Technisches Regelwerk TR EAWU 045/2017

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Gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014 und Ziffer 29 der Anlage Nr. 1 zur Geschäftsordnung der Eurasischen Wirtschaftskommission, genehmigt durch den Beschluss des Obersten Eurasischen Wirtschaftsrates vom 23. Dezember 2014 Nr. 98, hat der Rat der Eurasischen Wirtschaftskommission beschlossen:

1. Das beigefügte Technische Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion „Über die Sicherheit des zum Transport und/oder zur Verwendung vorbereiteten Erdöls“ (TR EAWU 045/2017) anzunehmen.

2. Festzulegen, dass das Technische Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion „Über die Sicherheit des zum Transport und/oder zur Verwendung vorbereiteten Erdöls“ (TR EAWU 045/2017) am 1. Juli 2019 in Kraft tritt.

3. Der vorliegende Beschluss tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Tag seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft.


Mitglieder des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission:

Für die Republik Armenien

Für die Republik Belarus

Für die Republik Kasachstan

Für die Kirgisische Republik

Für die Russische Föderation

W. Gabrieljan

W. Matjuschewski

A. Mamin

T. Abdygulow

I. Schuwalow

ANGENOMMEN
durch den Beschluss des Rates der Eurasischen
Wirtschaftskommission
vom 20. Dezember 2017 Nr. 89

TECHNISCHES REGELWERK
der Eurasischen Wirtschaftsunion „Über die Sicherheit des zum Transport und/oder zur Verwendung vorbereiteten Erdöls“ (TR EAWU 045/2017)

I. Anwendungsbereich

1. Das vorliegende Technische Regelwerk wurde gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014 erarbeitet und legt die im Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion (nachfolgend – Union) verbindlich anzuwendenden und einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen an Erdöl fest, um den Schutz des Lebens und/oder der Gesundheit des Menschen sowie des Eigentums, den Umweltschutz und die Verhinderung irreführender Handlungen gegenüber Verbrauchern zu gewährleisten sowie um Energieeffizienz und Ressourcenschonung sicherzustellen.

2. Objekt der technischen Regulierung des vorliegenden Technischen Regelwerks ist das zum Transport und/oder zur Verwendung vorbereitete Erdöl, das in Verkehr gebracht wird und auf dem Markt der Union im Verkehr befindlich ist.

3. Das vorliegende Technische Regelwerk gilt nicht für Erdöl, das zur Ausfuhr über das Zollgebiet der Union hinaus geliefert wird, das im Rahmen eines staatlichen Rüstungsauftrags geliefert wird, das in Organisationen gelagert wird, die die Erhaltung der staatlichen Materialreserve sicherstellen, sowie für Erdöl, das vom Hersteller (Produzenten) des Erdöls ausschließlich für den Eigenbedarf verwendet wird.

II. Grundbegriffe

4. Für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Technischen Regelwerks werden Begriffe verwendet, die Folgendes bedeuten:

„Sicherheit des Erdöls“ – Zustand des Erdöls, in dem keine unvertretbaren Risiken bestehen, die mit der Möglichkeit einer Schädigung und/oder Schadenszufügung verbunden sind;

„Inverkehrbringen des Erdöls“ – erstmaliger Übergang des Erdöls vom Hersteller (Produzenten) des Erdöls an den Verkäufer und/oder den Verbraucher (einschließlich des Versands aus dem Lager des Herstellers (Produzenten) des Erdöls oder des Versands ohne Einlagerung) oder Einfuhr des Erdöls zum Zweck des Vertriebs im Zollgebiet der Union im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit auf unentgeltlicher oder entgeltlicher Grundlage;

„Hersteller (Produzent) des Erdöls“ – juristische Person, einschließlich einer ausländischen Person, die im eigenen Namen die Förderung oder die Förderung und den Vertrieb des Erdöls ausübt und für dessen Übereinstimmung mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks sowie anderer Technischer Regelwerke der Union, deren Geltung sich darauf erstreckt, verantwortlich ist;

„Erdöl“ – flüssiges natürliches fossiles Gemisch von Kohlenwasserstoffen mit breiter physikalisch-chemischer Zusammensetzung, das zum Transport über eine Fernleitung, mit der Eisenbahn, auf der Straße und auf dem Wasserweg und/oder zur Verwendung als Rohstoff in Erdölraffinerie- und petrochemischen Anlagen vorbereitet ist;

„Marktverkehr des Erdöls“ – Bewegung des Erdöls vom Hersteller (Produzenten) des Erdöls zum Verbraucher;

„Erdölpartie“ – Menge des Erdöls, die von einem Mengendokument (Routenauftrag oder Protokoll über die Übernahme und Übergabe des Erdöls oder Versandschein oder Konnossement) und einem Pass begleitet wird;

„Pass“, „Erdölpass“ – Dokument, das Angaben über das in Verkehr gebrachte und im Verkehr befindliche Erdöl enthält und die Übereinstimmung der bei der Prüfung von Erdölproben (-mustern) ermittelten Istwerte der Kennwerte des Erdöls mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks feststellt;

„Verbraucher“ – juristische Person oder als Einzelunternehmer registrierte natürliche Person, die die Absicht hat, Erdöl zu bestellen oder zu erwerben, oder die Erdöl bestellt, erwirbt oder verwendet;

„Verkäufer (einschließlich Importeur)“ – juristische Person oder als Einzelunternehmer registrierte natürliche Person, die Gebietsansässiger eines Mitgliedstaats der Union ist, den Vertrieb des Erdöls an den Verbraucher gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Union ausübt und für das Inverkehrbringen des Erdöls auf dem Markt der Union sowie für dessen Übereinstimmung mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks sowie anderer Technischer Regelwerke der Union, deren Geltung sich darauf erstreckt, verantwortlich ist;

„vom Hersteller (Produzenten) des Erdöls bevollmächtigte Person“ – juristische Person oder als Einzelunternehmer registrierte natürliche Person, die in der nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Union festgelegten Ordnung in dessen Hoheitsgebiet registriert ist und die auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Hersteller (Produzenten) des Erdöls, einschließlich mit einem ausländischen Hersteller (Produzenten) des Erdöls, Handlungen im Namen dieses Herstellers (Produzenten) des Erdöls bei der Konformitätsbewertung und beim Inverkehrbringen des Erdöls auf dem Markt der Union vornimmt sowie die Verantwortung für die Übereinstimmung des Erdöls mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks sowie anderer Technischer Regelwerke der Union, deren Geltung sich darauf erstreckt, trägt.

Fußnote. Ziffer 4 mit der Änderung, eingeführt durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 29.08.2023 Nr. 89 (tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Tag seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

III. Regeln des Marktverkehrs des Erdöls auf dem Markt der Union

5. Erdöl, das in Verkehr gebracht wird und sich auf dem Markt der Union im Verkehr befindet, muss den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sowie den Anforderungen anderer Technischer Regelwerke der Union, deren Geltungsbereich es erfasst, entsprechen.

6. Jede Erdölpartie, die in Verkehr gebracht wird und sich auf dem Markt der Union im Verkehr befindet, muss von einem Pass begleitet werden, der folgende Angaben enthält:

a) Benennung, Sitz (Anschrift) der juristischen Person oder Familienname, Vorname und Vatersname (sofern vorhanden), Wohnsitz der als Einzelunternehmer registrierten natürlichen Person, die Hersteller (Produzent) des Erdöls oder Verkäufer (einschließlich Importeur) oder vom Hersteller (Produzenten) des Erdöls bevollmächtigte Person oder Transportorganisation sind und den Pass ausgestellt haben;

b) Marke des Herstellers (Produzenten) des Erdöls (sofern vorhanden);

c) Bezeichnung und Benennung des Dokuments, nach dem das Erdöl hergestellt (produziert) und/oder transportiert wird (sofern vorhanden), sowie Benennung und Bezeichnung des Erdöls gemäß diesem Dokument;

d) Normwerte der Kennwerte des Erdöls, die in den Anforderungen an die Kennwerte des Erdöls gemäß Anlage Nr. 1 festgelegt sind, sowie die tatsächlichen Ergebnisse der Laborprüfungen unter Angabe der Benennung des eigenen Prüflaboratoriums (des Herstellers (Produzenten) oder der Transportorganisation) oder des akkreditierten Prüflaboratoriums, das in das einheitliche Register der Konformitätsbewertungsstellen der Eurasischen Wirtschaftsunion (nachfolgend – einheitliches Register) aufgenommen ist. Im Erdölpass dürfen (zusätzlich zu den in Anlage Nr. 1 zu diesem Technischen Regelwerk vorgesehenen Anforderungen) die Werte der Kennwerte des Erdöls angegeben werden, die in dem Dokument festgelegt sind, nach dem das Erdöl hergestellt (produziert) und/oder transportiert wird (sofern vorhanden);

e) Partienummer;

f) einheitliches Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union;

g) Nummer und Ausstellungsdatum des Passes;

h) Familienname, Initialen und Unterschrift der Person, die den Pass ausgestellt hat.

i) Familienname, Initialen und Unterschrift der Person, die den Pass erhalten hat (bei der Übernahme des Erdöls vom Versender zum Transport über eine Fernleitung und bei der Übergabe des Erdöls an den Empfänger nach Abschluss des Transports über eine Fernleitung).

Fußnote. Punkt 6 in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 29.08.2023 Nr. 89 (tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Tag seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

61. Der Erdölpass wird nach dem Muster und gemäß den Regeln nach Anlage Nr. 2 erstellt.

Fußnote. Das Technische Regelwerk wurde um Punkt 61 gemäß dem Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 29.08.2023 Nr. 89 ergänzt (tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Tag seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

7. Der Pass wird in russischer Sprache und, sofern entsprechende Anforderungen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Union bestehen, in der Staatssprache (den Staatssprachen) des Mitgliedstaats der Union ausgestellt, in dessen Hoheitsgebiet das Erdöl vertrieben wird.

8. Beim Vertrieb des Erdöls ist der Verkäufer (einschließlich Importeur) verpflichtet, auf Verlangen des Verbrauchers eine Kopie des Passes vorzulegen.

9. Der Pass wird bei der Übernahme (Übergabe) des Erdöls zum Zweck des Transports, der Lagerung, der Verarbeitung und des Vertriebs ausgestellt.

IV. Sicherheitsanforderungen an Erdöl

10. Erdöl, das in Verkehr gebracht wird und auf dem Markt der Union im Verkehr befindlich ist, muss den Anforderungen an die Kennwerte entsprechen, die in Anlage Nr. 1 zum vorliegenden Technischen Regelwerk angegeben sind.

Fußnote. Ziffer 10 mit der Änderung, eingeführt durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 29.08.2023 Nr. 89 (tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Tag seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

11. Bei der Herstellung (Produktion) und dem Transport des Erdöls ist die Verwendung chemischer Reagenzien, die chlororganische Verbindungen enthalten, nicht zulässig.

V. Sicherstellung der Übereinstimmung des Erdöls mit den Sicherheitsanforderungen

12. Die Sicherheit des Erdöls wird durch die Einhaltung der im vorliegenden Technischen Regelwerk festgelegten Anforderungen sowie der Anforderungen anderer Technischer Regelwerke der Union, deren Geltung sich darauf erstreckt, gewährleistet.

13. Die Verfahren und die Häufigkeit der Prüfungen, die bei der Konformitätsbewertung des Erdöls hinsichtlich der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks durchgeführt werden, werden in den Normen festgelegt, die in das Verzeichnis der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Normen aufgenommen sind, und, falls solche fehlen, in den nationalen (staatlichen) Normen, die die Regeln und Verfahren der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen einschließlich der Regeln der Musterentnahme enthalten, die für die Anwendung und Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks und die Durchführung der Konformitätsbewertung der Objekte der technischen Regulierung erforderlich sind.

Fußnote. Ziffer 13 mit der Änderung, eingeführt durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 29.08.2023 Nr. 89 (tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Tag seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

VI. Konformitätsbewertung des Erdöls

14. Erdöl unterliegt vor dem Inverkehrbringen auf dem Markt der Union sowie Erdöl, das auf dem Markt der Union im Verkehr befindlich ist, der Bewertung der Konformität mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks, die in Form von Prüfungen mit Ausstellung eines Passes durchgeführt wird.

Fußnote. Punkt 14 in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 29.08.2023 Nr. 89 (tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Tag seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

15. Die Bewertung der Konformität des Erdöls mit den Anforderungen des vorliegenden

Technischen Regelwerks erfolgt durch den Antragsteller (juristische Person oder als Einzelunternehmer registrierte natürliche Person), der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Union nach dessen Rechtsvorschriften registriert ist und der Hersteller (Produzent) des Erdöls oder Verkäufer (einschließlich Importeur) oder eine vom Hersteller (Produzenten) des Erdöls bevollmächtigte Person oder eine Transportorganisation ist, unter Verwendung von Messmitteln, die den in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Union im Bereich der Sicherstellung der Einheitlichkeit der Messungen festgelegten Anforderungen entsprechen.

Fußnote. Punkt 15 in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 29.08.2023 Nr. 89 (tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Tag seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

16. Das Verfahren zur Durchführung der Prüfungen umfasst:

a) die Probenahme (Musterentnahme) des Erdöls;

b) die Durchführung der Prüfungen der Proben (Muster) des Erdöls durch ein eigenes Prüflaboratorium (des Herstellers (Produzenten) oder der Transportorganisation) oder durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium, das in das einheitliche Register aufgenommen ist;

c) die Eintragung der Prüfergebnisse und der Konformitätsaussage über die Übereinstimmung des Erdöls mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks in den Pass.

Fußnote. Punkt 16 in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 29.08.2023 Nr. 89 (tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Tag seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

17. Die Durchführung der Prüfungen, einschließlich der Festlegung ihrer Periodizität, erfolgt nach den in Punkt 13 des vorliegenden Technischen Regelwerks genannten Normen.

Fußnote. Punkt 17 in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 29.08.2023 Nr. 89 (tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Tag seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

VII. Kennzeichnung des Erdöls mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union

18. Erdöl, das den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks sowie den Anforderungen anderer Technischer Regelwerke der Union, deren Geltungsbereich sich darauf erstreckt, entspricht und das Verfahren der Konformitätsbewertung gemäß Abschnitt VI des vorliegenden Technischen Regelwerks durchlaufen hat, wird mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union gekennzeichnet.

19. Die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union erfolgt vor dem Inverkehrbringen des Erdöls auf dem Markt der Union.

20. Das einheitliche Verkehrszeichen auf dem Markt der Union wird im Pass angebracht.


ANLAGE Nr. 1
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftlichen
Union "Über die Sicherheit des Erdöls,
das zum
Transport und/oder zur
Verwendung vorbereitet ist"
(TR EAWU 045/2017)

Fußnote. Nummerierungsüberschrift in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 29.08.2023 Nr. 89 (tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Tag seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

ANFORDERUNGEN
an die Kennwerte des Erdöls

Benennung des Kennwerts

Normwerte

Massenanteil an Schwefelwasserstoff, Mio."1 (ppm), nicht mehr als

100 (20*)

Massenanteil an Methyl- und Ethylmercaptanen insgesamt, Mio.-1(ppm), nicht mehr als

100 (40*)

Massenanteil an Wasser, %, nicht mehr als

1 (0,5*)

Massenkonzentration der Chlorsalze, mg/dm3, nicht mehr als

900 (100*)

Dampfdruck, kPa (mm Hg), nicht mehr als

66,7 (500)**

Massenanteil an organischen 6 Chloriden in der bis 204 °C siedenden Fraktion, Mio.-1 (ppm), nicht mehr als

6

* Bei der Übergabe des Erdöls zum Transport über eine Fernleitung oder zur Verarbeitung.

** Wird bei einem Stockpunkt des Erdöls von 10 oC und darüber nicht bestimmt.

ANLAGE Nr. 2
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftlichen Union
"Über die Sicherheit des Erdöls,
das zum
Transport und/oder zur
Verwendung vorbereitet ist"
|(TR EAWU 045/2017)

Fußnote. Das Technische Regelwerk wurde durch die Anlage 2 gemäß dem Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 29.08.2023 Nr. 89 ergänzt (tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Tag seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

Form des Erdölpasses und Regeln für seine Ausstellung
I. Form des Passes

Einheitliches Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt
der Eurasischen Wirtschaftsunion

Marke des
Herstellers
(Produzenten) des Erdöls

Erdölpass

Nr. _______ Ausstellungsdatum 20___
1. Benennung, Sitz (Anschrift) des Herstellers (Produzenten) des Erdöls oder des Verkäufers (Importeurs) oder der vom Hersteller (Produzenten) des Erdöls bevollmächtigten Person oder der Transportorganisation

Ort der Herstellung (Vorbereitung) des Erdöls oder Ort der Übernahme des Erdöls zum Transport über eine Fernleitung oder Ort der Übergabe des Erdöls an den Empfänger nach Abschluss des Transports über eine Fernleitung oder Ort des Umschlags (der Umladung) des Erdöls auf andere Verkehrsträger nach Abschluss des Transports über eine Fernleitung
2. Bezeichnung und Benennung des Dokuments, nach dem das Erdöl hergestellt (vorbereitet) und/oder transportiert wird (sofern vorhanden), seine Benennung und Bezeichnung nach diesem Dokument

3. Benennung des eigenen Prüflaboratoriums (des Herstellers (Produzenten) oder der Transportorganisation) oder des akkreditierten Prüflaboratoriums, das in das einheitliche Register der Konformitätsbewertungsstellen der Eurasischen Wirtschaftsunion aufgenommen ist, Registriernummer der Akkreditierungsurkunde (Eintragsnummer
im Register der akkreditierten Personen)

4. Nummer der Partie, Datum der Herstellung (Vorbereitung) oder Datum der Übergabe des Erdöls an den Empfänger nach Abschluss des Transports über eine Fernleitung oder Datum des Umschlags (der Umladung) des Erdöls auf andere Verkehrsträger nach Abschluss des Transports über eine Fernleitung

5. Bezeichnung und Benennung des Dokuments, nach dem die Erdölprobe entnommen wurde

6. Benennung des Ortes (Objekts) der Probenahme

7. Datum der Probenahme (TT.MM.JJ), Uhrzeit (hh:mm)

Nr.

Benennung des Kennwerts

Prüfverfahren1
 

Werte des Kennwerts nach
TR EAWU 045/20172

Istwerte des Kennwerts

1

2

3

4

5

Kennwerte nach TR EAWU 045/2017

1

Massenanteil an Schwefelwasserstoff, Mio.-1 (ppm)


nicht mehr als


2

Massenanteil an Methyl- und Ethylmercaptanen insgesamt, Mio.-1 (ppm)


nicht mehr als


3

Massenanteil an Wasser, %


nicht mehr als


4

Massenkonzentration der Chlorsalze, mg/dm3


nicht mehr als


5

Dampfdruck, kPa (mm Hg)3


nicht mehr als


6

Massenanteil an organischen Chloriden in der bis 204 °C siedenden Fraktion, Mio.-1 (ppm)


nicht mehr als


Andere Kennwerte, die in dem Dokument festgelegt sind, nach dem das Erdöl hergestellt (produziert) und/oder transportiert wird (sofern vorhanden)4

7










1 Anzugeben sind die Bezeichnung und der Punkt des Dokuments, das Bestimmungen zum Verfahren (zur Methodik) der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen enthält.

2 Zulässig ist die Angabe von Werten der Kennwerte des Erdöls (zusätzlich zu den Werten der Kennwerte nach TR EAWU 045/2017), die in dem Dokument festgelegt sind, nach
dem das Erdöl hergestellt (produziert) und/oder transportiert wird (sofern vorhanden).

Wird bei einem Stockpunkt des Erdöls von 10 °C und darüber nicht bestimmt.

Die Periodizität der Durchführung der Prüfungen wird auf der Grundlage des Dokuments bestimmt,
nach dem das Erdöl hergestellt (produziert) und/oder transportiert wird.

Aussage:

Pass ausgestellt von:

Funktion, Organisation


Unterschrift


Familienname, Vorname, Vatersname

Pass erhalten von:

Funktion, Organisation


Unterschrift


Familienname, Vorname, Vatersname

II. Regeln für das Ausfüllen des Passes

Auf der Vorderseite des Passes werden das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Eurasischen Wirtschaftsunion und die Marke des Herstellers (Produzenten) des Erdöls (sofern vorhanden) angebracht.

In Punkt 1 werden die Benennung und der Sitz (die Anschrift) der juristischen Person oder der Familienname, Vorname und Vatersname (sofern vorhanden) sowie der Wohnsitz der als Einzelunternehmer registrierten natürlichen Person angegeben, die Hersteller (Produzent) des Erdöls oder Verkäufer (einschließlich Importeur) oder vom Hersteller (Produzenten) des Erdöls bevollmächtigte Person oder Transportorganisation ist, die den Pass ausgestellt hat.

Anzugeben ist der Ort der Herstellung (Vorbereitung) des Erdöls oder der Ort der Übernahme des Erdöls vom Versender zum Transport über eine Fernleitung (oder unter Nutzung anderer Verkehrsträger – Rohrleitungsverkehr unter Umgehung des Systems der Erdöl-Fernleitungen, Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr) oder der Ort der Übergabe des Erdöls an den Empfänger nach Abschluss des Transports über eine Fernleitung (oder unter Nutzung anderer Verkehrsträger – Rohrleitungsverkehr unter Umgehung des Systems der Erdöl-Fernleitungen, Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr) oder der Ort des Umschlags (der Umladung) des Erdöls nach Abschluss des Transports über eine Fernleitung auf andere Verkehrsträger.

In Punkt 2 werden die Bezeichnung und Benennung des Dokuments, nach dem das Erdöl hergestellt (produziert) und/oder transportiert wird (sofern vorhanden), sowie dessen Benennung und Bezeichnung gemäß diesem Dokument angegeben.

In Punkt 3 werden die Benennung des eigenen Prüflaboratoriums (des Herstellers (Produzenten) oder der Transportorganisation) oder des akkreditierten Prüflaboratoriums, das in das einheitliche Register der Konformitätsbewertungsstellen der Eurasischen Wirtschaftsunion aufgenommen ist und die Prüfungen des Erdöls durchgeführt hat, auf deren Grundlage der Pass erstellt wurde, sowie die Nummer der Eintragung im Register der akkreditierten Personen angegeben.

In Punkt 4 werden die Nummer der Partie gemäß der Nummer des Routenauftrags (oder gemäß dem Übernahme- und Übergabeprotokoll oder dem Versandschein oder dem Konnossement) und das Datum ihrer Herstellung (Vorbereitung) oder das Datum der Übernahme des Erdöls vom Versender zum Transport über eine Erdöl-Fernleitung (oder unter Nutzung anderer Verkehrsträger – Rohrleitungsverkehr unter Umgehung des Systems der Erdöl-Fernleitungen, Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr) oder das Datum der Übergabe des Erdöls an den Empfänger nach Abschluss des Transports über eine Fernleitung (oder unter Nutzung anderer Verkehrsträger – Rohrleitungsverkehr unter Umgehung des Systems der Erdöl-Fernleitungen, Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr) oder das Datum des Umschlags (der Umladung) des Erdöls auf andere Verkehrsträger nach Abschluss des Transports über eine Fernleitung angegeben.

In Punkt 5 werden die Bezeichnung und Benennung des Dokuments angegeben, nach dem die Erdölprobe (die Erdölproben) entnommen wurde(n).

In Punkt 6 wird die Benennung des Ortes der Erdölprobenahme (Tank, SIKN) oder der Anlage, an der die Probe entnommen wurde (PSP), angegeben.

In Punkt 7 wird das Datum der Probenahme gemäß dem Probenahmeprotokoll oder der Zeitraum der Bildung der Sammelprobe angegeben.

Die Tabelle wird wie folgt ausgefüllt.

In Spalte 2 werden die Kennwerte angegeben, die durch das Technische Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit des zum Transport und/oder zur Verwendung vorbereiteten Erdöls" (TR EAWU 045/2017) festgelegt sind, sowie die Kennwerte aus dem Dokument, nach dem das Erdöl hergestellt (produziert) und/oder transportiert wird (Normungsdokumente, Vertragsbedingungen usw.) (sofern vorhanden).

In Spalte 3 werden die Bezeichnung und die Punkte der Dokumente angegeben, nach denen die Prüfungen des Erdöls durchgeführt wurden, einschließlich der Normen aus dem von der Eurasischen Wirtschaftskommission genehmigten Verzeichnis der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Normen und, falls solche fehlen, der nationalen (staatlichen) Normen, die Regeln und Verfahren der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, einschließlich der Regeln der Musterentnahme, enthalten, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen des TR EAWU 045/2017 und für die Durchführung der Konformitätsbewertung der Objekte der technischen Regulierung erforderlich sind.

In Spalte 4 werden die im TR EAWU 045/2017 festgelegten Normwerte der Kennwerte des Erdöls dargestellt. Es ist zulässig, die Werte der Kennwerte des Erdöls anzugeben, die in den Dokumenten festgelegt sind, nach denen das Erdöl hergestellt (produziert) und/oder transportiert wird.

In Spalte 5 werden die Ergebnisse der Prüfungen des Erdöls auf Übereinstimmung mit den Anforderungen des TR EAWU 045/2017 und den Bestimmungen der Dokumente, nach denen das Erdöl hergestellt (produziert) und/oder transportiert wird (sofern vorhanden), dargestellt, die bei der Prüfung des Erdöls unter Laborbedingungen erzielt wurden, sowie die Messergebnisse, die unter Verwendung von Messmitteln, technischen Systemen und Einrichtungen mit Messfunktionen erzielt wurden, die den Anforderungen entsprechen, die durch die Rechtsvorschriften im Bereich der Sicherstellung der Einheitlichkeit der Messungen des Mitgliedstaats der Eurasischen Wirtschaftsunion (nachfolgend – Mitgliedstaat), in dessen Hoheitsgebiet sie angewendet werden, sowie durch das Recht der Union im Bereich der Sicherstellung der Einheitlichkeit der Messungen festgelegt sind (einschließlich der Anzeigen des SIKN).

Der Erdölpass wird von der für seine Ausstellung verantwortlichen Person unter Angabe der Funktion und der Benennung der Organisation unterzeichnet.

Bei der Übergabe des Erdöls zum Transport über eine Fernleitung wird der Erhalt des Passes durch die Unterschrift des Vertreters der Organisation bestätigt, die das Erdöl zum Transport über eine Fernleitung übernimmt.

Im Abschnitt "Schlussfolgerung" wird die Aussage über die Konformität (Nichtkonformität) des Erdöls mit den Anforderungen des TR EAWU 045/2017 angegeben.

Die Ausstellung und Herstellung des Passes (der Passkopien) erfolgt wie folgt.

Der Pass wird auf Blättern weißen Papiers im Format A4 (210 x 297 mm) ausgestellt.

Der Pass wird in russischer Sprache unter Verwendung elektronischer Druckgeräte erstellt und, sofern die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats eine entsprechende Anforderung enthalten, in der Staatssprache des Mitgliedstaats, in dem der Pass ausgestellt wird.

Die Aufnahme von Angaben in den Pass, die in diesem Abschnitt nicht vorgesehen sind, sowie die Abkürzung von Wörtern (mit Ausnahme allgemein anerkannter Bezeichnungen und Abkürzungen) und jegliche Korrekturen des Textes sind unzulässig.

Kopien der ausgestellten Pässe werden vom Antragsteller auf Blättern weißen Papiers im Format A4 (210 x 297 mm) hergestellt und mit dem Stempel (sofern die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats nichts anderes festlegen) sowie der Unterschrift des Antragstellers oder der gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats bevollmächtigten Person der antragstellenden Organisation (unter Angabe der Benennung und der Angaben des Bevollmächtigungsdokuments) beglaubigt.


Dieses Dokument wird von der AC Inorms GmbH bereitgestellt. Der Text ist eine automatische Übersetzung der technischen Regelwerke der Eurasischen Wirtschaftsunion. Für Übersetzungsfehler übernimmt die AC Inorms GmbH keine Haftung.