In Übereinstimmung mit Artikel 52 des Vertrages über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014 und Punkt 29 der Anlage Nr. 1 zur Arbeitsordnung der Eurasischen Wirtschaftskommission, genehmigt durch den Beschluss des Obersten Eurasischen Wirtschaftsrates vom 23. Dezember 2014 Nr. 98, hat der Rat der Eurasischen Wirtschaftskommission beschlossen:
1. Das beigefügte Technische Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit der Ausstattung für Kinderspielplätze" (TR EAWU 042/2017) anzunehmen.
2. Festzulegen, dass das Technische Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit der Ausstattung für Kinderspielplätze" (TR EAWU 042/2017) nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Datum seiner Annahme in Kraft tritt.
3. Der vorliegende Beschluss tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft.
| Mitglieder des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission: |
Für die Republik Armenien | Für die Republik Belarus | Für die Republik Kasachstan | Für die Kirgisische Republik | Für die Russische Föderation |
W. Gabrieljan | W. Matjuschewski | A. Mamin | O. Pankratow | I. Schuwalow |
ANGENOMMEN
durch den Beschluss des Rates
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 17. Mai 2017 Nr. 21
TECHNISCHES REGELWERK
der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit der Ausstattung für Kinderspielplätze" (TR EAWU 042/2017)
I. Anwendungsbereich
1. Das vorliegende Technische Regelwerk legt die Anforderungen an die Sicherheit der Ausstattung und/oder des Bodenbelags für Kinderspielplätze sowie an die damit verbundenen Prozesse der Projektierung, Herstellung, Montage, Nutzung, Lagerung, des Transports und der Entsorgung fest.
2. Das vorliegende Technische Regelwerk gilt für Ausstattung und/oder Bodenbelag für Kinderspielplätze, die erstmals im Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion (nachfolgend – Union) in Verkehr gebracht und auf offenen Flächen oder in geschlossenen Räumen aufgestellt werden, gemäß dem Verzeichnis nach Anlage Nr. 1.
3. Das vorliegende Technische Regelwerk wurde zum Schutz des Lebens und/oder der Gesundheit des Menschen, des Eigentums und der Umwelt sowie zur Verhinderung von Handlungen, die die Verbraucher irreführen, erarbeitet.
4. Das vorliegende Technische Regelwerk gilt nicht für:
a) Ausstattung und/oder Bodenbelag für Kinderspielplätze, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Technischen Regelwerks hergestellt und in Betrieb genommen wurden;
b) Sportausstattung und Erzeugnisse, die für das Training und die Ausübung von Körperkultur, Sport und Tourismus bestimmt sind;
c) Fahrgeschäfte, die dem Technischen Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit von Fahrgeschäften" (TR EAWU 038/2016), angenommen durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 18. Oktober 2016 Nr. 114, unterliegen;
d) Spielzeug.
5. Sofern in Bezug auf die Ausstattung und/oder den Bodenbelag für Kinderspielplätze andere Technische Regelwerke der Union (der Zollunion) angenommen wurden, die Anforderungen an diese festlegen, müssen solche Ausstattung und/oder solcher Bodenbelag den Anforderungen aller Technischen Regelwerke der Union (der Zollunion) entsprechen, deren Geltung sich auf sie erstreckt.
II. Grundbegriffe
6. Für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Technischen Regelwerks werden die Begriffe verwendet, die im Protokoll über die technische Regulierung im Rahmen der Eurasischen Wirtschaftsunion (Anlage Nr. 9 zum Vertrag über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014) vorgesehen sind, sowie Begriffe mit folgender Bedeutung:
"Altersgruppe" – eine Gruppe von Kindern eines bestimmten Alters mit ähnlicher Körpergröße, ähnlichem Gewicht, ähnlicher körperlicher Kraft und ähnlichem Stand der intellektuellen Entwicklung;
"Kinderspielplatz" – ein speziell ausgestattetes Gelände, das für das Spielen von Kindern bestimmt ist und die entsprechende Ausstattung und den entsprechenden Bodenbelag umfasst;
"Kinderspielanlage (Spielkomplex)" – multifunktionale Ausstattung für einen Kinderspielplatz, die aus mehreren Konstruktionen besteht;
"Lebenszyklus der Ausstattung und/oder des Bodenbelags" – der Zeitraum vom Beginn der Projektierung bis zum Abschluss der Nutzung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags, der unter anderem die Herstellung, Lagerung, den Transport, die Montage, die Modernisierung, die Instandsetzung, die Wartung und die Entsorgung umfasst;
"Fallraum" – die Fläche, auf die ein Benutzer nach einem Sturz von der Ausstattung gelangen kann;
"Aufprallfläche" – der Bereich des Kinderspielplatzes, in dem das Abbremsen und das Anhalten des Kindes erfolgen;
"kritische Fallhöhe" – die maximale Fallhöhe von der Ausstattung, bei der der Bodenbelag das erforderliche Maß an Stoßdämpfung gewährleistet;
"festgelegte Nutzungsdauer" – die Dauer der Nutzung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags und/oder ihrer nicht austauschbaren Teile, nach deren Erreichen die Nutzung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags unabhängig von ihrem technischen Zustand einzustellen ist;
"Ausstattung" – die auf einem Kinderspielplatz aufgestellte Ausstattung, mit der oder auf der Kinder einzeln oder in der Gruppe nach eigenem Ermessen und nach eigenen Regeln spielen können;
"Datenblatt" – eine Betriebsunterlage, die die Regeln für die Nutzung der Ausstattung festlegt und Angaben enthält, die die vom Hersteller garantierten Werte der wesentlichen Parameter und Eigenschaften (Merkmale) der Ausstattung, Garantien sowie Angaben zu ihrer Nutzung während der festgelegten Nutzungsdauer bestätigen;
"Bodenbelag" – ein Abschnitt der Oberfläche des Kinderspielplatzes mit einer Größe von mindestens der Aufprallfläche, der zusammen mit der Ausstattung genutzt wird;
"Benutzer" – ein Kind, das die Ausstattung und/oder den Bodenbelag bestimmungsgemäß nutzt, sowie die Person, die die Aufsicht über es führt;
"Verkäufer" – eine juristische Person oder eine als Einzelunternehmer registrierte natürliche Person, die Gebietsansässige eines Mitgliedstaates der Union sind und die den Vertrieb der Ausstattung und/oder des Bodenbelags durchführen und die Verantwortung für deren Übereinstimmung mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks sowie mit den Anforderungen anderer Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), deren Geltung sich auf sie erstreckt, tragen;
"Kind" – ein Benutzer eines Kinderspielplatzes im Alter von unter 14 Jahren;
"Instandsetzung" – die Gesamtheit der Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags mit dem Ziel, deren Fehlerfreiheit oder Funktionsfähigkeit zu gewährleisten;
"Typ der Ausstattung und/oder des Bodenbelags" – Erzeugnisse, die unwesentliche Unterschiede aufweisen und unter Anwendung typisierter technischer Unterlagen und typisierter technologischer Prozesse hergestellt wurden;
"stoßdämpfender Bodenbelag" – ein Bodenbelag mit dämpfenden Eigenschaften;
"Betreiber" – eine juristische oder natürliche Person (einschließlich einer als Einzelunternehmer registrierten natürlichen Person), die die Nutzung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags durchführt und deren Übereinstimmung mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Kinderspielplatzes gewährleistet;
"Nutzung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags" – die Phase des Lebenszyklus ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Ausstattung und/oder des Bodenbelags bis zu deren Entsorgung.
III. Regeln der Identifizierung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags
7. Zum Zweck der Zuordnung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags zu den Gegenständen der technischen Regulierung, auf die das vorliegende Technische Regelwerk Anwendung findet, führen interessierte Personen die Identifizierung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags durch.
8. Die Identifizierung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags erfolgt anhand ihrer Bezeichnung und/oder Unterlagen mittels visueller Methode.
9. Für die Identifizierung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags zum Zweck der Anwendung des vorliegenden Technischen Regelwerks werden Warenbegleitunterlagen, technische Unterlagen (Konstruktionsunterlagen, Datenblatt) und/oder die Kennzeichnung verwendet. Als Warenbegleitunterlagen können Lieferverträge und/oder Spezifikationen und/oder Etiketten und/oder Kurzbeschreibungen sowie andere Dokumente verwendet werden, die die Ausstattung und/oder den Bodenbelag charakterisieren.
IV. Regeln für den Verkehr der Ausstattung und/oder des Bodenbelags auf dem Markt der Union
10. Die Ausstattung und/oder der Bodenbelag werden auf dem Markt der Union in Verkehr gebracht, wenn sie den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks und anderer Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion) entsprechen, deren Geltung sich auf diese Ausstattung und/oder diesen Bodenbelag erstreckt, und unter der Bedingung, dass sie die Konformitätsbewertung nach den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks gemäß Abschnitt IX des vorliegenden Technischen Regelwerks sowie nach anderen Technischen Regelwerken der Union (der Zollunion), deren Geltung sich auf sie erstreckt, durchlaufen haben.
11. Ausstattung und/oder Bodenbelag, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks nicht bestätigt ist, werden nicht mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union gekennzeichnet und nicht zum Inverkehrbringen auf dem Markt der Union zugelassen.
V. Sicherheitsanforderungen an die Ausstattung und/oder den Bodenbelag bei der Projektierung
12. Bei der Projektierung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags ist Folgendes zu gewährleisten:
a) die Übereinstimmung der Konstruktionsunterlagen mit den Sicherheitsanforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks und anderer Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), sofern diese Sicherheitsanforderungen enthalten, die auf die Ausstattung und/oder den Bodenbelag anwendbar sind;
b) die Durchführung der Gesamtheit der erforderlichen Berechnungen und Prüfungen auf der Grundlage von in der festgelegten Ordnung attestierten Verfahren;
c) die Auswahl der bei der Herstellung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags verwendeten Materialien (Rohstoffe) in Abhängigkeit von den Parametern und Bedingungen
ihrer Nutzung;
d) die Festlegung der Kriterien der Grenzzustände;
e) die Festlegung der festgelegten Nutzungsdauern sowie der Fristen für Wartung und Instandsetzung;
f) die Ermittlung aller Gefahren, die mit einer möglichen vorhersehbaren fehlerhaften Nutzung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags verbunden sind;
g) die Festlegung von Einschränkungen für die Nutzung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags.
13. Das Risiko bei der Nutzung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags ist unter Berücksichtigung der Zielaltersgruppe zu berechnen.
14. Die Erarbeitung des Datenblatts ist ein untrennbarer Bestandteil der Projektierung der Ausstattung.
VI. Sicherheitsanforderungen an die Ausstattung und/oder den Bodenbelag
15. Bei der Herstellung der Ausstattung und ihrer Elemente ist deren Übereinstimmung mit den Anforderungen der Konstruktionsunterlagen und dieses Technischen Regelwerks sicherzustellen.
16. Bei der Herstellung der Ausstattung und ihrer Elemente hat der Hersteller sämtliche in den Konstruktionsunterlagen festgelegten Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit umzusetzen; dabei ist die Möglichkeit der Kontrolle aller technologischen Arbeitsgänge sicherzustellen, von denen die Sicherheit abhängt.
17. Das Datenblatt der Ausstattung wird nach deren Inbetriebnahme beim Betreiber aufbewahrt.
18. Die bei der Herstellung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags verwendeten Materialien dürfen nicht:
a) während der Nutzung eine schädliche Wirkung auf die Gesundheit von Menschen und auf die Umwelt ausüben;
b) bei Kontakt mit der Haut des Benutzers in Klimazonen mit sehr hohen oder sehr niedrigen Temperaturen thermische Verbrennungen verursachen;
c) zu den leicht entzündlichen Materialien gehören;
d) zu den Erzeugnissen mit äußerst gefährlichen toxischen Verbrennungsprodukten gehören;
e) zu den Materialien gehören, deren Eigenschaften unzureichend erforscht sind.
19. Die Kennwerte der hygienischen Sicherheit der bei der Herstellung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags verwendeten Materialien müssen den in Anlage Nr. 2 zu diesem Technischen Regelwerk angegebenen Anforderungen entsprechen.
20. Die Ausstattung und/oder der Bodenbelag müssen so hergestellt sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefahr für Leben und Gesundheit der Benutzer darstellen.
21. Die Ausstattung und ihre Elemente müssen so konstruiert sein, dass:
a) sie der Altersgruppe der Kinder entsprechen, für die sie bestimmt sind;
b) das mögliche Risiko beim Spielen für das Kind offensichtlich und leicht erkennbar ist;
c) die Aufsichtspersonen der Kinder die Möglichkeit haben, in das Innere der Ausstattung zu gelangen, um den Kindern Hilfe zu leisten;
d) eine Ansammlung von Wasser auf der Oberfläche der Ausstattung vermieden wird und ein freier Abfluss sowie ein Abtrocknen gewährleistet sind;
e) die Zugänglichkeit und die einfache Reinigung von Staub, Schmutz und Abfall gewährleistet sind.
22. Die Altersgruppen (nach Körpergröße und Gewicht) sowie die Festigkeitskennwerte der Ausstattung und ihrer Elemente werden im Datenblatt für die Ausstattung der jeweiligen Art angegeben.
23. Die Konstruktion der Ausstattung:
a) muss Festigkeit, Standsicherheit, Steifigkeit und Formbeständigkeit gewährleisten;
b) muss einen Schutz vor Korrosion und Alterung aufweisen, unter Berücksichtigung des Aggressivitätsgrades der Umgebung und der Beständigkeit der verwendeten Materialien;
c) darf keine hervorstehenden Elemente mit scharfen Enden oder Kanten aufweisen;
d) darf keine rauen Oberflächen aufweisen, die dem Benutzer Verletzungen zufügen können;
e) muss einen Schutz der hervorstehenden Enden von Schraubverbindungen aufweisen;
f) muss glatte Schweißnähte aufweisen;
g) muss abgerundete Ecken und Kanten an jedem für die Benutzer zugänglichen Teil der Ausstattung aufweisen;
h) muss die Möglichkeit einer Demontage ohne Einsatz von Spezialwerkzeugen ausschließen;
i) muss einen Schutz vor unbefugtem Zugang zu den Elementen (Zulieferteilen) der Ausstattung aufweisen, die einer regelmäßigen Wartung oder einem Austausch unterliegen;
j) muss Querschnittsmaße der Elemente der Ausstattung zum Greifen aufweisen, bei denen das Greifen durch Kinder möglich ist;
k) muss die Bildung von quetschenden oder schneidenden Flächen zwischen beweglichen sowie zwischen beweglichen und unbeweglichen Elementen ausschließen;
l) muss sichere Abstände zwischen den beweglichen Elementen der Ausstattung und der Oberfläche des Spielplatzes gewährleisten;
m) muss mit Handläufen und Geländern ausgestattet sein;
n) darf ein Einklemmen des Körpers, von Körperteilen oder der Kleidung des Kindes nicht zulassen;
o) muss die erforderliche Tragfähigkeit gegenüber den auftretenden Lasten besitzen.
24. Geschlossene Ausstattung (Tunnel, Spielhäuser und dergleichen) muss mindestens 2 offene Zugänge aufweisen, die voneinander unabhängig und auf verschiedenen Seiten der Ausstattung angeordnet sind. Die Konstruktion der Zugänge muss die Möglichkeit ihrer Blockierung ausschließen und erforderlichenfalls die Hilfeleistung für Kinder ohne zusätzliche Hilfsmittel gewährleisten.
25. Auf der gesamten Aufprallfläche von der Ausstattung sind stoßdämpfende Bodenbeläge anzubringen.
26. Die freie Fallhöhe von der Ausstattung muss den Typ des stoßdämpfenden Bodenbelags sowie mögliche Bewegungen des Kindes und der Konstruktionselemente der Ausstattung berücksichtigen und darf höchstens 3 Meter von der Fläche, auf der der Benutzer mit den Füßen steht, bis zur Aufprallfläche und höchstens 4 Meter von der Höhe der Handunterstützung bis zur Aufprallfläche betragen.
Die Grenzen der Aufprallfläche müssen mögliche Bewegungen des Kindes und der Konstruktionselemente berücksichtigen.
27. Die Oberflächen von Plattformen, Durchgängen, Rampen und Treppen müssen ein Rutschen bei allen Witterungsbedingungen ausschließen.
28. Der stoßdämpfende Bodenbelag darf keine gefährlichen Vorsprünge aufweisen.
29. Bei Verwendung nicht schüttfähiger Materialien als stoßdämpfender Bodenbelag darf dieser keine Bereiche aufweisen, an denen ein Einklemmen von Körperteilen oder der Kleidung des Kindes möglich ist.
30. Der stoßdämpfende Bodenbelag muss seine Eigenschaften unabhängig von den klimatischen Bedingungen beibehalten.
31. Unter Ausstattung mit einer freien Fallhöhe von mehr als 60 cm wird der stoßdämpfende Bodenbelag auf der gesamten Aufprallfläche angelegt.
32. Die kritische Fallhöhe muss gleich der freien Fallhöhe von der Ausstattung sein oder diese Höhe überschreiten.
33. Die Ausstattung und/oder der Bodenbelag müssen eine festgelegte Nutzungsdauer haben, die gemäß Ziffer 12 dieses Technischen Regelwerks bestimmt wird.
34. Die Verpackung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags oder die entsprechenden Warenbegleitunterlagen müssen den Namen des Herstellers und/oder seine Marke, die Bezeichnung und Bezeichnung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags, Angaben zur Altersgruppe, die festgelegte Nutzungsdauer sowie die Bezeichnung des Dokuments enthalten, nach dem die Ausstattung und/oder der Bodenbelag der jeweiligen Art hergestellt wurden.
Diese Informationen werden in russischer Sprache angegeben sowie, sofern entsprechende Anforderungen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Union (nachfolgend – Mitgliedstaat) bestehen, in der Staatssprache (den Staatssprachen) des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Ausstattung und/oder der Bodenbelag vertrieben werden.
VII. Gewährleistung der Sicherheit der Ausstattung und/oder des Bodenbelags bei ihrer Montage, Nutzung, ihrem Transport, ihrer Lagerung und/oder Entsorgung
35. Die Informationen über die Eigenschaften und die sichere Nutzung der Ausstattung müssen im Datenblatt angegeben sein.
36. Das Datenblatt muss folgende Informationen enthalten:
grundlegende Angaben zur Ausstattung (Name und Sitz (Anschrift) des Herstellers (der vom Hersteller bevollmächtigten Person), Bezeichnung des Dokuments, nach dem die Ausstattung hergestellt wurde);
grundlegende technische Daten der Ausstattung;
Vollständigkeit der Ausstattung;
Angaben zur Abnahme der Ausstattung;
Angaben zur Verpackung der Ausstattung;
Garantieverpflichtungen des Herstellers der Ausstattung;
Angaben zur Lagerung der Ausstattung;
Angaben zum Transport der Ausstattung;
Angaben zur Konservierung und Entkonservierung der Ausstattung bei der Nutzung;
empfohlener Typ des Bodenbelags;
Angaben zur Erfassung von Störungen der Ausstattung während der Nutzung;
Angaben zur Erfassung der Wartung der Ausstattung;
Angaben zur Instandsetzung, einschließlich eines Verzeichnisses der Bauteile und Teile der Ausstattung, die während der Nutzung der Ausstattung hohen Belastungen ausgesetzt sind, sowie der Frist und der Fälle ihres Austauschs;
Montageanleitung für die Ausstattung;
Regeln für die sichere Nutzung der Ausstattung;
Anleitung zur Besichtigung und Prüfung der Ausstattung vor Beginn der Nutzung;
Anleitung zur Besichtigung, Wartung und Instandsetzung der Ausstattung;
Angaben zur Entsorgung der Ausstattung;
Monat und Jahr der Herstellung der Ausstattung;
Angaben zu den Altersgruppen (einschließlich Beschränkungen nach Gewicht und Körpergröße);
festgelegte Nutzungsdauer;
besondere Vermerke (soweit erforderlich);
Foto oder grafische Abbildung (soweit erforderlich farbig) der Ausstattung;
Gesamtansichtszeichnung der Ausstattung mit Angabe der Hauptmaße;
Montageschema der Ausstattung;
Schema (Plan) des Fallraums.
Das Datenblatt wird in russischer Sprache erstellt sowie, sofern entsprechende Anforderungen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats bestehen, in der Staatssprache (den Staatssprachen) des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Ausstattung vertrieben wird.
37. Die Montage der Ausstattung und/oder des Bodenbelags muss gemäß der Montageanleitung erfolgen, die folgende Informationen enthalten muss:
a) Maße des Mindestraums für die Aufstellung der Ausstattung und sicherer Abstand zwischen der Ausstattung und der Oberfläche des Kinderspielplatzes;
b) Ablauf der Montage der Ausstattung und/oder des Bodenbelags;
c) erforderliche Kennzeichen, die den Zusammenbau erleichtern (zum Beispiel Markierungen an den Montageteilen der Ausstattung und ausführliche Anleitungen);
d) Verzeichnis der erforderlichen Spezialvorrichtungen und Werkzeuge für die Montage der Ausstattung und/oder des Bodenbelags (Hebevorrichtungen, Schablonen, Lehren, Kurvenlineale usw.) sowie der Vorsichtsmaßnahmen bei der Montage der Ausstattung und/oder des Bodenbelags;
e) Werte des Anzugsmoments von Schraubverbindungen (soweit erforderlich);
f) Maße des Bereichs für die Aufstellung der Ausstattung einer bestimmten Art;
g) Ausrichtung der Ausstattung und ihrer Elemente zum Schutz vor der Einwirkung klimatischer Bedingungen (Sonne, Wind (soweit erforderlich));
h) Anforderungen an das Fundament, Beschreibung der Konstruktion und Schema der Anordnung des Fundaments, Anforderungen an die Ankerbefestigung;
i) Beschreibung der Besonderheiten des Geländes zur Gewährleistung der sicheren Nutzung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags;
j) freie Fallhöhe (bei der Auswahl des stoßdämpfenden Bodenbelags);
k) Anforderung an die Lackierung oder spezielle Imprägnierung der Ausstattung oder ihrer Elemente (soweit erforderlich);
l) Anforderung an die Entfernung der Verpackungselemente vor der Inbetriebnahme der Ausstattung.
38. Die Ausstattung muss so aufgestellt werden, dass die Sicherheit der Benutzer gewährleistet ist.
Bei der Aufstellung der Ausstattung sind die für die benachbarte Ausstattung bestimmten Fallräume und Aufprallflächen zu berücksichtigen.
39. Die Konstruktion der Ausstattung kann einen ungehinderten Zugang von Kindern mit Behinderungen zum Kinderspielplatz vorsehen und die Sicherheit ihres Aufenthalts auf dem Kinderspielplatz gewährleisten.
40. Bei der Verwendung von Schüttstoffen als stoßdämpfender Bodenbelag auf dem Kinderspielplatz wird die Dicke eines solchen Bodenbelags (gegenüber der erforderlichen Dicke) um einen Betrag erhöht, der zum Ausgleich der Verdrängung dieses Materials ausreicht.
41. Die Inbetriebnahme der Ausstattung und/oder des Bodenbelags erfolgt nach dem in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren.
42. Die Nutzung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags erfolgt durch den Betreiber gemäß den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und den im Datenblatt festgelegten Regeln für die sichere Nutzung.
43. Die Wartung und Instandsetzung der Ausstattung erfolgen gemäß dem Datenblatt.
44. Nach Ablauf der festgelegten Nutzungsdauer ist die Nutzung der Ausstattung unabhängig vom technischen Zustand der Ausstattung einzustellen.
45. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Ausstattung ist es unzulässig, dass der Betreiber Änderungen an der Konstruktion der Ausstattung vornimmt, die die Sicherheit ihrer Konstruktion oder ihrer Elemente beeinflussen.
46. Auf dem Kinderspielplatz sind Informationen in Form eines Schildes (Piktogramms) anzubringen, die Folgendes enthalten:
Regeln für die Benutzung der Ausstattung und Angaben zu den Altersgruppen (einschließlich Beschränkungen nach Körpergröße und Gewicht);
Telefonnummern des Rettungsdienstes und des Notarztdienstes;
Telefonnummern des Betreibers, unter denen im Falle einer Störung oder eines Defekts der Ausstattung Kontakt aufzunehmen ist.
Während der Nutzung der Ausstattung sind die im Datenblatt angegebenen Beschränkungen nach Körpergröße und Gewicht einzuhalten.
47. Transport und Lagerung der Ausstattung und ihrer Elemente müssen unter Berücksichtigung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und der im Datenblatt angegebenen Angaben erfolgen.
48. Die Entsorgung der Ausstattung erfolgt gemäß dem Datenblatt.
Besonderheiten der Entsorgung der Ausstattung können durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich des Umweltschutzes festgelegt werden.
VIII. Gewährleistung der Übereinstimmung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags mit den Sicherheitsanforderungen
49. Die Übereinstimmung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags mit diesem Technischen Regelwerk wird durch die Erfüllung der folgenden Anforderungen gewährleistet:
a) Anforderungen an die hygienische Sicherheit, die in Anlage Nr. 2 zu diesem Technischen Regelwerk festgelegt sind;
b) Sicherheitsanforderungen, die in diesem Technischen Regelwerk festgelegt sind (mit Ausnahme der in Buchstabe "a" dieser Ziffer genannten Anforderungen), oder Anforderungen der Normen, die in das Verzeichnis der Normen aufgenommen sind, durch deren Anwendung auf freiwilliger Basis die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet wird.
50. Die Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Ausstattung und/oder des Bodenbelags werden in den Normen festgelegt, die in das Verzeichnis der Normen aufgenommen sind, welche die Regeln und Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, einschließlich der Regeln der Probenahme, enthalten, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und die Durchführung der Konformitätsbewertung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags erforderlich sind.
IX. Konformitätsbewertung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags
51. Die Ausstattung und/oder der Bodenbelag, die auf dem Markt der Union in Verkehr gebracht werden, unterliegen der Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sowie mit den Anforderungen anderer Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), die auf sie Anwendung finden.
52. Die Bewertung der Konformität der Ausstattung und/oder des Bodenbelags mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks erfolgt in den Formen der Konformitätsbestätigung und der Bewertung des technischen Zustands (technische Prüfung).
53. Die Bestätigung der Konformität der Ausstattung und/oder des Bodenbelags mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks (nachfolgend – Konformitätsbestätigung) erfolgt in Form der Zertifizierung oder der Konformitätsdeklarierung.
54. Bei der Konformitätsbestätigung können Antragsteller eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften registriert sind und die Hersteller oder Verkäufer oder vom Hersteller bevollmächtigte Personen sind.
55. Die Ausstattung und/oder der Bodenbelag gemäß dem Verzeichnis nach Anlage Nr. 3 unterliegen der Konformitätsbestätigung in Form der Zertifizierung nach folgenden Schemata:
a) für in Serie hergestellte Ausstattung und/oder Bodenbeläge – Schemata 1c und 2c;
b) für eine Warenpartie von Ausstattung und/oder Bodenbelag – Schema 3c;
c) für ein Einzelerzeugnis – Schema 4c.
56. Die Ausstattung und/oder der Bodenbelag gemäß dem Verzeichnis nach Anlage Nr. 4 unterliegen der Konformitätsbestätigung in Form der Konformitätsdeklarierung nach folgenden Schemata:
a) für in Serie hergestellte Ausstattung und/oder Bodenbeläge – Schemata 1d und 3d;
b) für eine Warenpartie (ein Einzelerzeugnis) von Ausstattung und/oder Bodenbelag – Schemata 2d und 4d.
57. Bei der Zertifizierung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags kann Antragsteller sein:
a) für die Schemata 1c und 2c – der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person);
b) für die Schemata 3c und 4c – der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder der Verkäufer.
58. Die Wahl des Zertifizierungsschemas für die Ausstattung und/oder den Bodenbelag trifft der Antragsteller.
59. Bei der Zertifizierung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags hat der Antragsteller:
a) alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Produktionsprozess stabil ist und die Konformität der hergestellten Ausstattung und/oder Bodenbeläge mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet (Schemata 1c und 2c);
b) die technischen Unterlagen zusammenzustellen, darunter:
das Datenblatt (für die Ausstattung);
die Konstruktionsunterlagen (Schemata 1c und 2c);
das Dokument, nach dem die Ausstattung und/oder der Bodenbelag hergestellt wurde (Schemata 1c und 2c);
die Ergebnisse der Festigkeitsberechnungen der Ausstattung und/oder des Bodenbelags;
den Prüfbericht (die Prüfberichte) über die Prüfungen der Ausstattung und/oder des Bodenbelags, die vom Hersteller in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) durchgeführt wurden, das in das Einheitliche Register der Konformitätsbewertungsstellen der Eurasischen Wirtschaftsunion aufgenommen ist (nachfolgend – Prüflaboratorium (Prüfzentrum));
das Dokument über die Bestätigung der Merkmale der Materialien und Zulieferteile (sofern vorhanden);
die Konformitätszertifikate und Konformitätserklärungen oder den Prüfbericht (die Prüfberichte) in Bezug auf die Materialien und Zulieferteile (sofern vorhanden);
das Verzeichnis der Normen, die in Abschnitt VIII dieses Technischen Regelwerks aufgeführt sind und bei der Herstellung angewendet wurden (im Falle ihrer Anwendung durch den Hersteller);
das Zertifikat für das Managementsystem (eine Kopie des Zertifikats) (Schema 2c);
den Vertrag (Liefervertrag) und die Warenbegleitunterlagen für die Warenpartie und das Einzelerzeugnis der Ausstattung und/oder des Bodenbelags (Schemata 3c und 4c);
sonstige nach Wahl des Antragstellers beigebrachte Dokumente, die als Grundlage für die Bestätigung der Konformität der Ausstattung und/oder des Bodenbelags mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sowie mit den Anforderungen anderer Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), die auf sie Anwendung finden, gedient haben (sofern vorhanden);
c) den Antrag auf Zertifizierung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags unter Beifügung der nach Buchstabe "b" dieser Ziffer vorgesehenen technischen Unterlagen bei einer akkreditierten Zertifizierungsstelle einzureichen, die in das Einheitliche Register der Konformitätsbewertungsstellen der Eurasischen Wirtschaftsunion aufgenommen ist (nachfolgend – Zertifizierungsstelle).
Im Antrag ist das Dokument anzugeben, auf dessen Konformität das Managementsystem zertifiziert wurde (Schema 2c).
Der Antrag muss die Identifizierungsmerkmale der Warenpartie (Umfang der Warenpartie, Angaben der Warenbegleitunterlagen, die diese Warenpartie identifizieren) und der in ihr enthaltenen Einheiten der Ausstattung und/oder des Bodenbelags (Bezeichnung, Typ, Art u. a. (sofern vorhanden)) enthalten (Schemata 3c und 4c);
d) nach Abschluss des Verfahrens der Konformitätsbestätigung das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union anzubringen;
e) die Zertifizierungsstelle schriftlich über Änderungen an der Konstruktion der Ausstattung und/oder des Bodenbelags oder an der Technologie ihrer Herstellung zu unterrichten, die die Konformität der Ausstattung und/oder des Bodenbelags mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks beeinflussen können (Schema 1c);
f) nach Abschluss des Verfahrens der Konformitätsbestätigung die nach Buchstabe "b" dieser Ziffer vorgesehenen technischen Unterlagen, den Prüfbericht (die Prüfberichte) über die Prüfungen der Ausstattung und/oder des Bodenbelags, den Bericht über die Analyse des Produktionszustands beim Hersteller (Schema 1c) und das Konformitätszertifikat zusammenzustellen.
60. Bei der Zertifizierung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags hat die Zertifizierungsstelle:
a) den Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten technischen Unterlagen zu analysieren und den Antragsteller über die Entscheidung zur Durchführung der Zertifizierung (unter Angabe der Bedingungen der Zertifizierung) oder über deren Ablehnung (unter Angabe der Gründe) zu informieren;
b) die Identifizierung und die Probenahme von Mustern der Ausstattung und/oder des Bodenbelags beim Antragsteller zur Durchführung der Prüfungen vorzunehmen;
c) die Durchführung der Prüfungen von Mustern der Ausstattung und/oder des Bodenbelags (Schemata 1c, 2c und 3c) oder eines Einzelerzeugnisses der Ausstattung und/oder des Bodenbelags (Schema 4c) im Prüflaboratorium (Prüfzentrum) sicherzustellen;
d) die Analyse des Produktionszustands beim Hersteller durchzuführen, deren Ergebnisse in einem entsprechenden Bericht festgehalten werden (Schema 1c);
e) bei positiven Ergebnissen der Prüfungen der Muster der Ausstattung und/oder des Bodenbelags, der Analyse des Produktionszustands (Schema 1c) und der Analyse der vom Antragsteller vorgelegten technischen Unterlagen das Konformitätszertifikat nach der einheitlichen Form auszustellen, die mit dem Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 25. Dezember 2012 Nr. 293 genehmigt wurde; das Zertifikat wird dem Antragsteller ausgehändigt;
f) die Inspektionskontrolle der zertifizierten Ausstattung und/oder des zertifizierten Bodenbelags während der gesamten Geltungsdauer des Konformitätszertifikats mittels Prüfungen von Mustern der Ausstattung und/oder des Bodenbelags im Prüflaboratorium (Prüfzentrum) und/oder der Analyse des Produktionszustands durchzuführen (Schema 1c);
g) die Inspektionskontrolle der zertifizierten Ausstattung und/oder des zertifizierten Bodenbelags während der gesamten Geltungsdauer des Konformitätszertifikats mittels Prüfungen von Mustern der Ausstattung und/oder des Bodenbelags im Prüflaboratorium (Prüfzentrum) und mittels der Analyse der Ergebnisse der Inspektionskontrolle des zertifizierten Managementsystems durch die Zertifizierungsstelle für Managementsysteme durchzuführen (Schema 2c);
h) nach den Ergebnissen der Inspektionskontrolle:
die Geltung des Konformitätszertifikats zu bestätigen, was im Bericht über die Inspektionskontrolle vermerkt wird;
bei negativen Ergebnissen der Inspektionskontrolle die Entscheidung über die Aussetzung oder die Aufhebung der Geltung des Konformitätszertifikats zu treffen.
Sie teilt die Entscheidung über die Ergebnisse der Inspektionskontrolle dem Antragsteller mit;
i) die Angaben zum Konformitätszertifikat in das Einheitliche Register der ausgestellten oder angenommenen Dokumente über die Konformitätsbewertung der Eurasischen Wirtschaftsunion einzutragen.
61. Wird die Zertifizierung nach Schemata durchgeführt, die die Zertifizierung von Managementsystemen vorsehen, so werden die Arbeiten zur Zertifizierung von Managementsystemen von einer Zertifizierungsstelle für Managementsysteme durchgeführt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats registriert und nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats akkreditiert ist.
62. Die Geltungsdauer des Konformitätszertifikats für in Serie hergestellte Ausstattung und/oder Bodenbeläge beträgt höchstens 5 Jahre; für eine Warenpartie von Ausstattung und/oder Bodenbelag (ein Einzelerzeugnis) wird keine Geltungsdauer des Konformitätszertifikats festgelegt.
63. Der nach der Zertifizierung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags zusammengestellte Dokumentensatz, der in Buchstabe "e" der Ziffer 59 dieses Technischen Regelwerks genannt ist, ist beim Antragsteller und bei der Zertifizierungsstelle für folgende Fristen aufzubewahren:
für in Serie hergestellte Ausstattung und/oder Bodenbeläge – mindestens 10 Jahre ab dem Tag des Erlöschens der Geltung des Konformitätszertifikats;
für eine Warenpartie (ein Einzelerzeugnis) – mindestens 10 Jahre ab dem Tag des Verkaufs des letzten Erzeugnisses der Ausstattung und/oder des Bodenbelags aus der Warenpartie (des Einzelerzeugnisses).
Der Dokumentensatz wird den Organen der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) auf deren Verlangen zur Verfügung gestellt.
64. Bei der Konformitätsdeklarierung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags kann Antragsteller sein:
a) für die Schemata 1d und 3d – der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person);
b) für die Schemata 2d und 4d – der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder der Verkäufer.
65. Die Wahl des Schemas der Konformitätsdeklarierung für die Ausstattung und/oder den Bodenbelag trifft der Antragsteller.
66. Die Konformitätsdeklarierung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags nach den Schemata 1d und 2d erfolgt durch den Antragsteller auf der Grundlage eigener Nachweise. Die Prüfungen von Mustern der Ausstattung und/oder des Bodenbelags werden nach Wahl des Antragstellers im eigenen Prüflaboratorium des Antragstellers und/oder durch das Prüflaboratorium (Prüfzentrum) durchgeführt.
Die Konformitätsdeklarierung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags nach den Schemata 3d und 4d erfolgt durch den Antragsteller auf der Grundlage eigener Nachweise und von Nachweisen, die unter Beteiligung des Prüflaboratoriums (Prüfzentrums) gewonnen wurden.
67. Bei der Konformitätsdeklarierung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags hat der Antragsteller:
a) die Dokumente zusammenzustellen und zu analysieren, die die Konformität der Ausstattung und/oder des Bodenbelags mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks bestätigen, darunter:
das Datenblatt (für die Ausstattung);
die Konstruktionsunterlagen (Schemata 1d und 3d);
das Dokument, nach dem die Ausstattung und/oder der Bodenbelag hergestellt wurde (Schemata 1d und 3d);
die Ergebnisse der Festigkeitsberechnungen;
den Prüfbericht (die Prüfberichte) über die Prüfungen von Mustern der Ausstattung und/oder des Bodenbelags, die im eigenen Prüflaboratorium des Antragstellers und/oder durch das Prüflaboratorium (Prüfzentrum) durchgeführt wurden;
das Dokument über die Bestätigung der Merkmale der Materialien und Zulieferteile (sofern vorhanden);
die Konformitätszertifikate, Konformitätserklärungen oder Prüfberichte in Bezug auf die Materialien und Zulieferteile (sofern vorhanden);
das Verzeichnis der Normen, die in Abschnitt VIII dieses Technischen Regelwerks aufgeführt sind und bei der Herstellung angewendet wurden (im Falle ihrer Anwendung durch den Hersteller);
den Vertrag (Liefervertrag) und die Warenbegleitunterlagen für die Warenpartie (das Einzelerzeugnis) (Schemata 2d und 4d);
sonstige nach Wahl des Antragstellers beigebrachte Dokumente, die als Grundlage für die Bestätigung der Konformität der Ausstattung und/oder des Bodenbelags mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sowie mit den Anforderungen anderer Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), die auf sie Anwendung finden, gedient haben (sofern vorhanden);
b) die Identifizierung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags gemäß Abschnitt III dieses Technischen Regelwerks durchzuführen;
c) sorgt für die Durchführung der Produktionskontrolle und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung des Produktionsprozesses der Ausstattung und/oder des Bodenbelags mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sicherzustellen;
d) nimmt die Konformitätserklärung an, die nach der einheitlichen Form und den Regeln erstellt wird, die mit dem Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 25. Dezember 2012 Nr. 293 genehmigt wurden;
e) bringt nach Abschluss des Verfahrens der Konformitätsdeklarierung das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union an;
f) stellt nach Abschluss des Verfahrens der Konformitätsdeklarierung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags einen Dokumentensatz zusammen, der die im Unterpunkt "a" dieses Punktes vorgesehenen Dokumente und die Konformitätserklärung umfasst.
68. Die Konformitätserklärung ist nach dem Verfahren zu registrieren, das mit dem Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 9. April 2013 Nr. 76 festgelegt wurde.
69. Der nach der Konformitätsdeklarierung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags zusammengestellte Dokumentensatz, der im Unterpunkt "f" des Punktes 67 dieses Technischen Regelwerks genannt ist, muss beim Antragsteller für folgende Fristen aufbewahrt werden:
für in Serie hergestellte Ausstattung und/oder Bodenbeläge – mindestens 5 Jahre ab dem Tag des Ablaufs der Geltung der Konformitätserklärung;
für eine Warenpartie (ein Einzelerzeugnis) – mindestens 5 Jahre ab dem Tag des Verkaufs des letzten Erzeugnisses der Ausstattung und/oder des Bodenbelags
aus der Warenpartie (des Einzelerzeugnisses).
Der Dokumentensatz wird den Organen der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) auf deren Verlangen vorgelegt.
70. Die Geltungsdauer der Konformitätserklärung bei der Konformitätsdeklarierung für die Serienherstellung von Ausstattung und/oder Bodenbelägen beträgt höchstens 5 Jahre. Für eine Partie von Ausstattung und/oder Bodenbelägen (ein Einzelerzeugnis) wird keine Geltungsdauer der Konformitätserklärung festgelegt.
71. Nach dem Inverkehrbringen wird innerhalb der festgelegten Nutzungsdauer durch eine akkreditierte (bevollmächtigte) Organisation die Konformitätsbewertung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags in Form der Bewertung des technischen Zustands (technische Prüfung) durchgeführt.
Das Verfahren zur Durchführung der Bewertung des technischen Zustands (technische Prüfung) sowie das Verfahren der Akkreditierung (Bevollmächtigung) einer Organisation für die Durchführung der Bewertung des technischen Zustands (technische Prüfung) werden durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt.
X. Kennzeichnung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union
72. Ausstattung und/oder Bodenbeläge, die den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sowie den Anforderungen anderer Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), deren Geltung sich auf sie erstreckt, entsprechen und das Verfahren der Konformitätsbestätigung durchlaufen haben, werden mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union gekennzeichnet.
73. Die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union erfolgt vor dem Inverkehrbringen der Ausstattung und/oder des Bodenbelags auf diesem Markt.
74. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union wird auf jeder Einheit der Ausstattung und/oder des Bodenbelags in einer Weise angebracht, die eine deutliche und klare Darstellung während der gesamten Nutzungsdauer der Ausstattung und/oder des Bodenbelags gewährleistet, und wird außerdem im beigefügten Datenblatt angegeben. Es ist zulässig, das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union nur auf der Verpackung anzubringen und im beigefügten Datenblatt anzugeben, wenn das Zeichen nicht unmittelbar auf der Ausstattung und/oder dem Bodenbelag angebracht werden kann.
75. Die Kennzeichnung der Ausstattung und/oder des Bodenbelags mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union bestätigt deren Übereinstimmung mit den Anforderungen aller Technischen Regelwerke der Union (der Zollunion), die sich auf diese Ausstattung und/oder diesen Bodenbelag erstrecken und das Anbringen des einheitlichen Verkehrszeichens der Produkte auf dem Markt der Union vorsehen.
XI. Staatliche Kontrolle (Aufsicht)
76. Die staatliche Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks wird gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten durchgeführt.
ANLAGE Nr. 1
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion
"Über die Sicherheit der Ausstattung für Kinderspielplätze"
(TR EAWU 042/2017)
VERZEICHNIS
der Produkte, auf die sich die Anforderungen
des Technischen Regelwerks der Eurasischen Wirtschaftsunion
"Über die Sicherheit der Ausstattung für Kinderspielplätze"
(TR EAWU 042/2017) erstrecken
Art der Ausstattung, des Bodenbelags | Merkmal der Art der Ausstattung, des Bodenbelags | Typ der Ausstattung, des Bodenbelags | ||
1. Rutsche des Kinderspielplatzes | Ausstattung für den Kinderspielplatz mit einer geneigten Gleitfläche, auf der das Kind durch die Schwerkraft nach unten gleitet |
freistehende Rutsche | ||
2. Schaukel des Kinderspielplatzes |
Ausstattung für den Kinderspielplatz, die durch das Kind in Bewegung gesetzt wird, dessen Masse sich unterhalb des Gelenks befindet, um das das Schwingen erfolgt |
Schaukel mit einer Drehachse | ||
3. Wippe des Kinderspielplatzes |
Ausstattung für den Kinderspielplatz, die |
Balancierwippe | ||
4. Karussell des Kinderspielplatzes |
Ausstattung für den Kinderspielplatz mit einem Sitzplatz oder mehr, die sich um eine senkrechte Achse dreht, mit einem Neigungswinkel zur Senkrechten von nicht |
drehende Sitze | ||
5. Seilbahn des Kinderspielplatzes | Ausstattung für den Kinderspielplatz, auf der das Kind durch die Schwerkraft fährt |
Seilbahn: | ||
6. Kinderspielanlage | Ausstattung für den Kinderspielplatz, die zum Spielen, zur körperlichen Entwicklung sowie zur Förderung der Geschicklichkeit und des Mutes der Kinder bestimmt ist |
Kinderspielanlage (Spielkomplex) | ||
7. Stoßdämpfender Bodenbelag | Bodenbelag für den Kinderspielplatz mit dämpfenden Eigenschaften |
Sandbelag | ||
ANLAGE Nr. 2
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion
"Über die Sicherheit der Ausstattung für Kinderspielplätze"
(TR EAWU 042/2017)
ANFORDERUNGEN
an die hygienische Sicherheit der Materialien, die
bei der Herstellung von Ausstattung und Bodenbelägen für Kinderspielplätze
verwendet werden
1. Die Geruchsintensität der bei der Herstellung von Ausstattung und Bodenbelägen für Kinderspielplätze verwendeten Materialien (nachfolgend – Materialien) darf 2 Punkte nicht überschreiten.
2. Die elektrostatische Feldstärke auf der Oberfläche von polymeren und polymerhaltigen Materialien sowie von synthetischen und gemischten Textilmaterialien darf unter Nutzungsbedingungen 15,0 kV/m nicht überschreiten.
3. Die Materialien dürfen das Wachstum und die Entwicklung von Mikroflora, einschließlich pathogener, nicht fördern.
4. Die spezifische effektive Aktivität natürlicher Radionuklide in Materialien auf mineralischer Grundlage darf 370 Bq/kg nicht überschreiten. Die zulässige spezifische Aktivität von Cäsium-137 in Holz und holzhaltigen Materialien darf 300 Bq/kg nicht überschreiten.
5. Die Schutz- und Dekorbeschichtung der Ausstattung und der Bodenbeläge muss gegen Feuchtbehandlung beständig sein, die der Ausstattung zusätzlich gegen die Einwirkung von Speichel, Schweiß und Feuchtigkeit.
6. Die Ausstattung darf keine lokale hautreizende Wirkung haben, oder der Toxizitätsindex der Ausstattung, der im wässrigen Medium (destilliertes Medium) bestimmt wird, muss im Bereich von 70 bis einschließlich 120 % liegen, im Luftmedium – von 80 bis einschließlich 120 %.
7. Die Materialien dürfen keine flüchtigen Stoffe in Mengen an die Umwelt abgeben, die eine unmittelbare oder mittelbare nachteilige Wirkung auf den menschlichen Organismus haben können (unter Berücksichtigung der gemeinsamen Wirkung aller abgegebenen Stoffe).
8. Während der Nutzung der Ausstattung und des Bodenbelags dürfen aus den Materialien keine chemischen Stoffe der Gefahrenklasse 1 in die Luft abgegeben werden (die Einstufung erfolgt nach den allgemeinen Anforderungen an die Einstufung gefährlicher chemischer Produkte gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion), und die Abgabe der übrigen Stoffe darf die in der Tabelle angegebenen hygienischen Grenzwerte nicht überschreiten (bei Abgabe mehrerer chemischer Stoffe mit Summationswirkung aus den Materialien darf die Summe der Verhältnisse der Konzentrationen zu ihren maximal zulässigen Konzentrationen 1 nicht überschreiten).
Hygienische Grenzwerte für die Abgabe schädlicher Stoffe aus Materialien, die bei der Herstellung von Ausstattung und Bodenbelägen für Kinderspielplätze verwendet werden
Bezeichnung des Materials (Stoffes) | Sanitär-epidemiologische Anforderungen | ||
Kennwert | zulässiger Migrationswert in die Luft, mg/m3 | zulässiger Migrationswert in das Wasser, mg/dm3 | |
1 | 2 | 3 | 4 |
I. Polymere und polymerhaltige Materialien | |||
1. Weichmacherhaltiges Polyvinylchlorid (Suspensions- und Emulsions-PVC) | Dibutylphthalat | nicht zulässig | nicht zulässig |
Dioctylphthalat | 0,02 | 2,0 | |
Formaldehyd | 0,01 | 0,1 | |
Chlorwasserstoff* | 0,10 | – | |
Benzol | 0,1 | 0,01 | |
Toluol | 0,6 | 0,5 | |
2. Phenolformaldehyd- und Melaminformaldehydharze | Ammoniak* | 0,04 | – |
Methylalkohol | 0,50 | 0,2 | |
Phenol** | 0,003 | 0,05 | |
Summe der Gesamtphenole** | – | 0,1 | |
Formaldehyd | 0,01 | 0,1 | |
3. Carbamidharze | Ammoniak* | 0,04 | – |
Methylalkohol | 0,50 | 0,2 | |
Formaldehyd | 0,01 | 0,1 | |
4. Synthetische Kautschuke auf Basis von Butadien und Copolymeren des Butadiens mit Acrylnitril und Styrol | Acrylnitril | 0,03 | 0,02 |
Cyanwasserstoff* | 0,01 | – | |
Dibutylphthalat | nicht zulässig | nicht zulässig | |
Dioctylphthalat | 0,02 | 2,0 | |
Styrol | 0,002 | 0,01 | |
Toluol | 0,60 | 0,5 | |
Xylole (Isomerengemisch) | 0,20 | 0,05 | |
Formaldehyd | 0,01 | 0,1 | |
5. Polystyrolkunststoffe | |||
Polystyrol (Block-, Suspensions-, schlagzähes Polystyrol), Copolymer von Styrol mit Acrylnitril, ABS-Kunststoffe |
Acrylnitril | 0,03 | 0,02 |
Styrol | 0,002 | 0,01 | |
Formaldehyd | 0,01 | 0,1 | |
Copolymer von Styrol |
Methylmethacrylat | 0,01 | 0,25 |
Styrol | 0,002 | 0,01 | |
Formaldehyd | 0,01 | 0,1 | |
Copolymer von Styrol |
Butylalkohol | 0,10 | 0,5 |
Methylalkohol | 0,50 | 0,2 | |
Styrol | 0,002 | 0,01 | |
Formaldehyd | 0,01 | 0,1 | |
geschäumte Polystyrole |
Styrol | 0,002 | 0,01 |
Xylole (Isomerengemisch) | 0,20 | 0,05 | |
Toluol | 0,30 | 0,5 | |
Formaldehyd | 0,01 | 0,1 | |
6. Polyurethane |
Butylacetat | 0,10 | 0,1 |
Cyanwasserstoff* | 0,01 | – | |
Isopropylalkohol | 0,60 | 0,1 | |
Methylalkohol | 0,50 | 0,2 | |
Formaldehyd | 0,01 | 0,1 | |
Ethylenglykol | 0,30 | 1,0 | |
7. Epoxidharze |
Dibutylphthalat | nicht zulässig | nicht zulässig |
Dioctylphthalat | 0,02 | 2,0 | |
Xylole (Isomerengemisch) | 0,20 | 0,05 | |
Phenol** | 0,003 | 0,05 | |
Summe der Gesamtphenole** | – | 0,1 | |
Formaldehyd | 0,01 | 0,1 | |
Epichlorhydrin | 0,04 | 0,1 | |
8. Polyesterharze |
Dibutylphthalat | nicht zulässig | nicht zulässig |
Dioctylphthalat | 0,02 | 2,0 | |
Styrol | 0,002 | 0,01 | |
Phthalsäureanhydrid* | 0,02 | – | |
Formaldehyd | 0,01 | 0,1 | |
Ethylenglykol | 0,30 | 1,0 | |
9. Polymerhaltige Materialien auf Basis von Vinylalkohol und seinen Derivaten |
Vinylacetat | 0,15 | 0,2 |
Dibutylphthalat | nicht zulässig | nicht zulässig | |
Dioctylphthalat | 0,02 | 2,0 | |
Methylalkohol | 0,50 | 0,2 | |
Formaldehyd | 0,01 | 0,1 | |
10. Polymerhaltige Materialien auf Basis von Acryl- und Methacrylsäure |
Acrylnitril | 0,03 | 0,02 |
Dibutylphthalat | nicht zulässig | nicht zulässig | |
Dioctylphthalat | 0,02 | 2,0 | |
Methylalkohol | 0,50 | 0,2 | |
Methylmethacrylat | 0,01 | 0,25 | |
Formaldehyd | 0,01 | 0,1 | |
11. Polymerhaltige Materialien auf Basis von Polyethylen und Polypropylen |
Acetaldehyd | 0,01 | 0,2 |
Isopropylalkohol | 0,60 | 0,1 | |
Methylalkohol | 0,50 | 0,2 | |
Formaldehyd | 0,01 | 0,1 | |
12. Polyamid |
Dibutylphthalat | nicht zulässig | nicht zulässig |
Dioctylphthalat | 0,02 | 2,0 | |
Caprolactam | 0,06 | 0,5 | |
Methylalkohol | 0,50 | 0,2 | |
Formaldehyd | 0,01 | 0,1 | |
13. Polymerhaltige Materialien auf mineralischer Basis |
Phosphorsäureanhydrid* | 0,05 | – |
Schwefeldioxid* | 0,05 | – | |
14. Polymerhaltige Materialien auf Basis von Zellulose |
Ammoniak* | 0,04 | – |
Methylalkohol | 0,50 | 0,2 | |
Phenol** | 0,003 | 0,05 | |
Summe der Gesamtphenole** |
– |
0,1 | |
Formaldehyd | 0,01 | 0,1 | |
15. Gummi |
Dibutylphthalat | nicht zulässig | nicht zulässig |
Dioctylphthalat | 0,02 | 2,0 | |
Phenol** | 0,003 | 0,05 | |
Summe der Gesamtphenole** |
– |
0,1 | |
Formaldehyd | 0,01 | 0,1 | |
16. Holz |
Acetaldehyd | 0,01 | 0,2 |
Butylalkohol | 0,1 | 0,5 | |
Isobutylalkohol | 0,1 | 0,5 | |
Methylalkohol | 0,5 | 0,2 | |
Isopropylalkohol | 0,6 | 0,1 | |
Phenol** | 0,003 | 0,05 | |
Summe der Gesamtphenole** |
– |
0,1 | |
Formaldehyd | 0,01 | 0,1 | |
Ammoniak* | 0,04 | – | |
II. Textilmaterialien | |||
17. Natürliche aus pflanzlichen Rohstoffen | Formaldehyd | 0,01 | 0,1 |
18. Künstliche Viskose- und Acetatmaterialien | Formaldehyd | 0,01 | 0,1 |
19. Polyestermaterialien |
Formaldehyd |
0,01 |
0,1 |
20. Polyamidmaterialien |
Formaldehyd |
0,01 |
0,1 |
21. Polyacrylnitrilmaterialien |
Formaldehyd |
0,01 |
0,1 |
22. Polyvinylchloridmaterialien |
Formaldehyd |
0,01 |
0,1 |
* Die Migration chemischer Stoffe wird nur in der Luftumgebung bestimmt.
** Die Kennwerte sind austauschbar.
Anmerkungen: 1. Obligatorisches Prüfmedium bei der Durchführung sanitär-chemischer Untersuchungen ist die Luftumgebung.
2. Bei Bauteilen der Ausstattung, die unmittelbaren Kontakt mit der Haut haben, wird die Migration schädlicher chemischer Stoffe nur in das wässrige Prüfmedium bestimmt.
ANLAGE Nr. 3
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion
"Über die Sicherheit der Ausstattung für Kinderspielplätze"
(TR EAWU 042/2017)
VERZEICHNIS
der Produkte, die einer obligatorischen Konformitätsbestätigung mit den Anforderungen des Technischen Regelwerks der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit der Ausstattung für Kinderspielplätze" (TR EAWU 042/2017) in Form der Zertifizierung unterliegen
1. Ausstattung für den Kinderspielplatz:
a) Rutsche des Kinderspielplatzes;
b) Schaukel des Kinderspielplatzes;
c) Wippe des Kinderspielplatzes;
d) Karussell des Kinderspielplatzes;
e) Seilbahn des Kinderspielplatzes;
f) Kinderspielanlage (Spielkomplex).
2. Stoßdämpfender Bodenbelag für den Kinderspielplatz:
a) Bodenbelag aus Gummi;
b) synthetischer Bodenbelag.
ANLAGE Nr. 4
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion
"Über die Sicherheit der Ausstattung für Kinderspielplätze"
(TR EAWU 042/2017)
VERZEICHNIS
der Produkte, die der obligatorischen Konformitätsbestätigung mit den Anforderungen des Technischen Regelwerks der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit der Ausstattung für Kinderspielplätze" (TR EAWU 042/2017) in Form der Konformitätsdeklarierung unterliegen
1. Spielausstattung für den Kinderspielplatz, darunter:
a) Sandkasten;
b) Spielhaus;
c) Labyrinth.
2. Stoßdämpfender Bodenbelag für den Kinderspielplatz:
a) Bodenbelag aus Sand;
b) Bodenbelag aus Kies;
c) Bodenbelag aus Rasen;
d) Bodenbelag aus zerkleinertem Holz.