Gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014 und Punkt 29 der Anlage Nr. 1 zur Geschäftsordnung der Eurasischen Wirtschaftskommission, genehmigt durch den Beschluss des Obersten Eurasischen Wirtschaftsrates vom 23. Dezember 2014 Nr. 98, hat der Rat der Eurasischen Wirtschaftskommission beschlossen:
1. Das beigefügte Technische Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Anforderungen an Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung" (TR EAWU 043/2017) wird angenommen.
2. Es wird festgelegt, dass das Technische Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Anforderungen an Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung" (TR EAWU 043/2017) am 1. Januar 2020 in Kraft tritt.
3. Der vorliegende Beschluss tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft.
Mitglieder des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission:
Für die Republik Armenien |
Für die Republik Belarus |
Für die Republik Kasachstan |
Für die Kirgisische Republik |
Für die Russische Föderation |
W. Gabrieljan |
W. Matjuschewski |
A. Mamin |
O. Pankratow |
I. Schuwalow |
ANLAGE
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion
"Über die Anforderungen an Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung"
(TR EAWU 043/2017)
VERZEICHNIS
der Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung,
für die die Anforderungen des Technischen Regelwerks der Eurasischen Wirtschaftsunion
"Über die Anforderungen an Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung"
(TR EAWU 043/2017) gelten
Bezeichnung der Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung |
Schemata der Konformitätsbestätigung |
I. Löschmittel |
|
1. Löschpulver für allgemeine Zwecke |
1s, 3s, 4s |
2. Schaummittel zur Brandbekämpfung |
1s, 3s, 4s |
3. Schaummittel zur Bekämpfung von Bränden wasserlöslicher brennbarer Flüssigkeiten mit Aufgabe von oben |
1s, 3s, 4s |
4. Netzmittel |
3d, 4d, 6d |
5. Gasförmige Löschmittel |
3d, 4d, 6d |
II. Brandschutzmittel |
|
6. Brandschutzmittel für Holz und Werkstoffe auf Holzbasis |
1s, 3s, 4s |
7. Brandschutzmittel für Stahl- und (oder) Stahlbetonkonstruktionen |
1s, 3s, 4s |
8. Brandschutzmittel für Kabel |
1s, 3s, 4s |
III. Elektrische Installationsprofilerzeugnisse |
|
9. Elektrische Installationsprofilerzeugnisse aus nichtmetallischen Werkstoffen |
1s, 3s, 4s |
IV. Feuerlöscher |
|
10. Tragbare Feuerlöscher |
1s, 3s, 4s |
11. Fahrbare Feuerlöscher |
1s, 3s, 4s |
V. Autonome Löschvorrichtungen |
|
12. Autonome Löschvorrichtungen |
1s, 3s, 4s |
VI. Feuerlöschschränke, Wandhydranten |
|
13. Feuerlöschschränke |
3d, 4d, 6d |
14. Wandhydranten, Feuerlösch-Absperrventile |
3d, 4d, 6d |
VII. Mobile Brandbekämpfungsmittel |
|
15. Löschfahrzeuge |
3d, 4d, 6d |
16. Einsatzleitwagen |
3d, 4d, 6d |
17. Feuerwehr-Hubarbeitsbühnen |
3d, 4d, 6d |
18. Feuerwehr-Drehleitern |
3d, 4d, 6d |
19. Rüst- und Bergungsfahrzeuge |
3d, 4d, 6d |
20. Feuerwehrfahrzeuge mit Hubvorrichtung für Schaumgeneratoren |
3d, 4d, 6d |
21. Fernmelde- und Beleuchtungsfahrzeuge |
3d, 4d, 6d |
22. Fahrzeuge des Atem- und Rauchschutzdienstes |
3d, 4d, 6d |
23. Mobile Robotikkomplexe |
3d, 4d, 6d |
24. Tragkraftspritzen |
3d, 4d, 6d |
25. Feuerlösch-Kreiselpumpen für mobile Brandbekämpfungsmittel |
3d, 4d, 6d |
VIII. Technische Einrichtungen, die als Bestandteil von Systemen der Brandschutzautomatik betrieben werden (Brandmeldeanlagen, Systeme zur Übertragung von Brandmeldungen, Systeme zur Alarmierung und Evakuierungssteuerung bei Brand) |
|
26. Brandmelder, Handfeuermelder |
1s, 3s, 4s |
27. Unterbrechungsfreie Stromversorgungen (USV) für technische Einrichtungen der Systeme der Brandschutzautomatik |
1s, 3s, 4s |
28. Brandwarneinrichtungen |
1s, 3s, 4s |
29. Brandmelderzentralen und Brandschutz-Steuergeräte sowie sonstige Vorrichtungen zur Erweiterung der Funktionsmöglichkeiten des Geräts |
1s, 3s, 4s |
30. Abgesetzte Anzeigevorrichtungen |
1s, 3s, 4s |
31. Vorrichtungen zur Prüfung und Funktionsüberwachung der Meldelinie |
1s, 3s, 4s |
32. Systeme zur Übertragung von Brandmeldungen |
1s, 3s, 4s |
33. Individuelle Brandwarneinrichtungen |
1s, 3s, 4s |
34. Vorrichtungen zur Fernauslösung |
1s, 3s, 4s |
IX. Technische Einrichtungen, die als Bestandteil automatischer Löschanlagen betrieben werden (einschließlich autonomer Löschanlagen, robotisierter Löschanlagen, modularer Löschanlagen) |
|
35. Steuerventilstationen automatischer Wasser- und Schaumlöschanlagen |
1s, 3s, 4s |
36. Sprinkler- und Sprühwasser-Alarmventile automatischer Wasser- und Schaumlöschanlagen |
3d, 4d, 6d |
37. Entwässerungsventile automatischer Wasser- und Schaumlöschanlagen |
3d, 4d, 6d |
38. Rückschlagventile automatischer Wasser- und Schaumlöschanlagen |
1s, 3s, 4s |
39. Schieber und Klappen automatischer Wasser- und Schaumlöschanlagen |
1s, 3s, 4s |
40. Hähne automatischer Wasser- und Schaumlöschanlagen |
3d, 4d, 6d |
41. Exhaustoren automatischer Wasser- und Schaumlöschanlagen |
3d, 4d, 6d |
42. Akzeleratoren automatischer Wasser- und Schaumlöschanlagen |
3d, 4d, 6d |
43. Hydraulische Beschleuniger automatischer Wasser- und Schaumlöschanlagen |
3d, 4d, 6d |
44. Druckmelder und Strömungsmelder automatischer Wasser- und Schaumlöschanlagen |
1s, 3s, 4s |
45. Kompensatoren automatischer Wasser- und Schaumlöschanlagen |
3d, 4d, 6d |
46. Verzögerungskammern automatischer Wasser- und Schaumlöschanlagen |
3d, 4d, 6d |
47. Filter automatischer Wasser- und Schaumlöschanlagen |
3d, 4d, 6d |
48. Hydraulische akustische Brandwarneinrichtungen |
3d, 4d, 6d |
49. Wasser- und Schaumsprinkler sowie Sprühdüsen (Drencher) |
1s, 3s, 4s |
50. Dosiereinrichtungen von Schaumlöschanlagen |
1s, 3s, 4s |
51. Module automatischer Löschanlagen mit fein zerstäubtem Wasser |
1s, 3s, 4s |
52. Module automatischer Gaslöschanlagen |
1s, 3s, 4s |
53. Module automatischer Gas-Pulver-Löschanlagen |
1s, 3s, 4s |
54. Module automatischer Pulverlöschanlagen |
1s, 3s, 4s |
55. Verteilereinrichtungen automatischer Gaslöschanlagen |
1s, 3s, 4s |
56. Isotherme Feuerlöschbehälter automatischer Gaslöschanlagen |
3d, 4d, 6d |
57. Löschaerosolgeneratoren |
1s, 3s, 4s |
X. Robotisierte Löschanlagen |
|
58. Robotisierte Löschanlagen |
1s, 3s, 4s |
XI. Atem- und Augenschutzausrüstung der Feuerwehr |
|
59. Feuerwehr-Isoliergeräte (Atemschutzgeräte) (mit Druckluft, mit Drucksauerstoff) |
1s, 3s, 4s |
60. Filtrierende Atem- und Augenschutzausrüstung der Feuerwehr |
1s, 3s, 4s |
61. Feuerwehr-Selbstretter (Isoliergeräte) |
1s, 3s, 4s |
62. Atemanschlüsse der Atem- und Augenschutzausrüstung der Feuerwehrangehörigen |
1s, 3s, 4s |
63. Flaschen für Feuerwehr-Isoliergeräte (Atemschutzgeräte) und Feuerwehr-Selbstretter (Isoliergeräte) |
1s, 3s, 4s |
64. Prüfeinrichtungen für Feuerwehr-Isoliergeräte (Atemschutzgeräte) |
1s, 3s, 4s |
65. Kompressoranlagen zum Füllen der Flaschen von Feuerwehr-Isoliergeräten (Atemschutzgeräten) |
1s, 3s, 4s |
XII. Feuerwehr-Schutzkleidung |
|
66. Feuerwehr-Schutzkleidung für allgemeine Zwecke |
1s, 3s, 4s |
67. Feuerwehr-Schutzkleidung gegen erhöhte Wärmeeinwirkung |
1s, 3s, 4s |
68. Feuerwehr-Schutzkleidung des Isoliertyps |
1s, 3s, 4s |
69. Hitzebeständige Unterbekleidung für Feuerwehrangehörige |
1s, 3s, 4s |
70. Helmunterziehhaube für Feuerwehrangehörige |
1s, 3s, 4s |
XIII. Persönliche Schutzausrüstung für Hände, Füße und Kopf der Feuerwehrangehörigen |
|
71. Persönliche Schutzausrüstung für die Hände der Feuerwehrangehörigen |
1s, 3s, 4s |
72. Persönliche Schutzausrüstung für die Füße der Feuerwehrangehörigen |
1s, 3s, 4s |
73. Persönliche Schutzausrüstung für den Kopf (Feuerwehrhelme) |
1s, 3s, 4s |
XIV. Rettungsmittel für Personen aus Höhenlagen bei Brand |
|
74. Tragbare Feuerwehrleitern |
1s, 3s, 4s |
75. Feuerwehr-Rettungsleinen |
3d, 4d, 6d |
76. Feuerwehr-Haltegurte |
3d, 4d, 6d |
77. Feuerwehr-Karabinerhaken |
3d, 4d, 6d |
78. Feuerwehr-Rettungsrutschen |
1s, 3s, 4s |
79. Feuerwehr-Sprungrettungsgeräte |
1s, 3s, 4s |
80. Feuerwehr-Rettungsschläuche |
3d, 4d, 6d |
81. Feuerwehr-Abseilgeräte |
1s, 3s, 4s |
82. Feuerwehr-Rettungshängeleitern |
3d, 4d, 6d |
XV. Gerät für Spezialarbeiten bei Bränden |
|
83. Gerät für Spezialarbeiten bei Bränden |
3d, 4d, 6d |
XVI. Zusatzausrüstung der Feuerwehrangehörigen |
|
84. Feuerwehrleuchten, Wärmebildkameras, Funkbaken, Schallbaken |
3d, 4d, 6d |
XVII. Feuerwehrtechnische Ausrüstung |
|
85. Feuerwehr-Kupplungen |
3d, 4d, 6d |
86. Hydranten |
3d, 4d, 6d |
87. Standrohr |
3d, 4d, 6d |
88. Zumischer |
3d, 4d, 6d |
89. Sammelstücke |
3d, 4d, 6d |
90. Verteiler |
3d, 4d, 6d |
91. Wasserstrahlpumpen |
3d, 4d, 6d |
92. Saugkörbe |
3d, 4d, 6d |
93. Feuerwehr-Druckschläuche |
1s, 3s, 4s |
94. Ausrüstung zur Wartung von Feuerwehr-Druckschläuchen |
3d, 4d, 6d |
95. Handstrahlrohre |
1s, 3s, 4s |
96. Wenderohre |
1s, 3s, 4s |
97. Schaumgeneratoren |
1s, 3s, 4s |
XVIII. Abschlüsse von Öffnungen in Brandschutzbauteilen |
|
98. Brandschutzfenster, -türen, Aufzugsschachttüren mit normativ festgelegter Feuerwiderstandsdauer, Tore, Luken, Rollos, Rollläden, Schirme, Vorhänge |
1s, 3s, 4s |
99. Durchführungen von Brandschutzbauteilen mit Kabelerzeugnissen, Stromschienen, dichten Kabeleinführungen, Muffen und Rohrleitungen der technischen Gebäudesysteme von Gebäuden und baulichen Anlagen |
1s, 3s, 4s |
100. Rauchgasdichte Brandschutztüren, rauchdichte Türen |
1s, 3s, 4s |
XIX. Technische Einrichtungen, die als Bestandteil von Rauchschutz-Lüftungsanlagen betrieben werden |
|
101. Normal offene Brandschutzklappen, normal geschlossene Brandschutzklappen, Rauchabzugsklappen |
1s, 3s, 4s |
102. Rauchschürzen (Rauchvorhänge) |
1s, 3s, 4s |
103. Abluftventilatoren |
1s, 3s, 4s |
104. Luftleitungen |
1s, 3s, 4s |
ANGENOMMEN
durch Beschluss des Rates
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 23. Juni 2017 Nr. 40
TECHNISCHES REGELWERK
der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Anforderungen an Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung"
(TR EAWU 043/2017)
I. Anwendungsbereich
1. Das vorliegende Technische Regelwerk wurde zum Schutz des Lebens und (oder) der Gesundheit des Menschen, des Eigentums und der Umwelt vor Bränden sowie zur Verhinderung von Handlungen, die Verbraucher irreführen, erarbeitet.
2. Das vorliegende Technische Regelwerk legt Anforderungen an Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung sowie Anforderungen an die Kennzeichnung dieser Mittel fest, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion (nachfolgend entsprechend – Mitgliedstaaten, Union) verbindlich anzuwenden und einzuhalten sind, um deren freien Verkehr in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
3. Das vorliegende Technische Regelwerk gilt für Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung, die bestimmt sind
zur Verhinderung, zur Verringerung des Entstehungsrisikos, zur Begrenzung der Entwicklung eines Brandes und der Ausbreitung seiner Brandgefahrenfaktoren, zur Brandbekämpfung (Löschen des Brandes), zur Rettung von Personen, zum Schutz des Lebens und (oder) der Gesundheit des Menschen, des Eigentums und der Umwelt vor Brand sowie zur Verringerung des Risikos einer Gesundheitsschädigung und (oder) Sachschädigung infolge eines Brandes.
4. Das Verzeichnis der Gegenstände der technischen Regulierung, für die die Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks gelten, einschließlich der Schemata der Konformitätsbestätigung, ist in der Anlage zum vorliegenden Technischen Regelwerk aufgeführt.
5. Sofern in Bezug auf Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung andere Technische Regelwerke der Union (der Zollunion) angenommen wurden und in Kraft getreten sind, die Anforderungen an diese Mittel festlegen, müssen solche Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung den Anforderungen aller in Kraft getretenen Technischen Regelwerke der Union (der Zollunion) entsprechen, deren Geltung sich auf sie erstreckt.
II. Grundbegriffe
6. Für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Technischen Regelwerks werden Begriffe verwendet, die Folgendes bedeuten:
"Atemschutzgerät" – Ausrüstung zum Schutz der Atmungsorgane und der Augen;
"elektrische Installationsprofilerzeugnisse" – Elektroinstallationsarmaturen mit Querschnitten unterschiedlicher geometrischer Form, die zur Verlegung von Kabeln und Leitungen bestimmt sind (Rohre, Kabelrinnen, Kabelkanäle);
"Feuerwehrleiter" – tragbares Mittel für den Aufstieg von Feuerwehrangehörigen und Ausrüstung in die oberen Geschosse von Gebäuden zur Brandbekämpfung und zur Rettung von Personen aus Höhenlagen, das konstruktiv aus zwei parallelen senkrechten Holmen besteht, die durch quer angeordnete Tragsprossen starr miteinander verbunden sind;
"mobile Brandbekämpfungsmittel" – transportfähige oder transportierbare Feuerwehrmaschinen (Feuerwehrfahrzeuge, Geländefahrzeuge, Flugzeuge, Hubschrauber, Züge, Schiffe, mobile Robotikkomplexe, Tragkraftspritzen, Motorräder, Quads, Quadricycles, Tricycles), die für die Verwendung durch die Einsatzkräfte der Feuerwehreinheiten bei der Brandbekämpfung und bei der Durchführung von Rettungs- und Bergungsarbeiten bestimmt sind;
"mobiler Roboter" – ein von einem Bediener ferngesteuertes mobiles Brandbekämpfungsmittel, das die Funktionen der Brandbekämpfung und/oder andere Arten von Rettungs- und Bergungsarbeiten ohne unmittelbare Beteiligung (Anwesenheit) eines Menschen im Gefahrenbereich ausführt;
"mobiler Robotikkomplex" – die Gesamtheit aus einem mobilen Roboter, einem Fernsteuerungssystem und Mitteln zur Sicherstellung des Betriebs des Roboters;
"Tragkraftspritze" – ein mobiles (angehängtes oder tragbares) Motorpumpenaggregat mit Antrieb durch einen eigenen Motor, das mit feuerwehrtechnischer Ausrüstung ausgestattet ist;
"Feuerlöschpumpe" – eine hydraulische Maschine, die die mechanische Energie des Antriebsmotors in Energie der Flüssigkeit umwandelt und dadurch einen Strom des flüssigen Mediums erzeugt, das zur Brandbekämpfung verwendet wird;
"Löschmittel" – ein Stoff mit physikalisch-chemischen Eigenschaften, die es ermöglichen, Bedingungen für die Beendigung der Verbrennung zu schaffen;
"Feuerlöscher" – eine tragbare oder fahrbare Vorrichtung, die zur Bekämpfung eines Brandherdes durch Ausbringen eines Löschmittels bestimmt ist und die von Hand zum Brandherd befördert und in Betrieb gesetzt wird;
"Brandgefahrenfaktoren" – Faktoren eines Brandes, deren Einwirkung zu Verletzungen, Vergiftungen oder zum Tod eines Menschen und/oder zu Sachschäden führen kann;
"Brandwarneinrichtung" – eine technische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, Personen über einen Brand mittels eines optischen, akustischen oder Sprachsignals (oder deren Kombination) oder einer anderen Einwirkung auf die Sinnesorgane des Menschen zu alarmieren;
"Brandherd" – der Ort der ursprünglichen Entstehung des Brandes;
"primäre Brandbekämpfungsmittel" – Brandbekämpfungsmittel, die zur Bekämpfung eines Brandes in der Anfangsphase seiner Entwicklung verwendet werden;
"Feuerlöschausrüstung" – Ausrüstung, die Bestandteil der Löschmittelleitungen ist, sowie Mittel zur technischen Wartung dieser Ausrüstung;
"Brandmelder" – eine technische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, einen Brand durch Überwachung der durch den Brand verursachten Änderungen physikalischer Parameter der Umgebung zu erkennen und/oder ein Brandsignal zu erzeugen;
"Handfeuermelder" – eine technische Einrichtung, die zur manuellen Auslösung des Brandsignals bestimmt ist;
"Wandhydrant" – eine Einheit, bestehend aus einem Feuerlösch-Absperrventil, das an der Löschwasserleitung installiert und mit einer Feuerwehr-Kupplung ausgestattet ist, sowie einem Feuerwehrschlauch mit Handstrahlrohr;
"Feuerlöschschrank" – eine Art Feuerwehrinventar, das zur Unterbringung und zur Sicherstellung der Erhaltung von Mitteln zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung bestimmt ist, die während eines Brandes eingesetzt werden, einschließlich Mitteln zum Schutz und zur Rettung von Personen sowie von Sachwerten;
"Feuerwiderstandsdauer einer Konstruktion (von Abschlüssen von Öffnungen in Brandschutzbauteilen)" – der Zeitraum vom Beginn der Brandeinwirkung unter den Bedingungen von Standardprüfungen bis zum Eintreten eines der für die betreffende Konstruktion normativ festgelegten Grenzzustände;
"Brandmelderzentrale" – eine technische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, Signale von Brandmeldern und anderen mit dieser technischen Einrichtung zusammenwirkenden Vorrichtungen zu empfangen und anzuzeigen, die Unversehrtheit und Funktionsfähigkeit der Verbindungsleitungen zwischen der technischen Einrichtung und den Einrichtungen zur optischen Anzeige und akustischen Signalisierung von Ereignissen zu überwachen sowie einen Startimpuls zur Auslösung des Brandschutz-Steuergeräts zu erzeugen;
"Brandschutz-Steuergerät" – eine technische Einrichtung, die zur Ansteuerung der Stellgeräte automatischer Brandschutzmittel (-systeme), zur Überwachung der Unversehrtheit der Verbindungsleitungen zu diesen Stellgeräten sowie der Betriebsart des gesteuerten Systems der Brandschutzautomatik bestimmt ist;
"Verkäufer" – eine nach dem in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats festgelegten Verfahren in dessen Hoheitsgebiet registrierte juristische Person oder natürliche Person als Einzelunternehmer, die den Groß- oder Einzelhandelsvertrieb von Mitteln zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung an den Verbraucher (Nutzer) durchführt und für deren Übereinstimmung mit den Anforderungen der Technischen Regelwerke der Union (der Zollunion) verantwortlich ist;
"Brandschutzabschluss/Brandabschnittstrennung" – ein Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes, eine Baukonstruktion mit normativ festgelegter Feuerwiderstandsdauer und Brandgefahrenklasse, ein räumliches Element des Gebäudes oder eine andere ingenieurtechnische Einrichtung, die zur Verhinderung der Brandausbreitung zwischen Räumen, Gebäuden und baulichen Anlagen bestimmt ist;
"System zur Alarmierung und Evakuierungssteuerung bei Brand" – die Gesamtheit technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Personen über die Entstehung eines Brandes, die Notwendigkeit der Evakuierung sowie über die Rettungswege und die Reihenfolge der Evakuierung zu informieren;
"System zur Übertragung von Brandmeldungen" – die Gesamtheit technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, über Übertragungskanäle Meldungen über einen Brand am überwachten Objekt (an den überwachten Objekten), Betriebs- sowie Kontroll- und Diagnosemeldungen zu übertragen und in einer Leitstelle für zentrale Überwachung oder in einem Raum mit rund um die Uhr diensthabendem Personal zu empfangen sowie (bei Vorhandensein eines Rückkanals) Fernsteuerbefehle zu übertragen und zu empfangen;
"System der Brandschutzautomatik" – die Gesamtheit zusammenwirkender Brandmeldeanlagen, Systeme zur Übertragung von Brandmeldungen, Systeme zur Alarmierung und Evakuierungssteuerung, Rauchschutz-Lüftungsanlagen, automatischer Löschanlagen und sonstiger Einrichtungen des automatischen Brandschutzes, die zur Gewährleistung des Brandschutzes des Objekts bestimmt sind;
"Brandmeldeanlage" – die Gesamtheit zusammenwirkender technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, einen Brand zu erkennen, Signale über den Brand, über die Betriebsarten des Systems und andere Informationen in vorgegebener Form zu erzeugen, zu erfassen, zu verarbeiten, zu registrieren und zu übertragen sowie (erforderlichenfalls) Signale zur Ansteuerung technischer Brandschutzeinrichtungen, verfahrenstechnischer, elektrotechnischer und anderer Ausrüstung auszugeben;
"Rauchschutz-Lüftungsanlage" – die Gesamtheit zusammenwirkender technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, die Gefahr der Verrauchung von Gebäuden und baulichen Anlagen bei einem Brand sowie die Einwirkung von Brandgefahrenfaktoren auf Personen und Sachwerte zu verhindern oder zu begrenzen;
"Rettung" – der Vorgang der individuellen oder kollektiven Verbringung von Personen in einen sicheren Bereich bei Vorliegen einer Gefahr für ihr Leben und/oder ihre Gesundheit durch die Einwirkung von Brandgefahrenfaktoren, einschließlich unter Verwendung entsprechender technischer Rettungs- und Schutzmittel;
"Schutzmittel" – technische Einrichtungen, die die Sicherheit und den Schutz von Personen vor der Einwirkung von Brandgefahrenfaktoren gewährleisten, einschließlich bei ihrer Evakuierung, Selbstrettung und Rettung;
"persönliche Schutzausrüstung der Feuerwehrangehörigen" – von Feuerwehrangehörigen getragene (verwendete) Mittel zum persönlichen Gebrauch (Feuerwehr-Schutzkleidung, Atem- und Augenschutzausrüstung sowie Ausrüstung zum Schutz von Kopf, Händen und Füßen der Feuerwehrangehörigen) zur Verhinderung oder Verringerung der Einwirkung von Brandgefahrenfaktoren auf sie;
"Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung" – Mittel, die dazu bestimmt sind, die Entstehung und Entwicklung eines Brandes zu verhindern bzw. deren Risiko zu verringern, die Ausbreitung seiner Gefahrenfaktoren zu begrenzen, einen Brand zu bekämpfen, Personen zu retten und Brandfolgen zu beseitigen, Leben und/oder Gesundheit des Menschen, Eigentum und Umwelt vor einem Brand zu schützen sowie das Risiko einer Gesundheitsschädigung und/oder Sachschädigung infolge eines Brandes zu verringern;
"Mittel zur Selbstrettung der Feuerwehrangehörigen" – technische Einrichtungen, die die Sicherheit der selbständigen oder fremdveranlassten Verbringung eines Feuerwehrangehörigen aus dem Gefahrenbereich im Falle des Eintretens einer außerplanmäßigen Situation gewährleisten;
"Rettungsmittel" – technische Einrichtungen, die die selbständige oder fremdgesteuerte Fortbewegung von Personen aus Bereichen gewährleisten, in denen eine Einwirkung von Brandgefahrenfaktoren und/oder der sie begleitenden Erscheinungen auf sie möglich ist und aus denen die Evakuierung durch Brandgefahrenfaktoren oder aus anderen Gründen blockiert ist;
"Brandschutzmittel" – ein Brandschutzstoff (eine Brandschutzbeschichtung) oder ein Werkstoff, der eine Brandschutzwirksamkeit aufweist und für den Brandschutz von Baustoffen, Konstruktionen, Kabelerzeugnissen und textilen Werkstoffen bestimmt ist;
"Robotikeinrichtung" – eine technische Einrichtung, die Funktionen, Arbeiten oder Vorgänge ohne unmittelbare Beteiligung eines Menschen im Gefahrenbereich ausführt;
"technische Einrichtung" – ein Gerät und/oder eine Vorrichtung, die die Sicherheit bei einem Brand gewährleisten und/oder im Rahmen von Systemen (Mitteln) zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung funktionieren;
"Löschanlage" – die Gesamtheit ortsfester technischer Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch Ausbringen eines Löschmittels;
"automatische Löschanlage" – eine Löschanlage, die die Zufuhr (das Ausbringen) des Löschmittels bei Eingang eines Steuersignals von der Brandmeldeanlage oder von eigenen technischen Einrichtungen zur Branderkennung ohne Beteiligung eines Menschen sowie die Übertragung des Brandsignals in externe Stromkreise gewährleistet;
"autonome Löschanlage" – eine automatische Löschanlage, die unabhängig von externen Energiequellen und Steuerungssystemen funktioniert und die Übertragung des Brandsignals in externe Stromkreise gewährleistet;
"modulare Löschanlage" – eine automatische Löschanlage, die aus einem oder mehreren Löschmodulen besteht und zur Bekämpfung eines Brandes an einem einzelnen Objekt (Raum, Raumteil und/oder einer Einheit der technologischen Ausrüstung) bestimmt ist;
"robotisierte Löschanlage" – eine automatische Löschanlage, die mit technischen Einrichtungen zur Erkennung des Brandherdes und zur Steuerung des Ausbringens des Löschmittels in den Brandbereich ausgestattet ist;
"autonome Löschvorrichtung" – eine ortsfeste technische Einrichtung, die zur Brandbekämpfung bestimmt ist und das Ausbringen des Löschmittels bei Auslösung durch die Einwirkung von Brandgefahrenfaktoren gewährleistet;
"Evakuierung" – der Vorgang der organisierten Bewegung von Personen in einen sicheren Bereich über die Rettungswege.
III. Regeln für die Identifizierung von Mitteln zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung
7. Die Identifizierung von Mitteln zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung erfolgt, um deren Zugehörigkeit zum Anwendungsbereich des vorliegenden Technischen Regelwerks festzustellen, Handlungen zu verhindern, die Verbraucher (Erwerber) in die Irre führen, und die Übereinstimmung der Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung mit der technischen Dokumentation festzustellen.
8. Die Identifizierung von Mitteln zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung erfolgt durch:
a) den Hersteller, die vom Hersteller bevollmächtigte Person, den Verkäufer (Lieferanten), die das Inverkehrbringen von Mitteln zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten vornehmen;
b) eine akkreditierte Zertifizierungsstelle, die in das einheitliche Register der Konformitätsbewertungsstellen der Eurasischen Wirtschaftsunion aufgenommen ist (nachfolgend – Zertifizierungsstelle);
c) die zuständige Behörde des Mitgliedstaats – bei der Durchführung der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks.
9. Identifizierungsmerkmale eines Mittels zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung sind seine Benennung, sein Typ (Art), seine Marke, sein Modell, sein Verwendungszweck, seine wesentlichen technischen Parameter und Merkmale, die Marke und (oder) die Benennung des Herstellers sowie die Benennung des Landes, in dem dieses Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung hergestellt wurde.
10. Die Identifizierung von Mitteln zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung zur Feststellung ihrer Zugehörigkeit zum Geltungsbereich des vorliegenden Technischen Regelwerks wird gemäß Abschnitt
V des vorliegenden Technischen Regelwerks und der Anlage zum vorliegenden Technischen Regelwerk durchgeführt.
11. Die Identifizierung von Mitteln zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung wird unter Anwendung einer der folgenden Methoden oder deren Kombination durchgeführt:
a) Identifizierung anhand der technischen Dokumentation – Vergleich des Typs (der Art), des Verwendungszwecks des Mittels zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung und seiner technischen Merkmale, die in der technischen Dokumentation angegeben sind, mit den Angaben, die in Abschnitt
V des vorliegenden Technischen Regelwerks und in der Anlage zum vorliegenden Technischen Regelwerk vorgesehen sind;
b) visuelle Methode – Vergleich des äußeren Erscheinungsbildes des Mittels zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung mit der in der technischen Dokumentation enthaltenen Beschreibung;
c) instrumentelle Methode – Vergleich der Daten, die durch Messung der Abmessungen oder durch Prüfungen des Mittels zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung gewonnen wurden, mit den in der technischen Dokumentation angegebenen technischen Merkmalen. Die instrumentelle Methode wird angewendet, wenn das Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung durch Anwendung der in den Unterpunkten "a" und "b" des vorliegenden Punktes genannten Methoden nicht identifiziert werden kann.
IV. Regeln für den Verkehr von Mitteln zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung auf dem Markt der Union
12. Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung werden auf dem Markt der Union in Verkehr gebracht, wenn sie den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks und anderer in Kraft getretener Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), deren Geltung sich auf sie erstreckt, entsprechen und unter der Bedingung, dass sie die Konformitätsbewertung gemäß Abschnitt VII des vorliegenden Technischen Regelwerks durchlaufen haben.
13. Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks sowie anderer in Kraft getretener Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), deren Geltung sich auf sie erstreckt, nicht bestätigt ist, werden nicht mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union gekennzeichnet und nicht zum Inverkehrbringen auf dem Markt der Union zugelassen.
V. Anforderungen an die Gegenstände der technischen Regulierung
14. Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung müssen die Verhütung, die Verringerung des Entstehungsrisikos und die Begrenzung der Entwicklung eines Brandes sowie der Ausbreitung seiner Brandgefahrenfaktoren, die Brandbekämpfung, die Rettung von Personen, den Schutz von Leben und/oder Gesundheit des Menschen, des Eigentums und der Umwelt vor Brand sowie die Verringerung des Risikos einer Gesundheitsschädigung und/oder Sachschädigung infolge eines Brandes gewährleisten.
15. Löschmittel müssen die Brandbekämpfung durch flächige (lokal-flächige) und/oder volumetrische (lokal-volumetrische) Art ihrer Zuführung entsprechend den Zuführungskennwerten der Löschmittel und der Bekämpfungstaktik gewährleisten.
16. Löschmittel sind zur Bekämpfung solcher Materialien einzusetzen, bei deren Wechselwirkung mit ihnen keine Gefahr der Entstehung neuer Brandherde oder einer Explosion entsteht.
17. Löschmittel müssen ihre für die Brandbekämpfung erforderlichen Eigenschaften während des Transports und der Lagerung bewahren.
18. Brandschutzmittel müssen eine Brandschutzwirksamkeit aufweisen, die eine Verringerung der Brandgefahr und/oder eine Erhöhung des Feuerwiderstands der geschützten Objekte auf das normativ festgelegte Niveau gewährleistet.
19. Die technische Dokumentation für Brandschutzmittel muss Angaben enthalten über die technischen Kennwerte, die ihren Anwendungsbereich kennzeichnen, über die Art der Oberflächenvorbereitung, über Arten und Marken der Grundierungen, über die Art des Auftrags auf die zu schützende Oberfläche, über die Trocknungsbedingungen, über die Brandschutzwirksamkeit dieser Mittel, über die Art des Schutzes gegen ungünstige klimatische Einwirkungen, über die Bedingungen und die Nutzungsdauer der Brandschutzbeschichtungen, über die Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Brandschutzarbeiten sowie über die Ordnung des Transports und der Lagerung.
20. Für Brandschutzmittel für Stahlkonstruktionen und/oder Stahlbetonkonstruktionen sind in der technischen Dokumentation zusätzlich Angaben über die Dicke der Brandschutzbeschichtung und den Verbrauch des Brandschutzmittels, die zum Erreichen der geforderten Brandschutzwirksamkeit erforderlich sind, über den Trockenrückstand sowie über die Dauer der Erhaltung der Brandschutzwirksamkeit der Brandschutzbeschichtung anzugeben.
Auf die Oberfläche der Brandschutzschicht darf eine zusätzliche Beschichtung aufgebracht werden, um ein dekoratives Aussehen zu verleihen oder die Beständigkeit gegen ungünstige klimatische Einwirkungen zu gewährleisten. In diesem Fall ist die Brandschutzwirksamkeit unter Berücksichtigung der zusätzlichen Beschichtung anzugeben.
21. Für Brandschutzmittel für Kabel sind in der technischen Dokumentation Angaben über die Dicke der Brandschutzbeschichtung und den Verbrauch des Brandschutzmittels, die zum Erreichen der geforderten Brandschutzwirksamkeit erforderlich sind, über den Trockenrückstand sowie über den Anwendungsbereich (Arten der Kabelaußenmäntel, für die sie verwendet werden) anzugeben.
22. Für Brandschutzmittel für Holz und Werkstoffe auf Holzbasis sind in der technischen Dokumentation die Dichte der Zusammensetzung und ihr Verbrauch je Flächen- oder Volumeneinheit (je nach Auftragsart) anzugeben. Sofern der Hersteller für Brandschutzmittel für Holz und Werkstoffe auf Holzbasis eine Nutzungsdauer von mehr als 1 Jahr festgelegt hat, ist diese durch Prüfungen der Alterungsbeständigkeit zu bestätigen.
23. Elektrische Installationsprofilerzeugnisse aus nichtmetallischen Werkstoffen müssen Wärmebeständigkeit, Beständigkeit gegen Entzündung durch den Glühdraht, Beständigkeit gegen die Einwirkung offener Flamme sowie Beständigkeit gegen Brandausbreitung bei Einzel- oder Bündelverlegung aufweisen.
24. Feuerlöscher müssen die Bekämpfung von Prüfbrandobjekten gewährleisten.
Die Festigkeitskennwerte der Konstruktionselemente tragbarer und fahrbarer Feuerlöscher müssen die Sicherheit der Anwendung solcher Feuerlöscher bei der Brandbekämpfung gewährleisten.
25. Wandhydranten und Feuerlösch-Absperrventile, die in Wandhydranten verwendet werden, müssen die Möglichkeit des Öffnens der Absperreinrichtung durch eine Person und die Wasserabgabe aus der Löschwasserleitung mit der geforderten (normativ festgelegten) Durchflussmenge gewährleisten.
Die Konstruktion der Feuerwehr-Kupplungen der Wandhydranten muss den Anschluss der von den Feuerwehreinheiten verwendeten Feuerwehrschläuche gewährleisten.
26. In Feuerlöschschränken sind je nach ihrer Zweckbestimmung primäre Brandbekämpfungsmittel, Feuerlöschausrüstung sowie Mittel zum persönlichen Schutz und zur Rettung von Personen unterzubringen und aufzubewahren.
Die Konstruktion der Feuerlöschschränke muss die schnelle und sichere Verwendung der darin befindlichen technischen Einrichtungen gewährleisten.
Feuerlöschschränke müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.
Die äußere Gestaltung der Feuerlöschschränke und die Angaben über ihren Inhalt müssen die Möglichkeit einer schnellen Information über das Vorhandensein und die Zusammensetzung der in den Feuerlöschschränken untergebrachten technischen Einrichtungen gewährleisten.
27. Mobile Brandbekämpfungsmittel müssen die Erfüllung einer oder mehrerer der folgenden Funktionen gewährleisten:
a) Beförderung der Einsatzkräfte der Feuerwehreinheiten, der Löschmittel, der Feuerlöschausrüstung, der persönlichen Schutzausrüstung der Feuerwehrangehörigen und der Selbstrettungsmittel der Feuerwehrangehörigen, der Feuerwehrgeräte sowie der Rettungsmittel für Personen zum Brandort;
b) Zuführung von Löschmitteln in den Brandbereich;
c) Durchführung von Rettungs- und Bergungsarbeiten im Zusammenhang mit der Brandbekämpfung;
d) Gewährleistung der Sicherheit der von den Feuerwehreinheiten ausgeführten Arbeiten.
28. Tragkraftspritzen müssen die Entnahme und Zuführung von Wasser aus dem Leitungsnetz, aus Behältern und/oder offenen Wasserquellen mit der für die Brandbekämpfung geforderten Durchflussmenge und dem geforderten Betriebsdruck ausführen.
Die Konstruktion tragbarer Tragkraftspritzen muss die Möglichkeit ihres Tragens durch 2 Bediener und ihrer Aufstellung auf dem Boden (auf der Wasseroberfläche) gewährleisten.
Anhänge-Tragkraftspritzen sind stationär auf Anhängern zu montieren. Die Konstruktion der Anhänger muss die Sicherheit des Transports der Tragkraftspritzen zum Brandort und ihre stabile Aufstellung bei der Entnahme und Zuführung von Wasser gewährleisten.
29. Feuerlösch-Kreiselpumpen für mobile Brandbekämpfungsmittel müssen die Zuführung von Wasser und wässrigen Schaummittellösungen mit der geforderten (normativ festgelegten) Durchflussmenge und dem geforderten Betriebsdruck ausführen.
30. Feuerlösch-Kreiselpumpen für mobile Brandbekämpfungsmittel müssen je nach ihren konstruktiven Besonderheiten und Hauptparametern Folgendes gewährleisten:
a) Zuführung von Wasser und Löschlösungen bei Normaldruck;
b) Zuführung von Wasser und Löschlösungen bei Hochdruck;
c) gleichzeitige Zuführung von Wasser und Löschlösungen bei Normal- und Hochdruck;
d) Entnahme (Ansaugen) von Wasser aus offenen Wasserquellen.
31. Technische Einrichtungen, die als Bestandteil von Systemen der Brandschutzautomatik betrieben werden, müssen je nach ihrer Zweckbestimmung die Erfüllung einer oder mehrerer der folgenden Funktionen gewährleisten:
a) automatische Branderkennung, automatische oder automatische und manuelle Auslösung des Brandsignals;
b) Information des diensthabenden Personals über den Brand;
c) Abgabe von Steuersignalen an die technischen Einrichtungen zur Alarmierung von Personen bei Brand und zur Evakuierungssteuerung, zur Einschaltung der Sicherheitsbeleuchtung für die Evakuierung sowie an die Stellgeräte der Brandschutzsysteme (Brandbekämpfung, Rauchschutz-Lüftungsanlage);
d) Bildung von Steuersignalen für gebäudetechnische und verfahrenstechnische Ausrüstung;
e) Information des diensthabenden Personals über das Auftreten einer Störung der Verbindungsleitungen zwischen einzelnen technischen Einrichtungen, die Bestandteil der Systeme der Brandschutzautomatik sind.
32. Technische Einrichtungen, die als Bestandteil von Systemen der Brandschutzautomatik betrieben werden, müssen elektrisch und informationstechnisch untereinander sowie mit anderen mit ihnen zusammenwirkenden technischen Einrichtungen verträglich sein.
33. Technische Einrichtungen, die als Bestandteil von Systemen der Brandschutzautomatik betrieben werden, müssen ihre Funktionsfähigkeit bei erhöhter Temperatur und Feuchtigkeit sowie bei mechanischen Einwirkungen bewahren.
34. Technische Einrichtungen, die als Bestandteil von Brandmeldeanlagen betrieben werden, müssen je nach ihrer Zweckbestimmung die Erfüllung einer oder mehrerer der folgenden Funktionen gewährleisten:
a) Branderkennung;
b) Bildung, Erfassung, Verarbeitung, Registrierung und Übertragung von Signalen über den Brand und über die Betriebszustände der Brandmeldeanlage in vorgegebener Form;
c) Abgabe von Signalen zur Steuerung technischer Brandschutzeinrichtungen sowie verfahrenstechnischer, elektrotechnischer und sonstiger Ausrüstung.
35. Technische Einrichtungen, die als Bestandteil von Systemen zur Übertragung von Brandmeldungen betrieben werden, müssen Folgendes gewährleisten:
a) Übertragung von Alarmmeldungen über Brände und Störungen, die vom System der Brandschutzautomatik des Objekts registriert werden, über die Verbindungsleitung(en) an die Leitstelle für zentrale Überwachung;
b) automatische Überwachung der Funktionsfähigkeit der Verbindungsleitungen zwischen dem System der Brandschutzautomatik des Objekts und der Leitstelle für zentrale Überwachung.
36. Technische Einrichtungen, die als Bestandteil von Systemen zur Alarmierung und Evakuierungssteuerung bei Brand betrieben werden, müssen die Information der Personen über den Brand während der für die Evakuierung von Personen erforderlichen Zeit sowie die Ausgabe zusätzlicher Informationen über die Rettungswege und die Evakuierungsverfahren gewährleisten.
37. Technische Einrichtungen, die als Bestandteil von Systemen zur Alarmierung und Evakuierungssteuerung bei Brand betrieben werden, müssen die Information der Personen über den Brand auf eine der folgenden Arten oder in einer beliebigen zulässigen Kombination dieser Arten gewährleisten:
Abgabe von Licht-, Ton- und/oder Sprachsignalen in alle Räume des Gebäudes, in denen sich ständig oder zeitweise Personen aufhalten;
Übertragung speziell erarbeiteter Texte über die Notwendigkeit der Evakuierung, über die Rettungswege, die Bewegungsrichtung und weitere Handlungen, die auf die Gewährleistung der Sicherheit von Personen und die Verhinderung von Panik bei Brand gerichtet sind;
Abgabe individueller Alarmierungssignale (unter Verwendung persönlicher Geräte mit Licht-, Ton- und Vibrationsalarmsignalen sowie mit Rückmeldung);
Beleuchtung der Brandschutzzeichen auf den Rettungswegen während der normativ festgelegten Zeit;
Einschaltung der Sicherheitsbeleuchtung für die Evakuierung (Notbeleuchtung) durch ein Signal der Brandschutzautomatik;
Fernentriegelung der Verschlüsse der Türen von Notausgängen;
Gewährleistung der Verbindung der Brandschutzzentrale (Leitwarte) mit den Alarmierungsbereichen für Personen;
sonstige Arten der Information von Personen bei der Evakuierung.
Die Brandalarmsignale müssen sich von Signalen anderer Zweckbestimmung unterscheiden.
Brandwarneinrichtungen müssen erforderlichenfalls an das Stromnetz sowie an sonstige erforderliche Verbindungsleitungen ohne Verwendung lösbarer Steckvorrichtungen angeschlossen werden. Brandwarneinrichtungen dürfen keine Möglichkeit zur Regelung der Lautstärke bei der Übertragung von Ton- und Sprachsignalen aufweisen.
38. Technische Einrichtungen, die als Bestandteil automatischer Löschanlagen (einschließlich autonomer Löschanlagen, modularer Löschanlagen und robotisierter Löschanlagen) betrieben werden, müssen je nach ihrer Zweckbestimmung (ohne Beteiligung des Menschen) die Branderkennung, die Übertragung des Brandsignals in externe Stromkreise sowie die Zuführung (Abgabe) des Löschmittels mit den geforderten (normativ festgelegten) Kennwerten in den Brandbereich gewährleisten.
Technische Einrichtungen, die als Bestandteil autonomer Löschanlagen betrieben werden, müssen die Erfüllung der genannten Funktionen unabhängig vom Vorhandensein externer Stromquellen und Steuerungssysteme gewährleisten.
39. Robotisierte Löschanlagen und technische Einrichtungen, die als Bestandteil robotisierter Löschanlagen betrieben werden, müssen die Erfüllung der folgenden Aufgaben gewährleisten:
a) Erkennung des Entstehungsherdes;
b) Gewährleistung der Zuführung des Löschmittels in den Brandbereich mit den geforderten (normativ festgelegten) Kennwerten (Zuführungsintensität, Verschäumungszahl u. a.).
40. Autonome Löschvorrichtungen müssen die Zuführung (Abgabe) des Löschmittels mit den geforderten (normativ festgelegten) Kennwerten bei ihrer Auslösung durch die Einwirkung eines oder mehrerer Brandgefahrenfaktoren gewährleisten.
41. Mobile Robotikkomplexe müssen ihr Vorrücken in den Arbeitsbereich und die Erfüllung der Funktionen der Brandbekämpfung durch Zuführung des Löschmittels mit den geforderten (normativ festgelegten) Kennwerten und/oder sonstige Arten von Rettungs- und Bergungsarbeiten ohne unmittelbare Beteiligung (Anwesenheit) des Menschen im Gefahrenbereich gewährleisten.
42. Die persönliche Schutzausrüstung der Feuerwehrangehörigen muss die Einsatzkräfte der Feuerwehreinheiten vor der Einwirkung der Brandgefahrenfaktoren und vor ungünstigen klimatischen Einwirkungen bei der Brandbekämpfung, bei der Durchführung von Rettungs- und Bergungsarbeiten und/oder bei der Beseitigung der Folgen von Notlagen schützen.
43. Zur persönlichen Schutzausrüstung der Feuerwehrangehörigen gehören:
a) Atem- und Augenschutzausrüstung für die Feuerwehr;
b) Feuerwehr-Schutzkleidung;
c) persönliche Schutzausrüstung für Hände, Füße und Kopf der Feuerwehrangehörigen.
44. Die persönliche Schutzausrüstung der Feuerwehrangehörigen muss ergonomisch miteinander kombinierbar sein und lichtsignalgebende Elemente aufweisen, die eine visuelle Beobachtung und die Suche nach Feuerwehrangehörigen bei verminderter Sicht ermöglichen.
45. Die Atem- und Augenschutzausrüstung für die Feuerwehr sowie die technischen Einrichtungen, die als Bestandteil einer solchen persönlichen Schutzausrüstung betrieben werden, müssen den Schutz des Feuerwehrangehörigen bei der Arbeit in einer nicht atembaren und die Augenschleimhaut reizenden Umgebung gewährleisten.
46. Nach dem Wirkprinzip und den Einsatzbedingungen wird die Atem- und Augenschutzausrüstung für die Feuerwehr unterteilt in:
a) Feuerwehr-Isoliergeräte (Atemschutzgeräte) (mit Druckluft, mit Drucksauerstoff) – zur Bekämpfung beliebiger Brände;
b) filtrierende Atem- und Augenschutzausrüstung für die Feuerwehr – zur Bekämpfung von Vegetationsbränden im Freien;
c) Feuerwehr-Selbstretter (Isoliergeräte) – zur Selbstrettung von Feuerwehrangehörigen.
47. Die Atem- und Augenschutzausrüstung für die Feuerwehr sowie die technischen Einrichtungen, die als Bestandteil solcher Mittel betrieben werden, müssen Beständigkeit gegen thermische und mechanische Einwirkungen sowie gegen ungünstige klimatische Einwirkungen aufweisen und ergonomische Kennwerte sowie Schutzkennwerte besitzen (unter Berücksichtigung der Taktik der Brandbekämpfung, der Beseitigung der Folgen von Notlagen, der Durchführung von Rettungs- und Bergungsarbeiten, der Rettung von Personen und der Notwendigkeit, sichere Arbeitsbedingungen für Feuerwehrangehörige und Retter zu gewährleisten).
48. Feuerwehr-Isoliergeräte (Atemschutzgeräte) (mit Druckluft, mit Drucksauerstoff) müssen die Aufrechterhaltung eines Überdrucks im Innenraum des Atemanschlusses während der Atmung des Menschen gewährleisten.
Die Nenngebrauchsdauer (bei einer Lungenventilation von 30 l/min.) von Feuerwehr-Isoliergeräten mit Druckluft muss mindestens 60 Minuten und von Feuerwehr-Isoliergeräten mit Drucksauerstoff – mindestens 240 Minuten betragen.
49. Die konstruktive Ausführung der Atem- und Augenschutzausrüstung für die Feuerwehr muss einen schnellen Wechsel (ohne Verwendung von Spezialwerkzeugen) der Flaschen mit Atemgemisch und/oder der Regenerations- (Absorptions-) Patronen (Briketts) vorsehen.
50. Feuerwehr-Selbstretter (Isoliergeräte) müssen das erforderliche Schutzniveau der Atmungs- und Sehorgane des Feuerwehrangehörigen gegen Brandgefahrenfaktoren während mindestens 25 Minuten gewährleisten. Feuerwehr-Selbstretter (Isoliergeräte) müssen Beständigkeit gegen mechanische und thermische Einwirkungen sowie gegen ungünstige klimatische Einwirkungen aufweisen und ergonomische Kennwerte sowie Schutzkennwerte besitzen, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, den Schutz der Feuerwehrangehörigen vor toxischen Verbrennungsprodukten während eines Brandes zu gewährleisten.
51. Kompressoranlagen zum Füllen der Flaschen von Feuerwehr-Isoliergeräten müssen das Füllen der Flaschen von Feuerwehr-Isoliergeräten mit Luft und/oder Sauerstoff bei ihrer stationären Aufstellung in speziellen Räumen von Gebäuden sowie im Freien gewährleisten.
Der Betriebsdruck von Kompressoranlagen zum Füllen der Flaschen von Feuerwehr-Isoliergeräten mit Druckluft muss mindestens 29,4 MPa und derjenige von Sauerstoff-Kompressoranlagen mindestens 20,0 MPa betragen.
Kompressoranlagen zum Füllen der Flaschen von Feuerwehr-Isoliergeräten müssen für die Anwendung unter den folgenden klimatischen Bedingungen ausgelegt sein:
tragbare und stationäre – bei einer Umgebungstemperatur von + 5 °C bis + 40 °C;
mobile – bei einer Umgebungstemperatur von – 50 °C bis + 50 °C.
52. Anlagen zur Prüfung von Feuerwehr-Isoliergeräten müssen die Durchführung statischer oder dynamischer Prüfungen zur Kontrolle der technischen Parameter von Feuerwehr-Isoliergeräten mit Druckluft und/oder Drucksauerstoff an stationären Stützpunkten und/oder auf Fahrzeugen des Atemschutzdienstes der Feuerwehr sowie in Servicezentren gewährleisten.
Anlagen zur Prüfung von Feuerwehr-Isoliergeräten müssen die Durchführung statischer Prüfungen von Feuerwehr-Isoliergeräten im Umgebungstemperaturbereich von + 5 °C bis + 40 °C gewährleisten.
Anlagen zur Prüfung von Feuerwehr-Isoliergeräten müssen die Durchführung dynamischer Prüfungen von Feuerwehr-Isoliergeräten in Atemregimen gewährleisten, die durch eine Lungenventilation von 30 bis 100 dm3 · min-1 (für Feuerwehr-Isoliergeräte mit Druckluft) und von 30 bis 85 dm3 · min-1 (für Feuerwehr-Isoliergeräte mit Drucksauerstoff) gekennzeichnet sind.
53. Die Feuerwehr-Schutzkleidung wird unterteilt in:
Feuerwehr-Schutzkleidung für allgemeine Zwecke;
Feuerwehr-Schutzkleidung gegen erhöhte Wärmeeinwirkungen;
Feuerwehr-Schutzkleidung des Isoliertyps;
hitzebeständige Unterbekleidung für Feuerwehrangehörige;
Helmunterziehhaube für Feuerwehrangehörige.
Die Feuerwehr-Schutzkleidung muss den Schutz vor Brandgefahrenfaktoren und ungünstigen klimatischen Einwirkungen gewährleisten, wobei der Schutzgrad durch Kennwerte zu beschreiben ist, deren Werte entsprechend der Notwendigkeit der Gewährleistung sicherer Arbeitsbedingungen für Feuerwehrangehörige festgelegt werden.
Die konstruktive Ausführung der Feuerwehr-Schutzkleidung muss das Eindringen von Löschmitteln in den Innenraum der Kleidung verhindern und die Möglichkeit des schnellen Ablegens der Kleidung, der Kontrolle des Drucks in den Flaschen des Atemschutzgerätes sowie des Empfangs und der Übermittlung von Informationen (akustisch, visuell oder mithilfe spezieller Einrichtungen) gewährleisten.
Die Konstruktion der Feuerwehr-Schutzkleidung des Isoliertyps muss die Aufrechterhaltung eines Luftüberdrucks im Innenraum des Anzugs auf dem Niveau gewährleisten, das für die Sicherstellung sicherer Arbeitsbedingungen des in einer solchen Schutzkleidung arbeitenden Feuerwehrangehörigen erforderlich ist.
Die Feuerwehr-Schutzkleidung des Isoliertyps, die bei der Bekämpfung von Bränden an gefährlichen Produktionsobjekten verwendet wird, muss den Schutz vor dem Gelangen aggressiver und/oder radioaktiver Stoffe auf die Haut und in die inneren Organe des Menschen gewährleisten. Die Feuerwehr-Schutzkleidung des Isoliertyps, die bei der Bekämpfung von Bränden und der Durchführung von Rettungs- und Bergungsarbeiten an strahlungsgefährdeten Objekten verwendet wird, muss den Schutz des Menschen vor ionisierender Strahlung gewährleisten. Der Abschwächungskoeffizient für die äußere Einwirkung von Betastrahlung mit einer Energie von höchstens 2 MeV (Quelle Sr90) muss mindestens 150 betragen, der Abschwächungskoeffizient für die äußere Einwirkung von Gammastrahlung mit einer Energie von 122 keV (Quelle Co57) – mindestens 5,5.
54. Die Helmunterziehhaube für Feuerwehrangehörige und die hitzebeständige Unterbekleidung, die zusammen mit der Feuerwehr-Schutzkleidung verwendet werden, müssen das erforderliche ergonomische und physiologisch-hygienische Niveau bei der Ausführung beliebiger Arbeiten im Zusammenhang mit der Brandbekämpfung und der Beseitigung der Folgen von Notlagen gewährleisten.
55. Die persönliche Schutzausrüstung für den Kopf (Feuerwehrhelme) muss den Schutz vor Wasser, vor mechanischen, thermischen und chemischen Einwirkungen sowie vor ungünstigen klimatischen Einwirkungen bei der Brandbekämpfung, der Beseitigung der Folgen von Notlagen und der Durchführung von Rettungs- und Bergungsarbeiten gewährleisten.
56. Die persönliche Schutzausrüstung für die Hände der Feuerwehrangehörigen muss den Schutz der Hände vor Löschmitteln sowie vor thermischen und mechanischen Einwirkungen bei der Brandbekämpfung, der Beseitigung der Folgen von Notlagen und der Durchführung von Rettungs- und Bergungsarbeiten gewährleisten und muss die erforderlichen ergonomischen Eigenschaften besitzen.
57. Die persönliche Schutzausrüstung für die Füße der Feuerwehrangehörigen muss den Schutz der Füße vor Wasser, vor mechanischen, thermischen und chemischen Einwirkungen sowie vor ungünstigen klimatischen Einwirkungen bei der Brandbekämpfung, der Beseitigung der Folgen von Notlagen und der Durchführung von Rettungs- und Bergungsarbeiten gewährleisten und muss die erforderlichen ergonomischen Eigenschaften besitzen.
58. Rettungsmittel für Personen aus Höhenlagen bei Brand müssen die Möglichkeit der selbstständigen Bewegung von Personen in einen sicheren Bereich bei Bestehen einer Gefahr für ihr Leben (ihre Gesundheit) infolge der Einwirkung von Brandgefahrenfaktoren gewährleisten und müssen die Möglichkeit der Sicherung von Personen bei ihrer Rettung im Brandfall sowie bei der Ausführung von Arbeiten durch Feuerwehrangehörige in Höhenlagen und bei deren selbstständigem Abstieg bieten.
59. Rettungsmittel für Personen aus Höhenlagen bei Brand müssen sich in ständiger Einsatzbereitschaft befinden, müssen die geforderte Zuverlässigkeit (bei statischer und dynamischer Belastung innerhalb der Betriebstemperaturwerte, bei Einwirkung von Erwärmung und offener Flamme), Zugänglichkeit, Einfachheit und Sicherheit ihrer Anwendung durch Personen ohne spezielle Ausbildung aufweisen und müssen sowohl die selbstständige als auch die erzwungene individuelle oder kollektive Bewegung von Personen in einen sicheren Bereich bei Bestehen einer Gefahr für ihr Leben (ihre Gesundheit) infolge der Einwirkung von Brandgefahrenfaktoren oder in sonstigen Notlagen gewährleisten.
60. Rettungsmittel für Personen aus Höhenlagen bei Brand werden klassifiziert:
a) nach der Wirkrichtung:
Hub- und Abseilmittel;
Abseilmittel;
b) nach der Art der Aufstellung und Stationierung:
stationäre;
mobile;
tragbare;
c) nach dem Zusammenhang mit den Phasen des Bauens und des Betriebs:
nicht durch architektonische und planerische Lösungen vorgesehene;
von vornherein durch architektonische und planerische Lösungen vorgesehene;
d) nach der konstruktiven Ausführung:
Feuerwehr-Abseilgeräte;
Feuerwehr-Rettungsschläuche;
Feuerwehr-Sprungrettungsgeräte;
Feuerwehr-Rettungsrampen;
tragbare Feuerwehrleitern;
Feuerwehr-Rettungs-Anhängeleitern;
Feuerwehr-Rettungsleinen, Feuerwehr-Haltegurte, Feuerwehr-Karabinerhaken;
aggregat-kombinierte (einschließlich Aufzug-Rettungsvorrichtungen);
e) nach der Leistungsfähigkeit:
individuelle (einschließlich einmal verwendbarer);
Gruppen- (kollektive);
f) nach der Art der Steuerung:
mit manueller Regelung der Abstiegsgeschwindigkeit;
mit automatischer Regelung der Abstiegsgeschwindigkeit;
g) nach der Abstiegshöhe:
mit Begrenzung der Abstiegshöhe;
ohne Begrenzung der Abstiegshöhe.
61. Geräte für Spezialarbeiten bei Bränden müssen je nach ihrer funktionalen Zweckbestimmung Folgendes ausführen:
a) Schneiden und Durchtrennen (einschließlich von Metallprofilen und Elementen von Baukonstruktionen);
b) Heben, Bewegen und Fixieren verschiedener Baukonstruktionen;
c) Durchbrechen von Öffnungen und Durchbrüchen, Zerkleinern von Baukonstruktionen und Baustoffen;
d) Öffnen verschiedener Metallkonstruktionen (einschließlich Tür- und Fensteröffnungen);
e) Verschließen von Öffnungen in Rohren verschiedener Durchmesser, Abdichten von Durchbrüchen in Behältern und Rohrleitungen.
62. Geräte für Spezialarbeiten bei Bränden müssen mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die das zufällige Gelangen von Körperteilen des Menschen oder von Kleidung in die beweglichen Mechanismen des Geräts verhindern.
Die Bedienelemente der Geräte für Spezialarbeiten bei Bränden müssen mit Kennzeichnungen versehen sein, die eine mehrdeutige Auslegung der darauf angebrachten Informationen ausschließen.
Die Konstruktion der Verbindungsstellen der Geräte für Spezialarbeiten bei Bränden muss deren schnelle und zuverlässige Verbindung von Hand ohne Verwendung von Schlüsseln oder anderen Schlosserwerkzeugen gewährleisten.
63. Die Zusatzausrüstung der Feuerwehrangehörigen (Feuerwehrhandleuchten, Wärmebildkameras, Funkbaken und akustische Baken) muss je nach ihrer Zweckbestimmung die Beleuchtung des Brandortes, die Suche nach Brandherden und Personen in verrauchter Atmosphäre, die Kennzeichnung des Standorts der Feuerwehrangehörigen sowie die Ausführung sonstiger Arbeiten bei der Brandbekämpfung gewährleisten. Dabei ist der Grad der Gewährleistung der Erfüllung der genannten Funktionen durch Kennwerte zu beschreiben, die für die Durchführung von Rettungs- und Bergungsarbeiten erforderlich sind.
64. Die Feuerlöschausrüstung muss die Möglichkeit der Zuführung von Löschmitteln zum Brandort mit der geforderten Durchflussmenge und dem geforderten Betriebsdruck gewährleisten, die für die Brandbekämpfung entsprechend der Taktik der Brandbekämpfung erforderlich sind.
65. Hydranten müssen die Möglichkeit ihres Einbaus in Außenwasserleitungsnetze und die Wasserentnahme für Zwecke der Brandbekämpfung gewährleisten.
66. Standrohre müssen die Möglichkeit des Öffnens (Schließens) von Unterflurhydranten und des Anschlusses von Feuerwehrschläuchen zur Wasserentnahme aus Wasserleitungsnetzen und zu deren Zuführung für Zwecke der Brandbekämpfung gewährleisten.
Die mechanischen Kräfte an den Bedienelementen der Absperreinrichtungen des Standrohrs dürfen bei Betriebsdruck 150 N nicht überschreiten.
67. Feuerwehr-Druckschläuche und Feuerwehr-Kupplungen müssen die Möglichkeit des Transports von Löschmitteln zum Brandort gewährleisten.
Feuerwehr-Kupplungen müssen eine schnelle, dichte und feste Verbindung der Feuerwehrschläuche untereinander und mit sonstiger Feuerlöschausrüstung gewährleisten.
Feuerwehr-Druckschläuche und Feuerwehr-Kupplungen müssen je nach ihrer Zweckbestimmung Festigkeits- und Betriebskennwerte aufweisen.
Die Ausrüstung zur Wartung von Feuerwehr-Druckschläuchen muss die Durchführung aller Arbeiten zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Feuerwehr-Druckschläuche gewährleisten.
68. Strahlrohre, Schaumgeneratoren und Zumischer müssen die Zuführung von Löschmitteln in den Brandherd und dessen Bekämpfung oder den Schutz (die Kühlung) von Baukonstruktionen, verfahrenstechnischer Ausrüstung, Gebäuden, baulichen Anlagen oder deren Teilen gewährleisten.
69. Die Konstruktion der Strahlrohre (Handstrahlrohre und Wenderohre) muss Folgendes gewährleisten:
a) Bildung eines Voll- oder Sprühstrahls von Löschmitteln (einschließlich Luftschaum niedriger und mittlerer Verschäumungszahl) am Austritt in Abhängigkeit von Konstruktion und Zweckbestimmung des Mundstücks;
b) gleichmäßige Verteilung der Löschmittel über den Kegel des Sprühstrahls;
c) stufenlose Änderung der Strahlart vom Vollstrahl bis zum Sprühstrahl;
d) Änderung der Durchflussmenge der Löschmittel (für Strahlrohre des Universaltyps) ohne Unterbrechung ihrer Zuführung;
e) Festigkeit des Strahlrohrs, Dichtheit der Verbindungen und der Absperreinrichtungen bei Betriebsdruck;
f) Fixierung der Stellung der Wenderohre bei vorgegebenen Winkeln in der Vertikalebene;
g) Möglichkeit der manuellen und der Fernsteuerung der Schwenkmechanismen der Wenderohre in der Horizontal- und in der Vertikalebene über einen Hydraulik- oder Elektroantrieb.
70. Die Konstruktion der Schaumgeneratoren muss die Bildung eines Stroms von Luftschaum niedriger, mittlerer, hoher Verschäumungszahl oder deren Kombination gewährleisten.
71. Zumischer (mit nicht regelbarer und mit regelbarer Dosierung) müssen die Gewinnung einer wässrigen Schaummittellösung mit vorgegebener Konzentration zur Bildung von Schaum bestimmter Verschäumungszahl in Luftschaum-Strahlrohren und Schaumgeneratoren gewährleisten.
72. Sammelstücke müssen die Zusammenführung von zwei oder mehr Wasserströmen vor dem Eintritt in den Saugstutzen der Feuerlöschpumpe gewährleisten. Sammelstücke müssen an jedem der zusammengeführten Stutzen mit Rückschlagventilen ausgestattet sein.
73. Verteiler müssen die Aufteilung des Hauptwasserstroms oder der Schaummittellösungen auf die Arbeitsschlauchleitungen und die Regelung der Durchflussmenge der Löschmittel in diesen Leitungen gewährleisten.
Die mechanischen Kräfte an den Bedienelementen der Absperreinrichtungen der Verteiler dürfen bei Betriebsdruck 150 N nicht überschreiten.
74. Wasserstrahlpumpen müssen die Wasserentnahme aus offenen Gewässern bei einem Unterschied zwischen dem Wasserspiegel und der Aufstellung der Feuerlöschpumpe, der die maximale Saughöhe übersteigt, sowie die Entfernung von Wasser aus Räumen, das bei der Brandbekämpfung oder bei der Durchführung von Prüfungen ausgetreten ist, gewährleisten.
75. Saugkörbe müssen die Filtration des aus offenen Gewässern entnommenen Wassers gewährleisten und das Eindringen fester Teilchen verhindern, die zu einer Störung des Pumpenbetriebs führen können. Saugkörbe müssen mit Rückschlagventilen ausgestattet sein.
76. Tragbare Feuerwehrleitern müssen den Einsatzkräften der Feuerwehreinheiten die Möglichkeit des Eindringens in Räume und auf Dächer von Gebäuden und baulichen Anlagen, der Zuführung von Löschmitteln in die genannten Räume sowie der Rettung von Personen aus solchen Räumen gewährleisten.
Die Außenmaße und die Konstruktion der tragbaren Feuerwehrleitern müssen die Möglichkeit ihres Transports auf Feuerwehrfahrzeugen gewährleisten.
Die mechanische Festigkeit, die Abmessungen sowie die ergonomischen Kennwerte und Schutzkennwerte der tragbaren Feuerwehrleitern müssen die Möglichkeit der Erfüllung der Aufgaben der Rettung von Personen aus Höhenlagen und des Hochbringens der erforderlichen Feuerlöschausrüstung gewährleisten.
77. Die Durchdringungsstellen von Brandschutzbauteilen durch Kabelerzeugnisse, Stromschienen, dichte Kabeleinführungen, Muffen und Rohrleitungen der gebäudetechnischen Systeme von Gebäuden und baulichen Anlagen müssen die Verhinderung der Ausbreitung von Brandgefahrenfaktoren in die angrenzenden Räume während der normativ festgelegten Zeit entsprechend ihrer Klassifizierung nach der Feuerwiderstandsdauer gewährleisten.
78. Abschlüsse von Öffnungen in Brandschutzbauteilen (Brandschutzfenster, -türen, Türen von Aufzugsschächten mit normativ festgelegter Feuerwiderstandsdauer, Tore, Luken, Vorhänge, Rollläden, Schürzen, Behänge, normal offene Brandschutzklappen) müssen die Verhinderung der Ausbreitung von Brandgefahrenfaktoren während der normativ festgelegten Zeit entsprechend ihrer Klassifizierung nach der Feuerwiderstandsdauer gewährleisten.
79. Rauchgasdichte Brandschutztüren müssen bei den geforderten Feuerwiderstandsdauern die mindestens erforderlichen Werte des Widerstands gegen Rauchgasdurchlässigkeit gewährleisten.
80. Rauchdichte Türen müssen die Ausbreitung von Rauch bei Brand verhindern.
81. Technische Einrichtungen, die als Bestandteil von Rauchschutz-Lüftungsanlagen betrieben werden, müssen je nach Zweckbestimmung eine oder mehrere Aufgaben erfüllen, insbesondere bei Brand die Verrauchung von Räumen, Treppenräumen, Aufzugsschächten, Schleusen und sicheren Bereichen verhindern, um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten und die erforderlichen Bedingungen für die Ausführung der Arbeiten der Feuerwehreinheiten zur Rettung von Personen sowie zur Erkennung und Begrenzung des Brandherdes im Gebäude und/oder in der baulichen Anlage zu schaffen.
82. Die Konstruktionen der Luftleitungen, die als Bestandteil von Rauchschutz-Lüftungsanlagen betrieben werden, müssen feuerwiderstandsfähig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgeführt werden.
Die Durchdringungsstellen umschließender Baukonstruktionen durch Luftleitungen, die als Bestandteil von Rauchschutz-Lüftungsanlagen betrieben werden, müssen eine Feuerwiderstandsdauer aufweisen, die nicht geringer ist als die für solche Luftleitungen geforderte. Dabei müssen die Elemente der Auflager (Abhängungen) der Konstruktionen der genannten Luftleitungen Feuerwiderstandsdauern entsprechend den für die Luftleitungen festgelegten Zahlenwerten ausschließlich nach dem Kriterium des Verlusts der Tragfähigkeit aufweisen.
Zur Abdichtung der lösbaren Verbindungen (einschließlich Flanschverbindungen) der Konstruktionen feuerwiderstandsfähiger Luftleitungen, die als Bestandteil von Rauchschutz-Lüftungsanlagen betrieben werden, dürfen ausschließlich nichtbrennbare Baustoffe verwendet werden.
83. Normal offene Brandschutzklappen und normal geschlossene Brandschutzklappen, die als Bestandteil von Rauchschutz-Lüftungsanlagen betrieben werden, sind mit automatisch und fernbedient gesteuerten Antrieben auszustatten.
Die Verwendung thermoempfindlicher Elemente als Bestandteil der Antriebe normal offener Brandschutzklappen ist ausschließlich als Redundanz vorzusehen. Für normal geschlossene Brandschutzklappen ist die Verwendung von Antrieben mit thermoempfindlichen Elementen nicht zulässig. Normal offene Brandschutzklappen und normal geschlossene Brandschutzklappen müssen bei den geforderten Feuerwiderstandsdauern die mindestens erforderlichen Werte des Widerstands gegen Rauchgasdurchlässigkeit gewährleisten.
84. Rauchabzugsklappen mit natürlichem Auftrieb sind mit automatisch und fernbedient gesteuerten Antrieben (mit der Möglichkeit der Redundanz durch Thermoelemente) zu verwenden, die die Zugkräfte gewährleisten, die zur Überwindung der mechanischen Belastung (einschließlich Schnee- und Windlast) erforderlich sind.
85. Abluftventilatoren, die als Bestandteil von Rauchschutz-Lüftungsanlagen betrieben werden, müssen ihre Funktionsfähigkeit bei der Förderung von Hochtemperatur-Verbrennungsprodukten während der für die Evakuierung von Personen erforderlichen Zeit (beim Schutz von Personen auf den Rettungswegen) oder während der gesamten Zeit der Entwicklung und Bekämpfung des Brandes (beim Schutz von Personen in brandsicheren Bereichen) bewahren.
86. Rauchschürzen (Rauchvorhänge), die als Bestandteil von Rauchschutz-Lüftungsanlagen betrieben werden, müssen mit automatisch und fernbedient gesteuerten Antrieben (ohne Thermoelemente) ausgestattet und aus Werkstoffen auf nichtbrennbarer Basis mit einer Arbeitsauszugslänge des Behangs ausgeführt sein, die die Begrenzung der Ausbreitung der bei Brand entstehenden Rauchschicht gewährleistet.
87. Die tatsächlichen Werte der Parameter technischer Einrichtungen, die als Bestandteil von Rauchschutz-Lüftungsanlagen betrieben werden (einschließlich der Feuerwiderstandsdauern und des Widerstands gegen Rauchgasdurchlässigkeit), sind anhand der Ergebnisse von Prüfungen (Messungen) festzulegen, die entsprechend den Normen durchgeführt wurden, die in das Verzeichnis der Normen aufgenommen sind, die Regeln und Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Probenahme, enthalten, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks und die Durchführung der Konformitätsbewertung (Konformitätsbestätigung) von Mitteln zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung erforderlich sind.
88. Auf den Mitteln zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung sowie auf der Verpackung ist eine Kennzeichnung anzubringen, die Angaben über die Bezeichnung, den Typ (die Art), die Marke, das Modell, die Zweckbestimmung, die wesentlichen technischen Parameter und Kennwerte, die Marke und/oder die Bezeichnung des Herstellers sowie über das Herstellerland enthält.
89. Die Kennzeichnung ist in russischer Sprache und, sofern entsprechende Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, in der (den) Staatssprache(n) des Mitgliedstaats anzubringen, in dessen Hoheitsgebiet das Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung vertrieben wird. Erforderlichenfalls ist eine zusätzliche Anbringung der Kennzeichnung in anderen Sprachen zulässig, sofern der Inhalt mit dem Text identisch ist.
90. Ist es nicht möglich, die Kennzeichnung unmittelbar auf dem Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung anzubringen, so ist die Kennzeichnung auf der Verpackung anzubringen und in die technische Dokumentation aufzunehmen. Der Hersteller legt selbstständig fest, ob die Anbringung der Kennzeichnung auf dem Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung möglich oder nicht möglich ist.
Die Kennzeichnung des Mittels zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung muss deutlich, gut lesbar und an einer für die Besichtigung zugänglichen Stelle angebracht sein.
VI. Gewährleistung der Übereinstimmung der Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung mit den Sicherheitsanforderungen
91. Die Übereinstimmung der Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung mit dem vorliegenden Technischen Regelwerk wird durch die Erfüllung seiner Anforderungen und der Anforderungen anderer in Kraft getretener Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), deren Geltungsbereich sich auf sie erstreckt, unmittelbar gewährleistet oder durch die Erfüllung der Anforderungen von Normen, die in das Verzeichnis der Normen aufgenommen sind, durch deren Anwendung auf freiwilliger Basis die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks gewährleistet wird.
92. Die Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung werden in Normen festgelegt, die in das Verzeichnis der Normen aufgenommen sind, welche die Regeln und Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen einschließlich der Regeln für die Probenahme enthalten, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks und für die Durchführung der Konformitätsbewertung der Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung erforderlich sind.
VII. Konformitätsbewertung der Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung
93. Vor dem Inverkehrbringen in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten unterliegen die Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung, die in der Anlage zum vorliegenden Technischen Regelwerk aufgeführt sind, der Konformitätsbewertung nach den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks.
Die Konformitätsbewertung der Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung erfolgt in Form der Zertifizierung (Schemata 1s, 3s und 4s) oder des Konformitätserklärungsverfahrens (Schemata 3d, 4d und 6d).
94. Bei der Zertifizierung von Mitteln zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung können Antragsteller eine im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften registrierte juristische Person oder natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die Hersteller oder Verkäufer oder vom Hersteller bevollmächtigte Person ist.
95. Die Zertifizierung von Mitteln zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung wird von einer Zertifizierungsstelle durchgeführt.
96. Prüfungen von Mitteln zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung zum Zwecke der Zertifizierung werden von akkreditierten Prüflaboratorien (Prüfzentren) durchgeführt, die in das einheitliche Register der Konformitätsbewertungsstellen der Eurasischen Wirtschaftsunion aufgenommen sind (nachfolgend – Prüflaboratorium (Prüfzentrum)).
97. Bei der Zertifizierung von Mitteln zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung kann Antragsteller sein:
a) für das Schema 1s – der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person);
b) für die Schemata 3s und 4s – der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder der Verkäufer.
98. Bei der Durchführung der Zertifizierung von Mitteln zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung (Schemata 1s, 3s und 4s) hat der Antragsteller:
a) der Zertifizierungsstelle einen Dokumentensatz vorzulegen, der die Konformität der Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks bestätigt und Folgendes umfasst:
Technische Lieferbedingungen (Beschreibungen);
technische Dokumentation (Konstruktionsunterlagen und/oder Fertigungsunterlagen und/oder Betriebsunterlagen) (sofern vorhanden);
Verzeichnis der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Normen und, falls solche nicht vorliegen, der nationalen (staatlichen) Normen, durch deren Anwendung auf freiwilliger Basis die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks gewährleistet wird (im Falle ihrer Anwendung);
Beschreibung der technischen Lösungen, die die Erfüllung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks bestätigen und durch eine Risikoanalyse bezüglich der Möglichkeit einer Gesundheitsschädigung und/oder Sachschädigung begründet sind (falls Normen, durch deren Anwendung auf freiwilliger Basis die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks gewährleistet wird, nicht vorliegen oder nicht angewendet wurden);
Vertrag (Liefervertrag) und Warenbegleitpapiere (Schemata 3s und 4s);
Kopie des Vertrags mit dem Hersteller, einschließlich mit einem ausländischen Hersteller, der die Gewährleistung der Konformität der gelieferten Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks sowie die Haftung für die Nichtkonformität der in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten gelieferten Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung mit den genannten Anforderungen vorsieht (für die vom Hersteller bevollmächtigte Person) (Schema 1s);
Dokumente über die Konformitätsbestätigung von Werkstoffen, Zulieferteilen oder Bestandteilen der Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung (sofern vorhanden);
sonstige Dokumente nach Wahl des Antragstellers, die als Grundlage für die Bestätigung der Konformität der Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks gedient haben (sofern vorhanden);
b) alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Produktionsprozess stabil ist und die Konformität der hergestellten Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks gewährleistet;
c) nach Abschluss des Verfahrens der Konformitätsbestätigung in Form der Zertifizierung das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union auf den Mitteln zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung anzubringen;
d) nach Abschluss des Verfahrens der Konformitätsbestätigung in Form der Zertifizierung einen Dokumentensatz zusammenzustellen, der die in Buchstabe "a" dieses Punktes vorgesehenen Dokumente, den Bericht (die Berichte) über die im Prüflaboratorium (Prüfzentrum) durchgeführten Untersuchungen (Prüfungen) sowie das Konformitätszertifikat umfasst.
99. Bei der Zertifizierung von Mitteln zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung hat die Zertifizierungsstelle:
a) die Identifizierung der angemeldeten Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung durchzuführen;
b) die Probenahme von Mitteln zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung vorzunehmen;
c) die Durchführung von Prüfungen des Musters (der Muster) der Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung auf Konformität mit den Anforderungen der in Punkt 91 des vorliegenden Technischen Regelwerks genannten Normen oder auf Konformität mit den technischen Lösungen, die die Erfüllung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks bestätigen, zu veranlassen, falls keine Normen aus dem Verzeichnis der Normen angewendet wurden, durch deren Anwendung auf freiwilliger Basis die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks gewährleistet wird;
d) die Analyse des Prüfberichts (der Prüfberichte) der Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung durchzuführen;
e) die Analyse der technischen Lösungen durchzuführen, die die Erfüllung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks bestätigen und durch eine Risikoanalyse bezüglich der Möglichkeit einer Gesundheitsschädigung und/oder Sachschädigung begründet sind (falls Normen, durch deren Anwendung auf freiwilliger Basis die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks gewährleistet wird, nicht vorliegen oder nicht angewendet wurden);
f) die Analyse des Produktionszustands beim Hersteller durchzuführen (Schema 1s);
g) bei positiven Ergebnissen der Zertifizierung von Mitteln zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung das Konformitätszertifikat auszustellen und zu erteilen, bei negativen Ergebnissen der Zertifizierung von Mitteln zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung eine begründete Entscheidung über die Verweigerung des Konformitätszertifikats zu treffen.
100. Angaben über das erteilte Konformitätszertifikat werden von der Zertifizierungsstelle in das Einheitliche Register der erteilten Konformitätszertifikate und registrierten Konformitätserklärungen eingetragen.
101. Die Geltungsdauer des Konformitätszertifikats wird für in Serie hergestellte Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung auf 5 Jahre festgelegt. Für eine Partie von Mitteln zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung (ein Einzelerzeugnis) wird keine Geltungsdauer des Konformitätszertifikats festgelegt.
102. Der Dokumentensatz gemäß Buchstabe "a" des Punktes 98 des vorliegenden Technischen Regelwerks sowie die Prüfberichte des Prüflaboratoriums (Prüfzentrums) sind beim Antragsteller und bei der Zertifizierungsstelle für folgende Dauer aufzubewahren:
a) für in Serie hergestellte Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung – mindestens 10 Jahre ab dem Tag des Erlöschens der Geltung des Konformitätszertifikats;
b) für eine Partie von Mitteln zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung (ein Einzelerzeugnis) – mindestens 10 Jahre ab dem Tag des Vertriebs des letzten Erzeugnisses aus der Partie.
103. Die Zertifizierungsstelle führt die Inspektionskontrolle der zertifizierten Produkte mittels Prüfungen von Mustern im Prüflaboratorium (Prüfzentrum) und/oder einer Analyse des Produktionszustands durch (Schema 1s).
104. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Zertifizierungsstelle, die das Konformitätszertifikat erteilt hat, über Änderungen zu unterrichten, die während der Geltungsdauer des erteilten Konformitätszertifikats an der Konstruktion (Zusammensetzung) der Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung oder an der Technologie ihrer Herstellung vorgenommen wurden.
Die Zertifizierungsstelle führt eine Analyse der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation durch und entscheidet über die Notwendigkeit der Durchführung neuer Prüfungen und/oder einer Analyse des Produktionszustands.
105. Die in Buchstabe "a" des Punktes 98 des vorliegenden Technischen Regelwerks genannten Dokumente sind den staatlichen Kontroll- und Aufsichtsbehörden auf deren Verlangen vorzulegen.
106. Beim Konformitätserklärungsverfahren für Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung können Antragsteller eine im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften registrierte juristische Person oder natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die Hersteller oder Verkäufer oder vom Hersteller bevollmächtigte Person ist.
107. Die Wahl des Schemas des Konformitätserklärungsverfahrens für Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung erfolgt durch den Antragsteller.
108. Das Konformitätserklärungsverfahren für Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung nach den Schemata 3d, 4d und 6d wird vom Antragsteller auf der Grundlage eigener Nachweise und von Nachweisen durchgeführt, die unter Beteiligung eines Prüflaboratoriums (Prüfzentrums) gewonnen wurden.
109. Nach Entscheidung des Herstellers (der vom Hersteller bevollmächtigten Person) oder des Verkäufers kann die Bestätigung der Konformität der Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks in Form des Konformitätserklärungsverfahrens durch die Konformitätsbestätigung in Form der Zertifizierung gemäß Punkt 98 des vorliegenden Technischen Regelwerks ersetzt werden.
110. Das Konformitätserklärungsverfahren für Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung (Schemata 3d, 4d und 6d) erfolgt durch:
a) Durchführung von Prüfungen der Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung (für eine Partie von Mitteln zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung oder ein Einzelerzeugnis) (Schema 4d);
b) Durchführung von Prüfungen der Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung und Produktionskontrolle durch den Hersteller (für in Serie hergestellte Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung) (Schema 3d);
c) Durchführung von Prüfungen der Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung, Zertifizierung des Managementsystems für die Herstellung der Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung, Produktionskontrolle durch den Hersteller (für in Serie hergestellte Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung) (Schema 6d).
111. Das Konformitätserklärungsverfahren für in Serie hergestellte Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung wird vom Hersteller (von der vom Hersteller bevollmächtigten Person) durchgeführt (Schemata 3d und 6d).
Das Konformitätserklärungsverfahren für Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung (für eine Partie von Mitteln zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung oder ein Einzelerzeugnis) wird vom Hersteller (von der vom Hersteller bevollmächtigten Person) oder vom Verkäufer durchgeführt (Schema 4d).
112. Beim Konformitätserklärungsverfahren für Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung (Schemata 3d, 4d und 6d):
a) der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person), der Verkäufer:
stellt die Dokumente zusammen und analysiert sie, die die Konformität der Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks bestätigen, darunter:
Technische Lieferbedingungen (Beschreibungen);
technische Dokumentation (Konstruktionsunterlagen und/oder Fertigungsunterlagen und/oder Betriebsunterlagen) (sofern vorhanden);
Verzeichnis der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Normen und, falls solche nicht vorliegen, der nationalen (staatlichen) Normen, durch deren Anwendung auf freiwilliger Basis die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks gewährleistet wird (im Falle ihrer Anwendung);
Beschreibung der technischen Lösungen, die die Erfüllung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks bestätigen und durch eine Risikoanalyse bezüglich der Möglichkeit einer Gesundheitsschädigung und/oder Sachschädigung begründet sind (falls Normen, durch deren Anwendung auf freiwilliger Basis die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks gewährleistet wird, nicht vorliegen oder nicht angewendet wurden);
Dokumente über die Konformitätsbestätigung von Werkstoffen, Zulieferteilen oder Bestandteilen der Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung (sofern vorhanden);
Vertrag (Liefervertrag) und Warenbegleitpapiere (für eine Partie von Mitteln zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung oder ein Einzelerzeugnis) (Schema 4d);
Prüfbericht der Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung (Schemata 3d, 4d und 6d);
Bericht (Protokoll) über die Produktionskontrolle des Herstellers (für in Serie hergestellte Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung) (Schema 3d);
Konformitätszertifikat (Kopie des Zertifikats) des Managementsystems, das sich auf die Herstellung von Mitteln zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung erstreckt und die Konformität des Managementsystems des Herstellers mit den durch das vorliegende Technische Regelwerk festgelegten Anforderungen bestätigt (für in Serie hergestellte Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung) (Schema 6d);
sonstige Dokumente nach Wahl des Herstellers (der vom Hersteller bevollmächtigten Person) oder des Verkäufers, die als Grundlage für die Bestätigung der Konformität der Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks sowie mit den Anforderungen anderer in Kraft getretener Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), deren Geltung sich auf sie erstreckt, gedient haben (sofern vorhanden);
b) der Hersteller:
führt die Produktionskontrolle durch und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, damit der Produktionsprozess die Konformität der Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks gewährleistet (für in Serie hergestellte Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung) (Schemata 3d und 6d). Die Anforderungen an die Produktions- und Kontrollprozesse sowie die Ergebnisse ihrer Kontrolle sind dokumentarisch festzuhalten (in der vom Hersteller festgelegten Form);
ergreift die erforderlichen Maßnahmen, damit der Produktionsprozess und das stabile Funktionieren des Managementsystems für die Herstellung der Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung deren Konformität mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks gewährleisten (für in Serie hergestellte Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung) (Schema 6d);
c) der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) und der Verkäufer nehmen die Konformitätserklärung über die Konformität der Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks an, die nach der einheitlichen Form ausgestellt ist, die durch Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission genehmigt wurde, und bringen nach ihrer Registrierung das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union an.
113. Die Konformitätserklärung unterliegt der Registrierung nach dem von der Eurasischen Wirtschaftskommission festgelegten Verfahren.
114. Die Geltung der Konformitätserklärung beginnt mit dem Datum ihrer Registrierung im Einheitlichen Register der erteilten Konformitätszertifikate und registrierten Konformitätserklärungen.
115. Die Geltungsdauer der Konformitätserklärung für in Serie hergestellte Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung beträgt höchstens 5 Jahre. Für eine Partie von Mitteln zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung (ein Einzelerzeugnis) wird keine Geltungsdauer der Konformitätserklärung festgelegt.
116. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Konformitätserklärung und den Dokumentensatz gemäß Buchstabe "a" des Punktes 112 des vorliegenden Technischen Regelwerks aufzubewahren:
für in Serie hergestellte Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung – für die Dauer von 10 Jahren ab dem Datum des Ablaufs der Geltungsdauer der Konformitätserklärung;
für eine Partie von Mitteln zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung (ein Einzelerzeugnis) – mindestens 10 Jahre ab dem Tag des Vertriebs des letzten Erzeugnisses aus der Partie (des Einzelerzeugnisses).
117. Der Dokumentensatz gemäß Buchstabe "a" des Punktes 112 des vorliegenden Technischen Regelwerks wird den staatlichen Kontroll- und Aufsichtsbehörden auf deren Verlangen vorgelegt.
VIII. Kennzeichnung der Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union
118. Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung, die den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks sowie den Anforderungen anderer in Kraft getretener Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), deren Geltung sich auf sie erstreckt, entsprechen und die Konformitätsbewertung gemäß Abschnitt VII des vorliegenden Technischen Regelwerks durchlaufen haben, werden mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union gekennzeichnet.
Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung werden vor ihrem Inverkehrbringen auf diesem Markt mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union gekennzeichnet.
119. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union wird auf jede Einheit des Mittels zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung in einer Weise aufgebracht, die eine deutliche und klare Darstellung während der gesamten Nutzungsdauer des Mittels zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung gewährleistet, sowie auf die technische Dokumentation und die Verpackung.
120. Falls das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union aufgrund der Besonderheiten der Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung nicht unmittelbar auf diesen aufgebracht werden kann, ist es zulässig, das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union nur auf der Verpackung und in der technischen Dokumentation anzubringen.