In Übereinstimmung mit Artikel 52 des Vertrags über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014 und Nummer 29 der Anlage Nr. 1 zur Geschäftsordnung der Eurasischen Wirtschaftskommission, genehmigt durch Beschluss des Obersten Eurasischen Wirtschaftsrates vom 23. Dezember 2014 Nr. 98, hat der Rat der Eurasischen Wirtschaftskommission beschlossen:
1. Das beigefügte Technische Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit chemischer Produkte" (TR EAWU 041/2017) anzunehmen.
2. Die Eurasische Wirtschaftskommission erarbeitet und genehmigt gemeinsam mit den Regierungen der Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion das Verfahren zur Erstellung und Führung des Registers der chemischen Stoffe und Gemische der Eurasischen Wirtschaftsunion (nachfolgend – Union) sowie das Verfahren zur Notifizierung neuer chemischer Stoffe und stellt deren Inkrafttreten bis zum 1. Dezember 2018 sicher.
3. Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Union werden gebeten, die Erstellung der nationalen Teile des Registers der chemischen Stoffe und Gemische der Union bis zum 1. März 2021 sicherzustellen.
4. Es wird festgelegt, dass das Technische Regelwerk der Union "Über die Sicherheit chemischer Produkte" (TR EAWU 041/2017) am 2. Juni 2021 in Kraft tritt, sofern Nummer 2 dieses Beschlusses erfüllt ist, mit Ausnahme der Anforderungen an Formulierungen von Pestiziden und die damit verbundenen Prozesse ihrer Herstellung, Lagerung, Beförderung (Transport), ihres Vertriebs und ihrer Entsorgung (Verwertung). Bis zum Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks der Union, das Anforderungen an Formulierungen von Pestiziden und die damit verbundenen Prozesse ihrer Herstellung, Lagerung, Beförderung (Transport), ihres Vertriebs und ihrer Entsorgung (Verwertung) festlegt, gelten für solche Produkte und die genannten Prozesse die Bestimmungen der Rechtsakte der Organe der Union oder die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Union.
5. Dieser Beschluss tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft.
| Mitglieder des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission: |
Für die Republik Armenien | Für die Republik Belarus | Für die Republik Kasachstan | Für die Kirgisische Republik | Für die Russische Föderation |
W. Gabrieljan | W. Matjuschewski | A. Mamin | O. Pankratow | I. Schuwalow |
ANGENOMMEN
durch Beschluss des Rates der Eurasischen
Wirtschaftskommission vom 3. März 2017 Nr. 19
Technisches Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit chemischer Produkte" (TR EAWU 041/2017)
Dieses Technische Regelwerk wurde in Übereinstimmung mit Artikel 52 des Vertrags über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014 sowie unter Berücksichtigung des Global Harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) (2011) erarbeitet, und zwar hinsichtlich der Festlegung:
von Kriterien für die Einstufung der Gefahren chemischer Stoffe und Gemische für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie der Gefahren, die sich aus ihren physikalisch-chemischen Eigenschaften ergeben;
von Elementen des Informationssystems, die Anforderungen an die Kennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt umfassen.
Dieses Technische Regelwerk wurde mit dem Ziel erarbeitet, im Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion (nachfolgend – Union) einheitliche, verbindlich anzuwendende und einzuhaltende Anforderungen an chemische Produkte festzulegen und deren freien Warenverkehr beim Inverkehrbringen im Zollgebiet der Union sicherzustellen.
I. Anwendungsbereich
1. Dieses Technische Regelwerk wurde zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen, des Eigentums, der Umwelt, des Lebens und der Gesundheit von Tieren und Pflanzen sowie zur Verhinderung von Handlungen, die Verbraucher (Erwerber) irreführen, angenommen.
2. Dieses Technische Regelwerk legt einheitliche, im Zollgebiet der Union verbindlich anzuwendende und einzuhaltende Anforderungen an chemische Produkte fest, die im Zollgebiet der Union in Verkehr gebracht werden, sowie die Regeln und Formen ihrer Konformitätsbewertung, die Regeln der Identifizierung, die Anforderungen an die Terminologie, die Kennzeichnung und die Regeln ihrer Anbringung.
Die Anforderungen an die Prozesse der Herstellung, Lagerung, Beförderung (Transport), des Vertriebs und der Entsorgung (Verwertung) chemischer Produkte werden in den Technischen Regelwerken der Union (der Zollunion) festgelegt, deren Geltung sich auf einzelne Arten chemischer Produkte erstreckt.
3. Dieses Technische Regelwerk gilt für alle chemischen Produkte, die im Zollgebiet der Union in Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme der Produkte gemäß dem Verzeichnis nach Anlage Nr. 1.
In Bezug auf einzelne Arten chemischer Produkte, die Regelungsgegenstand anderer Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion) sind, welche konkrete Anforderungen an diese Arten chemischer Produkte festlegen, gilt dieses Technische Regelwerk hinsichtlich der Anforderungen an die Einstufung, die Warnkennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt chemischer Produkte, sofern die genannten Anforderungen nicht durch andere Technische Regelwerke der Union (der Zollunion) festgelegt sind.
II. Grundbegriffe
4. Für die Zwecke der Anwendung dieses Technischen Regelwerks werden die folgenden Begriffe und ihre Definitionen verwendet:
"Bioakkumulation" – die Fähigkeit chemischer Stoffe, sich in biologischen Objekten anzureichern;
"explosive chemische Produkte" – feste oder flüssige chemische Produkte, die selbst zu einer chemischen Reaktion fähig sind, bei der Gase mit einer solchen Temperatur und einem solchen Druck und mit einer solchen Geschwindigkeit freigesetzt werden, dass dies eine Beschädigung der umgebenden Gegenstände verursacht;
"entzündbare Flüssigkeit" – eine Flüssigkeit mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 93 °C;
"entzündbare chemische Produkte in festem Zustand" – Produkte, die sich leicht entzünden können oder infolge von Reibung eine Entzündung oder die Aufrechterhaltung eines Brandes verursachen können;
"Gefahrenpiktogramm" – eine farbgrafische Darstellung einer bestimmten geometrischen Form unter Verwendung von Kontrastfarben, grafischen Symbolen und erläuternden Aufschriften, die dazu bestimmt ist, Bürger vor einer unmittelbaren oder potenziellen Gefahr zu warnen sowie bestimmte Handlungen zu verbieten, vorzuschreiben oder zu erlauben;
"spezifische Zielorgan-Toxizität" – eine Art der Einwirkung, die Funktionsstörungen einzelner Organe (Zielorgane) und (oder) Systeme eines lebenden Organismus bei einmaliger und kurzzeitiger oder bei mehrmaliger und länger andauernder Einwirkung verursacht;
"Importeur" – ein Gebietsansässiger eines Mitgliedstaats der Union, der mit einem Gebietsfremden eines Mitgliedstaats der Union einen Außenhandelsvertrag über die Einfuhr chemischer Produkte in das Zollgebiet der Union abgeschlossen hat, den Vertrieb der chemischen Produkte durchführt und die Verantwortung für deren Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks trägt;
"Karzinogenität" die Fähigkeit chemischer Produkte, Mutationen (Veränderungen der genetischen Struktur einer lebenden Zelle) zu verursachen, die zur Entwicklung bösartiger Neubildungen (Tumoren) führen können;
"Karzinogene" chemische Produkte, die die Entwicklung bösartiger Neubildungen (Tumoren) verursachen oder beschleunigen können;
"Einstufung" – die Feststellung der Zuordnung chemischer Produkte zu einer konkreten Gefahrenklasse (Gefahrenunterklasse, -art) anhand der Gefahrenkriterien;
"korrosive chemische Produkte" – Produkte, die infolge chemischer Einwirkung Materialien erheblich beschädigen oder zerstören können;
"Gefahrenkriterien" – quantitative und (oder) qualitative Werte des Zustands chemischer Produkte unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit für Mensch, Tier, Umwelt sowie Eigentum, auf deren Grundlage die Bewertung der Art und des Ausmaßes der gefährlichen Einwirkung gebildet wird;
"Mutagen" – chemische Produkte, die eine Erhöhung der Anzahl von Mutationsfällen in einer Population lebender Zellen und lebender Organismen verursachen können;
"Mutagenität" die Fähigkeit chemischer Produkte, Mutationen zu verursachen;
"neue chemische Produkte" – chemische Produkte, die ein neuer chemischer Stoff sind oder neue chemische Stoffe enthalten;
"neuer chemischer Stoff" – ein chemischer Stoff, zu dem keine Angaben in das Register der chemischen Stoffe und Gemische der Union aufgenommen sind;
"Notifizierung" – das Verfahren zur Aufnahme von Angaben über neue chemische Stoffe in das Register der chemischen Stoffe und Gemische der Union;
"oxidierende chemische Produkte" – chemische Produkte, die die Verbrennung aufrechterhalten und verstärken, die Entzündung anderer Stoffe infolge einer exothermen Oxidations-Reduktions-Reaktion verursachen oder eine solche Entzündung fördern (oxidierende chemische Produkte sind selbst nicht zwingend entzündbar (brennbar));
"organische Peroxide" – organische Stoffe in flüssigem oder festem Zustand, die eine zweiwertige Struktur enthalten und als Derivat des Wasserstoffperoxids betrachtet werden können, in dem eines oder beide Wasserstoffatome durch organische Radikale ersetzt sind (organische Peroxide und ihre Gemische sind thermisch instabil, was zu ihrer selbstbeschleunigenden exothermen Zersetzung führen kann);
"chemischer Hauptstoff" ein Bestandteil chemischer Produkte, der kein Zusatzstoff und keine Verunreinigung ist, einen wesentlichen Teil dieser Produkte ausmacht und deshalb als Bezeichnung der chemischen Produkte und zu deren detaillierter Identifizierung verwendet wird;
"akute Toxizität" negative Folgen, die nach der Einbringung eines Stoffes in den Magen oder nach dem Aufbringen einer einmaligen Dosis eines Stoffes auf die Haut oder nach mehrmaliger Einwirkung eines Stoffes während 24 Stunden oder nach Aufnahme eines Stoffes mit der Atemluft während 4 Stunden auftreten;
"Sicherheitsdatenblatt" ein Sicherheitsdatenblatt chemischer Produkte in der festgelegten Form, das Angaben über die gefährlichen Eigenschaften der chemischen Produkte, Angaben über den Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person), den Importeur dieser Produkte, Vorsorgemaßnahmen und Sicherheitsanforderungen zur Gewährleistung des sicheren Verkehrs chemischer Produkte im Zollgebiet der Union enthält;
"Persistenz" – die Beständigkeit chemischer Produkte gegenüber Zersetzungs- und Umwandlungsprozessen;
"pyrophore chemische Produkte" – chemische Produkte, die sich (auch in geringen Mengen) innerhalb von 5 Minuten nach Berührung mit Luft entzünden können;
"Verbraucher (Erwerber)" – eine registrierte juristische Person oder eine als Einzelunternehmer registrierte natürliche Person sowie eine natürliche Person, die die Absicht haben, chemische Produkte zu erwerben (die chemische Produkte erwerben);
"Vorsorgemaßnahmen" – Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um die durch die Einwirkung gefährlicher chemischer Produkte bedingten nachteiligen Folgen auf ein Mindestmaß zu verringern oder zu verhindern;
"Register der chemischen Stoffe und Gemische der Union" – eine Informationsressource, die Angaben über die Eigenschaften chemischer Stoffe und Gemische enthält, einschließlich Informationen über deren Verbot, Beschränkung oder Erlaubnis ihrer Verwendung im Zollgebiet der Union;
"selbsterhitzungsfähige chemische Produkte" – chemische Produkte im flüssigen oder festen Aggregatzustand (mit Ausnahme pyrophorer chemischer Produkte), die bei Berührung mit Luft ohne Energiezufuhr von außen zur Selbsterhitzung fähig sind (selbsterhitzungsfähige chemische Produkte unterscheiden sich von pyrophoren dadurch, dass sie sich nur in großen Mengen (Kilogramm) und nach einem längeren Zeitraum (Stunden, Tage) entzünden);
"sensibilisierende Wirkung" – die Erhöhung der Empfindlichkeit des Organismus gegenüber Einwirkungen von Xenobiotika, die eine allergische Reaktion hervorrufen;
"Gemisch" – ein Gemisch oder eine Lösung aus zwei oder mehr chemischen Stoffen, in denen die chemischen Stoffe nicht miteinander reagieren;
"Toxizität" – die Fähigkeit chemischer Produkte, eine Schädigung oder den Tod eines Organismus zu verursachen, indem sie auf nichtmechanischem Wege auf ihn einwirken;
"chemische Produkte" – ein chemischer Stoff oder ein Gemisch;
"chemischer Stoff" – chemische Elemente und (oder) deren Verbindungen, die sich im natürlichen Zustand befinden oder infolge eines beliebigen Produktionsprozesses gewonnen wurden, einschließlich aller Zusatzstoffe, die zur Gewährleistung der Stabilität erforderlich sind, und aller Verunreinigungen, die durch den Prozess der Gewinnung der chemischen Produkte bedingt sind, mit Ausnahme jedes Lösungsmittels, das abgetrennt werden kann, ohne die Stabilität des chemischen Stoffes zu beeinträchtigen oder seine Zusammensetzung zu verändern (zu den chemischen Stoffen gehören chemische Produkte, in denen ein chemischer Stoff in einer Konzentration von 80 Prozent (Massenanteil) und mehr vorhanden ist, wobei die verbleibenden 20 Prozent (Massenanteil) und weniger als Verunreinigungen und (oder) Zusatzstoffe gelten);
"chronische Toxizität" – eine Art der Toxizität, die bei mehrmaliger und (oder) länger andauernder Einwirkung eine Erkrankung und (oder) den Tod eines lebenden Organismus verursacht;
"ökotoxischer chemischer Stoff" – ein chemischer Stoff, der nachteilige Wirkungen in der Umwelt hervorrufen kann.
III. Regeln zur Identifizierung der chemischen Produkte
5. Die Identifizierung der chemischen Produkte wird vom Hersteller (der vom Hersteller bevollmächtigten Person), vom Importeur dieser Produkte durchgeführt.
6. Die Identifizierung der chemischen Produkte umfasst:
a) die Feststellung der Bezeichnung der chemischen Produkte;
b) die Zuordnung der chemischen Produkte zu chemischen Stoffen oder Gemischen;
c) die Feststellung der Bezeichnung des chemischen Stoffes gemäß der Nomenklatur der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (nachfolgend – IUPAC-Nomenklatur) und des Identifikators des chemischen Stoffes (CAS), der in das Register des Chemical Abstracts Service der American Chemical Society eingetragen ist (nachfolgend –CAS-Nummer) (sofern vorhanden);
d) die Bestimmung der chemischen Zusammensetzung des Gemisches unter Feststellung der Bezeichnung gemäß der IUPAC-Nomenklatur und der CAS-Nummer (sofern vorhanden) für jeden der in der Zusammensetzung enthaltenen identifizierbaren Bestandteile;
e) die Feststellung des Vorhandenseins neuer chemischer Stoffe in der Zusammensetzung der chemischen Produkte in Konzentrationen von mehr als 0,1 %;
f) die Zuordnung der chemischen Stoffe in der Zusammensetzung der chemischen Produkte zu:
neuen chemischen Stoffen;
chemischen Stoffen, die im Zollgebiet der Union in der Verwendung verboten sind;
chemischen Stoffen, die im Zollgebiet der Union in der Verwendung beschränkt sind;
g) die Bestimmung des Anwendungsbereichs der chemischen Produkte;
h) sonstige erforderliche Informationen.
7. Bei der Bestimmung der chemischen Zusammensetzung eines chemischen Stoffes sind zu identifizieren:
a) der chemische Hauptstoff;
b) gefährliche chemische Stoffe in der Zusammensetzung der Zusatzstoffe und Verunreinigungen, sofern sie in Mengen vorhanden sind, die die Konzentrationswerte überschreiten, die in den Normen angegeben sind, die in das Verzeichnis der Normen aufgenommen sind, durch deren Anwendung auf freiwilliger Grundlage die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet wird.
8. Bei der Bestimmung der chemischen Zusammensetzung eines Gemisches sind zu identifizieren:
a) chemische Stoffe, die in Konzentrationen von mehr als 10 % vorhanden sind;
b) gefährliche chemische Stoffe, die in Mengen vorhanden sind, die die Konzentrationswerte überschreiten, die in den Normen angegeben sind, die in das Verzeichnis der Normen aufgenommen sind, durch deren Anwendung auf freiwilliger Grundlage die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet wird.
9. Die Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigten Personen), die Importeure chemischer Produkte verwenden für deren Identifizierung die Angaben über die chemischen Stoffe und Gemische, die im Register der chemischen Stoffe und Gemische der Union enthalten sind.
IV. Regeln für den Verkehr chemischer Produkte auf dem Markt der Union
10. Chemische Produkte werden im Zollgebiet der Union in Verkehr gebracht, wenn sie den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sowie den Anforderungen anderer Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), die für sie gelten, entsprechen und unter der Voraussetzung, dass sie die Konformitätsbewertung nach den Technischen Regelwerken der Union (der Zollunion), die für sie gelten, durchlaufen haben.
11. Fehlen Angaben zu den chemischen Produkten im Register der chemischen Stoffe und Gemische der Union, so sind die chemischen Produkte als neue chemische Produkte zu identifizieren, und die in ihrer Zusammensetzung enthaltenen neuen chemischen Stoffe sind gemäß den Punkten 46 – 48 dieses Technischen Regelwerks zu notifizieren, bevor die chemischen Produkte, die solche chemischen Stoffe enthalten, im Zollgebiet der Union in Verkehr gebracht werden.
12. Das Verfahren zur Erstellung und Führung des Registers der chemischen Stoffe und Gemische der Union wird von der Eurasischen Wirtschaftskommission festgelegt.
13. Chemische Produkte, die den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und anderer Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), die für sie gelten, entsprechen und die Konformitätsbewertung durchlaufen haben, werden mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union gekennzeichnet.
V. Anforderungen an die Einstufung chemischer Produkte
14. Die Einstufung chemischer Produkte wird vom Hersteller (von der vom Hersteller bevollmächtigten Person) oder vom Importeur dieser Produkte durchgeführt.
Die Einstufung chemischer Produkte erfolgt gemäß dem Verzeichnis der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Normen und, sofern diese fehlen, der nationalen (staatlichen) Normen, durch deren Anwendung auf freiwilliger Grundlage die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet wird.
15. Die Einstufung chemischer Produkte nach gefährlichen Eigenschaften erfolgt unter Berücksichtigung von Daten über die gefährlichen Eigenschaften chemischer Stoffe und Gemische:
a) die im Register der chemischen Stoffe und Gemische der Union enthalten sind;
b) die als Ergebnis ihrer Untersuchungen (Prüfungen) auf Übereinstimmung mit den Kriterien gewonnen wurden, die in den Normen angegeben sind, die in das Verzeichnis der Normen aufgenommen sind, durch deren Anwendung auf freiwilliger Grundlage die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet wird.
16. Nach den Arten der gefährlichen Einwirkung auf Leben und Gesundheit des Menschen, das Eigentum, die Umwelt sowie Leben und Gesundheit von Tieren und Pflanzen, die mit den physikalisch-chemischen Eigenschaften der chemischen Produkte zusammenhängt, werden chemische Produkte unterteilt in:
a) explosive chemische Produkte;
b) verdichtetes Gas (verflüssigtes Gas);
c) entzündbare gasförmige chemische Produkte (entzündbares Gas);
d) entzündbare chemische Produkte in Aerosolpackungen;
e) entzündbare Flüssigkeit;
f) entzündbare chemische Produkte in festem Zustand;
g) selbstzersetzliche (selbstreaktive) chemische Produkte;
h) pyrophore chemische Produkte;
i) selbsterhitzungsfähige chemische Produkte (ausgenommen pyrophore chemische Produkte);
j) chemische Produkte, die bei Berührung mit Wasser gefährlich sind;
k) oxidierende chemische Produkte;
l) organische Peroxide;
m) korrosive chemische Produkte.
17. Zu den chemischen Produkten, die gefährliche Eigenschaften in Bezug auf Leben und Gesundheit von Mensch und Tier aufweisen, gehören die folgenden chemischen Produkte, in deren Zusammensetzung gefährliche chemische Stoffe und Gemische in einer Menge enthalten sind, die die Konzentrationswerte überschreitet, die in den Normen angegeben sind, die in das Verzeichnis der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Normen und, sofern diese fehlen, der nationalen (staatlichen) Normen aufgenommen sind, durch deren Anwendung auf freiwilliger Grundlage die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet wird:
a) die akute Toxizität hinsichtlich der Einwirkung auf einen lebenden Organismus aufweisen;
b) die Hautätzung (Nekrose) und Hautreizung verursachen;
c) die schwere Augenschädigung (Augenreizung) verursachen;
d) die eine sensibilisierende Wirkung haben;
e) die mutagene Eigenschaften besitzen (Mutagene);
f) die karzinogene Eigenschaften besitzen (Karzinogene);
g) die auf die Reproduktionsfunktion einwirken;
h) die eine spezifische Zielorgan-Toxizität für einzelne Organe (Zielorgane) und (oder) Systeme eines lebenden Organismus bei einmaliger und kurzzeitiger Einwirkung oder bei mehrmaliger und länger andauernder Einwirkung aufweisen;
i) die eine Aspirationsgefahr darstellen;
j) die persistent, bioakkumulierbar und toxisch sind (PBT);
k) die sich durch besondere Persistenz und Fähigkeit zur Bioakkumulation auszeichnen;
l) deren Gefahrenniveau dem Gefahrenniveau solcher Verbindungen entspricht wie insbesondere den endokrinen Disruptoren, für die ein wissenschaftlich begründeter Nachweis ihrer wahrscheinlichen schwerwiegenden Einwirkung auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit vorliegt.
18. Zu den für die Umwelt gefährlichen chemischen Produkten gehören die folgenden chemischen Produkte, in deren Zusammensetzung gefährliche chemische Stoffe und Gemische in einer Menge enthalten sind, die die Konzentrationswerte überschreitet, die in den Normen angegeben sind, die in das Verzeichnis der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Normen und, sofern diese fehlen, der nationalen (staatlichen) Normen aufgenommen sind, durch deren Anwendung auf freiwilliger Grundlage die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet wird:
a) ozonschichtschädigende;
b) die akute und chronische Toxizität für die aquatische Umwelt aufweisen;
c) die die Fähigkeit zur Bioakkumulation besitzen;
d) die gegenüber Abbau- und Umwandlungsprozessen beständig sind (Persistenz);
e) die Toxizität für den Boden aufweisen.
19. Die wesentlichen Elemente der Einstufung chemischer Produkte, die für die aquatische Umwelt gefährlich sind, sind:
a) akute Toxizität in der aquatischen Umwelt;
b) chronische Toxizität in der aquatischen Umwelt;
c) Bioakkumulationspotenzial oder tatsächliche Bioakkumulation;
d) Abbau (biotisch und abiotisch) – bezogen auf organische chemische Stoffe.
20. Chemische Produkte gelten als ozonschichtschädigende Produkte, wenn in ihrer Zusammensetzung mindestens ein Stoff aus dem Verzeichnis der ozonschichtschädigenden chemischen Stoffe enthalten ist. Das Verzeichnis der ozonschichtschädigenden chemischen Stoffe wird durch zwischenstaatliche Abkommen der Mitgliedstaaten der Union (nachfolgend – Mitgliedstaaten) und durch internationale Abkommen, denen alle Mitgliedstaaten beigetreten sind, im Bereich der Regelung der Einfuhr solcher chemischen Produkte in das Zollgebiet der Union bestimmt.
21. Die Einstufung chemischer Produkte, die für Böden gefährlich sind, erfolgt auf der Grundlage eines Komplexes von Gefahrenkennwerten der chemischen Produkte, der Folgendes umfasst:
a) Toxizität für Bodenorganismen;
b) Persistenz im Boden;
c) Persistenz in Pflanzen;
d) Migrationsfähigkeit der chemischen Produkte;
e) Einfluss auf den Nährwert landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
22. Die Einstufung chemischer Produkte nach gefährlichen Eigenschaften erfolgt auf der Grundlage von Daten, die als Ergebnis von Untersuchungen (Prüfungen) der in ihrer Zusammensetzung enthaltenen chemischen Stoffe oder der Gemische insgesamt gewonnen wurden, oder anhand der Ergebnisse von Daten, die mithilfe von Berechnungsmethoden für chemische Produkte gewonnen wurden, die Gemische darstellen.
23. Die Ergebnisse der Einstufung chemischer Produkte nach gefährlichen Eigenschaften, die unter Verwendung von Daten durchgeführt wurde, die als Ergebnis von Untersuchungen (Prüfungen) der in ihrer Zusammensetzung enthaltenen chemischen Stoffe oder Gemische gewonnen wurden, haben Vorrang gegenüber den Ergebnissen der Einstufung, die mithilfe von Berechnungsmethoden gewonnen wurden.
24. Die festgelegte Gefahrenklasse (Gefahrenunterklasse, -art) der chemischen Produkte wird vom Hersteller (von der vom Hersteller bevollmächtigten Person) oder vom Importeur dieser Produkte im Sicherheitsdatenblatt angegeben.
25. Untersuchungen (Prüfungen) chemischer Produkte zum Zweck der Einstufung werden vom Hersteller (von der vom Hersteller bevollmächtigten Person) oder vom Importeur dieser Produkte in Laboratorien (Zentren) nach eigener Wahl durchgeführt.
26. Die Einstufung von Gemischen nach gefährlichen Eigenschaften erfolgt nach den folgenden Grundsätzen:
a) liegen Daten aus Untersuchungen (Prüfungen) zu den chemischen Stoffen in der Zusammensetzung der Gemische oder zu den Gemischen insgesamt vor, so erfolgt die Einstufung auf der Grundlage dieser Daten;
b) liegen keine Daten aus Untersuchungen (Prüfungen) zu den chemischen Stoffen in der Zusammensetzung der Gemische oder zu den Gemischen insgesamt vor, so werden Interpolations- oder Extrapolationsmethoden angewandt (Methoden der Gefahrenbewertung unter Verwendung vorhandener Daten zu Gemischen, die den einzustufenden Gemischen entsprechen);
c) liegen keine Daten aus Untersuchungen (Prüfungen) zu den Gemischen insgesamt vor und fehlen Informationen, die die Anwendung von Interpolations- oder Extrapolationsmethoden erlauben würden, so werden für die Einstufung Methoden der Gefahrenbewertung auf der Grundlage von Daten zu einzelnen chemischen Stoffen in der Zusammensetzung des Gemisches angewandt.
27. Chemische Produkte unterliegen bei einer Änderung ihrer Zusammensetzung der Bestandteile einer erneuten Einstufung, wenn bei einer solchen Änderung die Konzentration der in ihrer Zusammensetzung enthaltenen chemischen Stoffe im Verhältnis zu ihrer Ausgangskonzentration die zulässigen Abweichungen des Gehalts gefährlicher chemischer Stoffe in der Zusammensetzung der chemischen Produkte gemäß Anlage Nr. 2 überschritten hat.
VI. Sicherheitsanforderungen an chemische Produkte
28. Die Sicherheit des Verkehrs chemischer Produkte ist zu gewährleisten durch:
a) Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks durch den Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder den Importeur der chemischen Produkte;
b) bestimmungsgemäße Nutzung (Verwendung) der chemischen Produkte durch den Verbraucher (Erwerber);
c) Konformitätsbewertung der chemischen Produkte hinsichtlich der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks;
d) Umsetzung von Vorsorgemaßnahmen beim Umgang mit den chemischen Produkten durch den Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person), den Importeur und den Verbraucher (Erwerber) der chemischen Produkte;
e) Ersatz gefährlicher chemischer Stoffe durch chemische Stoffe einer niedrigeren Gefahrenklasse oder durch nicht als gefährlich eingestufte Stoffe (soweit möglich);
f) Information des Verbrauchers (Erwerbers) über die gefährlichen Eigenschaften der chemischen Produkte in Bezug auf Leben und Gesundheit des Menschen, das Eigentum, die Umwelt sowie Leben und Gesundheit von Tieren und Pflanzen sowie über Maßnahmen zu ihrem sicheren Verkehr im Zollgebiet der Union, einschließlich im Fall des Ablaufs der Haltbarkeitsdauer oder der Nichtverwendbarkeit;
g) Information des Verbrauchers (Erwerbers) über die Methoden der sicheren Entsorgung und Neutralisierung der chemischen Produkte.
VII. Anforderungen an die Kennzeichnung chemischer Produkte
29. Die Kennzeichnung chemischer Produkte muss folgende Angaben enthalten:
a) die bei der Identifizierung der chemischen Produkte festgelegte Bezeichnung der chemischen Produkte (die Bezeichnung der chemischen Produkte kann zusätzlich den Handelsnamen (Firmennamen) enthalten);
b) Name, Sitz (Anschrift der juristischen Person) einschließlich Land sowie Telefonnummer des Herstellers (der vom Hersteller bevollmächtigten Person), des Importeurs der chemischen Produkte;
c) die Bezeichnungen der chemischen Stoffe und Gemische, die als gefährlich eingestuft sind und in den chemischen Produkten in Mengen enthalten sind, die die Konzentrationswerte überschreiten, welche in den Normen angegeben sind, die in das Verzeichnis der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Normen und, bei deren Fehlen, der nationalen (staatlichen) Normen aufgenommen sind, durch deren Anwendung auf freiwilliger Grundlage die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet wird;
d) Lagerbedingungen und Garantieverpflichtungen des Herstellers (Haltbarkeitsdauer, Lagerfrist usw.);
e) die Bezeichnung des Dokuments, nach dem die chemischen Produkte hergestellt wurden (sofern vorhanden);
f) Informationen über die gefährlichen Eigenschaften der chemischen Produkte, einschließlich der Warnkennzeichnung.
30. Die Kennzeichnung chemischer Produkte, die im Zollgebiet der Union in Verkehr gebracht werden, muss in russischer Sprache und, sofern entsprechende Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, in den Staatssprachen des Mitgliedstaats angebracht sein, in dessen Gebiet die chemischen Produkte vertrieben werden.
31. Die Kennzeichnung muss deutlich und leicht lesbar, beständig gegen mechanische Einwirkungen, gegen die Einwirkung chemischer Stoffe und klimatischer Faktoren sein und muss bis zum Zeitpunkt der vollständigen Verwendung und (oder) der Entsorgung (Verwertung) der chemischen Produkte erhalten bleiben.
32. Die Kennzeichnung chemischer Produkte kann zusätzliche Angaben enthalten.
33. Die Kennzeichnung chemischer Produkte wird unmittelbar auf der Verpackung der Produkte oder auf dem an der Verpackung angebrachten Etikett angebracht. Die Elemente der Warnkennzeichnung müssen sich von den sonstigen in der Kennzeichnung chemischer Produkte enthaltenen Informationen abheben und müssen GOST 31340-2013 entsprechen.
34. Reicht der Platz für die Anbringung der Kennzeichnung auf der Verpackung nicht aus, so sind den chemischen Produkten ein Anhänger oder eine Beilage beizufügen, in denen die in Nummer 29 dieses Technischen Regelwerks genannten Angaben vollständig aufgeführt sind.
VIII. Anforderungen an die Warnkennzeichnung
35. Die Warnkennzeichnung wird in Form eines Gefahrenpiktogramms, eines Gefahrensymbols und eines Signalworts angebracht und enthält eine Beschreibung der Vorsorgemaßnahmen gemäß GOST 31340-2013.
IX. Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt
36. Der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person), der Importeur chemischer Produkte, die chemische Produkte im Zollgebiet der Union in Verkehr bringen, erstellen ein Sicherheitsdatenblatt.
Bei der Erstellung des Sicherheitsdatenblatts können Angaben über die Eigenschaften chemischer Stoffe und Gemische verwendet werden, die im Register der chemischen Stoffe und Gemische der Union enthalten sind.
37. Das Sicherheitsdatenblatt muss bei der Lieferung chemischer Produkte Bestandteil der Begleitdokumentation für die chemischen Produkte sein.
38. Das Sicherheitsdatenblatt wird vor dem Inverkehrbringen der chemischen Produkte im Zollgebiet der Union ausgestellt.
39. Die Anforderungen an die Angaben, die das Sicherheitsdatenblatt enthalten muss, sind in GOST 30333-2007 festgelegt.
40. Das Original des Sicherheitsdatenblatts wird beim Hersteller (bei der vom Hersteller bevollmächtigten Person), beim Importeur der chemischen Produkte aufbewahrt.
41. Die Geltungsdauer des Sicherheitsdatenblatts ist nicht begrenzt.
42. Das Sicherheitsdatenblatt ist in folgenden Fällen zu aktualisieren und neu herauszugeben:
a) Änderung des Namens und (oder) der Anschrift des Herstellers (der vom Hersteller bevollmächtigten Person), des Importeurs der chemischen Produkte;
b) Änderung der Zusammensetzung der chemischen Produkte, die zu einer erneuten Einstufung dieser Produkte gemäß Nummer 27 dieses Technischen Regelwerks führt;
c) Eingang zusätzlicher oder neuer Informationen, die die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Daten erhöhen.
43. Auf Verlangen der Verbraucher (Erwerber) der chemischen Produkte und aller interessierten registrierten juristischen Personen oder natürlichen Personen in der Eigenschaft als Einzelunternehmer sowie natürlicher Personen ist ihnen eine Kopie des Sicherheitsdatenblatts vom Hersteller (von der vom Hersteller bevollmächtigten Person), vom Importeur dieser Produkte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
X. Gewährleistung der Übereinstimmung chemischer Produkte mit den Anforderungen des Technischen Regelwerks
44. Die Übereinstimmung chemischer Produkte mit diesem Technischen Regelwerk wird durch die Erfüllung seiner Anforderungen gewährleistet.
45. Die Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) chemischer Produkte werden in den Normen festgelegt, die in das Verzeichnis der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Normen und, bei deren Fehlen, der nationalen (staatlichen) Normen aufgenommen sind, die Regeln und Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen einschließlich der Regeln für die Probenahme enthalten, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und für die Durchführung der Konformitätsbewertung chemischer Produkte erforderlich sind.
XI. Notifizierung neuer chemischer Stoffe
46. Die Notifizierung neuer chemischer Stoffe erfolgt durch Eintragung der Angaben über diese in das Register der chemischen Stoffe und Gemische der Union.
47. Die Notifizierung wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (nachfolgend – zuständige Behörden) in Bezug auf neue chemische Stoffe durchgeführt, die nach dem Inkrafttreten dieses Technischen Regelwerks im Zollgebiet der Union in Verkehr gebracht werden, nach dem von der Eurasischen Wirtschaftskommission festgelegten Verfahren.
48. Die zum Zweck der Notifizierung neuer chemischer Stoffe an die zuständige Behörde zu übermittelnden Angaben müssen Folgendes umfassen:
a) den Stoffsicherheitsbericht entsprechend der Struktur gemäß Anlage Nr. 3;
b) die Bezeichnung des chemischen Stoffes nach der IUPAC-Nomenklatur, auch in englischer Sprache;
c) die Strukturformel des chemischen Stoffes;
d) die CAS-Nummer;
e) Daten der instrumentellen Analyse des chemischen Stoffes;
f) den Reinheitsgrad des chemischen Stoffes;
g) die voraussichtlichen Anwendungsbereiche des chemischen Stoffes;
h) die voraussichtlichen Methoden der Entsorgung (Verwertung) des chemischen Stoffes;
i) die Art der Beförderung des chemischen Stoffes und die Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung eingetretener Notfallsituationen;
j) analytische Kontrollmethoden;
k) physikalisch-chemische Daten des chemischen Stoffes;
l) Daten zur Toxizität des chemischen Stoffes;
m) Daten zur Ökotoxizität des chemischen Stoffes;
n) Kopien der Daten (Prüfberichte) der Untersuchungen (Prüfungen) des chemischen Stoffes zur Bestimmung der Bioakkumulation, Karzinogenität, Mutagenität und Toxizität, die in Laboratorien (Zentren) durchgeführt wurden, die von der zuständigen Behörde gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats als den Grundsätzen der Guten Laborpraxis entsprechend anerkannt sind (die Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) in anderen Laboratorien (Zentren) ist innerhalb von 2 Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Technischen Regelwerks zulässig).
XII. Konformitätsbewertung chemischer Produkte im Hinblick auf die Anforderungen des Technischen Regelwerks
49. Chemische Produkte unterliegen vor dem Inverkehrbringen im Zollgebiet der Union der Konformitätsbewertung.
50. Die Konformitätsbewertung chemischer Produkte im Hinblick auf die Anforderungen dieses Technischen Regelwerks erfolgt in folgenden Formen:
a) staatliche Registrierung im Anzeigeverfahren;
b) staatliche Registrierung im Genehmigungsverfahren.
51. Bei der staatlichen Registrierung chemischer Produkte im Anzeigeverfahren und im Genehmigungsverfahren können Antragsteller juristische Personen oder natürliche Personen in der Eigenschaft als Einzelunternehmer sein, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet registriert sind und Hersteller (vom Hersteller bevollmächtigte Personen) oder Importeure dieser Produkte sind.
52. Die staatliche Registrierung chemischer Produkte im Anzeigeverfahren und im Genehmigungsverfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.
53. Die staatliche Registrierung chemischer Produkte im Anzeigeverfahren wird durchgeführt, wenn die Angaben zu den chemischen Produkten in das Register der chemischen Stoffe und Gemische der Union aufgenommen sind und eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:
a) die chemischen Produkte enthalten keine in der Verwendung verbotenen und (oder) beschränkten chemischen Stoffe und Gemische, die in das Register der chemischen Stoffe und Gemische der Union aufgenommen sind;
b) die chemischen Produkte enthalten in der Verwendung beschränkte chemische Stoffe und Gemische, deren Angaben in das Register der chemischen Stoffe und Gemische der Union aufgenommen sind, in Konzentrationen unterhalb des festgelegten Grenzgehalts gemäß Anlage Nr. 4.
54. Für die staatliche Registrierung chemischer Produkte im Anzeigeverfahren mit Ausstellung einer Bescheinigung über die staatliche Registrierung chemischer Produkte im Anzeigeverfahren legt der Antragsteller der zuständigen Behörde folgende Dokumente vor:
a) Antrag auf Durchführung der staatlichen Registrierung chemischer Produkte im Anzeigeverfahren nach dem Muster gemäß Anlage Nr. 5;
b) Sicherheitsdatenblatt, erstellt gemäß den Nummern 36 43 dieses Technischen Regelwerks;
c) Prüfberichte über Untersuchungen (Prüfungen), die in Prüflaboratorien (Prüfzentren) durchgeführt wurden, und (oder) Dokumente mit Informationen aus amtlichen Informationsquellen. Prüfberichte werden nicht vorgelegt für chemische Produkte, die in das Register der chemischen Stoffe und Gemische der Union aufgenommen sind, sowie für chemische Produkte, die mit Hilfe von Berechnungsmethoden eingestuft werden können.
55. Die staatliche Registrierung chemischer Produkte im Anzeigeverfahren kann in elektronischer Form durchgeführt werden.
56. Für die Durchführung der staatlichen Registrierung chemischer Produkte im Anzeigeverfahren gemäß Nummer 55 dieses Technischen Regelwerks legt der Antragsteller der zuständigen Behörde die in Nummer 54 dieses Technischen Regelwerks genannten Dokumente in elektronischer Form vor.
57. Die Prüfung der vom Antragsteller vorgelegten Dokumente sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform, die Entscheidung über die staatliche Registrierung chemischer Produkte im Anzeigeverfahren oder deren Ablehnung, die Zuteilung einer individuellen Registrierungsnummer für die chemischen Produkte, die Ausstellung der Bescheinigung über die staatliche Registrierung chemischer Produkte im Anzeigeverfahren nach dem Muster gemäß Anlage Nr. 6 sowie die Anbringung des Registrierungsvermerks in elektronischer Form werden von der zuständigen Behörde innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Eingangsdatum der in Nummer 54 dieses Technischen Regelwerks genannten Dokumente vorgenommen.
58. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung über die staatliche Registrierung chemischer Produkte im Anzeigeverfahren und des Registrierungsvermerks in elektronischer Form ist nicht begrenzt.
59. Die staatliche Registrierung im Genehmigungsverfahren wird durchgeführt für:
a) neue chemische Produkte;
b) chemische Produkte, die in der Verwendung beschränkte chemische Stoffe und Gemische, deren Angaben in das Register der chemischen Stoffe und Gemische der Union aufgenommen sind, in Konzentrationen enthalten, die den in Anlage Nr. 4 zu diesem Technischen Regelwerk festgelegten Grenzgehalt überschreiten.
60. Für die staatliche Registrierung chemischer Produkte im Genehmigungsverfahren übermittelt der Antragsteller der zuständigen Behörde folgende Dokumente:
a) Antrag auf Durchführung der staatlichen Registrierung chemischer Produkte im Genehmigungsverfahren nach dem in Anlage Nr. 5 zu diesem Technischen Regelwerk vorgesehenen Muster;
b) Sicherheitsdatenblatt, erstellt gemäß den Nummern 36 – 43 dieses Technischen Regelwerks;
c) Prüfberichte über Untersuchungen (Prüfungen), die in Prüflaboratorien (Prüfzentren) durchgeführt wurden, und (oder) Dokumente mit Informationen aus amtlichen Informationsquellen. Prüfberichte werden nicht vorgelegt für chemische Produkte, deren Angaben in das Register der chemischen Stoffe und Gemische der Union aufgenommen sind, sowie für chemische Produkte, die mit Hilfe von Berechnungsmethoden eingestuft werden können;
d) die in Nummer 48 dieses Technischen Regelwerks genannten Angaben.
61. Die Prüfung der vom Antragsteller vorgelegten Dokumente, die Entscheidung über die staatliche Registrierung chemischer Produkte im Genehmigungsverfahren oder deren Ablehnung, die Zuteilung einer individuellen Registrierungsnummer für die chemischen Produkte, die Aufnahme der Angaben zur Bezeichnung der chemischen Produkte, zu ihrer chemischen Zusammensetzung und zu ihren Eigenschaften in das Register der chemischen Stoffe und Gemische der Union sowie die Erteilung der Genehmigung für die Verwendung chemischer Produkte nach dem Muster gemäß Anlage Nr. 7 werden von der zuständigen Behörde innerhalb von 45 Arbeitstagen ab dem Eingangsdatum der in Nummer 60 dieses Technischen Regelwerks genannten Dokumente vorgenommen.
62. Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung für die Verwendung chemischer Produkte beträgt 5 Jahre ab dem Datum ihrer Erteilung.
Liegen innerhalb von 5 Jahren ab dem Datum der Erteilung der Genehmigung für die Verwendung chemischer Produkte keine Beanstandungen der zuständigen Behörde wegen Nichtübereinstimmung der chemischen Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks vor, so führt die zuständige Behörde automatisch eine erneute Registrierung dieser Produkte durch.
63. Die Ausfertigung und Ausstellung der Bescheinigung über die staatliche Registrierung chemischer Produkte im Anzeigeverfahren und der Genehmigung für deren Verwendung erfolgen durch die zuständige Behörde gemäß der Ordnung für die Bildung und Führung des Registers der chemischen Stoffe und Gemische der Union und der Ordnung für die Notifizierung neuer chemischer Stoffe.
64. Die staatliche Registrierung chemischer Produkte im Anzeige- und im Genehmigungsverfahren kann abgelehnt werden bei:
a) Vorlage unvollständiger oder unzutreffender Angaben durch den Antragsteller, die in den Nummern 54 und 60 dieses Technischen Regelwerks genannt sind;
b) Nichtübereinstimmung der chemischen Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks.
65. Chemische Produkte unterliegen bei einer Änderung ihrer Zusammensetzung der Bestandteile einer erneuten staatlichen Registrierung im Anzeigeverfahren oder im Genehmigungsverfahren, wenn bei einer solchen Änderung die Konzentration der in ihnen enthaltenen gefährlichen chemischen Stoffe gegenüber ihrer Ausgangskonzentration die in Anlage Nr. 2 zu diesem Technischen Regelwerk genannten zulässigen Abweichungen überschritten hat.
66. Das Inverkehrbringen chemischer Produkte im Zollgebiet der Union kann von der zuständigen Behörde ausgesetzt werden, wenn:
a) die im Zollgebiet der Union im Verkehr befindlichen chemischen Produkte den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks nicht entsprechen;
b) für die chemischen Produkte neue Sicherheitsanforderungen festgelegt wurden.
XIII. Kennzeichnung chemischer Produkte mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union
67. Chemische Produkte, die den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und anderer Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), deren Geltungsbereich sich auf sie erstreckt, entsprechen und das Verfahren der Konformitätsbewertung gemäß den Bestimmungen dieses Technischen Regelwerks durchlaufen haben, werden mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union gekennzeichnet.
68. Die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union erfolgt vor dem Inverkehrbringen der chemischen Produkte im Zollgebiet der Union.
69. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union wird auf jede Einheit der chemischen Produkte (Verbraucher- und Transportverpackung oder Anhänger oder Etikett) in einer Weise aufgebracht, die seine deutliche und klare Darstellung während der gesamten Haltbarkeitsdauer dieser chemischen Produkte gewährleistet.
Ist das Aufbringen des einheitlichen Verkehrszeichens der Produkte auf dem Markt der Union auf die Verbraucher- und Transportverpackung oder den Anhänger oder das Etikett nicht möglich, so ist sein Aufbringen auf die Begleitdokumente zulässig.
70. Die Kennzeichnung chemischer Produkte mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union bestätigt die Übereinstimmung der chemischen Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und anderer Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), deren Geltungsbereich sich auf sie erstreckt.
XIV. Staatliche Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen des Technischen Regelwerks
71. Die staatliche Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks in Bezug auf chemische Produkte erfolgt gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten.
ANLAGE Nr. 1
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion
"Über die Sicherheit chemischer Produkte" (TR EAWU 041/2017)
VERZEICHNIS
der chemischen Produkte, auf die sich der Geltungsbereich des Technischen Regelwerks der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit chemischer Produkte" (TR EAWU 041/2017) nicht erstreckt
1. Chemische Produkte, die für Forschungsarbeiten bestimmt sind und (oder) das Ergebnis von Forschung und Entwicklung (FuE) sind.
2. Bodenschätze in ihrer Lagerstätte sowie folgende Produkte, sofern sie nicht chemisch verändert wurden: Mineralien, Erze, Erzkonzentrate, Zementklinker, Erdgas, verflüssigtes Gas, Gaskondensat, Prozessgas und seine Bestandteile, entwässertes, entsalztes und stabilisiertes Erdöl, Erdölbegleitgas, Kohle, Koks.
3. Arzneimittel und Tierarzneimittel.
4. Parfümerie- und kosmetische Erzeugnisse.
5. Chemische Produkte, die eine Quelle ionisierender Strahlung sind (einschließlich der Abfälle solcher Produkte), hinsichtlich der Einstufung, Kennzeichnung und Information über die Gefahren, die durch das Vorhandensein von Strahlung in ihnen bedingt sind.
6. Lebensmittel, einschließlich Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittelzusatzstoffe, sowie Fertigfuttermittel für Tiere.
7. Produkte als Bestandteil von Erzeugnissen, die im Verkehr im Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion ihre chemische Zusammensetzung und ihren Aggregatzustand nicht verändern, keinen Zersetzungs- und Oxidationsprozessen unterliegen, keinen Staub, keine Dämpfe und Aerosole bilden, die chemische Stoffe enthalten, welche eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Menschen, Leben und Gesundheit von Tieren und Pflanzen, die Umwelt und Eigentum darstellen.
8. Produktions- und Verbrauchsabfälle chemischer Produkte, sofern sie der Entsorgung (Verwertung) unterliegen.
9. Chemische Produkte, die dem Zollversandverfahren durch das Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion unterliegen.
ANLAGE Nr. 2
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion
"Über die Sicherheit chemischer Produkte"
(TR EAWU 041/2017)
Zulässige Abweichungen des Gehalts an gefährlichen chemischen Stoffen in der Zusammensetzung chemischer Produkte
Ausgangsgehalt an gefährlichen chemischen Stoffen in der Zusammensetzung chemischer Produkte (C), % | Zulässige Abweichungen, % |
1 | 2 |
C ≤ 2,5 | ± 30 |
2,5 < C ≤ 10 | ± 20 |
10 < C ≤ 25 | ± 10 |
25 < C ≤ 100 | ± 5 |
ANLAGE Nr. 3
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion
"Über die Sicherheit chemischer Produkte"
(TR EAWU 041/2017)
STRUKTUR
des Stoffsicherheitsberichts
ICH GENEHMIGE
(Name, Vorname, Vatersname, Funktion des Antragstellers)
"____"20____
Siegel
I. Allgemeine Angaben
1. Angaben zum Antragsteller (Hersteller (vom Hersteller bevollmächtigte Person), Importeur der chemischen Produkte) (Bezeichnung (Name, Vorname, Vatersname) und Sitz (Anschrift der juristischen Person) des Antragstellers, staatliche Registrierungsnummern, Bank- und Postangaben, Telefonnummer, E-Mail-Adresse).
2. Angaben zu den chemischen Produkten (Bezeichnung, Zusammensetzung der Bestandteile, CAS-Nummer (sofern vorhanden)), zu ihrer Herstellung und Verwendung.
3. Einstufung und Kennzeichnung.
4. Anleitung zur sicheren Verwendung.
5. Ergebnisse der Untersuchungen der physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften.
6. Vorschläge für zusätzliche Prüfungen.
7. Informationen über die Gefahr für Leben und Gesundheit des Menschen, Leben und Gesundheit von Tieren und Pflanzen, die Umwelt und das Eigentum.
8. Bewertung der Möglichkeit, sichere chemische Stoffe als alternative Bestandteile der zu registrierenden chemischen Produkte zu verwenden.
II. Bewertung der Gefahren
1. Bewertung der Gefahr für die Gesundheit.
2. Bewertung der Explosions- und Brandgefahr.
3. Bewertung der Gefahr für die Umwelt.
4. Bewertung der Persistenz, der Bioakkumulationsfähigkeit und der Toxizität.
5. Expositionsbewertung (für gefährliche und (oder) persistente, bioakkumulierbare und toxische chemische Stoffe).
6. Expositionsszenarien (für gefährliche und (oder) persistente, bioakkumulierbare und toxische chemische Stoffe).
7. Risikobeschreibung (für gefährliche und (oder) persistente, bioakkumulierbare und toxische chemische Stoffe).
ANLAGE Nr. 4
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion
"Über die Sicherheit chemischer Produkte"
(TR EAWU 041/2017)
Grenzgehalt an in der Verwendung beschränkten chemischen Stoffen in der Zusammensetzung chemischer Produkte
Gefahrenarten der chemischen Stoffe | Konzentration (C), % (Gewichtsprozent) |
1 | 2 |
Karzinogene (Klassen 1 und 2) | 0,1 |
Mutagene (Klasse 1) | 0,1 |
Mutagene (Klasse 2) | 1 |
Mit Wirkung auf die Reproduktionsfunktion (Klassen 1 und 2) | 0,1 |
Mit chronischer Toxizität für die aquatische Umwelt (Klasse 1) | 1 |
ANLAGE Nr. 5
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion
"Über die Sicherheit chemischer Produkte"
(TR EAWU 041/2017)
(Formular)
ANTRAG
auf Durchführung der staatlichen
(im Anzeige- oder im Genehmigungsverfahren – Zutreffendes angeben)
Registrierung chemischer Produkte*
"___" 20___ Nr. ___ |
(Bezeichnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Eurasischen Wirtschaftsunion) |
Von
(Bezeichnung und Sitz (Anschrift der juristischen Person) des Antragstellers ‒ einer juristischen Person bzw. Name, Vorname, Vatersname und Sitz des Antragstellers ‒ eines Einzelunternehmers)
(Bezeichnung (Name, Vorname, Vatersname) und Sitz (Anschrift der juristischen Person) des Herstellers, wenn Antragsteller und Hersteller nicht dieselbe Person sind)
(staatliche Registrierungsnummer)
(Bank- und Postangaben, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
Ich beantrage die Durchführung der Registrierung:
(Bezeichnung der chemischen Produkte unter Angabe des Handelsnamens (Firmennamens) (sofern vorhanden) und ihre Zweckbestimmung (Anwendungsbereich))
Dem Antrag füge ich folgende Dokumente bei:
Antragsteller:
(Unterschrift) (Name, Vorname, Vatersname)
Wird von einem Mitarbeiter der zuständigen Behörde ausgefüllt:
Antrag angenommen am "___" 20__, registriert unter Nr.
Mitarbeiter, der den Antrag
angenommen hat:
(Funktion) (Unterschrift) (Name, Vorname, Vatersname)
*Der Antrag wird auf dem Briefbogen des Antragstellers erstellt.
ANLAGE Nr. 6
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion
"Über die Sicherheit chemischer Produkte"
(TR EAWU 041/2017)
(Formular)
BESCHEINIGUNG
über die staatliche Registrierung chemischer Produkte im Anzeigeverfahren
Nr. vom "____" 20___
Gültigkeitsdauer: unbefristet
(Bezeichnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Eurasischen Wirtschaftsunion)
Diese Bescheinigung wurde ausgestellt für: ,
(Angaben zur staatlichen Registrierung der juristischen Person oder Name, Vorname, Vatersname der natürlichen Person, die als Einzelunternehmer registriert ist, einschließlich Sitz
(Anschrift der juristischen Person) – für eine juristische Person oder Wohnsitz – für eine natürliche Person, die als Einzelunternehmer registriert ist, – Zutreffendes angeben, Telefon-
und Faxnummern, E-Mail-Adresse)
welche(r) ist
(Hersteller (vom Hersteller bevollmächtigte Person), Importeur der chemischen Produkte – Zutreffendes angeben)
.
(Bezeichnung der chemischen Produkte)
Die genannten chemischen Produkte entsprechen den Anforderungen des Technischen Regelwerks der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit chemischer Produkte" (TR EAWU 041/2017), und die Angaben zu ihnen wurden in das Register der chemischen Stoffe und Gemische der Eurasischen Wirtschaftsunion unter Nr. eingetragen.
Zweckbestimmung (Anwendungsbereich, Verwendungsbeschränkung) der chemischen Produkte:
(Funktion des Amtsträgers der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Eurasischen Wirtschaftsunion) |
(Unterschrift) |
(Name, Vorname, Vatersname) |
Siegel
ANLAGE Nr. 7
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion
"Über die Sicherheit chemischer Produkte"
(TR EAWU 041/2017) (Formular)
GENEHMIGUNG
für die Verwendung chemischer Produkte
Nr. vom "____" 20___
Gültig bis "____" 20___
(Bezeichnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Eurasischen Wirtschaftsunion)
Diese Genehmigung wurde ausgestellt für: ,
(Angaben zur staatlichen Registrierung der juristischen Person oder Name, Vorname, Vatersname der natürlichen Person, die als Einzelunternehmer registriert ist, einschließlich Sitz (Anschrift der juristischen Person) – für eine juristische Person oder Wohnsitz – für eine natürliche Person, die als Einzelunternehmer registriert ist, – Zutreffendes angeben, Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adresse)
welche(r) ist
(Hersteller (vom Hersteller bevollmächtigte Person), Importeur der chemischen Produkte – Zutreffendes angeben)
.
(Bezeichnung der chemischen Produkte)
Die genannten chemischen Produkte sind gemäß den Anforderungen des Technischen Regelwerks der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit chemischer Produkte" (TR EAWU 041/2017) zum Verkehr im Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion zugelassen, und die Angaben zu ihnen wurden in das Register der chemischen Stoffe und Gemische der Eurasischen Wirtschaftsunion unter Nr. eingetragen.
Zweckbestimmung (Anwendungsbereich, Verwendungsbeschränkung) der chemischen Produkte:
(Funktion des Amtsträgers der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Eurasischen Wirtschaftsunion) |
(Unterschrift) |
(Name, Vorname, Vatersname) |
Siegel