Gemäß Artikel 13 des Abkommens über einheitliche Grundsätze
und Regeln der technischen Regulierung in der Republik Belarus, der Republik Kasachstan und der Russischen Föderation vom 18. November 2010 hat die Kommission der Zollunion (im Folgenden – Kommission) beschlossen:
1. Das Technische Regelwerk der Zollunion "Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen" (TR ZU 010/2011) annehmen (beigefügt).
2. Bestätigen:
2.1. Das Verzeichnis der Normen, bei deren freiwilliger Anwendung die Einhaltung der Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen" (TR ZU 010/2011) gewährleistet wird (beigefügt);
2.2. Das Verzeichnis der Normen, die Regeln und Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen enthalten, einschließlich der Regeln für die Probenahme, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen" (TR ZU 010/2011) und die Durchführung der Konformitätsbewertung (Konformitätsbestätigung) von Produkten erforderlich sind (beigefügt).
3. Festlegen:
3.1. Das Technische Regelwerk der Zollunion "Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen" (im Folgenden – Technisches Regelwerk) tritt am 15. Februar 2013 in Kraft;
3.2. Dokumente über die Konformitätsbewertung (Konformitätsbestätigung) mit den verbindlichen Anforderungen, die durch normative Rechtsakte der Zollunion oder die Gesetzgebung eines Mitgliedstaates der Zollunion festgelegt sind und die für Produkte, die Gegenstand der technischen Regulierung des Technischen Regelwerks (im Folgenden – Produkte) sind, vor dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks ausgestellt oder angenommen wurden, sind bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig, jedoch nicht später als bis zum 15. März 2015. Die genannten Dokumente, die vor dem Tag der offiziellen Veröffentlichung dieses Beschlusses ausgestellt oder angenommen wurden, sind bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig.
Ab dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks ist die Ausstellung oder Annahme von Dokumenten über die Konformitätsbewertung (Konformitätsbestätigung) von Produkten mit den verbindlichen Anforderungen, die zuvor durch normative Rechtsakte der Zollunion oder die Gesetzgebung eines Mitgliedstaates der Zollunion festgelegt wurden, nicht zulässig;
3.3. Bis zum 15. März 2015 ist die Herstellung und das Inverkehrbringen von Produkten gemäß den verbindlichen Anforderungen zulässig, die zuvor durch normative Rechtsakte der Zollunion oder die Gesetzgebung eines Mitgliedstaates der Zollunion festgelegt wurden, sofern Dokumente über die Konformitätsbewertung (Konformitätsbestätigung) der Produkte mit den genannten verbindlichen Anforderungen vorliegen, die vor dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks ausgestellt oder angenommen wurden.
Die genannten Produkte werden mit dem nationalen Konformitätszeichen (Verkehrszeichen auf dem Markt) gemäß der Gesetzgebung des Mitgliedstaates der Zollunion oder gemäß dem Beschluss der Kommission vom 20. September 2010 Nr. 386 gekennzeichnet.
Die Kennzeichnung solcher Produkte mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion ist nicht zulässig;
3.31. Bis zum 15. November 2013 ist die Herstellung und das Inverkehrbringen von Produkten im Zollgebiet der Zollunion, die vor dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks keiner obligatorischen Konformitätsbewertung (Konformitätsbestätigung) mit den verbindlichen Anforderungen unterlagen, die durch normative Rechtsakte der Zollunion oder die Gesetzgebung eines Mitgliedstaates der Zollunion festgelegt sind, ohne Dokumente über die obligatorische Konformitätsbewertung (Konformitätsbestätigung) und ohne Kennzeichnung mit dem nationalen Konformitätszeichen (Verkehrszeichen auf dem Markt) zulässig;
3.3.2. Bis zum 31. Dezember 2028 sind auf dem Territorium der Russischen Föderation die Festlegung und Anwendung verbindlicher Anforderungen in Bezug auf einzelne Produktarten zulässig, die auf den Territorien von Staaten hergestellt (gefertigt) wurden, die keine Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion sind, und die in das Territorium der Russischen Föderation eingeführt (eingeführt wurden) werden und für die Anwendung (den Betrieb) in den Branchen des Brennstoff- und Energiekomplexes, der Gewinnung von Bodenschätzen, der chemischen Industrie, der Bergbauindustrie und der Metallurgie bestimmt sind (mit Ausnahme der Produkte, die in den Punkten 2, 4 – 6, 11 und 15 des Verzeichnisses der Gegenstände der technischen Regulierung aufgeführt sind, die der Konformitätsbestätigung mit den Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen" in Form der Zertifizierung unterliegen (Anlage Nr. 3 zum Technischen Regelwerk), und in den Punkten 3, 4 (in Bezug auf Produkte mit einer Nennleistung bis 160 kW (200 kVA)), 8, 26, 27, 29 – 31, 33, 34 und 37 des Verzeichnisses der Gegenstände der technischen Regulierung, die der Konformitätsbestätigung mit den Anforderungen des Technischen Regelwerks in Form der Konformitätserklärung unterliegen (Anlage Nr. 3 zum Technischen Regelwerk)), sowie die Durchführung der Konformitätsbewertung solcher Produkte gemäß den normativen Rechtsakten der Regierung der Russischen Föderation.
Das Inverkehrbringen und der Betrieb einzelner Produktarten, die in Absatz eins dieses Unterpunktes genannt sind, sind unter der Bedingung der Gewährleistung ihrer Sicherheit und nur auf dem Territorium der Russischen Föderation zulässig. In Bezug auf die genannten Produkte ist die Ausfertigung von Dokumenten über die Konformitätsbewertung, die im Technischen Regelwerk vorgesehen sind, nicht zulässig. Die Information, dass die Produkte in Verkehr gebracht werden und nur auf dem Territorium der Russischen Föderation verkehren dürfen, wird im Pass solcher Produkte und im Dokument über die Konformitätsbewertung mit den verbindlichen Anforderungen angegeben, die gemäß Absatz eins dieses Unterpunktes festgelegt sind.
Die in Absatz eins dieses Unterpunktes genannten Produkte werden nicht mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Eurasischen Wirtschaftsunion gekennzeichnet.
Die Ausübung der Rechte des Besitzes, der Nutzung und (oder) der Verfügung über die in Absatz eins dieses Unterpunktes genannten Produkte ist auf den Territorien der Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion mit Ausnahme der Russischen Föderation nicht zulässig;
3.4. Der Verkehr von Produkten, die während der Gültigkeitsdauer der in Unterpunkt 3.2 dieses Beschlusses genannten Dokumente über die Konformitätsbewertung (Konformitätsbestätigung) in Verkehr gebracht wurden, sowie von Produkten, die in Unterpunkt 3.31 dieses Beschlusses genannt sind, ist während der Lebensdauer der Produkte zulässig, die gemäß der Gesetzgebung des Mitgliedstaates der Zollunion festgelegt ist.
Fußnote. Punkt 3 mit Änderungen, eingefügt durch die Beschlüsse des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 04.12.2012 Nr. 248 (tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft); vom 26.09.2025 Nr. 107 (tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft).4. Dem Sekretariat der Kommission gemeinsam mit den Vertragsparteien den Entwurf eines Maßnahmenplans auszuarbeiten, der für die Umsetzung des Technischen Regelwerks erforderlich ist, und binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses dessen Vorlage zur Bestätigung durch die Kommission in der festgelegten Weise sicherzustellen.
5. Der Russischen Vertragspartei unter Beteiligung der Vertragsparteien auf der Grundlage des Monitorings der Ergebnisse der Anwendung der Normen die Vorbereitung von Vorschlägen zur Aktualisierung der in Punkt 2 dieses Beschlusses genannten Normenverzeichnisse sicherzustellen und die Vorlage mindestens einmal jährlich ab dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks an das Sekretariat der Kommission zur Bestätigung durch die Kommission in der festgelegten Weise zu gewährleisten.
6. Den Vertragsparteien:
6.1. bis zum Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks die Organe der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) zu bestimmen, die für die Durchführung der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen des Technischen Regelwerks verantwortlich sind, und die Kommission hierüber zu informieren;
6.2. die Durchführung der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen des Technischen Regelwerks ab dem Tag seines Inkrafttretens sicherzustellen.
Mitglieder der Kommission der Zollunion:
Von der Republik |
Von der Republik |
Von der Russischen |
S. Rumas | U. Schukejew | I. Schuwalow |
BESTÄTIGT
durch den Beschluss der Kommission
der Zollunion
vom 18. Oktober 2011 Nr. 823
TECHNISCHES REGELWERK
DER ZOLLUNION
TR ZU 010/2011
Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen
Inhalt
Vorwort
Artikel 1. Anwendungsbereich
Artikel 2. Begriffsbestimmungen
Artikel 3. Regeln für das Inverkehrbringen auf dem Markt
Artikel 4. Gewährleistung der Sicherheit von Maschinen und (oder) Anlagen bei der Entwicklung (Projektierung)
Artikel 5. Gewährleistung der Sicherheit von Maschinen und (oder) Anlagen bei der Herstellung, Lagerung, Beförderung, dem Betrieb und der Entsorgung
Artikel 6. Gewährleistung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen
Artikel 7. Konformitätsbewertung
Artikel 8. Konformitätsbestätigung
Artikel 9. Verfahren zur Erklärung der Konformität von Maschinen und (oder) Anlagen
Artikel 10. Zusammensetzung der Nachweisunterlagen, die die Grundlage für die Annahme der Konformitätserklärung bilden
Artikel 11. Verfahren zur Durchführung der Zertifizierung von Maschinen und (oder) Anlagen
Artikel 12. Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion
Artikel 13. Schutzklausel
Anlage Nr. 1. Grundlegende Sicherheitsanforderungen an Maschinen und (oder) Anlagen
Anlage Nr. 2. Zusätzliche Sicherheitsanforderungen für bestimmte Kategorien von Maschinen und Anlagen
Anlage Nr. 3. Verzeichnis der Gegenstände der technischen Regulierung, die der Konformitätsbestätigung unterliegen
Anmerkung IZPI!Im Text des Technischen Regelwerks ist vorgesehen:
die Wörter "Zollunion" im jeweiligen Fall durch das Wort "Union" im jeweiligen Fall zu ersetzen, mit Ausnahme von Absatz 1 des Artikels 3 und Absatz 5 des Artikels 12, die Wörter "auf dem einheitlichen Zollgebiet der Zollunion" durch die Wörter "auf dem Zollgebiet der Union" zu ersetzen, die Wörter "Betriebsanleitung (Instruktion)" im jeweiligen Fall durch die Wörter "Betriebsdokumente" im jeweiligen Fall zu ersetzen, die Wörter "Entwicklung (Projektierung)" im jeweiligen Fall durch das Wort "Entwicklung" im jeweiligen Fall zu ersetzen;
die Wörter "(Projektant)" im jeweiligen Fall, "(projektiert werden)", "(projektiert)" durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 13.03.2026 Nr. 36 zu streichen (tritt am 01.09.2026 in Kraft).
Vorwort
Anmerkung ISPI!
Das Vorwort soll durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 13.03.2026 Nr. 36 ausgeschlossen werden (tritt am 01.09.2026 in Kraft).
1. Dieses Technische Regelwerk wurde in Übereinstimmung mit dem Abkommen über einheitliche Grundsätze und Regeln der technischen Regulierung in der Republik Belarus, der Republik Kasachstan und der Russischen Föderation vom 18. November 2010 ausgearbeitet.
2. Dieses Technische Regelwerk wurde mit dem Ziel ausgearbeitet, auf dem einheitlichen Zollgebiet der Zollunion einheitliche verbindliche Anforderungen an Maschinen und (oder) Anlagen bei der Entwicklung (Projektierung), Herstellung, Montage, Inbetriebnahme, Betrieb, Lagerung, Beförderung, dem Inverkehrbringen und der Entsorgung festzulegen sowie den freien Verkehr von Maschinen und (oder) Anlagen zu gewährleisten, die auf dem einheitlichen Zollgebiet der Zollunion in Verkehr gebracht werden.
3. Werden in Bezug auf Maschinen und (oder) Anlagen andere technische Regelwerke der Zollunion oder technische Regelwerke der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft (im Folgenden – EurAsEG) angenommen, die Anforderungen an Maschinen und (oder) Anlagen festlegen, so müssen die Maschinen und (oder) Anlagen den Anforderungen dieser technischen Regelwerke der Zollunion bzw. der EurAsEG entsprechen, deren Geltung sich auf sie erstreckt.
Anmerkung ISPI!In Artikel 1 ist eine Änderung durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 13.03.2026 Nr. 36 vorgesehen (tritt am 01.09.2026 in Kraft).
Artikel 1. Anwendungsbereich
1. Dieses Technische Regelwerk gilt für Maschinen und (oder) Anlagen, die auf dem einheitlichen Zollgebiet der Zollunion in Verkehr gebracht werden.
2. Dieses Technische Regelwerk legt die mindestens erforderlichen Sicherheitsanforderungen an Maschinen und (oder) Anlagen bei der Entwicklung (Projektierung), Herstellung, Montage, Inbetriebnahme, Betrieb, Lagerung, Beförderung, dem Inverkehrbringen und der Entsorgung fest, um Leben und Gesundheit von Menschen, das Eigentum, die Umwelt sowie Leben und Gesundheit von Tieren zu schützen und Handlungen vorzubeugen, die Verbraucher irreführen.
3. Dieses Technische Regelwerk gilt für Maschinen und (oder) Anlagen, für die Gefahrenarten ermittelt und identifiziert wurden und für die Anforderungen an deren Beseitigung oder Verringerung gemäß den Anlagen Nr. 1 und Nr. 2 festgelegt sind.
4. Dieses Technische Regelwerk gilt nicht für folgende Arten von Maschinen und (oder) Anlagen:
- Maschinen und (oder) Anlagen, die mit der Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Funktionierens von Kommunikationsnetzen und der Nutzung des Funkfrequenzspektrums zusammenhängen;
- Maschinen und (oder) Anlagen, die für medizinische Zwecke eingesetzt und in direktem Kontakt mit dem Patienten verwendet werden (Röntgen-, Diagnose-, Therapie-, Orthopädie-, Zahnbehandlungs- und Chirurgieausrüstung);
- Maschinen und (oder) Anlagen, die speziell für den Einsatz im Bereich der Nutzung der Atomenergie konstruiert sind. Auf Maschinen und (oder) Anlagen allgemeiner industrieller Bestimmung, die im Bereich der Nutzung der Atomenergie eingesetzt werden, erstreckt sich die Geltung dieses Technischen Regelwerks in dem Umfang, der den Anforderungen zur Gewährleistung der nuklearen und strahlentechnischen Sicherheit nicht widerspricht;
- Radfahrzeuge, mit Ausnahme der an ihnen montierten Maschinen und (oder) Anlagen;
- See- und Binnenschiffe (Schiffe und schwimmende Mittel, einschließlich der auf ihnen verwendeten Maschinen und (oder) Anlagen);
- Luft- und Raumfahrzeuge;
- rollendes Eisenbahnmaterial und technische Mittel, die speziell für den Einsatz im Eisenbahnverkehr und in der U-Bahn konstruiert sind;
- Fahrgeschäfte;
- Rüstung und Militärtechnik;
- Maschinen und (oder) Anlagen, die für den Betrieb durch Personen mit eingeschränkten körperlichen Fähigkeiten bestimmt sind;
- land- und forstwirtschaftliche Traktoren und Anhänger, mit Ausnahme der an ihnen montierten Maschinen und (oder) Anlagen;
- Bohrplattformen, mit Ausnahme der auf ihnen verwendeten Maschinen und (oder) Anlagen.
5. Die Geltung dieses Technischen Regelwerks erstreckt sich auf Maschinen und (oder) Anlagen, einschließlich solcher, die auf gefährlichen Produktionsanlagen eingesetzt werden.
Fußnote. Absatz 5 mit Änderung durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 16.05.2016 Nr. 37 (tritt nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).6. Werden durch Maschinen und (oder) Anlagen verursachte Risiken vollständig oder teilweise in anderen technischen Regelwerken der Zollunion oder der EurAsEG festgelegt, so müssen die Maschinen und (oder) Anlagen den Anforderungen der technischen Regelwerke der Zollunion bzw. der EurAsEG entsprechen, deren Geltung sich auf sie erstreckt.
7. Bei der Identifizierung von Maschinen und (oder) Anlagen wird die Übereinstimmung konkreter Maschinen und (oder) Anlagen mit einem Muster oder ihrer Beschreibung festgestellt, wobei als solche die in Absatz 1 des Artikels 6 dieses Technischen Regelwerks genannten Normen, Klassifikatoren, Spezifikationen und Zeichnungen, technische Bedingungen sowie die Betriebsdokumentation verwendet werden können.
8. Zusätzliche Sicherheitsanforderungen für bestimmte Kategorien von Maschinen und Anlagen sind gemäß Anlage Nr. 2 festgelegt.
Anmerkung ISPI!In Artikel 2 ist eine Änderung durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 13.03.2026 Nr. 36 vorgesehen (tritt am 01.09.2026 in Kraft).
Artikel 2. Begriffsbestimmungen
1. In diesem Technischen Regelwerk werden folgende Begriffe und ihre Begriffsbestimmungen verwendet:
"Unfall" – Zerstörung oder Beschädigung von Maschinen und (oder) Anlagen, Entstehung eines unkontrollierten Explosionsvorgangs und (oder) Austritts gefährlicher und schädlicher Stoffe im Betriebsprozess von Maschinen und (oder) Anlagen;
"Zweistoffmotor" – Motor, der für den gleichzeitigen Betrieb mit Dieselkraftstoff und gasförmigem Kraftstoff bestimmt ist. Dabei kann die vom Motor verbrauchte Menge einer Kraftstoffart im Verhältnis zur anderen je nach Betriebsart und Motortyp variieren;
"zulässiges Risiko" – Risikowert der Verwendung von Maschinen und (oder) Anlagen, der auf der Grundlage der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten des Herstellers dem Sicherheitsniveau entspricht, das auf allen Stufen des Lebenszyklus des Produkts gewährleistet werden muss;
"Lebenszyklus" – Zeitraum vom Beginn der Projektierung der Maschine und (oder) Anlage bis zum Abschluss der Entsorgung, der miteinander verbundene Stufen umfasst (Projektierung, Herstellung, Lagerung, Montage, Inbetriebnahme, Betrieb, einschließlich Modernisierung, Reparatur, technische Wartung und Service);
"Störfall" – Ausfall von Maschinen und (oder) Anlagen, Abweichung vom Regime des technologischen Prozesses;
"kritischer Ausfall" - Ausfall der Maschine und (oder) der Anlagen, dessen mögliche Folgen die Schädigung von Leben oder Gesundheit des Menschen, von Eigentum, der Umwelt, von Leben und Gesundheit von Tieren und Pflanzen sind;
"Maschine" - eine Reihe miteinander verbundener Teile oder Baugruppen, von denen mindestens ein Teil oder eine Baugruppe sich mittels entsprechender Antriebe, Steuerkreise, Energiequellen bewegt, die für eine bestimmte Anwendung (z. B. Bearbeitung, Verarbeitung, Bewegung oder Verpackung von Material) zusammengefügt sind;
"mobile Energiemittel" – Traktoren, Universalenergiegeräte, selbstfahrende Fahrgestelle;
"festgelegte Lebensdauer" - die Gesamtbetriebszeit, bei deren Erreichen der Betrieb der Maschine und (oder) der Anlagen unabhängig von ihrem technischen Zustand eingestellt werden muss;
"Betriebszeit" - die Dauer oder der Umfang der Arbeit der Maschine und (oder) der Anlagen;
"festgelegte Nutzungsdauer" - die kalendarische Betriebsdauer der Maschine und (oder) der Anlagen, bei deren Erreichen der Betrieb unabhängig von ihrem technischen Zustand eingestellt werden muss;
"festgelegte Lagerdauer" - die kalendarische Lagerdauer der Maschine und (oder) der Anlagen, bei deren Erreichen ihre Lagerung unabhängig von ihrem technischen Zustand eingestellt werden muss;
"bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine" – die Verwendung der Maschine und (oder) der Anlagen entsprechend der vom Hersteller in den Betriebsdokumenten angegebenen Bestimmung;
"Sicherheitsbetrachtung" - ein Dokument, das eine Risikoanalyse sowie Angaben aus den Konstruktionsunterlagen, der Betriebs- und Technologiedokumentation über die minimal notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit enthält, das die Maschinen und (oder) Anlagen in allen Phasen des Lebenszyklus begleitet und durch Angaben über die Ergebnisse der Risikobewertungen in der Betriebsphase nach Durchführung einer Generalreparatur ergänzt wird;
"Anlagen" - ein technisches Gerät, das selbstständig verwendet oder an einer Maschine angebracht wird und zur Erfüllung ihrer Haupt- und (oder) Zusatzfunktionen sowie zur Verbindung mehrerer Maschinen zu einem einheitlichen System erforderlich ist;
"Ausfall" - ein Ereignis, das in der Störung des funktionsfähigen Zustands der Maschine und (oder) der Anlagen infolge konstruktiver Mängel bei der Projektierung, der Nichteinhaltung des festgelegten Herstellungs- oder Reparaturprozesses oder der Nichtbeachtung der Regeln oder der Betriebsanleitung (Anweisung) besteht;
"Grenzzustand" - der Zustand der Maschine und (oder) der Anlagen, bei dem ihr weiterer Betrieb unzulässig oder unzweckmäßig ist oder die Wiederherstellung ihres funktionsfähigen Zustands unmöglich oder unzweckmäßig ist;
"anzubauende Maschine" – eine mobile, gezogene, aufliegergestützte, angehängte, halbangehängte oder an ein mobiles Energiegerät montierte Maschine, die zur Durchführung von Arbeiten zur Produktion und Primärverarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse u. a. bestimmt ist;
"Entwickler" (Projektant) - eine juristische oder natürliche Person, die den Prozess der Schaffung eines neuen Typs von Maschinen und Anlagen, die Entwicklung der technischen Dokumentation für einen Prototyp und die Herstellung des Prototyps durchführt;
"Entwickler (Projektant) des Systems" - eine juristische oder natürliche Person, die den Prozess der Erstellung der Projektdokumentation für Systeme von Maschinen und (oder) Anlagen (technologische Linien, die durch den Produktionszyklus miteinander verbunden sind) durchführt;
"landwirtschaftlicher Maschinen-Traktoren-Komplex" – ein Komplex, der eine Kombination eines mobilen Energiegeräts mit einer gezogenen, aufliegergestützten oder montierten Maschine (oder Maschinen) darstellt und zur Durchführung technologischer landwirtschaftlicher Arbeiten bestimmt ist;
"System" - die Gesamtheit von Maschinen und (oder) Anlagen, die konstruktiv und (oder) funktional zur Erfüllung der erforderlichen Funktionen verbunden sind;
"Gefahr" – eine potenzielle Quelle der Schädigung von Leben und Gesundheit des Menschen, von Eigentum, der Umwelt;
"Gefahrenbereich" – der Raum, in dem auf den Menschen Gefahren einwirken, die von der Maschine oder den Anlagen ausgehen;
"Risiko" – die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit der Schädigung und den Folgen dieser Schädigung für Leben oder Gesundheit des Menschen, Eigentum, die Umwelt, Leben oder Gesundheit von Tieren und Pflanzen.
Fußnote. Artikel 2 mit Änderung, eingefügt durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 24.11.2023 Nr. 137 (tritt in Kraft nach Ablauf von 360 Kalendertagen ab dem Datum seiner offiziellen Veröffentlichung).Anmerkung IZPI!
In Artikel 3 ist eine Änderung durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 13.03.2026 Nr. 36 vorgesehen (tritt am 01.09.2026 in Kraft).
Artikel 3. Regeln für den Verkehr auf dem Markt
1. Maschinen und (oder) Anlagen werden auf dem Markt in Verkehr gebracht, wenn sie diesem Technischen Regelwerk sowie anderen Technischen Regelwerken der Zollunion und der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft entsprechen, deren Geltung sich auf sie erstreckt, und unter der Bedingung, dass sie die in diesem Technischen Regelwerk sowie in anderen Technischen Regelwerken der Zollunion und der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft festgelegten Konformitätsbestätigungsverfahren durchlaufen haben, deren Geltung sich auf sie erstreckt.
Maschinen und (oder) Anlagen, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks nicht bestätigt wurde, dürfen nicht mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion gekennzeichnet werden und werden nicht zum Inverkehrbringen im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion zugelassen.
Anmerkung IZPI!In Artikel 4 ist eine Änderung durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 13.03.2026 Nr. 36 vorgesehen (tritt am 01.09.2026 in Kraft).
Artikel 4. Gewährleistung der Sicherheit von Maschinen und (oder) Anlagen bei der Entwicklung (Projektierung)
1. Bei der Entwicklung (Projektierung) von Maschinen und (oder) Anlagen müssen mögliche Gefahrenarten in allen Phasen des Lebenszyklus identifiziert werden.
2. Für identifizierte Gefahrenarten muss eine Risikobewertung rechnerisch, experimentell, gutachterlich oder anhand von Betriebsdaten ähnlicher Maschinen und (oder) Anlagen durchgeführt werden. Methoden der Risikobewertung können in den in Absatz 1 des Artikels 6 dieses Technischen Regelwerks genannten Normen festgelegt werden.
3. Bei der Entwicklung (Projektierung) muss das zulässige Risiko für Maschinen und (oder) Anlagen bestimmt und festgelegt werden. Dabei wird das Sicherheitsniveau, das dem festgelegten Risiko entspricht, gewährleistet durch:
- die Vollständigkeit der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten;
- die Durchführung eines Komplexes notwendiger Berechnungen und Prüfungen, die auf in der festgelegten Ordnung verifizierten Methoden beruhen;
- die Auswahl von Materialien und Stoffen, die in einzelnen Arten von Maschinen und (oder) Anlagen verwendet werden, in Abhängigkeit von den Parametern und Betriebsbedingungen;
- Festlegung der Kriterien der Grenzzustände durch den Entwickler (Projektanten);
- Festlegung der vorgesehenen Lebensdauer, der vorgesehenen Ressourcen, der Fristen für Wartung, Reparatur und Entsorgung durch den Entwickler (Projektanten).
- Ermittlung aller Gefahren, die mit einer möglichen vorhersehbaren falschen Verwendung der Maschine und (oder) der Anlage verbunden sind;
- Einschränkung der Verwendung von Maschinen und (oder) Anlagen.
4. Falls das bewertete Risiko über dem zulässigen Risiko liegt, muss zu seiner Verringerung der Entwurf der Maschine und (oder) der Anlage geändert werden, wobei ein Eingreifen des Personals in alle Betriebsarten der Maschine und (oder) der Anlage ausgeschlossen wird (sofern das Eingreifen nicht durch die Betriebsanleitung (Instruktion) vorgesehen ist).
5. Wenn die technischen Eigenschaften der Maschine und (oder) der Anlage, die das zulässige Risiko bestimmen, durch eine Änderung des Entwurfs nicht erreicht werden können sowie bei wirtschaftlicher Unzweckmäßigkeit, wird in der Betriebsanleitung (Instruktion) eine Information angegeben, die die Einsatzbedingungen dieser Maschine und (oder) dieser Anlage einschränkt oder vor der Notwendigkeit warnt, Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit zu ergreifen.
6. Bei der Entwicklung (Projektierung) von Maschinen und (oder) Anlagen müssen die Pegel physikalischer Faktoren (Lärmpegel, Infraschall, Luft- und Kontaktultraschall, lokale und allgemeine Vibration, elektromagnetische Felder) sowie die Freisetzungspegel gefährlicher und schädlicher Stoffe festgelegt werden, die die Sicherheit bei ihrem Betrieb gewährleisten.
7. Bei der Entwicklung (Projektierung) der Maschine und (oder) der Anlage muss eine Sicherheitsbegründung erarbeitet werden.
Das Original der Sicherheitsbegründung der Maschinen und (oder) Anlagen wird beim Entwickler (Projektanten) aufbewahrt, eine Kopie beim Hersteller der Maschinen und (oder) Anlagen und bei der Organisation, die die Maschinen und (oder) Anlagen betreibt.
8. Die Erarbeitung der Betriebsanleitung (Instruktion) ist ein untrennbarer Bestandteil der Entwicklung (Projektierung) der Maschine und (oder) der Anlage. Die Betriebsanleitung (Instruktion) umfasst:
- Angaben zur Konstruktion, zum Wirkprinzip, zu den Eigenschaften (Merkmalen) der Maschinen und/oder Anlagen;
- Hinweise zur Montage oder zum Zusammenbau, zur Einstellung oder Justierung, zur Wartung und Reparatur der Maschine und (oder) der Anlage;
- Hinweise zur Verwendung der Maschine und (oder) der Anlage und Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit, die beim Betrieb der Maschine und (oder) der Anlage einzuhalten sind, einschließlich Inbetriebnahme, bestimmungsgemäßer Verwendung, Wartung, aller Reparaturarten, periodischer Diagnose, Prüfungen, Transport, Verpackungen, Konservierung und Lagerbedingungen;
- festgelegte Kennwerte (festgelegte Lagerdauer, festgelegte Lebensdauer und (oder) festgelegte Ressource) in Abhängigkeit von den konstruktiven Besonderheiten. Nach Ablauf der festgelegten Kennwerte (der festgelegten Ressource, der Lagerdauer, der Lebensdauer) werden die Maschine und (oder) die Anlage aus dem Betrieb genommen, und es wird eine Entscheidung über ihre Zuführung zur Reparatur, zur Entsorgung, über die Prüfung und über die Festlegung neuer festgelegter Kennwerte (der festgelegten Ressource, der Lagerdauer, der Lebensdauer) getroffen;
- Verzeichnis der kritischen Ausfälle, mögliche fehlerhafte Handlungen des Personals, die zu einem Störfall oder Unfall führen;
- Handlungen des Personals im Falle eines Störfalls, eines kritischen Ausfalls oder eines Unfalls;
- Kriterien der Grenzzustände;
- Hinweise zur Außerbetriebnahme und Entsorgung.
- Angaben zur Qualifikation des Bedienpersonals.
9. Falls die Maschine und (oder) die Anlage für den Betrieb durch nicht professionelle Nutzer bestimmt sind, muss die Betriebsanleitung (Instruktion) die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen solcher Nutzer berücksichtigen.
Hinweis ISPI!In Artikel 5 wird eine Änderung durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 13.03.2026 Nr. 36 vorgesehen (tritt am 01.09.2026 in Kraft).
Artikel 5. Gewährleistung der Sicherheit von Maschinen und (oder) Anlagen bei Herstellung, Lagerung, Transport, Betrieb und Entsorgung
1. Bei der Herstellung der Maschine und (oder) der Anlage muss ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Projekt-(Konstruktions-)unterlagen und des vorliegenden Technischen Regelwerks gewährleistet werden.
2. Bei der Herstellung der Maschine und (oder) der Anlage muss der Hersteller den gesamten Komplex der durch die Projekt-(Konstruktions-)unterlagen bestimmten Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit ausführen, wobei die Möglichkeit der Kontrolle der Ausführung aller technologischen Operationen gewährleistet sein muss, von denen die Sicherheit abhängt.
3. Bei der Herstellung der Maschine und (oder) der Anlage müssen die durch die Projekt-(Konstruktions-)unterlagen vorgesehenen Prüfungen durchgeführt werden.
4. Bei der Herstellung der Maschine und (oder) der Anlage müssen die Sicherheitsanforderungen gewährleistet werden, die durch die Projekt-(Konstruktions-)unterlagen in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Technischen Regelwerk festgelegt sind, unter Berücksichtigung der angewandten technologischen Prozesse und des Kontrollsystems. Der Hersteller führt die Risikobewertung der Maschinen und (oder) Anlagen vor dem Inverkehrbringen durch.
5. Abweichungen von den Projekt-(Konstruktions-)unterlagen bei der Herstellung der Maschine und (oder) der Anlage müssen mit dem Entwickler (Projektanten) abgestimmt werden. Das Risiko aus der Verwendung der Maschine und (oder) der Anlage, die nach den abgestimmten Projekt-(Konstruktions-)unterlagen hergestellt wurden, darf nicht höher sein als das vom Entwickler (Projektanten) festgelegte zulässige Risiko.
6. Der Hersteller der Maschine und (oder) der Anlage muss die Maschinen und (oder) Anlagen mit der Betriebsanleitung (Instruktion) ausstatten.
7. Die Maschine und (oder) die Anlage müssen deutliche und unauslöschliche Warnaufschriften oder -zeichen über die Gefahrenarten aufweisen.
8. Die Maschine und (oder) die Anlage müssen eine gut unterscheidbare, deutliche und unauslöschliche Identifikationsaufschrift aufweisen, die enthält:
- den Namen des Herstellers und (oder) seine Marke;
- die Bezeichnung und (oder) die Kennung der Maschine und (oder) der Anlage (Typ, Marke, Modell (falls vorhanden));
- Monat und Jahr der Herstellung.
9. Wenn die in Absatz 8 dieses Artikels angegebenen Angaben nicht auf der Maschine und (oder) der Anlage angebracht werden können, dürfen sie nur in der dieser Maschine und (oder) dieser Anlage beigefügten Betriebsanleitung (Instruktion) angegeben werden. Dabei müssen der Name des Herstellers und (oder) seine Marke, die Bezeichnung und die Kennung der Maschine und (oder) der Anlage (Typ, Marke, Modell (falls vorhanden)) auf der Verpackung angebracht werden.
10. Die in Absatz 8 dieses Artikels angegebenen Angaben müssen in der Betriebsanleitung (Instruktion) enthalten sein. Darüber hinaus muss die Betriebsanleitung (Instruktion) den Namen und den Sitz des Herstellers (der vom Hersteller bevollmächtigten Person), des Importeurs sowie Informationen für die Kontaktaufnahme mit ihnen enthalten.
11. Die Betriebsanleitung (Instruktion) wird in russischer Sprache und in der/den Staatssprache(n) des Mitgliedstaats der Zollunion erstellt, sofern entsprechende Anforderungen in der Gesetzgebung des/der Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten der Zollunion bestehen.
Die Betriebsanleitung (Instruktion) wird auf Papierträgern erstellt. Ihr kann ein Satz Betriebsdokumente auf elektronischen Datenträgern beigefügt werden. Die Betriebsanleitung (Instruktion), die zum Lieferumfang von Maschinen und (oder) Anlagen nicht für den Hausgebrauch gehört, kann nach Wahl des Herstellers nur auf elektronischen Datenträgern erstellt werden.
12. Materialien und Stoffe, die für die Verpackung von Maschinen und (oder) Anlagen verwendet werden, müssen sicher sein.
13. Transport und Lagerung von Maschinen und (oder) Anlagen, ihrer Baugruppen und Teile müssen unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen erfolgen, die in der Projekt- (Konstruktions-) und Betriebsdokumentation vorgesehen sind.
14. Bei der Durchführung von Wartung, Reparatur und Prüfungen von Maschinen und (oder) Anlagen sind die Anforderungen einzuhalten, die in der Betriebsanleitung (Instruktion), im Programm für die Durchführung der Wartung oder Reparatur während der gesamten Dauer dieser Arbeiten festgelegt sind.
15. Konstruktionsänderungen von Maschinen und (oder) Anlagen, die bei ihrer Reparatur entstehen, sind mit dem Entwickler (Projektanten) abzustimmen.
16. Nach der Durchführung einer Generalreparatur von Maschinen und (oder) Anlagen ist eine Risikobewertung durchzuführen, deren Wert nicht über dem zulässigen Wert liegen darf. Bei Bedarf werden technische und organisatorische Maßnahmen entwickelt, die darauf gerichtet sind, die Werte des zulässigen Risikos zu erreichen.
17. Für reparierte Maschinen und (oder) Anlagen, die den Anforderungen der Projekt- (Konstruktions-) Dokumentation nicht entsprechen, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der in der Sicherheitsbegründung festgelegten Risikowerte unter Berücksichtigung der in der Organisation angenommenen technologischen Prozesse und des Kontrollsystems zu entwickeln.
18. In der Betriebsanleitung (Instruktion) sind Empfehlungen zur sicheren Entsorgung von Maschinen und (oder) Anlagen festzulegen.
19. Bei der Projektierung von Maschinen und (oder) Anlagen sind in der Betriebsanleitung (Instruktion) Maßnahmen zur Verhinderung der zweckfremden Verwendung von Maschinen und (oder) Anlagen nach Erreichen der vorgesehenen Ressource oder der vorgesehenen Lebensdauer festzulegen.
Anmerkung IZPI!Artikel 6 ist in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 13.03.2026 Nr. 36 vorgesehen (tritt am 01.09.2026 in Kraft).
Artikel 6. Gewährleistung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen
Die Übereinstimmung von Maschinen und (oder) Anlagen mit diesem Technischen Regelwerk wird durch die unmittelbare Erfüllung seiner Anforderungen oder durch die Erfüllung der Anforderungen zwischenstaatlicher Standards gewährleistet, und falls diese fehlen (bis zur Annahme zwischenstaatlicher Standards) – der nationalen (staatlichen) Standards der Mitgliedstaaten der Zollunion, durch deren Anwendung auf freiwilliger Basis die Einhaltung der Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion gewährleistet wird, sowie der Standards, die Regeln und Methoden für Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen enthalten, einschließlich der Regeln für die Probenahme, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks der Zollunion und für die Durchführung der Konformitätsbewertung (Konformitätsbestätigung) von Produkten erforderlich sind (im Folgenden – Standards), für die entsprechenden Arten von Maschinen und (oder) Anlagen.
Die freiwillige Erfüllung der Anforderungen der genannten Standards zeugt von der Übereinstimmung von Maschinen und (oder) Anlagen mit den Sicherheitsanforderungen dieses Technischen Regelwerks.
Artikel 7. Konformitätsbewertung
1. Maschinen und (oder) Anlagen, die im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion in Verkehr gebracht werden, unterliegen der Konformitätsbewertung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks.
Die Konformitätsbewertung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks erfolgt in Form der Konformitätsbestätigung und in Form der staatlichen Kontrolle (Aufsicht).
Maschinen und (oder) Anlagen, die in Betrieb waren oder für den Eigenbedarf ihrer Hersteller gefertigt wurden, sowie Zulieferteile und Ersatzteile für Maschinen, die für die Reparatur (Wartung) von Maschinen und (oder) Anlagen verwendet werden, unterliegen nicht der Konformitätsbestätigung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks.
Anmerkung IZPI!In Artikel 8 ist eine Änderung durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 13.03.2026 Nr. 36 vorgesehen (tritt am 01.09.2026 in Kraft).
Artikel 8. Konformitätsbestätigung
1. Die Konformitätsbestätigung von Maschinen und (oder) Anlagen erfolgt nach den von der Kommission der Zollunion genehmigten einheitlichen Verfahren.
2. Die Konformitätsbestätigung von Maschinen und (oder) Anlagen mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks erfolgt in Form:
der Zertifizierung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle (Konformitätsbewertung (Konformitätsbestätigung)) (im Folgenden – Zertifizierungsstelle), die im Einheitlichen Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (Zentren) der Zollunion eingetragen ist;
der Konformitätserklärung auf der Grundlage eigener Nachweise und (oder) von Nachweisen, die unter Beteiligung einer Zertifizierungsstelle oder eines akkreditierten Prüflaboratoriums (Zentrums), die im Einheitlichen Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (Zentren) der Zollunion eingetragen sind (im Folgenden – akkreditiertes Prüflaboratorium (Zentrum)), erlangt wurden.
3. Die Zertifizierung erfolgt in Bezug auf Maschinen und (oder) Anlagen, die in das Verzeichnis der technischen Regelungsobjekte aufgenommen sind, die der Konformitätsbestätigung mit den Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion „Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen“ in Form der Zertifizierung unterliegen, das in Anlage Nr. 3 aufgeführt ist.
4. Die Konformitätserklärung wird vom Antragsteller in Bezug auf Maschinen und (oder) Anlagen durchgeführt, die in das Verzeichnis der technischen Regelungsobjekte aufgenommen sind, die der Konformitätsbestätigung mit den Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion „Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen“ in Form der Konformitätserklärung unterliegen, das in Anlage Nr. 3 aufgeführt ist.
5. Auf Beschluss des Antragstellers kann anstelle der Konformitätserklärung in Bezug auf Maschinen und (oder) Anlagen, die in das in Absatz 1 des Punktes 4 dieses Artikels genannte Verzeichnis aufgenommen sind, eine Zertifizierung nach Zertifizierungsschemata durchgeführt werden, die den in diesem Technischen Regelwerk für Maschinen und (oder) Anlagen vorgesehenen Schemata der Konformitätserklärung gleichwertig sind, auch wenn beim Antragsteller eigene Nachweise der Konformitätsbestätigung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks fehlen oder unzureichend sind.
6. Die Konformitätserklärung oder das Konformitätszertifikat ist das einzige Dokument, das die Konformität der Maschine und (oder) Anlage mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks bestätigt.
7. Die Konformitätserklärung und das Konformitätszertifikat haben gleiche Rechtskraft und gelten im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion in Bezug auf Maschinen und (oder) Anlagen, die während der Geltungsdauer der Konformitätserklärung oder des Konformitätszertifikats im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion in Verkehr gebracht werden, und für jede Einheit (Maschine und (oder) Anlage) während ihrer Lebensdauer.
8. Die Angaben zur Konformitätserklärung oder zum Konformitätszertifikat sind im Pass der Maschine und (oder) Anlage anzugeben.
9. Bei der Konformitätsbestätigung wird die Übereinstimmung der Maschinen und (oder) Anlagen mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks geprüft, die unmittelbar vorgegeben oder in den in Artikel 6 dieses Technischen Regelwerks genannten Normen festgelegt sind.
10. Bei der Konformitätsbestätigung von Maschinen und (oder) Anlagen stellt der Antragsteller einen Dokumentensatz für die Maschinen und (oder) Anlagen zusammen, der die Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen dieses Technischen Regelwerks bestätigt und Folgendes umfasst:
die Sicherheitsbetrachtung;
technische Bedingungen (falls vorhanden);
Betriebsdokumente;
das Verzeichnis der in Artikel 6 genannten Normen, deren Anforderungen diese Maschinen und (oder) Anlagen entsprechen müssen (bei ihrer Anwendung durch den Hersteller);
den Vertrag (Liefervertrag) (für eine Partie, ein Einzelstück) oder die Warenbegleitdokumentation (für eine Partie, ein Einzelstück);
das Zertifikat über das Managementsystem des Herstellers (falls vorhanden);
Angaben zu durchgeführten Untersuchungen (falls vorhanden);
Prüfprotokolle der Maschine und (oder) Anlage, die vom Hersteller, Verkäufer, von der Person, die die Funktionen des ausländischen Herstellers wahrnimmt, und (oder) von Prüflaboratorien (Zentren) durchgeführt wurden (falls vorhanden);
Konformitätszertifikate für Materialien und Zulieferteile oder Protokolle ihrer Prüfungen (falls vorhanden);
Konformitätszertifikate für diese Maschinen und (oder) Anlagen, die von ausländischen Zertifizierungsstellen erlangt wurden (falls vorhanden);
andere Dokumente, die direkt oder indirekt die Konformität der Maschinen und (oder) Anlagen mit den Sicherheitsanforderungen dieses Technischen Regelwerks bestätigen (falls vorhanden).
Anmerkung IZPI!In Artikel 9 ist eine Änderung durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 13.03.2026 Nr. 36 vorgesehen (tritt am 01.09.2026 in Kraft).
Artikel 9. Verfahren der Konformitätserklärung von Maschinen und (oder) Anlagen
Die Konformitätserklärung von Maschinen und (oder) Anlagen erfolgt nach folgenden Schemata:
Schema 1d für in Serie gefertigte Maschinen und (oder) Anlagen umfasst folgende Handlungen:
der Antragsteller stellt den in Punkt 10 des Artikels 8 genannten Dokumentensatz zusammen; führt die Produktionskontrolle durch und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Produktionsprozess die Konformität der Maschinen und (oder) Anlagen mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet; führt Prüfungen von Mustern in einem Prüflaboratorium oder akkreditierten Prüflaboratorium (Zentrum) durch, nimmt die Konformitätserklärung an und registriert sie.
Schema 2d für eine Partie von Maschinen und (oder) Anlagen (Einzelstück) umfasst folgende Handlungen:
der Antragsteller stellt den in Punkt 10 des Artikels 8 genannten Dokumentensatz zusammen; führt Prüfungen von Mustern in einem Prüflaboratorium oder akkreditierten Prüflaboratorium (Zentrum) durch, nimmt die Konformitätserklärung an und registriert sie.
Schema 3d für in Serie gefertigte Maschinen und (oder) Anlagen umfasst folgende Handlungen:
der Antragsteller stellt den Komplettsatz der in Absatz 10 Artikel 8 genannten Dokumente zusammen; führt die Produktionskontrolle durch und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Produktionsprozess die Übereinstimmung der Maschinen und (oder) Anlagen mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sicherstellt; führt Prüfungen von Proben in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Zentrum) durch, nimmt die Konformitätserklärung an und registriert sie.
Schema 4d für eine Partie von Maschinen und (oder) Anlagen (ein Einzelprodukt) umfasst folgende Handlungen:
der Antragsteller stellt den Komplettsatz der in Absatz 10 Artikel 8 genannten Dokumente zusammen; führt Prüfungen von Proben in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Zentrum) durch, nimmt die Konformitätserklärung an und registriert sie;
Schema 5d wird für Maschinen und (oder) Anlagen verwendet:
die auf gefährlichen Produktionsobjekten angewendet werden;
wenn die Durchführung von Prüfungen in vollem Umfang vor ihrer Aufstellung am Betriebsort unmöglich ist;
wenn der Antragsteller bei der Konformitätsbestätigung die in Absatz 1 Artikel 6 dieses Technischen Regelwerks genannten Standards nicht anwendet, auch für innovative Produkte.
Umfasst folgende Handlungen:
der Antragsteller stellt den Komplettsatz der in Absatz 10 Artikel 8 genannten Dokumente zusammen; führt die Produktionskontrolle durch und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Produktionsprozess die Übereinstimmung der Maschinen und (oder) Anlagen mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sicherstellt, und übermittelt der Zertifizierungsstelle einen Antrag auf Durchführung der Typuntersuchung;
die Zertifizierungsstelle führt die Typuntersuchung unter Berücksichtigung der vom Antragsteller erhaltenen Dokumente durch. Falls der Antragsteller die in Absatz 1 Artikel 6 dieses Technischen Regelwerks genannten Standards nicht angewendet hat, bewertet die Zertifizierungsstelle die Möglichkeit, die Anforderungen der genannten Standards durch die erklärten Anforderungen zu ersetzen. Die Typuntersuchung wird in Abhängigkeit von den vom Antragsteller vorgelegten Dokumenten auf eine der folgenden Arten durchgeführt:
Untersuchung eines Musters als Vertreter aller später hergestellten Maschinen und (oder) Anlagen;
Prüfung der vorgelegten Dokumente, Prüfung eines Musters oder der bestimmenden (kritischen) Bestandteile der Maschinen und (oder) Anlagen;
bei positiven Ergebnissen der durchgeführten Typuntersuchungen stellt die Zertifizierungsstelle ein Typenzertifikat nach dem einheitlichen Formular aus, das durch den Beschluss der Kommission genehmigt wurde, und händigt es dem Antragsteller aus. Das Typenzertifikat ist ein untrennbarer Bestandteil der Konformitätserklärung, und die darin enthaltenen erklärten Anforderungen an die Maschine und (oder) Anlage, die als ausreichender Nachweis ihrer Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks anerkannt sind, werden bei den von den staatlichen Kontrollorganen (Aufsichtsorganen) durchgeführten Prüfungen auf Übereinstimmung mit diesem Technischen Regelwerk verwendet;
der Antragsteller nimmt die Konformitätserklärung an und registriert sie.
Schema 6d für in Serienproduktion hergestellte Maschinen und (oder) Anlagen bei Vorhandensein eines zertifizierten Managementsystems des Herstellers umfasst folgende Handlungen:
der Antragsteller stellt den Komplettsatz der in Absatz 10 Artikel 8 genannten Dokumente zusammen, in dessen Bestand das Zertifikat für das Managementsystem (eine Kopie des Konformitätszertifikats) aufgenommen wird, das von der Zertifizierungsstelle für Managementsysteme ausgestellt wurde, die in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (Zentren) der Zollunion aufgenommen ist; führt die Produktionskontrolle durch und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Produktionsprozess die Übereinstimmung der Maschinen und (oder) Anlagen mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sicherstellt; führt Prüfungen von Proben in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Zentrum) durch, nimmt die Konformitätserklärung an und registriert sie.
Bei der Konformitätserklärung nach den Schemata 1d, 3d, 5d, 6d kann der Antragsteller eine gemäß der Gesetzgebung eines Mitgliedstaats der Zollunion auf dessen Territorium registrierte juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die entweder Hersteller ist oder die Funktionen eines ausländischen Herstellers auf der Grundlage eines Vertrags mit ihm wahrnimmt, hinsichtlich der Sicherstellung der Übereinstimmung der gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und hinsichtlich der Verantwortung für die Nichtübereinstimmung der gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks der Zollunion (Person, die die Funktionen eines ausländischen Herstellers wahrnimmt).
Bei der Konformitätserklärung nach den Schemata 2d, 4d kann der Antragsteller eine gemäß der Gesetzgebung eines Mitgliedstaats der Zollunion auf dessen Territorium registrierte juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die entweder Hersteller oder Verkäufer ist oder die Funktionen eines ausländischen Herstellers auf der Grundlage eines Vertrags mit ihm wahrnimmt, hinsichtlich der Sicherstellung der Übereinstimmung der gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und hinsichtlich der Verantwortung für die Nichtübereinstimmung der gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks der Zollunion (Person, die die Funktionen eines ausländischen Herstellers wahrnimmt).
Artikel 10. Zusammensetzung der Beweismaterialien, die die Grundlage für die Annahme der Konformitätserklärung bilden
1. Als Beweismaterialien, die die Grundlage für die Annahme der Konformitätserklärung auf der Grundlage eigener Nachweise bilden, werden die in Absatz 10 Artikel 8 dieses Technischen Regelwerks genannten Dokumente sowie die in Artikel 6 dieses Technischen Regelwerks genannten Standards verwendet.
2. Als Anwendungsbedingungen der genannten Dokumente können betrachtet werden:
1) für Prüfprotokolle:
das Vorhandensein von Werten der Kennwerte in den Prüfprotokollen, die die Übereinstimmung mit allen in diesem Technischen Regelwerk festgelegten Anforderungen bestätigen, die für das konkrete erklärte Produkt gelten;
die Geltung der Prüfprotokolle für die erklärten Maschinen und (oder) Anlagen;
2) Konformitätszertifikate, Konformitätserklärungen oder Prüfprotokolle für Rohstoffe, Materialien, Zubehörteile – wenn sie die Sicherheit des Endprodukts bestimmen, das der Konformitätsbestätigung unterliegt;
3) Zertifikate für das Qualitätsmanagementsystem der Produktion – wenn sie sich auf die Herstellung der erklärten Maschinen und (oder) Anlagen erstrecken;
4) sonstige Dokumente, die direkt oder indirekt die Übereinstimmung der Maschinen und (oder) Anlagen mit den festgelegten Anforderungen bestätigen, Konformitätszertifikate für die erklärten Maschinen und (oder) Anlagen, die bei der freiwilligen Zertifizierung ausgestellt wurden (unter der Bedingung, dass bei der freiwilligen Zertifizierung alle erforderlichen Anforderungen bestätigt wurden).
3. Die Konformitätserklärung wird nach dem einheitlichen Formular erstellt, das durch den Beschluss der Kommission der Zollunion genehmigt wurde.
Die Konformitätserklärung unterliegt der Registrierung gemäß dem von der Kommission der Zollunion genehmigten Verfahren. Die Gültigkeit der Konformitätserklärung beginnt mit dem Tag ihrer Registrierung. Die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung beträgt höchstens 5 Jahre.
4. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Konformitätserklärung und die Beweismaterialien zehn Jahre ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung aufzubewahren.
Der Satz von Dokumenten, die die Konformität bestätigen, ist den Organen der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) auf deren Verlangen vorzulegen.
Anmerkung ISPI!In Artikel 11 wird eine Änderung durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 13.03.2026 Nr. 36 vorgesehen (tritt am 01.09.2026 in Kraft).
Artikel 11. Verfahren zur Durchführung der Zertifizierung von Maschinen und (oder) Anlagen
1. Die Zertifizierung von Maschinen und (oder) Anlagen erfolgt nach folgenden Schemata:
Schema 1c für in Serienproduktion hergestellte Maschinen und (oder) Anlagen umfasst folgende Handlungen:
der Antragsteller stellt den Satz von Dokumenten zusammen, die in Artikel 8 Punkt 10 genannt sind, und reicht einen Antrag auf Zertifizierung bei der Zertifizierungsstelle ein;
die Zertifizierungsstelle führt die Entnahme von Mustern beim Antragsteller zur Durchführung von Prüfungen durch;
das akkreditierte Prüflaboratorium (Zentrum), das in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (Zentren) der Zollunion (im Folgenden – akkreditiertes Prüflaboratorium (Zentrum)) aufgenommen ist, führt Prüfungen der Muster von Maschinen und (oder) Anlagen durch;
die Zertifizierungsstelle führt eine Analyse des Produktionszustands des Herstellers und der Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen der Muster von Maschinen und (oder) Anlagen durch und stellt dem Antragsteller bei positiven Ergebnissen ein Konformitätszertifikat aus;
die Zertifizierungsstelle führt die Inspektionskontrolle der zertifizierten Maschinen und (oder) Anlagen mittels Prüfungen von Mustern im akkreditierten Prüflaboratorium (Zentrum) und (oder) Analyse des Produktionszustands durch.
Schema 3c für eine Partie von Maschinen und (oder) Anlagen (Einzelstück) umfasst folgende Handlungen:
der Antragsteller stellt den Satz von Dokumenten zusammen, die in Artikel 8 Punkt 10 genannt sind, und reicht einen Antrag auf Zertifizierung bei der Zertifizierungsstelle ein;
die Zertifizierungsstelle oder das akkreditierte Prüflaboratorium (Zentrum) führt die Entnahme von Mustern beim Antragsteller zur Durchführung von Prüfungen durch;
das akkreditierte Prüflaboratorium (Zentrum) führt Prüfungen der Muster von Maschinen und (oder) Anlagen durch;
die Zertifizierungsstelle führt eine Analyse der Ergebnisse der Prüfungen der Muster von Maschinen und (oder) Anlagen durch und stellt dem Antragsteller bei positiven Ergebnissen ein Konformitätszertifikat aus;
Schema 9c für eine Partie von Maschinen und (oder) Anlagen begrenzten Umfangs, die zur Ausstattung von Unternehmen auf dem einheitlichen Gebiet der Zollunion bestimmt ist, umfasst folgende Handlungen:
der Antragsteller stellt den Satz von Dokumenten zusammen, die in Artikel 8 Punkt 10 genannt sind, und reicht einen Antrag auf Zertifizierung bei der Zertifizierungsstelle ein;
die Zertifizierungsstelle führt eine Analyse des vom Antragsteller eingereichten Satzes von Dokumenten durch und stellt dem Antragsteller bei positiven Ergebnissen ein Konformitätszertifikat aus.
Antragsteller bei der Zertifizierung nach den Schemata 1c, 9c kann eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die gemäß der Gesetzgebung eines Mitgliedstaats der Zollunion auf dessen Territorium registriert ist und entweder Hersteller ist oder die Funktionen eines ausländischen Herstellers auf der Grundlage eines Vertrags mit diesem ausübt, im Hinblick auf die Sicherstellung der Konformität der gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und im Hinblick auf die Verantwortung für die Nichtkonformität der gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks der Zollunion (Person, die die Funktionen eines ausländischen Herstellers ausübt).
Antragsteller bei der Zertifizierung nach Schema 3c kann eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die gemäß der Gesetzgebung eines Mitgliedstaats der Zollunion auf dessen Territorium registriert ist und entweder Hersteller oder Verkäufer ist oder die Funktionen eines ausländischen Herstellers auf der Grundlage eines Vertrags mit diesem ausübt, im Hinblick auf die Sicherstellung der Konformität der gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und im Hinblick auf die Verantwortung für die Nichtkonformität der gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks der Zollunion (Person, die die Funktionen eines ausländischen Herstellers ausübt).
2. Der Antragsteller kann sich mit einem Antrag auf Zertifizierung an jede Zertifizierungsstelle wenden, die in ihrem Akkreditierungsbereich Maschinen und (oder) Anlagen hat, die in das Verzeichnis der Maschinen und Anlagen aufgenommen sind, die der Konformitätsbestätigung mit den Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen" in Form der Zertifizierung unterliegen, das von der Kommission der Zollunion genehmigt wird.
Der Antrag auf Durchführung der Zertifizierung wird vom Antragsteller erstellt und muss enthalten:
Name und Sitz des Antragstellers;
Name und Sitz des Herstellers;
Angaben zur Maschine und (oder) Anlage (ihrer Zusammensetzung) und ihre identifizierenden Merkmale (Bezeichnung, Zolltarifnummer nach dem Klassifikator der Außenwirtschaftstätigkeit der Zollunion, Dokument, nach dem die Maschine und (oder) Anlage hergestellt wurde (zwischenstaatliche oder nationale Norm, Werksnorm, technische Bedingungen u. dgl.), Form des Inverkehrbringens – Serienproduktion oder Partie, Angaben zum Vertrag (Kontrakt) u. dgl.);
den/die verwendeten Standard(s), die in Artikel 6 Punkt 1 dieses Technischen Regelwerks genannt sind;
das Zertifizierungsschema.
3. Die Zertifizierungsstelle prüft den Antrag und trifft eine Entscheidung über die Möglichkeit der Durchführung der Zertifizierung.
Bei positiver Entscheidung schließt die Zertifizierungsstelle mit dem Antragsteller einen Vertrag über die Durchführung der Zertifizierungsarbeiten ab.
Die Zertifizierungsstelle führt die Arbeiten gemäß dem Zertifizierungsschema durch, bereitet die Entscheidung vor und stellt dem Antragsteller bei positivem Ergebnis ein Konformitätszertifikat aus.
4. Im Falle eines negativen Ergebnisses der Zertifizierung übermittelt die Zertifizierungsstelle dem Antragsteller eine begründete Entscheidung über die Verweigerung der Ausstellung eines Konformitätszertifikats.
5. Prüfungen eines Typmusters (von Typmustern) oder eines Einzelstücks einer Maschine und (oder) Anlage werden vom akkreditierten Prüflaboratorium (Zentrum) im Auftrag der Zertifizierungsstelle durchgeführt, der das Prüfprotokoll ausgestellt wird.
6. Die Analyse des Produktionszustands wird von der Zertifizierungsstelle beim Hersteller durchgeführt. Die Ergebnisse der Analyse werden in einem Akt festgehalten.
Verfügt der Hersteller über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem für die Produktion oder die Entwicklung und Produktion von Maschinen und (oder) Anlagen, bewertet die Zertifizierungsstelle, ob dieses System in der Lage ist, eine stabile Herstellung der zu zertifizierenden Maschinen und (oder) Anlagen zu gewährleisten, die den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks entsprechen.
7. Bei positiven Ergebnissen der im Zertifizierungsschema vorgesehenen Prüfungen stellt die Zertifizierungsstelle das Konformitätszertifikat aus und übergibt es dem Antragsteller.
Das Konformitätszertifikat wird nach dem einheitlichen Formular ausgestellt, das durch den Beschluss der Kommission der Zollunion genehmigt wurde.
Die Angaben zum ausgestellten Konformitätszertifikat übermittelt die Zertifizierungsstelle an das Einheitliche Register der ausgestellten Konformitätszertifikate und registrierten Konformitätserklärungen, die nach dem einheitlichen Formular erstellt wurden.
8. Die Gültigkeitsdauer des Konformitätszertifikats wird für in Serienproduktion hergestellte Maschinen und (oder) Anlagen auf höchstens 5 Jahre festgelegt; für eine hergestellte Partie wird keine Gültigkeitsdauer festgelegt.
9. Das Konformitätszertifikat kann eine Anlage enthalten, die ein Verzeichnis der konkreten Erzeugnisse umfasst, auf die sich seine Geltung erstreckt.
Die Anlage wird erstellt, wenn:
die Zusammensetzung einer Gruppe gleichartiger Produkte, die vom Antragsteller hergestellt und nach denselben Anforderungen zertifiziert wurde, detailliert werden muss;
Herstellerwerke anzugeben sind, die zu größeren Verbünden mit einheitlichen Produktionsbedingungen gehören.
Anmerkung IZPI!In Artikel 12 ist eine Änderung durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 13.03.2026 Nr. 36 vorgesehen (tritt am 01.09.2026 in Kraft).
Artikel 12. Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion
1. Maschinen und (oder) Anlagen, die den Sicherheitsanforderungen dieses Technischen Regelwerks entsprechen und das Verfahren der Konformitätsbestätigung nach Artikel 8 dieses Technischen Regelwerks durchlaufen haben, müssen mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion gekennzeichnet sein.
2. Die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion erfolgt vor dem Inverkehrbringen der Maschinen und (oder) Anlagen auf dem Markt.
3. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird auf jede Einheit der Maschinen und (oder) Anlagen auf beliebige Weise aufgebracht, die während der gesamten Lebensdauer der Maschine und (oder) Anlage ein deutliches und klares Bild gewährleistet.
Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird auf dem Erzeugnis selbst angebracht.
4. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion darf nur auf der Verpackung und in den beigefügten Betriebsdokumenten angebracht werden, wenn es nicht unmittelbar auf der Maschine und (oder) Anlage angebracht werden kann.
5. Maschinen und (oder) Anlagen werden mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion gekennzeichnet, wenn sie den Anforderungen aller Technischen Regelwerke der Zollunion und der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft entsprechen, die auf sie anwendbar sind und das Anbringen des einheitlichen Verkehrszeichens der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion vorsehen.
Artikel 13. Schutzklausel
1. Die Mitgliedstaaten der Zollunion sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen von Maschinen und (oder) Anlagen im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion zu beschränken oder zu verbieten sowie Maschinen und (oder) Anlagen, die den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks nicht entsprechen, vom Markt zu nehmen.
Anlage Nr. 1
zum Technischen Regelwerk der Zollunion
"Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen"
(TR ZU 010/2011)
Anmerkung IZPI!
In Anlage 1 ist eine Änderung durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 13.03.2026 Nr. 36 vorgesehen (tritt am 01.09.2026 in Kraft).
GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN
FÜR MASCHINEN UND (ODER) ANLAGEN
1. Es muss die Möglichkeit sichergestellt werden, die Maschine und (oder) Anlage unter den vom Hersteller vorgesehenen Bedingungen zu regulieren und zu warten, ohne das Personal einer Gefahr auszusetzen.
2. Bei der Entwicklung (Konstruktion) und Herstellung von Maschinen und (oder) Anlagen müssen die verantwortlichen Personen:
Gefahren beseitigen oder verringern; Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren ergreifen;
die Verbraucher über die Schutzmaßnahmen informieren, angeben, ob eine besondere Schulung erforderlich ist, und den Bedarf an technischen Schutzmaßnahmen bestimmen.
3. Bei der Entwicklung (Konstruktion) und Herstellung von Maschinen und (oder) Anlagen sowie bei der Erarbeitung der Betriebsanleitung (Gebrauchsanweisung) der Maschine und (oder) Anlage ist das zulässige Risiko beim Betrieb der Maschinen und (oder) Anlagen zu berücksichtigen.
4. Falls infolge eines unzulässigen Betriebs eine Gefahr entstehen kann, muss die Konstruktion der Maschine und (oder) Anlage einen solchen Betrieb verhindern. Ist dies nicht möglich, wird in der Betriebsanleitung (Gebrauchsanweisung) die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf solche Situationen gelenkt.
5. Bei der Entwicklung (Konstruktion) und Herstellung der Maschine und (oder) Anlage sind ergonomische Grundsätze anzuwenden, um den Einfluss von Unbehagen, Ermüdung und psychischer Belastung des Personals auf das geringstmögliche Niveau zu senken.
6. Bei der Entwicklung (Konstruktion) und Herstellung der Maschine und (oder) Anlage sind die Einschränkungen zu berücksichtigen, die dem Bediener beim Einsatz persönlicher Schutzausrüstung auferlegt werden.
7. Die Maschine und (oder) Anlage müssen entsprechend der Betriebsanleitung mit den erforderlichen Vorrichtungen und Werkzeugen für sichere Einstellarbeiten, Wartung und bestimmungsgemäße Verwendung ausgestattet werden.
8. Die Maschine und (oder) Anlage müssen so entwickelt (konstruiert) und hergestellt werden, dass Rohstoffe, Materialien und Stoffe, die bei ihrer Herstellung und ihrem Betrieb verwendet werden, die Sicherheit von Leben oder Gesundheit des Menschen, das Eigentum, die Umwelt sowie Leben oder Gesundheit von Tieren nicht gefährden.
Bei der Verwendung von Flüssigkeiten und Gasen müssen die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren ausgeschlossen werden.
9. Es ist eine zusätzliche Beleuchtung für den sicheren Betrieb der Maschine und (oder) Anlage vorzusehen.
Innere Teile und Bereiche der Maschine und (oder) Anlage, die häufiger Inspektion, Einstellung und Wartung bedürfen, müssen über eine Beleuchtung verfügen, die die Sicherheit gewährleistet.
Beim Betrieb der Maschine und (oder) Anlage müssen die Entstehung von Schattenbereichen, störenden Bereichen, Blendung und Stroboskopeffekt ausgeschlossen werden.
10. Die Maschine und (oder) Anlage oder jeder ihrer Teile müssen so verpackt werden, dass sie sicher und ohne Beschädigung gelagert werden können und eine ausreichende Standfestigkeit aufweisen.
11. Falls Gewicht, Größe oder Form der Maschine und (oder) Anlage oder ihrer verschiedenen Teile ein manuelles Bewegen nicht zulassen, müssen die Maschine und (oder) Anlage oder jeder ihrer Teile:
mit Vorrichtungen zum Heben durch einen Mechanismus ausgestattet sein;
eine solche Konfiguration aufweisen, dass standardmäßige Hebezeuge eingesetzt werden können.
12. Falls die Maschine und (oder) Anlage oder einer ihrer Teile manuell bewegt werden, müssen sie sich leicht bewegen lassen oder mit Hebevorrichtungen ausgestattet sein.
Es sind besondere Stellen für die sichere Unterbringung von Werkzeugen, Teilen und Baugruppen vorzusehen, die beim Betrieb erforderlich sind.
13. Die Steuerungssysteme der Maschine und (oder) Anlage müssen die Sicherheit ihres Betriebs in allen vorgesehenen Betriebsarten und bei allen äußeren Einwirkungen gewährleisten, die durch die Betriebsbedingungen vorgesehen sind.
Die Steuerungssysteme müssen die Entstehung gefährlicher Situationen bei möglichen logischen Fehlern und infolge von Fehlbedienungen durch das Personal ausschließen.
In Abhängigkeit von der Komplexität der Steuerung und Überwachung der Betriebsart der Maschinen und (oder) Anlagen müssen die Steuerungssysteme Mittel zur automatischen Regelung der Betriebsarten oder Mittel zur automatischen Abschaltung umfassen, wenn eine Störung der Betriebsart die Ursache für die Entstehung einer gefährlichen Situation sein kann.
14. Die Steuerungssysteme der Maschine und (oder) Anlage müssen Mittel zur Warnsignalisierung und andere Mittel umfassen, die vor Funktionsstörungen der Maschine und (oder) Anlage warnen, die zum Entstehen gefährlicher Situationen führen.
Die Mittel, die vor Funktionsstörungen der Maschinen und (oder) Anlagen warnen, müssen eine fehlerfreie, zuverlässige und schnelle Wahrnehmung der Information durch das Personal gewährleisten.
15. Die Bedienelemente der Maschine und (oder) Anlage müssen: leicht zugänglich und frei unterscheidbar sein, mit Aufschriften, Symbolen versehen oder auf andere Weise gekennzeichnet sein;
so konstruiert und angeordnet sein, dass ihr unbeabsichtigtes Verstellen ausgeschlossen ist und eine zuverlässige, sichere und eindeutige Handhabung gewährleistet wird;
unter Berücksichtigung der erforderlichen Betätigungskräfte, der Reihenfolge und Häufigkeit der Nutzung sowie der Bedeutung der Funktionen angeordnet sein;
so ausgeführt sein, dass ihre Form und Abmessungen der Art des Greifens (mit den Fingern, mit der Hand) oder Drückens (mit dem Finger, der Handfläche, dem Fuß) entsprechen;
außerhalb des Gefahrenbereichs liegen, mit Ausnahme von Bedienelementen, deren funktionale Bestimmung den Aufenthalt des Personals im Gefahrenbereich erfordert, wobei dabei zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit getroffen werden.
16. Falls die Steuerung mehrerer verschiedener Handlungen durch ein einziges Bedienelement vorgesehen ist, muss die ausgeführte Handlung durch Kontrollmittel angezeigt und überprüfbar sein.
17. Der Start der Maschine und (oder) Anlage sowie der erneute Start nach einem Stopp (unabhängig von der Ursache des Stopps) darf nur durch das Start-Bedienelement erfolgen. Diese Anforderung gilt nicht für den erneuten Start von Produktionsanlagen, die im Automatikbetrieb arbeiten, wenn der erneute Start nach dem Stopp durch diesen Betriebsmodus vorgesehen ist.
Falls das System der Maschinen und (oder) Anlagen über mehrere Bedienelemente verfügt, die den Start des Systems oder seiner einzelnen Teile auslösen, und eine Verletzung der Reihenfolge ihrer Nutzung zur Entstehung gefährlicher Situationen führen kann, muss die Steuerung Vorrichtungen vorsehen, die eine Verletzung der Reihenfolge ausschließen.
18. Jedes System der Maschinen und (oder) Anlagen muss mit einem Bedienelement ausgestattet sein, mit dem es vollständig sicher gestoppt werden kann. Die Steuerung des Stopps der Maschine und (oder) Anlage muss Vorrang vor der Steuerung des Starts haben.
Nach dem Stillsetzen der Maschine und (oder) Anlagen muss die Energiequelle von den Antrieben der Maschine und (oder) Anlagen abgeschaltet werden, außer in Fällen, in denen das Abschalten der Energiequellen zu einer gefährlichen Situation führen kann. Die Steuerungen der Maschine und (oder) Anlagen (mit Ausnahme von tragbaren Maschinen mit Handsteuerung) müssen mit Mitteln zur Notbremsung und Not-Halt (Abschaltung) ausgestattet sein, wenn der Einsatz dieser Systeme die Gefahr verringern oder verhindern kann.
19. Das Not-Halt-Bedienteil muss:
klar erkennbar und leicht zugänglich sein;
die Maschine und (oder) Anlagen schnell stillsetzen, ohne Gefahren zu verursachen;
sich nach seiner Betätigung in der Stellung befinden, die dem Stillsetzen entspricht, bis es vom Benutzer in die Ausgangsstellung zurückgeführt wird;
in die Ausgangsstellung zurückkehren, ohne das Ingangsetzen der Maschine und (oder) Anlagen zu bewirken;
rot sein und sich in Form und Abmessungen von anderen Bedienteilen unterscheiden.
20. Die Steuerung des Systems von Maschinen und (oder) Anlagen muss das Entstehen von Gefahren infolge ihres gemeinsamen Betriebs sowie im Falle des Ausfalls eines beliebigen Teils ausschließen.
Die Steuerung des Systems von Maschinen und (oder) Anlagen muss es dem Personal ermöglichen, bei Bedarf den Anlauf des Systems zu blockieren sowie es stillzusetzen.
21. Das Steuerpult des Systems von Maschinen und (oder) Anlagen muss dem Personal die Möglichkeit bieten, die Abwesenheit von Personal oder anderen Personen in den Gefahrenbereichen zu kontrollieren, oder die Steuerung muss den Betrieb des Systems von Maschinen und (oder) Anlagen ausschließen, wenn sich Personal oder andere Personen im Gefahrenbereich aufhalten. Jedem Anlauf muss ein Warnsignal vorausgehen, dessen Wirkdauer es den im Gefahrenbereich befindlichen Personen ermöglicht, diesen zu verlassen oder den Anlauf des Systems zu verhindern.
Das Steuerpult des Systems von Maschinen und (oder) Anlagen muss mit Mitteln zur Anzeige von Informationen über Betriebsstörungen eines beliebigen Teils des Systems sowie mit Mitteln zur Not-Halt (Abschaltung) des Systems und (oder) einzelner seiner Teile ausgestattet sein.
22. Wenn in der Steuerung der Maschine und (oder) Anlagen ein Umschalter für Betriebsarten vorhanden ist, muss jede seiner Stellungen nur einer Betriebsart entsprechen und zuverlässig fixiert sein.
23. Wenn in bestimmten Betriebsarten der Maschine und (oder) Anlagen ein erhöhter Schutz des Personals erforderlich ist, muss das Einschalten dieser Betriebsarten durch den Umschalter gewährleisten:
die Möglichkeit, die automatische Steuerung zu blockieren;
die Bewegung von Bauteilen nur bei ständiger Kraftausübung auf das Bewegungssteuerorgan;
das Einstellen des Betriebs der Maschine und (oder) Anlagen, wenn ihr Betrieb eine Gefahr für das Personal hervorrufen kann;
den Ausschluss des Betriebs von Teilen der Maschine und (oder) Anlagen, die nicht an der Durchführung der gewählten Betriebsart beteiligt sind;
die Verringerung der Bewegungsgeschwindigkeit von Teilen der Maschine und (oder) Anlagen, die an der Durchführung der gewählten Betriebsart beteiligt sind.
24. Die gewählte Steuerungsart muss Vorrang gegenüber allen anderen Steuerungsarten haben, mit Ausnahme des Not-Halts.
25. Die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Energieversorgung und ihre anschließende Wiederherstellung sowie die Beschädigung des Steuerkreises der Energieversorgung dürfen nicht zum Entstehen gefährlicher Situationen führen, einschließlich:
des selbsttätigen Anlaufs der Maschine und (oder) Anlagen bei Wiederherstellung der Energieversorgung;
der Nichtausführung eines bereits erteilten Stoppbefehls;
des Herabfallens und Herausschleuderns beweglicher Teile der Maschine und (oder) Anlagen sowie darauf befestigter Gegenstände, Werkstücke und Werkzeuge;
der Verringerung der Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen.
26. Eine Störung (Fehlfunktion oder Beschädigung) im Steuerkreis der Maschine und (oder) Anlagen darf nicht zum Entstehen gefährlicher Situationen führen, einschließlich:
des selbsttätigen Anlaufs der Maschine und (oder) Anlagen bei Wiederherstellung der Energieversorgung;
der Nichtausführung eines bereits erteilten Stoppbefehls;
des Herabfallens und Herausschleuderns beweglicher Teile der Maschine und (oder) Anlagen sowie darauf befestigter Gegenstände, Werkstücke und Werkzeuge;
der Verringerung der Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen.
27. Die Maschine und (oder) Anlagen müssen unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen standsicher sein und ihre Verwendung ohne Gefahr des Umkippens, Herabfallens oder unerwarteten Verfahrens gewährleisten.
In der Betriebsanleitung (Anweisung) ist die Anwendung der entsprechenden Befestigungen anzugeben.
28. Die Teile der Maschinen und (oder) Anlagen und ihre Verbindungen müssen den Kräften und Spannungen standhalten, denen sie im Betrieb ausgesetzt sind.
Die Dauerhaftigkeit der verwendeten Werkstoffe muss der vorgesehenen Nutzung entsprechen und das Auftreten von Gefahren im Zusammenhang mit Ermüdungs-, Alterungs-, Korrosions- und Verschleißerscheinungen berücksichtigen.
29. In der Betriebsanleitung (Anweisung) der Maschinen und (oder) Anlagen sind Art und Häufigkeit der Kontrolle und Wartung anzugeben, die zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich sind. Bei Bedarf sind die verschleißanfälligen Teile und die Kriterien für ihren Austausch anzugeben.
30. Wenn trotz der getroffenen Maßnahmen eine Gefahr des Bruchs der Maschine und (oder) Anlagen bestehen bleibt, müssen die Schutzeinrichtungen so angebracht werden, dass beim Bruch von Teilen oder Baugruppen der Maschine und (oder) Anlagen deren Bruchstücke nicht wegfliegen können.
31. Rohrleitungen müssen den vorgesehenen Belastungen standhalten, zuverlässig fixiert und vor äußeren mechanischen Einwirkungen geschützt sein.
Es müssen Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Folgen bei Bruch, plötzlicher Bewegung von Rohrleitungen und Hochdruckstrahlen bei deren Bruch getroffen werden.
32. Es sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Gefahren durch von der Maschine und (oder) Anlagen herausgeschleuderte Teile, deren Bruchstücke und Abfälle zu verhindern.
33. Zugängliche Teile der Maschinen und (oder) Anlagen dürfen keine Schneidkanten, scharfen Ecken und rauen Oberflächen aufweisen, die Verletzungen verursachen können und technologisch nicht mit der Ausführung der Funktionen der Maschine und (oder) Anlagen verbunden sind.
34. Wenn die Maschine und (oder) Anlagen für die Ausführung mehrerer verschiedener Arbeitsgänge mit manuellem Bewegen des bearbeiteten Gegenstands zwischen jedem Arbeitsgang bestimmt sind, muss die Möglichkeit gewährleistet sein, jedes Funktionselement getrennt von anderen Elementen zu verwenden, die eine Gefahr für das Personal darstellen.
35. Wenn die Maschine und (oder) Anlagen für den Betrieb bei verschiedenen Betriebsarten und Geschwindigkeiten bestimmt sind, muss die sichere und zuverlässige Auswahl und Einstellung dieser Betriebsarten gewährleistet sein.
36. Die beweglichen Teile der Maschinen und (oder) Anlagen müssen so angeordnet sein, dass keine Verletzungsgefahr entstehen kann, oder, wenn die Gefahr bestehen bleibt, müssen Warnzeichen und (oder) Aufschriften, Schutz- oder Sicherheitseinrichtungen angebracht werden, um solche Kontakte mit der Maschine und (oder) Anlage zu vermeiden, die zu einem Unfall führen können.
37. Es sind Maßnahmen zu treffen, um ein zufälliges Blockieren der beweglichen Teile zu verhindern. Falls trotz der getroffenen Maßnahmen eine Blockierung eintreten kann, müssen spezielle Werkzeuge zum sicheren Entblocken vorgesehen werden. Das Verfahren und die Methoden des Entblockens sind in der Betriebsanleitung (Betriebsanweisung) anzugeben, und auf der Maschine und der Anlage ist eine entsprechende Kennzeichnung anzubringen.
38. Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, die zum Schutz vor Gefahren durch bewegliche Teile der Maschine und (oder) Anlage verwendet werden, sind auf der Grundlage einer Risikoanalyse auszuwählen.
39. Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen müssen: eine feste, stabile Konstruktion aufweisen;
sicher sein;
in einem angemessenen Abstand vom Gefahrenbereich angeordnet sein;
die Überwachung des Produktionsprozesses in den Gefahrenbereichen nicht behindern;
die Durchführung von Einstellarbeiten und (oder) Werkzeugwechsel sowie die Wartung der Maschinen und (oder) Anlagen ermöglichen.
40. Feste trennende Schutzeinrichtungen müssen so zuverlässig befestigt sein, dass der Zugang zum geschützten Bereich nur mit Werkzeugen möglich ist.
41. Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen müssen:
nach Möglichkeit an der Maschine und (oder) Anlage befestigt bleiben, wenn sie geöffnet sind;
Verriegelungseinrichtungen aufweisen, die das Funktionieren der Maschine oder Anlage verhindern, solange die trennenden Schutzeinrichtungen geöffnet sind.
42. Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen müssen so entwickelt (konstruiert) und in das Steuerungssystem der Maschine und (oder) Anlage eingebunden sein, dass:
bewegliche Teile nicht in Gang gesetzt werden können, solange sie sich in der Reichweite des Personals befinden;
sich Personen, die einer möglichen Einwirkung ausgesetzt sind, zum Zeitpunkt des Einschaltens nicht in Reichweite befinden;
sie nur mit Werkzeugen montiert werden können;
das Fehlen oder Versagen eines der Bestandteile dieser Einrichtungen das Einschalten oder Stoppen der beweglichen Teile verhindert;
der Schutz vor herausgeschleuderten Teilen durch die Schaffung einer entsprechenden Barriere gewährleistet wird.
43. Einrichtungen, die den Zugang zu den für die Arbeit erforderlichen Stellen der beweglichen Teile der Maschinen und (oder) Anlagen beschränken, müssen:
manuell oder automatisch montiert werden (je nach Art der Arbeit, an der sie beteiligt sind);
mit Werkzeugen montiert werden; die Gefahr durch herausgeschleuderte Teile begrenzen.
44. Schutzeinrichtungen sind so mit den Steuerungssystemen der Maschinen und (oder) Anlagen zu verbinden, dass:
bewegliche Teile nicht in Gang gesetzt werden können, solange sie sich in der Reichweite des Bedieners befinden;
sich das Personal beim Ingangsetzen der beweglichen Teile der Maschinen und (oder) Anlagen nicht in deren Reichweite befinden kann;
das Fehlen oder die Funktionsunfähigkeit eines der Bestandteile der Schutzeinrichtungen das Einschalten oder Stoppen der beweglichen Teile ausschließt.
45. Schutzeinrichtungen dürfen nur mit Werkzeugen montiert (demontiert) werden.
46. Falls in Maschinen und (oder) Anlagen elektrische Energie verwendet wird, müssen sie so entwickelt (konstruiert), hergestellt und aufgestellt sein, dass die Gefahr eines elektrischen Schlags ausgeschlossen ist.
47. Falls in Maschinen und (oder) Anlagen nicht elektrische Energie (hydraulische, pneumatische, thermische Energie) verwendet wird, müssen sie so entwickelt (konstruiert) und hergestellt sein, dass jede mit diesen Energiearten verbundene Gefahr vermieden wird.
48. Fehler bei der Montage der Maschine und (oder) Anlage, die eine Gefahrenquelle darstellen können, sind auszuschließen. Ist dies nicht möglich, müssen Warnhinweise unmittelbar auf der Maschine und (oder) Anlage angebracht werden. Informationen über mögliche Fehler bei der erneuten Montage sind in der Betriebsanleitung (Betriebsanweisung) anzugeben.
49. Die Gefahr durch das Vermischen von Flüssigkeiten und Gasen und (oder) durch falsches Verbinden elektrischer Leiter bei der Montage ist auszuschließen. Ist dies nicht möglich, ist diese Information auf Rohren, Kabeln und (oder) auf Verbindungsblöcken anzugeben.
50. Es sind Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr zu treffen, die durch Kontakt mit oder Nähe zu Teilen der Maschine und (oder) Anlage oder Materialien mit hohen oder niedrigen Temperaturen verursacht wird.
Die Gefahr des Ausstoßes von Arbeitsstoffen und verbrauchten Stoffen mit hoher oder niedriger Temperatur aus Maschinen und (oder) Anlagen ist zu bewerten; bei Vorhandensein einer Gefahr sind Maßnahmen zu ihrer Verringerung zu treffen.
Es ist Schutz vor Verletzungen bei Kontakt oder unmittelbarer Nähe zu Teilen der Maschine und (oder) Anlage oder bei der Verwendung von Stoffen mit hoher oder niedriger Temperatur bei der Arbeit zu gewährleisten.
Metallflächen von Handwerkzeugen, Metallgriffe und Schieber der Maschinen und (oder) Anlagen sind mit wärmedämmendem Material zu überziehen. Die Temperatur der Metallflächen der Anlagen muss bei möglichem (unbeabsichtigtem) Kontakt mit einer offenen Hautstelle innerhalb der zulässigen Werte liegen.
51. Die Maschine und (oder) Anlage muss so entwickelt (konstruiert) sein, dass keine Gefahr von Feuer oder Überhitzung besteht, die unmittelbar durch die Maschine und (oder) Anlage, Gase, Flüssigkeiten, Staub, Dämpfe oder andere Stoffe verursacht wird, die von der Maschine und (oder) Anlage erzeugt oder verwendet werden.
Die Maschine und (oder) Anlage muss so entwickelt (konstruiert) sein, dass kein unzulässiges Risiko durch Explosion besteht, die unmittelbar durch die Maschine und (oder) Anlage, Gase, Flüssigkeiten, Staub, Dämpfe oder andere Stoffe verursacht wird, die von der Maschine und (oder) Anlage erzeugt oder verwendet werden; hierzu ist es erforderlich:
eine gefährliche Konzentration explosionsfähiger Stoffe zu vermeiden;
eine kontinuierliche automatische Überwachung der Konzentration explosionsfähiger Stoffe durchzuführen;
die Entzündung einer potenziell explosionsfähigen Umgebung zu verhindern;
die Folgen einer Explosion zu minimieren.
52. Bei der Entwicklung (Konstruktion) von Maschinen und (oder) Anlagen sind Parameter für Lärm, Infraschall, Luft- und Kontaktultraschall zu gewährleisten, die die beim Betrieb der Maschinen und (oder) Anlagen zulässigen Werte nicht überschreiten.
53. In der Betriebsanleitung (Gebrauchsanweisung) müssen die Geräuschparameter der Maschine und (oder) der Anlagen sowie die Parameter der Unsicherheit festgelegt werden.
54. Bei der Entwicklung (Projektierung) von Maschinen und (oder) Anlagen müssen zulässige Parameter der auf das Personal einwirkenden Vibrationen sichergestellt werden.
Im Projekt der Maschine und (oder) der Anlagen muss ein zulässiges Risiko durch die Einwirkung der erzeugten Vibrationen auf das Personal sichergestellt werden.
55. Für handgeführte Maschinen und Maschinen mit Handsteuerung sowie für Maschinen, die mit einem Arbeitsplatz für Personal ausgestattet sind, müssen in der Betriebsanleitung (Gebrauchsanweisung) der vollständige Effektivwert der korrigierten Vibrationsbeschleunigung, die auf das Personal einwirkt, und die Parameter der Unsicherheit der Bewertung dieses Wertes angegeben werden.
56. Maschinen und (oder) Anlagen müssen so entwickelt (projektiert) und hergestellt werden, dass ionisierende Strahlung keine Gefahr darstellt.
57. Bei der Verwendung von Laserausrüstung muss Folgendes sichergestellt sein: ein unbeabsichtigtes Abstrahlen muss verhindert werden;
ein Schutz vor direkter, reflektierter, gestreuter und sekundärer Strahlung muss gewährleistet sein;
es muss sichergestellt sein, dass von optischen Einrichtungen zur Beobachtung oder Justierung der Laserausrüstung keine Gefahr ausgeht.
58. Bei der Entwicklung (Projektierung) von Maschinen und (oder) Anlagen sind Maßnahmen zum Schutz des Personals vor nachteiligen Einwirkungen nichtionisierender Strahlung, statischer elektrischer Felder, konstanter Magnetfelder, elektromagnetischer Felder industrieller Frequenz sowie elektromagnetischer Strahlung des Hochfrequenz- und optischen Bereichs zu treffen.
59. Gase, Flüssigkeiten, Staub, Dämpfe und andere Abfälle, die Maschinen und (oder) Anlagen im Betrieb freisetzen, dürfen keine Gefahrenquelle für Leben und Gesundheit des Menschen und für die Umwelt darstellen.
Bei Vorliegen einer solchen Gefahr müssen Maschinen und (oder) Anlagen mit Einrichtungen zum Auffangen und (oder) Abführen dieser Stoffe ausgestattet sein, die möglichst nahe an der Austrittsquelle anzuordnen sind, sowie mit Einrichtungen zur kontinuierlichen automatischen Überwachung der Emissionen.
60. Maschinen und (oder) Anlagen müssen mit Mitteln ausgestattet sein, die ein Einschließen des Personals im Inneren der Maschine und (oder) der Anlagen verhindern; falls dies nicht möglich ist, mit Signaleinrichtungen zum Herbeirufen von Hilfe.
61. Teile der Maschine und (oder) der Anlagen, an denen sich Personal aufhalten kann, müssen so entwickelt (projektiert) werden, dass ein Ausrutschen, Stolpern oder Stürzen des Personals auf ihnen oder von ihnen verhindert wird.
62. Stellen für die Wartung der Maschine und (oder) der Anlagen müssen außerhalb der Gefahrenbereiche liegen.
Die Wartung muss nach Möglichkeit bei Stillstand der Maschine und (oder) der Anlagen durchgeführt werden. Wenn solche Bedingungen aus technischen Gründen nicht eingehalten werden können, ist sicherzustellen, dass die Wartung sicher ist.
63. Es muss die Möglichkeit sichergestellt werden, Diagnoseausrüstung zur Feststellung von Störungen an Maschinen und (oder) Anlagen zu installieren.
Es muss die Möglichkeit sichergestellt werden, diejenigen Baugruppen von Maschinen und (oder) Anlagen schnell und sicher zu entfernen und auszutauschen, die häufig ausgetauscht werden müssen (insbesondere wenn ihr Austausch im Betrieb erforderlich ist oder sie einem Verschleiß oder einer Alterung unterliegen, die eine Gefahr nach sich ziehen kann). Für die Durchführung dieser Arbeiten mit Werkzeugen und Messgeräten gemäß der Betriebsanleitung (Gebrauchsanweisung) muss ein sicherer Zugang zu solchen Elementen sichergestellt werden.
64. Es muss das Vorhandensein von Mitteln (Leitern, Galerien, Durchgänge u. Ä.) für den sicheren Zugang zum Arbeitsplatz und zu allen Wartungsbereichen sichergestellt werden.
65. Maschinen und (oder) Anlagen müssen mit Mitteln zur Trennung von allen Energiequellen ausgestattet sein, die nach Farbe und Größe identifizierbar sind. Es muss die Möglichkeit ihrer Verriegelung sichergestellt werden, wenn ihre Auslösung eine Gefahr für Personen verursachen kann, die sich im Bereich der Gefahrenwirkung befinden.
Es muss die Möglichkeit der Verriegelung der Mittel zur Trennung der Energiezufuhr sichergestellt werden, falls das Personal an keiner Stelle, zu der es Zugang hat, prüfen kann, ob die Energiezufuhr getrennt ist.
Es muss die Möglichkeit sichergestellt werden, jede in den Stromkreisen der Maschine und (oder) der Anlagen nach dem Trennen der Energiezufuhr gespeicherte Energie sicher abzuleiten (abzubauen). Bei Bedarf können bestimmte Stromkreise zum Schutz von Informationen und für die Notbeleuchtung an Energiequellen angeschlossen bleiben. In diesem Fall müssen Maßnahmen zur Sicherheit des Personals getroffen werden.
66. Maschinen und (oder) Anlagen müssen so entwickelt (konzipiert) werden, dass die Notwendigkeit eines Eingreifens des Personals begrenzt ist, sofern dies nicht in der Betriebsanleitung (Gebrauchsanweisung) vorgesehen ist.
Falls sich ein Eingreifen des Personals nicht vermeiden lässt, muss es sicher sein.
67. Es muss die Möglichkeit vorgesehen werden, innere Teile von Maschinen und (oder) Anlagen, die gefährliche Elemente enthalten, zu reinigen, ohne in die Maschine und (oder) Anlage einzudringen, sowie sie von außen zu entriegeln. Die Reinigung muss sicher durchgeführt werden können.
68. Die zur Bedienung der Maschine und (oder) Anlage erforderlichen Informationen müssen vom Personal eindeutig verstanden werden. Die Informationen dürfen nicht übermäßig sein, um das Personal beim Betrieb nicht zu überlasten.
69. Falls das Personal durch Betriebsstörungen gefährdet werden kann, müssen Maschinen und (oder) Anlagen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die ein akustisches oder optisches Warnsignal abgeben.
Die von den Warneinrichtungen der Maschinen und (oder) Anlagen abgegebenen Signale müssen eindeutig wahrnehmbar sein. Das Personal muss die Möglichkeit haben, die Funktion der Warneinrichtungen zu überprüfen.
70. Falls trotz der getroffenen Maßnahmen eine Gefahr besteht, sind Maschinen und (oder) Anlagen mit Warnaufschriften (Warnzeichen) zu versehen, die verständlich und in russischer Sprache sowie in der (den) Staatssprache(n) des Mitgliedstaates der Zollunion abgefasst sein müssen, sofern entsprechende Anforderungen in der Gesetzgebung des (der) Mitgliedstaates(n) der Zollunion bestehen.
Anlage Nr. 2
zum Technischen Regelwerk der Zollunion
"Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen"
(TR ZU 010/2011)
Anmerkung ISPI!
In Anlage 2 ist eine Änderung durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 13.03.2026 Nr. 36 vorgesehen (tritt am 01.09.2026 in Kraft).
ZUSÄTZLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE KATEGORIEN VON MASCHINEN UND ANLAGEN.
Fußnote. Anlage 2 mit der durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 24.11.2023 Nr. 137 eingeführten Änderung (tritt nach Ablauf von 360 Kalendertagen ab dem Datum ihrer offiziellen Veröffentlichung in Kraft).
Landwirtschaftliche und andere selbstfahrende und mobile Maschinen
1. Maschinen, deren Gefahrenentstehung mit ihrer Bewegung verbunden ist, müssen zusätzlich den in diesem Anhang angegebenen Sicherheitsanforderungen entsprechen.
2. Die Sichtverhältnisse vom Arbeitsplatz des Bedieners müssen ausreichend sein, um die Sicherheit des Bedieners und des sich im Gefahrenbereich befindlichen Personals beim bestimmungsgemäßen Einsatz der Maschine und ihrer Arbeitsorgane zu gewährleisten. Falls erforderlich, müssen Mittel bereitgestellt werden, die erforderlich sind, um Gefahren zu beseitigen, die durch unzureichende Sicht verursacht werden.
3. Der Bediener muss von seinem Arbeitsplatz aus die Möglichkeit haben, die für den Betrieb der Maschine erforderlichen Bedienelemente zu betätigen. Ausgenommen sind lediglich solche Arbeiten, die zur Gewährleistung der Sicherheit mit Bedienelementen außerhalb des Arbeitsplatzes des Bedieners ausgeführt werden müssen.
4. Die Lenkung von Radmaschinen muss so konstruiert und gefertigt sein, dass die Kraft am Lenkrad oder an den Lenkhebeln, die infolge äußerer Einwirkungen auf die gelenkten Räder entsteht, verringert wird.
5. Das Bedienelement der Differenzialsperre muss so konstruiert und angebracht sein, dass bei Bewegung der Maschine die Möglichkeit besteht, das Differenzial zu entsperren.
Wenn die Maschine zur Ausführung von Produktionsprozessen und zur Erfüllung vorgegebener Funktionen mit Ausrüstung ausgestattet ist, die ihre Abmessungen überschreitet (z. B. Stabilisatoren, Ausleger usw.), so muss der Bediener vor Beginn der Bewegung die Möglichkeit haben, sich zu vergewissern, dass diese Ausrüstung sich in der vorgegebenen Position befindet, die beim Verfahren der Maschine keine Gefahr darstellt.
6. Beim Anlassen des Motors muss die Möglichkeit einer willkürlichen Bewegung der Maschine ausgeschlossen sein.
Maschinen müssen den Anforderungen an die Vorgänge des Verzögerns, Anhaltens, Bremsens und Haltens im Stillstand entsprechen, um die Sicherheit bei den in den Betriebsdokumenten vorgesehenen Betriebsarten, Belastungsstufen und Bewegungsgeschwindigkeiten zu gewährleisten.
7. Der Bediener muss mit Hilfe des Arbeitsbedienelements die Möglichkeit haben, die selbstfahrende Maschine zu verzögern oder vollständig anzuhalten. Wenn dies zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich ist, müssen Maschinen bei Ausfall des Steuersystems oder Unterbrechung der Energieversorgung mit einer Notvorrichtung zum Verzögern oder Anhalten mit einem vollständig unabhängigen und leicht zugänglichen Bedienelement ausgestattet sein.
Wenn dies zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich ist, müssen Maschinen mit einer Feststellbremse ausgestattet sein, die den vollständigen Stillstand der Maschine gewährleistet.
8. Falls eine Fernsteuerung der Maschine oder eines Maschinensystems erforderlich ist, muss jedes Steuergerät eindeutig der Maschine zugeordnet werden können, für die es bestimmt ist.
Das Fernsteuersystem muss so konstruiert und gefertigt sein, dass es nur die entsprechende Maschine und (oder) bestimmte Arbeitsgänge steuern kann.
Eine mit einem Fernsteuersystem ausgestattete Maschine muss so konstruiert und gefertigt sein, dass sie nur auf Signale des bestimmten Steuergeräts reagiert.
9. Die Bewegung einer von einem mitgehenden Bediener geführten Maschine darf nur durch ununterbrochene Einwirkung des Bedieners auf die entsprechenden Bedienelemente möglich sein. Beim Anlassen des Motors muss die Möglichkeit einer willkürlichen Bewegung der Maschine ausgeschlossen sein.
10. Die Steuersysteme einer von einem mitgehenden Bediener geführten Maschine müssen so konstruiert sein, dass alle Risiken im Zusammenhang mit einer willkürlichen Bewegung der Maschine in Richtung auf den Bediener auf ein Minimum reduziert werden.
Die Bewegungsgeschwindigkeit der Maschine muss mit der Geschwindigkeit des mitgehenden Bedieners vergleichbar sein.
Wenn die Maschine mit einem rotierenden Werkzeug ausgestattet ist, muss jede Möglichkeit seines Einschaltens während der Rückwärtsbewegung der Maschine ausgeschlossen sein, außer in den Fällen, in denen die Maschine unmittelbar durch dieses rotierende Werkzeug angetrieben wird. Im letzteren Fall darf die Rückwärtsgeschwindigkeit der Maschine keine Gefahr für den Bediener darstellen.
Der Ausfall der Energiequelle der Lenkung (falls vorhanden) darf das Lenken der Maschine während des gesamten Zeitraums, der für ihre vollständige Stillsetzung erforderlich ist, nicht behindern.
11. Die Maschine muss so konstruiert, gefertigt und falls erforderlich auf dem Fahrgestell so angebracht sein, dass die während der Bewegung entstehenden unkontrollierten Schwankungen ihres Schwerpunkts die Standfestigkeit der Maschine nicht beeinträchtigen und keine übermäßigen Belastungen auf ihre Konstruktion ausüben.
Selbstfahrende Maschinen müssen so konstruiert und gefertigt sein, dass ihre Standfestigkeit unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen erhalten bleibt.
12. Wenn unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen die Gefahr des Umstürzens einer selbstfahrenden Maschine besteht, muss sie mit einer Umsturzschutzvorrichtung ausgestattet sein. Beim Umstürzen der Maschine muss die Konstruktion dieser Vorrichtung dem im Inneren befindlichen Bediener ein entsprechendes Restvolumen zur Begrenzung der Verformung gewährleisten.
Die Sitze der Maschine müssen eine entsprechende Konstruktion aufweisen oder mit einem Rückhaltesystem ausgestattet sein, das dem Bediener erlaubt, auf seinem Platz zu bleiben, ohne die erforderlichen Handlungen zur Steuerung der Maschine einzuschränken.
13. Wenn in Abhängigkeit von den Betriebsbedingungen einer selbstfahrenden Maschine die Gefahr des Herabfallens verschiedener Gegenstände auf sie besteht, muss sie mit einer Schutzvorrichtung gegen herabfallende Gegenstände ausgestattet sein.
Beim Herabfallen von Gegenständen muss die Konstruktion dieser Vorrichtung dem im Inneren der Maschine befindlichen Bediener ein entsprechendes Restvolumen zur Begrenzung der Verformung gewährleisten.
14. Maschinen, die zum Schleppen bestimmt sind oder selbst geschleppt werden, müssen mit einer Anhängekupplung ausgestattet sein, die so konstruiert, gefertigt und angeordnet ist, dass ein leichtes und sicheres Verbinden oder Trennen gewährleistet und ein unbeabsichtigtes Trennen während des Betriebs verhindert wird.
15. Sattelanhänger- und Anbaumaschinen müssen mit Stützfüßen versehen sein, die den Belastungs- und Bodenbedingungen entsprechen.
16. Abnehmbare mechanische Zapfwellenvorrichtungen, die selbstfahrende Maschinen (Traktoren) mit den ersten starren Stützen der geschleppten Maschinen verbinden, müssen so konstruiert und gefertigt sein, dass jedes während des Betriebs bewegliche Teil auf seiner gesamten Länge geschützt ist.
Die Zapfwelle einer selbstfahrenden Maschine (eines Traktors), an die eine abnehmbare mechanische Zapfwelleneinrichtung angeschlossen wird, muss durch eine besondere Schutzabdeckung geschützt sein, die fest an der selbstfahrenden Maschine (dem Traktor) befestigt ist, oder durch jede andere Vorrichtung, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet.
Um den Zugang zur abnehmbaren Zapfwelleneinrichtung zu ermöglichen, muss diese Schutzabdeckung geöffnet werden können. Bei der Anbringung der genannten Einrichtung muss ausreichend Raum verbleiben, damit während der Bewegung der selbstfahrenden Maschine (des Traktors) eine Beschädigung der Schutzabdeckung durch die Gelenkwelle nicht eintreten kann.
Die Zapfwellenaufnahme der gezogenen Maschine muss von einer an ihr fixierten Schutzummantelung umschlossen sein.
Drehmomentbegrenzer oder Freilaufkupplungen dürfen am Universalgelenk der Gelenkwelle nur auf der Seite der gezogenen Maschine befestigt werden. Die abnehmbare mechanische Zapfwelleneinrichtung muss eine entsprechend darauf angebrachte Kennzeichnung aufweisen.
17. Alle gezogenen Maschinen, für deren Arbeit eine abnehmbare mechanische Zapfwelleneinrichtung erforderlich ist, die sie mit selbstfahrenden Maschinen (Traktoren) verbindet, müssen über ein Anschlusssystem verfügen, das bei einem erforderlichen Trennen der Maschinen die Einrichtung selbst und ihre Schutzabdeckungen vor Beschädigungen schützt, die durch deren Berührung mit dem Boden oder mit Maschinenteilen entstehen.
Die äußeren Teile der Schutzabdeckungen müssen so konstruiert, gefertigt und angeordnet sein, dass sie sich nicht gleichzeitig mit der abnehmbaren mechanischen Zapfwelleneinrichtung mitdrehen können. Die Schutzabdeckung muss die Gelenkwelle bis zum Ende der Gabeln der inneren Gelenke abdecken (im Fall einfacher Universalgelenke) und mindestens bis zur Mitte des äußeren Gelenks im Fall von Weitwinkel-Universalgelenken.
Wenn Zugangsmittel zu Arbeitsplätzen in der Maschine in der Nähe der abnehmbaren mechanischen Zapfwelleneinrichtung angeordnet sind, müssen sie so konstruiert und gefertigt sein, dass die Möglichkeit ausgeschlossen ist, die Schutzabdeckungen der Gelenkwelle als Stufen zu benutzen, außer in Fällen, in denen dies konstruktiv vorgesehen ist.
18. Die Einbauorte der Akkumulatorenbatterien müssen so konstruiert und gefertigt sein, dass die Gefahr ausgeschlossen ist, dass beim Umkippen der Maschine Elektrolyt auf den Bediener gelangt, und dass eine Ansammlung von Elektrolytdämpfen am Arbeitsplatz des Bedieners vermieden wird.
Die Maschine muss so konstruiert und gefertigt sein, dass die Akkumulatorenbatterien mit Hilfe einer leicht zugänglichen und speziell für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung (eines Schalters) abgetrennt werden können.
19. Je nach den Arten der Gefahren muss die Maschine mit Feuerlöschern ausgerüstet sein, die an leicht zugänglichen Stellen angeordnet sind, und (oder) mit eingebauten Feuerlöschanlagen.
20. Der Bediener muss vor dem Risiko der Einwirkung gefährlicher Stoffe geschützt sein, wenn das Versprühen dieser Stoffe die Hauptfunktion der Maschine ist.
21. Maschinen, die mit Plätzen für Bediener ausgerüstet sind, müssen mit einer entsprechenden Einrichtung zur Übertragung von Signalen von der ziehenden Maschine zur gezogenen Maschine ausgestattet sein (falls erforderlich).
22. Der Arbeitsplatz der Bediener landwirtschaftlicher Maschinen, die sich während der Arbeit des Geräts außerhalb der Kabine des Energiegeräts befinden, muss vor dem Bewurf mit Erde, technologischem Material und Schmutz geschützt sein.
23. Klappbare Elemente, die zur Verringerung der Transportbreite und (oder) -höhe bestimmt sind, müssen mechanische oder andere Mittel besitzen, um sie in Transportstellung zu halten.
24. Selbstfahrende Maschinen und Energiegeräte, die für den Einsatz unter Gebirgsbedingungen bestimmt sind, müssen mit Anzeigegeräten für die höchstzulässige Neigung ausgerüstet sein.
25. Die Sicherheitsanforderungen, die an Anbau-, Halbanbau-, Anhänge-, Sattelanhänge- und Anbaugeräte für die Landwirtschaft gestellt werden, werden bei der Prüfung im Rahmen eines Maschinen-Traktor-Geräts aus der Anbau-, Halbanbau-, Anhänge- oder Anbaumaschine und dem Energiegerät (Traktor) bewertet.
26. Wenn selbstfahrende Maschinen und Energiegeräte für den Einsatz in gefährlicher Umgebung bestimmt sind oder die Maschinen und Energiegeräte selbst die Ursache einer gefährlichen Umgebung sind, müssen entsprechende Einrichtungen vorgesehen sein, um den normalen Betrieb des Bedieners zu gewährleisten und ihn vor vorhersehbaren Gefahren zu schützen.
27. Wenn der Arbeitsplatz des Bedieners mit einer Kabine ausgerüstet wird, muss diese es dem Bediener ermöglichen, die Maschine schnell zu verlassen, und mindestens einen Notausgang besitzen.
28. Maschinen, die mit dem Energiegerät aggregiert werden und in Transportstellung die Lichtsignaleinrichtungen des Energiegeräts verdecken, sowie selbstfahrende Maschinen müssen mit eigenen äußeren Leuchten ausgerüstet werden.
29. Falls in Maschinen für die Speisung von Verbrennungsmotoren (Motoren mit Fremdzündung, die mit komprimiertem brennbarem Erdgas (CNG) oder verflüssigtem brennbarem Erdgas (LNG) oder Flüssiggas (LPG) betrieben werden, sowie Zweistoffmotoren mit Kompressionszündung, die mit Dieselkraftstoff und komprimiertem brennbarem Erdgas (CNG) oder verflüssigtem brennbarem Erdgas (LNG) oder Flüssiggas (LPG) betrieben werden) gasförmiger Kraftstoff verwendet wird (komprimiertes brennbares Erdgas (CNG) oder verflüssigtes brennbares Erdgas (LNG) oder Flüssiggas (LPG)), werden die zusätzlichen Anforderungen an die Ausrüstung und ihre Anbringung angewendet, die in dieser Anlage angegeben sind.
Hebezeuge
1. Hebezeuge müssen so konstruiert und hergestellt sein, dass sie während ihres Betriebs (im Arbeits- und Ruhezustand) sowie in den übrigen Lebenszyklusphasen (Herstellung, Montage, Prüfungen, Demontage usw.) die angegebene geometrische Form, Festigkeit, Steifigkeit, Standsicherheit, Verschleiß- und Korrosionsbeständigkeit sowie die Ausgewogenheit (letzteres nur bei bestimmten Auslegertypen von Portalkranen) beibehalten.
Die Festigkeit, Steifigkeit, Standsicherheit und Ausgewogenheit der rechnerisch nachgewiesenen Elemente der Metallkonstruktion sowie die entsprechenden Sicherheitskennwerte der Mechanismen des Hebezeugs müssen unter Berücksichtigung der festgelegten Betriebsarten durch Berechnung bestätigt werden.
2. Hebezeuge, die sich auf Schienenwegen bewegen, müssen mit besonderen Einrichtungen ausgerüstet sein, die das Risiko des Entgleisens von den Schienenwegen sowie unzulässiges Verfahren unter Windlasten verhindern.
Besteht trotz der genannten Einrichtungen weiterhin das Risiko des Entgleisens von den Schienenwegen, beispielsweise infolge möglicher seismischer Einwirkungen oder eines Bruchs der Schienenwege selbst, sind zusätzliche Vorrichtungen einzusetzen, die ein mögliches Abstürzen der Anlagen verhindern.
3. Hebezeuge müssen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen, der Betriebsdauer und der Betriebsart der Mechanismen konstruiert und hergestellt sein. Die Hubwerke von Hebezeugen, die für intensive technologische Prozesse bestimmt sind, müssen mit Betriebsstundenzählern ausgerüstet sein.
Mit Betriebsstundenzählern (mit Lastmomentbegrenzern) müssen auch alle freistehenden Auslegerkrane ausgerüstet sein.
Die für die Herstellung von Hebezeugen verwendeten Werkstoffe sind unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen (im Arbeits- und Ruhezustand) wie Temperatur, aggressive Umgebung, Explosions- und Brandgefahr der Umgebung usw. auszuwählen. Die Qualität der Werkstoffe ist durch Zertifikate des Herstellers zu bestätigen.
4. Rollen und Trommeln für Stahlseile müssen einen Durchmesser aufweisen, der nicht geringer ist als der durch die Klassifizierungsgruppe des Mechanismus, in dem sie eingebaut sind, bestimmte Wert. Die Seilrille der Rolle und die Rillenbearbeitung auf der Trommel müssen dem Durchmesser des eingesetzten Stahlseils entsprechen.
Die Rechenkraft zur Auswahl des Stahlseils wird durch die Konstruktion des Mechanismus unter Berücksichtigung der Einscherung des Flaschenzugs bestimmt. Der Mindestnutzungsfaktor (Sicherheitsbeiwert) des Stahlseils darf nicht geringer sein als der durch die Klassifizierungsgruppe des Mechanismus, in dem das Seil eingebaut ist, bestimmte Wert. Der Mindestnutzungsfaktor (Sicherheitsbeiwert) des Stahlseils muss für jeden einzelnen Strang von Anschlagmitteln mindestens 6 betragen, unter der Bedingung, dass der maximale Winkel zwischen den Strängen mehrsträngiger Anschlagmittel nicht mehr als 90o beträgt. Die Rechenlast für jeden Strang mehrsträngiger Anschlagmittel wird unter der Annahme angenommen, dass die Last von drei oder weniger Strängen gehalten wird.
Stahlseile, die unmittelbar zum Heben oder Halten der Last bestimmt sind (ausgenommen Seile von Seilbahnen und Endlos-Anschlagmitteln), dürfen keine Spleiße aufweisen, außer der Endbefestigung der Seile.
Die Qualität der Endbefestigung und die Art der Befestigung der Stahlseile sind so zu wählen, dass ein entsprechendes Sicherheitsniveau des Mechanismus und des Hebezeugs insgesamt gewährleistet wird.
5. Die Abmessungen der Kettenräder sind unter Berücksichtigung der Klassifizierungsgruppe des Mechanismus und der Kettenteilung zu wählen.
Die Rechenkraft zur Auswahl der Kette wird durch die Konstruktion des Mechanismus unter Berücksichtigung der Einscherung des Flaschenzugs bestimmt. Der Mindestnutzungsfaktor (Sicherheitsbeiwert) der Kette darf nicht geringer sein als der durch die Klassifizierungsgruppe des Mechanismus, in dem die Kette eingebaut ist, bestimmte Wert.
Die Art der Befestigung und das Spleißen der Rundstahlkette sind so zu wählen, dass ein entsprechendes Sicherheitsniveau des Mechanismus und des Hebezeugs insgesamt gewährleistet wird.
Der Mindestnutzungsfaktor (Sicherheitsbeiwert) der Kette muss für jeden einzelnen Strang von Anschlagmitteln mindestens 4 betragen, unter der Bedingung, dass der maximale Winkel zwischen den Strängen mehrsträngiger Anschlagmittel nicht mehr als 90o beträgt. Die Rechenlast für jeden Strang mehrsträngiger Anschlagmittel wird unter der Annahme angenommen, dass die Last von drei oder weniger Strängen gehalten wird.
Bei Verwendung von textilen Seilen und Bändern in der Konstruktion von Anschlagmitteln muss der Mindestnutzungsfaktor (Sicherheitsbeiwert) des textilen Seils oder Bandes für jeden einzelnen Strang von Anschlagmitteln mindestens 7 betragen, unter der Bedingung, dass der maximale Winkel zwischen den Strängen mehrsträngiger Anschlagmittel nicht mehr als 90o beträgt.
Das Spleißen (Vernähen) textiler Seile und Bänder darf nicht zu einer Verringerung des festgelegten Mindestnutzungsfaktors jedes einzelnen Strangs des Anschlagmittels führen.
6. Einrichtungen, die zur Steuerung der Bewegungen bestimmt sind, müssen so funktionieren, dass die Hebezeuge, an denen sie angebracht sind, sicher sind.
Hebezeuge müssen so konstruiert, hergestellt oder mit besonderen Einrichtungen ausgerüstet sein, dass die Bewegungsamplitude der entsprechenden Komponenten der Maschinen in den festgelegten Grenzen begrenzt werden kann. Erforderlichenfalls muss bei Beginn des Betriebs dieser Einrichtungen ein Warnsignal ausgegeben werden.
Wenn freistehende und auf Schienenwegen verfahrbare Hebezeuge zufällig in unmittelbare Nähe zueinander geraten können und dadurch ein Kollisionsrisiko entsteht, müssen sie mit Systemen ausgerüstet sein, die das Entstehen dieses Risikos vermeiden.
Hebezeuge müssen so konstruiert und hergestellt sein, dass eine gefährliche Verschiebung oder ein freies und unkontrolliertes Herabfallen der auf ihnen befindlichen Lasten verhindert wird, selbst wenn deren Ursache eine vollständige oder vorübergehende Energieabschaltung oder das Anhalten der Maschine durch den Bediener ist.
Unter normalen Einsatzbedingungen darf das Absenken der Last ausschließlich mithilfe von Reibungsbremssystemen nicht die einzig mögliche Art und Weise sein, mit Ausnahme derjenigen Maschinen, die nicht anders funktionieren können.
Lastaufnahmemittel müssen so konstruiert und hergestellt sein, dass jede Möglichkeit eines zufälligen Herabfallens von Lasten ausgeschlossen ist.
7. Die Arbeitsstellung des Hebezeugs muss so sein, dass eine größtmögliche Übersicht über die Bewegungsbahnen seiner beweglichen Teile gewährleistet ist, um mögliche Kollisionen mit Personen, Einrichtungen oder anderen Maschinen zu verhindern, die sich zur gleichen Zeit in unmittelbarer Nähe bewegen und dabei eine bestimmte Gefahr darstellen.
Hebezeuge, die sich auf Schienenwegen bewegen, müssen so konstruiert und hergestellt sein, dass Personen vor Verletzungen geschützt werden, die mit Lasten, Transportplattformen oder Gegengewichten (sofern vorhanden) verbunden sind. Falls erforderlich, muss zur Erfüllung dieser Anforderung der Zugang zum Lastbewegungsbereich unter normalen Betriebsbedingungen ausgeschlossen sein.
Besteht bei der Kontrolle oder Wartung die Gefahr des Quetschens zwischen einem feststehenden Element und der Transportplattform für Körperteile einer Person, die sich unterhalb oder oberhalb dieser befindet, muss ein ausreichender freier Raum in Form einer Schutzeinrichtung oder die Anbringung mechanischer Vorrichtungen, die den Bewegungsvorgang der Transportplattform blockieren, gewährleistet werden.
8. Die Bewegung der Transportplattform eines Hebezeugs, das feste Ebenen bedient, muss entlang starrer Führungen erfolgen. Hebesysteme mit Scherengelenkmechanismus werden ebenfalls als Systeme mit starren Führungen betrachtet.
Wenn Personen Zugang zur Transportplattform haben, muss das Hebezeug so konstruiert und hergestellt sein, dass die Transportplattform beim Zugang, insbesondere beim Be- oder Entladen, in einem unbeweglichen Zustand gehalten wird.
Das Hebezeug muss so konstruiert und hergestellt sein, dass der Höhenunterschied zwischen der Transportplattform und der von ihr bedienten Einstiegsebene kein Stolper- oder Sturzrisiko verursacht.
9. Besteht ein Risiko, das mit dem Herabfallen einer Last von der Transportplattform verbunden ist, muss das Hebezeug so konstruiert und hergestellt sein, dass dieses Risiko ausgeschlossen wird.
10. An den Ein-/Ausstiegsstellen (Be-/Entladestellen) muss das Risiko des Kontakts von Personen mit der sich bewegenden Plattform oder anderen beweglichen Teilen des Hebezeugs ausgeschlossen sein.
Besteht ein Risiko, das mit der Möglichkeit des Absturzes von Personen im Bewegungsbereich der Transportplattform zu dem Zeitpunkt verbunden ist, zu dem sie sich nicht an der Einstiegs- (Be- und Entlade-) Ebene befindet, müssen Schutzgeländer vorgesehen werden, die das Entstehen dieses Risikos ausschließen. Diese Schutzgeländer dürfen sich nicht in Richtung des Bewegungsbereichs der Transportplattform öffnen. Sie müssen über eine Schutzvorrichtung mit Verriegelung verfügen, die abhängig von der eingenommenen Position der Transportplattform auslöst und eine gefährliche Bewegung der Transportplattform verhindert, solange die Schutzgeländer nicht geschlossen und verriegelt sind, sowie das Öffnen des Schutzgeländers bis zum Stillstand der Transportplattform an der entsprechenden Einstiegs- (Be- und Entlade-) Ebene verhindert.
11. Zur Bestätigung der Betriebstauglichkeit von Hebezeugen müssen diese periodisch statischen und dynamischen Lastprüfungen mit einer Belastung von 1,25 der Pass-Tragfähigkeit (statische Prüfungen) und 1,1 der Pass-Tragfähigkeit (dynamische Prüfungen) unterzogen werden. Die Methodik der Lastprüfungen muss im Betriebshandbuch des Hebezeugs dargelegt sein.
Neu hergestellte Hebezeuge (frei stehende Auslegerkrane) werden zusätzlich Prüfungen der Gesamtstandsicherheit gegen Umkippen unterzogen. Die Methodik der Prüfungen muss im Betriebshandbuch des Hebezeugs dargelegt sein.
12. Steuereinrichtungen von handbetätigten Hebezeugen müssen mit automatischer Rückstellung in die Ausgangsposition ausgestattet sein. Wenn jedoch ein Teil oder der gesamte Bewegungsvorgang gesteuert wird, bei dem keinerlei Gefahr des Zusammenstoßes von Lasten oder Maschinen besteht, können die genannten Steuereinrichtungen durch spezielle Vorrichtungen ersetzt werden, die ein automatisches Anhalten in vorgegebenen Positionen ohne Verwendung einer Einrichtung mit automatischer Rückstellung in die Ausgangsposition ermöglichen.
Seilgeführte Transportplattformen und Zugmittel müssen durch Gegengewichte oder eine Vorrichtung, die die Kontrolle der Spannung ermöglicht, gehalten werden.
13. Jeder Teil einer Lastkette, eines Seils oder eines Anschlagmittels, der keine Baugruppe ist, muss eine aufgebrachte Kennzeichnung und in Fällen, in denen dies nicht möglich ist, ein Schild oder einen nicht abnehmbaren Ring mit Angabe des Namens und der Adresse des Herstellers aufweisen.
Lastketten, Stahlseile, Textilseile und -bänder müssen ein Zeugnis enthalten, das folgende Informationen umfasst:
– Name und Adresse des Herstellers;
– Bezeichnung der Kette, des Stahlseils, des Textilseils oder des Bandes, einschließlich Nenngröße, Konstruktion und Angaben zum Material;
– das verwendete Prüfverfahren;
– die Mindestbruchlast (oder Zerstörungslast).
Die Form dieses Zeugnisses bestätigt die Kommission der Zollunion.
14. Auf allen Lastaufnahmemitteln müssen die Bezeichnung des Materials, für das sie bestimmt sind (sofern diese Information für den sicheren Betrieb erforderlich ist), und die maximale Tragfähigkeit angegeben sein.
Für Lastaufnahmemittel, bei denen das Anbringen der Kennzeichnung nicht möglich ist, müssen die oben genannten Informationen auf einem fest an ihnen befestigten Schild angebracht sein oder an einer Stelle angebracht werden, an der das geringste Risiko ihres Abriebs (z. B. infolge von Verschleiß) oder einer negativen Beeinflussung der Festigkeit der Lastaufnahmemittel besteht, und müssen deutlich erkennbar sein.
15. Auf jedem Hebezeug muss seine maximale Pass-Tragfähigkeit angegeben sein, und für Auslegerkrane muss zusätzlich ein Schild mit der Lastkennlinie angebracht sein.
Auf Hebezeugen, die ausschließlich zum Heben von Lasten bestimmt und mit Transportplattformen ausgestattet sind, die den Zugang von Personen zu ihnen ermöglichen, muss eine Warnung, die das Heben von Personen verbietet, deutlich angebracht sein. Diese Warnung muss von jedem Ort aus gut sichtbar sein, von dem aus ein Zugang zu den Transportplattformen möglich ist, und während der gesamten Lebensdauer der Maschine erhalten bleiben.
16. Mechanische Einrichtungen des Hebezeugs müssen mit Bremsen in Ruhestellung geschlossen (normal geschlossen) ausgestattet sein (ausgenommen Bremsen des Drehwerks, die normal geöffnet sein können).
Der Bremsmoment-Sicherheitsfaktor des Hubwerks des Hebezeugs wird unter Berücksichtigung der Klassifizierungsgruppe des Mechanismus festgelegt, jedoch nicht niedriger als 1,5.
Hubwerke von Hebezeugen, die zum Heben und Transportieren gefährlicher Güter bestimmt sind, müssen mit zwei Bremsen ausgestattet sein, wobei die Bremsmoment-Sicherheitsfaktoren jeder dieser Bremsen auf der Grundlage der Sicherstellung der vorgegebenen Sicherheit festgelegt werden.
17. Die Lastaufnahmemittel der Hebemaschine müssen den Anforderungen zur Gewährleistung der vorgegebenen Sicherheit entsprechen und ein selbsttätiges Aushängen, Herabfallen oder Ausschütten der Last während des Hebens und Transportierens verhindern, auch bei Störungen des Steuerungssystems.
Lasthaken müssen, mit Ausnahme von Haken in Sonderausführung, auf Axial-Wälzlagern montiert sein.
Die Befestigung des Hakens an der Aufhängung muss ein unbefugtes Lösen von der Aufhängung während des Betriebs vollständig ausschließen.
Jeder Haken der Hebemaschine muss mit einer Sicherungsklappe versehen sein, die ein unbeabsichtigtes Herausfallen des Anschlagmittels, des Rings oder der Öse aus dem Hakenmaul während des Hebens und Transportierens der Last verhindert.
18. Die Elektroausrüstung und das Steuerungssystem der Hebemaschine müssen den Anforderungen zur Gewährleistung der vorgegebenen Sicherheit entsprechen und den Anforderungen der Klassifizierungsgruppen der an ihr installierten Mechanismen genügen.
Das Steuerungssystem der Hebemaschine muss mindestens mit Nullspannungs- und Überstromschutz ausgerüstet sein, die Möglichkeit eines unbefugten Anlaufs der Antriebe der Mechanismen ausschließen sowie die Möglichkeit einer elektrischen Gefährdung des Personals verhindern.
19. Die Hydraulikausrüstung der Hebemaschine muss den Anforderungen zur Gewährleistung der vorgegebenen Sicherheit entsprechen, Schäden an Elementen des Hydraulikantriebs bei Berührung mit Elementen der Metallkonstruktion ausschließen und ein selbsttätiges Absenken der Last (des Auslegers) in Notfallsituationen verhindern.
Jeder Hydraulikkreis muss gegen Drucküberschreitung durch ein Überdruckventil geschützt sein, das auf den Betrieb mit der Nennlast entsprechend der im Technischen Pass angegebenen Tragfähigkeit eingestellt und verplombt ist.
20. Hebemaschinen müssen mit den erforderlichen Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sein: Begrenzern (z. B. Begrenzern der Arbeitsbewegungen, erforderlichen Verriegelungen der Einstiegstüren zur Kabine usw.) und Anzeigern (z. B. Leuchtanzeige für das Vorhandensein der Versorgungsspannung, Anzeige der Wägeeinrichtungen, akustische Signalisierung des Beginns des Hebens und Transportierens der Last usw.). Verzeichnis und Anzahl der erforderlichen Begrenzer und Anzeiger der Hebemaschine werden auf der Grundlage ihrer konstruktiven Besonderheiten, des Verantwortungsgrades und der Gewährleistung des geforderten Sicherheitsniveaus ausgewählt.
21. Die Steuergeräte der Hebemaschine müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass die Steuerung bequem ist und die Beobachtung des Lastaufnahmemittels und der Last nicht erschwert.
Die Bewegungsrichtung der Handgriffe und Hebel muss möglichst der Bewegungsrichtung der Mechanismen entsprechen.
22. Die Innenmaße der Steuerkabinen der Hebemaschine müssen den für diese Ausrüstung festgelegten Anforderungen der Ergonomie und Sicherheit entsprechen.
23. Leicht zugängliche, sich bewegende Teile der Hebemaschine müssen durch feste abnehmbare Schutzeinrichtungen abgedeckt sein, die eine Besichtigung und Wartung der Mechanismen ermöglichen.
Nichtisolierte stromführende Teile der Elektroausrüstung von Hebemaschinen, die an Stellen angeordnet sind, an denen eine Berührung nicht ausgeschlossen werden kann, müssen abgeschirmt sein.
24. Galerien, Plattformen und Leitern von Hebemaschinen müssen die vorgegebene Festigkeit gewährleisten und ihre Abmessungen den festgelegten Sicherheitsanforderungen entsprechen.
25. Schweißverbindungen der berechneten Elemente der Metallkonstruktionen von Hebemaschinen müssen ihre Sicherheit gewährleisten.
26. Der Schienenweg (für Hebemaschinen, die sich auf einem Schienenweg fortbewegen) muss so konstruiert und gefertigt sein, dass er während des Betriebs (im Arbeits- und Nichtarbeitszustand) sowie in den übrigen Phasen des Lebenszyklus der Hebemaschine (Montage, Prüfungen usw.) die erklärte Festigkeit, Steifigkeit, Stabilität, Ermüdungs-, Verschleiß- und Korrosionsbeständigkeit beibehält.
Ausrüstung zur Behandlung und Verarbeitung von Lebensmitteln, zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder pharmazeutischen Präparaten
1. Materialien, die mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder pharmazeutischen Präparaten in Kontakt kommen, müssen für den Verwendungszweck geeignet sein. Die Oberflächen der Materialien und ihre Beschichtungen müssen gegenüber den Kontaktmedien beständig sein und die Möglichkeit ihrer Reinigung und Durchführung der Desinfektion ohne Zerstörung, Rissbildung, Absplitterungen, Ablösung oder Abrieb gewährleisten.
2. Die Oberflächen der Ausrüstung, die mit Produkten, kosmetischen Mitteln oder pharmazeutischen Präparaten in Kontakt kommen, müssen eben sein, ohne Vorsprünge oder Vertiefungen, die zur Ansammlung des Produkts beitragen.
Die Ausrüstung muss sich leicht reinigen und desinfizieren lassen (erforderlichenfalls nach vorherigem Entfernen aller leicht abnehmbaren Teile). Die Innenflächen der Ausrüstung müssen eine Radiusverbindung aufweisen, die eine gründliche Reinigung ermöglicht.
3. Es muss die Möglichkeit bestehen, Flüssigkeiten, Gase und Aerosole vollständig aus der Ausrüstung zu entfernen, die von Produkten, kosmetischen Mitteln oder pharmazeutischen Präparaten abgegeben werden sowie infolge der Reinigung und Desinfektion entstehen.
4. Die Ausrüstung muss so konstruiert und hergestellt sein, dass das Eindringen von Fremdstoffen oder Schädlingen (z. B. Insekten) sowie die Ansammlung jeglicher organischer Stoffe an für die Reinigung unzugänglichen Stellen verhindert wird.
5. Die Ausrüstung muss so konstruiert und hergestellt sein, dass die Möglichkeit des Kontakts gesundheitsgefährdender Hilfsstoffe (z. B. Schmierstoffe) mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder pharmazeutischen Präparaten ausgeschlossen ist.
6. Die Betriebsanleitung (Instruktion) der Ausrüstung muss Informationen über die für die Durchführung der Reinigung, Desinfektion und Spülung empfohlenen Mittel und Methoden enthalten.
Maschinen, ausgestattet mit Ausrüstung zur Versorgung des Motors mit gasförmigem Kraftstoff (komprimiertem Erdgas (CNG), verflüssigtem Erdgas (LNG), Flüssiggas (LPG))
Fußnote. Das Technische Regelwerk wurde um einen Abschnitt gemäß dem Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 24.11.2023 Nr. 137 ergänzt (tritt nach Ablauf von 360 Kalendertagen ab dem Datum seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft).
1. An Maschinen darf nur Gasanlagenausrüstung angebracht werden, für die gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die an Radfahrzeugen angebracht und/oder verwendet werden können, und über die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der auf der Grundlage dieser Vorschriften erteilten Genehmigungen, geschlossen in Genf am 20. März 1958 (im Folgenden – Übereinkommen von 1958), Mitteilungen über die Typgenehmigung erteilt wurden, oder für die die Konformität mit den Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit von Radfahrzeugen" (TR ZU 018/2011) oder des Technischen Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern" (TR ZU 031/2012) bestätigt wurde.
2. Jede Gasflasche muss einen Pass besitzen, der untrennbarer Bestandteil der technischen Dokumentation ist, ihre Identifizierung gewährleistet und vom Hersteller der Gasflasche gemäß dem einheitlichen Formblatt, das vom Kollegium der Eurasischen Wirtschaftskommission festgelegt wurde, ausgestellt wurde.
3. Auf jeder an der Maschine angebrachten Gasflasche müssen deutlich unverwischbare Kennzeichnungen angebracht sein: Seriennummer und Kennzeichnung "LPG", oder "CNG", oder "LNG".
4. Die Anbringung der Ausrüstung zur Versorgung des Motors mit gasförmigem Kraftstoff (komprimiertem Erdgas (CNG), oder verflüssigtem Erdgas (LNG), oder Flüssiggas (LPG)) erfolgt unter Berücksichtigung der Anforderungen von Punkt 5 dieses Abschnitts.
5. Systeme zur Versorgung des Motors mit gasförmigem Kraftstoff (komprimiertem Erdgas (CNG), oder verflüssigtem Erdgas (LNG), oder Flüssiggas (LPG)) (im Folgenden – Versorgungssystem) müssen den Anforderungen entsprechen, die in den Unterpunkten 5.1 – 5.13 dieses Abschnitts angegeben sind.
5.1. Alle Elemente des Versorgungssystems müssen starr befestigt sein.
5.2. Das Versorgungssystem muss so angebracht werden, dass sein Schutz vor Beschädigungen gewährleistet ist.
5.3. An das Versorgungssystem dürfen keine Vorrichtungen angeschlossen werden (mit Ausnahme solcher, deren Vorhandensein streng notwendig ist, um den ordnungsgemäßen Betrieb des Motors und des Kabinenheizsystems zu gewährleisten).
5.4. An das Versorgungssystem kann das Kabinenheizsystem der Maschine angeschlossen werden, wenn dieses Kabinenheizsystem und der Anschluss feuerfest sind und das normale Funktionieren des Versorgungssystems nicht beeinträchtigen.
5.5. Kein Element des Versorgungssystems (einschließlich jeder Schutzvorrichtung), das Teil der Ausrüstung des Versorgungssystems ist, darf über die äußeren Abmessungen der Maschine hinausragen.
5.6. Keine Elemente des Versorgungssystems dürfen sich in einem Abstand von weniger als 100 mm von der Abgasanlage des Motors oder einer ähnlichen Wärmequelle befinden, wenn solche Elemente der Ausrüstung des Versorgungssystems kein geeignetes Wärmeschutzgehäuse aufweisen.
5.7. Das Versorgungssystem muss folgende Ausrüstungselemente aufweisen:
a) bei Versorgung mit Flüssiggas (LPG):
Gasflasche;
80-Prozent-Stoppventil;
Füllstandsanzeiger;
Sicherheitsventil;
ferngesteuertes Betriebsventil mit Begrenzungsventil;
Druckregler und Verdampfer;
ferngesteuertes Absperrventil;
Betankungsblock;
Gasleitungen und Schläuche;
Injektor, Gasverdichter oder Gasmischer;
elektronisches Steuergerät;
Druckbegrenzer;
Rückschlagventil;
Sicherheitsventil der Gasleitung;
Gasdosierventil;
Filter;
Druck- und Temperatursensor;
Kraftstoffpumpe;
isolierter Übergangsstutzen des Versorgungssystems;
Verbindungsstutzen für die Zufuhr von Reservekraftstoff;
Umschaltsystem auf verschiedene Kraftstoffarten;
Kraftstoffleitungen;
b) bei Versorgung mit komprimiertem Erdgas (CNG):
Automatikventil;
Armaturen;
Gasflasche;
Gas-Luft-Mischer (es darf der serienmäßige Gas-Luft-Mischer der Maschine verwendet werden);
flexible und starre Kraftstoffleitungen;
Betankungsblock oder -einheit;
handbetätigtes Ventil;
Manometer oder Kraftstoffstandsanzeiger;
Sicherheitsvorrichtung (die bei einer bestimmten Temperatur anspricht);
elektronisches Steuergerät (für elektronische Systeme) (mit Ausnahme des Falls der Umrüstung von Maschinen, die den Einbau eines Gasmotors umfasst);
c) bei Versorgung mit verflüssigtem Erdgas (LNG):
(manuelles) Ventil;
Kryogentank (Kryobehälter);
Druckspeicher;
Druck- und (oder) Temperatursensor;
Betankungseinheit;
Kontrollventil oder Rückschlagventil;
Manometer oder Kraftstoffstandsanzeiger;
Begrenzungsventil (Durchflussbegrenzungsvorrichtung);
Sicherheitsventil;
Druckregler;
Erdgaswarngerät;
Abblasesystem;
Verbindungskupplungen;
Wärmetauscher/Verdampfer;
Kraftstoffleitung;
elektronisches Steuergerät (mit Ausnahme des Falls der Umrüstung von Maschinen, die den Einbau eines Gasmotors umfasst).
5.8. An einer betriebsbereiten Maschine muss der Abstand zwischen der Gasflasche und der Stützfläche (dem Boden) mindestens 200 mm betragen.
5.9. Starre und flexible Kraftstoffleitungen müssen so befestigt werden, dass sie keinen Vibrationen oder äußeren Belastungen ausgesetzt sind.
An der Befestigungsstelle müssen flexible oder starre Kraftstoffleitungen so angebracht werden, dass keine Kontakte zwischen Metallteilen bestehen.
Starre und flexible Kraftstoffleitungen dürfen nicht an der Stelle von Wagenheberansetzpunkten verlegt werden.
An freiliegenden Abschnitten müssen Kraftstoffleitungen mit Schutzmaterial abgedeckt werden.
5.10. Gelötete oder geschweißte Verbindungen sowie Gewindeverbindungen mit Kontermuttern sind nicht zulässig.
Verbindungen müssen dicht sein.
Alle Verbindungen müssen sich an für die Inspektion zugänglichen Stellen befinden.
5.11. Der Betankungsblock muss an der Außenseite der Maschine oder im Motorraum angebracht werden.
Die Befestigung des Betankungsblocks muss seine Drehung ausschließen und seinen Schutz vor Schmutz und Feuchtigkeit gewährleisten.
5.12. Die Konstruktion der elektrischen Verbindungen und Elemente der Elektroausrüstung muss die Möglichkeit der Entstehung eines elektrischen Funkens ausschließen.
5.13. Bei der Umrüstung (Umstellung) einer Maschine auf den Betrieb mit gasförmigem Kraftstoff (bei Änderungen der Konstruktion der Maschine) sind die Anforderungen an das Verfahren, die Prozeduren und die Methoden der Kontrolle des Einbaus von Gasflaschenanlagen gemäß den zwischenstaatlichen Standards einzuhalten, die in den Verzeichnissen nach Absatz 4 des Protokolls über die technische Regulierung im Rahmen der Eurasischen Wirtschaftsunion (Anlage Nr. 9 zum Vertrag über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014) aufgeführt sind.
Anforderungen an einzelne Änderungen, die an der Konstruktion der Maschine vorgenommen wurden
Der Einbau von Anlagen zur Versorgung des Motors mit gasförmigem Kraftstoff (komprimiertes Naturgas (CNG) oder verflüssigtes Naturgas (LNG) oder Flüssiggas (LPG)) erfolgt unter Einhaltung folgender Anforderungen:
a) an der Maschine dürfen nur Gasflaschenanlagen eingebaut werden, für die gemäß dem Übereinkommen von 1958 Mitteilungen über die Typgenehmigung für die entsprechende Motorenfamilie erteilt wurden oder für die die Konformität mit den Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion „Über die Sicherheit von Radfahrzeugen“ (TR ZU 018/2011) oder des Technischen Regelwerks der Zollunion „Über die Sicherheit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern“ (TR ZU 031/2012) bestätigt wurde;
b) die Anordnung und der Einbau von Anlagen zur Versorgung des Motors mit gasförmigem Kraftstoff müssen gemäß den Anforderungen internationaler und regionaler (zwischenstaatlicher) Standards und, falls solche fehlen, nationaler (staatlicher) Standards erfolgen, bei deren freiwilliger Anwendung die Einhaltung der Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion „Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen“ (TR ZU 010/2011) gewährleistet wird, sowie gemäß internationaler und regionaler (zwischenstaatlicher) Standards und, falls solche fehlen, nationaler (staatlicher) Standards, die Regeln und Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Probenahme, enthalten, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion „Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen“ (TR ZU 010/2011) und die Durchführung der Konformitätsbewertung von Objekten der technischen Regulierung für die entsprechenden Arten von Maschinen und (oder) Anlagen erforderlich sind.
Anlage Nr. 3
zum Technischen Regelwerk der Zollunion
„Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen“
(TR ZU 010/2011)
Anmerkung ISPI!
Anlage 3 ist in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 13.03.2026 Nr. 36 vorgesehen (tritt am 01.04.2028 in Kraft).
Fußnote. Anlage 3 mit Änderungen, eingefügt durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 16.05.2016 Nr. 37 (tritt nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Datum seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft).
Verzeichnis der Gegenstände der technischen Regulierung, die der
Konformitätsbestätigung mit den Anforderungen des Technischen Regelwerks
der Zollunion "Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen"
in Form der Zertifizierung unterliegen
1. Holzbearbeitungsmaschinen für den Hausgebrauch.
2. Schnee- und Sumpfgeländefahrzeuge, Schneemobile und Anhänger dafür.
3. Garagenausrüstung für Kraftfahrzeuge und Anhänger.
4. Landwirtschaftliche Maschinen.
5. Mechanisierte, einschließlich elektrische Kleinmechanisierungsmittel für den Garten- und Forstwirtschaftseinsatz.
6. Maschinen für die Tierhaltung, Geflügelhaltung und Futtermittelproduktion.
7. Mechanisiertes, einschließlich elektrisches Werkzeug.
8. Technologische Ausrüstung für den Holzeinschlag, Holzlagerplätze und die Flößerei:
- Benzinmotorsägen;
- elektrische Kettensägen.
9. Gestrichen durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 16.05.2016 Nr. 37 (tritt nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Datum seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft).
10. Ausrüstung für Abraum- und Gewinnungsarbeiten sowie für den Grubenausbau:
- Gewinnungsmaschinen;
- mechanisierte Komplexe;
- mechanisierter Strebausbau;
- Druckluftwerkzeuge.
11. Ausrüstung für das Auffahren von Grubenbauen:
- Streckenvortriebsmaschinen für Kohle und Gestein;
- metallischer Grubenausbau für Vorrichtungsbaue.
12. Ausrüstung für Schachtförderanlagen und Grubentransport:
- Gruben-Kratzkettenförderer;
- Gruben-Gurtbandförderer;
- Gruben- und Bergwerkswinden.
13. Ausrüstung zum Bohren von Spreng- und Bohrlöchern, Ausrüstung zum Laden und Besetzen von Sprengbohrlöchern:
- Drucklufthämmer (Bohrhämmer);
- Druckluftschlagwerke;
- Bohrgeräte für Bohrungen im Bergbau;
-Bohranlagen.
14. Ausrüstung für Bewetterung und Staubbekämpfung:
- Grubenventilatoren;
- Staubabsaug- und Staubbekämpfungsmittel;
- Sauerstoffkompressoren.
15. Hebe- und Förderausrüstung, Lasthebemaschinen.
Verzeichnis der Gegenstände der technischen Regulierung, die der
Konformitätsbestätigung mit den Anforderungen des Technischen Regelwerks
der Zollunion "Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen" in Form
der Konformitätserklärung unterliegen
1. Turbinen und Gasturbinenanlagen.
2. Saugzug- und Gebläsemaschinen.
3. Brecher.
4. Dieselgeneratoren.
5. Vorrichtungen für Hebevorgänge.
6. Förderer.
7. Elektrische Seil- und Kettenzüge.
8. Gleislose Flurförderzeuge für die Produktion.
9. Chemische, erdöl- und gasverarbeitende Ausrüstung.
10. Ausrüstung für die Verarbeitung polymerer Werkstoffe.
11. Pumpenausrüstung (Pumpen, Pumpenaggregate und Pumpenanlagen).
12. Kryogene, Kompressor-, Kälte-, Autogen- und Gasreinigungsausrüstung:
- Luftzerlegungsanlagen und Anlagen für seltene Gase;
- Apparate für die Aufbereitung und Reinigung von Gasen und Flüssigkeiten, Wärme- und Stoffaustauschapparate kryogener Systeme und Anlagen;
- Kompressoren (Luft- und gasgetriebene);
- Kälteanlagen.
13. Ausrüstung für die Gasflammbearbeitung von Metallen und die Metallisierung von Erzeugnissen.
14. Gasreinigungs- und Entstaubungsausrüstung.
15. Zellstoff- und Papierausrüstung.
16. Papierherstellungsausrüstung.
17. Erdölförder- und geologisch-erkundungsbohrausrüstung.
18. Technologische Ausrüstung und Apparate zum Aufbringen von Lack- und Farbbeschichtungen auf Erzeugnisse des Maschinenbaus.
19. Ausrüstung für flüssiges Ammoniak.
20. Ausrüstung für die Aufbereitung und Reinigung von Trinkwasser.
21. Metallbearbeitungsmaschinen.
22. Schmiede- und Pressmaschinen.
23. Holzbearbeitungsausrüstung (ausgenommen Holzbearbeitungsmaschinen für den Haushalt).
24. Technologische Ausrüstung für die Gießereiproduktion.
25. Ausrüstung für das Schweißen und thermische Spritzen.
26. Industrietraktoren.
27. Gabelstapler.
28. Fahrräder (ausgenommen Kinderfahrräder).
29. Maschinen für Erdbau-, Meliorations-, Tagebau- und Steinbrucharbeiten.
30. Straßenbaumaschinen, Ausrüstung für die Herstellung von Baustoffgemischen.
31. Bauausrüstung und Baumaschinen.
32. Ausrüstung für die Baustoffindustrie.
33. Technologische Ausrüstung für Holzeinschlag, Holzlagerplätze und Flößerei (ausgenommen benzinmotor- und elektrokettensägen).
34. Technologische Ausrüstung für die Torfindustrie.
35. Industrielle Wäschereiausrüstung.
36. Ausrüstung für die chemische Reinigung und Färbung von Kleidung und Haushaltsgegenständen.
37. Maschinen und Anlagen für die Kommunalwirtschaft.
38. Industrieventilatoren.
39. Industrieklimaanlagen.
40. Lufterhitzer und Luftkühler.
41. Technologische Ausrüstung für die Leichtindustrie.
42. Technologische Ausrüstung für die Textilindustrie.
43. Technologische Ausrüstung für die Herstellung von Chemiefasern, Glasfasern und Asbestfäden.
44. Technologische Ausrüstung für die Lebensmittel-, Fleisch- und Milch- sowie Fischindustrie.
45. Technologische Ausrüstung für die Mehl- und Getreide-, Mischfutter- und Elevatorindustrie.
46. Technologische Ausrüstung für Handels-, Gemeinschaftsverpflegungs- und Lebensmittelbetriebe:
Ausrüstung für die mechanische Verarbeitung von Lebensmitteln, einschließlich Ausrüstung für Obst- und Gemüselager und Zubereitungsfabriken;
Wärmeausrüstung für Gemeinschaftsverpflegungsbetriebe, Lebensmittelbetriebe sowie Obst- und Gemüselager und Zubereitungsfabriken.
47. Polygrafische Ausrüstung.
48. Technologische Ausrüstung für die Glas-, Porzellan-, Fayence- und Kabelindustrie.
49. Heizkessel für flüssige und feste Brennstoffe.
50. Gas- und Kombibrenner (ausgenommen Blockbrenner), Flüssigbrennstoffbrenner, eingebaut in Ausrüstung, die für den Einsatz in technologischen Prozessen in Industriebetrieben bestimmt ist.
51. Wassererwärmungs- und Heizgeräte für flüssige und feste Brennstoffe.
52. Fräser:
- Fräser mit mehrschneidigen Hartmetallplatten;
- Trenn- und Schlitzfräser aus Schnellarbeitsstahl;
- Hartmetallfräser.
53. Drehwerkzeuge:
- Drehwerkzeuge mit aufgelöteten Hartmetallplatten
- Drehwerkzeuge mit mehrschneidigen Hartmetallplatten.
54. Kreissägeblätter mit Hartmetallplatten für die Bearbeitung von Holzwerkstoffen.
55. Schlosser- und Montagewerkzeug mit isolierenden Griffen für Arbeiten in elektrischen Anlagen bis 1000 V.
56. Aufsteckfräser:
- Holzschneidende Aufsteckfräser mit hinterdrehten Zähnen;
- Holzschneidende Aufsteckfräser mit Messern aus Stahl oder Hartmetall;
- Zylindrische zusammengesetzte Aufsteckfräser.
57. Werkzeuge aus natürlichen und synthetischen Diamanten:
- Diamantschleifscheiben;
- Diamanttrennscheiben.
58. Werkzeuge aus synthetischen superharten Materialien auf Basis von Bornitrid (Elbor-Werkzeuge):
- Schleifscheiben.
59. Industrielle Rohrleitungsarmaturen.
60. Schleifwerkzeuge, Schleifmaterialien:
- Schleifscheiben, einschließlich für Handmaschinen;
- Trennscheiben;
- Polierscheiben;
- Lamellenschleifscheiben;
- Endlose Schleifbänder;
- Fiberschleifscheiben.
BESTÄTIGT
durch den Beschluss der Kommission
der Zollunion
vom 18. Oktober 2011 Nr. 823
(in der Fassung des Beschlusses des Kollegiums
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 19. Mai 2015 Nr. 55)
Verzeichnis
der Standards, bei deren Anwendung
auf freiwilliger Basis die Einhaltung der Anforderungen
des Technischen Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit
von Maschinen und Anlagen" (TR ZU 010/2011) gewährleistet wird
Fußnote. Verzeichnis in der Fassung des Beschlusses des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 19.05.2015 Nr. 55 (tritt in Kraft nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner offiziellen Veröffentlichung).
№ п/п | Elemente des Technischen Regelwerks der Zollunion | Normbezeichnung | Normtitel | Anmerkung |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
I. Normen der Gruppe A (allgemeine technische Sicherheitsfragen) | ||||
1 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | GOST EN 1050-2002 | Sicherheit von Maschinen. Grundsätze für die Bewertung und Bestimmung des Risikos | |
2 | Abschnitte 4 und 6 – 8 GOST 2.601-2006 | Einheitliches System der Konstruktionsunterlagen. Betriebsdokumente | ||
3 | Abschnitte 4 und 5 GOST R ISO 12100-1-2007 | Sicherheit von Maschinen. Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsgrundsätze. Teil 1. Grundlegende Begriffe, Methodologie | ||
4 | Abschnitte 4 – 6 GOST R ISO 12100-2-2007 | Sicherheit von Maschinen. Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsgrundsätze. Teil 2. Technische Grundsätze | ||
5 | GOST R 53387-2009 (ISO/TS 14798:2006) | Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige. Methodologie der Risikoanalyse und -minderung | ||
II. Normen der Gruppe B (gruppenbezogene Sicherheitsfragen) | ||||
6 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 5 GOST ISO 8995-2002 | Grundsätze der visuellen Ergonomie. Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen | |
7 | Abschnitte 6 – 10 GOST ISO 13851-2006 | Sicherheit von Maschinen. Zweihandschaltungen. Funktionelle Aspekte und Gestaltungsgrundsätze | ||
8 | Abschnitte 6 und 8 GOST ISO 13855-2006 | Sicherheit von Maschinen. Anordnung von Schutzeinrichtungen im Hinblick auf Annäherungsgeschwindigkeiten von Körperteilen des Menschen | ||
9 | Abschnitt 6 GOST ISO 14123-1-2000 | Sicherheit von Maschinen. Minderung des Gesundheitsrisikos durch gefährliche Stoffe, die von Maschinen freigesetzt werden. Teil 1. Grundsätze und technische Anforderungen | ||
10 | Abschnitte 5 – 8 GOST 14254-96 (IEC 529-89) | Schutzgrade durch Gehäuse (IP-Code) | ||
11 | Abschnitte 4 – 6 GOST 30691-2001 (ISO 4871-96) | Geräusche von Maschinen. Angabe und Nachprüfung von Geräuschkennwerten | ||
12 | Abschnitte 5 und 6 GOST EN 349-2002 | Sicherheit von Maschinen. Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen des menschlichen Körpers | ||
13 | Abschnitt 5 GOST EN 418-2002 | Sicherheit von Maschinen. Not-Halt-Einrichtungen. Funktion. Gestaltungsgrundsätze | ||
14 | GOST EN 563-2002 | Sicherheit von Maschinen. Temperaturen berührbarer Oberflächen. Ergonomische Daten zur Festlegung von Grenzwerten für heiße Oberflächen | ||
15 | GOST EN 894-2-2002 | Sicherheit von Maschinen. Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigeeinrichtungen und Stellteilen. Teil 2. Anzeigeeinrichtungen | ||
16 | GOST EN 953-2014 | Sicherheit von Maschinen. Schutzeinrichtungen. Allgemeine Anforderungen an Gestaltung und Herstellung von feststehenden und beweglichen Einrichtungen | ||
17 | Abschnitt 4 GOST EN 1005-2-2005 | Sicherheit von Maschinen. Physische Fähigkeiten des Menschen. Teil 2. Anteil manueller Arbeit bei der Arbeit mit Maschinen und Mechanismen | ||
18 | GOST EN 1037-2002 | Sicherheit von Maschinen. Verhinderung von unerwartetem Anlauf | ||
19 | GOST EN 1088-2002 | Sicherheit von Maschinen. Verriegelungseinrichtungen in Verbindung mit Schutzeinrichtungen. Gestaltungs- und Auswahlgrundsätze | ||
20 | Abschnitt 4 GOST EN 1760-1-2004 | Sicherheit von Maschinen. Druckempfindliche Schutzeinrichtungen. Teil 1. Allgemeine Grundsätze für die Gestaltung und Prüfung druckempfindlicher Matten und Bodenplatten | ||
21 | Abschnitte 4 und 5 GOST EN 1837-2002 | Sicherheit von Maschinen. Integrierte Beleuchtung von Maschinen | ||
22 | Abschnitte 4 und 7 GOST 30860-2002 (EN 842:1996, EN 981:1996) | Sicherheit von Maschinen. Wesentliche Merkmale optischer und akustischer Gefahrensignale. Technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
23 | Abschnitte 5 – 7 GOST 31193-2004 (EN 1032:2003) | Vibration. Bestimmung der Kenngrößen der Schwingungscharakteristik selbstfahrender Maschinen. Allgemeine Anforderungen | ||
24 | Abschnitte 4 – 7 GOST R IEC 60204-1-2007 | Sicherheit von Maschinen. Elektrische Ausrüstung von Maschinen und Mechanismen. Teil 1. Allgemeine Anforderungen | ||
25 | Abschnitte 4 – 7 GOST R ISO 14122-3-2009 | Sicherheit von Maschinen. Ortsfeste Zugänge zu Maschinen. Teil 3. Treppen und Geländer | ||
26 | Abschnitte 4 – 6 GOST R ISO 14122-4-2009 | Sicherheit von Maschinen. Ortsfeste Zugänge zu Maschinen. Teil 4. Steigleitern | ||
27 | Abschnitte 3 – 9 GOST R ISO 14738-2007 | Sicherheit von Maschinen. Anthropometrische Anforderungen an die Gestaltung von Arbeitsplätzen an Maschinen | ||
28 | Abschnitte 3 und 4 GOST R ISO 15534-1-2009 | Ergonomische Gestaltung von Maschinen zur Gewährleistung der Sicherheit. Teil 1. Grundsätze für die Bestimmung der Abmessungen von Öffnungen für den Zugang des gesamten menschlichen Körpers in das Innere der Maschine | ||
29 | Abschnitte 3 und 4 GOST R ISO 15534-2-2009 | Ergonomische Gestaltung von Maschinen zur Gewährleistung der Sicherheit. Teil 2. Grundsätze für die Bestimmung der Abmessungen von Zugangsöffnungen | ||
30 | Abschnitte 3 und 4 GOST R ISO 15534-3-2009 | Ergonomische Gestaltung von Maschinen zur Gewährleistung der Sicherheit. Teil 3. Anthropometrische Daten | ||
31 | Abschnitte 4 – 6, 8 und 9 STB ISO 13849-1-2005 | Sicherheit von Maschinen. Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen. Teil 1. Allgemeine Gestaltungsgrundsätze | ||
32 | STB ISO 13857-2010 | Sicherheit von Maschinen. Sicherheitsabstände zum Schutz der oberen und unteren Gliedmaßen vor dem Eindringen in den Gefahrenbereich | ||
33 | STB ISO 14122-1-2004 | Sicherheit von Maschinen. Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen. Teil 1. Auswahl ortsfester Zugänge zwischen zwei Ebenen | ||
34 | STB ISO 14122-2-2004 | Sicherheit von Maschinen. Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen. Teil 2. Arbeitsbühnen und Laufstege | ||
35 | STB ISO 14159-2011 | Sicherheit von Maschinen. Hygieneanforderungen an die Konstruktion von Maschinen | ||
36 | STB IEC 60204-31-2006 | Sicherheit von Maschinen. Elektrische Ausrüstung von Maschinen und Mechanismen. Teil 31. Zusätzliche Sicherheitsanforderungen und Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit für Nähmaschinen, Anlagen und Systeme | ||
37 | STB IEC 60335-1-2013 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 1. Allgemeine Anforderungen | ||
38 | STB IEC 61310-1-2005 | Sicherheit von Maschinen. Anzeige, Kennzeichnung und Betätigung. Teil 1. Anforderungen an sichtbare, hörbare und tastbare Signale | ||
39 | STB IEC 61310-2-2005 | Sicherheit von Maschinen. Anzeige, Kennzeichnung und Betätigung. Teil 2. Anforderungen an die Kennzeichnung | ||
40 | STB IEC 61310-3-2005 | Sicherheit von Maschinen. Anzeige, Kennzeichnung und Betätigung. Teil 3. Anforderungen an die Anordnung und Funktion von Stellteilen | ||
41 | ST RK IEC 61310-1-2008 | Sicherheit von Maschinen. Anzeige, Kennzeichnung und Betätigung. Teil 1. Anforderungen an sichtbare, hörbare und tastbare Signale | ||
42 | ST RK IEC 61310-2-2008 | Sicherheit von Maschinen. Anzeige, Kennzeichnung und Betätigung. Teil 2. Anforderungen an die Kennzeichnung | ||
43 | Abschnitt 3 STB EN 547-1-2003 | Sicherheit von Maschinen. Körpermaße des Menschen. Teil 1. Grundsätze für die Bestimmung der Abmessungen von Durchgängen für den Zugang des gesamten Körpers zu Arbeitsplätzen an Maschinen | ||
44 | STB EN 547-2-2003 | Sicherheit von Maschinen. Körpermaße des Menschen. Teil 2. Grundsätze für die Bestimmung der Abmessungen von Zugangsöffnungen für einzelne Körperteile | ||
45 | STB EN 547-3-2003 | Sicherheit von Maschinen. Körpermaße des Menschen. Teil 3. Anthropometrische Daten | ||
46 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | STB EN 574-2006 | Sicherheit von Maschinen. Zweihandsteuerung. Konstruktionsgrundsätze | |
47 | Abschnitte 4 und 5 STB EN 614-1-2007 | Sicherheit von Maschinen. Ergonomische Gestaltungsgrundsätze. Teil 1. Begriffe, Definitionen und allgemeine Grundsätze | ||
48 | STB EN 614-2-2005 | Sicherheit von Maschinen. Ergonomische Gestaltungsgrundsätze. Teil 2. Wechselwirkung zwischen der Gestaltung von Maschinen und den Arbeitsaufgaben | ||
49 | STB EN 894-1-2003 | Sicherheit von Maschinen. Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen. Teil 1. Allgemeine Leitsätze für die Interaktion des Bedieners mit Anzeigen und Stellteilen | ||
50 | STB EN 894-3-2003 | Sicherheit von Maschinen. Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen. Teil 3. Stellteile | ||
51 | STB EN 999-2003 | Sicherheit von Maschinen. Anordnung von Schutzeinrichtungen unter Berücksichtigung der Annäherungsgeschwindigkeit von Körperteilen des Menschen | ||
52 | STB EN 1005-3-2005 | Sicherheit von Maschinen. Physische Eigenschaften des Menschen. Teil 3. Empfohlene Werte für physische Kräfte des Menschen bei der Arbeit mit Maschinen | ||
53 | STB EN 1299-2006 | Mechanische Schwingungen und Stöße. Schwingungsisolierung von Maschinen. Hinweise zur Isolierung von Schwingungsquellen | ||
54 | STB EN 12198-1-2003 | Sicherheit von Maschinen. Bewertung und Minderung der von Maschinen ausgehenden Strahlungsgefahr. Teil 1. Allgemeine Grundsätze | ||
55 | STB EN 13478-2006 | Sicherheit von Maschinen. Brandschutz | ||
56 | Abschnitte 4 und 5 GOST 12.1.001-89 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Ultraschall. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
57 | Abschnitt 2 GOST 12.1.002-84 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Elektrische Felder industrieller Frequenz. Zulässige Stärkepegel und Anforderungen an die Durchführung der Kontrolle an Arbeitsplätzen | ||
58 | Abschnitte 2 – 4 GOST 12.1.003-83 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Lärm. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
59 | Abschnitte 2 – 4, Anhang 7 GOST 12.1.004-91 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Brandschutz. Allgemeine Anforderungen | ||
60 | Abschnitte 2 – 5 GOST 12.1.005-88 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Allgemeine sanitär-hygienische Anforderungen an die Luft des Arbeitsbereichs | ||
61 | Abschnitte 2 – 4 GOST 12.1.007-76 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Schadstoffe. Klassifikation und allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
62 | Abschnitte 2 – 6 GOST 12.1.010-76 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Explosionssicherheit. Allgemeine Anforderungen | ||
63 | Abschnitte 4 und 5 GOST 12.1.012-2004 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Schwingungssicherheit. Allgemeine Anforderungen | ||
64 | GOST 12.1.018-93 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Brand- und Explosionssicherheit statischer Elektrizität. Allgemeine Anforderungen | ||
65 | GOST 12.1.019-2009 | System der Arbeitssicherheit. Elektrische Sicherheit. Allgemeine Anforderungen und Nomenklatur der Schutzarten | ||
66 | Abschnitte 2 – 6 GOST 12.1.030-81 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Elektrische Sicherheit. Schutzerdung, Nullung | ||
67 | Abschnitte 3 – 5 GOST 12.1.040-83 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Lasersicherheit. Allgemeine Bestimmungen | ||
68 | Abschnitt 2 GOST 12.2.003-91 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Produktionsausrüstung. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
69 | Abschnitt 3 GOST 12.2.007.0-75 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Elektrotechnische Erzeugnisse. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
70 | Abschnitte 3 und 4 GOST 12.2.032-78 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Arbeitsplatz bei Arbeiten im Sitzen. Allgemeine ergonomische Anforderungen | ||
71 | Abschnitte 3 und 4 GOST 12.2.033-78 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Arbeitsplatz bei Arbeiten im Stehen. Allgemeine ergonomische Anforderungen | ||
72 | Abschnitte 2 – 6 GOST 12.4.040-78 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Stellteile von Produktionsausrüstung. Kennzeichnungen | ||
73 | Abschnitte 3 – 5 GOST 12.2.049-80 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Produktionsausrüstung. Allgemeine ergonomische Anforderungen | ||
74 | Abschnitte 1 – 3 GOST 12.2.051-80 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Technologische Ultraschallausrüstung. Sicherheitsanforderungen | ||
75 | Abschnitte 1 – 4 GOST 12.2.052-81 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Ausrüstung, die mit gasförmigem Sauerstoff arbeitet. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
76 | GOST 12.2.061-81 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Produktionsausrüstung. Allgemeine Sicherheitsanforderungen an Arbeitsplätze | ||
77 | GOST 12.2.062-81 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Produktionsausrüstung. Schutzabdeckungen | ||
78 | Abschnitte 2 und 3 GOST 12.2.064-81 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Stellteile von Produktionsausrüstung. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
79 | Abschnitt 3 GOST 12.2.098-84 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Schallisolierende Kabinen. Allgemeine Anforderungen | ||
80 | GOST 12.3.002-2014 | System der Arbeitssicherheit. Produktionsprozesse. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
81 | Abschnitte 5 – 9 GOST R 12.4.026-2001 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Signalfarben, Sicherheitszeichen und Signalkennzeichnung. Zweck und Anwendungsregeln. Allgemeine technische Anforderungen und Eigenschaften. Prüfverfahren | ||
82 | GOST R 51338-99 | Sicherheit von Maschinen. Verringerung des Gesundheitsrisikos durch Schadstoffe, die beim Betrieb von Maschinen freigesetzt werden. Teil 1. Grundlegende Bestimmungen für Maschinenhersteller | ||
83 | GOST R 55068-2012 | Rohre und Rohrleitungsteile aus Verbundwerkstoffen auf der Basis von Epoxidbindemitteln, verstärkt mit Glas- und Basaltfasern. Technische Bedingungen | ||
III. Normen der Gruppe C | ||||
1. Turbinen | ||||
84 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitte 2 und 3 GOST 10731-85 | Oberflächenverdampfer für Dampfturbinenkraftwerke. Allgemeine technische Bedingungen | |
85 | Abschnitt 2 GOST 20689-80 | Stationäre Dampfturbinen zum Antrieb von Kompressoren und Gebläsen. Typen, Hauptparameter und allgemeine technische Anforderungen | ||
86 | Abschnitt 2 GOST 24278-89 | Stationäre Dampfturbinenanlagen zum Antrieb elektrischer Generatoren von Wärmekraftwerken. Allgemeine technische Anforderungen | ||
87 | Abschnitt 8 GOST 25364-97 | Stationäre Dampfturbinenaggregate. Vibrationsnormen für Wellenstrangstützen und allgemeine Anforderungen an die Durchführung von Messungen | ||
88 | Abschnitte 5 und 6 GOST 27165-97 | Stationäre Dampfturbinenaggregate. Vibrationsnormen für Wellenstränge und allgemeine Anforderungen an die Durchführung von Messungen | ||
89 | Abschnitt 2 GOST 28757-90 | Vorwärmer für Regenerationssysteme von Dampfturbinen in Wärmekraftwerken. Allgemeine technische Bedingungen | ||
90 | Abschnitte 2 und 3 GOST 28775-90 | Gaspumpaggregate mit Gasturbinenantrieb. Allgemeine technische Bedingungen | ||
91 | Abschnitt 2 GOST 28969-91 | Stationäre Dampfturbinen kleiner Leistung. Allgemeine technische Bedingungen | ||
92 | Abschnitt 2 GOST 29328-92 | Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Turbogeneratoren. Allgemeine technische Bedingungen | ||
93 | ST RK ISO 11042-1-2008 | Gasturbinenanlagen. Teil 1. Verfahren zur Bestimmung der Emissionen von Schadstoffen | ||
2. Sinteranlagen (Maschinen und Mechanismen zur Stückigmachung von Rohstoffen). Brecher | ||||
94 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | GOST 12.2.003-91 | System der Arbeitssicherheitsstandards. Produktionsausrüstung. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |
3. Dieselgeneratoren | ||||
95 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | GOST 13822-82 | Dieselaggregate und fahrbare Dieselkraftwerke. Allgemeine technische Bedingungen | |
96 | GOST 26363-84 | Elektroaggregate und fahrbare Kraftwerke mit Verbrennungsmotoren. Regeln für Kennzeichnung, Verpackungen, Transport und Lagerung | ||
97 | GOST 23377-84 | Elektroaggregate und fahrbare Kraftwerke mit Verbrennungsmotoren. Allgemeine technische Anforderungen | ||
98 | GOST R 50783-95 | Elektroaggregate und fahrbare Kraftwerke mit Verbrennungsmotoren. Allgemeine technische Anforderungen | ||
99 | GOST R 53174-2008 | Stromerzeugungsaggregate mit Diesel- und Gasverbrennungsmotoren. Allgemeine technische Bedingungen | ||
4. Bergbauausrüstung | ||||
100 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | ST RGW 3432-81 | Kohlenkombine. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |
101 | ST RGW 4332-84 | Kohlengewinnungskombine und Vortriebsausrüstung. Anforderungen an die Beleuchtung | ||
102 | GOST 12.2.010-75 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Pneumatische Handmaschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
103 | GOST 12.2.030-2000 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Handmaschinen. Geräuschkennwerte. Normen. Prüfverfahren | ||
104 | GOST 12.2.106-85 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Maschinen und Einrichtungen für die Erschließung von Erz-, Nichterz- und Seifenlagerstätten mineralischer Rohstoffe. Allgemeine hygienische Anforderungen und Bewertungsmethoden | ||
105 | GOST 12.2.232-2012 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Oberirdische Bohrausrüstung. Sicherheitsanforderungen | ||
106 | Abschnitt 4 GOST 7828-80 | Abteufwinden. Technische Bedingungen | ||
107 | Abschnitt 3 GOST 15035-80 | Untertägige Schrappwinden. Technische Bedingungen | ||
108 | Abschnitt 3 GOST 15850-84 | Schachtfallbremsen für Förderkörbe. Technische Bedingungen | ||
109 | Abschnitt 3 GOST 15851-84 | Aufhängevorrichtungen für Schachtförderkörbe. Technische Bedingungen | ||
110 | GOST 17770-86 | Handmaschinen. Anforderungen an die Vibrationskennwerte | ||
111 | Abschnitt 5 GOST 26698.1-93 | Bohrgeräte für Sprengbohrlöcher im Tagebau. Allgemeine technische Bedingungen | ||
112 | Abschnitt 5 GOST 26698.2-93 | Untertägige Bohrgeräte. Allgemeine technische Bedingungen | ||
113 | Abschnitt 4 GOST 26699-98 | Schachtbohranlagen. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
114 | Abschnitt 5 GOST 26917-2000 | Schachtlademaschinen. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
115 | GOST 26980-95 | Einschaufelbagger. Allgemeine technische Bedingungen | ||
116 | GOST 27038-86 | Mechanisierte Strebkomplexe. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
117 | GOST 27039-86 | Fahrbare Schachtkratzförderer. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
118 | Abschnitt 4 GOST 28318-89 | Absetzer. Allgemeine technische Anforderungen | ||
119 | GOST 28597-90 | Mechanisierter Strebausbau. Allgemeine technische Anforderungen | ||
120 | GOST 28600-90 | Gewinnungskombine. Hauptparameter und Abmessungen. Allgemeine technische Anforderungen | ||
121 | GOST 28628-90 | Schachtgurtförderer. Allgemeine technische Bedingungen | ||
122 | GOST 31561-2012 | Mechanisierter Strebausbau. Hauptparameter. Allgemeine technische Anforderungen. Prüfverfahren | ||
123 | Unterabschnitt 4.8 GOST R 50703-2002 | Vortriebskombine mit Ausleger-Schneidorgan. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
124 | Abschnitt 5 GOST R 51246-99 | Tragbare pneumatische Bohrhämmer. Technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
125 | Abschnitt 5 GOST R 51681-2000 | Tragbare pneumatische Bohrhämmer. Bohrgestänge. Allgemeine technische Anforderungen | ||
126 | Abschnitte 1–6 GOST R 51748-2001 | Nachgiebiger metallener Rahmenausbau. Bogenausbau. Allgemeine technische Bedingungen | ||
127 | Abschnitt 6 GOST R 52018-2003 | Abteufkübel. Technische Bedingungen | ||
128 | Abschnitt 6 GOST R 52042-2003 | Ankerausbau. Allgemeine technische Bedingungen | ||
129 | Abschnitt 5 GOST R 52217-2004 | Vortriebs-Anhängevorrichtungen. Technische Bedingungen | ||
130 | Punkt 4.9 des Abschnitts 4 GOST R 52218-2004 | Abteufwinden. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
131 | Abschnitt 5 GOST R 53648-2009 | Untertägige Diesellokomotiven. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
132 | Abschnitt 6 GOST R 53649-2009 | Gewinnungskombine. Allgemeine technische Anforderungen. Prüfverfahren | ||
133 | Abschnitt 6 GOST R 53650-2009 | Hobelanlagen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
134 | STB 1575-2005 | Mechanisierter Strebausbau. Hauptparameter. Allgemeine technische Anforderungen. Prüfverfahren | ||
5. Anschlagmittel für Hebevorgänge | ||||
135 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | GOST 25996-97 (ISO 610-90) | Hochfeste Rundgliederketten für Bergbauausrüstung. Technische Bedingungen | |
136 | Abschnitt 5, Anlage B GOST 30441-97 (ISO 3076-84) | Unkalibrierte kurze Rundglieder-Hebezeugketten der Festigkeitsklasse T(8). Technische Bedingungen | ||
137 | GOST EN 818-7-2010 | Kurze Rundglieder-Hebezeugketten. Sicherheitsanforderungen. Teil 7. Kalibrierte Ketten. Klasse T (Typen T, DAT und DT) | ||
138 | GOST EN 818-1-2011 | Stahl-Rundgliederketten aus kurzen Gliedern für das Heben von Lasten. Sicherheit. Teil 1. Allgemeine Abnahmeanforderungen | ||
139 | GOST EN 818-2-2011 | Stahl-Rundgliederketten aus kurzen Gliedern für das Heben von Lasten. Sicherheit. Teil 2. Stahlketten normaler Genauigkeit für Anschlagketten der Klasse 8 | ||
140 | GOST EN 818-3-2011 | Stahl-Rundgliederketten aus kurzen Gliedern für das Heben von Lasten. Sicherheit. Teil 3. Stahlketten normaler Genauigkeit für Anschlagketten der Klasse 4 | ||
141 | GOST EN 818-4-2011 | Stahl-Rundgliederketten aus kurzen Gliedern für das Heben von Lasten. Sicherheit. Teil 4. Anschlagketten der Klasse 8 | ||
142 | GOST EN 818-5-2011 | Stahl-Rundgliederketten aus kurzen Gliedern für das Heben von Lasten. Sicherheit. Teil 5. Anschlagketten der Klasse 4 | ||
143 | STB EN 1677-1-2005 | Einzelteile von Anschlagmitteln. Sicherheit. Teil 1. Geschmiedete Einzelteile, Festigkeitsklasse 8 | ||
144 | STB EN 1677-2-2005 | Einzelteile von Anschlagmitteln. Sicherheit. Teil 2. Geschmiedete Haken mit Sicherungsklappe, Festigkeitsklasse 8 | ||
145 | СТ РК ISO 1835-2012 | Unkalibrierte kurze Rundglieder-Hebezeugketten der Festigkeitsklasse M(4) für Kettenanschlagmittel | ||
146 | GOST 14110-97 | Mehrweg-Halbsteif-Anschlagmittel. Technische Bedingungen | ||
147 | GOST 24599-87 | Seilgreifer für Schüttgüter. Allgemeine technische Bedingungen | ||
148 | GOST 25032-81 | Lastaufnahmemittel. Klassifikation und allgemeine technische Anforderungen | ||
149 | GOST 25573-82 | Seil-Lastanschlagmittel für das Bauwesen. Technische Bedingungen | ||
150 | Abschnitt 5 GOST 30188-97 | Kalibrierte hochfeste Hebezeugketten. Technische Bedingungen | ||
151 | GOST R 54889-2012 | Mehrweg-Halbsteif-Anschlagmittel. Technische Bedingungen | ||
6. Hebe- und Förderanlagen, Krane | ||||
152 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | GOST ISO 7752-5-95 | Brücken- und Portalkrane. Steuerorgane. Anordnung und Kenndaten | |
153 | GOST 27551-87 (ISO 7752-2-85) | Selbstfahrende Auslegerkrane. Steuerorgane. Allgemeine Anforderungen | ||
154 | GOST 27913-88 (ISO 7752-1-83) | Krane. Steuerorgane. Anordnung und Kenndaten. Allgemeine Grundsätze | ||
155 | GOST 30934.1-2002 (ISO 9928-1:1990) | Krane. Betriebsanleitung für den Kran. Teil 1. Allgemeine Bestimmungen | ||
156 | GOST R 53387-2009 (ISO/TS 14798:2006) | Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige. Methodik der Risikoanalyse und -minderung | ||
157 | GOST R 54765-2011 (EN 115-1:2010) | Fahrtreppen und Fahrsteige. Sicherheitsanforderungen an Konstruktion und Einbau | ||
158 | GOST R 55555-2013 (ISO 9386-1:2000) | Hebebühnen für Behinderte und andere in ihrer Mobilität eingeschränkte Personengruppen. Sicherheits- und Zugänglichkeitsanforderungen. Teil 1. Hebebühnen mit vertikaler Bewegung | ||
159 | GOST R 55556-2013 (ISO 9386-2:2000) | Hebebühnen für Behinderte und andere mobilitätseingeschränkte Personengruppen. Sicherheitsanforderungen und Barrierefreiheit. Teil 2. Hebebühnen mit geneigter Verfahrbewegung | ||
160 | STB EN 12385-1-2009 | Drahtseile aus Stahl. Sicherheit. Teil 1. Allgemeine Anforderungen | ||
161 | STB EN 12385-2-2009 | Drahtseile aus Stahl. Sicherheit. Teil 2. Begriffe, Bezeichnungen und Klassifizierung | ||
162 | STB EN 12385-3-2009 | Drahtseile aus Stahl. Sicherheit. Teil 3. Informationen für Gebrauch und Wartung | ||
163 | STB EN 12385-4-2009 | Drahtseile aus Stahl. Sicherheit. Teil 4. Mehrlitzige Seile für allgemeine Zwecke zum Heben von Lasten | ||
164 | STB EN 12385-10-2009 | Drahtseile aus Stahl. Sicherheit. Teil 10. Spiralseile für allgemeine Verwendung | ||
165 | STB EN 13411-2-2006 | Endverbindungen für Drahtseile aus Stahl. Sicherheit. Teil 2. Spleißen von Seilgehängen | ||
166 | STB EN 13411-3-2009 | Endverbindungen für Drahtseile aus Stahl. Sicherheit. Teil 3. Pressklemmen und Verpressen | ||
167 | STB EN 13411-4-2009 | Endverbindungen für Drahtseile aus Stahl. Sicherheit. Teil 4. Vergießen mit Metall oder Kunststoffen | ||
168 | STB EN 13411-5-2009 | Endverbindungen für Drahtseile aus Stahl. Sicherheit. Teil 5. Endverbindung von Seilen mit Kauschen | ||
169 | ST RK EN 13411-3-2012 | Endverbindung für Drahtseile aus Stahl. Sicherheit. Teil 3. Ringe und Sicherheitsringe | ||
170 | ST RK EN 13411-5-2012 | Endverbindung für Drahtseile aus Stahl. Sicherheit. Teil 5. Drahtseilklemmen mit U-Bügel-Schrauben | ||
171 | ST RK ISO 14518-2013 | Krane. Anforderungen an die Prüflast | ||
172 | ST RK ISO 8686-1-2010 | Krane. Grundsätze für die Berechnung von Lasten und Lastkombinationen. Teil 1. Allgemeine Bestimmungen | ||
173 | ST RK ISO 8686-2-2010 | Krane. Grundsätze für die Berechnung von Lasten und Lastkombinationen. Teil 2. Selbstfahrende Krane | ||
174 | ST RK ISO 8686-3-2010 | Krane. Grundsätze für die Berechnung von Lasten und Lastkombinationen. Teil 3. Turmkrane | ||
175 | ST RK ISO 8686-4-2010 | Krane. Grundsätze für die Berechnung von Lasten und Lastkombinationen. Teil 4. Auslegerkrane | ||
176 | ST RK ISO 8686-5-2010 | Krane. Grundsätze für die Berechnung von Lasten und Lastkombinationen. Teil 5. Brücken- und Portalkrane | ||
177 | GOST 12.2.053-91 | System der Standards für Arbeitssicherheit. Regalbediengeräte. Sicherheitsanforderungen | ||
178 | GOST 12.2.058-81 | System der Standards für Arbeitssicherheit. Krane. Anforderungen an die farbliche Kennzeichnung von Kranteilen, die im Betrieb gefährlich sind | ||
179 | GOST 12.2.071-90 | System der Standards für Arbeitssicherheit. Krane. Containerkrane. Sicherheitsanforderungen | ||
180 | GOST 1451-77 | Krane. Windlast. Normen und Bestimmungsmethode | ||
181 | Abschnitt 2 GOST 7075-80 | Handbetriebene Brückenkrane auf Stützen. Technische Bedingungen | ||
182 | GOST 7352-88 | Elektrische Portalkrane. Typen | ||
183 | Abschnitt 2 GOST 7890-93 | Einträger-Hängebahnkrane. Technische Bedingungen | ||
184 | Abschnitt 2 GOST 13556-91 | Turmkrane für das Bauwesen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
185 | Abschnitte 1 und 2 GOST 19494-74 | Stationäre handbetriebene Schwenkauslegerkrane. Typen. Hauptparameter und Abmessungen | ||
186 | GOST 19811-90 | Stationäre elektrische Auslegerkrane. Typen | ||
187 | Punkte 2.6 – 2.13 GOST 22045-89 | Elektrische Einträger-Brückenkrane auf Stützen. Technische Bedingungen | ||
188 | Abschnitte 2 und 3 GOST 22827-85 | Selbstfahrende Auslegerkrane für allgemeine Zwecke. Technische Bedingungen | ||
189 | GOST 24390-99 | Elektrische Container-Portalkrane. Hauptparameter und Abmessungen | ||
190 | GOST 25032-81 | Lastaufnahmemittel. Klassifizierung und allgemeine technische Anforderungen | ||
191 | GOST 25546-82 | Krane. Betriebsarten | ||
192 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | GOST 25835-83 | Krane. Klassifizierung der Mechanismen nach Betriebsarten | |
193 | Abschnitt 2 GOST 27584-88 | Elektrische Brücken- und Portalkrane. Allgemeine technische Bedingungen | ||
194 | Abschnitte 2 und 6 GOST 28296-89 | Mastkrane. Sicherheitsanforderungen | ||
195 | Abschnitt 2 (außer Unterpunkt 2.4.3, Punkte 2.7 – 2.10, 2.12 und 2.14) GOST 28433-90 | Regalbediengeräte. Allgemeine technische Bedingungen | ||
196 | Punkte 2.3 – 2.6, 2.9 und 2.11 GOST 28434-90 | Brücken-Regalbediengeräte. Allgemeine technische Bedingungen | ||
197 | GOST 30321-95 | Krane. Sicherheitsanforderungen an hydraulische Ausrüstung | ||
7. Förderer | ||||
198 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | STB EN 620-2007 | Ausrüstung und Systeme für kontinuierliche Beladung. Stationäre Gurtförderer für Schüttgüter. Sicherheitsanforderungen und elektromagnetische Verträglichkeit | |
199 | GOST 12.2.022-80 | System der Standards für Arbeitssicherheit. Förderer. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
200 | GOST 12.2.119-88 | System der Standards für Arbeitssicherheit. Automatische Rundtakt- und Rundtakt-Förderlinien. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
201 | GOST 2103-89 | Fahrbare Gurtförderer für allgemeine Zwecke. Technische Bedingungen | ||
202 | Abschnitt 5 GOST 30137-95 | Horizontale Vibrationsförderer. Allgemeine technische Bedingungen | ||
8. Elektrische Seil- und Kettenzüge | ||||
203 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitte 4 und 5 GOST 22584-96 | Elektrische Seilzüge. Allgemeine technische Bedingungen | |
204 | Abschnitt 2 GOST 28408-89 | Handbetriebene Züge und Laufkatzen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
9. Gleislose Flurtransportmittel | ||||
205 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | GOST 25940-83 (ISO 3287-78) | Flurtransportmaschinen. Kennzeichnung und Symbole | |
206 | Abschnitt 3 GOST 29249-2001 (ISO 6055-97) | Gleislose Flurtransportmittel. Schutzdächer. Technische Kennwerte und Prüfverfahren | ||
207 | GOST 30868-2002 (ISO 6292:1996) | Gleislose Flurtransportmittel. Bremssysteme. Technische Anforderungen | ||
208 | GOST 30871-2002 (ISO 3691:1980) | Gleislose Flurtransportmittel. Sicherheitsanforderungen | ||
209 | GOST 31318-2006 (EN 13490:2001) | Vibration. Laborverfahren zur Bewertung der über den Sitz des Maschinenführers übertragenen Vibration. Flurtransportmittel | ||
210 | GOST R 51349-99 (ISO 2328-93, ISO 2330-95, ISO 2331-74) | Gleislose Flurtransportmittel. Lastplatten, Gabelzinken. Technische Bedingungen | ||
211 | GOST R 53080-2008 (EN 13059:2002) | Vibration. Bestimmung der Parameter der Vibrationscharakteristik selbstfahrender Maschinen. Flurtransportmittel | ||
212 | Abschnitte 5, 7 und 8 GOST 18962-97 | Maschinen für gleislosen elektrifizierten Flurtransport. Allgemeine technische Bedingungen | ||
213 | GOST 31202-2003 | Maschinen des gleislosen elektrisch angetriebenen Bodentransports. Arbeitsplatz des Fahrers. Allgemeine ergonomische Anforderungen | ||
10. Ausrüstung für die Gasflammbehandlung von Metallen und die Metallisierung von Erzeugnissen | ||||
214 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitt 4 GOST 31596-2012 (ISO 9090:1989) | Dichtheit von Einrichtungen und Apparaturen für das Gasschweißen, Schneiden und ähnliche Verfahren. Zulässige Geschwindigkeiten der äußeren Gasleckage und Verfahren zu ihrer Messung | |
215 | Abschnitt 6 GOST R 50402-2011 (ISO 5175:1987) | Ausrüstung für das Gasschweißen, Schneiden und verwandte Verfahren. Sicherheitseinrichtungen für brennbare Gase und Sauerstoff oder Druckluft. Technische Anforderungen und Prüfungen | ||
216 | Abschnitte 1 – 9 GOST 12.2.008-75 | System der Normen für Arbeitssicherheit. Ausrüstung und Apparatur für die Gasflammbehandlung von Metallen und das thermische Spritzen von Beschichtungen. Sicherheitsanforderungen | ||
217 | Abschnitte 1 – 4 GOST 12.2.052-81 | System der Normen für Arbeitssicherheit. Ausrüstung, die mit gasförmigem Sauerstoff arbeitet. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
218 | Abschnitte 1 – 7 GOST 12.2.054-81 | System der Normen für Arbeitssicherheit. Azetylenanlagen. Sicherheitsanforderungen | ||
219 | Abschnitt 3 GOST 1077-79 | Universal-Einzelbrenner für das Azetylen-Sauerstoff-Schweißen, -Löten und -Erwärmen. Typen, Hauptparameter und Abmessungen und allgemeine technische Anforderungen | ||
220 | Abschnitt 3 GOST 5191-79 | Injektor-Schneidbrenner für das manuelle Sauerstoffschneiden. Typen, Hauptparameter und allgemeine technische Anforderungen | ||
221 | Abschnitt 5 GOST 13861-89 | Druckminderer für die Gasflammbehandlung. Allgemeine technische Bedingungen | ||
222 | Abschnitt 5 GOST 30829-2002 | Fahrbare Azetylenentwickler. Allgemeine technische Bedingungen | ||
223 | Abschnitte 5 und 6 GOST R 54791-2011 | Ausrüstung für das Gasschweißen, Schneiden und verwandte Verfahren. Druckminderer und Durchflussmesser für Gasleitungen und Gasflaschen mit einem Gasdruck bis 300 bar (30 MPa). | ||
11. Ausrüstung für die Zellstoff- und Papierindustrie | ||||
224 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | GOST 25166-82 | Maschinen für die Zellstoff- und Papierindustrie. Sicherheitsanforderungen | |
225 | GOST 26563-85 | Vibration. Technologische Ausrüstung der Zellstoff- und Papierproduktion. Verfahren und Mittel des Schutzes | ||
12. Ausrüstung für die Aufbereitung und Reinigung von Trinkwasser | ||||
226 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | GOST 26646-90 | Stationäre Destillations- und Entsalzungsanlagen. Allgemeine technische Anforderungen und Abnahme | |
227 | Abschnitt 4 GOST R 51871-2002 | Wasseraufbereitungsgeräte. Allgemeine Anforderungen an die Wirksamkeit und Verfahren zu ihrer Bestimmung | ||
13. Metallbearbeitende Werkzeugmaschinen | ||||
228 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitt 6 GOST EN 12415-2006 | Sicherheit von metallbearbeitenden Werkzeugmaschinen. Drehmaschinen mit numerischer Steuerung und Drehbearbeitungszentren | |
229 | Abschnitte 4 und 5 GOST EN 12417-2006 | Sicherheit von metallbearbeitenden Werkzeugmaschinen. Bearbeitungszentren für die mechanische Bearbeitung | ||
230 | Abschnitte 4 und 5 GOST EN 12478-2006 | Sicherheit von metallbearbeitenden Werkzeugmaschinen. Große Drehmaschinen mit numerischer Steuerung und große Drehbearbeitungszentren | ||
231 | Abschnitte 4 und 5 GOST EN 12626-2006 | Sicherheit von metallbearbeitenden Werkzeugmaschinen. Maschinen für die Laserbearbeitung | ||
232 | GOST EN 12717-2011 | Sicherheit von metallbearbeitenden Werkzeugmaschinen. Bohrmaschinen | ||
233 | Abschnitte 4 und 9 GOST EN 12840-2011 | Sicherheit von metallbearbeitenden Werkzeugmaschinen. Handbediente Drehmaschinen, ausgerüstet oder nicht ausgerüstet mit einem automatisierten Steuerungssystem | ||
234 | Abschnitte 5 und 6 GOST EN 12957-2011 | Sicherheit von metallbearbeitenden Werkzeugmaschinen. Elektroerosionsmaschinen | ||
235 | Abschnitte 4 und 5 GOST EN 13128-2006 | Sicherheit von metallbearbeitenden Werkzeugmaschinen. Fräsmaschinen (einschließlich Bohrmaschinen) | ||
236 | Abschnitte 5 und 6 GOST EN 13218-2011 | Sicherheit von metallbearbeitenden Werkzeugmaschinen. Stationäre Schleifmaschinen | ||
237 | Abschnitte 4 und 5 GOST EN 13898-2011 | Sicherheit von metallbearbeitenden Werkzeugmaschinen. Trennmaschinen für das Kaltschneiden von Metallen | ||
238 | Abschnitt 5 GOST R ISO16156-2008 | Sicherheit von metallbearbeitenden Werkzeugmaschinen. Backenfutter | ||
239 | Abschnitt 5 GOST R EN13788-2007 | Sicherheit von metallbearbeitenden Werkzeugmaschinen. Mehrspindelige Drehautomaten | ||
240 | STB EN 12348-2004 | Maschinen für das Ringbohren. Sicherheit | ||
241 | Abschnitte 4, 9 – 11 GOST 12.2.009-99 | Metallbearbeitende Werkzeugmaschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
242 | Abschnitte 2, 5, 6 und 7 GOST 12.2.048-80 | System der Normen für Arbeitssicherheit. Maschinen zum Schärfen von Holzbearbeitungssägen und Flachmessern. Sicherheitsanforderungen | ||
243 | Abschnitt 2 GOST 12.2.107-85 | System der Normen für Arbeitssicherheit. Lärm. Metallschneidende Werkzeugmaschinen. Zulässige Lärmkennwerte | ||
244 | Abschnitt 6 GOST 7599-82 | Metallbearbeitende Werkzeugmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
245 | Abschnitte 4, 8 und 9 GOST 30685-2000 | Vertikale Hon- und Läppmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
246 | Abschnitt 5 GOST R 50786-2012 | Kleine metallbearbeitende Werkzeugmaschinen. Sicherheitsanforderungen | ||
14. Schmiede- und Pressmaschinen | ||||
247 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | STB EN 692-2006 | Mechanische Pressen. Sicherheit | |
248 | Abschnitte 1 und 2 GOST 12.2.017-93 | Schmiede- und Pressausrüstung. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
249 | Abschnitte 1 – 4 GOST 12.2.017.3-90 | System der Normen für Arbeitssicherheit. Richtmaschinen. Sicherheitsanforderungen | ||
250 | Abschnitte 4, 8 – 10 GOST 12.2.017.4-2003 | Biegepressen. Sicherheitsanforderungen | ||
251 | Abschnitt 4 GOST 12.2.055-81 | System der Normen für Arbeitssicherheit. Ausrüstung für die Verarbeitung von Schrott und Abfällen aus Eisen- und Nichteisenmetallen. Sicherheitsanforderungen | ||
252 | Abschnitte 4, 8 – 10 GOST 12.2.113-2006 | Kurbelpressen. Sicherheitsanforderungen | ||
253 | Abschnitte 1 – 4 GOST 12.2.114-86 | System der Normen für Arbeitssicherheit. Spindelpressen. Sicherheitsanforderungen | ||
254 | Abschnitte 4, 8 – 10, 12 und 13 GOST 12.2.116-2004 | Drei- und Vierwalzen-Biegemaschinen. Sicherheitsanforderungen | ||
255 | Abschnitte 4, 8 – 10 GOST 12.2.118-2006 | Scheren. Sicherheitsanforderungen | ||
256 | Abschnitt 2 GOST 12.2.131-92 | System der Normen für Arbeitssicherheit. Schmiedemaschinen. Sicherheitsanforderungen | ||
257 | Abschnitt 3 GOST 6113-84 | Horizontale Schneckenpressen für keramische Erzeugnisse. Technische Bedingungen | ||
258 | Abschnitt 3 GOST 8390-84 | Elektrohydraulische Pressen zum Ausschneiden von Teilen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
259 | Abschnitte 4, 9 – 11 GOST 31541-2012 | Hämmer. Sicherheitsanforderungen | ||
260 | Abschnitte 4, 8 – 10 GOST 31542-2012 | Schmiede- und Pressautomaten und -halbautomaten. Sicherheitsanforderungen | ||
261 | Abschnitte 5 und 6 GOST 31543-2012 | Schmiede- und Pressmaschinen. Lärmkennwerte und Verfahren zu ihrer Bestimmung | ||
262 | Abschnitte 5 und 6 GOST 31733-2012 | Hydraulische Pressen. Sicherheitsanforderungen | ||
15. Holzbearbeitungsausrüstung | ||||
263 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitte 4 und 5 GOST EN 848-2-2013 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Einseitige Fräsmaschinen. Teil 2. Einspindelige Fräsmaschinen mit obenliegender Spindel | |
264 | Abschnitt 5 GOST R EN 848-1-2011 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Einseitige Fräsmaschinen. Teil 1. Einspindelige Fräsmaschinen mit senkrechter untenliegender Spindel | ||
265 | Abschnitte 4 und 5 GOST R EN 859-2010 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Abrichthobelmaschinen mit Handvorschub | ||
266 | Abschnitte 4 und 5 GOST R EN 860-2010 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Einseitige Dickenhobelmaschinen | ||
267 | Abschnitte 4 und 5 GOST R EN 861-2011 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Abricht- und Dickenhobelmaschinen | ||
268 | Abschnitte 4 und 5 GOST R EN 870-1-2011 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 1. Universalkreissägemaschinen (mit und ohne Schiebetisch), Formatkreissägemaschinen und Kreissägemaschinen für die Baustelle | ||
269 | Abschnitte 4 und 5 GOST R EN 940-2009 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kombinierte Holzbearbeitungsmaschinen | ||
270 | Abschnitte 4 und 5 GOST R EN 12750-2012 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Vierseitige Hobelmaschinen (Längsfräsmaschinen) | ||
271 | STB EN 1870-10-2007 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 10. Automatische und halbautomatische einseitige Kappsägemaschinen mit von unten hochsteigendem Sägeblatt | ||
272 | STB EN 1870-11-2007 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 11. Automatische und halbautomatische horizontale Querkreissägemaschinen mit einem Sägeblatt (Radialkappsägemaschinen) | ||
273 | STB EN 1870-12-2007 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 12. Pendelkappsägemaschinen | ||
274 | STB EN 1870-15-2007 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 15. Mehrblatt-Querkreissägemaschinen mit mechanischem Vorschub und manueller Beschickung und/oder Entnahme | ||
275 | STB EN 1870-16-2007 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 16. Doppelseitige Gehrungssägemaschinen für V-förmigen Schnitt | ||
276 | STB EN 848-2-2004 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Fräsmaschinen für einseitige Bearbeitung mit rotierendem Werkzeug. Teil 2. Einspindelige Fräsmaschinen mit obenliegender Spindel und Handvorschub/mechanischem Vorschub | ||
277 | STB EN 848-3-2004 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Fräsmaschinen für einseitige Bearbeitung mit rotierendem Werkzeug. Teil 3. Bohr- und Fräsmaschinen mit numerischer Steuerung | ||
278 | STB EN 1870-2-2006 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 2. Horizontale und vertikale Plattensägemaschinen | ||
279 | STB EN 1870-3-2006 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 3. Oben abkürzende und kombinierte Maschinen | ||
280 | STB EN 1870-4-2006 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 4. Mehrblatt-Längskreissägemaschinen mit manueller Beschickung und/oder Entnahme | ||
281 | STB EN 1870-5-2006 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 5. Kombinierte Maschinen für Kreissägen und von unten abkürzende Bearbeitung | ||
282 | STB EN 1870-6-2006 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 6. Holz- und kombinierte Holzsägemaschinen, Tischkreissägemaschinen mit manueller Beschickung und/oder Entnahme | ||
283 | STB EN 1870-7-2006 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 7. Blockkreissägemaschinen mit mechanischem Tischvorschub und manueller Beschickung/oder Entnahme | ||
284 | STB EN 1870-8-2006 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 8. Besäum- und Lattenkreissägemaschinen mit maschinellem Sägewerkzeug und manueller Beschickung und/oder Entnahme | ||
285 | STB EN 1870-9-2007 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 9. Doppelseitige Gehrungssägemaschinen mit mechanischem Vorschub und manueller Beschickung und/oder Entnahme | ||
286 | Abschnitte 3 – 5 GOST 12.2.026.0-93 | Holzbearbeitungsausrüstung. Sicherheitsanforderungen an die Konstruktion | ||
287 | GOST 12.2.048.0-80 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Maschinen zum Schärfen von Holzbearbeitungskreissägen und Flachmessern. Sicherheitsanforderungen | ||
288 | Abschnitt 2 GOST 25223-82 | Holzbearbeitungsausrüstung. Allgemeine technische Bedingungen | ||
16. Holzbearbeitungsmaschinen für den Hausgebrauch | ||||
289 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | GOST IEC 61029-1-2012 | Tragbare elektrische Maschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | |
290 | Abschnitt 5 GOST 31206-2012 | Holzbearbeitungsausrüstung. Kleine, umsetzbare, transportable Holzbearbeitungsmaschinen für den individuellen Gebrauch. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
291 | STB 1390-2003 (GOST R 50787-95) | Holzbearbeitungsausrüstung. Kleine, umsetzbare, transportable Holzbearbeitungsmaschinen für den individuellen Gebrauch. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
17. Technologische Ausrüstung für die Gießereiproduktion | ||||
292 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | STB EN 710-2004 | Sicherheitsanforderungen an Gießereimaschinen und -anlagen zur Herstellung von Formen und Kernen sowie an zugehörige Einrichtungen | |
293 | Abschnitte 4 und 5 GOST 12.2.046.0-2004 | Technologische Ausrüstung für die Gießereiproduktion. Sicherheitsanforderungen | ||
294 | GOST 8907-87 | Kernschießmaschinen für Gießereien. Allgemeine technische Bedingungen | ||
295 | Abschnitt 6 GOST 10580-2006 | Technologische Ausrüstung für die Gießereiproduktion. Allgemeine technische Bedingungen | ||
296 | Abschnitt 3 GOST 15595-84 | Gießereiausrüstung. Druckgießmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
297 | GOST 19497-90 | Kokillengießmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
298 | GOST 19498-74 | Formsandschleudermaschinen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
299 | GOST 23484-79 | Elektrohydraulische Anlagen zum Ausklopfen von Kernen. Technische Anforderungen | ||
300 | GOST 30573-98 | Gießereiausrüstung. Gießanlagen für Aluminiumlegierungen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
301 | GOST 30647-99 | Gießereiausrüstung. Niederdruckgießmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
302 | Abschnitte 4 und 5 GOST 31335-2006 | Technologische Ausrüstung für die Gießereiproduktion. Ausrüstung für Kugelstrahl-, Strahl- und kombinierte Kugelstrahl-Strahlbearbeitung. Sicherheitsanforderungen | ||
303 | Abschnitt 5 GOST 31545-2012 | Technologische Ausrüstung für die Gießereiproduktion. Geräuscheigenschaften und Methoden zu ihrer Kontrolle | ||
18. Saugzug- und Gebläsemaschinen | ||||
304 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | GOST R 55852-2013 | Saugzug- und Gebläsemaschinen. Allgemeine technische Anforderungen | |
19. Ausrüstung zum Aufbringen von Metallüberzügen | ||||
305 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitte 1 – 9 GOST 12.2.008-75 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Ausrüstung und Apparate für die Gasflammbearbeitung von Metallen und das thermische Spritzen von Überzügen. Sicherheitsanforderungen | |
20. Ausrüstung zum Schweißen und thermischen Spritzen | ||||
306 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitte 1 – 9 GOST 12.2.008-75 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Ausrüstung und Apparate für die Gasflammbearbeitung von Metallen und das thermische Spritzen von Überzügen. Sicherheitsanforderungen | |
307 | GOST 21694-94 | Mechanische Schweißausrüstung. Allgemeine technische Bedingungen | ||
308 | GOST 30275-96 | Manipulatoren für das Widerstandspunktschweißen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
21. Linien und Komplexe für den Maschinenbau, flexible Fertigungssysteme (FFS), flexible Fertigungsmodule (FFM), Roboter | ||||
309 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | GOST 12.2.072-98 | Industrieroboter. Robotisierte technologische Komplexe. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | |
310 | GOST 12.2.119-88 | System der Standards für Arbeitssicherheit. Automatische Rundtakt- und Rundtakt-Förderlinien. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
311 | Abschnitt 2 GOST 9769-79 | Kreissägeblätter mit Hartmetallplatten für die Bearbeitung von Holzwerkstoffen. Technische Bedingungen | ||
312 | Abschnitt 7 GOST 11516-94 | Handwerkzeuge für Arbeiten unter Spannung bis 1000 V Wechselstrom und 1500 V Gleichstrom. Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren | ||
313 | GOST 26050-89 | Industrieroboter. Allgemeine technische Anforderungen | ||
314 | Abschnitt 4 GOST 26054-85 | Industrieroboter für das Kontaktschweißen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
315 | Abschnitt 4 GOST 26056-84 | Industrieroboter für das Lichtbogenschweißen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
316 | Abschnitt 4 GOST 26057-84 | Ausgeglichene Manipulatoren. Allgemeine technische Bedingungen | ||
317 | Abschnitt 4 GOST 27351-87 | Aggregatmodulare Industrieroboter. Ausführungsmodule. Allgemeine technische Bedingungen | ||
318 | GOST 27696-88 | Industrieroboter. Schnittstellen. Technische Anforderungen | ||
319 | GOST 27697-88 | Industrieroboter. Geräte für die Takt-, Positions- und Bahnprogrammsteuerung. Technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
320 | GOST 27879-88 | Automatische Rundtakt- und Rundtakt-Förderlinien. Allgemeine technische Anforderungen | ||
321 | Abschnitt 2 GOST R 51140-98 | Metallschneidwerkzeug. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | ||
22. Zahnradgetriebe und Getriebemotoren OMP | ||||
322 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitt 4 GOST 26546-85 | Kettenvariatorgetriebe. Allgemeine technische Bedingungen | |
323 | Abschnitt 5 GOST 31591-2012 | Getriebemotoren. Allgemeine technische Bedingungen | ||
324 | Abschnitt 5 GOST 31592-2012 | Getriebe für den allgemeinen Maschinenbau. Allgemeine technische Bedingungen | ||
23. Antriebs-, Zug- und Last-Blattketten | ||||
325 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitte 4 und 5 GOST 13568-97 (ISO 606-94) | Rollenantriebsketten und Hülsenketten. Allgemeine technische Bedingungen | |
326 | Abschnitte 4 und 5 GOST 30442-97 (ISO 9633-92) | Rollenantriebsketten für Fahrräder. Technische Bedingungen | ||
327 | Abschnitte 4 und 5 GOST 191-82 | Last-Blattketten. Technische Bedingungen | ||
328 | Abschnitte 1 und 2 GOST 588-81 | Zug-Blattketten. Technische Bedingungen | ||
329 | Abschnitte 1 und 2 GOST 589-85 | Zerlegbare Zugketten. Technische Bedingungen | ||
330 | Abschnitte 1 und 2 GOST 12996-90 | Gabelzugketten. Technische Bedingungen | ||
331 | Abschnitte 1 und 2 GOST 13552-81 | Zahnantriebsketten. Technische Bedingungen | ||
332 | Abschnitte 1 und 2 GOST 21834-87 | Rollenantriebsketten erhöhter Festigkeit und Genauigkeit. Technische Bedingungen | ||
333 | Abschnitte 1 und 2 GOST 23540-79 | Last-Blattketten mit geschlossenen Bolzen. Technische Bedingungen | ||
24. Sumpfgeländefahrzeuge, Schneemobile und Anhänger dafür | ||||
334 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | GOST 32571-2013 (EN 15997:2011) | Kleine Rad-Sumpfgeländefahrzeuge. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | |
335 | Abschnitt 4 GOST R 50943-2011 | Sumpfgeländefahrzeuge. Technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
336 | Abschnitte 3 und 4 GOST R 50944-2011 | Schneemobile. Technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
337 | GOST R 52008-2003 | Vierrädrige Geländekraftfahrzeuge. Allgemeine technische Anforderungen | ||
25. Gabelstapler | ||||
338 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | GOST 16215-80 | Gabelstapler für allgemeine Zwecke. Allgemeine technische Bedingungen | |
339 | GOST 27270-87 | Flurförderfahrzeuge. Elektro- und Gabelstapler für den Einsatz in Containern und gedeckten Eisenbahnwaggons. Hauptparameter und technische Anforderungen | ||
26. Fahrräder (außer Kinderfahrräder) | ||||
340 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | GOST 31741-2012 | Fahrräder. Allgemeine technische Bedingungen | |
27. Garagenausrüstung für Kraftfahrzeuge und Anhänger | ||||
341 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | STB EN 1494-2005 | Mobile oder fahrbare Wagenheber und zugehörige Hebeausrüstung | |
342 | Abschnitte 3 und 4 GOST 31489-2012 | Garagenausrüstung. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | ||
28. Landmaschinen | ||||
343 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitt 4 GOST ISO 2332-2013 | Traktoren und Landmaschinen. Anbau von Geräten mittels Dreipunktaufhängungen. Freiraumzone um das Gerät | |
344 | Abschnitt 4 GOST ISO 3776-1-2012 | Traktoren und Landmaschinen. Sicherheitsgurte. Teil 1. Anforderungen an die Anordnung der Befestigungen | ||
345 | Punkte 3.3 und 3.4 GOST ISO 3776-2-2012 | Traktoren und Landmaschinen. Sicherheitsgurte. Teil 2. Anforderungen an die Festigkeit der Befestigungen | ||
346 | Abschnitt 4 GOST ISO 3776-3-2013 | Traktoren und Landmaschinen. Beckengurte. Teil 3. Anforderungen an Baugruppen | ||
347 | GOST ISO 4254-1-2013 | Landmaschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 1. Allgemeine Anforderungen | ||
348 | GOST ISO 4254-2-2002 | Geräte für die Ausbringung von Ammoniak in den Boden. Sicherheitsanforderungen | ||
349 | Abschnitte 4, 5 und 7 GOST ISO 4254-6-2012 | Landmaschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 6. Feldspritzen und Maschinen für die Ausbringung flüssiger Düngemittel | ||
350 | Abschnitte 4 und 6 GOST ISO 4254-8-2013 | Landmaschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 8. Maschinen für die Ausbringung fester Düngemittel | ||
351 | Abschnitte 4 und 6 GOST ISO 4254-9-2012 | Landmaschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 9. Sämaschinen | ||
352 | Abschnitt 6 GOST ISO 14269-2-2003 | Traktoren und selbstfahrende Maschinen für landwirtschaftliche Arbeiten und Forstwirtschaft. Arbeitsumgebung des Bedieners. Teil 2. Prüfverfahren und Eigenschaften von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen | ||
353 | GOST 30879-2003 (ISO 3795:1989) | Straßenfahrzeuge, Traktoren und Maschinen für landwirtschaftliche Arbeiten und Forstwirtschaft. Bestimmung der Brenneigenschaften von Materialien der Innenausstattung | ||
354 | GOST EN 690-2004 | Landmaschinen. Verteiler für organische Düngemittel. Sicherheitsanforderungen | ||
355 | GOST EN 708-2004 | Landmaschinen. Bodenbearbeitungsmaschinen mit mechanisierten Arbeitsorganen. Sicherheitsanforderungen | ||
356 | GOST EN 908-2004 | Maschinen für landwirtschaftliche Arbeiten und Forstwirtschaft. Trommelregner. Sicherheitsanforderungen | ||
357 | Abschnitte 4, 6 und 7 GOST EN 12525-2012 | Landmaschinen. Frontladeausrüstung. Sicherheitsanforderungen | ||
358 | Abschnitte 4 und 6 GOST EN 12965-2012 | Traktoren und Maschinen für landwirtschaftliche Arbeiten und Forstwirtschaft. Zapfwellen (ZAP), Gelenkwellen und Schutzabdeckungen. Sicherheitsanforderungen | ||
359 | Abschnitte 4 und 6 GOST EN 13118-2012 | Landmaschinen. Kartoffelerntemaschinen. Sicherheitsanforderungen | ||
360 | Abschnitte 4 und 6 GOST EN 13140-2012 | Landmaschinen. Maschinen für die Ernte von Zucker- und Futterrüben. Sicherheitsanforderungen. | ||
361 | Abschnitte 4, 5 und 7 GOST EN 13448-2012 | Maschinen für landwirtschaftliche Arbeiten und Forstwirtschaft. Reihenzwischenmähwerke. Sicherheitsanforderungen | ||
362 | STB EN 707-2006 | Landmaschinen. Maschinen zur Ausbringung von Flüssigdünger. Sicherheitsanforderungen | ||
363 | STB ISO 4254-7-2012 | Landmaschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 7. Mähdrescher, Feldhäcksler und Baumwollerntemaschinen | ||
364 | STB EN 14017-2009 | Maschinen für landwirtschaftliche Arbeiten und Forstwirtschaft. Maschinen zur Ausbringung fester Mineraldünger. Sicherheitsanforderungen | ||
365 | STB EN 14018-2009 | Maschinen für landwirtschaftliche Arbeiten und Forstwirtschaft. Reihensämaschinen. Sicherheitsanforderungen | ||
366 | Abschnitt 4 STB ISO 15077-2010 | Traktoren und selbstfahrende landwirtschaftliche Maschinen. Bedienorgane für den Bediener. Betätigungskräfte, Bewegung, Anordnung und Bedienverfahren | ||
367 | ST RK ISO 4254-1-2011 | Landmaschinen. Sicherheit. Teil 1. Allgemeine Anforderungen | ||
368 | GOST R ISO 4254-7-2011 | Landmaschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 7. Mähdrescher, Feldhäcksler und Baumwollerntemaschinen | ||
369 | Abschnitte 3 – 8 GOST 12.2.019-2005 | System der Arbeitssicherheitsstandards. Traktoren und selbstfahrende landwirtschaftliche Maschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
370 | Abschnitte 3 – 5 GOST 12.2.120-2005 | System der Arbeitssicherheitsstandards. Kabinen und Arbeitsplätze der Bediener von Traktoren und selbstfahrenden landwirtschaftlichen Maschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
371 | Abschnitt 5 GOST 17.2.2.02-98 | Naturschutz. Atmosphäre. Normen und Verfahren zur Bestimmung der Rauchdichte der Abgase von Dieselmotoren, Traktoren und selbstfahrenden landwirtschaftlichen Maschinen | ||
372 | Abschnitt 5 GOST 17.2.2.05-97 | Naturschutz. Atmosphäre. Normen und Verfahren zur Bestimmung der Emissionen schädlicher Stoffe in den Abgasen von Dieselmotoren, Traktoren und selbstfahrenden landwirtschaftlichen Maschinen | ||
373 | Abschnitt 3 GOST 6939-93 | Moor- und Strauchmoorpflüge. Allgemeine technische Bedingungen | ||
374 | Abschnitt 3 GOST 23074-85 | Maschinen zur Ausbringung von flüssigem organischem Dünger. Allgemeine technische Bedingungen | ||
375 | Abschnitt 3 GOST 23982-85 | Maschinen zur Ausbringung von festem organischem Dünger. Allgemeine technische Bedingungen | ||
376 | GOST 26336-97 | Traktoren, Maschinen für Land- und Forstwirtschaft, selbstfahrende Geräte für Rasen und Garten. Symbole für Elemente der Steuerungs-, Wartungs- und Informationsanzeigesysteme | ||
377 | Abschnitt 3 GOST 32431-2013 | Maschinen für Land- und Forstwirtschaft. Anbau von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für die Fahrt auf öffentlichen Straßen | ||
378 | GOST 32617-2014 | Bewässerungsmaschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
379 | Abschnitt 4 GOST R 53055-2008 | Land- und forstwirtschaftliche Maschinen mit Elektroantrieb. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
380 | Abschnitte 4 und 5 GOST R 53489-2009 | System der Arbeitssicherheitsstandards. Angebaute und gezogene landwirtschaftliche Maschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
381 | STB 1679-2006 | Kultivatoren für die Bodenbearbeitung zwischen den Reihen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
29. Maschinen für Tierhaltung, Geflügelhaltung und Futtermittelproduktion | ||||
382 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitte 4, 5 und 7 GOST ISO 4254-10–2013 | Landmaschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 10. Trommelheuwender und -schwader | |
383 | Abschnitte 4, 5 und 7 GOST ISO 4254-11–2013 | Landmaschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 11. Pressensammler | ||
384 | Abschnitt 4, 6 und 7 GOST ISO 4254-13–2013 | Landmaschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 13. Große Kreiselmähwerke | ||
385 | Abschnitt 3 GOST ISO 5710-2002 | Anlagen zur Entmistung und Gülleentsorgung. Technische Anforderungen. Sicherheitsanforderungen | ||
386 | Abschnitte 3, 6 – 11, 13, 15 – 17 und 19 – 32 GOST IEC 60335-2-70-2011 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-70. Besondere Anforderungen an Melkanlagen | ||
387 | Abschnitte 3, 6 – 11, 13, 15 – 17 und 19 – 32 GOST IEC 60335-2-71-2011 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-71. Besondere Anforderungen an elektrische Wärmegeräte für die Aufzucht und Haltung von Tieren | ||
388 | Abschnitte 4, 5 und 7 GOST EN 703-2012 | Landmaschinen. Maschinen zum Laden, Mischen und/oder Zerkleinern und Verteilen von Silage. Sicherheitsanforderungen | ||
389 | GOST EN 704-2004 | Landmaschinen. Pressensammler. Sicherheitsanforderungen | ||
390 | GOST EN 745-2004 | Landmaschinen. Kreiselmähwerke und Rotationsmulchgeräte. Sicherheitsanforderungen | ||
391 | Abschnitte 4 – 12 GOST 12.2.042-2013 | System der Arbeitssicherheitsstandards. Maschinen und technologische Ausrüstung für Tierhaltung und Futtermittelproduktion. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
392 | Abschnitte 3 und 7 GOST 23708-84 | Ausrüstungssätze für die Bodenhaltung und Haltung von Geflügel. Allgemeine technische Bedingungen | ||
393 | Abschnitte 2 und 3 GOST 28098-89 | Hammermühlen für Futtermittel. Allgemeine technische Anforderungen | ||
394 | Punkte 5.5 und 5.6 GOST 28545-90 | Melkanlagen. Konstruktion und technische Kenndaten | ||
395 | Abschnitte 4 – 6, 12 und 13 GOST R 50803-2008 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Behälter zum Kühlen und Lagern von Milch auf Milchviehbetrieben und Annahmestellen. Technische Anforderungen und Sicherheitsparameter | ||
30. Industrielle Traktoren | ||||
396 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitte 3 – 10 GOST 12.2.121-2013 | System der Arbeitssicherheitsstandards. Industrielle Traktoren. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |
31. Maschinen für Erdarbeiten und Meliorationsarbeiten, Erschließung und Unterhaltung von Steinbrüchen | ||||
397 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | GOST ISO 3164-2002 | Erdbaumaschinen. Schutzeinrichtungen. Kenngröße des Verformungsgrenzvolumens bei Laborprüfungen | |
398 | GOST ISO 3450-2002 | Erdbaumaschinen. Bremssysteme von Radmaschinen. Anforderungen an die Wirksamkeit und Prüfverfahren | ||
399 | GOST ISO 5006-3-2000 | Erdbaumaschinen. Sicht vom Bedienerarbeitsplatz. Teil 3. Kriterien | ||
400 | GOST ISO 5010-2011 | Erdbaumaschinen. Lenksysteme von Radmaschinen | ||
401 | GOST ISO 6405-1-2000 | Erdbaumaschinen. Symbole für Bedienelemente und Informationsanzeigeeinrichtungen. Teil 1. Allgemeine Symbole | ||
402 | GOST ISO 6405-2-2000 | Erdbaumaschinen. Symbole für Bedienelemente und Informationsanzeigeeinrichtungen. Teil 2. Spezielle Symbole für Maschinen, Arbeitsausrüstung und Zusatzgeräte | ||
403 | GOST ISO 9244-2001 | Erdbaumaschinen. Sicherheitszeichen und Gefahrensymbole. Grundprinzipien | ||
404 | GOST ISO 10263-4-2000 | Erdbaumaschinen. Umgebung des Bedienungsplatzes. Teil 4. Prüfverfahren für Lüftungs-, Heizungs- und (oder) Klimaanlagen | ||
405 | GOST ISO 10263-5-2000 | Erdbaumaschinen. Umgebung des Bedienungsplatzes. Teil 5. Prüfverfahren für die Abtauanlage der Windschutzscheibe | ||
406 | GOST ISO 10265-2013 | Erdbaumaschinen. Raupenfahrzeuge. Anforderungen an die Wirksamkeit und Prüfverfahren für Bremssysteme | ||
407 | GOST ISO 10570-2013 | Erdbaumaschinen. Blockiereinrichtung des Knickrahmens. Technische Anforderungen | ||
408 | GOST ISO11112-2000 | Erdbaumaschinen. Bedienersitz. Maße und technische Anforderungen | ||
409 | GOST ISO 12508-2000 | Erdbaumaschinen. Bedienungsplatz und Wartungsbereiche. Kantenabstumpfung | ||
410 | GOST ISO 12509-2000 | Erdbaumaschinen. Licht-, Signal-, Markierungs- und Rückstrahlgeräte | ||
411 | GOST ISO10532-2000 | Erdbaumaschinen. Abschleppeinrichtung. Technische Anforderungen | ||
412 | GOST EN 474-1-2013 | Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 1. Allgemeine Anforderungen | ||
413 | GOST EN 474-2-2012 | Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 2. Anforderungen an Planierraupen | ||
414 | GOST EN 474-3-2013 | Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 3. Anforderungen an Lader | ||
415 | GOST EN 474-4-2013 | Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 4. Anforderungen an Baggerlader | ||
416 | GOST EN 474-5-2013 | Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 5. Anforderungen an Hydraulikbagger | ||
417 | GOST EN 474-6-2013 | Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 6. Anforderungen an Muldenfahrzeuge | ||
418 | GOST EN 474-7-2013 | Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 7. Anforderungen an Scraper | ||
419 | GOST EN 474-8-2013 | Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 8. Anforderungen an Straßenhobel | ||
420 | GOST EN 474-10-2012 | Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 10. Anforderungen an Grabenfräsen | ||
421 | GOST EN 474-11-2012 | Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 11. Anforderungen an Verdichtungsmaschinen | ||
422 | GOST 27250-97 (ISO 3411-95) | Erdbaumaschinen. Anthropometrische Daten der Bediener und minimaler Arbeitsraum um den Bediener | ||
423 | GOST 27258-87 (ISO 6682-86) | Erdbaumaschinen. Komfort- und Reichweitenzonen der Bedienelemente | ||
424 | GOST 30688-2000 (ISO 8643-97) | Erdbaumaschinen. Hydraulikbagger und Tieflöffel-Lader. Vorrichtung zur Begrenzung der Absenkgeschwindigkeit des Auslegers. Technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
425 | GOST 30697-2000 (ISO 10968-95) | Erdbaumaschinen. Bedienelemente des Bedieners | ||
426 | GOST R ISO 3449-2009 | Erdbaumaschinen. Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände. Laborprüfungen und technische Anforderungen | ||
427 | GOST R ISO 3471-2009 | Erdbaumaschinen. Überrollschutzvorrichtungen. Technische Anforderungen und Laborprüfungen | ||
428 | GOST R ISO 12117-2009 | Erdbaumaschinen. Überrollschutzvorrichtungen (TOPS) für Minibagger. Laborprüfungen und technische Anforderungen | ||
429 | STB ISO 2867-2009 | Erdbaumaschinen. Zugangssysteme | ||
430 | STB ISO 2860-2001 | Erdbaumaschinen. Mindestabmessungen von Inspektionsöffnungen | ||
431 | STB ISO 3457-2006 | Erdbaumaschinen. Schutzeinrichtungen. Begriffe, Definitionen und technische Anforderungen | ||
432 | STB ISO 6683-2006 | Erdbaumaschinen. Sicherheitsgurte und ihre Verankerungspunkte. Technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
433 | STB EN 12643-2007 | Erdbaumaschinen. Maschinen mit Luftbereifung. Technische Anforderungen an Lenksysteme | ||
434 | GOST 12.2.130-91 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Eingefäßbagger. Allgemeine Sicherheits- und Ergonomieanforderungen an den Arbeitsplatz des Maschinenführers und Methoden zu ihrer Kontrolle | ||
435 | Abschnitte 3 und 5 GOST 11030-93 | Straßenhobel. Allgemeine technische Bedingungen | ||
436 | Abschnitt 3 GOST 16469-79 | Grabenbagger. Allgemeine technische Bedingungen | ||
437 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 2 GOST 30035-93 | Scraper. Allgemeine technische Bedingungen | |
438 | Abschnitt 5 GOST 30067-93 | Universelle vollschwenkbare Eingefäßbagger. Allgemeine technische Bedingungen | ||
32. Straßenmaschinen, Anlagen zur Herstellung von Baugemischen | ||||
439 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | GOST EN 13020-2012 | Maschinen zum Einbau, zur Reparatur und zur Instandhaltung von Straßendecken. Sicherheitsanforderungen | |
440 | STB EN 500-1-2003 | Mobile Straßenmaschinen. Sicherheit. Teil 1. Allgemeine Anforderungen | ||
441 | STB EN 500-2-2004 | Mobile Straßenmaschinen. Sicherheit. Teil 2. Besondere Anforderungen an Straßenfräsen | ||
442 | STB EN 500-4-2004 | Mobile Straßenmaschinen. Sicherheit. Teil 4. Besondere Anforderungen an Bodenverdichtungsmaschinen | ||
443 | STB EN 536-2007 | Straßenbaumaschinen. Asphaltmischanlagen. Sicherheitsanforderungen | ||
444 | STB EN 13019-2006 | Maschinen zur Reinigung von Straßendecken. Sicherheitsanforderungen | ||
445 | STB EN 13021-2006 | Maschinen für den Winterdienst auf Straßen. Sicherheitsanforderungen | ||
446 | STB EN 13524-2007 | Maschinen zur Instandhaltung von Autostraßen. Sicherheitsanforderungen | ||
447 | GOST 12.2.011-2012 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Bau-, Straßen- und Erdbaumaschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
448 | Punkt 2.1.6 GOST 21915-93 | Asphaltfertiger. Allgemeine technische Bedingungen | ||
449 | Punkt 2.1.7, Unterpunkt 4.3.1.6 GOST 27336-93 | Autobetonpumpen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
450 | Punkt 2.1.7 GOST 27338-93 | Mechanisierte Betonmischanlagen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
451 | Punkte 2.1.6 und 4.3.16 GOST 27339-93 | Autobetonmischer. Allgemeine technische Bedingungen | ||
452 | Punkte 3.1.6, 5.3.13 und 5.3.14 GOST 27614-93 | Autozementtransporter. Allgemeine technische Bedingungen | ||
453 | Unterabschnitt 5.7, Punkte 7.3.8 – 7.3.10 GOST 27811-95 | Autogoudronatoren. Allgemeine technische Bedingungen | ||
454 | GOST 27816-88 | Asphaltfertiger. Prüfverfahren | ||
455 | Unterabschnitt 4.2, Unterpunkte 6.3.9 – 6.3.15 GOST 27945-95 | Asphaltmischanlagen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
456 | GOST 31548-2012 | Selbstfahrende Straßenwalzen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
457 | GOST 31522-2012 | Vibrationsverdichtungsplatten. Allgemeine technische Bedingungen | ||
458 | GOST 31556-2012 | Selbstfahrende Kaltstraßenfräsen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
33. Baumaschinen und Bauausrüstung | ||||
459 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitte 4, 6 – 29 GOST 30700-2000 (IEC 745-2-7-89) | Handgeführte Elektrowerkzeuge. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Spritzpistolen für nicht entflammbare Flüssigkeiten | |
460 | Abschnitt 4 GOST IEC 60745-2-1-2011 | Handgeführte Elektrowerkzeuge. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-1. Besondere Anforderungen an Bohr- und Schlagbohrmaschinen | ||
461 | Abschnitt 4 GOST IEC 60745-2-2-2011 | Handgeführte Elektrowerkzeuge. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-2. Besondere Anforderungen an Schrauber und Schlagschrauber | ||
462 | Abschnitt 4 GOST IEC 60745-2-4-2011 | Handgeführte Elektrowerkzeuge. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-4. Besondere Anforderungen an Flachschleifer und Bandschleifer | ||
463 | Abschnitt 4 GOST IEC 60745-2-5-2014 | Handgeführte Elektrowerkzeuge. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-5. Besondere Anforderungen an Kreissägen | ||
464 | Abschnitt 4 GOST IEC 60745-2-6-2014 | Handgeführte Elektrowerkzeuge. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-6. Besondere Anforderungen an Hämmer und Bohrhämmer | ||
465 | Abschnitt 4 GOST IEC 60745-2-8-2011 | Handgeführte Elektrowerkzeuge. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-8. Besondere Anforderungen an Blechscheren | ||
466 | Abschnitt 4 GOST IEC 60745-2-9-2011 | Handgeführte Elektrowerkzeuge. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-9. Besondere Anforderungen an Gewindeschneidmaschinen | ||
467 | Abschnitt 4 GOST IEC 60745-2-11-2014 | Handgeführte Elektromaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-11. Besondere Anforderungen an Sägen mit hin- und hergehender Bewegung des Arbeitswerkzeugs (Stichsägen und Säbelsägen) | ||
468 | Abschnitt 4 GOST IEC 60745-2-14-2011 | Handgeführte Elektromaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-14. Besondere Anforderungen an Hobel | ||
469 | Abschnitte 4 und 10 – 29 GOST IEC 61029-1-2012 | Tragbare Elektromaschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | ||
470 | Abschnitt 4 GOST IEC 61029-2-1-2011 | Tragbare Elektromaschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Kreissägen | ||
471 | Abschnitt 4 GOST IEC 61029-2-2-2011 | Tragbare Elektromaschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Radialarmsägen | ||
472 | Abschnitt 4 GOST IEC 61029-2-3-2011 | Tragbare Elektromaschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Hobel- und Dickenhobelmaschinen | ||
473 | Abschnitt 4 GOST IEC 61029-2-4-2012 | Tragbare Elektromaschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Tischschleifmaschinen | ||
474 | Abschnitt 4 GOST IEC 61029-2-5-2011 | Tragbare Elektromaschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Bandsägen | ||
475 | Abschnitt 4 GOST IEC 61029-2-6-2011 | Tragbare Elektromaschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Maschinen zum Bohren mit Diamantbohrern mit Wasserzufuhr | ||
476 | Abschnitt 4 GOST IEC 61029-2-7-2011 | Tragbare Elektromaschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Diamantsägen mit Wasserzufuhr | ||
477 | Abschnitt 4 GOST IEC 61029-2-8-2011 | Tragbare Elektromaschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für einspindlige vertikale Oberfräsen | ||
478 | Abschnitt 4 GOST IEC 61029-2-9-2012 | Tragbare Elektromaschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Kapp- und Gehrungssägen | ||
479 | Abschnitt 4 GOST R MEK 60745-1-2009 | Handgeführte Elektromaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 1. Allgemeine Anforderungen | ||
480 | Abschnitte 19, 25 – 30 GOST R MEK 60745-2-3-2011 | Handgeführte Elektromaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-3. Besondere Anforderungen an Schleifmaschinen, Tellerschleifmaschinen und Poliermaschinen mit rotierender Bewegung des Arbeitswerkzeugs | ||
481 | Abschnitt 4 GOST R MEK 61029-2-11-2012 | Tragbare Elektromaschinen. Teil 2-11. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für kombinierte Kreissägen | ||
482 | Abschnitt 4 GOST R MEK 60745-2-12-2011 | Handgeführte Elektromaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-12. Besondere Anforderungen an Betonverdichter | ||
483 | Abschnitt 4 GOST R MEK 60745-2-15-2012 | Handgeführte Elektromaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-15. Besondere Anforderungen an Heckenscheren | ||
484 | Abschnitt 4 GOST R MEK 60745-2-16-2012 | Handgeführte Elektromaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-16. Besondere Anforderungen an Klammergeräte | ||
485 | Abschnitte 4 und 9 GOST R MEK 60745-2-17-2010 | Handgeführte Elektromaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-17. Besondere Anforderungen an handgeführte Formfräsen und Kantenschneidmaschinen | ||
486 | Abschnitt 4 GOST R MEK 60745-2-20-2011 | Handgeführte Elektromaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-20. Besondere Anforderungen an Bandsägen | ||
487 | Abschnitte 4 und 5 GOST R 53037-2013 (ISO 16368:2010 | Mobile Hubarbeitsbühnen. Berechnungen der Konstruktion, Sicherheitsanforderungen, Prüfungen | ||
488 | GOST R 53984-2010 (ISO 18893:2004) | Mobile Hubarbeitsbühnen. Sicherheitsanforderungen und Kontrolle des technischen Zustands im Betrieb | ||
489 | GOST R 54770-2011 (ISO 16369:2007) | Hubarbeitsbühnen. Mastgeführte Hubarbeitsbühnen. Berechnungen der Konstruktion, Sicherheitsanforderungen, Prüfverfahren | ||
490 | GOST R 55180-2012 (ISO 16653-1:2008) | Mobile Hubarbeitsbühnen. Berechnungen der Konstruktion, Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren. Teil 1. Hubarbeitsbühnen mit klappbaren Geländern | ||
491 | GOST R 55181-2012 (ISO 16653-2:2009) | Mobile Hubarbeitsbühnen. Berechnungen der Konstruktion, Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren. Teil 2. Hubarbeitsbühnen mit nichtleitenden (isolierenden) Komponenten | ||
492 | STB EN 12001-2008 | Maschinen zum Transportieren, Aufbringen und Verteilen von Beton- und Mörtelmischungen. Sicherheitsanforderungen | ||
493 | STB EN 12158-1-2008 | Bauaufzüge für den Gütertransport. Teil 1. Aufzüge mit zugänglicher Plattform | ||
494 | STB EN 12158-2-2008 | Bauaufzüge für den Gütertransport. Teil 2. Schrägaufzüge mit nicht zugänglichen Lastaufnahmemitteln | ||
495 | STB EN 12159-2010 | Bauaufzüge für den Güter- und Personentransport mit vertikaler Kabinenbewegung | ||
496 | STB EN 792-1-2007 | Handgeführte nichtelektrische Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 1. Maschinen zur Befestigung von Teilen ohne Gewinde | ||
497 | STB EN 792-2-2007 | Handgeführte nichtelektrische Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 2. Schneid- und Crimpmaschinen | ||
498 | STB EN 792-3-2007 | Handgeführte nichtelektrische Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 3. Bohr- und Gewindeschneidmaschinen | ||
499 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | STB EN 792-4-2006 | Handgeführte nichtelektrische Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 4. Schlagmaschinen | |
500 | STB EN 792-5-2006 | Handgeführte nichtelektrische Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 5. Schlagdrehmaschinen | ||
501 | STB EN 792-6-2006 | Handgeführte nichtelektrische Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 6. Schraubmaschinen | ||
502 | STB EN 792-7-2007 | Handgeführte nichtelektrische Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 7. Schleifmaschinen | ||
503 | STB EN 792-8-2007 | Handgeführte nichtelektrische Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 8. Polier- und Schleifmaschinen | ||
504 | STB EN 792-9-2007 | Handgeführte nichtelektrische Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 9. Entgratmaschinen | ||
505 | STB EN 792-10-2007 | Handgeführte nichtelektrische Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 10. Pressmaschinen | ||
506 | STB EN 792-11-2007 | Handgeführte nichtelektrische Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 11. Scheren und Nibbler | ||
507 | STB EN 792-12-2007 | Handgeführte nichtelektrische Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 12. Kleine Kreissägen mit oszillierender und hin- und hergehender Wirkung | ||
508 | STB EN 792-13-2007 | Handgeführte nichtelektrische Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 13. Maschinen zum Eintreiben von Befestigungsmitteln | ||
509 | Abschnitte 1 – 3 GOST 12.2.010-75 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Handgeführte Druckluftmaschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
510 | GOST 12.2.011-2012 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Bau- und Straßenmaschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
511 | Abschnitt 4 GOST 12.2.030-2000 | System der Sicherheitsnormen der Arbeit. Handmaschinen. Geräuschkennwerte. Normen. Prüfverfahren | ||
512 | Abschnitt 3 GOST 10084-73 | Elektrische Handmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
513 | Abschnitt 2 GOST 12633-90 | Pneumatische Handmaschinen mit rotierender Wirkung. Allgemeine technische Bedingungen | ||
514 | Abschnitt 4 GOST 17770-86 | Handmaschinen. Anforderungen an die Vibrationskennwerte | ||
515 | GOST 26055-84 | Manipulatoren für Bau- und Montagearbeiten. Allgemeine technische Anforderungen | ||
516 | GOST 27336-93 | Autobetonpumpen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
517 | GOST 27338-93 | Mechanisierte Betonmischanlagen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
518 | GOST 27339-93 | Autobetonmischer. Allgemeine technische Bedingungen | ||
519 | GOST 27614-93 | Autozementtransporter. Allgemeine technische Bedingungen | ||
520 | Abschnitt 2 GOST 29168-91 | Mastbauaufzüge für Lasten. Technische Bedingungen | ||
521 | Abschnitte 3 – 12 GOST R 12.2.011-2012 | System der Normen für Arbeitssicherheit. Bau-, Straßen- und Erdbaumaschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
522 | GOST R 50906-96 | Rammgeräte. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
523 | Abschnitt 6 GOST R 50950-96 | Frontbaulader mit Teleskopausleger. Allgemeine technische Bedingungen | ||
524 | Abschnitt 6 GOST R 51041-97 | Rammbären. Allgemeine technische Bedingungen | ||
525 | Abschnitt 6 GOST R 51363-99 | Vibrationsrammen und Pfahlzieher. Allgemeine technische Bedingungen | ||
526 | Abschnitt 6 GOST R 51601-2000 | Baulader mit Ein-Schaufel. Allgemeine technische Bedingungen | ||
527 | Abschnitt 6 GOST R 51602-2000 | Rammgerüste für Pfahlarbeiten. Allgemeine technische Bedingungen | ||
528 | Abschnitt 6 GOST R 51803-2001 | Fahrbare Bandförderer für den Bau. Allgemeine technische Bedingungen | ||
529 | STB 1208-2000 | Baumaschinen für Ausbauarbeiten. Allgemeine Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren | ||
34. Ausrüstung für die Baustoffindustrie | ||||
530 | Artikel 4 und 5, Anhang 1 und 2 | GOST 12.2.100-97 | Maschinen und Anlagen für die Herstellung von Ton- und Kalksandsteinziegeln, keramischen und Asbestzementerzeugnissen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |
531 | Abschnitt 3 GOST 9231-80 | Zweiwellen-Paddelmischer. Technische Bedingungen | ||
532 | Abschnitt 3 GOST 10037-83 | Autoklaven für die Bauindustrie. Technische Bedingungen | ||
533 | GOST 10141-91 | Stab- und Kugelmühlen. Allgemeine technische Anforderungen | ||
534 | Abschnitt 3 GOST 12367-85 | Rohrmühlen von Mahlanlagen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
535 | Abschnitt 5 GOST 27636-95 | Ausrüstung für die Steingewinnung und Steinbearbeitung. Allgemeine technische Bedingungen | ||
536 | GOST 28122-95 | Steinbearbeitungs-Schleif- und Poliermaschinen. Allgemeine technische Anforderungen und Kontrollverfahren | ||
537 | GOST 28541-95 | Steinsägemaschinen. Allgemeine technische Anforderungen und Kontrollverfahren | ||
538 | GOST 30369-96 | Steinfräsmaschinen. Allgemeine technische Anforderungen und Kontrollverfahren | ||
539 | GOST 30540-97 | Ausrüstung für die Herstellung von Erzeugnissen aus autoklavgehärtetem Porenbeton. Allgemeine technische Anforderungen und Kontrollverfahren | ||
35. Brecher | ||||
540 | Artikel 4 und 5, Anhang 1 und 2 | GOST ISO 21873-1-2013 | Baumaschinen und -anlagen. Fahrbare Brecher. Teil 1. Terminologie und technische Lieferbedingungen | |
541 | GOST ISO 21873-1-2013 | Baumaschinen und -anlagen. Fahrbare Brecher. Teil 2. Sicherheitsanforderungen | ||
542 | GOST 6937-91 | Kegelbrecher. Allgemeine technische Anforderungen | ||
543 | Abschnitt 5 GOST 7090-72 | Einrotor-Hammerbrecher. Technische Bedingungen | ||
544 | Abschnitt 2a GOST 12375-70 | Einrotor-Grobbrecher. Technische Bedingungen | ||
545 | Abschnitt 6 GOST 12376-71 | Einrotor-Mittelbrecher und Feinbrecher. Technische Bedingungen | ||
546 | Abschnitt 6 GOST 27412-93 | Backenbrecher. Allgemeine technische Bedingungen | ||
36. Technologische Ausrüstung für Holzeinschlag, Holzlagerplätze und Flößerei | ||||
547 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitte 5 – 12 GOST ISO 4254-4-2002 | Rückewinden. Sicherheitsanforderungen | |
548 | Abschnitte 2 und 3 GOST ISO 7914-2002 | Forstmaschinen. Tragbare Kettensägen. Mindestfreiräume und Griffabmessungen | ||
549 | Abschnitt 3 GOST ISO 7918-2002 | Forstmaschinen. Benzinmotor-Freischneider. Schutzvorrichtung des Kreisblattes. Abmessungen | ||
550 | Abschnitt 5 GOST ISO 8083-2011 | Forstmaschinen. Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände. Technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
551 | Abschnitt 5 GOST ISO 8084-2011 | Forstmaschinen. Bedienerschutzvorrichtungen. Technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
552 | Abschnitt 5 GOST ISO 11169-2011 | Forstindustrielle und forstwirtschaftliche Radtraktoren, Holzernte- und Forstwirtschaftsmaschinen auf Rädern. Anforderungen an die Wirksamkeit und Prüfverfahren für Bremssysteme | ||
553 | Abschnitt 5 GOST ISO 11512-2011 | Forstindustrielle und forstwirtschaftliche Raupentraktoren, Holzernte- und Forstwirtschaftsmaschinen auf Raupenfahrwerk. Anforderungen an die Wirksamkeit und Prüfverfahren für Bremssysteme | ||
554 | Abschnitte 4 und 5 GOST ISO 11850-2011 | Selbstfahrende Forstmaschinen. Sicherheitsanforderungen | ||
555 | Abschnitte 8 – 29 GOST 30506-97 (IEC 745-2-13-89) | Elektrische Handmaschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Kettensägen | ||
556 | Abschnitt 4 GOST 30723-2001 (ISO 6533-93, ISO 6534-92) | Forstmaschinen. Benzinmotor-Kettensägen. Schutzeinrichtungen der vorderen und hinteren Griffe. Abmessungen und Festigkeit | ||
557 | Abschnitt 4 GOST 31183-2002 (ISO 11806:1997) | Forstmaschinen. Benzinmotor-Freischneider und Motorsensen. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren | ||
558 | Abschnitte 4 und 6 GOST EN 609-1-2012 | Maschinen für landwirtschaftliche Arbeiten und Forstwirtschaft. Sicherheit von Maschinen. Teil 1. Keilholzspaltmaschinen | ||
559 | Abschnitte 4 und 6 GOST EN 609-2-2012 | Maschinen für landwirtschaftliche Arbeiten und Forstwirtschaft. Sicherheit von Maschinen. Teil 2. Schraubenholzspaltmaschinen | ||
560 | Abschnitte 4 und 6 GOST EN 13525-2012 | Forstmaschinen. Holzhäcksler. Sicherheitsanforderungen | ||
561 | Abschnitt 5 GOST R ISO 8082-1-2012 | Selbstfahrende Forstmaschinen. Umsturzschutzvorrichtungen. Technische Anforderungen und Prüfverfahren. Teil 1. Allzweckmaschinen | ||
562 | GOST R ISO 11448-2002 | Fahrbare Schredder und Brecher mit eigenem Antrieb. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | ||
563 | Abschnitt 3 GOST R ISO 15078-2002 | Holzlader. Anordnung und Bewegungsablauf von Zweigriff-Bedienelementen | ||
564 | Abschnitte 9 – 31 GOST R IEC 60745-2-13-2012 | Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-13. Besondere Anforderungen an Kettensägen | ||
565 | Abschnitt 4 GOST R 51389-99 (ISO 11806-97) | Forstmaschinen. Benzinmotor-Freischneider und Motorsensen. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren | ||
566 | Abschnitte 6 und 7 GOST R 54454-2011 (ISO 19472:2006) | Forstmaschinen. Winden. Begriffe, technische Anforderungen, Sicherheitsanforderungen | ||
567 | STB EN 14861-2007 | Holzerntemaschinen. Selbstfahrende Maschinen. Sicherheitsanforderungen | ||
568 | Abschnitte 3 – 8 GOST 12.2.102-2013 | System der Normen für Arbeitssicherheit. Maschinen und Anlagen für Holzeinschlag und Flößerei, forstindustrielle Traktoren. Sicherheitsanforderungen, Verfahren zur Kontrolle der Sicherheitsanforderungen und Bewertung der Arbeitssicherheit | ||
569 | Abschnitte 1 und 2 GOST 12.2.104-84 | System der Normen für Arbeitssicherheit. Mechanisierte Werkzeuge für den Holzeinschlag. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
570 | Abschnitt 4 GOST 15594-80 | Raupen-Holzlader mit Greifer in Kippbauweise. Technische Bedingungen | ||
571 | Abschnitt 3 GOST 31742-2012 | Motorkettensägen. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren | ||
572 | Abschnitt 3 GOST 32431–2013 | Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft. Anbau von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für das Befahren öffentlicher Straßen | ||
573 | Abschnitte 4 – 9 GOST R 51754-2001 | Maschinen und Anlagen für untere Holzlagerplätze. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren | ||
574 | Abschnitt 6 GOST R 52291-2004 | Holzlader. Manipulator-Arbeitsausrüstung. Allgemeine technische Bedingungen | ||
37. Maschinen und Anlagen für die Kommunalwirtschaft | ||||
575 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | GOST EN 1501-2-2012 | Müllfahrzeuge. Allgemeine technische Anforderungen und Sicherheitsanforderungen. Teil 2. Müllfahrzeuge mit Seitenbeladung | |
576 | STB EN 1501-1-2007 | Müllfahrzeuge. Allgemeine technische Anforderungen und Sicherheitsanforderungen. Teil 1. Müllfahrzeuge mit Heckbeladung | ||
577 | STB GOST R 50631-2002 | Maschinen für die städtische Kommunalwirtschaft und den Straßenunterhalt. Besondere Sicherheitsanforderungen | ||
37. Industrielle Wäschereiausrüstung | ||||
578 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | GOST 12.2.084-93 (ISO 6178-83) | Maschinen und Anlagen für Wäschereien und chemische Reinigungsbetriebe. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |
579 | GOST 27457-93 | Industrielle Waschmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
38. Ausrüstung für die chemische Reinigung und das Färben von Kleidung und Haushaltswaren | ||||
580 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | GOST 12.2.084-93 (ISO 6178-83) | Maschinen und Anlagen für Wäschereien und chemische Reinigungsbetriebe. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |
581 | GOST R 51362-99 (ISO 7000-89) | Maschinen für die chemische Reinigung von Kleidung. Graphische Symbole für Bedienelemente und andere Einrichtungen | ||
39. Industrieventilatoren | ||||
582 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | GOST 31350-2007 (ISO 14694:2003) | Schwingungen. Industrieventilatoren. Anforderungen an die erzeugten Schwingungen und die Auswuchtgüte | |
583 | Abschnitt 2 GOST 5976-90 | Radialventilatoren für allgemeine Zwecke. Allgemeine technische Bedingungen | ||
584 | GOST 6625-85 | Grubenventilatoren für die Sonderbewetterung. Technische Bedingungen | ||
585 | Abschnitt 3 GOST 9725-82 | Zentrifugal-Unterwind-Kesselventilatoren. Allgemeine technische Bedingungen | ||
586 | GOST 11004-84 | Grubenventilatoren für die Hauptbewetterung. Technische Bedingungen | ||
587 | Abschnitt 2 GOST 11442-90 | Axialventilatoren für allgemeine Zwecke. Allgemeine technische Bedingungen | ||
588 | Abschnitt 3 GOST 24814-81 | Dach-Radialventilatoren. Allgemeine technische Bedingungen | ||
589 | Abschnitt 3 GOST 24857-81 | Dach-Axialventilatoren. Allgemeine technische Bedingungen | ||
40. Industrieklimageräte | ||||
590 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | GOST IEC 60335-2-40-2010 | Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 2-40. Zusätzliche Anforderungen an elektrische Wärmepumpen, Luftklimageräte und Luftentfeuchter | |
591 | STB EN 14511-4-2009 | Klimageräte, Flüssigkeitskühlsätze und Wärmepumpen mit elektrischen Verdichtern zum Heizen und Kühlen von Räumen. Teil 4. Anforderungen | ||
592 | GOST 30646-99 | Zentrale Klimageräte für allgemeine Zwecke. Allgemeine technische Bedingungen | ||
593 | GOST R 50553-93 | Industrielle Sauberkeit. Filter und Filterelemente. Allgemeine technische Anforderungen | ||
594 | GOST R 50554-93 | Industrielle Sauberkeit. Filter und Filterelemente. Prüfverfahren | ||
41. Lufterhitzer und Luftkühler | ||||
595 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | GOST 31284-2004 | Lufterhitzer für Industrie- und Landwirtschaftsbetriebe. Allgemeine technische Bedingungen | |
42. Wassererwärmungs- und Heizgeräte für flüssige und feste Brennstoffe | ||||
596 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 5 GOST 9817-95 | Haushaltsgeräte für feste Brennstoffe. Allgemeine technische Bedingungen | |
597 | Abschnitt 2 GOST 28679-90 | Dampf-Wasser-Erhitzer für Wärmeversorgungssysteme. Allgemeine technische Bedingungen | ||
598 | Abschnitt 3 GOST 22992-82 | Haushaltsgeräte für flüssige Brennstoffe. Allgemeine technische Bedingungen | ||
599 | Abschnitt 2 GOST 28757-90 | Erhitzer für Regenerationssysteme von Dampfturbinen von Wärmekraftwerken. Allgemeine technische Bedingungen | ||
600 | Abschnitt 4 GOST R 53321-2009 | Wärmeerzeugungsgeräte für verschiedene Brennstoffarten. Anforderungen an den Brandschutz. Prüfverfahren | ||
43. Technologische Ausrüstung für die Leichtindustrie | ||||
601 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | STB IEC 60204-31-2006 | Sicherheit von Maschinen. Elektrische Ausrüstung von Maschinen und Mechanismen. Teil 31. Zusätzliche Sicherheitsanforderungen und Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit von Nähmaschinen, -anlagen und -systemen | |
602 | STB IEC 60335-2-28-2006 | Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 2-28. Zusätzliche Anforderungen an Nähmaschinen | ||
603 | Abschnitte 1 – 4 GOST 12.2.123-90 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Textilmaschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
604 | Abschnitte 3 – 7 GOST 12.2.138-97 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Industrienähmaschinen. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | ||
605 | Abschnitt 3 GOST 6737-80 | Streckmaschinen für Baumwolle und Chemiefasern. Allgemeine technische Bedingungen | ||
606 | Abschnitt 3 GOST 9193-77 | Schärmaschinen. Technische Bedingungen | ||
607 | Abschnitt 3 GOST 12167-82 | Schützenlose Webmaschinen mit kleinen Schusseintragselementen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
608 | Abschnitt 3 GOST 19716-81 | Automatische pneumatische Greiferwebmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
609 | Abschnitt 2 GOST 24824-88 | Bügelpressen. Hauptabmessungen, technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
610 | GOST 27126-86 | Automatisierte Fertigungslinien für die Schuhmontage im Klebeverfahren der Sohlenbefestigung. Allgemeine technische Anforderungen | ||
611 | Abschnitt 2 GOST 27274-87 | Lederabwelkmaschinen. Typen, Hauptparameter, Abmessungen und technische Anforderungen | ||
612 | GOST 27288-87 | Industrienähmaschinen. Allgemeine technische Anforderungen | ||
613 | Abschnitt 1 GOST 27295-87 | Rundstrickmaschinen. Technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
614 | Abschnitt 2 GOST 27443-87 | Lederentfleischmaschinen. Hauptparameter und Abmessungen, technische Anforderungen | ||
615 | Abschnitte 7 – 32 GOST R 52161.2.28-2009 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2.28. Besondere Anforderungen an Nähmaschinen | ||
616 | STB 1357-2002 | Industrienähmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
44. Technologische Ausrüstung für die Textilindustrie | ||||
617 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitte 1 – 4 GOST 12.2.123-90 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Textilmaschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |
618 | Abschnitte 3 – 7 GOST 12.2.138-97 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Industrienähmaschinen. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | ||
619 | Abschnitt 3 GOST 6737-80 | Streckmaschinen für Baumwolle und Chemiefasern. Allgemeine technische Bedingungen | ||
620 | Abschnitt 3 GOST 9193-77 | Schärmaschinen. Technische Bedingungen | ||
621 | Abschnitt 3 GOST 12167-82 | Schützenlose Webmaschinen mit kleinen Schützen für den Schusseintrag. Allgemeine technische Bedingungen | ||
622 | Abschnitt 3 GOST 19716-81 | Automatische pneumatische Greiferwebmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
45. Technologische Ausrüstung für die Herstellung von Chemiefasern, Glasfasern und Asbestfäden | ||||
623 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | GOST 6737-80 | Bandmaschinen für Baumwolle und Chemiefasern. Allgemeine technische Bedingungen | |
46. Technologische Ausrüstung für die Lebensmittel-, Fleisch- und Milch- sowie Fischindustrie | ||||
624 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitte 4, 5 und 7 GOST EN 1672-2-2012 | Ausrüstung für die Verarbeitung von Lebensmitteln. Grundprinzipien. Teil 2. Hygienische Anforderungen | |
625 | Abschnitte 5, 6, 8 und 9 GOST EN 13951-2012 | Lebensmittel- und Landwirtschaftsausrüstung. Pumpen für flüssige Produkte. Sicherheitsanforderungen und Konstruktionsregeln | ||
626 | Abschnitte 5 – 7 und 9 GOST 31521-2012 (EN 13871:2005) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Maschinen zum Schneiden von Fleisch. Technische Bedingungen | ||
627 | Abschnitte 5 – 8 und 10 GOST 31522-2012 (EN 1674:2000) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Teigausrollmaschinen. Technische Bedingungen | ||
628 | Abschnitte 5 – 8 und 10 GOST 31523-2012 (EN 453:2000) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Teigknetmaschinen. Technische Bedingungen | ||
629 | Abschnitte 5 – 8 und 10 GOST 31524-2012 (EN 12041:2000) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Teigformmaschinen. Technische Bedingungen | ||
630 | Abschnitte 5 – 7, 9 – 11 GOST 31525-2012 (EN 12268:2003) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Bandsägen. Technische Bedingungen | ||
631 | Abschnitte 5 – 7, 9 – 11 GOST 31526-2012 (EN 12267:2003) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Kreissägen. Technische Bedingungen | ||
632 | Abschnitte 5 – 7, 9 und 10 GOST 31527-2012 (EN 12267:2003) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Gärschränke für Teig. Technische Bedingungen | ||
633 | Abschnitt 6 STB EN 454-2004 | Maschinen für die Verarbeitung von Lebensmitteln. Planetenrührwerke. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
634 | Abschnitte 4, 5 und 7 STB EN 1678-2008 | Maschinen für die Verarbeitung von Lebensmitteln. Universelle Gemüseschneidemaschinen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
635 | Abschnitte 5, 6, 8 und 9 STB EN 12852-2009 | Ausrüstung für die Verarbeitung von Lebensmitteln. Küchenmaschinen und Mixer. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
636 | Abschnitt 5 STB EN 12853-2007 | Maschinen für die Verarbeitung von Lebensmitteln. Handmixer und Handrührgeräte. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
637 | STB EN 12854-2007 | Maschinen für die Verarbeitung von Lebensmitteln. Balkenmixer. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
638 | Abschnitte 5, 6 und 8 STB EN 12855-2008 | Ausrüstung für die Verarbeitung von Lebensmitteln. Kutter mit rotierender Schüssel. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
639 | GOST R 53895-2010 (EN 12331:2003) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Wölfe. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
640 | GOST R 53896-2010 (EN 13289:2001) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Ausrüstung zum Trocknen und Kühlen von Teigwaren. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
641 | GOST R 53942-2010 (EN 13885:2005) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Clipmaschinen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
642 | GOST R 54320-2011 (EN 1673:2000) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Rotationsbacköfen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
643 | Abschnitt 6 GOST R 54321-2011 (EN 12505:2000) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Zentrifugen für die Herstellung von pflanzlichen Speiseölen und -fetten. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
644 | Abschnitt 6 GOST R 54387-2011 (EN 12355:2003) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Ausrüstung zum Abziehen von Häuten, Entfernen von Haut und Membranen bei der Herstellung von Fleisch- und Fischprodukten. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
645 | Abschnitt 6 GOST R 54388-2011 (EN 13390:2002) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Maschinen für die Herstellung von Pasteten, Keksen und Torten. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
646 | Abschnitte 5, 6, 8 und 9 GOST R 54423-2011 (EN 12852:2001) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Maschinen zum Zerkleinern, Mischen und Aufschlagen von Lebensmitteln. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
647 | Abschnitt 6 GOST R 54424-2011 (EN 13208:2003) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Gemüseschälmaschinen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
648 | Abschnitt 6 GOST R 54425-2011 (EN 12854:2003) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Flügelmischer. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
649 | Abschnitte 5, 6 und 8 GOST R 54967-2012 (EN 12855:2003) | Ausrüstung für die Verarbeitung von Lebensmitteln. Kutter mit rotierender Schüssel. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
650 | Abschnitt 6 GOST R 54970-2012 (EN 13621:2004) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Zentrifugale Vorrichtungen zum Trocknen von Gemüse und Obst. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
651 | Abschnitte 5, 6 und 8 GOST R 54972-2012 (EN 12463:2004) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Füllmaschinen und Hilfsmechanismen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
652 | Abschnitte 3 – 12 GOST 12.2.124-2013 | System der Arbeitssicherheitsstandards. Lebensmittelausrüstung. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
653 | Abschnitte 3 – 7 GOST 12.2.135-95 | Ausrüstung für die Verarbeitung von Produkten in der Fleisch- und Geflügelverarbeitungsindustrie. Allgemeine Methoden der Sicherheit, Hygiene und Ökologie | ||
654 | Unterabschnitt 2.2 GOST 3347-91 | Zentrifugalpumpen für flüssige Milchprodukte. Allgemeine technische Bedingungen | ||
655 | Abschnitt 2 GOST 12027-93 | Wärmetauscheranlagen mit Plattenapparaten für Lebensmittelflüssigkeiten. Technische Anforderungen, Sicherheitsanforderungen | ||
656 | Abschnitt 3 GOST 18518-80 | Verpackungsautomaten für rieselfähige Lebensmittel in Papier- und Kartonverbraucherverpackungen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
657 | Unterabschnitt 3.2 GOST 20258-95 | Waschmaschinen für Glasbehälter. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
658 | Abschnitt 3 GOST 21253-75 | Füllautomaten und Dosier- und Füllautomaten für flüssige Lebensmittel. Technische Bedingungen | ||
659 | Punkte 1.2.5 – 1.2.33, Unterabschnitt 1.3 GOST 24885-91 | Flüssigkeitszentrifugalseparatoren. Allgemeine technische Bedingungen | ||
660 | Abschnitt 2 GOST 26582-85 | Lebensmittelmaschinen und -ausrüstung. Allgemeine technische Bedingungen | ||
661 | Unterabschnitte 2.2 – 2.30 GOST 28107-89 | Maschinen zum Mischen von Hackfleisch. Hauptparameter, technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
662 | Abschnitt 3 GOST 28110-89 | Apparate zur Herstellung von Käsebruch. Technische Anforderungen | ||
663 | Unterabschnitte 2.2 – 2.9 GOST 28112-89 | Maschinen zum Entnehmen aus und Einlegen in Kästen von Flaschen. Typen, Hauptparameter und technische Anforderungen | ||
664 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitt 2 GOST 28531-90 | Käsepressen. Technische Anforderungen | |
665 | Abschnitt 2 GOST 28532-90 | Wölfe. Allgemeine technische Anforderungen | ||
666 | Abschnitt 2 GOST 28535-90 | Ausrüstung für die automatische chemische Reinigung von Maschinen für die Milchindustrie und von Milchsystemen. Hauptparameter und allgemeine technische Anforderungen | ||
667 | Abschnitte 2 – 4 GOST 28693-90 | Technologische Ausrüstung für die fleisch- und geflügelverarbeitende Industrie. Hygienische Anforderungen | ||
668 | Abschnitt 4 GOST 29065-91 | Behälter für Milch und Milcherzeugnisse. Allgemeine technische Bedingungen | ||
669 | Abschnitt 4 GOST 30146-95 | Maschinen und Anlagen für die Herstellung von Wurstwaren und Fleischhalbfabrikaten. Allgemeine technische Bedingungen | ||
670 | Unterabschnitt 3.2 GOST 30150-96 | Etikettiermaschinen. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
671 | Abschnitt 4 GOST 30316-95 | Linien und Ausrüstung für das Abfüllen flüssiger Lebensmittel in Glasflaschen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
672 | Abschnitte 3 – 9 GOST 31528-2012 | Maschinen und Anlagen für die Zuckerherstellung. Sicherheitsanforderungen | ||
673 | Abschnitte 3 – 9 GOST 31529-2012 | Maschinen und Anlagen für die Backindustrie. Sicherheitsanforderungen | ||
47. Technologische Ausrüstung für die Mühlen-, Getreide- und Futtermittel- und Elevatorindustrie | ||||
674 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitte 1 – 10 GOST 12.2.124-90 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Lebensmittelausrüstung. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |
675 | Abschnitt 3 GOST 18518-80 | Abfüllautomaten für rieselfähige Lebensmittel in Verbraucherverpackungen aus Papier und Karton. Allgemeine technische Bedingungen | ||
676 | Abschnitt 2 GOST 26582-85 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Allgemeine technische Bedingungen | ||
677 | Abschnitt 2 GOST 27962-88 | Technologische Ausrüstung für Mühlenbetriebe. Allgemeine technische Bedingungen | ||
48. Technologische Ausrüstung für Handel, Gemeinschaftsverpflegung und Lebensmittelbereiche | ||||
678 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | GOST IEC 60335-1-2008 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 1. Allgemeine Anforderungen | |
679 | Abschnitte 4, 6 – 11, 13 – 32 GOST IEC 60335-2-37-2012 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-37. Zusätzliche Anforderungen an elektrische Fritteusen für die Gemeinschaftsverpflegung | ||
680 | Abschnitte 4, 6 – 11, 13 – 32 GOST IEC 60335-2-38-2013 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-38. Besondere Anforderungen an elektrische Kontaktgrillgeräte mit einer oder zwei Heizflächen für die Gemeinschaftsverpflegung | ||
681 | Abschnitte 4, 6 – 11, 13 – 32 GOST IEC 60335-2-39-2013 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-39. Besondere Anforderungen an elektrische Mehrzweckbratpfannen für die Gemeinschaftsverpflegung | ||
682 | Abschnitte 4, 6 – 11, 13 – 32 GOST IEC 60335-2-42-2013 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-42. Besondere Anforderungen an Umluftbacköfen, Dampfgarer und Konvektionsöfen für Lebensmittelbereiche | ||
683 | Abschnitte 8 – 32 GOST IEC 60335-2-47-2012 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-47. Zusätzliche Anforderungen an elektrische Kochkessel für die Gemeinschaftsverpflegung | ||
684 | Abschnitte 4, 6 – 11, 13 – 32 GOST IEC 60335-2-48-2013 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-48. Besondere Anforderungen an elektrische Grills und Toaster für die Gemeinschaftsverpflegung | ||
685 | Abschnitte 4, 6 – 11, 13 – 32 GOST IEC 60335-2-50-2013 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-50. Besondere Anforderungen an elektrische Wasserbäder für Lebensmittelbereiche | ||
686 | GOST IEC 60335-2-58-2009 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-58. Zusätzliche Anforderungen an Geschirrspülmaschinen für die Gemeinschaftsverpflegung | ||
687 | Abschnitte 4, 6 – 11, 13 – 32 GOST IEC 60335-2-62-2013 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-62. Besondere Anforderungen an elektrisch beheizte Spülbecken für die Gemeinschaftsverpflegung | ||
688 | Abschnitte 4, 6 – 11, 13 – 32 GOST IEC 60335-2-75-2013 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-75. Besondere Anforderungen an Dosiergeräte und Verkaufsautomaten für die Gemeinschaftsverpflegung | ||
689 | Abschnitte 4, 6 – 11, 13 – 32 GOST IEC 60335-2-89-2013 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke Teil 2-89. Besondere Anforderungen an gewerbliche Kühlgeräte mit eingebautem oder entferntem Verflüssigersatz oder Kompressor für die Gemeinschaftsverpflegung | ||
690 | Abschnitte 4, 6 – 11, 13 – 32 GOST IEC 60335-2-90-2013 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-90. Besondere Anforderungen an Mikrowellengeräte für die Gemeinschaftsverpflegung | ||
691 | Abschnitte 8 – 32 GOST 27570.34-92 (IEC 335-2-36-86) | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Küchenherde, Schränke und Kochmulden für die Gemeinschaftsverpflegung | ||
692 | Abschnitte 8 – 32 GOST 27570.36-92 (IEC 335-2-38-86) | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Kontaktgrillgeräte mit einer oder zwei Heizflächen für die Gemeinschaftsverpflegung | ||
693 | Abschnitte 8 – 32 GOST 27570.41-92 (IEC 335-2-48-88) | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Grills und Toaster für die Gemeinschaftsverpflegung | ||
694 | Abschnitte 8 – 32 GOST 27570.42-92 (IEC 335-2-49-88) | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Wärmeschränke für die Gemeinschaftsverpflegung | ||
695 | Abschnitte 8 – 32 GOST 27570.43-92 (IEC 335-2-50-89) | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Wärmewagen für die Gemeinschaftsverpflegung | ||
696 | Abschnitte 8 – 32 GOST 27570.51-95 (IEC 335-2-62-90) | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrisch beheizte Spülbecken für die Gemeinschaftsverpflegung | ||
697 | Abschnitte 8 – 32 GOST 27570.52-95 (IEC 335-2-63-90) | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Wasserkocher und elektrische Flüssigkeitserhitzer für die Gemeinschaftsverpflegung | ||
698 | Abschnitte 8 – 32 GOST 27570.53-95 (IEC 335-2-64-91) | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Küchenmaschinen für die Gemeinschaftsverpflegung | ||
699 | Abschnitte 5, 6 und 8 GOST EN 454-2013 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Planetenrührwerke. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
700 | Abschnitte 4, 5 und 7 GOST EN 1974-2013 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Portionsschneidemaschinen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
701 | Abschnitte 4, 5 und 7 GOST EN 12042-2013 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Automatische Teigteilmaschinen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
702 | Abschnitte 4, 5 und 7 GOST EN 12851-2013 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Zusatzgeräte für Maschinen mit zusätzlicher Antriebsnabe. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
703 | Abschnitte 4, 5 und 7 GOST EN 12984-2013 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Tragbare und/oder handgeführte Maschinen und Geräte mit mechanisch angetriebenem Schneidwerkzeug. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
704 | Abschnitte 4, 5 und 7 GOST EN 13288-2013 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Hub- und Kippmaschinen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
705 | Abschnitte 4, 5 und 7 GOST EN 13870-2013 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Industrielle Aufschnittschneidemaschinen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
706 | Abschnitte 4 und 5 GOST EN 13389-2013 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Mischer mit horizontalen Wellen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
707 | Abschnitte 4, 5 und 7 GOST EN 13591-2013 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Ofenbeschicker mit stationärer Plattform. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
708 | Abschnitte 4, 5 und 7 GOST EN 13534-2013 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Spritzmaschinen zum Pökeln. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
709 | Abschnitte 4, 5 und 7 GOST EN 13732-2013 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Anlagen zur Milchkühlung. Anforderungen an Konstruktion, Sicherheit und Hygiene | ||
710 | Abschnitte 4, 5 und 7 GOST EN 13886-2013 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Kochkessel mit mechanisiertem Rührwerk oder Mixer. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
711 | Abschnitte 4, 5 und 7 GOST EN 13954-2013 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Brotschneidemaschinen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
712 | Abschnitte 4, 5 und 7 GOST EN 14958-2013 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Maschinen zum Mahlen und zur Herstellung von Mehl und Grieß. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
713 | Abschnitte 4, 5 und 7 GOST EN 15166-2013 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Automatische Zerlegemaschinen für Schlachtkörper. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
714 | Abschnitte 4, 5 und 7 GOST EN 15774-2013 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Maschinen zur Herstellung von Teigwaren mit und ohne Füllung (Tagliatelle, Cannelloni, Ravioli, Tortellini, Orecchiette und Gnocchi). Sicherheits- und Hygieneanforderungen | ||
715 | STB IEC 60335-1-2013 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 1. Allgemeine Anforderungen | ||
716 | STB MEK 60335-2-36-2005 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-36. Besondere Anforderungen an elektrische Küchenherde, Backöfen, Kochfelder und Heizelemente für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | ||
717 | STB IEC 60335-2-37-2011 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-37. Zusätzliche Anforderungen an elektrische Friteusen für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | ||
718 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | STB IEC 60335-2-47-2011 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-47. Zusätzliche Anforderungen an elektrische Kochkessel für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | |
719 | STB IEC 60335-2-49-2011 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-49. Besondere Anforderungen an elektrische Wärmeschränke für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | ||
720 | STB EN 1672-2-2008 (EN 1672-2:2005) | Ausrüstung für die Verarbeitung von Lebensmitteln. Grundlegende Prinzipien. Teil 2. Hygieneanforderungen | ||
721 | Abschnitte 8 – 32 GOST R 51366-99 (MEK 60335-2-39-94) | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Universalbratpfannen für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | ||
722 | Abschnitte 4, 6 – 11, 13 – 32 GOST R 51374-99 (MEK 60335-2-58-95) | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Geschirrspülmaschinen für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | ||
723 | GOST R 52161.2.36-2012 (MEK 60335-2-36:2008) | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2.36. Besondere Anforderungen an elektrische Küchenherde, Schränke und Kochfelder für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | ||
724 | GOST R 52161.2.49-2012 (MEK 60335-2-49:2008) | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2.49. Besondere Anforderungen an elektrische Wärmeschränke für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | ||
725 | GOST R 52161.2.64-2012 (MEK 60335-2-64:2008) | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2.64. Besondere Anforderungen an elektrische Küchenmaschinen für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | ||
726 | Abschnitt 5 GOST R 12.2.142-99 (ISO 5149-93) | System der Normen für Arbeitssicherheit. Kälteanlagen mit einer Kälteleistung von mehr als 3,0 kW. Sicherheitsanforderungen | ||
727 | Abschnitt 3 GOST 12.2.092-94 | System der Normen für Arbeitssicherheit. Elektromechanische und elektrothermische Ausrüstung für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung. Allgemeine technische Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | ||
728 | Abschnitt 5 GOST 14227-97 | Geschirrspülmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
729 | Abschnitt 4 GOST 22502-89 | Kompressor-Kondensator-Aggregate mit hermetischen Kältekompressoren für gewerbliche Kälteausrüstung. Allgemeine technische Bedingungen | ||
730 | Abschnitt 6 GOST 23833-95 | Gewerbliche Kälteausrüstung. Allgemeine technische Bedingungen | ||
731 | Abschnitt 2 GOST 27440-87 | Geräte zur Ausgabe gekühlter Getränke für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung. Typen, technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
732 | Abschnitte 8 – 32 GOST 27570.0-87 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren | ||
733 | Abschnitt 1 GOST 27684-88 | Elektrische Warmhaltegeräte für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
734 | Abschnitt 5 GOST R 51360-99 | Kältekompressoren. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | ||
735 | Abschnitte 8 – 32 GOST R 52161.1-2004 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 1. Allgemeine Anforderungen | ||
736 | Abschnitte 8 – 32 GOST R 52161.2.24-2007 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2.24. Besondere Anforderungen für Kühlgeräte, Speiseeisbereiter und Eisbereiter | ||
49. Druckausrüstung | ||||
737 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitte 4, 5 und 7 GOST EN 1010-1-2011 | Druckausrüstung. Sicherheitsanforderungen für Konstruktion und Herstellung. Teil 1. Allgemeine Anforderungen | |
738 | Abschnitte 4, 5 und 7 GOST EN 1010-3-2011 | Druckausrüstung. Sicherheitsanforderungen für Konstruktion und Herstellung. Teil 3. Schneidemaschinen | ||
739 | Abschnitte 5 und 6 GOST R EN 1010-2-2011 | Druckausrüstung. Sicherheitsanforderungen für Konstruktion und Herstellung. Teil 2. Druck- und Lackiermaschinen, einschließlich Druckvorstufenausrüstung | ||
740 | Abschnitt 5, Anhang A GOST R EN 1010-4-2011 | Druckausrüstung. Sicherheitsanforderungen für Konstruktion und Herstellung. Teil 4. Buchbinde- und Verarbeitungsmaschinen für Papier und Ausrüstung | ||
741 | Abschnitte 5 und 6 GOST R EN 1010-5-2011 | Druckausrüstung. Sicherheitsanforderungen für Konstruktion und Herstellung. Teil 5. Maschinen zur Herstellung von Wellpappe und Maschinen zur Verarbeitung von Flachkarton und Wellpappe | ||
742 | Abschnitte 3 – 10 GOST 12.2.231-2012 | System der Normen für Arbeitssicherheit. Druckausrüstung. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | ||
743 | Abschnitte 3 – 10 STB 1568-2005 | System der Normen für Arbeitssicherheit. Druckausrüstung. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | ||
744 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | GOST 12.2.015-93 | Maschinen und Anlagen für die Glasindustrie. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |
745 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | GOST R ISO 898-1-2011 | Mechanische Eigenschaften von Verbindungselementen aus Kohlenstoffstahl und legiertem Stahl. Teil 1. Schrauben, Bolzen und Stehbolzen festgelegter Festigkeitsklassen mit grobem und feinem Gewinde | |
746 | Abschnitte 5 und 7 GOST R ISO 898-5-2009 | Mechanische Eigenschaften von Verbindungselementen aus Kohlenstoffstahl und legiertem Stahl. Teil 5. Gewindestifte und ähnliche Verbindungselemente mit Gewinde, die keinen Zugspannungen ausgesetzt sind | ||
747 | Abschnitt 8 GOST R ISO 2320-2009 | Selbstsichernde Muttern aus Stahl. Mechanische und Gebrauchseigenschaften | ||
748 | Abschnitt 4 GOST R ISO 2702-2009 | Wärmebehandelte Blechschrauben aus Stahl. Mechanische Eigenschaften | ||
749 | Abschnitte 2 – 5 GOST R ISO 4759-1-2009 | Verbindungselemente. Toleranzen. Teil 1. Schrauben, Bolzen, Stehbolzen und Muttern. Genauigkeitsklassen A, B und C | ||
750 | Anhang A GOST R ISO 4759-3-2009 | Verbindungselemente. Toleranzen. Teil 3. Flache runde Scheiben für Bolzen, Schrauben und Muttern. Genauigkeitsklassen A und C | ||
751 | Abschnitt 3 GOST R ISO 6157-1-2009 | Verbindungselemente. Oberflächenfehler. Teil 1. Bolzen, Schrauben und Stiftschrauben für allgemeine Zwecke | ||
752 | Abschnitt 3 GOST R ISO 6157-2-2009 | Verbindungselemente. Oberflächenfehler. Teil 2. Muttern | ||
753 | Abschnitt 5 GOST R ISO 8992-2011 | Verbindungselemente. Allgemeine Anforderungen für Bolzen, Schrauben, Stiftschrauben und Muttern | ||
754 | Anhang A GOST R ISO 14589-2005 | Blindniete. Mechanische Prüfungen | ||
755 | Abschnitte 5 und 9 GOST R 52628-2006 (ISO 898-2:1992, ISO 898-6:1994) | Muttern. Mechanische Eigenschaften und Prüfverfahren | ||
756 | Abschnitt 5 GOST 397-79 | Splinte. Technische Bedingungen | ||
757 | Abschnitt 4 GOST 1147-80 | Holzschrauben. Allgemeine technische Bedingungen | ||
758 | Abschnitt 2 GOST 1759.1-82 | Bolzen, Schrauben, Stiftschrauben, Muttern und Holzschrauben. Toleranzen. Verfahren zur Kontrolle von Maßen und Abweichungen von Form und Lage von Oberflächen | ||
759 | Abschnitt 1 GOST 1759.2-82 | Bolzen, Schrauben und Stiftschrauben. Oberflächenfehler und Kontrollverfahren | ||
760 | Abschnitt 2 GOST 1759.3-83 | Muttern. Oberflächenfehler und Kontrollverfahren | ||
761 | Abschnitt 3 GOST 1759.4-87 | Bolzen, Schrauben und Stiftschrauben. Mechanische Eigenschaften und Prüfverfahren | ||
762 | Abschnitt 3 GOST 1759.5-87 | Muttern. Mechanische Eigenschaften und Kontrollverfahren | ||
763 | Abschnitt 2 GOST 6402-70 | Federscheiben. Technische Bedingungen | ||
764 | Abschnitt 4 GOST 10304-80 | Niete der Genauigkeitsklassen B und C. Allgemeine technische Bedingungen | ||
765 | Abschnitt 5 GOST 10461-81 | Zahnscheiben. Allgemeine technische Bedingungen | ||
766 | Abschnitte 5 und 7 GOST 10618-80 | Gewindeformende Schrauben für Metall und Kunststoff. Allgemeine technische Bedingungen | ||
767 | Abschnitt 4 GOST 12644-80 | Hohl- und Halbhohlniete. Allgemeine technische Bedingungen | ||
768 | Abschnitt 4 GOST 14803-85 | Niete (erhöhter Genauigkeit). Allgemeine technische Bedingungen | ||
769 | Abschnitt 1 GOST 18123-82 | Scheiben. Allgemeine technische Bedingungen | ||
770 | Abschnitt 1 GOST 25556-82 | Gewindestifte. Mechanische Eigenschaften und Prüfverfahren | ||
771 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitte 10 – 13 GOST 520-2002 (ISO 492-94, ISO 199- 97) | Wälzlager. Allgemeine technische Bedingungen | |
772 | Abschnitte 5 und 6 GOST 3635-78 (ISO 6124/1-82, ISO 6124/2-82, ISO 6124/3-82, ISO 6125-82) | Gelenklager. Technische Bedingungen | ||
773 | Abschnitt 2 GOST 4060-78 | Nadelrollenlager mit einem äußeren gestanzten Ring. Technische Bedingungen | ||
774 | Abschnitt 2 GOST 10058-90 | Radiale einreihige Kugellager für Geräte. Technische Bedingungen | ||
775 | Abschnitt 2 GOST 20821-75 | Zweireihige Schrägkugellager mit einem Kontaktwinkel von 60o. Technische Bedingungen | ||
776 | Abschnitt 2 GOST 24310-80 | Wälzlager. Radial-Nadelrollenlager ohne Ringe. Technische Bedingungen | ||
777 | Abschnitt 2 GOST 26676-85 | Einreihige Axial-Nadelrollenlager ohne Ringe. Technische Bedingungen | ||
778 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | GOST EN 303-1-2013 | Heizkessel. Teil 1. Heizkessel mit Brennern mit erzwungener Luftzufuhr für die Verbrennung. Begriffe, allgemeine Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung | |
779 | GOST EN 303-2-2013 | Heizkessel. Teil 2. Heizkessel mit Brennern mit erzwungener Luftzufuhr für die Verbrennung. Besondere Anforderungen an Kessel mit Ölzerstäubungsbrennern | ||
780 | GOST EN 303-4-2013 | Heizkessel. Teil 4. Heizkessel mit Brennern mit erzwungener Luftzufuhr für die Verbrennung. Zusätzliche Anforderungen an Kessel, ausgestattet mit Flüssigbrennstoffbrennern mit erzwungener Luftzufuhr für die Verbrennung, mit einer Wärmeleistung von nicht mehr als 70 kW und einem maximalen Betriebsdruck von 3 bar. Terminologie, Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung | ||
781 | GOST EN 14394-2013 | Heizkessel. Heizkessel mit Brennern mit erzwungener Luftzufuhr für die Verbrennung mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 10 MW und einer maximalen Betriebstemperatur von 110 oC | ||
782 | GOST R 51382-2011 (EN 303-4:1999) | Heizkessel. Teil 4. Heizkessel mit Gebläsebrennern. Besondere Anforderungen an Kessel mit Gebläsebrennern für Flüssigbrennstoff mit einer Wärmeleistung bis 70 kW und einem Betriebsdruck bis 0,3 MPa. Begriffe, besondere Anforderungen, Prüfverfahren und Kennzeichnung | ||
783 | Abschnitt 5 GOST R 54440-2011 (EN 303-1:1999) | Heizkessel. Teil 1. Heizkessel mit Brennern mit erzwungener Luftzufuhr. Terminologie, allgemeine Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung | ||
784 | Abschnitt 5 GOST R 54441-2011 (EN 303-2:1998) | Heizkessel. Teil 2. Heizkessel mit Brenner mit erzwungener Luftzufuhr. Besondere Anforderungen an Heizkessel mit Zerstäubungsbrenner für Flüssigbrennstoff | ||
785 | Abschnitt 8 GOST R 54829-2011 (EN 14394:2005 +A1:2008) | Heizkessel, ausgestattet mit einem Brenner mit erzwungener Luftzufuhr, mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 10 MW und einer maximalen Betriebstemperatur von 150 oC | ||
786 | ST RK EN 15034-2013 | Heizkessel. Brennwert-Heizkessel für Flüssigbrennstoff | ||
787 | STB EN 303-1-2010 | Heizkessel. Teil 1. Heizkessel mit Brennern mit erzwungener Luftzufuhr für die Verbrennung. Begriffe, allgemeine Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung | ||
788 | STB EN 303-2-2010 | Heizkessel. Teil 2. Heizkessel mit Brennern mit erzwungener Luftzufuhr für die Verbrennung. Besondere Anforderungen an Kessel mit Ölzerstäubungsbrennern | ||
789 | Abschnitt 4 STB EN 15034-2013 | Heizkessel. Brennwert-Heizkessel für Flüssigbrennstoff | ||
790 | Abschnitte 7 und 8 GOST 30735-2001 | Warmwasser-Heizkessel mit einer Wärmeleistung von 0,1 bis 4,0 MW. Allgemeine technische Bedingungen | ||
791 | GOST 10617-83 | Heizkessel mit einer Wärmeleistung von 0,10 bis 3,15 MW. Allgemeine technische Bedingungen | ||
792 | Abschnitte 5 und 6 GOST 20548-87 | Warmwasser-Heizkessel mit einer Wärmeleistung bis 100 kW. Allgemeine technische Bedingungen | ||
793 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitt 5 GOST 21204-97 | Industrielle Gasbrenner. Allgemeine technische Anforderungen | |
794 | Abschnitt 5 GOST 27824-2000 | Industrielle Flüssigbrennstoffbrenner. Allgemeine technische Anforderungen | ||
795 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitt 4 GOST ISO 13706-2011 | Luftgekühlte Apparate. Allgemeine technische Anforderungen | |
796 | Abschnitte 6 – 8 GOST R ISO 15547-1-2009 | Erdöl- und Gasindustrie. Plattenwärmeübertrager. Technische Anforderungen | ||
797 | Abschnitte 5 – 7 GOST R 53682-2009 (ISO 13705:2006) | Heizungsanlagen für Erdölraffinerien. Allgemeine technische Anforderungen | ||
798 | GOST 13846-2003 | Eruptions- und Einpressarmaturen. Typische Schemata, Hauptparameter und technische Anforderungen an die Konstruktion | ||
799 | Abschnitt 4 GOST 20680-2002 | Apparate mit mechanischen Rührvorrichtungen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
800 | Abschnitte 1 – 6 GOST 26646-90 | Stationäre Destillations- und Entsalzungsanlagen. Allgemeine technische Anforderungen und Abnahme | ||
801 | Abschnitt 5 GOST 27120-86 | Öfen der chemischen Industrie mit rotierenden Trommeln für allgemeine Zwecke. Allgemeine technische Anforderungen | ||
802 | Abschnitte 1 – 7 GOST 27468-92 | Wärme- und Stoffaustauschausrüstung stationärer Destillations- und Entsalzungsanlagen. Allgemeine technische Anforderungen | ||
803 | Abschnitte 1 – 9 GOST 28705-90 | Industriezentrifugen. Technische Anforderungen | ||
804 | GOST 30196-94 | Kolonneneinheiten. Typen, Hauptparameter und Anschlussmaße | ||
805 | GOST 30872-2002 | Luftkühlungsapparate. Allgemeine technische Bedingungen | ||
806 | Abschnitte 4 und 5 GOST 31385-2008 | Vertikale zylindrische Stahltanks für Öl und Ölprodukte. Allgemeine technische Bedingungen | ||
807 | Abschnitt 3 GOST 31827-2012 | Flüssigkeits-Zentrifugalabscheider. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren | ||
808 | Abschnitt 3 GOST 31828-2012 | Trocknungs- und Verdampfungsapparate und -anlagen. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren | ||
809 | Abschnitte 4 und 5 GOST 31829-2012 | Ozonerzeugungsausrüstung. Sicherheitsanforderungen | ||
810 | Abschnitte 3 – 5 GOST 31833-2012 | Ausrüstung für mikrobiologische Produktionen. Apparate für die Hydrolyse pflanzlicher Rohstoffe. Fermenter. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren | ||
811 | Abschnitt 3 GOST 31836-2012 | Industriezentrifugen. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren | ||
812 | Abschnitte 4 und 5 GOST R 50458-92 | Vorrichtung zum Befüllen von Eisenbahnkesselwagen mit Erdöl und Erdölerzeugnissen. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
813 | Abschnitte 4 und 5 GOST R 51364-99 | Luftkühlapparate. Allgemeine technische Bedingungen | ||
814 | Abschnitt 3 GOST R 51127-98 | Flüssigkeitsfilter periodischer Wirkung, die unter Druck arbeiten. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | ||
815 | Abschnitt 3 GOST R 51126-98 | Vakuum- und Schwerkraftflüssigkeitsfilter. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | ||
816 | Abschnitte 4 und 5 GOST R 52630-2012 | Geschweißte Stahlbehälter und -apparate. Allgemeine technische Bedingungen | ||
817 | Abschnitte 6 – 8 GOST R 53676-2009 | Filter für Hauptölpipelines. Allgemeine Anforderungen | ||
818 | Abschnitte 4 – 7 GOST R 54803-2011 | Geschweißte Hochdruck-Stahlbehälter. Allgemeine technische Anforderungen | ||
819 | Abschnitt 7 GOST R 55601-2013 | Wärmeaustauschapparate und Luftkühlapparate. Befestigung von Rohren in Rohrböden. Allgemeine technische Anforderungen | ||
820 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitte 4 und 5 GOST 12.2.045-94 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Ausrüstung für die Herstellung von Gummierzeugnissen. Sicherheitsanforderungen | |
821 | Abschnitte 2 und 3 GOST 11996-79 | Gummimischer periodischer Wirkung. Allgemeine technische Bedingungen | ||
822 | Abschnitte 2 und 3 GOST 14106-80 | Vulkanisierautoklaven. Allgemeine technische Bedingungen | ||
823 | Abschnitte 2 und 3 GOST 14333-79 | Gummiverarbeitungswalzwerke. Allgemeine technische Bedingungen | ||
824 | Abschnitte 2 und 3 GOST 15940-84 | Maschinen zum Zusammenbauen von Reifen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
57. Pumpenausrüstung (Pumpen, Aggregate und Pumpanlagen) | ||||
825 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitte 3 und 5 GOST 22247-96 (ISO 2858-75) | Kreiselpumpen mit freiem Wellenende für Wasser. Hauptparameter und Abmessungen. Sicherheitsanforderungen. Kontrollverfahren | |
826 | Abschnitte 4 und 7 GOST MEK 60335-2-41-2009 | Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 2-41. Zusätzliche Anforderungen an Pumpen | ||
827 | Abschnitte 5 – 8 GOST 31839-2012 (EN 809:1998) | Pumpen und Pumpaggregate zum Fördern von Flüssigkeiten. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
828 | STB EN 13951-2009 | Nahrungsmittel- und Landwirtschaftsausrüstung. Pumpen zur Förderung flüssiger Produkte. Sicherheitsanforderungen und Konstruktionsregeln. | ||
829 | Abschnitte 4 und 5 GOST R 54804-2011 (ISO 9908:1993) | Kreiselpumpen. Technische Anforderungen. Klasse III | ||
830 | Abschnitte 4, 5 und 7 GOST R 54805-2011 (ISO 5199:2002) | Kreiselpumpen. Technische Anforderungen. Klasse II | ||
831 | Abschnitte 4 und 5 GOST R 54806-2011 (ISO 9905:1994) | Kreiselpumpen. Technische Anforderungen. Klasse I | ||
832 | Abschnitt 2 GOST 3347-91 | Kreiselpumpen für flüssige Milchprodukte. Allgemeine technische Bedingungen | ||
833 | Abschnitt 3 GOST 13823-93 | Hydraulische Verdrängerantriebe. Verdrängerpumpen und Hydromotoren. Allgemeine technische Anforderungen | ||
834 | GOST 17335-79 | Verdrängerpumpen. Regeln für die Abnahme und Prüfverfahren | ||
835 | Abschnitt 5 GOST 30576-98 | Schwingungen. Speisekreiselpumpen für Wärmekraftwerke. Schwingungsnormen und allgemeine Anforderungen an die Durchführung von Messungen | ||
836 | GOST 30645-99 | Energieeinsparung. Nichtkonventionelle und erneuerbare Energiequellen. Wärmepumpen "Luft-Wasser" für die kommunale Wärmeversorgung. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
837 | Abschnitte 6 – 8 GOST 31835-2012 | Bohrlochgestängepumpen. Allgemeine technische Anforderungen | ||
838 | Abschnitte 5 – 8 GOST 31840-2012 | Tauchpumpen und Pumpaggregate. Sicherheitsanforderungen | ||
839 | Abschnitte 3 und 4 STB 1831-2008 | Zahnradpumpen für hydraulische Verdrängerantriebe. Technische Bedingungen | ||
840 | Abschnitte 5 und 6 GOST R 53675-2009 | Ölpumpen für Hauptpipelines. Allgemeine Anforderungen | ||
58. Kryogene, Kompressor-, Kälte-, Autogen- und Gasreinigungsausrüstung | ||||
841 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitte 3 – 5 GOST 12.2.233-2012 (ISO 5149:1993) | System der Arbeitssicherheitsnormen. Kälteanlagen mit einer Kälteleistung über 3,0 kW. Sicherheitsanforderungen | |
842 | Abschnitt 5 GOST R 52615-2006 (EN 1012-2:1996) | Kompressoren und Vakuumpumpen. Sicherheitsanforderungen. Teil 2. Vakuumpumpen | ||
843 | Abschnitt 7 GOST R 54107-2010 (ISO 1607-2:1989) | Vakuumausrüstung. Verdrängervakuumpumpen. Messung der Betriebskennwerte. Teil 2. Messung des Endrestdrucks | ||
844 | Abschnitt 8 GOST R 54108-2010 (ISO 1608-2:1989) | Vakuumausrüstung. Dampfstrahlvakuumpumpen. Messung der Betriebskennwerte. Teil 2. Messung des Endrestdrucks und des höchsten Auslassdrucks | ||
845 | Abschnitte 4 – 11, 13 – 16 GOST R 54802-2011 (ISO 13631:2002) | Erdöl- und Erdgasindustrie. Aggregierte Gaskolbenkompressoren. Technische Anforderungen | ||
846 | GOST R 54807-2011 (ISO 21360:2007) | Vakuumtechnik. Standardverfahren zur Messung der Kennwerte von Vakuumpumpen | ||
847 | Abschnitte 2 – 4 GOST 12.2.016-81 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Kompressorausrüstung. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
848 | Abschnitt 2 GOST 12.2.016.1-91 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Kompressorausrüstung. Bestimmung der Geräuschkennwerte. Allgemeine Anforderungen | ||
849 | Abschnitte 1 – 4 GOST 12.2.052-81 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Ausrüstung, die mit gasförmigem Sauerstoff arbeitet. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
850 | Abschnitte 2 – 7 GOST 12.2.110-95 | Stationäre Kolbenluftkompressoren für allgemeine Zwecke. Normen und Verfahren zur Bestimmung der Geräuschkennwerte | ||
851 | GOST 12.2.133-94 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Flüssigkeitsringkompressoren und -vakuumpumpen. Sicherheitsanforderungen | ||
852 | Abschnitte 2 und 3 GOST 18517-84 | Garagenkompressoren. Allgemeine technische Bedingungen | ||
853 | GOST 27407-87 | Gegenläufige Kolbenkompressoren. Zulässige Geräuschpegel und Verfahren zu ihrer Messung | ||
854 | GOST 30176-95 | Mobile Kompressorstationen für allgemeine Zwecke. Allgemeine technische Anforderungen | ||
855 | Abschnitte 4 und 5 GOST 30829-2002 | Mobile Acetylenentwickler. Allgemeine technische Bedingungen | ||
856 | GOST 30938-2002 | Kompressorausrüstung. Bestimmung der Schwingungskennwerte kleiner und mittlerer Kolbenkompressoren und Schwingungsnormen | ||
857 | Abschnitt 6 GOST 31824-2012 | Fasernebelabscheider. Typen und Hauptparameter. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren | ||
858 | Abschnitt 4 GOST 31826-2012 | Gasreinigungs- und Staubabscheideausrüstung. Schlauchfilter. Nassentstauber. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren | ||
859 | Abschnitt 4 GOST 31830-2012 | Elektrofilter. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | ||
860 | Abschnitt 4 GOST 31831-2012 | Zentrifugal-Staubabscheider. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | ||
861 | Abschnitt 4 GOST 31834-2012 | Adsorptionsgasreiniger. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | ||
862 | Abschnitt 4 GOST 31837-2012 | Absorptionsgasreiniger. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | ||
863 | GOST 31843-2013 | Erdöl- und Gasindustrie. Kolbenkompressoren. Allgemeine technische Anforderungen | ||
864 | Abschnitte 5 und 6 GOST R 51360-99 | Kältekompressoren. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | ||
59. Ausrüstung für die Erdölförderung, Bohrausrüstung für geologische Erkundung | ||||
865 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | GOST 31841-2012 (ISO 14693:2003) | Erdöl- und Gasindustrie. Ausrüstung für die untertägige Reparatur von Bohrungen. Allgemeine technische Anforderungen | |
866 | Abschnitte 6 und 7 GOST 31844-2012 (ISO 13535:2000) | Erdöl- und Gasindustrie. Bohr- und Förderausrüstung. Hebewerk. Allgemeine technische Anforderungen | ||
867 | Abschnitte 5 – 9 GOST R ISO 13533-2013 | Erdöl- und Gasindustrie. Bohr- und Förderausrüstung. Ausrüstung mit Steigleitung. Allgemeine technische Anforderungen | ||
868 | Abschnitte 4 GOST R ISO 13534-2013 | Erdöl- und Gasindustrie. Bohr- und Förderausrüstung. Kontrolle, Wartung, Reparatur und Wiederherstellung von Hebewerken. Allgemeine technische Anforderungen | ||
869 | Abschnitte 4 und 10 GOST R ISO 13626-2013 | Erdöl- und Gasindustrie. Bohr- und Förderausrüstung. Anlagen für Bohrungen und Bohrlochwartung. Allgemeine technische Anforderungen | ||
870 | Abschnitte 5, 6 und 8 GOST R ISO 13628-2-2013 | Erdöl- und Gasindustrie. Planung und Betrieb von Unterwasser-Fördersystemen. Teil 2. Flexible Rohrsysteme mehrschichtiger Struktur ohne Bindeschichten für Unterwasser- und Offshore-Anwendungen | ||
871 | Abschnitte 2 und 3 GOST R ISO 13628-3-2013 | Erdöl- und Gasindustrie. Planung und Betrieb von Unterwasser-Fördersystemen. Teil 3. Durchfluss-Förderleitungssysteme (TFL) | ||
872 | Abschnitte 5 – 8 GOST R ISO 17078-2013 | Erdöl- und Gasindustrie. Bohr- und Förderausrüstung. Teil 3. Ein- und Ausbauvorrichtungen, Werkzeuge für den Einbau von Gasliftventilen und Riegel für Seitenfachdorne. Allgemeine technische Anforderungen | ||
873 | GOST R ISO 17776-2012 | Erdöl- und Gasindustrie. Offshore-Förderanlagen. Verfahren und Methoden der Gefahrenidentifikation und Risikobewertung. Grundlegende Bestimmungen | ||
874 | Abschnitt 5 GOST R 54483-2011 (ISO 19900:2002) | Erdöl- und Gasindustrie. Offshore-Plattformen für die Erdöl- und Gasförderung. Allgemeine Anforderungen | ||
875 | Abschnitte 1 – 3 GOST 12.2.041-79 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Bohrausrüstung. Sicherheitsanforderungen | ||
876 | Abschnitt 2 GOST 12.2.044-80 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Maschinen und Anlagen für den Transport von Erdöl. Sicherheitsanforderung | ||
877 | Abschnitte 1 – 3 GOST 12.2.088-83 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Obertägige Ausrüstung für die Erschließung und Reparatur von Bohrungen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
878 | Abschnitte 1 – 3 GOST 12.2.108-85 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Anlagen für Bohrungen zur geologischen Erkundung und für hydrogeologische Bohrungen. Sicherheitsanforderungen | ||
879 | Abschnitt 4 GOST 12.2.115-2002 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Ausbruchssicherungsausrüstung. Sicherheitsanforderungen | ||
880 | Abschnitte 1 – 3 GOST 12.2.125-91 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Obertägige Seilausrüstung. Sicherheitsanforderungen | ||
881 | Abschnitte 3 – 5 GOST 12.2.132-93 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Förderausrüstung für Erdölbohrlochköpfe. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
882 | Abschnitt 4 GOST 12.2.136-98 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Obertägige Gestängepumpenausrüstung. Sicherheitsanforderungen | ||
883 | Abschnitt 4 GOST 12.2.228-2004 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Ein- und Ausbauwerkzeuge und -vorrichtungen für die Reparatur von Bohrungen. Sicherheitsanforderungen | ||
884 | Abschnitte 4 – 6 GOST 12.2.232-2012 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Obertägige Bohrausrüstung. Sicherheitsanforderungen | ||
885 | Abschnitt 2 GOST 631-75 | Bohrgestänge mit gestauchten Enden und Muffen dafür. Technische Bedingungen | ||
886 | Abschnitt 2 GOST 632-80 | Futterrohre und Muffen dafür. Technische Bedingungen | ||
887 | Abschnitt 2 GOST 633-80 | Steigrohre und Muffen dafür. Technische Bedingungen | ||
888 | Abschnitt 2 GOST 5286-75 | Schlösser für Bohrgestänge | ||
889 | Abschnitt 2 GOST 7360-82 | Übergangsstücke für Bohrstränge. Technische Bedingungen | ||
890 | Abschnitt 2 GOST 8467-83 | Stahlbohrgestänge mit Nippelverbindung für geologische Erkundungsbohrungen. Technische Bedingungen | ||
891 | Abschnitte 5 – 7 GOST 15880-96 | Elektrobohrer. Allgemeine technische Bedingungen | ||
892 | Abschnitt 4 GOST 20692-2003 | Rollenmeißel. Technische Bedingungen | ||
893 | Abschnitt 2 GOST 23979-80 | Übergangsstücke für Steigrohre. Technische Bedingungen | ||
894 | GOST 26698.1-93 | Maschinen für das Bohren von Sprengbohrlöchern im Tagebau. Allgemeine technische Bedingungen | ||
895 | Abschnitte 4 und 5 GOST 26698.2-93 | Untertage-Bohrmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
896 | Abschnitt 4 GOST 27834-95 | Angeschweißte Schlösser für Bohrgestänge. Technische Bedingungen | ||
897 | GOST 30315-95 | Elektrobohrer und Zubehörteile. Sicherheitsanforderungen | ||
898 | Abschnitt 4 GOST 30767-2002 | Ausrüstung für den Gasliftbetrieb von Bohrungen. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | ||
899 | Abschnitte 4 – 6 GOST 30776-2002 | Mobile Pumpanlagen für die Erdöl- und Gasförderung. Allgemeine technische Bedingungen | ||
900 | GOST 30894-2003 | Förderbohrlochkopfausrüstung. Allgemeine technische Anforderungen | ||
901 | GOST 31446-2012 | Stahlrohre zur Verwendung als Futterrohre oder Steigrohre für Bohrungen in der Erdöl- und Gasindustrie. Allgemeine technische Bedingungen | ||
902 | Abschnitte 6 – 8 GOST 31835-2012 | Bohrloch-Gestängepumpen. Allgemeine technische Anforderungen | ||
903 | Abschnitt 2 GOST R 50278-92 | Bohrgestänge mit angeschweißten Schlössern. Technische Bedingungen | ||
904 | Abschnitt 4 GOST R 51245-99 | Universelle Stahlbohrgestänge. Allgemeine technische Bedingungen | ||
905 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 4 GOST R 51365-2009 | Erdöl- und Gasindustrie. Bohr- und Förderausrüstung. Bohrlochkopf- und Eruptionsausrüstung. Allgemeine technische Anforderungen | |
906 | Abschnitte 4 – 7 GOST R 51906-2002 | Gewindeverbindungen für Futterrohre, Steigrohre und Rohrleitungen sowie Gewindelehren dafür. Allgemeine technische Anforderungen | ||
907 | Abschnitt 4 GOST R 53365-2009 | Futterrohre und Steigrohre sowie Muffen dafür. Hauptparameter und Kontrolle der Gewindeverbindungen. Allgemeine technische Anforderungen | ||
908 | Abschnitte 5 und 11, Unterabschnitte 7.1, 7.2 und 9.1, Anlage A GOST R 53366-2009 | Stahlrohre zur Verwendung als Futterrohre oder Steigrohre für Bohrungen in der Erdöl- und Gasindustrie. Allgemeine technische Bedingungen | ||
909 | Abschnitt 4 GOST R 54382-2011 | Erdöl- und Gasindustrie. Unterwasser-Rohrleitungssysteme. Allgemeine technische Anforderungen | ||
910 | Abschnitt 5 GOST R 55429-2013 | Lösbare Bügelverbindungen für Rohrleitungen. Konstruktion, Maße und allgemeine technische Bedingungen | ||
60. Industrielle Rohrleitungsarmaturen | ||||
911 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 2 GOST 7192-89 (ST SEV 5983-87) | Elektrische Stellantriebe konstanter Geschwindigkeit des SSP. Allgemeine technische Bedingungen | |
912 | GOST 356-80 | Armaturen und Rohrleitungsteile. Nenn-, Prüf- und Betriebsdrücke. Reihen | ||
913 | Abschnitte 1 – 3 GOST 12.2.063-81 | System der Arbeitssicherheitsstandards. Industrielle Rohrleitungsarmaturen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
914 | GOST 12.2.085-2002 | Druckbehälter. Sicherheitsventile. Sicherheitsanforderungen | ||
915 | Abschnitte 6 und 7 GOST 5761-2005 | Ventile für Nenndruck nicht über PN 250. Allgemeine technische Bedingungen | ||
916 | Abschnitte 5 und 6 GOST 5762-2002 | Industrielle Rohrleitungsarmaturen. Schieber für Nenndruck nicht über PN 250. Allgemeine technische Bedingungen | ||
917 | GOST 9544-2005 | Absperrarmaturen für Rohrleitungen. Klassen und Normen der Dichtheit von Absperrorganen | ||
918 | Abschnitt 2 GOST 9887-70 | Pneumatische Membranantriebe des GSP. Allgemeine technische Bedingungen | ||
919 | Abschnitt 2 GOST 11881-76 | GSP. Regler, die ohne Verwendung einer fremden Energiequelle arbeiten. Allgemeine technische Bedingungen | ||
920 | Abschnitte 6 und 7 GOST 12893-2005 | Regelventile einsitzige, doppelsitzige und Käfigventile. Allgemeine technische Bedingungen | ||
921 | GOST 13252-91 | Rückschlagventile für Nenndruck PN < 25 MPa (250 kgf/cm2). Allgemeine technische Bedingungen | ||
922 | GOST 18460-91 | Pneumatikantriebe. Allgemeine technische Anforderungen | ||
923 | Abschnitte 5 und 6 GOST 21345-2005 | Kugelhähne, Kegelhähne und Zylinderhähne für Nenndruck nicht über PN 250. Allgemeine technische Bedingungen | ||
924 | GOST 24570-81 | Sicherheitsventile für Dampf- und Heißwasserkessel. Technische Anforderungen | ||
925 | GOST 24856-2014 | Rohrleitungsarmaturen. Begriffe und Definitionen | ||
926 | GOST 28343-89 | Kugelhähne aus Stahl mit Flansch. Technische Anforderungen | ||
927 | Abschnitte 6 und 7 GOST 31294-2005 | Direktwirkende Sicherheitsventile. Allgemeine technische Bedingungen | ||
928 | Abschnitte 5 und 6 GOST 31901-2013 (für allgemeine Industrie-Armaturen der Sicherheitsklasse 4) | Rohrleitungsarmaturen für Kernkraftwerke. Allgemeine technische Bedingungen | ||
929 | GOST R 52543-2006 | Volumetrische Hydraulikantriebe. Sicherheitsanforderungen | ||
930 | GOST R 52760-2007 | Rohrleitungsarmaturen. Anforderungen an Kennzeichnung und Unterscheidungsfarbe | ||
931 | GOST R 52869-2007 | Pneumatikantriebe. Sicherheitsanforderungen | ||
932 | GOST R 53672-2009 | Rohrleitungsarmaturen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
933 | GOST R 53674-2009 | Rohrleitungsarmaturen. Nomenklatur der Kennwerte. Fragebogen für Projektierung und Bestellung | ||
934 | Abschnitte 5 und 6 GOST R 53671-2009 | Rohrleitungsarmaturen Absperrorgane und Rückschlagventile. Allgemeine technische Bedingungen. | ||
935 | Abschnitte 5 und 6 GOST R 53673-2009 | Rohrleitungsarmaturen. Klappen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
936 | Abschnitte 6 und 7 GOST R 54086-2010 | Druckstabilisatoren. Allgemeine technische Bedingungen | ||
937 | Abschnitte 4 – 7 GOST R 54113-2010 | Verbindungseinrichtungen für die Mehrfachbetankung von Landfahrzeugen mit komprimiertem Wasserstoff | ||
938 | Abschnitte 4 – 7 GOST R 53402-2009 | Rohrleitungsarmaturen. Prüf- und Kontrollverfahren | ||
939 | GOST R 54432-2011 | Flansche für Armaturen, Verbindungsteile und Rohrleitungen für Nenndruck von PN 1 bis PN 200. Konstruktion, Maße und allgemeine technische Anforderungen | ||
940 | Abschnitte 4, 6 und 7 GOST R 54808-2011 | Rohrleitungsarmaturen. Dichtheitsnormen für Absperrorgane | ||
941 | Abschnitt 5 GOST R 55429-2013 | Lösbare Bügel-Rohrverbindungen. Konstruktion, Maße und allgemeine technische Bedingungen | ||
942 | GOST R 55430-2013 | Lösbare Rohrverbindungen. Bewertung des technischen Zustands und Prüfverfahren. Betriebssicherheit | ||
943 | GOST R 55509-2013 | Rohrleitungsarmaturen. In der Armaturenherstellung verwendete Metalle. Grundlegende Anforderungen an die Werkstoffauswahl | ||
944 | Abschnitte 5 und 6 GOST R 55018-2012 | Rohrleitungsarmaturen für Energieanlagen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
945 | Abschnitte 5 und 6 GOST R 55019-2012 | Rohrleitungsarmaturen. Mehrschichtige Metallbälge. Allgemeine technische Bedingungen | ||
946 | Abschnitte 4 und 5 GOST R 55020-2012 | Rohrleitungsarmaturen. Schieber für Hauptrohrleitungen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
947 | Abschnitt 5 GOST R 55023-2012 | Rohrleitungsarmaturen. Druckregler für Wohnungen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
948 | Abschnitte 4 und 5 GOST R 55508-2013 | Rohrleitungsarmaturen. Methodik der experimentellen Bestimmung hydraulischer und kavitativer Eigenschaften | ||
949 | Abschnitte 5 und 6 GOST R 55511-2013 | Rohrleitungsarmaturen. Elektrische Antriebe. Allgemeine technische Bedingungen | ||
950 | GOST R 56001-2014 | Rohrleitungsarmaturen für Objekte der Gasindustrie. Allgemeine technische Bedingungen | ||
61. Technologische Ausrüstung und Apparate zum Aufbringen von Lack- und Anstrichbeschichtungen auf Erzeugnisse des Maschinenbaus | ||||
951 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitte 2 – 7 GOST 12.3.008-75 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Herstellung von metallischen und nichtmetallischen anorganischen Überzügen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |
62. Werkzeuge aus natürlichen und synthetischen Diamanten | ||||
952 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 2 GOST 26004-83 | Diamant-Trennscheiben mit innerer Schneidkante. Technische Bedingungen | |
953 | Unterabschnitte 5.2 und 7.7, Unterpunkt 6.4.2.5 GOST 32406-2013 | Werkzeuge aus Diamant und kubischem Bornitrid. Sicherheitsanforderungen | ||
954 | Abschnitt 5 GOST 32833-2014 | Diamant-Trennscheiben. Technische Bedingungen | ||
63. Schleifwerkzeuge, Schleifmittel | ||||
955 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 6 GOST R 54489-2011 (EN 847-1:2005) | Kreissägen für Blockbandsägen und automatische Linien. Allgemeine technische Bedingungen | |
956 | Abschnitt 6 GOST R 54490-2011 (EN 847-1:2005) | Kreissägen, bestückt mit Platten aus superharten Werkstoffen, für die Bearbeitung von Holzwerkstoffen und Kunststoffen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
957 | Abschnitt 4 GOST 9769-79 | Kreissägen mit Hartmetallplatten für die Bearbeitung von Holzwerkstoffen. Technische Bedingungen | ||
958 | Unterabschnitte 5.2 und 7.7, Unterpunkt 6.4.2.5 GOST 32406-2013 | Werkzeuge aus Diamant und kubischem Bornitrid. Sicherheitsanforderungen | ||
959 | Unterabschnitte 5.2, 5.5 und 7.6 GOST R 52588-2011 | Schleifwerkzeuge. Sicherheitsanforderungen | ||
64. Mechanisierte Kleinmechanisierungsmittel für Garten- und Forstwirtschaft, einschließlich elektrischer | ||||
960 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 4 GOST IEC 60335-2-77-2011 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Zusätzliche Anforderungen an handgeführte Rasenmäher und Prüfverfahren | |
961 | Abschnitt 4 GOST MEK 60335-2-92-2004 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-92. Zusätzliche Anforderungen an Rasenlüfter und Rasenvertikutierer, die von einem hinterhergehenden Bediener geführt werden | ||
962 | GOST ISO 11449-2002 | Motorhacken, geführt von einem hinterhergehenden Bediener. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | ||
963 | Abschnitte 1 und 2 GOST 12.2.104-84 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Mechanisierte Werkzeuge für die Holzernte. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
964 | Abschnitte 4 – 11 GOST 12.2.140-2004 | Kleintraktoren. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
965 | Abschnitte 4 – 7 GOST 28708-2013 | Kleinmechanisierungsmittel für landwirtschaftliche Arbeiten. Sicherheitsanforderungen | ||
65. Mechanisierte Werkzeuge, einschließlich elektrischer | ||||
966 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitte 1 – 3 GOST 12.2.010-75 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Handgeführte pneumatische Maschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |
967 | Abschnitt 3 GOST 12.2.013.3-2002 (IEC 60745-2-3:1984) | Handgeführte elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Schleifmaschinen, Tellerschleifmaschinen und Poliermaschinen mit rotierender Bewegung des Arbeitswerkzeugs | ||
968 | Abschnitt 4 GOST 12.2.030-2000 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Handgeführte Maschinen. Geräuschkennwerte. Normen. Prüfverfahren | ||
969 | Unterabschnitte 4.1 – 4.6 und 4.8 GOST 12.2.228-2004 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Senk- und Hebewerkzeuge und -vorrichtungen für die Bohrlochreparatur. Sicherheitsanforderungen | ||
970 | Abschnitt 3 GOST 10084-73 | Handgeführte elektrische Maschinen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
971 | Abschnitt 2 GOST 12633-90 | Handgeführte pneumatische Maschinen mit rotierender Wirkung. Allgemeine technische Bedingungen | ||
972 | Abschnitt 4 GOST 17770-86 | Handgeführte Maschinen. Anforderungen an die Schwingungskennwerte | ||
973 | Abschnitt 3 GOST 30505-97 (IEC 745-2-15-84) | Handgeführte elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Heckenschneider und Rasentrimmer | ||
974 | Abschnitt 3 GOST 30699-2001 (IEC 745-2-17-89) | Handgeführte elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Fräsmaschinen und Kantenbearbeitungsmaschinen | ||
975 | Abschnitt 3 GOST 30700-2000 (IEC 745-2-7-89) | Handgeführte elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Spritzpistolen für nicht entflammbare Flüssigkeiten | ||
976 | Abschnitt 3 GOST 30701-2000 (IEC 745-2-16-93) | Handgeführte elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Eintreibgeräte | ||
977 | Abschnitt 4 GOST R IEC 60745-1-2009 | Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 1. Allgemeine Anforderungen | ||
978 | Abschnitt 4 GOST IEC 60745-1-2011 | Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 1. Allgemeine Anforderungen | ||
979 | Abschnitt 4 GOST IEC 60745-2-1-2011 | Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-1. Besondere Anforderungen an Bohrmaschinen und Schlagbohrmaschinen | ||
980 | GOST IEC 60745-2-1-2014 | Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-1. Besondere Anforderungen an Bohrmaschinen und Schlagbohrmaschinen | ||
981 | Abschnitt 4 GOST IEC 60745-2-2-2011 | Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-2. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Schrauber und Schlagschrauber | ||
982 | Abschnitte 19, 25 – 30 GOST R IEC 60745-2-3-2011 | Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-3. Besondere Anforderungen an Schleifmaschinen, Tellerschleifmaschinen und Poliermaschinen mit rotierender Bewegung des Arbeitswerkzeugs | ||
983 | Abschnitt 4 GOST IEC 60745-2-4-2011 | Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-4. Besondere Anforderungen an Flachschleifmaschinen und Bandschleifmaschinen | ||
984 | Abschnitt 4 GOST IEC 60745-2-5-2014 | Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-5. Besondere Anforderungen an Kreissägen | ||
985 | Abschnitt 4 GOST IEC 60745-2-6-2014 | Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-6. Besondere Anforderungen an Hämmer und Bohrhämmer | ||
986 | Abschnitt 4 GOST IEC 60745-2-8-201 | Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-8. Besondere Anforderungen an Blechscheren | ||
987 | Abschnitt 4 GOST IEC 60745-2-9-2011 | Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-9. Besondere Anforderungen an Maschinen zum Innengewindeschneiden | ||
988 | Abschnitt 4 GOST IEC 60745-2-11-2014 | Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-11. Besondere Anforderungen an Sägen mit hin- und hergehender Bewegung des Arbeitswerkzeugs (Stichsägen und Säbelsägen) | ||
989 | Abschnitt 4 GOST R IEC 60745-2-12-2011 | Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-12. Besondere Anforderungen an Betonverdichter | ||
990 | Abschnitt 4 GOST IEC 60745-2-12-2013 | Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-12. Zusätzliche Anforderungen an Verdichter für Betonmischungen | ||
991 | Abschnitt 4 GOST IEC 60745-2-14-2014 | Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-14. Besondere Anforderungen an Hobel | ||
992 | Abschnitt 5 GOST R IEC 60745-2-17-2010 | Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-17. Besondere Anforderungen an handgeführte Formfräsmaschinen und Kantenschneidmaschinen | ||
993 | Abschnitt 4 GOST IEC 61029-2-1-2011 | Tragbare elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Kreissägen | ||
994 | Abschnitt 4 GOST IEC 61029-2-2-2011 | Tragbare elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Radialarmsägen | ||
995 | Abschnitt 4 GOST IEC 61029-2-3-2011 | Tragbare elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Hobelmaschinen und Dickenhobelmaschinen | ||
996 | Abschnitt 4 GOST IEC 61029-2-4-2012 | Tragbare elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Tischschleifmaschinen | ||
997 | Abschnitt 4 GOST IEC 61029-2-5-2011 | Tragbare elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Bandsägen | ||
998 | Abschnitt 4 GOST IEC 61029-2-6-2011 | Tragbare elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Maschinen zum Bohren mit Diamantbohrkronen mit Wasserzufuhr | ||
999 | Abschnitt 4 GOST IEC 61029-2-7-2011 | Tragbare elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Diamantsägen mit Wasserzufuhr | ||
1000 | Abschnitt 4 GOST IEC 61029-2-8-2011 | Tragbare elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für einspindelige vertikale Modellfräsmaschinen | ||
1001 | Abschnitt 4 GOST IEC 61029-2-9-2012 | Tragbare elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Kapp- und Gehrungssägen | ||
1002 | Abschnitt 4 GOST IEC 61029-2-10-2013 | Tragbare elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Trennschleifmaschinen | ||
1003 | Abschnitt 4 GOST R IEC 60745-2-20-2011 | Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-20. Besondere Anforderungen an Bandsägen | ||
1004 | Abschnitt 4 GOST IEC 61029-1-2012 | Tragbare elektrische Maschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | ||
66. Schlosser- und Montagewerkzeug mit isolierenden Griffen für Arbeiten in elektrischen Anlagen mit Spannung bis 1000 V | ||||
1005 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitt 4 GOST 11516-94 | Handwerkzeuge für Arbeiten unter Spannung bis 1000 V Wechselstrom und 1500 V Gleichstrom. Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren | |
67. Fräser, Schneidwerkzeuge | ||||
1006 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitt 6 GOST R 52590-2006 | Schaftfräser, bestückt mit superharten Materialien, für die Hochgeschwindigkeitsbearbeitung von Holzwerkstoffen und Kunststoffen. Technische Bedingungen und Sicherheitsanforderungen | |
1007 | Abschnitt 6 GOST R 53926-2010 (EN 847-2:2001) | Schaftfräser mit mechanischer Befestigung von Wendeschneidplatten für die Bearbeitung von Holz und Holzverbundwerkstoffen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
1008 | Abschnitt 4 GOST 2679-2014 | Schlitz- und Trennfräser. Technische Bedingungen | ||
1009 | Abschnitt 4 GOST 13932-80 | Aufsteckbare zylindrische Verbund-Holzfräser. Technische Bedingungen | ||
1010 | Abschnitt 5 GOST 22749-77 | Aufsteckbare Holzfräser mit hinterdrehten Zähnen. Technische Bedingungen | ||
1011 | Abschnitt 1 GOST 24360-80 | Aufsteckbare Stirnfräser mit eingesetzten Messern, bestückt mit Hartmetallplatten. Technische Bedingungen | ||
1012 | Abschnitt 2 GOST R 51140-98 | Metallzerspanungswerkzeuge. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | ||
1013 | Abschnitt 3 GOST R 52419-2005 | Aufsteckfräser, bestückt mit Hartmetall, für die Bearbeitung von Holzwerkstoffen und Kunststoffen. Technische Bedingungen | ||
1014 | Abschnitt 6 GOST R 52589-2006 | Schaftfräser, bestückt mit Hartmetall, für die Hochgeschwindigkeitsbearbeitung von Holzwerkstoffen und Kunststoffen. Technische Bedingungen und Sicherheitsanforderungen | ||
1015 | Abschnitt 6 GOST R 53927-2010 (EN 847-1:2005) | Aufsteckfräser aus Leichtmetall mit mechanisch befestigten Wendeschneidplatten für die Bearbeitung von Holz und Holzwerkstoffen. Allgemeine technische Bedingungen |
GENEHMIGT
durch Beschluss der Kommission
der Zollunion
vom 18. Oktober 2011 Nr. 823
(in der Fassung des Beschlusses des Kollegiums
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 19. Mai 2015 Nr. 55)
Verzeichnis
der Normen, die Regeln und Methoden der Untersuchungen
(Prüfungen) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Probenahme,
enthalten, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen des Technischen
Regelwerks der Zollunion „Über die Sicherheit von Maschinen und
Anlagen“ (TR ZU 010/2011) und die Durchführung der Konformitätsbewertung
(Konformitätsbestätigung) von Produkten erforderlich sind
Fußnote. Verzeichnis in der Fassung des Beschlusses des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 19.05.2015 Nr. 55 (tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft).
№ п/п | Elemente des Technischen Regelwerks der Zollunion | Bezeichnung der Norm | Name der Norm | Anmerkung | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
I. Normen der Gruppe A (allgemeine technische Sicherheitsfragen) | |||||
1 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | GOST EN 1050-2002 | Sicherheit von Maschinen. Grundsätze der Risikobewertung und Risikobestimmung | ||
2 | Abschnitt 5 GOST R ISO 12100-1-2007 | Sicherheit von Maschinen. Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze. Teil 1. Grundbegriffe, Methodologie | |||
3 | Abschnitt 5 GOST R ISO 12100-2-2007 | Sicherheit von Maschinen. Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze. Teil 2. Technische Leitsätze | |||
II. Normen der Gruppe B (Gruppenfragen der Sicherheit) | |||||
4 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitte 3 – 5 GOST ISO 7919-1-2002 | Schwingungen. Zustandsüberwachung von Maschinen anhand der Ergebnisse von Schwingungsmessungen an rotierenden Wellen. Allgemeine Anforderungen | ||
5 | Abschnitte 3 und 4 GOST ISO 7919-3-2002 | Schwingungen. Zustandsüberwachung von Maschinen anhand der Ergebnisse von Schwingungsmessungen an rotierenden Wellen. Industrielle Maschinenkomplexe | |||
6 | Abschnitt 6, Anhang A GOST ISO 8995-2002 | Grundsätze der visuellen Ergonomie. Beleuchtung von Arbeitssystemen in Innenräumen | |||
7 | Abschnitte 6 – 10 GOST ISO 10326-1-2002 | Schwingungen. Bewertung der Sitzschwingungen von Fahrzeugen anhand der Ergebnisse von Laborprüfungen. Teil 1. Allgemeine Anforderungen | |||
8 | Abschnitt 6, Anhang A GOST ISO 13851-2006 | Sicherheit von Ausrüstungen. Zweihandsteuerungen. Funktionelle Aspekte und Gestaltungsleitsätze | |||
9 | Abschnitte 6 und 7 GOST ISO 13855-2006 | Sicherheit von Ausrüstungen. Anordnung von Schutzeinrichtungen unter Berücksichtigung der Annäherungsgeschwindigkeiten von Körperteilen des Menschen | |||
10 | Abschnitte 3 und 4 GOST ISO 14123-2-2001 | Sicherheit von Ausrüstungen. Minderung des Gesundheitsrisikos durch gefährliche Stoffe, die von Ausrüstungen freigesetzt werden. Teil 2. Methodik der Auswahl von Prüfverfahren | |||
11 | GOST IEC 60204-1-2002 | Sicherheit von Maschinen. Elektroausrüstung von Maschinen und Mechanismen. Teil 1. Allgemeine Anforderungen | |||
12 | Abschnitte 11 – 15 GOST 14254-96 (IEC 529-89) | Schutzgrade, die durch Gehäuse gewährleistet werden (IP-Code) | |||
13 | Abschnitte 8 – 10 GOST 30457-97 (ISO 9414-1-93) | Akustik. Bestimmung der Schallleistungspegel von Schallquellen auf der Grundlage der Schallintensität. Messung an diskreten Punkten. Technisches Verfahren | |||
14 | Abschnitte 6 – 13 GOST 30683-2000 (ISO 11204:1995) | Maschinenlärm. Messung der Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz und an anderen Kontrollpunkten. Verfahren mit Korrekturen für akustische Bedingungen | |||
15 | Anhang A GOST 30691-2001 (ISO 4871-96) | Maschinenlärm. Angabe und Kontrolle der Werte von Geräuschkennwerten | |||
16 | Abschnitte 4 – 13 GOST 31172-2003 (ISO 11201:1995) | Maschinenlärm. Messung der Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz und an anderen Kontrollpunkten. Technisches Verfahren in einem im Wesentlichen freien Schallfeld über einer schallreflektierenden Ebene | |||
17 | Abschnitte 4 – 13 GOST 31273-2003 (ISO 3745:2003) | Maschinenlärm. Bestimmung der Schallleistungspegel aus dem Schalldruck. Genauverfahren für schalltote Räume | |||
18 | Abschnitte 4 – 9 GOST 31274-2004 (ISO 3741:1999) | Maschinenlärm. Bestimmung der Schallleistungspegel aus dem Schalldruck. Genauverfahren für Hallräume | |||
19 | GOST 31275-2002 (ISO 3744:1994) | Maschinenlärm. Bestimmung der Schallleistungspegel von Schallquellen aus dem Schalldruck. Technisches Verfahren in einem im Wesentlichen freien Schallfeld über einer schallreflektierenden Ebene | |||
20 | GOST 31276-2002 (ISO 3743-1:1994, ISO 3743-2:1994) | Maschinenlärm. Bestimmung der Schallleistungspegel von Schallquellen aus dem Schalldruck. Technische Verfahren für kleine, transportable Schallquellen in Hallfeldern in Räumen mit harten Wänden und in speziellen Hallräumen | |||
21 | GOST 31277-2002 (ISO 3746:1995) | Maschinenlärm. Bestimmung der Schallleistungspegel von Schallquellen aus dem Schalldruck. Orientierungsverfahren unter Verwendung einer Messfläche über einer schallreflektierenden Ebene | |||
22 | Abschnitte 5 und 6 GOST 31191.1-2004 (ISO 2631-1:1997) | Schwingungen und Stöße. Messung von Ganzkörper-Schwingungen und Bewertung ihrer Einwirkung auf den Menschen. Allgemeine Anforderungen | |||
23 | Abschnitt 4 GOST 31191.5-2007 (ISO 2631-5:2004) | Schwingungen und Stöße. Messung von Ganzkörper-Schwingungen und Bewertung ihrer Einwirkung auf den Menschen. Teil 5. Schwingungen mit mehreren Stoßimpulsen | |||
24 | Abschnitt 5 GOST 31192.1-2004 (ISO 5349-1:2001) | Schwingungen. Messung lokaler Schwingungen und Bewertung ihrer Einwirkung auf den Menschen. Teil 1. Allgemeine Anforderungen | |||
25 | Abschnitte 4 – 9 GOST 31192.2-2005 (ISO 5349-2:2005) | Schwingungen. Messung lokaler Schwingungen und Bewertung ihrer Einwirkung auf den Menschen. Teil 2. Anforderungen an die Durchführung von Messungen am Arbeitsplatz | |||
26 | GOST EN 953-2002 | Sicherheit von Maschinen. Abnehmbare Schutzeinrichtungen. Allgemeine Anforderungen an die Gestaltung und Herstellung von feststehenden und beweglichen abnehmbaren Schutzeinrichtungen | |||
27 | GOST EN 1037-2002 | Sicherheit von Maschinen. Verhinderung eines unerwarteten Anlaufs | |||
28 | Abschnitt 7 GOST EN 1760-1-2004 | Sicherheit von Maschinen. Druckempfindliche Schutzeinrichtungen. Teil 1. Allgemeine Grundsätze für die Gestaltung und Prüfung druckempfindlicher Matten und Böden | |||
29 | Abschnitt 6 GOST EN 1837-2002 | Sicherheit von Maschinen. Integrierte Beleuchtung von Maschinen | |||
30 | Abschnitte 4 – 6 GOST 30860-2002 (EN 842:1996, EN 981:1996) | Sicherheit von Maschinen. Wesentliche Merkmale optischer und akustischer Gefahrensignale. Technische Anforderungen und Prüfverfahren | |||
31 | Abschnitte 7 und 8 GOST 31193-2004 (EN 1032:2003) | Schwingungen. Bestimmung der Schwingungskennwerte selbstfahrender Maschinen. Allgemeine Anforderungen | |||
32 | GOST 31217-2003 (EN 626-1:1994) | Sicherheit von Maschinen. Minderung des Gesundheitsrisikos durch schädliche Stoffe, die beim Betrieb von Maschinen freigesetzt werden. Teil 1. Grundlegende Bestimmungen für Hersteller von Maschinen | |||
33 | Abschnitte 4 – 9 GOST 31319-2006 (EN 14253:3003) | Schwingungen. Messung von Ganzkörper-Schwingungen und Bewertung ihrer Einwirkung auf den Menschen. Anforderungen an die Durchführung von Messungen an Arbeitsplätzen | |||
34 | Abschnitte 5 – 7 GOST R ISO 13373-1-2009 | Zustandsüberwachung und Diagnose von Maschinen. Schwingungsüberwachung des Zustands von Maschinen. Teil 1. Allgemeine Verfahren | |||
35 | Abschnitte 3 – 5 GOST R ISO 13373-2-2009 | Zustandsüberwachung und Diagnose von Maschinen. Schwingungsüberwachung des Zustands von Maschinen. Teil 2. Verarbeitung, Analyse und Darstellung von Ergebnissen von Schwingungsmessungen | |||
36 | Abschnitt 8 GOST R ISO 13849-1-2003 | Sicherheit von Ausrüstungen. Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen. Teil 1. Allgemeine Gestaltungsleitsätze | |||
37 | Abschnitt 8 GOST R ISO 14122-3-2009 | Sicherheit von Maschinen. Ortsfeste Zugänge zu Maschinen. Teil 3. Treppen und Geländer | |||
38 | Abschnitt 5 GOST R ISO 14122-4-2009 | Sicherheit von Maschinen. Ortsfeste Zugänge zu Maschinen. Teil 4. Senkrechte Leitern | |||
39 | Abschnitt 4 GOST R ISO 15534-3-2007 | Ergonomische Gestaltung von Maschinen zur Gewährleistung der Sicherheit. Teil 3. Anthropometrische Daten | |||
40 | Abschnitte 6 – 16 GOST R MEK 60204-1-2007 | Sicherheit von Maschinen. Elektroausrüstung von Maschinen und Mechanismen. Teil 1. Allgemeine Anforderungen | |||
41 | Abschnitt 8 STB ISO 13849-1-2005 | Sicherheit von Maschinen. Sicherheitselemente von Steuerungssystemen. Teil 1. Allgemeine Gestaltungsgrundsätze | |||
42 | STB ISO 13849-2-2005 | Sicherheit von Maschinen. Sicherheitselemente von Steuerungssystemen. Teil 2. Validierung | |||
43 | STB ISO 13857-2010 | Sicherheit von Maschinen. Sicherheitsabstände zum Schutz der oberen und unteren Gliedmaßen vor dem Eindringen in den Gefahrenbereich | |||
44 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitt 8 STB ISO 14122-3-2004 | Sicherheit von Maschinen. Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen. Teil 3. Treppen, Steigleitern und Geländer | ||
45 | STB MEK 60204-31-2006 | Sicherheit von Maschinen. Elektroausrüstung von Maschinen und Mechanismen. Teil 31. Zusätzliche Sicherheitsanforderungen und Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit für Nähmaschinen, Anlagen und Systeme | |||
46 | STB IEC 60335-1-2013 | Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 1. Allgemeine Anforderungen | |||
47 | Abschnitte 4 – 8 GOST R 53081-2008 (CEN/TR 15350:2006) | Vibration. Bewertung der Einwirkung lokaler Vibration anhand von Daten zur Vibrationsaktivität von Maschinen | |||
48 | STB EN 574-2006 | Sicherheit von Maschinen. Zweihandschaltung. Gestaltungsgrundsätze | |||
49 | STB EN 614-2-2005 | Sicherheit von Maschinen. Ergonomische Gestaltungsgrundsätze. Teil 2. Wechselbeziehung zwischen Maschinenlayout und Arbeitsaufgaben | |||
50 | STB EN 999-2003 | Sicherheit von Maschinen. Anordnung von Schutzeinrichtungen unter Berücksichtigung der Annäherungsgeschwindigkeit menschlicher Körperteile | |||
51 | STB EN 1032-2006 | Vibration. Prüfverfahren für mobile Maschinen zur Bestimmung der übertragenen Vibrationswerte | |||
52 | STB EN 1093-1-2007 | Sicherheit von Maschinen. Bewertung der Emission luftverunreinigender Stoffe in die Atmosphäre. Teil 1. Auswahl der Prüfverfahren | |||
53 | STB EN 1299-2006 | Mechanische Schwingungen und Stöße. Schwingungsisolierung von Maschinen. Hinweise zur Isolierung von Schwingungsquellen | |||
54 | Anhang 3 GOST 12.1.001-89 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Ultraschall. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |||
55 | Anhang 2 GOST 12.1.002-84 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Elektrische Felder mit industrieller Frequenz. Zulässige Intensitätsniveaus und Anforderungen an die Kontrolle an Arbeitsplätzen | |||
56 | Abschnitt 5 GOST 12.1.003-83 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Lärm. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |||
57 | Anhänge 2 – 7 GOST 12.1.004-91 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Brandschutz. Allgemeine Anforderungen | |||
58 | Abschnitte 2 und 5 GOST 12.1.005-88 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Allgemeine sanitär-hygienische Anforderungen an die Luft der Arbeitszone | |||
59 | Abschnitt 5 GOST 12.1.010-76 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Explosionssicherheit. Allgemeine Anforderungen | |||
60 | Abschnitt 5, Anhang A GOST 12.1.012-2004 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Vibrationssicherheit. Allgemeine Anforderungen | |||
61 | Abschnitt 4 GOST 12.1.040-83 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Lasersicherheit. Allgemeine Grundsätze | |||
62 | Abschnitte 3 und 4 GOST 12.1.050-86 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Verfahren zur Lärmmessung an Arbeitsplätzen | |||
63 | Abschnitte 1 und 2 GOST 12.4.077-79 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Ultraschall. Verfahren zur Messung des Schalldrucks an Arbeitsplätzen | |||
64 | Abschnitt 4 GOST 23941-2002 | Maschinenlärm. Verfahren zur Bestimmung von Lärmkenngrößen. Allgemeine Anforderungen | |||
65 | Abschnitte 5 – 10 GOST 31327-2006 | Maschinenlärm. Verfahren zum Vergleich von Lärmdaten von Maschinen und Anlagen | |||
66 | Abschnitte 4 und 5 GOST R 51838-2001 | Sicherheit von Maschinen. Elektroausrüstung von Produktionsmaschinen. Prüfverfahren | |||
67 | Abschnitt 4 GOST R 53573-2009 | Vibration. Messung der von Maschinen über elastische Isolatoren übertragenen Vibration. Allgemeine Anforderungen | |||
III. Normen der Gruppe C | |||||
1. Turbinen | |||||
68 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitte 3 und 4 GOST ISO 7919-4-2002 | Vibration. Zustandsüberwachung von Maschinen anhand von Vibrationsmessungen an rotierenden Wellen. Gasturbineneinheiten | ||
69 | Abschnitte 3 und 4 GOST ISO 10816-4-2002 | Vibration. Zustandsüberwachung von Maschinen anhand von Vibrationsmessungen an nicht rotierenden Teilen. Teil 4. Gasturbinenanlagen | |||
70 | Abschnitte 5 – 9 GOST R ISO 11042-1-2001 | Gasturbinenanlagen. Verfahren zur Bestimmung der Emissionen schädlicher Stoffe | |||
71 | Abschnitte 5 – 9 GOST R 52782-2007 (ISO-Entwurf 2314) | Gasturbinenanlagen. Prüfverfahren. Abnahmeprüfungen | |||
72 | Abschnitt 6 GOST 10731-85 | Oberflächenverdampfer für Dampfturbinenkraftwerke. Allgemeine technische Bedingungen | |||
73 | Abschnitt 4 GOST 24278-89 | Stationäre Dampfturbinenanlagen zum Antrieb elektrischer Generatoren in Wärmekraftwerken. Allgemeine technische Anforderungen | |||
74 | Abschnitte 5 – 7 GOST 25364-97 | Stationäre Dampfturbineneinheiten. Vibrationsnormen für Lager von Wellensträngen und allgemeine Anforderungen an die Durchführung von Messungen | |||
75 | Abschnitte 5 – 7 GOST 27165-97 | Stationäre Dampfturbineneinheiten. Vibrationsnormen für Wellenstränge und allgemeine Anforderungen an die Durchführung von Messungen | |||
76 | Abschnitt 4 GOST 28757-90 | Erhitzer für Regenerationssysteme von Dampfturbinen in Wärmekraftwerken. Allgemeine technische Bedingungen | |||
77 | Abschnitt 5 GOST 28775-90 | Gasverdichtungseinheiten mit Gasturbinenantrieb. Allgemeine technische Bedingungen | |||
78 | Abschnitt 4 GOST 28969-91 | Stationäre Dampfturbinen kleiner Leistung. Allgemeine technische Bedingungen | |||
79 | Abschnitt 4 GOST 29328-92 | Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Turbogeneratoren. Allgemeine technische Bedingungen | |||
2. Gebläse- und Saugzugmaschinen | |||||
80 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitte 3 – 6 GOST 29310-92 | Gebläse- und Saugzugmaschinen. Verfahren akustischer Prüfungen | ||
3. Dieselgeneratoren | |||||
81 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | GOST 13822-82 | Diesel-Elektroaggregate und mobile Dieselkraftwerke. Allgemeine technische Bedingungen | ||
82 | Abschnitte 5 – 15 GOST R 52988-2008 (ISO 8528-10:1998) | Maschinenlärm. Wechselstrom-Generatoraggregate mit Antrieb durch Verbrennungsmotor. Lärmmessung nach dem Hüllflächenverfahren | |||
83 | Abschnitt 10 GOST 53174-2008 | Elektrogeneratoranlagen mit Diesel- und Gasverbrennungsmotoren. Allgemeine technische Bedingungen | |||
4. Bergbauausrüstung | |||||
84 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | GOST 12.2.030-2000 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Handmaschinen. Lärmkenngrößen. Normen. Prüfverfahren | ||
85 | Abschnitt 4 GOST 12.2.105-84 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Aufbereitungsausrüstung. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |||
86 | Abschnitt 2, Anhang 3 GOST 12.2.106-85 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Maschinen und Mechanismen, die bei der Erschließung von Erz-, Nichterz- und Seifenlagerstätten mineralischer Rohstoffe eingesetzt werden. Allgemeine hygienische Anforderungen und Bewertungsverfahren | |||
87 | Abschnitt 6 GOST 7828-80 | Abteufwinden. Technische Bedingungen | |||
88 | Abschnitte 5 und 6 GOST 15035-80 | Untertägige Schrapperwinden. Technische Bedingungen | |||
89 | Abschnitte 5 und 6 GOST 15850-84 | Schachtfallschirme für Förderkörbe. Technische Bedingungen | |||
90 | Abschnitte 5 und 6 GOST 15851-84 | Hängevorrichtungen für Förderkörbe. Technische Bedingungen | |||
91 | Abschnitte 6 und 7 GOST 26698.1-93 | Bohrgeräte für Sprengbohrlöcher im Tagebau. Allgemeine technische Bedingungen | |||
92 | Abschnitte 6 und 7 GOST 26698.2-93 | Untertage-Bohrgeräte. Allgemeine technische Bedingungen | |||
93 | GOST 26699-98 | Bohranlagen für den Bergbau. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | |||
94 | GOST 26917-2000 | Lademaschinen für den Bergbau. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | |||
95 | GOST 28628-90 | Bandförderer für den Bergbau. Allgemeine technische Bedingungen | |||
96 | GOST R 50703-2002 | Streckenvortriebsmaschinen mit Ausleger-Schneidkopf. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | |||
97 | GOST R 50910-96 | Nachgiebiger Metallrahmenausbau. Prüfverfahren | |||
98 | GOST R 51042-97 | Bandförderer für den Bergbau. Prüfverfahren | |||
99 | GOST R 51669-2000 | Hydraulische Schreitausbaustempel. Prüfverfahren | |||
100 | GOST R 51670-2000 | Kratzförderer für den Bergbau. Prüfverfahren | |||
101 | GOST R 51748-2001 | Nachgiebiger Metallrahmenausbau. Bogenausbau. Allgemeine technische Bedingungen | |||
102 | GOST R 52018-2003 | Schachtfördergefäße. Technische Bedingungen | |||
103 | GOST R 52217-2004 | Anhängevorrichtungen für den Schachtbau. Technische Bedingungen | |||
104 | GOST R 52218-2004 | Schachtbauwinden. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | |||
105 | Abschnitte 9 – 11 GOST R 53648-2009 | Untertagediesellokomotiven. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | |||
106 | Abschnitte 7 und 8 GOST R 53650-2009 | Hobelanlagen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
107 | STB 1575-2005 | Schreitausbau für Strebe. Hauptparameter. Allgemeine technische Anforderungen. Prüfverfahren | |||
5. Anschlagmittel für Hebevorgänge | |||||
108 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitte 6 und 7 GOST 25996-97 (ISO 610-90) | Rundglieder-Hochleistungsketten für Bergbauausrüstung. Technische Bedingungen | ||
109 | GOST 30441-97 (ISO 3076-84) | Unkalibrierte kurze Hebeketten der Festigkeitsklasse T(8). Technische Bedingungen | |||
110 | Abschnitt 6 GOST EN 818-1-2011 | Stahlketten mit kurzen Rundgliedern zum Heben von Lasten. Sicherheit. Teil 1. Allgemeine Anforderungen an die Abnahme | |||
111 | Abschnitt 6 GOST EN 818-2-2011 | Stahlketten mit kurzen Rundgliedern zum Heben von Lasten. Sicherheit. Teil 2. Stahlketten normaler Genauigkeit für Anschlagketten der Klasse 8 | |||
112 | Punkt 6.3.1 GOST EN 818-3-2011 | Stahlketten mit kurzen Rundgliedern zum Heben von Lasten. Sicherheit. Teil 3. Stahlketten normaler Genauigkeit für Anschlagketten der Klasse 4 | |||
113 | Abschnitt 6, Anlagen A und B GOST EN 818-4-2011 | Stahlketten mit kurzen Rundgliedern zum Heben von Lasten. Sicherheit. Teil 4. Anschlagketten der Klasse 8 | |||
114 | Abschnitt 6 GOST EN 818-5-2011 | Stahlketten mit kurzen Rundgliedern zum Heben von Lasten. Sicherheit. Teil 5. Anschlagketten der Klasse 4 | |||
115 | GOST EN 818-7-2010 | Kurze Hebeketten. Sicherheitsanforderungen. Teil 7. Kalibrierte Ketten. Klasse T (Typen T, DAT und DT) | |||
116 | Abschnitt 6 GOST 14110-97 | Mehrweg-Halbsteifanschlagmittel. Technische Bedingungen | |||
117 | Abschnitt 6 GOST 24599-87 | Seilgreifer für Schüttgüter. Allgemeine technische Bedingungen | |||
118 | Abschnitt 6 GOST 25573-82 | Seilanschlagmittel für das Bauwesen. Technische Bedingungen | |||
119 | STB EN 1677-1-2005 | Einzelteile von Anschlagmitteln. Sicherheit. Teil 1. Geschmiedete Einzelteile, Festigkeitsklasse 8 | |||
120 | STB EN 1677-2-2005 | Einzelteile von Anschlagmitteln. Sicherheit. Teil 2. Geschmiedete Haken mit Sicherungssperre, Festigkeitsklasse 8 | |||
121 | Abschnitte 6 und 7 GOST 30188-97 | Kalibrierte Hochleistungs-Hebeketten. Technische Bedingungen | |||
122 | Abschnitt 6 GOST R 54889-2012 | Mehrweg-Halbsteifanschlagmittel. Technische Bedingungen | |||
6. Hebe- und Transportausrüstung, Hebekrane | |||||
123 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 6 GOST 7075-80 | Handbetriebene Brückenkrane auf Stützen. Technische Bedingungen | ||
124 | Abschnitt 4 GOST 7890-93 | Einträger-Hängebahnkrane. Technische Bedingungen | |||
125 | Abschnitt 4 GOST 13556-91 | Turmdrehkrane für das Bauwesen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
126 | Abschnitt 4 GOST 22045-89 | Elektrische Einträger-Brückenkrane auf Stützen. Technische Bedingungen | |||
127 | Abschnitt 4 GOST 22827-85 | Selbstfahrende Auslegerkrane für allgemeine Zwecke. Technische Bedingungen | |||
128 | Abschnitt 4 GOST 27584-88 | Elektrische Brücken- und Portalkrane. Allgemeine technische Bedingungen | |||
129 | Abschnitt 4 GOST 28433-90 | Regalbediengeräte als Krane. Allgemeine technische Bedingungen | |||
130 | Abschnitt 4 GOST 28434-90 | Brücken-Regalbediengeräte. Allgemeine technische Bedingungen | |||
131 | GOST 31271-2002 (ISO 4310:1981) | Hebekrane. Regeln und Prüfverfahren | |||
132 | GOST R 55642-2013 | Hebeplattformen für Behinderte und andere mobilitätseingeschränkte Personengruppen. Regeln und Verfahren für Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen. Regeln für die Probenahme | |||
133 | GOST R 55640-2013 | Fahrtreppen und Fahrsteige. Regeln und Verfahren für Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen. Regeln für die Probenahme | |||
7. Förderer | |||||
134 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | STB EN 620-2007 | Ausrüstung und Systeme für kontinuierliche Beladung. Stationäre Gurtförderer für Schüttgüter. Anforderungen an Sicherheit und elektromagnetische Verträglichkeit | ||
135 | Abschnitt 5 GOST 12.2.022-80 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Förderer. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |||
136 | GOST 12.2.119-88 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Automatische Rundtakt- und Rundtakt-Förderlinien. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |||
137 | GOST 2103-89 | Fahrbare Gurtförderer für allgemeine Zwecke. Technische Bedingungen | |||
138 | Abschnitte 6 und 7 GOST 30137-95 | Horizontale Schwingförderer. Allgemeine technische Bedingungen | |||
8. Elektrische Seil- und Kettenzüge | |||||
139 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 7 GOST 22584-96 | Elektrische Seilzüge. Allgemeine technische Bedingungen | ||
140 | Abschnitt 4 GOST 28408-89 | Handzüge und Laufkatzen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
9. Gleislose Bodentransportmittel für die Produktion | |||||
141 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | GOST 29249-2001 (ISO 6055-97) | Gleislose Bodentransportmittel. Schutzdächer. Technische Kenndaten und Prüfverfahren | ||
142 | GOST R 50609-93 (ISO 5766-90) | Flurförderzeuge. Stapler und Plattformfahrzeuge mit großer Hubhöhe. Prüfverfahren für die Standsicherheit | |||
143 | GOST R 51347-99 (ISO 5767-92) | Gleislose Bodentransportmittel. Stapler und Hochhubwagen, die mit nach vorn geneigtem Hubgerüst arbeiten. Zusätzliche Standsicherheitsprüfungen | |||
144 | Abschnitte 3 und 4 GOST R 51348-99 (ISO 6292-96) | Gleislose Bodentransportmittel. Bremssysteme. Technische Anforderungen | |||
145 | Abschnitt 6 GOST R 51349-99 (ISO 2328-93, ISO 2330-95, ISO 2331-74) | Gleislose Bodentransportmittel. Lastplatten, Gabelzinken. Technische Bedingungen | |||
146 | Abschnitt 6 GOST R 51354-99 (ISO 3691-80) | Gleislose Bodentransportmittel. Sicherheitsanforderungen | |||
147 | GOST 31318-2006 (EN 13490:2001) | Vibration. Laborverfahren zur Bewertung der über den Sitz des Maschinenbedieners übertragenen Vibration. Bodentransportmittel | |||
148 | GOST R 53080-2008 (EN 13059:2002) | Vibration. Bestimmung der Parameter der Vibrationscharakteristik selbstfahrender Maschinen. Bodentransportmittel | |||
149 | Abschnitt 9 GOST 18962-97 | Gleislose elektrisch angetriebene Flurförderzeuge. Allgemeine technische Bedingungen | |||
150 | GOST 24282-97 | Gleislose elektrisch angetriebene Flurförderzeuge. Prüfverfahren | |||
10. Ausrüstung für die Gasflammbearbeitung von Metallen und die Metallisierung von Erzeugnissen | |||||
151 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitte 6 – 8 GOST 31596-2012 (ISO 9090:1989) | Dichtheit von Ausrüstung und Geräten für das Gasschweißen, Schneiden und ähnliche Verfahren. Zulässige äußere Gasleckraten und Verfahren zu ihrer Messung | ||
152 | Abschnitt 10 GOST 12.2.008-75 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Ausrüstung und Geräte für die Gasflammbearbeitung von Metallen und das thermische Spritzen von Beschichtungen. Sicherheitsanforderungen | |||
153 | Abschnitte 8 und 10 GOST 12.2.054.1-89 | System der Normen für Arbeitssicherheit. Azetylenanlagen. Abnahme und Prüfverfahren | |||
154 | Abschnitte 3 und 4 GOST 13861-89 | Druckminderer für die Gasflammbearbeitung. Allgemeine technische Bedingungen | |||
155 | Abschnitte 6 – 8 GOST 30829-2002 | Fahrbare Azetylen-Generatoren. Allgemeine technische Bedingungen | |||
156 | Abschnitt 7 GOST R 50402-2011 (ISO 5175:1987) | Ausrüstung für Gasschweißen, Schneiden und verwandte Verfahren. Sicherheitseinrichtungen für brennbare Gase und Sauerstoff oder Druckluft. Technische Anforderungen und Prüfungen | |||
11. Ausrüstung für die Aufbereitung und Reinigung von Trinkwasser | |||||
157 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | GOST 26646-90 | Stationäre Destillations-Entsalzungsanlagen. Allgemeine technische Anforderungen und Abnahme | ||
158 | Abschnitt 5 GOST R 51871-2002 | Wasseraufbereitungsgeräte. Allgemeine Anforderungen an die Wirksamkeit und Methoden zu ihrer Bestimmung | |||
12. Metallbearbeitende Werkzeugmaschinen | |||||
159 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitte 6 – 12 GOST ISO 230-5-2002 | Prüfung von Werkzeugmaschinen. Teil 5. Bestimmung der Geräuschkennwerte | ||
160 | GOST EN 1271-2011 | Sicherheit von Metallbearbeitungsmaschinen. Bohrmaschinen | |||
161 | Anhänge A – E GOST EN 12415-2006 | Sicherheit von Metallbearbeitungsmaschinen. Drehmaschinen mit numerischer Steuerung und Drehbearbeitungszentren | |||
162 | Abschnitt 6, Anhänge A – D GOST EN 12417-2006 | Sicherheit von Metallbearbeitungsmaschinen. Bearbeitungszentren für die mechanische Bearbeitung | |||
163 | Anhang A GOST EN 12478-2006 | Sicherheit von Metallbearbeitungsmaschinen. Große Drehmaschinen mit numerischer Steuerung und große Drehbearbeitungszentren | |||
164 | Abschnitt 6 GOST EN 12626-2006 | Sicherheit von Metallbearbeitungsmaschinen. Maschinen für die Laserbearbeitung | |||
165 | Abschnitt 12 GOST EN 12840-2011 | Sicherheit von Metallbearbeitungsmaschinen. Handbediente Drehmaschinen mit und ohne automatisiertes Steuerungssystem | |||
166 | Anhang B GOST EN 12957-2011 | Sicherheit von Metallbearbeitungsmaschinen. Elektroerosionsmaschinen | |||
167 | Abschnitt 6, Anhänge A, B und D GOST EN 13128-2006 | Sicherheit von Metallbearbeitungsmaschinen. Fräsmaschinen (einschließlich Bohrwerken) | |||
168 | Anhänge C und E GOST EN 13218-2011 | Sicherheit von Metallbearbeitungsmaschinen. Stationäre Schleifmaschinen | |||
169 | Anhänge A und B GOST EN 13898-2011 | Sicherheit von Metallbearbeitungsmaschinen. Trennmaschinen für das Kaltschneiden von Metallen | |||
170 | Abschnitt 5 GOST R ISO 16156-2008 | Sicherheit von Metallbearbeitungsmaschinen. Backenfutter | |||
171 | Anhänge A – E GOST R EN 13788-2007 | Sicherheit von Metallbearbeitungsmaschinen. Mehrspindel-Drehautomaten | |||
172 | STB EN 12348-2004 | Maschinen für das Ringbohren. Sicherheit | |||
173 | Abschnitt 7 GOST 12.2.048-80 | System der Normen für Arbeitssicherheit. Maschinen zum Schärfen von Holzsägen und Flachmessern. Sicherheitsanforderungen | |||
174 | Abschnitte 3 – 6 GOST 12.2.107-85 | System der Normen für Arbeitssicherheit. Lärm. Metallschneidende Maschinen. Zulässige Geräuschkennwerte | |||
175 | Abschnitt 5 GOST 7599-82 | Metallbearbeitungsmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
176 | Abschnitt 7 GOST 30685-2000 | Vertikale Hon- und Läppmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
177 | Abschnitte 6 – 8 GOST 30824-2002 | Technologische Ausrüstung. Metall- und Holzbearbeitungsmaschinen. Methode zur rechnerisch-experimentellen Bestimmung der Wahrscheinlichkeit des Brandausbruchs | |||
178 | Abschnitt 4 GOST R 51101-2012 | Metall- und Holzbearbeitungsmaschinen. Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen | |||
13. Schmiede- und Pressmaschinen | |||||
179 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | STB EN 692-2006 | Mechanische Pressen. Sicherheit | ||
180 | Abschnitt 5 GOST 12.2.017-93 | Schmiede- und Pressausrüstung. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |||
181 | Abschnitt 5 GOST 12.2.055-81 | System der Normen für Arbeitssicherheit. Ausrüstung für die Verarbeitung von Schrott und Abfällen aus Eisen- und Nichteisenmetallen. Sicherheitsanforderungen | |||
182 | Abschnitt 6 GOST 6113-84 | Horizontale Schneckenpressen für keramische Erzeugnisse. Technische Bedingungen | |||
183 | Abschnitt 6 GOST 8390-84 | Elektrohydraulische Pressen zum Stanzen von Teilen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
184 | Abschnitte 7, 9 – 11 GOST 31543-2012 | Schmiede- und Pressmaschinen. Geräuschkennwerte und Methoden zu ihrer Bestimmung | |||
185 | Anhänge A – G GOST 31733-2012 | Hydraulische Pressen. Sicherheitsanforderungen | |||
14. Holzbearbeitungsausrüstung | |||||
186 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitte 6 – 12 GOST ISO 230-5-2002 | Prüfung von Werkzeugmaschinen. Teil 5. Bestimmung der Geräuschkennwerte | ||
187 | Abschnitt 5 GOST R EN 848-1-2011 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Einseitige Fräsmaschinen. Teil 1. Einspindelige Fräsmaschinen mit vertikaler unterer Spindelanordnung | |||
188 | Abschnitt 5 GOST R EN 859-2010 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Abrichthobelmaschinen mit Handvorschub | |||
189 | Abschnitt 5 GOST R EN 860-2010 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Einseitige Dickenhobelmaschinen | |||
190 | Abschnitt 5 GOST R EN 861-2011 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Abricht- und Dickenhobelmaschinen | |||
191 | Abschnitt 5 GOST R EN 940-2009 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kombinierte Holzbearbeitungsmaschinen | |||
192 | Abschnitt 5 GOST R EN 1870-1-2011 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 1. Universalkreissägemaschinen (mit und ohne beweglichem Tisch), Formatkreissägemaschinen und Baustellenkreissägemaschinen | |||
193 | Abschnitt 5 GOST R EN 12750-2012 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Vierseitige Hobelmaschinen (Längsfräsmaschinen) | |||
194 | STB EN 848-2-2004 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Fräsmaschinen für die einseitige Bearbeitung mit rotierendem Werkzeug. Teil 2. Einspindelige Fräsmaschinen mit oberer Spindelanordnung und Hand-/Maschinenvorschub | |||
195 | STB EN 848-3-2004 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Fräsmaschinen für die einseitige Bearbeitung mit rotierendem Werkzeug. Teil 3. Bohr- und Fräsmaschinen mit numerischer Steuerung | |||
196 | STB EN 1870-2-2006 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 2. Horizontale und vertikale Plattenbesäummaschinen | |||
197 | STB EN 1870-3-2006 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 3. Kappmaschinen von oben und kombinierte Maschinen | |||
198 | STB EN 1870-4-2006 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 4. Mehrblattmaschinen für das Längsschneiden mit Handbeschickung und/oder Handentnahme | |||
199 | STB EN 1870-5-2006 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 5. Kombinierte Maschinen für die Kreissägebearbeitung und das Kappen von unten | |||
200 | STB EN 1870-6-2006 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 6. Säge- und kombinierte Sägemaschinen, Tischkreissägemaschinen mit Handbeschickung und/oder Handentnahme | |||
201 | STB EN 1870-7-2006 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 7. Maschinen zum Sägen von Stämmen mit mechanischem Tischvorschub und Handbeschickung/oder Handentnahme | |||
202 | STB EN 1870-8-2006 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 8. Besäum- und Leistenmaschinen mit mechanisierter Sägeeinrichtung und Handbeschickung und/oder Handentnahme | |||
203 | STB EN 1870-9-2007 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 9. Zweiseitige Gehrungssägemaschinen mit mechanischem Vorschub und Handbeschickung und/oder Handentnahme | |||
204 | STB EN 1870-10-2007 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 10. Automatische und halbautomatische einblättrige Abkürzsägemaschinen mit Sägevorschub nach oben | |||
205 | STB EN 1870-11-2007 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 11. Automatische und halbautomatische horizontale Querschneidemaschinen mit einem Sägeblatt (Radialsägemaschinen) | |||
206 | STB EN 1870-12-2007 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 12. Pendelquerschneidemaschinen | |||
207 | STB EN 1870-15-2007 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 15. Mehrblatt-Querschneidemaschinen mit mechanischem Vorschub und manueller Be- und/oder Entladung | |||
208 | STB EN 1870-16-2007 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 16. Doppelseitige Gehrungssägemaschinen für V-förmigen Einschnitt | |||
209 | Abschnitt 7 GOST 12.2.026.0-93 | Holzbearbeitungsausrüstung. Sicherheitsanforderungen an die Konstruktion | |||
210 | Abschnitt 7 GOST 12.2.048-80 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Maschinen zum Schärfen von Holzbearbeitungssägen und Flachmessern. Sicherheitsanforderungen | |||
211 | Abschnitt 4 GOST 25223-82 | Holzbearbeitungsausrüstung. Allgemeine technische Bedingungen | |||
212 | Abschnitte 6 – 8 GOST 30824-2002 | Technologische Ausrüstung. Metallbearbeitungs- und Holzbearbeitungsmaschinen. Methode zur rechnerisch-experimentellen Bestimmung der Wahrscheinlichkeit der Brandentstehung | |||
213 | Abschnitt 4 GOST R 51101-2012 | Metallbearbeitungs- und Holzbearbeitungsmaschinen. Methoden zur Prüfung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen | |||
15. Holzbearbeitungsmaschinen für den Hausgebrauch | |||||
214 | Artikel 4 und 5 Anlagen 1 und 2 | GOST MEK 61029-1-2002 | Tragbare elektrische Maschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | ||
16. Technologische Ausrüstung für die Gießereiproduktion | |||||
215 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | STB EN 710-2004 | Sicherheitsanforderungen an Gießereimaschinen und -anlagen zur Herstellung von Formen und Kernen und zugehörige Einrichtungen | ||
216 | Abschnitt 6 GOST 12.2.046.0-2004 | Technologische Ausrüstung für die Gießereiproduktion. Sicherheitsanforderungen | |||
217 | Abschnitt 10 GOST 10580-2006 | Technologische Ausrüstung für die Gießereiproduktion. Allgemeine technische Bedingungen | |||
218 | Abschnitt 6 GOST 15595-84 | Gießereiausrüstung. Druckgießmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
219 | Abschnitt 4 GOST 8907-87 | Kernschießmaschinen mit Sandgebläse. Allgemeine technische Bedingungen | |||
220 | Abschnitt 4 GOST 19498-74 | Formschleudermaschinen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
221 | Abschnitt 4 GOST 19497-90 | Kokillengießmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
222 | Abschnitte 4 und 5 GOST 30443-97 | Technologische Ausrüstung für die Gießereiproduktion. Methoden zur Kontrolle und Bewertung der Sicherheit | |||
223 | GOST 30573-98 | Gießereiausrüstung. Gießanlagen für Aluminiumlegierungen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
224 | GOST 30647-99 | Gießereiausrüstung. Niederdruckgießmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
225 | Abschnitte 6 – 8 GOST 31545-2012 | Technologische Ausrüstung für die Gießereiproduktion. Lärmkenngrößen und Methoden zu ihrer Kontrolle | |||
17. Ausrüstung zum Aufbringen von Metallüberzügen | |||||
226 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 10 GOST 12.2.008-75 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Ausrüstung und Geräte für die Gasflammbehandlung von Metallen und das thermische Spritzen von Überzügen. Sicherheitsanforderungen | ||
18. Ausrüstung zum Schweißen und thermischen Spritzen | |||||
227 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 10 GOST 12.2.008-75 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Ausrüstung und Geräte für die Gasflammbehandlung von Metallen und das thermische Spritzen von Überzügen. Sicherheitsanforderungen | ||
228 | Abschnitt 7 GOST 21694-94 | Mechanische Schweißausrüstung. Allgemeine technische Bedingungen | |||
229 | Abschnitt 7 GOST 30275-96 | Manipulatoren für das Widerstandspunktschweißen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
19. Linien und Komplexe für den Maschinenbau, flexible Fertigungssysteme (FFS), flexible Fertigungsmodule (FFM), Roboter | |||||
230 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 8 GOST 12.2.072-98 | Industrieroboter. Robotergestützte technologische Komplexe. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | ||
231 | Abschnitt 3 GOST 12.2.119-88 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Automatische Rundtakt- und Rundtaktförderlinien. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |||
232 | Abschnitte 1 – 6 GOST 26053-84 | Industrieroboter. Abnahmeregeln. Prüfverfahren | |||
233 | Abschnitte 6 und 7 GOST 26054-85 | Industrieroboter für das Kontaktschweißen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
234 | Abschnitte 6 und 7 GOST 26056-84 | Industrieroboter für das Lichtbogenschweißen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
235 | Abschnitte 6 und 7 GOST 26057-84 | Balancierte Manipulatoren. Allgemeine technische Bedingungen | |||
236 | Abschnitte 6 und 7 GOST 27351-87 | Aggregatmodulare Industrieroboter. Ausführungsmodule. Allgemeine technische Bedingungen | |||
237 | Abschnitt 2 GOST 27697-88 | Industrieroboter. Einrichtungen der takt-, positions- und bahngesteuerten Programmsteuerung. Technische Anforderungen und Prüfverfahren | |||
20. Zahnradgetriebe und Getriebemotoren für den allgemeinen Maschinenbau | |||||
238 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 7 GOST 26546-85 | Kettenvariatorgetriebe. Allgemeine technische Bedingungen | ||
239 | Abschnitte 7 und 8 GOST 31591-2012 | Getriebemotoren. Allgemeine technische Bedingungen | |||
240 | Abschnitte 7 und 8 GOST 31592-2012 | Getriebe für den allgemeinen Maschinenbau. Allgemeine technische Bedingungen | |||
21. Antriebs-, Zug- und Lastplattenketten | |||||
241 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 7 GOST 13568-97 (ISO 606-94) | Rollen- und Hülsenantriebsketten. Allgemeine technische Bedingungen | ||
242 | Abschnitt 7 GOST 30442-97 (ISO 9633-92) | Rollenantriebsketten für Fahrräder. Technische Bedingungen | |||
243 | Abschnitte 4 und 5 GOST 191-82 | Lastplattenketten. Technische Bedingungen | |||
244 | Abschnitte 4 und 5 GOST 588-81 | Zugplattenketten. Technische Bedingungen | |||
245 | Abschnitt 4 GOST 589-85 | Zerlegbare Zugketten. Technische Bedingungen | |||
246 | Abschnitt 4 GOST 12996-90 | Gabelzugketten. Technische Bedingungen | |||
247 | Abschnitt 4 GOST 13552-81 | Zahnantriebsketten. Technische Bedingungen | |||
248 | Abschnitt 4 GOST 21834-87 | Rollenantriebsketten erhöhter Festigkeit und Genauigkeit. Technische Bedingungen | |||
249 | Abschnitt 4 GOST 23540-79 | Lastplattenketten mit geschlossenen Bolzen. Technische Bedingungen | |||
22. Sumpfgeländefahrzeuge, Schneemobile und Anhänger dafür | |||||
250 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 6 GOST 32571-2013 (EN 15997:2001) | Kompakte Rad-Sumpfgeländefahrzeuge. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | ||
251 | Abschnitt 5 GOST R 50943-2011 | Sumpfgeländefahrzeuge. Technische Anforderungen und Prüfverfahren | |||
252 | Abschnitt 4 GOST R 50944-2011 | Schneemobile. Technische Anforderungen und Prüfverfahren | |||
253 | Abschnitt 5 GOST R 52008-2003 | Vierrädrige geländegängige Kraftfahrzeuge. Allgemeine technische Anforderungen | |||
23. Gabelstapler | |||||
254 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | GOST 16215-80 | Allgemein einsetzbare Gabelstapler. Allgemeine technische Bedingungen | ||
24. Fahrräder (ausgenommen Kinderfahrräder) | |||||
255 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 8 GOST 31741-2012 | Fahrräder. Allgemeine technische Bedingungen | ||
25. Garagenausrüstung für Kraftfahrzeuge und Anhänger | |||||
256 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | STB EN 1494-2005 | Mobile oder fahrbare Wagenheber und zugehörige Hebeausrüstung | ||
257 | Abschnitt 6 GOST 31489-2012 | Garagenausrüstung. Sicherheitsanforderungen und Kontrollmethoden | |||
26. Landmaschinen | |||||
258 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | GOST ISO 3776-2-2012 | Traktoren und Landmaschinen. Sicherheitsgurte. Teil 2. Anforderungen an die Festigkeit der Verankerung | ||
259 | GOST ISO 3776-3-2013 | Traktoren und Landmaschinen. Beckengurte. Teil 3. Anforderungen an Baugruppen | |||
260 | Abschnitt 7 GOST ISO 4254-1-2013 | Landmaschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 1. Allgemeine Anforderungen | |||
261 | GOST ISO 4254-8-2013 | Landmaschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 8. Maschinen zum Ausbringen fester Düngemittel | |||
262 | Abschnitt 5 GOST ISO 4254-9-2012 | Landmaschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 9. Sämaschinen | |||
263 | Abschnitte 4 – 8 GOST ISO 5674-2012 | Traktoren und Maschinen für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Schutzhüllen für Gelenkwellen zum Antrieb über Zapfwellen (ZAPFWELLE). Prüfungen auf Festigkeit und Verschleiß und Annahmekriterien | |||
264 | GOST ISO 5691-2004 | Pflanzausrüstung. Maschinen zum Legen von Kartoffeln. Prüfverfahren | |||
265 | Abschnitte 4 – 11 GOST ISO 14269-2-2003 | Traktoren und selbstfahrende Maschinen für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Umgebung des Bedienungsplatzes des Fahrers. Teil 2. Prüfverfahren und Eigenschaften von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen | |||
266 | Abschnitte 4 – 7 GOST ISO 14269-3-2003 | Traktoren und selbstfahrende Maschinen für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Umgebung des Bedienungsplatzes des Fahrers. Teil 3. Bestimmung der Einwirkung solarer Erwärmung | |||
267 | Abschnitt 4 GOST ISO 14269-4-2003 | Traktoren und selbstfahrende Maschinen für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Umgebung des Bedienungsplatzes des Fahrers. Teil 4. Prüfverfahren für das Filterelement | |||
268 | Abschnitte 4 – 7 GOST ISO 14269-5-2003 | Traktoren und selbstfahrende Maschinen für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Umgebung des Bedienungsplatzes des Fahrers. Teil 5. Prüfverfahren für das Abdichtungssystem | |||
269 | GOST 30879-2003 (ISO 3795:1989) | Straßenfahrzeuge, Traktoren und Maschinen für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Bestimmung der Brenneigenschaften von Materialien der Innenausstattung | |||
270 | GOST EN 708-2004 | Landmaschinen. Bodenbearbeitungsmaschinen mit mechanisierten Arbeitsorganen. Sicherheitsanforderungen | |||
271 | GOST EN 908-2004 | Maschinen für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Trommelregner. Sicherheitsanforderungen | |||
272 | Abschnitt 5 GOST EN 12525-2012 | Landmaschinen. Frontladeausrüstung. Sicherheitsanforderungen | |||
273 | Abschnitt 5 GOST EN 12965-2012 | Traktoren und Maschinen für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Zapfwellen (ZAPFWELLE), Gelenkwellen und Schutzabdeckungen. Sicherheitsanforderungen | |||
274 | Abschnitt 5 GOST EN 13118-2012 | Landmaschinen. Kartoffelroder. Sicherheitsanforderungen | |||
275 | Abschnitt 5 GOST EN 13140-2012 | Landmaschinen. Maschinen zur Ernte von Zucker- und Futterrüben. Sicherheitsanforderungen | |||
276 | STB ISO 15077-2010 | Traktoren und selbstfahrende Landmaschinen. Bedienelemente des Fahrers. Betätigungskräfte, Verstellung, Anordnung und Bedienungsmethode | |||
277 | STB EN 707-2006 | Landmaschinen. Maschinen zum Ausbringen flüssiger Düngemittel. Sicherheitsanforderungen | |||
278 | STB EN 14017-2009 | Maschinen für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Maschinen zum Ausbringen fester Mineraldüngemittel. Sicherheitsanforderungen | |||
279 | STB EN 14017-2009 | Maschinen für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Reihensämaschinen. Sicherheitsanforderungen | |||
280 | GOST 12.2.002-91 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Landtechnik. Methoden der Sicherheitsbewertung | |||
281 | GOST 12.2.002.3-91 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge. Bestimmung der Bremseigenschaften | |||
282 | GOST 12.2.002.4-91 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Traktoren und selbstfahrende Landmaschinen. Methode zur Bestimmung der Sichtverhältnisse vom Arbeitsplatz des Fahrers | |||
283 | GOST 12.2.002.5-91 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Traktoren und selbstfahrende Landmaschinen. Methode zur Bestimmung der Eigenschaften der Heizungs- und Mikroklimasysteme am Arbeitsplatz des Fahrers in der kalten Jahreszeit | |||
284 | GOST 12.2.002.6-91 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Traktoren und selbstfahrende Landmaschinen. Methode zur Bestimmung der Dichtheit von Kabinen | |||
285 | GOST 12.4.095-80 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Selbstfahrende Landmaschinen. Methoden zur Bestimmung der Vibrations- und Geräuscheigenschaften | |||
286 | Abschnitte 6 – 11 GOST 17.2.2.02-98 | Naturschutz. Atmosphäre. Normen und Methoden zur Bestimmung der Rauchdichte der Abgase von Dieselmotoren, Traktoren und selbstfahrenden Landmaschinen | |||
287 | Abschnitte 6 – 11 GOST 17.2.2.05-97 | Naturschutz. Atmosphäre. Normen und Methoden zur Bestimmung der Emissionen schädlicher Stoffe mit den Abgasen von Dieselmotoren, Traktoren und selbstfahrenden Landmaschinen | |||
288 | Abschnitt 5 GOST 6939-93 | Moor- und Buschmoorpflüge. Allgemeine technische Bedingungen | |||
289 | Abschnitt 4 GOST 7496-93 | Rübenerntemaschinen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
290 | Abschnitt 6 GOST 23074-85 | Maschinen zum Ausbringen flüssiger organischer Düngemittel. Allgemeine technische Bedingungen | |||
291 | Abschnitt 6 GOST 23982-85 | Maschinen zum Ausbringen fester organischer Düngemittel. Allgemeine technische Bedingungen | |||
292 | GOST 26025-83 | Land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Traktoren. Methoden zur Messung konstruktiver Parameter | |||
293 | Abschnitt 5 GOST 27310-87 | Kartoffelvollerntemaschinen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
294 | GOST 28286-89 | Landmaschinen. Lader. Prüfverfahren | |||
295 | GOST 28287-89 | Land- und forstwirtschaftliche Maschinen. Ballenpressen. Prüfverfahren | |||
296 | Unterpunkt 4.6, Abschnitte 1 – 3, 5 und 6 GOST 28301-2007 | Mähdrescher. Prüfverfahren | |||
297 | Unterpunkt 4.7, Abschnitte 1 – 3, 5 und 6 GOST 28306-89 | Maschinen zum Legen von Kartoffeln. Prüfverfahren | |||
298 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Unterpunkt 4.7, Abschnitte 1 – 3, 5 und 6 GOST 28713-90 | Land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Traktoren. Maschinen zur Kartoffelernte. Prüfverfahren | ||
299 | Abschnitte 4 und 8 GOST 28714-2007 | Maschinen zum Ausbringen fester Mineraldüngemittel. Prüfverfahren | |||
300 | Unterpunkt 4.7, Abschnitte 1 – 3, 5 und 6 GOST 28717-90 | Land- und forstwirtschaftliche Maschinen. Trommeltrockner. Prüfverfahren | |||
301 | Unterabsatz 4.7, Abschnitte 1 – 3, 5 und 6 GOST 28718-90 | Land- und Forstmaschinen. Maschinen zum Ausbringen fester organischer Düngemittel. Prüfverfahren | |||
302 | Unterabsatz 4.6, Abschnitte 1 – 3, 5 und 6 GOST 28722-90 | Land- und Forstmaschinen. Mähaufbereiter. Prüfverfahren | |||
303 | Abschnitte 5 – 13 GOST 31323-2006 | Schwingungen. Bestimmung der Parameter der Schwingungscharakteristik selbstfahrender Maschinen. Landwirtschaftliche Radtraktoren und Maschinen für Feldarbeiten | |||
304 | Abschnitte 4 und 8 GOST 31343-2007 | Maschinen und Anlagen für die Aufbereitung und Desinfektion von Flüssigmist. Prüfverfahren | |||
305 | Abschnitte 4 und 8 GOST 31345-2007 | Traktorsämaschinen. Prüfverfahren | |||
306 | Abschnitte 4 und 8 GOST 31346-2007 | Anlagen zur Aufbereitung von Geflügelmist. Prüfverfahren | |||
307 | GOST 32617-2014 | Bewässerungsmaschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |||
308 | Abschnitte 4 – 8 GOST R 52757-2007 | Rübenerntemaschinen. Prüfverfahren | |||
309 | Abschnitte 4 – 8 GOST R 52758-2007 | Lader und Förderer für landwirtschaftliche Zwecke. Prüfverfahren | |||
310 | Abschnitte 4 – 8 GOST R 52759-2007 | Maschinen zur Ausbringung fester organischer Düngemittel. Prüfverfahren | |||
311 | Abschnitte 4 – 8 GOST R 53053-2008 | Pflanzenschutzmaschinen. Feldspritzgeräte. Prüfverfahren | |||
312 | Abschnitte 5 und 6 GOST R 53055-2008 | Land- und forstwirtschaftliche Maschinen mit Elektroantrieb. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |||
313 | Abschnitt 5 STB 1556-2005 | Traktoren und landwirtschaftliche Maschinen. Brandschutzanforderungen und Prüfverfahren | |||
314 | STB 1679-2006 | Kultivatoren für die Bodenbearbeitung zwischen den Reihen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
27. Mechanisierte Mittel der Kleinmechanisierung für den Garten-, Gemüse- und Forstwirtschaftseinsatz, einschließlich elektrischer | |||||
315 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitt 8 GOST ISO 11449-2002 | Fräskultivatoren, geführt von einem mitgehenden Bediener. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | ||
316 | Abschnitt 5 GOST IEC 60335-2-77-2011 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Zusätzliche Anforderungen an handgeführte Rasenmäher und Prüfverfahren | |||
317 | Abschnitt 5 GOST MEC 60335-2-92-2004 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-92. Zusätzliche Anforderungen an Rasenvertikutierer und Rasenlüfter, geführt von einem mitgehenden Bediener | |||
318 | Abschnitt 5 GOST R MEC 60745-2-15-2012 | Handgeführte Elektrowerkzeuge. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-15. Besondere Anforderungen an Heckenscheren | |||
319 | Abschnitt 4 GOST 30505-97 (MEC 745-2-15-84) | Handgeführte Elektrowerkzeuge. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Heckenscheren und Rasenkantenschneider | |||
320 | GOST 32110-2013 (ISO 11094:1991) | Maschinenlärm. Geräuschmessung an Rasenmähern mit Motor für den Hausgebrauch und den professionellen Einsatz. Rasen- und Gartentraktoren mit Mähvorrichtungen | |||
321 | GOST R 50908-96 | Kleintraktoren, Motoblocks und Motorkultivatoren. Verfahren zur Sicherheitsbewertung | |||
28. Maschinen für die Tierhaltung, Geflügelhaltung und Futtermittelproduktion | |||||
322 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | GOST ISO 4254-10-2013 | Landwirtschaftliche Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 10. Trommelheuwender und Rechenschwader | ||
323 | GOST ISO 4254-11-2013 | Landwirtschaftliche Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 11. Pressensammler | |||
324 | GOST ISO 4254-13-2013 | Landwirtschaftliche Maschinen. Sicherheit. Teil 13. Große Kreiselmäher | |||
325 | GOST EN 704-2004 | Landwirtschaftliche Maschinen. Pressensammler. Sicherheitsanforderungen | |||
326 | GOST 12.2.002-91 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Landtechnik. Verfahren zur Sicherheitsbewertung | |||
327 | GOST 12.2.002.3-91 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Fahrzeuge. Bestimmung der Bremseigenschaften | |||
328 | GOST 12.2.002.4-91 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Selbstfahrende landwirtschaftliche Traktoren und Maschinen. Verfahren zur Bestimmung der Sichtverhältnisse vom Bedienerarbeitsplatz | |||
329 | GOST 12.2.002.5-91 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Selbstfahrende landwirtschaftliche Traktoren und Maschinen. Verfahren zur Bestimmung der Eigenschaften von Heizungs- und Mikroklimaanlagen am Bedienerarbeitsplatz in der kalten Jahreszeit | |||
330 | GOST 12.2.002.6-91 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Selbstfahrende landwirtschaftliche Traktoren und Maschinen. Verfahren zur Bestimmung der Dichtheit der Kabinen | |||
331 | Abschnitt 13 GOST 12.2.042-2013 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Maschinen und technologische Anlagen für die Tierhaltung und Futtermittelproduktion. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |||
332 | Abschnitte 4 und 8 GOST 31344-2007 | Maschinen und Anlagen zur Entmistung. Prüfverfahren | |||
29. Industrielle Traktoren | |||||
333 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitte 3 – 10 GOST 12.2.122-2013 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Industrielle Traktoren. Verfahren zur Sicherheitskontrolle | ||
30. Maschinen für Erdarbeiten und Meliorationsarbeiten, Erschließung und Unterhaltung von Steinbrüchen | |||||
334 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | GOST ISO 3450-2002 | Erdbaumaschinen. Bremssysteme von Radmaschinen. Anforderungen an die Wirksamkeit und Prüfverfahren | ||
335 | GOST ISO 5006-1-2000 | Erdbaumaschinen. Sichtverhältnisse vom Bedienerarbeitsplatz. Teil 1. Prüfverfahren | |||
336 | GOST ISO 5006-2-2000 | Erdbaumaschinen. Sichtverhältnisse vom Bedienerarbeitsplatz. Teil 2. Bewertungsverfahren | |||
337 | GOST ISO 10263-2-2000 | Erdbaumaschinen. Umgebung des Bedienerarbeitsplatzes. Teil 2. Prüfung des Luftfilters | |||
338 | GOST ISO 10263-3-2000 | Erdbaumaschinen. Umgebung des Bedienerarbeitsplatzes. Teil 3. Verfahren zur Bestimmung der Dichtheit der Kabine | |||
339 | GOST ISO 10263-4-2000 | Erdbaumaschinen. Umgebung des Bedienerarbeitsplatzes. Teil 4. Prüfverfahren für Lüftungs-, Heizungs- und (oder) Klimaanlagen | |||
340 | GOST ISO 10263-5-2000 | Erdbaumaschinen. Umgebung des Bedienerarbeitsplatzes. Teil 5. Prüfverfahren für das Abtausystem der Windschutzscheibe | |||
341 | GOST ISO 10263-6-2000 | Erdbaumaschinen. Umgebung des Bedienerarbeitsplatzes. Teil 6. Bestimmung der Einwirkung von Sonnenstrahlung auf die Bedienerkabine | |||
342 | Abschnitte 5 und 6 GOST ISO 10265-2013 | Erdbaumaschinen. Maschinen auf Raupenfahrwerk. Betriebsanforderungen und Prüfverfahren für Bremssysteme | |||
343 | GOST R ISO 3449-2009 | Erdbaumaschinen. Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände. Laborprüfungen und technische Anforderungen | |||
344 | GOST R ISO 3471-2009 | Erdbaumaschinen. Überrollschutzvorrichtungen. Technische Anforderungen und Laborprüfungen | |||
345 | GOST R ISO 12117-2009 | Erdbaumaschinen. Überrollschutzvorrichtungen (TOPS) für Minibagger. Laborprüfungen und technische Anforderungen | |||
346 | STB ISO 7096-2006 | Erdbaumaschinen. Laborbewertung der vom Bedienersitz übertragenen Schwingungen | |||
347 | STB ISO 6683-2006 | Erdbaumaschinen. Sicherheitsgurte und ihre Verankerungen. Technische Anforderungen und Prüfverfahren | |||
348 | STB EN 12643-2007 | Erdbaumaschinen. Luftbereifte Maschinen. Technische Anforderungen an Lenksysteme | |||
349 | Abschnitt 6 GOST EN 474-1-2013 | Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 1. Allgemeine Anforderungen | |||
350 | GOST EN 474-2-2012 | Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 2. Anforderungen an Bulldozer | |||
351 | GOST EN 474-3-2013 | Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 3. Anforderungen an Lader | |||
352 | GOST EN 474-4-2013 | Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 4. Anforderungen an Baggerlader | |||
353 | GOST EN 474-5-2013 | Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 5. Anforderungen an Hydraulikbagger | |||
354 | GOST EN 474-6-2013 | Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 6. Anforderungen an Muldenfahrzeuge | |||
355 | GOST EN 474-7-2013 | Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 7. Anforderungen an Scraper | |||
356 | GOST EN 474-8-2013 | Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 8. Anforderungen an Motorgrader | |||
357 | GOST EN 474-10-2012 | Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 10. Anforderungen an Grabenfräsen | |||
358 | GOST EN 474-11-2012 | Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 11. Anforderungen an Verdichtungsmaschinen | |||
359 | GOST 12.1.049-86 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Vibration. Messverfahren an Arbeitsplätzen selbstfahrender radgestützter Straßenbaumaschinen | |||
360 | GOST 12.2.130-91 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Eingefäßbagger. Allgemeine Sicherheits- und Ergonomieanforderungen an den Führerstand und Verfahren zu ihrer Kontrolle | |||
361 | Abschnitte 4 und 5 GOST 11030-93 | Motorgrader. Allgemeine technische Bedingungen | |||
362 | Abschnitt 5 GOST 16469-79 | Grabenbagger. Allgemeine technische Bedingungen | |||
363 | GOST 23987-80 | Grabenbagger. Prüfverfahren | |||
364 | Abschnitte 7 und 8 GOST 26980-95 | Eingefäßbagger. Allgemeine technische Bedingungen | |||
365 | Abschnitte 3 und 4 GOST 30035-93 | Scraper. Allgemeine technische Bedingungen | |||
366 | GOST 30067-93 | Universelle volldrehbare Eingefäßbagger. Allgemeine technische Bedingungen | |||
31. Straßenmaschinen, Anlagen zur Herstellung von Baugemischen | |||||
367 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | STB EN 500-1-2003 | Mobile Straßenmaschinen. Sicherheit. Teil 1. Allgemeine Anforderungen | ||
368 | STB EN 500-2-2004 | Mobile Straßenmaschinen. Sicherheit. Teil 2. Besondere Anforderungen an Straßenfräsen | |||
369 | STB EN 500-4-2004 | Mobile Straßenmaschinen. Sicherheit. Teil 4. Besondere Anforderungen an Bodenverdichtungsmaschinen | |||
370 | STB EN 536-2007 | Straßenbaumaschinen. Asphaltmischanlagen. Sicherheitsanforderungen | |||
371 | Abschnitt 6 GOST EN 13020-2012 | Maschinen für den Bau, die Instandsetzung und die Unterhaltung von Straßenbelägen. Sicherheitsanforderungen | |||
372 | STB EN 13019-2006 | Maschinen zur Reinigung von Straßenbelägen. Sicherheitsanforderungen | |||
373 | STB EN 13021-2006 | Maschinen für den Winterdienst auf Straßen. Sicherheitsanforderungen | |||
374 | STB EN 13524-2007 | Maschinen für die Unterhaltung von Autostraßen. Sicherheitsanforderungen | |||
375 | Abschnitte 3 und 4 GOST 27336-93 | Autobetonpumpen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
376 | Abschnitte 3 und 4 GOST 27338-93 | Mechanisierte Betonmischanlagen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
377 | Abschnitte 3 und 4 GOST 27339-93 | Autobetonmischer. Allgemeine technische Bedingungen | |||
378 | Abschnitte 6 und 7 GOST 27598-94 | Selbstfahrende Vibrationsstraßenwalzen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
379 | Abschnitte 4 und 5 GOST 27614-93 | Autozementtransporter. Allgemeine technische Bedingungen | |||
380 | Abschnitte 6 und 7 GOST 27811-95 | Autogoudronatoren. Allgemeine technische Bedingungen | |||
381 | Abschnitte 1 und 2 GOST 27816-88 | Asphaltfertiger. Prüfverfahren | |||
382 | Abschnitte 3 und 4 GOST 21915-93 | Asphaltfertiger. Allgemeine technische Bedingungen | |||
383 | Abschnitte 5 und 6 GOST 27945-95 | Asphaltmischanlagen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
384 | Abschnitt 8 GOST 31556-2012 | Selbstfahrende Kaltstraßenfräsen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
385 | Abschnitt 8 GOST 31548-2012 | Selbstfahrende Straßenwalzen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
386 | Abschnitt 8 GOST 31552-2012 | Vibrationsverdichtungsplatten. Allgemeine technische Bedingungen | |||
32. Bauausrüstung und Baumaschinen | |||||
387 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitt 5 GOST 30700-2000 (IEC 745-2-7-89) | Elektrische Handmaschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Spritzpistolen für nicht entflammbare Flüssigkeiten | ||
388 | GOST 31325-2006 (ISO 4872:1978) | Lärm. Messung des Lärms von Bauausrüstung, die im Freien betrieben wird. Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit Lärmnormen | |||
389 | GOST 31337-2006 (ISO 15744:2002) | Lärm von Maschinen. Nichtelektrische Handmaschinen. Technisches Verfahren zur Lärmmessung | |||
390 | GOST 16519-2006 (ISO 20643:2005) | Vibration. Bestimmung der Parameter der Vibrationskennwerte von Handmaschinen und handgeführten Maschinen. Allgemeine Anforderungen | |||
391 | Abschnitt 21 GOST R IEC 60745-2-3-2011 | Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-3. Besondere Anforderungen an Schleifmaschinen, Tellerschleifmaschinen und Poliermaschinen mit rotierender Bewegung des Arbeitswerkzeugs | |||
392 | Abschnitt 5 GOST R IEC 60745-2-15-2012 | Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-15. Besondere Anforderungen an Heckenscheren | |||
393 | Abschnitt 5 GOST R IEC 60745-2-17-2010 | Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-17. Besondere Anforderungen an handgeführte Profilfräsmaschinen und Kantenschneidmaschinen | |||
394 | Abschnitte 5 – 31 GOST R IEC 60745-2-16-2012 | Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-16. Besondere Anforderungen an Klammergeräte | |||
395 | GOST R IEC 61029-2-11-2012 | Tragbare elektrische Maschinen. Teil 2-11. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für kombinierte Kreissägen | |||
396 | Abschnitte 5 – 31 GOST R IEC 60745-1-2009 | Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 1. Allgemeine Anforderungen | |||
397 | Abschnitte 5 – 31 GOST R IEC 60745-2-12-2011 | Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-12. Besondere Anforderungen an Betonverdichtungsvibratoren | |||
398 | Abschnitt 5 (ISO 16368:2010 | Mobile Hubarbeitsbühnen. Konstruktionsberechnungen, Sicherheitsanforderungen, Prüfungen | |||
399 | Abschnitt 6 GOST R 53984-2010 (ISO 18893:2004) | Mobile Hubarbeitsbühnen. Sicherheitsanforderungen und Überwachung des technischen Zustands im Betrieb | |||
400 | Abschnitt 6 GOST R 54770-2011 (ISO 16369:2007) | Hubarbeitsbühnen. Mastgeführte Hubarbeitsbühnen. Konstruktionsberechnungen, Sicherheitsanforderungen, Prüfverfahren | |||
401 | Abschnitte 1 und 6, Ziffer 5.5.1 GOST R 55180-2012 (ISO 16653-1:2008) | Mobile Hubarbeitsbühnen. Konstruktionsberechnungen, Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren. Teil 1. Hubarbeitsbühnen mit klappbaren Umwehrungen | |||
402 | Abschnitte 1, 6 und 8, Ziffer 5.5.3 GOST R 55181-2012 (ISO 16653-2:2009) | Mobile Hubarbeitsbühnen. Konstruktionsberechnungen, Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren. Teil 2. Hubarbeitsbühnen mit nichtleitenden (isolierenden) Komponenten | |||
403 | STB EN 792-1-2007 | Nichtelektrische Handmaschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 1. Maschinen zum Befestigen von Teilen ohne Gewinde | |||
404 | STB EN 792-2-2007 | Nichtelektrische Handmaschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 2. Schneid- und Quetschmaschinen | |||
405 | STB EN 792-3-2007 | Nichtelektrische Handmaschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 3. Bohr- und Gewindeschneidmaschinen | |||
406 | STB EN 792-4-2006 | Nichtelektrische Handmaschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 4. Schlagmaschinen | |||
407 | STB EN 792-5-2006 | Nichtelektrische Handmaschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 5. Schlag-Dreh-Maschinen | |||
408 | STB EN 792-6-2006 | Nicht elektrisch betriebene handgeführte Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 6. Maschinen zum Schraubendrehen | |||
409 | STB EN 792-7-2007 | Nicht elektrisch betriebene handgeführte Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 7. Schleifmaschinen | |||
410 | STB EN 792-8-2007 | Nicht elektrisch betriebene handgeführte Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 8. Polier- und Schleifmaschinen | |||
411 | STB EN 792-9-2007 | Nicht elektrisch betriebene handgeführte Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 9. Maschinen zum Entgraten | |||
412 | STB EN 792-10-2007 | Nicht elektrisch betriebene handgeführte Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 10. Einpressmaschinen | |||
413 | STB EN 792-11-2007 | Nicht elektrisch betriebene handgeführte Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 11. Scheren und Stanzscheren | |||
414 | STB EN 792-12-2007 | Nicht elektrisch betriebene handgeführte Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 12. Kleine oszillierende und hin- und hergehende Kreissägen | |||
415 | STB EN 792-13-2007 | Nicht elektrisch betriebene handgeführte Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 13. Maschinen zum Eintreiben von Befestigungsmitteln | |||
416 | STB EN 12001-2008 | Maschinen zum Fördern, Aufbringen und Verteilen von Beton- und Mörtelgemischen. Sicherheitsanforderungen | |||
417 | STB EN 12158-1-2008 | Bauaufzüge für den Gütertransport. Teil 1. Aufzüge mit zugänglicher Plattform | |||
418 | STB EN 12158-2-2008 | Bauaufzüge für Lasten. Teil 2. Schrägaufzüge mit nicht zugänglichen Lastträgern | |||
419 | STB EN 12159-2010 | Bauaufzüge für Lasten und Personen mit vertikaler Kabinenbewegung | |||
420 | GOST R 53569-2009 (EN 12549:1999) | Maschinenlärm. Lärmprüfungen an Maschinen zum Eintreiben von Befestigungsmitteln. Technisches Verfahren | |||
421 | Abschnitt 5 GOST 12.2.030-2000 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Handmaschinen. Lärmkennwerte. Normen. Prüfverfahren | |||
422 | Abschnitte 4 und 5 GOST 10084-73 | Elektrische Handmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
423 | Abschnitte 3 und 4 GOST 12633-90 | Pneumatische Handmaschinen mit rotierender Wirkung. Allgemeine technische Bedingungen | |||
424 | Abschnitt 5 GOST 17770-86 | Handmaschinen. Anforderungen an die Schwingungskennwerte | |||
425 | Abschnitte 3 und 4 GOST 27336-93 | Autobetonpumpen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
426 | Abschnitte 3 und 4 GOST 27338-93 | Mechanisierte Betonmischanlagen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
427 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitte 3 und 4 GOST 27339-93 | Autobetonmischer. Allgemeine technische Bedingungen | ||
428 | Abschnitte 4 und 5 GOST 27614-93 | Autozementtransportfahrzeuge. Allgemeine technische Bedingungen | |||
429 | Abschnitte 3 und 4 GOST 29168-91 | Bau-Mastaufzüge für Lasten. Technische Bedingungen | |||
430 | Abschnitte 7 und 8 GOST R 50950-96 | Frontlader für den Bau mit Teleskopausleger. Allgemeine technische Bedingungen | |||
431 | Abschnitte 7 und 8 GOST R 51041-97 | Pfahlrammen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
432 | Abschnitte 7 und 8 GOST R 51363-99 | Vibrationsrammen und Pfahlzieher. Allgemeine technische Bedingungen | |||
433 | Abschnitte 7 und 8 GOST R 51601-2000 | Einschaufel-Baulader. Allgemeine technische Bedingungen | |||
434 | Abschnitte 7 und 8 GOST R 51602-2000 | Rammen für Pfahlarbeiten. Allgemeine technische Bedingungen | |||
435 | Abschnitte 7 und 8 GOST R 51803-2001 | Fahrbare Bandförderer für den Bau. Allgemeine technische Bedingungen | |||
436 | STB 1208-2000 | Bau- und Ausbaumaschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren | |||
33. Mechanisierte Werkzeuge, einschließlich elektrische | |||||
437 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 5 GOST IEC 60745-1-2011 | Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 1. Allgemeine Anforderungen | ||
438 | Abschnitt 5 GOST IEC 60745-2-1-2011 | Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-1. Besondere Anforderungen an Bohr- und Schlagbohrmaschinen | |||
439 | Abschnitt 5 GOST IEC 60745-2-1-2014 | Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-1. Besondere Anforderungen an Bohr- und Schlagbohrmaschinen | |||
440 | Abschnitt 5 GOST IEC 60745-2-2-2011 | Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-2. Besondere Anforderungen an Schrauber und Schlagschrauber | |||
441 | Abschnitt 5 GOST IEC 60745-2-4-2011 | Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-4. Besondere Anforderungen an Flachschleifer und Bandschleifer | |||
442 | Abschnitt 5 GOST IEC 60745-2-5-2014 | Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-5. Besondere Anforderungen an Kreissägen | |||
443 | Abschnitt 5 GOST IEC 60745-2-6-2014 | Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-6. Besondere Anforderungen an Hämmer und Bohrhämmer | |||
444 | Abschnitt 5 GOST IEC 60745-2-8-2011 | Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-8. Besondere Anforderungen an Blechscheren | |||
445 | Abschnitt 5 GOST IEC 60745-2-9-2011 | Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-9. Besondere Anforderungen an Maschinen zum Gewindeschneiden | |||
446 | Abschnitt 5 GOST IEC 60745-2-11-2014 | Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-11. Besondere Anforderungen an Sägen mit hin- und hergehender Werkzeugbewegung (Stichsägen und Säbelsägen) | |||
447 | Abschnitt 5 GOST IEC 60745-2-12-2013 | Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-12. Zusätzliche Anforderungen an Betonverdichter | |||
448 | Abschnitt 5 GOST IEC 60745-2-14-2011 | Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-14. Besondere Anforderungen an Hobel | |||
449 | Abschnitt 5 GOST IEC 61029-1-2012 | Tragbare elektrische Maschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | |||
450 | Abschnitt 5 GOST IEC 61029-2-1-2011 | Tragbare elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Kreissägen | |||
451 | Abschnitt 5 GOST IEC 61029-2-2-2011 | Tragbare elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Radialarmsägen | |||
452 | Abschnitt 5 GOST IEC 61029-2-3-2011 | Tragbare elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Hobel- und Dickenhobelmaschinen | |||
453 | Abschnitt 5 GOST IEC 61029-2-4-2012 | Tragbare elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Tischschleifmaschinen | |||
454 | Abschnitt 5 GOST IEC 61029-2-5-2011 | Tragbare elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Bandsägen | |||
455 | Abschnitt 5 GOST IEC 61029-2-6-2011 | Tragbare elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Maschinen zum Bohren mit Diamantbohrkronen mit Wasserversorgung | |||
456 | Abschnitt 5 GOST IEC 61029-2-7-2011 | Tragbare elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Diamantsägen mit Wasserversorgung | |||
457 | Abschnitt 5 GOST IEC 61029-2-8-2011 | Tragbare elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für einspindelige vertikale Modellfräsmaschinen | |||
458 | Abschnitt 5 GOST IEC 61029-2-9-2012 | Tragbare elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Kapp- und Gehrungssägen | |||
459 | Abschnitt 5 GOST IEC 61029-2-10-2013 | Tragbare elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Trennschleifmaschinen | |||
460 | Abschnitte 6 – 10 GOST R ISO 28927-2-2012 | Schwingungen. Bestimmung der Parameter der Schwingungskennwerte von Handmaschinen. Teil 2. Schlagschrauber und Schrauber ohne Schlag sowie Schraubendreher | |||
461 | Abschnitte 6 – 10, Anlage A GOST R ISO 28927-3-2012 | Schwingungen. Bestimmung der Parameter der Schwingungskennwerte von Handmaschinen. Teil 3. Poliermaschinen, Rundschleifmaschinen, Exzenterschleifer und Schwingschleifer | |||
462 | Abschnitte 6 – 10 GOST R ISO 28927-5-2012 | Schwingungen. Bestimmung der Parameter der Schwingungskennwerte von Handmaschinen. Teil 5. Schlagbohrmaschinen und Bohrmaschinen ohne Schlag | |||
463 | Abschnitte 6 – 10, Anlage A GOST R ISO 28927-6-2012 | Schwingungen. Bestimmung der Parameter der Schwingungskennwerte von Handmaschinen. Teil 6. Stampfer | |||
464 | Abschnitte 6 – 10, Anlage A GOST R ISO 28927-7-2012 | Schwingungen. Bestimmung der Parameter der Schwingungskennwerte von Handmaschinen. Teil 7. Stanz- und Messerschermaschinen | |||
465 | GOST R ISO 28927-8-2012 | Vibration. Bestimmung der Parameter der Vibrationscharakteristik von Handmaschinen. Teil 8. Handsägen, Kreissägen und oszillierende Sägen, Feilen und Poliermaschinen mit hin- und hergehender Bewegung | |||
466 | Abschnitt 6 GOST R ISO 28927-10-2013 | Vibration. Bestimmung der Parameter der Vibrationscharakteristik von Handmaschinen. Teil 10. Hämmer, Brechstangen und Bohrhämmer | |||
467 | Abschnitt 5 GOST R IEC 60745-1-2011 | Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 1. Allgemeine Anforderungen | |||
468 | Abschnitt 5 GOST R IEC 60745-2-12-2011 | Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-12. Besondere Anforderungen an Vibratoren für die Verdichtung von Betongemischen | |||
469 | Abschnitt 5 GOST R IEC 60745-2-15-2012 | Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-15. Besondere Anforderungen an Heckenschneider | |||
470 | Abschnitt 5 GOST R IEC 60745-2-16-2012 | Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-16. Besondere Anforderungen an Klammergewehre | |||
471 | Abschnitt 5 GOST R IEC 60745-2-3-2011 | Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-3. Besondere Anforderungen an Schleif-, Polier- und Discoschleifmaschinen mit rotierender Bewegung des Arbeitswerkzeugs | |||
472 | Abschnitt 5 GOST R IEC 60745-2-17-2010 | Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-20. Besondere Anforderungen an Bandsägen | |||
473 | Abschnitt 5 GOST R IEC 60745-2-20-2011 | Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-17. Besondere Anforderungen | |||
474 | Abschnitte 7 – 9 GOST 16519-2006 (ISO 20643:2005) | Vibration. Bestimmung der Parameter der Vibrationscharakteristik von Handmaschinen mit Handführung. Allgemeine Anforderungen | |||
475 | Abschnitte 7 – 9 GOST 30873.2-2006 (ISO 8662-2:1992) | Handmaschinen. Messung von Vibrationen am Handgriff. Teil 2. Meißelhämmer und Niethämmer | |||
476 | Abschnitte 7 – 9 GOST 30873.3-2006 (ISO 8662-3:1992) | Handmaschinen. Messung von Vibrationen am Handgriff. Teil 3. Bohrhämmer und Gesteinsbohrhämmer | |||
477 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | GOST 30873.4-2006 (ISO 8662-4:1994) | Handmaschinen. Messung von Vibrationen am Handgriff. Teil 4. Schleifmaschinen | ||
478 | GOST 30873.5-2006 (ISO 8662-5:1992) | Handmaschinen. Messung von Vibrationen am Handgriff. Teil 5. Betonbrecher und Hämmer für Bauarbeiten | |||
479 | GOST 30873.6-2006 (ISO 8662-6:1994) | Handmaschinen. Messung von Vibrationen am Handgriff. Teil 6. Schlagbohrmaschinen | |||
480 | Abschnitte 7 – 9 GOST 30873.7-2006 (ISO 8662-7:1997) | Handmaschinen. Messung von Vibrationen am Handgriff. Teil 7. Schlagschrauber, Schrauber und Schlagschrauber mit Impuls- und Ratschefunktion | |||
481 | Abschnitte 7 – 9 GOST 30873.8-2006 (ISO 8662-8:1997) | Handmaschinen. Messung von Vibrationen am Handgriff. Teil 8. Poliermaschinen, Exzenterschleifer und Rotationsschleifer | |||
482 | Abschnitte 8 und 9, Anhang A GOST 30873.9-2006 (ISO 8662-9:1996) | Handmaschinen. Messung von Vibrationen am Handgriff. Teil 9. Stampfer | |||
483 | GOST 30873.10-2006 (ISO 8662-10:1998) | Handmaschinen. Messung von Vibrationen am Handgriff. Teil 10. Knabber und Scheren | |||
484 | GOST 30873.11-2006 (ISO 8662-11:1999) | Handmaschinen. Messung von Vibrationen am Handgriff. Teil 11. Maschinen zum Eintreiben von Befestigungsmitteln | |||
485 | GOST 30873.12-2006 (ISO 8662-12:1997) | Handmaschinen. Messung von Vibrationen am Handgriff. Teil 12. Handsägen, Kreissägen und Pendelsägen sowie Feilen mit hin- und hergehender Bewegung | |||
486 | GOST 30873.13-2006 (ISO 8662-13:1997) | Handmaschinen. Messung von Vibrationen am Handgriff. Teil 13. Schleifmaschinen für die Bearbeitung von Gesenken | |||
487 | GOST 30873.14-2006 (ISO 8662-14:1996) | Handmaschinen. Messung von Vibrationen am Handgriff. Teil 14. Werkzeuge für die Steinbearbeitung und Nadelentroster | |||
488 | GOST 31337-2006 (ISO 15744:2002) | Geräusch von Maschinen. Nichtelektrische Handmaschinen. Technisches Verfahren zur Geräuschmessung | |||
489 | Abschnitt 4 GOST 30505-97 (IEC 745-2-15-84) | Elektrische Handmaschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Heckenschneider und Rasentrimmer | |||
490 | Abschnitt 4 GOST 30699-2001 (IEC 745-2-17-89) | Elektrische Handmaschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Fräsmaschinen und Kantenbearbeitungsmaschinen | |||
491 | Abschnitt 4 GOST 30700-2000 (IEC 745-2-7-89) | Elektrische Handmaschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Spritzpistolen für nicht brennbare Flüssigkeiten | |||
492 | Abschnitt 4 GOST 30701-2001 (IEC 745-2-7-89) | Elektrische Handmaschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Klammergewehre | |||
493 | Abschnitt 4 GOST 12.2.010-75 | System der Arbeitsschutzstandards. Pneumatische Handmaschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |||
494 | Abschnitt 4 GOST 12.2.013.3-2002 | Elektrische Handmaschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Schleif-, Tellerschleif- und Poliermaschinen mit rotierender Bewegung des Arbeitswerkzeugs | |||
495 | Abschnitt 3 GOST 12.2.030-2000 | System der Arbeitsschutzstandards. Handmaschinen. Lärmkenngrößen. Normen. Prüfverfahren | |||
496 | Abschnitt 3 GOST 12.2.104-84 | System der Arbeitsschutzstandards. Mechanisierte Werkzeuge für die Holzernte. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |||
497 | Unterabschnitt 4.9 GOST 12.2.228-2004 | System der Arbeitsschutzstandards. Werkzeuge und Vorrichtungen für Hebe- und Senkarbeiten bei der Reparatur von Bohrlöchern. Sicherheitsanforderungen | |||
498 | Abschnitt 5 GOST 10084-73 | Elektrische Handmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
499 | Abschnitt 4 GOST 12633-90 | Pneumatische Handmaschinen mit rotierender Wirkung. Allgemeine technische Bedingungen | |||
34. Ausrüstung für die Baustoffindustrie | |||||
500 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitt 7 GOST 12.2.100-97 | Maschinen und Anlagen für die Herstellung von Ton- und Silikatziegeln, keramischen und asbestzementhaltigen Erzeugnissen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
501 | Abschnitte 5 und 6 GOST 9231-80 | Zweiwellen-Paddelmischer. Technische Bedingungen | |||
502 | Abschnitt 6 GOST 10037-83 | Autoklaven für die Bauindustrie. Technische Bedingungen | |||
503 | Abschnitte 5 und 6 GOST 12367-85 | Rohrmühlen für Mahlanlagen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
504 | Abschnitte 6 und 7 GOST 27636-95 | Ausrüstung für die Steingewinnung und Steinbearbeitung. Allgemeine technische Bedingungen | |||
505 | GOST 28122-95 | Steinbearbeitungsmaschinen zum Schleifen und Polieren. Allgemeine technische Anforderungen und Kontrollverfahren | |||
506 | GOST 28541-95 | Steinsägemaschinen. Allgemeine technische Anforderungen und Kontrollverfahren | |||
507 | GOST 30369-96 | Steinfräsmaschinen. Allgemeine technische Anforderungen und Kontrollverfahren | |||
508 | GOST 30540-97 | Ausrüstung für die Herstellung von Erzeugnissen aus dampfgehärtetem Porenbeton. Allgemeine technische Anforderungen und Kontrollverfahren | |||
35. Brecher | |||||
509 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitte 3 und 4 GOST 7090-72 | Einrotor-Hammermühlen. Technische Bedingungen | ||
510 | Unterabschnitt 2c GOST 12375-70 | Einrotor-Grobbrecher. Technische Bedingungen | |||
511 | Abschnitte 4 und 5 GOST 12376-71 | Einrotor-Mittel- und Feinbrecher. Technische Bedingungen | |||
512 | Abschnitte 6 und 7 GOST 27412-93 | Backenbrecher. Allgemeine technische Bedingungen | |||
36. Technologische Ausrüstung für Holzeinschlag, Holzlagerplätze und Flößerei | |||||
513 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitte 4 – 6 GOST ISO 8083-2011 | Forstmaschinen. Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände. Technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
514 | Abschnitt 4 GOST ISO 8084-2011 | Forstmaschinen. Schutzeinrichtungen für den Bediener. Technische Anforderungen und Prüfverfahren | |||
515 | Abschnitte 4, 6 – 8 GOST ISO 11169-2011 | Forsttraktoren und forstwirtschaftliche Radtraktoren, Holzerntemaschinen und forstwirtschaftliche Radmaschinen. Anforderungen an die Wirksamkeit und Prüfverfahren für Bremssysteme | |||
516 | Abschnitte 5 und 6 GOST ISO 11512-2011 | Forsttraktoren und forstwirtschaftliche Raupentraktoren, Holzerntemaschinen und forstwirtschaftliche Raupenmaschinen. Anforderungen an die Wirksamkeit und Prüfverfahren für Bremssysteme | |||
517 | Abschnitte 4 – 8 GOST ISO 7917-2002 | Forstmaschinen. Benzinmotorische Buschmäher. Verfahren zur Prüfung des Schalldrucks | |||
518 | Abschnitte 3 und 4 GOST ISO 8380-2002 | Forstmaschinen. Benzinmotorische Buschmäher und Freischneider. Verfahren zur Prüfung der Festigkeit der Schutzvorrichtung des Schneidwerkzeugs | |||
519 | Abschnitte 3 – 7 GOST ISO 10884-2002 | Forstmaschinen. Benzinmotorische Buschmäher und Freischneider. Verfahren zur Prüfung der Schallleistung | |||
520 | Abschnitte 8 – 32 GOST IEC 60335-2-77-2002 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Zusätzliche Anforderungen an handgeführte Rasenmäher und Prüfverfahren | |||
521 | Abschnitte 5 und 6 GOST 30411-2001 (ISO 6535-91) | Forstmaschinen. Benzinmotorische Kettensägen. Sägekettenbremse. Prüfverfahren | |||
522 | Abschnitte 8 – 29 GOST 30506-97 (IEC 745-2-13-89) | Handgeführte Elektrowerkzeuge. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Kettensägen | |||
523 | Abschnitt 3 GOST 30723-2001 (ISO 6533-93, ISO 6534-92) | Forstmaschinen. Benzinmotorische Kettensägen. Schutzvorrichtungen des vorderen und hinteren Handgriffs. Abmessungen und Festigkeit | |||
524 | Abschnitte 2 und 3 GOST 30725-2001 (ISO 7915-91) | Forstmaschinen. Benzinmotorische Kettensägen. Bestimmung der Festigkeit der Handgriffe | |||
525 | Abschnitt 5 GOST 31183-2002 (ISO 11806:1997) | Forstmaschinen. Benzinmotorische Buschmäher und Freischneider. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren | |||
526 | Abschnitt 4 GOST 31184-2002 (ISO 9518:1998) | Forstmaschinen. Tragbare Kettensägen. Prüfverfahren für den Rückschlag | |||
527 | Abschnitte 4 – 10 GOST 31348-2007 (ISO 22867:2004) | Handgeführte Maschinen. Messung von Vibrationen am Handgriff. Benzinmotorische Forstmaschinen | |||
528 | Abschnitt 5 GOST EN 609-1-2012 | Maschinen für Landwirtschaft und Forstwirtschaft. Sicherheit von Maschinen. Teil 1. Keilspaltmaschinen für Brennholz | |||
529 | Abschnitt 5 GOST EN 609-2-2012 | Maschinen für Landwirtschaft und Forstwirtschaft. Sicherheit von Maschinen. Teil 2. Schraubenspaltmaschinen für Brennholz | |||
530 | Abschnitt 5 GOST EN 13525-2012 | Forstmaschinen. Holzhäcksler. Sicherheitsanforderungen | |||
531 | Abschnitte 4 – 6 GOST R ISO 8082-1-2012 | Selbstfahrende Forstmaschinen. Überrollschutzvorrichtungen. Technische Anforderungen und Prüfverfahren | |||
532 | GOST R ISO 11448-2002 | Mobile Zerkleinerer und Brecher mit Eigenantrieb. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | |||
533 | Abschnitte 4 – 9 GOST R ISO 22868-2007 | Geräusch von Maschinen. Geräuschprüfung tragbarer benzinmotorischer handgeführter Forstmaschinen nach dem technischen Verfahren | |||
534 | Abschnitte 9 – 31 GOST R IEC 60745-2-13-2012 | Handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge. Sicherheit. Teil 2-13. Besondere Anforderungen an Kettensägen | |||
535 | Abschnitt 5 GOST R 51389-99 (ISO 11806-97) | Forstmaschinen. Benzinmotorische Buschmäher und Freischneider. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren | |||
536 | Abschnitt 9 GOST 12.2.102-2013 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Holzernte- und Flößereimaschinen sowie -ausrüstung, forstindustrielle Traktoren. Sicherheitsanforderungen, Verfahren zur Kontrolle der Sicherheitsanforderungen und zur Sicherheitsbetrachtung der Arbeit | |||
537 | Abschnitt 3 GOST 12.2.104-84 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Mechanisiertes Werkzeug für die Holzernte. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |||
538 | Abschnitt 6 GOST 15594-80 | Raupenholzlader in Schwenkausführung. Technische Bedingungen | |||
539 | Abschnitte 3 – 16 GOST 31594-2012 | Holzerntemaschinen, forstindustrielle und forstwirtschaftliche Traktoren. Verfahren zur Kontrolle der Sicherheitsanforderungen | |||
540 | Abschnitt 4 GOST 31742-2012 | Benzinmotorische Kettensägen. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren | |||
541 | Abschnitt 11 GOST R 51754-2001 | Maschinen und Anlagen für untere Holzlagerplätze. Sicherheitsanforderungen. Kontrollverfahren | |||
542 | Abschnitt 8 GOST R 52291-2004 | Holzlader. Arbeitsausrüstung in Manipulatorbauart. Allgemeine technische Bedingungen | |||
543 | Abschnitte 4 – 6 GOST R 53051-2008 | Maschinen und Geräte zum Roden und Ausheben von Sämlings- und Setzlingspflanzen in Baumschulen. Prüfverfahren | |||
544 | Abschnitte 4 – 6 GOST R 53052-2008 | Maschinen und Geräte zur Vorbereitung von Kahlschlägen für die Durchführung waldbaulicher Arbeiten. Prüfverfahren | |||
37. Maschinen und Anlagen für die Kommunalwirtschaft | |||||
545 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | STB EN 1501-1-2007 | Müllfahrzeuge. Allgemeine technische Anforderungen und Sicherheitsanforderungen. Teil 1. Müllfahrzeuge mit Heckbeladung | ||
546 | Abschnitt 8 GOST EN 1501-2-2012 | Müllfahrzeuge. Allgemeine technische Anforderungen und Sicherheitsanforderungen. Teil 2. Müllfahrzeuge mit Seitenbeladung | |||
547 | GOST 23080-78 | Rotorschneefräsen. Annahmeregeln und Prüfverfahren | |||
38. Industrielle Wäschereiausrüstung | |||||
548 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 4 GOST 27457-93 | Industrielle Waschmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen | ||
39. Ausrüstung für die chemische Reinigung und Färbung von Kleidung und Haushaltswaren | |||||
549 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | GOST R 51361-99 (ISO 8232-88) | Maschinen mit geschlossenem Kreislauf für die chemische Reinigung von Kleidung. Prüfverfahren | ||
40. Industrielle Ventilatoren | |||||
550 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | GOST 31351-2007 (ISO 14695:2003) | Vibration. Industrielle Ventilatoren. Schwingungsmessungen | ||
551 | GOST 31352-2007 (ISO 5136:2003) | Geräusch von Maschinen. Bestimmung der Schallleistungspegel, die von Ventilatoren und anderen Luftbewegungsgeräten in einen Luftkanal abgestrahlt werden, mittels Kanalmessstrecke | |||
552 | GOST 31353.1-2007 (ISO 13347-1:2004) | Geräusch von Maschinen. Industrielle Ventilatoren. Bestimmung der Schallleistungspegel unter Laborbedingungen. Teil 1. Allgemeine Charakteristik der Verfahren | |||
553 | GOST 31353.2-2007 (ISO 13347-2:2004) | Geräusch von Maschinen. Industrielle Ventilatoren. Bestimmung der Schallleistungspegel unter Laborbedingungen. Teil 2. Hallraumverfahren | |||
554 | GOST 31353.3-2007 (ISO 13347-3:2004) | Geräusch von Maschinen. Industrielle Ventilatoren. Bestimmung der Schallleistungspegel unter Laborbedingungen. Teil 3. Hüllflächenverfahren | |||
555 | GOST 31353.4-2007 (ISO 13347-4:2004) | Geräusch von Maschinen. Industrielle Ventilatoren. Bestimmung der Schallleistungspegel unter Laborbedingungen. Teil 4. Schallintensitätsverfahren | |||
556 | Abschnitt 4 GOST 5976-90 | Radialventilatoren für allgemeine Zwecke. Allgemeine technische Bedingungen | |||
557 | Abschnitt 6 GOST 9725-82 | Zentrifugale Kesselgebläse. Allgemeine technische Bedingungen | |||
558 | Abschnitt 7 GOST 6625-85 | Grubenventilatoren für die Sonderbewetterung. Technische Bedingungen | |||
559 | Abschnitt 6 GOST 11004-84 | Grubenventilatoren für die Hauptbewetterung. Technische Bedingungen | |||
560 | Abschnitt 4 GOST 11442-90 | Axialventilatoren für allgemeine Zwecke. Allgemeine technische Bedingungen | |||
561 | Abschnitt 6 GOST 24814-81 | Radiale Dachventilatoren. Allgemeine technische Bedingungen | |||
562 | Abschnitt 6 GOST 24857-81 | Axiale Dachventilatoren. Allgemeine technische Bedingungen | |||
41. Industrieklimaanlagen | |||||
563 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 4 GOST IEC 60335-2-40-2010 | Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 2-40. Zusätzliche Anforderungen an elektrische Wärmepumpen, Luftklimageräte und Luftentfeuchter | ||
564 | Abschnitt 4 GOST R 52894.1-2007 (ISO 13261-1:1998) | Geräusch von Maschinen. Bewertung der Schallleistung von Klimaanlagen und Luft-Wärmepumpen. Teil 1. Außenaufgestellte Geräte ohne Luftkanäle | |||
565 | Abschnitt 4 GOST R 52894.2-2007 (ISO 13261-2:1998) | Geräusch von Maschinen. Bewertung der Schallleistung von Klimaanlagen und Luft-Wärmepumpen. Teil 2. Innenaufgestellte Geräte ohne Luftkanäle | |||
566 | STB EN 14511-2-2009 | Klimaanlagen, Flüssigkeitskühlsätze und Wärmepumpen mit elektrischen Verdichtern zum Heizen und Kühlen von Räumen. Teil 2. Prüfbedingungen | |||
567 | STB EN 14511-3-2009 | Klimaanlagen, Flüssigkeitskühlsätze und Wärmepumpen mit elektrischen Verdichtern zum Heizen und Kühlen von Räumen. Teil 3. Prüfverfahren | |||
568 | Abschnitt 4 GOST 30646-99 | Zentrale Klimaanlagen für allgemeine Zwecke. Allgemeine technische Bedingungen | |||
42. Lufterhitzer und Luftkühler | |||||
569 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 2 GOST 26548-85 | Lufterhitzer. Prüfverfahren | ||
570 | Abschnitt 2 GOST 31284-2004 | Lufterhitzer für Industrie- und Landwirtschaftsbetriebe. Allgemeine technische Bedingungen | |||
43. Wasserheiz- und Heizgeräte, die mit flüssigem und festem Brennstoff betrieben werden | |||||
571 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 8 GOST 9817-95 | Haushaltsgeräte, die mit flüssigem Brennstoff betrieben werden. Allgemeine technische Bedingungen | ||
572 | Abschnitt 6 GOST 22992-82 | Haushaltsgeräte, die mit festem Brennstoff betrieben werden. Allgemeine technische Bedingungen | |||
573 | Abschnitt 4 GOST 28679-90 | Dampf-Wasser-Erwärmer für Wärmeversorgungssysteme. Allgemeine technische Bedingungen | |||
574 | Abschnitt 4 GOST 28757-90 | Erwärmer für Regenerationssysteme von Dampfturbinen in Wärmekraftwerken. Allgemeine technische Bedingungen | |||
575 | Abschnitte 6 und 7 GOST R 53321-2009 | Wärmeerzeugende Geräte, die mit verschiedenen Brennstoffarten betrieben werden. Anforderungen an den Brandschutz. Prüfverfahren | |||
44. Technologische Ausrüstung für die Leichtindustrie | |||||
576 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitte 3 – 6 GOST 31180-2002 (ISO 8232:1988) | Maschinen im geschlossenen Kreislauf für die chemische Reinigung von Kleidung. Prüfverfahren | ||
577 | Abschnitte 4 – 12 GOST R 52990.1-2008 (ISO 9902-1:2001) | Geräusch von Maschinen. Textilmaschinen. Geräuschmessung. Teil 1. Allgemeine Anforderungen | |||
578 | Abschnitt 20 STB IEC 60204-31-2006 | Sicherheit von Maschinen. Elektrische Ausrüstung von Maschinen und Anlagen. Teil 31. Zusätzliche Sicherheitsanforderungen und Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit für Nähmaschinen, Einheiten und Systeme | |||
579 | Abschnitt 5 STB IEC 60335-2-28-2006 | Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 2-28. Zusätzliche Anforderungen an Nähmaschinen | |||
580 | Abschnitt 8 GOST 12.2.138-97 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Industrielle Nähmaschinen. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | |||
581 | Abschnitt 6 GOST 6737-80 | Streckmaschinen für Baumwolle und Chemiefasern. Allgemeine technische Bedingungen | |||
582 | Abschnitt 6 GOST 9193-77 | Zettelmaschinen. Technische Bedingungen | |||
583 | Abschnitt 6 GOST 12167-82 | Schützenlose Webmaschinen mit kleinformatigen Schützenprojektoren. Allgemeine technische Bedingungen | |||
584 | Abschnitt 5 GOST 19716-81 | Automatische pneumatische Greiferwebmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
585 | Abschnitt 3 GOST 24824-88 | Bügelpressen. Hauptmaße, technische Anforderungen und Prüfverfahren | |||
586 | Abschnitt 2 GOST 27295-87 | Rundstrickmaschinen. Technische Anforderungen und Prüfverfahren | |||
587 | STB 1357-2002 | Industrielle Nähmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
45. Technologische Ausrüstung für die Textilindustrie | |||||
588 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitte 4 – 12 GOST R 52990.1-2008 (ISO 9902-1:2001) | Geräusch von Maschinen. Textilmaschinen. Geräuschmessung. Teil 1. Allgemeine Anforderungen | ||
589 | Abschnitt 8 GOST 12.2.138-97 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Industrielle Nähmaschinen. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | |||
590 | Abschnitt 6 GOST 6737-80 | Streckmaschinen für Baumwolle und Chemiefasern. Allgemeine technische Bedingungen | |||
591 | Abschnitt 6 GOST 9193-77 | Zettelmaschinen. Technische Bedingungen | |||
592 | Abschnitt 6 GOST 12167-82 | Schützenlose Webmaschinen mit kleinformatigen Schützenprojektoren. Allgemeine technische Bedingungen | |||
593 | Abschnitt 5 GOST 19716-81 | Automatische pneumatische Greiferwebmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
46. Technologische Ausrüstung für die Herstellung von Chemiefasern, Glasfasern und Asbestfäden | |||||
594 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 6 GOST 6737-80 | Streckmaschinen für Baumwolle und Chemiefasern. Allgemeine technische Bedingungen | ||
47. Technologische Ausrüstung für die Lebensmittel-, Fleisch-, Milch- und Fischindustrie | |||||
595 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 6 GOST EN 1672-2-2012 | Ausrüstung für die Verarbeitung von Lebensmitteln. Grundlegende Prinzipien. Teil 2. Hygieneanforderungen | ||
596 | Abschnitt 6 GOST EN 13951-2012 | Lebensmittel- und Landwirtschaftsausrüstung. Pumpen zur Förderung von flüssigen Produkten. Sicherheitsanforderungen und Konstruktionsregeln | |||
597 | Abschnitte 8 – 12 GOST 31527-2012 (EN 12043:2000) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Schränke für die Teiggare. Technische Bedingungen | |||
598 | Abschnitte 9 – 12 GOST 31524-2012 (EN 12041:2000) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Teigformmaschinen. Technische Bedingungen | |||
599 | Abschnitte 8 – 13 GOST 31525-2012 (EN 12268:2003) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Bandsägen. Technische Bedingungen | |||
600 | Abschnitte 8 – 13 GOST 31526-2012 (EN 12267:2003) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Kreissägen. Technische Bedingungen | |||
601 | Abschnitte 8 – 11 GOST 31521-2012 (EN 13871:2005) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Maschinen zum Schneiden von Fleisch. Technische Bedingungen | |||
602 | Abschnitte 9 – 12 GOST 31522-2012 (EN 1674:2000) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Teigwalzmaschinen. Technische Bedingungen | |||
603 | Abschnitte 9 – 12 GOST 31523-2012 (EN 453:2000) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Teigknetmaschinen. Technische Bedingungen | |||
604 | Abschnitt 6 GOST R EN 1678:2012 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Maschinen zum Schneiden von Gemüse. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
605 | Abschnitt 7 STB EN 454-2004 | Maschinen für die Verarbeitung von Lebensmitteln. Planetenrührwerke. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
606 | Abschnitt 6 STB EN 1678-2008 | Maschinen für die Verarbeitung von Lebensmitteln. Universelle Gemüseschneidemaschinen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
607 | Abschnitt 7 STB EN 12463-2010 | Anlagen für die Lebensmittelverarbeitung. Füllmaschinen und Zusatzausrüstung. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
608 | Abschnitt 7 STB EN 12852-2009 | Anlagen für die Lebensmittelverarbeitung. Küchenmaschinen und Mixer. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
609 | Abschnitt 7 STB EN 12853-2007 | Maschinen für die Lebensmittelverarbeitung. Handmixer und Handrührgeräte. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
610 | Abschnitt 7 STB EN 12855-2008 | Anlagen für die Lebensmittelverarbeitung. Kutter mit rotierender Schüssel. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
611 | Abschnitt 7 GOST R 53895-2010 (EN 12331:2003) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Fleischwölfe. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
612 | Abschnitt 7 GOST R 53896-2010 (EN 13289:2001) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Maschinen zum Trocknen und Kühlen von Teigwaren. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
613 | Abschnitt 7 GOST R 53942-2010 (EN 13885:2005) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Clipmaschinen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
614 | Abschnitt 7 GOST R 54320-2011 (EN 1673:2000) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Rotationsbacköfen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
615 | Abschnitt 7 GOST R 54321-2011 (EN 12505:2000) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Zentrifugen für die Herstellung von pflanzlichen Speiseölen und -fetten. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
616 | Abschnitt 7 GOST R 54387-2011 (EN 12355:2003) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Geräte zum Abziehen der Haut, zum Entfernen von Haut und Häutchen bei der Herstellung von Fleisch- und Fischprodukten. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
617 | Abschnitt 7 GOST R 54388-2011 (EN 13390:2002) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Maschinen zur Herstellung von Pasteten, Keksen und Torten. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
618 | Abschnitt 7 GOST R 54424-2011 (EN 13208:2003) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Gemüseschälmaschinen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
619 | Abschnitt 7 GOST R 54970-2012 (EN 13621:2004) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Zentrifugale Vorrichtungen zum Trocknen von Gemüse und Obst. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
620 | Abschnitt 7 GOST R 54423-2011 (EN 12852:2001) | Geräte für die Lebensmittelverarbeitung. Küchenmaschinen und Mixer. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
621 | Abschnitt 7 GOST R 54425-2011 (EN 12854:2003) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Flügelmischer. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
622 | Abschnitt 6 STB EN 12854-2007 | Maschinen für die Lebensmittelverarbeitung. Schwenkmischer. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
623 | Abschnitt 7 GOST R 54967-2012 (EN 12855:2003) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Kutter. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
624 | Abschnitt 7 GOST R 54972-2012 (EN 12463:2004) | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Füllmaschinen und Hilfsmechanismen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
625 | Abschnitt 13 GOST 12.2.124-2013 | System der Standards für Arbeitssicherheit. Lebensmitteltechnische Ausrüstung. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |||
626 | Abschnitt 4 GOST 3347-91 | Kreiselpumpen für flüssige Milchprodukte. Allgemeine technische Bedingungen | |||
627 | Abschnitt 6 GOST 18518-80 | Abfüllautomaten für rieselfähige Lebensmittelprodukte in Verbraucherverpackungen aus Papier und Karton. Allgemeine technische Bedingungen | |||
628 | Abschnitt 4 GOST 20258-95 | Waschmaschinen für Glasbehälter. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfmethoden | |||
629 | Abschnitt 6 GOST 21253-75 | Füll- und Dosierfüllautomaten für flüssige Lebensmittelprodukte. Technische Bedingungen | |||
630 | Abschnitt 3 GOST 24885-91 | Zentrifugale Flüssigkeitsseparatoren. Allgemeine technische Bedingungen | |||
631 | Abschnitt 5 GOST 26582-85 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Allgemeine technische Bedingungen | |||
632 | Abschnitt 3 GOST 28107-89 | Maschinen zum Mischen von Hackfleisch. Hauptparameter, technische Anforderungen und Prüfmethoden | |||
633 | Abschnitt 6 GOST 29065-91 | Behälter für Milch und Milchprodukte. Allgemeine technische Bedingungen | |||
634 | Abschnitt 6 GOST 30146-95 | Maschinen und Anlagen für die Herstellung von Wurstwaren und Fleischhalbfabrikaten. Allgemeine technische Bedingungen | |||
635 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 4 GOST 30150-96 | Etikettiermaschinen. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfmethoden | ||
636 | Abschnitt 6 GOST 30316-95 | Linien und Anlagen zum Abfüllen flüssiger Lebensmittelprodukte in Glasflaschen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
48. Technologische Ausrüstung für die Mühlen-, Getreide-, Futtermittel- und Elevatorindustrie | |||||
637 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 11 GOST 12.2.124-2013 | System der Standards für Arbeitssicherheit. Lebensmitteltechnische Ausrüstung. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
638 | Abschnitt 6 GOST 18518-80 | Abfüllautomaten für rieselfähige Lebensmittelprodukte in Verbraucherverpackungen aus Papier und Karton. Allgemeine technische Bedingungen | |||
639 | Abschnitt 5 GOST 26582-85 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Allgemeine technische Bedingungen | |||
640 | Abschnitt 3 GOST 27962-88 | Technologische Ausrüstung für Mühlenbetriebe. Allgemeine technische Bedingungen | |||
49. Technologische Ausrüstung für Handel, Gemeinschaftsverpflegung und Lebensmittelbereiche | |||||
641 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Anlagen A, C und E GOST MEK 60335-1-2008 | Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 1. Allgemeine Anforderungen | ||
642 | Anlagen A, C, E und N GOST IEC 60335-1-2013 | Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 1. Allgemeine Anforderungen | |||
643 | Abschnitte 4, 6 – 11, 13 – 32 GOST IEC 60335-2-37-2012 | Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 2-37. Zusätzliche Anforderungen an elektrische Fritteusen für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | |||
644 | Abschnitte 5 – 11, 13 – 32, Anlage N GOST IEC 60335-2-38-2013 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-38. Besondere Anforderungen an elektrische Kontaktgrillgeräte mit einer und zwei Heizflächen für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | |||
645 | Abschnitte 5 – 11, 13 – 32, Anlage N GOST IEC 60335-2-39-2013 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-39. Besondere Anforderungen an elektrische Universalbratpfannen für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | |||
646 | Abschnitte 8 – 32 GOST IEC 60335-2-47-2012 | Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 2-47. Zusätzliche Anforderungen an elektrische Kochkessel für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | |||
647 | Anlage N GOST IEC 60335-2-42-2013 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-42. Besondere Anforderungen an elektrische Heißluftöfen, Dampfgargeräte und Konvektionsöfen für Lebensmittelbereiche | |||
648 | GOST IEC 60335-2-48-2013 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-48. Besondere Anforderungen an elektrische Grills und Toaster für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | |||
649 | GOST IEC 60335-2-50-2013 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-50. Besondere Anforderungen an elektrische Wasserbäder für Lebensmittelbereiche | |||
650 | Anlagen A und B GOST IEC 60335-2-58-2013 | Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 2-58. Zusätzliche Anforderungen an Geschirrspülmaschinen für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | |||
651 | GOST IEC 60335-2-62-2013 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-62. Besondere Anforderungen an Spülbecken mit elektrischer Erwärmung für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | |||
652 | Abschnitte 5 – 11, 13 – 32 GOST IEC 60335-2-75-2013 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-75. Besondere Anforderungen an Dosiergeräte und Verkaufsautomaten für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | |||
653 | Abschnitte 5 – 11, 13 – 32 GOST IEC 60335-2-89-2013 | Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-89. Besondere Anforderungen an gewerbliche Kühlschränke mit eingebautem oder getrennt angeordnetem Verflüssigungssatz für Kältemittel oder Kompressor | |||
654 | Abschnitte 5 – 11, 13 – 32 GOST IEC 60335-2-90-2013 | Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 2-90. Besondere Anforderungen an industrielle Mikrowellenherde | |||
655 | Abschnitte 8 – 32 GOST 27570.34-92 (IEC 335-2-36-86) | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Küchenherde, Schränke und Kochplatten für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | |||
656 | Abschnitte 8 – 32 GOST 27570.36-92 (IEC 335-2-38-86) | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Geräte zur Kontaktbehandlung von Lebensmitteln mit einer und zwei Heizflächen für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | |||
657 | Abschnitte 8 – 32 GOST 27570.41-92 (IEC 335-2-48-88) | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Grills und Toaster für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | |||
658 | Abschnitte 8 – 32 GOST 27570.42-92 (IEC 335-2-49-88) | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Wärmeschränke für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | |||
659 | Abschnitte 8 – 32 GOST 27570.43-92 (IEC 335-2-50-89) | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Wärmebehälter für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | |||
660 | Abschnitte 8 – 32 GOST 27570.51-95 (IEC 335-2-62-90) | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an Spülbecken mit elektrischer Beheizung für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | |||
661 | Abschnitte 8 – 32 GOST 27570.52-95 (IEC 335-2-63-90) | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Wasserkocher und elektrische Flüssigkeitserhitzer für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | |||
662 | Abschnitte 8 – 32 GOST 27570.53-95 (IEC 335-2-64-91) | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Küchenmaschinen für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | |||
663 | Abschnitt 7 GOST EN 454-2013 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Planetenrührwerke. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
664 | Abschnitt 6 GOST EN 1974-2013 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Maschinen zum Schneiden in Portionen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
665 | Abschnitt 6 GOST EN 12042-2013 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Automatische Teigteilmaschinen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
666 | Abschnitt 6 GOST EN 12851-2013 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Zusatzgeräte für Maschinen mit zusätzlicher Antriebsnabe. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
667 | Abschnitt 6 GOST EN 12984-2013 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Tragbare und/oder handgeführte Maschinen und Geräte mit mechanisch angetriebenem Schneidwerkzeug. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
668 | Abschnitt 6 GOST EN 13288-2013 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Hebe- und Kippmaschinen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
669 | Abschnitt 6 GOST EN 13389-2013 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Mischer mit horizontalen Wellen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
670 | Abschnitt 6 GOST EN 13534-2013 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Spritzmaschinen zum Pökeln. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
671 | Abschnitt 6 GOST EN 13591-2013 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Beschicker für Öfen mit stationärer Plattform. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
672 | Abschnitt 6 GOST EN 13870-2013 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Blockteilschneidemaschinen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
673 | Abschnitt 6 GOST EN 13886-2013 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Kochkessel mit Antrieb und Rührwerk. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
674 | Abschnitt 6 GOST EN 13954-2013 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Brotschneidemaschinen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
675 | Abschnitt 6 GOST EN 14958-2013 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Maschinen zum Mahlen und Verarbeiten von Mehl und Grieß. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
676 | Abschnitt 6 GOST EN 15166-2013 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Automatische Maschinen zum Zerlegen von Tierkörpern. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
677 | Abschnitt 6 GOST EN 15774-2013 | Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Maschinen zur Herstellung frischer konzentrierter Pasten. Sicherheits- und Hygieneanforderungen | |||
678 | Abschnitte 8 – 32 GOST R IEC 335-1-94 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren | |||
679 | Abschnitt 5 STB IEC 60335-2-37-2011 | Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 2-37. Zusätzliche Anforderungen an elektrische Friteusen für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | |||
680 | Abschnitt 5 STB IEC 60335-2-47-2011 | Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 2-47. Zusätzliche Anforderungen an elektrische Kochkessel für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | |||
681 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 5 STB IEC 60335-2-49-2010 | Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 2-49. Zusätzliche Anforderungen an elektrische Wärmeschränke für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | ||
682 | Abschnitt 5 STB IEC 60335-2-36-2005 | Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 2-36. Zusätzliche Anforderungen an elektrische Küchenherde, Backöfen, Kochplatten und Heizelemente für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | |||
683 | Abschnitte 8 – 32 GOST R 51366-99 (IEC 60335-2-39-94) | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Universalbratpfannen für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | |||
684 | Abschnitte 8 – 32 GOST R 51367-99 (IEC 60335-2-42-94) | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Schränke mit erzwungener Luftumwälzung, Dampfgarer und Heißluftdämpfer für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | |||
685 | Abschnitte 4, 6 – 11 und 13 – 32 GOST R 51374-99 (IEC 60335-2-58-95) | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Geschirrspülmaschinen für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | |||
686 | Abschnitt 5 GOST R 52161.2.36-2012 (IEC 60335-2-36:2008) | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2.36. Besondere Anforderungen an elektrische Küchenherde, Schränke und Kochplatten für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | |||
687 | Abschnitt 5 GOST R 52161.2.49-2012 (IEC 60335-2-49:2008) | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2.49. Besondere Anforderungen an elektrische Wärmeschränke für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung | |||
688 | Abschnitt 5 GOST R 52161.2.64-2012 (IEC 60335-2-64:2008 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2.64. Besondere Anforderungen an elektrische Küchenmaschinen für den gewerblichen Einsatz in der Gemeinschaftsverpflegung | |||
689 | Abschnitt 4 GOST 12.2.092-94 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Elektromechanische und elektrothermische Ausrüstung für die Gemeinschaftsverpflegung. Allgemeine technische Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | |||
690 | Abschnitt 7 GOST 14227-97 | Geschirrspülmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
691 | Abschnitt 6 GOST 22502-89 | Verflüssigungssätze mit hermetischen Kälteverdichtern für gewerbliche Kühlanlagen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
692 | Abschnitt 8 GOST 23833-95 | Gewerbliche Kühlgeräte. Allgemeine technische Bedingungen | |||
693 | Abschnitt 3 GOST 27440-87 | Geräte zur Ausgabe gekühlter Getränke für die Gemeinschaftsverpflegung. Typen, technische Anforderungen und Prüfverfahren | |||
694 | Abschnitte 8 – 32 GOST 27570.0-87 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren | |||
695 | Abschnitt 2 GOST 27684-88 | Elektrische Warmhaltegeräte für die Gemeinschaftsverpflegung. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | |||
696 | Abschnitt 10 GOST 31529-2012 | Maschinen und Anlagen für die Backwarenindustrie. Sicherheitsanforderungen | |||
697 | Abschnitt 6 GOST R 12.2.142-99 (ISO 5149-93) | System der Arbeitssicherheitsnormen. Kälteanlagen mit einer Leistung über 3,0 kW. Sicherheitsanforderungen | |||
698 | Abschnitt 6 GOST R 51360-99 | Kälteverdichter. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | |||
699 | Abschnitte 8 – 32 GOST R 52161.1-2004 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 1. Allgemeine Anforderungen | |||
700 | Abschnitte 8 – 32 GOST R 52161.2.24-2007 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Zusätzliche Anforderungen an Kühlschränke, Gefriergeräte, Eisbereiter und Prüfverfahren | |||
50. Druckereiausrüstung | |||||
701 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitt 6 GOST EN 1010-1-2011 | Druckereiausrüstung. Sicherheitsanforderungen für Konstruktion und Herstellung. Teil 1. Allgemeine Anforderungen | ||
702 | Abschnitt 6 GOST EN 1010-3-2011 | Druckereiausrüstung. Sicherheitsanforderungen für Konstruktion und Herstellung. Teil 3. Schneidemaschinen. | |||
703 | Abschnitte 4 – 12 GOST R 53479-2009 (EN 13023: 2003) | Druckereiausrüstung. Verfahren zur Bestimmung der Geräuschkenngrößen. Genauigkeitsgrade 2 und 3 | |||
704 | Abschnitt 11 GOST 12.2.231-2012 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Druckereiausrüstung. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | |||
705 | Abschnitt 11 STB 1568-2005 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Druckereiausrüstung. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | |||
706 | Abschnitte 4 – 10 STB 1783-2007 | Bogenoffsetdruckmaschinen. Verfahren zur Kontrolle der technologischen Parameter | |||
51. Technologische Ausrüstung für die Glas-, Porzellan-, Fayence- und Kabelindustrie | |||||
707 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitt 9 GOST 12.2.015-93 | Maschinen und Anlagen für die Glasindustrie. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
52. Verbindungselemente für den allgemeinen Maschinenbau | |||||
708 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Unterabschnitt 8.6 GOST R ISO 898-1-2011 | Mechanische Eigenschaften von Verbindungselementen aus unlegierten und legierten Stählen. Teil 1. Schrauben, Bolzen und Stiftschrauben festgelegter Festigkeitsklassen mit Regel- und Feingewinde | ||
709 | Abschnitt 6 GOST R ISO 898-5-2009 | Mechanische Eigenschaften von Verbindungselementen aus unlegiertem und legiertem Stahl. Teil 5. Gewindestifte und ähnliche Verbindungselemente mit Gewinde, die keinen Zugspannungen ausgesetzt sind | |||
710 | Abschnitt 2 GOST R ISO 2320-2009 | Selbstsichernde Muttern aus Stahl. Mechanische und funktionelle Eigenschaften | |||
711 | Abschnitte 5 und 6 GOST R ISO 2702-2009 | Wärmebehandelte Blechschrauben aus Stahl. Mechanische Eigenschaften | |||
712 | Anhang C GOST R ISO 4759-1-2009 | Verbindungselemente. Toleranzen. Teil 1. Schrauben, Bolzen, Stiftschrauben und Muttern. Genauigkeitsklassen A, B und C | |||
713 | Abschnitt 2 GOST R ISO 4759-3-2009 | Verbindungselemente. Toleranzen. Teil 3. Flache runde Scheiben für Schrauben, Bolzen und Muttern. Genauigkeitsklassen A und C | |||
714 | Abschnitt 4 GOST R ISO 6157-1-2009 | Verbindungselemente. Oberflächenfehler. Teil 1. Schrauben, Bolzen und Stiftschrauben für allgemeine Anwendung | |||
715 | Abschnitt 4 GOST R ISO 6157-2-2009 | Verbindungselemente. Oberflächenfehler. Teil 2. Muttern | |||
716 | Anhang DA GOST R ISO 8992-2011 | Verbindungselemente. Allgemeine Anforderungen an Schrauben, Bolzen, Stiftschrauben und Muttern | |||
717 | Abschnitte 3 – 6 GOST R ISO 14589-2005 | Blindnieten. Mechanische Prüfungen | |||
718 | Abschnitte 6 – 8 GOST R 52627-2006 (ISO 898-1:1999 | Schrauben, Bolzen und Stiftschrauben. Mechanische Eigenschaften und Prüfverfahren | |||
719 | Abschnitte 6 – 8 GOST R 52628-2006 (ISO 898-2:1992, ISO 898-6:1994) | Muttern. Mechanische Eigenschaften und Prüfverfahren | |||
720 | Abschnitte 3 und 4 GOST 397-79 | Splinte. Technische Bedingungen | |||
721 | Abschnitte 2 und 3 GOST 1147-80 | Holzschrauben. Allgemeine technische Bedingungen | |||
722 | Abschnitte 3 und 4 GOST 6402-70 | Federringe. Technische Bedingungen | |||
723 | Abschnitte 2 und 3 GOST 10304-80 | Nieten der Genauigkeitsklassen B und C. Allgemeine technische Bedingungen | |||
724 | Abschnitte 2 und 3 GOST 10461-81 | Zahnscheiben. Allgemeine technische Bedingungen | |||
725 | Abschnitte 3 und 4 GOST 10618-80 | Blechschrauben für Metall und Kunststoff. Allgemeine technische Bedingungen | |||
726 | Abschnitte 2 und 3 GOST 12644-80 | Hohl- und Halbhohlnieten. Allgemeine technische Bedingungen | |||
727 | Abschnitt 3 GOST 14803-85 | Nieten (erhöhter Genauigkeit). Allgemeine technische Bedingungen | |||
728 | Abschnitte 3 und 4 GOST 1759.0-87 | Schrauben, Bolzen, Stiftschrauben und Muttern. Allgemeine technische Bedingungen | |||
729 | Abschnitt 3 GOST 1759.1-82 | Schrauben, Bolzen, Stiftschrauben, Muttern und Holzschrauben. Toleranzen. Verfahren zur Kontrolle von Maßen und Abweichungen der Form und Lage von Oberflächen | |||
730 | Abschnitt 3 GOST 1759.2-82 | Schrauben, Bolzen und Stiftschrauben. Oberflächenfehler und Kontrollverfahren | |||
731 | Abschnitt 3 GOST 1759.3-83 | Muttern. Oberflächenfehler und Kontrollverfahren | |||
732 | Abschnitte 4 – 6 GOST 1759.4-87 | Schrauben, Bolzen und Stiftschrauben. Mechanische Eigenschaften und Prüfverfahren | |||
733 | Abschnitte 2 und 3 GOST 18123-82 | Scheiben. Allgemeine technische Bedingungen | |||
734 | GOST 25556-82 | Gewindestifte. Mechanische Eigenschaften und Prüfverfahren | |||
53. Wälzlager | |||||
735 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitte 8 und 9 GOST 520-2002 (ISO 492-94, ISO 199-97) | Wälzlager. Allgemeine technische Bedingungen | ||
736 | Abschnitte 3 und 4 GOST 3635-78 (ISO 6124-1-82, ISO 6124-2-82, ISO 6124-3-82, ISO 6125-82) | Gelenklager. Technische Bedingungen | |||
737 | Abschnitte 3 und 4 GOST 4060-78 | Nadelrollenlager mit einem gestanzten Außenring. Technische Bedingungen | |||
738 | Abschnitt 3 GOST 10058-90 | Einreihige Radial-Rillenkugellager für Geräte. Technische Bedingungen | |||
739 | Abschnitte 3 und 4 GOST 20821-75 | Zweireihige Schräg-Schulterkugellager mit einem Kontaktwinkel von 60o. Technische Bedingungen | |||
740 | Abschnitte 3 und 4 GOST 24310-80 | Wälzlager. Nadellager ohne Ringe. Technische Bedingungen | |||
741 | Abschnitte 3 und 4 GOST 26676-85 | Einreihige Axial-Nadellager ohne Ringe. Technische Bedingungen | |||
54. Heizkessel für flüssige und feste Brennstoffe | |||||
742 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitt 5 GOST IEC 60335-2-102-2014 | Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 2-102. Zusätzliche Anforderungen an Geräte, die mit gasförmigen, flüssigen und festen Brennstoffen betrieben werden und elektrische Anschlüsse haben | ||
743 | Abschnitt 5 GOST EN 303-1-2013 | Heizkessel. Teil 1. Heizkessel mit Brennern mit Gebläse für die Verbrennungsluft. Begriffe, allgemeine Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung | |||
744 | Anhang D GOST EN 303-2-2013 | Heizkessel. Teil 2. Heizkessel mit Brennern mit Gebläse für die Verbrennungsluft. Besondere Anforderungen an Kessel mit Ölzerstäubungsbrennern | |||
745 | Abschnitt 5 GOST EN 303-4-2013 | Heizkessel. Teil 4. Heizkessel mit Brennern mit Gebläse für die Verbrennungsluft. Zusätzliche Anforderungen an Kessel mit Ölgebläsebrennern mit einer Wärmeleistung von höchstens 70 kW und einem maximalen Betriebsdruck von 3 bar. Terminologie, Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung | |||
746 | Abschnitt 7 GOST EN 14394-2013 | Heizkessel. Heizkessel mit Brennern mit Gebläse für die Verbrennungsluft mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 10 MW und einer maximalen Betriebstemperatur von 110 oC | |||
747 | Abschnitt 5 STB EN 15034-2013 | Heizkessel. Brennwertkessel für flüssige Brennstoffe | |||
748 | GOST R 51382-2011 (EN 303-4:1999) | Heizkessel. Teil 4. Heizkessel mit Gebläsebrennern. Spezielle Anforderungen an Kessel mit Ölgebläsebrennern mit einer Wärmeleistung bis 70 kW und einem Betriebsdruck bis 0,3 MPa. Begriffe, spezielle Anforderungen, Prüfverfahren und Kennzeichnung | |||
749 | Abschnitt 5 GOST R 54440-2011 (EN 303-1:1999) | Heizkessel. Teil 1. Heizkessel mit Brennern mit Gebläse. Terminologie, allgemeine Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung | |||
750 | GOST R 54441-2011 (EN 303-2:1998) | Heizkessel. Teil 2. Heizkessel mit Brenner mit Gebläse. Spezielle Anforderungen an Heizkessel mit Ölzerstäubungsbrenner | |||
751 | GOST R 54820-2011 (EN 304:1992) | Heizkessel. Prüfregeln für Kessel mit Ölgebläsebrennern | |||
752 | Abschnitt 8 GOST R 54829-2011 (EN 14394: 2005+A1:2008) | Heizkessel mit Gebläsebrenner, mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 10 MW und einer maximalen Betriebstemperatur von 150 °C | |||
753 | Abschnitt 8 GOST 30735-2001 | Warmwasserheizkessel mit einer Wärmeleistung von 0,1 bis 4,0 MW. Allgemeine technische Bedingungen | |||
754 | Abschnitt 6 GOST 10617-83 | Heizkessel mit einer Wärmeleistung von 0,10 bis 3.15 MW. Allgemeine technische Bedingungen | |||
755 | Abschnitt 6 GOST 20548-87 | Warmwasserheizkessel mit einer Wärmeleistung bis 100 kW. Allgemeine technische Bedingungen | |||
55. Industrielle Rohrleitungsarmaturen | |||||
756 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitt 11 GOST 28343-89 (ISO 7121-86) | Kugelhähne aus Stahl mit Flansch. Technische Anforderungen | ||
757 | STB EN 12266-1-2007 | Industrielle Rohrleitungsarmaturen. Prüfung von Ventilen. Teil 1. Druckprüfungen, Prüfverfahren und Bewertungskriterien | |||
758 | GOST 12.2.085-2002 | Druckbehälter. Sicherheitsventile. Sicherheitsanforderungen | |||
759 | Abschnitt 9 GOST 5761-2005 | Ventile für einen Nenndruck von nicht mehr als PN 250. Allgemeine technische Bedingungen | |||
760 | Abschnitte 7 und 8 GOST 5762-2002 | Industrielle Rohrleitungsarmaturen. Schieber für einen Nenndruck von nicht mehr als PN 250. Allgemeine technische Bedingungen | |||
761 | Abschnitte 3a und 3 GOST 9887-70 | Pneumatische Membran-Stellmechanismen GSP. Allgemeine technische Bedingungen | |||
762 | Abschnitte 3 und 4 GOST 11881-76 | GSP. Regler, die ohne fremde Energiequelle arbeiten. Allgemeine technische Bedingungen | |||
763 | GOST 18460-91 | Pneumatische Antriebe. Allgemeine technische Anforderungen | |||
764 | Abschnitte 8 und 9 GOST 12893-2005 | Einsitzige, doppelsitzige und Käfig-Regelventile. Allgemeine technische Bedingungen | |||
765 | Abschnitt 8 GOST 13252-91 | Rückschlagklappen für einen Nenndruck von PN < 25 MPa (250 kgf/cm2 ). Allgemeine technische Bedingungen | |||
766 | Abschnitte 7 und 8 GOST 21345-2005 | Kugel-, Kegel- und Zylinderhähne für einen Nenndruck von nicht mehr als PN 250. Allgemeine technische Bedingungen | |||
767 | GOST 24856-2014 | Rohrleitungsarmaturen. Begriffe und Definitionen | |||
768 | Abschnitte 8 und 9 GOST 31294-2005 | Direktwirkende Sicherheitsventile. Allgemeine technische Bedingungen | |||
769 | Abschnitte 7 und 8 GOST 31901-2013 (hinsichtlich der Anforderungen an allgemeine Industriearmaturen der Sicherheitsklasse 4) | Rohrleitungsarmaturen für Kernkraftwerke. Allgemeine technische Bedingungen. | |||
770 | Abschnitt 6 GOST R 52543-2006 | Hydraulische Verdrängerantriebe. Sicherheitsanforderungen | |||
771 | Abschnitt 6 GOST R 52869-2007 | Pneumatische Antriebe. Sicherheitsanforderungen | |||
772 | Abschnitt 8 GOST R 53402-2009 | Rohrleitungsarmaturen. Kontroll- und Prüfverfahren. | |||
773 | Abschnitt 8 GOST R 53671-2009 | Rohrleitungsarmaturen. Rückschlagklappen und Rückschlagventile. Allgemeine technische Bedingungen. | |||
774 | Anhang A GOST R 53672-2009 | Rohrleitungsarmaturen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |||
775 | Abschnitte 7 und 8 GOST R 53673-2009 | Rohrleitungsarmaturen. Klappen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
776 | Abschnitte 10 und 11 GOST R 54086-2010 | Druckregler. Allgemeine technische Bedingungen | |||
777 | Abschnitt 7 GOST R 55429-2013 | Lösbare Bügelverbindungen für Rohrleitungen. Konstruktion, Maße und allgemeine technische Bedingungen | |||
778 | Abschnitt 7 GOST R 55430-2013 | Lösbare Rohrleitungsverbindungen. Bewertung des technischen Zustands und Prüfverfahren. Betriebssicherheit | |||
779 | Abschnitt 7 GOST R 54808-2011 | Rohrleitungsarmaturen. Dichtheitsnormen für Absperrorgane | |||
780 | Abschnitte 7 und 8 GOST R 55018-2012 | Rohrleitungsarmaturen für Energieanlagen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
781 | Abschnitte 7 und 8 GOST R 55019-2012 | Rohrleitungsarmaturen. Mehrlagige Metallbälge. Allgemeine technische Bedingungen | |||
782 | Abschnitte 7 und 8 GOST R 55020-2012 | Rohrleitungsarmaturen. Schieber für Fernleitungen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
783 | Abschnitte 6 und 7 GOST R 55023-2012 | Rohrleitungsarmaturen. Wohnungsdruckregler. Allgemeine technische Bedingungen | |||
784 | Abschnitt 5 GOST R 55508-2013 | Rohrleitungsarmaturen. Methodik der experimentellen Bestimmung hydraulischer und Kavitationskennwerte | |||
785 | Abschnitte 7 und 8 GOST R 55511-2013 | Rohrleitungsarmaturen. Elektrische Antriebe. Allgemeine technische Bedingungen | |||
786 | GOST R 56001-2014 | Rohrleitungsarmaturen für Objekte der Gasindustrie. Allgemeine technische Bedingungen | |||
56. Chemische und erdöl-/gasverarbeitende Ausrüstung | |||||
787 | Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2 | Abschnitt 10 GOST ISO 13706-2011 | Luftgekühlte Apparate. Allgemeine technische Anforderungen | ||
788 | Abschnitt 10 GOST R ISO 15547-1-2009 | Erdöl- und Gasindustrie. Plattenwärmetauscher. Technische Anforderungen | |||
789 | Abschnitt 10 GOST R ISO 22734-1-2013 | Wasserstoffgeneratoren auf Basis der Wasserelektrolyse. Teil 1. Industrielle und gewerbliche Anwendung | |||
790 | Abschnitte 5 und 6 GOST 20680-2002 | Apparate mit mechanischen Rührwerken. Allgemeine technische Bedingungen | |||
791 | GOST 30872-2002 | Luftkühlapparate. Allgemeine technische Bedingungen | |||
792 | Abschnitt 10 GOST 31358-2007 | Vertikale zylindrische Stahltanks für Erdöl und Erdölprodukte. Allgemeine technische Bedingungen | |||
793 | Abschnitt 4 GOST 31827-2012 | Zentrifugale Flüssigkeitsabscheider. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren | |||
794 | Abschnitt 4 GOST 31828-2012 | Trocknungs- und Eindampfapparate und -anlagen. Sicherheitsanforderungen | |||
795 | Abschnitt 6 GOST 31833-2012 | Ausrüstung für mikrobiologische Produktionen. Apparate für die Hydrolyse pflanzlicher Rohstoffe. Fermenter. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren | |||
796 | Abschnitt 4 GOST 31836-2012 | Industriezentrifugen. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren | |||
797 | Abschnitt 4 GOST R 51126-98 | Vakuum- und Schwerkraftflüssigkeitsfilter. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | |||
798 | Abschnitt 3 GOST R 51127-98 | Diskontinuierlich arbeitende Flüssigkeitsfilter unter Druck. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | |||
799 | GOST R 51273-99 | Behälter und Apparate. Normen und Methoden der Festigkeitsberechnung. Bestimmung der rechnerischen Kräfte für Kolonnenapparate aus Windlasten und seismischen Einwirkungen | |||
800 | GOST R 51274-99 | Behälter und Apparate. Kolonnenapparate. Normen und Methoden der Festigkeitsberechnung | |||
801 | Abschnitt 8 GOST R 52630-2012 | Geschweißte Stahlbehälter und -apparate. Allgemeine technische Bedingungen | |||
802 | Abschnitte 9 und 10 GOST R 53676-2009 | Filter für Fernölleitungen. Allgemeine Anforderungen | |||
803 | GOST R 53681-2009 | Erdöl- und Gasindustrie. Teile von Fackelanlagen für allgemeine Arbeiten in Erdölraffinerien. Allgemeine technische Anforderungen | |||
804 | Abschnitt 5 GOST R 54110-2010 | Wasserstoffgeneratoren auf Basis von Brennstoffverarbeitungstechnologien. Teil 1. Sicherheit | |||
805 | Abschnitt 6 GOST R 54114-2010 | Mobile Vorrichtungen und Systeme zur Wasserstoffspeicherung auf Basis von Metallhydriden | |||
806 | GOST R 54522-2011 | Hochdruckbehälter und -apparate. Normen und Methoden der Festigkeitsberechnung. Berechnung zylindrischer Mäntel, Böden, Flansche, Deckel. Empfehlungen zur Konstruktion | |||
807 | Abschnitte 8 und 9 GOST R 54803-2011 | Geschweißte Hochdruckbehälter aus Stahl. Allgemeine technische Anforderungen | |||
808 | Abschnitt 20 GOST R 55226-2012 | Gasförmiger Wasserstoff. Tankstellen | |||
809 | GOST R 55597-2013 | Hochdruckbehälter aus Stahl. Normen und Methoden der Festigkeitsberechnung. Verstärkung von Öffnungen in Mänteln und Böden bei Innendruck. Festigkeitsberechnung bei Einwirkung äußerer statischer Lasten auf den Stutzen | |||
810 | Abschnitt 11 GOST R 55601-2013 | Wärmeaustauschapparate und Luftkühlapparate. Befestigung von Rohren in Rohrböden. Allgemeine technische Anforderungen | |||
57. Anlagen für die Verarbeitung polymerer Werkstoffe | |||||
811 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 3 GOST 12.2.036-78 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Pressformen für die Herstellung von Gummierzeugnissen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
812 | Abschnitt 6 GOST 12.2.045-94 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Anlagen für die Herstellung von Gummierzeugnissen. Sicherheitsanforderungen | |||
813 | Abschnitte 5 und 6 GOST 11996-79 | Diskontinuierlich arbeitende Gummimischer. Allgemeine technische Bedingungen | |||
814 | Abschnitte 4 und 5 GOST 14106-80 | Vulkanisier-Autoklaven. Allgemeine technische Bedingungen | |||
815 | Abschnitte 5 und 6 GOST 14333-79 | Gummiverarbeitungswalzwerke. Allgemeine technische Bedingungen | |||
816 | GOST 15940-84 | Maschinen für die Reifenmontage. Allgemeine technische Bedingungen | |||
58. Pumpenausrüstung (Pumpen, Pumpenaggregate und Pumpenanlagen) | |||||
817 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitte 8 – 10 GOST ISO 16902-1-2006 | Geräusch von Maschinen. Technisches Verfahren zur Bestimmung der Schallleistungspegel von Hydraulikpumpen mittels Schallintensität | ||
818 | Abschnitt 5 GOST IEC 60335-2-41-2009 | Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 2-41. Zusätzliche Anforderungen an Pumpen | |||
819 | Abschnitt 6 GOST 22247-96 (ISO 2858-75) | Kreiselpumpen mit freiem Wellenende für Wasser. Hauptparameter und Abmessungen. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren | |||
820 | Abschnitte 6 – 8 GOST 31336-2006 (ISO 2151:2004) | Geräusch von Maschinen. Technische Verfahren zur Geräuschmessung von Kompressoren und Vakuumpumpen | |||
821 | Abschnitte 7 – 10 GOST 31300-2005 (EN 12639:2000) | Geräusch von Maschinen. Hydraulikpumpen. Geräuschprüfung | |||
822 | STB EN 13951-2009 | Nahrungsmittel- und Landwirtschaftsausrüstung. Pumpen für flüssige Produkte. Sicherheitsanforderungen und Konstruktionsregeln | |||
823 | Abschnitte 3 und 4 GOST 3347-91 | Kreiselpumpen für flüssige Milchprodukte. Allgemeine technische Bedingungen | |||
824 | Abschnitte 2 und 4 GOST 6134-87 | Kreiselpumpen. Prüfverfahren | |||
825 | Abschnitte 1 und 2 GOST 14658-86 | Verdrängerpumpen für Hydraulikantriebe. Abnahmeregeln und Prüfverfahren | |||
826 | Abschnitte 1 und 2 GOST 17335-79 | Verdrängerpumpen. Abnahmeregeln und Prüfverfahren | |||
827 | GOST 30645-99 | Energieeinsparung. Nichtkonventionelle und erneuerbare Energiequellen. Wärmepumpen "Luft – Wasser" für die kommunale Wärmeversorgung. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | |||
828 | Abschnitte 9 und 10 GOST 31835-2012 | Tiefpumpen mit Gestänge. Allgemeine technische Anforderungen | |||
829 | Abschnitt 6 GOST 31839-2012 (EN 809:1998) | Pumpen und Pumpenaggregate zur Förderung von Flüssigkeiten. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |||
830 | Abschnitt 6 GOST 31840-2012 | Tauchpumpen und Tauchpumpenaggregate. Sicherheitsanforderungen | |||
831 | Abschnitt 6 GOST R 54804-2011 (ISO 9908:1993) | Kreiselpumpen. Technische Anforderungen. Klasse III | |||
832 | Abschnitt 6 GOST R 54805-2011 (ISO 5199:2002) | Kreiselpumpen. Technische Anforderungen. Klasse II | |||
833 | Abschnitt 6 GOST R 54806-2011 (ISO 9905:1994) | Kreiselpumpen. Technische Anforderungen. Klasse I | |||
834 | STB 1831-2008 | Zahnradpumpen für Hydraulikantriebe. Technische Bedingungen | |||
59. Kryogene, Kompressor-, Kälte-, Autogen- und Gasreinigungsausrüstung | |||||
835 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 5 GOST 12.2.016-81 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Kompressorausrüstung. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
836 | Abschnitte 3 und 4 GOST 12.2.016.1-91 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Kompressorausrüstung. Bestimmung der Geräuschkenngrößen. Allgemeine Anforderungen | |||
837 | Abschnitt 4 GOST 12.2.110-95 | Stationäre Kolbenluftkompressoren für allgemeine Zwecke. Normen und Verfahren zur Bestimmung der Geräuschkenngrößen | |||
838 | GOST 12.2.133-94 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Flüssigkeitsring-Vakuumpumpen und Kompressoren. Sicherheitsanforderungen | |||
839 | Abschnitte 5 und 6 GOST 18517-84 | Garagenkompressoren. Allgemeine technische Bedingungen | |||
840 | Abschnitte 7 und 8 GOST 19663-90 | Isothermische Behälter für flüssiges Kohlendioxid. Allgemeine technische Anforderungen | |||
841 | Abschnitte 5 und 6 GOST 22502-89 | Kompressor-Kondensator-Aggregate mit hermetischen Kältekompressoren für gewerbliche Kälteanlagen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
842 | GOST 23467-79 | Luftkompressoren für Hochöfen und Luftzerlegungsanlagen. Allgemeine technische Anforderungen | |||
843 | Abschnitte 7 und 8 GOST 23833-95 | Gewerbliche Kälteanlagen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
844 | Abschnitt 7 GOST 25005-94 | Kälteanlagen. Allgemeine Anforderungen an die Druckbestimmung | |||
845 | Abschnitt 2 GOST 27407-87 | Gegenläufige Kolbenkompressoren. Zulässige Geräuschpegel und Verfahren zu ihrer Messung | |||
846 | Abschnitte 6 und 7 GOST 30829-2002 | Fahrbare Acetylenentwickler. Allgemeine technische Bedingungen | |||
847 | GOST 30938-2002 | Kompressorausrüstung. Bestimmung der Schwingungskenngrößen kleiner und mittlerer Kolbenkompressoren und Schwingungsnormen | |||
848 | Abschnitt 7 GOST 31824-2012 | Fasernebelabscheider. Typen und Hauptparameter. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren | |||
849 | Abschnitt 5 GOST 31830-2012 | Elektrofilter. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | |||
850 | Abschnitt 5 GOST 31834-2012 | Adsorptions-Gasreiniger. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | |||
851 | GOST 31837-2012 | Absorptions-Gasreiniger. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | |||
852 | Abschnitt 7 GOST R 51360-99 | Kältekompressoren. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | |||
853 | Abschnitt 8 GOST R 52615-2006 (EN 1012-2:1996) | Kompressoren und Vakuumpumpen. Sicherheitsanforderungen. Teil 2. Vakuumpumpen | |||
854 | Abschnitte 7 und 8 GOST R 53675-2009 | Erdölpumpen für Fernleitungen. Allgemeine Anforderungen | |||
855 | Abschnitt 17 GOST R 54802-2011 (ISO 13631:2002) | Erdöl- und Erdgasindustrie. Aggregierte Gaskolbenkompressoren. Technische Anforderungen | |||
856 | Abschnitte 14 – 16 und 20 GOST R 54892-2012 | Montage von Luftzerlegungsanlagen und anderer kryogener Ausrüstung. Allgemeine Grundsätze | |||
60. Gasreinigungs- und Staubabscheideausrüstung | |||||
857 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 5 GOST 31826-2012 | Gasreinigungs- und Staubabscheideausrüstung. Schlauchfilter. Nassabscheider. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren | ||
858 | Abschnitt 5 GOST 31831-2012 | Fliehkraftabscheider. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | |||
859 | Abschnitte 5 und 6 GOST R 50820-95 | Gasreinigungs- und Staubabscheideausrüstung. Verfahren zur Bestimmung des Staubgehalts von Gas-Staub-Strömen | |||
61. Erdölfeld-, Bohr- und geologische Erkundungsausrüstung | |||||
860 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 5 GOST 31841-2012 (ISO 14693:2003) | Erdöl- und Erdgasindustrie. Ausrüstung für die Untertage-Reparatur von Bohrlöchern. Allgemeine technische Anforderungen | ||
861 | Abschnitte 5 und 8 GOST 31844-2012 (ISO 13535:2000) | Erdöl- und Erdgasindustrie. Bohr- und Förderausrüstung. Hebeausrüstung. Allgemeine technische Anforderungen | |||
862 | Abschnitt 8 GOST R ISO 13533-2013 | Erdöl- und Erdgasindustrie. Bohr- und Förderausrüstung. Ausrüstung mit Schaftdurchgang. Allgemeine technische Anforderungen | |||
863 | Abschnitt 8 GOST R ISO 13534-2013 | Erdöl- und Erdgasindustrie. Bohr- und Förderausrüstung. Kontrolle, Wartung, Reparatur und Instandsetzung von Hebeausrüstung. Allgemeine technische Anforderungen | |||
864 | Abschnitt 11 GOST R ISO 13626-2013 | Erdöl- und Erdgasindustrie. Bohr- und Förderausrüstung. Anlagen zum Bohren und zur Instandhaltung von Bohrlöchern. Allgemeine technische Anforderungen | |||
865 | Abschnitt 10 GOST R ISO 13628-2-2013 | Erdöl- und Erdgasindustrie. Projektierung und Betrieb von Unterwasser-Fördersystemen. Teil 2. Flexible mehrschichtige Rohrsysteme ohne Bindeschichten für Unterwasser- und Offshore-Anwendungen | |||
866 | Unterabschnitte 5.8, 6.4 und 7.7 GOST R ISO 13628-3-2013 | Erdöl- und Erdgasindustrie. Projektierung und Betrieb von Unterwasser-Fördersystemen. Teil 3. Durchgängige Ausflussrohrleitungssysteme (TFL) | |||
867 | Abschnitte 6 und 7 GOST R ISO 17078-3-2013 | Erdöl- und Erdgasindustrie. Bohr- und Förderausrüstung. Teil 3. Vorrichtungen zum Ein- und Ausbau, Werkzeuge zum Einsetzen von Gasliftventilen und Riegel für Dorne mit Seitentasche. Allgemeine technische Anforderungen | |||
868 | Abschnitt 4 GOST 12.2.041-79 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Bohrausrüstung. Sicherheitsanforderungen | |||
869 | Abschnitt 3 GOST 12.2.044-80 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Maschinen und Anlagen für den Erdöltransport. Sicherheitsanforderungen | |||
870 | Abschnitt 4 GOST 12.2.088-83 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Oberflächenausrüstung für die Erschließung und Reparatur von Bohrlöchern. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |||
871 | Abschnitt 4 GOST 12.2.108-85 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Anlagen zum Bohren geologischer Erkundungs- und hydrogeologischer Bohrlöcher. Sicherheitsanforderungen | |||
872 | Abschnitt 5 GOST 12.2.115-2002 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Blowout-Preventer-Ausrüstung. Sicherheitsanforderungen | |||
873 | Abschnitt 4 GOST 12.2.125-91 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Oberflächen-Seilausrüstung. Sicherheitsanforderungen | |||
874 | Unterabschnitt 4.7 GOST 12.2.136-98 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Oberflächen-Gestängepumpenausrüstung. Sicherheitsanforderungen | |||
875 | Unterabschnitt 4.9 GOST 12.2.228-2004 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Ein- und Ausbauwerkzeuge und -vorrichtungen für die Reparatur von Bohrlöchern. Sicherheitsanforderungen | |||
876 | GOST 12.2.232-2012 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Oberflächen-Bohrausrüstung. Sicherheitsanforderungen | |||
877 | Abschnitte 3 und 4 GOST 5286-75 | Schlösser für Bohrgestänge | |||
878 | Abschnitte 3 und 4 GOST 7360-82 | Übergangsstücke für Bohrgestänge. Technische Bedingungen | |||
879 | Abschnitte 8 und 9 GOST 15880-96 | Elektrobohrer. Allgemeine technische Bedingungen | |||
880 | Abschnitte 5 und 6 GOST 20692-2003 | Rollenmeißel. Technische Bedingungen | |||
881 | GOST 21210-75 | Bohrköpfe für Kernentnahmevorrichtungen. Typen und Hauptabmessungen | |||
882 | Abschnitte 3 und 4 GOST 23979-80 | Übergangsstücke für Steigrohre. Technische Bedingungen | |||
883 | GOST 26474-85 | Diamantbohrmeißel und -bohrköpfe sowie mit superharten Verbundwerkstoffen bestückte Meißel und Bohrköpfe. Typen und Hauptabmessungen | |||
884 | Abschnitte 6 und 7 GOST 26698.1-93 | Bohrgeräte für Sprengbohrlöcher im Tagebau. Allgemeine technische Bedingungen | |||
885 | Abschnitte 6 und 7 GOST 26698.2-93 | Untertägige Bohrgeräte. Allgemeine technische Bedingungen | |||
886 | Abschnitte 5 und 6 GOST 27834-95 | Angeschweißte Schlösser für Bohrgestänge. Technische Bedingungen | |||
887 | Abschnitt 5 GOST 30767-2002 | Ausrüstung für die Gasliftförderung von Bohrlöchern. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | |||
888 | Abschnitte 7 und 8 GOST 30776-2002 | Mobile Pumpaggregate für die Erdöl- und Erdgasförderung. Allgemeine technische Bedingungen | |||
889 | Abschnitte 9 und 10 GOST 31835-2012 | Gestängetiefpumpen. Allgemeine technische Anforderungen | |||
890 | Unterabschnitt 4.15 GOST R 51365-2009 | Erdöl- und Erdgasindustrie. Bohr- und Förderausrüstung. Bohrlochkopf- und Eruptionskopfausrüstung. Allgemeine technische Anforderungen | |||
891 | Unterabschnitte 7.3 – 7.14, 8.10 und 9.14, Abschnitt 10 GOST R 53366-2009 | Stahlrohre zur Verwendung als Futterrohre oder Steigrohre für Bohrlöcher in der Erdöl- und Erdgasindustrie. Allgemeine technische Bedingungen | |||
892 | Abschnitt 5 GOST R 53683-2009 | Erdöl- und Erdgasindustrie. Bohr- und Förderausrüstung. Hebeausrüstung. Allgemeine technische Anforderungen | |||
893 | GOST R 54382-2011 | Erdöl- und Erdgasindustrie. Unterwasser-Rohrleitungssysteme. Allgemeine technische Anforderungen | |||
894 | GOST R 55141-2012 | Verarbeitung von Erdölbegleitgas. Kompakte Block-Gasverarbeitungskomplexe. Allgemeine technische Anforderungen | |||
895 | GOST R 55288-2012 | Formationstester am Gestänge. Bohrloch- und Kopfausrüstung. Allgemeine technische Bedingungen | |||
896 | Abschnitte 6 und 7 GOST R 55429-2013 | Lösbare Bügelrohrleitungsverbindungen. Konstruktion, Abmessungen und allgemeine technische Bedingungen | |||
897 | Abschnitte 5 und 7 GOST R 55430-2013 | Lösbare Rohrleitungsverbindungen. Beurteilung des technischen Zustands und Prüfverfahren. Betriebssicherheit | |||
62. Technologische Ausrüstung und Apparate zum Auftragen von Lack- und Anstrichbeschichtungen auf Erzeugnisse des Maschinenbaus | |||||
898 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 8 GOST 12.3.008-75 | System der Arbeitssicherheitsnormen. Herstellung metallischer und nichtmetallischer anorganischer Überzüge. Allgemeine Sicherheitsanforderungen | ||
63. Gas- und Kombinationsbrenner (außer Blockbrennern), Flüssigbrennstoffbrenner, eingebaut in Ausrüstung, die für den Einsatz in technologischen Prozessen in Industriebetrieben bestimmt ist | |||||
899 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | GOST 28091-89 | Industrielle Flüssigbrennstoffbrenner. Prüfverfahren | ||
900 | GOST 29134-97 | Industrielle Gasbrenner. Prüfverfahren | |||
64. Schlosser- und Montagewerkzeuge mit isolierenden Handgriffen für Arbeiten in elektrischen Anlagen mit Spannungen bis 1000 V | |||||
901 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 5 GOST 11516-94 | Handwerkzeuge für Arbeiten unter Spannung bis 1000 V Wechselstrom und 1500 V Gleichstrom. Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren | ||
65. Werkzeuge aus natürlichen und synthetischen Diamanten | |||||
902 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 5 GOST 32833-2014 | Diamant-Trennscheiben. Technische Bedingungen | ||
903 | Abschnitt 6 GOST 32406-2013 | Diamantwerkzeuge und Werkzeuge aus kubischem Bornitrid. Sicherheitsanforderungen. | |||
66. Fräser, Drehmeißel | |||||
904 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitt 6 GOST 2679-2014 | Schlitz- und Trennfräser. Technische Bedingungen | ||
905 | Punkt 30a des Abschnitts II GOST 5688-61 | Drehmeißel mit Hartmetallplatten. Technische Bedingungen | |||
906 | Abschnitt 4 GOST 13932-80 | Zylindrische aufsteckbare Holzfräser mit zusammengesetzter Ausführung. Technische Bedingungen | |||
907 | Abschnitt 5 GOST 22749-77 | Aufsteckbare Holzfräser mit hinterdrehten Zähnen. Technische Bedingungen | |||
908 | Abschnitt 3 GOST 24360-80 | Aufsteckfräser für Planbearbeitung mit eingesetzten Messern, bestückt mit Hartmetallplatten. Technische Bedingungen | |||
909 | Abschnitt 5 GOST R 52419-2005 | Aufsteckfräser, bestückt mit Hartmetall, für die Bearbeitung von Holzwerkstoffen und Kunststoffen. Technische Bedingungen | |||
910 | Unterabschnitte 5.8 und 5.9 GOST R 52589-2006 | Schaftfräser, bestückt mit Hartmetall, für die Hochgeschwindigkeitsbearbeitung von Holzwerkstoffen und Kunststoffen. Technische Bedingungen und Sicherheitsanforderungen | |||
911 | Unterabschnitte 5.8 und 5.9 GOST R 52590-2006 | Schaftfräser, bestückt mit superharten Materialien, für die Hochgeschwindigkeitsbearbeitung von Holzwerkstoffen und Kunststoffen. Technische Bedingungen und Sicherheitsanforderungen | |||
912 | Unterabschnitte 5.6 und 5.7 GOST R 53926-2010 (EN 847-2:2001) | Schaftfräser mit mechanischer Befestigung austauschbarer Schneidplatten für die Bearbeitung von Holz und Holzverbundwerkstoffen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
913 | Unterabschnitte 5.6 und 5.7 GOST R 53927-2010 (EN 847-1:2005) | Aufsteckfräser, zusammengesetzt, mit Körpern aus Leichtmetalllegierungen mit mechanischer Befestigung austauschbarer Schneidplatten für die Bearbeitung von Holz und Holzverbundwerkstoffen. Allgemeine technische Bedingungen | |||
67. Schleifwerkzeuge, Schleifmaterialien | |||||
914 | Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2 | Abschnitte 5 und 7 GOST 11516-94 (IEC 900–87) | Handwerkzeuge für Arbeiten unter Spannung bis 1000 V Wechselstrom und 1500 V Gleichstrom. Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren | ||
915 | Unterabschnitte 5.8 und 5.9 GOST R 54489-2011 (EN 847-1:2005) | Kreissägeblätter für Blocksägemaschinen und automatische Linien. Allgemeine technische Bedingungen | |
916 | Unterabschnitt 5.8 GOST R 54490-2011 (EN 847-1:2005) | Kreissägeblätter, bestückt mit Platten aus superharten Werkstoffen, für die Bearbeitung von Holzwerkstoffen und Kunststoffen. Allgemeine technische Bedingungen | |
917 | Unterabschnitt 4.4 GOST 9769-79 | Kreissägeblätter mit Hartmetallplatten für die Bearbeitung von Holzwerkstoffen. Technische Bedingungen | |
918 | Unterabschnitte 4.4 und 4.5 GOST 22776–77 | Erzeugnisse aus Schleifpapier. Technische Bedingungen | |
919 | Punkte 6.4.1 und 6.4.2 GOST 32406-2013 | Werkzeug aus Diamant und aus kubischem Bornitrid. Sicherheitsanforderungen | |
920 | Abschnitt 3 GOST R 51140-98 | Metallschneidendes Werkzeug. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | |
921 | Unterabschnitte 6.1 – 6.15 GOST R 52588-2011 | Schleifwerkzeug. Sicherheitsanforderungen |