Technisches Regelwerk TR ZU 003/2011

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TECHNISCHES REGELWERK
der Zollunion "Über die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur" (TR ZU 003/2011)

Fußnote. Technisches Regelwerk - in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 14.09.2021 Nr. 90 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum der amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

I. Anwendungsbereich

1. Dieses Technische Regelwerk gilt für die Eisenbahninfrastruktur, einschließlich der öffentlichen und nichtöffentlichen Infrastruktur (nachfolgend – Eisenbahninfrastruktur).

Gegenstände der technischen Regulierung dieses Technischen Regelwerks sind die Teilsysteme der Eisenbahninfrastruktur (einschließlich des Eisenbahnfahrwegs, der Bahnenergieversorgungsanlagen, der Systeme der Eisenbahnleit- und -sicherungstechnik, der Eisenbahntelekommunikation sowie der Bahnhofsgebäude, -bauwerke und -einrichtungen), die Bestandteile der Teilsysteme der Eisenbahninfrastruktur und die Elemente der Bestandteile der Teilsysteme der Eisenbahninfrastruktur gemäß dem Verzeichnis nach Anlage Nr. 1.

2. Dieses Technische Regelwerk legt die auf dem Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion (nachfolgend – Union) verbindlich anzuwendenden und einzuhaltenden Anforderungen an die Eisenbahninfrastrukturanlagen fest, deren Bau abgeschlossen ist, die bei deren Planung (einschließlich der Erkundungen), Herstellung, Bau, Montage, Einstellung und Betrieb hinsichtlich der Abnahme und der Inbetriebnahme angewendet werden, sowie die Regeln der Identifizierung der Produkte, die Anforderungen an die Kennzeichnung und die Regeln ihrer Anbringung, die Formen, Schemata und Verfahren der Konformitätsbewertung.

Die Anforderungen an den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur hinsichtlich der Gewährleistung der Betriebssicherheit des Zugverkehrs werden durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Union (nachfolgend – Mitgliedstaaten) über den Eisenbahnverkehr festgelegt.

Dieses Technische Regelwerk gilt nicht für die Eisenbahninfrastruktur, die für den Verkehr von Eisenbahnfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit nach Bauart von mehr als 200 km/h bestimmt ist (Infrastruktur des Hochgeschwindigkeitsbahnverkehrs), sowie für die Infrastruktur des Werkbahnverkehrs von Organisationen, die für die Beförderung von Personen und Sachwerten auf dem Gelände der Organisationen und für die Durchführung von Anfangs- und Endoperationen mit Eisenbahnfahrzeugen für den Eigenbedarf solcher Organisationen bestimmt ist.

3. Dieses Technische Regelwerk wurde zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zur Erhaltung des Eigentums sowie zur Verhinderung von Handlungen, die die Verbraucher (Nutzer) von Eisenbahninfrastrukturanlagen irreführen, erarbeitet.

II. Grundbegriffe

4. Für die Zwecke der Anwendung dieses Technischen Regelwerks werden die Begriffe verwendet, die im Protokoll über die technische Regulierung im Rahmen der Eurasischen Wirtschaftsunion (Anlage Nr. 9 zum Vertrag über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014) und in den Musterschemata der Konformitätsbewertung, genehmigt durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 18. April 2018 Nr. 44 (im Folgenden – Musterschemata), festgelegt sind, sowie die Begriffe, die Folgendes bedeuten:

„automatisiertes System der operativen Steuerung technologischer Prozesse, die mit der Gewährleistung der Sicherheit des Zugverkehrs und der Informationssicherheit verbunden sind“ – ein Komplex von Hardware- und Softwaremitteln, der dazu bestimmt ist, in Echtzeit ein Informationsmodell des Beförderungsprozesses zu erstellen und aufrechtzuerhalten, um den Zugverkehr operativ zu regeln und zu steuern;

„vergleichbare Produkte“, „vergleichbares Produktmuster“ – ein Erzeugnis (Muster) derselben Art wie das betrachtete Erzeugnis (Muster), das identische technische Merkmale aufweist und in Konstruktion und Herstellungstechnologie am nächsten liegt;

„Strahlungssicherheit“ – Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur, bei der keine Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung ionisierender, optischer und anderer Strahlungen auf den Menschen und die Objekte der Umwelt besteht;

„Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur“ – Zustand der Eisenbahninfrastruktur, bei dem kein unvertretbares Risiko einer Schädigung des Lebens oder der Gesundheit des Menschen, des Eigentums natürlicher oder juristischer Personen, des staatlichen oder kommunalen Eigentums sowie der Umwelt, des Lebens oder der Gesundheit von Tieren und Pflanzen besteht;

„biologische Sicherheit“ – Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur, bei der keine Möglichkeit des Entstehens einer gefährlichen biologischen Einwirkung besteht;

„Explosionssicherheit“ – Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur, bei der keine Möglichkeit des Entstehens einer Explosion einer explosionsfähigen Atmosphäre und der Einwirkung gefährlicher und schädlicher Explosionsfaktoren besteht;

„lichter Raum“ – äußerste, zur Achse des Eisenbahnfahrwegs senkrechte Querschnittsumgrenzung, in die außer den Eisenbahnfahrzeugen keine Teile von Bauwerken und Einrichtungen sowie neben dem Eisenbahnfahrweg liegende Materialien, Ersatzteile und Ausrüstungen hineinragen dürfen, mit Ausnahme von Teilen von Einrichtungen, die für die unmittelbare Zusammenwirkung mit den Eisenbahnfahrzeugen bestimmt sind (Fahrdrähte mit Befestigungsteilen, Auslegerrohre von Wasserkränen bei der Wasseraufnahme u. a.), unter der Bedingung, dass die Lage dieser Einrichtungen im Raum innerhalb der Umgrenzung mit den entsprechenden Teilen der Eisenbahnfahrzeuge verbunden ist und dass sie keine Berührung mit anderen Teilen der Eisenbahnfahrzeuge hervorrufen können;

„vertretbares Risiko“ – Wert des Risikos, das mit der Verwendung von Eisenbahninfrastrukturanlagen verbunden ist, der auf der Grundlage der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betreibers der Eisenbahninfrastrukturanlagen bestimmt wird
und dem Sicherheitsniveau entspricht, das in allen Phasen des Lebenszyklus der Eisenbahninfrastrukturanlagen gewährleistet werden muss;

„Eisenbahnleit- und -sicherungstechnik“ – Teilsystem der Eisenbahninfrastruktur, das einen Komplex technischer Bauwerke und Einrichtungen der Signal-, Stellwerks- und Blockanlagen umfasst, die die Steuerung des Zugverkehrs auf der freien Strecke und auf Bahnhöfen sowie des Rangierbetriebs gewährleisten;

„Bahnhof“ – Punkt, der die Eisenbahnstrecke in freie Strecken oder Blockabschnitte unterteilt, das Funktionieren der Eisenbahninfrastrukturanlagen gewährleistet, über Gleisanlagen verfügt, die es erlauben, Operationen zur Annahme, Abfahrt und Überholung von Zügen, zur Betreuung von Fahrgästen sowie zur Annahme und Ausgabe von Gütern, Gepäck und Frachtgut durchzuführen, und bei Nutzung entwickelter Gleisanlagen – Rangierarbeiten zur Auflösung und Bildung von Zügen sowie technische Operationen mit Zügen durchzuführen;

„Eisenbahntelekommunikation“ – Teilsystem der Eisenbahninfrastruktur, das einen Komplex technischer Bauwerke und Einrichtungen umfasst, die die Bildung, den Empfang, die Verarbeitung, die Speicherung, die Übertragung und die Zustellung von Telekommunikationsnachrichten bei der Organisation und Durchführung technologischer Prozesse gewährleisten;

„Bahnenergieversorgungsanlagen“ – Teilsystem der Eisenbahninfrastruktur, das dazu bestimmt ist, elektrische Eisenbahnfahrzeuge und nicht der Traktion dienende Eisenbahnverbraucher mit elektrischer Energie zu versorgen;

„nichtöffentliche Eisenbahngleise“ – Eisenbahnanschlussgleise, die unmittelbar oder über andere Eisenbahnanschlussgleise an öffentliche Eisenbahngleise anschließen und dazu bestimmt sind, bestimmten Nutzern Dienstleistungen des Eisenbahnverkehrs auf der Grundlage von Verträgen zu erbringen oder Arbeiten für den eigenen Bedarf auszuführen;

„öffentliche Eisenbahngleise“ – Eisenbahngleise auf den Gebieten von Bahnhöfen, die für die Durchführung von Operationen zur Annahme und Abfahrt von Zügen, zur Annahme und Ausgabe von Gütern, Gepäck und Frachtgut, zur Betreuung von Fahrgästen sowie zur Durchführung von Rangier- und Sortierarbeiten geöffnet sind, sowie Eisenbahngleise, die solche Bahnhöfe verbinden;

„Bahnübergang“ – Kreuzung einer Straße mit Eisenbahngleisen in einer Ebene, die mit Einrichtungen ausgestattet ist, die sichere Bedingungen für die Durchfahrt von Eisenbahnfahrzeugen und Straßenfahrzeugen gewährleisten;

„Fußgängerbahnübergang“ – Kreuzung eines Fußweges mit Eisenbahngleisen in einer Ebene, die mit Einrichtungen ausgestattet ist, die sichere Bedingungen für das Überqueren durch Fußgänger gewährleisten;

„Eisenbahnfahrweg“ – Teilsystem der Eisenbahninfrastruktur, das den Oberbau, den Unterbau, die im Bahngelände befindlichen Entwässerungs-, Durchlass-, Deformationsschutz-, Schutz- und Verstärkungsbauwerke des Unterbaus sowie Ingenieurbauwerke umfasst;

„Eisenbahninfrastruktur“ – technologischer Komplex, der öffentliche und nichtöffentliche Eisenbahngleise, Bahnhöfe, Bahnenergieversorgungsanlagen, Eisenbahnkommunikationsnetze, Eisenbahnsysteme der Leit- und Sicherungstechnik, Eisenbahninformationskomplexe und das System der Zugverkehrssteuerung sowie sonstige das Funktionieren dieses Komplexes gewährleistende Gebäude, Bauten, Bauwerke, Einrichtungen und Ausrüstungen umfasst;

„Konstruktionsunterlagen“ – Gesamtheit der Konstruktionsdokumente, die die Daten enthalten, die für die Planung (Entwicklung), Herstellung, Kontrolle, Abnahme, Lieferung, den Betrieb, die Instandsetzung, die Modernisierung und die Entsorgung des Erzeugnisses erforderlich sind;

„Oberleitung“ – Teil des Bahnstromnetzes, der dazu bestimmt ist, elektrische Energie an die elektrischen Eisenbahnfahrzeuge zu übertragen;

„mechanische Sicherheit“ – Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur, bei der keine Möglichkeit des Entstehens gefährlicher mechanischer Einwirkungen besteht;

„festgelegte Gesamtbetriebsdauer“ – Gesamtbetriebsleistung der Produkte, bei deren Erreichen der Betrieb der Produkte unabhängig von ihrem technischen Zustand einzustellen ist;

„festgelegte Nutzungsdauer“ – kalendarische Betriebsdauer der Produkte, bei deren Erreichen der Betrieb der Produkte unabhängig von ihrem technischen Zustand einzustellen ist;

„festgelegte Lagerdauer“ – kalendarische Lagerdauer der Produkte, bei deren Erreichen die Lagerung der Produkte unabhängig von ihrem technischen Zustand einzustellen ist;

„Sicherheitsnachweis“ – Dokument, das die Risikoanalyse sowie Angaben aus den Konstruktions-, Betriebs- und Fertigungsunterlagen über die mindestens erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit enthält, die Produkte in allen Phasen des Lebenszyklus begleitet und nach der Durchführung einer Instandsetzung um Angaben über die Ergebnisse der Risikobewertung in der Betriebsphase ergänzt wird;

„Eisenbahninfrastrukturanlage“ – Bestandteil der Teilsysteme der Eisenbahninfrastruktur oder Gesamtheit der Bestandteile dieser Teilsysteme;

„Datenblatt“ – Betriebsunterlage, die die wesentlichen Angaben über die Produkte und technische Daten, Informationen über die Vollständigkeit, die festgelegten Gesamtbetriebsdauern, Nutzungs- und Lagerdauern, die Garantien des Herstellers, die Abnahmebescheinigung sowie Angaben über die Konformitätsbewertung und die Vorgehensweise bei der Entsorgung der Produkte enthält;

„freie Strecke“ – Teil der Eisenbahnstrecke, der durch benachbarte Bahnhöfe, Ausweichstellen, Überholungsstellen oder Streckenposten begrenzt ist;

„Brandsicherheit“ – Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur, bei der keine Möglichkeit der Entstehung eines Brandes und der Einwirkung gefährlicher Brandfaktoren (Flamme, Funken, Wärmestrom, erhöhte Umgebungstemperatur, toxische Verbrennungs- und thermische Zersetzungsprodukte, Rauch, verringerte Sauerstoffkonzentration, Explosion, Folgen von Zerstörungen) besteht;

„Grenzzustand“ – Zustand der Eisenbahninfrastrukturanlagen, bei dem ihr weiterer Betrieb unzulässig oder unzweckmäßig ist oder die Wiederherstellung ihrer Funktionsfähigkeit unmöglich oder unzweckmäßig ist;

„Abnahme“ – Form der Bewertung der Konformität einer Eisenbahninfrastrukturanlage, deren Bau abgeschlossen ist, mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks;

„Produkte“ – Elemente der Bestandteile der Teilsysteme der Eisenbahninfrastruktur oder Gesamtheit solcher Elemente;

„Anlagensicherheit“ – Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur, bei der kein unvertretbares Risiko durch Unfälle an gefährlichen Betriebsanlagen und durch die Folgen dieser Unfälle besteht;

„Instandsetzungsunterlagen“ – Unterlagen, die Anweisungen zur Organisation der Instandsetzung, Regeln und Vorgehensweisen für die Durchführung der Haupt-, Mittel- und laufenden Instandsetzung, der Kontrolle, der Einstellung, der Prüfungen, der Konservierung, des Transports und der Lagerung der Produkte nach der Instandsetzung, der Montage und der Prüfung sowie die Werte der Kennwerte und Normen enthalten, denen die Produkte nach der Instandsetzung entsprechen müssen;

„Betriebsanleitung“ – Dokument, das Angaben über die Konstruktion, das Wirkungsprinzip, die Merkmale (Eigenschaften) der Produkte sowie die Anweisungen enthält, die für den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der Produkte (bestimmungsgemäße Verwendung, Wartung, laufende Instandsetzung, Lagerung und Transport) und für die Bewertung ihres technischen Zustands bei der Feststellung der Notwendigkeit einer Zuführung zur Instandsetzung erforderlich sind, sowie Angaben über die Entsorgung der Produkte;

„Bestandteile der Teilsysteme der Eisenbahninfrastruktur“ – Bauwerke, Bauten, Einrichtungen und Ausrüstungen besonderer Bestimmung, die das Funktionieren der Teilsysteme der Eisenbahninfrastruktur und den sicheren Verkehr der Eisenbahnfahrzeuge gewährleisten;

„Bahnhofsgebäude, -bauwerke und -einrichtungen“ – Teilsystem der Eisenbahninfrastruktur, das technologische Komplexe von Gebäuden, Bauwerken und Einrichtungen für die Durchführung von Operationen mit Gütern, Postsendungen und Zügen auf Bahnhöfen, für die Wartung und Instandsetzung von Eisenbahninfrastrukturanlagen und Eisenbahnfahrzeugen sowie für die Betreuung von Fahrgästen umfasst;

„thermische Sicherheit“ – Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur, bei der keine Möglichkeit des Entstehens einer gefährlichen Einwirkung hoher und niedriger Temperaturen besteht;

„technische Kompatibilität“ – Merkmal der Teilsysteme der Eisenbahninfrastruktur, das die Möglichkeit ihres Zusammenwirkens untereinander und mit den Eisenbahnfahrzeugen vorsieht;

„Werkbahnverkehr“ – Eisenbahnverkehr, der für die Beförderung von Waren auf dem Gelände von Organisationen und für die Durchführung von Anfangs- und Endoperationen mit Eisenbahnfahrzeugen, die keine Berechtigung zur Ausfahrt auf öffentliche und nichtöffentliche Eisenbahngleise haben, sowie für den Eigenbedarf solcher Organisationen bestimmt ist;

„Typmuster“ – Produktmuster aus einer Gruppe (Untergruppe) von Produkten, die nach einem Dokument, einer Zeichnung oder einem sonstigen Dokument hergestellt werden soll oder hergestellt wird und (oder) eine Typengrößenreihe (parametrische Reihe) bildet, und nach dessen Qualitätsbewertungsergebnissen alle zu dieser Gruppe (Untergruppe) gehörenden Produkte bewertet werden;

„Nullserie“ – erste Industriecharge von Produkten, die gemäß Fertigungsunterlagen mit dem Kennbuchstaben „O1“ und Konstruktionsunterlagen mit einem Kennbuchstaben nicht unter „O1“ im Rahmen der Produktionseinführung hergestellt wird, um die Bereitschaft der Produktion zur Herstellung von Produkten, die den festgelegten Anforderungen entsprechen, in den vorgegebenen Mengen zu bestätigen;

„Lebenslaufakte“ – Betriebsunterlage, die grundlegende Angaben über die Produkte und technische Daten, Informationen über die Vollständigkeit, die festgelegten Gesamtbetriebsdauern, Nutzungs- und Lagerdauern, die Garantien des Herstellers, die Abnahmebescheinigung, Angaben zur Konformitätsbewertung der Produkte und zum Verfahren der Entsorgung der Produkte sowie Angaben über die Arbeit des Erzeugnisses während des Betriebs, über die Wartung und die Instandsetzung enthält;

„Betriebsunterlage“ – Konstruktionsdokument (Betriebsanleitung, Lebenslaufakte, Datenblatt, Kennzeichnungsschild u. a.), das einzeln oder zusammen mit anderen Dokumenten die Regeln für den Betrieb der Produkte festlegt und (oder) Angaben wiedergibt, die die vom Hersteller garantierten Werte der wesentlichen Parameter und Merkmale (Eigenschaften) der Produkte, die Garantien und die Angaben über deren Betrieb während der festgelegten Nutzungsdauer bescheinigen;

„elektrische Sicherheit“ – Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur, bei der die Möglichkeit des Entstehens einer gefährlichen und schädlichen Einwirkung des elektrischen Stroms, des Lichtbogens, des elektromagnetischen Feldes und der statischen Elektrizität ausgeschlossen ist;

„elektromagnetische Verträglichkeit“ – Fähigkeit einer Eisenbahninfrastrukturanlage, in einer vorgegebenen elektromagnetischen Umgebung mit vorgegebener Qualität zu funktionieren und keine unzulässigen elektromagnetischen Störungen für Eisenbahninfrastrukturanlagen und die auf ihr betriebenen Eisenbahnfahrzeuge zu verursachen;

„Elemente der Bestandteile der Teilsysteme der Eisenbahninfrastruktur“ – Erzeugnis oder Konstruktion, die beim Bau und bei der Montage eines Bestandteils des Teilsystems der Eisenbahninfrastruktur verwendet werden;

„Kennzeichnungsschild“ – Betriebsunterlage, die grundlegende Angaben über die Produkte und technische Daten, Informationen über die Gesamtbetriebsdauern, die festgelegten Nutzungsdauern und die festgelegten Lagerdauern, die Garantien des Herstellers, die Abnahmebescheinigung sowie Angaben zur Konformitätsbewertung enthält.

III. Regeln der Identifizierung der Produkte

5. Die Produkte unterliegen der Identifizierung zum Zweck ihrer Zuordnung zu den Gegenständen der technischen Regulierung dieses Technischen Regelwerks.

Die Identifizierung der Produkte wird durchgeführt:

durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle, die in das einheitliche Register der Konformitätsbewertungsstellen der Union aufgenommen ist (nachfolgend – Zertifizierungsstelle), – bei der Zertifizierung der Produkte;

durch den Antragsteller oder im Auftrag des Antragstellers durch eine Zertifizierungsstelle oder durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium (Prüfzentrum), das in das einheitliche Register der Konformitätsbewertungsstellen der Union aufgenommen ist (nachfolgend – akkreditiertes Prüflaboratorium (Prüfzentrum)), oder durch ein eigenes Prüflaboratorium des Herstellers – bei der Konformitätsdeklarierung der Produkte;

durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats – bei der Ausübung der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks.

6. Die Identifizierung der Produkte wird durchgeführt durch:

a) Feststellung der Übereinstimmung der Bezeichnung, der Beschreibung und des Verwendungszwecks der Produkte mit der Bezeichnung und den Merkmalen der Produkte, die Gegenstand der technischen Regulierung dieses Technischen Regelwerks sind;

b) Vergleich der an die Produkte ausgehend von ihrem Verwendungszweck gestellten Anforderungen mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks.

IV. Regeln des Verkehrs der Produkte auf dem Markt der Union

7. Die Gegenstände der technischen Regulierung dieses Technischen Regelwerks werden auf dem Markt der Union in Verkehr gebracht, wenn sie den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sowie den Anforderungen anderer Technischer Regelwerke der Union (der Zollunion), deren Geltung sich auf sie erstreckt, entsprechen.

8. Gegenstände der technischen Regulierung dieses Technischen Regelwerks, deren Konformität mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks nicht bestätigt ist, dürfen nicht mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union gekennzeichnet werden, nicht zum Inverkehrbringen auf dem Markt der Union zugelassen und nicht in Betrieb genommen werden.

V. Sicherheitsanforderungen

9. Mit diesem Technischen Regelwerk werden unter Berücksichtigung des Grades des Risikos der Schadensverursachung die mindestens erforderlichen Anforderungen an die Produkte festgelegt, deren Erfüllung Folgendes gewährleistet:

a) Strahlungssicherheit;

b) biologische Sicherheit;

c) Explosionssicherheit;

d) mechanische Sicherheit;

e) Brandsicherheit;

f) Anlagensicherheit;

g) thermische Sicherheit;

h) elektrische Sicherheit;

i) elektromagnetische Verträglichkeit hinsichtlich der Gewährleistung des sicheren Betriebs von Geräten und Ausrüstungen;

j) Einheitlichkeit des Messwesens;

k) hygienisch-epidemiologische und ökologische Sicherheit.

10. Bei der Planung der Gegenstände der technischen Regulierung dieses Technischen Regelwerks ist der Grad des Risikos rechnerisch, experimentell und durch Sachverständige zu bewerten, unter anderem auf der Grundlage von Daten über den Betrieb vergleichbarer Anlagen und Produkte.

11. Die Sicherheit der Gegenstände der technischen Regulierung dieses Technischen Regelwerks ist wie folgt zu gewährleisten:

a) Durchführung eines Komplexes von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten bei der Planung;

b) Anwendung erprobter technischer Lösungen;

c) Festlegung von festgelegten Nutzungsdauern und (oder) festgelegten Gesamtbetriebsdauern sowie Durchführung der Wartung und Instandsetzung in der erforderlichen Periodizität;

d) Durchführung eines Komplexes von Berechnungen auf der Grundlage erprobter Methoden;

e) Auswahl der Materialien und Stoffe bei der Planung sowie im Verlauf der Herstellung, des Baus, der Montage, der Einstellung und der Inbetriebnahme in Abhängigkeit von den Parametern und Betriebsbedingungen;

f) Festlegung von Kriterien für die Grenzzustände der Produkte;

g) Einhaltung der Anforderungen der Planungsunterlagen unter Berücksichtigung der Kontrolle mittels der durch den Planer (Entwickler) ausgeübten Aufsicht;

h) Festlegung der Bedingungen und Verfahren der Entsorgung der Produkte.

12. Die Festigkeit, Standsicherheit und der technische Zustand der Eisenbahninfrastrukturanlagen und der Produkte müssen den sicheren Zugverkehr mit den höchsten Geschwindigkeiten innerhalb der zulässigen Werte gewährleisten.

13. Bei der Planung der Gegenstände der technischen Regulierung dieses Technischen Regelwerks ist Folgendes zu gewährleisten:

a) Einhaltung des lichten Raums;

b) sicherer Betrieb unter Berücksichtigung äußerer klimatischer und mechanischer Einwirkungen;

c) technische Kompatibilität mit den Eisenbahnfahrzeugen.

14. Bei der Planung der Gegenstände der technischen Regulierung dieses Technischen Regelwerks trifft der Planer (Entwickler) Entscheidungen, die das durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegte zulässige Maß der schädlichen und (oder) gefährlichen Einwirkung auf Leben und Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze gewährleisten.

15. Die vom Planer (Entwickler) gewählten Konstruktionen der Gegenstände der technischen Regulierung dieses Technischen Regelwerks müssen während der festgelegten Nutzungsdauer und (oder) bis zum Erreichen der festgelegten Gesamtbetriebsdauer sowie während der festgelegten Lagerdauer sicher sein und außerdem den Einwirkungen und Belastungen standhalten, denen sie im Betrieb ausgesetzt sein können.

16. Bei der Planung der Gegenstände der technischen Regulierung dieses Technischen Regelwerks muss der Planer (Entwickler) den Einsatz von Softwaremitteln vorsehen, die die Sicherheit des Funktionierens der Gegenstände der technischen Regulierung dieses Technischen Regelwerks gewährleisten.

17. Bei Änderungen der Planungsunterlagen für den Bau von Eisenbahninfrastrukturanlagen sind die in diesem Technischen Regelwerk festgelegten Sicherheitsanforderungen einzuhalten.

18. Werden an der Konstruktion oder der Fertigungstechnologie der Produkte Änderungen vorgenommen, die die Sicherheit beeinflussen, so wird die Konformitätsbewertung der Produkte in dem in Abschnitt VII dieses Technischen Regelwerks festgelegten Verfahren durchgeführt.

19. Messmittel, die dem Bereich der staatlichen Regulierung der Gewährleistung der Einheitlichkeit des Messwesens unterliegen und in Eisenbahninfrastrukturanlagen installiert sind, müssen den Anforderungen der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Rechtsakte der Organe der Union auf dem Gebiet der Gewährleistung der Einheitlichkeit des Messwesens entsprechen.

20. Der Pegel der elektromagnetischen Störungen, die von den Gegenständen der technischen Regulierung dieses Technischen Regelwerks erzeugt werden, darf die Werte nicht überschreiten, innerhalb derer diese Störungen die Funktionsfähigkeit anderer Gegenstände der technischen Regulierung dieses Technischen Regelwerks sowie der Eisenbahnfahrzeuge nicht beeinflussen.

21. Es ist ein Verfahren für die Entsorgung gefährlicher Elemente der Bestandteile der Teilsysteme der Eisenbahninfrastruktur vorzusehen, um deren Verwendung nach der Beendigung des Betriebs zu verhindern.

22. Vor der Inbetriebnahme der Eisenbahninfrastrukturanlagen und der Produkte müssen an den in den Planungsunterlagen vorgesehenen Stellen Aufschriften und Zeichen angebracht oder aufgestellt werden, die vor Gefahren warnen und über die Bedingungen des sicheren Betriebs informieren.

23. Bei der Planung, dem Bau und der Inbetriebnahme der Eisenbahninfrastrukturanlagen und der Produkte sind die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu erfüllen.

24. Bei der Planung der Gegenstände der technischen Regulierung dieses Technischen Regelwerks werden die Normwerte der zulässigen anthropogenen Belastung der Umwelt berücksichtigt, es werden Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung der Umweltverschmutzung sowie Verfahren zur Ablagerung von Produktions- und Verbrauchsabfällen vorgesehen, und es werden ressourcenschonende, abfallarme, abfallfreie und andere moderne Technologien angewendet, die zum Umweltschutz, zur Wiederherstellung der natürlichen Umwelt sowie zur rationellen Nutzung und Reproduktion der natürlichen Ressourcen beitragen.

25. Beim Bau der Gegenstände der technischen Regulierung dieses Technischen Regelwerks sind Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Wiederherstellung der natürlichen Umwelt, zur Rekultivierung von Flächen und zur Gestaltung der Gebiete in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu ergreifen.

26. Bei der Planung, dem Bau und der Inbetriebnahme der Gegenstände der technischen Regulierung dieses Technischen Regelwerks sind Maßnahmen durchzuführen, die die Erhaltung der Migrationswege wild lebender Tiere und ihrer ständigen Lebensräume (einschließlich während der Fortpflanzungs- und Überwinterungszeit) gewährleisten.

27. An den Eisenbahnfahrweg, die Bestandteile des Eisenbahnfahrwegs und die Elemente der Bestandteile des Eisenbahnfahrwegs werden folgende Anforderungen gestellt:

a) alle Bestandteile des Eisenbahnfahrwegs (Unterbau, Oberbau des Eisenbahnfahrwegs u. a.) und die Elemente der Bestandteile des Eisenbahnfahrwegs (Schienen, Weichen, Schienenbefestigungen, Schwellen, Beton-Halbschwellen, Zwischenlagen der Schienenbefestigung, Bettung u. a.) müssen nach Festigkeit, Tragfähigkeit und Standsicherheit den sicheren Verkehr der Eisenbahnfahrzeuge mit den höchsten Geschwindigkeiten innerhalb der zulässigen Werte gewährleisten;

b) der Oberbau des Eisenbahnfahrwegs und der Unterbau müssen die Stabilität der Lage des Eisenbahnfahrwegs im Grundriss und im Längsprofil gewährleisten. Die geometrischen Parameter der Bögen sind so festzulegen, dass die Standsicherheit der Eisenbahnfahrzeuge gewährleistet wird, die ein Abkommen der Räder von den Schienen und ein Umkippen verhindert;

c) das Niveau der Krone des Unterbaus an den Zufahrten zu Durchlassbauwerken über Wasserläufe bei Lage des Eisenbahnfahrwegs entlang von Wasserläufen und Gewässern sowie die Oberkante der zu befestigenden Böschungen müssen sich um einen vorgegebenen Betrag über dem höchsten rechnerischen Wasserstand erheben, ausgehend von der vorgegebenen Überschreitungswahrscheinlichkeit;

d) die Konstruktion des lückenlosen Eisenbahnfahrwegs muss Verwerfungen des Gleisrosts bei gleichzeitiger Einwirkung von Zug- und Temperaturlasten ausschließen;

e) Ingenieurbauwerke müssen über Einrichtungen verfügen, die für die sichere Bedienung sowohl der Bauwerke selbst als auch der Gleise bestimmt sind (Gehwege, Schutznischen mit Geländern, Brückenbeläge, Nischen, Kammern, Treppen, Abgänge mit Geländern, spezielle Besichtigungseinrichtungen und -vorrichtungen, Warnsignalisierung u. a.);

f) Weichen müssen über Einrichtungen zur Verhinderung des unbefugten Umstellens der Weichenzungen und der beweglichen Teile der Herzstücke während der Fahrt der Eisenbahnfahrzeuge verfügen;

g) die geometrischen Abmessungen des Querschnitts und die konstruktiven Lösungen der Tunnel sind unter Berücksichtigung der Minimierung des Werts des aerodynamischen Überdrucks festzulegen, der bei der Einfahrt in den Tunnel und der Fahrt der Eisenbahnfahrzeuge in diesem entsteht;

h) bei der Planung von Eisenbahninfrastrukturanlagen, die Bestandteile des Eisenbahnfahrwegs umfassen, sowie bei der Planung von Elementen der Bestandteile des Eisenbahnfahrwegs sind spezielle Untersuchungen durchzuführen, um Entscheidungen über die Verringerung der Schwankungen des aerodynamischen Drucks in Tunneln, gedeckten Einschnitten und unterirdischen Stationen bei der Durchfahrt der Eisenbahnfahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeiten zu treffen;

i) der Gehalt an schädlichen Stoffen im Tunnel darf deren maximal zulässige Konzentration in der Außenluft nicht überschreiten;

j) Kreuzungen von Eisenbahngleisen mit Straßen und Linien des städtischen Personenverkehrs sind in unterschiedlichen Ebenen zu planen. Die Planung und der Bau von Kreuzungen von Eisenbahngleisen mit Straßen in einer Ebene sind in dem durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren zulässig. Alle Bahnübergänge müssen von der Straßenseite her mit Warnzeichen sowie, in Abhängigkeit von der Verkehrsstärke des Straßenverkehrs, mit Signal- und Absperreinrichtungen ausgerüstet sein. Die Planung und der Bau von Kreuzungen von Eisenbahngleisen mit Straßen in einer Ebene sind auf Abschnitten des Eisenbahngleises verboten, auf denen Eisenbahnfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 140 km/h verkehren;

k) die Kreuzung von Eisenbahngleisen mit Rohrleitungen unterschiedlicher Zweckbestimmung, die nicht zur Eisenbahninfrastruktur gehören oder zu dieser gehören, ist oberirdisch oder unterirdisch (unter dem Unterbau) möglich, wobei (bei der unterirdischen Ausführung) die Rohrleitung auf der vorgegebenen Länge und in der vorgegebenen Tiefe in ein Schutzrohr oder einen Tunnel einzuschließen ist. Die Anordnung von Rohrleitungsdurchführungen im Körper des Damms ist nicht zulässig. Bei einer oberirdischen Kreuzung von Eisenbahngleisen mit Rohrleitungen muss die Einhaltung des lichten Raums gewährleistet sein. Die Anordnung der genannten Kreuzungen wird mit dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur abgestimmt;

l) Abschnitte mit möglicher Schneeverwehung der Eisenbahngleise müssen mit Schneeschutzeinrichtungen ausgerüstet sein.

28. An die Bahnenergieversorgungsanlagen, die Bestandteile der Bahnenergieversorgungsanlagen und die Elemente der Bestandteile der Bahnenergieversorgungsanlagen werden folgende Anforderungen gestellt:

a) Einhaltung der Bedingungen, unter denen Folgendes gewährleistet wird:

sicherer Abstand von den unter Spannung stehenden Elementen der Bestandteile der Bahnenergieversorgungsanlagen zu geerdeten Teilen, zur Erdoberfläche, zu den Belägen von Fußgängerbrücken, Treppen, Bahnsteigen und Bahnübergängen;

sicherer Abstand von den Elementen der Bestandteile der Bahnenergieversorgungsanlagen zu Stromleitungen, die nicht zur Eisenbahninfrastruktur gehören;

Spannungsniveau nicht über dem zulässigen Wert bei Berührung von Gehäusen elektrischer Betriebsmittel und anderen Metallkonstruktionen;

Vorhandensein von Umzäunungen und Verriegelungen, die das unbefugte Eindringen in Gefahrenbereiche oder die Berührung von unter Spannung stehenden Elementen der Bestandteile der Bahnenergieversorgungsanlagen verhindern;

Pegel der Funkstörungen, die von den Elementen der Bestandteile der Bahnenergieversorgungsanlagen erzeugt werden, nicht über dem zulässigen Wert;

automatische Abschaltung des Bahnstromnetzes oder der Stromleitungen beim Auftreten solcher Betriebszustände, die zur Beschädigung oder zur Störung des ordnungsgemäßen Zustands der Bahnenergieversorgungsanlage und anderer Teilsysteme der Eisenbahninfrastruktur führen können;

Vorhandensein von Warnzeichen;

Brandsicherheit sowohl im Normal- als auch im Störbetrieb;

b) Verwendung von Ausrüstung, deren Parameter Folgendes gewährleisten:

elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung nicht unter dem zulässigen Wert;

Übertemperatur der stromführenden Teile der Ausrüstung gegenüber der Umgebungstemperatur bei Nennstrom nicht über dem zulässigen Wert;

Verhältnis der kleinsten Größe des Isolationsabstands, bei der kein Signal über die ausgeschaltete Stellung des Trennschalters der Oberleitung vorliegt, zur größten Größe des Isolationsabstands nicht unter dem zulässigen Wert;

Sicherheitsbeiwert für die Festigkeit der Mastschäfte für Oberleitungsmaste, der Fundamente der Maste und der Riegel der starren Querträger nicht unter dem zulässigen Wert;

relative Durchbiegung im mittleren Bereich der Tragkonstruktionen der Oberleitung nicht über dem zulässigen Wert;

Sperrspannung des Diodenerders nicht unter dem zulässigen Wert;

Ansprechstoßspannung der Schutzeinrichtungen von Systemtrennstellen innerhalb der zulässigen Werte;

erforderliches Schutzniveau gegen gefährliche und schädliche Einwirkung elektromagnetischer Felder;

automatische Abschaltung der Elemente der Bestandteile der Bahnenergieversorgungsanlage im Störbetrieb (bei Überlastung, Überhitzung, Kurzschluss u. a.), die ein Entzünden ihrer Teile ausschließt;

zulässiges Niveau der elektromagnetischen Strahlung;

c) Gewährleistung der mechanischen Festigkeit der Ausrüstung der Bahnenergieversorgungsanlage bei Einwirkung von:

Betriebslasten;

Lasten in den rechnerischen Störbetriebszuständen;

Montagelasten;

d) Gewährleistung des sicheren Funktionierens der Bahnenergieversorgungsanlage bei gleichzeitiger Einwirkung von Betriebs- oder Störlasten und klimatischen Faktoren, die den normativen Kennwerten für das Einsatzgebiet entsprechen, einschließlich im Zustand der Mindesttemperatur, der Höchsttemperatur, der maximalen Windgeschwindigkeit oder der Eisbildung mit Wind;

e) Gewährleistung der Sicherheit des Betriebs- und Betriebs- und Instandhaltungspersonals gegen mögliches Unterspannunggeraten und Stromschlag durch:

Einbau von Trennschaltern mit sichtbarer Trennstelle in allen Stromkreisen der Schaltanlagen (außer Feldern mit ausfahrbaren Einschüben), die die Möglichkeit der Trennung aller Geräte von den Spannungsquellen gewährleisten;

Ausrüstung aller Schaltanlagen mit einer Spannung über 1 000 V der Unterwerke und Transformatorenstationen sowie der linienförmigen Elemente der Bestandteile der Bahnenergieversorgungsanlage mit ortsfesten Erdungsmessern, die die Erdung der Geräte und der Sammelschienenanlage gewährleisten, sowie mit Verriegelungen oder anderen Einrichtungen, die die Möglichkeit fehlerhafter Bedienungshandlungen an Schaltgeräten verhindern;

Ausrüstung ortsfester Umzäunungen und Leitern zum Aufstieg auf Transformatoren mit Verriegelungen oder anderen Einrichtungen, die das Öffnen der Umzäunungen und das Bringen der Leitern in die Arbeitsstellung nur bei eingeschalteten Erdungsmessern ermöglichen;

f) Gewährleistung der Versorgung der Triebfahrzeuge, der Bauwerke und Einrichtungen der Teilsysteme der Eisenbahninfrastruktur mit elektrischer Energie mit Qualitätskennwerten, die ihr sicheres Funktionieren und die Steigerung der Energieeffizienz gewährleisten, durch Verwendung der Elemente der Bestandteile der Bahnenergieversorgungsanlage;

g) Verwendung von Fernwirkeinrichtungen für Energieversorgungssysteme der Eisenbahnen, die Folgendes gewährleisten:

Erhaltung des funktionsfähigen Zustands in allen vorgesehenen Betriebszuständen entsprechend der klimatischen Ausführung und den festgelegten Normen der Einwirkung mechanischer Lasten;

elektromagnetische Verträglichkeit mit anderen technischen Mitteln des Eisenbahnverkehrs, Störfestigkeit gegen die Einwirkung äußerer Magnetfelder, der Netzfrequenz, elektrischer Impulse und elektrischer Entladungen entsprechend den Konstruktionsunterlagen;

Erfüllung der Funktionen der Fernsteuerung, Fernmeldung und Fernmessung (Letztere – bei der operativen Steuerung);

Kompatibilität hinsichtlich der Signale der Fernsteuerung, Fernmeldung und Fernmessung mit anderen Fernwirkeinrichtungen;

Zuverlässigkeit der Informationsübertragung und ihrer Anzeige an den Arbeitsplätzen entsprechend den Konstruktionsunterlagen;

bei Ausbleiben der Speisung über den Haupt- und den Reservespeiseanschluss über einen längeren Zeitraum, als in den technischen Lieferbedingungen festgelegt ist, – automatische Beendigung des Betriebs der Fernwirkeinrichtungen, die keinen Verlust oder keine Verfälschung der Signale der Fernsteuerung, Fernmeldung und Fernmessung sowie keinen Verlust der Funktionsfähigkeit des Erzeugnisses infolge des Verlusts oder der Verfälschung von Daten zulässt.

29. An die Eisenbahnleit- und -sicherungstechnik, die Bestandteile der Eisenbahnleit- und -sicherungstechnik und die Elemente der Bestandteile der Eisenbahnleit- und -sicherungstechnik werden folgende Anforderungen gestellt:

a) alle Bestandteile der Eisenbahnleit- und -sicherungstechnik und die Elemente der Bestandteile der Eisenbahnleit- und -sicherungstechnik müssen den sicheren Verkehr der Eisenbahnfahrzeuge mit der festgelegten Geschwindigkeit und dem minimalen Zugfolgeabstand gewährleisten;

b) die Fernsteuerung des Zugbetriebs und die Betriebsfernüberwachung des Verkehrs der Eisenbahnfahrzeuge müssen Folgendes gewährleisten:

zentralisierte Steuerung der Weichen und Lichtsignale eines oder mehrerer Bahnhöfe und freier Strecken des Eisenbahnfahrwegs aus einer Betriebsleitzentrale unter Gewährleistung der Reservesteuerung der Einrichtungen des elektrischen Stellwerks auf diesen Bahnhöfen und Streckenposten;

ständige Überwachung der Weichenstellung und der Freiheit (Besetzung) der freien Strecken, der Gleise auf den Bahnhöfen und der an die Bahnhöfe angrenzenden Blockabschnitte sowie der Signalbilder der Einfahr-, Zwischen- und Ausfahrsignale;

ständige Überwachung des technischen Zustands der Signal-, Stellwerks- und Blockanlagen auf den Bahnhöfen und freien Strecken;

Möglichkeit der Änderung der Fahrparameter bei falscher Besetztmeldung von Blockabschnitten, einschließlich Schnellhaltung der Eisenbahnfahrzeuge und Übermittlung der Erlaubnis für die Fahrt der Eisenbahnfahrzeuge zur Vorbeifahrt an einem Lichtsignal mit Haltbegriff;

Übermittlung der erforderlichen Daten an die Systeme zur Information der Fahrgäste über den Verkehr der Eisenbahnfahrzeuge sowie an die Systeme zur Warnung der auf den Eisenbahngleisen arbeitenden Beschäftigten vor der Annäherung von Eisenbahnfahrzeugen;

c) die Signal-, Stellwerks- und Blockanlagen auf den Bahnhöfen und freien Strecken müssen Folgendes gewährleisten:

Durchlassen der Eisenbahnfahrzeuge über festgelegte, sich nicht kreuzende Fahrstraßen mit den festgelegten Geschwindigkeiten in beiden Richtungen auf den Bahnhöfen und auf jedem Eisenbahngleis der freien Strecke;

Verhinderung (Sperrung) der Einfahrt von Eisenbahnfahrzeugen in einen Abschnitt des Eisenbahngleises, der durch andere Eisenbahnfahrzeuge besetzt ist;

Überwachung der Position der Eisenbahnfahrzeuge, Steuerung der Weichen und Lichtsignale und Ausführung der erforderlichen Reihenfolge voneinander abhängiger Operationen;

Überwachung des technischen Zustands der Einrichtungen und technischen Mittel und erforderlichenfalls deren Redundanz;

automatische Warnung vor der Annäherung von Eisenbahnfahrzeugen auf den Bahnhöfen;

Verhinderung des Umstellens einer Weiche unter Eisenbahnfahrzeugen;

d) die Eisenbahnleit- und -sicherungstechnik auf Rangierbahnhöfen muss Folgendes gewährleisten:

kontinuierliche, störungsfreie und sichere Auflösung von Zügen mit der rechnerischen (planmäßigen) Geschwindigkeit und die Sicherheit des Sortierens der Wagen;

individuelle Steuerung des Umstellens der Weichen;

Ausschluss der Ausfahrt von Eisenbahnfahrzeugen in den Bereich des Abdrückens;

Überwachung der Weichenstellung und der Besetzung der Weichenabschnitte;

Verhinderung des Umstellens einer Weiche unter Eisenbahnfahrzeugen;

Steuerung und Überwachung des Vorziehens zum Ablaufberg und des Abdrückens;

e) das System der technischen Diagnose und Überwachung muss die Kontrolle des Vorausfallzustands der Einrichtungen der Eisenbahnleit- und -sicherungstechnik gewährleisten;

f) die Eisenbahnleit- und -sicherungstechnik muss mit anderen Teilsystemen der Eisenbahninfrastruktur und mit den Eisenbahnfahrzeugen kompatibel sein;

g) Erhaltung des funktionsfähigen Zustands unter allen bei der Planung vorgesehenen Bedingungen und in allen vorgesehenen Betriebszuständen während der festgelegten Nutzungsdauern;

h) Softwaremittel, die als Bestandteil der Eisenbahnleit- und -sicherungstechnik funktionieren, sowohl eingebettete als auch auf materiellen Datenträgern gelieferte, müssen Folgendes gewährleisten:

Funktionsfähigkeit nach Neustarts, die durch Störungen und (oder) Ausfälle der technischen Mittel verursacht wurden, und Integrität bei eigenen Störungen;

Schutz vor Computerviren, unbefugtem Zugriff, Folgen von Ausfällen, Fehlern und Störungen bei der Speicherung, Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe von Informationen sowie vor der Möglichkeit zufälliger Änderungen von Informationen;

Übereinstimmung mit den Eigenschaften und Merkmalen, die in den Programmdokumenten sowie in der mit der Ausrüstung gelieferten Dokumentation beschrieben sind, die Informationen für den Zusammenbau, die Installation und den Betrieb dieser Ausrüstung enthält.

30. An die Eisenbahntelekommunikation, die Bestandteile der Eisenbahntelekommunikation und die Elemente der Bestandteile der Eisenbahntelekommunikation werden folgende Anforderungen gestellt:

a) Gewährleistung des sicheren Verkehrs der Eisenbahnfahrzeuge mit der festgelegten Geschwindigkeit und dem minimalen Zugfolgeabstand;

b) Durchführung der Überwachung der Funktionsparameter und der integrierten Steuerung des technologischen Kommunikationsnetzes und der Frequenz-Zeit-Synchronisation;

c) Gewährleistung der Kompatibilität mit anderen Teilsystemen der Eisenbahninfrastruktur und mit den Eisenbahnfahrzeugen;

d) Aufrechterhaltung des funktionsfähigen Zustands unter allen bei der Planung vorgesehenen Bedingungen und in allen vorgesehenen Betriebszuständen während der für sie festgelegten Nutzungsdauern.

31. An die Bahnhöfe, Bahnhofsgebäude, -bauwerke und -einrichtungen, die Bestandteile der Bahnhofsgebäude, -bauwerke und -einrichtungen und die Elemente der Bestandteile der Bahnhofsgebäude, -bauwerke und -einrichtungen werden folgende Anforderungen gestellt:

a) Bahnhofsgebäude, -bauwerke und -einrichtungen müssen für die sichere Durchführung der Operationen beim Einsteigen, Aussteigen und bei der Betreuung der Fahrgäste geeignet sein. Die Zugänge zu den Bahnsteigen aus den Empfangsgebäuden sowie die Zugänge von den Bahnsteigen zu Fußgängerbrücken und zu Tunnelübergängen dürfen nicht durch die Nähe anderer Gebäude und durch das Vorhandensein von Bauwerken und Einrichtungen, die funktional nicht mit der Sicherheit von Personen verbunden sind, behindert werden und müssen für den Verkehr von Personen mit Kinderwagen sowie von Personen mit eingeschränkter Mobilität ausgestattet sein;

b) Fußgängertunnel und unterirdische Bahnhöfe müssen über eine Notbeleuchtung und Notausgänge verfügen;

c) Bahnhöfe mit elektrischem Stellwerk für Weichen, Tunnel und Brücken müssen mit einem System zur Benachrichtigung der auf den Eisenbahngleisen arbeitenden Mitarbeiter über die Annäherung von Eisenbahnfahrzeugen ausgestattet sein;

d) ortsfest angeordnete Bauwerke und deren einzelne Teile müssen die Einhaltung des festgelegten lichten Raums und des Ladeprofils (auch bei der Beförderung von Lademaßüberschreitungen) gewährleisten, um einen unmittelbaren Kontakt dieser Bauwerke und ihrer einzelnen Teile mit Teilen der Eisenbahnfahrzeuge und mit dem beförderten Gut auszuschließen;

e) Bahnhöfe müssen über Einrichtungen zur Verhinderung des unbeabsichtigten Auslaufens von Eisenbahnfahrzeugen in die Fahrwege der Züge verfügen (Schutzstumpfgleise, Schutzweichen, Entgleisungsschuhe, Entgleisungszungen oder Entgleisungsweichen), die den Anforderungen an ihre Einbindung in das Stellwerks- und Blocksystem entsprechen, eine Überwachung der Schutzstellung aufweisen und das unbeabsichtigte Auslaufen von Eisenbahnfahrzeugen auf andere Gleise sowie in die Einfahr-, Fahr- und Ausfahrfahrstraßen der Züge ausschließen müssen;

f) freie Strecken mit langen Gefällestrecken sowie die diese Strecken begrenzenden Bahnhöfe müssen über Schutzstumpfgleise oder andere Bauwerke und Einrichtungen zum Anhalten von Eisenbahnfahrzeugen oder Teilen davon verfügen, die bei der Fahrt auf einem solchen Gefälle außer Kontrolle geraten sind;

g) Güterumschlageinrichtungen müssen unter allen vorgesehenen Bedingungen der Durchführung von Be- und Entladeoperationen eine Beschädigung der Eisenbahnfahrzeuge ausschließen, über eine Beleuchtung verfügen, die ein sicheres Be- und Entladen von Gütern bei Dunkelheit gewährleistet, sowie die Sicherheit des Personals und die Unversehrtheit der beförderten Güter gewährleisten;

h) Bahnhöfe, Depots und andere Nebenanlagen der Eisenbahninfrastruktur müssen über dienstliche Fußgängerübergänge über die Eisenbahngleise verfügen, die mit Belägen, Hinweiszeichen und Warnaufschriften sowie mit elektrischer Beleuchtung ausgestattet sind. Ausgänge aus Diensträumen in der Nähe von Eisenbahngleisen müssen mit Absperrungen (Barrieren) versehen sein;

i) Bahnhöfe müssen an den festgelegten Stellen über offene Arbeitsflächen und Sicherheitsinseln verfügen, um die Sicherheit der Zugbildner, der Regler der Zuggeschwindigkeit, der diensthabenden Mitarbeiter der Weichenposten, der Wagenuntersucher, der Annahme- und Übergabekräfte für Güter, Postsendungen und Gepäck sowie der Ausrüster von Lokomotiven und Wagen und anderer Mitarbeiter zu gewährleisten;

k) Anlagen und Räume auf Bahnhöfen müssen entsprechend den festgelegten Normen beleuchtet werden, um die sichere Bewegung von Eisenbahnfahrzeugen und von Kraftfahrzeugen an Bahnübergängen, die Rangierbewegungen, die Sicherheit der Fahrgäste beim Einsteigen in die Wagen und beim Aussteigen aus den Wagen, die Sicherheit der Mitarbeiter sowie den Schutz von Gütern, Postsendungen, Gepäck und Frachtgut zu gewährleisten. Die Außenbeleuchtung darf die deutliche Erkennbarkeit der Signallichter nicht beeinträchtigen;

l) die Stellen des Druckluftaustritts pneumatisch wirkender Gleisbremsen auf Ablaufbergen, die Stellen der Luftansaugung von Kompressoranlagen sowie die Abgasanlagen von Motoren und anderen Ausrüstungen müssen mit Schalldämpfern für aerodynamische Geräusche und Gasströme sowie mit anderen Schutzeinrichtungen ausgestattet sein;

m) Freileitungen der Stromversorgung dürfen die Eisenbahngleise in den Bahnhofsköpfen nicht kreuzen;

n) für Bahnhöfe, auf denen Operationen mit gefährlichen Gütern durchgeführt werden, müssen besondere Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bürger, des Eigentums natürlicher oder juristischer Personen, des staatlichen oder kommunalen Eigentums sowie zum Schutz der Umwelt vorgesehen werden.

32. Auf den Produkten müssen die erforderlichen (gut erkennbaren) Identifizierungs- und Warnaufschriften sowie die Kennzeichnung angebracht sein, deren Angaben in den Betriebsunterlagen wiederholt und erläutert werden.

33. Die Kennzeichnung der Produkte, die ihre Identifizierung gewährleistet, muss folgende Angaben enthalten:

einheitliches Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union;

Bezeichnung des Herstellers und (oder) seine Marke (sofern vorhanden);

Bezeichnung und (oder) Benennung gemäß den Konstruktionsunterlagen;

Herstellungsdatum.

Es ist zulässig, die Kennzeichnung nur auf der Verpackung anzubringen, wenn in den den Produkten beigefügten Betriebsunterlagen Angaben darüber gemacht werden, dass die Anbringung der Kennzeichnung unmittelbar auf den Produkten aufgrund der konstruktiven Besonderheiten der Produkte oder der Betriebsbedingungen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.

Die Kennzeichnung muss während des gesamten Lebenszyklus der Produkte erhalten bleiben.

Kann die Erhaltung der Kennzeichnung auf der Verpackung während des gesamten Lebenszyklus der Produkte nicht gewährleistet werden, so ist es zulässig, die in der Kennzeichnung enthaltenen Angaben nur in den den Produkten beigefügten Betriebsunterlagen anzugeben.

34. Der in der Kennzeichnung und in den Betriebsunterlagen enthaltene Text wird in russischer Sprache abgefasst und, sofern eine entsprechende Anforderung in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten besteht, in der Amtssprache (den Amtssprachen) des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Produkte vertrieben werden.

VI. Gewährleistung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen

35. Die Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks wird durch die unmittelbare Erfüllung seiner Anforderungen oder durch die Erfüllung der Anforderungen von Normen gewährleistet, die in das Verzeichnis der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Normen und, sofern solche nicht vorhanden sind, der nationalen (staatlichen) Normen aufgenommen sind, durch deren Anwendung auf freiwilliger Basis die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet wird (nachfolgend – Normenverzeichnis, durch dessen Anwendung die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet wird).

36. Die Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produkte werden in Normen festgelegt, die in das Verzeichnis der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Normen und, sofern solche nicht vorhanden sind, der nationalen (staatlichen) Normen aufgenommen sind, die die Regeln und Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen einschließlich der Regeln der Probenahme enthalten, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und für die Durchführung der Konformitätsbewertung der Gegenstände der technischen Regulierung erforderlich sind.

37. Zur Erfüllung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks werden die Normen angewendet, die im Normenverzeichnis aufgeführt sind, durch dessen Anwendung die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet wird.

Werden die Normen, die in das Normenverzeichnis aufgenommen sind, durch dessen Anwendung die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet wird, nicht angewendet, so erfolgt die Konformitätsbewertung auf der Grundlage einer Risikoanalyse.

Die Nichtanwendung der in das genannte Verzeichnis aufgenommenen Normen kann nicht als Nichteinhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks angesehen werden.

VII. Konformitätsbewertung

38. Die Gegenstände der technischen Regulierung dieses Technischen Regelwerks unterliegen vor dem Inverkehrbringen im Zollgebiet der Union der Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks.

39. Die Konformitätsbewertung der Eisenbahninfrastrukturanlagen erfolgt gemäß dem Technischen Regelwerk der Union, das Sicherheitsanforderungen an Gebäude und Bauwerke festlegt, und unter Berücksichtigung der in den Nummern 123 – 131 dieses Technischen Regelwerks genannten Besonderheiten.

40. Die Konformitätsbewertung der Produkte wird in Form der Bestätigung der Konformität der Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks (nachfolgend – Konformitätsbestätigung) gemäß den Musterschemata unter Berücksichtigung der durch dieses Technische Regelwerk festgelegten Besonderheiten durchgeführt.

41. Die staatliche Prüfung der Planungsunterlagen erfolgt gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten.

Bei der Abnahme zur Inbetriebnahme von Eisenbahninfrastrukturanlagen wird deren Übereinstimmung mit den genehmigten Planungsunterlagen unter Berücksichtigung der in diese in der festgelegten Ordnung eingebrachten Änderungen sowie mit diesem Technischen Regelwerk und den zwischenstaatlichen Normungsdokumenten festgestellt.

42. Bei der Abnahme zur Inbetriebnahme von Eisenbahninfrastrukturanlagen sind die Ergebnisse der Bauüberwachung (Stellungnahmen der Abnahmekommissionen) hinsichtlich der Ausführung der technologischen Arbeitsgänge, die während des Baus solcher Anlagen durchgeführt werden, zu berücksichtigen.

Die Bauüberwachung erfolgt gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten.

43. Das Verzeichnis der Teilsysteme und der Bestandteile der Teilsysteme der Eisenbahninfrastruktur, die der Abnahme zur Inbetriebnahme unterliegen, ist in der Anlage Nr. 2 aufgeführt.

Das Verfahren der Abnahme und der Inbetriebnahme von Eisenbahninfrastrukturanlagen erfolgt gemäß den Nummern 123 – 131 dieses Technischen Regelwerks.

44. Die Konformitätsbestätigung erfolgt in Form:

a) der Zertifizierung durch eine Zertifizierungsstelle (Schemata 1s, 3s, 4s, 10s und 11s);

b) der Deklarierung der Konformität der Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks (nachfolgend – Konformitätsdeklarierung) auf der Grundlage eigener Nachweise des Antragstellers (sofern vorhanden) und von Nachweisen, die unter Beteiligung einer Zertifizierungsstelle und (oder) eines akkreditierten Prüflaboratoriums (Prüfzentrums) erlangt wurden (Schemata 3d, 4d), oder der Konformitätsdeklarierung auf der Grundlage eigener Nachweise des Antragstellers (sofern vorhanden) und von Nachweisen, die unter anderem unter Beteiligung einer Zertifizierungsstelle für Managementsysteme, die gemäß dem durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats festgelegten Verfahren in dessen Hoheitsgebiet als juristische Person registriert und von der Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaats als Stelle akkreditiert ist, die eine Tätigkeit zur Zertifizierung von Managementsystemen ausübt (nachfolgend – Zertifizierungsstelle für Managementsysteme), und eines akkreditierten Prüflaboratoriums (Prüfzentrums) erlangt wurden (Schema 6d).

45. Es ist zulässig, die Konformitätsbestätigung auf schriftlichen Antrag des Antragstellers an die Zertifizierungsstelle anstelle der Konformitätsdeklarierung in Form der Zertifizierung durchzuführen.

46. Die Identifizierung der zur Prüfung eingegangenen Produktmuster sowie die erforderlichen Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produkte bei der Durchführung der Zertifizierung werden von akkreditierten Prüflaboratorien (Prüfzentren) durchgeführt.

Ein akkreditiertes Prüflaboratorium (Prüfzentrum), dessen Akkreditierungsbereich sich auf die Produkte erstreckt, führt die Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produkte auf der Grundlage eines mit der Zertifizierungsstelle geschlossenen Vertrages durch (außer in Fällen, in denen Prüflaboratorium (Prüfzentrum) und Zertifizierungsstelle in einer Person vereinigt sind).

47. Die bei den Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen verwendeten Messmittel müssen den Anforderungen der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats und der Rechtsakte der Organe der Union im Bereich der Sicherstellung der Einheitlichkeit des Messwesens entsprechen.

48. In den Anlagen zu diesem Technischen Regelwerk sind folgende Verzeichnisse aufgeführt:

das Verzeichnis der Produkte, die der Zertifizierung unterliegen, gemäß der Anlage Nr. 3;

das Verzeichnis der Produkte, die der Konformitätsdeklarierung auf der Grundlage eigener Nachweise des Antragstellers (sofern vorhanden) und von Nachweisen, die unter Beteiligung einer Zertifizierungsstelle und (oder) eines akkreditierten Prüflaboratoriums (Prüfzentrums) erlangt wurden, unterliegen, gemäß der Anlage Nr. 4;

das Verzeichnis der Bestimmungen des Technischen Regelwerks der Zollunion „Über die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur“ (TR ZU 003/2011), die bei der Bestätigung der Konformität der Elemente der Bestandteile der Teilsysteme der Eisenbahninfrastruktur mit den Anforderungen des genannten Technischen Regelwerks angewendet werden, gemäß der Anlage Nr. 5.

49. Der Zertifizierung unterliegen nicht die in der Anlage Nr. 3 zu diesem Technischen Regelwerk genannten in Entwicklung befindlichen Produkte, deren Konstruktionsunterlagen der Buchstabe „O“ zugeordnet wurde.

Für die übrigen in der Anlage Nr. 3 zu diesem Technischen Regelwerk genannten Produkte ist das Vorliegen eines Zertifikats über die Konformität mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks (nachfolgend – Konformitätszertifikat) verbindlich.

50. Prototypen von Produkten, deren einzelne Bestandteile kein Konformitätszertifikat oder keine Erklärung über die Konformität mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks (nachfolgend – Konformitätserklärung) besitzen, dürfen bis zur Erlangung des Konformitätszertifikats oder der Konformitätserklärung für diese Bestandteile in den überwachten Betrieb gegeben werden.

51. Bei der Konformitätsbewertung ist Antragsteller eine im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß dessen Rechtsvorschriften registrierte juristische Person oder natürliche Person in der Eigenschaft eines Einzelunternehmers:

für in Serie hergestellte Produkte – der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person);

für eine Produktcharge oder ein Einzelstück – der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder der Verkäufer (Importeur).

52. Die Fristen für die Durchführung der Arbeiten zur Konformitätsbewertung werden durch den Vertrag zwischen der Zertifizierungsstelle und dem Antragsteller bestimmt.

53. Bei der Konformitätsbewertung dürfen die Ergebnisse von Arbeiten verwendet werden, die bei der Bewertung der Konformität dieser Produkte mit den Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion „Über die Sicherheit des Hochgeschwindigkeitsbahnverkehrs“ (TR ZU 002/2011), angenommen durch den Beschluss der Kommission der Zollunion vom 15. Juli 2011 Nr. 710, durchgeführt wurden (Prüfberichte, Sachverständigengutachten, technische Gutachten, Protokolle der Sichtprüfung, Sicherheitsnachweise und sonstige Unterlagen, die im Zuge der Durchführung der Arbeiten zur Bewertung der Konformität der Produkte mit den Anforderungen des genannten Technischen Regelwerks erlangt wurden), sofern sie nicht mehr als 5 Jahre zurückliegen.

1. Verfahren der Konformitätsdeklarierung

54. Die gemäß dem vorliegenden Technischen Regelwerk angewendeten Schemata der Konformitätserklärung umfassen folgende Verfahren:

a) Auswahl des Schemas der Konformitätserklärung durch den Antragsteller, der die Konformitätserklärung ausstellt;

b) Zusammenstellung und Analyse des Dokumentensatzes, der als Grundlage für die Ausstellung der Konformitätserklärung diente, durch den Antragsteller;

c) Durchführung der Identifizierung der Produkte und (oder) Probenahme von Produktmustern;

d) Durchführung der Fertigungskontrolle durch den Hersteller und Ergreifung aller erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozess der Produkte deren Übereinstimmung mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks gewährleistet (für die Schemata 3d und 6d);

e) Auswahl eines akkreditierten Prüflaboratoriums (Prüfzentrums) durch den Antragsteller;

f) Durchführung der Identifizierung der zur Prüfung eingegangenen Produktmuster sowie Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produktmuster in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) oder im eigenen Prüflaboratorium des Herstellers;

g) Ausstellung und Registrierung der Konformitätserklärung nach dem von der Eurasischen Wirtschaftskommission (nachfolgend – Kommission) genehmigten Verfahren;

h) Sicherstellung der Anbringung der Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union auf den Produkten durch den Antragsteller nach dem von der Kommission genehmigten Verfahren;

i) Zusammenstellung der Nachweisunterlagen durch den Antragsteller, die als Grundlage für die Ausstellung der Konformitätserklärung dienten und die Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks bestätigen, nach Abschluss der Verfahren der Konformitätsbestätigung in Form der Konformitätsdeklarierung sowie deren Aufbewahrung.

55. Bei der Konformitätsdeklarierung werden folgende Schemata angewendet:

a) Schema 3d – für in Serie hergestellte Produkte bei der Konformitätsdeklarierung auf der Grundlage von Nachweisen, die unter Beteiligung eines akkreditierten Prüflaboratoriums (Prüfzentrums) erlangt wurden, sowie eigener Nachweise des Antragstellers (sofern vorhanden).

Antragsteller bei der Konformitätsdeklarierung nach Schema 3d ist der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person).

Der Antragsteller oder im Auftrag des Antragstellers die Zertifizierungsstelle oder das akkreditierte Prüflaboratorium (Prüfzentrum) führt die Identifizierung der Produkte und die Probenahme von Produktmustern durch.

Die Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produktmuster werden in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) durchgeführt;

b) Schema 4d – für eine Produktcharge oder ein Einzelstück bei der Konformitätsdeklarierung auf der Grundlage von Nachweisen, die unter Beteiligung eines akkreditierten Prüflaboratoriums (Prüfzentrums) erlangt wurden, sowie eigener Nachweise des Antragstellers (sofern vorhanden).

Antragsteller bei der Konformitätsdeklarierung nach Schema 4d ist der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder der Verkäufer (Importeur).

Der Antragsteller oder im Auftrag des Antragstellers die Zertifizierungsstelle oder das akkreditierte Prüflaboratorium (Prüfzentrum) führt die Identifizierung der Produkte und die Probenahme von Produktmustern durch.

Die Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produktmuster werden in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) durchgeführt;

c) Schema 6d – für in Serie hergestellte Produkte, sofern der Hersteller über ein eingeführtes Managementsystem verfügt, das von einer Zertifizierungsstelle für Managementsysteme zertifiziert wurde.

Das Schema 6d wird auf der Grundlage eigener Nachweise des Antragstellers (sofern vorhanden) und von Nachweisen angewendet, die unter anderem unter Beteiligung der Zertifizierungsstelle für Managementsysteme und eines akkreditierten Prüflaboratoriums (Prüfzentrums) erlangt wurden.

Antragsteller bei der Konformitätsdeklarierung nach Schema 6d ist der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person).

Der Antragsteller oder im Auftrag des Antragstellers die Zertifizierungsstelle oder das akkreditierte Prüflaboratorium (Prüfzentrum) führt die Identifizierung der Produkte und die Probenahme von Produktmustern durch.

Die Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produktmuster werden in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) durchgeführt.

56. Der Dokumentensatz, der als Grundlage für die Ausstellung der Konformitätserklärung diente, umfasst je nach dem vom Antragsteller angewendeten Schema der Konformitätserklärung:

a) für in Serie hergestellte Produkte:

ein Dokument mit Angaben zur Registrierungs- oder Erfassungsnummer (individuelle Nummer, Identifikationsnummer) des Antragstellers, die bei der staatlichen Registrierung einer juristischen Person oder einer natürlichen Person als Einzelunternehmer gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vergeben wird;

Kopien der technischen Dokumentation (Konstruktionsunterlagen, Fertigungsunterlagen, Instandsetzungsunterlagen (Entwurf der Instandsetzungsunterlagen), Betriebsunterlagen und (oder) technische Lieferbedingungen (Beschreibungen)) für die Produkte, die die wesentlichen Parameter und Merkmale der Produkte sowie deren Beschreibung zum Zwecke der Konformitätsbewertung enthält;

eine Liste der Normen (unter Angabe ihrer Bezeichnungen und Benennungen sowie der Abschnitte (Nummern, Unternummern), sofern die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks durch die Anwendung einzelner Abschnitte (Nummern, Unternummern) dieser Normen und nicht der Normen insgesamt gewährleistet werden kann), die in das Normenverzeichnis aufgenommen sind, durch deren Anwendung die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks gewährleistet wird (im Falle ihrer Anwendung durch den Antragsteller);

den Sicherheitsnachweis zum Zwecke der Konformitätsbestätigung im Falle der Nichtanwendung oder der teilweisen Anwendung der Normen, die in das Normenverzeichnis aufgenommen sind, durch deren Anwendung die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks gewährleistet wird;

den Vertrag mit dem Hersteller (auch mit einem ausländischen Hersteller), der die Gewährleistung der Übereinstimmung der in das Zollgebiet der Union gelieferten Produkte mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks und die Haftung für die Nichtübereinstimmung solcher Produkte mit den genannten Anforderungen vorsieht (für die vom Hersteller bevollmächtigte Person);

ein Dokument mit Informationen über vorhandene Konformitätszertifikate und Konformitätserklärungen (unter Angabe der Nummer und des Registrierungsdatums);

das Zertifikat (die Kopie des Zertifikats), das von der Zertifizierungsstelle für Managementsysteme erteilt wurde (für das Schema 6d);

sonstige Dokumente des Antragstellers (Ergebnisse von Berechnungen, Begutachtungen, Protokolle der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Muster (Proben) der Produkte u. a.), die als Grundlage für die Ausstellung der Konformitätserklärung dienten (sofern vorhanden);

b) für eine Produktcharge oder ein Einzelstück:

ein Dokument mit Angaben zur Registrierungs- oder Erfassungsnummer (individuelle Nummer, Identifikationsnummer) des Antragstellers, die bei der staatlichen Registrierung einer juristischen Person oder einer natürlichen Person als Einzelunternehmer gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vergeben wird;

eine Kopie des Vertrags (Liefervertrags) und die Warenbegleitpapiere, die das Einzelstück oder die Produktcharge (einschließlich ihres Umfangs) identifizieren;

eine Kopie der Betriebsunterlagen;

eine Liste der Normen (unter Angabe ihrer Bezeichnungen und Benennungen sowie der Abschnitte (Nummern, Unternummern), sofern die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks durch die Anwendung einzelner Abschnitte (Nummern, Unternummern) dieser Normen und nicht der Normen insgesamt gewährleistet werden kann), die in das Normenverzeichnis aufgenommen sind, durch deren Anwendung die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks gewährleistet wird (im Falle ihrer Anwendung durch den Antragsteller);

den Sicherheitsnachweis zum Zwecke der Konformitätsbestätigung im Falle der Nichtanwendung oder der teilweisen Anwendung der Normen, die in das Normenverzeichnis aufgenommen sind, durch deren Anwendung die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks gewährleistet wird;

Protokolle der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produktmuster (sofern vorhanden);

Dokumente mit Informationen über vorhandene Konformitätszertifikate und Konformitätserklärungen (unter Angabe der Nummer und des Registrierungsdatums);

sonstige Dokumente nach Wahl des Antragstellers, die als Grundlage für die Ausstellung der Konformitätserklärung dienten (sofern vorhanden).

57. Der in Nummer 56 des vorliegenden Technischen Regelwerks genannte Dokumentensatz wird auf Papier- oder elektronischen Datenträgern erstellt.

Die der Zertifizierungsstelle in elektronischer Form vorgelegten Dokumente müssen mit einer elektronischen digitalen Signatur (elektronischen Signatur) unterzeichnet sein, die der Antragsteller gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats erhalten hat.

58. Dem in Nummer 56 des vorliegenden Technischen Regelwerks genannten Dokumentensatz, der in einer Fremdsprache abgefasst ist, wird eine Übersetzung in die russische Sprache und, sofern eine entsprechende Anforderung in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats besteht, in die Amtssprache (die Amtssprachen) des Mitgliedstaats beigefügt, in dem die Registrierung der Konformitätserklärung erfolgt.

59. Die für die Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen entnommenen Produktmuster müssen hinsichtlich Konstruktion, Zusammensetzung und Herstellungstechnologie mit den an den Verbraucher (Auftraggeber) gelieferten Produkten identisch sein.

60. Bei der Konformitätsdeklarierung auf der Grundlage eigener Nachweise und von Nachweisen, die unter Beteiligung einer Zertifizierungsstelle und (oder) eines akkreditierten Prüflaboratoriums (Prüfzentrums) erlangt wurden, stellt der Antragsteller die Durchführung der Prüfungen sicher und ergänzt anschließend den gemäß Nummer 56 des vorliegenden Technischen Regelwerks zusammengestellten Dokumentensatz um das Musterentnahmeprotokoll und die Protokolle der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, die je nach angewendetem Schema der Konformitätserklärung in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) oder im eigenen Prüflaboratorium des Herstellers durchgeführt wurden.

61. Bei der Konformitätsdeklarierung dürfen Ergebnisse von Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produktmuster verwendet werden, die nicht älter als 5 Jahre sind.

62. Eine Konformitätserklärung für Produkte, deren Bestandteile der Konformitätsbestätigung unterliegen, darf nur dann registriert werden, wenn Konformitätszertifikate oder Konformitätserklärungen für diese Bestandteile vorliegen.

63. Die Konformitätserklärung wird nach einer einheitlichen Form und nach einheitlichen Regeln ausgestellt, die von der Kommission genehmigt werden.

In den Konformitätserklärungen für Softwaremittel sind Informationen über die mit den Produkten gelieferten Softwaredokumente anzugeben, die Informationen für den Zusammenbau, die Installation und den Betrieb dieser Produkte enthalten und unter deren Anwendung die Konformitätsbewertung durchgeführt wurde.

64. Die Registrierung, die Aussetzung der Geltung, die Wiederaufnahme der Geltung und die Beendigung der Geltung der Konformitätserklärung erfolgen nach dem von der Kommission genehmigten Verfahren.

Für die Registrierung der Konformitätserklärung legt der Antragsteller die nach dem von der Kommission genehmigten Verfahren vorgesehenen Dokumente vor sowie:

den Dokumentensatz gemäß Nummer 56 des vorliegenden Technischen Regelwerks;

das Musterentnahmeprotokoll;

eine Kopie des Protokolls (der Protokolle) der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, die je nach Schema der Konformitätserklärung in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) oder im eigenen Prüflaboratorium des Herstellers durchgeführt wurden.

65. Nach Abschluss der Verfahren der Konformitätsbestätigung in Form der Konformitätsdeklarierung stellt der Antragsteller die Nachweisunterlagen zusammen und bewahrt sie auf, die als Grundlage für die Ausstellung der Konformitätserklärung dienten und die Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks bestätigen; diese umfassen:

a) die in Nummer 56 des vorliegenden Technischen Regelwerks vorgesehenen Dokumente;

b) das Musterentnahmeprotokoll;

c) Protokoll (Protokolle) der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, die je nach Schema der Konformitätserklärung in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) oder im eigenen Prüflaboratorium des Herstellers durchgeführt wurden;

d) die registrierte Konformitätserklärung.

66. Geltungsdauer der Konformitätserklärung:

für in Serie hergestellte Produkte beträgt sie höchstens 5 Jahre;

für eine Produktcharge oder ein Einzelstück wird sie nicht festgelegt.

67. Die Aufbewahrungsfrist der Konformitätserklärung und des Satzes der Nachweisunterlagen beim Antragsteller beträgt:

für in Serie hergestellte Produkte – mindestens 10 Jahre ab dem Datum der Einstellung der Herstellung (Produktionseinstellung) dieser Produkte;

für eine Produktcharge oder ein Einzelstück – mindestens 10 Jahre ab dem Datum des Verkaufs des letzten Erzeugnisses aus der Charge.

68. Die Aufbewahrungsfrist der Kopien der Konformitätserklärung und des Satzes der Nachweisunterlagen bei der Zertifizierungsstelle beträgt:

mindestens 5 Jahre ab dem Datum des Ablaufs der Geltungsdauer der Konformitätserklärung;

mindestens 10 Jahre ab dem Datum der Registrierung der Konformitätserklärung, wenn die Geltungsdauer der Konformitätserklärung nicht begrenzt ist.

69. Bei Änderungen der Konstruktion (Zusammensetzung) der Produkte oder der Technologie ihrer Herstellung ist der Antragsteller verpflichtet, die Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sicherzustellen. Dabei führt er ein Bündel von Maßnahmen durch (Prüfungen, Begutachtung, Berechnung u. a.) und legt innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum der Änderungen die Nachweisunterlagen über die Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen der Stelle vor, die die Konformitätserklärung registriert hat, damit diese in die Akte zur Konformitätsdeklarierung aufgenommen werden.

70. Die den deklarierten Produkten beigefügten Betriebsunterlagen sowie die Warenbegleitpapiere müssen das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union und Angaben zur Konformitätserklärung enthalten (Registriernummer der Erklärung, Datum ihrer Ausstellung und Geltungsdauer (sofern vorhanden)).

71. Die Dokumente, die als Grundlage für die Annahme der Konformitätserklärung gedient haben und die Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks bestätigen, werden vom Antragsteller und (oder) von der Zertifizierungsstelle (auf Verlangen) den Behörden für die staatliche Kontrolle (Aufsicht) der Mitgliedstaaten vorgelegt, die für die Durchführung der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks zuständig sind, sowie in den durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegten Fällen anderen interessierten Personen.

2. Verfahren der Zertifizierung

72. Die gemäß diesem Technischen Regelwerk angewandten Zertifizierungsschemata umfassen folgende Verfahrensschritte:

a) Einreichung eines Antrags auf Durchführung der Arbeiten zur Zertifizierung der Produkte (nachfolgend – Antrag) durch den Antragsteller bei der Zertifizierungsstelle, in dem die in Nummer 74 dieses Technischen Regelwerks vorgesehenen Angaben aufgeführt werden, unter Beifügung der in Nummer 75 dieses Technischen Regelwerks genannten Unterlagen;

b) Prüfung und Analyse des Antrags und der beigefügten Unterlagen durch die Zertifizierungsstelle, Durchführung der Identifizierung der Produkte durch die Zertifizierungsstelle im Hinblick auf die Zuordnung der Produkte zum Anwendungsbereich dieses Technischen Regelwerks, Entscheidung über den genannten Antrag und Übermittlung der Entscheidung an den Antragsteller;

c) Durchführung der Probenahme von Produktmustern durch die Zertifizierungsstelle (sofern dies im Zertifizierungsschema vorgesehen ist);

d) Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produktmuster in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) auf der Grundlage eines mit der Zertifizierungsstelle geschlossenen Vertrags (ausgenommen Fälle, in denen Prüflaboratorium (Prüfzentrum) und Zertifizierungsstelle in einer Person zusammenfallen);

e) Durchführung der Analyse des Produktionszustands der Produkte durch die Zertifizierungsstelle (für Schema 1s);

f) Zusammenfassung und Analyse der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, der Ergebnisse der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produktmuster sowie der Ergebnisse der Analyse des Produktionszustands der Produkte (sofern vorhanden) durch die Zertifizierungsstelle;

g) Entscheidung der Zertifizierungsstelle über die Erteilung oder die Verweigerung der Erteilung des Konformitätszertifikats für die Produkte;

h) Ausfertigung und Erteilung des Konformitätszertifikats durch die Zertifizierungsstelle oder Übermittlung der Entscheidung über die Verweigerung der Erteilung des Konformitätszertifikats an den Antragsteller;

i) Eintragung der Angaben zum erteilten Konformitätszertifikat in das einheitliche Register der erteilten Konformitätszertifikate und der registrierten Konformitätserklärungen;

j) Sicherstellung der Kennzeichnung der Produkte mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union durch den Antragsteller nach dem von der Kommission festgelegten Verfahren;

k) Durchführung der periodischen Bewertung der zertifizierten Produkte durch die Zertifizierungsstelle (für Schema 1s).

73. Bei der Zertifizierung der Produkte gemäß den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks werden folgende Schemata angewandt:

a) Schema 1s – wird für in Serie hergestellte Produkte und für die Nullserie angewandt.

Antragsteller bei der Zertifizierung nach Schema 1s ist der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person).

Die Zertifizierungsstelle führt durch:

die Identifizierung der Produkte und die Probenahme von Produktmustern zur Durchführung ihrer Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen;

die Analyse des Produktionszustands;

die periodische Bewertung der zertifizierten Produkte während der Geltungsdauer des Konformitätszertifikats 1 Mal pro Jahr durch Identifizierung der zur Prüfung eingegangenen Produktmuster, durch Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Muster der zertifizierten Produkte in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) sowie durch die Analyse des Produktionszustands.

Das Konformitätszertifikat wird für eine Dauer von höchstens 5 Jahren erteilt;

b) Schema 3s – wird für eine Produktcharge angewandt.

Antragsteller bei der Zertifizierung nach Schema 3s ist der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder der Verkäufer (Importeur).

Im Antrag werden neben den in Nummer 74 dieses Technischen Regelwerks vorgesehenen Angaben die Identifizierungsmerkmale der Produktcharge angegeben, einschließlich ihrer Zusammensetzung und ihres Umfangs (Anzahl der zur Charge gehörenden Produkteinheiten, Werknummern der Produkte).

Die Zertifizierungsstelle führt die Identifizierung der Produktcharge und die Probenahme von Produktmustern aus der zur Zertifizierung angemeldeten Produktcharge zur Durchführung ihrer Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen durch.

Eine Geltungsdauer des Konformitätszertifikats wird nicht festgelegt;

c) Schema 4s – wird für ein Einzelstück angewandt, sofern die Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen für dieses Erzeugnis nicht zerstörend sind.

Antragsteller bei der Zertifizierung nach Schema 4s ist der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder der Verkäufer (Importeur).

Im Antrag werden neben den in Nummer 74 dieses Technischen Regelwerks vorgesehenen Angaben die Identifizierungsmerkmale des Einzelstücks angegeben.

Die Zertifizierungsstelle führt die Identifizierung der Produkte und die Entnahme des Einzelstücks zur Durchführung seiner Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen durch.

Eine Geltungsdauer des Konformitätszertifikats wird nicht festgelegt;

d) Schema 10s – wird bei einem begrenzten, im Voraus festgelegten Absatzumfang von Produkten angewandt, die innerhalb eines kurzen Zeitraums in einzelnen Chargen nach Maßgabe ihrer Serienfertigung geliefert (abgesetzt) werden (für Produkte, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, – bei kurzfristigen Verträgen, für Produkte, die im Gebiet der Union hergestellt werden, – bei begrenztem Produktionsumfang).

Antragsteller bei der Zertifizierung nach Schema 10s ist der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person).

Die Zertifizierungsstelle führt die Identifizierung der Produkte und die Probenahme von Produktmustern zur Durchführung ihrer Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen durch.

Das Konformitätszertifikat wird für eine innerhalb eines begrenzten Zeitraums hergestellte, im Voraus festgelegte begrenzte Produktserie für eine Dauer von höchstens 1 Jahr erteilt;

e) Schema 11s – wird für die Zertifizierung einer Schienenbefestigung angewandt, deren Hersteller der Entwickler oder der Inhaber der Konstruktionsunterlagen ist.

Antragsteller bei der Zertifizierung nach Schema 11s ist der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person).

Die Zertifizierungsstelle führt die Identifizierung der Produkte und die Entnahme eines Typmusters der Schienenbefestigung zur Durchführung seiner Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen durch.

Das Konformitätszertifikat wird für den Produkttyp ohne Begrenzung der Geltungsdauer erteilt.

74. Der Antrag wird vom Antragsteller in russischer Sprache und – sofern eine entsprechende Anforderung in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats besteht – in der Amtssprache (den Amtssprachen) des Mitgliedstaats ausgefertigt, in dem die Zertifizierung der Produkte durchgeführt wird, und muss Folgendes enthalten:

a) die vollständige Bezeichnung der Zertifizierungsstelle für Produkte, ihren Sitz (Anschrift der juristischen Person);

b) die vollständige Bezeichnung des Antragstellers, seinen Sitz (Anschrift der juristischen Person) und die Anschrift (Anschriften) des Ortes der Tätigkeitsausübung (falls die Anschriften voneinander abweichen) – für eine juristische Person, oder Familienname, Vorname und Vatersname (sofern vorhanden), Wohnsitz und Anschrift (Anschriften) des Ortes der Tätigkeitsausübung (falls die Anschriften voneinander abweichen) – für eine natürliche Person, die als Einzelunternehmer registriert ist, sowie die Registrierungs- oder Erfassungsnummer (individuelle Nummer, Identifikationsnummer) des Antragstellers, die bei der staatlichen Registrierung der juristischen Person oder der natürlichen Person, die als Einzelunternehmer registriert ist, gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vergeben wird, die Bankverbindung, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse;

c) Funktion, Familienname, Vorname und Vatersname (sofern vorhanden) des Leiters der juristischen Person oder des Vertreters der antragstellenden Organisation, der gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats bevollmächtigt ist, sich mit dem Antrag an die Zertifizierungsstelle für Produkte zu wenden (unter Angabe der Bezeichnung und der Daten des Bevollmächtigungsdokuments);

d) die vollständige Bezeichnung des Herstellers, seinen Sitz (Anschrift der juristischen Person) und die Anschrift (Anschriften) des Ortes der Ausübung der Tätigkeit zur Herstellung der Produkte (falls die Anschriften voneinander abweichen) – für eine juristische Person und ihre Niederlassungen, die die Produkte herstellen, oder Familienname, Vorname und Vatersname (sofern vorhanden), Wohnsitz und Anschrift (Anschriften) des Ortes der Ausübung der Tätigkeit zur Herstellung der Produkte (falls die Anschriften voneinander abweichen) – für eine natürliche Person, die als Einzelunternehmer registriert ist, sofern der Antragsteller nicht der Hersteller der zu zertifizierenden Produkte ist;

e) folgende Angaben zu den Produkten, die ihre Identifizierung ermöglichen, sowie zu ihren Identifizierungsmerkmalen:

Bezeichnung, Typ, Modell und Ausführung der Produkte, Code (Codes) der Produkte gemäß der einheitlichen Warennomenklatur für die Außenwirtschaftstätigkeit der Eurasischen Wirtschaftsunion, technische Beschreibung der Produkte, Kennzeichen und Bezeichnung des Dokuments (der Dokumente), nach dem (denen) die Produkte hergestellt wurden (Norm, Werknorm, technische Lieferbedingungen oder ein anderes Dokument) (sofern vorhanden);

die der Gebrauchsanleitung (Betriebsanleitung) der Produkte und der sonstigen technischen Dokumentation gemäß den Nummern 75 und 76 dieses Technischen Regelwerks entsprechende Beschreibung der Produkte sowie die Produktionsart (Serienfertigung, Nullserie, Charge oder Einzelprodukt (Stückzahl in der Charge, Identifizierungsmerkmale der Produkteinheit), Angaben zum Vertrag (Liefervertrag) und zu den Warenbegleitpapieren, die das Einzelstück oder die Produktcharge, einschließlich ihres Umfangs, identifizieren);

f) den Hinweis auf die Bestimmungen dieses Technischen Regelwerks, deren Anforderungen die zu zertifizierenden Produkte entsprechen;

g) das vom Antragsteller gewählte Zertifizierungsschema;

h) zusätzliche Angaben nach Ermessen des Antragstellers;

i) das Verzeichnis der dem Antrag beigefügten Unterlagen;

j) den Hinweis auf die Anwendung von Normen, die in das Normenverzeichnis aufgenommen sind, durch deren Anwendung die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sichergestellt wird.

75. Dem Antrag werden folgende Unterlagen beigefügt:

a) für in Serie hergestellte Produkte sowie für die Zertifizierung von Schienenbefestigungen:

ein Dokument mit Angaben zur Registrierungs- oder Erfassungsnummer (individuelle Nummer, Identifikationsnummer) des Antragstellers, die bei der staatlichen Registrierung der juristischen Person oder der natürlichen Person als Einzelunternehmer gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vergeben wird;

eine Kopie des Dokuments (der Dokumente), nach dem (denen) die Produkte hergestellt werden (technische Lieferbedingungen und (oder) Werknormen (ein diese ersetzendes Dokument));

Kopien der Konstruktions-, Fertigungs- und Instandsetzungsunterlagen (Entwurf der Instandsetzungsunterlagen), ein Satz der Betriebsunterlagen (in dem mit der Zertifizierungsstelle abgestimmten Umfang);

eine Liste der Normen (unter Angabe ihrer Kennzeichen und Bezeichnungen sowie der Abschnitte (Nummern, Unternummern), wenn die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks durch die Anwendung einzelner Abschnitte (Nummern, Unternummern) dieser Normen und nicht der Normen insgesamt sichergestellt werden kann), die in das Normenverzeichnis aufgenommen sind, durch deren Anwendung die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sichergestellt wird (im Falle ihrer Anwendung durch den Antragsteller);

ein Sicherheitsnachweis zum Zweck der Konformitätsbestätigung im Falle der Nichtanwendung oder der teilweisen Anwendung der Normen, die in das Normenverzeichnis aufgenommen sind, durch deren Anwendung die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sichergestellt wird;

eine Kopie des Vertrags mit dem Hersteller (einschließlich mit einem ausländischen Hersteller), der die Sicherstellung der Übereinstimmung der in das Zollgebiet der Union eingeführten Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und die Haftung für die Nichtübereinstimmung solcher Produkte mit den genannten Anforderungen vorsieht (für die vom Hersteller bevollmächtigte Person);

Kopien der Protokolle der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produkte (sofern vorhanden);

ein Dokument mit Angaben zu den vorliegenden Konformitätszertifikaten und Konformitätserklärungen der Bestandteile, die der Konformitätsbestätigung unterliegen (unter Angabe der Nummer und des Registrierungsdatums);

Kopie des Prüfberichts der Abnahmeprüfungen (Qualifikationsprüfungen) (wird bei der Erstzertifizierung vorgelegt);

Kopie des Akts der Qualifikationskommission und, im Fall der Erstzertifizierung, auch des Akts der Abnahmekommission (sofern vorhanden);

Kopie des Maßnahmenplans zur Beseitigung der von der Abnahmekommission (Qualifikationskommission) festgestellten Mängel (sofern vorhanden) sowie Unterlagen, die dessen Umsetzung bestätigen;

Dokument mit Angaben zu Reklamationen;

Dokument mit dem Vorschlag zur Art und Stelle der Anbringung des einheitlichen Verkehrszeichens der Produkte auf dem Markt der Union;

sonstige Unterlagen nach Wahl des Antragstellers (sofern vorhanden).

Die Dokumentation kann nach Maßgabe ihrer Ausfertigung und Genehmigung vorgelegt werden, jedoch zwingend vor der Entscheidung über die Möglichkeit der Erteilung des Konformitätszertifikats;

b) für eine Produktcharge oder ein Einzelstück:

Angaben zur Registrierungs- oder Erfassungsnummer (Einzel-, Identifikationsnummer) des Antragstellers, die bei der staatlichen Registrierung der juristischen Person oder der natürlichen Person als Einzelunternehmer gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vergeben wird;

Kopie des Vertrags (Liefervertrags) und Warenbegleitpapiere, die das Einzelstück oder die Produktcharge (einschließlich ihres Umfangs) identifizieren;

Kopien der Betriebsunterlagen;

Liste der Normen (unter Angabe ihrer Bezeichnungen und Benennungen sowie der Abschnitte (Nummern, Unternummern), sofern die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks durch die Anwendung einzelner Abschnitte (Nummern, Unternummern) dieser Normen und nicht der Normen insgesamt gewährleistet werden kann), die in das Normenverzeichnis aufgenommen sind, durch deren Anwendung die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet wird (im Fall ihrer Anwendung durch den Antragsteller);

Sicherheitsnachweis zum Zweck der Konformitätsbestätigung im Fall der Nichtanwendung oder teilweisen Anwendung der Normen, die in das Normenverzeichnis aufgenommen sind, durch deren Anwendung die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet wird;

Protokolle der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen von Produktmustern (sofern vorhanden);

Dokument mit Informationen über vorhandene Konformitätszertifikate und Konformitätserklärungen für die Bestandteile, die der Konformitätsbestätigung unterliegen (unter Angabe der Nummer und des Registrierungsdatums);

sonstige Unterlagen nach Wahl des Antragstellers (sofern vorhanden).

Nach Entscheidung der Zertifizierungsstelle ist es zulässig, die Prüfung der Produkte durch eine Begutachtung zur Übertragung der Prüfergebnisse vergleichbarer Produktmuster zu ersetzen, die in Prüfberichten von Zertifizierungsprüfungen mit einem Alter von nicht mehr als 5 Jahren enthalten sind. Die Begutachtung wird von der Zertifizierungsstelle oder nach Entscheidung der Zertifizierungsstelle von einer anderen Organisation durchgeführt.

76. Den dem Antrag beigefügten Unterlagen, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die russische Sprache beizufügen sowie, sofern die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats eine entsprechende Anforderung enthalten, in die Amtssprache (Amtssprachen) des Mitgliedstaats, in dem die Zertifizierung der Produkte erfolgt.

Die dem Antrag beigefügten Kopien der Unterlagen werden durch Unterschrift und Stempel des Antragstellers beglaubigt (sofern die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats nichts anderes festlegen).

Die bei der Zertifizierungsstelle einzureichenden Unterlagen können in elektronischer Form vorgelegt und mit einer elektronischen digitalen Signatur (elektronischen Signatur) unterzeichnet werden, die der Antragsteller gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats erhalten hat.

77. Bei der Zertifizierung der Produkte können die Ergebnisse von Abnahmeprüfungen und anderen Prüfungen der zu zertifizierenden Produkte oder vergleichbarer Produktmuster berücksichtigt werden, sofern diese in akkreditierten Prüflaboratorien (Prüfzentren) nach mit der Zertifizierungsstelle abgestimmten Programmen durchgeführt wurden.

In diesem Fall muss der Antragsteller den Antrag vor Beginn der Abnahmeprüfungen und anderer Prüfungen einreichen und der Zertifizierungsstelle den Zeitplan für die Durchführung dieser Prüfungen vorlegen. Über den Beginn und den Verlauf der Prüfungen muss das akkreditierte Prüflaboratorium (Prüfzentrum) die Zertifizierungsstelle informieren. Die genannten Prüfungen können bei der Zertifizierung nur dann berücksichtigt werden, wenn nach ihren Ergebnissen keine wesentlichen Änderungen an der Konstruktion der Produkte und an der Technologie ihrer Herstellung vorgenommen wurden, die wiederholte Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen erfordern.

78. Die Zertifizierungsstelle prüft den Antrag und übermittelt dem Antragsteller innerhalb einer Frist von höchstens 30 Kalendertagen nach dessen Eingang eine positive Entscheidung über den Antrag oder eine Entscheidung über die Ablehnung der Durchführung der Zertifizierung.

79. In der positiven Entscheidung über den Antrag sind die wesentlichen Bedingungen der Zertifizierung anzugeben, darunter:

a) Informationen über das Zertifizierungsschema;

b) Fristen für die Durchführung der Zertifizierung;

c) Informationen über die normativen Dokumente, auf deren Grundlage die Zertifizierung der Produkte durchgeführt wird;

d) Bedingungen für die Durchführung der Analyse des Produktionszustands, sofern dies im Zertifizierungsschema vorgesehen ist;

e) Bedingungen der Entnahme von Produktmustern;

f) Informationen über den Umfang der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen sowie über andere Methoden der Bewertung der Konformität der Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks;

g) Bedingungen für die Durchführung der periodischen Bewertung der zu zertifizierenden Produkte.

80. Gründe für die Entscheidung der Zertifizierungsstelle über die Ablehnung der Durchführung der Zertifizierung sind:

a) Nichtvorlage oder nicht vollständige Vorlage der in Nummer 75 dieses Technischen Regelwerks genannten Unterlagen;

b) Unvollständigkeit und (oder) Unrichtigkeit der in den vorgelegten Unterlagen enthaltenen Angaben;

c) Unmöglichkeit, die Produkte dem Anwendungsbereich dieses Technischen Regelwerks zuzuordnen;

d) Nichtübereinstimmung des Antragstellers mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks, die den Kreis der Antragsteller bei der Zertifizierung festlegen.

81. Bei der Durchführung der Zertifizierung führt die Zertifizierungsstelle die Identifizierung der Produkte und die Entnahme von Produktmustern durch.

In Abstimmung mit dem Antragsteller kann die Entnahme von Produktmustern durch eine von der Zertifizierungsstelle bevollmächtigte Stelle erfolgen, bei der es sich um eine andere Zertifizierungsstelle oder ein akkreditiertes Prüflaboratorium (Prüfzentrum) handeln kann, deren Akkreditierungsbereich sich auf die betreffenden Produkte erstreckt.

Die Entnahme von Produktmustern zur Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen erfolgt gemäß den Anforderungen, die in den Normen festgelegt sind, die in das Normenverzeichnis aufgenommen sind, das Regeln und Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen einschließlich der Regeln der Probenahme enthält, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und die Durchführung der Konformitätsbewertung der Produkte erforderlich sind.

Die entnommenen Produktmuster müssen nach Konstruktion, Zusammensetzung und Herstellungstechnologie mit den zur Lieferung an den Verbraucher (Auftraggeber) bestimmten Produkten identisch sein.

Die entnommenen Produktmuster werden gekennzeichnet und zur Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen versandt. Erforderlichenfalls können eine Plombierung sowie eine Kennzeichnung einzelner Bestandteile der entnommenen Produkte vorgenommen werden.

82. Das Musterentnahmeprotokoll muss enthalten:

a) Nummer und Datum der Erstellung des Musterentnahmeprotokolls;

b) Benennung und Anschrift des Herstellers und des Antragstellers;

c) Benennung, Typ, Modell und Modifikation der Produkte;

d) Umfang (Menge) der Charge, aus der die Entnahme erfolgte;

e) Ergebnis der äußeren Besichtigung der Charge (äußeres Erscheinungsbild, Zustand der Verpackung und der Kennzeichnung);

f) Herstellungsdatum und Datum der Abnahme der Produkte;

g) Bezeichnung und Benennung des normativen Dokuments, nach dem die Muster entnommen wurden;

h) Anzahl und Nummern der entnommenen Muster;

i) Ort der Musterentnahme;

j) Angaben und Unterschriften der Vertreter der Zertifizierungsstelle und des Antragstellers (oder des Herstellers).

83. Dem Musterentnahmeprotokoll für Produkte, deren Bestandteile der Konformitätsbestätigung unterliegen, wird ein Verzeichnis dieser Bestandteile unter Angabe des Herstellers und der Bezeichnung der Konstruktionsunterlagen, nach denen sie hergestellt werden, beigefügt.

84. Die Ergebnisse der Bewertung der durch Sichtprüfung ermittelten Zertifizierungskennwerte können im Musterentnahmeprotokoll, im Protokoll über die Ergebnisse der Analyse des Produktionszustands, im Protokoll der Sichtprüfung oder in einem anderen Dokument festgehalten werden, das von der Zertifizierungsstelle im Verlauf der Zertifizierungsarbeiten ausgefertigt wird.

85. Bei der Durchführung der Identifizierung der Produkte werden die im Antrag angegebenen wesentlichen Merkmale der Produkte mit den folgenden tatsächlichen Merkmalen verglichen, die in der Kennzeichnung und in den Begleitunterlagen angegeben sind:

a) Benennung, Typ, Modell und Modifikation;

b) Benennung des Herstellers oder Angaben zur Herkunft der Produkte;

c) Dokument, nach dem die Produkte hergestellt werden;

d) Angaben zur Zugehörigkeit zur entsprechenden Charge;

e) Angaben zur Zugehörigkeit zum entsprechenden technologischen Prozess (erforderlichenfalls).

86. Das Protokoll der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen muss enthalten:

a) Benennung und Bezeichnung des Protokolls der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, wobei die Bezeichnung des Dokuments auf jeder Seite wiederholt wird;

b) Benennung und Anschrift des akkreditierten Prüflaboratoriums (Prüfzentrums), Angaben zur Akkreditierung (Benennung der Akkreditierungsstelle, Nummer der Akkreditierungsurkunde, Datum der Erteilung der Akkreditierungsurkunde (oder Angaben zur Akkreditierungsverfügung oder eindeutige Nummer des Akkreditierungseintrags im Register der akkreditierten Stellen) und Geltungsdauer der Akkreditierungsurkunde (sofern vorhanden));

c) Angaben zur Zertifizierungsstelle, die die Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen beauftragt hat (für das Protokoll der Zertifizierungsprüfungen);

d) Angaben zum Protokoll der Identifizierung der zur Prüfung eingegangenen Produktmuster, Angaben zum Hersteller und Herstellungsdatum der Produkte;

e) Datum des Eingangs der Produkte zur Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen;

f) Angaben zu den geprüften Kennwerten und den Anforderungen an sie sowie Angaben zu den normativen Dokumenten, die diese Anforderungen enthalten;

g) Datum (Zeitraum) der Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen;

h) Angaben zu den bei den Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen verwendeten Methoden und Verfahren der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen;

i) Angaben zur Lagerung der Produkte vor der Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, zur Vorbereitung der Produkte auf die Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen sowie Angaben zum Ort der Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen und zu den Umgebungsbedingungen während der Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen;

j) Angaben zu den verwendeten eigenen und gemieteten Prüfeinrichtungen und Messmitteln;

k) Angaben zu den von einem anderen akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) durchgeführten Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen (sofern vorhanden);

l) Ergebnisse der Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, erforderlichenfalls untermauert durch Tabellen, Diagramme, Fotografien und andere Materialien;

m) Erklärung darüber, dass sich das Protokoll der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen nur auf die den Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen unterzogenen Muster bezieht;

n) Unterschrift des Leiters des akkreditierten Prüflaboratoriums (Prüfzentrums), beglaubigt durch den Stempel der Organisation (sofern vorhanden);

o) Angaben zu den Funktionen und Unterschriften der verantwortlichen Ausführenden, die die Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen durchgeführt haben;

q) Angaben zur Funktion und Unterschrift der Person(en), die für die Erstellung des Protokolls der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen im Namen des akkreditierten Prüflaboratoriums (Prüfzentrums) verantwortlich ist (sind) (sofern erforderlich);

r) das Ausstellungsdatum des Protokolls der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen;

s) Angaben darüber, dass Änderungen des Protokolls der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen durch ein gesondertes Dokument dokumentiert werden (ein neues Protokoll, das das vorherige aufhebt und ersetzt);

t) eine Erklärung, die einen auszugsweisen Nachdruck des Protokolls der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen ausschließt.

87. Dem Protokoll der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen sind beizufügen:

a) eine beglaubigte Kopie des Musterentnahmeprotokolls der Produkte, das gemäß Nummer 82 dieses Technischen Regelwerks erstellt wurde;

b) eine beglaubigte Kopie des vom Antragsteller (Hersteller) erstellten Bereitstellungsnachweises der Produkte;

c) eine beglaubigte Kopie des vom Prüflaboratorium (Prüfzentrum) erstellten Identifizierungsnachweises des zur Prüfung eingegangenen Produktmusters.

88. Das Protokoll der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen darf keine Empfehlungen oder Vorschläge enthalten, die sich aus den erhaltenen Prüfergebnissen ergeben.

89. Die gemäß den Anforderungen der Nummern 86 und 87 dieses Technischen Regelwerks erstellten Protokolle der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen werden der Zertifizierungsstelle in 2 Exemplaren vorgelegt (das erste wird zur Zertifizierungsakte genommen, das zweite dem Antragsteller übergeben).

90. Die Protokolle der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen können in Abstimmung mit der Zertifizierungsstelle als elektronisches Dokument vorgelegt werden, das mit einer elektronischen digitalen Signatur (elektronischen Signatur) unterzeichnet ist, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats erlangt wurde.

91. Die Analyse des Produktionszustands der Produkte wird durchgeführt, um festzustellen, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Herstellung von Produkten mit stabilen, bei der Zertifizierung geprüften Merkmalen vorliegen.

92. Die Analyse des Produktionszustands der Produkte ist frühestens 12 Monate vor dem Tag der Erteilung des Konformitätszertifikats durchzuführen, sofern die Durchführung der Analyse des Produktionszustands der Produkte im Zertifizierungsschema vorgesehen ist.

93. Die Analyse des Produktionszustands der Produkte wird durchgeführt in Bezug auf:

a) die technologischen Prozesse;

b) die Fertigungs- und Konstruktionsunterlagen (einschließlich deren Lenkung);

c) die Fertigungsausrüstung;

d) die technologischen Regime;

e) die Lenkung der Fertigungsausrüstung;

f) die Lenkung der messtechnischen Ausrüstung;

g) die Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen;

h) das Verfahren zur Kontrolle von Rohstoffen und Zulieferteilen;

i) das Verfahren zur Kontrolle der Produkte während ihrer Herstellung;

j) die Lenkung nichtkonformer Produkte;

k) das Verfahren zur Bearbeitung von Reklamationen;

l) die Personalführung;

m) die Lenkung der normativen Dokumentation für die Produkte.

94. Über die Ergebnisse der Analyse des Produktionszustands der Produkte wird ein Protokoll über die Ergebnisse der Analyse des Produktionszustands der zu zertifizierenden Produkte erstellt, in dem angegeben werden:

a) die Ergebnisse der Analyse des Produktionszustands der Produkte;

b) die zusätzlichen Unterlagen, die bei der Analyse des Produktionszustands der Produkte verwendet wurden;

c) die Gesamtbewertung des Produktionszustands der Produkte;

d) die Erforderlichkeit und die Fristen für die Durchführung von Korrekturmaßnahmen.

95. Die Zertifizierungsstelle bereitet nach der Auswertung des Protokolls der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, der Ergebnisse der Analyse des Produktionszustands der Produkte (sofern dies im Zertifizierungsschema festgelegt ist) sowie der Ergebnisse der Begutachtung des vom Antragsteller gemäß Nummer 75 dieses Technischen Regelwerks vorgelegten Dokumentensatzes eine Entscheidung über die Erteilung (die Verweigerung der Erteilung) des Konformitätszertifikats vor.

96. Die Frist für die Erteilung des Konformitätszertifikats darf 15 Arbeitstage ab dem Tag des Eingangs der Protokolle der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen sowie (erforderlichenfalls) der Dokumente über die Beseitigung der bei der Zertifizierung festgestellten Nichtkonformitäten bei der Zertifizierungsstelle nicht überschreiten.

97. Gründe für die Entscheidung der Zertifizierungsstelle über die Verweigerung der Erteilung des Konformitätszertifikats sind:

a) die Nichtübereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks (einschließlich eines negativen Ergebnisses der Zertifizierungsprüfungen der Produkte);

b) ein negatives Ergebnis der Analyse des Produktionszustands der Produkte (sofern dies im Zertifizierungsschema festgelegt ist);

c) das Vorliegen unzutreffender Angaben in den im Verlauf der Zertifizierungsarbeiten erhaltenen Dokumenten.

98. Auf der Grundlage der Entscheidung über die Erteilung des Konformitätszertifikats stellt die Zertifizierungsstelle das Konformitätszertifikat nach der einheitlichen Form und den von der Kommission genehmigten Regeln aus, registriert es im einheitlichen Register der erteilten Konformitätszertifikate und der registrierten Konformitätserklärungen und übergibt es dem Antragsteller.

Das Konformitätszertifikat für Produkte darf von den Sachverständigen (Sachverständigen-Auditoren) unterzeichnet werden, die im Rahmen der Bearbeitung des entsprechenden Antrags das Protokoll über die Ergebnisse der Analyse des Produktionszustands der Produkte unterzeichnet haben.

Das Konformitätszertifikat ist nur mit einer Registriernummer gültig.

99. Die Konformitätszertifikate sind ab dem Tag ihrer Registrierung im einheitlichen Register der erteilten Konformitätszertifikate und der registrierten Konformitätserklärungen gültig.

100. Das Konformitätszertifikat muss ein Verzeichnis der konkreten Arten und Typen von Produkten enthalten, auf die sich seine Geltung erstreckt.

101. Ein Konformitätszertifikat für Produkte, deren Bestandteile der Konformitätsbestätigung unterliegen, darf nur erteilt werden, wenn Konformitätszertifikate oder Konformitätserklärungen für diese Bestandteile vorliegen.

102. Bei Änderungen der Konstruktion (Zusammensetzung) der Produkte oder der Technologie ihrer Herstellung, die sich auf die Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks auswirken können, unterrichtet der Antragsteller die Zertifizierungsstelle im Voraus hierüber; diese entscheidet über die Erforderlichkeit zusätzlicher Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produkte und (oder) einer Analyse des Produktionszustands dieser Produkte.

103. Nach der Durchführung zusätzlicher Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen und (oder) der Analyse des Produktionszustands der Produkte entscheidet die Zertifizierungsstelle über die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Geltung des Konformitätszertifikats bei Änderungen, die an der Konstruktion des zertifizierten Erzeugnisses und (oder) der Technologie seiner Herstellung vorgenommen wurden.

Alle im Verlauf der Konformitätsbewertung erhaltenen Nachweisunterlagen, die die Übereinstimmung der geänderten Konstruktion des zertifizierten Erzeugnisses und (oder) der Technologie seiner Herstellung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks belegen, werden der Zertifizierungsakte beigefügt, die die ursprünglichen Nachweise der Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks enthält.

104. Die den zertifizierten Produkten beigefügten Betriebsunterlagen und die Warenbegleitpapiere müssen das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union, einen Vermerk über die durchgeführte Zertifizierung sowie die Registriernummer des Formblatts des Konformitätszertifikats, seine Registriernummer, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer enthalten.

105. Der Austausch oder die Ausstellung einer Zweitschrift des Konformitätszertifikats erfolgt nach dem in den Musterschemata vorgesehenen Verfahren.

106. Die periodische Bewertung der zertifizierten Produkte wird, sofern dies im Zertifizierungsschema vorgesehen ist, von der Zertifizierungsstelle durchgeführt, die die Zertifizierung der Produkte vorgenommen hat. Die periodische Bewertung der zertifizierten Produkte kann planmäßig und außerplanmäßig erfolgen und gewährleistet die Erlangung von Informationen über die zertifizierten Produkte in Form von Ergebnissen der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen sowie der Analyse des Produktionszustands der Produkte (nach Entscheidung der Zertifizierungsstelle), um festzustellen, dass die Produkte weiterhin den bei der Zertifizierung bestätigten Anforderungen dieses Technischen Regelwerks entsprechen.

107. Die Zertifizierungsstelle führt die periodische Bewertung der zertifizierten Produkte während der Geltungsdauer des Konformitätszertifikats höchstens 1-mal jährlich nach einem von der Zertifizierungsstelle aufgestellten Zeitplan durch.

108. Kriterien für die Festlegung der Häufigkeit und des Umfangs der periodischen Bewertung der zertifizierten Produkte sind:

a) der Grad der potenziellen Gefährdung durch die Produkte;

b) die Ergebnisse der durchgeführten Zertifizierung der Produkte;

c) die Stabilität der Produktion der Produkte;

d) der Umfang der Produktherstellung;

e) das Vorhandensein eines zertifizierten Managementsystems.

109. Der Termin für die Durchführung der ersten periodischen Bewertung der zertifizierten Produkte wird in der Entscheidung der Zertifizierungsstelle über die Erteilung des Konformitätszertifikats festgelegt. Die Häufigkeit der nachfolgenden periodischen Bewertungen kann in den Protokollen über die Durchführung der periodischen Bewertung festgelegt werden.

110. Eine außerplanmäßige periodische Bewertung der zertifizierten Produkte wird in folgenden Fällen durchgeführt:

a) bei Vorliegen von Informationen (belegenden Dokumenten) über Beanstandungen der Sicherheit der Produkte.

Diese Informationen können von Verbrauchern sowie von den Behörden erlangt werden, die die staatliche Kontrolle (Aufsicht) über die Sicherheit der Produkte ausüben, für die ein Konformitätszertifikat erteilt wurde. Der Arbeitsumfang bei der außerplanmäßigen periodischen Bewertung der Produkte richtet sich nach der Erforderlichkeit der Überprüfung der technologischen Prozesse, die mit den festgestellten Mängeln bei der Gewährleistung der Sicherheit der Produkte in Zusammenhang stehen;

b) wenn der Hersteller die zertifizierten Produkte über einen Zeitraum von mehr als 1 Kalenderjahr nicht herstellt.

Dabei darf das Inverkehrbringen der Produkte im Zollgebiet der Union erst nach Durchführung der außerplanmäßigen periodischen Bewertung erfolgen.

111. Die periodische Bewertung der zertifizierten Produkte umfasst:

a) die Auswertung der im Verlauf der Zertifizierung der Produkte erhaltenen Unterlagen;

b) die Auswertung der eingehenden Informationen über die zertifizierten Produkte (einschließlich der Auswertung der Ergebnisse des überwachten Betriebs, sofern dieser vorgesehen ist);

c) die Überprüfung der Übereinstimmung der Dokumente für die zertifizierten Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks;

d) die Probenahme von Produktmustern, die Identifizierung der zur Prüfung eingegangenen Produktmuster, die Durchführung von Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produktmuster in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) und die Auswertung der erhaltenen Ergebnisse gemäß den Zertifizierungsschemata;

e) die Überprüfung, dass an der Konstruktion und der Herstellungstechnologie der Produkte keine Änderungen gegenüber dem bei der Zertifizierung festgehaltenen Stand vorgenommen wurden, die sich auf die Sicherheitskennwerte der Produkte auswirken;

f) die Analyse des Produktionszustands der Produkte, sofern dies im Zertifizierungsschema vorgesehen ist;

g) die Überprüfung der Korrekturmaßnahmen zur Beseitigung zuvor festgestellter Nichtkonformitäten;

h) die Überprüfung der ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Produkte mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union;

i) die Auswertung der Reklamationen zu den zertifizierten Produkten.

112. Den Umfang (die Zertifizierungskennwerte), die Anzahl der Muster für die Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen sowie das Verfahren zur Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen bei der periodischen Bewertung der zertifizierten Produkte legt die Zertifizierungsstelle fest, die die periodische Bewertung der zertifizierten Produkte durchführt.

113. Die Ergebnisse der periodischen Bewertung der zertifizierten Produkte werden in einem Protokoll über die Durchführung der periodischen Bewertung der zertifizierten Produkte festgehalten.

Im Protokoll über die Durchführung der periodischen Bewertung der zertifizierten Produkte wird auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Nummer 111 dieses Technischen Regelwerks durchgeführten Arbeiten eine Schlussfolgerung über die Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks, über die Stabilität ihrer Erfüllung und über die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des erteilten Konformitätszertifikats oder über die Aussetzung (Beendigung) der Geltung des Konformitätszertifikats getroffen; ferner können der Termin der nächsten periodischen Bewertung, der Umfang (die Zertifizierungskennwerte) der Prüfungen und die Anzahl der Muster für die Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen bei der nächsten periodischen Bewertung der zertifizierten Produkte angegeben werden.

114. Die Frist für die Vorlage der Ergebnisse der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der im Rahmen der periodischen Bewertung der zertifizierten Produkte entnommenen Produktmuster legt die Zertifizierungsstelle unter Berücksichtigung des Umfangs der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen fest.

115. Sind während der periodischen Bewertung der zertifizierten Produkte keine Muster der zertifizierten Produkte vorhanden und (oder) ist deren Entnahme zur Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen nicht möglich (worüber der Antragsteller die Zertifizierungsstelle offiziell informiert), so wird die periodische Bewertung der zertifizierten Produkte gemäß Nummer 111 dieses Technischen Regelwerks durchgeführt, mit Ausnahme der Entnahme und Identifizierung der zur Prüfung eingegangenen Produktmuster, der Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Muster sowie der Analyse der erhaltenen Ergebnisse.

Bei Wiederaufnahme der Herstellung der zertifizierten Produkte informiert der Antragsteller die Zertifizierungsstelle über die Möglichkeit, die Entnahme von Produktmustern, deren Identifizierung und die Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) vorzunehmen. Die weiteren Arbeiten werden in diesem Fall unter Berücksichtigung der bereits ausgeführten Arbeiten sowie gemäß Nummer 110 Buchstabe „b“ dieses Technischen Regelwerks durchgeführt.

116. Liegen innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Analyse des Produktionszustands der Produkte gemäß Nummer 111 Buchstabe „e“ dieses Technischen Regelwerks keine Ergebnisse der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen vor, so wird die Geltung des Konformitätszertifikats ausgesetzt.

117. Die Wiederaufnahme der Geltung des Konformitätszertifikats ist in dem in Nummer 116 dieses Technischen Regelwerks genannten Fall nach der Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Produktmuster in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) und der Analyse der erhaltenen Ergebnisse möglich, sofern seit der Durchführung der Analyse des Produktionszustands der Produkte gemäß Nummer 111 Buchstabe „e“ dieses Technischen Regelwerks nicht mehr als 12 Monate vergangen sind. Die Wiederaufnahme der Geltung des Konformitätszertifikats nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Datum der Analyse des Produktionszustands der Produkte gemäß Nummer 111 Buchstabe „e“ dieses Technischen Regelwerks ist nur nach der Durchführung der Analyse des Produktionszustands der Produkte und der Vorlage der Ergebnisse der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen unter Beibehaltung der festgelegten Periodizität der periodischen Bewertung der zertifizierten Produkte möglich.

118. Aufgrund der Ergebnisse der periodischen Bewertung der zertifizierten Produkte kann eine der folgenden Entscheidungen getroffen werden:

a) das Konformitätszertifikat gilt weiter, wenn die Produkte den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks entsprechen;

b) die Geltung des Konformitätszertifikats wird ausgesetzt, wenn der Antragsteller die festgestellten Ursachen der Nichtkonformität der Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks durch Korrekturmaßnahmen beseitigen kann;

c) die Geltung des Konformitätszertifikats wird beendet, wenn der Antragsteller die festgestellten Ursachen der Nichtkonformität der Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks durch Korrekturmaßnahmen nicht beseitigen kann.

119. Die Entscheidung über die Aussetzung oder Beendigung der Geltung des Konformitätszertifikats kann von der Zertifizierungsstelle auf Antrag des Antragstellers getroffen werden.

120. Die Geltung des Konformitätszertifikats endet mit dem Datum der Eintragung des entsprechenden Vermerks in das einheitliche Register der erteilten Konformitätszertifikate und der registrierten Konformitätserklärungen.

121. Die Aussetzung oder Beendigung der Geltung des Konformitätszertifikats erfolgt in der durch die Musterschemata vorgesehenen Weise.

122. Produkte, für die die Geltung des Konformitätszertifikats ausgesetzt wurde, können nach der Durchführung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen durch den Antragsteller erneut zur Zertifizierung angemeldet werden.

123. Eisenbahninfrastrukturanlagen, deren Bau abgeschlossen ist, müssen dem Verfahren der Abnahme zur Inbetriebnahme unterzogen werden.

124. Die Abnahme zur Inbetriebnahme erfolgt vollständig oder nach Bauabschnitten gemäß den Planungsunterlagen und unter Berücksichtigung der in diese in der festgelegten Weise eingebrachten Änderungen.

125. Die Abnahme zur Inbetriebnahme erfolgt durch eine vom Auftraggeber bestellte Abnahmekommission.

Die Abnahme zur Inbetriebnahme öffentlicher Eisenbahngleise sowie von Eisenbahninfrastrukturanlagen, deren Bau unter Verwendung von Haushaltsmitteln der Mitgliedstaaten durchgeführt wurde, erfolgt durch eine von einer Behörde des Mitgliedstaats bestellte Abnahmekommission.

126. Zur Prüfung der Bereitschaft von Eisenbahninfrastrukturanlagen, deren Bau abgeschlossen ist, zur Vorlage bei der Abnahmekommission bestellt der Auftraggeber nach Erhalt der offiziellen Mitteilung des Auftragnehmers über den Abschluss des Baus eine Arbeitskommission (Arbeitskommissionen).

127. Die Entscheidung der Arbeitskommission über die Bereitschaft der Eisenbahninfrastrukturanlagen zur Abnahme zur Inbetriebnahme wird getroffen:

a) aufgrund der Ergebnisse der Prüfung der Übereinstimmung der Eisenbahninfrastrukturanlagen mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und der genehmigten Planungsunterlagen unter Berücksichtigung der in diese in der festgelegten Weise eingebrachten Änderungen;

b) aufgrund der Ergebnisse der Analyse der vom Auftragnehmer erstellten Ausführungsdokumentation;

c) auf der Grundlage der Ergebnisse der Messungen, unter anderem mithilfe automatisierter Gleismess- und Diagnosesysteme, der Prüfungen von Bauwerken, Einrichtungen und Mechanismen sowie der komplexen Erprobung der Ausrüstung.

128. Aufgrund der Ergebnisse der Prüfung erstellt die Arbeitskommission ein Gutachten über die Bereitschaft der Eisenbahninfrastrukturanlagen zur Abnahme zur Inbetriebnahme durch die Abnahmekommission. Werden Abweichungen von den Planungsunterlagen festgestellt, so müssen diese vor der Abnahme der Eisenbahninfrastrukturanlage durch die Abnahmekommission beseitigt werden.

129. Die Abnahmekommissionen sind verpflichtet, die Beseitigung der von den Arbeitskommissionen festgestellten Nichtkonformitäten und die Bereitschaft der Eisenbahninfrastrukturanlagen zur Abnahme zur Inbetriebnahme zu prüfen. Diese Prüfung wird nach einem Programm durchgeführt, das vom Auftraggeber erstellt und von der Abnahmekommission genehmigt wird. Die Abnahme von Eisenbahninfrastrukturanlagen, deren Bau abgeschlossen ist, durch die Abnahmekommission wird auf der Grundlage des Gutachtens der Arbeitskommission sowie der vom Auftragnehmer vorgelegten Unterlagen durch ein Protokoll dokumentiert.

Das Protokoll über die Abnahme zur Inbetriebnahme von Eisenbahninfrastrukturanlagen muss von allen Mitgliedern der Abnahmekommission unterzeichnet werden, von denen jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit für die von der Kommission getroffenen Entscheidungen verantwortlich ist. Verweigern einzelne Mitglieder der Abnahmekommission die Unterschrift unter dem Protokoll, so müssen sie dem Vorsitzenden der Kommission Gutachten der jeweiligen Behörden, deren Vertreter sie sind, mit einer Darlegung der Einwände zu den in ihre Zuständigkeit fallenden Fragen vorlegen.

Diese Einwände müssen unter Beteiligung der Behörden, die das Gutachten erteilt haben, ausgeräumt werden.

Eisenbahninfrastrukturanlagen, bei denen solche Einwände nicht innerhalb der für die Arbeit der Abnahmekommission festgelegten Frist ausgeräumt werden, müssen von der Abnahmekommission als nicht bereit zur Inbetriebnahme eingestuft werden.

130. Die Inbetriebnahme von Eisenbahninfrastrukturanlagen ohne Abschluss der in den Planungsunterlagen vorgesehenen Arbeiten zum Umweltschutz, zur Wiederherstellung der natürlichen Umwelt, zur Rekultivierung von Flächen und zur Gestaltung der Gebiete gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ist untersagt.

131. Zur Erlangung der Genehmigung zur Inbetriebnahme von Eisenbahninfrastrukturanlagen wendet sich der Auftraggeber mit einem entsprechenden Antrag an die Behörde des Mitgliedstaats, in deren Zuständigkeit gemäß den nationalen Rechtsvorschriften die Erteilung von Genehmigungen zur Inbetriebnahme von Eisenbahninfrastrukturanlagen fällt. Dem Antrag sind die durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen Unterlagen beizufügen.

Bei positivem Ergebnis der Prüfung der vorgelegten Unterlagen wird dem Auftraggeber die Genehmigung zur Inbetriebnahme der Eisenbahninfrastrukturanlagen erteilt.

VIII. Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union

132. Produkte, die den Sicherheitsanforderungen entsprechen und das Verfahren der Konformitätsbestätigung gemäß Abschnitt VII dieses Technischen Regelwerks durchlaufen haben, müssen mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union gekennzeichnet sein.

133. Die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union erfolgt vor ihrem Inverkehrbringen auf dem Markt der Union.

134. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union wird auf jeder Produkteinheit angebracht.

Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union wird auf dem Erzeugnis selbst angebracht sowie in den beigefügten Betriebsunterlagen angegeben.

Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union wird mit einem beliebigen Verfahren angebracht, das eine deutliche und klare Darstellung während der gesamten Nutzungsdauer der Produkte gewährleistet.

135. Ist die Anbringung des einheitlichen Verkehrszeichens der Produkte auf dem Markt der Union unmittelbar auf den Produkten aufgrund ihrer konstruktiven Besonderheiten nicht möglich, so ist seine Anbringung nur auf der Verpackung mit einem entsprechenden Hinweis in den beigefügten Betriebsunterlagen zulässig.

136. Die Kennzeichnung der Produkte mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union bescheinigt ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen aller Technischen Regelwerke der Union (der Zollunion), die auf sie anwendbar sind.

ANLAGE Nr. 1
zum Technischen Regelwerk
der Zollunion „Über die Sicherheit
der Eisenbahninfrastruktur“
(TR ZU 003/2011)
(in der Fassung des Beschlusses des Rates
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 14. September 2021 Nr. 90)

VERZEICHNIS
der Teilsysteme, Bestandteile der Teilsysteme und Elemente der Bestandteile der Teilsysteme der Eisenbahninfrastruktur

I. Teilsysteme und Bestandteile der Teilsysteme der Eisenbahninfrastruktur

1. Oberbau

2. Entwässerungs-, Verformungsschutz-, Schutz- und Befestigungsbauwerke

3. Güterbahnhöfe, Containerplätze

4. Eisenbahnfahrweg

5. Bahnübergang

6. Bahnhöfe

7. Unterbau

8. Oberleitung

9. Eisenbahnbrücken

10. Personen- und Güterbahnsteige

11. Fußgängerübergänge über Eisenbahngleise

12. Fußgängerbrücken über Eisenbahngleisen

13. Fußgängertunnel unter Eisenbahngleisen

14. Wasch- und Dämpfstationen

15. Stellen zur Waschung und Desinfektion von Wagen

16. Untersuchungsstellen

17. Stellen zur Vorbereitung von Wagen für die Beladung

18. Stellen und Posten zur Gewährleistung der Sicherheit des Zugverkehrs

19. Stellen für die laufende Ausbesserung nach Abkuppeln

20. Wartungsstellen

21. Systeme, Einrichtungen und Ausrüstung der Eisenbahnleit- und -sicherungstechnik

22. Systeme, Einrichtungen und Ausrüstung der Eisenbahntelekommunikation

23. Systeme, Einrichtungen und Ausrüstung der Bahnenergieversorgungsanlagen auf freien Strecken und Bahnhöfen

24. Ablaufberge

25. Eisenbahntunnel

26. Transformatorenstationen

27. Durchlässe

28. Unterwerk (Schaltposten)

29. Abschnitt des Eisenbahngleises

30. Ausrüstungsanlagen und -einrichtungen

II. Elemente der Bestandteile der Teilsysteme der Eisenbahninfrastruktur

31. Automatisierte Systeme der operativen Steuerung technologischer Prozesse, die mit der Gewährleistung der Betriebssicherheit des Zugverkehrs und der Informationssicherheit verbunden sind

32. Fernwirkgeräte der Bahnenergieversorgungsanlagen

33. Bewehrte Betonstützen für Oberleitungsmasten elektrifizierter Eisenbahnen

34. Schrauben für Schienenstöße

35. Hakenschrauben für Schienenbefestigungen des Eisenbahnfahrwegs

36. Klemmschrauben für Schienenbefestigungen des Eisenbahnfahrwegs

37. Weichenschwellen aus Holz für Weichen der Breitspur, mit Schutzmitteln imprägniert

38. Weichenschwellen aus Stahlbeton für Weichen für Eisenbahnen der Spurweite 1 520 mm

39. Brückenschwellen aus Holz für Eisenbahnen der Breitspur, mit Schutzmitteln imprägniert

40. Ventilableiter und Überspannungsableiter für Bahnenergieversorgungsanlagen

41. Muttern für Schrauben der Schienenstöße

42. Muttern für Hakenschrauben der Schienenbefestigungen des Eisenbahnfahrwegs

43. Muttern für Klemmschrauben der Schienenbefestigungen des Eisenbahnfahrwegs

44. Weichengarnituren, äußere Verschlüsse von Eisenbahnweichen

45. Generatoren, Empfänger, Filter, Verstärker für Tonfrequenz-Gleisstromkreise

46. Sensoren der Achszählanlage und Sensoren zur Überwachung von Gleisabschnitten

47. Dekoder und Dekoderblöcke des Zahlencode-Selbstblocks

48. Diodenerder der Oberleitungsanlagen elektrifizierter Eisenbahnen

49. Isolatoren für die Oberleitung elektrifizierter Eisenbahnen

50. Klemmen der geteilten und ungeteilten Schienenbefestigung

51. Federklemmen aus Rundstahl zur Befestigung von Schienen

52. Sätze von Farbfilterlinsen und Linsen, Linsensätze mit Lampenhalter für Linsen-Lichtsignale des Eisenbahnverkehrs

53. Schienennägel

54. Herzstücke von Weichen

55. Metallstützen für Oberleitungsmasten elektrifizierter Eisenbahnen

56. Laschen für Isolierstöße von Eisenbahnschienen

57. Doppelkopf-Schienenlaschen für Eisenbahnen der Breitspur

58. Weichenzungen von Weichen verschiedener Typen und Bauformen

59. Unterlagsplatten der Nagelbefestigung des Eisenbahnfahrwegs

60. Unterlagsplatten der geteilten Befestigung des Eisenbahnfahrwegs

61. Beton-Halbschwellen

62. Fahrdrähte aus Kupfer und dessen Legierungen für die Eisenbahnoberleitung

63. Softwaremittel des Eisenbahnverkehrs für automatisierte Systeme der operativen Steuerung technologischer Prozesse, die mit der Gewährleistung der Betriebssicherheit des Zugverkehrs und der Informationssicherheit verbunden sind

64. Zwischenlagen der Schienenbefestigung

65. Feder-Schienenwanderschutz für Eisenbahnschienen

66. Trennschalter für Unterwerke der Energieversorgungssysteme elektrifizierter Eisenbahnen

67. Trennschalter der Eisenbahnoberleitung

68. Drosselspulen für Unterwerke der Energieversorgungssysteme elektrifizierter Eisenbahnen

69. Sichere elektromagnetische Relais, einschließlich elektronischer Relais, für Systeme der Eisenbahnleit- und -sicherungstechnik, Relaisblöcke

70. Schienenbefestigungen

71. Eisenbahnschienen für Radlenker

72. Eisenbahnschienen für Weichenzungen

73. Eisenbahnschienen der Breitspur

74. Riegel der starren Querträger der Oberleitungsaufhängung elektrifizierter Eisenbahnen

75. LED-Lichtoptiksysteme für die Eisenbahn-Lichtsignal- und Bahnübergangssignalisierung

76. Farbfilter, Linsen, Farbfilterlinsen, Streuscheiben und Ablenkeinsätze für Signalgeräte des Eisenbahnverkehrs

77. Einrichtungen zur automatischen Zugkontrolle während der Fahrt

78. Stromrichter für Energieversorgungsanlagen elektrifizierter Eisenbahnen

79. Weichen, Reparatursätze (Halbweichen), starre Kreuzungen von Eisenbahngleisen

80. Elektromechanische Weichenantriebe

81. Isolierstöße von Eisenbahnschienen

82. Elastische Federelemente des Oberbaus (zweigängige Federringe, Tellerfedern, Klemmen)

83. Schutzeinrichtungen für Unterwerke und Systemtrennstellen elektrifizierter Eisenbahnen

84. Fundamente der Oberleitungsmasten elektrifizierter Eisenbahnen

85. Holzschwellen für Eisenbahnen der Breitspur, mit Schutzmitteln imprägniert

86. Schwellen aus Stahlbeton für Eisenbahnen der Spurweite 1 520 mm

87. Schwellenschrauben

88. Schotter für die Bettung von Eisenbahnen aus Naturstein

89. Befestigungselemente von Eisenbahnweichen

ANLAGE Nr. 2
zum Technischen Regelwerk
der Zollunion
"Über die Sicherheit der Infrastruktur
des Eisenbahnverkehrs"
(TR ZU 003/2011)
(in der Fassung des Beschlusses des Rates
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 14. September 2021 Nr. 90)

VERZEICHNIS
der Teilsysteme und Bestandteile der Teilsysteme der Eisenbahninfrastruktur, die der Abnahme zur Inbetriebnahme unterliegen

1. Oberbau

2. Entwässerungs-, Verformungsschutz-, Schutz- und Befestigungsbauwerke

3. Güterumschlagplätze, Containerplätze

4. Eisenbahnfahrweg

5. Bahnübergang

6. Bahnhöfe

7. Unterbau

8. Oberleitung

9. Eisenbahnbrücken

10. Personen- und Güterbahnsteige

11. Fußgängerübergänge über Eisenbahngleise

12. Fußgängerbrücken über Eisenbahngleisen

13. Fußgängertunnel unter Eisenbahngleisen

14. Wasch- und Dämpfstationen

15. Stellen zum Waschen und Desinfizieren von Wagen

16. Untersuchungsstellen

17. Stellen zur Vorbereitung von Wagen für die Beladung

18. Stellen und Posten zur Gewährleistung der Sicherheit des Zugverkehrs

19. Stellen für die laufende Ausbesserung nach dem Abkuppeln

20. Wartungsstellen

21. Systeme, Einrichtungen und Ausrüstungen der Eisenbahnleit- und -sicherungstechnik

22. Systeme, Einrichtungen und Ausrüstungen der Eisenbahntelekommunikation

23. Systeme, Einrichtungen und Ausrüstungen der Bahnenergieversorgungsanlagen auf freien Strecken und in Bahnhöfen

24. Ablaufberge

25. Eisenbahntunnel

26. Transformatorenstationen

27. Durchlässe

28. Unterwerk (Schaltposten)

29. Abschnitt des Eisenbahngleises

30. Ausrüstungsanlagen und -einrichtungen

ANLAGE Nr. 3
zum Technischen Regelwerk
der Zollunion
"Über die Sicherheit der Infrastruktur
des Eisenbahnverkehrs"
(TR ZU 003/2011)
(in der Fassung des Beschlusses des Rates
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 14. September 2021 Nr. 90)

VERZEICHNIS
der Produkte, die der Zertifizierung unterliegen

1. Automatisierte Systeme der operativen Steuerung technologischer Prozesse, die mit der Gewährleistung der Betriebssicherheit des Zugverkehrs und der Informationssicherheit verbunden sind

2. Fernwirkgeräte der Bahnenergieversorgungsanlagen

3. Bewehrte Betonstützen für Oberleitungsmasten elektrifizierter Eisenbahnen

4. Klemmschrauben für Schienenbefestigungen des Eisenbahnfahrwegs

5. Weichenschwellen aus Stahlbeton für Weichen für Eisenbahnen der Spurweite 1 520 mm

6. Ventilableiter und Überspannungsableiter für Bahnenergieversorgungsanlagen

7. Weichengarnituren, äußere Verschlüsse von Eisenbahnweichen

8. Generatoren, Empfänger, Filter, Verstärker für Tonfrequenz-Gleisstromkreise

9. Sensoren der Achszählanlage und Sensoren zur Überwachung von Gleisabschnitten

10. Dekoder und Dekoderblöcke des Zahlencode-Selbstblocks

11. Isolatoren für die Oberleitung elektrifizierter Eisenbahnen

12. Klemmen der geteilten und ungeteilten Schienenbefestigung

13. Federklemmen aus Rundstahl zur Befestigung von Schienen

14. Sätze von Farbfilterlinsen und Linsen, Linsensätze mit Lampenhalter für Linsen-Lichtsignale des Eisenbahnverkehrs

15. Herzstücke von Weichen

16. Metallstützen für Oberleitungsmasten elektrifizierter Eisenbahnen

17. Laschen für Isolierstöße von Eisenbahnschienen

18. Doppelkopf-Schienenlaschen für Eisenbahnen der Breitspur

19. Weichenzungen von Weichen verschiedener Typen und Bauformen

20. Unterlagsplatten der geteilten Befestigung des Eisenbahnfahrwegs

21. Beton-Halbschwellen

22. Fahrdrähte aus Kupfer und dessen Legierungen für die Eisenbahnoberleitung

23. Zwischenlagen der Schienenbefestigung

24. Sichere elektromagnetische Relais, einschließlich elektronischer Relais, für Systeme der Eisenbahnleit- und -sicherungstechnik, Relaisblöcke

25. Schienenbefestigungen

26. Eisenbahnschienen für Radlenker

27. Eisenbahnschienen für Weichenzungen

28. Eisenbahnschienen der Breitspur

29. Riegel der starren Querträger der Oberleitungsaufhängung elektrifizierter Eisenbahnen

30. LED-Lichtoptiksysteme für die Eisenbahn-Lichtsignal- und Bahnübergangssignalisierung

31. Farbfilter, Linsen, Farbfilterlinsen, Streuscheiben und Ablenkeinsätze für Signalgeräte des Eisenbahnverkehrs

32. Einrichtungen zur automatischen Zugkontrolle während der Fahrt

33. Weichen, Reparatursätze (Halbweichen), starre Kreuzungen von Eisenbahngleisen

34. Elektromechanische Weichenantriebe

35. Isolierstöße von Eisenbahnschienen

36. Elastische Federelemente des Oberbaus (zweigängige Federringe, Tellerfedern, Klemmen)

37. Schutzeinrichtungen für Unterwerke und Systemtrennstellen elektrifizierter Eisenbahnen

38. Fundamente der Oberleitungsmasten elektrifizierter Eisenbahnen

39. Schwellen aus Stahlbeton für Eisenbahnen der Spurweite 1 520 mm

40. Schotter für die Bettung von Eisenbahnen aus Naturstein

41. Befestigungselemente von Eisenbahnweichen

ANLAGE Nr. 4
zum Technischen Regelwerk
der Zollunion
"Über die Sicherheit der Infrastruktur
des Eisenbahnverkehrs"
(TR ZU 003/2011)
(in der Fassung des Beschlusses des Rates
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 14. September 2021 Nr. 90)

VERZEICHNIS
der Produkte, die der Konformitätsdeklarierung auf der Grundlage eigener Nachweise des Antragstellers (sofern vorhanden) und von Nachweisen, die unter Beteiligung einer Zertifizierungsstelle und (oder) eines akkreditierten Prüflaboratoriums (Prüfzentrums) erlangt wurden, unterliegen

1. Schrauben für Schienenstöße

2. Hakenschrauben für Schienenbefestigungen des Eisenbahnfahrwegs

3. Weichenschwellen aus Holz für Weichen der Breitspur, mit Schutzmitteln imprägniert

4. Brückenschwellen aus Holz für Eisenbahnen der Breitspur, mit Schutzmitteln imprägniert

5. Muttern für Schrauben von Schienenstößen

6. Muttern für Hakenschrauben der Schienenbefestigungen des Eisenbahnfahrwegs

7. Muttern für Klemmschrauben der Schienenbefestigungen des Eisenbahnfahrwegs

8. Diodenerder für Anlagen der Oberleitung elektrifizierter Eisenbahnen

9. Schienennägel

10. Unterlagsplatten der Nagelbefestigung des Eisenbahnfahrwegs

11. Softwaremittel des Eisenbahnverkehrs für automatisierte Systeme der operativen Steuerung technologischer Prozesse, die mit der Gewährleistung der Sicherheit des Zugverkehrs und der Informationssicherheit verbunden sind

12. Federnder Schienenwanderschutz für Eisenbahnschienen

13. Trennschalter für Unterwerke der Energieversorgungssysteme elektrifizierter Eisenbahnen

14. Trennschalter der Eisenbahn-Oberleitung

15. Drosselspulen für Unterwerke der Energieversorgungssysteme elektrifizierter Eisenbahnen

16. Stromrichter für Energieversorgungsanlagen elektrifizierter Eisenbahnen

17. Schwellen aus Holz für Eisenbahnen der Breitspur, mit Schutzmitteln imprägniert

18. Schwellenschrauben

ANLAGE Nr. 5
zum Technischen Regelwerk
der Zollunion
„Über die Sicherheit der Infrastruktur
des Eisenbahnverkehrs“
(TR ZU 003/2011)
(in der Fassung des Beschlusses des Rates
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 14. September 2021 Nr. 90)

VERZEICHNIS
der Bestimmungen des Technischen Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur" (TR ZU 003/2011), die bei der Konformitätsbestätigung der Elemente der Bestandteile der Teilsysteme der Eisenbahninfrastruktur mit den Anforderungen des genannten Technischen Regelwerks angewendet werden

Elemente der Bestandteile der Teilsysteme der Eisenbahninfrastruktur

Bezeichnung der Nummer (Unternummer)
des Technischen Regelwerks

1. Automatisierte Systeme der operativen Steuerung technologischer Prozesse, die mit der Gewährleistung der Betriebssicherheit des Zugverkehrs und der Informationssicherheit verbunden sind

Nummer 15, Buchstaben „a“ – „g“ der Nummer 29

2. Fernwirkgeräte der Bahnenergieversorgungsanlagen

Nummern 15 und 21, Buchstabe „g“ der Nummer 28, Nummern 32 und 33

3. Armierte Betonständer für Oberleitungsmaste elektrifizierter Eisenbahnen

Buchstabe „b“ der Nummer 13,
Nummern 15 und 21, Buchstaben „b“
und „c“ der Nummer 28, Nummern 32 und 33

4. Schrauben für Schienenstöße

Nummer 12, Buchstabe „b“ der Nummer 13, Nummer 15, Buchstabe „a“ der Nummer 27, Nummern 32 und 33

5. Hakenschrauben für Schienenbefestigungen des Eisenbahnfahrwegs

Nummer 12, Buchstabe „b“ der Nummer 13, Nummer 15, Buchstabe „a“ der Nummer 27, Nummern 32 und 33

6. Klemmschrauben für Schienenbefestigungen des Eisenbahnfahrwegs

Nummer 12, Buchstabe „b“ der Nummer 13, Nummer 15, Buchstabe „a“ der Nummer 27, Nummer 32, Buchstaben „a“ – „c“ der Nummer 33

7. Hölzerne Weichenschwellen für Weichen der Breitspur, mit Schutzmitteln imprägniert

Buchstabe „b“ der Nummer 13,
Nummer 15, Buchstaben „a“ und „b“ der Nummer 27, Nummern 32 und 33

8. Weichenschwellen aus Stahlbeton für Weichen von Eisenbahnen mit Spurweite 1 520 mm

Buchstabe „b“ der Nummer 13,
Nummer 15, Buchstaben „a“ und „b“ der Nummer 27, Nummern 32 und 33

9. Hölzerne Brückenbalken für Eisenbahnen der Breitspur, mit Schutzmitteln imprägniert

Buchstabe „b“ der Nummer 13,
Nummer 15, Buchstaben „a“ und „b“ der Nummer 27, Nummern 32 und 33

10. Ventilableiter und Überspannungsableiter für Bahnenergieversorgungsanlagen

Nummern 15 und 21, Buchstaben „a“ – „c“ der Nummer 28, Nummern 32 und 33

11. Muttern für Schrauben der Schienenstöße

Nummer 12, Buchstabe „b“ der Nummer 13, Nummer 15, Buchstabe „a“ der Nummer 27, Nummern 32 und 33

12. Muttern für Hakenschrauben der Schienenbefestigungen des Eisenbahnfahrwegs

Nummer 12, Buchstabe „b“ der Nummer 13, Nummer 15, Buchstabe „a“ der Nummer 27, Nummern 32 und 33

13. Muttern für Klemmschrauben der Schienenbefestigungen des Eisenbahnfahrwegs

Nummer 12, Buchstabe „b“ der Nummer 13, Nummer 15, Buchstabe „a“ der Nummer 27, Nummern 32 und 33

14. Weichengarnituren, äußere Verschlüsse von Eisenbahnweichen

Nummer 15, Buchstaben „a“ und „g“ der Nummer 29, Nummern 32 – 34

15. Generatoren, Empfänger, Filter, Verstärker für tonfrequente Gleisstromkreise

Buchstabe „b“ der Nummer 13,
Nummern 15, 20 und 21, Buchstaben „f“ und „g“ der Nummer 29, Nummern 32 und 33

16. Sensoren der Achszählanlage und Sensoren zur Überwachung von Gleisabschnitten

Buchstabe „b“ der Nummer 13,
Nummern 15 und 20, Buchstaben „f“
und „g“ der Nummer 29, Nummern 32 und 33

17. Dekoder und Dekoderbaugruppen des Zahlencode-Selbstblocks

Nummern 15, 21, 29, 32 und 33

18. Diodenerder der Oberleitungsanlagen elektrifizierter Eisenbahnen

Nummern 15 und 21, Buchstabe „b“ der Nummer 28, Nummern 32 und 33

19. Isolatoren für die Oberleitung elektrifizierter Eisenbahnen

Nummern 15 und 21, Buchstaben „b“
und „c“ der Nummer 28, Nummern 32 und 33

20. Klemmen der getrennten und der ungetrennten Schienenbefestigung

Nummer 12, Buchstabe „b“ der Nummer 13, Nummern 15 und 21, Buchstabe „a“ der Nummer 27, Nummern 32 und 33

21. Federnde Spannklemmen aus Rundstahl zur Befestigung von Schienen

Nummer 12, Buchstaben „b“ und „c“ der Nummer 13, Nummern 15 und 21, Buchstabe „a“ der Nummer 27,
Nummern 32 und 33

22. Sätze von Farbfilterlinsen und Linsen, Linsensätze mit Lampenhalter für Linsen-Lichtsignale des Eisenbahnverkehrs

Nummern 15, 21, 29, 32 – 34

23. Schienennägel

Nummer 12, Buchstabe „b“ der Nummer 13, Nummer 15, Buchstabe „a“
der Nummer 27, Nummern 32 und 33

24. Herzstücke von Weichen

Buchstabe „b“ der Nummer 13, Nummer 15, Buchstaben „a“ und „b“ der Nummer 27, Nummern 32 und 33
 

25. Metallständer für Oberleitungsmaste elektrifizierter Eisenbahnen

Buchstabe „b“ der Nummer 13,
Nummern 15 und 21, Buchstaben „b“
und „c“ der Nummer 28, Nummern 32 und 33

26. Laschen für Isolierstöße von Eisenbahnschienen

Nummer 12, Buchstabe „b“ der Nummer 13, Nummern 15, 21 und 33

27. Doppelkopf-Schienenlaschen für Eisenbahnen der Breitspur

Nummer 12, Buchstabe „b“ der Nummer 13, Nummer 15, Buchstabe „a“ der Nummer 27, Nummern 32 und 33

28. Weichenzungen von Weichen verschiedener Typen und Marken

Buchstabe „b“ der Nummer 13,
Nummer 15, Buchstaben „a“ und „b“ der Nummer 27, Nummern 32 und 33

29. Unterlagsplatten der Nagelbefestigung des Eisenbahnfahrwegs

Nummer 12, Buchstabe „b“ der Nummer 13, Nummer 15, Buchstabe „a“
der Nummer 27, Nummern 32 und 33

30. Unterlagsplatten der getrennten Befestigung des Eisenbahnfahrwegs

Nummer 12, Buchstabe „b“ der Nummer 13, Nummer 15, Buchstabe „a“
der Nummer 27, Nummern 32 und 33

31. Beton-Halbschwellen

Buchstabe „b“ der Nummer 13, Nummer 15, Buchstaben „a“ und „b“ der Nummer 27, Nummern 32 und 33

32. Fahrdrähte aus Kupfer und dessen Legierungen für die Oberleitung der Eisenbahn

Nummer 12, Buchstabe „b“ der Nummer 13, Nummer 15, Buchstabe „c“ der Nummer 28, Nummern 32 und 33

33. Softwaremittel des Eisenbahnverkehrs für automatisierte Systeme der operativen Steuerung technologischer Prozesse, die mit der Gewährleistung der Betriebssicherheit des Zugverkehrs und der Informationssicherheit verbunden sind

Nummern 15, 16 und 21, Buchstaben „a“ und „h“ der Nummer 29, Nummern 32 und 33

34. Zwischenlagen der Schienenbefestigung

Nummer 12, Buchstabe „b“ der Nummer 13, Nummern 15 und 21, Buchstabe „a“ der Nummer 27, Nummern 33 und 34

35. Federnder Schienenwanderschutz
für Eisenbahnschienen

Nummer 12, Buchstabe „b“ der Nummer 13, Nummer 15, Buchstabe „a“ der Nummer 27, Nummern 32 und 33

36. Trennschalter für Unterwerke der Energieversorgungssysteme elektrifizierter Eisenbahnen

Nummern 15 und 21, Buchstabe „b“ der Nummer 28, Nummern 32 und 33

37. Trennschalter der Oberleitung der Eisenbahn

Nummern 15 und 21, Buchstabe „b“ der Nummer 28, Nummern 32 und 33

38. Drosselspulen für Unterwerke der Energieversorgungssysteme elektrifizierter Eisenbahnen

Nummern 15 und 21, Buchstaben „b“
und „c“ der Nummer 28, Nummern 32 und 33

39. Sichere elektromagnetische Relais, einschließlich elektronischer, für Systeme der Eisenbahnleit- und -sicherungstechnik, Relaisbaugruppen
 

Nummern 15, 21, 29, 32 und 33

40. Schienenbefestigungen

Buchstabe „b“ der Nummer 13, Nummer 15, Buchstabe „a“ der Nummer 27, Nummer 33

41. Eisenbahnschienen für Radlenker

Nummer 12, Buchstaben „b“ und „c“ der Nummer 13, Nummer 15, Buchstabe „a“ der Nummer 27, Nummer 33

42. Eisenbahnschienen für Weichenzungen

Nummer 12, Buchstaben „b“ und „c“ der Nummer 13, Nummer 15, Buchstabe „a“ der Nummer 27, Nummern 32 und 33

43. Eisenbahnschienen der Breitspur

Nummer 12, Buchstaben „b“ und „c“ der Nummer 13, Nummer 15, Buchstabe „a“ der Nummer 27, Nummern 32 und 33

44. Riegel der starren Querträger der Aufhängevorrichtungen der Oberleitung elektrifizierter Eisenbahnen

Buchstabe „b“ der Nummer 13,
Nummern 15 und 21, Buchstaben „b“
und „c“ der Nummer 28, Nummern 32 und 33

45. LED-Lichtoptiksysteme für die Eisenbahn-Lichtsignalisierung und die Bahnübergangssignalisierung

Buchstabe „b“ der Nummer 13,
Nummern 15 und 21, Buchstaben „a“
und „f“ der Nummer 29, Nummern 32 – 34

46. Farbfilter, Linsen, Farbfilterlinsen, Streuscheiben und Ablenkeinsätze für Signalgeräte des Eisenbahnverkehrs

Nummern 15, 21, 29, 32 – 34

47. Einrichtungen zur automatischen Zugkontrolle während der Fahrt

Nummern 13, 15, 33, 20 und 21, Buchstaben „f“ und „g“ der Nummer 29

48. Stromrichter für Energieversorgungsanlagen elektrifizierter Eisenbahnen

Nummern 15 und 21, Buchstaben „a“
und „b“ der Nummer 28, Nummern 32 und 33

49. Weichen, Reparatursätze (Halbweichen), Kreuzungen von Eisenbahngleisen

Buchstabe „b“ der Nummer 13,
Nummer 15, Buchstaben „a“, „b“
und „f“ der Nummer 27, Nummern 32 und 33

50. Elektromechanische Weichenantriebe

Nummern 15 und 21, Buchstaben „d“, „f“ und „g“ der Nummer 29,
Nummern 32 – 34

51. Isolierstöße von Eisenbahnschienen

Nummern 12, 15 und 21, Buchstabe „a“ der Nummer 27, Nummer 33

52. Elastische Federelemente des Oberbaus (Doppelfederringe, Tellerfedern, Klemmen)

Nummer 12, Buchstabe „b“ der Nummer 13, Nummer 15, Buchstabe „a“ der Nummer 27, Nummern 32 und 33

53. Schutzeinrichtungen der Unterwerke, der Systemtrennstellen elektrifizierter Eisenbahnen

Nummern 15, 21, 28, 32 und 33

54. Fundamente der Oberleitungsmaste elektrifizierter Eisenbahnen

Buchstabe „b“ der Nummer 13, Nummern 15 und 21, Buchstaben „b“ und „c“
der Nummer 28, Nummern 32 und 33

55. Holzschwellen für Eisenbahnen der Breitspur, mit Schutzmitteln imprägniert
 

Buchstabe „b“ der Nummer 13, Nummer 15, Buchstaben „a“ und „b“ der Nummer 27, Nummern 32 und 33

56. Schwellen aus Stahlbeton für Eisenbahnen mit Spurweite 1 520 mm

Buchstabe „b“ der Nummer 13,
Nummern 15, 32 und 33, Buchstaben „a“ und „b“ der Nummer 27

57. Schwellenschrauben

Nummer 12, Buchstabe „b“ der Nummer 13, Nummer 15, Buchstabe „a“ der Nummer 27, Nummern 32 und 33

58. Schotter aus Naturstein für die Bettung von Eisenbahnen

Buchstabe „b“ der Nummer 13, Nummer 15, Buchstabe „a“ der Nummer 27, Nummer 33

59. Elemente der Befestigungen von Eisenbahnweichen

Buchstabe „b“ der Nummer 13, Nummer 15, Buchstaben „a“ und „b“ der Nummer 27, Nummern 32 und 33“.




GENEHMIGT
Durch Beschluss der Kommission
der Zollunion
vom 15. Juli 2011 Nr. 710
(in der Fassung des Beschlusses des Kollegiums
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 3. Februar 2015 Nr. 11)

VERZEICHNIS
der Normen, die Regeln und Methoden der Untersuchungen
(Prüfungen) und Messungen, einschließlich der Regeln der Probenahme, enthalten,
die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen des Technischen
Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit von Eisenbahnfahrzeugen"
sowie für die Durchführung der Konformitätsbewertung der Gegenstände der technischen Regulierung erforderlich sind

Fußnote. Außer Kraft getreten durch Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 29.03.2022 Nr. 48 (tritt nach Ablauf von 10 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

GENEHMIGT
durch Beschluss der Kommission
der Zollunion
vom 15. Juli 2011 Nr. 710
(in der Fassung des Beschlusses des Kollegiums
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 3. Februar 2015 Nr. 11)

VERZEICHNIS
der Normen, die Regeln und Methoden der Untersuchungen
(Prüfungen) und Messungen, einschließlich der Regeln der Probenahme, enthalten,
die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen
des Technischen Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit
des Hochgeschwindigkeitsbahnverkehrs" und
für die Durchführung der Konformitätsbewertung der Gegenstände der technischen Regulierung erforderlich sind

Fußnote. Außer Kraft getreten durch Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 29.03.2022 Nr. 48 (tritt nach Ablauf von 10 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

GENEHMIGT
durch Beschluss der Kommission
der Zollunion
vom 15. Juli 2011 Nr. 710
(in der Fassung des Beschlusses des Kollegiums
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 3. Februar 2015 Nr. 11)

VERZEICHNIS
der Normen, durch deren Anwendung auf freiwilliger
Basis die Einhaltung der Anforderungen des Technischen
Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur"
gewährleistet wird

Fußnote. Außer Kraft getreten durch Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 29.03.2022 Nr. 48 (tritt nach Ablauf von 10 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

GENEHMIGT
durch Beschluss der Kommission
der Zollunion
vom 15. Juli 2011 Nr. 710
(in der Fassung des Beschlusses des Kollegiums
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 3. Februar 2015 Nr. 11)

VERZEICHNIS
der Normen, die Regeln und Methoden der Untersuchungen
(Prüfungen) und Messungen, einschließlich der Regeln der Probenahme, enthalten,
die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen des Technischen
Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur"
und für die Durchführung der Konformitätsbewertung
der Gegenstände der technischen Regulierung erforderlich sind

Fußnote. Außer Kraft getreten durch Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 29.03.2022 Nr. 48 (tritt nach Ablauf von 10 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

GENEHMIGT
durch Beschluss der Kommission
der Zollunion
vom 15. Juli 2011 Nr. 710
(in der Fassung des Beschlusses des Kollegiums
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 3. Februar 2015 Nr. 11)

VERZEICHNIS
der Normen, durch deren Anwendung auf freiwilliger
Basis die Einhaltung der Anforderungen des Technischen
Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit des Hochgeschwindigkeits-
bahnverkehrs" gewährleistet wird

Fußnote. Außer Kraft getreten durch Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 29.03.2022 Nr. 48 (tritt nach Ablauf von 10 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).


Dieses Dokument wird von der AC Inorms GmbH bereitgestellt. Der Text ist eine automatische Übersetzung der technischen Regelwerke der Eurasischen Wirtschaftsunion. Für Übersetzungsfehler übernimmt die AC Inorms GmbH keine Haftung.