Technisches Regelwerk TR EAWU 039/2016

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Gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014 und Nummer 29 der Anlage Nr. 1 zur Geschäftsordnung der Eurasischen Wirtschaftskommission, genehmigt durch den Beschluss des Obersten Eurasischen Wirtschaftsrates vom 23. Dezember 2014 Nr. 98, hat der Rat der Eurasischen Wirtschaftskommission beschlossen:

1. Das beigefügte Technische Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion „Über die Anforderungen an Mineraldünger“ (TR EAWU 39/2016) wird angenommen.

2. Es wird festgelegt, dass das Technische Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion „Über die Anforderungen an Mineraldünger“ (TR EAWU 39/2016) mit dem Datum des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks der Eurasischen Wirtschaftsunion „Über die Sicherheit chemischer Produkte“ oder mit dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission über das Verfahren zur Bildung und Führung des einheitlichen Registers der zum Verkehr auf dem Markt der Eurasischen Wirtschaftsunion zugelassenen Mineraldünger in Kraft tritt, je nachdem, welches Datum das spätere ist, jedoch nicht früher als nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses.

3. Der vorliegende Beschluss tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft.

Mitglieder des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission:

Von der Republik
Armenien

Von der Republik
Belarus

Von der Republik
Kasachstan

Von der Kirgisischen
Republik

Von der Russischen
Föderation

W. Gabrieljan

W. Matjuschewski

A. Mamin

O. Pankratow

I. Schuwalow


ANGENOMMEN
durch den Beschluss des Rates
der Eurasischen Wirtschafts-
kommission
vom 30. November 2016 Nr. 150

Technisches Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion
„Über die Anforderungen an Mineraldünger“
(TR EAWU 39/2016)

Das vorliegende Technische Regelwerk wurde gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014 erarbeitet.

Das vorliegende Technische Regelwerk legt die im Gebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion (nachfolgend – Union) verbindlich anzuwendenden und einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen an Mineraldünger fest, die auf dem Markt der Union in Verkehr gebracht werden, sowie an die mit den Anforderungen an Mineraldünger verbundenen Prozesse der Lagerung, Beförderung und Kennzeichnung von Mineraldüngern.

I. Anwendungsbereich

1. Das vorliegende Technische Regelwerk wurde zum Schutz des Lebens und (oder) der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Umwelt und des Eigentums im Gebiet der Union sowie zur Verhütung von Handlungen erarbeitet, die die Verbraucher von Mineraldüngern hinsichtlich deren Zweckbestimmung und Sicherheit irreführen.

2. Das vorliegende Technische Regelwerk gilt für:

a) Mineraldünger nach dem Verzeichnis gemäß Anlage Nr. 1, die hergestellt oder in das Zollgebiet der Union eingeführt (importiert) werden;

b) die mit den Anforderungen an Mineraldünger verbundenen Prozesse der Lagerung, Beförderung und Kennzeichnung von Mineraldüngern.

3. Die Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks gelten nicht für organische und organisch-mineralische Dünger.

4. In Bezug auf Mineraldünger und deren Bestandteile sind folgende Gefahrenfaktoren maßgeblich:

a) Brand- und Explosionsgefahr;

b) oxidierende Eigenschaften;

c) korrosive Eigenschaften;

d) Gefahr für den Menschen: orale, dermale und inhalative Toxizität, reizende Wirkung auf Haut und Schleimhäute, hautresorptive Wirkung, Allergenität, Fähigkeit zur Bioakkumulation im menschlichen Organismus und zur Anreicherung in Umweltmedien (Wasser, Boden, Pflanzen);

e) Strahlengefahr;

f) Auswirkungen auf Ökosysteme.

II. Grundbegriffe

5. Für die Zwecke der Anwendung dieses Technischen Regelwerks werden Begriffe verwendet, die Folgendes bedeuten:

"Hersteller" – juristische Person oder als Einzelunternehmer registrierte natürliche Person, einschließlich ausländischer Hersteller, die im eigenen Namen die Herstellung oder die Herstellung und den Vertrieb von Mineraldüngern durchführen und für deren Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks verantwortlich sind;

"Importeur" – Gebietsansässiger eines Mitgliedstaats der Union, der mit einem Gebietsfremden eines Mitgliedstaats der Union einen Außenhandelsvertrag über die Einfuhr von Mineraldüngern in das Gebiet der Union abgeschlossen hat, den Vertrieb der Mineraldünger durchführt und die Verantwortung für deren Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks trägt;

"Mikronährstoffdünger" – Mineraldünger, in dem die Nährstoffe Mikronährstoffe sind;

"Mineraldünger" – Dünger industriellen oder fossilen Ursprungs, der Nährstoffe in mineralischer Form enthält;

"Sicherheitsdatenblatt" – Dokument in festgelegter Form, das Angaben über die gefährlichen Eigenschaften des Mineraldüngers, Angaben über den Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) und den Importeur dieses Mineraldüngers sowie Vorbeugemaßnahmen und Sicherheitsanforderungen zur Gewährleistung des sicheren Verkehrs des Mineraldüngers im Gebiet der Union enthält;

"Nährstoff, Wirkstoff" – chemisches Element des Düngers, das für das Wachstum und die Entwicklung der Pflanzen erforderlich ist;

"Warnkennzeichnung" – Bestandteil der Information, der eine Gesamtheit von Angaben darstellt (in Form eines kurzen Textes, einzelner grafischer oder farblicher Symbole und ihrer Kombinationen), die auf die Verpackung oder auf das Etikett aufgebracht werden;

"Dünger" – Stoff zur Ernährung der Pflanzen und zur Erhöhung der Bodenfruchtbarkeit;

"Dünger mit Mikronährstoffen" – Mineraldünger, der Makro- und Mikronährstoffe enthält;

"vom Hersteller bevollmächtigte Person" – juristische Person oder als Einzelunternehmer registrierte natürliche Person, die in der durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Union festgelegten Weise in dessen Gebiet registriert sind und die auf der Grundlage eines Vertrages mit dem Hersteller, einschließlich einem ausländischen Hersteller, im Namen dieses Herstellers bei der Konformitätsbewertung und beim Inverkehrbringen von Mineraldüngern im Gebiet der Union handeln sowie die Verantwortung für die Nichtübereinstimmung der Mineraldünger mit den Anforderungen der Technischen Regelwerke der Union (der Zollunion) tragen, deren Geltung sich auf sie erstreckt.

III. Regeln der Identifizierung von Mineraldüngern

6. Die Identifizierung von Mineraldüngern wird durch den Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person), den Importeur, die Behörde eines Mitgliedstaats der Union (nachfolgend – Mitgliedstaat) für staatliche Kontrolle (Aufsicht) sowie andere interessierte Personen durchgeführt.

7. Die Identifizierung von Mineraldüngern erfolgt durch Feststellung der Übereinstimmung des äußeren Erscheinungsbildes und der Zusammensetzung des Mineraldüngers sowie des Gehalts an Nährstoffen, einschließlich der auf der Verpackung, dem Etikett oder dem Anhänger und in der Begleitdokumentation angegebenen Makro- und Mikronährstoffe, mit den Daten, die im Verlauf der Laboruntersuchung einer Probe des Mineraldüngers gewonnen wurden.

IV. Regeln für den Verkehr von Mineraldüngern auf dem Markt der Union

8. Mineraldünger werden auf dem Markt der Union in Verkehr gebracht, wenn sie den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks und anderer in Kraft getretener Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion) entsprechen, deren Geltung sich auf sie erstreckt, und unter der Bedingung, dass sie die Konformitätsbewertung gemäß Abschnitt IX des vorliegenden Technischen Regelwerks durchlaufen haben.

9. Mineraldünger, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks und anderer in Kraft getretener Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), deren Geltung sich auf sie erstreckt, nicht bestätigt ist, dürfen nicht mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union gekennzeichnet werden.

10. Mineraldünger, die nicht mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union gekennzeichnet sind, dürfen nicht auf dem Markt der Union in Verkehr gebracht werden.

V. Sicherheitsanforderungen an Mineraldünger

11. Mineraldünger müssen den in diesem Abschnitt festgelegten Sicherheitsanforderungen sowie den Normen der Strahlen- und chemischen Sicherheit gemäß Anlage Nr. 2 genügen.

12. Mineraldünger müssen nach Gefahrenfaktoren eingestuft werden; die Angaben hierzu werden im Sicherheitsdatenblatt und in der Warnkennzeichnung aufgeführt.

13. Mineraldünger, die für den Vertrieb über das Handelsnetz (Betriebe oder Organisationen des Groß- und Einzelhandels) bestimmt sind, müssen verpackt sein. Der Vertrieb von Mineraldüngern mit beschädigter Verpackung im Einzelhandel ist nicht zulässig.

VI. Anforderungen an die Prozesse der Lagerung und Beförderung von Mineraldüngern

14. Die Lagerung von Mineraldüngern erfolgt gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten.

15. Feste Mineraldünger werden in gedeckten Güterwagen, offenen Güterwagen, geschlossenen Transportbehältern von Schiffen (Laderäume, Tanks) und mit Kraftfahrzeugen befördert, wobei eine Abdeckung auf der Ladefläche zwingend erforderlich ist. In flexible Schüttgutbehälter mit Polymer-Inlinern verpackte feste Mineraldünger dürfen in offenen Güterwagen, auf Schiffen mit offenem Deck und mit Kraftfahrzeugen ohne Abdeckung auf der Ladefläche befördert werden. In Polymersäcke verpackte feste Mineraldünger dürfen mit Kraftfahrzeugen ohne Abdeckung auf der Ladefläche befördert werden.

16. Die Beförderung anderer Güter als Schüttgut in einem Güterwagen, einem Transportbehälter des Schiffes (Laderaum, Tank) oder auf der Ladefläche eines Kraftfahrzeugs gleichzeitig mit Mineraldüngern ist nicht zulässig.

17. Die Beförderung von Mineraldüngern, die als Gefahrgut eingestuft sind, einschließlich solcher mit brand- und explosionsgefährlichen Eigenschaften, muss gemäß den in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten geltenden Normen und Regeln für die Beförderung von Gefahrgut erfolgen.

18. Die Beförderung flüssiger Mineraldünger (Ammoniakwasser, Ammoniumcarbonat-Düngerlösung, flüssige Mehrnährstoff-Mineraldünger) als Flüssigkeit lose erfolgt mit Eisenbahn- und Kraftfahrzeugtransport, in Containern oder Gebinden gemäß den im Sicherheitsdatenblatt dargelegten Bestimmungen.

Die Beförderung flüssiger Mineraldünger als Flüssigkeit lose mit Wasserfahrzeugen erfolgt gemäß den Anforderungen, die in den normativ-technischen Dokumenten für die jeweilige Art des Mineraldüngers vorgesehen sind.

Die Beförderung flüssiger Mehrnährstoff-Mineraldünger, die in Verbrauchergebinde abgepackt sind, erfolgt mit Eisenbahn- und Kraftfahrzeugtransport, als Ladeeinheiten auf Paletten, in Containern oder Gebinden gemäß den im Sicherheitsdatenblatt dargelegten Bestimmungen.

19. Der Füllungsgrad der Behälter für die Beförderung flüssiger Mineraldünger wird unter Berücksichtigung der Volumenausdehnung des Produkts bei möglichen Temperaturschwankungen während der Beförderung bestimmt.

20. Die Beförderung von Mineraldüngern mit Luftfahrzeugen erfolgt gemäß den Anforderungen, die in den normativ-technischen Dokumenten für die jeweilige Art des Mineraldüngers vorgesehen sind.

VII. Anforderungen an die Kennzeichnung von Mineraldüngern

21. Die Kennzeichnung von Mineraldüngern muss folgende Informationen enthalten:

a) Bezeichnung des Mineraldüngers und sein Verwendungszweck;

b) Bezeichnung und Gehalt der Nährstoffe, einschließlich der Mikro- und Makronährstoffe;

c) Bezeichnung (Firmenname) des Herstellers und sein Sitz (Anschrift der juristischen Person, tatsächliche Anschrift – für eine juristische Person; Name, Vorname und Vatersname (sofern vorhanden), Wohnsitz, Angaben zur staatlichen Registrierung der natürlichen Person, die als Einzelunternehmer registriert ist, – für eine natürliche Person), Bezeichnung des Landes, in dem die Mineraldünger hergestellt wurden;

d) Marke des Herstellers (sofern vorhanden);

e) Bezeichnung des Dokuments, nach dem der Mineraldünger hergestellt und geliefert wird;

f) Marke und (oder) Sorte des Mineraldüngers (sofern vorhanden);

g) Chargennummer (für abgepackte Mineraldünger);

h) Nennmenge der Mineraldünger (Masse oder Volumen) (für abgepackte Mineraldünger);

i) Empfehlungen zur Beförderung, Anwendung und Lagerung des Mineraldüngers;

j) Registrierungsnummer des in einem Mitgliedstaat registrierten Mineraldüngers;

k) Herstellungsdatum oder Versanddatum des Mineraldüngers (Monat, Jahr);

l) Datum des Abpackens (Monat, Jahr – für abgepackte Mineraldünger, wenn deren Abpacken nicht durch den Hersteller dieser Mineraldünger erfolgt);

m) Lagerbedingungen des Mineraldüngers;

n) Garantielagerdauer des Mineraldüngers;

o) Strichcode zur Identifizierung des Mineraldüngers (ein Code, der Zeichen mit Hilfe von Sätzen paralleler Striche unterschiedlicher Dicke und unterschiedlichen Abstands darstellt, die optisch durch Querabtastung gelesen werden) – für Mineraldünger, die über das Einzelhandelsnetz vertrieben werden;

p) Einschränkungen für die Anwendung des Mineraldüngers (Verträglichkeit mit Pflanzenschutzmitteln, Phytotoxizität);

q) Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit dem Mineraldünger, bei seiner Beförderung und Lagerung, einschließlich der Verfahren zur Unschädlichmachung von verschüttetem oder verstreutem Mineraldünger;

r) Verfahren zur Unschädlichmachung und Entsorgung der Gebinde des Mineraldüngers;

s) Beschreibung des klinischen Bildes akuter Vergiftungen (sofern Daten vorliegen), medizinische Empfehlungen, einschließlich der Angabe des Antidots (sofern vorhanden) und der Erste-Hilfe-Maßnahmen bei einer Vergiftung.

22. Die Kennzeichnung von Mineraldüngern muss eine entsprechende Warnkennzeichnung enthalten, wenn der Mineraldünger als gefährlich eingestuft wird.

23. Die Kennzeichnung abgepackter Mineraldünger wird auf der Verpackung oder auf einem Etikett oder Anhänger angebracht, die so an der Verpackung befestigt werden, dass ihre Unversehrtheit gewährleistet ist.

Reicht der Platz für die vollständige Anbringung der Kennzeichnung auf der Verpackung, dem Etikett oder dem Anhänger nicht aus, so wird ein Teil der Informationen auf einem Beipackzettel angebracht, der jeder Einheit der Verpackung, des Etiketts oder des Anhängers beigefügt ist und auf dem die Informationen gemäß Punkt 21 dieses Technischen Regelwerks aufgeführt sind, oder die Kennzeichnung wird beidseitig auf der Verpackung angebracht.

24. Bei der Lieferung unverpackter Mineraldünger werden die in Punkt 21 dieses Technischen Regelwerks genannten Informationen (mit Ausnahme der Unterpunkte "g", "h", "l" und "o") im Rahmen des Satzes der Begleitdokumente bereitgestellt.

25. Die Transportkennzeichnung von Mineraldüngern muss den auf den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten geltenden Normen und Regeln für die Beförderung von Gefahrgut entsprechen.

26. Die Kennzeichnung von Mineraldüngern wird in russischer Sprache und, sofern entsprechende Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, in der Staatssprache (den Staatssprachen) des Mitgliedstaats angebracht, in dessen Hoheitsgebiet die Mineraldünger vertrieben werden.

27. Die Kennzeichnung von Mineraldüngern muss deutlich und lesbar sein und sich an einer für die Besichtigung zugänglichen Stelle befinden.

VIII. Gewährleistung der Übereinstimmung von Mineraldüngern mit den Sicherheitsanforderungen

28. Die Übereinstimmung von Mineraldüngern mit diesem Technischen Regelwerk wird durch die Erfüllung seiner Anforderungen und der Anforderungen anderer in Kraft getretener Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), deren Geltung sich auf Mineraldünger erstreckt, unmittelbar oder durch die Erfüllung der Anforderungen von Normen gewährleistet, die in das Verzeichnis der Normen aufgenommen sind, durch deren freiwillige Anwendung die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet wird.

29. Die Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen von Mineraldüngern werden in Normen festgelegt, die in das Verzeichnis der Normen aufgenommen sind, das Regeln und Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen enthält, einschließlich der Regeln der Probenahme, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und für die Durchführung der Konformitätsbewertung der Gegenstände der technischen Regulierung erforderlich sind.

IX. Konformitätsbewertung von Mineraldüngern

30. Die Konformitätsbewertung von Mineraldüngern hinsichtlich der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks erfolgt in Form der Registrierung.

31. Die Registrierung von Mineraldüngern wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (nachfolgend – zuständige Behörden) in der von der Eurasischen Wirtschaftskommission festgelegten Ordnung durchgeführt. Die Mineraldünger müssen in das einheitliche Register der zum Verkehr auf dem Markt der Union zugelassenen Mineraldünger eingetragen werden.

Das einheitliche Register der zum Verkehr auf dem Markt der Union zugelassenen Mineraldünger wird aus den nationalen Teilen gebildet.

Die Ordnung der Registrierung von Mineraldüngern sowie der Bildung
und Führung des einheitlichen Registers der zum Verkehr auf dem Markt der Union zugelassenen Mineraldünger wird von der Eurasischen Wirtschaftskommission ausgearbeitet und genehmigt.

32. Bei der Registrierung von Mineraldüngern können Antragsteller eine im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
gemäß dessen Rechtsvorschriften registrierte juristische Person oder eine als Einzelunternehmer registrierte natürliche Person sein, die Hersteller, vom Hersteller bevollmächtigte Person oder Importeur ist.

33. Die zuständige Behörde:

a) führt die Prüfung und Kontrolle der eingereichten Dokumente und der darin enthaltenen Angaben durch;

b) trifft die Entscheidung über die Registrierung des Mineraldüngers;

c) weist dem Mineraldünger eine individuelle Registrierungsnummer zu;

d) nimmt den Mineraldünger in den nationalen Teil des einheitlichen Registers der zum Verkehr auf dem Markt der Union zugelassenen Mineraldünger auf;

e) stellt die Registrierungsbescheinigung für den Mineraldünger nach dem Muster gemäß Anlage Nr. 3 aus.

34. Die Gültigkeitsdauer der Registrierungsbescheinigung für den Mineraldünger ist nicht begrenzt.

X. Kennzeichnung von Mineraldüngern mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union

35. Mineraldünger, die den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und anderer in Kraft getretener Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), deren Geltung sich auf sie erstreckt, entsprechen und die Konformitätsbewertung gemäß Abschnitt IX dieses Technischen Regelwerks durchlaufen haben, werden mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union gekennzeichnet.

36. Die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union erfolgt vor dem Inverkehrbringen der Mineraldünger auf dem Markt der Union.

37. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union wird auf jeder Verpackungseinheit des Mineraldüngers oder auf dem Etikett (wenn die Anbringung des Zeichens auf der Verpackung nicht möglich ist) angebracht sowie in den der Charge des Mineraldüngers beigefügten Begleitdokumenten aufgeführt.

38. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union wird mit einem beliebigen Verfahren angebracht, das eine deutliche und klare Darstellung gewährleistet, die bis zum Zeitpunkt der vollständigen Verwendung des Mineraldüngers oder seiner Entsorgung erhalten bleibt.

XI. Schutzklausel

39. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ergreifen alle Maßnahmen zur Beschränkung und zum Verbot des Inverkehrbringens von Mineraldüngern auf dem Markt der Union, die den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und anderer in Kraft getretener Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), deren Geltung sich auf sie erstreckt, nicht entsprechen, sowie zu deren Rücknahme vom Markt.

In diesem Fall informiert die zuständige Behörde des Mitgliedstaats unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten über die ergriffenen Sofortmaßnahmen und leitet den Prozess der Konsultationen und Verhandlungen zu dieser Frage ein.

ANLAGE Nr. 1
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion
"Über die Anforderungen
an Mineraldünger"
(TR EAWU 39/2016)

V E R Z E I C H N I S
der Mineraldünger, auf die das Technische Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Anforderungen an Mineraldünger" Anwendung findet
(TR EAWU 39/2016)

1. Mineraldünger nach ihrem Aggregatzustand:

a) fest (pulverförmig, granuliert, kristallin);

b) flüssig (Lösung, Suspension).

2. Mineraldünger nach Nährstoffen:

a) Einnährstoff-Mineraldünger mit angegebenem Gehalt eines Hauptnährstoffs (Stickstoff, Phosphor, Kalium):

Stickstoffdünger;

Phosphordünger;

Kaliumdünger;

b) Mehrnährstoff-Mineraldünger (Komplexdünger, Mischdünger, komplexe Mischdünger) mit angegebenem Gehalt mehrerer Hauptnährstoffe:

Stickstoff-Phosphor-Kalium-Dünger;

Stickstoff-Phosphor-Dünger;

Stickstoff-Kalium-Dünger;

Phosphor-Kalium-Dünger;

c) Einnährstoff- und Mehrnährstoff-Mineraldünger mit angegebenem Gehalt an Hauptnährstoffen (Stickstoff, Phosphor, Kalium) und (oder) Makronährstoffen (Kalzium, Magnesium, Natrium, Schwefel) und (oder) Mikronährstoffen (Bor, Mangan, Kupfer, Zink, Kobalt, Molybdän, Eisen);

d) Mikronährstoffdünger.

ANLAGE Nr. 2
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion
"Über die Anforderungen
an Mineraldünger"
(TR EAWU 39/2016)

N O R M E N
der Strahlen- und chemischen Sicherheit von Mineraldüngern

1. Normen der Strahlensicherheit von Mineraldüngern:

a) die spezifische Aktivität der natürlichen Radionuklide in Mineraldüngern darf den folgenden Wert nicht überschreiten:

AU + 1,5 ATh ≤ 1,0 kBq/kg,

wobei AU und ATh – die spezifischen Aktivitäten von Uran-238 (Radium-226) und Thorium-232 (Thorium-228) sind, die sich im radioaktiven Gleichgewicht mit den übrigen Gliedern der Uran- bzw. der Thoriumreihe befinden;

b) bei Stickstoffdüngern, die durch chemische Synthese hergestellt werden, wird die Radioaktivität nicht normiert;

c) ein zulässiger Gehalt des Kaliumisotops 40K in Mineraldüngern wird nicht festgelegt.

2. Normen der chemischen Sicherheit:

a) Massenanteil von Biuret im Harnstoff – höchstens 1,4 %;

b) pH-Wert einer wässrigen Lösung mit einem Massenanteil an Ammoniumnitrat von 10 % – mindestens 5,0;

c) Korngrößenverteilung von Ammoniumnitrat (Massenanteil der Fraktionen):

unter 1 mm – höchstens 5 %;

unter 0,5 mm – höchstens 3 %;

d) Porosität (Ölrückhaltevermögen) von Ammoniumnitrat bei einer Temperatur von 25 – 50 °C – höchstens 4 %*;

e) Gehalt an brennbaren Stoffen im Ammoniumnitrat:

für Mineraldünger, die mindestens 31,5 % Stickstoff nach Masse enthalten, – höchstens 0,2 %*;

für Mineraldünger, die von 28 bis 31,5 % Stickstoff nach Masse enthalten, – höchstens 0,4 %*;

f) Massenanteil von Chlor im Ammoniumnitrat – höchstens 0,02 %*;

g) Kupfergehalt im Ammoniumnitrat – höchstens 10 mg/kg*.

* Die Anforderung tritt nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses der Eurasischen Wirtschaftskommission über die Aufnahme zwischenstaatlicher Normen, die Regeln und Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen zur Ölaufnahme und Porosität von Ammoniumnitrat, zum Gehalt an brennbaren Stoffen, zum Massenanteil von Chlor bzw. zum Kupfergehalt im Ammoniumnitrat enthalten, in das Verzeichnis der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Normen und, bei deren Fehlen, der nationalen (staatlichen) Normen in Kraft, die Regeln und Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen einschließlich der Regeln der Probenahme enthalten, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen des Technischen Regelwerks der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Anforderungen an Mineraldünger" (TR EAWU 39/2016) und für die Durchführung der Konformitätsbewertung der Gegenstände der technischen Regulierung erforderlich sind.

ANLAGE Nr. 3
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen Wirtschafts-
union "Über die Anforderungen
an Mineraldünger"
(TR EAWU 39/2016)
(Formblatt)

REGISTRIERUNGSBESCHEINIGUNG
FÜR DEN MINERALDÜNGER

Nr. vom "__" 20__

Diese Bescheinigung wurde ausgestellt für
(Angaben zur staatlichen Registrierung der juristischen

Person oder Name, Vorname, Vatersname der natürlichen Person, die als Einzelunternehmer

registriert ist, Sitz, einschließlich der tatsächlichen Anschrift, – für die juristische

Person, oder Wohnsitz – für die natürliche Person, die registriert ist als

Einzelunternehmer, – Zutreffendes angeben, Telefon, Fax, E-Mail-Adresse)

Gemäß dem Technischen Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die
Anforderungen an Mineraldünger" (TR EAWU 39/2016) ist der Mineraldünger

(Bezeichnung des Mineraldüngers)
hergestellt von
(Bezeichnung der juristischen Person oder Name, Vorname, Vatersname der natürlichen Person, die registriert ist

als Einzelunternehmer, Sitz, einschließlich der tatsächlichen Anschrift, – für die

juristische Person, oder Wohnsitz – für die natürliche Person,
die registriert ist als
Einzel-
unternehmer, – Zutreffendes angeben, Telefon, E-Mail-Adresse)

unter Nr. _____ registriert in
(Bezeichnung des Mitgliedstaats der Eurasischen
Wirtschaftsunion)
und zum Verkehr auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion zugelassen.


(Funktion des Leiters der zuständigen Behörde (Unterschrift) (Name, Vorname, Vatersname)
des Mitgliedstaats der Eurasischen Wirtschaftsunion)

Siegel (Stempelfeld)

Anmerkung. Die Registrierungsbescheinigung für den Mineraldünger wird in russischer Sprache und in der Staatssprache (den Staatssprachen) des Mitgliedstaats der Eurasischen Wirtschaftsunion erstellt, in dessen Hoheitsgebiet die Mineraldünger vertrieben werden, sofern entsprechende Anforderungen in den Rechtsvorschriften dieses Staates bestehen.

Dieses Dokument wird von der AC Inorms GmbH bereitgestellt. Der Text ist eine automatische Übersetzung der technischen Regelwerke der Eurasischen Wirtschaftsunion. Für Übersetzungsfehler übernimmt die AC Inorms GmbH keine Haftung.