Gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014 und Punkt 29 der Anlage Nr. 1 zur Arbeitsordnung der Eurasischen Wirtschaftskommission, genehmigt durch den Beschluss des Obersten Eurasischen Wirtschaftsrates vom 23. Dezember 2014 Nr. 98, hat der Rat der Eurasischen Wirtschaftskommission beschlossen:
1. Das beigefügte Technische Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit von Produkten für den Zivilschutz und den Schutz vor Notsituationen natürlichen und technogenen Ursprungs" (TR EAWU 050/2021) wird angenommen.
2. Es wird festgelegt, dass das Technische Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit von Produkten für den Zivilschutz und den Schutz vor Notsituationen natürlichen und technogenen Ursprungs" (TR EAWU 050/2021) am 1. Juni 2023 in Kraft tritt.
3. Dieser Beschluss tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Tag seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft.
Mitglieder des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission: | ||||
Für die Republik |
Für die Republik |
Für die Republik |
Für die Kirgisische |
Für die Russische |
M. Grigorjan | I. Petrischenko | A. Smailow | A. Schaparow | A. Owertschuk |
ANGENOMMEN
durch den Beschluss des Rates
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 5. Oktober 2021 Nr. 100
TECHNISCHES REGELWERK
der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit von Produkten für den Zivilschutz und den Schutz vor Notsituationen natürlichen und technogenen Ursprungs" (TR EAWU 050/2021)
I. Anwendungsbereich
1. Dieses Technische Regelwerk wurde gemäß dem Vertrag über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014 zum Schutz des Lebens und (oder) der Gesundheit des Menschen, des Eigentums, der Umwelt sowie des Lebens und (oder) der Gesundheit von Tieren und Pflanzen und zur Verhinderung von Handlungen, die Verbraucher irreführen, erarbeitet.
Dieses Technische Regelwerk legt Anforderungen fest, die im Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion (nachfolgend – Union) verbindlich anzuwenden und einzuhalten sind, an Produkte für den Zivilschutz und den Schutz vor Notsituationen natürlichen und technogenen Ursprungs, die im Zollgebiet der Union in Verkehr gebracht werden (nachfolgend – Produkte).
Wurden für die Produkte weitere Technische Regelwerke der Union angenommen, so müssen die Produkte den Anforderungen aller Technischen Regelwerke der Union entsprechen, deren Geltung sich auf sie erstreckt.
2. Dieses Technische Regelwerk gilt für die Gegenstände der technischen Regulierung gemäß der Liste in der Anlage.
3. Dieses Technische Regelwerk gilt nicht:
a) für Produkte, die zur Erkennung und Ortung bakteriologischer (biologischer) Objekte und radioaktiver Materialien, die zu militärischen Zwecken verwendet werden können, oder zum Schutz vor solchen Objekten und Materialien entwickelt und modifiziert wurden;
b) für Produkte, die zur Erkennung und Ortung toxischer Chemikalien, die in chemischen Waffen verwendet werden, und chemischer Mittel zur Bekämpfung von Massenunruhen oder zum Schutz vor solchen Chemikalien und Mitteln entwickelt und modifiziert wurden, sowie für speziell für diese Produkte entwickelte Komponenten;
c) für Produkte, die Gegenstand des Technischen Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit persönlicher Schutzausrüstungen" (TR ZU 019/2011) sind.
II. Grundbegriffe
4. Für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Technischen Regelwerks werden die Begriffe verwendet, die im Protokoll über die technische Regulierung im Rahmen der Eurasischen Wirtschaftsunion (Anlage Nr. 9 zum Vertrag über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014) sowie in den Musterschemata der Konformitätsbewertung, genehmigt durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 18. April 2018 Nr. 44 (nachfolgend – Musterschemata), festgelegt sind, sowie Begriffe mit folgender Bedeutung:
"Notfall- und Rettungsarbeiten" – Maßnahmen zur Suche und Rettung von Menschen sowie materiellen und kulturellen Werten, zum Schutz der Umwelt im Gebiet der Notsituation und vor Gefahren, die bei militärischen Konflikten oder infolge dieser Konflikte entstehen, zur Eingrenzung und Unterdrückung oder Reduzierung der Einwirkung der für sie charakteristischen Gefahrenfaktoren auf ein möglichst geringes Maß;
"Notfall- und Rettungsmittel" – technische Mittel, die für die Durchführung von Notfall- und Rettungsarbeiten bestimmt sind;
"notfallrelevanter chemisch gefährlicher Stoff" – gefährlicher chemischer Stoff, der in der Industrie und in der Landwirtschaft verwendet wird und bei dessen unfallbedingter Freisetzung (Verschüttung) eine Kontamination der Umwelt in für den lebenden Organismus schädigenden toxischen Dosen eintreten kann;
"automatisierter Arbeitsplatz des operativen Diensthabenden" – Software-Hardware-Komplex von Führungs- und Kommunikationsmitteln zur Aufnahme, Verarbeitung, Übertragung und Darstellung von Informationen (Lagebild) für die Aufnahme und Übermittlung von Führungsbefehlen sowie zur Automatisierung des Prozesses der Führung von Kräften und Mitteln des Zivilschutzes und des Schutzes vor Notsituationen;
"automatisierter Arbeitsplatz der Warnung der Bevölkerung" – Software-Hardware-Komplex zur Aufnahme von Warnsignalen und Warninformationen von der Führungsstelle des Zivilschutzes und vom einheitlichen Bereitschafts- und Dispatcherdienst, zur Verarbeitung, Darstellung, Bildung und Übermittlung von Führungsbefehlen an die Auslöse- und Überwachungsgeräte der Warnendgeräte über alle vorhandenen technischen Systeme der Kommunikation, der Warnung und der Massenmedien;
"biologische (bakteriologische) Kontamination" – Eindringen eines Erregers einer Infektionskrankheit oder seiner Stoffwechselprodukte in einen lebenden Organismus, das zur Entwicklung eines Infektionsprozesses im betroffenen Organismus führt;
"Hilfsausrüstung für technische Führungs- und Kommunikationsmittel" – Ausrüstung, die für den Anschluss, die Bildung, die Umwandlung und die Verarbeitung von Signalen und Nachrichten bestimmt ist, die über Kommunikationsnetze übertragen oder empfangen werden, sowie für die Stromversorgung technischer Führungs- und Kommunikationsmittel;
"Zivilschutz" – System von Maßnahmen zur Vorbereitung des Schutzes und zum Schutz der Bevölkerung sowie materieller und kultureller Werte auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Union vor Gefahren, die bei militärischen Konflikten oder infolge dieser Konflikte sowie bei Notsituationen natürlichen und technogenen Charakters entstehen;
"einheitlicher Bereitschafts- und Dispatcherdienst" – Leitungsorgan des staatlichen Systems zur Vorbeugung und Beseitigung von Notsituationen eines Mitgliedstaats der Union, das für die Koordinierung der Maßnahmen der Bereitschafts- und Dispatcherdienste (Bereitschafts-Dispatcher-Dienste) sowie der Kräfte und Mittel des Zivilschutzes und der Vorbeugung und Beseitigung von Notsituationen auf dem Gebiet einer administrativ-territorialen Einheit bestimmt ist;
"Schutzbauwerk des Zivilschutzes" – Ingenieurbauwerk, das für den Schutz von Menschen, Technik und Vermögenswerten vor Gefahren bestimmt ist, die bei militärischen Konflikten oder infolge dieser Konflikte sowie bei Notsituationen natürlichen und technogenen Charakters entstehen;
"Gebiet der chemischen Kontamination" – Gebiet, innerhalb dessen eine Gefahr für die Gesundheit ungeschützter Menschen im Falle ihres längeren Aufenthalts in diesem Gebiet und unter diesen Bedingungen besteht. Das Gebiet der chemischen Kontamination wird durch die normativ festgelegten maximal zulässigen Konzentrationen der Einwirkung gefährlicher chemischer Stoffe bei Notsituationen oder militärischen Konflikten begrenzt;
"Gebiet der Notsituation" – Gebiet, in dem eine Notsituation eingetreten ist;
"Beseitigung von Notsituationen" – Notfall- und Rettungsarbeiten sowie andere unaufschiebbare Arbeiten, die beim Eintreten von Notsituationen durchgeführt werden und auf die Rettung des Lebens und die Erhaltung der Gesundheit von Menschen, die Verringerung des Umfangs der der Umwelt zugefügten Schäden und der materiellen Verluste sowie auf die Eingrenzung der Gebiete der Notsituationen und die Beendigung der Einwirkung der für sie charakteristischen Gefahrenfaktoren gerichtet sind;
"konventionelle Kampfmittel" – Waffenarten, die nicht zu den Massenvernichtungswaffen gehören und mit Munition oder brennbaren Stoffen ausgestattet sind;
"Warnendgerät" – technische Vorrichtung, die die Übermittlung von Warnsignalen und Warninformationen an die Bevölkerung sicherstellt;
"Teilnehmerendgerät" – technische Vorrichtung, die dazu bestimmt ist, einem Amtsträger eines Leitungsorgans (einer Führungsstelle) den erforderlichen Kommunikationsdienst bereitzustellen;
"gefährlicher chemischer Stoff" – chemischer Stoff, dessen unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf den Menschen akute und chronische Erkrankungen oder den Tod hervorrufen kann;
"Leitungsorgan" – Organ des staatlichen Systems zur Vorbeugung und Beseitigung von Notsituationen eines Mitgliedstaats der Union, das für die Erfüllung von Aufgaben der Führung des Zivilschutzes und der Maßnahmen zum Schutz vor Notsituationen natürlichen und technogenen Charakters bestimmt ist;
"Massenvernichtungswaffen" – nukleare, chemische, bakteriologische (biologische) und Toxinwaffen;
"chemischer Kampfstoff" – giftiger chemischer Stoff, der bestimmte toxische und physikalisch-chemische Eigenschaften besitzt und die Schädigung von Menschen sowie die Kontamination von Luft, Gelände, Bewaffnung und sonstiger Technik hervorruft;
"Schadfaktor" – Bestandteil einer gefährlichen Erscheinung oder eines gefährlichen Prozesses, der durch eine Quelle einer Notsituation hervorgerufen wird und durch physikalische, chemische und biologische Wirkungen oder Erscheinungsformen gekennzeichnet ist, die durch entsprechende Parameter bestimmt oder ausgedrückt werden;
"Vorbeugung von Notsituationen" – Komplex von Maßnahmen, die im Voraus durchgeführt werden und auf die größtmögliche Verringerung des Risikos des Eintretens von Notsituationen sowie auf die Erhaltung der Gesundheit von Menschen, die Verringerung des Umfangs der der Umwelt zugefügten Schäden und der materiellen Verluste im Falle ihres Eintretens gerichtet sind;
"Strahlenschutzunterstand" – Schutzbauwerk des Zivilschutzes, das für den Schutz der Schutzsuchenden vor der Einwirkung ionisierender Strahlung bei radioaktiver Kontamination des Geländes bestimmt ist und einen ununterbrochenen Aufenthalt darin während der normativ festgelegten Zeit zulässt;
"Führungsstellen" – speziell ausgerüstete Bauwerke (Räume) oder Fahrzeuge, die mit den erforderlichen technischen Kommunikations- und Lebenssicherungsmitteln ausgestattet und für die Unterbringung und die Sicherstellung der wirksamen Arbeit der Leitungsorgane sowohl beim Eintreten von Notsituationen und militärischen Konflikten als auch bei deren Ausbleiben bestimmt sind;
"radioaktive Kontamination" – Vorhandensein radioaktiver Stoffe auf der Oberfläche, im Inneren eines Materials, in der Luft, im menschlichen Körper oder an einem anderen Ort in einer Menge, die die durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Union festgelegten Werte überschreitet;
"Betriebsart der vollständigen oder teilweisen Isolierung mit Regeneration der Innenluft", "Betriebsart III" – Versorgung des Schutzbauwerks des Zivilschutzes mit Luft, die aus verbrauchter Luft besteht, welche mit Hilfe bestimmter physikalisch-chemischer Prozesse für ihre erneute Verwendung auf die ursprüngliche Zusammensetzung und die ursprünglichen Eigenschaften zurückgeführt wurde, und (oder) aus Druckluft (Sauerstoff) aus Flaschen sowie aus einem begrenzten Volumen an Außenluft, die mit Hilfe von Filterlüftungsanlagen gereinigt wurde;
"Filterlüftungsbetrieb", "Betriebsart II" – Versorgung des Schutzbauwerks des Zivilschutzes mit Außenluft, gereinigt mit Hilfe von Filterlüftungsanlagen von gasförmigen notfallrelevanten chemisch gefährlichen und anderen gefährlichen chemischen Stoffen, Aerosolen und Staub, einschließlich radioaktivem Staub und Aerosolen gefährlicher biologischer Agenzien, bis auf die festgelegten maximal zulässigen Konzentrationen;
"Reinlüftungsbetrieb", "Betriebsart I" – Versorgung des Schutzbauwerks des Zivilschutzes mit Außenluft, die mit Hilfe von Filterlüftungsanlagen von Staub gereinigt wurde;
"Warnsystem" – organisatorisch-technischer Verbund von Kräften, Kanälen des Kommunikationsnetzes, Rundfunknetzen, Kommunikations- und Alarmierungsmitteln, die die Übermittlung von Warnsignalen und Warninformationen an die Bevölkerung, an die Amtsträger der Leitungsorgane und an die Kräfte des Zivilschutzes zum Zwecke der Vorbeugung und Beseitigung von Notsituationen sicherstellen;
"Kommunikationssystem" – organisatorisch-technischer Verbund von Kräften und Kommunikationsmitteln, die den Informationsaustausch im Führungssystem des Zivilschutzes zum Zwecke der Vorbeugung und Beseitigung von Notsituationen sicherstellen;
"Führungssystem des Zivilschutzes" – Bestandteil des staatlichen Verwaltungssystems eines Mitgliedstaats der Union, der für die Lösung von Aufgaben im Bereich des Zivilschutzes bestimmt ist und eine Gesamtheit von Leitungsorganen sowie von Führungsstellen und technischen Mitteln darstellt, die die Führung des Zivilschutzes sicherstellen;
"Kommunikationsmittel" – technische Vorrichtung, die die Übertragung, Verarbeitung und den Empfang von Nachrichten im Führungssystem des Zivilschutzes ausführt;
"Naturkatastrophe" – zerstörerische natürliche und (oder) natürlich-anthropogene Erscheinung oder zerstörerischer Prozess, infolge derer eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen entstehen kann oder entstanden ist, eine Beschädigung oder Vernichtung von Objekten mit Produktions- und (oder) Nichtproduktionszweck sowie von Umweltbestandteilen eintreten kann;
"technische Mittel zur Überwachung von Notsituationen" – Erzeugnisse, Vorrichtungen, Geräte und informationsverarbeitende (Software-Hardware-)Komplexe, die für die Sicherstellung der Beobachtung der Umwelt und technogener Objekte zum Zwecke der Bewertung, Analyse und rechtzeitigen Feststellung von Veränderungen ihres Zustands sowie der in ihnen ablaufenden Prozesse und Erscheinungen bestimmt sind, sowie für die informationelle Unterstützung bei der Entscheidungsfindung zur Vorbeugung und Beseitigung von Notsituationen;
"technisches Warnmittel" – technische Vorrichtung, die die Übertragung, Verarbeitung und den Empfang von Warnsignalen und Warninformationen ausführt;
"technisches Führungs- und Kommunikationsmittel" – technische Vorrichtung, die die Übertragung, Verarbeitung und den Empfang von Nachrichten in den Systemen der Führung des Zivilschutzes sowie der Vorbeugung und Beseitigung von Notsituationen ausführt;
"Schutzraum" – Schutzbauwerk des Zivilschutzes, das für den Schutz von Menschen während der normativ festgelegten Zeit vor der rechnerisch angenommenen Einwirkung der Schadfaktoren von Kern- und chemischen Waffen sowie konventionellen Kampfmitteln, gefährlicher biologischer Agenzien, äußerer radioaktiver Strahlung und schädigender Konzentrationen notfallrelevanter chemisch gefährlicher Stoffe, die bei Havarien an potenziell gefährlichen Objekten entstehen, sowie vor hohen Temperaturen und Verbrennungsprodukten bei Bränden bestimmt ist;
"Schutzunterstand (Schutzunterstand)" – Schutzbauwerk des Zivilschutzes, das für den Schutz von Menschen sowie materiellen und kulturellen Werten vor der Spreng- und Splitterwirkung konventioneller Kampfmittel sowie vor der Schädigung durch Trümmer von Baukonstruktionen von Gebäuden und Bauwerken bei deren Zerstörung infolge der Einwirkung der Schadfaktoren konventioneller Kampfmittel und von Notsituationen natürlichen und technogenen Charakters bestimmt ist;
"Sprengwirkung" – Wirkung von Munition, bei der das Ziel durch die Explosionsprodukte der Sprengladung und die entstehende Stoßwelle geschädigt wird;
"chemische Kontamination" – Ausbreitung gefährlicher chemischer Stoffe in der Umwelt in Konzentrationen oder Mengen, die während eines bestimmten Zeitraums eine Gefahr für Menschen, landwirtschaftliche Tiere und Pflanzen darstellen;
"Notsituation" – die Lage, die sich in einem bestimmten Gebiet infolge eines Unfalls, einer gefährlichen Naturerscheinung, einer Katastrophe, einer Naturkatastrophe oder eines sonstigen Unglücks ergeben hat und Menschenleben fordern kann oder gefordert hat, Schäden für die Gesundheit der Menschen oder für die Umwelt, erhebliche materielle Verluste sowie eine Beeinträchtigung der Lebensbedingungen der Menschen verursachen kann oder verursacht hat.
III. Regeln der Identifizierung der Produkte
5. Die Identifizierung der Produkte wird vom Hersteller (von der vom Hersteller bevollmächtigten Person), vom Verkäufer, vom Importeur, von den für die Durchführung der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks zuständigen Organen der Mitgliedstaaten der Union (nachfolgend – Mitgliedstaaten) sowie von den Zertifizierungsstellen zu folgenden Zwecken durchgeführt:
a) Feststellung der Zugehörigkeit der Produkte zu den Gegenständen der technischen Regulierung dieses Technischen Regelwerks;
b) Verhinderung von Handlungen, die die Verbraucher irreführen.
6. Für die Identifizierung der Produkte zum Zweck der Feststellung ihrer Zugehörigkeit zu den Gegenständen der technischen Regulierung dieses Technischen Regelwerks muss sich die die Produkte identifizierende Person, die in Punkt 5 dieses Technischen Regelwerks genannt ist, davon überzeugen, dass die zu identifizierenden Produkte nicht unter Punkt 3 dieses Technischen Regelwerks fallen und einer bestimmten Produktgruppe angehören, die in der Anlage zu diesem Technischen Regelwerk vorgesehen ist.
7. Die Identifizierung der Produkte erfolgt durch Feststellung der Übereinstimmung ihrer Merkmale mit den tatsächlichen Merkmalen, die in der technischen Dokumentation angeführt sind, sowie mit den Identifizierungsmerkmalen, einschließlich ihrer Bezeichnung, ihres Typs (ihrer Art), ihres Verwendungszwecks, ihrer technischen Parameter und Merkmale, der Marke und (oder) der Bezeichnung des Herstellers sowie der Bezeichnung des Landes, in dem sie hergestellt wurden.
IV. Regeln für den Verkehr der Produkte auf dem Markt der Union
8. Produkte, die diesem Technischen Regelwerk unterliegen und deren Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks nicht bestätigt ist, dürfen nicht mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union gekennzeichnet werden und sind zum Inverkehrbringen auf dem Markt der Union nicht zugelassen.
Die Produkte werden auf dem Markt der Union in Verkehr gebracht, wenn sie diesem Technischen Regelwerk und anderen Technischen Regelwerken der Union (der Zollunion), die für solche Produkte gelten, entsprechen und unter der Voraussetzung, dass sie die Konformitätsbewertung gemäß Abschnitt VII dieses Technischen Regelwerks sowie gemäß anderen Technischen Regelwerken der Union (der Zollunion), die für sie gelten, durchlaufen haben.
V. Anforderungen an die Produkte
1. Anforderungen an die Schutz- und Abdichtungsvorrichtungen und -erzeugnisse der Schutzbauwerke des Zivilschutzes
9. Die Hauptelemente der Schutz- und gasdichten sowie gasdichten Türen, Tore und Fensterläden sind:
a) das Türblatt (die Flügel) – dient der Abdeckung der Öffnung und muss eine Metallkonstruktion aus Blech- und Profilwalzgut darstellen. Das Torblatt darf aus einzelnen Stahlblechen zusammengeschweißt werden;
b) die Zarge (der Süll) – dient der Übertragung der rechnerischen Last vom Türblatt auf die umschließenden Baukonstruktionen sowie der Abdichtung der Öffnung und muss einen aus Profilwalzgut geschweißten Rahmen darstellen;
c) der Verriegelungsmechanismus – dient dem Verschließen und Abdichten der Öffnung und muss ein Kegelgetriebe, Schraubstangen mit Keilen und Handrädern (Griffen) umfassen. Der Verriegelungsmechanismus muss sich auf der Innenseite des Erzeugnisses befinden und dessen Öffnen und Schließen von beiden Seiten ermöglichen. Die Verschlusskeile des Verschlusses müssen beim Anziehen das Türblatt an die Zarge andrücken.
10. Die Dichtheit der Schutz- und gasdichten sowie gasdichten Türen, Tore und Fensterläden muss durch eine spezielle Dichtung gewährleistet werden, die entlang des Umfangs des Türblatts angeordnet ist.
Die Schutz- und gasdichten Türen, Tore und Fensterläden müssen die Abdichtung der Schutzräume und den Schutz der Schutzsuchenden vor der rechnerischen Einwirkung der Luftstoßwelle, einschließlich bei Einwirkung nuklearer Kampfmittel, vor der Sprengwirkung konventioneller Kampfmittel, vor Trümmern von Konstruktionen bei der Zerstörung darüberliegender Geschosse von Gebäuden sowie vor der Einwirkung äußerer radioaktiver Strahlung und notfallrelevanter chemisch gefährlicher Stoffe gewährleisten.
Die Schutz- und gasdichten Türen und Tore müssen als äußere Vorrichtungen für Vorräume sowie als äußere und innere Vorrichtungen für Schleusenvorräume verwendet werden.
Die Schutz- und gasdichten Fensterläden müssen als äußere und innere Vorrichtungen für den Einbau in Einstiegen, Expansionskammern, Kammern zur Aufstellung von Filtern und anderen ähnlichen Räumen verwendet werden.
Die gasdichten Türen, Tore und Fensterläden müssen die Abdichtung der Schutzräume ausgehend von der rechnerischen Einwirkung äußerer radioaktiver Strahlung und notfallrelevanter chemisch gefährlicher Stoffe gewährleisten.
Die gasdichten Türen und Tore müssen als innere Vorrichtungen für Vorräume sowie als äußere und innere Vorrichtungen für den Vorraum des Dieselkraftwerks verwendet werden.
Die gasdichten Fensterläden müssen als innere Vorrichtungen verwendet und in den Vorräumen der Einstiege hinter dem Schutz- und gasdichten Fensterladen sowie in anderen ähnlichen Räumen eingebaut werden.
Die Schutz- und gasdichten sowie gasdichten Türen und Tore müssen als Drehflügel- oder Schiebeausführung ausgeführt sein.
Das Öffnen und Schließen der Drehflügelvorrichtungen muss durch Drehen der Türblätter um die an der Zarge angeschweißten Scharniere erfolgen. Bei Schiebevorrichtungen muss das Türblatt an Laufwagen aufgehängt sein, die sich entlang einer Einschienenbahn bewegen, die Teil der Schweißkonstruktion der Zarge (des Sülls) ist.
In den Schutzbauwerken des Zivilschutzes erfolgt der Einbau der Schutz- und gasdichten sowie gasdichten Türen, Tore und Fensterläden gemäß der Projektdokumentation.
Die Schutz- und gasdichten sowie gasdichten Türen, Tore und Fensterläden können bei zusätzlicher Begründung mit einer Verriegelungsvorrichtung – einer elektromagnetischen Sperrklinke – ausgestattet werden, die eine Aufhebung der Abdichtung des Türblatts (des Flügels) ohne Signalgabe von der Führungsstelle nicht zulässt.
Alle äußeren Oberflächen der Teile und Baugruppen der Schutz- und gasdichten sowie gasdichten Türen, Tore und Fensterläden müssen, mit Ausnahme der Reibflächen sowie der nichtmetallischen und verzinkten Flächen, lackiert sein.
Die Verschlusskeile des Verriegelungsmechanismus müssen sich ohne Stöße und ohne Klemmen bewegen, und der Verschluss muss beim Anziehen eine gleichmäßige Pressung der Dichtung entlang des gesamten Umfangs gewährleisten.
Drehflügelausführungen der Schutz- und gasdichten sowie gasdichten Türen, Tore und Fensterläden werden so eingebaut, dass das Türblatt von der Seite des höheren Drucks (der Einwirkung) an die Zarge angedrückt wird und auf Anpressung arbeitet.
Drehflügelausführungen der Schutz- und gasdichten sowie gasdichten Türen, Tore und Fensterläden werden sowohl mit Öffnung nach rechts als auch nach links eingebaut, wozu sie bei der Montage um 180 Grad gedreht werden. Bei Vorhandensein einer Signalvorrichtung ist der Endschalter oben an der Zarge anzubringen.
Auf dem Türblatt der Schutz- und gasdichten sowie gasdichten Türen, Tore und Fensterläden werden auf der Außenseite das Herstellerwerk, der Kenncode des Erzeugnisses und das Datum seiner Herstellung angegeben.
11. Die Explosionsschutzsektionen müssen für den Schutz der Lüftungssysteme vor der Einwirkung der Stoßwelle mit einem Druck von 0,03 – 1,0 MPa bestimmt sein. Dabei müssen die Explosionsschutzsektionen unter der Einwirkung der Stoßwelle die Lüftungsschächte oder Luftkanäle automatisch absperren und den Schutz vor dem Eindringen der Welle in die Schutzbauwerke des Zivilschutzes gewährleisten.
12. Die Expansionskammern müssen für eine Last von 0,02 MPa ausgelegt sein.
13. Gasdichte Absperrklappen mit Hand- und elektrischem Antrieb sind für den Einbau in Luftkanälen von Lüftungssystemen als Absperrvorrichtungen bestimmt und dienen der zuverlässigen Isolierung von Räumen gegenüber der Außenumgebung oder der zuverlässigen Isolierung von Räumen gegeneinander.
Der aerodynamische Widerstandsbeiwert der gasdichten Absperrklappen mit elektrischem und Handantrieb muss 0,3 betragen.
Die gasdichten Absperrklappen müssen ihre Funktionsfähigkeit bei einer Lufttemperatur von minus 50 °C bis plus 50 °C als Absperrvorrichtungen zur zuverlässigen Isolierung von Räumen gegenüber der Außenumgebung oder zur zuverlässigen Isolierung von Räumen gegeneinander beibehalten.
Gasdichte Absperrklappen werden eingebaut:
an den Stellen, an denen Luftkanäle die äußeren und inneren Abdichtungsgrenzen kreuzen;
zur Abschaltung verschiedener Filter, die zur Reinigung und Regeneration der Luft im Filterlüftungsbetrieb und in der Betriebsart der vollständigen oder teilweisen Isolierung mit Regeneration der Innenluft verwendet werden;
zur Abtrennung der Luftkanäle von Räumen mit chemischen Kampfstoffen und explosionsgefährlichen Stoffen;
an Luftkanälen, die in Notfällen geöffnet oder geschlossen werden (an Rauchabzugskanälen), oder zur Umschaltung des Betriebs der Lüftungssysteme von einer Betriebsart in eine andere.
14. Die konstruktive Ausführung des elektrischen Antriebs der gasdichten Absperrklappe muss vorsehen:
Fern- oder Ortssignalisierung in den Endlagen der Absperrvorrichtung ("offen" – "geschlossen");
automatisches Anhalten des Absperrorgans bei Erreichen der Endlagen;
automatisches Anhalten des Absperrorgans bei Überschreitung des festgelegten Werts des Drehmoments.
Die konstruktive Ausführung des Handantriebs muss eine Fern- oder Ortssignalisierung in den Endlagen der Absperrvorrichtung ("offen" – "geschlossen") vorsehen.
15. Überdruckventile sind für die automatische Aufrechterhaltung eines konstanten Überdrucks (Staudrucks) in angrenzenden Räumen und für die Luftzufuhr von einem Raum in einen anderen nur in einer Richtung bestimmt. Die Ventile müssen durch die Kraft ansprechen (sich öffnen), die durch den Überdruck auf der Oberfläche des Tellers erzeugt wird, und sind auf der Seite des Raums mit dem höheren Druck einzubauen. Nach dem Druckausgleich oder dem Erreichen des festgelegten Werts der Druckdifferenz sowie bei Druckanstieg hinter dem Ventil muss sich dieses unter der Wirkung der Schwerkraft des Gewichts oder des Drucks schließen. Die Befestigung des Ventils muss mit Schrauben am Gegenflansch am Luftkanal (am Einbauteil) erfolgen.
Die Überdruckventile müssen nach dem Nenndurchmesser des Rohres, an das sie angeschlossen werden, ausgedrückt in Millimetern (100, 150, 200, 300 mm), unterteilt werden.
16. Die Regelblenden müssen an Lüftungsöffnungen mit einem Durchmesser von 150 mm oder 200 mm in den Wänden der Räume eingebaut und als Regel- und Absperrvorrichtung verwendet werden.
17. Die Vorrichtungen und Erzeugnisse müssen ihre Funktionsfähigkeit bei Einwirkung folgender klimatischer Faktoren beibehalten:
Anstieg der Umgebungstemperatur auf 50 °C;
Absinken der Umgebungstemperatur auf minus 50 °C;
Anstieg der relativen Luftfeuchtigkeit auf 98 Prozent bei einer Umgebungstemperatur von 50 °C.
Die Zuverlässigkeit der Vorrichtungen und Erzeugnisse muss durch folgende Kennwerte gekennzeichnet sein:
mittlere Wiederherstellungszeit – nicht mehr als 5 Stunden;
Grenzzustandskriterium – Korrosion des Metalls.
Die Nutzungsdauer der Vorrichtungen muss vom Hersteller dokumentarisch bestätigt sein.
2. Anforderungen an Lüftungsaggregate, Filter und Luftregenerationsanlagen von Schutzbauwerken des Zivilschutzes
18. In Schutzbauwerken des Zivilschutzes sind Ventilatoren mit elektrischem Antrieb und mit Elektro-Hand-Antrieb zu verwenden.
Ventilatoren mit Elektro-Hand-Antrieb sind je nach Klimazone zur Lüftung von Schutzräumen mit einer Kapazität von höchstens 600 Personen zu verwenden.
An jedem Ventilator mit Elektro-Hand-Antrieb ist der Einbau einer Rückschlagklappe mit Luftdurchsatzanzeige vorzusehen.
Beim Betrieb über den Elektroantrieb muss das Getriebe von der Welle des Laufrads automatisch durch eine Umschaltkupplung getrennt werden. Bei fehlender elektrischer Energie muss der Betrieb der Welle durch Drehen der Handkurbel des Getriebes erfolgen.
Die Leistung der Ventilatoren mit Elektro-Hand-Antrieb muss beim Betrieb über den Elektroantrieb und über den Handantrieb mit einer Kurbeldrehzahl von 45 min-1 den projektierten Bedarf des Schutzraums an zugeführter Luft unter Berücksichtigung des aerodynamischen Widerstands der eingebauten Filter decken.
19. Zur Reinigung der Außenluft von Staub und Aerosolpartikeln von Verbrennungsprodukten sind in allen Betriebsarten Zellenfilter zu verwenden, die der projektierten Leistung der Lüftungsanlage der Schutzbauwerke des Zivilschutzes entsprechen.
20. Bei Verwendung von Vorfiltern in den Betriebsarten I und II ist vor diesen der Einbau von Zellenfiltern mit einem Reinigungsgrad von mindestens 0,8 vorzusehen, die der projektierten Leistung der Lüftungsanlage des Schutzraums entsprechen.
Zur Feinreinigung der Außenluft von Staub und Aerosolpartikeln sind in allen Betriebsarten Vorfilter zu verwenden, die nach den Zellenfiltern eingebaut werden.
21. Die Regeneration der Zellenfilter ist bei Erreichen eines aerodynamischen Widerstands des Netzes von 160 Pa durchzuführen, wobei die verschmutzten Filter für die Dauer ihrer Aufbereitung durch Reservefilter zu ersetzen sind.
22. Vorfilter, die in den Betriebsarten I und II verwendet werden, müssen folgende Kennwerte aufweisen:
a) Leistung – höchstens 1000 m3/h;
b) Widerstand gegenüber dem Luftstrom – höchstens 265 Pa;
c) Durchlassgrad für Standard-Ölnebel – höchstens 14 Prozent.
23. Ist in Friedenszeiten keine Reinigung der Außenluft von Staub erforderlich, so ist die Möglichkeit der Demontage der Zellen der Zellenfilter oder der Kassetten der Vorfilter vorzusehen.
Die Reinigung der Außenluft von chemischen Kampfstoffen, radioaktiven Stoffen und bakteriellen Mitteln hat in Absorptionsfiltern zu erfolgen.
24. Die Regeneration der Innenluft ist in Regenerationspatronen mit einer Schutzwirkungsdauer von mindestens 5 Stunden bei einer Anfangskonzentration von Kohlendioxid von 20 ± 2 mg/l vorzusehen.
In Friedenszeiten dürfen Regenerationspatronen nur in Notsituationen verwendet werden.
3. Technische Führungs- und Kommunikationsmittel
25. Technische Führungs- und Kommunikationsmittel werden nach den Einsatzbedingungen in folgende Gruppen unterteilt:
a) für ortsfeste Räume und Bauwerke;
b) für Schutzbauwerke des Zivilschutzes;
c) für bewegliche Führungsstellen;
d) für offene Flächen.
26. Technische Führungs- und Kommunikationsmittel müssen unter folgenden Bedingungen funktionieren:
a) bei Aufstellung im Freien:
Umgebungstemperatur – von minus 50 °C bis plus 50 °C;
relative Luftfeuchtigkeit – von 30 Prozent bis 95 Prozent;
Luftdruck – von 74,8 bis 106,7 kPa;
Schutzart des Gehäuses – nicht niedriger als IP 54;
b) bei Aufstellung in geschlossenen beheizten Räumen:
Umgebungstemperatur – von minus 10 °C bis plus 45 °C;
relative Luftfeuchtigkeit – von 30 Prozent bis 78 Prozent.
27. Der automatisierte Arbeitsplatz des operativen Diensthabenden muss Folgendes gewährleisten:
a) Empfang und Übertragung von Führungsbefehlen, Automatisierung des Prozesses der Führung der Kräfte und Mittel des Zivilschutzes sowie des Schutzes vor Notsituationen;
b) Softwarekompatibilität und technische Kopplung der automatisierten Arbeitsplätze untereinander auf allen Führungsebenen des Zivilschutzes sowie mit den automatisierten Arbeitsplätzen der zusammenwirkenden Leitungsorgane;
c) Informationssicherheit.
28. Das Teilnehmerendgerät muss dem Amtsträger des Leitungsorgans Folgendes gewährleisten:
a) Zugang zu den erforderlichen Kommunikationsdiensten;
b) die Möglichkeit der Steuerung visueller und akustischer Informationen zum Zweck der Verwaltung von Ressourcen, Kommunikations- und Datenübertragungsdiensten.
29. Die Hilfsausrüstung für technische Führungs- und Kommunikationsmittel muss Folgendes gewährleisten:
a) Bildung, Umwandlung und Verarbeitung von Signalen und Nachrichten, die über Kommunikations- und Datenübertragungsnetze übertragen oder empfangen werden;
b) Schutz der Informationen vor unbefugtem Zugriff;
c) Stromversorgung der automatisierten Arbeitsplätze des operativen Diensthabenden und der Teilnehmerendgeräte.
4. Technische Warnmittel für Gefahren, die bei militärischen Konflikten oder infolge dieser Konflikte entstehen, sowie für Notsituationen
30. Technische Warnmittel werden in folgende Gruppen unterteilt:
a) nach dem funktionalen Verwendungszweck:
automatisierter Arbeitsplatz für die Warnung der Bevölkerung;
Ansteuergerät für Warnendgeräte;
Warnendgerät;
b) nach den Betriebsbedingungen:
für ortsfeste Räume und Bauwerke;
für Schutzbauwerke des Zivilschutzes;
für bewegliche Führungsstellen;
für offene Flächen.
31. Der automatisierte Arbeitsplatz für die Warnung der Bevölkerung muss Folgendes gewährleisten:
a) die Softwarekompatibilität und die technische Kopplung der automatisierten Arbeitsplätze für die Warnung der Bevölkerung untereinander auf allen Führungsebenen des Zivilschutzes sowie mit den automatisierten Arbeitsplätzen der zusammenwirkenden Leitungsorgane;
b) den Empfang von Warnsignalen und Warninformationen von den Leitungsorganen auf allen Ebenen;
c) den Empfang von Daten aus den Systemen zum Monitoring von Notsituationen natürlichen und technogenen Ursprungs und die Analyse dieser Daten, die Aufbereitung der Warninformationen, der Liste der zu warnenden Teilnehmer und der technischen Mittel, die für die Warnung der Bevölkerung verwendet werden;
d) die Bildung und Übertragung von Warnsignalen und Warninformationen in folgenden Betriebsarten:
Rundruf;
Gruppenruf;
selektiver Ruf;
e) die Übertragung folgender Arten von Warnsignalen und Warninformationen:
akustische Warnung;
Sprachmitteilung;
Textmitteilung;
Videomitteilung;
f) die automatische Wiederholung der Übertragung nicht zugestellter Warnsignale und Warninformationen bis zum Erhalt einer Bestätigung oder bis zum Erreichen der bei der Konfiguration festgelegten Anzahl solcher Übertragungsversuche;
g) die Übertragung zuvor aufgezeichneter Warnsignale und Warninformationen auf magnetischen (elektronischen) Datenträgern oder im Wege der Direktübertragung;
h) die Aufzeichnung von Warnsignalen und Warninformationen;
i) die Möglichkeit der operativen Eingabe von Warninformationen oder der Bearbeitung zuvor eingegebener Warninformationen;
j) die Führung eines beidseitigen Austauschs von Sprachmitteilungen im Konferenzbetrieb mit einem oder einer Gruppe von automatisierten Arbeitsplätzen für die Warnung der Bevölkerung mit der Möglichkeit der Tonaufzeichnung;
k) die Aufbereitung (Aufzeichnung) und Speicherung von Ton-, Sprach-, Text- und Videomitteilungen, von Warnprogrammen sowie von Varianten und Betriebsarten ihrer Übertragung;
l) die Festlegung der Priorität der Warnung der Teilnehmer (Steuerung der Reihenfolge der Warnung der Teilnehmer in der Warnliste);
m) das regelmäßige Monitoring des Zustands der technischen Mittel zur Warnung der Bevölkerung und der Kommunikationskanäle im Bereitschaftsbetrieb sowie bei der Übertragung von Warnsignalen und Warninformationen;
n) die Aussetzung oder den Abbruch der Durchführung einer Warnsitzung auf Befehl;
o) die Visualisierung des Warnvorgangs in Echtzeit mit Anzeige der Liste der Warnobjekte, der Warnzeit (für jedes Objekt) und der Kanäle, über die die Warnung erfolgt;
p) die Bildung von Datenbanken mit Informationen über den Verlauf und die Ergebnisse der Warnung (mit der Möglichkeit, diese Informationen auszudrucken);
q) die komplexe Nutzung von Kommunikationsnetzen und Kommunikationskanälen für die Übertragung von Warnsignalen und Warninformationen.
32. Das Ansteuergerät für Warnendgeräte dient zum Umschalten von Kommunikationskanälen und Rundfunknetzen sowie zum Ein- und Ausschalten von Warnendgeräten für die Übertragung von Warnsignalen und Warninformationen. Das Ansteuergerät für Warnendgeräte muss Folgendes gewährleisten:
a) den Betrieb der Warnendgeräte über 2 unabhängige Kommunikationsarten;
b) das Umschalten von Kommunikationskanälen und Rundfunknetzen;
c) das Ein- (Aus-)Schalten von Warnendgeräten für die Übertragung von Warnsignalen und Warninformationen;
d) den Betrieb über digitale und analoge Kommunikationsnetze und Kommunikationskanäle, verschiedene Kombinationen von Kommunikationskanälen.
33. Ein Warnendgerät vom Typ "Sprachwiedergabeanlage" dient zur Übertragung von akustischen Warnsignalen und Warninformationen und muss an Aufenthaltsorten der Bevölkerung sowohl innerhalb von Räumen als auch auf offenen Flächen aufgestellt werden.
Ein Warnendgerät vom Typ "Sprachwiedergabeanlage" muss Folgendes gewährleisten:
Wiedergabefrequenzbereich des Sprachkanals – mindestens 0,3 – 3,4 kHz;
Zuverlässigkeit des Empfangs von Sprachinformationen entsprechend folgenden Kennwerten:
Silbenverständlichkeit – mindestens 90 Prozent;
Wortverständlichkeit – mindestens 97 Prozent.
Der Schalldruckpegel, der von einem Warnendgerät vom Typ "Sprachwiedergabeanlage" erzeugt wird, auf der akustischen Achse, gemessen im freien Gelände bei windstillem Wetter, wird vom Entwickler für ein Sinussignal mit einer Frequenz von 1 kHz festgelegt. Zulässig ist eine Abweichung des Schalldrucks bis minus 14 dB gegenüber dem Pegel bei der Frequenz 1 kHz im angegebenen Frequenzbereich der Schallanlage. Der Kennwert des erzeugten Drucks wird in einer Entfernung von 30 m vom Warnendgerät vom Typ "Sprachwiedergabeanlage" auf der akustischen Achse bei windstillem Wetter gemessen.
Bei der Aufstellung auf einer offenen Fläche muss ein Warnendgerät vom Typ "Sprachwiedergabeanlage" unter folgenden Bedingungen stabil funktionieren:
Umgebungstemperatur – von minus 50 °C bis plus 50 °C;
relative Luftfeuchtigkeit – von 30 Prozent bis 95 Prozent;
Luftdruck – von 74,8 kPa bis 106,7 kPa;
Schutzart des Gehäuses – nicht niedriger als IP 54.
Bei der Aufstellung in geschlossenen beheizten Räumen muss ein Warnendgerät vom Typ "Sprachwiedergabeanlage" unter folgenden Bedingungen stabil funktionieren:
Umgebungstemperatur – von minus 10 °C bis plus 45 °C;
relative Luftfeuchtigkeit – von 30 Prozent bis 78 Prozent;
34. Ein Warnendgerät vom Typ "Sirene" dient zur Übertragung von akustischen Warnsignalen vom Typ "Sirene" und muss an Aufenthaltsorten der Bevölkerung sowohl innerhalb von Räumen als auch auf offenen Flächen aufgestellt werden.
Ein Warnendgerät vom Typ "Sirene" muss die Übertragung eines kontinuierlichen und eines unterbrochenen Sirenensignals gewährleisten.
Der Schalldruckpegel, der von einem Warnendgerät vom Typ "Sirene" im vom Entwickler angegebenen Wirkungssektor erzeugt wird, wird vom Entwickler festgelegt und gemessen im freien Gelände in horizontalen Richtungen in einer Entfernung von 30 m von der Achse des Warnendgeräts vom Typ "Sirene" bei windstillem Wetter. Die Frequenz der Schallschwingungen muss 400 – 450 Hz betragen.
Bei der Aufstellung auf einer offenen Fläche muss ein Warnendgerät vom Typ "Sirene" stabil funktionieren unter folgenden Bedingungen:
Umgebungstemperatur – von minus 50 °C bis plus 50 °C;
relative Luftfeuchtigkeit – von 30 Prozent bis 95 Prozent;
Luftdruck – von 74,8 kPa bis 106,7 kPa;
Schutzart des Gehäuses – nicht niedriger als IP 54.
Bei der Aufstellung in geschlossenen beheizten Räumen muss ein Warnendgerät vom Typ "Sirene" unter folgenden Bedingungen stabil funktionieren:
Umgebungstemperatur – von minus 10 °C bis plus 45 °C;
relative Luftfeuchtigkeit – von 30 Prozent bis 78 Prozent.
35. Technische Warnmittel, mit Ausnahme von Warnendgeräten vom Typ "Sirene", müssen ihre Funktionsfähigkeit bei Abschaltung der zentralen Energieversorgung mindestens 6 Stunden im Bereitschaftsbetrieb und mindestens 1 Stunde im Betrieb der Übertragung von Warnsignalen und Warninformationen aufrechterhalten.
Technische Warnmittel müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
die mittlere Betriebsdauer bis zum Ausfall muss mindestens 30 000 Stunden betragen;
die Nutzungsdauer muss vom Hersteller in der technischen (Entwurfs-, Konstruktions-, Technologie- und/oder Betriebs-)Dokumentation festgelegt sein.
Die Stromversorgung technischer Warnmittel muss aus einem Wechselstromnetz mit einer Spannung von 230 – 400 V (± 10 – 15 Prozent) und einer Frequenz von 50 ± 1 Hz erfolgen. Zulässig ist die Versorgung aus Gleichstromnetzen mit einer Spannung von 60 ± 12 V, 48 ± 12 V, 12 ± 2 V sowie mit anderer Spannung entsprechend der technischen Dokumentation.
36. An Notfall- und Rettungsmittel werden folgende Sicherheitsanforderungen gestellt:
a) die Konstruktion der Notfall- und Rettungsmittel muss Folgendes gewährleisten:
elektrische Sicherheit;
Brandsicherheit;
Explosionssicherheit;
Strahlensicherheit;
Schutz vor der Einwirkung gefährlicher chemischer Stoffe;
Sicherheit der Bedienung;
Beständigkeit gegen Überdruck;
b) die Konstruktion der Notfall- und Rettungsmittel muss einen Schutz vor fehlerhaften Handlungen des Bedienpersonals bei der Steuerung dieser Mittel vorsehen;
c) die konstruktive Ausführung der Notfall- und Rettungsmittel sowie die verwendeten Materialien, Schmierstoffe, Öle usw. müssen bei Einwirkung von Schadfaktoren die Möglichkeit der Entstehung von Brandherden, des Auftretens elektrischer Spannung an Teilen der Notfall- und Rettungsmittel, der Entstehung von Quellen innerer ionisierender Strahlung mit Kennwerten, die die durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegten maximal zulässigen Normen, die Strahlenschutznormen und die entsprechenden Hygienevorschriften überschreiten, sowie die Möglichkeit des plötzlichen Auftretens von Dämpfen gefährlicher chemischer Stoffe in der Luft des Arbeitsbereichs des Bedienpersonals ausschließen;
d) Notfall- und Rettungsfahrzeuge müssen entsprechend ihrem funktionalen Verwendungszweck mit Mitteln zur Reinigung der Außenluft von der Einwirkung von Schadfaktoren für die Luftversorgung des Bedienpersonals und der zu evakuierenden Betroffenen ausgerüstet sein;
e) Notfall- und Rettungsmittel müssen über Einrichtungen zum Not-Halt bei Störungen der Funktionsfähigkeit verfügen, einschließlich bei plötzlichem Ausfall der Stromversorgung (was zum Entstehen einer Gefahrensituation führen kann);
f) die elektrische Ausrüstung und die elektrischen Netze der Notfall- und Rettungsmittel (sofern vorgesehen) müssen während ihres Betriebs zuverlässig gegen mechanische Beschädigungen und gegen Einwirkungen der äußeren Umgebung geschützt sein, wobei der Schutz aller elektrischen Netze gegen Überlastungen und Kurzschlüsse zu gewährleisten ist;
g) die Sicherheit der Notfall- und Rettungsmittel darf sich unter der Einwirkung äußerer klimatischer und mechanischer Faktoren, die durch die Betriebsbedingungen zugelassen sind, nicht verringern;
h) die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen muss während der gesamten Nutzungsdauer der Notfall- und Rettungsmittel gewährleistet sein;
i) die für die Notfall- und Rettungsmittel und deren Zubehörteile festgelegten Lager- und Nutzungsdauern müssen vom Hersteller dokumentarisch bestätigt sein;
j) jedem Notfall- und Rettungsmittel müssen Betriebsunterlagen beigefügt sein.
37. An Notfall- und Rettungsmittel werden folgende Anforderungen an ihren Verwendungszweck gestellt:
a) Notfall- und Rettungsmittel müssen entsprechend ihrer Art und Klasse bei der Durchführung von Notfall- und Rettungsarbeiten über Tage, im Bergbau, über Wasser (unter Wasser) und unter Tage sowie bei der Organisation der vordringlichen Lebenssicherung der Bevölkerung in folgenden Gebieten eingesetzt werden:
radioaktive Kontamination;
chemischer Kontamination;
Zerstörungen;
Bränden;
Überschwemmungen und Überflutungen;
biologischer (bakteriologischer) Kontamination;
b) Notfall- und Rettungsmittel müssen eine Mobilität und Leistungsfähigkeit auf einem Niveau aufweisen, das die Umsetzung solcher organisatorisch-technologischen Grundsätze der Durchführung von Notfall- und Rettungsarbeiten wie Rechtzeitigkeit, Kontinuität, Allwettertauglichkeit, hohes Tempo und Effektivität ihrer Durchführung gewährleistet;
c) Notfall- und Rettungsmittel auf einer Transportbasis müssen eine hohe Geländegängigkeit, die Fähigkeit zur Beibehaltung der Kursstabilität und die Möglichkeit des freien Manövrierens mit Betriebsgeschwindigkeit im vorgegebenen Arbeitsraum aufweisen;
d) Notfall- und Rettungsmittel einer Art und Klasse müssen hinsichtlich des Niveaus der Beständigkeit gegenüber Schwankungen der Versorgungsspannung und Änderungen der Frequenz der Versorgungsspannung elektrisch und mechanisch kompatibel sein;
e) Notfall- und Rettungsmittel, die in ihren Funktionselementen funkelektronische Geräte enthalten, müssen beständig gegenüber Funkstörungen sein;
f) Notfall- und Rettungsmittel müssen beständig gegenüber äußeren Einwirkungen sein, die für die Notfallumgebung, in der solche Mittel eingesetzt werden, charakteristisch sind, sowie die Fähigkeit besitzen, ihre Eigenschaften und Parameter bei Einwirkung von Schadfaktoren (physikalisch-mechanischer, physikalisch-chemischer Art) beizubehalten;
g) funkelektronische Notfall- und Rettungsmittel müssen elektromagnetisch verträglich sein und ohne unzulässige gegenseitige Störungen in ihrer eigenen elektromagnetischen Umgebung funktionieren;
h) robotertechnische Notfall- und Rettungsmittel müssen Notfall- und Rettungsarbeiten ausführen, ohne dass sich ein Mensch unmittelbar in der Gefahrenzone befindet.
38. An Notfall- und Rettungsmittel werden die folgenden Zuverlässigkeitsanforderungen gestellt.
Notfall- und Rettungsmittel müssen nach der Art ihres Funktionierens zu den Erzeugnissen mit mehrfacher zyklischer Anwendung gehören, deren Ausfälle nicht zu Folgen katastrophalen Charakters führen.
Für Notfall- und Rettungsmittel sind die folgenden Zuverlässigkeitskennwerte festzulegen:
Ausfallfreiheit;
Lebensdauer;
Instandsetzbarkeit;
Lagerbeständigkeit;
Bereitschaft.
39. Notfall- und Rettungsmittel müssen ihre Funktionsfähigkeit bei Einwirkung folgender Faktoren beibehalten:
a) mechanische Faktoren;
b) klimatische und andere natürliche Faktoren (Temperatur, Druck, Feuchtigkeit);
c) Strahlungsfaktoren (radioaktive Stoffe und deren Komponenten);
d) chemische Faktoren (gefährliche chemische Stoffe);
e) Faktoren besonderer Umgebungen (Staub, Elemente von Stahlbetonkonstruktionen usw.);
f) thermische Faktoren (Brand).
40. An Notfall- und Rettungsmittel werden die folgenden allgemeinen Anforderungen gestellt:
a) Notfall- und Rettungsmittel jeder Klasse müssen eine Block-Modul-Bauweise mit einer größtmöglichen Vereinheitlichung der Transportbasis, der technischen Mittel, der Werkzeuge und der Ausrüstung aufweisen;
b) die Konstruktion des Gehäuses, die Abmessungen und die gegenseitige Anordnung seiner Elemente müssen die Festigkeit, die Zuverlässigkeit des technischen Betriebs der Bestandteile und Teile sowie den größtmöglichen Ausschluss einer Umweltverschmutzung beim Betrieb gewährleisten;
c) die Konstruktion der Block-Modul-Elemente der Notfall- und Rettungsmittel muss die Ausführung aller Funktionen entsprechend der Zweckbestimmung der Notfall- und Rettungsmittel unter Einwirkung von Schadfaktoren gewährleisten und die kleinstmöglichen Abmessungen sowie einen freien Zugang zu den Bestandteilen für die technische Wartung und Instandsetzung ohne Demontage von Baugruppen und Blöcken aufweisen;
d) Masse, Abmessungen und andere Parameter der Notfall- und Rettungsmittel müssen bei allen Varianten der Bestückung mit Arbeitswerkzeugen und Geräten den für die jeweilige Klasse und den jeweiligen Typ der Notfall- und Rettungsmittel festgelegten Werten entsprechen;
e) die Konstruktion der Notfall- und Rettungsmittel muss die Möglichkeit ihrer Nutzung zu jeder Jahres- und Tageszeit während der gesamten angegebenen Betriebsdauer sowie den Schutz der funktionalen Ausrüstung und der technischen Mittel vor Überlastungen infolge der Verletzung von Betriebsbeschränkungen, vor plötzlicher Unterbrechung der Stromversorgung sowie vor Beschädigung durch Nagetiere und biologische Schädlinge gewährleisten;
f) die internen (Bord-)Stromversorgungsquellen müssen autonom sein und die vorgegebene Dauer des ununterbrochenen Betriebs und des autonomen Funktionierens der Notfall- und Rettungsmittel gewährleisten;
g) die Festigkeitseigenschaften der Werkstoffe müssen die Zuverlässigkeit der Notfall- und Rettungsmittel bei Einwirkung äußerer Faktoren (mechanischer, klimatischer, radiologischer, besonderer Umgebungen, thermischer) gewährleisten;
h) die Bestandteile der Notfall- und Rettungsmittel müssen je nach ihrer Zweckbestimmung eine Behandlung zulassen mit:
Wasser, wässrigen Lösungen oberflächenaktiver Stoffe, Lösungen auf Alkoholbasis;
Entgiftungs-, Desinfektions- und Dekontaminationslösungen;
Luftstrom;
mechanischer Einwirkung durch nichtmetallische Bürsten;
i) die bei der Herstellung der Notfall- und Rettungsmittel verwendeten Werkstoffe sowie die Arbeitsflächen der Teile von Mechanismen und Geräten müssen Schutzbeschichtungen aufweisen, die sie vor Korrosions- und Abrasionszerstörung schützen;
j) die Verbindungsarten der Teile und Baueinheiten untereinander in den Notfall- und Rettungsmitteln müssen eine zuverlässige und schnelle Verbindung von Hand oder automatisch gewährleisten und die Möglichkeit eines fehlerhaften Zusammenbaus ausschließen;
k) selbstfahrende Notfall- und Rettungsmittel sowie Notfall- und Rettungsmittel auf einer Transportbasis müssen mit Beleuchtungsgeräten, Kennzeichnungs-Licht- und -Schallsystemen sowie Mitteln der akustischen Signalgebung ausgestattet sein. Bei Dunkelheit und in unbeleuchteten Räumen ist der Betrieb solcher Notfall- und Rettungsmittel nur bei eingeschalteten Beleuchtungs- und Kennzeichnungsfahrgeräten zulässig.
41. An Notfall- und Rettungsmittel werden die folgenden Anforderungen an die Transportfähigkeit gestellt:
a) Notfall- und Rettungsmittel müssen mit allen möglichen Verkehrsträgern mit und ohne Verwendung eines Transportcontainers befördert werden können;
b) die Beförderung der Notfall- und Rettungsmittel aus eigener Kraft auf Basis von Fahrzeugfahrgestellen muss während der gesamten Betriebsdauer ohne Minderung der funktionalen Effektivität gewährleistet sein;
c) die Beförderung der Notfall- und Rettungsmittel mit Luft-, Eisenbahn- und Wassertransport muss ohne Minderung des Niveaus ihres technischen Zustands, ohne Beschränkung der Entfernung und der Geschwindigkeit gewährleistet sein;
d) die Demontagevorgänge müssen einfach sein und die kleinstmögliche Zeit in Anspruch nehmen. Eine teilweise Demontage der Notfall- und Rettungsmittel ohne Verlust der Fähigkeit, sich aus eigener Kraft fortzubewegen, ist zulässig;
e) jedes Notfall- und Rettungsmittel muss über einen serienmäßigen Satz von Vorrichtungen zur Befestigung ohne Drahtverspannung bei der Beförderung mit jedem Verkehrsträger verfügen;
f) selbstfahrende Notfall- und Rettungsmittel sowie Notfall- und Rettungsmittel auf einer Transportbasis müssen über Vorrichtungen verfügen, die ihr Abschleppen durch ein anderes Fahrzeug gewährleisten.
42. An Notfall- und Rettungsmittel werden die folgenden Anforderungen an die Technologiegerechtheit gestellt:
a) Zugänglichkeit und Bequemlichkeit der technischen Wartung und Instandsetzung;
b) vorgegebene Zuverlässigkeit, die die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit beim Betrieb durch die reguläre Bedienmannschaft gewährleistet.
43. Notfall- und Rettungsmittel müssen den folgenden besonderen Anforderungen entsprechen:
a) selbstfahrende Notfall- und Rettungsmittel sowie Notfall- und Rettungsmittel auf einer Transportbasis müssen mit Kommunikations- und Navigationsmitteln ausgestattet sein;
b) bei allen mit Kommunikations- und Navigationsmitteln ausgestatteten Notfall- und Rettungsmitteln müssen für die Energieversorgung der Funkausrüstung mindestens 2 Stromquellen (eine Haupt- und eine Reservequelle) vorhanden sein.
5. Technische Mittel zur Überwachung von Notsituationen
44. Technische Mittel zur Überwachung von Notsituationen müssen der Klassifizierung nach dem Funktionszweck entsprechen.
45. Das Monitoring von Notsituationen technogenen Charakters erfolgt in Bezug auf:
a) technologische Prozesse;
b) technische Systeme der Lebenssicherung und der Sicherheit;
c) technische (tragende) Konstruktionen von Gebäuden und Bauwerken;
d) Objekte für den Transport und die Lagerung gefährlicher chemischer und explosiver Stoffe;
e) radioaktive Kontamination, chemische und biologische Kontamination der Umwelt.
46. Das Monitoring von Notsituationen natürlichen Charakters erfolgt in Bezug auf:
a) geologische Prozesse und Erscheinungen;
b) meteorologische Prozesse und Erscheinungen;
c) hydrologische Prozesse und Erscheinungen;
d) Naturbrände.
47. Technische Mittel zur Überwachung von Notsituationen müssen in den Betriebsarten der kontinuierlichen und (oder) periodischen Überwachung funktionieren.
48. Technische Mittel zur Überwachung von Notsituationen müssen die Erfüllung folgender Funktionen durch die Leitungsorgane informationell unterstützen:
a) Steuerung der Risiken von Notsituationen;
b) Prognose von Notsituationen;
c) Bewertung der Wirksamkeit der Vorbeugung von Notsituationen anhand der Ergebnisse der Überwachung;
d) Informationsaustausch zwischen den staatlichen Systemen zur Vorbeugung und Beseitigung von Notsituationen der Mitgliedstaaten.
49. Technische Mittel zur Überwachung von Notsituationen müssen in Echtzeit folgende Funktionen erfüllen:
a) Sensoren und Messmittel zur Kontrolle der Veränderung des Zustands der Umweltparameter oder einzelner ihrer Komponenten – Kontrolle der Parameter, die die potenzielle Gefahr der Quellen von Notsituationen kennzeichnen;
b) Datenübertragungsmittel – Sicherstellung der Übermittlung von Meldungen über eine gefährliche Veränderung der Umweltparameter oder einzelner ihrer Komponenten, die die potenzielle Gefahr der Quellen von Notsituationen kennzeichnen, über die Leitungsorgane an die Behörden der Mitgliedstaaten und an die Leiter der Objekte;
c) informationsverarbeitende (Software-Hardware-)Komplexe für das Monitoring – Informationsunterstützung der Entscheidungsfindung auf der Ebene der Behörden der Mitgliedstaaten und der Leiter der Objekte zur Verhinderung von Notsituationen und zur Beseitigung ihrer Folgen.
50. Die informationsverarbeitenden (Software-Hardware-)Komplexe für das Monitoring, die Datenübertragungsmittel sowie die Sensoren und Messmittel zur Kontrolle der Veränderung des Zustands der Umweltparameter oder einzelner ihrer Komponenten müssen die Kompatibilität und die informationstechnische Kopplung mit den automatisierten Systemen der Leitungsorgane gemäß den technischen Lieferbedingungen (Anforderungen) für ihren Anschluss (ihre Kopplung) sicherstellen, die von diesen Organen festgelegt werden.
51. Bei der Durchführung des Monitorings von Notsituationen müssen die informationsverarbeitenden (Software-Hardware-)Komplexe für das Monitoring und die Datenübertragungsmittel den Schutz der Informationen vor unbefugtem Zugriff sicherstellen.
52. Bei der Durchführung des Monitorings von Notsituationen ist die Nutzung von Kanälen öffentlicher Kommunikationsnetze zulässig.
53. Im Falle einer Störung der Informationsübertragung (vorübergehendes Fehlen der Verbindung) müssen die informationsverarbeitenden (Software-Hardware-)Komplexe für das Monitoring Folgendes sicherstellen:
a) Speicherung der zu übertragenden Informationen in einer Warteschlange (in Datenbanken);
b) zyklische Wiederholung der Versuche zur Übertragung der Informationen aus der Warteschlange bis zum erfolgreichen Abschluss dieses Vorgangs;
c) Leerung der Warteschlange bei erfolgreicher Übertragung aller Informationen.
54. Die mittlere Verzögerung bei der Ausgabe von Meldungen der Sensoren und Messmittel zur Kontrolle der Veränderung des Zustands der Umweltparameter oder einzelner ihrer Komponenten darf 30 Sekunden ab dem Zeitpunkt der kritischen Veränderung der Überwachungsparameter nicht überschreiten.
55. Die Zuverlässigkeitskennwerte der technischen Mittel des Monitorings müssen folgende Werte aufweisen:
a) Verfügbarkeitsfaktor – mindestens 99,8 Prozent;
b) mittlere Betriebsdauer bis zum Ausfall – mindestens 10 000 Stunden.
56. In den technischen Mitteln zur Überwachung von Notsituationen muss eine Diagnose vorgesehen sein für:
a) die Funktionsfähigkeit der technischen Mittel zur Überwachung von Notsituationen;
b) die Kopplung der technischen Mittel zur Überwachung von Notsituationen mit den kontrollierten Systemen;
c) die Kopplung der technischen Mittel zur Überwachung von Notsituationen mit externen Systemen;
d) den Zustand der Funktionsfähigkeit des Bedieners der technischen Mittel zur Überwachung von Notsituationen durch den Erhalt von Antworten auf automatisch versandte Kontrollmeldungen.
57. Die Nutzungsdauer der technischen Mittel zur Überwachung von Notsituationen muss vom Hersteller dokumentarisch bestätigt werden.
58. Die Sensoren und Messmittel zur Kontrolle der Veränderung des Zustands der Umweltparameter oder einzelner ihrer Komponenten sowie die Datenübertragungsmittel müssen gegenüber der Einwirkung mechanischer und klimatischer Faktoren beständig sein.
59. Die technischen Mittel zur Überwachung von Notsituationen müssen in den Bestand der Ausrüstung mit garantierter Stromversorgung aus Reservestromquellen für die Dauer von mindestens 2 Stunden aufgenommen werden.
60. Die technischen Mittel zur Überwachung von Notsituationen müssen ihre Funktionsfähigkeit bei zulässigen Abweichungen der Netzspannung bewahren:
a) bei einer Absenkung um bis zu 15 Prozent;
b) bei einer Erhöhung um bis zu 10 Prozent.
61. Die Software der informationsverarbeitenden (Software-Hardware-)Komplexe für das Monitoring muss folgenden Anforderungen genügen:
a) es muss das Vorhandensein einer komfortablen, intuitiv verständlichen grafischen Benutzeroberfläche sichergestellt sein;
b) der Gestaltungsstil und die Grafikqualität der Dialogfenster müssen dem Gestaltungsstil des verwendeten Betriebssystems entsprechen;
c) die Arbeit des Bedieners muss in Form interaktiver Manipulationen mit in das Menü eingebundenen Bildschirmformularen erfolgen.
62. In konstruktiver Hinsicht müssen die technischen Mittel zur Überwachung von Notsituationen nach dem Modul- und Baugruppenprinzip aufgebaut sein und Folgendes sicherstellen:
a) Austauschbarkeit auswechselbarer gleichartiger Bestandteile;
b) Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Bedienelemente der Parameter;
c) Zugang zu allen Elementen, Baueinheiten und Baugruppen, die während des Betriebs eingestellt oder ausgetauscht werden müssen.
6. Anforderungen an die Kennzeichnung der Produkte
63. Auf den Produkten und der Verpackung ist eine Kennzeichnung anzubringen, die folgende Informationen enthält:
a) Bezeichnung der Produkte und ihr Typ (ihre Art), Marke, Modell;
b) Verwendungszweck, wesentliche technische Parameter und Merkmale der Produkte;
c) Bezeichnung des Herstellerlandes;
d) Sitz und Anschrift der juristischen Person, die Hersteller ist (Anschrift des Ortes der Tätigkeitsausübung (falls die Anschriften voneinander abweichen), Telefonnummern und (oder) E-Mail-Adressen);
e) Marke (sofern vorhanden);
f) Herstellungsdatum der Produkte (Monat, Jahr);
g) Nutzungsdauer (Haltbarkeitsdauer);
h) Zusammensetzung der Rohstoffe (soweit erforderlich);
i) Garantieverpflichtungen des Herstellers (soweit erforderlich);
j) Nummer der Produktcharge (soweit erforderlich).
64. Die Kennzeichnung ist in russischer Sprache anzubringen und, sofern die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten entsprechende Anforderungen enthalten, in der Staatssprache (den Staatssprachen) des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Produkte vertrieben werden. Soweit erforderlich ist eine zusätzliche Anbringung der Kennzeichnung in anderen Sprachen zulässig, sofern der Inhalt mit dem Text identisch ist.
65. Ist es nicht möglich, die Kennzeichnung unmittelbar auf den Produkten anzubringen, so ist die Kennzeichnung auf der Verpackung anzubringen und in die technische Dokumentation zu den Produkten aufzunehmen. Der Hersteller legt eigenständig fest, ob die Anbringung der Kennzeichnung auf den Produkten möglich oder nicht möglich ist.
Die Kennzeichnung der Produkte muss deutlich, gut lesbar und an einer für die Besichtigung zugänglichen Stelle angebracht sein.
VI. Sicherstellung der Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen des Technischen Regelwerks
66. Die Übereinstimmung der Produkte mit diesem Technischen Regelwerk wird durch die unmittelbare Erfüllung seiner Anforderungen oder durch die Erfüllung der Anforderungen der Normen sichergestellt, die in der Liste der internationalen und regionalen (interstaatlichen) Normen und, soweit solche fehlen, der nationalen (staatlichen) Normen enthalten sind, durch deren freiwillige Anwendung die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sichergestellt wird (nachfolgend – Liste der Normen, durch deren Anwendung die Erfüllung dieses Technischen Regelwerks sichergestellt wird).
Technische Vorrichtungen, die Gegenstand der technischen Regulierung sind, auf die dieses Technische Regelwerk Anwendung findet und die den Messmitteln oder den technischen Systemen und Vorrichtungen mit Messfunktionen zugeordnet sind, unterliegen der staatlichen Regulierung im Bereich der Sicherstellung der Messungen gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherstellung der Einheitlichkeit des Messwesens und dem Recht der Union im Bereich der Sicherstellung der Einheitlichkeit des Messwesens.
67. Die Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produkte werden in den Normen festgelegt, die in der Liste der internationalen und regionalen (interstaatlichen) Normen und, soweit solche fehlen, der nationalen (staatlichen) Normen enthalten sind, die Regeln und Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen einschließlich der Regeln der Probenahme enthalten, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und die Durchführung der Konformitätsbewertung der Gegenstände der technischen Regulierung erforderlich sind.
Konformitätsbewertung der Produkte
68. Produkte, auf die dieses Technische Regelwerk Anwendung findet, unterliegen vor dem Inverkehrbringen im Zollgebiet der Union der Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks.
69. Die Bewertung der Konformität der Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks erfolgt gemäß diesem Abschnitt auf der Grundlage der Musterschemata unter Berücksichtigung der in diesem Technischen Regelwerk festgelegten Besonderheiten.
Die Bewertung der Konformität der Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks erfolgt in Form der Zertifizierung nach einem der folgenden Schemata:
für in Serie hergestellte Produkte – 1s und 2s;
für eine Charge von Geräten – nach Schema 3s;
für ein Einzelgerät − nach Schema 4s.
70. Bei der Konformitätsbestätigung ist Antragsteller eine im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften registrierte juristische Person oder natürliche Person in der Eigenschaft eines Einzelunternehmers:
für in Serie hergestellte Produkte – der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person);
für eine Produktcharge (ein Einzelerzeugnis) – der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person), der Verkäufer (Importeur).
71. Bei der Durchführung der Zertifizierung hat der Antragsteller:
a) den Antrag auf Durchführung der Zertifizierung und einen Dokumentensatz vorzulegen, der Folgendes umfasst:
eine Kopie der technischen (Entwurfs-, Konstruktions-, Technologie- und/oder Betriebs-)Dokumentation zu den Produkten sowie eine Kopie des Dokuments (der Dokumente), nach dem (denen) die Produkte hergestellt wurden (Standard, Organisationsstandard, technische Lieferbedingungen oder ein sonstiges Dokument) (sofern vorhanden);
eine Liste der Standards (mit Angabe ihrer Bezeichnungen und Titel sowie der Abschnitte (Punkte und Unterpunkte), sofern die Erfüllung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks durch die Anwendung einzelner Abschnitte (Punkte, Unterpunkte) dieser Standards und nicht der Standards insgesamt sichergestellt werden kann), die in die Liste der Normen aufgenommen sind, durch deren Anwendung die Erfüllung dieses Technischen Regelwerks sichergestellt wird (im Falle ihrer Anwendung durch den Antragsteller);
eine Beschreibung der getroffenen technischen Lösungen und der Ergebnisse der Risikobewertung, die die Erfüllung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks belegen, sofern die in die Liste der Normen aufgenommenen Standards, durch deren Anwendung die Erfüllung dieses Technischen Regelwerks sichergestellt wird, nicht vorhanden sind oder nicht angewendet wurden (sofern erforderlich);
eine Kopie des Konformitätszertifikats des Managementsystems, das sich auf die Herstellung der zu zertifizierenden Produkte erstreckt, die Konformität des vom Hersteller eingeführten Managementsystems mit den Anforderungen des entsprechenden Standards an das Managementsystem bestätigt und von einer Zertifizierungsstelle für Managementsysteme erteilt wurde (für Schema 2s);
Kopien der Protokolle der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen von Produktmustern (sofern vorhanden);
eine Kopie des Vertrags mit dem Hersteller (einschließlich mit einem ausländischen Hersteller), der die Sicherstellung der Konformität der in das Zollgebiet der Union gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sowie die Haftung für die Nichtkonformität solcher Produkte mit den genannten Anforderungen vorsieht (für die vom Hersteller bevollmächtigte Person) (für Schema 1s);
Kopien des Kontrakts (Liefervertrags) und der Warenbegleitdokumente, die das Einzelerzeugnis oder die Produktcharge, einschließlich ihres Umfangs, identifizieren (für die Schemata 3s und 4s);
Angaben zur Registrierungs- oder Erfassungsnummer (individuelle, Identifikationsnummer) des Antragstellers, die bei der staatlichen Registrierung der juristischen Person oder der natürlichen Person in der Eigenschaft eines Einzelunternehmers gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zugeteilt wird;
sonstige Dokumente nach Wahl des Antragstellers, die als Grundlage für die Bestätigung der Konformität der Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sowie mit den Anforderungen anderer Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), die auf sie Anwendung finden, gedient haben (sofern vorhanden).
Der Antrag auf Durchführung der Zertifizierung und der Dokumentensatz werden bei einer der akkreditierten Zertifizierungsstellen eingereicht, die in das einheitliche Register der Konformitätsbewertungsstellen der Union aufgenommen sind und über eine gültige Akkreditierung im erforderlichen Akkreditierungsbereich verfügen (nachfolgend – Zertifizierungsstelle).
Der Antrag auf Durchführung der Zertifizierung wird vom Antragsteller gemäß den Musterschemata erstellt.
Der Antrag auf Durchführung der Zertifizierung muss außerdem die Identifizierungsmerkmale der Produktcharge enthalten (für die Schemata 3s und 4s);
b) nach Abschluss der Verfahren der Konformitätsbestätigung das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union in der von der Eurasischen Wirtschaftskommission zu genehmigenden Ordnung anzubringen;
c) die Zertifizierungsstelle im Voraus über Änderungen der Produktionstechnologie zu unterrichten, die die Konformität der Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks beeinflussen können (für die Schemata 1s und 2s).
72. Bei der Durchführung der Zertifizierung hat die Zertifizierungsstelle:
a) den vom Antragsteller vorgelegten Antrag auf Durchführung der Zertifizierung und den Dokumentensatz zu analysieren und dem Antragsteller die getroffene Entscheidung mitzuteilen, die die Bedingungen der Durchführung der Zertifizierung enthält;
b) die Identifizierung gemäß Abschnitt III dieses Technischen Regelwerks sowie die Entnahme von Produktmustern für die Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen vorzunehmen;
c) die Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produktmuster in einem akkreditierten Prüflaboratorium (-zentrum) zu veranlassen, das in das einheitliche Register der Konformitätsbewertungsstellen der Union aufgenommen ist (nachfolgend – akkreditiertes Prüflaboratorium (-zentrum));
d) die Analyse des Produktionszustands durchzuführen (für Schema 1s);
e) die Analyse der erhaltenen Ergebnisse der gemäß den Anforderungen des angewendeten Zertifizierungsschemas durchgeführten Arbeiten vorzunehmen und die Entscheidung über die Erteilung oder die Ablehnung der Erteilung eines Zertifikats über die Konformität der Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks (nachfolgend – Konformitätszertifikat) zu treffen;
f) bei positiven Ergebnissen der Analyse des vom Antragsteller vorgelegten Dokumentensatzes, der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produktmuster sowie der Analyse des Produktionszustands, die gemäß den Anforderungen des angewendeten Zertifizierungsschemas durchgeführt wurden, das Konformitätszertifikat nach der von der Eurasischen Wirtschaftskommission zu genehmigenden einheitlichen Form auszustellen und es dem Antragsteller auszuhändigen;
g) die Angaben zum Konformitätszertifikat in das einheitliche Register der erteilten Konformitätszertifikate und der registrierten Konformitätserklärungen einzutragen;
h) während der Gültigkeitsdauer des Konformitätszertifikats 1 Mal jährlich eine regelmäßige Bewertung der zertifizierten Produkte vorzunehmen, und zwar durch:
Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produktmuster in einem akkreditierten Prüflaboratorium (-zentrum) und (oder) Analyse des Produktionszustands (für Schema 1s);
Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produktmuster in einem akkreditierten Prüflaboratorium (-zentrum) sowie Durchführung der Analyse der Ergebnisse der regelmäßigen Bewertung des zertifizierten Managementsystems durch die Zertifizierungsstelle für Managementsysteme (für Schema 2s);
i) bei positiven Ergebnissen der regelmäßigen Bewertung der zertifizierten Produkte die Gültigkeit des Konformitätszertifikats zu bestätigen, was in einem entsprechenden Akt vermerkt wird;
j) bei negativen Ergebnissen der regelmäßigen Bewertung der zertifizierten Produkte die Entscheidung zu treffen, die Gültigkeit des Konformitätszertifikats auszusetzen oder aufzuheben;
k) die Entscheidung über die Ergebnisse der regelmäßigen Bewertung der zertifizierten Produkte dem Antragsteller zur Kenntnis zu bringen.
73. Im Falle der Durchführung der Zertifizierung nach Schemata, die eine Zertifizierung von Managementsystemen vorsehen, werden die Arbeiten zur Zertifizierung von Managementsystemen von einer Zertifizierungsstelle für Managementsysteme durchgeführt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß dessen Rechtsvorschriften registriert und in den Akkreditierungssystemen dieses Staates akkreditiert ist.
74. Die Gültigkeitsdauer des Konformitätszertifikats:
a) für in Serie hergestellte Produkte – wird auf höchstens 5 Jahre festgelegt;
b) für eine Produktcharge (ein Einzelerzeugnis) – wird nicht festgelegt.
75. Die Zertifizierungsstelle und der Antragsteller stellen nach Abschluss der Zertifizierung einen Satz von Nachweisunterlagen zusammen und bewahren ihn auf, der die Konformität der Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks belegt und Folgendes umfasst:
a) die in Unterpunkt "a" des Punktes 71 dieses Technischen Regelwerks vorgesehenen Dokumente;
b) den Akt (die Akte) über die Identifizierung und (oder) die Entnahme von Mustern (Proben) der Produkte;
c) das Protokoll (die Protokolle) der Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen;
d) die Ergebnisse der Analyse des Produktionszustands (für Schema 1s);
e) das Konformitätszertifikat (die Kopie des Konformitätszertifikats).
76. Der nach dem Verfahren der Konformitätsbestätigung der Produkte zusammengestellte Dokumentensatz ist beim Antragsteller für folgende Fristen aufzubewahren:
a) für in Serie hergestellte Produkte – mindestens 5 Jahre ab dem Tag des Erlöschens der Gültigkeit des Konformitätszertifikats;
b) für eine Produktcharge (ein Einzelerzeugnis) – mindestens 5 Jahre ab dem Tag des Abschlusses des Vertriebs der Produktcharge (des Einzelerzeugnisses).
77. Die Dokumente und Unterlagen, die die Ergebnisse der Durchführung der Zertifizierung belegen, werden bei der Zertifizierungsstelle, die das Konformitätszertifikat erteilt hat, mindestens 5 Jahre ab dem Tag des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Konformitätszertifikats aufbewahrt.
VIII. Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union
78. Produkte, die den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sowie den Anforderungen anderer Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), die auf sie Anwendung finden, entsprechen und das Verfahren der Bestätigung der Konformität mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und anderer Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), die auf sie Anwendung finden, durchlaufen haben, werden mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union gekennzeichnet.
79. Die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union erfolgt vor dem Inverkehrbringen der Produkte auf dem Markt.
80. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union wird auf jeder Produkteinheit in einer Weise angebracht, die seine deutliche und klare Darstellung während der gesamten Nutzungsdauer (Haltbarkeitsdauer) der Produkte gewährleistet.
81. Falls das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union aufgrund der Besonderheiten der Produkte nicht unmittelbar auf den Produkten angebracht werden kann, ist seine Anbringung auf der Verpackung und in der technischen Dokumentation zulässig.
ANLAGE
zum Technischen Regelwerk
der Eurasischen Wirtschaftsunion
"Über die Sicherheit von Produkten,
die für den Zivilschutz und den Schutz
vor Notsituationen
natürlichen und technogenen Ursprungs
bestimmt sind"
(TR EAWU 050/2021)
VERZEICHNIS
der Gegenstände der technischen Regulierung, auf die das Technische Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit von Produkten für den Zivilschutz und den Schutz vor Notsituationen natürlichen und technogenen Ursprungs" (TR EAWU 050/2021) Anwendung findet
1. Technische Mittel der Schutzbauwerke des Zivilschutzes
1. Schutz- und Abdichtungsvorrichtungen und -erzeugnisse der Schutzbauwerke des Zivilschutzes:
a) Schutz- und gasdichte sowie gasdichte Türen, Tore und Fensterläden;
b) Explosionsschutzsektionen;
c) Expansionskammern;
d) gasdichte Absperrklappen;
e) Überdruckventile;
f) Regelblenden.
2. Lüftungsaggregate, Filter und Regenerationsanlagen der Schutzbauwerke des Zivilschutzes:
a) Ventilatoren mit elektrischem Hand-Antrieb;
b) Ventilatoren mit elektrischem Antrieb;
c) Zellenfilter;
d) Vorfilter;
e) Regenerationspatronen und Regenerationsanlagen (verschiedener Regenerationstechnologien).
2. Technische Mittel der Führung, Kommunikation und Warnung
3. Technische Führungs- und Kommunikationsmittel:
a) automatisierter Arbeitsplatz des operativen Diensthabenden;
b) Teilnehmerendgerät;
c) Hilfsausrüstung.
4. Technische Mittel zur Warnung der Bevölkerung vor Gefahren, die bei militärischen Konflikten oder infolge dieser Konflikte entstehen, sowie vor Notsituationen:
a) automatisierter Arbeitsplatz (AAP) der Warnung;
b) Auslöse- und Überwachungsgeräte für Warnendgeräte;
c) Warnendgerät.
3. Notfall- und Rettungsmittel
5. Notfall- und Rettungsfahrzeuge.
6. Robotertechnische Mittel für Notfall- und Rettungseinsätze.
7. Rettungs- und Bergungswerkzeug.
8. Mittel zur Ortung von Betroffenen.
9. Mittel zur Überwindung von Gewässerhindernissen bei der Durchführung von Notfall- und Rettungsarbeiten.
10. Mittel der Lebenserhaltung für Retter und Betroffene:
10.1. Mobile Gebäude und Bauwerke.
10.2. Gerüstzelte (pneumatische Gerüstzelte).
10.3. Spezielle Schutzkleidung (Ausrüstung) für Notfall- und Rettungsarbeiten:
10.3.1. Spezielle Schutzkleidung des Retters für allgemeine Zwecke.
10.3.2. Spezielle Schutzkleidung (Ausrüstung) des Retters.
10.3.3. Schutzmittel für Hände, Füße und Kopf des Retters.
4. Technische Mittel zur Überwachung von Notsituationen
11. Informationsverarbeitende (Software-Hardware-)Komplexe für das Monitoring.
12. Datenübertragungsmittel.
13. Sensoren und Messmittel zur Kontrolle der Veränderung des Zustands der Umweltparameter oder einzelner ihrer Komponenten.