigung der festgestellten Nichtkonformitäten trifft die Zertifizierungsstelle die Entscheidung über die Wiederinkraftsetzung des Konformitätszertifikats. Kann nach den Ergebnissen der Überprüfung der Beseitigung der festgestellten Nichtkonformitäten keine Schlussfolgerung über die vollständige Übereinstimmung der zertifizierten Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gezogen werden, so trifft die Zertifizierungsstelle die Entscheidung über die Beendigung der Gültigkeit des Konformitätszertifikats.
126. Die Entscheidung über die Beendigung der Gültigkeit des Konformitätszertifikats wird getroffen, wenn die bei der Durchführung der Überwachung (Inspektionskontrolle) festgestellten Nichtkonformitäten mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks nicht durch die Durchführung von mit der Zertifizierungsstelle abgestimmten Korrekturmaßnahmen beseitigt werden können.
127. Der Dokumentensatz, der in Punkt 101 dieses Technischen Regelwerks angegeben ist, die Prüfberichte des Prüflaboratoriums (-zentrums) sowie das Konformitätszertifikat sind beim Antragsteller und bei der Zertifizierungsstelle für folgenden Zeitraum aufzubewahren:
a) für in Serie hergestellte Fahrgeschäfte – mindestens 10 Jahre ab dem Tag der Beendigung der Gültigkeit des Konformitätszertifikats;
b) für eine Charge (Partie) von Fahrgeschäften (ein Einzelerzeugnis) – mindestens 10 Jahre ab dem Tag des Verkaufs des letzten Erzeugnisses aus der Charge (Partie).
128. Die in Punkt 127 dieses Technischen Regelwerks angegebenen Dokumente sind den Organen der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) auf deren Verlangen vorzulegen.

XV. Registrierung (Erfassung), Bewertung des technischen
Zustands (technische Prüfung) des Fahrgeschäfts

129. Die Registrierung (Erfassung) des Fahrgeschäfts vor der Inbetriebnahme erfolgt in der durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegten Ordnung.
130. Während der festgelegten Nutzungsdauer (der festgelegten Gesamtbetriebsdauer) wird die Konformitätsbewertung des Fahrgeschäfts in Form der Bewertung des technischen Zustands (der technischen Prüfung) mindestens 1 Mal in 12 Monaten von einer Organisation durchgeführt, die in der durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegten Ordnung akkreditiert (bevollmächtigt) ist.
131. Bei der erneuten Inbetriebnahme des Fahrgeschäfts, einschließlich nach einer Modifikation (Generalüberholung), nach einer Aussetzung des Betriebs aufgrund einer Havarie oder nach einer Aussetzung des Betriebs aufgrund des Ablaufs der festgelegten Nutzungsdauer des Fahrgeschäfts, ist seine Kontrollprüfung gemäß den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks durchzuführen.

XVI. Kennzeichnung der Fahrgeschäfte mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte
auf dem Markt der Union

132. Fahrgeschäfte, die den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sowie den Anforderungen anderer in Kraft getretener Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), deren Geltung sich auf sie erstreckt, entsprechen und das Verfahren der Konformitätsbestätigung nach den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und anderer in Kraft getretener Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), deren Geltung sich auf sie erstreckt, durchlaufen haben, werden mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union gekennzeichnet.
133. Die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union erfolgt vor dem Inverkehrbringen der Fahrgeschäfte auf dem Markt der Union.
134. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union wird in einer beliebigen Weise aufgebracht, die eine deutliche und klare Darstellung während der gesamten Nutzungsdauer der Fahrgeschäfte gewährleistet.
135. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union wird auf dem Erzeugnis selbst und auf den Betriebsunterlagen angebracht.

XVII. Staatliche Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung
der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks

136. Die staatliche Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks in Bezug auf Fahrgeschäfte wird in der durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegten Ordnung durchgeführt.

ANLAGE Nr. 1
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion
«Über die Sicherheit von Fahrgeschäften»
(TR EAWU 038/2016)

VERZEICHNIS
der Arten und Typen der Fahrgeschäfte

Art der Fahrgeschäfte

Typ der Fahrgeschäfte

1. Mechanisierte mit Translationsbewegung (auch unter Verwendung von Wasser)

Achterbahnen

Freifalltürme

Wasserachterbahnen mit Booten oder Flößen

Katapulte

Parkzüge auf Schienen

Einschienen- und Seilbahnen in Parks

2. Mechanisierte mit Rotationsbewegung

Riesenräder

Schaukeln

Karussells

3. Mechanisierte mit kombinierter Bewegung

mit translatorisch-rotatorischer Bewegung

mechanisierte Kinosessel

Simulatoren

Fahrgeschäfte auf der Grundlage von Industrierobotern

4. Autoscooter und Kartbahnen

zusammenstoßende Fahrzeuge

Parkfahrzeuge oder Ausflugs-Straßenbahnzüge

Karts (auch auf Hochbahnen)

Schnellstrecken mit Mini-Fahrzeugen

5. Aufblasbare

aufblasbare Trampoline

Rutschen

Labyrinthe

6. Wasserfahrgeschäfte,
nicht mechanisierte

Wasserrutschen, gerade und mit Kurven

Sprungbretter

schwimmende Plattformen

teilweise ins Wasser eingetauchte

mit Übergießen der Besucher mit Wasser

7. Nicht mechanisierte

Rutschen

Schaukeln

Karussells

«Bungee-Seile»

Trampoline

8. Für Kinder

Rutschen, Abfahrten

Schaukeln

Karussells

Elektrofahrzeuge oder Tretfahrzeuge

ANLAGE Nr. 2
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion
«Über die Sicherheit von Fahrgeschäften» 
(TR EAWU 038/2016)

VERZEICHNIS
der Arten der biomechanischen Einwirkungen auf die Fahrgäste
  der Fahrgeschäfte, der Grade des potenziellen biomechanischen Risikos
und der Arten der Neigung der Fahrgastsitze

  I. Arten und Größen der biomechanischen Einwirkungen auf die Fahrgäste
  der Fahrgeschäfte und Grade des potenziellen biomechanischen Risikos

Art der biomechanischen Einwirkung

Bezeichnung

Grad des potenziellen

biomechanischen Risikos

RB-1

RB-2

RB-3

Größe der biomechanischen Einwirkung



hoch

mittel

gering

Aufstieg oder Abstieg aus der Höhe*

H (m)

H>8

2<H<8

0,4<H<2

Bewegung mit einer Geschwindigkeit

V (m/s)

V>20

10<V<20

3<V<10

Aufstieg oder Abstieg
im Sitz mit Neigung:

nach vorn (Abb. 1)

nach hinten (Abb. 2)

zur Seite (Abb. 3)

H (m)


α( 0 )

β( 0 )

γ( 0 )

H>3


135<α<180

135<β<180

120<γ<180

2<H<3


45<α<135

105<β<135

60<γ<120

0,4<H<2


10<α<45

95<β<105

30<γ<60

*Die Grade der biomechanischen Risiken sind durch statistische Daten über die Folgen von Verletzungen beim Sturz von Personen aus der Höhe begründet.

Anmerkung. Bei der Bestimmung des Grades des potenziellen biomechanischen Risikos eines Fahrgeschäfts werden die Kennwerte mit den Höchstwerten gewählt.

II. Arten der Neigungen der Fahrgastsitze

  Die Arten der Neigung der Fahrgastsitze nach vorn sind in Abbildung 1 dargestellt.

RB-1

RB-2

RB-3

Abb. 1. Neigung der Fahrgastsitze nach vorn

Die Arten der Neigung der Fahrgastsitze nach hinten sind in Abbildung 2 dargestellt.

RB-1

RB-2

RB-3

Abb. 2. Neigung der Fahrgastsitze nach hinten

Die Arten der Neigung der Fahrgastsitze zur Seite sind in Abbildung 3 dargestellt.

RB-1

RB-2

RB-3

Abb. 3. Neigung der Fahrgastsitze zur Seite

ANLAGE Nr. 3
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion
«Über die Sicherheit von Fahrgeschäften» 
(TR EAWU 038/2016)

ANFORDERUNGEN
an die Sicherheit von Fahrgeschäften, die für Kinder bestimmt sind

1. Die Planung und Herstellung von Fahrgeschäften, die für Kinder bestimmt sind, erfolgt unter Berücksichtigung zusätzlicher Risiken, die mit physiologischen, psychologischen und anthropometrischen Faktoren verbunden sind, welche für Kinder verschiedener Altersgruppen charakteristisch sind, sowie unter Berücksichtigung folgender Anforderungen:
a) Berücksichtigung der Besonderheiten des Betriebs von Fahrgeschäften, die für Kinder verschiedener Altersgruppen bestimmt sind;
b) Notwendigkeit der Herstellung aller beweglichen Baugruppen der Ausrüstung sowie der unbeweglichen Elemente (Teile, mit denen Kinder in Kontakt kommen können) aus verletzungssicheren Materialien oder Beschichtungen;
c) Unzulässigkeit des Einklemmens von Händen, Füßen, Kopf, Fingern und Kleidung der Kinder in verschiedenen Spalten, Ritzen und Öffnungen;
d) Unzulässigkeit des Vorhandenseins (Entstehens) von Ritzen, Spalten und Öffnungen in Teilen (zwischen Teilen) der Ausrüstung, in die Fremdkörper gelangen können, an Stellen (in Bereichen), an denen das durch die Betriebsanleitung des Fahrgeschäfts vorgeschriebene Rutschen, Schaukeln oder Springen der Kinder stattfindet;
e) Gewährleistung einer sicheren freien Fallhöhe;
f) Gewährleistung sicherer Abstände zwischen beweglichen
und unbeweglichen Elementen der Fahrgeschäfte;
g) Unzulässigkeit der Wasseransammlung auf der Oberfläche der Ausrüstung
und Gewährleistung des freien Abflusses und Abtrocknens;
h) Gewährleistung des Schutzes hervorstehender Enden von Befestigungsverbindungen;
i) Ausschluss der Möglichkeit des Hängenbleibens von Kleidung an hervorstehenden Teilen;
j) Herstellung der hölzernen Elemente der Fahrgeschäfte aus Holz der Klassen «dauerhaft» und «mäßig dauerhaft», Unzulässigkeit des Vorhandenseins von Bearbeitungsfehlern an der Oberfläche;
k) Gewährleistung der Befestigung der Elemente der Ausrüstung in einer Weise, die deren Abnahme ohne Verwendung von Werkzeug ausschließt;
l) Gewährleistung der Breite der Elemente der Ausrüstung zum Greifen (Festhalten) durch Kinder gemäß den festgelegten Normen;
m) Notwendigkeit, die Fahrgeschäfte an den erforderlichen Stellen mit Geländern und Umwehrungen (soweit erforderlich) unter Berücksichtigung der Altersgruppen der Kinder auszustatten. Dabei darf die Konstruktion der Geländer und Umwehrungen Kinder nicht dazu verleiten, auf ihnen zu stehen oder zu sitzen; es dürfen keine Elemente vorhanden sein, die ein Klettern auf ihnen oder ein Verweilen von Kindern auf ihnen ermöglichen.
2. Für Fahrgeschäfte, die für Kinder bestimmt sind, gelten an die Materialien folgende Anforderungen:
a) die verwendeten Materialien dürfen die Gesundheit des Kindes und die Umwelt nicht schädigen und bei Kontakt mit der Haut des Kindes in Klimazonen mit sehr hohen oder sehr niedrigen Temperaturen keine thermischen Verbrennungen verursachen;
b) für Fahrgeschäfte, die für Kinder bestimmt sind, ist die Verwendung folgender Materialien nicht zulässig:
leicht entflammbare Polymerwerkstoffe;
Materialien mit außerordentlich gefährlichen toxischen Verbrennungsprodukten;
neue Materialien, deren Eigenschaften unzureichend erforscht sind;
c) Polymerwerkstoffe und Verbundwerkstoffe auf verschiedenen Matrixgrundlagen müssen gegen die Einwirkung ultravioletter Strahlung beständig sein;
d) wenn Polymerwerkstoffe oder Verbundwerkstoffe
auf verschiedenen Matrixgrundlagen im Verlauf des Betriebs spröde werden, hat der Hersteller den Zeitraum ihres sicheren Betriebs anzugeben;
e) die Verschleißfestigkeit und Härte der Oberfläche von Polymer-
und Verbundwerkstoffen müssen die Sicherheit der Kinder während der gesamten festgelegten Nutzungsdauer gewährleisten;
f) metallische Werkstoffe, die abblätternde oder abschuppende Oxide bilden, müssen mit einer ungiftigen Beschichtung geschützt werden;
g) Sperrholz muss gegen Witterungseinflüsse beständig sein.
3. An den Zusammenbau und die Aufstellung von Fahrgeschäften, die für Kinder bestimmt sind, werden folgende Anforderungen gestellt:
der Zusammenbau und die Aufstellung der Fahrgeschäfte erfolgen gemäß
den Entwurfs- und Konstruktionsunterlagen sowie der Anweisung für Zusammenbau, Aufstellung, Inbetriebsetzung, Einregulierung und Einfahren;
die Fahrgeschäfte müssen zuverlässig an den Fundamenten befestigt sein oder ein Umkippen ihrer Tragkonstruktion ausschließen.
Die Benutzung eines Fahrgeschäfts, das die Sicherheit der Kinder nicht gewährleistet, ist verboten (wenn die sichere Aufstellung des Fahrgeschäfts nicht abgeschlossen ist, der stoßdämpfende Bodenbelag nicht ausgeführt ist oder die Wartung die Sicherheit nicht gewährleisten kann).
4. Beim Betrieb von Fahrgeschäften, die für Kinder bestimmt sind, ist der Betreiber verpflichtet:
a) Typenschilder oder Tafeln mit den erforderlichen Informationen anzubringen;
b) einen Komplex von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und der Funktionsfähigkeit der Fahrgeschäfte durchzuführen;
c) den Betrieb der Ausrüstung auszuschließen, wenn diese beschädigt ist und die Gesundheit der Kinder schädigen kann, einschließlich der Untersagung der Verwendung sämtlicher Typen von Lasererzeugnissen in Fahrgeschäften, die für Kinder im Vorschulalter (von 2 bis 6 Jahren) bestimmt sind, und – für Kinder im Schulalter (ab 7 Jahren) – der Verwendung von Lasererzeugnissen oberhalb der Gefahrenklasse 1, deren kollimierte Ausgangsstrahlung bei Bestrahlung von Augen und Haut eine Gefahr darstellt;
d) das Fehlen von Hindernissen zu gewährleisten, die im Bereich der Montage (des Zusammenbaus, der Aufstellung) der Fahrgeschäfte Ursache von Verletzungen werden können;
e) das Fehlen von Hindernissen (Konstruktionselementen, Baumästen, Bänken, Ständern mit Bekanntmachungen) im Sicherheitsbereich zu gewährleisten. Bei der Bestimmung des Sicherheitsbereichs sind mögliche Bewegungen des Kindes und der beweglichen Elemente der Fahrgeschäfte zu berücksichtigen;
f) den Aufprallbereich mit einem dämpfenden, elastischen oder stoßabsorbierenden Bodenbelag auszustatten, um Verletzungen der Kinder bei einem Sturz vom Fahrgeschäft auszuschließen;
g) das Fehlen von Hindernissen im Aufprallbereich zu gewährleisten.

ANLAGE Nr. 4
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion
«Über die Sicherheit von Fahrgeschäften»
(TR EAWU 038/2016)

ANFORDERUNGEN
an die Sicherheit von nicht mechanisierten Wasserfahrgeschäften  

1. Bei der Planung und Herstellung von nicht mechanisierten Wasserfahrgeschäften werden folgende zusätzliche Risiken berücksichtigt, die mit der Verwendung von Wasser in Fahrgeschäften verbunden sind:
a) Besonderheiten des Wassermilieus, Risiken des Sturzes von Besuchern auf rutschiger Oberfläche, Unzulässigkeit der Wasseransammlung (sofern dies nicht zur Erzeugung von Unterhaltungseffekten vorgesehen ist), Ertrinkungsrisiken, Risiken eines Stromschlags in feuchter Umgebung, Risiken von Prellungen beim Sturz aus der Höhe auf die Wasseroberfläche;
b) Unzulässigkeit mechanischer Verletzungen an scharfen Kanten, Vorsprüngen und Unebenheiten der Fahrgeschäfte;
c) Unzulässigkeit des Einklemmens von Händen, Füßen, Kopf und Fingern in Spalten, Ritzen und Öffnungen;
d) Risiken des Sturzes von nicht umwehrten Flächen mit einer Höhe von mehr als 0,4 Metern, von geneigten Flächen sowie von unzureichend befestigten Auflageflächen (sofern dies nicht zur Erzeugung von Unterhaltungseffekten vorgesehen ist);
e) ausreichende Breite der Durchgänge, Zugangsmöglichkeit für die Leistung von Notfallhilfe;
f) Ausreichen und Zweckmäßigkeit der Haltevorrichtungen (Geländer, Griffe und ähnliche Konstruktionselemente der Fahrgeschäfte). Dabei darf deren Konstruktion ein Hinabrutschen an ihnen oder ihr vollständiges Überwinden mit Sturzrisiko nicht ermöglichen;
g) Notwendigkeit der Gewährleistung glatter Oberflächen, die mit den Körpern der Fahrgäste der Fahrgeschäfte in Kontakt kommen, sowie des Fehlens von Verbindungen mit Oberflächenversätzen, die die Fahrgäste beim Gleiten über sie verletzen können;
h) Notwendigkeit der Gewährleistung einer ausreichenden Wasserschmierung der Oberflächen oder eines ausreichenden Wasserstroms zur Verhinderung von Hautverletzungen, einschließlich Verbrennungen durch Reibung;
i) Notwendigkeit der Berechnung einer sicheren Form der Fahrgeschäfte, insbesondere der Form der Oberfläche für das Gleiten der Fahrgäste mit erheblichen Geschwindigkeiten, die zulässige, auf die Fahrgäste wirkende Beschleunigungen gewährleistet, sowie Beschleunigungen, bei denen keine Risiken eines Aufschlagens des Kopfes auf die Gleitflächen bestehen;
j) Ausreichen und Zweckmäßigkeit des Bremsbereichs nach der Abfahrt für eine schnelle Evakuierung der Besucher selbstständig oder mit Hilfe des Personals, Unzulässigkeit des Zusammenstoßes von Personen bei den Abfahrten und beim Fahren;
k) Unzulässigkeit des Aufenthalts einer größeren Anzahl von Nutzern auf den Elementen des Fahrgeschäfts, als dies durch die Konstruktion des Fahrgeschäfts und die Betriebsanleitung vorgesehen ist (einschließlich durch Anwendung organisatorischer und technischer Maßnahmen).
2. Die Betriebsunterlagen für nicht mechanisierte Wasserfahrgeschäfte werden unter Berücksichtigung des Punktes 1 dieser Anforderungen sowie der Anforderungen erarbeitet, die im Technischen Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion «Über die Sicherheit von Fahrgeschäften» (TR EAWU 038/2016) vorgesehen sind.
3. Bei den Materialien, die für nicht mechanisierte Wasserfahrgeschäfte und Unterhaltungseinrichtungen verwendet werden, sind die Besonderheiten der beschleunigten Korrosion metallischer, hölzerner und nichtmetallischer Konstruktionen sowie von Befestigungserzeugnissen zu berücksichtigen. Es sind Maßnahmen vorzusehen, um die regelmäßige Kontrolle der aus Sicherheitssicht wichtigsten Verbindungselemente zu gewährleisten.
4. Die Gleitflächen und Auflageflächen von nicht mechanisierten Wasserfahrgeschäften werden aus Materialien hergestellt, die deren Delaminierung oder Verformung ausschließen.
5. Die verwendeten Materialien und Beschichtungen von nicht mechanisierten Wasserfahrgeschäften müssen den ökologischen Anforderungen entsprechen. Materialien und Beschichtungen, die unmittelbar mit der Haut von Personen in Kontakt kommen, müssen den hygienischen Sicherheitsanforderungen entsprechen.
6. An den erforderlichen Stellen der nicht mechanisierten Wasserfahrgeschäfte und (oder) des Wasserparks sind Typenschilder und Hinweisschilder sowie Regeln für die sichere Benutzung der Fahrgeschäfte für die Besucher anzubringen.

ANLAGE Nr. 5
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion
«Über die Sicherheit von Fahrgeschäften»
(TR EAWU 038/2016)

Inhalt des Formblatts des Fahrgeschäfts

1. Bezeichnung des Herstellers
2. Bezeichnung des Fahrgeschäfts
3. Werknummer des Fahrgeschäfts, Datum seiner Herstellung
4. Grad des potenziellen biomechanischen Risikos
5. Technische Merkmale des Fahrgeschäfts
6. Abnahmebescheinigung
7. Angaben zur Konformitätsbestätigung des Fahrgeschäfts mit dem Technischen Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion «Über die Sicherheit von Fahrgeschäften» (TR EAWU 038/2016) und mit anderen in Kraft getretenen Technischen Regelwerken der Eurasischen Wirtschaftsunion (der Zollunion), deren Geltung sich auf dieses erstreckt
8. Festgelegte Nutzungsdauer (festgelegte Gesamtbetriebsdauer) des Fahrgeschäfts
9. Beschreibung der wesentlichen Konstruktionsteile und der Funktionsweise des Fahrgeschäfts
10. Höchstzulässige und tatsächliche wesentliche biomechanische Einwirkungen auf die Fahrgäste gemäß Anlage Nr. 2 zum Technischen Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion «Über die Sicherheit von Fahrgeschäften» (TR EAWU 038/2016)
11. Beschränkungen der Bewegungsgeschwindigkeit der Fahrgasteinheiten
12. Verzeichnisse der kritischen Bauteile und der Bauteile mit begrenzter Lebensdauer, ihre wesentlichen technischen Merkmale
13. Betriebslasten und Betriebsparameter
14. Beschränkungen für Besucher bei der Nutzung des Fahrgeschäfts aufgrund von Gesundheitsgefährdungen
15. Beschränkungen für Besucher nach Alter, Körpergröße und Gewicht
16. Höchstzulässige Betriebswindgeschwindigkeit und rechnerische Grenzwindgeschwindigkeit für dieses Fahrgeschäft
17. Anforderungen an das Fundament oder an die Aufstellfläche des Fahrgeschäfts
18. Mögliche Beschränkungen hinsichtlich der Schneelast
19. Anforderungen an die Erdbebensicherheit
20. Sonstige bestehende Beschränkungen
21. Angaben zur zerstörungsfreien Prüfung der Bauteile des Fahrgeschäfts
22. Angaben zu Instandsetzungen, Modifikationen und außerplanmäßigen Wartungsarbeiten
23. Angaben zur Durchführung und zu den Ergebnissen von Prüfungen, Untersuchungen und technischen Kontrollen, die von Prüflaboratorien (-zentren) durchgeführt werden
24. Angaben zu Prüfungen, die von den Kontroll- (Aufsichts-)behörden durchgeführt werden
25. Angaben zu Vorfällen, Havarien und Unfällen
26. Verzeichnis der Eigentümer des Fahrgeschäfts
27. Betriebserlaubnis oder Erlaubnis zur Inbetriebnahme des Fahrgeschäfts (sofern dies in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Eurasischen Wirtschaftsunion vorgesehen ist)
28. Angaben zur Verlängerung der Betriebserlaubnis oder der Erlaubnis zur Inbetriebnahme des Fahrgeschäfts (sofern dies in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Eurasischen Wirtschaftsunion vorgesehen ist)
29. Angaben zur Registrierung (Erfassung) des Fahrgeschäfts
30. Angaben zur Entsorgung des Fahrgeschäfts

ANLAGE Nr. 6
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion
«Über die Sicherheit von Fahrgeschäften»
(TR EAWU 038/2016)

Inhalt des Datenblatts des Fahrgeschäfts

1. Wesentliche Angaben zum Fahrgeschäft und seine technischen Merkmale
2. Vollständigkeit der Lieferung
3. Festgelegte Gesamtbetriebsdauer (festgelegte Nutzungsdauer und Lagerdauer), Garantien des Herstellers (Lieferanten)
4. Konservierung
5. Verpackungsbescheinigung
6. Abnahmebescheinigung
7. Verbleib des Erzeugnisses im Betrieb (soweit erforderlich)
8. Instandsetzung und Erfassung der Arbeiten nach Bulletins und Anweisungen (soweit erforderlich)
9. Hinweise zu Betrieb und Lagerung (soweit erforderlich)
10. Angaben zur Konformitätsbestätigung des Fahrgeschäfts mit dem Technischen Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion «Über die Sicherheit von Fahrgeschäften» (TR EAWU 038/2016) und mit anderen in Kraft getretenen Technischen Regelwerken der Eurasischen Wirtschaftsunion (der Zollunion), deren Geltung sich auf dieses erstreckt
11. Angaben zur Entsorgung
12. Besondere Vermerke, einschließlich Angaben zur Registrierung (Erfassung) des Fahrgeschäfts

Dieses Dokument wird von der AC Inorms GmbH bereitgestellt. Der Text ist eine automatische Übersetzung der technischen Regelwerke der Eurasischen Wirtschaftsunion. Für Übersetzungsfehler übernimmt die AC Inorms GmbH keine Haftung.