Technisches Regelwerk TR ZU 001/2011

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TECHNISCHES REGELWERK
der Zollunion "Über die Sicherheit der Eisenbahnfahrzeuge" (TR ZU 001/2011)

Fußnote. Technisches Regelwerk – in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 14.09.2021 Nr. 90 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum der amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

I. Anwendungsbereich

1. Dieses Technische Regelwerk gilt für neu zu entwickelnde (zu modernisierende), hergestellte Eisenbahnfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit bis einschließlich 200 km/h und deren Bestandteile (nachfolgend – Produkt), die im Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion (nachfolgend – Union) zur Verwendung auf öffentlichen und nichtöffentlichen Eisenbahngleisen mit einer Spurweite von 1 520 mm in Verkehr gebracht werden.

Zu den Eisenbahnfahrzeugen gehören:

Lokomotiven;

Triebzüge und Triebwagen sowie deren Wagen;

lokomotivbespannte Reisezugwagen;

Güterwagen;

Spezialeisenbahnfahrzeuge.

Das Verzeichnis der Gegenstände der technischen Regulierung, für die die Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gelten, ist in der Anlage Nr. 1 aufgeführt.

2. Dieses Technische Regelwerk gilt nicht für Sanitätswagen, Wagen von Arzt- und Diagnosezügen, Triebfahrzeuge, die auf nichtöffentlichen Eisenbahngleisen ohne Befahren öffentlicher Eisenbahngleise betrieben werden, sowie Eisenbahnfahrzeuge des werksinternen Eisenbahnverkehrs von Organisationen, die zur Beförderung von Personen und Sachwerten auf dem Gelände der Organisationen und zur Durchführung von Anfangs- und Endoperationen mit Eisenbahnfahrzeugen für den Eigenbedarf der Organisationen bestimmt sind.

3. Dieses Technische Regelwerk legt die im Zollgebiet der Union verbindlich anzuwendenden und einzuhaltenden Anforderungen an das Produkt fest, die bei dessen Konstruktion und Herstellung gelten, ferner die Regeln der Identifizierung des Produkts, die Anforderungen an die Kennzeichnung und die Regeln für deren Anbringung sowie die Formen, Schemata und Verfahren der Konformitätsbewertung des Produkts.

Die Anforderungen an den Betrieb der Eisenbahnfahrzeuge hinsichtlich der Gewährleistung der Betriebssicherheit des Eisenbahnverkehrs werden durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Union (nachfolgend – Mitgliedstaaten) über den Eisenbahnverkehr festgelegt.

Dieses Technische Regelwerk wurde zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zum Schutz des Eigentums sowie zur Verhinderung von Handlungen erarbeitet, die die Verbraucher (Nutzer) hinsichtlich seiner Zweckbestimmung und Sicherheit irreführen.

II. Grundbegriffe

4. Für die Zwecke der Anwendung dieses Technischen Regelwerks werden die Begriffe verwendet, die im Protokoll über die technische Regulierung im Rahmen der Eurasischen Wirtschaftsunion (Anlage Nr. 9 zum Vertrag über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014) sowie in den mit Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 18. April 2018 Nr. 44 genehmigten Musterschemata der Konformitätsbewertung (nachfolgend – Musterschemata) festgelegt sind, sowie Begriffe mit folgender Bedeutung:

"automatische Führerstandsignalisierung" – ein Komplex von Einrichtungen zur Übertragung der Signale der Streckensignale (Lichtsignale), denen sich das Eisenbahnfahrzeug nähert, in den Führerstand;

"selbsttätige Bremse" – eine Einrichtung, die das automatische Anhalten des Zuges bei Trennung oder Bruch der Luftleitung und (oder) bei Öffnen des Notbremsventils (Notbremshahns) gewährleistet;

"vergleichbares Produkt", "vergleichbares Produktmuster" – ein Erzeugnis (Muster) derselben Art wie das betrachtete Erzeugnis (Muster), das identische technische Kennwerte aufweist und in Konstruktion und Fertigungstechnologie am nächsten kommt;

"Sicherheit der Eisenbahnfahrzeuge" – ein Zustand der Eisenbahnfahrzeuge, bei dem kein unzulässiges Risiko einer Schädigung des Lebens oder der Gesundheit von Bürgern, des Eigentums natürlicher oder juristischer Personen, des staatlichen oder kommunalen Eigentums sowie der Umwelt, des Lebens oder der Gesundheit von Tieren und Pflanzen besteht;

"Strahlungssicherheit" – Sicherheit der Eisenbahnfahrzeuge, bei der keine Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung ionisierender, optischer und anderer Strahlungen auf den Menschen und die Umweltobjekte besteht;

"biologische Sicherheit" – Sicherheit der Eisenbahnfahrzeuge, bei der keine Möglichkeit des Entstehens einer gefährlichen biologischen Einwirkung besteht;

"Explosionssicherheit" – Sicherheit der Eisenbahnfahrzeuge, bei der keine Möglichkeit der Entstehung einer Explosion einer explosionsfähigen Umgebung und der Einwirkung gefährlicher und schädlicher Explosionsfaktoren besteht;

"Fahrzeugbegrenzungsprofil" – eine quer zur Achse des Eisenbahngleises senkrecht stehende Umrisslinie, innerhalb deren sich das auf geradem waagerechtem Gleis stehende Eisenbahnfahrzeug (bei ungünstigster Lage im Gleis und ohne seitliche Neigungen auf den Federn und dynamische Schwingungen) sowohl im leeren als auch im beladenen Zustand einfügen muss, einschließlich bei maximal zulässigen Abnutzungen;

"Güterwagen" – Wagen, die für die Beförderung von Gütern bestimmt sind;

"zulässiges Risiko" – der mit der Anwendung des Produkts verbundene Risikowert, der ausgehend von den technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten des Herstellers bestimmt wird und dem Sicherheitsniveau entspricht, das in allen Phasen des Lebenszyklus des Produkts gewährleistet sein muss;

"Eisenbahnfahrzeugeinheit" – ein einzelnes Objekt der Eisenbahnfahrzeuge, wie etwa eine Lokomotive, ein Güter- und Reisezugwagen, Triebzüge und Triebwagen (oder deren Sektionen, Wagen), Spezialeisenbahnfahrzeuge;

"nichtöffentliche Eisenbahngleise" – Anschlussgleise, die unmittelbar oder über andere Anschlussgleise an öffentliche Eisenbahngleise anschließen und dazu bestimmt sind, bestimmten Nutzern Leistungen des Eisenbahnverkehrs auf vertraglicher Grundlage zu erbringen oder Arbeiten für den Eigenbedarf auszuführen;

"öffentliche Eisenbahngleise" – Eisenbahngleise auf dem Gebiet von Bahnhöfen, die für die Durchführung von Operationen zur Annahme und Abfahrt von Zügen, zur Annahme und Ausgabe von Gütern, Gepäck und Frachtgut im Reisezugverkehr, zur Betreuung von Fahrgästen sowie zur Ausführung von Zugbildungs- und Rangierarbeiten geöffnet sind, sowie Eisenbahngleise, die solche Bahnhöfe verbinden;

"Isothermwagen" – gedeckte Wagen mit Wärmedämmung, die für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, bei denen während der Dauer ihrer Zustellung die Einhaltung eines bestimmten Temperaturbereichs erforderlich ist;

"Führerstand" – ein durch Trennwände abgetrennter Teil des Wagenkastens des Eisenbahnfahrzeugs, in dem sich die Arbeitsplätze des Triebfahrzeugpersonals, Geräte und Einrichtungen zur Steuerung der Lokomotive, der Triebzüge und Triebwagen, der Spezialeisenbahnfahrzeuge befinden;

"Konstruktionsunterlagen" – die Gesamtheit der Konstruktionsdokumente, die die Daten enthalten, die für die Konstruktion (Entwicklung), Herstellung, Kontrolle, Abnahme, Lieferung, den Betrieb, die Instandsetzung, die Modernisierung und die Entsorgung des Erzeugnisses erforderlich sind;

"Bauartgeschwindigkeit" – die höchste in den technischen Unterlagen angegebene Fahrgeschwindigkeit des Eisenbahnfahrzeugs;

"Notbremsventil (Notbremshahn)" – ein Bremshahn, der dazu dient, Luft aus der Hauptluftleitung des Eisenbahnfahrzeugs abzulassen und die selbsttätigen Bremsen im Falle eines erforderlichen Nothaltes in Tätigkeit zu setzen;

"Lokomotive" – ein Eisenbahnfahrzeug, das dazu bestimmt ist, Züge oder einzelne Wagen auf Eisenbahngleisen fortzubewegen;

"Magnetschienenbremse" – eine Einrichtung, die die Bremskraft durch elektromagnetisches Anziehen des Bremsschuhs an die Schiene erzeugt;

"Maschinenraum" – ein Raum von Lokomotiven mit autonomer Energieanlage, Dieseltriebzügen, dieselelektrischen Triebzügen, Motordraisinen, Schienenbussen, Isothermwagen mit autonomer Energieanlage, selbstfahrenden Spezialeisenbahnfahrzeugen, in dem die Energieanlage (Haupt- und (oder) Hilfsanlage) und die Hilfsausrüstung installiert sind, die das Funktionieren der Eisenbahnfahrzeugeinheit gewährleisten, und in dem sich Bedienpersonal aufhalten darf;

"mechanische Sicherheit" – Sicherheit der Eisenbahnfahrzeuge, bei der keine Möglichkeit des Entstehens gefährlicher mechanischer Einwirkungen besteht;

"Modernisierung der Eisenbahnfahrzeuge" – ein Komplex von Arbeiten zur Verbesserung der technisch-wirtschaftlichen Kennwerte der Eisenbahnfahrzeuge durch Ersatz ihrer Bestandteile durch vollkommenere;

"Modernisierung der Eisenbahnfahrzeuge mit Verlängerung der Nutzungsdauer" – ein Komplex von Arbeiten zur Verbesserung der technisch-wirtschaftlichen Kennwerte der Eisenbahnfahrzeuge durch Einbringung von Änderungen in die Grundkonstruktion zum Zweck der Verlängerung der Nutzungsdauer;

"Triebzüge und Triebwagen" – Trieb- und Nichttriebwagen, aus denen Elektrotriebzüge, Dieseltriebzüge, Motordraisinen, Schienenbusse, dieselelektrische Triebzüge, elektrische Motorwagen gebildet werden, die für die Beförderung von Fahrgästen und (oder) Gepäck, Post bestimmt sind;

"festgelegte Gesamtbetriebsleistung" – die summarische Betriebsleistung des Produkts, bei deren Erreichen der Betrieb des Produkts unabhängig von seinem technischen Zustand einzustellen ist;

"festgelegte Nutzungsdauer" – die kalendarische Betriebsdauer des Produkts, bei deren Erreichen der Betrieb des Produkts unabhängig von seinem technischen Zustand einzustellen ist;

"festgelegte Lagerdauer" – die kalendarische Lagerdauer des Produkts, bei deren Erreichen die Lagerung des Produkts unabhängig von seinem technischen Zustand einzustellen ist;

"Sicherheitsnachweis" – ein Dokument, das die Risikoanalyse sowie Angaben aus den Konstruktions-, Betriebs- und Fertigungsunterlagen über die mindestens erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit enthält, das Produkt in allen Phasen des Lebenszyklus begleitet und nach der Durchführung einer Instandsetzung durch Angaben über die Ergebnisse der Risikobewertung in der Betriebsphase ergänzt wird;

"Datenblatt (Produktpass)" – ein Betriebsdokument, das die grundlegenden Angaben über das Produkt und die technischen Daten, Informationen über die Vollständigkeit, die festgelegten Gesamtbetriebsleistungen, die Nutzungs- und Lagerdauern, die Garantien des Herstellers, die Abnahmebescheinigung, Angaben über die Konformitätsbewertung und die Ordnung der Entsorgung des Produkts enthält;

"Reisezugwagen" – Wagen, die für die Beförderung von Fahrgästen, Gepäck, Postsendungen bestimmt sind, einschließlich Postwagen, Gepäckwagen, Speisewagen, Dienst- und Technikwagen, Dienstwagen, Klubwagen, Sanitätswagen, Labor-Wagen;

"Druckluftbremse" – eine Bremse mit pneumatischer Steuerung;

"überwachter Betrieb" – der reguläre Betrieb der Eisenbahnfahrzeuge, der von einer zusätzlichen Kontrolle und Erfassung des technischen Zustands der Eisenbahnfahrzeuge begleitet wird;

"Zug" – ein gebildeter und gekuppelter Wagenverband mit einer oder mehreren in Betrieb befindlichen Lokomotiven oder Triebwagen, der mit den festgelegten Signalen versehen ist, sowie auf die freie Strecke abgelassene und sich auf der freien Strecke befindende Lokomotiven ohne Wagen und selbstfahrende Spezialeisenbahnfahrzeuge;

"Brandsicherheit" – Sicherheit der Eisenbahnfahrzeuge, bei der keine Möglichkeit der Entstehung eines Brandes und der Einwirkung von Brandgefahrenfaktoren (Flamme, Funken, Wärmestrom, erhöhte Umgebungstemperatur, toxische Verbrennungs- und Zersetzungsprodukte, Rauch, verringerte Sauerstoffkonzentration, Explosion, Folgen von Zerstörungen) besteht;

"Grenzzustand" – ein Zustand des Produkts, bei dem sein weiterer Betrieb unzulässig oder unzweckmäßig ist oder die Wiederherstellung seines funktionsfähigen Zustands unmöglich oder unzweckmäßig ist;

"Nutzbremsung" – eine Bremsung des Eisenbahnfahrzeugs, die mittels der elektrischen Bremse erfolgt und bei der die beim Übergang der Fahrmotoren in den Generatorbetrieb frei werdende elektrische Energie in die Oberleitung zurückgespeist wird;

"Betriebsanleitung" – ein Dokument, das Angaben über die Konstruktion, das Wirkprinzip, die Kennwerte (Eigenschaften) des Produkts sowie die Hinweise enthält, die für den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb des Produkts (bestimmungsgemäße Verwendung, Wartung, Instandsetzung, Lagerung und Transport) und für die Bewertung seines technischen Zustands bei der Feststellung der Notwendigkeit einer Zuführung zur Instandsetzung erforderlich sind, sowie Angaben über die Entsorgung des Produkts;

"schnellfahrende Eisenbahnfahrzeuge" – Lokomotiven, Reisezugwagen, Triebzüge und Triebwagen, die dazu bestimmt sind, Beförderungen mit einer Fahrgeschwindigkeit von 141 bis einschließlich 200 km/h zu gewährleisten;

"Bestandteil des Eisenbahnfahrzeugs" – ein Teil, eine Baugruppe, ein Komplex oder deren Satz, Software, die zur Konstruktion des Eisenbahnfahrzeugs gehören und dessen sicheren Betrieb, die Sicherheit des Bedienpersonals und (oder) der Fahrgäste gewährleisten;

"Spezialeisenbahnfahrzeuge" – Eisenbahnfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, den Bau und das Funktionieren der Eisenbahninfrastruktur und der nichtöffentlichen Eisenbahngleise sowie die Ausführung von Arbeiten zur Unterhaltung, Wartung und Instandsetzung von Bauwerken und Einrichtungen der Eisenbahnen zu gewährleisten, und die nicht abnehmbare selbstfahrende Fahrzeugeinheiten auf Eisenbahnfahrwerk (Motorlokomotiven für Bahndienst, Draisinen, spezielle Motordraisinen, Bau- und Instandhaltungsmaschinen für Eisenbahnen mit autonomem Motor und Antriebsstrang) sowie Schwerlastwagen (Tiefladewagen), nicht selbstfahrende Fahrzeugeinheiten auf Eisenbahnfahrwerk (Bau- und Instandhaltungsmaschinen für Eisenbahnen ohne Antriebsstrang, Anhänger und Spezialeisenbahnfahrzeuge, die in Bauzüge eingestellt werden und für die Ausführung von Arbeiten zur Unterhaltung, Wartung und Instandsetzung von Bauwerken und Einrichtungen des Eisenbahnverkehrs bestimmt sind) umfassen;

"Satellitennavigation" – ein Verfahren der Navigationsbestimmung, das in der Lösung von Navigationsaufgaben durch Verarbeitung der Daten besteht, die von Navigationsmitteln an den Navigationsobjekten infolge des Empfangs von durch Raumfahrzeuge ausgestrahlten Funksignalen gewonnen werden;

„Feststellbremse“ – eine Einrichtung mit Hand- oder automatischem Antrieb, die sich an einer Eisenbahnfahrzeugeinheit befindet und dazu bestimmt ist, diese im Stillstand gegen unbeabsichtigtes Weglaufen zu sichern sowie bei Vorhandensein eines Hand- oder automatischen Antriebs innerhalb des Eisenbahnfahrzeugs eine eine Zwangsbremsung herbeizuführen;

„thermische Sicherheit“ – Sicherheit der Eisenbahnfahrzeuge, bei der die Möglichkeit einer gefährlichen Einwirkung hoher und niedriger Temperaturen ausgeschlossen ist;

„technische Kompatibilität“ – Eigenschaft von Eisenbahnfahrzeugen, die die Möglichkeit ihres Zusammenwirkens untereinander und mit den Objekten der Eisenbahninfrastruktur gemäß den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks vorsieht;

„werksinterner Eisenbahnverkehr“ – Eisenbahnverkehr, der für die Beförderung von Waren auf den Geländen von Organisationen und für die Durchführung von Anfangs- und Endoperationen mit Eisenbahnfahrzeugen bestimmt ist, die kein Recht zur Ausfahrt auf öffentliche und nichtöffentliche Eisenbahngleise haben, für den Eigenbedarf der genannten Organisationen;

„Bremsung“ – Einwirkung auf die Geräte und Einrichtungen zur Steuerung des Bremssystems mit dem Ziel, die Geschwindigkeit zu verringern oder einen fahrenden Zug oder eine Eisenbahnfahrzeugeinheit anzuhalten;

„Bremsweg“ – Entfernung, die ein Zug vom Zeitpunkt der Einwirkung auf die Geräte und Einrichtungen zur Steuerung des Bremssystems, einschließlich des Ansprechens des Notbremsventils (Notbremshahns), bis zum vollständigen Stillstand zurücklegt;

„Nullserie“ – die erste industrielle Produktcharge, die gemäß den Fertigungsunterlagen mit dem Kennbuchstaben „O1“ und den Konstruktionsunterlagen mit einem Kennbuchstaben nicht niedriger als „O1“ im Rahmen des Serienanlaufs hergestellt wird, um die Bereitschaft der Fertigung zur Herstellung von Produkten, die den festgelegten Anforderungen entsprechen, in den vorgegebenen Mengen zu bestätigen;

„Geräte, Komplexe und Systeme für Steuerung, Überwachung und Sicherheit der Eisenbahnfahrzeuge sowie deren Software“ – dies sind Hardware-, Hardware-Software- und Softwaremittel, die zur Gewährleistung der Sicherheitsfunktionen der Eisenbahnfahrzeuge bestimmt sind;

„Formblatt“ – ein Betriebsdokument, das die wesentlichen Angaben zum Produkt und die technischen Daten, Informationen zur Vollständigkeit, zu den festgelegten Gesamtbetriebsleistungen, zur Nutzungs- und Lagerdauer, zu den Garantien des Herstellers, zur Abnahmebescheinigung, Angaben zur Konformitätsbewertung und zum Verfahren der Entsorgung des Produkts sowie zum Betrieb des Erzeugnisses während der Nutzung, zur Wartung und zur Instandsetzung enthält;

„chemische Sicherheit“ – Sicherheit der Eisenbahnfahrzeuge, bei der die Möglichkeit der Einwirkung gefährlicher chemischer Stoffe ausgeschlossen ist;

„Betriebsdokument“ – ein Konstruktionsdokument (Betriebsanleitung, Formblatt, Datenblatt (Produktpass), Etikett u. a.), das einzeln oder in Verbindung mit anderen Dokumenten die Regeln für den Betrieb des Produkts festlegt und (oder) Angaben wiedergibt, die die vom Hersteller garantierten Werte der wesentlichen Parameter und Merkmale (Eigenschaften) des Produkts bestätigen, sowie Garantien und Angaben zu dessen Betrieb während der festgelegten Nutzungsdauer;

„Schnellbremsung“ – eine Bremsung, die in Fällen angewendet wird, die ein sofortiges Anhalten des Zuges erfordern, durch Einsatz der maximalen Bremskraft;

„elektrische Sicherheit“ – Sicherheit der Eisenbahnfahrzeuge, bei der die Möglichkeit einer gefährlichen und schädlichen Einwirkung von elektrischem Strom, Lichtbogen, elektromagnetischem Feld und statischer Elektrizität ausgeschlossen ist;

„elektrische Bremse“ – eine Einrichtung, in der die Bremskraft durch Umwandlung der kinetischen Energie des Zuges in elektrische Energie mittels Überführung der Fahrmotoren in den Generatorbetrieb erzeugt wird;

„elektromagnetische Verträglichkeit“ – Fähigkeit der Eisenbahnfahrzeuge, in einer vorgegebenen elektromagnetischen Umgebung mit vorgegebener Qualität zu funktionieren und keine unzulässigen elektromagnetischen Störungen für die Objekte der Eisenbahninfrastruktur und die auf ihr betriebenen Eisenbahnfahrzeuge zu verursachen;

„elektropneumatische Bremse“ – eine Einrichtung zum Bremsen mit elektrischer Steuerung der Druckluftbremsen;

„Etikett“ – ein Betriebsdokument, das die wesentlichen Angaben zum Produkt und die technischen Daten, Informationen zu den Gesamtbetriebsleistungen, zur Nutzungs- und Lagerdauer, zur Garantie des Herstellers, zur Abnahmebescheinigung sowie Angaben zur Konformitätsbewertung enthält.

III. Regeln der Identifizierung des Produkts

5. Das Produkt unterliegt der Identifizierung, um es den Gegenständen der technischen Regulierung dieses Technischen Regelwerks zuzuordnen.

Die Identifizierung des Produkts wird durchgeführt:

durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle, die in das einheitliche Register der Konformitätsbewertungsstellen der Union aufgenommen ist (nachfolgend – Zertifizierungsstelle) – bei der Zertifizierung des Produkts;

durch den Antragsteller oder im Auftrag des Antragstellers durch eine Zertifizierungsstelle oder ein akkreditiertes Prüflaboratorium (Prüfzentrum) oder das eigene Prüflaboratorium des Herstellers – bei der Deklarierung des Produkts;

durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats – bei der Durchführung der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks.

6. Die Identifizierung des Produkts wird durchgeführt durch:

a) Feststellung der Übereinstimmung der Bezeichnung, Beschreibung und Zweckbestimmung des Produkts mit der Bezeichnung und den Merkmalen des Produkts, das Gegenstand der technischen Regulierung dieses Technischen Regelwerks ist;

b) Vergleich der Anforderungen, die an das Produkt ausgehend von seiner Zweckbestimmung gestellt werden, mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks.

IV. Regeln des Verkehrs der Produkte auf dem Markt der Union

7. Das Produkt wird auf dem Markt der Union in Verkehr gebracht, wenn es den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sowie anderer Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), deren Geltung sich auf das Produkt erstreckt, entspricht.

8. Produkte, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks nicht bestätigt wurde, dürfen nicht mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union gekennzeichnet werden und sind zum Inverkehrbringen auf dem Markt der Union nicht zugelassen.

V. Sicherheitsanforderungen

9. Mit diesem Technischen Regelwerk werden die mindestens erforderlichen Anforderungen an die Produkte festgelegt, deren Erfüllung Folgendes gewährleistet:

a) Strahlungssicherheit;

b) biologische Sicherheit;

c) Explosionssicherheit;

d) mechanische Sicherheit;

e) Brandsicherheit;

f) thermische Sicherheit;

g) chemische Sicherheit;

h) elektrische Sicherheit;

i) elektromagnetische Verträglichkeit hinsichtlich der Gewährleistung des sicheren Betriebs von Geräten und Ausrüstungen;

j) Einheitlichkeit der Messungen;

k) hygienisch-epidemiologische und ökologische Sicherheit.

10. Bei der Konstruktion von Eisenbahnfahrzeugen und ihren Bestandteilen ist der Risikograd rechnerisch, experimentell und durch Sachverständigenbewertung zu bewerten, auch auf der Grundlage von Daten, die beim Betrieb vergleichbarer Produkte gewonnen wurden.

11. Die Sicherheit der Produkte ist zu gewährleisten durch:

a) Durchführung eines Komplexes von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten bei der Konstruktion der Produkte;

b) Anwendung erprobter technischer Lösungen;

c) Durchführung von Wartung und Instandsetzung mit der erforderlichen Häufigkeit.

Die Notwendigkeit der Festlegung festgelegter Nutzungsdauern und (oder) festgelegter Gesamtbetriebsleistungen für Elemente der Bestandteile der Teilsysteme der Eisenbahninfrastruktur wird vom Konstrukteur (Entwickler) bestimmt; die Werte dieser Kennwerte werden in den Konstruktionsunterlagen festgelegt;

d) Durchführung eines Komplexes von Berechnungen auf der Grundlage erprobter Methoden;

e) Auswahl von Werkstoffen und Stoffen bei der Konstruktion sowie im Fertigungsprozess der Produkte (abhängig von den Parametern und Betriebsbedingungen);

f) Festlegung von Kriterien für die Grenzzustände der Produkte;

g) Bestimmung der Bedingungen und Verfahren der Entsorgung der Produkte.

Fußnote. Punkt 11 in der Fassung der Änderung, eingeführt durch Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 30.03.2023 Nr. 31 (tritt nach Ablauf von 10 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

12. Festigkeit, Stabilität und technischer Zustand der Eisenbahnfahrzeuge und ihrer Bestandteile müssen den sicheren Zugverkehr mit den höchsten Geschwindigkeiten innerhalb der zulässigen Werte gewährleisten.

13. Bei der Konstruktion und Fertigung von Eisenbahnfahrzeugen und ihren Bestandteilen ist Folgendes zu gewährleisten:

a) Einhaltung des Fahrzeugbegrenzungsprofils;

b) sicherer Betrieb unter Berücksichtigung äußerer klimatischer und mechanischer Einwirkungen;

c) technische Kompatibilität mit der Eisenbahninfrastruktur und anderen Eisenbahnfahrzeugen, die im Rahmen dieser Infrastruktur betrieben werden;

d) Sicherheit gegen Entgleisen des Rades von der Schiene;

e) Sicherheit gegen Umkippen in Gleisbögen;

f) Verhinderung des selbsttätigen Weglaufens vom Abstellort;

g) Kupplung der Eisenbahnfahrzeugeinheiten zur Übertragung der Kräfte in den Betriebszuständen Zug und Bremsung;

h) zulässiger Bremsweg bei Schnellbremsung;

i) Nichtüberschreitung der dynamischen Streckenlasten und der höchstzulässigen Kräfte bei der Einwirkung auf das Gleis;

j) Verhinderung des Herabfallens von Bestandteilen der Eisenbahnfahrzeuge auf das Gleis;

k) Nichtüberschreitung der höchstzulässigen Zug- und Bremskräfte sowie des Beschleunigungswertes;

l) hygienisch-epidemiologische und ökologische Sicherheit;

m) elektromagnetische Verträglichkeit der elektrischen Ausrüstung hinsichtlich der Gewährleistung des sicheren Betriebs von Geräten und Ausrüstungen;

n) elektromagnetische Verträglichkeit der elektrischen Ausrüstung mit den Einrichtungen der Leit- und Sicherungstechnik sowie der Eisenbahntelekommunikation der Eisenbahninfrastruktur;

o) Erfüllung der Anforderungen an die Brandsicherheit;

p) Festigkeit bei zulässigen Belastungs- und Einwirkungszuständen;

q) Freiheit von plastischen Verformungen bei längs und vertikal wirkenden dynamischen Grenzlasten;

r) Ermüdungsfestigkeit bei niederzyklischen und hochzyklischen Belastungszuständen;

s) Sicherheit und Zuverlässigkeit des Betriebs der elektrischen Ausrüstung bei nominalen und Grenzzuständen der Energieversorgung;

t) Sicherheit der Konstruktion von Güter-, Post- und Gepäckwagen beim Be- und Entladen unter Einsatz von Mechanisierungsmitteln;

u) Durchlauf der gekuppelten Eisenbahnfahrzeuge über Ablaufberge und (oder) Auffahrrampen (mit Ausnahme von Eisenbahnfahrzeugen, deren Konstruktion den Durchlauf über Ablaufberge und (oder) den Durchlauf über die Auffahrrampe nicht zulässt (nicht vorsieht));

v) Freiheit von in den Konstruktionsunterlagen nicht vorgesehenen Berührungen der Bestandteile einer Eisenbahnfahrzeugeinheit untereinander, die zu deren Beschädigung führen können;

w) Kupplung der Eisenbahnfahrzeuge in Gleisbögen sowie die Möglichkeit der Bewegung von gekuppelten Wagen und Einzelwagen auf nichtöffentlichen Eisenbahngleisen.

14. Bei der Konstruktion von Eisenbahnfahrzeugen und ihren Bestandteilen trifft der Konstrukteur (Entwickler) Entscheidungen, die das nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegte zulässige Niveau der schädlichen und (oder) gefährlichen Einwirkung auf Leben und Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze gewährleisten.

15. Die vom Konstrukteur (Entwickler) gewählten Konstruktionen der Eisenbahnfahrzeuge und ihrer Bestandteile müssen während der festgelegten Nutzungsdauer und (oder) bis zum Erreichen der festgelegten Gesamtbetriebsleistung sowie während der festgelegten Lagerdauer sicher sein und außerdem den Einwirkungen und Belastungen standhalten, denen sie im Betrieb ausgesetzt sein können.

16. Bei der Konstruktion von Eisenbahnfahrzeugen und ihren Bestandteilen muss der Konstrukteur (Entwickler) Systeme zum Schutz des Bedienpersonals und (oder) der Fahrgäste für den Fall eines Zusammenstoßes und (oder) einer Entgleisung der Eisenbahnfahrzeuge vorsehen.

17. Bei der Konstruktion von Eisenbahnfahrzeugen muss der Konstrukteur (Entwickler) Software vorsehen, die die Sicherheit der Funktion der Produkte gewährleistet.

18. Bei Änderungen der Konstruktionsunterlagen sowie der Fertigungstechnologie von Eisenbahnfahrzeugen und ihren Bestandteilen sind die in diesem Technischen Regelwerk festgelegten Sicherheitsanforderungen einzuhalten.

19. Werden an der Konstruktion oder der Fertigungstechnologie der Eisenbahnfahrzeuge und (oder) ihrer Bestandteile Änderungen vorgenommen, die die Sicherheit beeinflussen, sowie bei einer Modernisierung mit Verlängerung der Nutzungsdauer ist eine Konformitätsbewertung der Produkte in dem in Abschnitt VII dieses Technischen Regelwerks festgelegten Verfahren durchzuführen.

20. Messmittel, die in den Bereich der staatlichen Regulierung der Sicherstellung der Einheitlichkeit der Messungen fallen und auf Eisenbahnfahrzeugen installiert sind, müssen den Anforderungen der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Rechtsakte der Organe der Union im Bereich der Sicherstellung der Einheitlichkeit der Messungen entsprechen.

21. Bei Betrieb, Besichtigung, Wartung und Instandsetzung der Eisenbahnfahrzeuge müssen Anordnung und Montage ihrer Ausrüstung die Sicherheit des Bedienpersonals gewährleisten; insbesondere sind besondere Tritte, Handläufe oder Vorrichtungen vorzusehen.

22. Geräte, Komplexe und Systeme für Steuerung, Überwachung und Sicherheit der Eisenbahnfahrzeuge sowie deren Software müssen den funktionsfähigen Zustand der Fahrzeuge in allen vorgesehenen Betriebszuständen und bei allen äußeren Einwirkungen gewährleisten, die von der Klimaausführung dieser Produkte vorgesehen sind.

Geräte, Komplexe und Systeme für Steuerung, Überwachung und Sicherheit der Eisenbahnfahrzeuge sowie deren Software müssen das Entstehen gefährlicher Situationen bei möglichen logischen Fehlern des Bedienpersonals ausschließen.

23. Geräte, Komplexe und Systeme für Steuerung, Überwachung und Sicherheit der Eisenbahnfahrzeuge sowie deren Software müssen Signalisierungs- und Informationsmittel umfassen, die vor Störungen des einwandfreien Zustands der Eisenbahnfahrzeuge und ihrer Bestandteile warnen, welche zum Entstehen sicherheitsgefährdender Situationen führen können.

24. Die Software der Geräte, Komplexe und Systeme für Steuerung, Überwachung und Sicherheit der Eisenbahnfahrzeuge (sowohl eingebettete als auch auf materiellen Datenträgern gelieferte) muss Folgendes gewährleisten:

a) Funktionsfähigkeit nach Neustarts, die durch Störungen und (oder) Ausfälle der technischen Mittel verursacht wurden, sowie Integrität bei eigenen Störungen;

b) Schutz vor Computerviren, unbefugtem Zugriff, Folgen von Ausfällen, Fehlern und Störungen bei Speicherung, Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe von Informationen sowie vor der Möglichkeit einer zufälligen Änderung von Informationen;

c) Übereinstimmung mit den Eigenschaften und Merkmalen, die in den Softwaredokumenten sowie in der mit der Ausrüstung gelieferten Dokumentation beschrieben sind, die Informationen für Montage, Installation und Betrieb dieser Ausrüstung enthält.

25. Die Software der Geräte, Komplexe und Systeme für Steuerung, Überwachung und Sicherheit der Eisenbahnfahrzeuge (die Sicherheitsfunktionen realisieren) muss die Version aufweisen, die in der Konformitätserklärung über die Erfüllung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks (nachfolgend – Konformitätserklärung) für diese Software angegeben ist.

26. Geräte, Komplexe und Systeme für Steuerung, Überwachung und Sicherheit der Eisenbahnfahrzeuge sowie deren Software dürfen beim Betrieb des Antriebsstrangs und anderer Ausrüstung bei Defekten der Apparate der elektrischen, hydraulischen und (oder) pneumatischen Teile sowie bei Störungen der Software keine Änderungen der Kennwerte und Betriebszustände zulassen, die zur Verletzung des sicheren Zustands der Eisenbahnfahrzeuge führen können.

Eine Störung des Steuerungssystems darf bei einwandfreiem Betrieb der bordseitigen Sicherheitseinrichtungen nicht zur Verletzung des sicheren Zustands der Eisenbahnfahrzeuge führen.

27. Geräte und Einrichtungen zur Steuerung der Eisenbahnfahrzeuge müssen:

a) mit Aufschriften und (oder) Symbolen gemäß den Konstruktionsunterlagen versehen sein;

b) so konstruiert und angeordnet sein, dass ihr unbeabsichtigtes Einschalten, Ausschalten oder Umschalten ausgeschlossen ist;

c) unter Berücksichtigung der Bedeutung der ausgeführten Funktionen sowie der Reihenfolge und Häufigkeit der Benutzung angeordnet sein.

28. Güterzuglokomotiven und selbstfahrende Spezialeisenbahnfahrzeuge müssen mit folgenden Einrichtungen ausgerüstet sein:

a) Zugfunk;

b) Geräte zur Überwachung der Fahrgeschwindigkeit;

c) Fahrdatenschreiber;

d) automatische Führerstandsignalisierung;

e) Einrichtung zur Überwachung der Dichtheit der Hauptluftleitung der Druckluftbremse.

29. Güterzuglokomotiven, die für den Betrieb auf Abschnitten mit dichtem Verkehr und (oder) zur Beförderung gekoppelter Züge bestimmt sind, müssen zusätzlich zu den in Punkt 28 dieses Technischen Regelwerks genannten Einrichtungen mit folgenden Einrichtungen ausgerüstet sein:

a) automatisiertes Steuerungssystem, das die Überwachung der Fahrgeschwindigkeit und die Möglichkeit gewährleistet, Sprachinformationen bei der Annäherung an Einfahr- und Ausfahrsignale, Bahnübergänge und Bahnhöfe zu empfangen (zu übermitteln);

b) automatische Brandmeldeanlage;

c) Feuerlöschanlage zum Schutz der in Punkt 74 dieses Technischen Regelwerks vorgesehenen Bereiche.

30. Güterzuglokomotiven, die von einem Triebfahrzeugführer allein bedient werden, müssen zusätzlich zu den in den Punkten 28 und 29 dieses Technischen Regelwerks genannten Einrichtungen mit folgenden Einrichtungen ausgerüstet sein:

a) System der automatischen Steuerung der Zugbremsung oder integriertes Sicherheitsgerät des Triebfahrzeugs;

b) Sicherheitsfahrschaltung;

c) Rückspiegel oder andere vergleichbare Einrichtungen;

d) Bremsabsperrung.

31. Rangierlokomotiven müssen mit Rangierfunk und einer Einrichtung zum fernbedienten Abkuppeln von Wagen ausgerüstet sein.

32. Rangierlokomotiven, die für die Bedienung durch einen Triebfahrzeugführer allein vorgesehen sind, müssen zusätzlich zu den in Punkt 31 dieses Technischen Regelwerks genannten Einrichtungen mit folgenden Einrichtungen ausgerüstet sein:

a) zweites Führerpult;

b) Rückspiegel oder andere vergleichbare Einrichtungen;

c) Einrichtungen, die ein automatisches Anhalten gewährleisten, falls der Triebfahrzeugführer die Fähigkeit zum Führen der Lokomotive verliert.

33. Reisezuglokomotiven müssen mit folgenden Einrichtungen ausgerüstet sein:

a) Zugfunk;

b) automatisiertes Steuerungssystem, das die Überwachung der Fahrgeschwindigkeit und die Möglichkeit des Empfangs (der Übermittlung) von Sprachinformationen bei der Annäherung an Einfahr- und Ausfahrsignale, Bahnübergänge und Bahnhöfe gewährleistet;

c) automatische Brandmeldeanlage;

d) Fahrdatenschreiber;

e) automatische Führerstandsignalisierung;

f) elektropneumatische Bremse;

g) Feuerlöschanlage zum Schutz der in Punkt 74 dieses Technischen Regelwerks vorgesehenen Bereiche.

34. Reisezuglokomotiven, die von einem Triebfahrzeugführer allein bedient werden, müssen zusätzlich zu den in Punkt 33 dieses Technischen Regelwerks genannten Einrichtungen mit folgenden Einrichtungen ausgerüstet sein:

a) System der automatischen Steuerung der Zugbremsung oder integriertes Sicherheitsgerät des Triebfahrzeugs;

b) Sicherheitsfahrschaltung;

c) Rückspiegel oder andere vergleichbare Einrichtungen;

d) Bremsabsperrung.

35. Triebzüge und Triebwagen müssen mit folgenden Einrichtungen ausgerüstet sein:

a) Zugfunk;

b) automatisiertes Steuerungssystem, das die Überwachung der Fahrgeschwindigkeit und den Empfang (die Übermittlung) von Sprachinformationen bei der Annäherung an Einfahr- und Ausfahrsignale, Bahnübergänge und Bahnhöfe gewährleistet;

c) Fahrdatenschreiber;

d) automatische Führerstandsignalisierung;

e) elektropneumatische Bremse;

f) Fahrgast-Triebfahrzeugführer-Sprechverbindung;

g) Türschließüberwachung;

h) automatische Brandmeldeanlage.

36. Lokomotiven, die für die Beförderung von Fahrgästen sowie von speziellen und gefährlichen Gütern eingesetzt werden, und die Endwagen von Triebzügen und Triebwagen müssen mit Satellitennavigationsgeräten ausgestattet sein, die zur Gewährleistung der Betriebssicherheit des Eisenbahnverkehrs beitragen.

Die Notwendigkeit der Ausstattung anderer Arten von Eisenbahnfahrzeugen mit Satellitennavigationsgeräten wird durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt.

37. Die automatische Führerstandsignalisierung auf der Lokomotive, auf Triebzügen und Triebwagen sowie auf selbstfahrenden Spezialeisenbahnfahrzeugen muss durch Sicherheitseinrichtungen ergänzt werden, die die Überwachung der festgelegten Fahrgeschwindigkeiten und die periodische Prüfung der Wachsamkeit des Triebfahrzeugführers gewährleisten und ein unbeabsichtigtes Wegrollen des Zuges vom Standort verhindern. Verliert der Triebfahrzeugführer die Fähigkeit zur Steuerung der Lokomotive, der Triebzüge und Triebwagen oder der selbstfahrenden Spezialeisenbahnfahrzeuge, oder der Fahrer einer Draisine die Fähigkeit zur Steuerung der Draisine, so müssen die genannten Einrichtungen das automatische Anhalten des Zuges (der Draisine) gewährleisten.

38. Die Konstruktion des Führerstands der Lokomotive, der Triebzüge und Triebwagen sowie der selbstfahrenden Spezialeisenbahnfahrzeuge, die Anordnung des Arbeitsplatzes des Triebfahrzeugpersonals, die Anordnung der Geräte und Steuereinrichtungen sowie der Informationsanzeigesysteme und die Konstruktion des Führersitzes müssen Folgendes gewährleisten:

ungehinderte Sicht des Triebfahrzeugpersonals in sitzender und stehender Position auf den Fahrweg, die ortsfesten Signale, die Nachbargleise, die Zugverbände und die Oberleitung;

Sicht für einen der Mitarbeiter des Triebfahrzeugpersonals in stehender Position bei der Annäherung an einen Wagenverband auf den Arbeitsbereich des an den Rangierbewegungen beteiligten Personals.

Die Konstruktion und Anordnung der Geräte und Steuereinrichtungen, der Messgeräte und der Leuchtanzeigen auf dem Führerpult müssen die Erkennbarkeit der Anzeigen dieser Geräte und Anzeigen bei Tag und bei Nacht gewährleisten und Blendungen durch direktes oder reflektiertes Licht ausschließen, die bei der Steuerung des Fahrzeugs in sitzender und stehender Position in die Augen des Triebfahrzeugführers und des Beimanns gelangen.

39. Die Raumaufteilung des Führerstands der Lokomotive, der Triebzüge und Triebwagen sowie der selbstfahrenden Spezialeisenbahnfahrzeuge, die Anordnung des Arbeitsplatzes des Triebfahrzeugpersonals, die Anordnung der Geräte und Steuereinrichtungen sowie der Informationsanzeigesysteme und die Konstruktion des Führersitzes müssen den ergonomischen Anforderungen entsprechen und eine bequeme Steuerung aus sitzender und stehender Position gewährleisten.

Die Geräte und Einrichtungen zur Steuerung der Eisenbahnfahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der Bedeutung der auszuführenden Funktionen sowie der Reihenfolge und Häufigkeit ihrer Nutzung angeordnet sein.

40. Lokomotiven, Triebzüge und Triebwagen, Reisezugwagen, Isothermwagen mit Dienst- und Nebenräumen sowie Spezialeisenbahnfahrzeuge müssen mit Systemen der Allgemein-, Platz- und Notbeleuchtung ausgerüstet sein.

Das System der Notbeleuchtung muss bei Ausfall der Spannung in der Hauptstromquelle automatisch auf eine autonome Stromquelle (Batterie) umschalten. Dabei muss die Möglichkeit einer manuellen Einschaltung der Notbeleuchtung vorgesehen sein.

41. Das Verlassen des Führerstands der Lokomotive, der Triebzüge und Triebwagen sowie der selbstfahrenden Spezialeisenbahnfahrzeuge im Notfall muss durch die Seitenfenster unter Verwendung von Hilfsmitteln vorgesehen sein.

Triebzüge und Triebwagen, Reisezugwagen, Isothermwagen mit Dienst- und Nebenräumen sowie Spezialeisenbahnfahrzeuge müssen auf jeder Seite des Wagens mit Notausstiegen ausgerüstet sein und erforderlichenfalls über Mittel zur Notevakuierung des Bedienpersonals und (oder) der Fahrgäste verfügen.

Zum Öffnen des Notausstiegs muss die Kraft einer Person ausreichen.

42. Die Verglasung der für das Bedienpersonal und (oder) die Fahrgäste bestimmten Innenräume der Eisenbahnfahrzeuge muss die Sicherheit des Bedienpersonals und (oder) der Fahrgäste bei Stoßeinwirkungen auf das Eisenbahnfahrzeug während des Stillstands oder während der Fahrt gewährleisten.

43. Die Innenteile der Eisenbahnfahrzeuge, die einer Besichtigung, Einstellung und Wartung bedürfen, sowie erforderlichenfalls die äußere Arbeitsausrüstung müssen über eine zusätzliche Beleuchtung verfügen.

44. Eisenbahnfahrzeuge müssen mit selbsttätigen Bremsen ausgerüstet sein, die bei ihrer Bremsung ein Anhalten innerhalb des zulässigen Bremswegs gewährleisten.

Die selbsttätigen Bremsen der Eisenbahnfahrzeuge müssen unter verschiedenen Betriebsbedingungen die erforderliche Funktionalität besitzen und das Anhalten des Zuges bei Verletzung der Durchgängigkeit der Hauptluftleitung, bei Unterbrechung des Sicherheitsstromkreises oder bei unbeabsichtigtem Entkuppeln von Eisenbahnfahrzeugeinheiten gewährleisten.

45. Die selbsttätigen Bremsen müssen die Möglichkeit der Anwendung verschiedener Bremsarten in Abhängigkeit von der Beladung der Eisenbahnfahrzeuge, der Zuglänge und dem Profil des Eisenbahngleises gewährleisten.

46. Notbremshähne in Reisezugwagen sowie in Triebzügen und Triebwagen müssen in den Einstiegsräumen (bei Fehlen von Einstiegsräumen – an den Eingangstüren zum Fahrgastraum) und im mittleren Teil der Reisezugwagen (mit Ausnahme der Wagen von Triebzügen und Triebwagen) mit der Möglichkeit einer Plombierung angebracht sein.

Notbremshähne in Isothermwagen mit Dienst- und Nebenräumen müssen in den Diensträumen angebracht und plombiert sein.

Notbremshähne in Spezialeisenbahnfahrzeugen werden bei Bedarf angebracht.

47. Eisenbahnfahrzeuge müssen mit einer Feststellbremse ausgerüstet sein.

Die Feststellbremse einer Eisenbahnfahrzeugeinheit muss deren Festhalten auf der normierten Neigung gewährleisten.

Der Mechanismus der Handfeststellbremse muss mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die ein unbeabsichtigtes Lösen der Feststellbremse ausschließt.

Die Anwendung automatischer Feststellbremsen ist zulässig.

48. Bestandteile von Eisenbahnfahrzeugen, deren Lösen oder Bruch zu deren Herabfallen auf das Eisenbahngleis oder zum Überschreiten des Fahrzeugbegrenzungsprofils führen kann, müssen über Sicherungseinrichtungen verfügen, die das Gewicht der von ihnen gesicherten Ausrüstung innerhalb der zulässigen Werte tragen und eine Berührung von Baugruppen mit der Oberfläche des Bahnkörpers verhindern.

49. Die Hauptluftbehälter und Batterien der Eisenbahnfahrzeuge müssen außerhalb des Führerstands, der Fahrgasträume und der Räume für das Bedienpersonal angebracht sein.

50. Die Wirkung der elektrischen Bremse von Lokomotiven sowie von Triebzügen und Triebwagen (sofern vorhanden) muss bei der Durchführung einer Betriebs- oder Schnellbremsung mit der Wirkung der Druckluftbremsen und der elektropneumatischen Bremsen abgestimmt sein. Bei Ausfall der elektrischen Bremse muss deren automatischer Ersatz durch die elektropneumatische oder die Druckluftbremse gewährleistet sein.

51. Für schnellfahrende Reisezugwagen mit einer Fahrgeschwindigkeit ab 161 km/h sind zusätzliche Maßnahmen zur Erhöhung der Bremswirkung und der Betriebssicherheit des Eisenbahnverkehrs vorzusehen (zum Beispiel die Anwendung von Scheibenbremsen und Magnetschienenbremsen).

52. Bestandteile von Eisenbahnfahrzeugen, deren Eigenschaften sich infolge von Temperatureinwirkungen ändern, müssen ihre Funktionsfähigkeit bei Umgebungstemperaturen innerhalb der zulässigen Werte sowie nach kurzzeitiger Einwirkung der Grenzwerte der Betriebstemperatur behalten.

53. Eisenbahnfahrzeuge müssen mit einer Kupplung oder einer automatischen Kupplung ausgerüstet sein. Die Konstruktion einer solchen Einrichtung darf kein unbeabsichtigtes Trennen von Eisenbahnfahrzeugeinheiten hervorrufen und muss die Evakuierung der Eisenbahnfahrzeuge in Notfällen gewährleisten.

Zur automatischen Kupplung der Eisenbahnfahrzeuge muss eine Zug- und Stoßeinrichtung (Energieverzehrelement) gehören.

54. Reisezugwagen sowie Triebzüge und Triebwagen, die mit einer Kupplung oder einer automatischen Kupplung ausgerüstet sind, müssen mit Puffern ausgerüstet sein.

Bei der Ausrüstung von Reisezugwagen sowie von Triebzügen und Triebwagen mit spielfreien Kupplungen dürfen Puffer entfallen, sofern die Laufruhe gewährleistet ist.

55. Die statische Festigkeitsreserve und der Sicherheitsbeiwert der Ermüdungsfestigkeit dürfen die Bildung von Rissen an Rädern der Radsätze, Radkörpern, Radsatzwellen und Radreifen der Radsätze von Eisenbahnfahrzeugen sowie an Seitenrahmen und Wiegen der Drehgestelle von Güterwagen während der festgelegten Nutzungsdauer und (oder) bis zum Erreichen der festgelegten Gesamtbetriebsleistung nicht zulassen.

Die mechanischen Eigenschaften, die Kerbschlagarbeit und der Eigenspannungszustand der Räder der Radsätze, der Radkörper, der Radsatzwellen und der Radreifen müssen deren mechanische Sicherheit gewährleisten.

Die mechanischen Eigenschaften und die Kerbschlagarbeit der Seitenrahmen und Wiegen der Drehgestelle von Güterwagen müssen deren mechanische Sicherheit gewährleisten.

56. Die bei der Herstellung von Eisenbahnfahrzeugen und deren Bestandteilen verwendeten Materialien und Stoffe müssen für Menschen und die Umwelt sicher sein.

57. Die Merkmale (Raumklimaparameter, Zusammensetzung der Luft, Pegel von Lärm (einschließlich Infraschall), Vibration, elektromagnetischer Strahlung, Beleuchtung) der Lebenserhaltungssysteme (Systeme der Klimatisierung (Erwärmung, Belüftung, Kühlung) der Luft, Beleuchtungssysteme, Lärm- und Schwingungsschutz, Luftreinigung, Schutz vor elektromagnetischer Strahlung) der Führerstände von Lokomotiven, Triebzügen und Triebwagen sowie selbstfahrenden Spezialeisenbahnfahrzeugen, der Innenräume von Reisezugwagen und Triebzügen und Triebwagen, der Dienst- und Aufenthaltsräume von Spezialeisenbahnfahrzeugen sowie von Isothermwagen mit Dienst- und Nebenräumen müssen den zulässigen Werten entsprechen.

Der Pegel des Außenlärms von Eisenbahnfahrzeugen darf die zulässigen Werte nicht überschreiten.

58. Die Verwendung von Flüssigkeiten (Säuren, Laugen, Flüssiggasen) und von Betriebsstoffen und Schmierstoffen bei der Herstellung, dem Betrieb, der Wartung und der Instandsetzung von Eisenbahnfahrzeugen und deren Bestandteilen darf nicht zur Möglichkeit einer gefährlichen Einwirkung auf Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen führen.

59. Trittstufen und Handgriffe von Eisenbahnfahrzeugen müssen zuverlässig befestigt sein. Die Oberfläche von Stufen, Plattformen, Trittstufen und Belägen muss rutschhemmend sein.

An Wagen, in der Nähe der Leitern zum Aufstieg auf das Dach von Wagen, Lokomotiven und Spezialeisenbahnfahrzeugen, müssen Warnzeichen angebracht sein.

Leitern zum Aufstieg auf das Dach von Lokomotiven und Triebwagen von Elektrotriebzügen müssen im geschlossenen Zustand verriegelt sein und mit Hilfe einer speziellen Einrichtung geöffnet werden.

60. In der Konstruktion der Eisenbahnfahrzeuge müssen Stellen für deren Anheben mit Hebeböcken vorgesehen sein. Die Fläche, die für den Kontakt mit den Köpfen der Hebeböcke bestimmt ist, muss deren Abrutschen verhindern.

Es muss die Möglichkeit vorgesehen sein, jede Eisenbahnfahrzeugeinheit bei einer Entgleisung der Radsätze mit Hilfe von Kranen und (oder) Hebeböcken anzuheben, sowie die Möglichkeit ihrer Beförderung mit Hilfe technologischer Ausrüstung bei einem festgeklemmten Radsatz.

61. Hervorstehende Teile der Konstruktion und der Ausrüstung der Eisenbahnfahrzeuge und ihrer Bestandteile dürfen keine scharfen Rippen, Kanten und Ecken aufweisen, die das Bedienpersonal und (oder) die Fahrgäste verletzen können.

62. Materialien und Stoffe, die für die Verkleidung der Innenflächen der Fahrgasträume von Reisezugwagen, von Wagen der Triebzüge und Triebwagen, der Führerstände von Lokomotiven, Triebzügen und Triebwagen sowie Spezialeisenbahnfahrzeugen, der Dienst- und Nebenräume von Isothermwagen verwendet werden, dürfen die zulässigen Werte des Risikogrades für die Entstehung und Ausbreitung eines Brandes und für die Einwirkung von Brandgefahrenfaktoren auf Menschen nicht überschreiten.

Reisezugwagen müssen mit einer Brandschutzwand zwischen dem Zugbegleiterabteil und dem Fahrgastraum (sofern ein Zugbegleiterabteil vorhanden ist) und in Abteilwagen auch zwischen den Abteilen ausgerüstet sein. Der Raum über der Decke in Großraumwagen und über dem großen (Haupt-)Gang eines Abteilwagens muss durch den Einbau von feuerhemmenden Abschottungen in mindestens 3 Zonen unterteilt sein.

Die Führerstände von Lokomotiven mit Wagenkastenbauart sowie von Triebzügen und Triebwagen müssen durch eine Brandschutzwand vom übrigen Teil der Lokomotive mit Wagenkastenbauart oder des Triebzuges bzw. Triebwagens abgetrennt sein.

63. In Reisezugwagen und Triebzügen und Triebwagen muss ein sicherer Übergang des Bedienpersonals und der Fahrgäste von Wagen zu Wagen über Übergangseinrichtungen gewährleistet sein. Die Konstruktion der Übergangseinrichtungen muss geschlossen ausgeführt sein, das heißt, sie muss die Möglichkeit eines zufälligen Kontakts des Bedienpersonals und der Fahrgäste mit äußeren Elementen der Eisenbahnfahrzeuge sowie mit Elementen der Eisenbahninfrastruktur, wie Oberleitung, Oberbau u. a., ausschließen und die Einwirkung möglicher ungünstiger Umwelteinflüsse auf das Bedienpersonal und die Fahrgäste während ihres Aufenthalts auf der Übergangseinrichtung minimieren.

64. Die Konstruktion und die Befestigung der oberen Liegen von Reisezugwagen und von Isothermwagen mit Dienst- und Nebenräumen müssen deren ausreichende Festigkeit gewährleisten und die Möglichkeit ihres Herabfallens oder Kippens, das zu Verletzungen des Bedienpersonals und (oder) der Fahrgäste führt, ausschließen.

Die oberen Liegen müssen mit Sicherungsgurten, Bordkanten oder Handgriffen (Sicherungsbügeln) ausgerüstet sein, die ein Herabfallen des Bedienpersonals und der Fahrgäste ausschließen.

65. Sitze und Sofas von Reisezugwagen und von Triebzügen und Triebwagen müssen fest am Boden und (oder) an der Seitenwand und (oder) an der Trennwand befestigt sein und eine Konstruktion aufweisen, die die Möglichkeit ihres Umkippens, auch bei einer Schnellbremsung, ausschließt.

Die Raumaufteilung von Reisezugwagen, von Wagen der Triebzüge und Triebwagen und von Isothermwagen mit Dienst- und Nebenräumen sowie die Anordnung der Plätze für Fahrgäste und Bedienpersonal müssen den Anforderungen der Ergonomie entsprechen.

Die Stellen für die Unterbringung und Befestigung des persönlichen Gepäcks der Fahrgäste und des Bedienpersonals müssen so ausgeführt sein, dass sie die Fahrgäste und das Bedienpersonal bei einer Schnellbremsung nicht verletzen.

66. Mehrteilige Lokomotiven müssen mit geschlossenen Übergangseinrichtungen ausgerüstet sein, um einen sicheren Übergang des Triebfahrzeugpersonals von einem Teil in den anderen zu gewährleisten.

67. Rotierende Teile des Dieselmotors, elektrischer Maschinen, von Lüftern, Kompressoren und sonstiger Ausrüstung der Eisenbahnfahrzeuge müssen durch spezielle Einrichtungen abgeschirmt sein, die einen zufälligen Kontakt des Bedienpersonals und der Fahrgäste mit den beweglichen Teilen der Ausrüstung der Eisenbahnfahrzeuge ausschließen.

68. Lokomotiven mit Haubenbauart müssen Seiten- und Stirnplattformen aufweisen. An der Außenseite der Seiten- und Stirnplattformen müssen Handgriffe (Geländer) mit Zwischenabschrankung angebracht sein. Am äußeren Umfang des Plattformbodens müssen Begrenzungsleisten angebracht sein.

69. Es muss der Schutz von Lokomotiven, Triebzügen und Triebwagen, Reisezug- und Isothermwagen vor Überspannungen, Überlastungen, Kurzschlüssen in den Stromkreisen der Antriebs- und Hilfselektroausrüstung sowie in den Steuerstromkreisen, vor Erdschlüssen, vor Spannungsabschaltung in der Oberleitung, auch bei der Nutzbremsung, vor Spannungserhöhung und Spannungsabsenkung in der Oberleitung sowie vor Schleudern und Gleiten der Radsätze gewährleistet sein. Für alle Schutzarten, mit Ausnahme des Überspannungsschutzes, muss eine Signalisierung über das Ansprechen des Schutzes vorgesehen sein. Baugruppen und Teile der Fahrzeugeinheit dürfen bei Kurzschlüssen in der Oberleitung oder in den Hochspannungsstromkreisen der Eisenbahnfahrzeuge nicht beschädigt werden. Die geschützten Baugruppen und Teile müssen unter Berücksichtigung der Einwirkung der Schutzgeräte auf sie hergestellt sein.

70. Ungeschützte (nicht isolierte) Teile der Elektroausrüstung der Eisenbahnfahrzeuge, die unter Spannung stehen, müssen gegen einen zufälligen Zugriff des Bedienpersonals und (oder) der Fahrgäste geschützt sein.

Metallische Umhüllungen der Elektroausrüstung sowie alle Abschrankungen (einschließlich Rohre) und Konstruktionen zur Befestigung spannungsführender Teile, die im Falle einer Störung unter einer Spannung stehen können, die die zulässigen Werte überschreitet, müssen am Aufbau der Eisenbahnfahrzeuge geerdet werden.

71. Lokomotiven, Triebzüge und Triebwagen, Reisezugwagen, Spezialeisenbahnfahrzeuge und Isothermwagen mit autonomer Energieanlage müssen mit speziellen Stellen zur Aufbewahrung des Satzes der Elektroschutzausrüstung sowie sonstiger spezieller Ausrüstung ausgestattet sein, die für die Wartung und den sicheren Betrieb der genannten Eisenbahnfahrzeuge erforderlich ist.

72. Der Pegel der elektromagnetischen Störungen, die von Eisenbahnfahrzeugen und ihren Bestandteilen erzeugt werden, darf die Werte nicht überschreiten, innerhalb derer diese Störungen die Funktionsfähigkeit der Objekte der Eisenbahninfrastruktur und der im Betrieb befindlichen Eisenbahnfahrzeuge nicht beeinflussen.

73. Der Batteriekasten muss explosionssicher sein.

74. Lokomotiven, Triebzüge und Triebwagen, Spezialeisenbahnfahrzeuge, Reisezug- und Isothermwagen müssen mit Brandmeldeanlagen sowie mit speziellen Stellen für die Unterbringung von Feuerlöschern und Brandschutzgeräten ausgerüstet sein. Mit Feuerlöschanlagen müssen Maschinenräume (Maschinenabteile), Schaltschränke und Untergestellkästen mit Elektroausrüstung mit einer Spannung von mehr als 1 000 V sowie Räume geschützt sein, in denen Verbrennungsmotoren für Zweckbedarf aufgestellt sind.

Die Brandmeldeanlagen müssen akustische und (oder) optische Informationen unter Angabe des Ortes der Brandentstehung ausgeben und Störungen (Kurzschluss, Unterbrechung) in den Verbindungsleitungen der Melder zur Brandmelderzentrale automatisch erkennen. Es muss die Möglichkeit einer periodischen Prüfung der Funktionsfähigkeit der Brandmeldeanlagen gewährleistet sein.

75. Lokomotiven und Isothermwagen mit autonomer Energieanlage, Dieseltriebzüge, dieselelektrische Triebzüge, Schienenbusse sowie selbstfahrende Spezialeisenbahnfahrzeuge müssen mit Funkenfängern ausgerüstet sein.

76. Lokomotiven mit Wagenkastenbauart müssen über eine Licht- und Tonsignalisierung zum Rufen des Beimanns aus dem Maschinenraum in den Führerstand verfügen.

77. Das Belüftungssystem von Lokomotiven mit autonomer Energieanlage, von Dieseltriebzügen, Motordraisinen, Schienenbussen, dieselelektrischen Triebzügen, von Isothermwagen mit autonomer Energieanlage sowie von selbstfahrenden Spezialfahrzeugen muss die Möglichkeit des Eindringens von Abgasen und Staub in den Führerstand (Bedienerstand), in die Räume für das Bedienpersonal sowie in die Fahrgasträume ausschließen.

Die Merkmale des Zustands der Luft im Maschinenraum von Lokomotiven mit autonomer Energieanlage (mit Ausnahme von Lokomotiven mit Haubenbauart), von Dieseltriebzügen, Motordraisinen, Schienenbussen, dieselelektrischen Triebzügen, von Isothermwagen mit autonomer Energieanlage sowie von selbstfahrenden Spezialeisenbahnfahrzeugen dürfen die zulässigen Werte nicht überschreiten.

78. Die Konstruktion des Kühlsystems der Dieselmotoren von Diesellokomotiven mit Wagenkastenbauart und von Isothermwagen mit autonomer Energieanlage muss die Möglichkeit des Nachfüllens des Kühlsystems gewährleisten, ohne dass sich das Bedienpersonal auf dem Dach der Diesellokomotive oder des Isothermwagens aufhalten muss.

79. Reisezugwagen müssen mit folgenden Einrichtungen ausgerüstet sein:

a) Klimaanlage (Belüftung, Heizung, Kühlung) der Luft, Luftdesinfektionsgerät (für Räume mit Plätzen für Fahrgäste), gesondertes Belüftungssystem für Raucherbereiche (sofern vorhanden), das die Luft ohne Rückführung aus dem Raum abführt;

b) Trink- und Brauchwasserversorgungssystem;

c) geschlossene (umweltfreundliche) WC-Systeme;

d) zuginterne Fernsprechverbindung;

e) Achslagerüberwachungssystem;

f) Zuglautsprecheranlage;

g) Funkenfänger der Rauchabzugsrohre bei Verwendung autonomer Heizungssysteme.

80. Schnellfahrende Reisezugwagen mit einer Fahrgeschwindigkeit ab 161 km/h müssen zusätzlich zu den in 79 dieses Technischen Regelwerks genannten Einrichtungen mit einer zentralen Energieversorgung ausgerüstet sein.

81. Triebzüge und Triebwagen müssen mit folgenden Einrichtungen ausgerüstet sein:

a) Klimaanlage (Heizung, Kühlung, Lüftung, Luftdesinfektion);

b) zuginterne Fernsprechverbindung;

c) Trink- und Brauchwasserversorgungssystem;

d) geschlossene (umweltfreundliche) WC-Systeme.

82. Schnellfahrende Triebzüge und Triebwagen müssen zusätzlich zu den in Punkt 81 dieses Technischen Regelwerks genannten Einrichtungen mit einem Achslagerüberwachungssystem ausgerüstet sein.

83. Isothermwagen mit Dienst- und Nebenräumen müssen mit folgenden Einrichtungen ausgerüstet sein:

a) Klimaanlage (Lüftung, Heizung, Kühlung);

b) Trink- und Brauchwasserversorgungssystem;

c) geschlossene (umweltfreundliche) WC-Systeme;

d) Achslagerüberwachungssystem.

84. Wagen, die für die Beförderung von Lebensmittelrohstoffen und Lebensmitteln bestimmt sind, müssen Temperatur, Feuchtigkeit und Luftwechselkennwerte innerhalb der zulässigen Werte für jede Art von Lebensmittelrohstoffen und Lebensmitteln gewährleisten.

85. Reisezugwagen und Wagen von Triebzügen und Triebwagen, die ohne Zugbegleiter betrieben werden, müssen mit Einrichtungen für die Verbindung der Fahrgäste mit dem Triebfahrzeugpersonal oder dem Zugpersonal ausgerüstet sein, die unmittelbar im Fahrgastraum angeordnet sind.

86. Automatische Einstiegstüren von Reisezugwagen und Wagen von Triebzügen und Triebwagen müssen mit Systemen (Einrichtungen) zum Öffnen (Schließen) und mit einer Türschließüberwachung ausgestattet sein, die die Sicherheit des Bedienpersonals und (oder) der Fahrgäste gewährleistet.

Die Einstiegstüren von Reisezugwagen müssen mit Verriegelungseinrichtungen ausgerüstet sein, die ein Öffnen durch Fahrgäste oder unbefugte Personen während der Fahrt des Fahrzeugs ausschließen.

87. Das Notöffnen der Einstiegstüren von Reisezugwagen und Wagen von Triebzügen und Triebwagen muss nach dem regulären Schema mit Feststellung der Türen in geöffneter Stellung erfolgen. Das Notöffnen von Schwenkschiebetüren muss im Handbetrieb bei einer Zuggeschwindigkeit innerhalb der zulässigen Werte erfolgen.

88. Triebzüge und Triebwagen müssen einen Wagen (Wagen) umfassen, der (die) mit Plätzen ausgestattet ist (sind), die für die Beförderung von Menschen mit Behinderungen und von Fahrgästen mit Kindern bestimmt sind.

89. Reisezugwagen und Wagen von Triebzügen und Triebwagen, die für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie von Personen mit dauerhaften Sehfunktionsstörungen bestimmt sind, müssen ausgerüstet sein mit:

a) Einrichtungen zum Anheben eines Rollstuhlfahrers in den Wagen und zum Absenken auf den Bahnsteig (beim Betrieb von Reisezugwagen und Wagen von Triebzügen und Triebwagen, die für den Fahrgasteinstieg von niedrigen Bahnsteigen bestimmt sind);

b) Einrichtungen für den Einstieg eines Rollstuhlfahrers in den Wagen und für den Ausstieg (beim Betrieb von Reisezugwagen und Wagen von Triebzügen und Triebwagen, die für den Fahrgasteinstieg von hohen Bahnsteigen bestimmt sind);

c) Einrichtungen zur sicheren Befestigung von Rollstühlen im Wagen;

d) speziellen Sanitärräumen mit einer Fläche, die für das Abstellen eines Rollstuhls und die erforderlichen Rangierbewegungen ausreicht;

e) Durchgängen, deren Breite für die Bewegung eines Rollstuhlfahrers zu seinem Platz und zum speziellen Sanitärraum ausreicht;

f) Einrichtungen, die die Doppelung der den Fahrgästen bereitgestellten visuellen und akustischen Information in einer für Menschen mit Seh- oder Hörfunktionsstörungen zugänglichen Form gewährleisten (Sprachansage, visuelle Information, in Brailleschrift ausgeführte Hinweisschilder).

90. Eisenbahnfahrzeuge müssen mit visuellen und akustischen Signaleinrichtungen ausgerüstet sein.

91. Die Stirnseiten von Lokomotiven in Wagenkastenbauart, von Endwagen von Triebzügen und Triebwagen und von selbstfahrenden Spezialeisenbahnfahrzeugen sowie die Stirnseiten von Lokomotiven in Haubenbauart müssen gemäß den festgelegten Schemata der Fahrzeugkennzeichnung mit einem Spitzenlicht (Scheinwerfer) und Schlusslichtern (Pufferlaternen) ausgerüstet sein.

Signalleuchten müssen außerdem an der hinteren Stirnwand jeder Sektion der Lokomotive angebracht sein, die als selbständige Einheit verwendet werden kann.

Das Spitzenlicht (Scheinwerfer) muss auf der Längssymmetrieachse der Lokomotive, des Steuer- bzw. Endwagens von Triebzügen und Triebwagen und der selbstfahrenden Spezialeisenbahnfahrzeuge angebracht sein. Der axiale Lichtstrahl des Spitzenlichts (Scheinwerfers) muss parallel zur horizontalen Ebene des Eisenbahngleises gerichtet sein. Das Schaltschema des Spitzenlichts (Scheinwerfers) muss die Möglichkeit vorsehen, helles Licht, das die axiale Nennlichtstärke gewährleistet, und gedämpftes Licht einzuschalten.

Es müssen die Möglichkeit des Lampenwechsels des Spitzenlichts (Scheinwerfers) (oder die Redundanz der Licht- und Stromquellen bei Ausrüstung mit einem LED-Spitzenlicht (LED-Scheinwerfer)) vom Führerstand aus sowie die Möglichkeit der Einstellung der Lichtstrahlrichtung während der Zugfahrt gewährleistet sein.

Reisezugwagen müssen mit drei Signalleuchten ausgerüstet sein, die an beiden Stirnwänden der Wagen angebracht sind.

92. Güterwagen müssen mit Konsolen für die Anbringung von Signalzeichen zur Zugschlusskennzeichnung ausgerüstet sein.

93. Lokomotiven, Triebzüge und Triebwagen sowie selbstfahrende Spezialeisenbahnfahrzeuge müssen mit akustischen Signaleinrichtungen hoher Lautstärke (Makrofone) und geringer Lautstärke (Pfeifen) ausgerüstet sein. Die Einrichtung zum Betätigen von Makrofon und Pfeife muss sich im Bereich der optimalen Reichweite des Triebfahrzeugführers und des Beimanns befinden. Das Steuerungssystem der akustischen Signale von Lokomotiven sowie von Triebzügen und Triebwagen muss über eine Doppelung verfügen (Einrichtungen zur unmittelbaren direkten Betätigung des Luftventils des Makrofons durch mechanische Einwirkung umfassen).

94. Der Maschinenraum auf Lokomotiven mit autonomer Energieanlage (in Wagenkastenbauart), Dieseltriebzügen, Motordraisinen, Schienenbussen, dieselelektrischen Triebzügen, Isothermwagen mit autonomer Energieanlage sowie selbstfahrenden Spezialeisenbahnfahrzeugen muss vom Führerstand oder von den Räumen für das Bedienpersonal abgetrennt sein.

95. Die Seitentüren von gedeckten Güterwagen, Isothermwagen, Postwagen und Gepäckwagen müssen mit Einrichtungen zur Begrenzung der Türbewegung bei vollständiger Öffnung ausgerüstet sein. Türen, Lukendeckel und deren Verschlüsse müssen sich mit der Kraft einer Person öffnen lassen. Gedeckte Güterwagen mit Seitentüren müssen mit nicht abnehmbarer Ausrüstung zur Anbringung von Pritschen, Fensterrahmen, Türeinlagen, Gewehrhalterungen und Ofengarnituren ausgerüstet sein.

Gedeckte Güterwagen mit Luken im Dach für die Beladung mit Schüttgütern müssen mit Podesten auf dem Wagendach und mit Leitern zum Aufstieg auf diese Podeste ausgerüstet sein.

96. Kesselwagen müssen auf beiden Seiten außen am Kessel mit Leitern mit geriffelten Stufen und mit Handläufen ausgerüstet sein. Je nach Verwendungszweck müssen die Kessel und Rahmen der Kesselwagen mit Erdungssystemen entsprechender Bauart ausgerüstet sein.

Der Kessel eines Kesselwagens muss je nach Verwendungszweck des Kesselwagens mit einer unteren oder oberen Ablasseinrichtung oder mit Befüll- und Entleerungsarmaturen, mit Sicherheitsventilen, mit weiteren erforderlichen Armaturen sowie mit einer Innenleiter (je nach Verwendungszweck des Kesselwagens) und mit Berstscheiben (je nach Verwendungszweck des Kesselwagens) ausgerüstet sein und die Dichtheit der Kessel gewährleisten.

Die Kessel spezieller Bauarten von Kesselwagen müssen mit Absperr- und Absperr-Regelarmaturen ausgerüstet sein sowie die Möglichkeit zur Anbringung von Überwachungsgeräten bieten.

Die Konstruktion der Befüll- und Entleerungsarmaturen, der Sicherheitsarmaturen und der Mess- und Kontrollarmaturen muss Beschädigungen ohne Austritt des Ladeguts standhalten oder gegen Beschädigungen geschützt sein, die im Falle einer Entgleisung des Kesselwagens zum Austritt des Ladeguts aus dem Kessel führen können.

97. In den Betriebsunterlagen der Eisenbahnfahrzeuge und ihrer Bestandteile (für Fahrzeuge – in der Betriebsanleitung) müssen Empfehlungen zur sicheren Entsorgung nach Ablauf der festgelegten Nutzungsdauer (nach Erreichen der festgelegten Gesamtbetriebsleistung) der Eisenbahnfahrzeuge und ihrer Bestandteile sowie der darin verwendeten Materialien und Stoffe enthalten sein.

98. Die Konstruktion der Kupplung (automatischen Kupplung) muss ein selbsttätiges Trennen der Eisenbahnfahrzeugeinheiten ausschließen.

99. Auf den Eisenbahnfahrzeugen und ihren Bestandteilen müssen die erforderlichen (gut erkennbaren) Identifizierungs- und Warnaufschriften sowie Kennzeichnungen angebracht sein, deren Angaben in den Betriebsunterlagen wiederholt und erläutert werden.

100. Auf den Eisenbahnfahrzeugen wird eine Kennzeichnung angebracht, die ihre Identifizierung gewährleistet und folgende Informationen enthält:

einheitliches Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union;

Bezeichnung des Herstellers und (oder) dessen Warenzeichen (sofern vorhanden);

Bezeichnung des Erzeugnisses und (oder) Angabe der Baureihe bzw. des Typs, Nummer;

Herstellungsdatum;

Eigenmasse (Eigenmasse des Wagens – für Triebzüge und Triebwagen, Dienstmasse – für Lokomotiven und selbstfahrende Spezialfahrzeuge);

Bauartgeschwindigkeit;

Schild oder Aufschrift mit Angaben zu den durchgeführten Instandsetzungen (Platz für das Schild oder die Aufschrift – für neu hergestellte Eisenbahnfahrzeuge);

Ladegewicht (für Güterwagen, Postwagen und Gepäckwagen);

Anzahl der Plätze für Fahrgäste (für Eisenbahnfahrzeuge, die für die Beförderung von Fahrgästen oder von Einsatz- und Instandsetzungspersonal bestimmt sind), Anzahl der Plätze im Wagen (für Triebzüge und Triebwagen).

Die Kennzeichnung der Eisenbahnfahrzeuge muss während des gesamten Lebenszyklus der Eisenbahnfahrzeuge erhalten bleiben.

101. Auf den Bestandteilen von Eisenbahnfahrzeugen wird eine Kennzeichnung angebracht, die ihre Identifizierung gewährleistet und unter anderem Folgendes enthält:

einheitliches Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union;

Bezeichnung des Herstellers und (oder) dessen Warenzeichen (sofern vorhanden), Bezeichnung des Produkts und (oder) Kennzeichnung gemäß den Konstruktionsunterlagen;

Herstellungsdatum.

Es ist zulässig, die Kennzeichnung nur auf der Verpackung anzubringen, wobei in den den Bestandteilen von Eisenbahnfahrzeugen beigefügten Betriebsunterlagen anzugeben ist, dass das Anbringen der Kennzeichnung unmittelbar auf den Bestandteilen von Eisenbahnfahrzeugen aufgrund der Besonderheiten ihrer Konstruktion oder der Betriebsbedingungen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.

Die Kennzeichnung der Bestandteile von Eisenbahnfahrzeugen muss während des gesamten Lebenszyklus der Bestandteile von Eisenbahnfahrzeugen erhalten bleiben.

Kann die Erhaltung der Kennzeichnung auf der Verpackung während des gesamten Lebenszyklus des Produkts nicht gewährleistet werden, so ist es zulässig, die in der Kennzeichnung enthaltenen Informationen nur in den Betriebsunterlagen anzugeben.

102. Die Radsätze der Eisenbahnfahrzeuge müssen Kennzeichnungs- und Stempelzeichen aufweisen.

103. Die Drehgestellrahmen und Drehgestellträger von Güterwagen müssen folgende gegossene Kennzeichnungszeichen aufweisen:

Kennnummer des Herstellers;

die letzten beiden Ziffern des Herstellungsjahres;

laufende Nummer der Rahmen und Träger nach dem Nummerierungssystem des Herstellers;

Kurzbezeichnung der Stahlsorte.

Bei der Herstellung von Drehgestellrahmen und Drehgestellträgern im Schweißverfahren ist es zulässig, die Kennzeichnungszeichen mit einem anderen Verfahren aufzubringen, das die Erhaltung der Kennzeichnung während der festgelegten Nutzungsdauer und (oder) der festgelegten Gesamtbetriebsleistung gewährleistet.

104. Drehgestellrahmen und Drehgestellträger von Güterwagen müssen den Stempel der technischen Kontrollabteilung des Herstellers und, im Falle der Behebung eines Fehlers der Rahmen und Träger durch Schweißen, auch den Stempel des Schweißers aufweisen.

105. Auf den Verglasungserzeugnissen der Eisenbahnfahrzeuge (Führerstand der Triebfahrzeuge, der Triebzüge und Triebwagen sowie der selbstfahrenden Spezialeisenbahnfahrzeuge) und den seitlichen Verglasungserzeugnissen der lokomotivbespannten Reisezugwagen sowie der Triebzüge und Triebwagen wird folgende Kennzeichnung aufgebracht:

a) einheitliches Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union;

b) Bezeichnung des Herstellers und (oder) sein Warenzeichen (falls vorhanden);

c) Bezeichnung der Glasart.

106. Die in den Punkten 100 – 105 dieses Technischen Regelwerks vorgesehenen Anforderungen werden in den Konstruktionsunterlagen für das entsprechende Produkt angegeben.

107. Der in der Kennzeichnung und in den Betriebsunterlagen enthaltene Text wird in russischer Sprache und, sofern eine entsprechende Anforderung in der Gesetzgebung des Mitgliedstaats besteht, in der Staatssprache (den Staatssprachen) des Mitgliedstaats abgefasst, in dessen Hoheitsgebiet das Produkt vertrieben wird.

VI. Sicherstellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen

108. Die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks wird durch die unmittelbare Erfüllung seiner Anforderungen oder durch die Erfüllung der Anforderungen der Normen gewährleistet, die in die Liste der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Normen und, bei deren Fehlen, der nationalen (staatlichen) Normen aufgenommen sind, durch deren Anwendung auf freiwilliger Basis die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet wird (nachfolgend – Liste der Normen, durch deren Anwendung die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet wird).

109. Die Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen des Produkts werden in den Normen festgelegt, die in die Liste der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Normen und, bei deren Fehlen, der nationalen (staatlichen) Normen aufgenommen sind, welche die Regeln und Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, einschließlich der Regeln der Probenahme, enthalten, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und für die Durchführung der Konformitätsbewertung der Gegenstände der technischen Regulierung erforderlich sind.

110. Die bei den Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen verwendeten Messmittel müssen den Anforderungen der Gesetzgebung des Mitgliedstaats oder der Rechtsakte der Organe der Union über die Sicherstellung der Einheitlichkeit der Messungen entsprechen.

111. Zur Erfüllung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks werden die Normen angewendet, die in der Liste der Normen, durch deren Anwendung die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet wird, aufgeführt sind.

Bei Nichtanwendung der Normen, die in die Liste der Normen, durch deren Anwendung die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet wird, aufgenommen sind, erfolgt die Konformitätsbewertung auf der Grundlage einer Risikoanalyse.

Die Nichtanwendung der in die genannte Liste aufgenommenen Normen darf nicht als Nichteinhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks angesehen werden.

VII. Konformitätsbewertung

112. Das Produkt, auf das dieses Technische Regelwerk Anwendung findet, unterliegt vor dem Inverkehrbringen im Zollgebiet der Union der Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks.

113. Die Konformitätsbewertung wird in Form der Bestätigung der Konformität des Produkts mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks (nachfolgend – Konformitätsbestätigung) gemäß den Musterschemata unter Berücksichtigung der durch dieses Technische Regelwerk festgelegten Besonderheiten durchgeführt.

114. Die Konformitätsbestätigung erfolgt in Form:

a) der Zertifizierung durch eine Zertifizierungsstelle (Schemata 1s, 3s, 4s und 10s);

b) der Deklarierung der Konformität des Produkts mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks (nachfolgend – Konformitätsdeklarierung) auf der Grundlage eigener Nachweise und (oder) von Nachweisen, die unter Beteiligung einer Zertifizierungsstelle und (oder) eines akkreditierten Prüflaboratoriums (Prüfzentrums) erlangt wurden, das in das einheitliche Register der Konformitätsbewertungsstellen der Union aufgenommen ist (nachfolgend – akkreditiertes Prüflaboratorium (Prüfzentrum)), oder eines eigenen Prüflaboratoriums des Herstellers (Schemata 1d, 2d, 3d, 4d und 6d).

115. Es ist zulässig, die Konformitätsbestätigung auf schriftlichen Antrag des Antragstellers bei der Zertifizierungsstelle in Form der Zertifizierung anstelle der Konformitätsdeklarierung durchzuführen.

116. Die Identifizierung der zur Prüfung eingegangenen Produktmuster sowie die erforderlichen Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen des Produkts bei der Durchführung der Zertifizierung werden von akkreditierten Prüflaboratorien (Prüfzentren) durchgeführt.

Das akkreditierte Prüflaboratorium (Prüfzentrum) führt die Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen des Produkts im Rahmen seines Akkreditierungsbereichs auf der Grundlage eines mit der Zertifizierungsstelle geschlossenen Vertrags durch (außer in den Fällen, in denen das Prüflaboratorium (Prüfzentrum) und die Zertifizierungsstelle in einer Person zusammengefasst sind).

117. In den Anlagen zu diesem Technischen Regelwerk sind folgende Verzeichnisse aufgeführt:

Verzeichnis der Eisenbahnfahrzeuge, die der Zertifizierung unterliegen, gemäß Anlage Nr. 2;

Verzeichnis der Bestandteile von Eisenbahnfahrzeugen, die der Zertifizierung unterliegen, gemäß Anlage Nr. 3;

Verzeichnis der Bestandteile von Eisenbahnfahrzeugen, die der Konformitätsdeklarierung auf der Grundlage eigener Nachweise des Antragstellers (falls vorhanden) und von Nachweisen, die unter Beteiligung einer Zertifizierungsstelle und (oder) eines akkreditierten Prüflaboratoriums (Prüfzentrums) erlangt wurden, oder der Konformitätsdeklarierung auf der Grundlage eigener Nachweise des Antragstellers (falls vorhanden) und von Nachweisen, die unter anderem unter Beteiligung einer Zertifizierungsstelle für Managementsysteme und eines akkreditierten Prüflaboratoriums (Prüfzentrums) erlangt wurden, unterliegen, gemäß Anlage Nr. 4;

Verzeichnis der Bestandteile von Eisenbahnfahrzeugen, die der Konformitätsdeklarierung auf der Grundlage eigener Nachweise des Antragstellers unterliegen, gemäß Anlage Nr. 5;

Verzeichnis der Bestimmungen des Technischen Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit der Eisenbahnfahrzeuge" (TR ZU 001/2011), die bei der Zertifizierung von Eisenbahnfahrzeugen angewendet werden, gemäß Anlage Nr. 6;

Verzeichnis der Bestimmungen des Technischen Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit der Eisenbahnfahrzeuge" (TR ZU 001/2011), die bei der Konformitätsbestätigung der Bestandteile von Eisenbahnfahrzeugen angewendet werden, gemäß Anlage Nr. 7.

118. Der Zertifizierung unterliegen nicht die in den Anlagen Nr. 2 und 3 zu diesem Technischen Regelwerk genannten Produkte in Entwicklung, deren Konstruktionsunterlagen der Buchstabe "O" zugeordnet wurde.

Für die übrigen in den Anlagen Nr. 2 und 3 zu diesem Technischen Regelwerk genannten Produkte ist das Vorhandensein eines Zertifikats über die Konformität mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks (nachfolgend – Konformitätszertifikat) verpflichtend.

119. Muster des Produkts, für deren einzelne Bestandteile kein Konformitätszertifikat oder keine Konformitätserklärung vorliegt, dürfen bis zum Erhalt des Konformitätszertifikats oder der Konformitätserklärung für diese Bestandteile in den überwachten Betrieb gegeben werden.

120. Bei der Konformitätsbewertung ist Antragsteller eine im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach dessen Gesetzgebung registrierte juristische Person oder eine natürliche Person in der Eigenschaft eines Einzelunternehmers:

a) für in Serie hergestellte Produkte – der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person);

b) für eine Produktcharge oder ein Einzelerzeugnis – der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder der Verkäufer (Importeur).

121. Für Produkte, die eine Modernisierung mit Verlängerung der Nutzungsdauer durchlaufen haben, gelten dieselben Verfahren der Konformitätsbewertung wie für neu hergestellte Produkte.

122. Die Fristen für die Durchführung der Arbeiten zur Konformitätsbewertung werden durch den Vertrag zwischen der Zertifizierungsstelle und dem Antragsteller bestimmt.

123. Bei der Konformitätsbewertung können die Ergebnisse von Arbeiten verwendet werden, die bei der Bewertung der Konformität dieses Produkts mit den Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit des Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnverkehrs" (TR ZU 002/2011), angenommen durch Beschluss der Kommission der Zollunion vom 15. Juli 2011 Nr. 710, durchgeführt wurden (Prüfprotokolle, Sachverständigengutachten, technische Gutachten, Protokolle der Sichtkontrolle, Sicherheitsnachweise und andere Dokumente, die im Verlauf der Durchführung der Arbeiten zur Bewertung der Konformität des Produkts mit den Anforderungen des genannten Technischen Regelwerks erlangt wurden), sofern sie nicht mehr als 5 Jahre zurückliegen.

1. Verfahren der Konformitätsdeklarierung

124. Die gemäß diesem Technischen Regelwerk angewendeten Schemata der Konformitätsdeklarierung umfassen folgende Verfahren:

a) Auswahl des Schemas der Konformitätsdeklarierung durch den Antragsteller, der die Konformitätserklärung ausstellt;

b) Zusammenstellung und Analyse des Satzes von Unterlagen durch den Antragsteller, die als Grundlage für die Ausstellung der Konformitätserklärung dienten;

c) Durchführung der Identifizierung des Produkts und (oder) der Entnahme von Produktmustern, sofern dies im Schema der Konformitätsdeklarierung vorgesehen ist;

d) Durchführung der Produktionskontrolle durch den Hersteller des zu deklarierenden Produkts sowie Ergreifung aller erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet (für die Schemata 1d, 3d und 6d);

e) Auswahl eines akkreditierten Prüflaboratoriums (Prüfzentrums) durch den Antragsteller, sofern Schemata der Konformitätsdeklarierung angewendet werden, die die Beteiligung eines akkreditierten Prüflaboratoriums (Prüfzentrums) vorsehen;

f) Durchführung der Identifizierung der zur Prüfung eingegangenen Produktmuster sowie der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produktmuster je nach Schema der Konformitätsdeklarierung in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) oder im eigenen Prüflaboratorium des Herstellers;

g) Ausstellung und Registrierung der Konformitätserklärung nach dem von der Eurasischen Wirtschaftskommission (nachfolgend – Kommission) genehmigten Verfahren;

h) Sicherstellung der Kennzeichnung des Produkts mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union durch den Antragsteller nach dem von der Kommission genehmigten Verfahren;

i) Zusammenstellung des Satzes der Nachweisunterlagen durch den Antragsteller, die als Grundlage für die Ausstellung der Konformitätserklärung dienten und die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks bestätigen, nach Abschluss der Verfahren der Konformitätsbestätigung in Form der Konformitätsdeklarierung sowie deren Aufbewahrung.

125. Bei der Konformitätsdeklarierung werden folgende Schemata angewendet:

a) Schema 1d – wird für in Serie hergestellte Produkte bei der Konformitätsdeklarierung auf der Grundlage eigener Nachweise des Antragstellers angewendet.

Antragsteller bei der Konformitätsdeklarierung nach Schema 1d ist der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person).

Der Antragsteller oder (im Auftrag des Antragstellers) die Zertifizierungsstelle oder ein akkreditiertes Prüflaboratorium (Prüfzentrum) oder das eigene Prüflaboratorium des Herstellers führt die Identifizierung des Produkts und die Entnahme von Produktmustern durch.

Die Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produktmuster werden nach Wahl des Antragstellers in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) oder im eigenen Prüflaboratorium des Herstellers durchgeführt;

b) Schema 2d – wird für eine Produktcharge oder ein Einzelerzeugnis bei der Konformitätsdeklarierung auf der Grundlage eigener Nachweise des Antragstellers angewendet.

Antragsteller bei der Konformitätsdeklarierung nach Schema 2d ist der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder der Verkäufer (Importeur).

Der Antragsteller oder (im Auftrag des Antragstellers) die Zertifizierungsstelle oder ein akkreditiertes Prüflaboratorium (Prüfzentrum) oder das eigene Prüflaboratorium des Herstellers führt die Identifizierung des Produkts und die Entnahme von Produktmustern durch.

Die Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produktmuster werden nach Wahl des Antragstellers in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) oder im eigenen Prüflaboratorium des Herstellers durchgeführt;

c) Schema 3d – wird für in Serie hergestellte Produkte bei der Konformitätsdeklarierung auf der Grundlage von Nachweisen angewendet, die unter Beteiligung eines akkreditierten Prüflaboratoriums (Prüfzentrums) erlangt wurden, sowie auf der Grundlage eigener Nachweise des Antragstellers (sofern vorhanden).

Antragsteller bei der Konformitätsdeklarierung nach Schema 3d ist der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person).

Der Antragsteller oder (im Auftrag des Antragstellers) die Zertifizierungsstelle oder ein akkreditiertes Prüflaboratorium (Prüfzentrum) führt die Identifizierung des Produkts und die Entnahme von Produktmustern durch.

Die Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produktmuster werden in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) durchgeführt;

d) Schema 4d – wird für eine Produktcharge oder ein Einzelerzeugnis bei der Konformitätsdeklarierung auf der Grundlage von Nachweisen angewendet, die unter Beteiligung eines akkreditierten Prüflaboratoriums (Prüfzentrums) erlangt wurden, sowie auf der Grundlage eigener Nachweise des Antragstellers (sofern vorhanden).

Antragsteller bei der Konformitätsdeklarierung nach Schema 4d ist der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder der Verkäufer (Importeur).

Der Antragsteller oder (im Auftrag des Antragstellers) die Zertifizierungsstelle oder ein akkreditiertes Prüflaboratorium (Prüfzentrum) führt die Identifizierung des Produkts und die Entnahme von Produktmustern durch.

Die Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produktmuster werden in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) durchgeführt;

e) Schema 6d – wird für in Serie hergestellte Produkte angewendet, wenn der Hersteller über ein eingeführtes Managementsystem verfügt, das von einer Zertifizierungsstelle für Managementsysteme zertifiziert wurde, die nach dem durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgelegten Verfahren in dessen Hoheitsgebiet als juristische Person registriert und von der Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaats als Stelle akkreditiert ist, die die Tätigkeit der Zertifizierung von Managementsystemen ausübt.

Das Schema 6d wird auf der Grundlage eigener Nachweise des Antragstellers (sofern vorhanden) und von Nachweisen angewendet, die unter anderem unter Beteiligung der genannten Zertifizierungsstelle für Managementsysteme und eines akkreditierten Prüflaboratoriums (Prüfzentrums) erlangt wurden.

Antragsteller bei der Konformitätsdeklarierung nach Schema 6d ist der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person).

Der Antragsteller oder (im Auftrag des Antragstellers) die Zertifizierungsstelle oder ein akkreditiertes Prüflaboratorium (Prüfzentrum) führt die Identifizierung des Produkts und die Entnahme von Produktmustern durch.

Die Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produktmuster werden in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) durchgeführt.

126. Der Satz von Unterlagen, die als Grundlage für die Ausstellung der Konformitätserklärung dienten, umfasst je nach dem vom Antragsteller angewendeten Schema der Konformitätsdeklarierung folgende Unterlagen:

a) für in Serie hergestellte Produkte:

ein Dokument mit Angaben zur Registrierungs- oder Zählnummer (individuelle Nummer, Identifikationsnummer) des Antragstellers, die bei der staatlichen Registrierung einer juristischen Person oder einer natürlichen Person als Einzelunternehmer gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vergeben wird;

Kopien der technischen Unterlagen (Konstruktions-, Fertigungs-, Instandsetzungsunterlagen (Entwurf der Instandsetzungsunterlagen), Betriebsunterlagen und (oder) Technische Lieferbedingungen (Beschreibungen)) zum Produkt, die die wesentlichen Parameter und Kennwerte des Produkts sowie dessen Beschreibung zum Zweck der Konformitätsbewertung enthalten;

eine Liste der Normen (unter Angabe ihrer Bezeichnungen und Benennungen sowie der Abschnitte (Punkte, Unterpunkte), sofern die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks durch die Anwendung einzelner Abschnitte (Punkte, Unterpunkte) dieser Normen und nicht der Normen insgesamt gewährleistet werden kann), die in die Liste der Normen aufgenommen sind, durch deren Anwendung die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet wird (im Fall ihrer Anwendung durch den Antragsteller);

einen Sicherheitsnachweis zum Zweck der Konformitätsbestätigung des Produkts im Fall der Nichtanwendung oder teilweisen Anwendung der Normen, die in die Liste der Normen aufgenommen sind, durch deren Anwendung die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet wird;

einen Vertrag mit dem Hersteller (einschließlich mit einem ausländischen Hersteller), der die Gewährleistung der Übereinstimmung der in das Zollgebiet der Union gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sowie die Haftung für die Nichtübereinstimmung solcher Produkte mit den genannten Anforderungen vorsieht (für die vom Hersteller bevollmächtigte Person);

ein Dokument mit Angaben zu den vorliegenden Konformitätszertifikaten und Konformitätserklärungen für Produkte, deren Bestandteile der Konformitätsbestätigung unterliegen (unter Angabe der Nummer und des Registrierungsdatums);

das Zertifikat (die Kopie des Zertifikats) des Managementsystems des Herstellers (für das Schema 6d);

sonstige Unterlagen nach Wahl des Antragstellers (Ergebnisse von Berechnungen, Begutachtungen, Protokolle der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen von Mustern (Proben) des Produkts u. a.), die als Grundlage für die Ausstellung der Konformitätserklärung dienten (sofern vorhanden);

b) für eine Produktcharge oder ein Einzelerzeugnis:

ein Dokument mit Angaben zur Registrierungs- oder Zählnummer (individuelle Nummer, Identifikationsnummer) des Antragstellers, die bei der staatlichen Registrierung einer juristischen Person oder einer natürlichen Person als Einzelunternehmer
gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vergeben wird;

eine Kopie des Vertrags (Liefervertrags) und die Warenbegleitdokumente, die das Einzelerzeugnis oder die Produktcharge (einschließlich ihres Umfangs) identifizieren;

eine Kopie der Betriebsunterlagen, Kopien der Instandsetzungsunterlagen (Entwurf der Instandsetzungsunterlagen);

eine Liste der Normen (unter Angabe ihrer Bezeichnungen und Benennungen sowie der Abschnitte (Punkte, Unterpunkte), sofern die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks durch die Anwendung einzelner Abschnitte (Punkte, Unterpunkte) dieser Normen und nicht der Normen insgesamt gewährleistet werden kann), die in die Liste der Normen aufgenommen sind, durch deren Anwendung die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet wird (im Fall ihrer Anwendung durch den Antragsteller);

einen Sicherheitsnachweis zum Zweck der Konformitätsbestätigung im Fall der Nichtanwendung oder teilweisen Anwendung der Normen, die in die Liste der Normen aufgenommen sind, durch deren Anwendung die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet wird;

Protokolle der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produktmuster (sofern vorhanden);

ein Dokument mit Angaben zu den vorliegenden Konformitätszertifikaten und Konformitätserklärungen für Produkte, deren Bestandteile der Konformitätsbestätigung unterliegen (unter Angabe der Nummer und des Registrierungsdatums);

sonstige Unterlagen nach Wahl des Antragstellers, die als Grundlage für die Ausstellung der Konformitätserklärung dienten (sofern vorhanden).

127. Der in Punkt 126 dieses Technischen Regelwerks genannte Satz von Unterlagen wird auf Papier- oder elektronischen Datenträgern zusammengestellt.

Die der Zertifizierungsstelle in elektronischer Form vorgelegten Unterlagen müssen mit einer elektronischen digitalen Signatur (elektronischen Signatur) unterzeichnet sein, die der Antragsteller gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats erhalten hat.

128. Den in Punkt 126 dieses Technischen Regelwerks genannten Unterlagen, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die russische Sprache und, sofern eine entsprechende Anforderung in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats besteht, in die Staatssprache (die Staatssprachen) des Mitgliedstaats beizufügen, in dem die Registrierung der Konformitätserklärung erfolgt.

129. Die für die Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen entnommenen Produktmuster müssen hinsichtlich Konstruktion, Zusammensetzung und Fertigungstechnologie mit dem an den Verbraucher (Auftraggeber) gelieferten Produkt identisch sein.

130. Bei der Konformitätsdeklarierung auf der Grundlage eigener Nachweise und von Nachweisen, die unter Beteiligung einer Zertifizierungsstelle und (oder) eines akkreditierten Prüflaboratoriums (Prüfzentrums) erlangt wurden, stellt der Antragsteller die Durchführung der Prüfungen sicher und ergänzt anschließend den gemäß Punkt 126 dieses Technischen Regelwerks zusammengestellten Dokumentensatz um das Probenahmeprotokoll und um das Protokoll (die Protokolle) der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, die je nach angewendetem Schema der Konformitätsdeklarierung in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) oder im eigenen Prüflaboratorium des Herstellers durchgeführt wurden.

131. Bei der Konformitätsdeklarierung dürfen Ergebnisse von Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen von Produktmustern verwendet werden, die vor höchstens 5 Jahren erlangt wurden.

132. Eine Konformitätserklärung für Produkte, deren Bestandteile der Konformitätsbestätigung unterliegen, darf nur dann registriert werden, wenn Konformitätszertifikate oder Konformitätserklärungen für diese Bestandteile vorliegen.

133. Die Konformitätserklärung wird nach einheitlicher Form und nach einheitlichen Regeln ausgefertigt, die von der Kommission genehmigt werden.

In den Konformitätserklärungen für Software sind Angaben zu den mit dem Produkt gelieferten Softwaredokumenten aufzuführen, die Informationen zum Zusammenbau, zur Installation und zum Betrieb dieses Produkts enthalten und unter deren Anwendung die Konformitätsbewertung durchgeführt wurde.

134. Die Registrierung, Aussetzung, Wiederaufnahme und Beendigung der Geltung der Konformitätserklärung erfolgen nach dem von der Kommission genehmigten Verfahren.

Für die Registrierung der Konformitätserklärung legt der Antragsteller die im von der Kommission genehmigten Verfahren vorgesehenen Dokumente vor sowie:

den in Punkt 126 dieses Technischen Regelwerks vorgesehenen Dokumentensatz;

das Probenahmeprotokoll;

die Kopie des Protokolls (die Kopien der Protokolle) der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, die je nach angewendetem Schema der Konformitätsdeklarierung in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) oder im eigenen Prüflaboratorium des Herstellers durchgeführt wurden.

135. Nach Abschluss der Verfahren der Konformitätsbestätigung in Form der Konformitätsdeklarierung stellt der Antragsteller den Satz der Nachweisunterlagen zusammen und bewahrt ihn auf, der als Grundlage für die Ausstellung der Konformitätserklärung diente und die Konformität des Produkts mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks bestätigt; dieser umfasst:

a) die in Punkt 126 dieses Technischen Regelwerks vorgesehenen Dokumente;

b) das Probenahmeprotokoll;

c) das Protokoll (die Protokolle) der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, die je nach angewendetem Schema der Konformitätsdeklarierung in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) oder im eigenen Prüflaboratorium des Herstellers durchgeführt wurden;

d) die registrierte Konformitätserklärung.

136. Die Geltungsdauer der Konformitätserklärung beträgt:

für in Serie hergestellte Produkte höchstens 5 Jahre;

für eine Produktcharge oder ein Einzelerzeugnis wird sie nicht festgelegt.

137. Die Aufbewahrungsfrist der Konformitätserklärung und des Satzes der Nachweisunterlagen beim Antragsteller beträgt:

für in Serie hergestellte Produkte – mindestens 10 Jahre ab dem Datum der Einstellung der Herstellung (Beendigung der Produktion) dieser Produkte;

für eine Produktcharge oder ein Einzelerzeugnis – mindestens 10 Jahre ab dem Datum des Verkaufs des letzten Erzeugnisses aus der Charge.

138. Die Aufbewahrungsfrist der Kopien der Konformitätserklärung und des Satzes der Nachweisunterlagen bei der Zertifizierungsstelle beträgt:

mindestens 5 Jahre ab dem Datum des Ablaufs der Geltungsdauer der Konformitätserklärung;

mindestens 10 Jahre ab dem Datum der Registrierung der Konformitätserklärung, wenn die Geltungsdauer der Konformitätserklärung nicht begrenzt ist.

139. Bei Änderungen an der Konstruktion (Zusammensetzung) der Produkte oder an deren Fertigungstechnologie ist der Antragsteller verpflichtet, die Konformität der Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sicherzustellen. Dabei führt er einen Komplex von Maßnahmen durch (Prüfungen, Begutachtung, Berechnung u. a.) und legt innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum der Änderungen die Nachweisunterlagen über die Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen der Stelle vor, die die Konformitätserklärung registriert hat, damit diese in die Deklarierungsakte aufgenommen werden.

140. Die den deklarierten Produkten beigefügten Betriebsunterlagen sowie die Warenbegleitdokumentation müssen das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union und Angaben zur Konformitätserklärung enthalten (Registrierungsnummer der Erklärung, Ausstellungsdatum und Geltungsdauer (sofern vorhanden)).

141. Die Dokumente, die als Grundlage für die Ausstellung der Konformitätserklärung dienten und die Konformität der Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks bestätigen, werden vom Antragsteller und (oder) von der Zertifizierungsstelle (auf Verlangen) den Organen der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) der Mitgliedstaaten vorgelegt, die für die Durchführung der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks zuständig sind, sowie in den durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegten Fällen anderen interessierten Personen.

2. Ablauf der Zertifizierung

142. Die gemäß dem vorliegenden Technischen Regelwerk angewendeten Zertifizierungsschemata umfassen folgende Verfahren:

a) Einreichung eines Antrags auf Durchführung der Zertifizierungsarbeiten für das Produkt (nachfolgend – Antrag) durch den Antragsteller bei der Zertifizierungsstelle, in dem die in Punkt 144 des vorliegenden Technischen Regelwerks vorgesehenen Angaben enthalten sind, unter Beifügung der in Punkt 145 des vorliegenden Technischen Regelwerks genannten Unterlagen;

b) Prüfung und Analyse des Antrags und der beigefügten Unterlagen durch die Zertifizierungsstelle, Durchführung der Identifizierung des Produkts durch die Zertifizierungsstelle im Hinblick auf die Zuordnung des Produkts zum Anwendungsbereich des vorliegenden Technischen Regelwerks, Entscheidung über den genannten Antrag und Übermittlung der Entscheidung an den Antragsteller;

c) Durchführung der Entnahme von Produktmustern durch die Zertifizierungsstelle (sofern dies im Zertifizierungsschema vorgesehen ist);

d) Durchführung von Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produktmuster in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) auf der Grundlage eines mit der Zertifizierungsstelle geschlossenen Vertrags (ausgenommen Fälle, in denen Prüflaboratorium (Prüfzentrum) und Zertifizierungsstelle in einer Person vereinigt sind);

e) Durchführung der Analyse des Zustands der Produktfertigung durch die Zertifizierungsstelle (für das Schema 1s);

f) Zusammenfassung und Analyse der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, der Ergebnisse der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produktmuster sowie der Ergebnisse der Analyse des Zustands der Produktfertigung (sofern vorhanden) durch die Zertifizierungsstelle;

g) Entscheidung der Zertifizierungsstelle über die Erteilung oder die Verweigerung der Erteilung des Konformitätszertifikats;

h) Ausfertigung und Erteilung des Konformitätszertifikats durch die Zertifizierungsstelle oder Übermittlung der Entscheidung über die Verweigerung der Erteilung des Konformitätszertifikats an den Antragsteller;

i) Eintragung der Angaben über das erteilte Konformitätszertifikat in das einheitliche Register der erteilten Konformitätszertifikate und der registrierten Konformitätserklärungen;

j) Sicherstellung der Kennzeichnung des Produkts mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union durch den Antragsteller nach dem von der Kommission festgelegten Verfahren;

k) Durchführung der periodischen Bewertung der zertifizierten Produkte durch die Zertifizierungsstelle (für das Schema 1s).

143. Bei der Zertifizierung des Produkts werden folgende Schemata angewendet:

a) Schema 1s – wird für in Serie hergestellte Produkte und für die Nullserie angewendet.

Antragsteller bei der Zertifizierung nach dem Schema 1s ist der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person).

Die Zertifizierungsstelle führt durch:

die Identifizierung des Produkts und die Entnahme von Produktmustern zur Durchführung ihrer Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen;

die Analyse des Zustands der Produktfertigung;

die periodische Bewertung der zertifizierten Produkte während der Geltungsdauer des Konformitätszertifikats 1 Mal jährlich mittels Identifizierung der zur Prüfung eingegangenen Produktmuster, Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Muster der zertifizierten Produkte in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) sowie Analyse des Zustands der Produktfertigung.

Das Konformitätszertifikat wird für eine Dauer von höchstens 5 Jahren erteilt;

b) Schema 3s – wird für eine Produktcharge angewendet.

Antragsteller bei der Zertifizierung nach dem Schema 3s ist der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder der Verkäufer (Importeur).

Im Antrag werden neben den in Punkt 144 des vorliegenden Technischen Regelwerks vorgesehenen Angaben die Identifizierungsmerkmale der Produktcharge angegeben, darunter Zusammensetzung und Umfang (Anzahl der zur Charge gehörenden Produkteinheiten, Werksnummern der Produkte).

Die Zertifizierungsstelle führt die Identifizierung der Produktcharge und die Entnahme von Produktmustern aus der zur Zertifizierung angemeldeten Produktcharge zur Durchführung ihrer Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen durch.

Eine Geltungsdauer des Konformitätszertifikats wird nicht festgelegt;

c) Schema 4s – wird für ein Einzelerzeugnis angewendet, sofern die Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen für dieses Erzeugnis nicht zerstörend sind.

Antragsteller bei der Zertifizierung nach dem Schema 4s ist der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder der Verkäufer (Importeur).

Im Antrag werden neben den in Punkt 144 des vorliegenden Technischen Regelwerks vorgesehenen Angaben die Identifizierungsmerkmale des Einzelerzeugnisses angegeben.

Die Zertifizierungsstelle führt die Identifizierung des Produkts und die Entnahme des Einzelerzeugnisses zur Durchführung seiner Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen durch.

Eine Geltungsdauer des Konformitätszertifikats wird nicht festgelegt;

d) Schema 10s – wird bei einem begrenzten, im Voraus festgelegten Umfang des Absatzes von Produkten angewendet, die innerhalb eines kurzen Zeitraums in einzelnen Chargen nach Maßgabe ihrer Serienfertigung geliefert (abgesetzt) werden (für Produkte, die in das Gebiet der Union eingeführt werden, – bei kurzfristigen Verträgen, für Produkte, die im Gebiet der Union hergestellt werden, – bei begrenztem Produktionsumfang).

Antragsteller bei der Zertifizierung nach dem Schema 10s ist der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person).

Die Zertifizierungsstelle führt die Identifizierung des Produkts und die Entnahme von Produktmustern zur Durchführung ihrer Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen durch.

Das Konformitätszertifikat wird für eine innerhalb eines begrenzten Zeitraums hergestellte, im Voraus festgelegte begrenzte Produktserie für eine Dauer von höchstens 1 Jahr erteilt.

144. Der Antrag wird vom Antragsteller in russischer Sprache und, sofern eine entsprechende Anforderung in der Gesetzgebung des Mitgliedstaats besteht, in der Staatssprache (den Staatssprachen) des Mitgliedstaats, in dem die Zertifizierung des Produkts erfolgt, erstellt und muss Folgendes enthalten:

a) die vollständige Bezeichnung der Zertifizierungsstelle, ihren Sitz (Anschrift der juristischen Person);

b) die vollständige Bezeichnung des Antragstellers, seinen Sitz (Anschrift der juristischen Person) und die Anschrift (Anschriften) des Ortes der Tätigkeitsausübung (sofern die Anschriften voneinander abweichen) – für eine juristische Person, oder Familienname, Vorname und Vatersname (sofern vorhanden), Wohnsitz und Anschrift (Anschriften) des Ortes der Tätigkeitsausübung (sofern die Anschriften voneinander abweichen) – für eine natürliche Person, die als Einzelunternehmer registriert ist, sowie die Registrierungs- oder Zählnummer (individuelle, Identifikationsnummer) des Antragstellers, die bei der staatlichen Registrierung der juristischen Person oder der als Einzelunternehmer registrierten natürlichen Person gemäß der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten vergeben wird, Bankverbindung, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

c) Funktion, Familienname, Vorname und Vatersname (sofern vorhanden) des Leiters der juristischen Person oder des Vertreters der antragstellenden Organisation, der gemäß der Gesetzgebung des Mitgliedstaats bevollmächtigt ist, sich mit dem Antrag an die Zertifizierungsstelle zu wenden (unter Angabe der Bezeichnung und der Daten des Bevollmächtigungsdokuments);

d) die vollständige Bezeichnung des Herstellers, seinen Sitz (Anschrift der juristischen Person) und die Anschrift (Anschriften) des Ortes der Tätigkeitsausübung zur Herstellung des Produkts (sofern die Anschriften voneinander abweichen) – für eine juristische Person und ihre Niederlassungen, die das Produkt herstellen, oder Familienname, Vorname und Vatersname (sofern vorhanden), Wohnsitz und Anschrift (Anschriften) des Ortes der Tätigkeitsausübung zur Herstellung des Produkts (sofern die Anschriften voneinander abweichen) – für eine natürliche Person, die als Einzelunternehmer registriert ist, falls der Antragsteller nicht der Hersteller des zu zertifizierenden Produkts ist;

e) folgende Angaben über das Produkt, die seine Identifizierung gewährleisten, und über seine Identifizierungsmerkmale:

Bezeichnung, Typ, Modell und Modifikation des Produkts, Code (Codes) des Produkts gemäß der einheitlichen Warennomenklatur der Außenwirtschaftstätigkeit der Eurasischen Wirtschaftsunion, technische Beschreibung des Produkts, Kurzzeichen und Bezeichnung des Dokuments (der Dokumente), nach dem das Produkt hergestellt wurde (Norm, Werknorm, Technische Lieferbedingungen oder ein anderes Dokument) (sofern vorhanden);

eine der Gebrauchs- (Betriebs-)anleitung des Produkts und der sonstigen technischen Unterlagen gemäß den Punkten 145 und 146 des vorliegenden Technischen Regelwerks entsprechende Beschreibung des Produkts sowie die Fertigungsart (Serienfertigung, Nullserie, Charge oder Einzelprodukt (Stückzahl in der Charge, Identifizierungsmerkmale der Produkteinheit), Angaben zum Vertrag (Liefervertrag) und zu den Warenbegleitdokumenten, die das Einzelerzeugnis oder die Produktcharge, einschließlich ihres Umfangs, identifizieren);

f) die Angabe der Bestimmungen des vorliegenden Technischen Regelwerks, deren Anforderungen das zu zertifizierende Produkt entspricht;

g) das vom Antragsteller gewählte Zertifizierungsschema;

h) zusätzliche Angaben nach Ermessen des Antragstellers;

i) das Verzeichnis der dem Antrag beigefügten Unterlagen;

j) die Angabe der Anwendung von Normen, durch deren Anwendung auf freiwilliger Grundlage die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks gewährleistet wird.

145. Dem Antrag werden folgende Unterlagen beigefügt:

a) für in Serie hergestellte Produkte:

ein Dokument mit Angaben zur Registrierungs- oder Zählnummer (individuelle, Identifikationsnummer) des Antragstellers, die bei der staatlichen Registrierung der juristischen Person oder der natürlichen Person als Einzelunternehmer gemäß der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten vergeben wird;

eine Kopie des Dokuments (der Dokumente), nach dem das Produkt hergestellt wird (Technische Lieferbedingungen und (oder) Werknormen (ein sie ersetzendes Dokument));

Kopien der technischen Unterlagen (Konstruktions-, Fertigungs- und Instandsetzungsunterlagen (Entwurf der Instandsetzungsunterlagen)), ein Satz der Betriebsunterlagen (in dem mit der Zertifizierungsstelle abgestimmten Umfang);

eine Liste der Normen (unter Angabe ihrer Kurzzeichen und Bezeichnungen sowie der Abschnitte (Punkte, Unterpunkte), falls die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks durch die Anwendung einzelner Abschnitte (Punkte, Unterpunkte) dieser Normen und nicht der Normen insgesamt gewährleistet werden kann), die in die Liste der Normen aufgenommen sind, durch deren Anwendung die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks gewährleistet wird (im Falle ihrer Anwendung durch den Antragsteller);

ein Sicherheitsnachweis zum Zweck der Konformitätsbestätigung im Falle der Nichtanwendung oder teilweisen Anwendung der Normen, die in die Liste der Normen aufgenommen sind, durch deren Anwendung die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks gewährleistet wird;

eine Kopie des Vertrags mit dem Hersteller (einschließlich mit einem ausländischen Hersteller), der die Gewährleistung der Übereinstimmung der in das Zollgebiet der Union eingeführten Produkte mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks und die Haftung für die Nichtübereinstimmung solcher Produkte mit den genannten Anforderungen vorsieht (für die vom Hersteller bevollmächtigte Person);

Kopien der Protokolle der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen des Produkts (sofern vorhanden);

ein Dokument mit Angaben zu den vorliegenden Konformitätszertifikaten und Konformitätserklärungen für Produkte, deren Bestandteile der Konformitätsbestätigung unterliegen (unter Angabe der Nummer und des Registrierungsdatums);

eine Kopie des Protokolls der Abnahme- (Qualifikations-)Prüfungen (wird bei der Erstzertifizierung vorgelegt);

eine Kopie des Berichts der Qualifikationskommission und im Falle der Erstzertifizierung zusätzlich des Berichts der Abnahmekommission (sofern vorhanden);

eine Kopie des Maßnahmenplans zur Beseitigung der von der Abnahme- (Qualifikations-)Kommission festgestellten Mängel (sofern vorhanden) sowie Unterlagen, die seine Umsetzung bestätigen;

Angaben zu Reklamationen;

ein Vorschlag zur Art und zum Ort der Anbringung des einheitlichen Verkehrszeichens der Produkte auf dem Markt der Union;

sonstige Unterlagen nach Wahl des Antragstellers (sofern vorhanden).

Die Unterlagen können nach Maßgabe ihrer Erstellung und Genehmigung vorgelegt werden, jedoch zwingend vor der Entscheidung über die Möglichkeit der Erteilung des Konformitätszertifikats;

b) für eine Produktcharge oder ein Einzelerzeugnis:

Angaben zur Registrierungs- oder Zählnummer (individuelle Nummer, Identifikationsnummer) des Antragstellers, die bei der staatlichen Registrierung der juristischen Person oder der natürlichen Person als Einzelunternehmer nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vergeben wird;

Kopie des Vertrags (Liefervertrags) und Warenbegleitdokumente, die das Einzelerzeugnis oder die Produktcharge (einschließlich ihres Umfangs) identifizieren;

Kopie der Betriebsunterlagen, Kopien der Instandsetzungsunterlagen (Entwurf der Instandsetzungsunterlagen);

Liste der Normen (unter Angabe ihrer Bezeichnungen und Benennungen sowie der Abschnitte (Punkte, Unterpunkte), sofern die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks durch die Anwendung einzelner Abschnitte (Punkte, Unterpunkte) dieser Normen und nicht der Normen insgesamt gewährleistet werden kann), die in die Liste der Normen aufgenommen sind, durch deren Anwendung die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet wird (im Falle ihrer Anwendung durch den Antragsteller);

Sicherheitsnachweis zum Zweck der Konformitätsbestätigung im Falle der Nichtanwendung oder teilweisen Anwendung der Normen, die in die Liste der Normen aufgenommen sind, durch deren Anwendung die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet wird;

Protokolle der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen von Produktmustern (sofern vorhanden);

Dokument mit Informationen über vorliegende Konformitätszertifikate und Konformitätserklärungen für Produkte, deren Bestandteile der Konformitätsbestätigung unterliegen (unter Angabe der Nummer und des Registrierungsdatums);

sonstige Dokumente nach Wahl des Antragstellers (sofern vorhanden).

Nach Entscheidung der Zertifizierungsstelle ist es zulässig, Prüfungen der Produkte durch die Ergebnisse einer Expertise über die Übertragung der Prüfergebnisse vergleichbarer Produktmuster zu ersetzen, die in Protokollen von Zertifizierungsprüfungen aufgeführt sind, welche nicht älter als 5 Jahre sind. Die Expertise wird von der Zertifizierungsstelle oder nach Entscheidung der Zertifizierungsstelle von einer anderen Organisation durchgeführt.

146. Dem Antrag beigefügte Dokumente, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, sind mit einer Übersetzung in die russische Sprache und, sofern eine entsprechende Anforderung in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats besteht, in die Staatssprache (Staatssprachen) des Mitgliedstaats zu versehen, in dem die Zertifizierung der Produkte erfolgt.

Kopien der dem Antrag beigefügten Dokumente werden durch Unterschrift und Stempel des Antragstellers beglaubigt (sofern die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats nichts anderes festlegen).

Dokumente, die der Zertifizierungsstelle in elektronischer Form vorgelegt werden, müssen mit einer elektronischen digitalen Signatur (elektronischen Signatur) unterzeichnet sein, die der Antragsteller nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats erhalten hat.

147. Bei der Zertifizierung der Produkte können die Ergebnisse von Abnahmeprüfungen und anderen Prüfungen der zu zertifizierenden Produkte oder vergleichbarer Produktmuster berücksichtigt werden, sofern diese in akkreditierten Prüflaboratorien (Prüfzentren) nach mit der Zertifizierungsstelle abgestimmten Programmen durchgeführt wurden.

In diesem Fall muss der Antragsteller den Antrag auf Durchführung der Zertifizierung vor Beginn der Abnahmeprüfungen und der anderen Prüfungen stellen und der Zertifizierungsstelle einen Zeitplan für die Durchführung solcher Prüfungen vorlegen. Über den Beginn und den Verlauf der Prüfungen hat das akkreditierte Prüflaboratorium (Prüfzentrum) die Zertifizierungsstelle zu informieren. Die genannten Prüfungen können bei der Zertifizierung nur dann berücksichtigt werden, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse an der Konstruktion der Produkte und an der Technologie ihrer Herstellung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden, die wiederholte Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen erfordern.

148. Die Zertifizierungsstelle prüft den Antrag und übermittelt dem Antragsteller innerhalb einer Frist von höchstens 30 Kalendertagen nach dessen Eingang eine positive Entscheidung über den Antrag oder eine Entscheidung über die Ablehnung der Durchführung der Zertifizierung.

149. In der positiven Entscheidung über den Antrag sind die wesentlichen Bedingungen der Zertifizierung anzugeben, darunter:

a) Informationen zum Zertifizierungsschema;

b) Fristen für die Durchführung der Zertifizierung;

c) Informationen zu den normativen Dokumenten, auf deren Grundlage die Zertifizierung der Produkte durchgeführt wird;

d) Bedingungen für die Durchführung der Analyse des Zustands der Produktfertigung, sofern dies im Zertifizierungsschema vorgesehen ist;

e) Bedingungen für die Entnahme von Produktmustern;

f) Informationen zum Umfang der Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen sowie zu anderen Verfahren der Konformitätsbewertung;

g) Bedingungen für die Durchführung der periodischen Bewertung der zu zertifizierenden Produkte.

150. Gründe für eine Entscheidung der Zertifizierungsstelle über die Ablehnung der Durchführung der Zertifizierung sind:

a) Nichtvorlage oder unvollständige Vorlage der in Punkt 145 dieses Technischen Regelwerks genannten Dokumente;

b) Unvollständigkeit und (oder) Unrichtigkeit der in den vorgelegten Dokumenten enthaltenen Angaben;

c) Unmöglichkeit, die Produkte dem Anwendungsbereich dieses Technischen Regelwerks zuzuordnen;

d) Nichtübereinstimmung des Antragstellers mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks, die den Kreis der Antragsteller bei der Zertifizierung festlegen.

151. Bei der Durchführung der Zertifizierung führt die Zertifizierungsstelle die Identifizierung des Produkts und die Entnahme von Produktmustern durch.

In Abstimmung mit dem Antragsteller kann die Entnahme von Produktmustern durch eine von der Zertifizierungsstelle bevollmächtigte Person erfolgen; als solche kann eine andere Zertifizierungsstelle oder ein akkreditiertes Prüflaboratorium (Prüfzentrum) auftreten, deren Akkreditierungsbereich die Produkte umfasst.

Die Entnahme von Produktmustern für die Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen erfolgt nach den Anforderungen, die in den Normen festgelegt sind, die in die Liste der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Normen aufgenommen sind, und bei deren Fehlen – der nationalen (staatlichen) Normen, die Regeln und Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen einschließlich der Regeln der Probenahme enthalten, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und für die Durchführung der Konformitätsbewertung der Gegenstände der technischen Regulierung erforderlich sind.

Die entnommenen Produktmuster müssen hinsichtlich Konstruktion, Zusammensetzung und Fertigungstechnologie mit den für die Lieferung an den Verbraucher (Auftraggeber) bestimmten Produkten identisch sein.

Die entnommenen Produktmuster werden gekennzeichnet und zur Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen übersandt. Bei Bedarf können eine Plombierung sowie eine Kennzeichnung einzelner Bestandteile der entnommenen Produkte vorgenommen werden.

152. Das Probenahmeprotokoll muss enthalten:

a) Nummer und Datum der Erstellung des Probenahmeprotokolls;

b) Benennung und Anschrift des Herstellers und des Antragstellers;

c) Benennung, Typ, Modell und Modifikation der Produkte;

d) Größe (Umfang) der Charge, aus der die Entnahme erfolgte;

e) Ergebnis der äußeren Besichtigung der Charge (Aussehen, Zustand der Verpackung und der Kennzeichnung);

f) Herstellungsdatum und Abnahmedatum der Produkte;

g) Bezeichnung und Benennung des normativen Dokuments, nach dem die Muster entnommen wurden;

h) Anzahl und Nummern der entnommenen Muster;

i) Ort der Probenahme;

j) Angaben und Unterschriften der Vertreter der Zertifizierungsstelle und des Antragstellers (Herstellers).

153. Dem Probenahmeprotokoll für Produkte, deren Bestandteile der Konformitätsbestätigung unterliegen, wird ein Verzeichnis dieser Bestandteile unter Angabe des Herstellers und der Konstruktionsunterlagen, nach denen sie hergestellt werden, beigefügt.

154. Die Ergebnisse der Bewertung der Zertifizierungskennwerte, die durch Sichtkontrolle ermittelt werden, können im Probenahmeprotokoll, im Bericht über die Ergebnisse der Analyse des Zustands der Produktherstellung, im Protokoll der Sichtkontrolle oder in einem anderen Dokument festgehalten werden, das von der Zertifizierungsstelle im Verlauf der Durchführung der Zertifizierungsarbeiten erstellt wird.

155. Bei der Durchführung der Identifizierung des Produkts werden die im Antrag angegebenen wesentlichen Merkmale der Produkte mit den folgenden tatsächlichen Merkmalen verglichen, die in der Kennzeichnung und in der Begleitdokumentation aufgeführt sind:

a) Benennung, Typ, Modell und Modifikation;

b) Benennung des Herstellers oder Angaben zur Herkunft der Produkte;

c) Dokument, nach dem die Produkte hergestellt werden;

d) Informationen über die Zugehörigkeit zur entsprechenden Charge;

e) Informationen über die Zugehörigkeit zum entsprechenden technologischen Prozess (bei Bedarf).

156. Bei der wiederholten Zertifizierung von Eisenbahnfahrzeugen, die in Anlage Nr. 2 zu diesem Technischen Regelwerk genannt sind, durch die Zertifizierungsstelle, die die Zertifizierung dieser Produkte zuvor durchgeführt hat, ist nach deren Entscheidung die Durchführung einer Expertise der Nachweisunterlagen anstelle von Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produkte zulässig, für die Ergebnisse der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen hinsichtlich der Kennwerte der Einwirkung auf das Eisenbahngleis sowie der Kennwerte im Zusammenhang
mit der Durchführung von dynamischen Prüfungen und Ermüdungsprüfungen vorliegen, die nicht älter als 10 Jahre sind.

In diesem Fall können solche Ergebnisse der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen bei der wiederholten Zertifizierung ausschließlich dann anerkannt werden, wenn keine Änderungen in den Konstruktions- und (oder) Fertigungsunterlagen vorliegen, die diese Kennwerte beeinflussen, sowie keine Änderungen in den Normen, die in die Liste der Normen aufgenommen sind, durch deren Anwendung die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet wird und in denen die Kennwerte der Einwirkung auf das Eisenbahngleis sowie die Kennwerte im Zusammenhang mit der Durchführung von dynamischen Prüfungen und Ermüdungsprüfungen festgelegt sind.

In den übrigen Fällen werden Ergebnisse der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, die älter als 5 Jahre sind, für Zwecke der Zertifizierung der Produkte nicht berücksichtigt.

157. Das Protokoll der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen muss enthalten:

a) Benennung und Bezeichnung des Protokolls der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, wobei die Bezeichnung des Dokuments auf jeder Seite zu wiederholen ist;

b) Benennung und Anschrift des akkreditierten Prüflaboratoriums (Prüfzentrums), Angaben zur Akkreditierung (Benennung der Akkreditierungsstelle, Nummer der Akkreditierungsurkunde, Ausstellungsdatum der Akkreditierungsurkunde (oder Angaben der Anordnung über die Akkreditierung oder eindeutige Nummer des Akkreditierungseintrags im Register der akkreditierten Personen) und Geltungsdauer der Akkreditierungsurkunde (sofern vorhanden));

c) Angaben zur Zertifizierungsstelle, die die Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen beauftragt hat (für das Protokoll der Zertifizierungsprüfungen);

d) Angaben des Protokolls der Identifizierung der zur Prüfung eingegangenen Produktmuster, Angaben zum Hersteller und Herstellungsdatum der Produkte;

e) Datum des Eingangs der Produkte zur Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen;

f) Informationen zu den zu prüfenden Kennwerten und den Anforderungen an sie sowie Angaben zu den normativen Dokumenten, die diese Anforderungen enthalten;

g) Datum (Zeitraum) der Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen;

h) Angaben zu den verwendeten Methoden und Verfahren der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen;

i) Angaben zur Lagerung der Produkte vor der Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, zur Vorbereitung der Produkte auf die Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen sowie Angaben zum Ort der Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen und zu den Umgebungsbedingungen während der Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen;

j) Angaben zur verwendeten eigenen und gemieteten Prüfausrüstung und zu den Messmitteln;

l) Angaben zu Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, die von einem anderen akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) durchgeführt wurden (sofern vorhanden);

m) Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, erforderlichenfalls ergänzt durch Tabellen, Diagramme, Fotografien und andere Materialien;

n) Erklärung, dass sich das Protokoll der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen nur auf die Muster bezieht, die den Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen unterzogen wurden;

o) Unterschrift des Leiters des akkreditierten Prüflaboratoriums (Prüfzentrums), beglaubigt durch den Stempel der Organisation (sofern vorhanden);

p) Angaben zu den Funktionen und Unterschriften der verantwortlichen Ausführenden, die die Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen durchgeführt haben;

q) Angaben zur Funktion und Unterschrift der Person (Personen), die für die Erstellung des Protokolls der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen im Namen des akkreditierten Prüflaboratoriums (Prüfzentrums) verantwortlich ist (sind) (erforderlichenfalls);

r) Datum der Ausfertigung des Protokolls der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen;

t) Angaben darüber, dass Änderungen am Protokoll der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen als separates Dokument (neues Protokoll, das das vorherige aufhebt und ersetzt) erstellt werden;

u) eine Erklärung, die die Möglichkeit eines teilweisen Nachdrucks des Protokolls der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen ausschließt.

158. Dem Protokoll der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen sind beizufügen:

a) eine beglaubigte Kopie der Probenahmeakte für Produkte, die die in Punkt 152 dieses Technischen Regelwerks genannten Angaben enthält;

b) eine beglaubigte Kopie der vom Antragsteller (Hersteller) erstellten Bereitschaftserklärung der Produkte;

c) eine beglaubigte Kopie der Identifikationsakte der zur Prüfung eingegangenen Produktprobe, erstellt vom Prüflaboratorium (Zentrum).

159. Das Protokoll der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen darf keine Empfehlungen oder Vorschläge enthalten, die auf der Grundlage der Prüfergebnisse formuliert wurden.

160. Protokolle der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, die gemäß den Anforderungen der Punkte 157 und 158 dieses Technischen Regelwerks erstellt wurden, werden der Zertifizierungsstelle in 2 Exemplaren vorgelegt (das erste geht in die Zertifizierungsakte, das zweite an den Antragsteller).

161. Protokolle der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen können nach Abstimmung mit der Zertifizierungsstelle als elektronisches Dokument vorgelegt werden, das mit einer elektronischen digitalen Signatur (elektronischen Signatur) unterzeichnet ist, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats erhalten wurde.

162. Die Analyse des Produktionszustands der Produkte wird durchgeführt, um das Vorhandensein der notwendigen Bedingungen für die Herstellung von Produkten mit stabilen Eigenschaften festzustellen, die bei der Zertifizierung geprüft werden.

163. Die Analyse des Produktionszustands der Produkte darf nicht früher als 12 Monate vor dem Datum der Ausstellung des Konformitätszertifikats durchgeführt werden, sofern die Durchführung der Analyse des Produktionszustands der Produkte im Zertifizierungsschema vorgesehen ist.

164. Die Analyse des Produktionszustands der Produkte wird durchgeführt in Bezug auf:

a) technologische Prozesse;

b) technologische und Konstruktionsunterlagen (einschließlich deren Verwaltung);

c) Mittel der technologischen Ausstattung;

d) technologische Regime;

e) Verwaltung der Mittel der technologischen Ausstattung;

f) Verwaltung der metrologischen Ausrüstung;

g) Methodiken der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen;

h) Verfahren der Kontrolle von Rohstoffen und Zulieferteilen;

i) Verfahren der Kontrolle der Produkte im Prozess ihrer Herstellung;

j) Verwaltung nichtkonformer Produkte;

k) Verfahren der Bearbeitung von Reklamationen;

l) Personalverwaltung;

m) Verwaltung der normativen Dokumentation für die Produkte.

165. Nach den Ergebnissen der Analyse des Produktionszustands der Produkte wird eine Akte über die Ergebnisse der Analyse des Produktionszustands der zu zertifizierenden Produkte erstellt, in der angegeben werden:

a) Ergebnisse der Analyse des Produktionszustands der Produkte;

b) zusätzliche Materialien, die bei der Analyse des Produktionszustands der Produkte verwendet wurden;

c) Gesamtbewertung des Produktionszustands der Produkte;

d) Notwendigkeit und Fristen für die Durchführung von Korrekturmaßnahmen.

166. Die Zertifizierungsstelle bereitet nach der Analyse des Protokolls der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, der Ergebnisse der Analyse des Produktionszustands der Produkte (sofern dies im Zertifizierungsschema festgelegt ist) sowie der Ergebnisse der Prüfung des Dokumentensatzes, der vom Antragsteller gemäß Punkt 145 dieses Technischen Regelwerks vorgelegt wurde, eine Entscheidung über die Ausstellung (über die Verweigerung der Ausstellung) des Konformitätszertifikats vor.

167. Die Frist für die Ausstellung des Konformitätszertifikats darf 15 Arbeitstage ab dem Datum des Erhalts der Protokolle der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen und (bei Bedarf) der Dokumente über die Beseitigung der bei der Zertifizierung festgestellten Nichtkonformitäten durch die Zertifizierungsstelle nicht überschreiten.

168. Grundlagen für die Entscheidung der Zertifizierungsstelle über die Verweigerung der Ausstellung des Konformitätszertifikats sind:

a) Nichtkonformität der Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks (einschließlich eines negativen Ergebnisses der Zertifizierungsprüfungen);

b) ein negatives Ergebnis der Analyse des Produktionszustands der Produkte (sofern dies im Zertifizierungsschema festgelegt ist);

c) das Vorhandensein unzuverlässiger Informationen in den Dokumenten, die im Verlauf der Zertifizierungsarbeiten erhalten wurden.

169. Auf der Grundlage der Entscheidung über die Ausstellung des Konformitätszertifikats erstellt die Zertifizierungsstelle das Konformitätszertifikat nach einheitlicher Form und einheitlichen Regeln, die von der Kommission genehmigt werden, registriert es im einheitlichen Register der ausgestellten Konformitätszertifikate und registrierten Konformitätserklärungen und stellt es dem Antragsteller aus.

Es ist zulässig, das Konformitätszertifikat von Experten (Experten-Auditoren) zu unterzeichnen, die im Rahmen der Prüfung des entsprechenden Antrags die Akte über die Ergebnisse der Analyse des Produktionszustands der Produkte unterzeichnet haben.

Das Konformitätszertifikat ist nur bei Vorhandensein einer Registrierungsnummer gültig.

170. Konformitätszertifikate sind ab dem Datum ihrer Registrierung im einheitlichen Register der ausgestellten Konformitätszertifikate und registrierten Konformitätserklärungen gültig.

171. Das Konformitätszertifikat muss eine Aufzählung der konkreten Arten und Typen von Produkten enthalten, auf die sich seine Wirkung erstreckt.

172. Das Konformitätszertifikat für Produkte, deren Bestandteile der Konformitätsbestätigung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks unterliegen, kann unter der Bedingung ausgestellt werden, dass diese Bestandteile das Verfahren der Konformitätsbewertung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks durchlaufen haben.

Fußnote. Punkt 172 – in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 25.11.2022 Nr. 177 (tritt nach Ablauf von 10 Kalendertagen ab dem Datum seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft).

173. Bei Änderungen an der Konstruktion (Zusammensetzung) der Produkte oder an der Technologie ihrer Herstellung, die die Konformität der Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks beeinflussen können, benachrichtigt der Antragsteller die Zertifizierungsstelle im Voraus darüber; diese entscheidet über die Notwendigkeit der Durchführung zusätzlicher Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produkte und/oder einer Analyse des Produktionszustands dieser Produkte.

174. Nach der Durchführung zusätzlicher Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen und/oder einer Analyse des Produktionszustands der Produkte entscheidet die Zertifizierungsstelle über die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Konformitätszertifikats bei Änderungen, die an der Konstruktion des zertifizierten Erzeugnisses und/oder an der Technologie seiner Herstellung vorgenommen wurden.

Alle im Prozess der Konformitätsbewertung erlangten Beweismaterialien, die die Übereinstimmung der geänderten Konstruktion des zertifizierten Erzeugnisses und (oder) der Technologie seiner Herstellung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks belegen, werden der Zertifizierungsakte beigefügt, die die ursprünglichen Nachweise der Konformität des Produkts mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks enthält.

175. Die der zertifizierten Produktion beigefügten Betriebsdokumente und die Warenbegleitdokumentation müssen das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union, einen Vermerk über die durchgeführte Zertifizierung sowie die Buchungsnummer des Konformitätszertifikatformulars, dessen Registrierungsnummer, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer enthalten.

176. Die Ersetzung oder Ausstellung eines Duplikats des Konformitätszertifikats erfolgt in dem durch die typischen Schemata vorgesehenen Verfahren.

177. Die periodische Bewertung der zertifizierten Produktion wird, sofern das Zertifizierungsschema dies vorsieht, von der Zertifizierungsstelle durchgeführt, die die Zertifizierung der Produktion durchgeführt hat. Die periodische Bewertung der zertifizierten Produktion kann planmäßig oder außerplanmäßig erfolgen und gewährleistet die Gewinnung von Informationen über die zertifizierte Produktion in Form von Ergebnissen von Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen und (oder) einer Analyse des Produktionszustands (nach Entscheidung der Zertifizierungsstelle) mit dem Ziel festzustellen, dass die Produktion weiterhin den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks entspricht, die bei der Zertifizierung bestätigt wurden.

178. Die Zertifizierungsstelle führt die planmäßige periodische Bewertung der zertifizierten Produktion während der Gültigkeitsdauer des Konformitätszertifikats 1 Mal pro Jahr gemäß dem von der Zertifizierungsstelle erstellten Zeitplan durch.

179. Kriterien für die Bestimmung der Häufigkeit und des Umfangs der periodischen Bewertung der zertifizierten Produktion sind:

a) der Grad der potenziellen Gefährlichkeit der Produktion;

b) die Ergebnisse der durchgeführten Zertifizierung der Produktion;

c) die Stabilität der Produktion;

d) der Umfang des Produktionsausstoßes;

e) das Vorhandensein eines zertifizierten Managementsystems.

180. Der Zeitpunkt der ersten planmäßigen periodischen Bewertung der zertifizierten Produktion wird in der Entscheidung der Zertifizierungsstelle über die Ausstellung des Konformitätszertifikats festgelegt. Die Häufigkeit der Durchführung nachfolgender periodischer Bewertungen kann in den Akten über die Durchführung der periodischen Bewertung der zertifizierten Produktion festgelegt werden.

181. Die außerplanmäßige periodische Bewertung der zertifizierten Produktion wird in folgenden Fällen durchgeführt:

a) wenn Informationen (bestätigende Unterlagen) über Beanstandungen hinsichtlich der Sicherheit der Produktion vorliegen.

Diese Informationen können von Verbrauchern sowie von Stellen erlangt werden, die die staatliche Kontrolle (Aufsicht) über die Sicherheit der Produktion ausüben, für die das Konformitätszertifikat ausgestellt wurde. Der Arbeitsumfang bei der Durchführung der außerplanmäßigen periodischen Bewertung der zertifizierten Produktion wird durch die Notwendigkeit bestimmt, die technologischen Prozesse zu überprüfen, die mit den festgestellten Mängeln bei der Gewährleistung der Sicherheit der Produktion zusammenhängen;

b) wenn der Hersteller die zertifizierte Produktion während eines Zeitraums von mehr als 1 Kalenderjahr nicht herstellt.

Dabei darf das Inverkehrbringen der Produktion im Zollgebiet der Union nur nach Durchführung der außerplanmäßigen periodischen Bewertung erfolgen.

182. Die periodische Bewertung der zertifizierten Produktion umfasst:

a) die Analyse der im Verlauf der Zertifizierung der Produktion erlangten Materialien;

b) die Analyse der eingehenden Informationen über die zertifizierte Produktion (einschließlich der Analyse der Ergebnisse des überwachten Betriebs, sofern dieser vorgesehen ist);

c) die Überprüfung der Übereinstimmung der Dokumente für die zertifizierte Produktion mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks;

d) die Auswahl von Produktmustern, die Identifizierung der zur Prüfung eingegangenen Produktmuster, die Durchführung von Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produktmuster in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Zentrum) und die Analyse der erzielten Ergebnisse gemäß den Zertifizierungsschemata;

e) die Überprüfung, dass keine Änderungen an der Konstruktion und der Herstellungstechnologie der Produktion vorgenommen wurden, die bei der Zertifizierung festgestellt wurden und die Sicherheitskennwerte der Produktion beeinflussen;

f) die Analyse des Produktionszustands, sofern das Zertifizierungsschema dies vorsieht;

g) die Überprüfung der Korrekturmaßnahmen zur Beseitigung zuvor festgestellter Nichtkonformitäten;

h) die Überprüfung der ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Produktion mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union;

i) die Analyse von Reklamationen zur zertifizierten Produktion.

183. Der Umfang (Zertifizierungskennwerte), die Anzahl der Proben für Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen und das Verfahren zur Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen bei der periodischen Bewertung der zertifizierten Produktion werden von der Zertifizierungsstelle
bestimmt, die die periodische Bewertung der zertifizierten Produktion durchführt.

184. Die Ergebnisse der periodischen Bewertung der zertifizierten Produkte werden in einem Bericht über die Durchführung der periodischen Bewertung der zertifizierten Produkte festgehalten.

Im Bericht über die Durchführung der periodischen Bewertung der zertifizierten Produkte wird auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Punkt 182 dieses Technischen Regelwerks durchgeführten Arbeiten eine Schlussfolgerung über die Konformität der Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks, über die Stabilität ihrer Erfüllung und über die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des erteilten Konformitätszertifikats oder über die Aussetzung (Beendigung) der Geltung des Konformitätszertifikats gezogen; ferner können der Termin der nächsten planmäßigen periodischen Bewertung der zertifizierten Produkte, der Umfang (die Zertifizierungskennwerte) der Prüfungen und die Anzahl der Muster für die Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen bei der nächsten periodischen Bewertung der zertifizierten Produkte angegeben werden.

185. Die Frist für die Vorlage der Ergebnisse der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produktmuster, die im Verlauf der periodischen Bewertung der zertifizierten Produkte entnommen wurden, legt die Zertifizierungsstelle unter Berücksichtigung des Umfangs der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen fest.

186. Sind im Zeitraum der Durchführung der periodischen Bewertung der zertifizierten Produkte keine Muster der zertifizierten Produkte vorhanden und (oder) ist deren Entnahme für die Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen nicht möglich (worüber der Antragsteller die Zertifizierungsstelle offiziell informiert), so wird die periodische Bewertung gemäß Punkt 182 dieses Technischen Regelwerks durchgeführt, mit Ausnahme der Entnahme und Identifizierung der zur Prüfung eingegangenen Produktmuster, der Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produktmuster in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) und der Analyse der erhaltenen Ergebnisse.

Bei der Wiederaufnahme der Herstellung der zertifizierten Produkte informiert der Antragsteller die Zertifizierungsstelle über die Möglichkeit, die Entnahme von Produktmustern, deren Identifizierung und die Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) vorzunehmen. Die weiteren Arbeiten werden in diesem Fall unter Berücksichtigung der bereits durchgeführten Arbeiten sowie gemäß Unterpunkt „b“ des Punktes 181 dieses Technischen Regelwerks ausgeführt.

187. Liegen innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Durchführung der Analyse des Zustands der Produktfertigung gemäß Unterpunkt „e“ des Punktes 182 dieses Technischen Regelwerks keine Ergebnisse der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen vor, so wird die Geltung des Konformitätszertifikats ausgesetzt.

188. Die Wiederaufnahme der Geltung des Konformitätszertifikats ist in dem in Punkt 187 dieses Technischen Regelwerks genannten Fall nach der Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produktmuster in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) und der Analyse der erhaltenen Ergebnisse möglich, sofern seit der Durchführung der Analyse des Zustands der Produktfertigung gemäß Unterpunkt „e“ des Punktes 182 dieses Technischen Regelwerks nicht mehr als 12 Monate vergangen sind. Die Wiederaufnahme der Geltung des Konformitätszertifikats nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Datum der Analyse des Zustands der Produktfertigung gemäß Unterpunkt „e“ des Punktes 182 dieses Technischen Regelwerks ist nur nach Durchführung einer Analyse des Zustands der Produktfertigung und Vorlage der Ergebnisse der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen unter Beibehaltung der festgelegten Häufigkeit der Durchführung der periodischen Bewertung der zertifizierten Produkte möglich.

189. Nach den Ergebnissen der Durchführung der periodischen Bewertung der zertifizierten Produkte kann eine der folgenden Entscheidungen getroffen werden:

a) das Konformitätszertifikat bleibt weiterhin gültig, wenn die Produkte den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks entsprechen;

b) die Geltung des Konformitätszertifikats wird ausgesetzt, wenn der Antragsteller die festgestellten Ursachen der Nichtkonformität der Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks durch Korrekturmaßnahmen beseitigen kann;

c) die Geltung des Konformitätszertifikats wird beendet, wenn der Antragsteller die festgestellten Ursachen der Nichtkonformität der Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks durch Korrekturmaßnahmen nicht beseitigen kann.

190. Die Entscheidung über die Aussetzung oder Beendigung der Geltung des Konformitätszertifikats kann von der Zertifizierungsstelle auf Antrag des Antragstellers getroffen werden.

191. Die Geltung des Konformitätszertifikats endet mit dem Datum der Eintragung des entsprechenden Vermerks in das einheitliche Register der erteilten Konformitätszertifikate und der registrierten Konformitätserklärungen.

192. Die Aussetzung oder Beendigung der Geltung des Konformitätszertifikats erfolgt in der durch die Musterschemata vorgesehenen Ordnung.

193. Produkte, für die die Geltung des Konformitätszertifikats beendet wurde, können nach Durchführung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen durch den Antragsteller erneut zur Zertifizierung angemeldet werden.

VIII. Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union

194. Produkte, die den Sicherheitsanforderungen entsprechen und das Verfahren der Konformitätsbestätigung gemäß Abschnitt VII dieses Technischen Regelwerks durchlaufen haben, müssen mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union gekennzeichnet sein.

195. Die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union erfolgt vor dem Inverkehrbringen der Produkte auf dem Markt der Union.

196. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union wird auf jeder Produkteinheit angebracht.

Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union wird auf dem Erzeugnis selbst angebracht sowie in den beigefügten Betriebsunterlagen angegeben.

Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union wird in einer beliebigen Weise angebracht, die eine deutliche und klare Darstellung während der gesamten Nutzungsdauer der Produkte gewährleistet.

197. Es ist zulässig, das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union nur auf der Verpackung anzubringen, mit einem entsprechenden Hinweis in den beigefügten Betriebsunterlagen, wenn seine Anbringung unmittelbar auf dem Produkt aufgrund der Besonderheiten seiner Konstruktion nicht möglich ist.

198. Die Kennzeichnung der Produkte mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union bescheinigt ihre Konformität mit den Anforderungen aller Technischen Regelwerke der Union (der Zollunion), die auf sie Anwendung finden.

ANLAGE Nr. 1
zum Technischen Regelwerk
der Zollunion „Über die Sicherheit
der Eisenbahnfahrzeuge“
(TR ZU 001/2011)
(in der Fassung des Beschlusses des Rates
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 14. September 2021 Nr. 90)

VERZEICHNIS
der Gegenstände der technischen Regulierung, auf die die Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion „Über die Sicherheit der Eisenbahnfahrzeuge“ (TR ZU 001/2011) Anwendung finden

I. Eisenbahnfahrzeuge

1. Wagen vom Bunkertyp

2. Isothermwagen

3. Gedeckte Güterwagen

4. Lokomotivbespannte Reisezugwagen für den Streckenverkehr

5. Flachwagen

6. Muldenkippwagen

7. Kesselwagen

8. Breitspurwagen für die Industrie

9. Dieseltriebzüge, Motordraisinen, Schienenbusse, deren Wagen

10. Dieselelektrische Triebzüge, deren Wagen

11. Offene Güterwagen

12. Nicht selbstfahrende Eisenbahn-Spezialfahrzeuge

13. Selbstfahrende Eisenbahn-Spezialfahrzeuge

14. Diesellokomotiven, Gasturbinenlokomotiven: Strecken-, Rangier- und Industrieausführung

15. Schwerlasttiefladewagen

16. Streckenelektrolokomotiven: Gleichstrom, Wechselstrom, Zweisystem (Wechsel- und Gleichstrom), sonstige

17. Rangierelektrolokomotiven

18. Elektrotriebzüge, elektrische Motorwagen: Gleichstrom, Wechselstrom, Zweisystem (Gleich- und Wechselstrom), deren Wagen

II. Bestandteile von Eisenbahnfahrzeugen

Fußnote. Teil II in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 14.09.2021 № 90 (tritt nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Datum der amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

19. Automatischer Gestängesteller des Bremsgestänges (Gestängesteller)

20. Automatische Feststellbremse der Eisenbahnfahrzeuge

21. Adapter der Radsätze der Drehgestelle von Güterwagen

22. Hochspannungsgeräte für den Schutz und die Überwachung der Eisenbahnfahrzeuge gegen Kurzschlussströme

23. Ausgleichshebel des dreiachsigen Drehgestells von Güterwagen

24. Wiege (Drehgestellwiege) des Güterwagens

25. Verbindungsträger des vierachsigen Drehgestells von Güterwagen

26. Drehzapfenträger des dreiachsigen Drehgestells von Güterwagen

27. Radreifen für Eisenbahnfahrzeuge

28. Schuhe der Magnetschienenbremse

29. Bremsklotzschuhe der Eisenbahnfahrzeuge

30. Halter (Schuhe) der Bremsbeläge der Scheibenbremsen der Eisenbahnfahrzeuge

31. Bremsabsperrung

32. Seitliche Verglasungserzeugnisse der lokomotivbespannten Reisezugwagen sowie der Triebzüge und Triebwagen

33. Ventilableiter und Überspannungsableiter für elektrische Triebfahrzeuge

34. Steuerventile

35. Elektrische Hilfsmaschinen für Eisenbahnfahrzeuge (mit einer Leistung von mehr als 1 kW):

Maschinen für Lokomotiven sowie Triebzüge und Triebwagen, die eigenständige Konstruktionserzeugnisse darstellen;

Untergestellgeneratoren für lokomotivbespannte Reisezugwagen und Spezialfahrzeuge;

elektrische Maschinen der Bremskompressoranlage der Spezialfahrzeuge

36. Automatische Schnellschalter und Hauptschalter für elektrische Triebfahrzeuge

37. Hochspannungs-Apparatekästen für Reisezugwagen

38. Hochspannungs-Wagenübergangsverbindungen (Steckdose und Stecker gemeinsam)

39. Hydraulische Dämpfer der Eisenbahnfahrzeuge

40. Bremsscheiben für Eisenbahnfahrzeuge

41. Verglasungserzeugnisse der Eisenbahnfahrzeuge (Führerstände der Triebfahrzeuge, der Triebzüge und Triebwagen sowie der selbstfahrenden Spezialeisenbahnfahrzeuge)

42. Gummi-Dichtungserzeugnisse für Druckluftbremssysteme der Eisenbahnfahrzeuge (Membranen, Manschetten, Dichtkragen, Dichtelemente, Zwischenlagen)

43. Kardanwellen des Hauptantriebs der Lokomotiven sowie der Triebzüge und Triebwagen

44. Keil des Zugbügels der automatischen Kupplung

45. Reibkeile der Drehgestelle von Güterwagen

46. Zylinderzahnräder der Traktionsgetriebe der Eisenbahnfahrzeuge

47. Räder (außer zusammengesetzten Rädern) der Radsätze der Eisenbahnfahrzeuge

48. Radsätze (Radsatzeinheiten) für Wagen ohne Radsatzlagereinheiten

49. Radsätze für Spezialeisenbahnfahrzeuge

50. Radsätze für Lokomotiven sowie Triebzüge und Triebwagen ohne Radsatzlagereinheiten

51. Bremsklötze aus Verbundwerkstoff für Eisenbahnfahrzeuge

52. Zusammengesetzte Bremsklötze (Grauguss-Verbundwerkstoff) für Eisenbahnfahrzeuge

53. Bremsklötze aus Grauguss für Eisenbahnfahrzeuge

54. Kompressoren für Eisenbahnfahrzeuge

55. Elektropneumatische und elektromagnetische Hochspannungsschütze

56. Gehäuse der automatischen Kupplung

57. Radsatzlagergehäuse der Radsätze der Drehgestelle von Güterwagen

58. Triebfahrzeugführersitze für Lokomotiven, Triebzüge und Triebwagen sowie Spezialeisenbahnfahrzeuge

59. Fahrgastsitze und Sitzbänke der Triebzüge und Triebwagen, Fahrgastsitze der lokomotivbespannten Reisezugwagen

60. Zangenmechanismus der Scheibenbremse (Bremszange)

61. Bremsbeläge der Scheibenbremse

62. Fertigachsen für Wagen

63. Fertigachsen für Lokomotiven sowie Triebzüge und Triebwagen

64. Rohachsen für Eisenbahnfahrzeuge

65. Fertigachsen für Spezialeisenbahnfahrzeuge

66. Hydraulische Getriebe für Diesellokomotiven und Dieseltriebzüge

67. Vorderer und hinterer Anschlag der automatischen Kupplung

68. Hochspannungs-Umschalter und -Trennschalter für Eisenbahnfahrzeuge

69. Zug- und Stoßeinrichtung (Energieverzehrelement)

70. Zylinderrollenlager für Radsatzlager der Eisenbahnfahrzeuge

71. Hochspannungssicherungen für Eisenbahnfahrzeuge

72. Leistungshalbleiter-Stromrichter (mit einer Leistung von mehr als 5 kW)

73. Elektromaschinelle Umformer für Eisenbahnfahrzeuge

74. Antrieb der Magnetschienenbremse

75. Gleitschutzeinrichtung der Eisenbahnfahrzeuge

76. Federn der Federaufhängung der Eisenbahnfahrzeuge

77. Drehpfannen der Güterwagen

78. Trennschalter, Kurzschließer, Abtrennschalter und Erdungsschalter (Hochspannung) für Lokomotiven sowie Triebzüge und Triebwagen

79. Seitenrahmen des Drehgestells des Güterwagens

80. Drehgestellrahmen der lokomotivbespannten Reisezugwagen sowie der Triebzüge und Triebwagen

81. Drosseln für Elektrolokomotiven und Elektrotriebzüge

82. Luftbehälter für die selbsttätigen Bremsen der Eisenbahnwagen

83. Luftbehälter für Triebfahrzeuge, Triebzüge und Triebwagen sowie selbstfahrende Spezialfahrzeuge

84. Gummi-Kord-Elemente der Kupplungen des Antriebsstrangs der Triebzüge und Triebwagen

85. Anfahrwiderstände, Widerstände der elektrischen Bremse, Dämpfungswiderstände

86. Elektromagnetische und elektronische Hochspannungsrelais (Schutz-, Hilfs-, Zeit- und Differentialrelais)

87. Blattfedern für Eisenbahnfahrzeuge

88. Verbindungsschläuche für die Bremsen der Eisenbahnfahrzeuge

89. Scheibenwischer für Lokomotiven, Triebzüge und Triebwagen sowie selbstfahrende Spezialeisenbahnfahrzeuge

90. Kupplung, einschließlich der automatischen Kupplung

91. Zweiachsige Drehgestelle für Güterwagen

92. Drehgestelle der Reisezugwagen und der Beiwagen der Triebzüge und Triebwagen

93. Dreiachsige Drehgestelle für Güterwagen

94. Vierachsige Drehgestelle für Güterwagen

95. Makrofone für Lokomotiven sowie Triebzüge und Triebwagen

96. Führerbremsventile

97. Bremsdreiecke des Bremsgestänges der Drehgestelle von Güterwagen der Hauptstreckenbahnen

98. Traktionsaggregate und Generatoren des Hauptantriebs der Lokomotiven sowie der Triebzüge und Triebwagen

99. Fahrmotoren der Lokomotiven sowie der Triebzüge und Triebwagen

100. Zugbügel der automatischen Kupplung

101. Elektrische Heizgeräte für die Heizungssysteme der Eisenbahnfahrzeuge

102. Geräte, Komplexe und Systeme für Steuerung, Überwachung und Sicherheit der Eisenbahnfahrzeuge sowie deren Software

103. Einrichtung zur automatischen Regelung der Bremskraft in Abhängigkeit von der Beladung (Einrichtung zur automatischen lastabhängigen Regelung der Bremskraft (automatische Lastabbremsung))

104. Gelenkverbindungseinrichtung der Güterwagen in Gelenkbauart

105. Gewalzte Scheibenradkörper für Eisenbahnfahrzeuge

106. Gegossene Radkörper für Eisenbahnfahrzeuge (Gussteile)

107. Bremszylinder für Eisenbahnfahrzeuge

108. Bremsklotzkeile für Wagen der Hauptstreckenbahnen

109. Niederspannungs-Elektroausrüstung für Eisenbahnfahrzeuge: Niederspannungs-Steuergeräte (Controller), Leitungsschutzschalter, elektromagnetische und elektronische Relais (Schutz-, Hilfs-, Zeit- und Differentialrelais)

ANLAGE № 2
zum Technischen Regelwerk
der Zollunion "Über die Sicherheit
der Eisenbahnfahrzeuge"
(TR ZU 001/2011)
(in der Fassung des Beschlusses des Rates
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 14. September 2021 № 90)

VERZEICHNIS
der Eisenbahnfahrzeuge, die der Zertifizierung unterliegen

1. Wagen vom Bunkertyp

2. Isothermwagen

3. Gedeckte Güterwagen

4. Lokomotivbespannte Reisezugwagen für Hauptstrecken

5. Flachwagen

6. Muldenkippwagen

7. Kesselwagen

8. Breitspurwagen für die Industrie

9. Dieseltriebzüge, Motordraisinen, Schienenbusse und deren Wagen

10. Dieselelektrische Triebzüge und deren Wagen

11. Offene Güterwagen

12. Nicht selbstfahrende Eisenbahn-Spezialfahrzeuge

13. Selbstfahrende Eisenbahn-Spezialfahrzeuge

14. Diesellokomotiven, Gasturbinenlokomotiven: Strecken-, Rangier- und Industrielokomotiven

15. Schwerlasttiefladewagen

16. Streckenelektrolokomotiven: Gleichstrom-, Wechselstrom-, Zweisystemlokomotiven (Wechsel- und Gleichstrom), sonstige

17. Rangierelektrolokomotiven

18. Elektrotriebzüge, elektrische Motorwagen: Gleichstrom-, Wechselstrom-, Zweisystemausführung (Gleich- und Wechselstrom) sowie deren Wagen

ANLAGE № 3
zum Technischen Regelwerk
der Zollunion "Über die Sicherheit
der Eisenbahnfahrzeuge"
(TR ZU 001/2011)
(in der Fassung des Beschlusses des Rates
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 14. September 2021 № 90)

VERZEICHNIS
der Bestandteile von Eisenbahnfahrzeugen, die der Zertifizierung unterliegen

Fußnote. Verzeichnis mit den Änderungen, die durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 14.09.2021 Nr. 90 eingeführt wurden (tritt nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Datum der amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

1. Hochspannungsgeräte zum Schutz und zur Überwachung von Eisenbahnfahrzeugen gegen Kurzschlussströme

2. Adapter der Radsätze von Drehgestellen der Güterwagen

3. Ausgleichshebel (Balancier) des dreiachsigen Drehgestells der Güterwagen

4. Wiege des Güterwagens

5. Verbindungsträger des vierachsigen Drehgestells der Güterwagen

6. Drehzapfenträger des dreiachsigen Drehgestells der Güterwagen

7. Radreifen für Eisenbahnfahrzeuge

8. Seitliche Verglasungserzeugnisse der lokomotivbespannten Reisezugwagen sowie der Triebzüge und Triebwagen

9. Ventilableiter und Überspannungsableiter für elektrische Triebfahrzeuge

10. Steuerventile

11. Schnellwirkende Leistungsschalter und Hauptschalter für elektrische Triebfahrzeuge

12. Bremsscheiben für Eisenbahnfahrzeuge

13. Verglasungserzeugnisse für Eisenbahnfahrzeuge (Führerstände von Triebfahrzeugen, Triebzügen und Triebwagen sowie selbstfahrenden Spezialeisenbahnfahrzeugen)

14. Reibkeile der Drehgestelle der Güterwagen

15. Stirnzahnräder der Antriebsübertragungen von Eisenbahnfahrzeugen

16. Räder (außer mehrteiligen) der Radsätze von Eisenbahnfahrzeugen

17. Wagenradsätze (Radsatzeinheiten) ohne Radsatzlagereinheiten

18. Radsätze für Spezialeisenbahnfahrzeuge

19. Radsätze von Lokomotiven sowie von Triebzügen und Triebwagen ohne Radsatzlagereinheiten

20. Bremsklötze aus Verbundwerkstoff für Eisenbahnfahrzeuge

21. Mehrteilige Bremsklötze (Grauguss-Verbundwerkstoff) für Eisenbahnfahrzeuge

22. Bremsklötze aus Grauguss für Eisenbahnfahrzeuge

23. Kompressoren für Eisenbahnfahrzeuge

24. Elektropneumatische und elektromagnetische Hochspannungsschütze

25. Gehäuse der automatischen Kupplung

26. Gehäuse des Radsatzlagers der Radsätze von Drehgestellen der Güterwagen

27. Bremszangeneinheit der Scheibenbremse

28. Bremsbeläge der Scheibenbremse

29. Fertigachsen für Wagen

30. Fertigachsen für Lokomotiven sowie für Triebzüge und Triebwagen

31. Rohachsen für Eisenbahnfahrzeuge

32. Fertigachsen für Spezialeisenbahnfahrzeuge

33. Zug- und Stoßeinrichtung (Energieverzehrelement)

34. Zylinderrollenlager für Radsatzlager von Eisenbahnfahrzeugen

35. Leistungshalbleiter-Stromrichter (mit einer Leistung über 5 kW)

36. Federn der Federaufhängung von Eisenbahnfahrzeugen

37. Seitenrahmen des Drehgestells des Güterwagens

38. Gummi-Kord-Elemente der Kupplungen des Antriebsstrangs von Triebzügen und Triebwagen

39. Kupplung, einschließlich der automatischen Kupplung

40. Zweiachsige Drehgestelle für Güterwagen

41. Drehgestelle von Reisezugwagen und Beiwagen von Triebzügen und Triebwagen

42. Dreiachsige Drehgestelle für Güterwagen

43. Vierachsige Drehgestelle für Güterwagen

44. Führerbremsventile

45. Bremsdreiecke des Bremsgestänges der Drehgestelle von Güterwagen der Hauptstrecken

46. Traktionsaggregate und Generatoren des Hauptantriebs von Lokomotiven sowie von Triebzügen und Triebwagen

47. Fahrmotoren von Lokomotiven sowie von Triebzügen und Triebwagen

48. Zugbügel der automatischen Kupplung

49. Elektrische Heizgeräte für Heizungssysteme von Eisenbahnfahrzeugen

50. Gelenkverbindungseinrichtung der Güterwagen in Gelenkbauart

51. Gewalzte Scheibenradkörper für Eisenbahnfahrzeuge

52. Gegossene Radkörper für Eisenbahnfahrzeuge (Gussstücke)

ANLAGE Nr. 4
zum Technischen Regelwerk
der Zollunion "Über die Sicherheit
der Eisenbahnfahrzeuge"
(TR ZU 001/2011)
(in der Fassung des Beschlusses des Rates
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 14. September 2021 Nr. 90)

VERZEICHNIS
der Bestandteile von Eisenbahnfahrzeugen, die der Konformitätsdeklarierung auf der Grundlage eigener Nachweise des Antragstellers (sofern vorhanden) und von Nachweisen, die unter Beteiligung einer Zertifizierungsstelle und (oder) eines akkreditierten Prüflaboratoriums (Prüfzentrums) erlangt wurden, oder der Konformitätsdeklarierung auf der Grundlage eigener Nachweise des Antragstellers (sofern vorhanden) und von Nachweisen, die unter anderem unter Beteiligung einer Zertifizierungsstelle für Managementsysteme und eines akkreditierten Prüflaboratoriums (Prüfzentrums) erlangt wurden, unterliegen

Fußnote. Verzeichnis mit den Änderungen, die durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 14.09.2021 Nr. 90 eingeführt wurden (tritt nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Datum der amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

1. Automatische Feststellbremse der Eisenbahnfahrzeuge

2. Schuhe der Magnetschienenbremse

3. Elektrische Hilfsmaschinen für Eisenbahnfahrzeuge (mit einer Leistung über 1 kW):

Maschinen für Lokomotiven sowie für Triebzüge und Triebwagen, die eigenständige konstruktive Erzeugnisse darstellen;

Untergestellgeneratoren für lokomotivbespannte Reisezugwagen und Spezialfahrzeuge;

elektrische Maschinen der Bremskompressoranlage von Spezialfahrzeugen

4. Hochspannungsverbindungen zwischen den Wagen (Steckdose und Stecker gemeinsam)

5. Hydraulische Dämpfer von Eisenbahnfahrzeugen

6. Gummi-Dichtungserzeugnisse für pneumatische Bremssysteme von Eisenbahnfahrzeugen (Membranen, Manschetten, Dichtlippen, Dichtungen, Zwischenlagen)

7. Gelenkwellen des Hauptantriebs von Lokomotiven sowie von Triebzügen und Triebwagen

8. Keil des Zugbügels der automatischen Kupplung

9. Triebfahrzeugführersitze für Lokomotiven, Triebzüge und Triebwagen sowie Spezialeisenbahnfahrzeuge

10. Fahrgastsitze und Sitzbänke von Triebzügen und Triebwagen, Fahrgastsitze von lokomotivbespannten Reisezugwagen

11. Hydraulische Getriebe für Diesellokomotiven und Dieseltriebzüge

12. Hochspannungsumschalter und -trennschalter für Eisenbahnfahrzeuge

13. Hochspannungssicherungen für Eisenbahnfahrzeuge

14. Elektromaschinelle Umformer für Eisenbahnfahrzeuge

15. Antrieb der Magnetschienenbremse

16. Drehpfannen der Güterwagen

17. Hochspannungstrennschalter, Kurzschließer, Trenner und Erdungsschalter für Lokomotiven sowie für Triebzüge und Triebwagen

18. Drehgestellrahmen des lokomotivbespannten Reisezugwagens sowie der Triebzüge und Triebwagen

19. Drosseln für Elektrolokomotiven und Elektrotriebzüge

20. Luftbehälter für die selbsttätigen Bremsen von Eisenbahnwagen

21. Luftbehälter für Triebfahrzeuge, Triebzüge und Triebwagen sowie selbstfahrende Spezialfahrzeuge

22. Anfahrwiderstände, Widerstände der elektrischen Bremse, Dämpfungswiderstände

23. Elektromagnetische und elektronische Hochspannungsrelais (Schutz-, Hilfs-, Zeit- und Differentialrelais)

24. Blattfedern für Eisenbahnfahrzeuge

25. Verbindungsschläuche für die Bremsen von Eisenbahnfahrzeugen

26. Makrofone für Lokomotiven sowie für Triebzüge und Triebwagen

27. Geräte, Komplexe und Systeme für Steuerung, Überwachung und Sicherheit von Eisenbahnfahrzeugen sowie deren Software

28. Bremszylinder für Eisenbahnfahrzeuge

29. Niederspannungs-Elektroausrüstung für Eisenbahnfahrzeuge: Niederspannungssteuergeräte, Leistungsschalter, elektromagnetische und elektronische Relais (Schutz-, Hilfs-, Zeit- und Differentialrelais)

ANLAGE Nr. 5
zum Technischen Regelwerk
der Zollunion "Über die Sicherheit
der Eisenbahnfahrzeuge"
(TR ZU 001/2011)
(in der Fassung des Beschlusses des Rates
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 14. September 2021 Nr. 90)

VERZEICHNIS
der Bestandteile von Eisenbahnfahrzeugen, die der Konformitätsdeklarierung auf der Grundlage eigener Nachweise des Antragstellers unterliegen

1. Automatischer Nachsteller des Bremsgestänges (Gestängesteller)

2. Bremsklotzschuhe der Eisenbahnfahrzeuge

3. Belagträger der Bremsbeläge von Scheibenbremsen der Eisenbahnfahrzeuge

4. Bremsabsperrung

5. Hochspannungs-Gerätekästen für Reisezugwagen

6. Vorderer und hinterer Anschlag der automatischen Kupplung

7. Gleitschutzeinrichtung der Eisenbahnfahrzeuge

8. Scheibenwischer für Lokomotiven, Triebzüge und Triebwagen sowie selbstfahrende Spezialeisenbahnfahrzeuge

9. Einrichtung zur automatischen Regelung der Bremskraft in Abhängigkeit von der Beladung (Lastabbremsungsregler)

10. Splinte der Bremsklötze für Wagen der Hauptstrecken

ANLAGE Nr. 6
zum Technischen Regelwerk
der Zollunion "Über die Sicherheit
der Eisenbahnfahrzeuge"
(TR ZU 001/2011)
(in der Fassung des Beschlusses des Rates
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 14. September 2021 Nr. 90)

VERZEICHNIS
der Bestimmungen des Technischen Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit der Eisenbahnfahrzeuge" (TR ZU 001/2011), die bei der Zertifizierung von Eisenbahnfahrzeugen angewendet werden

Eisenbahn-
fahrzeuge

Bezeichnung des Punktes (Unterpunktes)
des Technischen Regelwerks

1. Wagen vom Bunkertyp

Unterpunkte "a" – "i", "m", "r", "t", "kh" – "ch"
des Punktes 13, Punkte 15, 21, 44, 47*, 48, 53, 59, 60, 61*, 92, 97, 99, 100, 106

2. Isothermwagen

Unterpunkte "a" – "i", "m" – "r", "t", "u", "kh" – "ch" des Punktes 13, Punkte 15, 20, 21, 23, 40*, 41*, 42*, 43, 44, 46*, 47*, 48, 49*, 53, 57, 59, 60, 61*, 62*, 64*, 67, 69, 70, 71*, 72, 73*, 74*, 75*, 77*, 83, 84, 92, 94, 97, 99, 100, 106

3. Gedeckte Güterwagen

Unterpunkte "a" – "i", "m", "r", "t", "f" – "ch" des Punktes 13, 15, 21, 44, 47*, 48, 53, 59, 60, 61*, 92, 95, 97, 99, 100, 106

4. Lokomotivbespannte Streckenreisezugwagen

Unterpunkte "a" – "i", "m" – "r", "t" – "kh" des Punktes 13, Punkte 15, 17, 20 – 24, 26, 27, 40 – 49, 51, 53, 54,
57 – 65, 67, 69 – 74, 79, 80*, 85 – 87, 89, 91, 97, 99, 100, 106

5. Flachwagen

Unterpunkte "a" – "i", "m", "r", "t", "f" – "ch" des Punktes 13, Punkte 15, 21, 44, 47 ⃰, 48, 53, 59, 60, 61*, 92, 97, 99, 100, 106

6. Muldenkippwagen

Unterpunkte "a" – "i", "m", "r", "t", "kh" – "ch" des Punktes 13, Punkte 15, 21, 44, 47*, 48, 53, 59, 60, 61*, 92, 97, 99, 100, 106

7. Kesselwagen

Unterpunkte "a" – "i", "m", "r", "t", "kh" – "ch" des Punktes 13, Punkte 15, 21, 44, 47*, 48, 53, 59, 60, 61*, 92, 96, 97, 99, 100, 106

8. Breitspurwagen für die Industrie

Unterpunkte "a", "b", "g" – "i", "m", "r", "t", "kh" und "ch" des Punktes 13, Punkte 15, 47*, 48, 53, 59, 60, 92, 97, 100, 106
 

9. Dieseltriebzüge, Motordraisinen, Schienenbusse, deren Wagen

Unterpunkte "a" – "u", "ts" des Punktes 13, Punkte 15 – 17, 20 – 24, 26, 27, 35 – 49, 50*, 53, 54, 56, 57, 59 – 63, 65, 67, 69 – 75, 77, 81*, 82, 85 – 91, 93, 94, 97, 99, 100, 106

10. Dieselelektrische Triebzüge,
deren Wagen

Unterpunkte "a" – "u", "ts" des Punktes 13, Punkte 15 – 17, 20 – 24, 26, 27, 35 – 49, 50*, 53, 54, 56, 57, 59 – 63, 65, 67, 69 – 75, 77, 81, 82, 85 – 91, 93, 94, 97, 99, 100, 106

11. Offene Güterwagen

Unterpunkte "a" – "i", "m", "r", "t", "f" – "ch" des Punktes 13, Punkte 15, 21, 44, 47 ⃰, 48, 53, 59, 60, 61*, 92, 97, 99, 100, 106

12. Nicht selbstfahrende Eisenbahn-Spezialfahrzeuge

Unterpunkte "a" – "m", "r" – "t", "ts" des Punktes 13, Punkte 15, 20, 21, 43*, 44*, 45, 47*, 48, 49*, 53, 56 – 60, 62, 67*, 70*, 71*, 72*, 74, 97, 99, 100, 106

13. Selbstfahrende Eisenbahn-Spezialfahrzeuge

Unterpunkte "a" – "u", "ts" des Punktes 13, Punkte 15, 20, 21, 28, 37 – 41, 43, 44, 46*, 47 – 49, 53, 56 – 60, 62, 67, 70 – 72, 74, 75, 77, 90, 91, 93, 97, 99, 100, 106

14. Diesellokomotiven, Gasturbinenlokomotiven: Strecken-, Rangier-
und Industrielokomotiven

Unterpunkte "a" – "u", "kh" und "ts" des Punktes 13, Punkte 15, 17, 20 – 24, 26 – 34, 36 – 45, 47 – 49, 50*, 53, 56, 57, 59 – 62, 66*, 67, 68*, 69 – 75, 76*, 77, 78, 90, 91, 93, 94, 97, 99, 100, 106

15. Schwerlasttiefladewagen

Unterpunkte "a", "b", "g" – "i", "m", "r", "t", "u"*, "kh" und "ch" des Punktes 13, Punkte 15, 44, 47 ⃰, 48, 53, 59, 60, 92, 97, 100, 106

16. Streckenelektrolokomotiven: Gleichstrom-, Wechselstrom-, Zweisystem- (Wechsel-
und Gleichstrom-), sonstige

Unterpunkte "a" – "u" und "ts" des Punktes 13, Punkte 15, 17, 20 – 24, 26 – 28, 29*, 30*, 31*, 32*, 33*, 34*, 36 – 45, 47 – 49, 50*, 53, 56, 57, 59 – 62, 66*, 67, 68*, 69 – 74, 76*, 90, 91, 93, 97, 99, 100 und 106

17. Rangierelektrolokomotiven

Unterpunkte "a" – "u", "kh" und "ts" des Punktes 13, Punkte 15, 17, 20 – 24, 26, 27, 30*, 31, 32, 36 – 45, 47 – 49, 50*, 53, 56, 57, 59 – 62, 66*, 67, 68*, 69 – 74, 90, 93, 97, 99, 100

18. Elektrotriebzüge, elektrische Motorwagen: Gleichstrom-, Wechselstrom-, Zweisystem- (Gleich- und Wechselstrom-), deren Wagen

Unterpunkte "a" – "u", "ts" und "ch" des Punktes 13, Punkte 15 – 17, 20 – 24, 26, 27, 35 – 49, 50*, 53, 54, 56 – 63, 65, 67, 69 – 74, 81, 82, 85 – 91, 93, 97, 99, 100, 106

* Der Kennwert wird geprüft, wenn die betreffende Ausrüstung am Eisenbahnfahrzeug installiert ist.

ANLAGE Nr. 7
zum Technischen Regelwerk
der Zollunion "Über die Sicherheit
der Eisenbahn-
fahrzeuge" (TR ZU 001/2011)
(in der Fassung des Beschlusses des Rates
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 14. September 2021 Nr. 90)

VERZEICHNIS
der Bestimmungen des Technischen Regelwerks der Zollunion „Über die Sicherheit der Eisenbahnfahrzeuge“ (TR ZU 001/2011), die bei der Konformitätsbestätigung von Bestandteilen von Eisenbahnfahrzeugen angewendet werden

Bestandteile von Eisenbahnfahrzeugen

Bezeichnung des Punktes (Unterpunktes) des Technischen Regelwerks

1. Automatischer Gestängesteller des Bremsgestänges (Selbststeller)

Unterpunkt „b“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 101, 106

2. Automatische Feststellbremse der Eisenbahnfahrzeuge

Unterpunkt „b“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 101, 106

3. Adapter der Radsätze von Drehgestellen der Güterwagen

Unterpunkte „b“ und „s“ des Punktes 13, Punkte 15, 99, 101, 106, 97

4. Hochspannungsgeräte zum Schutz und zur Überwachung der Eisenbahnfahrzeuge gegen Kurzschlussströme

Unterpunkt „u“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

5. Ausgleichshebel des dreiachsigen Drehgestells der Güterwagen

Unterpunkte „b“, „r“ und „s“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 101

6. Wiege (Drehgestellwiege) des Güterwagens

Unterpunkte „b“, „r“ – „t“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 103, 104, 106

7. Verbindungsträger des vierachsigen Drehgestells der Güterwagen

Unterpunkte „b“, „r“ – „t“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 103, 104, 106

8. Drehzapfenträger des dreiachsigen Drehgestells der Güterwagen

Unterpunkte „b“, „r“ – „t“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 103, 104, 106

9. Radreifen für Eisenbahnfahrzeuge

Unterpunkte „b“, „r“ – „t“ des Punktes 13, Punkte 15, 55, 97, 99, 101, 106

10. Schuhe der Magnetschienenbremse
 

Unterpunkt „b“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

11. Schuhe der Bremsklötze der Eisenbahnfahrzeuge

Unterpunkt „b“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

12. Belagträger der Bremsbeläge der Scheibenbremsen der Eisenbahnfahrzeuge

Unterpunkt „b“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

13. Bremsabsperrung

Unterpunkt „b“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

14. Seitliche Verglasungserzeugnisse der lokomotivbespannten Reisezugwagen sowie der Triebzüge und Triebwagen

Unterpunkt „b“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 105, 106

15. Ventilableiter und Überspannungsableiter für elektrische Triebfahrzeuge

Unterpunkt „u“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

16. Steuerventile

Unterpunkt „b“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 101, 106

17. Elektrische Hilfsmaschinen für Eisenbahnfahrzeuge (mit einer Leistung von mehr als 1 kW):
Maschinen für Lokomotiven sowie Triebzüge und Triebwagen, die eigenständige Konstruktionserzeugnisse sind;
Untergestellgeneratoren für lokomotivbespannte Reisezugwagen und Spezialfahrzeuge;
elektrische Maschinen der Bremskompressoranlage der Spezialfahrzeuge

Unterpunkte „b“, „v“, „n“, „o“ und „u“ des Punktes 13, Punkte 15, 72, 97, 99, 101, 106

18. Automatische Schnellschalter und Hauptschalter für elektrische Triebfahrzeuge

Unterpunkt „u“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

19. Hochspannungs-Gerätekästen für Reisezugwagen

Unterpunkt „u“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

20. Hochspannungsverbindungen zwischen den Wagen (Steckdose und Stecker gemeinsam)

Unterpunkt „u“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

21. Hydraulische Dämpfer der Eisenbahnfahrzeuge
 

Unterpunkte „b“, „m“ und „p“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

22. Bremsscheiben für Eisenbahnfahrzeuge

Unterpunkt „b“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

23. Verglasungserzeugnisse der Eisenbahnfahrzeuge (Führerstände der Triebfahrzeuge, der Triebzüge und Triebwagen sowie der selbstfahrenden Spezialeisenbahnfahrzeuge)

Unterpunkt „b“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 105, 106

24. Gummi-Dichtungserzeugnisse für pneumatische Bremssysteme der Eisenbahnfahrzeuge (Membranen, Manschetten, Dichtkragen, Dichtelemente, Flachdichtungen)

Unterpunkt „b“ des Punktes 13, Punkte 15, 52, 97, 101, 106

25. Gelenkwellen des Hauptantriebs der Lokomotiven sowie der Triebzüge und Triebwagen

Unterpunkte „b“, „r“ – „t“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

26. Keil des Zugbügels der automatischen Kupplung

Unterpunkt „b“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 101, 106

27. Reibkeile der Drehgestelle der Güterwagen

Unterpunkt „b“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

28. Stirnzahnräder der Antriebsgetriebe der Eisenbahnfahrzeuge

Unterpunkte „b“, „r“ – „t“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

29. Räder (außer zusammengesetzten) der Radsätze der Eisenbahnfahrzeuge

Unterpunkte „b“, „v“, „r“ – „t“ des Punktes 13, Punkte 15, 55, 97, 99, 101, 106

30. Radsätze (Radsatzeinheiten) für Wagen ohne Radsatzlagereinheiten

Unterpunkte „a“ – „v“, „r“ und „t“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 102, 106

31. Radsätze für Spezialeisenbahnfahrzeuge

Unterpunkte „a“ – „v“, „r“ – „t“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 102, 106

32. Radsätze für Lokomotiven sowie Triebzüge und Triebwagen ohne Radsatzlagereinheiten

Unterpunkte „a“ – „v“, „r“ – „t“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 102, 106

33. Bremsklötze aus Verbundwerkstoff für Eisenbahnfahrzeuge

Unterpunkt „b“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 101, 106

34. Zusammengesetzte Bremsklötze (Grauguss-Verbundwerkstoff) für Eisenbahnfahrzeuge
 

Unterpunkt „b“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 101, 106

35. Bremsklötze aus Grauguss für Eisenbahnfahrzeuge

Unterpunkt „b“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 101, 106

36. Kompressoren für Eisenbahnfahrzeuge

Unterpunkt „b“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

37. Elektropneumatische und elektromagnetische Hochspannungsschütze

Unterpunkt „u“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

38. Gehäuse der automatischen Kupplung

Unterpunkt „b“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 101, 106

39. Gehäuse des Radsatzlagers der Radsätze der Drehgestelle der Güterwagen

Unterpunkte „b“ und „s“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

40. Sitze der Triebfahrzeugführer für Lokomotiven, Triebzüge und Triebwagen sowie Spezialeisenbahnfahrzeuge

Unterpunkte „b“, „m“ und „p“ des Punktes 13, Punkte 15, 65, 97, 99, 101, 106

41. Fahrgastsitze und Sitzbänke der Triebzüge und Triebwagen, Fahrgastsitze der lokomotivbespannten Reisezugwagen

Unterpunkte „b“, „m“ und „p“ des Punktes 13, Punkte 15, 65, 97, 99, 101, 106

42. Bremszangenmechanismus der Scheibenbremse

Unterpunkt „b“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

43. Bremsbeläge der Scheibenbremse

Unterpunkt „b“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 101, 106

44. Fertigachsen für Wagen

Unterpunkte „b“, „r“ – „t“ des Punktes 13, Punkte 15, 55, 97, 99, 101, 106

45. Fertigachsen für Lokomotiven sowie Triebzüge und Triebwagen

Unterpunkte „b“, „r“ – „t“ des Punktes 13, Punkte 15, 55, 97, 99, 101, 106

46. Rohachsen für Eisenbahnfahrzeuge

Unterpunkte „b“, „r“ – „t“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 102, 106

47. Fertigachsen für Spezialeisenbahnfahrzeuge

Unterpunkte „b“, „r“ – „t“ des Punktes 13, Punkte 15, 55, 97, 99, 101, 106

48. Hydraulische Getriebe für Diesellokomotiven und Dieseltriebzüge

Unterpunkt „b“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

49. Vorderer und hinterer Anschlag der automatischen Kupplung

Unterpunkt „b“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 101, 106

50. Hochspannungsumschalter und -abschalter für Eisenbahnfahrzeuge

Unterpunkt „u“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

51. Zug- und Stoßeinrichtung (Energieverzehrelement)

Unterpunkt „b“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

52. Zylinderrollenlager für Radsatzlager der Eisenbahnfahrzeuge

Unterpunkte „b“, „r“ – „t“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

53. Hochspannungssicherungen für Eisenbahnfahrzeuge

Unterpunkt „u“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

54. Leistungshalbleiter-Stromrichter (mit einer Leistung von mehr als 5 kW)

Unterpunkte „b“, „v“, „n“, „o“ und „u“ des Punktes 13, Punkte 15, 72, 97, 99, 101, 106

55. Elektromaschinelle Umformer für Eisenbahnfahrzeuge

Unterpunkte „b“, „v“, „n“, „o“ und „u“ des Punktes 13, Punkte 15, 72, 97, 99, 101, 106

56. Antrieb der Magnetschienenbremse

Unterpunkt „u“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

57. Gleitschutzeinrichtung der Eisenbahnfahrzeuge

Unterpunkt „b“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

58. Federn der Federaufhängung der Eisenbahnfahrzeuge

Unterpunkte „b“, „r“ – „t“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

59. Drehpfannen der Güterwagen

Unterpunkt „b“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

60. Hochspannungstrennschalter, Kurzschließer, Trenner und Erdungsschalter für Lokomotiven sowie Triebzüge und Triebwagen

Unterpunkt „u“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

61. Seitenrahmen des Drehgestells des Güterwagens

Unterpunkte „b“, „r“ – „t“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 103, 104, 106

62. Drehgestellrahmen des lokomotivbespannten Reisezugwagens sowie der Triebzüge und Triebwagen

Unterpunkte „r“ – „t“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 101, 106

63. Drosseln für Elektrolokomotiven und Elektrotriebzüge

Unterpunkt „u“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

64. Luftbehälter für selbsttätige Bremsen der Eisenbahnwagen

Unterpunkt „b“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

65. Luftbehälter für Triebfahrzeuge, Triebzüge und Triebwagen sowie selbstfahrende Spezialfahrzeuge

Unterpunkt „b“ des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

66. Gummi-Kord-Reifen der Kupplungen des Antriebsstrangs von Triebzügen und Triebwagen

Unterpunkt "b" des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

67. Widerstände: Anfahrwiderstände, Widerstände der elektrischen Bremse, Dämpfungswiderstände

Unterpunkt "u" des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

68. Hochspannungsrelais, elektromagnetisch und elektronisch (Schutz-, Hilfs-, Zeit- und Differentialrelais)

Unterpunkt "u" des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

69. Blattfedern für Eisenbahnfahrzeuge

Unterpunkte "b", "r" – "t" des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

70. Verbindungsschläuche für Bremsen von Eisenbahnfahrzeugen

Unterpunkt "b" des Punktes 13, Punkte 15, 97, 101, 106

71. Scheibenwischer für Lokomotiven, Triebzüge und Triebwagen sowie selbstfahrende Spezialeisenbahnfahrzeuge

Unterpunkt "b" des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

72. Kupplung, einschließlich automatischer Kupplung

Unterpunkte "b" und "sch" des Punktes 13, Punkte 15, 97, 98, 99, 101, 106

73. Zweiachsige Drehgestelle für Güterwagen

Unterpunkte "a", "b", "r" – "t" des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

74. Drehgestelle von Reisezugwagen und von Beiwagen der Triebzüge und Triebwagen

Unterpunkte "a", "b", "r" – "t" des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

75. Dreiachsige Drehgestelle für Güterwagen

Unterpunkte "a", "b", "r" – "t" des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

76. Vierachsige Drehgestelle für Güterwagen

Unterpunkte "a", "b", "r" – "t" des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

77. Makrofone für Lokomotiven sowie Triebzüge und Triebwagen

Unterpunkt "b" des Punktes 13, Punkte 15, 57, 97, 99, 101, 106

78. Führerbremsventile

Unterpunkt "b" des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

79. Bremsdreiecke des Bremsgestänges der Drehgestelle von Güterwagen für Hauptstrecken

Unterpunkt "b" des Punktes 13, Punkte 15, 97, 101, 106

80. Fahrmotoraggregate und Generatoren des Hauptantriebs von Lokomotiven sowie Triebzügen und Triebwagen
 

Unterpunkte "b", "w", "n", "o" und "u" des Punktes 13, Punkte 15, 72, 97, 99, 101, 106

81. Fahrmotoren von Lokomotiven sowie Triebzügen und Triebwagen

Unterpunkte "b", "w", "n", "o" und "u" des Punktes 13, Punkte 15, 72, 97, 99, 101, 106

82. Zugbügel der automatischen Kupplung

Unterpunkt "b" des Punktes 13, Punkte 15, 97, 101, 106

83. Elektrische Heizgeräte für Heizungssysteme von Eisenbahnfahrzeugen

Unterpunkte "p" und "u" des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

84. Geräte, Komplexe und Systeme für Steuerung, Überwachung und Sicherheit von Eisenbahnfahrzeugen sowie deren Software

Unterpunkte "b", "w" und "u" des Punktes 13, Punkte 15, 99, 101, 106, 22 – 24, 26, 27, 72, 97

85. Einrichtung zur automatischen Regelung der Bremskraft in Abhängigkeit von der Beladung (automatische Lastabbremsung (ALB))

Unterpunkt "b" des Punktes 13, Punkte 15, 97, 101, 106

86. Gelenkverbindungseinrichtung für Güterwagen in Gelenkbauart

Unterpunkte "b", "r" – "t" des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

87. Gewalzte Scheibenradkörper für Eisenbahnfahrzeuge

Unterpunkte "b", "r" – "t" des Punktes 13, Punkte 15, 55, 97, 99, 101, 106

88. Gegossene Radkörper für Eisenbahnfahrzeuge (Gussteile)

Unterpunkte "b", "r" – "t" des Punktes 13, Punkte 15, 55, 97, 99, 101, 106

89. Bremszylinder für Eisenbahnfahrzeuge

Unterpunkt "b" des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106

90. Bremsklotzkeile für Wagen der Hauptstrecken

Unterpunkt "b" des Punktes 13, Punkte 15, 97, 101, 106

91. Niederspannungs-Elektroausrüstung für Eisenbahnfahrzeuge: Niederspannungscontroller, Leistungsschalter, elektromagnetische und elektronische Relais (Schutz-, Hilfs-, Zeit-
und Differentialrelais)

Unterpunkt "u" des Punktes 13, Punkte 15, 97, 99, 101, 106".


ANGENOMMEN
durch den Beschluss der Kommission
der Zollunion
vom 15. Juli 2011 Nr. 710
(in der Fassung des Beschlusses des Rates
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 14. September 2021 Nr. 90)
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