Gemäß Artikel 13 des Abkommens über die einheitlichen Grundsätze und Regeln der technischen Regulierung in der Republik Belarus, der Republik Kasachstan und der Russischen Föderation vom 18. November 2010 hat die Kommission der Zollunion (nachfolgend – Kommission) beschlossen:
1. Das Technische Regelwerk der Zollunion "Über die Sicherheit pyrotechnischer Gegenstände" (TR ZU 006/2011) anzunehmen (beigefügt).
2. Außer Kraft getreten durch den Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 25.12.2018 Nr. 217 (tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).3. Festzulegen:
3.1. Das Technische Regelwerk der Zollunion "Über die Sicherheit pyrotechnischer Gegenstände" (nachfolgend – Technisches Regelwerk) tritt am 15. Februar 2012 in Kraft;
3.2. Dokumente über die Bewertung (Bestätigung) der Konformität mit den verbindlichen Anforderungen, die durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion oder durch normative Rechtsakte der Zollunion festgelegt wurden und die in Bezug auf Produkte erteilt oder angenommen wurden, die Gegenstand der technischen Regulierung des Technischen Regelwerks sind (nachfolgend – Produkte), sind bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig, jedoch nicht länger als bis zum 15. August 2013, mit Ausnahme solcher Dokumente, die vor dem Tag der amtlichen Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses erteilt oder angenommen wurden und die bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig sind.
Ab dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks ist die Erteilung oder Annahme von Dokumenten über die Bewertung (Bestätigung) der Konformität mit den verbindlichen Anforderungen, die zuvor durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion oder durch normative Rechtsakte der Zollunion festgelegt wurden, nicht zulässig;
3.3. Bis zum 15. August 2013 sind die Herstellung und das Inverkehrbringen von Produkten in Übereinstimmung mit den verbindlichen Anforderungen zulässig, die zuvor durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion oder durch normative Rechtsakte der Zollunion festgelegt wurden, sofern Dokumente über die Bewertung (Bestätigung) der Konformität der Produkte mit den genannten verbindlichen Anforderungen vorliegen, die vor dem Inkrafttreten des Technischen Regelwerks erteilt oder angenommen wurden.
Die genannten Produkte werden mit dem nationalen Konformitätszeichen (Verkehrszeichen auf dem Markt) gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion gekennzeichnet.
Die Kennzeichnung solcher Produkte mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion ist nicht zulässig.
3.4. Der Verkehr von Produkten, die während der Geltungsdauer der in Unterpunkt 3.2. des vorliegenden Beschlusses genannten Dokumente über die Bewertung (Bestätigung) der Konformität in Verkehr gebracht wurden, ist während der Haltbarkeitsdauer (Nutzungsdauer) der Produkte zulässig, die gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion festgelegt wurde.
4. Das Sekretariat der Kommission hat gemeinsam mit den Vertragsparteien den Entwurf eines Maßnahmenplans vorzubereiten, der für die Umsetzung des Technischen Regelwerks erforderlich ist, und innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses dessen Vorlage zur Genehmigung durch die Kommission in der festgelegten Ordnung sicherzustellen.
5. Die russische Vertragspartei hat unter Beteiligung der Vertragsparteien auf der Grundlage der Überwachung der Ergebnisse der Anwendung der Normen die Vorbereitung von Vorschlägen zur Aktualisierung der in Nummer 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Normenverzeichnisse sowie deren Vorlage mindestens einmal jährlich ab dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks beim Sekretariat der Kommission zur Genehmigung in der festgelegten Ordnung sicherzustellen.
Mitglieder der Kommission der Zollunion:
Für die Republik Belarus | Für die Republik Kasachstan | Für die Russische Föderation |
S. Rumas | U. Schukejew | I. Schuwalow |
GENEHMIGT
durch den Beschluss der Kommission
der Zollunion
vom 16. August 2011 Nr. 770
TECHNISCHES REGELWERK
DER ZOLLUNION
"Über die Sicherheit pyrotechnischer Gegenstände"
Inhalt
Inhalt
Vorwort
Artikel 1. Anwendungsbereich
Artikel 2. Definitionen
Artikel 3. Regeln des Verkehrs auf dem Markt
Artikel 4. Sicherheitsanforderungen
Artikel 5. Sicherstellung der Konformität mit den Sicherheitsanforderungen
Artikel 6. Konformitätsbestätigung
Artikel 7. Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände mit dem einheitlichen
Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der
Zollunion
Artikel 8. Schutzklausel
Artikel 9. Staatliche Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung
der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Vorwort
Dieses Technische Regelwerk wurde auf der Grundlage der nationalen Technischen Regelwerke „Über die Sicherheit pyrotechnischer Sätze und der sie enthaltenden Gegenstände“ der Republik Kasachstan und der Russischen Föderation erarbeitet.
Artikel 1. Anwendungsbereich
1. Dieses Technische Regelwerk gilt für pyrotechnische Gegenstände, die im Zollgebiet der Zollunion in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Ursprungsland.
Die Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gelten für pyrotechnische Gegenstände gemäß dem Verzeichnis nach Anlage 1 zu diesem Technischen Regelwerk.
2. Dieses Technische Regelwerk legt die im Zollgebiet der Zollunion verbindlich anzuwendenden und einzuhaltenden Anforderungen an pyrotechnische Gegenstände und an die damit verbundenen Prozesse der Herstellung, der Beförderung, der Lagerung, des Vertriebs, der Verwendung und der Entsorgung sowie die Regeln ihrer Identifizierung fest, um Leben und/oder Gesundheit des Menschen und Eigentum zu schützen sowie Handlungen zu verhindern, die die Verbraucher (Nutzer) hinsichtlich der Zweckbestimmung und der Sicherheit dieser Gegenstände irreführen.
Artikel 2. Begriffsbestimmungen
In diesem Technischen Regelwerk werden die folgenden Begriffe und deren Definitionen verwendet:
„Sicherheit“ – das Fehlen eines unvertretbaren Risikos, das mit der Möglichkeit einer Schädigung und (oder) einer Beeinträchtigung verbunden ist;
„Identifizierung pyrotechnischer Gegenstände“ – das Verfahren zur Zuordnung pyrotechnischer Gegenstände zum Anwendungsbereich dieses Technischen Regelwerks und zur Feststellung der Übereinstimmung dieser pyrotechnischen Gegenstände mit den zugehörigen technischen Unterlagen (einschließlich der Betriebsunterlagen);
„Importeur“ — ein Gebietsansässiger eines Mitgliedstaats der Zollunion, der mit einem Gebietsfremden eines Mitgliedstaats der Zollunion einen Außenhandelsvertrag über die Übergabe pyrotechnischer Gegenstände zum Zweck des anschließenden Vertriebs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Zollunion, dessen Gebietsansässiger er ist, geschlossen hat und der für deren Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks verantwortlich ist;
„Handhabungszeichen“ – Abbildungen, die die Art und Weise des Umgangs mit dem Gut angeben;
„Verkehr pyrotechnischer Gegenstände“ – der Vertrieb, die Lagerung, die Verwendung, die Beförderung, die Einfuhr in das Zollgebiet der Zollunion und die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Zollunion von pyrotechnischen Gegenständen;
„Gefahrenbereich“ – der Teil des Raums, der einen wirkenden pyrotechnischen Satz und den ihn enthaltenden Gegenstand umgibt und innerhalb dessen mindestens ein Gefahrenfaktor ein gefährliches Niveau erreicht;
„Gefahrenfaktor“ – eine durch pyrotechnische Sätze und die sie enthaltenden Gegenstände erzeugte spezifische Wirkung, die bei Erreichen eines gefährlichen Niveaus eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen darstellt und Schäden am Eigentum und an der Umwelt verursacht;
„Großhandelslager“ – ein gesondertes Bauwerk (Gebäude) der entsprechenden Kategorie hinsichtlich der Brand- und Explosionsgefahr, das gemäß den Normen mit Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen ausgestattet und für die Lagerung von Großhandelschargen pyrotechnischer Produkte in der Verpackung der Herstellerorganisation bestimmt ist und die Durchführung von Arbeiten zur Annahme und Ausgabe der Produkte ohne deren Umverpacken ermöglicht;
„pyrotechnischer Gegenstand“ – ein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, mit Hilfe der Verbrennung (Explosion) eines pyrotechnischen Satzes die geforderte Wirkung zu erzielen. In Abhängigkeit von den Eigenschaften der pyrotechnischen Sätze und vom Charakter der bei ihren chemischen Umwandlungen ablaufenden Prozesse werden pyrotechnische Gegenstände in brandgefährliche und explosionsgefährliche unterteilt. Nach ihrer Zweckbestimmung werden pyrotechnische Gegenstände in pyrotechnische Gegenstände für den Haushaltsgebrauch und pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke unterteilt. Pyrotechnische Gegenstände erfordern während der Lagerung keine technische Wartung und bei der Verwendung keinen Energieaufwand;
„pyrotechnischer Gegenstand für den Haushaltsgebrauch“ – ein pyrotechnischer Gegenstand, der für die Anwendung durch die Bevölkerung bestimmt ist und dessen Verwendung gemäß der Gebrauchsanleitung die Sicherheit von Menschen, Eigentum und Umwelt gewährleistet;
„pyrotechnischer Gegenstand für technische Zwecke“ – ein pyrotechnischer Gegenstand, für dessen Anwendung besondere Kenntnisse und Vorrichtungen (Einrichtungen) erforderlich sind;
„pyrotechnischer Satz“ – ein Gemisch von Komponenten, das die Fähigkeit zur selbständigen Verbrennung oder zur Verbrennung unter Beteiligung der Umgebung besitzt, das im Verlauf der Verbrennung gasförmige und kondensierte Produkte sowie Wärme-, Licht- und mechanische Energie erzeugt und verschiedene optische, elektrische, barische und sonstige besondere Wirkungen hervorruft;
„bestimmungsgemäße Anwendung (Verwendung)“ – die Nutzung pyrotechnischer Gegenstände entsprechend der Zweckbestimmung, die der Hersteller auf diesen Gegenständen und (oder) in den Betriebsunterlagen angegeben hat;
„Durchführung von Feuerwerksvorführungen“ – eine Massenveranstaltung mit Schaucharakter unter Anwendung pyrotechnischer Gegenstände für technische Zwecke;
„Verbrauchslager“ – ein Bauwerk (Gebäude, fahrbares Lager) der entsprechenden Kategorie hinsichtlich der Brand- und Explosionsgefahr, das gemäß den Normen mit Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen ausgestattet und für die zeitweilige Lagerung pyrotechnischer Produkte während ihrer Haltbarkeitsdauer bestimmt ist und die Durchführung von Arbeiten zum Umverpacken pyrotechnischer Produkte in Verbraucherverpackungen sowie zur Zusammenstellung und Ausgabe kleiner Chargen ermöglicht;
„Vertrieb pyrotechnischer Gegenstände“ – der Verkauf pyrotechnischer Gegenstände;
„Lager des Einzelhandelsnetzes“ – ein Raum (Bereich des Verkaufsraums), der für die kurzzeitige Lagerung (bis zu 1 Jahr) pyrotechnischer Gegenstände für den Haushaltsgebrauch bestimmt ist, die über das Einzelhandelsnetz vertrieben werden;
„vom Hersteller bevollmächtigte Person“ – eine in der festgelegten Ordnung registrierte juristische oder natürliche Person, die vom Hersteller auf der Grundlage eines Vertrages mit ihm bestimmt wurde, um in seinem Namen Handlungen bei der Konformitätsbestätigung und beim Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände im Zollgebiet der Zollunion vorzunehmen, sowie zur Übernahme der Verantwortung für die Nichtübereinstimmung pyrotechnischer Gegenstände mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks;
„Entsorgung pyrotechnischer Gegenstände“ – die Behandlung pyrotechnischer Gegenstände mit dem Ziel, sie in einen sicheren Zustand zu versetzen oder die in ihnen enthaltenen pyrotechnischen Sätze erneut zu verwenden;
„Feuerwerkskörper“ – ein pyrotechnischer Gegenstand für technische Zwecke, der dazu bestimmt ist, bei der Durchführung von Massenveranstaltungen mit Schaucharakter Schall-, Licht-, Rauch- und sonstige Wirkungen zu erzeugen;
„Lagerung pyrotechnischer Gegenstände“ – die Unterbringung pyrotechnischer Gegenstände in Großhandelslagern, Verbrauchslagern, Lagern von Einzelhandelsverkaufsstellen, in speziellen Transportmitteln und in privaten Räumen von Bürgern, die die Erhaltung der Eigenschaften und die Sicherheit der pyrotechnischen Gegenstände gewährleistet;
„Verwendung pyrotechnischer Gegenstände“ – die Phase des Lebenszyklus pyrotechnischer Gegenstände, die die Vorbereitung zur Anwendung und die bestimmungsgemäße Nutzung umfasst.
Artikel 3. Regeln des Verkehrs auf dem Markt
1. Der Verkehr pyrotechnischer Gegenstände im Zollgebiet der Zollunion ist erst nach der Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks zulässig. Im Konformitätszertifikat (in der Konformitätserklärung) wird die Gefahrenklasse angegeben.
2. Pyrotechnische Gegenstände, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks nicht bestätigt ist, dürfen nicht mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion gekennzeichnet werden und werden nicht zum Inverkehrbringen zugelassen.
3. Der Vertrieb pyrotechnischer Gegenstände erfolgt durch juristische und natürliche Personen gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Zollunion, in dessen Hoheitsgebiet der Vertrieb erfolgt; dabei erfolgt der Vertrieb pyrotechnischer Gegenstände für technische Zwecke durch eine juristische Person, die über eine Lizenz (Genehmigung) für den Vertrieb pyrotechnischer Gegenstände der Klassen IV und V verfügt.
Artikel 4. Sicherheitsanforderungen
1. Allgemeine Anforderungen
1.1 Nach dem Grad der potenziellen Gefahr bei der Verwendung müssen pyrotechnische Gegenstände einer der folgenden Gefahrenklassen entsprechen:
a) Klasse I – pyrotechnische Gegenstände, bei denen der Wert der kinetischen Bewegungsenergie nicht mehr als 0,5 J beträgt, bei denen keine Druckwelle und keine über die Grenzen des Gefahrenbereichs hinausfliegenden Splitter auftreten, bei denen die Schallemission in einem Abstand von 0,25 m von den pyrotechnischen Gegenständen 125 dB nicht überschreitet und bei denen der Radius des Gefahrenbereichs nach den übrigen Faktoren nicht mehr als 0,5 m beträgt;
b) Klasse II – pyrotechnische Gegenstände, bei denen der Wert der kinetischen Bewegungsenergie nicht mehr als 5 J beträgt, bei denen keine Druckwelle und keine über die Grenzen des Gefahrenbereichs hinausfliegenden Splitter auftreten, bei denen die Schallemission in einem Abstand von 2,5 m von den pyrotechnischen Gegenständen 140 dB nicht überschreitet und bei denen der Radius des Gefahrenbereichs nach den übrigen Faktoren nicht mehr als 5 m beträgt;
c) Klasse III – pyrotechnische Gegenstände, bei denen der Wert der kinetischen Energie bei gerichteter Bewegung mehr als 5 J und bei ungerichteter Bewegung nicht mehr als 20 J beträgt, bei denen keine Druckwelle und keine über die Grenzen des Gefahrenbereichs hinausfliegenden Splitter auftreten, bei denen die Schallemission in einem Abstand von 5 m von den pyrotechnischen Gegenständen 140 dB nicht überschreitet und bei denen der Radius des Gefahrenbereichs nach den übrigen Faktoren nicht mehr als 30 m für die Klasse III und nicht mehr als 20 m für die Unterklasse IIIa beträgt;
d) Klasse IV – pyrotechnische Gegenstände, bei denen keine Druckwelle auftritt und bei denen der Radius des Gefahrenbereichs nach mindestens einem der übrigen Faktoren mehr als 30 m beträgt;
e) Klasse V – sonstige pyrotechnische Gegenstände, die nicht den Klassen I – IV zugeordnet sind.
1.2 Bei Bedarf ist es zulässig, in den mit diesem Technischen Regelwerk verbundenen Normen zusätzliche Unterklassen innerhalb der festgelegten Gefahrenklassen einzuführen.
1.3. Pyrotechnische Gegenstände für den Haushaltsgebrauch dürfen keine höhere Gefahrenklasse als die Klasse III aufweisen, sofern durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion keine anderen Einschränkungen zur Herabsetzung ihrer Gefahrenklasse (Gefahrenunterklasse) festgelegt sind.
1.4. Für die Zwecke der Beförderung mit verschiedenen Verkehrsträgern werden pyrotechnische Gegenstände als Gefahrgut betrachtet, dessen Transportgefahr auf der Grundlage der durch die UN-Modellvorschriften festgelegten internationalen Grundsätze der Klassifizierung gefährlicher Güter bestimmt wird. Die Klassifizierung der Transportgefahr pyrotechnischer Gegenstände ist in Anlage 2 zu diesem Technischen Regelwerk dargestellt.
2. Sicherheitsanforderungen an pyrotechnische Gegenstände
Pyrotechnische Gegenstände müssen ein maximal zulässiges Sicherheitsniveau gewährleisten, darunter:
a) pyrotechnische Gegenstände der Klassen I – IV dürfen bei Auslösung durch eine eingebaute Auslöseeinheit oder eine externe Standard-Sprengkapsel (Typ ED-8) nicht detonieren; ein zufälliges Ansprechen des Gegenstands darf nicht zu einer anomalen Wirkung (Änderung der Art der Gefahrenfaktoren und des Radius des Gefahrenbereichs) eines in unmittelbarer Nähe (in der Verpackung) befindlichen gleichartigen Gegenstands führen;
b) die Verzögerungszeit bis zum Beginn der Wirkung eines pyrotechnischen Gegenstands für den Haushaltsgebrauch, der eine Wirkung in der Höhe erzeugt, muss ausreichen, damit sich der Verbraucher auf die in der Gebrauchsanleitung angegebene Entfernung entfernen kann;
c) bei pyrotechnischen Gegenständen für den Haushaltsgebrauch sind während der Lagerung und der Verwendung die Prüfung der Funktionsfähigkeit sowie die Prüfung der elektrischen Anzündeinrichtungen verboten;
d) die Verwendung elektrischer Anzündsysteme in Gegenständen der Klasse I ist nicht zulässig;
e) die Betriebsunterlagen für Feuerwerkskörper müssen die folgenden zusätzlichen besonderen Informationen enthalten:
der Wert des im Mörser erzeugten maximalen Drucks (sonstiger Krafteinwirkungen auf die Startausrüstung); Beschreibung der erzeugten Effekte; Angabe der Zerlegungshöhe (Steighöhe); Angabe der möglichen Höhe des Nachbrennens der Pyroelemente; Radius des Gefahrenbereichs in Abhängigkeit von der Windgeschwindigkeit; Verzögerungszeit (für Gegenstände mit Zündschnurelement); empfohlene Abmessungen (Durchmesser, Länge des Arbeitsteils) des Mörsers;
f) pyrotechnische Gegenstände zur Durchführung von Gruppenspielen und zur Entwicklung des technischen Schaffens (Markierungs-, Signal- und Zielzuweisungsgranaten, Raketen, Minen, Mikromotoren, Anzünd- und Wurfvorrichtungen):
dürfen keine Gefahr oberhalb der IV. Klasse aufweisen;
müssen über Betriebsunterlagen verfügen, die spezielle Informationen enthalten, darunter das Verzeichnis der erforderlichen Schutzmittel für die Verbraucher, die Merkmale der Richtwirkung und der Flugweite, Einschränkungen hinsichtlich der Einsatzbedingungen (Sichtverhältnisse, Windgeschwindigkeit, Rückstoßkraft, Beschaffenheit der Oberfläche, auf der diese Gegenstände eingesetzt werden dürfen) sowie den Hinweis auf die Unzulässigkeit ihres Einsatzes außerhalb eines speziell ausgerüsteten Spielfeldes (Spielplatzes) und ohne Aufsicht eines Ausbilders;
g) für pyrotechnische Gegenstände werden Konstruktions- und Fertigungsunterlagen erstellt, deren Einhaltung die Übereinstimmung der entwickelten pyrotechnischen Gegenstände mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks auf allen nachfolgenden Stufen des Verkehrs sicherstellt. Die Angabe technischer Anforderungen und Merkmale, die die Sicherheit der pyrotechnischen Gegenstände bestimmen, in den Konstruktionsunterlagen ohne Angabe der Methode ihrer Kontrolle ist unzulässig;
h) für pyrotechnische Gegenstände werden die Gefahrenfaktoren auf allen Stufen des Umgangs mit ihnen bestimmt, unter Berücksichtigung:
der Eigenschaften der verwendeten pyrotechnischen Sätze;
der Empfindlichkeit der pyrotechnischen Gegenstände gegenüber der Einwirkung äußerer Faktoren;
der Besonderheiten der Konstruktion des pyrotechnischen Gegenstands und seiner Verpackung;
der Arten und Bedingungen des Einsatzes der pyrotechnischen Gegenstände;
der Arten und Methoden der Entsorgung der pyrotechnischen Gegenstände;
i) für pyrotechnische Gegenstände werden Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit auf allen nachfolgenden Stufen des Umgangs mit ihnen analysiert und festgelegt, und zwar durch:
Untersuchung und Bestimmung der Gefahrenmerkmale, einschließlich der Festlegung der Gefahrenklasse;
Bestimmung der Bedingungen, der Haltbarkeitsdauer und der Anforderungen an die Beförderung, einschließlich der von der Organisation der Vereinten Nationen angenommenen Klassifizierungscodes der pyrotechnischen Gegenstände zum Zweck der Beförderung gefährlicher Güter;
Erarbeitung der für den Verbraucher erforderlichen Informationen zum sicheren Einsatz und zur Entsorgung der pyrotechnischen Gegenstände.
3. Pyrotechnische Gegenstände für den Haushaltsgebrauch werden in eine Transportverpackung verpackt, die Flammenlöschmittel enthält und einer Brandschutzbehandlung unterzogen wurde. Auf der Verpackung werden das besondere Brandschutzzeichen „Verpackung mit Brandschutz“ und die Aufschrift „Innerer Brandschutz“ angebracht.
4. Sicherheitsanforderungen an den Prozess der Herstellung pyrotechnischer Gegenstände Die Herstellung pyrotechnischer Gegenstände erfolgt durch den Hersteller:
a) nach Fertigungsunterlagen, die unter Berücksichtigung der bei der Durchführung brandgefährlicher und explosionsgefährlicher Arbeiten geltenden Anforderungen erarbeitet und in der festgelegten Ordnung genehmigt wurden;
b) auf Produktionsflächen unter Einsatz von Ausrüstung und Kontroll- und Messgeräten, die den Prozess der Herstellung pyrotechnischer Gegenstände entsprechend den festgelegten Regeln für den Betrieb und die Einrichtung der Produktionsstätten gewährleisten und die Sicherheit der Durchführung des Fertigungsprozesses sicherstellen;
c) bei Vorliegen einer Genehmigung (Lizenz) zur Ausübung der Tätigkeit der Herstellung pyrotechnischer Gegenstände nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion.
5. Sicherheitsanforderungen im Prozess des Vertriebs pyrotechnischer Gegenstände
Im Prozess des Vertriebs pyrotechnischer Gegenstände sind die folgenden Sicherheitsanforderungen zu erfüllen (sofern die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion nichts anderes festlegen):
a) der Vertrieb pyrotechnischer Gegenstände für technische Zwecke erfolgt durch eine juristische Person, die über eine Lizenz (Genehmigung) für den Vertrieb pyrotechnischer Gegenstände der Klassen IV und V verfügt;
b) der Einzelhandel mit pyrotechnischen Gegenständen für den Haushaltsgebrauch erfolgt in Geschäften, Abteilungen und Sektionen von Geschäften, in Pavillons und Kiosken, die die Unversehrtheit der Produkte gewährleisten und das Einwirken direkter Sonnenstrahlung und von Niederschlägen ausschließen. Die unmittelbaren Normen für die Beladung von Verkaufsräumen mit pyrotechnischen Gegenständen werden mit 1200 kg pyrotechnischer Gegenstände nach Bruttomasse je 25 m2 Verkaufsraum festgelegt. In Verkaufsräumen unter 25 m2 ist die gleichzeitige Lagerung und der gleichzeitige Vertrieb von höchstens 333 kg pyrotechnischer Gegenstände für den Haushaltsgebrauch nach Bruttomasse zulässig;
c) die Lage der Räume, in denen der Vertrieb pyrotechnischer Gegenstände für den Haushaltsgebrauch erfolgt, darf die Evakuierung von Personen in Notsituationen nicht behindern. Verkaufsräume für den Vertrieb pyrotechnischer Gegenstände für den Haushaltsgebrauch werden mit Brandmeldeeinrichtungen und primären Feuerlöschmitteln ausgestattet. Es ist zulässig, zusätzliche Brandschutzanforderungen entsprechend den Brandschutzvorschriften nach den geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion festzulegen;
d) Vitrinen mit Mustern pyrotechnischer Gegenstände für den Haushaltsgebrauch in Verkaufsräumen gewährleisten die Möglichkeit, dass sich der Käufer mit den Aufschriften auf den pyrotechnischen Gegenständen vertraut machen kann, und schließen jegliche Handlungen der Käufer mit den Gegenständen außer der Sichtprüfung aus;
e) pyrotechnische Gegenstände für den Haushaltsgebrauch werden in einem Abstand von mindestens 0,5 m zu Heizgeräten des Heizungssystems angeordnet. Arbeiten, die mit mechanischen und (oder) thermischen Einwirkungen verbunden sind, sind in Räumen mit pyrotechnischen Gegenständen für den Haushaltsgebrauch unzulässig;
f) in den Verkaufsräumen von Selbstbedienungsgeschäften erfolgt der Vertrieb pyrotechnischer Gegenstände für den Haushaltsgebrauch nur in spezialisierten Sektionen durch Verkaufsberater; der unmittelbare Zugang der Käufer zu den pyrotechnischen Gegenständen für den Haushaltsgebrauch wird ausgeschlossen.
6. Anforderungen an den Prozess der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände
6.1. Die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände erfolgt nach den Anforderungen der Betriebsunterlagen und den Vorschriften für den Brandschutz (die industrielle Sicherheit) nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion und schließt das Einwirken direkter Sonnenstrahlung und von Niederschlägen auf die Verpackungen mit pyrotechnischen Gegenständen aus.
6.2. Die vorübergehende Lagerung unbrauchbar gewordener (fehlerhafter) pyrotechnischer Gegenstände in Lagern ist nur an einem besonders ausgewiesenen Ort und bei Vorhandensein von Warnhinweisen zulässig. Pyrotechnische Gegenstände, die in einer Verpackung mit beeinträchtigter Unversehrtheit gelagert werden und im Umgang eine Gefahr darstellen, werden isoliert und in einem gesonderten Raum (an einem gesonderten Ort) oder in einer gesonderten Verpackung gelagert.
6.3. Pyrotechnische Gegenstände für den Haushaltsgebrauch, die von Bürgern für den persönlichen Gebrauch erworben wurden, werden unter Einhaltung der Brandschutzanforderungen und der Gebrauchsanleitungen der entsprechenden pyrotechnischen Gegenstände gelagert.
6.4. Die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände erfolgt in Großhandelslagern, Verbrauchslagern und Lagern des Einzelhandelsnetzes in Stapeln (auf Paletten oder Holzrosten) und in Regalen. Zulässig ist die vorübergehende Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in dafür ausgerüsteten Transportmitteln oder an den Einsatzorten im Rahmen des technologischen Zyklus der durchgeführten Arbeiten.
7. Anforderungen an den Prozess der Beförderung pyrotechnischer Gegenstände
7.1 Im Prozess der Beförderung pyrotechnischer Gegenstände sind die folgenden Sicherheitsanforderungen zu erfüllen:
a) die Beförderung pyrotechnischer Gegenstände gewährleistet die Erhaltung ihrer Eigenschaften und erfolgt nach den für die jeweilige Verkehrsart geltenden Vorschriften für die Güterbeförderung unter Berücksichtigung der Gefahrenklasse der Produkte;
b) pyrotechnische Gegenstände werden zur Beförderung nur unter der Bedingung zugelassen, dass sie verpackt und gekennzeichnet sind, über Handhabungszeichen und die erforderlichen Warenbegleitpapiere verfügen und dass bei der Beförderung ihre Gebrauchseigenschaften erhalten bleiben und die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Betriebsunterlagen gewährleistet ist;
c) pyrotechnische Gegenstände für den Haushaltsgebrauch, die von Bürgern für den persönlichen Gebrauch erworben wurden, dürfen unter Einhaltung der Anforderungen der Betriebsunterlagen in einer Menge von höchstens 333 kg Bruttogewicht je Beförderung befördert werden;
d) die Beförderung pyrotechnischer Gegenstände, die der Unterklasse der Transportgefahr 1.4 nach Anlage 2 zu diesem Technischen Regelwerk angehören, erfolgt ohne Gewichtsbeschränkung im Straßenverkehr auf einer vom Absender oder Empfänger festgelegten Route unter Einhaltung der Anforderungen der Beförderungsvorschriften mit einem Transportmittel, das über eine Zulassungsbescheinigung für die Beförderung gefährlicher Güter verfügt und von einem Fahrer geführt wird, der über eine Zulassung für die Beförderung gefährlicher Güter verfügt. Zur Begleitung des Gutes stellt der Absender oder der Empfänger eine verantwortliche Person, deren Funktionen der Fahrer wahrnehmen kann, sofern er die Eigenschaften und Besonderheiten der beförderten pyrotechnischen Gegenstände kennt. Eine Abstimmung der Beförderungsroute mit der bevollmächtigten Behörde der Mitgliedstaaten der Zollunion und die Ausstellung einer Beförderungsgenehmigung sind nicht erforderlich.
7.2 Die Beförderung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse IV, die einer Unterklasse der Transportgefahr oberhalb von 1.4 nach Anlage 2 zu diesem Technischen Regelwerk angehören, sowie pyrotechnischer Gegenstände der Klasse V erfolgt:
a) auf dem Gebiet eines einzelnen Mitgliedstaats der Zollunion nach den auf dem Gebiet des entsprechenden Mitgliedstaats der Zollunion geltenden Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter;
b) auf dem Gebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten der Zollunion nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
8. Sicherheitsanforderungen an den Prozess des Einsatzes pyrotechnischer Gegenstände Im Prozess des Einsatzes pyrotechnischer Gegenstände sind die folgenden Sicherheitsanforderungen zu erfüllen:
a) der Einsatz pyrotechnischer Gegenstände erfolgt nach den Anforderungen der Betriebsunterlagen oder nach den in der festgelegten Ordnung genehmigten Fertigungsanweisungen (Fertigungsprozessen), die unter Berücksichtigung der Brandschutzanforderungen erarbeitet wurden, welche nach den Brandschutzvorschriften gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion bestimmt werden. Ein zweckfremder Einsatz pyrotechnischer Gegenstände ist unzulässig;
b) der Einsatz pyrotechnischer Gegenstände unter Produktionsbedingungen (bei industrieller Anwendung) erfolgt nach Fertigungsanweisungen (Fertigungsprozessen), die die Verfahren zur Ausführung der technologischen Vorgänge, die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des Brandschutzes und des Explosionsschutzes sowie zur Kontrolle ihrer Einhaltung enthalten;
c) zur Durchführung von Feuerwerksvorführungen oder sonstigen Veranstaltungen mit Publikum, die mit der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände für technische Zwecke verbunden sind, werden juristische Personen zugelassen, die über eine Genehmigung (Lizenz) für diese Art der Tätigkeit nach den Anforderungen der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Zollunion verfügen, auf dessen Gebiet die Vorführung (Veranstaltung) durchgeführt wird;
d) alle Arbeiten mit pyrotechnischen Gegenständen werden mit einwandfreier Ausrüstung nach den Anforderungen der normativen Dokumentation für den jeweiligen pyrotechnischen Gegenstand und die verwendete Ausrüstung durchgeführt.
9. Sicherheitsanforderungen an den Prozess der Entsorgung pyrotechnischer Gegenstände Der Entsorgung unterliegen pyrotechnische Gegenstände, die ihre Gebrauchseigenschaften verloren haben und (oder) den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks nicht entsprechen, darunter:
Versagen der Anzünder;
Nichtentzündung der Sätze;
unvollständiges Ansprechen der Gegenstände;
Bruch der Leitungen der Anzünder;
Ablauf der Haltbarkeitsdauer;
Fehlen (Verlust) der Identifikationsmerkmale; Feststellung von Spuren einer Beschädigung; gefälschte pyrotechnische Gegenstände.
Im Prozess der Entsorgung pyrotechnischer Gegenstände werden die folgenden Sicherheitsanforderungen erfüllt:
a) pyrotechnische Gegenstände sind vom Verbraucher unter Einhaltung der Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes gemäß den Anforderungen zu entsorgen, die in den Betriebsunterlagen oder in Form einer Kennzeichnungsangabe auf dem Gegenstand angegeben sind;
b) die Entsorgung pyrotechnischer Gegenstände sowie von Herstellungs- und Verbrauchsabfällen zum Zweck der Gewinnung von Sekundärprodukten (Rohstoffe, Materialien, Bauteile) erfolgt gemäß der Fertigungsanweisung (dem Fertigungsprozess) durch Organisationen, die über Genehmigungsdokumente für die Herstellung pyrotechnischer Gegenstände verfügen, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Zollunion.
10. Anforderungen an die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände
10.1. Zur Gewährleistung einer eindeutigen Identifizierung pyrotechnischer Gegenstände und zur Verhinderung von Handlungen, die den Verbraucher irreführen, werden auf dem Gegenstand und (oder) der Verpackung (dem Behälter) Kennzeichnungsangaben in Form eines Informationstextes und von Handhabungszeichen angebracht.
10.2. Die Kennzeichnungsangaben pyrotechnischer Gegenstände umfassen:
a) die Bezeichnung (Kurzbezeichnung) der pyrotechnischen Gegenstände;
b) die Warnung vor der Gefährlichkeit der pyrotechnischen Gegenstände und die Gefahrenklasse;
c) den Namen und den Sitz der Herstellerorganisation der pyrotechnischen Gegenstände (des Lieferanten und/oder Importeurs);
d) die Angabe der Normen oder anderer Dokumente, nach denen die pyrotechnischen Gegenstände hergestellt wurden;
e) das Datum des Ablaufs der Haltbarkeitsdauer;
f) das Verzeichnis der Gefahrenfaktoren und die Abmessungen des Gefahrenbereichs;
g) Beschränkungen hinsichtlich der Bedingungen des Verkehrs;
h) die Anforderungen an die sichere Lagerung und Entsorgung der pyrotechnischen Gegenstände;
i) die Gebrauchsanleitung;
j) Informationen über die Konformitätsbestätigung der pyrotechnischen Gegenstände mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks;
k) den Verwendungszweck oder den Anwendungsbereich der pyrotechnischen Gegenstände.
10.3. Auf der Transportverpackung (dem Transportbehälter) werden die Gefahrenklasse des Gutes und der Name der Herstellerorganisation (des Lieferanten) oder des Importeurs sowie die Angaben zur Charge angegeben.
10.4. Es ist zulässig, die in den Nummern 10.1 – 10.3 dieses Artikels dieses Technischen Regelwerks vorgesehenen Informationen zusätzlich in Form von Anleitungen bereitzustellen, die den pyrotechnischen Gegenständen beigefügt werden.
10.5. Die in den Nummern 10.1 – 10.4 dieses Artikels dieses Technischen Regelwerks vorgesehenen Informationen werden in russischer Sprache und in der (den) Staatssprache(n) des Mitgliedstaates der Zollunion abgefasst, in dessen Hoheitsgebiet dieser Gegenstand an den Verbraucher vertrieben wird, sofern entsprechende Anforderungen in der (den) Gesetzgebung(en) des (der) Mitgliedstaates (Mitgliedstaaten) der Zollunion bestehen; ausgenommen sind der Name des Herstellers und die Bezeichnung des pyrotechnischen Gegenstands sowie sonstiger Text, der Bestandteil einer eingetragenen Marke ist. Die zusätzliche Verwendung von Fremdsprachen ist zulässig, sofern der Inhalt mit dem Text vollständig identisch ist.
10.6 Der Text der Kennzeichnungsangaben muss deutlich und gut erkennbar sein. Warnhinweise werden durch eine kontrastierende Schrift hervorgehoben oder mit der Aufschrift „Achtung!“ versehen. Die Fläche der Kennzeichnungsangaben muss mindestens 30 % der Fläche der größeren Seite der pyrotechnischen Gegenstände und (oder) ihrer Verpackung (ihres Behälters) einnehmen.
Artikel 5. Gewährleistung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen
Die Übereinstimmung pyrotechnischer Gegenstände mit diesem Technischen Regelwerk wird durch die unmittelbare Erfüllung seiner Sicherheitsanforderungen oder durch die Erfüllung der Anforderungen der Normen gewährleistet, die in das Normenverzeichnis der Mitgliedstaaten der Zollunion aufgenommen sind, durch deren Anwendung auf freiwilliger Basis die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet wird.
Artikel 6. Konformitätsbestätigung
1. Pyrotechnische Gegenstände unterliegen der obligatorischen Konformitätsbestätigung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks in Form der Konformitätsdeklarierung oder der Zertifizierung gemäß Anlage 3 zu diesem Technischen Regelwerk.
Für pyrotechnische Gegenstände, die für den Eigenbedarf des Herstellers hergestellt werden und nicht für die Erbringung von Dienstleistungen bestimmt sind, oder die auf der Grundlage eines Vertrages (Kontrakts) zur Komplettierung pyrotechnischer Enderzeugnisse hergestellt werden, sowie für Ausstellungsmuster (Vorführmuster) pyrotechnischer Gegenstände ist keine Konformitätsbestätigung erforderlich.
2. Als Antragsteller kann eine nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion registrierte juristische Person (natürliche Person als Einzelunternehmer) auftreten, die Hersteller oder Verkäufer ist, oder eine Person, die die Funktionen eines ausländischen Herstellers wahrnimmt.
3. Die Geltungsdauer der Konformitätserklärung und des Konformitätszertifikats beträgt 3 Jahre. Für in Serie hergestellte pyrotechnische Gegenstände und für eine einzelne Charge (einen einzelnen Gegenstand), die während der Geltungsdauer des Konformitätszertifikats (der Konformitätserklärung) hergestellt wurden, ist das Konformitätszertifikat (die Konformitätserklärung) bis zum Ablauf der Haltbarkeitsdauer dieser pyrotechnischen Gegenstände gültig.
4. Untersuchungen (Prüfungen) und die Messung der Parameter pyrotechnischer Gegenstände bei der Durchführung der Konformitätsdeklarierung und der Zertifizierung werden von akkreditierten Prüflaboratorien (Prüfzentren) durchgeführt.
Die in einem Mitgliedstaat der Zollunion erhaltenen Prüfergebnisse pyrotechnischer Gegenstände (Prüfberichte) werden von den Zertifizierungsstellen, die in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (Prüfzentren) der Zollunion aufgenommen sind, anderer Mitgliedstaaten der Zollunion unter folgenden Bedingungen anerkannt:
Anwendung gleicher oder vergleichbarer Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen pyrotechnischer Gegenstände;
Durchführung der Prüfungen in Prüflaboratorien (Prüfzentren), die in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (Prüfzentren) der Zollunion aufgenommen sind.
Die Auswahl des Deklarierungsschemas nimmt der Antragsteller gemäß Anlage 4 zu diesem Technischen Regelwerk vor.
Die Konformitätserklärung unterliegt in der festgelegten Ordnung der Registrierung durch die Zertifizierungsstellen nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion.
5. Die Zertifizierung erfolgt gemäß Anlage 5 zu diesem Technischen Regelwerk auf der Grundlage eines Vertrages mit dem Antragsteller durch Zertifizierungsstellen, die in der festgelegten Ordnung nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion akkreditiert sind. Die Auswahl des Zertifizierungsschemas gemäß Anlage 6 zu diesem Technischen Regelwerk nimmt der Antragsteller unter Berücksichtigung der Besonderheiten und des Umfangs der Herstellung, des Verwendungszwecks und der potenziellen Gefährlichkeit der pyrotechnischen Gegenstände vor.
6. Zur Durchführung der obligatorischen Konformitätsbestätigung legt der Antragsteller der Zertifizierungsstelle technische Unterlagen vor, die Informationen über das Wirkprinzip des pyrotechnischen Gegenstands, seinen Aufbau, seine technischen Merkmale, über die Bedingungen und Beschränkungen bei der Verwendung enthalten, sowie die Ergebnisse der Untersuchungen (Prüfungen), Messungen und andere Dokumente, die eine begründete Grundlage für die Bestätigung der Übereinstimmung der pyrotechnischen Gegenstände mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks darstellen. Erforderlichenfalls ist die Zertifizierungsstelle berechtigt, (unter Angabe der Begründung) zusätzliche Informationen über die Konstruktion des pyrotechnischen Gegenstands, die Eigenschaften der im Gegenstand verwendeten Materialien und Sätze, die Nomenklatur der kontrollierten Parameter und den Umfang der Kontrolle sowie die Begründung der Betriebsanforderungen und -beschränkungen anzufordern.
7. Die Identifizierung pyrotechnischer Gegenstände wird bei der obligatorischen Konformitätsbestätigung durchgeführt und erfolgt in folgender Ordnung:
a) Analyse und Prüfung der Dokumentation;
b) visuelle Besichtigung der pyrotechnischen Gegenstände, Prüfung des Vorhandenseins der Kennzeichnungsangaben und ihrer Übereinstimmung mit den in der Dokumentation angegebenen Angaben;
c) Prüfung der Übereinstimmung der zu identifizierenden pyrotechnischen Gegenstände mit den wesentlichen Merkmalen, die dieser Art pyrotechnischer Gegenstände nach der normativen Dokumentation für diese eigen sind.
Die Ergebnisse der Identifizierung pyrotechnischer Gegenstände werden in Form eines Gutachtens der Stelle, welche die Identifizierung durchgeführt hat, ausgefertigt.
8. Die Höchstfristen für die Durchführung des Verfahrens der Konformitätsbewertung pyrotechnischer Gegenstände betragen 3 Monate.
9. Pyrotechnische Gegenstände werden zum Verkehr im Zollgebiet der Zollunion zugelassen, wenn sie die durch dieses Technische Regelwerk festgelegten Verfahren der Konformitätsbestätigung im Hoheitsgebiet eines beliebigen Mitgliedstaates der Zollunion unter Einhaltung folgender Bedingungen durchlaufen haben:
Durchführung der Zertifizierung durch eine Zertifizierungsstelle, die in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (Prüfzentren) der Zollunion aufgenommen ist;
Durchführung der Prüfungen in Prüflaboratorien (Prüfzentren), die in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (Prüfzentren) der Zollunion aufgenommen sind;
die Konformitätszertifikate und Konformitätserklärungen sind nach der einheitlichen, von der Kommission der Zollunion festgelegten Form ausgefertigt.
Die Ordnung der Bildung und Führung des Einheitlichen Registers der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (Prüfzentren) der Zollunion (Einheitliches Register) sowie die Ordnung der Aufnahme von Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (Prüfzentren) in dieses werden von der Kommission der Zollunion festgelegt.
Artikel 7. Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion
1. Pyrotechnische Gegenstände, die den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks entsprechen und das Verfahren der Konformitätsbestätigung gemäß Artikel 6 dieses Technischen Regelwerks durchlaufen haben, müssen mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion gekennzeichnet sein.
2. Die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion erfolgt vor dem Inverkehrbringen der pyrotechnischen Gegenstände auf dem Markt.
3. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion:
wird auf pyrotechnischen Gegenständen für den Haushaltsgebrauch und (oder) auf ihrer Verbraucherverpackung (ihrem Verbraucherbehälter) angebracht;
wird in den Betriebsunterlagen pyrotechnischer Gegenstände für technische Zwecke angegeben.
Es ist zulässig, das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion auf der Verpackung der pyrotechnischen Gegenstände anzubringen. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird mit jedem Verfahren angebracht, das die Deutlichkeit seiner Darstellung gewährleistet.
4. Es ist zulässig, das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion nur auf der Verpackung der pyrotechnischen Gegenstände anzubringen und in den ihnen beigefügten Betriebsunterlagen anzugeben, wenn das genannte Zeichen aufgrund der Besonderheiten ihrer Konstruktion nicht unmittelbar auf den Gegenständen angebracht werden kann.
5. Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion bezeugt ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks.
Artikel 8. Schutzklausel
Die Mitgliedstaaten der Zollunion sind verpflichtet, alle Maßnahmen zur Beschränkung und zum Verbot des Inverkehrbringens pyrotechnischer Gegenstände im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion sowie zur Rücknahme pyrotechnischer Gegenstände vom Markt zu ergreifen, die den Sicherheitsanforderungen dieses Technischen Regelwerks der Zollunion nicht entsprechen.
Artikel 9. Staatliche Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks
1. Die staatliche Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks übt nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion die zuständige Behörde des Mitgliedstaates der Zollunion aus.
2. Die staatliche Kontrolle (Aufsicht) über die Übereinstimmung pyrotechnischer Gegenstände mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks wird im Verkehr auf der Stufe ihres Vertriebs in Form der Analyse (Prüfung) der Dokumentation und der visuellen Besichtigung eines Musters der pyrotechnischen Gegenstände durchgeführt.
3. Bei der Durchführung der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) pyrotechnischer Gegenstände führen die Vertreter der Behörde der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) Folgendes durch:
a) Prüfung der Übereinstimmung der auf dem Gegenstand oder der Verbraucherverpackung angegebenen Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks;
b) Prüfung der Unversehrtheit der Verpackung der pyrotechnischen Gegenstände;
c) Prüfung der Haltbarkeitsdauern der pyrotechnischen Gegenstände;
d) die Prüfung der Richtigkeit der Dokumente über die Konformitätsbestätigung pyrotechnischer Gegenstände mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks.
4. Pyrotechnische Gegenstände, die keine Kennzeichnung aufweisen oder eine Kennzeichnung aufweisen, die den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks nicht entspricht, sowie Gegenstände mit beschädigter Verpackungsunversehrtheit und abgelaufener Haltbarkeitsdauer unterliegen der Rücknahme vom Markt.
5. Liegen keine Dokumente über die Konformitätsbestätigung vor, so richtet die Behörde der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) eine entsprechende Anfrage an die Organe der technischen Regulierung, die das Register der gültigen Zertifikate (Konformitätserklärungen) führen. Bei Erhalt der Information über das Fehlen einer Zertifizierung, einer Konformitätserklärung oder über die Bestätigung der Ungültigkeit der genannten Dokumente (Geltungsdauer abgelaufen, keine Registrierung erfolgt und anderes) unterliegen die entsprechenden pyrotechnischen Gegenstände der Rücknahme vom Markt, und die Unterlagen über ihren Eigentümer werden zur Fassung einer entsprechenden Entscheidung an die zuständigen Behörden übergeben.
6. Die Organisation und Durchführung der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) hinsichtlich der Prozesse der Herstellung, des Vertriebs, der Lagerung, des Betriebs und der Beförderung pyrotechnischer Gegenstände auf Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks erfolgt gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion.
Anlage 1
zum Technischen Regelwerk der Zollunion
über die Sicherheit pyrotechnischer Gegenstände
VERZEICHNIS
PYROTECHNISCHER GEGENSTÄNDE
1. Pyrotechnische Gegenstände für den Haushaltsgebrauch mit Unterhaltungscharakter, einschließlich pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I, II, III
2. Pyrotechnische Thermitmittel, Zündschnüre und Stopinenschnüre, einschließlich pyrotechnischer Streichhölzer
3. Pyrotechnische Leucht- und Fotoleuchtmittel
4. Pyrotechnische Signalmittel, einschließlich:
allgemeiner Verwendung;
Signalmittel und Notsignale;
Signalmittel und Notsignale für Kleinfahrzeuge;
Sicherungsmittel
5. Pyrotechnische Feuerwerksmittel (-gegenstände), einschließlich:
Höhenfeuerwerkskörper;
Parkfeuerwerkskörper;
Prüffeuerwerkskörper;
Konzert-(Spezial-)pyrotechnische Gegenstände;
Simulations-pyrotechnische Gegenstände, die bei der
Herstellung von Film- und Videoprodukten verwendet werden
6. Pyrotechnische Rauchmittel, einschließlich:
für den Haushaltsgebrauch;
für technische Zwecke
7. Pyrotechnische Mittel der Pyroautomatik, der Störung und der Überwindung
von Hindernissen, einschließlich:
pyrotechnische Stromquellen und Sensoren;
Verzögerer;
Pyrobolzen, Trennschneider und andere Stellvorrichtungen;
Patronen zum Verdrängen von Flüssigkeiten und zum Versprühen von Pulvern;
Mittel zur Erzeugung von Störungen;
Mittel zur Hindernisüberwindung
8. Pyrotechnische Mittel für industrielle Zwecke, einschließlich:
gasgenerierende;
zur Einwirkung auf Förderbohrungen;
zum Schweißen, Schneiden, Auftragschweißen;
Mittel zur Vernichtung (Entsorgung) verschiedener Materialien;
Mittel zur Brandbekämpfung;
Zustellmittel (Leinenwurfgeräte)
9. Pyrotechnische Mittel zur Einwirkung auf die Natur, einschließlich:
Mittel zur aktiven Beeinflussung atmosphärischer Erscheinungen;
Hagelabwehrraketen
10. Pyrotechnische Simulationsmittel, Übungs- und Simulationsmittel
und sonstige, einschließlich:
Übungs- und Simulationsmittel;
Mittel zur Durchführung von Gruppenspielen;
Mittel zur Entwicklung des technischen Schaffens;
Mittel zum Erwärmen und Aufwärmen (Wärmekissen);
Mittel zur Desinfektion und Insektenbekämpfung
11. Pyrotechnische Feststoffladungen, einschließlich:
pyrotechnische Ladungen für Motoren für industrielle Zwecke;
pyrotechnische Anzünder für Feststoffladungen
12. Pyrotechnische Anzündmittel, einschließlich:
mechanischer Wirkung (Auslösung);
elektrischer Auslösung;
thermischer Auslösung
13. Pyrotechnische Geräte und Apparaturen für Systeme der automatischen Brandbekämpfung und Brandmeldung
14. Pyrotechnische Gegenstände für den Tourismus, einschließlich Mittel zum Wärmen von Personen, zum Erwärmen von Speisen und andere Mittel
Anlage 2
zum Technischen Regelwerk der Zollunion
über die Sicherheit pyrotechnischer Gegenstände
KLASSIFIZIERUNG
DER GEFAHRGÜTER, DIE PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE ENTHALTEN
Klasse | Unterklasse | Bezeichnung | Klassifizierungsmerkmale |
I | 1.1 | pyrotechnische Gegenstände mit der Gefahr einer Massenexplosion | pyrotechnische Gegenstände, die durch die Gefahr einer Massenexplosion gekennzeichnet sind |
1.2 | pyrotechnische Gegenstände, die nicht in der Masse explodieren | pyrotechnische Gegenstände, die durch die Gefahr des Umherschleuderns gekennzeichnet sind, aber keine Gefahr einer Massenexplosion erzeugen | |
1.3 | pyrotechnische Gegenstände, brandgefährlich, die nicht in der Masse explodieren | pyrotechnische Gegenstände, die durch Brandgefahr gekennzeichnet sind sowie durch eine geringfügige Explosionsgefahr oder eine geringfügige Gefahr des Umherschleuderns oder durch beides, aber nicht durch die Gefahr einer Massenexplosion | |
1.4 | pyrotechnische Gegenstände, die keine erhebliche Gefahr darstellen | pyrotechnische Gegenstände, die nur eine geringfügige Explosionsgefahr im Fall der Entzündung oder Anzündung bei der Beförderung darstellen. Die Wirkungen treten im Wesentlichen innerhalb der Verpackung auf, dabei ist kein Auswurf von Splittern erheblicher Größe oder auf erhebliche Entfernung zu erwarten. Ein äußerer Brand darf nicht die Ursache einer nahezu augenblicklichen Explosion fast des gesamten Inhalts der Verpackung sein | |
IV | 4.1 | leicht entzündbare feste Stoffe | pyrotechnische Gegenstände, die sich durch kurzzeitige (bis zu 30 Sekunden) Einwirkung einer Zündquelle mit niedriger Energie entzünden können sowie sich durch Reibung entzünden |
Anmerkungen:
1. Massenexplosion - eine Explosion, die sich praktisch augenblicklich auf die gesamte Ladung ausbreitet.
2. Pyrotechnische Gegenstände für den Haushaltsgebrauch werden als Gefahrgüter betrachtet, die den Unterklassen 1.4 und 4.1 zugeordnet sind, und solche für technische Zwecke - den Unterklassen 1.1 - 1.4 und 4.1.
Anlage 3
zum Technischen Regelwerk der Zollunion
über die Sicherheit pyrotechnischer Gegenstände
FORMEN
DER VERBINDLICHEN KONFORMITÄTSBESTÄTIGUNG
Form der verbindlichen Konformitäts- bestätigung Deklarierung nach den Schemata gemäß Anlage 4 zum Technischen Regelwerk über die Sicherheit pyrotechnischer Gegenstände Zertifizierung nach den Schemata gemäß Anlage 6 zum Technischen Regelwerk über die Sicherheit pyrotechnischer Gegenstände | Verzeichnis der pyrotechnischen Gegenstände pyrotechnische Mittel zur Einwirkung auf die Natur, einschließlich: Mittel zur aktiven Beeinflussung atmosphärischer Erscheinungen; Hagelabwehrraketen; pyrotechnische Feststoff- ladungen, einschließlich: pyrotechnische Ladungen für Motoren für industrielle Zwecke; pyrotechnische Anzünder für Feststoffladungen; pyrotechnische Thermitmittel; pyrotechnische Rauchmittel für technische Zwecke; pyrotechnische Mittel der Pyroautomatik, der Störung und der Hindernisüberwindung, einschließlich: pyrotechnische Stromquellen und Sensoren; Verzögerer; Pyrobolzen, Trennschneider und andere Stellvorrichtungen; Patronen zum Verdrängen von Flüssigkeiten und zum Versprühen von Pulvern; Mittel zur Erzeugung von Störungen; Mittel zur Hindernisüberwindung; pyrotechnische Mittel für industrielle Zwecke, einschließlich: gasgenerierende; zur Einwirkung auf Förderbohrungen; zum Schweißen, Schneiden, Auftragschweißen; Mittel zur Vernichtung (Entsorgung) verschiedener Materialien; Mittel zur Brandbekämpfung; Zustellmittel (Leinenwurfgeräte); pyrotechnische Geräte und Apparaturen für Systeme der automatischen Brandbekämpfung und Brandmeldung pyrotechnische Zündschnüre und Stopinenschnüre, pyrotechnische Streichhölzer; pyrotechnische Signalmittel, einschließlich: allgemeiner Verwendung; Signalmittel und Notsignale; Signalmittel und Notsignale für Kleinfahrzeuge; Sicherungsmittel; pyrotechnische Feuerwerksmittel (-gegenstände), einschließlich: Höhenfeuerwerkskörper; Parkfeuerwerkskörper; Prüffeuerwerkskörper; Konzert-(Spezial-) pyrotechnische Gegenstände; Simulations-pyrotechnische Gegenstände, die bei der Herstellung von Film- und Videoprodukten verwendet werden; pyrotechnische Rauchmittel für den Haushaltsgebrauch; pyrotechnische Simulationsmittel, Übungs- und Simulationsmittel und sonstige, einschließlich: Übungs- und Simulationsmittel; Mittel zur Durchführung von Gruppenspielen; Mittel zur Entwicklung des technischen Schaffens; Mittel zum Erwärmen und Aufwärmen (Wärmekissen); Mittel zur Desinfektion, zur Bekämpfung von Insekten; pyrotechnische Anzündmittel, einschließlich: mechanischer Wirkung (Auslösung); elektrischer Auslösung; thermischer Auslösung; pyrotechnische Gegenstände für den Haushaltsgebrauch mit Unterhaltungscharakter, einschließlich pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I, II, III; pyrotechnische Gegenstände für den Tourismus, einschließlich Mittel zum Wärmen von Personen, zum Erwärmen von Speisen und andere Mittel |
Anlage 4
zum Technischen Regelwerk der Zollunion
über die Sicherheit pyrotechnischer Gegenstände
SCHEMATA
DER KONFORMITÄTSDEKLARIERUNG PYROTECHNISCHER GEGENSTÄNDE
Schema | Inhalt des Schemas |
1d | bei der Konformitätsdeklarierung von in Serie hergestellten pyrotechnischen Gegenständen, deren Herstellung ständig über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erfolgt, führt der Antragsteller auf der Grundlage eigener Nachweise Folgendes durch: a) Zusammenstellung des Satzes der technischen Dokumentation gemäß Nummer 6 des Artikels 6 dieses Technischen Regelwerks; b) Abgabe (Ausfertigung und Registrierung) der Konformitätserklärung; c) Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände mit dem Verkehrszeichen auf dem Markt; |
2d | bei der Konformitätsdeklarierung von in Serie hergestellten pyrotechnischen Gegenständen, deren Herstellung ständig über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erfolgt, wird auf der Grundlage eigener Nachweise und von Nachweisen, die unter Beteiligung einer dritten Seite erlangt wurden, Folgendes durchgeführt: a) Identifizierung und Probenahme pyrotechnischer Gegenstände für die Prüfungen; b) Durchführung der Prüfungen durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium <*>; c) Zusammenstellung des Satzes der technischen Dokumentation durch den Antragsteller gemäß Nummer 6 des Artikels 6 dieses Technischen Regelwerks; d) Abgabe (Ausfertigung und Registrierung) der Konformitätserklärung; e) Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände durch den Antragsteller mit dem Verkehrszeichen auf dem Markt |
3d | bei der Konformitätsdeklarierung von in Serie hergestellten pyrotechnischen Gegenständen, deren Herstellung über einen Zeitraum von weniger als einem Jahr in einzelnen Chargen erfolgt, führt der Antragsteller auf der Grundlage eigener Nachweise und bei Vorhandensein eines Qualitätssystems für die Herstellung der entsprechenden pyrotechnischen Gegenstände beim Antragsteller Folgendes durch: a) Zusammenstellung des Satzes der technischen Dokumentation gemäß Nummer 6 des Artikels 6 dieses Technischen Regelwerks; b) Abgabe (Ausfertigung und Registrierung) der Konformitätserklärung; c) Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände durch den Antragsteller mit dem Verkehrszeichen auf dem Markt |
4d | bei der Konformitätsdeklarierung von in Serie hergestellten pyrotechnischen Gegenständen, deren Herstellung über einen Zeitraum von weniger als einem Jahr in einzelnen Chargen erfolgt, wird auf der Grundlage eigener Nachweise und von Nachweisen, die unter Beteiligung einer dritten Seite (eines Prüflaboratoriums) erlangt wurden, Folgendes durchgeführt: a) Identifizierung und Probenahme pyrotechnischer Gegenstände für die Prüfungen; b) Durchführung der Prüfungen durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium <*>; c) Zusammenstellung des Satzes der technischen Dokumentation durch den Antragsteller gemäß Nummer 6 des Artikels 6 dieses Technischen Regelwerks; d) Abgabe (Ausfertigung und Registrierung) der Konformitätserklärung; e) Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände durch den Antragsteller mit dem Verkehrszeichen auf dem Markt |
5d | zur Konformitätsbestätigung einzelner Chargen (Versuchschargen, auf Sonderbestellung gefertigter Chargen) pyrotechnischer Gegenstände wird auf der Grundlage eigener Nachweise und von Nachweisen, die unter Beteiligung einer dritten Seite (eines Prüflaboratoriums) erlangt wurden, Folgendes durchgeführt: a) Identifizierung und Probenahme pyrotechnischer Gegenstände für die Prüfungen; b) Durchführung der Prüfungen durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium <*>; c) Zusammenstellung des Satzes der technischen Dokumentation durch den Antragsteller gemäß Nummer 6 des Artikels 6 dieses Technischen Regelwerks; d) Abgabe (Ausfertigung und Registrierung) der Konformitätserklärung; e) Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände durch den Antragsteller mit dem Verkehrszeichen auf dem Markt |
6d | zur Konformitätsbestätigung einzelner Chargen (Versuchschargen, auf Sonderbestellung gefertigter Chargen) pyrotechnischer Gegenstände wird unter Verwendung eigener Nachweise und eines Qualitätssystems für die Entwicklung der entsprechenden pyrotechnischen Gegenstände Folgendes durchgeführt: a) Zusammenstellung des Satzes der technischen Dokumentation durch den Antragsteller gemäß Nummer 6 des Artikels 6 dieses Technischen Regelwerks; b) Abgabe (Ausfertigung und Registrierung) der Konformitätserklärung; c) Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände durch den Antragsteller mit dem Verkehrszeichen auf dem Markt |
<*> Das Prüfprogramm wird mit dem Prüflaboratorium abgestimmt, die Probenahme führt das Prüflaboratorium durch. Die Prüfungen und die Ausfertigung ihrer Ergebnisse erfolgen nach den Regeln, die in der Anlage Nr. 5 zu diesem Technischen Regelwerk vorgesehen sind.
Anlage 5
zum Technischen Regelwerk der Zollunion
über die Sicherheit pyrotechnischer Gegenstände
REGELN
ZUR DURCHFÜHRUNG DER ZERTIFIZIERUNG
PYROTECHNISCHER GEGENSTÄNDE
1. Die Zertifizierung pyrotechnischer Gegenstände für den Haushaltsgebrauch und für technische Zwecke umfasst:
a) die Einreichung des Antrags, dem die Unterlagen zu den pyrotechnischen Gegenständen beigefügt werden, darunter die technischen Lieferbedingungen, die Zeichnungen des Gegenstands und der Verpackung, die technische Beschreibung und die Betriebsanleitung oder die Gebrauchsanleitung (nachfolgend – Antrag), bei der Zertifizierungsstelle;
b) die Entscheidung über den Antrag;
c) den Abschluss des Vertrags (der Vereinbarung) über die Durchführung der Zertifizierungsarbeiten;
d) die Probenahme, die Identifizierung der Muster und deren Prüfungen;
e) die Analyse des Produktionszustands (sofern dies durch das gewählte Zertifizierungsschema vorgesehen ist);
f) die Analyse der erhaltenen Prüfergebnisse und die Entscheidung über die Erteilung (die Verweigerung der Erteilung) des Konformitätszertifikats;
g) die Durchführung der Inspektionskontrolle der zertifizierten pyrotechnischen Gegenstände (sofern dies durch das Zertifizierungsschema vorgesehen ist).
2. Zur Durchführung der Zertifizierungsarbeiten reicht der Antragsteller bei der gewählten Zertifizierungsstelle den entsprechenden Antrag ein. Bei der Prüfung des Antrags ist die Zertifizierungsstelle berechtigt, zusätzliche Angaben zur Herstellung der pyrotechnischen Gegenstände anzufordern.
3. Die Zertifizierungsstelle prüft den Antrag und teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung innerhalb eines Monats ab dem Datum seines Eingangs mit. Bei der Prüfung des Antrags führt die Zertifizierungsstelle Folgendes durch:
a) sie begutachtet den Antrag hinsichtlich der Hinlänglichkeit der darin enthaltenen Informationen sowie der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und der damit verbundenen Normen;
b) sie bestimmt auf der Grundlage der Analyse der vorgelegten Unterlagen alle Gefahrenfaktoren der zu zertifizierenden pyrotechnischen Gegenstände, die Parameter und die Methoden ihrer Bestimmung bei den Zertifizierungsprüfungen, erarbeitet das Programm der Zertifizierungsprüfungen und stimmt es mit dem gewählten Prüflaboratorium ab.
4. Bei positiven Ergebnissen der Begutachtung werden in der Entscheidung der Zertifizierungsstelle die Bedingungen für die Durchführung der nachfolgenden Etappen der Zertifizierungsarbeiten und die Ordnung (das Programm) der Zertifizierungsprüfungen angegeben.
Bei negativen Ergebnissen der Begutachtung wird dem Antragsteller eine Entscheidung über die Verweigerung der Zertifizierung mit einer begründeten Darlegung der Gründe zugesandt.
5. Der Vertreter der Zertifizierungsstelle führt die Probenahme für die Zertifizierungsprüfungen aus den abgenommenen pyrotechnischen Produkten durch, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen der normativen Dokumentation durch ein Dokument (Qualitätszertifikat, Pass, Formblatt und andere Dokumente) bestätigt ist.
Bei der Probenahme werden die Muster identifiziert sowie die Übereinstimmung der Verpackung des pyrotechnischen Gegenstands und der darauf angebrachten Kennzeichnungsangaben, der Vollständigkeit und der Lagerbedingungen mit den Anforderungen der technischen Unterlagen zum Gegenstand und den Antragsunterlagen kontrolliert.
6. Die empfohlene Anzahl der für die Prüfungen zu entnehmenden Muster beträgt 12 Einheiten, jedoch nicht weniger als 2 kleinste Verbraucherverpackungen (sofern vorhanden). Der Antragsteller verpackt die entnommenen Muster in einer Weise, die die Erhaltung ihrer Eigenschaften während der Zustellung, der Vorbereitung und der Durchführung der Zertifizierungsprüfungen sowie ihre Identifizierung gewährleistet. Die Verpackungen mit den entnommenen Mustern werden vom Vertreter der Zertifizierungsstelle und vom Antragsteller plombiert. Liegt ein Programm der Zertifizierungsprüfungen vor, so erfolgen die Probenahme und die Verpackung der Muster gemäß dessen Anforderungen.
7. Die Identifizierung der Muster für die Zertifizierungsprüfungen erfolgt gemäß Nummer 7 des Artikels 6 dieses Technischen Regelwerks. Die Ergebnisse der Probenahme für die Zertifizierungsprüfungen werden in einem Probenahmeprotokoll nach der von der Zertifizierungsstelle festgelegten Form dokumentiert.
8. Die Zertifizierungsprüfungen werden in einem akkreditierten Prüflaboratorium gemäß dem Programm der Zertifizierungsprüfungen durchgeführt. Ist das Prüflaboratorium nur für die technische Kompetenz akkreditiert, so werden die Zertifizierungsprüfungen unter obligatorischer Beteiligung eines Vertreters der Zertifizierungsstelle durchgeführt. Der Prüfbericht wird vom Leiter des Prüflaboratoriums und vom Vertreter der Zertifizierungsstelle unterzeichnet.
9. Die Ergebnisse der Zertifizierungsprüfungen werden in einem Prüfbericht dokumentiert und an die Zertifizierungsstelle übermittelt. Im Bericht über die Zertifizierungsprüfungen werden angegeben:
a) die Bezeichnung des pyrotechnischen Gegenstands;
b) die Arten der durchgeführten Prüfungen unter Angabe der Nummer der Position des Programms der Zertifizierungsprüfungen und die Prüfergebnisse;
c) das tatsächliche Prüfregime;
d) die Bedingungen der Durchführung der Prüfungen;
e) die Angaben zu der verwendeten Ausrüstung und den verwendeten Geräten.
10. Der Bericht über die Zertifizierungsprüfungen wird vom Leiter des Prüflaboratoriums unterzeichnet.
11. Die Zertifizierungsstelle führt die Analyse der Ergebnisse der Zertifizierungsprüfungen und der Unterlagen der durch das gewählte Zertifizierungsschema vorgesehenen Kontrollen durch und trifft die Entscheidung über die Erteilung des Konformitätszertifikats oder über die Verweigerung seiner Erteilung.
Im Falle einer positiven Entscheidung stellt die Zertifizierungsstelle das Konformitätszertifikat nach der festgelegten Form aus, registriert es im einheitlichen Register der Konformitätszertifikate und händigt es dem Antragsteller aus.
Im Falle einer negativen Entscheidung wird dem Antragsteller innerhalb von 10 Tagen die Entscheidung über die Verweigerung der Erteilung des Konformitätszertifikats zugesandt.
12. Weist der zu zertifizierende pyrotechnische Gegenstand mehrere Ausführungsvarianten auf, so werden im Konformitätszertifikat nur die zu zertifizierenden Varianten aufgeführt. Dabei können Anlagen zum Konformitätszertifikat nach der festgelegten Form verwendet werden.
Im Konformitätszertifikat gibt die Zertifizierungsstelle die Gefahrenklasse des pyrotechnischen Gegenstands an.
13. Pyrotechnische Gegenstände, die die Zertifizierung durchlaufen haben, werden mit dem Verkehrszeichen auf dem Markt gekennzeichnet.
14. Die Inspektionskontrolle der zu zertifizierenden pyrotechnischen Gegenstände (sofern dies durch das Zertifizierungsschema vorgesehen ist) wird während der gesamten Geltungsdauer des Konformitätszertifikats in Form planmäßiger und außerplanmäßiger Kontrollen durchgeführt, die Folgendes umfassen:
a) die Kontrolle der Erfüllung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks;
b) die Analyse der in die normative Dokumentation zu den pyrotechnischen Gegenständen eingebrachten Änderungen und die Bewertung ihres Einflusses auf die Sicherheit der pyrotechnischen Gegenstände;
c) die Durchführung einer stichprobenartigen Kontrolle der Übereinstimmung der fertigen pyrotechnischen Gegenstände, die abgenommen und zum Versand an die Verbraucher vorbereitet sind, mit den Anforderungen der normativen Dokumentation;
d) die Prüfung der Prüfberichte über den gesamten Geltungszeitraum des Zertifikats;
e) die Kontrolle des Vorhandenseins von Prüfausrüstung und Messmitteln für die Durchführung der Prüfungen pyrotechnischer Gegenstände gemäß den technischen Lieferbedingungen;
f) die Kontrolle der Rechtzeitigkeit der Durchführung der Eichungen der Ausrüstung und der Messmittel;
g) die Kontrolle des Systems der Durchführung der Analyse von Reklamationen und Verbraucherbeschwerden durch den Hersteller (Verkäufer) sowie der ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen von Mängeln;
h) die Analyse des Produktionszustands (sofern dies durch das Zertifizierungsschema vorgesehen ist);
i) die Durchführung von Prüfungen von Mustern pyrotechnischer Gegenstände.
15. Die Inspektionskontrolle wird von einem Vertreter der Zertifizierungsstelle durchgeführt, die das Konformitätszertifikat erteilt hat.
Die Probenahme, die Identifizierung, die Prüfungen der Muster und die Analyse des Produktionszustands bei der Inspektionskontrolle werden in derselben Ordnung durchgeführt wie bei den Erstzertifizierungsprüfungen.
Nach den Ergebnissen der Inspektionskontrolle wird ein Gutachten der Zertifizierungsstelle erstellt, in dem die Bewertung der Ergebnisse der Musterprüfungen und Vorschläge zu den festgestellten Beanstandungen angegeben werden; dieses wird dem Antragsteller zugesandt.
Bei unbefriedigenden Kontrollergebnissen erstellt die Zertifizierungsstelle eine Entscheidung über die Aussetzung (Beendigung) der Geltung des Konformitätszertifikats.
Entzieht sich der Inhaber des Konformitätszertifikats der Durchführung der Inspektionskontrolle, so ist dies ein Grund für die Aussetzung der Geltung des Zertifikats.
16. Die Analyse des Produktionszustands wird (sofern dies durch das Zertifizierungsschema vorgesehen ist) von einem Vertreter der Zertifizierungsstelle durchgeführt.
Der Antragsteller benennt für die Ausführung dieser Art von Arbeiten einen bevollmächtigten Vertreter (Berater).
17. Die Ordnung der Durchführung der Arbeiten zur Analyse des Produktionszustands umfasst Kontrollen und die Erstellung eines Gutachtens über deren Ergebnisse. Im Verlauf der Kontrolle wird Folgendes kontrolliert:
a) das Vorhandensein einer Lizenz zur Herstellung der zu zertifizierenden pyrotechnischen Gegenstände;
b) das Vorhandensein der normativen Dokumentation zu den zu zertifizierenden pyrotechnischen Gegenständen und zu deren Herstellung;
c) die Übereinstimmung der in der normativen Dokumentation zu den zu zertifizierenden pyrotechnischen Gegenständen dargelegten Anforderungen mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks;
d) die Zuverlässigkeit und die Qualität der Durchführung der Kontroll- und Prüfvorgänge bei der Herstellung der pyrotechnischen Gegenstände;
e) das Vorhandensein einer Zuständigkeitsverteilung des Personals für die Qualitätssicherung der zu zertifizierenden pyrotechnischen Gegenstände;
f) die Stabilität der Konformität der hergestellten pyrotechnischen Gegenstände mit den Anforderungen der normativen Dokumente.
18. Die Ergebnisse der Analyse der Produktion werden bei befriedigendem Produktionszustand in Form eines Gutachtens oder in Form einer Entscheidung über die Aussetzung der Zertifizierungsarbeiten bis zur Beseitigung der festgestellten Nichtkonformitäten beziehungsweise über die Verweigerung der Erteilung des Konformitätszertifikats dokumentiert.
Anlage 6
zum Technischen Regelwerk der Zollunion
über die Sicherheit pyrotechnischer Gegenstände
ZERTIFIZIERUNGSSCHEMATA PYROTECHNISCHER GEGENSTÄNDE
Schema | Inhalt des Schemas |
1s | bei der Zertifizierung von in Serie im Zollgebiet der Zollunion hergestellten pyrotechnischen Gegenständen, deren Herstellung ununterbrochen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erfolgt, werden durchgeführt: a) Einreichung des Antrags auf Durchführung der Zertifizierung durch den Antragsteller bei der Zertifizierungsstelle sowie des Satzes der technischen Dokumentation gemäß Nummer 6 des Artikels 6 dieses Technischen Regelwerks; b) Begutachtung der vorgelegten Dokumentation durch die Zertifizierungsstelle, Prüfung des Antrags und Entscheidung darüber; c) Identifizierung und Probenahme pyrotechnischer Gegenstände für die Durchführung der Zertifizierungsprüfungen; d) Durchführung der Prüfungen der entnommenen Muster durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium; e) Auswertung der Prüfergebnisse und Erteilung (Entscheidung über die Verweigerung der Erteilung) des Konformitätszertifikats an den Antragsteller |
2s | bei der Zertifizierung von in Serie im Zollgebiet der Zollunion hergestellten pyrotechnischen Gegenständen, deren Herstellung über einen Zeitraum von weniger als einem Jahr in einzelnen Chargen erfolgt, werden durchgeführt: a) Einreichung des Antrags auf Durchführung der Zertifizierung durch den Antragsteller bei der Zertifizierungsstelle sowie des Satzes der technischen Dokumentation gemäß Nummer 6 des Artikels 6 dieses Technischen Regelwerks; b) Begutachtung der vorgelegten Dokumentation durch die Zertifizierungsstelle, Prüfung des Antrags und Entscheidung darüber; c) Identifizierung und Probenahme pyrotechnischer Gegenstände für die Durchführung der Zertifizierungsprüfungen; d) Durchführung der Prüfungen der entnommenen Muster durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium; e) Durchführung der Analyse des Produktionszustands durch die Zertifizierungsstelle; f) Zusammenfassung der Prüfergebnisse und der Analyse des Produktionszustands sowie Erteilung (Entscheidung über die Verweigerung der Erteilung) des Konformitätszertifikats an den Antragsteller |
3s | bei der Zertifizierung neuer Varianten von in Serie im Zollgebiet der Zollunion hergestellten pyrotechnischen Gegenständen werden durchgeführt: a) Einreichung des Antrags auf Durchführung der Zertifizierung durch den Antragsteller bei der Zertifizierungsstelle sowie des Satzes der technischen Dokumentation gemäß Nummer 6 des Artikels 6 dieses Technischen Regelwerks; b) Begutachtung der vorgelegten Dokumentation durch die Zertifizierungsstelle, Prüfung des Antrags und Entscheidung darüber; c) Identifizierung und Probenahme pyrotechnischer Gegenstände für die Durchführung der Zertifizierungsprüfungen; d) Durchführung der Prüfungen der entnommenen Muster durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium; e) Auswertung der Prüfergebnisse und Erteilung (Entscheidung über die Verweigerung der Erteilung) des Konformitätszertifikats an den Antragsteller; f) Überwachung der zertifizierten pyrotechnischen Gegenstände |
4s | bei der Zertifizierung von in Serie im Zollgebiet der Zollunion in einzelnen Chargen hergestellten pyrotechnischen Gegenständen sowie bei Änderungen an diesen, die eine Änderung der Merkmale zur Folge hatten, werden durchgeführt: a) Einreichung des Antrags auf Durchführung der Zertifizierung durch den Antragsteller bei der Zertifizierungsstelle sowie des Satzes der technischen Dokumentation gemäß Nummer 6 des Artikels 6 dieses Technischen Regelwerks; b) Begutachtung der vorgelegten Dokumentation durch die Zertifizierungsstelle, Prüfung des Antrags und Entscheidung darüber; c) Identifizierung und Probenahme pyrotechnischer Gegenstände für die Durchführung der Zertifizierungsprüfungen; d) Durchführung der Prüfungen der entnommenen Muster durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium; e) Durchführung der Analyse des Produktionszustands durch die Zertifizierungsstelle; f) Zusammenfassung der Prüfergebnisse und der Analyse des Produktionszustands sowie Erteilung (Entscheidung über die Verweigerung der Erteilung) des Konformitätszertifikats an den Antragsteller; g) Überwachung der zertifizierten pyrotechnischen Gegenstände |
5s | bei der Zertifizierung von in Serie im Zollgebiet der Zollunion in einzelnen Chargen hergestellten pyrotechnischen Gegenständen sowie bei Änderungen an diesen, die eine Änderung der Merkmale zur Folge hatten, sofern der Antragsteller über ein Konformitätszertifikat des Qualitätssystems verfügt, werden durchgeführt: a) Einreichung des Antrags auf Durchführung der Zertifizierung durch den Antragsteller bei der Zertifizierungsstelle sowie des Satzes der technischen Dokumentation gemäß Nummer 6 des Artikels 6 dieses Technischen Regelwerks; b) Begutachtung der vorgelegten Dokumentation durch die Zertifizierungsstelle, Prüfung des Antrags und Entscheidung darüber; c) Identifizierung und Probenahme pyrotechnischer Gegenstände für die Durchführung der Zertifizierungsprüfungen; d) Durchführung der Prüfungen der entnommenen Muster durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium; e) Auswertung der Prüfergebnisse und der Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems sowie Erteilung (Entscheidung über die Verweigerung der Erteilung) des Konformitätszertifikats an den Antragsteller f) Überwachung der zertifizierten pyrotechnischen Gegenstände |
6s | bei der Zertifizierung einer Charge pyrotechnischer Gegenstände werden durchgeführt: a) Einreichung des Antrags auf Durchführung der Zertifizierung durch den Antragsteller bei der Zertifizierungsstelle sowie des Satzes der technischen Dokumentation gemäß Nummer 6 des Artikels 6 dieses Technischen Regelwerks; b) Begutachtung der vorgelegten Dokumentation durch die Zertifizierungsstelle, Prüfung des Antrags und Entscheidung darüber; c) Identifizierung und Probenahme pyrotechnischer Gegenstände für die Durchführung der Zertifizierungsprüfungen; d) Durchführung der Prüfungen der entnommenen Muster durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium; e) Auswertung der Prüfergebnisse und Erteilung (Entscheidung über die Verweigerung der Erteilung) des Konformitätszertifikats für die Charge pyrotechnischer Gegenstände an den Antragsteller |
7s | bei wiederkehrenden Lieferungen von Chargen eingeführter (mit Ausnahme der Mitgliedstaaten der Zollunion) pyrotechnischer Gegenstände werden durchgeführt: a) Einreichung des Antrags auf Durchführung der Zertifizierung durch den Antragsteller bei der Zertifizierungsstelle sowie des Satzes der technischen Dokumentation gemäß Nummer 6 des Artikels 6 dieses Technischen Regelwerks; b) Begutachtung der vorgelegten Dokumentation durch die Zertifizierungsstelle, Prüfung des Antrags und Entscheidung darüber; c) Erteilung des Konformitätszertifikats an den Antragsteller auf Grundlage des Antrags für die Einfuhr der Charge pyrotechnischer Gegenstände in das Zollgebiet ohne Recht auf Vertrieb; d) Identifizierung und Probenahme pyrotechnischer Gegenstände für die Durchführung der Zertifizierungsprüfungen; e) Durchführung der Zertifizierungsprüfungen durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium bei der Einfuhr der pyrotechnischen Gegenstände in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Zollunion an den aus der Charge der eingeführten Gegenstände entnommenen Mustern zum Zwecke der Inspektionskontrolle; f) Auswertung der Prüfergebnisse und Erteilung (Entscheidung über die Verweigerung der Erteilung) des Konformitätszertifikats an den Antragsteller auf Grundlage der Ergebnisse der Inspektionskontrolle der eingeführten Charge pyrotechnischer Gegenstände unter Bezugnahme auf den Prüfbericht für deren weiteren Verkehr |
8s | bei Erstlieferungen oder Einzellieferungen von Chargen eingeführter (mit Ausnahme der Mitgliedstaaten der Zollunion) pyrotechnischer Gegenstände werden durchgeführt: a) Einreichung des Antrags auf Durchführung der Zertifizierung durch den Antragsteller bei der Zertifizierungsstelle sowie des Satzes der technischen Dokumentation gemäß Nummer 6 des Artikels 6 dieses Technischen Regelwerks<*>; b) Begutachtung der vorgelegten Dokumentation durch die Zertifizierungsstelle, Prüfung des Antrags und Entscheidung darüber; c) Erteilung des Konformitätszertifikats an den Antragsteller für einen Teil der Charge, der für die Durchführung der Zertifizierungsprüfungen ausreicht, auf Grundlage des Antrags; d) Identifizierung der für die Durchführung der Zertifizierungsprüfungen eingeführten pyrotechnischen Gegenstände; e) Durchführung der Prüfungen der eingeführten Muster aus der Charge pyrotechnischer Gegenstände durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium; f) Auswertung der Prüfergebnisse und Erteilung (Entscheidung über die Verweigerung der Erteilung) des Konformitätszertifikats an den Antragsteller für die Einfuhr der pyrotechnischen Gegenstände in das Zollgebiet der Mitgliedstaaten der Zollunion auf Grundlage der Prüfergebnisse ohne Recht auf Vertrieb; g) Durchführung der Inspektionskontrolle der eingeführten Charge pyrotechnischer Gegenstände mit Durchführung von Prüfungen in einem akkreditierten Prüflaboratorium; h) Auswertung der Prüfergebnisse und Erteilung (Entscheidung über die Verweigerung der Erteilung) des Konformitätszertifikats für die Charge pyrotechnischer Gegenstände an den Antragsteller auf Grundlage der Ergebnisse der Inspektionskontrolle für deren weiteren Verkehr |
<*> Die vom Importeur vorgelegten Dokumente werden in der Originalsprache mit einer Übersetzung ins Russische vorgelegt und durch Unterschrift und Stempel des Antragstellers beglaubigt.
BESTÄTIGT
durch Beschluss der Kommission
der Zollunion
vom 16. August 2011 Nr. 770
Verzeichnis
der Normen, durch deren Anwendung auf freiwilliger
Basis die Einhaltung der Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion
„Über die Sicherheit pyrotechnischer Gegenstände“
(TR ZU 006/2011) gewährleistet wird
Fußnote. Das Verzeichnis ist durch Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 25.12.2018 Nr. 217 außer Kraft getreten (tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).
BESTÄTIGT
durch Beschluss der Kommission
der Zollunion
vom 16. August 2011 Nr. 770
Verzeichnis
der Normen, die Regeln und Methoden der Untersuchungen
(Prüfungen) und Messungen, einschließlich der Regeln der Probenahme, enthalten,
die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen des Technischen
Regelwerks der Zollunion „Über die Sicherheit pyrotechnischer
Gegenstände“ (TR ZU 006 /2011) und die Durchführung der Bewertung
(Bestätigung) der Konformität der Produkte erforderlich sind
Fußnote. Das Verzeichnis ist durch Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 25.12.2018 Nr. 217 außer Kraft getreten (tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).