Technisches Regelwerk TR EAWU 046/2018

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In Übereinstimmung mit Artikel 52 des Vertrages über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014 und Punkt 29 der Anlage Nr. 1 zur Geschäftsordnung der Eurasischen Wirtschaftskommission, genehmigt durch den Beschluss des Obersten Eurasischen Wirtschaftsrates vom 23. Dezember 2014 Nr. 98, hat der Rat der Eurasischen Wirtschaftskommission beschlossen:

1. Das beigefügte Technische Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit von brennbarem Erdgas, das zum Transport und (oder) zur Verwendung aufbereitet ist" (TR EAWU 046/2018) anzunehmen.

2. Festzulegen, dass das Technische Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit von brennbarem Erdgas, das zum Transport und (oder) zur Verwendung aufbereitet ist" (TR EAWU 046/2018) am 1. Januar 2022 in Kraft tritt.

3. Dieser Beschluss tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft.


Mitglieder des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission:

Für die Republik
Armenien

Für die Republik
Belarus

Für die Republik
Kasachstan

Für die Kirgisische
Republik

Für die Russische
Föderation

M. Grigorjan

I. Petrischenko

A. Mamin

Sch. Rasakow

A. Siluanow


ANGENOMMEN
durch den Beschluss des Rates
der Eurasischen Wirtschaftskommission

vom 14. September 2018 Nr. 74

TECHNISCHES REGELWERK
der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit von brennbarem Erdgas, das zum Transport und (oder) zur Verwendung aufbereitet ist" (TR EAWU 046/2018)

I. Anwendungsbereich

1. Dieses Technische Regelwerk gilt für das in Verkehr gebrachte und im Verkehr befindliche, auf dem Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion (nachfolgend – Union) brennbare Erdgas, das zum Transport über Ferngasleitungen aufbereitet ist, für brennbares Erdgas für industrielle und kommunal-häusliche Zwecke, für komprimiertes brennbares Erdgas und für verflüssigtes brennbares Erdgas, die zur Verwendung aufbereitet sind (nachfolgend – Produkte).

2. Dieses Technische Regelwerk gilt nicht für Produkte, die im Rahmen des staatlichen Verteidigungsauftrags geliefert werden und in Organisationen gelagert werden, die die Erhaltung der staatlichen Materialreserve sicherstellen, für Produkte, die vom Hersteller ausschließlich für den Eigenbedarf verwendet werden, für Produkte, die über die Grenzen des Zollgebiets der Union hinaus exportiert werden, sowie für Produkte ausländischer Hersteller, die durch das Zollgebiet der Union zu Verbrauchern in Drittstaaten transportiert werden.

Für zum Transport aufbereitetes brennbares Erdgas ausländischer Hersteller ist der Transport durch das Zollgebiet der Union zulässig, sofern die Einwirkung während des Transports auf die im Verkehr auf dem Zollgebiet der Union befindlichen Produkte nicht zu einer Nichtübereinstimmung der Kennwerte der genannten Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks führt.

Fußnote. Punkt 2 mit der Änderung, die durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 eingeführt wurde (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

3. Dieses Technische Regelwerk legt Anforderungen an die Produkte fest zum Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen, des Eigentums, der Umwelt, des Lebens und (oder) der Gesundheit von Tieren und Pflanzen, zur Verhinderung von Handlungen, die die Verbraucher (Nutzer) irreführen, sowie zur Sicherstellung der Energieeffizienz und der Ressourcenschonung.

II. Grundbegriffe

4. Für die Zwecke der Anwendung dieses Technischen Regelwerks werden die Begriffe verwendet, die durch das Protokoll über die technische Regulierung im Rahmen der Eurasischen Wirtschaftsunion (Anlage Nr. 9 zum Vertrag über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014) und durch die Musterschemata der Konformitätsbewertung, genehmigt durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 18. April 2018 Nr. 44 (nachfolgend – Musterschemata), festgelegt sind, sowie Begriffe, die Folgendes bedeuten:

"brennbares Erdgas" – ein gasförmiges Gemisch, das aus allen Arten von Lagerstätten (Vorkommen) von Kohlenwasserstoffrohstoff gewonnen wird, überwiegend aus Methan besteht und schwerere Kohlenwasserstoffe, Stickstoff, Kohlendioxid, Wasserdampf, schwefelhaltige Verbindungen, Inertgase sowie Spurenmengen anderer Komponenten enthält;

"komprimiertes brennbares Erdgas" – brennbares Erdgas, das eine spezielle Aufbereitung zur Verwendung als Kraftstoff, unter anderem für Verbrennungsmotoren, durchlaufen hat;

"zum Transport aufbereitetes brennbares Erdgas" – brennbares Erdgas, das technologische Vorgänge zur Gewährleistung seines sicheren Transports über Ferngasleitungen durchlaufen hat;

"brennbares Erdgas für industrielle und kommunal-häusliche Zwecke" – brennbares Erdgas, das zur Verwendung als Rohstoff und (oder) Brennstoff für industrielle und kommunal-häusliche Zwecke aufbereitet ist;

"verflüssigtes brennbares Erdgas" (LNG) – brennbares Erdgas, das zum Zweck seines Transports, seiner Lagerung und seiner Verwendung als Kraftstoff in den flüssigen Zustand überführt wurde;

"Verkehr der Produkte auf dem Markt" – die Etappen der Bewegung der Produkte vom Hersteller zum Verbraucher, die die Produkte beginnend mit ihrem Inverkehrbringen durchlaufen;

"Produktcharge" – eine Menge von Produkten gleicher Zweckbestimmung und gleicher Sorte (sofern vorhanden), die von einem Qualitätspass der Produkte begleitet wird;

"Qualitätspass der Produkte" – ein Dokument, das Angaben über die in Verkehr gebrachten und im Verkehr befindlichen Produkte enthält und die Übereinstimmung der Werte der Kennwerte der Produkte, die als Ergebnis von Prüfungen (Messungen) ermittelt wurden, mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und des Dokuments, nach dem die Produkte hergestellt wurden (sofern vorhanden), feststellt;

"Inline-Messmittel" – ein Messmittel, das den Anforderungen entspricht, die durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Union im Bereich der Sicherstellung der Einheitlichkeit der Messungen festgelegt sind, und das für die Durchführung einer kontinuierlichen Messung der Kennwerte der im Strom bewegten Produkte im automatischen Modus bestimmt ist;

"Verbraucher" – eine juristische Person oder natürliche Person, die die Absicht hat, Produkte ausschließlich für den Eigenbedarf zu erwerben, oder diese erwirbt.

Fußnote. Punkt 4 mit der Änderung, die durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 eingeführt wurde (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

III. Regeln für den Verkehr der Produkte auf dem Markt der Union

5. Die Produkte werden in Verkehr gebracht, wenn sie den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sowie anderer Technischer Regelwerke der Union, deren Geltung sich auf sie erstreckt, entsprechen, unter der Bedingung, dass sie die Konformitätsbewertung gemäß Abschnitt VI dieses Technischen Regelwerks sowie gemäß anderen Technischen Regelwerken der Union, deren Geltung sich auf sie erstreckt, durchlaufen haben.

51. Für Produkte, die auf einem Teil des Zollgebiets der Union hergestellt wurden und die Verfahren der Konformitätsbewertung gemäß Abschnitt VI dieses Technischen Regelwerks durchlaufen haben und die in einen anderen Teil des Zollgebiets der Union über die Gebiete von Staaten, die keine Mitglieder der Union sind, geliefert werden, wird vor ihrem Inverkehrbringen keine zusätzliche Konformitätsbewertung durchgeführt.

Fußnote. Kapitel III wurde um Punkt 51 ergänzt gemäß dem Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

6. Auf Verlangen des Verbrauchers sind der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder der Verkäufer (Importeur) verpflichtet, Dokumente vorzulegen, die die Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks bestätigen (Kopien der Konformitätserklärung für die Produkte und (oder) des Qualitätspasses der Produkte).

Fußnote. Punkt 6 mit der Änderung, die durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 eingeführt wurde (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

7. Der Verkehr von Produkten, die nicht mit dem einheitlichen Verkehrszeichen auf dem Markt der Union gekennzeichnet sind, ist nicht zulässig.

Fußnote. Punkt 7 – in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

IV. Sicherheitsanforderungen an die Produkte

8. Zum Transport aufbereitetes brennbares Erdgas muss den Anforderungen gemäß Anlage Nr. 1 entsprechen.

9. Brennbares Erdgas für industrielle und kommunal-häusliche Zwecke muss den Anforderungen gemäß Anlage Nr. 2 entsprechen.

10. Komprimiertes brennbares Erdgas muss den Anforderungen gemäß Anlage Nr. 3 entsprechen.

11. Verflüssigtes brennbares Erdgas muss den Anforderungen gemäß Anlage Nr. 4 entsprechen.

12. Jeder Produktcharge ist ein Qualitätspass der Produkte beizufügen, der die folgenden Angaben enthält:

a) Bezeichnung, Sorte (sofern vorhanden) und Kurzbezeichnung der Produkte (sofern vorhanden);

b) Bezeichnung der Organisation, die den Pass ausstellt und entweder die Herstellung oder den Transport oder die Lagerung oder den Verkauf der Produkte durchführt, Sitz (Anschrift der juristischen Person) – für eine juristische Person, oder Name, Vorname und Vatersname (sofern vorhanden), Wohnsitz – für eine natürliche Person, die als Einzelunternehmer registriert ist;

c) Warenzeichen des Herstellers (sofern vorhanden) (wird im Pass angebracht);

d) Bezeichnung der vom Hersteller bevollmächtigten Person oder des Importeurs, deren Sitz (Anschrift der juristischen Person) – für eine juristische Person, oder Name, Vorname und Vatersname (sofern vorhanden), Wohnsitz – für eine natürliche Person, die als Einzelunternehmer registriert ist;

e) Kennzeichnung und Bezeichnung des Dokuments, nach dem die Produkte hergestellt wurden;

f) Normwerte und Ergebnisse der Laborprüfungen (Messungen) oder der mit Inline-Messmitteln erhaltenen Messungen, die die Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks bestätigen;

g) Chargennummer (sofern vorhanden), Zeitraum (Datum) der Lieferung;

h) einheitliches Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union (wird im Pass angebracht);

i) Nummer und Ausstellungsdatum des Passes;

j) Unterschrift und Namensangabe der Person, die den Pass ausgestellt hat.

Fußnote. Punkt 12 in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

121. Der Qualitätspass für zum Transport aufbereitetes brennbares Erdgas, brennbares Erdgas für industrielle und kommunal-häusliche Zwecke sowie komprimiertes brennbares Erdgas aus Serienfertigung wird für jede periodisch wiederkehrende Charge mindestens 1-mal monatlich ausgestellt.

Auf dem Gebiet der Republik Kasachstan erfolgt die Ausstellung des Qualitätspasses für brennbares Erdgas für industrielle und kommunal-häusliche Zwecke, das gemäß Punkt 171 des vorliegenden Technischen Regelwerks in Verkehr gebracht wird, für jede Charge mindestens 1-mal in 6 Monaten.

Fußnote. Kapitel IV wurde gemäß dem Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 um Punkt 121 ergänzt (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

122. Die Durchführung von Prüfungen (Messungen) bei der Abnahme (Übergabe) einer Produktcharge sowie die Festlegung ihrer Periodizität erfolgen gemäß den in Punkt 15 des vorliegenden Technischen Regelwerks genannten Normen.

Fußnote. Kapitel IV wurde gemäß dem Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 um Punkt 122 ergänzt (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

123. In den Qualitätspass für komprimiertes brennbares Erdgas dürfen die Prüfergebnisse (Messergebnisse) eingetragen werden, die im Qualitätspass des zur Komprimierung zugeführten brennbaren Erdgases angegeben sind, sofern dieses den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks entspricht.

Fußnote. Kapitel IV wurde gemäß dem Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 um Punkt 123 ergänzt (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

124. In den Qualitätspass für brennbares Erdgas für industrielle und kommunal-häusliche Zwecke, das bei der Regasifizierung von verflüssigtem brennbarem Erdgas gewonnen wird, dürfen die Prüfergebnisse des ursprünglichen verflüssigten brennbaren Erdgases eingetragen werden, sofern dieses den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks entspricht.

Fußnote. Kapitel IV wurde gemäß dem Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 um Punkt 124 ergänzt (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

13. Die Begleitdokumentation für eine Produktcharge wird in russischer Sprache erstellt sowie, sofern entsprechende Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Union (nachfolgend – Mitgliedstaaten) bestehen, in der Staatssprache (den Staatssprachen) des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich diese Charge im Verkehr befinden wird.

Fußnote. Punkt 13 in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

V. Sicherstellung der Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen des Technischen Regelwerks

14. Die Sicherheit der Produkte wird durch die Einhaltung der im vorliegenden Technischen Regelwerk festgelegten Anforderungen gewährleistet.

15. Die Methoden und die Periodizität der Prüfungen (Messungen) sowie die Abnahme-(Übergabe-)Regeln für die Produkte, die zur Erfüllung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks und zur Durchführung der Konformitätsbewertung der Produkte erforderlich sind, werden in den Normen festgelegt, die in das Verzeichnis der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Normen aufgenommen sind, und – bei deren Fehlen – in den nationalen (staatlichen) Normen, die Regeln und Methoden für Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen einschließlich der Regeln für die Probenahme enthalten, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks und für die Durchführung der Konformitätsbewertung der Gegenstände der technischen Regulierung erforderlich sind.

Fußnote. Punkt 15 in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

VI. Konformitätsbewertung der Produkte hinsichtlich der Anforderungen des Technischen Regelwerks

16. Vor dem Inverkehrbringen der Produkte wird die Konformitätsbewertung der Produkte hinsichtlich der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks in Form der Konformitätsbestätigung (Konformitätsdeklarierung) durchgeführt. Die Konformitätsdeklarierung wird vom Antragsteller durchgeführt. Antragsteller können eine gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet registrierte juristische Person oder natürliche Person in der Eigenschaft als Einzelunternehmer sein, die Hersteller (vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder Verkäufer (Importeur) ist.

Fußnote. Punkt 16 in der durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 geänderten Fassung (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

17. Die Konformitätsdeklarierung der Produkte hinsichtlich der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks wird gemäß den Musterschemata unter Berücksichtigung der in diesem Technischen Regelwerk festgelegten Besonderheiten durchgeführt:

a) für zum Transport aufbereitetes brennbares Erdgas, brennbares Erdgas für industrielle und kommunal-häusliche Zwecke und komprimiertes brennbares Erdgas, die serienmäßig in Verkehr gebracht werden – nach Schema 1d oder 3d oder 6d;

b) für brennbares Erdgas für industrielle und kommunal-häusliche Zwecke und komprimiertes brennbares Erdgas, die im Gebiet der Union chargenweise in Verkehr gebracht werden – nach Schema 4d;

c) für verflüssigtes brennbares Erdgas, das serienmäßig in Verkehr gebracht wird – nach Schema 3d oder 6d;

d) für zum Transport aufbereitetes brennbares Erdgas und verflüssigtes brennbares Erdgas, die im Gebiet der Union chargenweise in Verkehr gebracht werden – nach Schema 2d.

Fußnote. Punkt 17 – in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

171. Für brennbares Erdgas für industrielle und kommunal-häusliche Zwecke, das aus brennbarem Erdgas hergestellt wurde, welches über Ferngasleitungen transportiert wird, ist es zulässig, vor dem Inverkehrbringen die Konformitätsbewertung in Form von Prüfungen mit Ausstellung eines Qualitätspasses durchzuführen.

Fußnote. Kapitel VI wurde gemäß dem Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 um Punkt 171 ergänzt (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

172. Die Konformitätsbewertung von brennbarem Erdgas für industrielle und kommunal-häusliche Zwecke, das aus brennbarem Erdgas hergestellt wurde, welches über Ferngasleitungen transportiert wird, erfolgt durch den Antragsteller (eine juristische Person oder eine als Einzelunternehmer registrierte natürliche Person), der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß dessen Rechtsvorschriften registriert ist und Verkäufer von brennbarem Erdgas für industrielle und kommunal-häusliche Zwecke ist, das aus brennbarem Erdgas hergestellt wurde, welches über Ferngasleitungen transportiert wird.

Fußnote. Kapitel VI wurde gemäß dem Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 um Punkt 172 ergänzt (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

173. Die Prüfungen von brennbarem Erdgas für industrielle und kommunal-häusliche Zwecke, das aus brennbarem Erdgas hergestellt wurde, welches über Ferngasleitungen transportiert wird, werden auf Übereinstimmung mit den in Anlage Nr. 2 zu diesem Technischen Regelwerk vorgesehenen Anforderungen durchgeführt und umfassen:

a) die Probenahme;

b) die Durchführung von Prüfungen (Messungen) der Proben im eigenen Prüflaboratorium oder unter Verwendung von Inline-Messmitteln des Antragstellers oder der Organisation, die den Transport über Ferngasleitungen durchführt, oder in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum), das in das einheitliche Register der Konformitätsbewertungsstellen der Union aufgenommen ist;

c) die Eintragung der Ergebnisse der Prüfungen (Messungen) und der Konformitätsfeststellung, dass das brennbare Erdgas für industrielle und kommunal-häusliche Zwecke, das aus brennbarem Erdgas hergestellt wurde, welches über Ferngasleitungen transportiert wird, den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks entspricht, in den Qualitätspass.

Fußnote. Kapitel VI wurde gemäß dem Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 um Punkt 173 ergänzt (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

18. Bei der Durchführung der Konformitätsbestätigung der Produkte hinsichtlich der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks stellt der Antragsteller für die Registrierung der Konformitätserklärung einen Satz von Dokumenten und Angaben zusammen, der Folgendes umfasst:

a) die Konformitätserklärung der Produkte hinsichtlich der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks, ausgestellt nach der einheitlichen Form, die von der Eurasischen Wirtschaftskommission genehmigt wird;

b) die Prüfprotokolle (Messprotokolle), welche die Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks bestätigen;

c) eine Kopie des Zertifikats über das Qualitätsmanagementsystem (bei der Deklarierung nach Schema 6d);

d) Angaben zur Registrierungs- oder Erfassungsnummer (Individual-, Identifikationsnummer) des Antragstellers, die bei der staatlichen Registrierung einer juristischen Person oder einer natürlichen Person als Einzelunternehmer gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vergeben wird;

e) den Vertrag über die Lieferung der Produktcharge und die Warenbegleitdokumente, welche die Produktcharge identifizieren, einschließlich ihrer Größe (sofern vorhanden) (bei der Deklarierung nach den Schemata 2d und 4d).

Fußnote. Punkt 18 in der durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 geänderten Fassung (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

19. Die Konformitätserklärung unterliegt der Registrierung nach dem von der Eurasischen Wirtschaftskommission genehmigten Verfahren.

Die Geltungsdauer der Konformitätserklärung beträgt:

bei der Deklarierung nach den Schemata 1d und 3d – höchstens 3 Jahre;

bei der Deklarierung nach den Schemata 2d und 4d – es wird keine Frist festgelegt;

bei der Deklarierung nach Schema 6d – höchstens 5 Jahre.

Fußnote. Punkt 19 in der durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 geänderten Fassung (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

20. Der in Punkt 18 dieses Technischen Regelwerks vorgesehene Satz von Dokumenten und Angaben ist aufzubewahren:

beim Hersteller oder der vom Hersteller bevollmächtigten Person – mindestens 10 Jahre ab dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer der Konformitätserklärung;

beim Verkäufer oder Importeur – mindestens 10 Jahre ab dem Tag des Verkaufs der Produkte.

Der Satz von Dokumenten und Angaben ist den staatlichen Kontroll- und Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten auf deren Verlangen vorzulegen.

Die Aufbewahrung des Satzes von Dokumenten und Angaben in elektronischer Form gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ist zulässig.

Fußnote. Punkt 20 in der durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 geänderten Fassung (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

21. Im Verkehr befindliches, zum Transport aufbereitetes brennbares Erdgas unterliegt bei seiner Übergabe zwischen Wirtschaftssubjekten der Konformitätsbewertung in Form von Prüfungen mit Ausstellung eines Qualitätspasses.

Fußnote. Punkt 21 - in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

22. Die in Punkt 21 dieses Technischen Regelwerks genannten Prüfungen werden auf Übereinstimmung mit den in Anlage Nr. 1 zu diesem Technischen Regelwerk vorgesehenen Anforderungen von Organisationen durchgeführt, welche die Lagerung und (oder) den Transport der Produkte über Ferngasleitungen vornehmen.

Fußnote. Punkt 22 - in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

23. Das Verfahren zur Durchführung der in Punkt 21 dieses Technischen Regelwerks vorgesehenen Prüfungen umfasst:

a) die Probenahme;

b) die Durchführung von Prüfungen (Messungen) der Proben im eigenen Prüflaboratorium oder unter Verwendung von Inline-Messmitteln der Organisation, welche die Lagerung und (oder) den Transport über Ferngasleitungen vornimmt, oder in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum), das in das einheitliche Register der Konformitätsbewertungsstellen der Union aufgenommen ist;

c) die Eintragung der Ergebnisse der Prüfungen (Messungen) und der Feststellung, dass das zum Transport aufbereitete brennbare Erdgas weiterhin den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks entspricht, in den Qualitätspass der Produkte.

Fußnote. Punkt 23 - in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

VII. Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union

24. Produkte, die den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks entsprechen und die Verfahren der Konformitätsbewertung in Form der Konformitätsdeklarierung oder der Prüfungen mit Ausstellung eines Qualitätspasses gemäß Abschnitt VI dieses Technischen Regelwerks durchlaufen haben, müssen mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union gekennzeichnet sein.

Fußnote. Punkt 24 in der durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 geänderten Fassung (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).
25. Außer Kraft gesetzt durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

26. Die grafische Darstellung des einheitlichen Verkehrszeichens der Produkte auf dem Markt der Union wird auf die Begleitdokumentation (die Konformitätserklärung der Produkte und (oder) den Qualitätspass der Produkte) aufgebracht.

Fußnote. Punkt 26 in der durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 geänderten Fassung (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

VIII. Schutzklausel

27. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen von Produkten, die den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks nicht entsprechen, zu beschränken oder zu verbieten.

Die bevollmächtigte Behörde des Mitgliedstaats, die einen Beschluss über die Beschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens von Produkten gefasst hat, ist verpflichtet, die bevollmächtigten Behörden der anderen Mitgliedstaaten spätestens innerhalb von 1 Monat über den gefassten Beschluss zu unterrichten und dabei die Notwendigkeit solcher Maßnahmen zu begründen.

28. Zulässig ist die Verwendung von zum Transport aufbereitetem brennbarem Erdgas, das den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks entspricht und die Verfahren der Konformitätsbewertung gemäß Abschnitt VI dieses Technischen Regelwerks durchlaufen hat, für den Eigenbedarf durch Organisationen, die den Transport und (oder) die Speicherung durchführen, als Brennstoff für industrielle Zwecke.

Fußnote. Kapitel VIII wurde um Punkt 28 gemäß dem Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 ergänzt (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

29. Zulässig ist die Lieferung von zum Transport aufbereitetem brennbarem Erdgas, das den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks entspricht und die Verfahren der Konformitätsbewertung gemäß Abschnitt VI dieses Technischen Regelwerks durchlaufen hat, an den Verbraucher unmittelbar aus der Ferngasleitung als Rohstoff und (oder) Brennstoff für industrielle Zwecke.

Fußnote. Kapitel VIII wurde um Punkt 29 gemäß dem Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 ergänzt (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

30. Zulässig ist der Einzelhandelsverkauf von regasifiziertem verflüssigtem brennbarem Erdgas für Verbrennungsmotoren (Sorte B), das den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks entspricht und die Verfahren der Konformitätsbewertung gemäß Abschnitt VI dieses Technischen Regelwerks durchlaufen hat, als komprimiertes brennbares Erdgas.

Fußnote. Kapitel VIII wurde um Punkt 30 gemäß dem Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 ergänzt (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

31. Zulässig ist die Lieferung von regasifiziertem verflüssigtem Erdgas für Energieanlagen (Sorte W), das den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks entspricht und die Verfahren der Konformitätsbewertung gemäß Abschnitt VI dieses Technischen Regelwerks durchlaufen hat, als Rohstoff und (oder) Brennstoff für industrielle Zwecke.

Fußnote. Kapitel VIII wurde um Punkt 31 gemäß dem Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 ergänzt (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).
ANLAGE Nr. 1
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen
Wirtschaftsunion "Über die
Sicherheit von brennbarem
Erdgas, das zum Transport
und (oder) zur Verwendung
aufbereitet ist" (TR EAWU 046/2018)

ANFORDERUNGEN
an brennbares Erdgas, das zum Transport durch Ferngasleitungen aufbereitet ist

Fußnote. Anlage 1 - in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

Lfd.
Nr.

Bezeichnung des Kennwerts

Maß-
einheit

Normwert


Mindestwert

Höchstwert

1

Molanteil von Sauerstoff

%

0,020

2

Molanteil von Kohlendioxid

%

2,5

3

Massenkonzentration von Schwefelwasserstoff

g/m3

0,007

4

Massenkonzentration von Mercaptanschwefel

g/m3

0,016

5

Massenkonzentration von Gesamtschwefel

g/m3

0,030

6

Unterer volumetrischer Heizwert

MJ/m3
(kcal/m3)

31,80
(7600)

7

Wassertaupunkttemperatur:
für gemäßigtes Klima:
Winterperiode
Sommerperiode
für kaltes Klima:
Winterperiode
Sommerperiode

°C

-10,0 (-5,0)
-10,0 (-3,0)
-20,0
-14,0 (-10,0)

8

Kohlenwasserstofftaupunkttemperatur:
für gemäßigtes Klima:
Winterperiode
Sommerperiode
für kaltes Klima:
Winterperiode
Sommerperiode

°C

-2,0 (0,0)
-2,0 (0,0)
-10,0
-5,0

9

Massenkonzentration mechanischer Verunreinigungen

g/m3

0,001


Anmerkungen:

1. Sommerperiode – vom 1. Mai bis 30. September. Winterperiode – vom 1. Oktober
bis 30. April. Die Perioden können im Einvernehmen zwischen den Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion präzisiert werden.
2. Die Normwerte der Kennwerte 3 – 6 und 9 sind bei einem Standarddruck von 101,325 kPa und einer Standardtemperatur von 20,0 °C festgelegt. Die Standardverbrennungstemperatur bei der Berechnung des volumetrischen Heizwerts beträgt 25,0 °C.
3. Auf dem Gebiet der Republik Kasachstan ist bis zum 1. Januar 2030 das Inverkehrbringen von brennbarem Erdgas, das zum Transport
aufbereitet ist, mit Normwerten der Kennwerte 3 und 4, die die folgenden Werte nicht überschreiten, gemäß den auf dem Gebiet
der Republik Kasachstan festgelegten Anforderungen zulässig, sofern es ausschließlich auf dem Gebiet der Republik Kasachstan in Verkehr gebracht wird:
Massenkonzentration von Schwefelwasserstoff, g/m3, nicht mehr als – 0,020;
Massenkonzentration von Mercaptanschwefel, g/m3, nicht mehr als – 0,036.
4. Der Kennwert 5 tritt auf dem Gebiet der Republik Kasachstan am 1. Januar 2030 in Kraft.
5. Bei der Berechnung des Kennwerts 6 wird 1 Kalorie gleich 4,1868 J gesetzt.
6. Die Normwerte des Kennwerts 7 sind bei einem absoluten Druck von
3,92 MPa festgelegt.
7. Im Einvernehmen mit der übernehmenden Seite und unter der Bedingung der verbindlichen Normierung des Kennwerts 7 auf nicht höher als minus 20 °C sind bis zum 1. Januar 2030 das Inverkehrbringen und der Verkehr
von brennbarem Erdgas mit einem Molanteil von Kohlendioxid bis zu 3,2 % auf dem Gebiet der Russischen Föderation zulässig.
8. Für die Kennwerte 7 und 8 werden die in Klammern angegebenen Normwerte
im Einvernehmen zwischen der liefernden und der übernehmenden Seite für Lagerstätten und Untergrundspeicher angewendet, die bis einschließlich
2000 (in der Republik Kasachstan – bis 2005) in Betrieb genommen wurden.
Für Lagerstätten der Russischen Föderation, die
in Gebieten mit gemäßigtem Klima liegen und bis 2000 in Betrieb genommen wurden, darf der Normwert der Kennwerte 7 und 8 im Einvernehmen zwischen der liefernden und der übernehmenden Seite festgelegt werden, jedoch nicht höher als der Wert der Gastemperatur beim Betriebsdruck an der Probenahmestelle, sofern es ausschließlich auf dem Gebiet der Russischen Föderation in Verkehr gebracht wird.
9. Die Normwerte des Kennwerts 8 sind beim Betriebsdruck an der Probenahmestelle festgelegt.
10. Für brennbares Erdgas, in dem die Massenkonzentration der Kohlenwasserstoffe C5+ 1,0 g/m3 nicht überschreitet, wird der Kennwert 8
nicht bestimmt.
Die Massenkonzentration der Kohlenwasserstoffe C5+, g/m3, wird
auf der Grundlage der gemessenen Werte der Molanteile der Komponenten des brennbaren Erdgases nach folgender Formel berechnet:


,

wobei:
10 – Umrechnungskoeffizient von Prozent in Anteile und dm3 in m3, dm3/(m3·%);
24,05 – Volumen von 1 Mol brennbaren Erdgases (als ideal angenommen) bei Standardbedingungen (20,0 °C und 101,325 kPa), dm3/mol;
Mi

Mi

– Molmasse der i-ten Komponente des brennbaren Erdgases, g/mol;
Xi

Xi

– Molanteil der i-ten Komponente im brennbaren Erdgas, %;
i – Summationsindex der Komponenten des brennbaren Erdgases, die zur Berechnung der Massenkonzentration der Kohlenwasserstoffe C5+ verwendet werden

;
n – Anzahl der Komponenten des brennbaren Erdgases, die zur Berechnung der Massenkonzentration der Kohlenwasserstoffe C5+ verwendet werden

.
Werden die Kohlenwasserstoffkomponenten des brennbaren Erdgases bis zur Pseudokomponente C6+ gemessen, so werden bei der Berechnung der Massenkonzentration der Kohlenwasserstoffe C5+ die Molanteile der Pentane
und der Pseudokomponente C6+ verwendet.










ANLAGE Nr. 2
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen
Wirtschaftsunion "Über die
Sicherheit von brennbarem
Erdgas, das zum Transport
und (oder) zur Verwendung
aufbereitet ist" (TR EAWU 046/2018)

ANFORDERUNGEN
an brennbares Erdgas für industrielle und kommunal‑häusliche Zwecke

Fußnote. Anlage 2 – in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Tag seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

Lfd.
Nr.

Bezeichnung des Kennwerts

Maß-
einheit

Normwert


Mindestwert

Höchstwert

1

Molanteil von Sauerstoff

%

0,050

2

Molanteil von Kohlendioxid

%

2,5

3

Massenkonzentration von Schwefelwasserstoff

g/m3

0,020

4

Massenkonzentration von Mercaptanschwefel

g/m3

0,036

5

Unterer volumetrischer Heizwert

MJ/m3
(kcal/m3)

31,80
(7600)

6

Oberer Wobbe-Index

MJ/m3
(kcal/m3)

41,20
(9840)

54,50
(13020)

7

Wassertaupunkttemperatur

°C

unter der Gastemperatur an der Probenahmestelle

8

Kohlenwasserstofftaupunkttemperatur

°C

unter der Gastemperatur an der Probenahmestelle

9

Massenkonzentration von mechanischen Verunreinigungen

g/m3

0,001

10

Geruchsintensität

Punkt

3


Anmerkungen:
 

1. Die Normwerte der Kennwerte 3 – 6 und 9 sind bei einem Standarddruck von 101,325 kPa und einer Standardtemperatur von 20,0 °C festgelegt. Die Standardverbrennungstemperatur bei der Berechnung des volumetrischen Heizwerts beträgt 25,0 °C.


2. Bei der Berechnung der Kennwerte 5 und 6 wird 1 Kalorie gleich
4,1868 J gesetzt.


3. Die Kennwerte 5 und 6 gelten nur für brennbares Erdgas, das als Brennstoff verwendet wird.


4. Die Normwerte der Kennwerte 7 und 8 sind bei dem Druck an der Probenahmestelle festgelegt.


5. Für brennbares Erdgas, in dem die Massenkonzentration der Kohlenwasserstoffe C5+ 1,0 g/m3 nicht überschreitet, wird die Bestimmung des Kennwerts 8
nicht durchgeführt.
Die Massenkonzentration der Kohlenwasserstoffe C5+, g/m3, wird
auf der Grundlage der gemessenen Werte der Molanteile der Komponenten des brennbaren Erdgases nach folgender Formel berechnet:

,

 
dabei bedeuten:
10 – Umrechnungskoeffizient von Prozent in Anteile und von dm3 in m3, dm3/(m3·%);
24,05 – Volumen von 1 Mol brennbarem Erdgas (das als ideal angenommen wird) bei Standardbedingungen (20,0 °C und 101,325 kPa), dm3/mol;
Mi

Mi

– Molmasse der i-ten Komponente des brennbaren Erdgases, g/mol;
Xi

Xi

– Molanteil der i-ten Komponente im brennbaren Erdgas, %;
i – Summationsindex der Komponenten des brennbaren Erdgases, die für die Berechnung der Massenkonzentration der Kohlenwasserstoffe C5+

verwendet werden;
n – Anzahl der Komponenten des brennbaren Erdgases, die für die Berechnung der Massenkonzentration der Kohlenwasserstoffe C5+ verwendet werden.
Werden die Kohlenwasserstoffkomponenten des brennbaren Erdgases bis zur Pseudokomponente C6+ gemessen, so werden bei der Berechnung der Massenkonzentration der Kohlenwasserstoffe C5+ die Molanteile der Pentane
und der Pseudokomponente C6+ verwendet.

6. Der Normwert des Kennwerts 10 ist für ein Gas-Luft-Gemisch festgelegt, in dem der Volumenanteil des brennbaren Erdgases 1 % beträgt.
Der Kennwert 10 gilt nur für brennbares Erdgas für kommunal-häusliche Zwecke (einschließlich des bei der Regasifizierung von LNG gewonnenen Gases).
Für brennbares Erdgas für industrielle Zwecke (einschließlich des bei der Regasifizierung von LNG gewonnenen Gases) wird die Notwendigkeit seiner Odorierung
und der Normierung nach dem Kennwert 10 in Abstimmung
mit der übernehmenden Seite bestimmt.
In Abstimmung mit dem Verbraucher und unter der Bedingung, dass der normierte Wert des Kennwerts 7 zwingend eingehalten wird, ist die Lieferung von brennbarem Erdgas mit einem Molanteil von Kohlendioxid bis zu 4 %
über Gasleitungen zulässig, die ausschließlich zu diesem Verbraucher führen.


7. Für brennbares Erdgas für industrielle und kommunal-häusliche Zwecke, das infolge der Regasifizierung von LNG gewonnen wurde, sind nur die Kennwerte 4 und 10 zu bestimmen, sofern es odoriert wird. In den Qualitätspass des brennbaren Erdgases für industrielle
und kommunal-häusliche Zwecke dürfen die Prüfergebnisse des Ausgangs-LNG eingetragen werden, das den Anforderungen
der Anlage Nr. 4 zum Technischen Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit von brennbarem Erdgas, das zum Transport und (oder) zur Verwendung aufbereitet ist"
(TR EAWU 046/2018) entspricht.


ANLAGE Nr. 3
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen Wirtschafts-
union "Über die Sicherheit von
brennbarem Erdgas, das zum
Transport und (oder) zur
Verwendung aufbereitet ist"
(TR EAWU 046/2018)

ANFORDERUNGEN
an komprimiertes brennbares Erdgas

Fußnote. Anlage 3 – in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Tag seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

Lfd.
Nr.

Bezeichnung des Kennwerts

Maß-
einheit

Normwert


Mindestwert

Höchstwert

1

Unterer volumetrischer Heizwert

MJ/m3

31,80

2

Relative Dichte gegenüber Luft

0,55

0,70

3

Berechnete Methanzahl

70

4

Massenkonzentration von Schwefelwasserstoff

g/m3

0,02

5

Massenkonzentration von Mercaptanschwefel

g/m3

0,036

6

Molanteil der nicht brennbaren Komponenten (insgesamt)

%

7,0

7

Molanteil von Sauerstoff

%

1,0

8

Massenkonzentration von Wasserdampf

g/m3

0,009

9

Massenkonzentration von mechanischen Verunreinigungen

g/m3

0,001

Anmerkungen:
 

1. Die Werte der Kennwerte 1, 4, 5, 8 und 9 sind bei einem Standarddruck von 101,325 kPa und einer Standardtemperatur von 20,0 °C festgelegt. Die Standardverbrennungstemperatur bei der Berechnung des volumetrischen Heizwerts beträgt 25,0 °C.


2. Für komprimiertes brennbares Erdgas, das
aus LNG für Verbrennungsmotoren gewonnen wurde (Sorte B), werden die Kennwerte 8 und 9
nicht bestimmt.


3. In den Qualitätspass des komprimierten brennbaren Erdgases dürfen
zu den Kennwerten 1 – 7 und 9 die Ergebnisse der Prüfungen (Messungen) eingetragen werden, die im Qualitätspass des zur Komprimierung zugeführten brennbaren Erdgases angegeben sind, das den Anforderungen der Anlage Nr. 1 oder der Anlage Nr. 2 zum Technischen Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit von brennbarem Erdgas, das zum Transport und (oder) zur Verwendung aufbereitet ist" (TR EAWU 046/2018) entspricht.
 



ANLAGE Nr. 4
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen Wirtschafts-
union "Über die Sicherheit von
brennbarem Erdgas, das zum
Transport und (oder) zur
Verwendung aufbereitet ist"
(TR EAWU 046/2018)

ANFORDERUNGEN
an verflüssigtes brennbares Erdgas

Fußnote. Anlage 4 - in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.05.2025 Nr. 38 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

Nr.
lfd.

Bezeichnung des Kennwerts

Maß-
einheit

Normwert

LNG
für Flug-Gasturbinentriebwerke (Sorte A)

LNG
für Verbrennungsmotoren
(Sorte B)*

LNG
für Energieanlagen
(Sorte W)**

Min.

Max.

Min.

Max.

Min.

Max.

1

Molanteil Methan

%

99,0

80,0

75,0

2

Oberer Wobbe-Index

MJ/m3

47,2

49,2

41,2

54,5

3

Unterer volumetrischer Heizwert

MJ/m3

31,8

31,8

4

Molanteil Stickstoff

%

5,0

5,0

5

Molanteil Kohlendioxid

%

0,005

0,015

0,030

6

Molanteil Sauerstoff

%

0,020

0,020

0,020

7

Massenkonzentration von Schwefelwasserstoff

g/m3

0,020

0,020

0,020

8

Massenkonzentration von Mercaptanschwefel

g/m3

0,036

0,036

0,036

9

Berechnete Methanzahl

70

* Einschließlich zur Verwendung als Kraftstoff für Verbrennungsmotoren nach Regasifizierung und Komprimierung.

** Einschließlich zur Verwendung als Brennstoff für industrielle Zwecke und als Rohstoff für die Erzeugung von Gas für kommunal-häusliche Zwecke nach Regasifizierung.

Anmerkung.

Die Normwerte der Kennwerte 2, 3, 7 und 8 sind bei einem Standarddruck von 101,325 kPa und einer Standardtemperatur von 20,0 °C festgelegt. Die Standardverbrennungstemperatur bei der Berechnung des volumetrischen Heizwerts beträgt 25,0 °C.".



Dieses Dokument wird von der AC Inorms GmbH bereitgestellt. Der Text ist eine automatische Übersetzung der technischen Regelwerke der Eurasischen Wirtschaftsunion. Für Übersetzungsfehler übernimmt die AC Inorms GmbH keine Haftung.