Gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014 und Nummer 29 der Anlage Nr. 1 zur Geschäftsordnung der Eurasischen Wirtschaftskommission, genehmigt durch den Beschluss des Obersten Eurasischen Wirtschaftsrates vom 23. Dezember 2014 Nr. 98, hat der Rat der Eurasischen Wirtschaftskommission beschlossen:
1. Das beigefügte Technische Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit des abgepackten Trinkwassers, einschließlich des natürlichen Mineralwassers" (TR EAWU 044/2017) (nachfolgend – Technisches Regelwerk) anzunehmen.
2. Festzulegen, dass das Technische Regelwerk am 1. Januar 2019 in Kraft tritt, mit Ausnahme von:
Position 5 der Anlage Nr. 1 zum Technischen Regelwerk, Position 1 der Tabelle 2 und der Tabelle 4 der Anlage Nr. 2 zum Technischen Regelwerk, Position 17 des Abschnitts VI der Tabelle 1, Position 1 des Abschnitts I und des Abschnitts II der Tabelle 2 sowie der Tabelle 4 der Anlage Nr. 3 zum Technischen Regelwerk, die nach der Erarbeitung der entsprechenden zwischenstaatlichen Normen in Kraft treten, welche die Regeln und Methoden für Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, einschließlich der Regeln der Probenahme, enthalten, die für die Anwendung und Erfüllung der genannten Anforderungen erforderlich sind, sowie nach der Erarbeitung der Verfahren für Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, die gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion attestiert (validiert) und genehmigt sind, und nach deren Aufnahme in das Verzeichnis der Normen, das durch Nummer 4 des Protokolls über die technische Regulierung im Rahmen der Eurasischen Wirtschaftsunion (Anlage Nr. 9 zum Vertrag über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014) bestimmt ist.
Fußnote. Nummer 2 in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 05.10.2021 Nr. 97 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).3. Der Eurasischen Wirtschaftskommission gemeinsam mit den Regierungen der Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion aufzugeben, bis zum Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks einen Entwurf von Änderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit der Lebensmittel" (TR ZU 021/2011), angenommen durch den Beschluss der Kommission der Zollunion vom 9. Dezember 2011 Nr. 880, hinsichtlich seiner Anpassung an die Anforderungen des Technischen Regelwerks vorzubereiten.
4. Dieser Beschluss tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft.
Mitglieder des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission:
Für die Republik Armenien | Für die Republik Belarus | Für die Republik Kasachstan | Für die Kirgisische Republik | Für die Russische Föderation |
W. Gabrieljan | W. Matjuschewski | A. Mamin | O. Pankratow | I. Schuwalow |
ANGENOMMEN
durch den Beschluss des Rates
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 23. Juni 2017 Nr. 45
TECHNISCHES REGELWERK der Eurasischen Wirtschaftsunion
"Über die Sicherheit des abgepackten Trinkwassers, einschließlich des natürlichen Mineralwassers" (TR EAWU 044/2017)
I. Anwendungsbereich
1. Dieses Technische Regelwerk wurde gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014 erarbeitet, um das Leben und (oder) die Gesundheit des Menschen, das Eigentum, die Umwelt sowie das Leben und (oder) die Gesundheit von Tieren und Pflanzen zu schützen und Handlungen zu verhindern, die die Verbraucher hinsichtlich der Zweckbestimmung und der Sicherheit des abgepackten Trinkwassers irreführen.
2. Dieses Technische Regelwerk legt die im Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion (nachfolgend – Union) verbindlich anzuwendenden und zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen an abgepacktes Trinkwasser (einschließlich natürliches Mineralwasser) fest, das im Zollgebiet der Union in Verkehr gebracht wird und für den Vertrieb an Verbraucher bestimmt ist, ferner die Anforderungen an die Prozesse seiner Herstellung, Lagerung, Beförderung, seines Vertriebs und seiner Entsorgung sowie die Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung des Trinkwassers zur Gewährleistung seines freien Verkehrs im Zollgebiet der Union.
3. Sofern in Bezug auf abgepacktes Trinkwasser andere Technische Regelwerke der Union (der Zollunion) angenommen wurden, die Sicherheitsanforderungen an abgepacktes Trinkwasser, Anforderungen an die Prozesse seiner Herstellung, Lagerung, Beförderung, seines Vertriebs und seiner Entsorgung sowie Anforderungen an seine Kennzeichnung und Verpackung festlegen, müssen das abgepackte Trinkwasser, die Prozesse seiner Herstellung, Lagerung, Beförderung, seines Vertriebs und seiner Entsorgung sowie seine Kennzeichnung und Verpackung den Anforderungen der anderen Technischen Regelwerke der Union (der Zollunion) entsprechen, deren Geltung sich auf sie erstreckt.
4. Dieses Technische Regelwerk gilt für:
a) abgepacktes Trinkwasser, das zu den Lebensmitteln gehört, im Zollgebiet der Union in Verkehr gebracht wird und für den Vertrieb an Verbraucher bestimmt ist, einschließlich:
natürliches Mineralwasser (darunter natürliches Tafel-Mineralwasser, natürliches Heil- und Tafel-Mineralwasser und natürliches Heil-Mineralwasser);
verschnittenes Trinkwasser;
aufbereitetes Trinkwasser;
natürliches Trinkwasser;
Trinkwasser für die Kinderernährung;
künstlich mineralisiertes Trinkwasser;
b) die Prozesse der Herstellung, Lagerung, Beförderung, des Vertriebs und der Entsorgung von abgepacktem Trinkwasser.
5. Dieses Technische Regelwerk legt Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung des Trinkwassers fest, die im Zollgebiet der Union neben den Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion "Lebensmittel hinsichtlich ihrer Kennzeichnung" (TR ZU 022/2011), angenommen durch den Beschluss der Kommission der Zollunion vom 9. Dezember 2011 Nr. 881, und des Technischen Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit der Verpackung" (TR ZU 005/2011), angenommen durch den Beschluss der Kommission der Zollunion vom 16. August 2011 Nr. 769, verbindlich anzuwenden und zu erfüllen sind und diesen nicht widersprechen.
6. Dieses Technische Regelwerk gilt nicht für:
a) Beziehungen, die im Zusammenhang mit der geologischen Erkundung, der Nutzung und dem Schutz des Erdinneren der Gebiete der Mitgliedstaaten der Union (nachfolgend – Mitgliedstaaten) entstehen, in denen sich Lagerstätten natürlichen Mineralwassers befinden, sowie sonstige Beziehungen, die durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Wassernutzung und der Bergbaunutzung geregelt werden;
b) Beziehungen im Zusammenhang mit der Erforschung, Nutzung, Entwicklung und dem Schutz des natürlichen Mineralwassers als natürliche Heilressource, einschließlich hinsichtlich der Erteilung von Gutachten über die heilenden und vorbeugenden Eigenschaften des natürlichen Mineralwassers durch befugte Organisationen der Mitgliedstaaten;
c) Beziehungen im Zusammenhang mit der Ursprungsbezeichnung des abgepackten Trinkwassers (einschließlich des natürlichen Mineralwassers);
d) natürliches Mineralwasser, das nicht zum Trinken bestimmt ist;
e) Trinkwasser, das von den befugten Behörden der Mitgliedstaaten zur Versorgung der Bevölkerung beim Eintreten von Notlagen verwendet wird;
f) Trinkwasser, das zur Versorgung der Bevölkerung mittels zentraler und dezentraler Wasserversorgung verwendet wird.
II. Grundbegriffe
7. Für die Zwecke der Anwendung dieses Technischen Regelwerks werden die Begriffe verwendet, die im Technischen Regelwerk der Zollunion "Über die Sicherheit der Lebensmittel" (TR ZU 021/2011), angenommen durch den Beschluss der Kommission der Zollunion vom 9. Dezember 2011 Nr. 880, im Technischen Regelwerk der Zollunion "Lebensmittel hinsichtlich ihrer Kennzeichnung" (TR ZU 022/2011) und im Technischen Regelwerk der Zollunion "Über die Sicherheit der Verpackung" (TR ZU 005/2011) vorgesehen sind, sowie die Begriffe mit folgender Bedeutung:
"Sicherheit des abgepackten Trinkwassers" Nichtvorhandensein eines unvertretbaren Risikos, das mit der Möglichkeit einer Gesundheitsschädigung und (oder) einer Schadenszufügung beim Verzehr des abgepackten Trinkwassers verbunden ist;
"Dokument zur Bestätigung der heilenden und vorbeugenden Eigenschaften des natürlichen Mineralwassers" ein Dokument, das von einer nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates befugten Organisation ausgestellt wurde, die heilenden und vorbeugenden Eigenschaften des natürlichen Mineralwassers beschreibt sowie Angaben zur Zusammensetzung des natürlichen Mineralwassers und zum Ort seiner Gewinnung enthält (zum Beispiel balneologisches Gutachten, medizinisches Gutachten, medizinisch-klinisches Gutachten u. a.);
"künstlich mineralisiertes Trinkwasser" Wasser mit einer Gesamtmineralisierung von bis zu 2 g/dm3, das auf der Grundlage von natürlichem Mineralwasser oder natürlichem Trinkwasser unter Zusatz von Mineralsalzen gewonnen wurde oder das bei der Wiederherstellung des Mineralsalzes eines natürlichen Mineralwassers unter Verwendung von Trinkwasser gewonnen wurde;
"verschnittenes Trinkwasser" – Wasser mit einer Gesamtmineralisierung von höchstens 2 g/dm3, das weder zum natürlichen Mineralwasser noch zum natürlichen Trinkwasser gehört und durch Mischen von natürlichem Mineralwasser und natürlichem Trinkwasser oder durch Mischen ausschließlich von natürlichem Mineralwasser hergestellt wurde;
"natürliches Heil-Mineralwasser" – natürliches Mineralwasser mit einer Mineralisierung von 10 bis 15 g/dm3 (selten mehr) oder mit einer Mineralisierung von weniger als 10 g/dm3 bei Vorhandensein biologisch aktiver Bestandteile, deren Massenkonzentration nicht unter den Normen gemäß Anlage Nr. 1 liegt;
"natürliches Heil- und Tafel-Mineralwasser" – natürliches Mineralwasser mit einer Mineralisierung von 1 bis einschließlich 10 g/dm3 oder mit einer Mineralisierung von weniger als 1 g/dm3 bei Vorhandensein biologisch aktiver Bestandteile, deren Massenkonzentration nicht unter den in Anlage Nr. 1 zu diesem Technischen Regelwerk vorgesehenen Normen liegt;
"aufbereitetes Trinkwasser" – Wasser, das aus verschiedenen Wasserentnahmestellen gewonnen, auf beliebige Weise aufbereitet wurde, zum unmittelbaren Verzehr durch den Menschen bestimmt ist und natürlicherweise darin vorhandene Mineralstoffe oder gezielt zugesetzte Mineralstoffe sowie Kohlendioxid enthalten kann;
"Hauptzusammensetzung des Trinkwassers" Massenkonzentration der Hauptkationen (Calcium, Magnesium, Natrium, Kalium), Anionen (Hydrogencarbonate, Sulfate, Chloride) und biologisch aktiven Bestandteile (sofern vorhanden);
"Trinkwasser" Wasser im Ausgangszustand oder nach der Aufbereitung (unabhängig von der Herkunft (atmosphärisch, Oberflächenwasser, Grundwasser u. a.)), das zum Trinken und (oder) zur Zubereitung von Speisen geeignet, zum Verbrauch durch den Menschen bestimmt ist und keinen Zucker, keine Süßungsmittel, keine Aromastoffe und keine anderen Lebensmittelstoffe enthält, mit Ausnahme von Mineralsalzen, die als Quelle von Anionen und Kationen zugesetzt werden;
"Trinkwasser für die Kinderernährung" – Trinkwasser, das zum Verzehr durch Kinder, zur Zubereitung von Speisen und zur Rekonstitution von Trockenerzeugnissen für die Kinderernährung bestimmt ist;
"natürliches Mineralwasser" – Grundwasser, das aus vor anthropogener Einwirkung geschützten Grundwasserleitern oder Grundwasserleiterkomplexen gewonnen wurde, seine natürliche chemische Zusammensetzung bewahrt, zu den Lebensmitteln gehört und bei erhöhtem Gehalt einzelner biologisch aktiver Bestandteile (Bor, Brom, Arsen, Gesamteisen, Jod, Silicium, organische Stoffe, freies Kohlendioxid) oder bei erhöhter Mineralisierung eine heilende und vorbeugende Wirkung entfaltet. Zu den natürlichen Mineralwässern gehören keine Gemische nichtnatürlichen Ursprungs (Gemische künstlich hergestellter Wässer):
von Grundwässern aus 2 oder mehr Grundwasserleitern oder Grundwasserleiterkomplexen mit unterschiedlichen Bedingungen der Bildung ihrer hydrochemischen Typen;
von Grundwässern unterschiedlicher hydrochemischer Typen;
von natürlichem Mineralwasser mit Trinkwasser oder mit künstlich mineralisiertem Trinkwasser;
"natürliches Mineralwasser mit natürlichem Kohlensäuregehalt" – natürliches Mineralwasser, das beim Austritt an die Erdoberfläche natives (natürliches) Kohlendioxid enthält und bei dessen Verpackung der Gehalt an natürlichem Kohlendioxid in einer Menge erhalten bleibt, die dem natürlichen Kohlendioxidgehalt in diesem natürlichen Mineralwasser entspricht (im Rahmen der natürlichen Schwankungen);
"natürliches Mineralwasser mit Quellen- bzw. Bohrungskohlensäure versetzt" – natürliches Mineralwasser, das ausschließlich mit dem aus der Quelle oder der Bohrung gewonnenen Kohlendioxid angereichert ist und mehr Kohlendioxid enthält als das Wasser in dem Grundwasserleiter, aus dem es gewonnen wird;
"natürliches Trinkwasser" – Wasser, das aus Oberflächenwasser oder aus unterirdischen Grundwasserleitern gewonnen wurde, nicht zum natürlichen Mineralwasser gehört, im Ausgangszustand den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks entspricht und eine konstante Zusammensetzung bewahrt;
"natürliches Tafel-Mineralwasser" – natürliches Mineralwasser mit einer Mineralisierung von weniger als 1 g/dm3, das biologisch aktive Bestandteile enthalten kann, deren Massenkonzentration unter den in Anlage Nr. 1 zu diesem Technischen Regelwerk vorgesehenen Normen liegt;
"abgepacktes kohlensäurehaltiges Trinkwasser" – abgepacktes Trinkwasser mit Zusatz von Kohlendioxid nichtnatürlichen Ursprungs (nicht aus einer Quelle oder Bohrung) und mit einem Massenanteil seines Gehalts von mindestens 0,2 g/dm3 (0,2 Prozent), für eisenhaltiges natürliches Mineralwasser – von mindestens 0,4 g/dm3 (0,4 Prozent);
"abgepacktes Trinkwasser" Trinkwasser, das den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks entspricht und in eine zum Verkauf bestimmte Verpackung oder in eine Verpackung abgefüllt ist, die zur Erstverpackung des an den Endverbraucher vertriebenen Produkts bestimmt ist.
III. Regeln der Identifizierung der Gegenstände der technischen Regulierung
8. Die Identifizierung der Gegenstände der technischen Regulierung erfolgt durch die interessierte Person zu folgenden Zwecken:
a) Feststellung der Zugehörigkeit des Produkts zum Anwendungsbereich dieses Technischen Regelwerks;
b) Verhinderung von Handlungen, die die Verbraucher irreführen.
9. Zum Zweck der Zuordnung des Produkts zu den Gegenständen der technischen Regulierung, auf die dieses Technische Regelwerk Anwendung findet, erfolgt die Identifizierung des Produkts durch den Antragsteller, die Organe der staatlichen Aufsicht (Kontrolle), die Organe der Zollkontrolle, die Konformitätsbewertungsstellen der Mitgliedstaaten sowie andere interessierte Personen ohne Durchführung von Untersuchungen (Prüfungen) durch Vergleich der in der Kennzeichnung oder in der Warenbegleitdokumentation angegebenen Bezeichnung des Produkts mit den Bezeichnungen des abgepackten Trinkwassers, die in Nummer 4 Buchstabe "a" und Nummer 36 dieses Technischen Regelwerks angegeben sind.
10. Zur Identifizierung des Produkts zum Zweck der Verhinderung von Handlungen, die die Verbraucher irreführen, ist jede interessierte Person verpflichtet, sich zu vergewissern, dass das zu identifizierende Produkt den in Nummer 7 dieses Technischen Regelwerks vorgesehenen Merkmalen und den in der Kennzeichnung und (oder) in einem sonstigen Dokument angegebenen Informationen entspricht. Diese Identifizierung erfolgt durch Durchführung von Untersuchungen (Prüfungen) in akkreditierten Prüflaboratorien (Prüfzentren) nach den Verfahren für Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, die in den Normen festgelegt sind, welche in das Verzeichnis der Normen aufgenommen sind, das Regeln und Verfahren für Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, einschließlich der Regeln der Probenahme, enthält, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und die Durchführung der Konformitätsbewertung gemäß Abschnitt IX dieses Technischen Regelwerks erforderlich sind.
In Bezug auf natürliches Mineralwasser und natürliches Trinkwasser wird die Identifizierung zusätzlich durch Vergleich der Kennwerte der chemischen Analyse des natürlichen Mineralwassers bzw. des natürlichen Trinkwassers aus der Wasserentnahmestelle dieses Wassers unter Berücksichtigung der natürlichen Schwankungen seiner Zusammensetzung mit den Kennwerten der chemischen Analyse des zu identifizierenden Wassers und unter Berücksichtigung der durch dieses Technische Regelwerk festgelegten Verfahren zur Aufbereitung von natürlichem Mineralwasser und natürlichem Trinkwasser durchgeführt.
11. Bei der Identifizierung der Prozesse der Herstellung, Lagerung und Beförderung des Produkts zum Zweck der Feststellung ihrer Zugehörigkeit zum Anwendungsbereich dieses Technischen Regelwerks ist jede interessierte Person verpflichtet, sich zu vergewissern, dass diese Prozesse zum Zweck der Herstellung, Lagerung und Beförderung des in Nummer 4 Buchstabe "a" dieses Technischen Regelwerks genannten Produkts durchgeführt werden. Die Identifizierung der Prozesse der Herstellung, Lagerung und Beförderung des Produkts erfolgt durch visuelle Bewertung dieser Prozesse und Prüfung der Dokumentation, nach der sie durchgeführt werden.
IV. Regeln des Verkehrs von abgepacktem Trinkwasser im Zollgebiet der Union
12. Abgepacktes Trinkwasser wird im Zollgebiet der Union in Verkehr gebracht, wenn es den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und den Anforderungen anderer Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), deren Geltung sich darauf erstreckt, entspricht und sofern es die Konformitätsbewertung gemäß Abschnitt IX dieses Technischen Regelwerks durchlaufen hat.
13. Abgepacktes Trinkwasser, das den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und den Anforderungen anderer Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), deren Geltung sich darauf erstreckt, entspricht und die Konformitätsbewertung gemäß Abschnitt IX dieses Technischen Regelwerks durchlaufen hat, wird mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union gekennzeichnet.
V. Sicherheitsanforderungen an abgepacktes Trinkwasser
14. Abgepacktes Trinkwasser, das im Zollgebiet der Union in Verkehr gebracht wurde, darf bei bestimmungsgemäßer Verwendung während seiner Haltbarkeitsdauer und bei Einhaltung der Lagerbedingungen das Leben oder die Gesundheit des Menschen nicht schädigen.
15. Abgepacktes Trinkwasser muss den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und den Anforderungen anderer Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), deren Geltung sich darauf erstreckt, entsprechen.
16. Natürliches Mineralwasser muss hinsichtlich der Sicherheitskennwerte den in Anlage Nr. 2 zu diesem Technischen Regelwerk festgelegten Anforderungen entsprechen.
17. Verschnittenes Trinkwasser, das durch Mischen ausschließlich von natürlichen Mineralwässern hergestellt wurde, muss den in Anlage Nr. 2 zu diesem Technischen Regelwerk festgelegten Anforderungen entsprechen. Verschnittenes Trinkwasser, das unter Verwendung von natürlichem Trinkwasser hergestellt wurde, muss den in Anlage Nr. 3 zu diesem Technischen Regelwerk festgelegten Anforderungen entsprechen.
18. Natürliches Trinkwasser, Trinkwasser für die Kinderernährung, aufbereitetes Trinkwasser und künstlich mineralisiertes Trinkwasser müssen den in Anlage Nr. 3 zu diesem Technischen Regelwerk festgelegten Anforderungen entsprechen.
VI. Anforderungen an die Herstellungsprozesse, die Lagerung, die Beförderung, den Vertrieb und die Entsorgung von abgepacktem Trinkwasser
19. Die Herstellungsprozesse, die Lagerung, die Beförderung, der Vertrieb und die Entsorgung von abgepacktem Trinkwasser müssen gemäß den Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit von Lebensmitteln" (TR ZU 021/2011) sowie gemäß den in den Nummern 20 – 32 des vorliegenden Technischen Regelwerks festgelegten Anforderungen an die Herstellungsprozesse und den Anforderungen anderer für sie geltender Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion) erfolgen.
20. Für die Abfüllung von natürlichem Mineralwasser in Verpackungen ist Wasser aus einer vor anthropogener Einwirkung geschützten Quelle oder Bohrung zu verwenden, das nach dem Verfahren, das durch die Rechtsvorschriften des Staates festgelegt ist, auf dessen Hoheitsgebiet es aus dem Erdinneren gewonnen wird, dem natürlichen Mineralwasser zugeordnet (als solches anerkannt) wurde.
Das Wasser aus der Quelle oder Bohrung muss den in den Nummern 14 – 16 des vorliegenden Technischen Regelwerks festgelegten Anforderungen an natürliches Mineralwasser entsprechen.
21. Der Austritt des natürlichen Mineralwassers aus Quellen oder Bohrungen ist ausgehend von den hydrogeologischen Bedingungen so einzurichten, dass das Eindringen jeglichen anderen Wassers in das gewonnene Wasser verhindert wird und dass bei Verwendung von Fördereinrichtungen (Pumpen) das Eindringen von Fremdwasser infolge einer Verringerung der Förderleistung des natürlichen Mineralwassers verhindert wird.
22. Die Oberflächen von Rohren, Pumpen und anderen Einrichtungen, die für die Gewinnung (Fassung) von natürlichem Mineralwasser verwendet werden und mit diesem in Kontakt kommen, müssen aus Materialien bestehen, die die Erhaltung der ursprünglichen Eigenschaften des natürlichen Mineralwassers gewährleisten.
23. Der Mundbereich der Wasserfassungsanlage muss für die sanitäre Behandlung zugänglich sein.
24. Auf dem unmittelbar an die Bohrung oder Quelle angrenzenden Gebiet sind Maßnahmen zu treffen, um eine Verunreinigung des natürlichen Mineralwassers bei seiner Gewinnung (Fassung) zu verhindern. Das unmittelbar an die Bohrung oder Quelle angrenzende Gebiet muss für unbefugte Personen unzugänglich sein, was durch die Errichtung entsprechender Einrichtungen (zum Beispiel Umzäunungen) oder durch den Bau von Anlagen sichergestellt werden kann. Auf diesem Gebiet ist jede Tätigkeit unzulässig, die nicht auf die Gewinnung (Fassung) von natürlichem Mineralwasser gerichtet ist.
25. Die Oberflächen der technologischen Ausrüstung, der Rohrleitungen, der Behälter und der Arbeitsgeräte, die mit natürlichem Mineralwasser in Kontakt kommen, müssen aus inerten Materialien (zum Beispiel Keramik, Glas oder rostfreiem Stahl) bestehen, die gegenüber der Einwirkung von natürlichem Mineralwasser, von Desinfektionsmitteln und von anderen bei der Aufbereitung des natürlichen Mineralwassers verwendeten Stoffen beständig sind.
26. Für die Aufbereitung von natürlichem Mineralwasser und natürlichem Trinkwasser dürfen Aufbereitungsverfahren angewendet werden, die in der Zusammensetzung eines solchen Wassers den Gehalt und das Verhältnis der Kationen (Calcium, Magnesium, Natrium und Kalium), der Anionen (Hydrogencarbonate, Sulfate, Chloride) sowie der biologisch aktiven Bestandteile nicht verändern, einschließlich der in den Nummern 27 und 28 des vorliegenden Technischen Regelwerks vorgesehenen Aufbereitungsverfahren.
27. Für natürliches Mineralwasser dürfen folgende Aufbereitungsverfahren angewendet werden:
a) Abtrennung von Eisen-, Mangan-, Schwefel- und Arsenverbindungen durch Behandlung mit Luft und (oder) Sauerstoff;
b) vollständige oder teilweise Entfernung des gelösten Kohlendioxids ausschließlich durch physikalische Methoden;
c) Anreicherung mit Kohlendioxid;
d) Abtrennung unlöslicher Elemente wie Eisen- und Schwefelverbindungen durch Filtration oder Dekantierung;
e) Behandlung mit Zitronensäure und (oder) Ascorbinsäure (für eisenhaltige Wässer);
f) Behandlung mit Silbersulfat (dabei darf die Massenkonzentration von Silber im natürlichen Mineralwasser 0,2 mg/dm3 nicht überschreiten);
g) UV-Bestrahlung (UV-Entkeimung).
28. Für natürliches Trinkwasser dürfen folgende Aufbereitungsverfahren angewendet werden:
a) Abtrennung von Eisen-, Mangan-, Schwefel- und Arsenverbindungen durch Behandlung mit Luft und (oder) Sauerstoff;
b) vollständige oder teilweise Entfernung des gelösten Kohlendioxids ausschließlich durch physikalische Methoden;
c) Anreicherung mit Kohlendioxid;
d) Senkung und (oder) Erhöhung der Temperatur;
e) Verringerung der Konzentration und (oder) Abtrennung von Elementen oder radioaktiven Elementen, die ursprünglich in Mengen vorhanden sind, die den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks nicht entsprechen, einschließlich durch Filtration oder Dekantierung;
f) UV-Bestrahlung (UV-Entkeimung);
g) Ozonierung.
29. Die Verwendung von Chlorpräparaten für die Aufbereitung von Trinkwasser, das zur Abfüllung bestimmt ist, ist nicht zulässig.
30. Für die Herstellung von Trinkwasser für die Kinderernährung darf nur natürliches Tafel-Mineralwasser oder natürliches Trinkwasser verwendet werden. Die Abfüllung von Trinkwasser für die Kinderernährung, das für Kinder von 0 bis 3 Jahren bestimmt ist, erfolgt auf Produktionslinien, die ausschließlich für die Abfüllung von natürlichem Trinkwasser und natürlichem Mineralwasser bestimmt sind. Dabei ist es verboten, für die Abfüllung von Trinkwasser für die Kinderernährung, das für Kinder von 0 bis 3 Jahren bestimmt ist, Produktionslinien zu verwenden, die für die Herstellung von Getränken bestimmt sind. Vor dem Inverkehrbringen von Trinkwasser für die Kinderernährung müssen die Produktionslinien gereinigt und desinfiziert werden.
31. Bei der Herstellung von Trinkwasser für die Kinderernährung ist Folgendes nicht zulässig:
a) die Verwendung von Silbersulfat;
b) die Verwendung von Kohlendioxid als Konservierungsmittel;
c) die Verwendung von Chlorpräparaten bei der Aufbereitung;
d) die Zugabe von Jod- und Fluorpräparaten bei der Herstellung von Trinkwasser für die Kinderernährung, das für Kinder von 0 bis 3 Jahren bestimmt ist.
32. Bei der Herstellung von aufbereitetem Trinkwasser dürfen alle Technologien der Wasseraufbereitung (mit Reagenzien, ohne Reagenzien, kombinierte Technologie) verwendet werden, die die Konformität des aufbereiteten Trinkwassers mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks gewährleisten.
VII. Anforderungen an die Verpackung und Kennzeichnung von abgepacktem Trinkwasser
33. Trinkwasser muss so verpackt sein, dass ein Zugang zum Inhalt der Verpackung ohne offensichtliche Verletzung der Unversehrtheit der Verpackung selbst oder der diese Verpackung verschließenden Vorrichtung ausgeschlossen ist.
Das Volumen der Verbraucherverpackung von Trinkwasser für die Kinderernährung, das für Kinder von 0 bis 3 Jahren bestimmt ist, darf 6 l nicht überschreiten.
34. Materialien, die im Prozess der Herstellung, Lagerung, Beförderung und des Vertriebs mit dem Trinkwasser in Berührung kommen, müssen den Sicherheitsanforderungen an Materialien entsprechen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
35. Die Kennzeichnung von abgepacktem Trinkwasser muss den Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion "Lebensmittel hinsichtlich ihrer Kennzeichnung" (TR ZU 022/2011) und den Nummern 36 50 dieses Technischen Regelwerks entsprechen und zutreffende Informationen über das Produkt enthalten. Der Nährwert des abgepackten Trinkwassers wird in der Kennzeichnung nicht angegeben.
36. Die Kennzeichnung von abgepacktem Trinkwasser muss die Bezeichnung des Produkts gemäß Nummer 7 dieses Technischen Regelwerks enthalten, außer in den folgenden Fällen der Kennzeichnung:
a) für natürliches Tafel-Mineralwasser – "natürliches Tafel-Mineral-Trinkwasser";
b) für natürliches Heil- und Tafel-Mineralwasser – "natürliches Heil- und Tafel-Mineral-Trinkwasser";
c) für natürliches Heil-Mineralwasser – "natürliches Heil-Mineral-Trinkwasser";
d) für aufbereitetes Trinkwasser – "Trinkwasser";
e) für verschnittenes Trinkwasser – "verschnittenes Trinkwasser".
37. In der Kennzeichnung von abgepacktem Trinkwasser dürfen Wörter verwendet werden, die seine Herkunft aus natürlichen Quellen kennzeichnen (zum Beispiel "Quellwasser", "aus der Quelle" u. a.), nur unter der Bedingung, dass dieses Wasser die entsprechende Herkunft hat und entweder ohne Aufbereitung abgepackt wird oder für seine Aufbereitung ausschließlich Verfahren verwendet werden, die in den Nummern 26 und 27 dieses Technischen Regelwerks vorgesehen sind – für natürliches Mineralwasser, und in den Nummern 26 und 28 dieses Technischen Regelwerks – für natürliches Trinkwasser.
In der Kennzeichnung von abgepacktem Trinkwasser dürfen die Elemente der chemischen Zusammensetzung durch eine Bezeichnung in Form eines Symbols angegeben werden (zum Beispiel: Natrium – Na).
38. Die Kennzeichnung von natürlichem Mineralwasser muss die folgenden Angaben enthalten:
a) die Zweckbestimmung des natürlichen Mineralwassers ("Tafelwasser", "Heil- und Tafelwasser", "Heilwasser");
b) das Wort "mit Kohlensäure" oder "ohne Kohlensäure" oder die Wortverbindung "mit natürlichem Kohlensäuregehalt" oder "mit Kohlensäure aus der Quelle" je nach Herkunft des Kohlendioxids im natürlichen Mineralwasser;
c) die Nummer der Bohrung (die Nummern der Bohrungen) unter Angabe der Lagerstätte oder des Lagerstättenabschnitts oder die Bezeichnung der Quelle (des Quells, der Sprudelquelle u. a.) und deren Lage;
d) die Gesamtmineralisierung (in g/l oder g/dm3);
e) die Wörter "Hauptzusammensetzung:" danach werden die Elemente der chemischen Zusammensetzung und die biologisch aktiven Bestandteile (sofern vorhanden), die das natürliche Mineralwasser kennzeichnen, sowie die Grenzwerte (Mindest- und Höchstwerte) ihrer Menge (in mg/l oder mg/dm3) angegeben;
f) die Aufschrift: "Enthält Fluorid" (bei einem Fluoridgehalt im natürlichen Mineral-Trinkwasser von mehr als 1 mg/dm3) und die Aufschrift: "Nicht empfohlen für den regelmäßigen Verzehr durch Kinder im Vorschulalter" (bei einem Fluoridgehalt im natürlichen Mineral-Trinkwasser von mehr als 1,5 mg/dm3, ausgenommen calciumhaltige Wässer (mit einem Calciumgehalt (Ca2+) von mehr als 10 mg/dm3));
g) die Lagerbedingungen und die Haltbarkeitsdauer nach dem Öffnen – für natürliches Mineralwasser in einer Verbraucherverpackung mit einem Volumen von 5 l und mehr.
39. Die Fantasiebezeichnung eines natürlichen Mineralwassers kann die gegenwärtige oder historische, amtliche oder inoffizielle, vollständige oder abgekürzte Bezeichnung einer städtischen oder ländlichen Siedlung, einer Örtlichkeit oder eines anderen geografischen Objekts darstellen oder enthalten, deren natürliche Bedingungen ausschließlich oder hauptsächlich die Eigenschaften des natürlichen Mineralwassers bestimmen (der Lagerstätte des natürlichen Mineralwassers, des Lagerstättenabschnitts, der Quelle oder der Bohrung und eines anderen Elements der Lagerstätte, eines sonstigen geografischen Objekts innerhalb der Grenzen der Lagerstätte), unter der Bedingung, dass dieses natürliche Mineralwasser innerhalb der Grenzen eines solchen geografischen Objekts gewonnen wird.
40. Es ist nicht zulässig, unterschiedliche Fantasiebezeichnungen für natürliches Mineralwasser zu verwenden, das aus einer Bohrung oder Quelle gewonnen wird, ausgenommen in den Fällen, in denen das natürliche Mineralwasser infolge der Anwendung einer nach diesem Technischen Regelwerk zulässigen Aufbereitung andere Eigenschaften im Vergleich zu natürlichem Mineralwasser ohne Aufbereitung erhält (außer den Aufbereitungsverfahren, die in Nummer 27 Buchstaben "b" und "c" dieses Technischen Regelwerks vorgesehen sind). Der Hersteller kann die Fantasiebezeichnung des natürlichen Mineralwassers durch eine Marke ergänzen, die für eine Klasse gleichartiger Produkte verwendet wird.
41. Für natürliches Mineralwasser mit natürlichem Kohlensäuregehalt wird die Menge des Kohlendioxids entsprechend seinem natürlichen Gehalt innerhalb der Grenzen natürlicher Schwankungen und unter Berücksichtigung technologischer Toleranzen angegeben.
42. Die Indikationen für die heilende und vorbeugende Anwendung sowie die Anwendungsbeschränkungen von natürlichem Heil-Mineralwasser und natürlichem Heil- und Tafel-Mineralwasser werden gemäß dem von einer befugten Organisation eines Mitgliedstaats ausgestellten Dokument zur Bestätigung der heilenden und vorbeugenden Eigenschaften des natürlichen Mineralwassers angegeben.
43. In der Kennzeichnung von natürlichem Mineralwasser dürfen gemäß dem von einer befugten Organisation eines Mitgliedstaats ausgestellten Dokument zur Bestätigung der heilenden und vorbeugenden Eigenschaften dieses Wassers zusätzlich die folgenden Aufschriften angegeben werden: "Kann eine entspannende Wirkung auf den Magen-Darm-Trakt haben" und "Kann eine harntreibende Wirkung haben".
44. Die Kennzeichnung von natürlichem Trinkwasser muss die folgenden Angaben enthalten:
a) das Wort "mit Kohlensäure" oder "ohne Kohlensäure";
b) Angaben zur Wasserentnahmestelle (Bezeichnung des Flusses, des Sees oder eines anderen Gewässers);
c) die Gesamtmineralisierung (in g/l oder g/dm3);
d) die Wörter "Hauptzusammensetzung:" danach werden die Elemente der chemischen Zusammensetzung des natürlichen Trinkwassers und die Grenzwerte (Mindest- und Höchstwerte) ihrer Menge (in mg/l oder mg/dm3) angegeben;
e) die Lagerbedingungen und die Haltbarkeitsdauer nach dem Öffnen – für natürliches Trinkwasser in einer Verbraucherverpackung mit einem Volumen von 5 l und mehr.
45. Die Fantasiebezeichnung eines natürlichen Trinkwassers kann die gegenwärtige oder historische, amtliche oder inoffizielle, vollständige oder abgekürzte Bezeichnung einer städtischen oder ländlichen Siedlung, einer Örtlichkeit oder eines anderen geografischen Objekts darstellen oder enthalten, deren natürliche Bedingungen ausschließlich oder hauptsächlich die Eigenschaften des natürlichen Trinkwassers bestimmen, unter der Bedingung, dass dieses natürliche Trinkwasser innerhalb der Grenzen eines solchen geografischen Objekts gewonnen wird.
46. Die Kennzeichnung von Trinkwasser für die Kinderernährung muss die folgenden Angaben enthalten:
a) die Wörter "für die Kinderernährung" oder einen anderen Hinweis auf die Bestimmung des Trinkwassers für die Kinderernährung;
b) Angaben zur Altersgruppe der Kinder, für die das Trinkwasser bestimmt ist (von 0 bis 3 Jahren oder ab 3 Jahren);
c) die Gesamtmineralisierung (in g/l oder g/dm3);
d) die Wörter "Hauptzusammensetzung:" danach werden die Elemente der chemischen Zusammensetzung des Trinkwassers für die Kinderernährung und die Grenzwerte (Mindest- und Höchstwerte) ihrer Menge (in mg/l oder mg/dm3) angegeben;
e) die Lagerbedingungen und die Haltbarkeitsdauer nach dem Öffnen.
47. Die Kennzeichnung von aufbereitetem Trinkwasser muss die folgenden Angaben enthalten:
a) das Wort "mit Kohlensäure" oder "ohne Kohlensäure";
b) die Gesamtmineralisierung (in g/l oder g/dm3);
c) die Wörter "Hauptzusammensetzung:" danach werden die Elemente der chemischen Zusammensetzung des aufbereiteten Trinkwassers und die Grenzwerte (Mindest- und Höchstwerte) ihrer Menge (in mg/l oder mg/dm3) angegeben;
d) Angaben zum Aufbereitungsverfahren und zur Methode der Entkeimung des Rohwassers, die dessen chemische Zusammensetzung und Mikroflora verändern, darunter Filtration, antimikrobielle Behandlung, Ozonierung, Entionisierung, Umkehrosmose, Kühlung (im Fall ihrer Anwendung durch den Hersteller): zum Beispiel "mit UV-Bestrahlung behandelt", "mit Ozon behandelt", "unter Anwendung der Umkehrosmose behandelt" u. a.;
e) die Lagerbedingungen und die Haltbarkeitsdauer nach dem Öffnen – für aufbereitetes Trinkwasser in einer Verbraucherverpackung mit einem Volumen von 5 l und mehr.
48. Die Kennzeichnung von verschnittenem Trinkwasser muss die folgenden Angaben enthalten:
a) das Wort "mit Kohlensäure" oder "ohne Kohlensäure";
b) die Nummer der Bohrung (die Nummern der Bohrungen) unter Angabe der Lagerstätte oder des Lagerstättenabschnitts oder die Bezeichnung der Quelle (des Quells, der Sprudelquelle u. a.) des natürlichen Mineralwassers und (oder) Angaben zur Wasserentnahmestelle (Bezeichnung des Flusses, des Sees oder eines anderen Gewässers) des natürlichen Trinkwassers, das zur Herstellung des verschnittenen Trinkwassers verwendet wird;
c) die Gesamtmineralisierung (in g/l oder g/dm3);
d) die Wörter "Hauptzusammensetzung:" danach werden die Elemente der chemischen Zusammensetzung des verschnittenen Trinkwassers und die Grenzwerte (Mindest- und Höchstwerte) ihrer Menge (in mg/l oder mg/dm3) angegeben;
e) die Aufschrift: "Enthält Fluorid" (bei einem Fluoridgehalt im verschnittenen Trinkwasser von mehr als 1 mg/dm3) und die Aufschrift: "Nicht empfohlen für den regelmäßigen Verzehr durch Kinder im Vorschulalter" (bei einem Fluoridgehalt im verschnittenen Trinkwasser von mehr als 1,5 mg/dm3, ausgenommen calciumhaltiges Wasser (mit einem Calciumgehalt (Ca2+) von mehr als 10 mg/dm3));
f) die Lagerbedingungen und die Haltbarkeitsdauer nach dem Öffnen – für verschnittenes Trinkwasser in einer Verbraucherverpackung mit einem Volumen von 5 l und mehr.
49. Die Kennzeichnung von künstlich mineralisiertem Trinkwasser muss die folgenden Angaben enthalten:
a) das Wort "mit Kohlensäure" oder "ohne Kohlensäure";
b) die Gesamtmineralisierung (in g/l oder g/dm3);
c) die Wörter "Hauptzusammensetzung:" danach werden die Elemente der chemischen Zusammensetzung des künstlich mineralisierten Trinkwassers und die Grenzwerte (Mindest- und Höchstwerte) ihrer Menge (in mg/l oder mg/dm3) angegeben;
d) die Lagerbedingungen und die Haltbarkeitsdauer nach dem Öffnen – für künstlich mineralisiertes Trinkwasser in einer Verbraucherverpackung mit einem Volumen von 5 l und mehr.
50. In der Kennzeichnung von abgepacktem Trinkwasser dürfen zusätzliche Angaben gemäß den angewendeten Dokumenten im Bereich der Normung angegeben werden, die in das Verzeichnis der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Normen und, bei deren Fehlen, der nationalen (staatlichen) Normen aufgenommen sind, infolge deren Anwendung auf freiwilliger Basis die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet wird, sofern diese Angaben den Anforderungen nicht widersprechen, die durch das Technische Regelwerk der Zollunion "Lebensmittel hinsichtlich ihrer Kennzeichnung" (TR ZU 022/2011) und dieses Technische Regelwerk festgelegt sind.
VIII. Sicherstellung der Konformität des abgepackten Trinkwassers mit den Sicherheitsanforderungen
51. Die Konformität des abgepackten Trinkwassers mit diesem Technischen Regelwerk wird durch die Erfüllung seiner Anforderungen, der Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit der Lebensmittel" (TR ZU 021/2011) sowie anderer Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), die für abgepacktes Trinkwasser gelten, sichergestellt.
52. Die Verfahren für Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen des abgepackten Trinkwassers werden in den Normen festgelegt, die in das Verzeichnis der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Normen und, sofern solche nicht vorhanden sind, der nationalen (staatlichen) Normen aufgenommen sind, welche Regeln und Verfahren für Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen einschließlich der Regeln der Probenahme enthalten, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und für die Durchführung der Konformitätsbewertung der Gegenstände der technischen Regulierung erforderlich sind.
IX. Konformitätsbewertung des abgepackten Trinkwassers
53. Die Konformitätsbewertung des abgepackten Trinkwassers mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und der Technischen Regelwerke der Union (der Zollunion), die für abgepacktes Trinkwasser gelten, wird in folgenden Formen durchgeführt:
a) Konformitätsbestätigung in Form der Konformitätsdeklarierung des abgepackten Trinkwassers, mit Ausnahme von Trinkwasser für die Kinderernährung, natürlichem Heil- und Tafel-Mineralwasser sowie natürlichem Heil-Mineralwasser;
b) staatliche Registrierung von Trinkwasser für die Kinderernährung, natürlichem Heil- und Tafel-Mineralwasser sowie natürlichem Heil-Mineralwasser.
54. Die Konformitätsbewertung der Prozesse der Herstellung, Lagerung, Beförderung, des Vertriebs und der Entsorgung des abgepackten Trinkwassers mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und der Technischen Regelwerke der Union (der Zollunion), die für die Prozesse der Herstellung, Lagerung, Beförderung, des Vertriebs und der Entsorgung des abgepackten Trinkwassers gelten, wird in Form der staatlichen Aufsicht (Kontrolle) über die Einhaltung der Anforderungen durchgeführt, die durch dieses Technische Regelwerk und die Technischen Regelwerke der Union (der Zollunion) festgelegt sind, welche für die genannten Prozesse gelten.
55. Abgepacktes Trinkwasser, mit Ausnahme von Trinkwasser für die Kinderernährung, natürlichem Heil- und Tafel-Mineralwasser sowie natürlichem Heil-Mineralwasser, unterliegt vor dem Inverkehrbringen im Zollgebiet der Union der Konformitätsbestätigung in Form der Konformitätsdeklarierung nach den Schemata 1d, 2d, 3d, 4d und 6d.
56. Bei der Konformitätsdeklarierung des abgepackten Trinkwassers, mit Ausnahme von Trinkwasser für die Kinderernährung, natürlichem Heil- und Tafel-Mineralwasser sowie natürlichem Heil-Mineralwasser, können Antragsteller eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften registriert sind und die Hersteller oder Verkäufer oder vom Hersteller bevollmächtigte Personen sind.
57. Die Konformitätsdeklarierung von in Serie hergestelltem abgepacktem Trinkwasser, mit Ausnahme von Trinkwasser für die Kinderernährung, natürlichem Heil- und Tafel-Mineralwasser sowie natürlichem Heil-Mineralwasser, erfolgt nach den Schemata 1d, 3d und 6d, die einer Charge abgepackten Trinkwassers, mit Ausnahme von Trinkwasser für die Kinderernährung, natürlichem Heil- und Tafel-Mineralwasser sowie natürlichem Heil-Mineralwasser, nach den Schemata 2d und 4d.
58. Bei der Konformitätsdeklarierung des abgepackten Trinkwassers, mit Ausnahme von Trinkwasser für die Kinderernährung, natürlichem Heil- und Tafel-Mineralwasser sowie natürlichem Heil-Mineralwasser, kann Antragsteller sein:
a) für die Schemata 1d, 3d und 6d – der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person);
b) für die Schemata 2d und 4d – der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder der Verkäufer.
59. Die Wahl des Schemas der Konformitätsdeklarierung des abgepackten Trinkwassers, mit Ausnahme von Trinkwasser für die Kinderernährung, natürlichem Heil- und Tafel-Mineralwasser sowie natürlichem Heil-Mineralwasser, trifft der Antragsteller.
60. Die Konformitätsdeklarierung des abgepackten Trinkwassers, mit Ausnahme von Trinkwasser für die Kinderernährung, natürlichem Heil- und Tafel-Mineralwasser sowie natürlichem Heil-Mineralwasser, mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und anderer Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), die dafür gelten, erfolgt durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung nach Wahl des Antragstellers auf der Grundlage eigener Nachweise und (oder) unter Beteiligung Dritter erlangter Nachweise.
61. Bei der Konformitätsdeklarierung des abgepackten Trinkwassers, mit Ausnahme von Trinkwasser für die Kinderernährung, natürlichem Heil- und Tafel-Mineralwasser sowie natürlichem Heil-Mineralwasser, hat der Antragsteller:
a) Dokumente zusammenzustellen und auszuwerten, die die Konformität des abgepackten Trinkwassers mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks bestätigen, darunter:
den Prüfbericht (die Prüfberichte) über die Prüfung von Proben des abgepackten Trinkwassers auf Konformität mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks;
den Vertrag (Liefervertrag) und die Warenbegleitdokumentation (Schemata 2d und 4d);
das Zertifikat über das Managementsystem (Kopie des Zertifikats) (Schema 6d);
andere Dokumente nach Wahl des Antragstellers, die als Grundlage für die Bestätigung der Konformität des abgepackten Trinkwassers mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und anderer Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), die dafür gelten, gedient haben (sofern vorhanden);
b) die Identifizierung des abgepackten Trinkwassers gemäß Nummer 9 dieses Technischen Regelwerks durchzuführen;
c) die Durchführung der Eigenkontrolle in der Produktion sicherzustellen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität des Herstellungsprozesses des abgepackten Trinkwassers mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks zu gewährleisten (Schemata 1d, 3d und 6d);
d) alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Stabilität des Funktionierens des Managementsystems zu gewährleisten (Schema 6d);
e) nach Abschluss des Verfahrens der Konformitätsbestätigung den Dokumentensatz gemäß Buchstabe "a" dieser Nummer zusammenzustellen;
f) die Konformitätserklärung auszustellen, die nach der einheitlichen Form und den Regeln erstellt wird, die mit dem Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 25. Dezember 2012 Nr. 293 genehmigt wurden;
g) nach Abschluss des Verfahrens der Konformitätsdeklarierung das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union anzubringen.
62. Die Konformitätserklärung unterliegt der Registrierung nach dem Verfahren, das im Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 9. April 2013 Nr. 76 vorgesehen ist.
Die Geltungsdauer der Konformitätserklärung für in Serie hergestelltes abgepacktes Trinkwasser beträgt höchstens 5 Jahre.
Die Geltungsdauer der Konformitätserklärung für eine Charge abgepackten Trinkwassers entspricht der Haltbarkeitsdauer des abgepackten Trinkwassers.
63. Der Dokumentensatz, der als Grundlage für die Ausstellung der Konformitätserklärung gedient hat, sowie die registrierte Konformitätserklärung sind beim Antragsteller aufzubewahren:
bei der Konformitätsbestätigung von in Serie hergestellten Produkten – 3 Jahre ab dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer der Konformitätserklärung;
bei der Konformitätsbestätigung einer Produktcharge – 5 Jahre ab dem Tag der Ausstellung der Konformitätserklärung.
Der Dokumentensatz ist den Organen der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) auf deren Verlangen vorzulegen.
64. Die staatliche Registrierung von Trinkwasser für die Kinderernährung, natürlichem Heil- und Tafel-Mineralwasser sowie natürlichem Heil-Mineralwasser erfolgt gemäß Artikel 24 des Technischen Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit der Lebensmittel" (TR ZU 021/2011).
65. Das Verfahren der staatlichen Registrierung von Trinkwasser für die Kinderernährung, natürlichem Heil- und Tafel-Mineralwasser sowie natürlichem Heil-Mineralwasser, der Inhalt und die Führung des einheitlichen Registers der spezialisierten Lebensmittel sind in den Artikeln 25 und 26 des Technischen Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit der Lebensmittel" (TR ZU 021/2011) festgelegt.
Bei der staatlichen Registrierung von Trinkwasser für die Kinderernährung, natürlichem Heil- und Tafel-Mineralwasser sowie natürlichem Heil-Mineralwasser können Antragsteller eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften registriert sind und die Hersteller oder Verkäufer oder vom Hersteller bevollmächtigte Personen sind.
Im Rahmen der Dokumente, die der befugten Behörde für die staatliche Registrierung von Heil- und Tafel-Mineralwasser sowie Heil-Mineralwasser vorgelegt werden, ist zusätzlich ein Dokument vorzulegen, das das Vorliegen heilender und vorbeugender Eigenschaften des Heil- und Tafel-Mineralwassers oder des Heil-Mineralwassers bestätigt; dieses Dokument wird von den befugten Organisationen der Mitgliedstaaten gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ausgestellt und von allen Mitgliedstaaten ohne Neuausstellung und ohne Durchführung zusätzlicher Untersuchungen anerkannt.
X. Kennzeichnung des abgepackten Trinkwassers mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union
66. Abgepacktes Trinkwasser, das den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und der Technischen Regelwerke der Union (der Zollunion), die dafür gelten, entspricht und das Verfahren der Konformitätsbewertung durchlaufen hat, wird mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union gekennzeichnet.
67. Die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union erfolgt vor dem Inverkehrbringen des abgepackten Trinkwassers im Zollgebiet der Union.
68. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union wird auf jeder Verbraucherverpackung des Trinkwassers in einer Weise angebracht, die eine deutliche und klare Darstellung während der gesamten Haltbarkeitsdauer des abgepackten Trinkwassers gewährleistet; ist das Trinkwasser in einen Behälter abgefüllt, aus dem das Trinkwasser an die Verbraucher vertrieben wird, so kann die Darstellung des einheitlichen Verkehrszeichens der Produkte auf dem Markt der Union auf der Begleitdokumentation angebracht werden.
69. Die Kennzeichnung des abgepackten Trinkwassers mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union bestätigt seine Konformität mit den Anforderungen der Technischen Regelwerke der Union (der Zollunion), die für abgepacktes Trinkwasser gelten und die das Anbringen des einheitlichen Verkehrszeichens der Produkte auf dem Markt der Union vorsehen.
XI. Staatliche Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks
70. Die staatliche Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks in Bezug auf abgepacktes Trinkwasser und die mit den Anforderungen daran verbundenen Prozesse der Herstellung, Lagerung, Beförderung, des Vertriebs und der Entsorgung erfolgt gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten.
ANLAGE Nr. 1
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion
"Über die Sicherheit des abgepackten Trinkwassers, einschließlich des natürlichen Mineralwassers"
(TR EAWU 044/2017)
Normen der Massenkonzentration biologisch aktiver Bestandteile im natürlichen Mineralwasser für dessen Einstufung als natürliches Heil- und Tafel‑Mineralwasser oder natürliches Heil‑Mineralwasser
Fußnote. Anlage 1 in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 05.10.2021 Nr. 97 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Tag seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).
Bezeichnung der Gruppe des natürlichen Mineralwassers | Bezeichnung des biologisch aktiven Bestandteils | Wert der Massenkonzentration des biologisch aktiven Bestandteils, mg/dm3 | |
Heil- | Heil- und Tafel- | ||
1 | 2 | 3 | 4 |
1. Borhaltig |
Bor | > 100,0 |
≥ 35,0, |
2. Bromhaltig | Brom | ≥ 25,0 | –1 |
3. Eisenhaltig |
Eisen | –2 | ≥ 10,0 |
4. Jodhaltig | Jod | > 10,0 |
≥ 5,0, aber ≤ 10,0 |
5. Kieselsäurehaltig |
Silicium | –2 |
≥ 50,0 |
6. Arsenhaltig | Arsen3 |
≥ 0,7, aber ≤ 5,0 | –1 |
7. Schwach kieselsäurehaltig |
Silicium | –2 |
≥ 25,0, |
8. Organische Stoffe enthaltend |
organische Stoffe |
> 15,0 |
≥ 5,0, aber ≤ 15,0 |
9. Kohlensäurehaltig |
freies Kohlendioxid4 |
–2 | ≥ 500,0 |
10. Fluoridhaltig | Fluor | > 10, aber ≤ 15 |
≥ 1,5, aber ≤ 10 |
1 Ist kein Kriterium für die Einstufung als natürliches Heil- und Tafel-Mineralwasser.
2 Ist kein Kriterium für die Einstufung als natürliches Heil-Mineralwasser.
3 Für natürliches Mineralwasser, das in der Quelle (Bohrung) natürliches biologisch aktives Arsen enthält.
4 Für natürliches Mineralwasser, das in der Quelle (Bohrung) freies Kohlendioxid (gelöst) enthält.
ANLAGE Nr. 2
zum Technischen Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit des abgepackten Trinkwassers,
einschließlich des natürlichen Mineralwassers" (TR EAWU 044/2017)
Anforderungen an natürliches Mineralwasser und verschnittenes Trinkwasser, hergestellt aus natürlichem Mineralwasser
Tabelle 1
Kennwerte der chemischen Sicherheit
Bezeichnung des toxischen Elements (Stoffes) | Zulässige Gehalte an toxischen Elementen, mg/dm3, nicht mehr als | ||
natürliches Tafel-Mineralwasser und verschnittenes Trinkwasser mit einer Gesamtmineralisierung bis 1,0 g/dm3 | natürliches Heil- und Tafel-Mineralwasser und verschnittenes Trinkwasser mit einer Gesamtmineralisierung über 1,0 g/dm3 | natürliches Heil-Mineralwasser | |
1 | 2 | 3 | 4 |
1. Barium (Ba) | 1,0 | 5,0 | 5,0 |
2. Bor (B) | 5,0 | nicht geregelt | nicht geregelt |
3. Cadmium (Cd)1 | 0,003 | 0,003 | 0,003 |
4. Kupfer (Cu) | 1,0 | 1,0 | 1,0 |
5. Arsen (As) 2 | 0,01 | 0,05 | 0,05 |
6. Mangan (Mn) | 0,4 | 0,4 | 0,4 |
7. Nickel (Ni)3 | 0,02 | 0,02 | 0,02 |
8. Nitrate (NO3)4 |
50,0 | 50,0 | 50,0 |
9. Nitrite |
0,5 | 2,0 | 2,0 |
10. Quecksilber (Hg) | 0,001 | 0,001 | 0,001 |
11. Selen (Se) | 0,01 | 0,05 |
0,05 |
12. Blei (Pb)5 | 0,01 | 0,01 | 0,01 |
13. Strontium (Sr2+) | 7,0 | 25,0 |
25,0 |
14. Antimon (Sb)6 | 0,005 | 0,005 | 0,005 |
15. Fluoride (F) | 5,0 | 10,0 | 15,0 |
16. Chrom | 0,05 | 0,05 | 0,05 |
17. Cyanide | 0,07 | 0,07 | 0,07 |
Anmerkungen: |
1. Für natürliches Heil- und Tafel-Mineralwasser sowie natürliches Heil-Mineralwasser, das aus vor technogener Einwirkung geschützten unterirdischen Horizonten gewonnen wird, in denen die wasserführenden Gesteine Cadmium in erhöhten Mengen enthalten, ist ein Cadmiumgehalt bis einschließlich 0,01 mg/dm3 zulässig. |
Tabelle 2
Mikrobiologische Sicherheitskennwerte
Bezeichnung des Kennwerts | Maßeinheit | Norm |
1 | 2 | 3 |
1. KZ1,2 bei 22 ºC | KBE/cm3 |
≤ 100 |
2. KZ1,2 bei 37 ºC | KBE/cm3 | ≤ 20 |
3. Escherichia coli (E.coli) |
KBE/250 cm3 |
nicht nachweisbar |
4. Enterokokken (Fäkal- | KBE/250 cm3 |
nicht nachweisbar |
5. Coliforme Bakterien3 | KBE/250 cm3 |
nicht nachweisbar |
6. Pseudomonas aeruginosa | KBE/250 cm3 |
nicht nachweisbar |
1 KZ – Koloniezahl.
2 Für natürliches Mineralwasser in Verbraucherverpackung, das keiner Entkeimung unterzogen wurde, wird der Kennwert "KZ" nur innerhalb von 12 Stunden nach der Abfüllung bestimmt. Natürliches Mineralwasser und verschnittenes Trinkwasser, hergestellt aus natürlichem Mineralwasser, die zur Durchführung von Prüfungen auf den Kennwert "KZ" entnommen wurden, sind bei einer Temperatur von 1ºC – 4ºC zu lagern. Für die übrigen Arten von Trinkwasser wird der Kennwert "KZ" während der gesamten Haltbarkeitsdauer des Produkts (beim Vertrieb im Handelsnetz) kontrolliert.
3 Coliforme Bakterien – Bakterien der Gruppe der Darmbakterien (Escherichia-coli-Gruppe).
Tabelle 3
Kennwerte der Strahlensicherheit
Bezeichnung des Kennwerts | Zulässige Werte der Kennwerte der Strahlensicherheit, Bq/kg, nicht mehr als | |
natürliches Tafel-Mineralwasser und verschnittenes Trinkwasser | natürliches Heil- und Tafel-Mineralwasser sowie natürliches Heil-Mineralwasser | |
1 | 2 | 3 |
1. Spezifische Gesamt-Alpha-Aktivität | 0,2 | 0,5 |
2. Spezifische Gesamt-Beta-Aktivität | 1,0 | 1,0 |
Tabelle 4
Eingreifrichtwerte für den Gehalt einzelner natürlicher Radionuklide
Bezeichnung des Radionuklids | Eingreifrichtwert, Bq/kg, nicht mehr als |
1 | 2 |
1. Polonium-210 (Po210) | 0,11 |
2. Radium-226 (Ra226) | 0,49 |
3. Radium-228 (Ra228) | 0,2 |
4. Blei-210 (Pb210) | 0,2 |
5. Thorium-232 (Th232) | 0,6 |
6. Uran-234 (U234) | 2,8 |
7. Uran-238 (U238) | 3 |
Anmerkungen: |
1. Übersteigt die spezifische Gesamt-Alpha-Aktivität des natürlichen Tafel-Mineralwassers und des verschnittenen Trinkwassers 0,2 Bq/kg und (oder) übersteigt die spezifische Gesamt-Beta-Aktivität des natürlichen Tafel-Mineralwassers und des verschnittenen Trinkwassers 1,0 Bq/kg, so wird eine Analyse des Gehalts an natürlichen Radionukliden (Polonium-210, Radium-226, Radium-228, Blei-210, Thorium-232, Uran-234, Uran-238) im Wasser durchgeführt (Tabelle 4). |
ANLAGE Nr. 3
zum Technischen Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit des abgepackten Trinkwassers,
einschließlich des natürlichen Mineralwassers" (TR EAWU 044/2017)
Anforderungen an aufbereitetes Trinkwasser, natürliches Trinkwasser, Trinkwasser für die Kinderernährung, künstlich mineralisiertes natürliches Wasser und
verschnittenes Trinkwasser, hergestellt unter Verwendung von natürlichem Trinkwasser
Tabelle 1
Kennwerte der chemischen Sicherheit
Bezeichnung des Kennwerts | Maßeinheit | Aufbereitetes Trinkwasser, natürliches Trinkwasser, verschnittenes Trinkwasser und künstlich mineralisiertes Trinkwasser, nicht mehr als | Trinkwasser für die Kinderernährung, nicht mehr als | ||||
für Kinder von 0 bis 3 Jahren | für Kinder über 3 Jahre | ||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |||
I. Organoleptische Kennwerte | |||||||
1. pH-Wert | Einheiten | 4,5 – 9,5 | 6 – 9 | 6 – 9 | |||
2. Geruch bei 20 ºC | Punkte | 0 | 0 | 0 | |||
3. Geruch bei | Punkte | 1 | 0 | 0 | |||
4. Trübung | FNU | 1 | 0,5 | 0,5 | |||
5. Geschmack | Punkte | 0* | 0 | 0 | |||
6. Färbung | Grad | 5 | 5 | 5 | |||
II. Kennwerte der Salz- und Gaszusammensetzung | |||||||
1. Hydrogencarbonat- | mg/dm3 | nicht geregelt | 400 | 30 – 400 | |||
2. Iodide (J)2 | mg/dm3 | 0,125 |
0,06 | 0,125 | |||
3. Calcium (Ca) | mg/dm3 | nicht geregelt | 60 |
15 – 130 | |||
4. Magnesium (Mg) | mg/dm3 | nicht geregelt | 30 |
3 – 50 | |||
5. Gesamt- | mg/dm3 |
1 000** | 100 – 500 | 100 – 500 | |||
6. Nitrate | mg/dm3 | 20 | 5 | 5 | |||
7. Sulfate (SO42) | mg/dm3 |
250* | 150 | 250 | |||
8. Phosphate (PO43) | mg/dm3 | 3,5 | 3,5 |
3,5 | |||
9. Fluorid-Ion (F) | mg/dm3 | 1,5 | 1,0 | 1,2 | |||
10. Chloride (Cl) | mg/dm3 |
250* | 150 | 250 | |||
11. Cyanide | mg/dm3 | 0,035 | 0,035 | 0,035 | |||
III. Toxische Metalle | |||||||
1. Aluminium (Al) | mg/dm3 | 0,2 | 0,1 | 0,1 | |||
2. Barium (Ba) | mg/dm3 | 0,7 | 0,1 | 0,1 | |||
3. Eisen | mg/dm3 | 0,3 | 0,3 | 0,3 | |||
4. Cadmium (Cd) | mg/dm3 | 0,001 | 0,001 | 0,001 | |||
5. Cobalt (Co) | mg/dm3 | 0,1 | 0,1 | 0,1 | |||
6. Lithium (Li) | mg/dm3 | 0,03 | 0,03 | 0,03 | |||
7. Mangan (Mn) | mg/dm3 | 0,05 | 0,05 | 0,05 | |||
8. Kupfer (Cu) | mg/dm3 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | |||
9. Molybdän (Mo) | mg/dm3 | 0,07 | 0,07 | 0,07 | |||
10. Natrium (Na) | mg/dm3 |
200* | 20 | 100 | |||
11. Nickel (Ni) | mg/dm3 | 0,02 | 0,02 | 0,02 | |||
12. Quecksilber (Hg) | mg/dm3 | 0,0005 | 0,0002 | 0,0002 | |||
13. Selen (Se) | mg/dm3 | 0,01 | 0,01 | 0,01 | |||
14. Silber (Ag) | mg/dm3 | 0,025 |
nicht zulässig (< 0,0025) | nicht zulässig (< 0,0025) | |||
15. Blei | mg/dm3 | 0,01 | 0,005 | 0,005 | |||
16. Strontium | mg/dm3 | 7,0 | 7,0 | 7,0 | |||
17. Antimon (Sb) | mg/dm3 | 0,005 | 0,005 | 0,005 | |||
18. Chrom gesamt | mg/dm3 | 0,05 | 0,03 | 0,03 | |||
19. Zink (Zn2+) 3 | mg/dm3 | 5,0 | 3,0 | 3,0 | |||
IV. Toxische nichtmetallische Elemente | |||||||
1. Bor (B) | mg/dm3 | 1,0 | 0,3 | 0,5 | |||
2. Arsen (As) | mg/dm3 | 0,01 | 0,006 | 0,006 | |||
3. Ozon | mg/l |
nicht zulässig |
nicht zulässig |
nicht zulässig | |||
V. Halogene | |||||||
1. Bromate | mg/dm3 | 0,01 | 0,01 | 0,01 | |||
2. Freies | mg/dm3 | 0,05 | nicht zulässig (< 0,05) | nicht zulässig (< 0,05) | |||
3. Gebundenes | mg/dm3 | 0,1 | nicht zulässig (< 0,05) | nicht zulässig (< 0,05) | |||
VI. Kennwerte der organischen Verunreinigung | |||||||
1. 2,4-D | µg/dm3 | 1,0 |
nicht zulässig |
nicht zulässig | |||
2. Ammoniak und Ammonium-Ion | mg/dm3 | 0,1 | 0,05 | 0,05 | |||
3. Atrazin | µg/dm3 | 0,2 |
nicht zulässig |
nicht zulässig | |||
4. Benzo(a)pyren | µg/dm3 | 0,005 |
nicht zulässig |
nicht zulässig | |||
5. Bromdichlor- | µg/dm3 | 10,0 |
nicht zulässig (< 1,0) | nicht zulässig (< 1,0) | |||
6. Bromoform6 | µg/dm3 | 20,0 |
nicht zulässig (< 1,0) | nicht zulässig (< 1,0) | |||
7. Hexachlorben- | µg/dm3 | 0,2 |
nicht zulässig |
nicht zulässig | |||
8. Heptachlor | µg/dm3 | 0,05 |
nicht zulässig |
nicht zulässig | |||
9. DDT (Summe |
µg/dm3 | 0,5 |
nicht zulässig |
nicht zulässig | |||
10. Dibromchlor- | µg/dm3 | 10,0 |
nicht zulässig (< 1,0) | nicht zulässig (< 1,0) | |||
11. Lindan | µg/dm3 | 0,5 |
nicht zulässig |
nicht zulässig | |||
12. Mineralölkoh- | mg/dm3 | 0,05 | 0,01 | 0,01 | |||
13. Nitrite | mg/dm3 | 0,5 | 0,005 | 0,005 | |||
14. Permanganat- | mg O2/l | 3 | 2,0 | 2,0 | |||
15. Organischer | mg/dm3 | 10 | 5 | 5 | |||
16. Oberflächen- | mg/dm3 | 0,05 | 0,05 | 0,05 | |||
17. Pestizide4 | µg/dm3 | 0,5 |
nicht zulässig |
nicht zulässig | |||
18. Pestizide5 | µg/dm3 | 0,1 |
nicht zulässig |
nicht zulässig | |||
19. Simazin | µg/dm3 | 0,2 |
nicht zulässig |
nicht zulässig | |||
20. Flüchtige | µg/dm3 | 0,5 | 0,5 |
0,5 | |||
21. Formaldehyd | µg/dm3 | 25 |
nicht zulässig |
nicht zulässig | |||
22. Chloroform6 | µg/dm3 | 60,0 |
nicht zulässig (< 1,0) | nicht zulässig (< 1,0) | |||
23. Tetrachlor- | µg/dm3 | 2,0 |
nicht zulässig |
nicht zulässig | |||
VII. Komplexe Toxizitätskennwerte | |||||||
1. Für NO2 und NO3 |
Einheiten | ≤ 1 | ≤ 1 | ≤ 1 | |||
2. Für Trihalogen- | Einheiten | ≤ 1 | ≤ 1 | ≤ 1 | |||
VIII. Summarische Kennwerte | |||||||
Gesamthärte | mg-Äq/l | 7 | 7 | 7 | |||
* Nicht geregelt für verschnittenes Trinkwasser und künstlich mineralisiertes Trinkwasser.
** Für aufbereitetes Trinkwasser und künstlich mineralisiertes Trinkwasser – 50 – 1 000 mg/dm3, für verschnittenes Trinkwasser – 50 – 2 000 mg/dm3.
Anmerkungen: |
1. Für Trinkwasser mit Kohlensäure ist ein Gehalt von weniger als 4,5 Einheiten zulässig. |
Tabelle 2
Mikrobiologische Sicherheitskennwerte
Bezeichnung des Kennwerts | Maßeinheit | Aufbereitetes Trinkwasser, natürliches Trinkwasser, verschnittenes Trinkwasser und künstlich mineralisiertes Trinkwasser | Trinkwasser für die Kinderernährung | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
I. Bakteriologische Kennwerte | ||||
1. KZ1 bei |
KBE/cm3 |
< 100 |
< 100 | |
2. KZ1 bei |
KBE/cm3 | < 20 | < 20 | |
3. KZ1 bei |
KBE/cm3 |
< 1003 |
< 100 | |
4. Escherichia coli | KBE/250 cm3 |
nicht nachweisbar |
nicht nachweisbar | |
5. Coliforme Bakterien4 | KBE/250 cm3 |
nicht nachweisbar |
nicht nachweisbar | |
6. Enterokokken | KBE/250 cm3 |
nicht nachweisbar |
nicht nachweisbar | |
7. Pseudomonas | KBE/250 cm3 |
nicht nachweisbar |
nicht nachweisbar | |
8. Sporen | KBE/100 ml |
nicht nachweisbar |
nicht nachweisbar | |
II. Parasitologische Kennwerte | ||||
1. Oozysten |
Anzahl der nachgewiesenen Oozysten | nicht nachweisbar | nicht nachweisbar | |
2. Zysten |
Anzahl der nachgewiesenen Zysten | nicht nachweisbar | nicht nachweisbar | |
3. Helmin- | Anzahl der nachgewiesenen Eier in 50 dm3 | nicht nachweisbar | nicht nachweisbar | |
1 KZ – Koloniezahl.
2 Für natürliches Trinkwasser in der Verbraucherverpackung wird der Kennwert "KZ" nur innerhalb von 12 Stunden nach der Abfüllung bestimmt. Aufbereitetes Trinkwasser, natürliches Trinkwasser, Trinkwasser für die Kinderernährung, künstlich mineralisiertes natürliches Wasser und verschnittenes Trinkwasser, die für die Durchführung von Prüfungen auf den Kennwert "KZ" entnommen wurden, sind bei einer Temperatur von 1 ºC – 4 ºC zu lagern.
3 Nicht geregelt in natürlichem Trinkwasser und verschnittenem Trinkwasser.
4 Coliforme Bakterien – Bakterien der Gruppe der Darmbakterien (Coli-Bakterien).
5 Wird nur bestimmt, wenn das Wasser aus einer Oberflächenwasserentnahme entnommen wurde oder dem Einfluss von Oberflächenwasser ausgesetzt ist. Wird nur an der Wasserentnahmestelle des Rohwassers durchgeführt.
Tabelle 3
Kennwerte der Strahlensicherheit
Bezeichnung des Kennwerts |
Zulässige Werte der Kennwerte der Strahlensicherheit, |
1 | 2 |
1. Spezifische Gesamt-Alpha-Aktivität |
0,2 |
2. Spezifische Gesamt-Beta-Aktivität |
1,0 |
Tabelle 4
Eingreifrichtwerte für den Gehalt einzelner natürlicher und technogener Radionuklide
Bezeichnung des Radionuklids | Eingreifrichtwert, Bq/kg, nicht mehr als |
1 | 2 |
I. Natürliche Radionuklide | |
1. Polonium-210 (Po210) | 0,11 |
2. Radium-226 (Ra226) | 0,49 |
3. Radium-228 (Ra228) | 0,2 |
4. Blei-210 (Pb210) | 0,2 |
5. Thorium-232 (Th232) | 0,6 |
6. Uran-234 (U234) | 2,8 |
7. Uran-238 (U238) | 3 |
II. Technogene Radionuklide | |
1. Strontium-90 (Sr90) | 4,9 |
2. Cäsium-137 (Cs137) | 11 |
Anmerkung. |
Falls die spezifische Gesamt-Alpha-Aktivität 0,2 Bq/kg und (oder) die spezifische Gesamt-Beta-Aktivität 1,0 Bq/kg überschreitet, wird eine Analyse des Gehalts an natürlichen Radionukliden (Polonium-210, Radium-226, Radium-228, Blei-210, Thorium-232, Uran-234, Uran-238) und technogenen Radionukliden (Cäsium-137, Strontium-90) im Wasser durchgeführt (Tabelle 4). |