Technisches Regelwerk TR ZU 010/2011

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Gemäß Artikel 13 des Abkommens über einheitliche Grundsätze

und Regeln der technischen Regulierung in der Republik Belarus, der Republik Kasachstan und der Russischen Föderation vom 18. November 2010 hat die Kommission der Zollunion (im Folgenden – Kommission) beschlossen:

1. Das Technische Regelwerk der Zollunion "Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen" (TR ZU 010/2011) annehmen (beigefügt).

2. Bestätigen:

2.1. Das Verzeichnis der Normen, bei deren freiwilliger Anwendung die Einhaltung der Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen" (TR ZU 010/2011) gewährleistet wird (beigefügt);

2.2. Das Verzeichnis der Normen, die Regeln und Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen enthalten, einschließlich der Regeln für die Probenahme, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen" (TR ZU 010/2011) und die Durchführung der Konformitätsbewertung (Konformitätsbestätigung) von Produkten erforderlich sind (beigefügt).

3. Festlegen:

3.1. Das Technische Regelwerk der Zollunion "Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen" (im Folgenden – Technisches Regelwerk) tritt am 15. Februar 2013 in Kraft;

3.2. Dokumente über die Konformitätsbewertung (Konformitätsbestätigung) mit den verbindlichen Anforderungen, die durch normative Rechtsakte der Zollunion oder die Gesetzgebung eines Mitgliedstaates der Zollunion festgelegt sind und die für Produkte, die Gegenstand der technischen Regulierung des Technischen Regelwerks (im Folgenden – Produkte) sind, vor dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks ausgestellt oder angenommen wurden, sind bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig, jedoch nicht später als bis zum 15. März 2015. Die genannten Dokumente, die vor dem Tag der offiziellen Veröffentlichung dieses Beschlusses ausgestellt oder angenommen wurden, sind bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig.

Ab dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks ist die Ausstellung oder Annahme von Dokumenten über die Konformitätsbewertung (Konformitätsbestätigung) von Produkten mit den verbindlichen Anforderungen, die zuvor durch normative Rechtsakte der Zollunion oder die Gesetzgebung eines Mitgliedstaates der Zollunion festgelegt wurden, nicht zulässig;

3.3. Bis zum 15. März 2015 ist die Herstellung und das Inverkehrbringen von Produkten gemäß den verbindlichen Anforderungen zulässig, die zuvor durch normative Rechtsakte der Zollunion oder die Gesetzgebung eines Mitgliedstaates der Zollunion festgelegt wurden, sofern Dokumente über die Konformitätsbewertung (Konformitätsbestätigung) der Produkte mit den genannten verbindlichen Anforderungen vorliegen, die vor dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks ausgestellt oder angenommen wurden.

Die genannten Produkte werden mit dem nationalen Konformitätszeichen (Verkehrszeichen auf dem Markt) gemäß der Gesetzgebung des Mitgliedstaates der Zollunion oder gemäß dem Beschluss der Kommission vom 20. September 2010 Nr. 386 gekennzeichnet.

Die Kennzeichnung solcher Produkte mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion ist nicht zulässig;

3.31. Bis zum 15. November 2013 ist die Herstellung und das Inverkehrbringen von Produkten im Zollgebiet der Zollunion, die vor dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks keiner obligatorischen Konformitätsbewertung (Konformitätsbestätigung) mit den verbindlichen Anforderungen unterlagen, die durch normative Rechtsakte der Zollunion oder die Gesetzgebung eines Mitgliedstaates der Zollunion festgelegt sind, ohne Dokumente über die obligatorische Konformitätsbewertung (Konformitätsbestätigung) und ohne Kennzeichnung mit dem nationalen Konformitätszeichen (Verkehrszeichen auf dem Markt) zulässig;

3.3.2. Bis zum 31. Dezember 2028 sind auf dem Territorium der Russischen Föderation die Festlegung und Anwendung verbindlicher Anforderungen in Bezug auf einzelne Produktarten zulässig, die auf den Territorien von Staaten hergestellt (gefertigt) wurden, die keine Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion sind, und die in das Territorium der Russischen Föderation eingeführt (eingeführt wurden) werden und für die Anwendung (den Betrieb) in den Branchen des Brennstoff- und Energiekomplexes, der Gewinnung von Bodenschätzen, der chemischen Industrie, der Bergbauindustrie und der Metallurgie bestimmt sind (mit Ausnahme der Produkte, die in den Punkten 2, 4 – 6, 11 und 15 des Verzeichnisses der Gegenstände der technischen Regulierung aufgeführt sind, die der Konformitätsbestätigung mit den Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen" in Form der Zertifizierung unterliegen (Anlage Nr. 3 zum Technischen Regelwerk), und in den Punkten 3, 4 (in Bezug auf Produkte mit einer Nennleistung bis 160 kW (200 kVA)), 8, 26, 27, 29 – 31, 33, 34 und 37 des Verzeichnisses der Gegenstände der technischen Regulierung, die der Konformitätsbestätigung mit den Anforderungen des Technischen Regelwerks in Form der Konformitätserklärung unterliegen (Anlage Nr. 3 zum Technischen Regelwerk)), sowie die Durchführung der Konformitätsbewertung solcher Produkte gemäß den normativen Rechtsakten der Regierung der Russischen Föderation.

Das Inverkehrbringen und der Betrieb einzelner Produktarten, die in Absatz eins dieses Unterpunktes genannt sind, sind unter der Bedingung der Gewährleistung ihrer Sicherheit und nur auf dem Territorium der Russischen Föderation zulässig. In Bezug auf die genannten Produkte ist die Ausfertigung von Dokumenten über die Konformitätsbewertung, die im Technischen Regelwerk vorgesehen sind, nicht zulässig. Die Information, dass die Produkte in Verkehr gebracht werden und nur auf dem Territorium der Russischen Föderation verkehren dürfen, wird im Pass solcher Produkte und im Dokument über die Konformitätsbewertung mit den verbindlichen Anforderungen angegeben, die gemäß Absatz eins dieses Unterpunktes festgelegt sind.

Die in Absatz eins dieses Unterpunktes genannten Produkte werden nicht mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Eurasischen Wirtschaftsunion gekennzeichnet.

Die Ausübung der Rechte des Besitzes, der Nutzung und (oder) der Verfügung über die in Absatz eins dieses Unterpunktes genannten Produkte ist auf den Territorien der Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion mit Ausnahme der Russischen Föderation nicht zulässig;

3.4. Der Verkehr von Produkten, die während der Gültigkeitsdauer der in Unterpunkt 3.2 dieses Beschlusses genannten Dokumente über die Konformitätsbewertung (Konformitätsbestätigung) in Verkehr gebracht wurden, sowie von Produkten, die in Unterpunkt 3.31 dieses Beschlusses genannt sind, ist während der Lebensdauer der Produkte zulässig, die gemäß der Gesetzgebung des Mitgliedstaates der Zollunion festgelegt ist.

Fußnote. Punkt 3 mit Änderungen, eingefügt durch die Beschlüsse des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 04.12.2012 Nr. 248 (tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft); vom 26.09.2025 Nr. 107 (tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft).

4. Dem Sekretariat der Kommission gemeinsam mit den Vertragsparteien den Entwurf eines Maßnahmenplans auszuarbeiten, der für die Umsetzung des Technischen Regelwerks erforderlich ist, und binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses dessen Vorlage zur Bestätigung durch die Kommission in der festgelegten Weise sicherzustellen.

5. Der Russischen Vertragspartei unter Beteiligung der Vertragsparteien auf der Grundlage des Monitorings der Ergebnisse der Anwendung der Normen die Vorbereitung von Vorschlägen zur Aktualisierung der in Punkt 2 dieses Beschlusses genannten Normenverzeichnisse sicherzustellen und die Vorlage mindestens einmal jährlich ab dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks an das Sekretariat der Kommission zur Bestätigung durch die Kommission in der festgelegten Weise zu gewährleisten.

6. Den Vertragsparteien:

6.1. bis zum Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks die Organe der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) zu bestimmen, die für die Durchführung der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen des Technischen Regelwerks verantwortlich sind, und die Kommission hierüber zu informieren;

6.2. die Durchführung der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen des Technischen Regelwerks ab dem Tag seines Inkrafttretens sicherzustellen.

Mitglieder der Kommission der Zollunion:


Von der Republik
Belarus

Von der Republik
Kasachstan

Von der Russischen
Föderation

S. Rumas

U. Schukejew

I. Schuwalow

BESTÄTIGT
durch den Beschluss der Kommission
der Zollunion
vom 18. Oktober 2011 Nr. 823


TECHNISCHES REGELWERK
DER ZOLLUNION

TR ZU 010/2011
Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen
Inhalt

Vorwort

Artikel 1. Anwendungsbereich

Artikel 2. Begriffsbestimmungen

Artikel 3. Regeln für das Inverkehrbringen auf dem Markt

Artikel 4. Gewährleistung der Sicherheit von Maschinen und (oder) Anlagen bei der Entwicklung (Projektierung)

Artikel 5. Gewährleistung der Sicherheit von Maschinen und (oder) Anlagen bei der Herstellung, Lagerung, Beförderung, dem Betrieb und der Entsorgung

Artikel 6. Gewährleistung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen

Artikel 7. Konformitätsbewertung

Artikel 8. Konformitätsbestätigung

Artikel 9. Verfahren zur Erklärung der Konformität von Maschinen und (oder) Anlagen

Artikel 10. Zusammensetzung der Nachweisunterlagen, die die Grundlage für die Annahme der Konformitätserklärung bilden

Artikel 11. Verfahren zur Durchführung der Zertifizierung von Maschinen und (oder) Anlagen

Artikel 12. Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion

Artikel 13. Schutzklausel

Anlage Nr. 1. Grundlegende Sicherheitsanforderungen an Maschinen und (oder) Anlagen

Anlage Nr. 2. Zusätzliche Sicherheitsanforderungen für bestimmte Kategorien von Maschinen und Anlagen

Anlage Nr. 3. Verzeichnis der Gegenstände der technischen Regulierung, die der Konformitätsbestätigung unterliegen

Anmerkung IZPI!
Im Text des Technischen Regelwerks ist vorgesehen:
die Wörter "Zollunion" im jeweiligen Fall durch das Wort "Union" im jeweiligen Fall zu ersetzen, mit Ausnahme von Absatz 1 des Artikels 3 und Absatz 5 des Artikels 12, die Wörter "auf dem einheitlichen Zollgebiet der Zollunion" durch die Wörter "auf dem Zollgebiet der Union" zu ersetzen, die Wörter "Betriebsanleitung (Instruktion)" im jeweiligen Fall durch die Wörter "Betriebsdokumente" im jeweiligen Fall zu ersetzen, die Wörter "Entwicklung (Projektierung)" im jeweiligen Fall durch das Wort "Entwicklung" im jeweiligen Fall zu ersetzen;
die Wörter "(Projektant)" im jeweiligen Fall, "(projektiert werden)", "(projektiert)" durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 13.03.2026 Nr. 36 zu streichen (tritt am 01.09.2026 in Kraft).

Vorwort

Anmerkung ISPI!
Das Vorwort soll durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 13.03.2026 Nr. 36 ausgeschlossen werden (tritt am 01.09.2026 in Kraft).

1. Dieses Technische Regelwerk wurde in Übereinstimmung mit dem Abkommen über einheitliche Grundsätze und Regeln der technischen Regulierung in der Republik Belarus, der Republik Kasachstan und der Russischen Föderation vom 18. November 2010 ausgearbeitet.

2. Dieses Technische Regelwerk wurde mit dem Ziel ausgearbeitet, auf dem einheitlichen Zollgebiet der Zollunion einheitliche verbindliche Anforderungen an Maschinen und (oder) Anlagen bei der Entwicklung (Projektierung), Herstellung, Montage, Inbetriebnahme, Betrieb, Lagerung, Beförderung, dem Inverkehrbringen und der Entsorgung festzulegen sowie den freien Verkehr von Maschinen und (oder) Anlagen zu gewährleisten, die auf dem einheitlichen Zollgebiet der Zollunion in Verkehr gebracht werden.

3. Werden in Bezug auf Maschinen und (oder) Anlagen andere technische Regelwerke der Zollunion oder technische Regelwerke der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft (im Folgenden – EurAsEG) angenommen, die Anforderungen an Maschinen und (oder) Anlagen festlegen, so müssen die Maschinen und (oder) Anlagen den Anforderungen dieser technischen Regelwerke der Zollunion bzw. der EurAsEG entsprechen, deren Geltung sich auf sie erstreckt.

Anmerkung ISPI!
In Artikel 1 ist eine Änderung durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 13.03.2026 Nr. 36 vorgesehen (tritt am 01.09.2026 in Kraft).

Artikel 1. Anwendungsbereich

1. Dieses Technische Regelwerk gilt für Maschinen und (oder) Anlagen, die auf dem einheitlichen Zollgebiet der Zollunion in Verkehr gebracht werden.

2. Dieses Technische Regelwerk legt die mindestens erforderlichen Sicherheitsanforderungen an Maschinen und (oder) Anlagen bei der Entwicklung (Projektierung), Herstellung, Montage, Inbetriebnahme, Betrieb, Lagerung, Beförderung, dem Inverkehrbringen und der Entsorgung fest, um Leben und Gesundheit von Menschen, das Eigentum, die Umwelt sowie Leben und Gesundheit von Tieren zu schützen und Handlungen vorzubeugen, die Verbraucher irreführen.

3. Dieses Technische Regelwerk gilt für Maschinen und (oder) Anlagen, für die Gefahrenarten ermittelt und identifiziert wurden und für die Anforderungen an deren Beseitigung oder Verringerung gemäß den Anlagen Nr. 1 und Nr. 2 festgelegt sind.

4. Dieses Technische Regelwerk gilt nicht für folgende Arten von Maschinen und (oder) Anlagen:

- Maschinen und (oder) Anlagen, die mit der Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Funktionierens von Kommunikationsnetzen und der Nutzung des Funkfrequenzspektrums zusammenhängen;

- Maschinen und (oder) Anlagen, die für medizinische Zwecke eingesetzt und in direktem Kontakt mit dem Patienten verwendet werden (Röntgen-, Diagnose-, Therapie-, Orthopädie-, Zahnbehandlungs- und Chirurgieausrüstung);

- Maschinen und (oder) Anlagen, die speziell für den Einsatz im Bereich der Nutzung der Atomenergie konstruiert sind. Auf Maschinen und (oder) Anlagen allgemeiner industrieller Bestimmung, die im Bereich der Nutzung der Atomenergie eingesetzt werden, erstreckt sich die Geltung dieses Technischen Regelwerks in dem Umfang, der den Anforderungen zur Gewährleistung der nuklearen und strahlentechnischen Sicherheit nicht widerspricht;

- Radfahrzeuge, mit Ausnahme der an ihnen montierten Maschinen und (oder) Anlagen;

- See- und Binnenschiffe (Schiffe und schwimmende Mittel, einschließlich der auf ihnen verwendeten Maschinen und (oder) Anlagen);

- Luft- und Raumfahrzeuge;

- rollendes Eisenbahnmaterial und technische Mittel, die speziell für den Einsatz im Eisenbahnverkehr und in der U-Bahn konstruiert sind;

- Fahrgeschäfte;

- Rüstung und Militärtechnik;

- Maschinen und (oder) Anlagen, die für den Betrieb durch Personen mit eingeschränkten körperlichen Fähigkeiten bestimmt sind;

- land- und forstwirtschaftliche Traktoren und Anhänger, mit Ausnahme der an ihnen montierten Maschinen und (oder) Anlagen;

- Bohrplattformen, mit Ausnahme der auf ihnen verwendeten Maschinen und (oder) Anlagen.

5. Die Geltung dieses Technischen Regelwerks erstreckt sich auf Maschinen und (oder) Anlagen, einschließlich solcher, die auf gefährlichen Produktionsanlagen eingesetzt werden.

Fußnote. Absatz 5 mit Änderung durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 16.05.2016 Nr. 37 (tritt nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

6. Werden durch Maschinen und (oder) Anlagen verursachte Risiken vollständig oder teilweise in anderen technischen Regelwerken der Zollunion oder der EurAsEG festgelegt, so müssen die Maschinen und (oder) Anlagen den Anforderungen der technischen Regelwerke der Zollunion bzw. der EurAsEG entsprechen, deren Geltung sich auf sie erstreckt.

7. Bei der Identifizierung von Maschinen und (oder) Anlagen wird die Übereinstimmung konkreter Maschinen und (oder) Anlagen mit einem Muster oder ihrer Beschreibung festgestellt, wobei als solche die in Absatz 1 des Artikels 6 dieses Technischen Regelwerks genannten Normen, Klassifikatoren, Spezifikationen und Zeichnungen, technische Bedingungen sowie die Betriebsdokumentation verwendet werden können.

8. Zusätzliche Sicherheitsanforderungen für bestimmte Kategorien von Maschinen und Anlagen sind gemäß Anlage Nr. 2 festgelegt.

Anmerkung ISPI!
In Artikel 2 ist eine Änderung durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 13.03.2026 Nr. 36 vorgesehen (tritt am 01.09.2026 in Kraft).

Artikel 2. Begriffsbestimmungen

1. In diesem Technischen Regelwerk werden folgende Begriffe und ihre Begriffsbestimmungen verwendet:

"Unfall" – Zerstörung oder Beschädigung von Maschinen und (oder) Anlagen, Entstehung eines unkontrollierten Explosionsvorgangs und (oder) Austritts gefährlicher und schädlicher Stoffe im Betriebsprozess von Maschinen und (oder) Anlagen;

"Zweistoffmotor" – Motor, der für den gleichzeitigen Betrieb mit Dieselkraftstoff und gasförmigem Kraftstoff bestimmt ist. Dabei kann die vom Motor verbrauchte Menge einer Kraftstoffart im Verhältnis zur anderen je nach Betriebsart und Motortyp variieren;

"zulässiges Risiko" – Risikowert der Verwendung von Maschinen und (oder) Anlagen, der auf der Grundlage der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten des Herstellers dem Sicherheitsniveau entspricht, das auf allen Stufen des Lebenszyklus des Produkts gewährleistet werden muss;

"Lebenszyklus" – Zeitraum vom Beginn der Projektierung der Maschine und (oder) Anlage bis zum Abschluss der Entsorgung, der miteinander verbundene Stufen umfasst (Projektierung, Herstellung, Lagerung, Montage, Inbetriebnahme, Betrieb, einschließlich Modernisierung, Reparatur, technische Wartung und Service);

"Störfall" – Ausfall von Maschinen und (oder) Anlagen, Abweichung vom Regime des technologischen Prozesses;

"kritischer Ausfall" - Ausfall der Maschine und (oder) der Anlagen, dessen mögliche Folgen die Schädigung von Leben oder Gesundheit des Menschen, von Eigentum, der Umwelt, von Leben und Gesundheit von Tieren und Pflanzen sind;

"Maschine" - eine Reihe miteinander verbundener Teile oder Baugruppen, von denen mindestens ein Teil oder eine Baugruppe sich mittels entsprechender Antriebe, Steuerkreise, Energiequellen bewegt, die für eine bestimmte Anwendung (z. B. Bearbeitung, Verarbeitung, Bewegung oder Verpackung von Material) zusammengefügt sind;

"mobile Energiemittel" – Traktoren, Universalenergiegeräte, selbstfahrende Fahrgestelle;

"festgelegte Lebensdauer" - die Gesamtbetriebszeit, bei deren Erreichen der Betrieb der Maschine und (oder) der Anlagen unabhängig von ihrem technischen Zustand eingestellt werden muss;

"Betriebszeit" - die Dauer oder der Umfang der Arbeit der Maschine und (oder) der Anlagen;

"festgelegte Nutzungsdauer" - die kalendarische Betriebsdauer der Maschine und (oder) der Anlagen, bei deren Erreichen der Betrieb unabhängig von ihrem technischen Zustand eingestellt werden muss;

"festgelegte Lagerdauer" - die kalendarische Lagerdauer der Maschine und (oder) der Anlagen, bei deren Erreichen ihre Lagerung unabhängig von ihrem technischen Zustand eingestellt werden muss;

"bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine" – die Verwendung der Maschine und (oder) der Anlagen entsprechend der vom Hersteller in den Betriebsdokumenten angegebenen Bestimmung;

"Sicherheitsbetrachtung" - ein Dokument, das eine Risikoanalyse sowie Angaben aus den Konstruktionsunterlagen, der Betriebs- und Technologiedokumentation über die minimal notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit enthält, das die Maschinen und (oder) Anlagen in allen Phasen des Lebenszyklus begleitet und durch Angaben über die Ergebnisse der Risikobewertungen in der Betriebsphase nach Durchführung einer Generalreparatur ergänzt wird;

"Anlagen" - ein technisches Gerät, das selbstständig verwendet oder an einer Maschine angebracht wird und zur Erfüllung ihrer Haupt- und (oder) Zusatzfunktionen sowie zur Verbindung mehrerer Maschinen zu einem einheitlichen System erforderlich ist;

"Ausfall" - ein Ereignis, das in der Störung des funktionsfähigen Zustands der Maschine und (oder) der Anlagen infolge konstruktiver Mängel bei der Projektierung, der Nichteinhaltung des festgelegten Herstellungs- oder Reparaturprozesses oder der Nichtbeachtung der Regeln oder der Betriebsanleitung (Anweisung) besteht;

"Grenzzustand" - der Zustand der Maschine und (oder) der Anlagen, bei dem ihr weiterer Betrieb unzulässig oder unzweckmäßig ist oder die Wiederherstellung ihres funktionsfähigen Zustands unmöglich oder unzweckmäßig ist;

"anzubauende Maschine" – eine mobile, gezogene, aufliegergestützte, angehängte, halbangehängte oder an ein mobiles Energiegerät montierte Maschine, die zur Durchführung von Arbeiten zur Produktion und Primärverarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse u. a. bestimmt ist;

"Entwickler" (Projektant) - eine juristische oder natürliche Person, die den Prozess der Schaffung eines neuen Typs von Maschinen und Anlagen, die Entwicklung der technischen Dokumentation für einen Prototyp und die Herstellung des Prototyps durchführt;

"Entwickler (Projektant) des Systems" - eine juristische oder natürliche Person, die den Prozess der Erstellung der Projektdokumentation für Systeme von Maschinen und (oder) Anlagen (technologische Linien, die durch den Produktionszyklus miteinander verbunden sind) durchführt;

"landwirtschaftlicher Maschinen-Traktoren-Komplex" – ein Komplex, der eine Kombination eines mobilen Energiegeräts mit einer gezogenen, aufliegergestützten oder montierten Maschine (oder Maschinen) darstellt und zur Durchführung technologischer landwirtschaftlicher Arbeiten bestimmt ist;

"System" - die Gesamtheit von Maschinen und (oder) Anlagen, die konstruktiv und (oder) funktional zur Erfüllung der erforderlichen Funktionen verbunden sind;

"Gefahr" – eine potenzielle Quelle der Schädigung von Leben und Gesundheit des Menschen, von Eigentum, der Umwelt;

"Gefahrenbereich" – der Raum, in dem auf den Menschen Gefahren einwirken, die von der Maschine oder den Anlagen ausgehen;

"Risiko" – die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit der Schädigung und den Folgen dieser Schädigung für Leben oder Gesundheit des Menschen, Eigentum, die Umwelt, Leben oder Gesundheit von Tieren und Pflanzen.

Fußnote. Artikel 2 mit Änderung, eingefügt durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 24.11.2023 Nr. 137 (tritt in Kraft nach Ablauf von 360 Kalendertagen ab dem Datum seiner offiziellen Veröffentlichung).
Anmerkung IZPI!
In Artikel 3 ist eine Änderung durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 13.03.2026 Nr. 36 vorgesehen (tritt am 01.09.2026 in Kraft).

Artikel 3. Regeln für den Verkehr auf dem Markt

1. Maschinen und (oder) Anlagen werden auf dem Markt in Verkehr gebracht, wenn sie diesem Technischen Regelwerk sowie anderen Technischen Regelwerken der Zollunion und der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft entsprechen, deren Geltung sich auf sie erstreckt, und unter der Bedingung, dass sie die in diesem Technischen Regelwerk sowie in anderen Technischen Regelwerken der Zollunion und der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft festgelegten Konformitätsbestätigungsverfahren durchlaufen haben, deren Geltung sich auf sie erstreckt.

Maschinen und (oder) Anlagen, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks nicht bestätigt wurde, dürfen nicht mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion gekennzeichnet werden und werden nicht zum Inverkehrbringen im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion zugelassen.

Anmerkung IZPI!
In Artikel 4 ist eine Änderung durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 13.03.2026 Nr. 36 vorgesehen (tritt am 01.09.2026 in Kraft).

Artikel 4. Gewährleistung der Sicherheit von Maschinen und (oder) Anlagen bei der Entwicklung (Projektierung)

1. Bei der Entwicklung (Projektierung) von Maschinen und (oder) Anlagen müssen mögliche Gefahrenarten in allen Phasen des Lebenszyklus identifiziert werden.

2. Für identifizierte Gefahrenarten muss eine Risikobewertung rechnerisch, experimentell, gutachterlich oder anhand von Betriebsdaten ähnlicher Maschinen und (oder) Anlagen durchgeführt werden. Methoden der Risikobewertung können in den in Absatz 1 des Artikels 6 dieses Technischen Regelwerks genannten Normen festgelegt werden.

3. Bei der Entwicklung (Projektierung) muss das zulässige Risiko für Maschinen und (oder) Anlagen bestimmt und festgelegt werden. Dabei wird das Sicherheitsniveau, das dem festgelegten Risiko entspricht, gewährleistet durch:

- die Vollständigkeit der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten;

- die Durchführung eines Komplexes notwendiger Berechnungen und Prüfungen, die auf in der festgelegten Ordnung verifizierten Methoden beruhen;

- die Auswahl von Materialien und Stoffen, die in einzelnen Arten von Maschinen und (oder) Anlagen verwendet werden, in Abhängigkeit von den Parametern und Betriebsbedingungen;

- Festlegung der Kriterien der Grenzzustände durch den Entwickler (Projektanten);

- Festlegung der vorgesehenen Lebensdauer, der vorgesehenen Ressourcen, der Fristen für Wartung, Reparatur und Entsorgung durch den Entwickler (Projektanten).

- Ermittlung aller Gefahren, die mit einer möglichen vorhersehbaren falschen Verwendung der Maschine und (oder) der Anlage verbunden sind;

- Einschränkung der Verwendung von Maschinen und (oder) Anlagen.

4. Falls das bewertete Risiko über dem zulässigen Risiko liegt, muss zu seiner Verringerung der Entwurf der Maschine und (oder) der Anlage geändert werden, wobei ein Eingreifen des Personals in alle Betriebsarten der Maschine und (oder) der Anlage ausgeschlossen wird (sofern das Eingreifen nicht durch die Betriebsanleitung (Instruktion) vorgesehen ist).

5. Wenn die technischen Eigenschaften der Maschine und (oder) der Anlage, die das zulässige Risiko bestimmen, durch eine Änderung des Entwurfs nicht erreicht werden können sowie bei wirtschaftlicher Unzweckmäßigkeit, wird in der Betriebsanleitung (Instruktion) eine Information angegeben, die die Einsatzbedingungen dieser Maschine und (oder) dieser Anlage einschränkt oder vor der Notwendigkeit warnt, Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit zu ergreifen.

6. Bei der Entwicklung (Projektierung) von Maschinen und (oder) Anlagen müssen die Pegel physikalischer Faktoren (Lärmpegel, Infraschall, Luft- und Kontaktultraschall, lokale und allgemeine Vibration, elektromagnetische Felder) sowie die Freisetzungspegel gefährlicher und schädlicher Stoffe festgelegt werden, die die Sicherheit bei ihrem Betrieb gewährleisten.

7. Bei der Entwicklung (Projektierung) der Maschine und (oder) der Anlage muss eine Sicherheitsbegründung erarbeitet werden.

Das Original der Sicherheitsbegründung der Maschinen und (oder) Anlagen wird beim Entwickler (Projektanten) aufbewahrt, eine Kopie beim Hersteller der Maschinen und (oder) Anlagen und bei der Organisation, die die Maschinen und (oder) Anlagen betreibt.

8. Die Erarbeitung der Betriebsanleitung (Instruktion) ist ein untrennbarer Bestandteil der Entwicklung (Projektierung) der Maschine und (oder) der Anlage. Die Betriebsanleitung (Instruktion) umfasst:

- Angaben zur Konstruktion, zum Wirkprinzip, zu den Eigenschaften (Merkmalen) der Maschinen und/oder Anlagen;

- Hinweise zur Montage oder zum Zusammenbau, zur Einstellung oder Justierung, zur Wartung und Reparatur der Maschine und (oder) der Anlage;

- Hinweise zur Verwendung der Maschine und (oder) der Anlage und Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit, die beim Betrieb der Maschine und (oder) der Anlage einzuhalten sind, einschließlich Inbetriebnahme, bestimmungsgemäßer Verwendung, Wartung, aller Reparaturarten, periodischer Diagnose, Prüfungen, Transport, Verpackungen, Konservierung und Lagerbedingungen;

- festgelegte Kennwerte (festgelegte Lagerdauer, festgelegte Lebensdauer und (oder) festgelegte Ressource) in Abhängigkeit von den konstruktiven Besonderheiten. Nach Ablauf der festgelegten Kennwerte (der festgelegten Ressource, der Lagerdauer, der Lebensdauer) werden die Maschine und (oder) die Anlage aus dem Betrieb genommen, und es wird eine Entscheidung über ihre Zuführung zur Reparatur, zur Entsorgung, über die Prüfung und über die Festlegung neuer festgelegter Kennwerte (der festgelegten Ressource, der Lagerdauer, der Lebensdauer) getroffen;

- Verzeichnis der kritischen Ausfälle, mögliche fehlerhafte Handlungen des Personals, die zu einem Störfall oder Unfall führen;

- Handlungen des Personals im Falle eines Störfalls, eines kritischen Ausfalls oder eines Unfalls;

- Kriterien der Grenzzustände;

- Hinweise zur Außerbetriebnahme und Entsorgung.

- Angaben zur Qualifikation des Bedienpersonals.

9. Falls die Maschine und (oder) die Anlage für den Betrieb durch nicht professionelle Nutzer bestimmt sind, muss die Betriebsanleitung (Instruktion) die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen solcher Nutzer berücksichtigen.

Hinweis ISPI!
In Artikel 5 wird eine Änderung durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 13.03.2026 Nr. 36 vorgesehen (tritt am 01.09.2026 in Kraft).

Artikel 5. Gewährleistung der Sicherheit von Maschinen und (oder) Anlagen bei Herstellung, Lagerung, Transport, Betrieb und Entsorgung

1. Bei der Herstellung der Maschine und (oder) der Anlage muss ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Projekt-(Konstruktions-)unterlagen und des vorliegenden Technischen Regelwerks gewährleistet werden.

2. Bei der Herstellung der Maschine und (oder) der Anlage muss der Hersteller den gesamten Komplex der durch die Projekt-(Konstruktions-)unterlagen bestimmten Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit ausführen, wobei die Möglichkeit der Kontrolle der Ausführung aller technologischen Operationen gewährleistet sein muss, von denen die Sicherheit abhängt.

3. Bei der Herstellung der Maschine und (oder) der Anlage müssen die durch die Projekt-(Konstruktions-)unterlagen vorgesehenen Prüfungen durchgeführt werden.

4. Bei der Herstellung der Maschine und (oder) der Anlage müssen die Sicherheitsanforderungen gewährleistet werden, die durch die Projekt-(Konstruktions-)unterlagen in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Technischen Regelwerk festgelegt sind, unter Berücksichtigung der angewandten technologischen Prozesse und des Kontrollsystems. Der Hersteller führt die Risikobewertung der Maschinen und (oder) Anlagen vor dem Inverkehrbringen durch.

5. Abweichungen von den Projekt-(Konstruktions-)unterlagen bei der Herstellung der Maschine und (oder) der Anlage müssen mit dem Entwickler (Projektanten) abgestimmt werden. Das Risiko aus der Verwendung der Maschine und (oder) der Anlage, die nach den abgestimmten Projekt-(Konstruktions-)unterlagen hergestellt wurden, darf nicht höher sein als das vom Entwickler (Projektanten) festgelegte zulässige Risiko.

6. Der Hersteller der Maschine und (oder) der Anlage muss die Maschinen und (oder) Anlagen mit der Betriebsanleitung (Instruktion) ausstatten.

7. Die Maschine und (oder) die Anlage müssen deutliche und unauslöschliche Warnaufschriften oder -zeichen über die Gefahrenarten aufweisen.

8. Die Maschine und (oder) die Anlage müssen eine gut unterscheidbare, deutliche und unauslöschliche Identifikationsaufschrift aufweisen, die enthält:

- den Namen des Herstellers und (oder) seine Marke;

- die Bezeichnung und (oder) die Kennung der Maschine und (oder) der Anlage (Typ, Marke, Modell (falls vorhanden));

- Monat und Jahr der Herstellung.

9. Wenn die in Absatz 8 dieses Artikels angegebenen Angaben nicht auf der Maschine und (oder) der Anlage angebracht werden können, dürfen sie nur in der dieser Maschine und (oder) dieser Anlage beigefügten Betriebsanleitung (Instruktion) angegeben werden. Dabei müssen der Name des Herstellers und (oder) seine Marke, die Bezeichnung und die Kennung der Maschine und (oder) der Anlage (Typ, Marke, Modell (falls vorhanden)) auf der Verpackung angebracht werden.

10. Die in Absatz 8 dieses Artikels angegebenen Angaben müssen in der Betriebsanleitung (Instruktion) enthalten sein. Darüber hinaus muss die Betriebsanleitung (Instruktion) den Namen und den Sitz des Herstellers (der vom Hersteller bevollmächtigten Person), des Importeurs sowie Informationen für die Kontaktaufnahme mit ihnen enthalten.

11. Die Betriebsanleitung (Instruktion) wird in russischer Sprache und in der/den Staatssprache(n) des Mitgliedstaats der Zollunion erstellt, sofern entsprechende Anforderungen in der Gesetzgebung des/der Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten der Zollunion bestehen.

Die Betriebsanleitung (Instruktion) wird auf Papierträgern erstellt. Ihr kann ein Satz Betriebsdokumente auf elektronischen Datenträgern beigefügt werden. Die Betriebsanleitung (Instruktion), die zum Lieferumfang von Maschinen und (oder) Anlagen nicht für den Hausgebrauch gehört, kann nach Wahl des Herstellers nur auf elektronischen Datenträgern erstellt werden.

12. Materialien und Stoffe, die für die Verpackung von Maschinen und (oder) Anlagen verwendet werden, müssen sicher sein.

13. Transport und Lagerung von Maschinen und (oder) Anlagen, ihrer Baugruppen und Teile müssen unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen erfolgen, die in der Projekt- (Konstruktions-) und Betriebsdokumentation vorgesehen sind.

14. Bei der Durchführung von Wartung, Reparatur und Prüfungen von Maschinen und (oder) Anlagen sind die Anforderungen einzuhalten, die in der Betriebsanleitung (Instruktion), im Programm für die Durchführung der Wartung oder Reparatur während der gesamten Dauer dieser Arbeiten festgelegt sind.

15. Konstruktionsänderungen von Maschinen und (oder) Anlagen, die bei ihrer Reparatur entstehen, sind mit dem Entwickler (Projektanten) abzustimmen.

16. Nach der Durchführung einer Generalreparatur von Maschinen und (oder) Anlagen ist eine Risikobewertung durchzuführen, deren Wert nicht über dem zulässigen Wert liegen darf. Bei Bedarf werden technische und organisatorische Maßnahmen entwickelt, die darauf gerichtet sind, die Werte des zulässigen Risikos zu erreichen.

17. Für reparierte Maschinen und (oder) Anlagen, die den Anforderungen der Projekt- (Konstruktions-) Dokumentation nicht entsprechen, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der in der Sicherheitsbegründung festgelegten Risikowerte unter Berücksichtigung der in der Organisation angenommenen technologischen Prozesse und des Kontrollsystems zu entwickeln.

18. In der Betriebsanleitung (Instruktion) sind Empfehlungen zur sicheren Entsorgung von Maschinen und (oder) Anlagen festzulegen.

19. Bei der Projektierung von Maschinen und (oder) Anlagen sind in der Betriebsanleitung (Instruktion) Maßnahmen zur Verhinderung der zweckfremden Verwendung von Maschinen und (oder) Anlagen nach Erreichen der vorgesehenen Ressource oder der vorgesehenen Lebensdauer festzulegen.

Anmerkung IZPI!
Artikel 6 ist in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 13.03.2026 Nr. 36 vorgesehen (tritt am 01.09.2026 in Kraft).

Artikel 6. Gewährleistung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen

Die Übereinstimmung von Maschinen und (oder) Anlagen mit diesem Technischen Regelwerk wird durch die unmittelbare Erfüllung seiner Anforderungen oder durch die Erfüllung der Anforderungen zwischenstaatlicher Standards gewährleistet, und falls diese fehlen (bis zur Annahme zwischenstaatlicher Standards) – der nationalen (staatlichen) Standards der Mitgliedstaaten der Zollunion, durch deren Anwendung auf freiwilliger Basis die Einhaltung der Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion gewährleistet wird, sowie der Standards, die Regeln und Methoden für Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen enthalten, einschließlich der Regeln für die Probenahme, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks der Zollunion und für die Durchführung der Konformitätsbewertung (Konformitätsbestätigung) von Produkten erforderlich sind (im Folgenden – Standards), für die entsprechenden Arten von Maschinen und (oder) Anlagen.

Die freiwillige Erfüllung der Anforderungen der genannten Standards zeugt von der Übereinstimmung von Maschinen und (oder) Anlagen mit den Sicherheitsanforderungen dieses Technischen Regelwerks.

Artikel 7. Konformitätsbewertung

1. Maschinen und (oder) Anlagen, die im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion in Verkehr gebracht werden, unterliegen der Konformitätsbewertung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks.

Die Konformitätsbewertung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks erfolgt in Form der Konformitätsbestätigung und in Form der staatlichen Kontrolle (Aufsicht).

Maschinen und (oder) Anlagen, die in Betrieb waren oder für den Eigenbedarf ihrer Hersteller gefertigt wurden, sowie Zulieferteile und Ersatzteile für Maschinen, die für die Reparatur (Wartung) von Maschinen und (oder) Anlagen verwendet werden, unterliegen nicht der Konformitätsbestätigung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks.

Anmerkung IZPI!
In Artikel 8 ist eine Änderung durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 13.03.2026 Nr. 36 vorgesehen (tritt am 01.09.2026 in Kraft).

Artikel 8. Konformitätsbestätigung

1. Die Konformitätsbestätigung von Maschinen und (oder) Anlagen erfolgt nach den von der Kommission der Zollunion genehmigten einheitlichen Verfahren.

2. Die Konformitätsbestätigung von Maschinen und (oder) Anlagen mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks erfolgt in Form:

der Zertifizierung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle (Konformitätsbewertung (Konformitätsbestätigung)) (im Folgenden – Zertifizierungsstelle), die im Einheitlichen Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (Zentren) der Zollunion eingetragen ist;

der Konformitätserklärung auf der Grundlage eigener Nachweise und (oder) von Nachweisen, die unter Beteiligung einer Zertifizierungsstelle oder eines akkreditierten Prüflaboratoriums (Zentrums), die im Einheitlichen Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (Zentren) der Zollunion eingetragen sind (im Folgenden – akkreditiertes Prüflaboratorium (Zentrum)), erlangt wurden.

3. Die Zertifizierung erfolgt in Bezug auf Maschinen und (oder) Anlagen, die in das Verzeichnis der technischen Regelungsobjekte aufgenommen sind, die der Konformitätsbestätigung mit den Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion „Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen“ in Form der Zertifizierung unterliegen, das in Anlage Nr. 3 aufgeführt ist.

4. Die Konformitätserklärung wird vom Antragsteller in Bezug auf Maschinen und (oder) Anlagen durchgeführt, die in das Verzeichnis der technischen Regelungsobjekte aufgenommen sind, die der Konformitätsbestätigung mit den Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion „Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen“ in Form der Konformitätserklärung unterliegen, das in Anlage Nr. 3 aufgeführt ist.

5. Auf Beschluss des Antragstellers kann anstelle der Konformitätserklärung in Bezug auf Maschinen und (oder) Anlagen, die in das in Absatz 1 des Punktes 4 dieses Artikels genannte Verzeichnis aufgenommen sind, eine Zertifizierung nach Zertifizierungsschemata durchgeführt werden, die den in diesem Technischen Regelwerk für Maschinen und (oder) Anlagen vorgesehenen Schemata der Konformitätserklärung gleichwertig sind, auch wenn beim Antragsteller eigene Nachweise der Konformitätsbestätigung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks fehlen oder unzureichend sind.

6. Die Konformitätserklärung oder das Konformitätszertifikat ist das einzige Dokument, das die Konformität der Maschine und (oder) Anlage mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks bestätigt.

7. Die Konformitätserklärung und das Konformitätszertifikat haben gleiche Rechtskraft und gelten im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion in Bezug auf Maschinen und (oder) Anlagen, die während der Geltungsdauer der Konformitätserklärung oder des Konformitätszertifikats im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion in Verkehr gebracht werden, und für jede Einheit (Maschine und (oder) Anlage) während ihrer Lebensdauer.

8. Die Angaben zur Konformitätserklärung oder zum Konformitätszertifikat sind im Pass der Maschine und (oder) Anlage anzugeben.

9. Bei der Konformitätsbestätigung wird die Übereinstimmung der Maschinen und (oder) Anlagen mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks geprüft, die unmittelbar vorgegeben oder in den in Artikel 6 dieses Technischen Regelwerks genannten Normen festgelegt sind.

10. Bei der Konformitätsbestätigung von Maschinen und (oder) Anlagen stellt der Antragsteller einen Dokumentensatz für die Maschinen und (oder) Anlagen zusammen, der die Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen dieses Technischen Regelwerks bestätigt und Folgendes umfasst:

die Sicherheitsbetrachtung;

technische Bedingungen (falls vorhanden);

Betriebsdokumente;

das Verzeichnis der in Artikel 6 genannten Normen, deren Anforderungen diese Maschinen und (oder) Anlagen entsprechen müssen (bei ihrer Anwendung durch den Hersteller);

den Vertrag (Liefervertrag) (für eine Partie, ein Einzelstück) oder die Warenbegleitdokumentation (für eine Partie, ein Einzelstück);

das Zertifikat über das Managementsystem des Herstellers (falls vorhanden);

Angaben zu durchgeführten Untersuchungen (falls vorhanden);

Prüfprotokolle der Maschine und (oder) Anlage, die vom Hersteller, Verkäufer, von der Person, die die Funktionen des ausländischen Herstellers wahrnimmt, und (oder) von Prüflaboratorien (Zentren) durchgeführt wurden (falls vorhanden);

Konformitätszertifikate für Materialien und Zulieferteile oder Protokolle ihrer Prüfungen (falls vorhanden);

Konformitätszertifikate für diese Maschinen und (oder) Anlagen, die von ausländischen Zertifizierungsstellen erlangt wurden (falls vorhanden);

andere Dokumente, die direkt oder indirekt die Konformität der Maschinen und (oder) Anlagen mit den Sicherheitsanforderungen dieses Technischen Regelwerks bestätigen (falls vorhanden).

Anmerkung IZPI!
In Artikel 9 ist eine Änderung durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 13.03.2026 Nr. 36 vorgesehen (tritt am 01.09.2026 in Kraft).

Artikel 9. Verfahren der Konformitätserklärung von Maschinen und (oder) Anlagen

Die Konformitätserklärung von Maschinen und (oder) Anlagen erfolgt nach folgenden Schemata:

Schema 1d für in Serie gefertigte Maschinen und (oder) Anlagen umfasst folgende Handlungen:

der Antragsteller stellt den in Punkt 10 des Artikels 8 genannten Dokumentensatz zusammen; führt die Produktionskontrolle durch und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Produktionsprozess die Konformität der Maschinen und (oder) Anlagen mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet; führt Prüfungen von Mustern in einem Prüflaboratorium oder akkreditierten Prüflaboratorium (Zentrum) durch, nimmt die Konformitätserklärung an und registriert sie.

Schema 2d für eine Partie von Maschinen und (oder) Anlagen (Einzelstück) umfasst folgende Handlungen:

der Antragsteller stellt den in Punkt 10 des Artikels 8 genannten Dokumentensatz zusammen; führt Prüfungen von Mustern in einem Prüflaboratorium oder akkreditierten Prüflaboratorium (Zentrum) durch, nimmt die Konformitätserklärung an und registriert sie.

Schema 3d für in Serie gefertigte Maschinen und (oder) Anlagen umfasst folgende Handlungen:

der Antragsteller stellt den Komplettsatz der in Absatz 10 Artikel 8 genannten Dokumente zusammen; führt die Produktionskontrolle durch und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Produktionsprozess die Übereinstimmung der Maschinen und (oder) Anlagen mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sicherstellt; führt Prüfungen von Proben in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Zentrum) durch, nimmt die Konformitätserklärung an und registriert sie.

Schema 4d für eine Partie von Maschinen und (oder) Anlagen (ein Einzelprodukt) umfasst folgende Handlungen:

der Antragsteller stellt den Komplettsatz der in Absatz 10 Artikel 8 genannten Dokumente zusammen; führt Prüfungen von Proben in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Zentrum) durch, nimmt die Konformitätserklärung an und registriert sie;

Schema 5d wird für Maschinen und (oder) Anlagen verwendet:

die auf gefährlichen Produktionsobjekten angewendet werden;

wenn die Durchführung von Prüfungen in vollem Umfang vor ihrer Aufstellung am Betriebsort unmöglich ist;

wenn der Antragsteller bei der Konformitätsbestätigung die in Absatz 1 Artikel 6 dieses Technischen Regelwerks genannten Standards nicht anwendet, auch für innovative Produkte.

Umfasst folgende Handlungen:

der Antragsteller stellt den Komplettsatz der in Absatz 10 Artikel 8 genannten Dokumente zusammen; führt die Produktionskontrolle durch und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Produktionsprozess die Übereinstimmung der Maschinen und (oder) Anlagen mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sicherstellt, und übermittelt der Zertifizierungsstelle einen Antrag auf Durchführung der Typuntersuchung;

die Zertifizierungsstelle führt die Typuntersuchung unter Berücksichtigung der vom Antragsteller erhaltenen Dokumente durch. Falls der Antragsteller die in Absatz 1 Artikel 6 dieses Technischen Regelwerks genannten Standards nicht angewendet hat, bewertet die Zertifizierungsstelle die Möglichkeit, die Anforderungen der genannten Standards durch die erklärten Anforderungen zu ersetzen. Die Typuntersuchung wird in Abhängigkeit von den vom Antragsteller vorgelegten Dokumenten auf eine der folgenden Arten durchgeführt:

Untersuchung eines Musters als Vertreter aller später hergestellten Maschinen und (oder) Anlagen;

Prüfung der vorgelegten Dokumente, Prüfung eines Musters oder der bestimmenden (kritischen) Bestandteile der Maschinen und (oder) Anlagen;

bei positiven Ergebnissen der durchgeführten Typuntersuchungen stellt die Zertifizierungsstelle ein Typenzertifikat nach dem einheitlichen Formular aus, das durch den Beschluss der Kommission genehmigt wurde, und händigt es dem Antragsteller aus. Das Typenzertifikat ist ein untrennbarer Bestandteil der Konformitätserklärung, und die darin enthaltenen erklärten Anforderungen an die Maschine und (oder) Anlage, die als ausreichender Nachweis ihrer Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks anerkannt sind, werden bei den von den staatlichen Kontrollorganen (Aufsichtsorganen) durchgeführten Prüfungen auf Übereinstimmung mit diesem Technischen Regelwerk verwendet;

der Antragsteller nimmt die Konformitätserklärung an und registriert sie.

Schema 6d für in Serienproduktion hergestellte Maschinen und (oder) Anlagen bei Vorhandensein eines zertifizierten Managementsystems des Herstellers umfasst folgende Handlungen:

der Antragsteller stellt den Komplettsatz der in Absatz 10 Artikel 8 genannten Dokumente zusammen, in dessen Bestand das Zertifikat für das Managementsystem (eine Kopie des Konformitätszertifikats) aufgenommen wird, das von der Zertifizierungsstelle für Managementsysteme ausgestellt wurde, die in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (Zentren) der Zollunion aufgenommen ist; führt die Produktionskontrolle durch und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Produktionsprozess die Übereinstimmung der Maschinen und (oder) Anlagen mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sicherstellt; führt Prüfungen von Proben in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Zentrum) durch, nimmt die Konformitätserklärung an und registriert sie.

Bei der Konformitätserklärung nach den Schemata 1d, 3d, 5d, 6d kann der Antragsteller eine gemäß der Gesetzgebung eines Mitgliedstaats der Zollunion auf dessen Territorium registrierte juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die entweder Hersteller ist oder die Funktionen eines ausländischen Herstellers auf der Grundlage eines Vertrags mit ihm wahrnimmt, hinsichtlich der Sicherstellung der Übereinstimmung der gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und hinsichtlich der Verantwortung für die Nichtübereinstimmung der gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks der Zollunion (Person, die die Funktionen eines ausländischen Herstellers wahrnimmt).

Bei der Konformitätserklärung nach den Schemata 2d, 4d kann der Antragsteller eine gemäß der Gesetzgebung eines Mitgliedstaats der Zollunion auf dessen Territorium registrierte juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die entweder Hersteller oder Verkäufer ist oder die Funktionen eines ausländischen Herstellers auf der Grundlage eines Vertrags mit ihm wahrnimmt, hinsichtlich der Sicherstellung der Übereinstimmung der gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und hinsichtlich der Verantwortung für die Nichtübereinstimmung der gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks der Zollunion (Person, die die Funktionen eines ausländischen Herstellers wahrnimmt).

Artikel 10. Zusammensetzung der Beweismaterialien, die die Grundlage für die Annahme der Konformitätserklärung bilden

1. Als Beweismaterialien, die die Grundlage für die Annahme der Konformitätserklärung auf der Grundlage eigener Nachweise bilden, werden die in Absatz 10 Artikel 8 dieses Technischen Regelwerks genannten Dokumente sowie die in Artikel 6 dieses Technischen Regelwerks genannten Standards verwendet.

2. Als Anwendungsbedingungen der genannten Dokumente können betrachtet werden:

1) für Prüfprotokolle:

das Vorhandensein von Werten der Kennwerte in den Prüfprotokollen, die die Übereinstimmung mit allen in diesem Technischen Regelwerk festgelegten Anforderungen bestätigen, die für das konkrete erklärte Produkt gelten;

die Geltung der Prüfprotokolle für die erklärten Maschinen und (oder) Anlagen;

2) Konformitätszertifikate, Konformitätserklärungen oder Prüfprotokolle für Rohstoffe, Materialien, Zubehörteile – wenn sie die Sicherheit des Endprodukts bestimmen, das der Konformitätsbestätigung unterliegt;

3) Zertifikate für das Qualitätsmanagementsystem der Produktion – wenn sie sich auf die Herstellung der erklärten Maschinen und (oder) Anlagen erstrecken;

4) sonstige Dokumente, die direkt oder indirekt die Übereinstimmung der Maschinen und (oder) Anlagen mit den festgelegten Anforderungen bestätigen, Konformitätszertifikate für die erklärten Maschinen und (oder) Anlagen, die bei der freiwilligen Zertifizierung ausgestellt wurden (unter der Bedingung, dass bei der freiwilligen Zertifizierung alle erforderlichen Anforderungen bestätigt wurden).

3. Die Konformitätserklärung wird nach dem einheitlichen Formular erstellt, das durch den Beschluss der Kommission der Zollunion genehmigt wurde.

Die Konformitätserklärung unterliegt der Registrierung gemäß dem von der Kommission der Zollunion genehmigten Verfahren. Die Gültigkeit der Konformitätserklärung beginnt mit dem Tag ihrer Registrierung. Die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung beträgt höchstens 5 Jahre.

4. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Konformitätserklärung und die Beweismaterialien zehn Jahre ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung aufzubewahren.

Der Satz von Dokumenten, die die Konformität bestätigen, ist den Organen der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) auf deren Verlangen vorzulegen.

Anmerkung ISPI!
In Artikel 11 wird eine Änderung durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 13.03.2026 Nr. 36 vorgesehen (tritt am 01.09.2026 in Kraft).

Artikel 11. Verfahren zur Durchführung der Zertifizierung von Maschinen und (oder) Anlagen

1. Die Zertifizierung von Maschinen und (oder) Anlagen erfolgt nach folgenden Schemata:

Schema 1c für in Serienproduktion hergestellte Maschinen und (oder) Anlagen umfasst folgende Handlungen:

der Antragsteller stellt den Satz von Dokumenten zusammen, die in Artikel 8 Punkt 10 genannt sind, und reicht einen Antrag auf Zertifizierung bei der Zertifizierungsstelle ein;

die Zertifizierungsstelle führt die Entnahme von Mustern beim Antragsteller zur Durchführung von Prüfungen durch;

das akkreditierte Prüflaboratorium (Zentrum), das in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (Zentren) der Zollunion (im Folgenden – akkreditiertes Prüflaboratorium (Zentrum)) aufgenommen ist, führt Prüfungen der Muster von Maschinen und (oder) Anlagen durch;

die Zertifizierungsstelle führt eine Analyse des Produktionszustands des Herstellers und der Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen der Muster von Maschinen und (oder) Anlagen durch und stellt dem Antragsteller bei positiven Ergebnissen ein Konformitätszertifikat aus;

die Zertifizierungsstelle führt die Inspektionskontrolle der zertifizierten Maschinen und (oder) Anlagen mittels Prüfungen von Mustern im akkreditierten Prüflaboratorium (Zentrum) und (oder) Analyse des Produktionszustands durch.

Schema 3c für eine Partie von Maschinen und (oder) Anlagen (Einzelstück) umfasst folgende Handlungen:

der Antragsteller stellt den Satz von Dokumenten zusammen, die in Artikel 8 Punkt 10 genannt sind, und reicht einen Antrag auf Zertifizierung bei der Zertifizierungsstelle ein;

die Zertifizierungsstelle oder das akkreditierte Prüflaboratorium (Zentrum) führt die Entnahme von Mustern beim Antragsteller zur Durchführung von Prüfungen durch;

das akkreditierte Prüflaboratorium (Zentrum) führt Prüfungen der Muster von Maschinen und (oder) Anlagen durch;

die Zertifizierungsstelle führt eine Analyse der Ergebnisse der Prüfungen der Muster von Maschinen und (oder) Anlagen durch und stellt dem Antragsteller bei positiven Ergebnissen ein Konformitätszertifikat aus;

Schema 9c für eine Partie von Maschinen und (oder) Anlagen begrenzten Umfangs, die zur Ausstattung von Unternehmen auf dem einheitlichen Gebiet der Zollunion bestimmt ist, umfasst folgende Handlungen:

der Antragsteller stellt den Satz von Dokumenten zusammen, die in Artikel 8 Punkt 10 genannt sind, und reicht einen Antrag auf Zertifizierung bei der Zertifizierungsstelle ein;

die Zertifizierungsstelle führt eine Analyse des vom Antragsteller eingereichten Satzes von Dokumenten durch und stellt dem Antragsteller bei positiven Ergebnissen ein Konformitätszertifikat aus.

Antragsteller bei der Zertifizierung nach den Schemata 1c, 9c kann eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die gemäß der Gesetzgebung eines Mitgliedstaats der Zollunion auf dessen Territorium registriert ist und entweder Hersteller ist oder die Funktionen eines ausländischen Herstellers auf der Grundlage eines Vertrags mit diesem ausübt, im Hinblick auf die Sicherstellung der Konformität der gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und im Hinblick auf die Verantwortung für die Nichtkonformität der gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks der Zollunion (Person, die die Funktionen eines ausländischen Herstellers ausübt).

Antragsteller bei der Zertifizierung nach Schema 3c kann eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die gemäß der Gesetzgebung eines Mitgliedstaats der Zollunion auf dessen Territorium registriert ist und entweder Hersteller oder Verkäufer ist oder die Funktionen eines ausländischen Herstellers auf der Grundlage eines Vertrags mit diesem ausübt, im Hinblick auf die Sicherstellung der Konformität der gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und im Hinblick auf die Verantwortung für die Nichtkonformität der gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks der Zollunion (Person, die die Funktionen eines ausländischen Herstellers ausübt).

2. Der Antragsteller kann sich mit einem Antrag auf Zertifizierung an jede Zertifizierungsstelle wenden, die in ihrem Akkreditierungsbereich Maschinen und (oder) Anlagen hat, die in das Verzeichnis der Maschinen und Anlagen aufgenommen sind, die der Konformitätsbestätigung mit den Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen" in Form der Zertifizierung unterliegen, das von der Kommission der Zollunion genehmigt wird.

Der Antrag auf Durchführung der Zertifizierung wird vom Antragsteller erstellt und muss enthalten:

Name und Sitz des Antragstellers;

Name und Sitz des Herstellers;

Angaben zur Maschine und (oder) Anlage (ihrer Zusammensetzung) und ihre identifizierenden Merkmale (Bezeichnung, Zolltarifnummer nach dem Klassifikator der Außenwirtschaftstätigkeit der Zollunion, Dokument, nach dem die Maschine und (oder) Anlage hergestellt wurde (zwischenstaatliche oder nationale Norm, Werksnorm, technische Bedingungen u. dgl.), Form des Inverkehrbringens – Serienproduktion oder Partie, Angaben zum Vertrag (Kontrakt) u. dgl.);

den/die verwendeten Standard(s), die in Artikel 6 Punkt 1 dieses Technischen Regelwerks genannt sind;

das Zertifizierungsschema.

3. Die Zertifizierungsstelle prüft den Antrag und trifft eine Entscheidung über die Möglichkeit der Durchführung der Zertifizierung.

Bei positiver Entscheidung schließt die Zertifizierungsstelle mit dem Antragsteller einen Vertrag über die Durchführung der Zertifizierungsarbeiten ab.

Die Zertifizierungsstelle führt die Arbeiten gemäß dem Zertifizierungsschema durch, bereitet die Entscheidung vor und stellt dem Antragsteller bei positivem Ergebnis ein Konformitätszertifikat aus.

4. Im Falle eines negativen Ergebnisses der Zertifizierung übermittelt die Zertifizierungsstelle dem Antragsteller eine begründete Entscheidung über die Verweigerung der Ausstellung eines Konformitätszertifikats.

5. Prüfungen eines Typmusters (von Typmustern) oder eines Einzelstücks einer Maschine und (oder) Anlage werden vom akkreditierten Prüflaboratorium (Zentrum) im Auftrag der Zertifizierungsstelle durchgeführt, der das Prüfprotokoll ausgestellt wird.

6. Die Analyse des Produktionszustands wird von der Zertifizierungsstelle beim Hersteller durchgeführt. Die Ergebnisse der Analyse werden in einem Akt festgehalten.

Verfügt der Hersteller über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem für die Produktion oder die Entwicklung und Produktion von Maschinen und (oder) Anlagen, bewertet die Zertifizierungsstelle, ob dieses System in der Lage ist, eine stabile Herstellung der zu zertifizierenden Maschinen und (oder) Anlagen zu gewährleisten, die den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks entsprechen.

7. Bei positiven Ergebnissen der im Zertifizierungsschema vorgesehenen Prüfungen stellt die Zertifizierungsstelle das Konformitätszertifikat aus und übergibt es dem Antragsteller.

Das Konformitätszertifikat wird nach dem einheitlichen Formular ausgestellt, das durch den Beschluss der Kommission der Zollunion genehmigt wurde.

Die Angaben zum ausgestellten Konformitätszertifikat übermittelt die Zertifizierungsstelle an das Einheitliche Register der ausgestellten Konformitätszertifikate und registrierten Konformitätserklärungen, die nach dem einheitlichen Formular erstellt wurden.

8. Die Gültigkeitsdauer des Konformitätszertifikats wird für in Serienproduktion hergestellte Maschinen und (oder) Anlagen auf höchstens 5 Jahre festgelegt; für eine hergestellte Partie wird keine Gültigkeitsdauer festgelegt.

9. Das Konformitätszertifikat kann eine Anlage enthalten, die ein Verzeichnis der konkreten Erzeugnisse umfasst, auf die sich seine Geltung erstreckt.

Die Anlage wird erstellt, wenn:

die Zusammensetzung einer Gruppe gleichartiger Produkte, die vom Antragsteller hergestellt und nach denselben Anforderungen zertifiziert wurde, detailliert werden muss;

Herstellerwerke anzugeben sind, die zu größeren Verbünden mit einheitlichen Produktionsbedingungen gehören.

Anmerkung IZPI!
In Artikel 12 ist eine Änderung durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 13.03.2026 Nr. 36 vorgesehen (tritt am 01.09.2026 in Kraft).

Artikel 12. Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion

1. Maschinen und (oder) Anlagen, die den Sicherheitsanforderungen dieses Technischen Regelwerks entsprechen und das Verfahren der Konformitätsbestätigung nach Artikel 8 dieses Technischen Regelwerks durchlaufen haben, müssen mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion gekennzeichnet sein.

2. Die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion erfolgt vor dem Inverkehrbringen der Maschinen und (oder) Anlagen auf dem Markt.

3. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird auf jede Einheit der Maschinen und (oder) Anlagen auf beliebige Weise aufgebracht, die während der gesamten Lebensdauer der Maschine und (oder) Anlage ein deutliches und klares Bild gewährleistet.

Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird auf dem Erzeugnis selbst angebracht.

4. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion darf nur auf der Verpackung und in den beigefügten Betriebsdokumenten angebracht werden, wenn es nicht unmittelbar auf der Maschine und (oder) Anlage angebracht werden kann.

5. Maschinen und (oder) Anlagen werden mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion gekennzeichnet, wenn sie den Anforderungen aller Technischen Regelwerke der Zollunion und der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft entsprechen, die auf sie anwendbar sind und das Anbringen des einheitlichen Verkehrszeichens der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion vorsehen.

Artikel 13. Schutzklausel

1. Die Mitgliedstaaten der Zollunion sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen von Maschinen und (oder) Anlagen im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion zu beschränken oder zu verbieten sowie Maschinen und (oder) Anlagen, die den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks nicht entsprechen, vom Markt zu nehmen.

Anlage Nr. 1
zum Technischen Regelwerk der Zollunion
"Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen"
(TR ZU 010/2011)

Anmerkung IZPI!
In Anlage 1 ist eine Änderung durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 13.03.2026 Nr. 36 vorgesehen (tritt am 01.09.2026 in Kraft).

GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN
FÜR MASCHINEN UND (ODER) ANLAGEN

1. Es muss die Möglichkeit sichergestellt werden, die Maschine und (oder) Anlage unter den vom Hersteller vorgesehenen Bedingungen zu regulieren und zu warten, ohne das Personal einer Gefahr auszusetzen.

2. Bei der Entwicklung (Konstruktion) und Herstellung von Maschinen und (oder) Anlagen müssen die verantwortlichen Personen:

Gefahren beseitigen oder verringern; Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren ergreifen;

die Verbraucher über die Schutzmaßnahmen informieren, angeben, ob eine besondere Schulung erforderlich ist, und den Bedarf an technischen Schutzmaßnahmen bestimmen.

3. Bei der Entwicklung (Konstruktion) und Herstellung von Maschinen und (oder) Anlagen sowie bei der Erarbeitung der Betriebsanleitung (Gebrauchsanweisung) der Maschine und (oder) Anlage ist das zulässige Risiko beim Betrieb der Maschinen und (oder) Anlagen zu berücksichtigen.

4. Falls infolge eines unzulässigen Betriebs eine Gefahr entstehen kann, muss die Konstruktion der Maschine und (oder) Anlage einen solchen Betrieb verhindern. Ist dies nicht möglich, wird in der Betriebsanleitung (Gebrauchsanweisung) die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf solche Situationen gelenkt.

5. Bei der Entwicklung (Konstruktion) und Herstellung der Maschine und (oder) Anlage sind ergonomische Grundsätze anzuwenden, um den Einfluss von Unbehagen, Ermüdung und psychischer Belastung des Personals auf das geringstmögliche Niveau zu senken.

6. Bei der Entwicklung (Konstruktion) und Herstellung der Maschine und (oder) Anlage sind die Einschränkungen zu berücksichtigen, die dem Bediener beim Einsatz persönlicher Schutzausrüstung auferlegt werden.

7. Die Maschine und (oder) Anlage müssen entsprechend der Betriebsanleitung mit den erforderlichen Vorrichtungen und Werkzeugen für sichere Einstellarbeiten, Wartung und bestimmungsgemäße Verwendung ausgestattet werden.

8. Die Maschine und (oder) Anlage müssen so entwickelt (konstruiert) und hergestellt werden, dass Rohstoffe, Materialien und Stoffe, die bei ihrer Herstellung und ihrem Betrieb verwendet werden, die Sicherheit von Leben oder Gesundheit des Menschen, das Eigentum, die Umwelt sowie Leben oder Gesundheit von Tieren nicht gefährden.

Bei der Verwendung von Flüssigkeiten und Gasen müssen die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren ausgeschlossen werden.

9. Es ist eine zusätzliche Beleuchtung für den sicheren Betrieb der Maschine und (oder) Anlage vorzusehen.

Innere Teile und Bereiche der Maschine und (oder) Anlage, die häufiger Inspektion, Einstellung und Wartung bedürfen, müssen über eine Beleuchtung verfügen, die die Sicherheit gewährleistet.

Beim Betrieb der Maschine und (oder) Anlage müssen die Entstehung von Schattenbereichen, störenden Bereichen, Blendung und Stroboskopeffekt ausgeschlossen werden.

10. Die Maschine und (oder) Anlage oder jeder ihrer Teile müssen so verpackt werden, dass sie sicher und ohne Beschädigung gelagert werden können und eine ausreichende Standfestigkeit aufweisen.

11. Falls Gewicht, Größe oder Form der Maschine und (oder) Anlage oder ihrer verschiedenen Teile ein manuelles Bewegen nicht zulassen, müssen die Maschine und (oder) Anlage oder jeder ihrer Teile:

mit Vorrichtungen zum Heben durch einen Mechanismus ausgestattet sein;

eine solche Konfiguration aufweisen, dass standardmäßige Hebezeuge eingesetzt werden können.

12. Falls die Maschine und (oder) Anlage oder einer ihrer Teile manuell bewegt werden, müssen sie sich leicht bewegen lassen oder mit Hebevorrichtungen ausgestattet sein.

Es sind besondere Stellen für die sichere Unterbringung von Werkzeugen, Teilen und Baugruppen vorzusehen, die beim Betrieb erforderlich sind.

13. Die Steuerungssysteme der Maschine und (oder) Anlage müssen die Sicherheit ihres Betriebs in allen vorgesehenen Betriebsarten und bei allen äußeren Einwirkungen gewährleisten, die durch die Betriebsbedingungen vorgesehen sind.

Die Steuerungssysteme müssen die Entstehung gefährlicher Situationen bei möglichen logischen Fehlern und infolge von Fehlbedienungen durch das Personal ausschließen.

In Abhängigkeit von der Komplexität der Steuerung und Überwachung der Betriebsart der Maschinen und (oder) Anlagen müssen die Steuerungssysteme Mittel zur automatischen Regelung der Betriebsarten oder Mittel zur automatischen Abschaltung umfassen, wenn eine Störung der Betriebsart die Ursache für die Entstehung einer gefährlichen Situation sein kann.

14. Die Steuerungssysteme der Maschine und (oder) Anlage müssen Mittel zur Warnsignalisierung und andere Mittel umfassen, die vor Funktionsstörungen der Maschine und (oder) Anlage warnen, die zum Entstehen gefährlicher Situationen führen.

Die Mittel, die vor Funktionsstörungen der Maschinen und (oder) Anlagen warnen, müssen eine fehlerfreie, zuverlässige und schnelle Wahrnehmung der Information durch das Personal gewährleisten.

15. Die Bedienelemente der Maschine und (oder) Anlage müssen: leicht zugänglich und frei unterscheidbar sein, mit Aufschriften, Symbolen versehen oder auf andere Weise gekennzeichnet sein;

so konstruiert und angeordnet sein, dass ihr unbeabsichtigtes Verstellen ausgeschlossen ist und eine zuverlässige, sichere und eindeutige Handhabung gewährleistet wird;

unter Berücksichtigung der erforderlichen Betätigungskräfte, der Reihenfolge und Häufigkeit der Nutzung sowie der Bedeutung der Funktionen angeordnet sein;

so ausgeführt sein, dass ihre Form und Abmessungen der Art des Greifens (mit den Fingern, mit der Hand) oder Drückens (mit dem Finger, der Handfläche, dem Fuß) entsprechen;

außerhalb des Gefahrenbereichs liegen, mit Ausnahme von Bedienelementen, deren funktionale Bestimmung den Aufenthalt des Personals im Gefahrenbereich erfordert, wobei dabei zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit getroffen werden.

16. Falls die Steuerung mehrerer verschiedener Handlungen durch ein einziges Bedienelement vorgesehen ist, muss die ausgeführte Handlung durch Kontrollmittel angezeigt und überprüfbar sein.

17. Der Start der Maschine und (oder) Anlage sowie der erneute Start nach einem Stopp (unabhängig von der Ursache des Stopps) darf nur durch das Start-Bedienelement erfolgen. Diese Anforderung gilt nicht für den erneuten Start von Produktionsanlagen, die im Automatikbetrieb arbeiten, wenn der erneute Start nach dem Stopp durch diesen Betriebsmodus vorgesehen ist.

Falls das System der Maschinen und (oder) Anlagen über mehrere Bedienelemente verfügt, die den Start des Systems oder seiner einzelnen Teile auslösen, und eine Verletzung der Reihenfolge ihrer Nutzung zur Entstehung gefährlicher Situationen führen kann, muss die Steuerung Vorrichtungen vorsehen, die eine Verletzung der Reihenfolge ausschließen.

18. Jedes System der Maschinen und (oder) Anlagen muss mit einem Bedienelement ausgestattet sein, mit dem es vollständig sicher gestoppt werden kann. Die Steuerung des Stopps der Maschine und (oder) Anlage muss Vorrang vor der Steuerung des Starts haben.

Nach dem Stillsetzen der Maschine und (oder) Anlagen muss die Energiequelle von den Antrieben der Maschine und (oder) Anlagen abgeschaltet werden, außer in Fällen, in denen das Abschalten der Energiequellen zu einer gefährlichen Situation führen kann. Die Steuerungen der Maschine und (oder) Anlagen (mit Ausnahme von tragbaren Maschinen mit Handsteuerung) müssen mit Mitteln zur Notbremsung und Not-Halt (Abschaltung) ausgestattet sein, wenn der Einsatz dieser Systeme die Gefahr verringern oder verhindern kann.

19. Das Not-Halt-Bedienteil muss:

klar erkennbar und leicht zugänglich sein;

die Maschine und (oder) Anlagen schnell stillsetzen, ohne Gefahren zu verursachen;

sich nach seiner Betätigung in der Stellung befinden, die dem Stillsetzen entspricht, bis es vom Benutzer in die Ausgangsstellung zurückgeführt wird;

in die Ausgangsstellung zurückkehren, ohne das Ingangsetzen der Maschine und (oder) Anlagen zu bewirken;

rot sein und sich in Form und Abmessungen von anderen Bedienteilen unterscheiden.

20. Die Steuerung des Systems von Maschinen und (oder) Anlagen muss das Entstehen von Gefahren infolge ihres gemeinsamen Betriebs sowie im Falle des Ausfalls eines beliebigen Teils ausschließen.

Die Steuerung des Systems von Maschinen und (oder) Anlagen muss es dem Personal ermöglichen, bei Bedarf den Anlauf des Systems zu blockieren sowie es stillzusetzen.

21. Das Steuerpult des Systems von Maschinen und (oder) Anlagen muss dem Personal die Möglichkeit bieten, die Abwesenheit von Personal oder anderen Personen in den Gefahrenbereichen zu kontrollieren, oder die Steuerung muss den Betrieb des Systems von Maschinen und (oder) Anlagen ausschließen, wenn sich Personal oder andere Personen im Gefahrenbereich aufhalten. Jedem Anlauf muss ein Warnsignal vorausgehen, dessen Wirkdauer es den im Gefahrenbereich befindlichen Personen ermöglicht, diesen zu verlassen oder den Anlauf des Systems zu verhindern.

Das Steuerpult des Systems von Maschinen und (oder) Anlagen muss mit Mitteln zur Anzeige von Informationen über Betriebsstörungen eines beliebigen Teils des Systems sowie mit Mitteln zur Not-Halt (Abschaltung) des Systems und (oder) einzelner seiner Teile ausgestattet sein.

22. Wenn in der Steuerung der Maschine und (oder) Anlagen ein Umschalter für Betriebsarten vorhanden ist, muss jede seiner Stellungen nur einer Betriebsart entsprechen und zuverlässig fixiert sein.

23. Wenn in bestimmten Betriebsarten der Maschine und (oder) Anlagen ein erhöhter Schutz des Personals erforderlich ist, muss das Einschalten dieser Betriebsarten durch den Umschalter gewährleisten:

die Möglichkeit, die automatische Steuerung zu blockieren;

die Bewegung von Bauteilen nur bei ständiger Kraftausübung auf das Bewegungssteuerorgan;

das Einstellen des Betriebs der Maschine und (oder) Anlagen, wenn ihr Betrieb eine Gefahr für das Personal hervorrufen kann;

den Ausschluss des Betriebs von Teilen der Maschine und (oder) Anlagen, die nicht an der Durchführung der gewählten Betriebsart beteiligt sind;

die Verringerung der Bewegungsgeschwindigkeit von Teilen der Maschine und (oder) Anlagen, die an der Durchführung der gewählten Betriebsart beteiligt sind.

24. Die gewählte Steuerungsart muss Vorrang gegenüber allen anderen Steuerungsarten haben, mit Ausnahme des Not-Halts.

25. Die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Energieversorgung und ihre anschließende Wiederherstellung sowie die Beschädigung des Steuerkreises der Energieversorgung dürfen nicht zum Entstehen gefährlicher Situationen führen, einschließlich:

des selbsttätigen Anlaufs der Maschine und (oder) Anlagen bei Wiederherstellung der Energieversorgung;

der Nichtausführung eines bereits erteilten Stoppbefehls;

des Herabfallens und Herausschleuderns beweglicher Teile der Maschine und (oder) Anlagen sowie darauf befestigter Gegenstände, Werkstücke und Werkzeuge;

der Verringerung der Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen.

26. Eine Störung (Fehlfunktion oder Beschädigung) im Steuerkreis der Maschine und (oder) Anlagen darf nicht zum Entstehen gefährlicher Situationen führen, einschließlich:

des selbsttätigen Anlaufs der Maschine und (oder) Anlagen bei Wiederherstellung der Energieversorgung;

der Nichtausführung eines bereits erteilten Stoppbefehls;

des Herabfallens und Herausschleuderns beweglicher Teile der Maschine und (oder) Anlagen sowie darauf befestigter Gegenstände, Werkstücke und Werkzeuge;

der Verringerung der Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen.

27. Die Maschine und (oder) Anlagen müssen unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen standsicher sein und ihre Verwendung ohne Gefahr des Umkippens, Herabfallens oder unerwarteten Verfahrens gewährleisten.

In der Betriebsanleitung (Anweisung) ist die Anwendung der entsprechenden Befestigungen anzugeben.

28. Die Teile der Maschinen und (oder) Anlagen und ihre Verbindungen müssen den Kräften und Spannungen standhalten, denen sie im Betrieb ausgesetzt sind.

Die Dauerhaftigkeit der verwendeten Werkstoffe muss der vorgesehenen Nutzung entsprechen und das Auftreten von Gefahren im Zusammenhang mit Ermüdungs-, Alterungs-, Korrosions- und Verschleißerscheinungen berücksichtigen.

29. In der Betriebsanleitung (Anweisung) der Maschinen und (oder) Anlagen sind Art und Häufigkeit der Kontrolle und Wartung anzugeben, die zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich sind. Bei Bedarf sind die verschleißanfälligen Teile und die Kriterien für ihren Austausch anzugeben.

30. Wenn trotz der getroffenen Maßnahmen eine Gefahr des Bruchs der Maschine und (oder) Anlagen bestehen bleibt, müssen die Schutzeinrichtungen so angebracht werden, dass beim Bruch von Teilen oder Baugruppen der Maschine und (oder) Anlagen deren Bruchstücke nicht wegfliegen können.

31. Rohrleitungen müssen den vorgesehenen Belastungen standhalten, zuverlässig fixiert und vor äußeren mechanischen Einwirkungen geschützt sein.

Es müssen Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Folgen bei Bruch, plötzlicher Bewegung von Rohrleitungen und Hochdruckstrahlen bei deren Bruch getroffen werden.

32. Es sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Gefahren durch von der Maschine und (oder) Anlagen herausgeschleuderte Teile, deren Bruchstücke und Abfälle zu verhindern.

33. Zugängliche Teile der Maschinen und (oder) Anlagen dürfen keine Schneidkanten, scharfen Ecken und rauen Oberflächen aufweisen, die Verletzungen verursachen können und technologisch nicht mit der Ausführung der Funktionen der Maschine und (oder) Anlagen verbunden sind.

34. Wenn die Maschine und (oder) Anlagen für die Ausführung mehrerer verschiedener Arbeitsgänge mit manuellem Bewegen des bearbeiteten Gegenstands zwischen jedem Arbeitsgang bestimmt sind, muss die Möglichkeit gewährleistet sein, jedes Funktionselement getrennt von anderen Elementen zu verwenden, die eine Gefahr für das Personal darstellen.

35. Wenn die Maschine und (oder) Anlagen für den Betrieb bei verschiedenen Betriebsarten und Geschwindigkeiten bestimmt sind, muss die sichere und zuverlässige Auswahl und Einstellung dieser Betriebsarten gewährleistet sein.

36. Die beweglichen Teile der Maschinen und (oder) Anlagen müssen so angeordnet sein, dass keine Verletzungsgefahr entstehen kann, oder, wenn die Gefahr bestehen bleibt, müssen Warnzeichen und (oder) Aufschriften, Schutz- oder Sicherheitseinrichtungen angebracht werden, um solche Kontakte mit der Maschine und (oder) Anlage zu vermeiden, die zu einem Unfall führen können.

37. Es sind Maßnahmen zu treffen, um ein zufälliges Blockieren der beweglichen Teile zu verhindern. Falls trotz der getroffenen Maßnahmen eine Blockierung eintreten kann, müssen spezielle Werkzeuge zum sicheren Entblocken vorgesehen werden. Das Verfahren und die Methoden des Entblockens sind in der Betriebsanleitung (Betriebsanweisung) anzugeben, und auf der Maschine und der Anlage ist eine entsprechende Kennzeichnung anzubringen.

38. Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, die zum Schutz vor Gefahren durch bewegliche Teile der Maschine und (oder) Anlage verwendet werden, sind auf der Grundlage einer Risikoanalyse auszuwählen.

39. Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen müssen: eine feste, stabile Konstruktion aufweisen;

sicher sein;

in einem angemessenen Abstand vom Gefahrenbereich angeordnet sein;

die Überwachung des Produktionsprozesses in den Gefahrenbereichen nicht behindern;

die Durchführung von Einstellarbeiten und (oder) Werkzeugwechsel sowie die Wartung der Maschinen und (oder) Anlagen ermöglichen.

40. Feste trennende Schutzeinrichtungen müssen so zuverlässig befestigt sein, dass der Zugang zum geschützten Bereich nur mit Werkzeugen möglich ist.

41. Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen müssen:

nach Möglichkeit an der Maschine und (oder) Anlage befestigt bleiben, wenn sie geöffnet sind;

Verriegelungseinrichtungen aufweisen, die das Funktionieren der Maschine oder Anlage verhindern, solange die trennenden Schutzeinrichtungen geöffnet sind.

42. Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen müssen so entwickelt (konstruiert) und in das Steuerungssystem der Maschine und (oder) Anlage eingebunden sein, dass:

bewegliche Teile nicht in Gang gesetzt werden können, solange sie sich in der Reichweite des Personals befinden;

sich Personen, die einer möglichen Einwirkung ausgesetzt sind, zum Zeitpunkt des Einschaltens nicht in Reichweite befinden;

sie nur mit Werkzeugen montiert werden können;

das Fehlen oder Versagen eines der Bestandteile dieser Einrichtungen das Einschalten oder Stoppen der beweglichen Teile verhindert;

der Schutz vor herausgeschleuderten Teilen durch die Schaffung einer entsprechenden Barriere gewährleistet wird.

43. Einrichtungen, die den Zugang zu den für die Arbeit erforderlichen Stellen der beweglichen Teile der Maschinen und (oder) Anlagen beschränken, müssen:

manuell oder automatisch montiert werden (je nach Art der Arbeit, an der sie beteiligt sind);

mit Werkzeugen montiert werden; die Gefahr durch herausgeschleuderte Teile begrenzen.

44. Schutzeinrichtungen sind so mit den Steuerungssystemen der Maschinen und (oder) Anlagen zu verbinden, dass:

bewegliche Teile nicht in Gang gesetzt werden können, solange sie sich in der Reichweite des Bedieners befinden;

sich das Personal beim Ingangsetzen der beweglichen Teile der Maschinen und (oder) Anlagen nicht in deren Reichweite befinden kann;

das Fehlen oder die Funktionsunfähigkeit eines der Bestandteile der Schutzeinrichtungen das Einschalten oder Stoppen der beweglichen Teile ausschließt.

45. Schutzeinrichtungen dürfen nur mit Werkzeugen montiert (demontiert) werden.

46. Falls in Maschinen und (oder) Anlagen elektrische Energie verwendet wird, müssen sie so entwickelt (konstruiert), hergestellt und aufgestellt sein, dass die Gefahr eines elektrischen Schlags ausgeschlossen ist.

47. Falls in Maschinen und (oder) Anlagen nicht elektrische Energie (hydraulische, pneumatische, thermische Energie) verwendet wird, müssen sie so entwickelt (konstruiert) und hergestellt sein, dass jede mit diesen Energiearten verbundene Gefahr vermieden wird.

48. Fehler bei der Montage der Maschine und (oder) Anlage, die eine Gefahrenquelle darstellen können, sind auszuschließen. Ist dies nicht möglich, müssen Warnhinweise unmittelbar auf der Maschine und (oder) Anlage angebracht werden. Informationen über mögliche Fehler bei der erneuten Montage sind in der Betriebsanleitung (Betriebsanweisung) anzugeben.

49. Die Gefahr durch das Vermischen von Flüssigkeiten und Gasen und (oder) durch falsches Verbinden elektrischer Leiter bei der Montage ist auszuschließen. Ist dies nicht möglich, ist diese Information auf Rohren, Kabeln und (oder) auf Verbindungsblöcken anzugeben.

50. Es sind Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr zu treffen, die durch Kontakt mit oder Nähe zu Teilen der Maschine und (oder) Anlage oder Materialien mit hohen oder niedrigen Temperaturen verursacht wird.

Die Gefahr des Ausstoßes von Arbeitsstoffen und verbrauchten Stoffen mit hoher oder niedriger Temperatur aus Maschinen und (oder) Anlagen ist zu bewerten; bei Vorhandensein einer Gefahr sind Maßnahmen zu ihrer Verringerung zu treffen.

Es ist Schutz vor Verletzungen bei Kontakt oder unmittelbarer Nähe zu Teilen der Maschine und (oder) Anlage oder bei der Verwendung von Stoffen mit hoher oder niedriger Temperatur bei der Arbeit zu gewährleisten.

Metallflächen von Handwerkzeugen, Metallgriffe und Schieber der Maschinen und (oder) Anlagen sind mit wärmedämmendem Material zu überziehen. Die Temperatur der Metallflächen der Anlagen muss bei möglichem (unbeabsichtigtem) Kontakt mit einer offenen Hautstelle innerhalb der zulässigen Werte liegen.

51. Die Maschine und (oder) Anlage muss so entwickelt (konstruiert) sein, dass keine Gefahr von Feuer oder Überhitzung besteht, die unmittelbar durch die Maschine und (oder) Anlage, Gase, Flüssigkeiten, Staub, Dämpfe oder andere Stoffe verursacht wird, die von der Maschine und (oder) Anlage erzeugt oder verwendet werden.

Die Maschine und (oder) Anlage muss so entwickelt (konstruiert) sein, dass kein unzulässiges Risiko durch Explosion besteht, die unmittelbar durch die Maschine und (oder) Anlage, Gase, Flüssigkeiten, Staub, Dämpfe oder andere Stoffe verursacht wird, die von der Maschine und (oder) Anlage erzeugt oder verwendet werden; hierzu ist es erforderlich:

eine gefährliche Konzentration explosionsfähiger Stoffe zu vermeiden;

eine kontinuierliche automatische Überwachung der Konzentration explosionsfähiger Stoffe durchzuführen;

die Entzündung einer potenziell explosionsfähigen Umgebung zu verhindern;

die Folgen einer Explosion zu minimieren.

52. Bei der Entwicklung (Konstruktion) von Maschinen und (oder) Anlagen sind Parameter für Lärm, Infraschall, Luft- und Kontaktultraschall zu gewährleisten, die die beim Betrieb der Maschinen und (oder) Anlagen zulässigen Werte nicht überschreiten.

53. In der Betriebsanleitung (Gebrauchsanweisung) müssen die Geräuschparameter der Maschine und (oder) der Anlagen sowie die Parameter der Unsicherheit festgelegt werden.

54. Bei der Entwicklung (Projektierung) von Maschinen und (oder) Anlagen müssen zulässige Parameter der auf das Personal einwirkenden Vibrationen sichergestellt werden.

Im Projekt der Maschine und (oder) der Anlagen muss ein zulässiges Risiko durch die Einwirkung der erzeugten Vibrationen auf das Personal sichergestellt werden.

55. Für handgeführte Maschinen und Maschinen mit Handsteuerung sowie für Maschinen, die mit einem Arbeitsplatz für Personal ausgestattet sind, müssen in der Betriebsanleitung (Gebrauchsanweisung) der vollständige Effektivwert der korrigierten Vibrationsbeschleunigung, die auf das Personal einwirkt, und die Parameter der Unsicherheit der Bewertung dieses Wertes angegeben werden.

56. Maschinen und (oder) Anlagen müssen so entwickelt (projektiert) und hergestellt werden, dass ionisierende Strahlung keine Gefahr darstellt.

57. Bei der Verwendung von Laserausrüstung muss Folgendes sichergestellt sein: ein unbeabsichtigtes Abstrahlen muss verhindert werden;

ein Schutz vor direkter, reflektierter, gestreuter und sekundärer Strahlung muss gewährleistet sein;

es muss sichergestellt sein, dass von optischen Einrichtungen zur Beobachtung oder Justierung der Laserausrüstung keine Gefahr ausgeht.

58. Bei der Entwicklung (Projektierung) von Maschinen und (oder) Anlagen sind Maßnahmen zum Schutz des Personals vor nachteiligen Einwirkungen nichtionisierender Strahlung, statischer elektrischer Felder, konstanter Magnetfelder, elektromagnetischer Felder industrieller Frequenz sowie elektromagnetischer Strahlung des Hochfrequenz- und optischen Bereichs zu treffen.

59. Gase, Flüssigkeiten, Staub, Dämpfe und andere Abfälle, die Maschinen und (oder) Anlagen im Betrieb freisetzen, dürfen keine Gefahrenquelle für Leben und Gesundheit des Menschen und für die Umwelt darstellen.

Bei Vorliegen einer solchen Gefahr müssen Maschinen und (oder) Anlagen mit Einrichtungen zum Auffangen und (oder) Abführen dieser Stoffe ausgestattet sein, die möglichst nahe an der Austrittsquelle anzuordnen sind, sowie mit Einrichtungen zur kontinuierlichen automatischen Überwachung der Emissionen.

60. Maschinen und (oder) Anlagen müssen mit Mitteln ausgestattet sein, die ein Einschließen des Personals im Inneren der Maschine und (oder) der Anlagen verhindern; falls dies nicht möglich ist, mit Signaleinrichtungen zum Herbeirufen von Hilfe.

61. Teile der Maschine und (oder) der Anlagen, an denen sich Personal aufhalten kann, müssen so entwickelt (projektiert) werden, dass ein Ausrutschen, Stolpern oder Stürzen des Personals auf ihnen oder von ihnen verhindert wird.

62. Stellen für die Wartung der Maschine und (oder) der Anlagen müssen außerhalb der Gefahrenbereiche liegen.

Die Wartung muss nach Möglichkeit bei Stillstand der Maschine und (oder) der Anlagen durchgeführt werden. Wenn solche Bedingungen aus technischen Gründen nicht eingehalten werden können, ist sicherzustellen, dass die Wartung sicher ist.

63. Es muss die Möglichkeit sichergestellt werden, Diagnoseausrüstung zur Feststellung von Störungen an Maschinen und (oder) Anlagen zu installieren.

Es muss die Möglichkeit sichergestellt werden, diejenigen Baugruppen von Maschinen und (oder) Anlagen schnell und sicher zu entfernen und auszutauschen, die häufig ausgetauscht werden müssen (insbesondere wenn ihr Austausch im Betrieb erforderlich ist oder sie einem Verschleiß oder einer Alterung unterliegen, die eine Gefahr nach sich ziehen kann). Für die Durchführung dieser Arbeiten mit Werkzeugen und Messgeräten gemäß der Betriebsanleitung (Gebrauchsanweisung) muss ein sicherer Zugang zu solchen Elementen sichergestellt werden.

64. Es muss das Vorhandensein von Mitteln (Leitern, Galerien, Durchgänge u. Ä.) für den sicheren Zugang zum Arbeitsplatz und zu allen Wartungsbereichen sichergestellt werden.

65. Maschinen und (oder) Anlagen müssen mit Mitteln zur Trennung von allen Energiequellen ausgestattet sein, die nach Farbe und Größe identifizierbar sind. Es muss die Möglichkeit ihrer Verriegelung sichergestellt werden, wenn ihre Auslösung eine Gefahr für Personen verursachen kann, die sich im Bereich der Gefahrenwirkung befinden.

Es muss die Möglichkeit der Verriegelung der Mittel zur Trennung der Energiezufuhr sichergestellt werden, falls das Personal an keiner Stelle, zu der es Zugang hat, prüfen kann, ob die Energiezufuhr getrennt ist.

Es muss die Möglichkeit sichergestellt werden, jede in den Stromkreisen der Maschine und (oder) der Anlagen nach dem Trennen der Energiezufuhr gespeicherte Energie sicher abzuleiten (abzubauen). Bei Bedarf können bestimmte Stromkreise zum Schutz von Informationen und für die Notbeleuchtung an Energiequellen angeschlossen bleiben. In diesem Fall müssen Maßnahmen zur Sicherheit des Personals getroffen werden.

66. Maschinen und (oder) Anlagen müssen so entwickelt (konzipiert) werden, dass die Notwendigkeit eines Eingreifens des Personals begrenzt ist, sofern dies nicht in der Betriebsanleitung (Gebrauchsanweisung) vorgesehen ist.

Falls sich ein Eingreifen des Personals nicht vermeiden lässt, muss es sicher sein.

67. Es muss die Möglichkeit vorgesehen werden, innere Teile von Maschinen und (oder) Anlagen, die gefährliche Elemente enthalten, zu reinigen, ohne in die Maschine und (oder) Anlage einzudringen, sowie sie von außen zu entriegeln. Die Reinigung muss sicher durchgeführt werden können.

68. Die zur Bedienung der Maschine und (oder) Anlage erforderlichen Informationen müssen vom Personal eindeutig verstanden werden. Die Informationen dürfen nicht übermäßig sein, um das Personal beim Betrieb nicht zu überlasten.

69. Falls das Personal durch Betriebsstörungen gefährdet werden kann, müssen Maschinen und (oder) Anlagen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die ein akustisches oder optisches Warnsignal abgeben.

Die von den Warneinrichtungen der Maschinen und (oder) Anlagen abgegebenen Signale müssen eindeutig wahrnehmbar sein. Das Personal muss die Möglichkeit haben, die Funktion der Warneinrichtungen zu überprüfen.

70. Falls trotz der getroffenen Maßnahmen eine Gefahr besteht, sind Maschinen und (oder) Anlagen mit Warnaufschriften (Warnzeichen) zu versehen, die verständlich und in russischer Sprache sowie in der (den) Staatssprache(n) des Mitgliedstaates der Zollunion abgefasst sein müssen, sofern entsprechende Anforderungen in der Gesetzgebung des (der) Mitgliedstaates(n) der Zollunion bestehen.

Anlage Nr. 2
zum Technischen Regelwerk der Zollunion
"Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen"
(TR ZU 010/2011)

Anmerkung ISPI!
In Anlage 2 ist eine Änderung durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 13.03.2026 Nr. 36 vorgesehen (tritt am 01.09.2026 in Kraft).

ZUSÄTZLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE KATEGORIEN VON MASCHINEN UND ANLAGEN.

Fußnote. Anlage 2 mit der durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 24.11.2023 Nr. 137 eingeführten Änderung (tritt nach Ablauf von 360 Kalendertagen ab dem Datum ihrer offiziellen Veröffentlichung in Kraft).

Landwirtschaftliche und andere selbstfahrende und mobile Maschinen

1. Maschinen, deren Gefahrenentstehung mit ihrer Bewegung verbunden ist, müssen zusätzlich den in diesem Anhang angegebenen Sicherheitsanforderungen entsprechen.

2. Die Sichtverhältnisse vom Arbeitsplatz des Bedieners müssen ausreichend sein, um die Sicherheit des Bedieners und des sich im Gefahrenbereich befindlichen Personals beim bestimmungsgemäßen Einsatz der Maschine und ihrer Arbeitsorgane zu gewährleisten. Falls erforderlich, müssen Mittel bereitgestellt werden, die erforderlich sind, um Gefahren zu beseitigen, die durch unzureichende Sicht verursacht werden.

3. Der Bediener muss von seinem Arbeitsplatz aus die Möglichkeit haben, die für den Betrieb der Maschine erforderlichen Bedienelemente zu betätigen. Ausgenommen sind lediglich solche Arbeiten, die zur Gewährleistung der Sicherheit mit Bedienelementen außerhalb des Arbeitsplatzes des Bedieners ausgeführt werden müssen.

4. Die Lenkung von Radmaschinen muss so konstruiert und gefertigt sein, dass die Kraft am Lenkrad oder an den Lenkhebeln, die infolge äußerer Einwirkungen auf die gelenkten Räder entsteht, verringert wird.

5. Das Bedienelement der Differenzialsperre muss so konstruiert und angebracht sein, dass bei Bewegung der Maschine die Möglichkeit besteht, das Differenzial zu entsperren.

Wenn die Maschine zur Ausführung von Produktionsprozessen und zur Erfüllung vorgegebener Funktionen mit Ausrüstung ausgestattet ist, die ihre Abmessungen überschreitet (z. B. Stabilisatoren, Ausleger usw.), so muss der Bediener vor Beginn der Bewegung die Möglichkeit haben, sich zu vergewissern, dass diese Ausrüstung sich in der vorgegebenen Position befindet, die beim Verfahren der Maschine keine Gefahr darstellt.

6. Beim Anlassen des Motors muss die Möglichkeit einer willkürlichen Bewegung der Maschine ausgeschlossen sein.

Maschinen müssen den Anforderungen an die Vorgänge des Verzögerns, Anhaltens, Bremsens und Haltens im Stillstand entsprechen, um die Sicherheit bei den in den Betriebsdokumenten vorgesehenen Betriebsarten, Belastungsstufen und Bewegungsgeschwindigkeiten zu gewährleisten.

7. Der Bediener muss mit Hilfe des Arbeitsbedienelements die Möglichkeit haben, die selbstfahrende Maschine zu verzögern oder vollständig anzuhalten. Wenn dies zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich ist, müssen Maschinen bei Ausfall des Steuersystems oder Unterbrechung der Energieversorgung mit einer Notvorrichtung zum Verzögern oder Anhalten mit einem vollständig unabhängigen und leicht zugänglichen Bedienelement ausgestattet sein.

Wenn dies zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich ist, müssen Maschinen mit einer Feststellbremse ausgestattet sein, die den vollständigen Stillstand der Maschine gewährleistet.

8. Falls eine Fernsteuerung der Maschine oder eines Maschinensystems erforderlich ist, muss jedes Steuergerät eindeutig der Maschine zugeordnet werden können, für die es bestimmt ist.

Das Fernsteuersystem muss so konstruiert und gefertigt sein, dass es nur die entsprechende Maschine und (oder) bestimmte Arbeitsgänge steuern kann.

Eine mit einem Fernsteuersystem ausgestattete Maschine muss so konstruiert und gefertigt sein, dass sie nur auf Signale des bestimmten Steuergeräts reagiert.

9. Die Bewegung einer von einem mitgehenden Bediener geführten Maschine darf nur durch ununterbrochene Einwirkung des Bedieners auf die entsprechenden Bedienelemente möglich sein. Beim Anlassen des Motors muss die Möglichkeit einer willkürlichen Bewegung der Maschine ausgeschlossen sein.

10. Die Steuersysteme einer von einem mitgehenden Bediener geführten Maschine müssen so konstruiert sein, dass alle Risiken im Zusammenhang mit einer willkürlichen Bewegung der Maschine in Richtung auf den Bediener auf ein Minimum reduziert werden.

Die Bewegungsgeschwindigkeit der Maschine muss mit der Geschwindigkeit des mitgehenden Bedieners vergleichbar sein.

Wenn die Maschine mit einem rotierenden Werkzeug ausgestattet ist, muss jede Möglichkeit seines Einschaltens während der Rückwärtsbewegung der Maschine ausgeschlossen sein, außer in den Fällen, in denen die Maschine unmittelbar durch dieses rotierende Werkzeug angetrieben wird. Im letzteren Fall darf die Rückwärtsgeschwindigkeit der Maschine keine Gefahr für den Bediener darstellen.

Der Ausfall der Energiequelle der Lenkung (falls vorhanden) darf das Lenken der Maschine während des gesamten Zeitraums, der für ihre vollständige Stillsetzung erforderlich ist, nicht behindern.

11. Die Maschine muss so konstruiert, gefertigt und falls erforderlich auf dem Fahrgestell so angebracht sein, dass die während der Bewegung entstehenden unkontrollierten Schwankungen ihres Schwerpunkts die Standfestigkeit der Maschine nicht beeinträchtigen und keine übermäßigen Belastungen auf ihre Konstruktion ausüben.

Selbstfahrende Maschinen müssen so konstruiert und gefertigt sein, dass ihre Standfestigkeit unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen erhalten bleibt.

12. Wenn unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen die Gefahr des Umstürzens einer selbstfahrenden Maschine besteht, muss sie mit einer Umsturzschutzvorrichtung ausgestattet sein. Beim Umstürzen der Maschine muss die Konstruktion dieser Vorrichtung dem im Inneren befindlichen Bediener ein entsprechendes Restvolumen zur Begrenzung der Verformung gewährleisten.

Die Sitze der Maschine müssen eine entsprechende Konstruktion aufweisen oder mit einem Rückhaltesystem ausgestattet sein, das dem Bediener erlaubt, auf seinem Platz zu bleiben, ohne die erforderlichen Handlungen zur Steuerung der Maschine einzuschränken.

13. Wenn in Abhängigkeit von den Betriebsbedingungen einer selbstfahrenden Maschine die Gefahr des Herabfallens verschiedener Gegenstände auf sie besteht, muss sie mit einer Schutzvorrichtung gegen herabfallende Gegenstände ausgestattet sein.

Beim Herabfallen von Gegenständen muss die Konstruktion dieser Vorrichtung dem im Inneren der Maschine befindlichen Bediener ein entsprechendes Restvolumen zur Begrenzung der Verformung gewährleisten.

14. Maschinen, die zum Schleppen bestimmt sind oder selbst geschleppt werden, müssen mit einer Anhängekupplung ausgestattet sein, die so konstruiert, gefertigt und angeordnet ist, dass ein leichtes und sicheres Verbinden oder Trennen gewährleistet und ein unbeabsichtigtes Trennen während des Betriebs verhindert wird.

15. Sattelanhänger- und Anbaumaschinen müssen mit Stützfüßen versehen sein, die den Belastungs- und Bodenbedingungen entsprechen.

16. Abnehmbare mechanische Zapfwellenvorrichtungen, die selbstfahrende Maschinen (Traktoren) mit den ersten starren Stützen der geschleppten Maschinen verbinden, müssen so konstruiert und gefertigt sein, dass jedes während des Betriebs bewegliche Teil auf seiner gesamten Länge geschützt ist.

Die Zapfwelle einer selbstfahrenden Maschine (eines Traktors), an die eine abnehmbare mechanische Zapfwelleneinrichtung angeschlossen wird, muss durch eine besondere Schutzabdeckung geschützt sein, die fest an der selbstfahrenden Maschine (dem Traktor) befestigt ist, oder durch jede andere Vorrichtung, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet.

Um den Zugang zur abnehmbaren Zapfwelleneinrichtung zu ermöglichen, muss diese Schutzabdeckung geöffnet werden können. Bei der Anbringung der genannten Einrichtung muss ausreichend Raum verbleiben, damit während der Bewegung der selbstfahrenden Maschine (des Traktors) eine Beschädigung der Schutzabdeckung durch die Gelenkwelle nicht eintreten kann.

Die Zapfwellenaufnahme der gezogenen Maschine muss von einer an ihr fixierten Schutzummantelung umschlossen sein.

Drehmomentbegrenzer oder Freilaufkupplungen dürfen am Universalgelenk der Gelenkwelle nur auf der Seite der gezogenen Maschine befestigt werden. Die abnehmbare mechanische Zapfwelleneinrichtung muss eine entsprechend darauf angebrachte Kennzeichnung aufweisen.

17. Alle gezogenen Maschinen, für deren Arbeit eine abnehmbare mechanische Zapfwelleneinrichtung erforderlich ist, die sie mit selbstfahrenden Maschinen (Traktoren) verbindet, müssen über ein Anschlusssystem verfügen, das bei einem erforderlichen Trennen der Maschinen die Einrichtung selbst und ihre Schutzabdeckungen vor Beschädigungen schützt, die durch deren Berührung mit dem Boden oder mit Maschinenteilen entstehen.

Die äußeren Teile der Schutzabdeckungen müssen so konstruiert, gefertigt und angeordnet sein, dass sie sich nicht gleichzeitig mit der abnehmbaren mechanischen Zapfwelleneinrichtung mitdrehen können. Die Schutzabdeckung muss die Gelenkwelle bis zum Ende der Gabeln der inneren Gelenke abdecken (im Fall einfacher Universalgelenke) und mindestens bis zur Mitte des äußeren Gelenks im Fall von Weitwinkel-Universalgelenken.

Wenn Zugangsmittel zu Arbeitsplätzen in der Maschine in der Nähe der abnehmbaren mechanischen Zapfwelleneinrichtung angeordnet sind, müssen sie so konstruiert und gefertigt sein, dass die Möglichkeit ausgeschlossen ist, die Schutzabdeckungen der Gelenkwelle als Stufen zu benutzen, außer in Fällen, in denen dies konstruktiv vorgesehen ist.

18. Die Einbauorte der Akkumulatorenbatterien müssen so konstruiert und gefertigt sein, dass die Gefahr ausgeschlossen ist, dass beim Umkippen der Maschine Elektrolyt auf den Bediener gelangt, und dass eine Ansammlung von Elektrolytdämpfen am Arbeitsplatz des Bedieners vermieden wird.

Die Maschine muss so konstruiert und gefertigt sein, dass die Akkumulatorenbatterien mit Hilfe einer leicht zugänglichen und speziell für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung (eines Schalters) abgetrennt werden können.

19. Je nach den Arten der Gefahren muss die Maschine mit Feuerlöschern ausgerüstet sein, die an leicht zugänglichen Stellen angeordnet sind, und (oder) mit eingebauten Feuerlöschanlagen.

20. Der Bediener muss vor dem Risiko der Einwirkung gefährlicher Stoffe geschützt sein, wenn das Versprühen dieser Stoffe die Hauptfunktion der Maschine ist.

21. Maschinen, die mit Plätzen für Bediener ausgerüstet sind, müssen mit einer entsprechenden Einrichtung zur Übertragung von Signalen von der ziehenden Maschine zur gezogenen Maschine ausgestattet sein (falls erforderlich).

22. Der Arbeitsplatz der Bediener landwirtschaftlicher Maschinen, die sich während der Arbeit des Geräts außerhalb der Kabine des Energiegeräts befinden, muss vor dem Bewurf mit Erde, technologischem Material und Schmutz geschützt sein.

23. Klappbare Elemente, die zur Verringerung der Transportbreite und (oder) -höhe bestimmt sind, müssen mechanische oder andere Mittel besitzen, um sie in Transportstellung zu halten.

24. Selbstfahrende Maschinen und Energiegeräte, die für den Einsatz unter Gebirgsbedingungen bestimmt sind, müssen mit Anzeigegeräten für die höchstzulässige Neigung ausgerüstet sein.

25. Die Sicherheitsanforderungen, die an Anbau-, Halbanbau-, Anhänge-, Sattelanhänge- und Anbaugeräte für die Landwirtschaft gestellt werden, werden bei der Prüfung im Rahmen eines Maschinen-Traktor-Geräts aus der Anbau-, Halbanbau-, Anhänge- oder Anbaumaschine und dem Energiegerät (Traktor) bewertet.

26. Wenn selbstfahrende Maschinen und Energiegeräte für den Einsatz in gefährlicher Umgebung bestimmt sind oder die Maschinen und Energiegeräte selbst die Ursache einer gefährlichen Umgebung sind, müssen entsprechende Einrichtungen vorgesehen sein, um den normalen Betrieb des Bedieners zu gewährleisten und ihn vor vorhersehbaren Gefahren zu schützen.

27. Wenn der Arbeitsplatz des Bedieners mit einer Kabine ausgerüstet wird, muss diese es dem Bediener ermöglichen, die Maschine schnell zu verlassen, und mindestens einen Notausgang besitzen.

28. Maschinen, die mit dem Energiegerät aggregiert werden und in Transportstellung die Lichtsignaleinrichtungen des Energiegeräts verdecken, sowie selbstfahrende Maschinen müssen mit eigenen äußeren Leuchten ausgerüstet werden.

29. Falls in Maschinen für die Speisung von Verbrennungsmotoren (Motoren mit Fremdzündung, die mit komprimiertem brennbarem Erdgas (CNG) oder verflüssigtem brennbarem Erdgas (LNG) oder Flüssiggas (LPG) betrieben werden, sowie Zweistoffmotoren mit Kompressionszündung, die mit Dieselkraftstoff und komprimiertem brennbarem Erdgas (CNG) oder verflüssigtem brennbarem Erdgas (LNG) oder Flüssiggas (LPG) betrieben werden) gasförmiger Kraftstoff verwendet wird (komprimiertes brennbares Erdgas (CNG) oder verflüssigtes brennbares Erdgas (LNG) oder Flüssiggas (LPG)), werden die zusätzlichen Anforderungen an die Ausrüstung und ihre Anbringung angewendet, die in dieser Anlage angegeben sind.

Hebezeuge

1. Hebezeuge müssen so konstruiert und hergestellt sein, dass sie während ihres Betriebs (im Arbeits- und Ruhezustand) sowie in den übrigen Lebenszyklusphasen (Herstellung, Montage, Prüfungen, Demontage usw.) die angegebene geometrische Form, Festigkeit, Steifigkeit, Standsicherheit, Verschleiß- und Korrosionsbeständigkeit sowie die Ausgewogenheit (letzteres nur bei bestimmten Auslegertypen von Portalkranen) beibehalten.

Die Festigkeit, Steifigkeit, Standsicherheit und Ausgewogenheit der rechnerisch nachgewiesenen Elemente der Metallkonstruktion sowie die entsprechenden Sicherheitskennwerte der Mechanismen des Hebezeugs müssen unter Berücksichtigung der festgelegten Betriebsarten durch Berechnung bestätigt werden.

2. Hebezeuge, die sich auf Schienenwegen bewegen, müssen mit besonderen Einrichtungen ausgerüstet sein, die das Risiko des Entgleisens von den Schienenwegen sowie unzulässiges Verfahren unter Windlasten verhindern.

Besteht trotz der genannten Einrichtungen weiterhin das Risiko des Entgleisens von den Schienenwegen, beispielsweise infolge möglicher seismischer Einwirkungen oder eines Bruchs der Schienenwege selbst, sind zusätzliche Vorrichtungen einzusetzen, die ein mögliches Abstürzen der Anlagen verhindern.

3. Hebezeuge müssen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen, der Betriebsdauer und der Betriebsart der Mechanismen konstruiert und hergestellt sein. Die Hubwerke von Hebezeugen, die für intensive technologische Prozesse bestimmt sind, müssen mit Betriebsstundenzählern ausgerüstet sein.

Mit Betriebsstundenzählern (mit Lastmomentbegrenzern) müssen auch alle freistehenden Auslegerkrane ausgerüstet sein.

Die für die Herstellung von Hebezeugen verwendeten Werkstoffe sind unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen (im Arbeits- und Ruhezustand) wie Temperatur, aggressive Umgebung, Explosions- und Brandgefahr der Umgebung usw. auszuwählen. Die Qualität der Werkstoffe ist durch Zertifikate des Herstellers zu bestätigen.

4. Rollen und Trommeln für Stahlseile müssen einen Durchmesser aufweisen, der nicht geringer ist als der durch die Klassifizierungsgruppe des Mechanismus, in dem sie eingebaut sind, bestimmte Wert. Die Seilrille der Rolle und die Rillenbearbeitung auf der Trommel müssen dem Durchmesser des eingesetzten Stahlseils entsprechen.

Die Rechenkraft zur Auswahl des Stahlseils wird durch die Konstruktion des Mechanismus unter Berücksichtigung der Einscherung des Flaschenzugs bestimmt. Der Mindestnutzungsfaktor (Sicherheitsbeiwert) des Stahlseils darf nicht geringer sein als der durch die Klassifizierungsgruppe des Mechanismus, in dem das Seil eingebaut ist, bestimmte Wert. Der Mindestnutzungsfaktor (Sicherheitsbeiwert) des Stahlseils muss für jeden einzelnen Strang von Anschlagmitteln mindestens 6 betragen, unter der Bedingung, dass der maximale Winkel zwischen den Strängen mehrsträngiger Anschlagmittel nicht mehr als 90o beträgt. Die Rechenlast für jeden Strang mehrsträngiger Anschlagmittel wird unter der Annahme angenommen, dass die Last von drei oder weniger Strängen gehalten wird.

Stahlseile, die unmittelbar zum Heben oder Halten der Last bestimmt sind (ausgenommen Seile von Seilbahnen und Endlos-Anschlagmitteln), dürfen keine Spleiße aufweisen, außer der Endbefestigung der Seile.

Die Qualität der Endbefestigung und die Art der Befestigung der Stahlseile sind so zu wählen, dass ein entsprechendes Sicherheitsniveau des Mechanismus und des Hebezeugs insgesamt gewährleistet wird.

5. Die Abmessungen der Kettenräder sind unter Berücksichtigung der Klassifizierungsgruppe des Mechanismus und der Kettenteilung zu wählen.

Die Rechenkraft zur Auswahl der Kette wird durch die Konstruktion des Mechanismus unter Berücksichtigung der Einscherung des Flaschenzugs bestimmt. Der Mindestnutzungsfaktor (Sicherheitsbeiwert) der Kette darf nicht geringer sein als der durch die Klassifizierungsgruppe des Mechanismus, in dem die Kette eingebaut ist, bestimmte Wert.

Die Art der Befestigung und das Spleißen der Rundstahlkette sind so zu wählen, dass ein entsprechendes Sicherheitsniveau des Mechanismus und des Hebezeugs insgesamt gewährleistet wird.

Der Mindestnutzungsfaktor (Sicherheitsbeiwert) der Kette muss für jeden einzelnen Strang von Anschlagmitteln mindestens 4 betragen, unter der Bedingung, dass der maximale Winkel zwischen den Strängen mehrsträngiger Anschlagmittel nicht mehr als 90o beträgt. Die Rechenlast für jeden Strang mehrsträngiger Anschlagmittel wird unter der Annahme angenommen, dass die Last von drei oder weniger Strängen gehalten wird.

Bei Verwendung von textilen Seilen und Bändern in der Konstruktion von Anschlagmitteln muss der Mindestnutzungsfaktor (Sicherheitsbeiwert) des textilen Seils oder Bandes für jeden einzelnen Strang von Anschlagmitteln mindestens 7 betragen, unter der Bedingung, dass der maximale Winkel zwischen den Strängen mehrsträngiger Anschlagmittel nicht mehr als 90o beträgt.

Das Spleißen (Vernähen) textiler Seile und Bänder darf nicht zu einer Verringerung des festgelegten Mindestnutzungsfaktors jedes einzelnen Strangs des Anschlagmittels führen.

6. Einrichtungen, die zur Steuerung der Bewegungen bestimmt sind, müssen so funktionieren, dass die Hebezeuge, an denen sie angebracht sind, sicher sind.

Hebezeuge müssen so konstruiert, hergestellt oder mit besonderen Einrichtungen ausgerüstet sein, dass die Bewegungsamplitude der entsprechenden Komponenten der Maschinen in den festgelegten Grenzen begrenzt werden kann. Erforderlichenfalls muss bei Beginn des Betriebs dieser Einrichtungen ein Warnsignal ausgegeben werden.

Wenn freistehende und auf Schienenwegen verfahrbare Hebezeuge zufällig in unmittelbare Nähe zueinander geraten können und dadurch ein Kollisionsrisiko entsteht, müssen sie mit Systemen ausgerüstet sein, die das Entstehen dieses Risikos vermeiden.

Hebezeuge müssen so konstruiert und hergestellt sein, dass eine gefährliche Verschiebung oder ein freies und unkontrolliertes Herabfallen der auf ihnen befindlichen Lasten verhindert wird, selbst wenn deren Ursache eine vollständige oder vorübergehende Energieabschaltung oder das Anhalten der Maschine durch den Bediener ist.

Unter normalen Einsatzbedingungen darf das Absenken der Last ausschließlich mithilfe von Reibungsbremssystemen nicht die einzig mögliche Art und Weise sein, mit Ausnahme derjenigen Maschinen, die nicht anders funktionieren können.

Lastaufnahmemittel müssen so konstruiert und hergestellt sein, dass jede Möglichkeit eines zufälligen Herabfallens von Lasten ausgeschlossen ist.

7. Die Arbeitsstellung des Hebezeugs muss so sein, dass eine größtmögliche Übersicht über die Bewegungsbahnen seiner beweglichen Teile gewährleistet ist, um mögliche Kollisionen mit Personen, Einrichtungen oder anderen Maschinen zu verhindern, die sich zur gleichen Zeit in unmittelbarer Nähe bewegen und dabei eine bestimmte Gefahr darstellen.

Hebezeuge, die sich auf Schienenwegen bewegen, müssen so konstruiert und hergestellt sein, dass Personen vor Verletzungen geschützt werden, die mit Lasten, Transportplattformen oder Gegengewichten (sofern vorhanden) verbunden sind. Falls erforderlich, muss zur Erfüllung dieser Anforderung der Zugang zum Lastbewegungsbereich unter normalen Betriebsbedingungen ausgeschlossen sein.

Besteht bei der Kontrolle oder Wartung die Gefahr des Quetschens zwischen einem feststehenden Element und der Transportplattform für Körperteile einer Person, die sich unterhalb oder oberhalb dieser befindet, muss ein ausreichender freier Raum in Form einer Schutzeinrichtung oder die Anbringung mechanischer Vorrichtungen, die den Bewegungsvorgang der Transportplattform blockieren, gewährleistet werden.

8. Die Bewegung der Transportplattform eines Hebezeugs, das feste Ebenen bedient, muss entlang starrer Führungen erfolgen. Hebesysteme mit Scherengelenkmechanismus werden ebenfalls als Systeme mit starren Führungen betrachtet.

Wenn Personen Zugang zur Transportplattform haben, muss das Hebezeug so konstruiert und hergestellt sein, dass die Transportplattform beim Zugang, insbesondere beim Be- oder Entladen, in einem unbeweglichen Zustand gehalten wird.

Das Hebezeug muss so konstruiert und hergestellt sein, dass der Höhenunterschied zwischen der Transportplattform und der von ihr bedienten Einstiegsebene kein Stolper- oder Sturzrisiko verursacht.

9. Besteht ein Risiko, das mit dem Herabfallen einer Last von der Transportplattform verbunden ist, muss das Hebezeug so konstruiert und hergestellt sein, dass dieses Risiko ausgeschlossen wird.

10. An den Ein-/Ausstiegsstellen (Be-/Entladestellen) muss das Risiko des Kontakts von Personen mit der sich bewegenden Plattform oder anderen beweglichen Teilen des Hebezeugs ausgeschlossen sein.

Besteht ein Risiko, das mit der Möglichkeit des Absturzes von Personen im Bewegungsbereich der Transportplattform zu dem Zeitpunkt verbunden ist, zu dem sie sich nicht an der Einstiegs- (Be- und Entlade-) Ebene befindet, müssen Schutzgeländer vorgesehen werden, die das Entstehen dieses Risikos ausschließen. Diese Schutzgeländer dürfen sich nicht in Richtung des Bewegungsbereichs der Transportplattform öffnen. Sie müssen über eine Schutzvorrichtung mit Verriegelung verfügen, die abhängig von der eingenommenen Position der Transportplattform auslöst und eine gefährliche Bewegung der Transportplattform verhindert, solange die Schutzgeländer nicht geschlossen und verriegelt sind, sowie das Öffnen des Schutzgeländers bis zum Stillstand der Transportplattform an der entsprechenden Einstiegs- (Be- und Entlade-) Ebene verhindert.

11. Zur Bestätigung der Betriebstauglichkeit von Hebezeugen müssen diese periodisch statischen und dynamischen Lastprüfungen mit einer Belastung von 1,25 der Pass-Tragfähigkeit (statische Prüfungen) und 1,1 der Pass-Tragfähigkeit (dynamische Prüfungen) unterzogen werden. Die Methodik der Lastprüfungen muss im Betriebshandbuch des Hebezeugs dargelegt sein.

Neu hergestellte Hebezeuge (frei stehende Auslegerkrane) werden zusätzlich Prüfungen der Gesamtstandsicherheit gegen Umkippen unterzogen. Die Methodik der Prüfungen muss im Betriebshandbuch des Hebezeugs dargelegt sein.

12. Steuereinrichtungen von handbetätigten Hebezeugen müssen mit automatischer Rückstellung in die Ausgangsposition ausgestattet sein. Wenn jedoch ein Teil oder der gesamte Bewegungsvorgang gesteuert wird, bei dem keinerlei Gefahr des Zusammenstoßes von Lasten oder Maschinen besteht, können die genannten Steuereinrichtungen durch spezielle Vorrichtungen ersetzt werden, die ein automatisches Anhalten in vorgegebenen Positionen ohne Verwendung einer Einrichtung mit automatischer Rückstellung in die Ausgangsposition ermöglichen.

Seilgeführte Transportplattformen und Zugmittel müssen durch Gegengewichte oder eine Vorrichtung, die die Kontrolle der Spannung ermöglicht, gehalten werden.

13. Jeder Teil einer Lastkette, eines Seils oder eines Anschlagmittels, der keine Baugruppe ist, muss eine aufgebrachte Kennzeichnung und in Fällen, in denen dies nicht möglich ist, ein Schild oder einen nicht abnehmbaren Ring mit Angabe des Namens und der Adresse des Herstellers aufweisen.

Lastketten, Stahlseile, Textilseile und -bänder müssen ein Zeugnis enthalten, das folgende Informationen umfasst:

– Name und Adresse des Herstellers;

– Bezeichnung der Kette, des Stahlseils, des Textilseils oder des Bandes, einschließlich Nenngröße, Konstruktion und Angaben zum Material;

– das verwendete Prüfverfahren;

– die Mindestbruchlast (oder Zerstörungslast).

Die Form dieses Zeugnisses bestätigt die Kommission der Zollunion.

14. Auf allen Lastaufnahmemitteln müssen die Bezeichnung des Materials, für das sie bestimmt sind (sofern diese Information für den sicheren Betrieb erforderlich ist), und die maximale Tragfähigkeit angegeben sein.

Für Lastaufnahmemittel, bei denen das Anbringen der Kennzeichnung nicht möglich ist, müssen die oben genannten Informationen auf einem fest an ihnen befestigten Schild angebracht sein oder an einer Stelle angebracht werden, an der das geringste Risiko ihres Abriebs (z. B. infolge von Verschleiß) oder einer negativen Beeinflussung der Festigkeit der Lastaufnahmemittel besteht, und müssen deutlich erkennbar sein.

15. Auf jedem Hebezeug muss seine maximale Pass-Tragfähigkeit angegeben sein, und für Auslegerkrane muss zusätzlich ein Schild mit der Lastkennlinie angebracht sein.

Auf Hebezeugen, die ausschließlich zum Heben von Lasten bestimmt und mit Transportplattformen ausgestattet sind, die den Zugang von Personen zu ihnen ermöglichen, muss eine Warnung, die das Heben von Personen verbietet, deutlich angebracht sein. Diese Warnung muss von jedem Ort aus gut sichtbar sein, von dem aus ein Zugang zu den Transportplattformen möglich ist, und während der gesamten Lebensdauer der Maschine erhalten bleiben.

16. Mechanische Einrichtungen des Hebezeugs müssen mit Bremsen in Ruhestellung geschlossen (normal geschlossen) ausgestattet sein (ausgenommen Bremsen des Drehwerks, die normal geöffnet sein können).

Der Bremsmoment-Sicherheitsfaktor des Hubwerks des Hebezeugs wird unter Berücksichtigung der Klassifizierungsgruppe des Mechanismus festgelegt, jedoch nicht niedriger als 1,5.

Hubwerke von Hebezeugen, die zum Heben und Transportieren gefährlicher Güter bestimmt sind, müssen mit zwei Bremsen ausgestattet sein, wobei die Bremsmoment-Sicherheitsfaktoren jeder dieser Bremsen auf der Grundlage der Sicherstellung der vorgegebenen Sicherheit festgelegt werden.

17. Die Lastaufnahmemittel der Hebemaschine müssen den Anforderungen zur Gewährleistung der vorgegebenen Sicherheit entsprechen und ein selbsttätiges Aushängen, Herabfallen oder Ausschütten der Last während des Hebens und Transportierens verhindern, auch bei Störungen des Steuerungssystems.

Lasthaken müssen, mit Ausnahme von Haken in Sonderausführung, auf Axial-Wälzlagern montiert sein.

Die Befestigung des Hakens an der Aufhängung muss ein unbefugtes Lösen von der Aufhängung während des Betriebs vollständig ausschließen.

Jeder Haken der Hebemaschine muss mit einer Sicherungsklappe versehen sein, die ein unbeabsichtigtes Herausfallen des Anschlagmittels, des Rings oder der Öse aus dem Hakenmaul während des Hebens und Transportierens der Last verhindert.

18. Die Elektroausrüstung und das Steuerungssystem der Hebemaschine müssen den Anforderungen zur Gewährleistung der vorgegebenen Sicherheit entsprechen und den Anforderungen der Klassifizierungsgruppen der an ihr installierten Mechanismen genügen.

Das Steuerungssystem der Hebemaschine muss mindestens mit Nullspannungs- und Überstromschutz ausgerüstet sein, die Möglichkeit eines unbefugten Anlaufs der Antriebe der Mechanismen ausschließen sowie die Möglichkeit einer elektrischen Gefährdung des Personals verhindern.

19. Die Hydraulikausrüstung der Hebemaschine muss den Anforderungen zur Gewährleistung der vorgegebenen Sicherheit entsprechen, Schäden an Elementen des Hydraulikantriebs bei Berührung mit Elementen der Metallkonstruktion ausschließen und ein selbsttätiges Absenken der Last (des Auslegers) in Notfallsituationen verhindern.

Jeder Hydraulikkreis muss gegen Drucküberschreitung durch ein Überdruckventil geschützt sein, das auf den Betrieb mit der Nennlast entsprechend der im Technischen Pass angegebenen Tragfähigkeit eingestellt und verplombt ist.

20. Hebemaschinen müssen mit den erforderlichen Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sein: Begrenzern (z. B. Begrenzern der Arbeitsbewegungen, erforderlichen Verriegelungen der Einstiegstüren zur Kabine usw.) und Anzeigern (z. B. Leuchtanzeige für das Vorhandensein der Versorgungsspannung, Anzeige der Wägeeinrichtungen, akustische Signalisierung des Beginns des Hebens und Transportierens der Last usw.). Verzeichnis und Anzahl der erforderlichen Begrenzer und Anzeiger der Hebemaschine werden auf der Grundlage ihrer konstruktiven Besonderheiten, des Verantwortungsgrades und der Gewährleistung des geforderten Sicherheitsniveaus ausgewählt.

21. Die Steuergeräte der Hebemaschine müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass die Steuerung bequem ist und die Beobachtung des Lastaufnahmemittels und der Last nicht erschwert.

Die Bewegungsrichtung der Handgriffe und Hebel muss möglichst der Bewegungsrichtung der Mechanismen entsprechen.

22. Die Innenmaße der Steuerkabinen der Hebemaschine müssen den für diese Ausrüstung festgelegten Anforderungen der Ergonomie und Sicherheit entsprechen.

23. Leicht zugängliche, sich bewegende Teile der Hebemaschine müssen durch feste abnehmbare Schutzeinrichtungen abgedeckt sein, die eine Besichtigung und Wartung der Mechanismen ermöglichen.

Nichtisolierte stromführende Teile der Elektroausrüstung von Hebemaschinen, die an Stellen angeordnet sind, an denen eine Berührung nicht ausgeschlossen werden kann, müssen abgeschirmt sein.

24. Galerien, Plattformen und Leitern von Hebemaschinen müssen die vorgegebene Festigkeit gewährleisten und ihre Abmessungen den festgelegten Sicherheitsanforderungen entsprechen.

25. Schweißverbindungen der berechneten Elemente der Metallkonstruktionen von Hebemaschinen müssen ihre Sicherheit gewährleisten.

26. Der Schienenweg (für Hebemaschinen, die sich auf einem Schienenweg fortbewegen) muss so konstruiert und gefertigt sein, dass er während des Betriebs (im Arbeits- und Nichtarbeitszustand) sowie in den übrigen Phasen des Lebenszyklus der Hebemaschine (Montage, Prüfungen usw.) die erklärte Festigkeit, Steifigkeit, Stabilität, Ermüdungs-, Verschleiß- und Korrosionsbeständigkeit beibehält.

Ausrüstung zur Behandlung und Verarbeitung von Lebensmitteln, zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder pharmazeutischen Präparaten

1. Materialien, die mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder pharmazeutischen Präparaten in Kontakt kommen, müssen für den Verwendungszweck geeignet sein. Die Oberflächen der Materialien und ihre Beschichtungen müssen gegenüber den Kontaktmedien beständig sein und die Möglichkeit ihrer Reinigung und Durchführung der Desinfektion ohne Zerstörung, Rissbildung, Absplitterungen, Ablösung oder Abrieb gewährleisten.

2. Die Oberflächen der Ausrüstung, die mit Produkten, kosmetischen Mitteln oder pharmazeutischen Präparaten in Kontakt kommen, müssen eben sein, ohne Vorsprünge oder Vertiefungen, die zur Ansammlung des Produkts beitragen.

Die Ausrüstung muss sich leicht reinigen und desinfizieren lassen (erforderlichenfalls nach vorherigem Entfernen aller leicht abnehmbaren Teile). Die Innenflächen der Ausrüstung müssen eine Radiusverbindung aufweisen, die eine gründliche Reinigung ermöglicht.

3. Es muss die Möglichkeit bestehen, Flüssigkeiten, Gase und Aerosole vollständig aus der Ausrüstung zu entfernen, die von Produkten, kosmetischen Mitteln oder pharmazeutischen Präparaten abgegeben werden sowie infolge der Reinigung und Desinfektion entstehen.

4. Die Ausrüstung muss so konstruiert und hergestellt sein, dass das Eindringen von Fremdstoffen oder Schädlingen (z. B. Insekten) sowie die Ansammlung jeglicher organischer Stoffe an für die Reinigung unzugänglichen Stellen verhindert wird.

5. Die Ausrüstung muss so konstruiert und hergestellt sein, dass die Möglichkeit des Kontakts gesundheitsgefährdender Hilfsstoffe (z. B. Schmierstoffe) mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder pharmazeutischen Präparaten ausgeschlossen ist.

6. Die Betriebsanleitung (Instruktion) der Ausrüstung muss Informationen über die für die Durchführung der Reinigung, Desinfektion und Spülung empfohlenen Mittel und Methoden enthalten.

Maschinen, ausgestattet mit Ausrüstung zur Versorgung des Motors mit gasförmigem Kraftstoff (komprimiertem Erdgas (CNG), verflüssigtem Erdgas (LNG), Flüssiggas (LPG))

Fußnote. Das Technische Regelwerk wurde um einen Abschnitt gemäß dem Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 24.11.2023 Nr. 137 ergänzt (tritt nach Ablauf von 360 Kalendertagen ab dem Datum seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft).

1. An Maschinen darf nur Gasanlagenausrüstung angebracht werden, für die gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die an Radfahrzeugen angebracht und/oder verwendet werden können, und über die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der auf der Grundlage dieser Vorschriften erteilten Genehmigungen, geschlossen in Genf am 20. März 1958 (im Folgenden – Übereinkommen von 1958), Mitteilungen über die Typgenehmigung erteilt wurden, oder für die die Konformität mit den Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit von Radfahrzeugen" (TR ZU 018/2011) oder des Technischen Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern" (TR ZU 031/2012) bestätigt wurde.

2. Jede Gasflasche muss einen Pass besitzen, der untrennbarer Bestandteil der technischen Dokumentation ist, ihre Identifizierung gewährleistet und vom Hersteller der Gasflasche gemäß dem einheitlichen Formblatt, das vom Kollegium der Eurasischen Wirtschaftskommission festgelegt wurde, ausgestellt wurde.

3. Auf jeder an der Maschine angebrachten Gasflasche müssen deutlich unverwischbare Kennzeichnungen angebracht sein: Seriennummer und Kennzeichnung "LPG", oder "CNG", oder "LNG".

4. Die Anbringung der Ausrüstung zur Versorgung des Motors mit gasförmigem Kraftstoff (komprimiertem Erdgas (CNG), oder verflüssigtem Erdgas (LNG), oder Flüssiggas (LPG)) erfolgt unter Berücksichtigung der Anforderungen von Punkt 5 dieses Abschnitts.

5. Systeme zur Versorgung des Motors mit gasförmigem Kraftstoff (komprimiertem Erdgas (CNG), oder verflüssigtem Erdgas (LNG), oder Flüssiggas (LPG)) (im Folgenden – Versorgungssystem) müssen den Anforderungen entsprechen, die in den Unterpunkten 5.1 – 5.13 dieses Abschnitts angegeben sind.

5.1. Alle Elemente des Versorgungssystems müssen starr befestigt sein.

5.2. Das Versorgungssystem muss so angebracht werden, dass sein Schutz vor Beschädigungen gewährleistet ist.

5.3. An das Versorgungssystem dürfen keine Vorrichtungen angeschlossen werden (mit Ausnahme solcher, deren Vorhandensein streng notwendig ist, um den ordnungsgemäßen Betrieb des Motors und des Kabinenheizsystems zu gewährleisten).

5.4. An das Versorgungssystem kann das Kabinenheizsystem der Maschine angeschlossen werden, wenn dieses Kabinenheizsystem und der Anschluss feuerfest sind und das normale Funktionieren des Versorgungssystems nicht beeinträchtigen.

5.5. Kein Element des Versorgungssystems (einschließlich jeder Schutzvorrichtung), das Teil der Ausrüstung des Versorgungssystems ist, darf über die äußeren Abmessungen der Maschine hinausragen.

5.6. Keine Elemente des Versorgungssystems dürfen sich in einem Abstand von weniger als 100 mm von der Abgasanlage des Motors oder einer ähnlichen Wärmequelle befinden, wenn solche Elemente der Ausrüstung des Versorgungssystems kein geeignetes Wärmeschutzgehäuse aufweisen.

5.7. Das Versorgungssystem muss folgende Ausrüstungselemente aufweisen:

a) bei Versorgung mit Flüssiggas (LPG):

Gasflasche;

80-Prozent-Stoppventil;

Füllstandsanzeiger;

Sicherheitsventil;

ferngesteuertes Betriebsventil mit Begrenzungsventil;

Druckregler und Verdampfer;

ferngesteuertes Absperrventil;

Betankungsblock;

Gasleitungen und Schläuche;

Injektor, Gasverdichter oder Gasmischer;

elektronisches Steuergerät;

Druckbegrenzer;

Rückschlagventil;

Sicherheitsventil der Gasleitung;

Gasdosierventil;

Filter;

Druck- und Temperatursensor;

Kraftstoffpumpe;

isolierter Übergangsstutzen des Versorgungssystems;

Verbindungsstutzen für die Zufuhr von Reservekraftstoff;

Umschaltsystem auf verschiedene Kraftstoffarten;

Kraftstoffleitungen;

b) bei Versorgung mit komprimiertem Erdgas (CNG):

Automatikventil;

Armaturen;

Gasflasche;

Gas-Luft-Mischer (es darf der serienmäßige Gas-Luft-Mischer der Maschine verwendet werden);

flexible und starre Kraftstoffleitungen;

Betankungsblock oder -einheit;

handbetätigtes Ventil;

Manometer oder Kraftstoffstandsanzeiger;

Sicherheitsvorrichtung (die bei einer bestimmten Temperatur anspricht);

elektronisches Steuergerät (für elektronische Systeme) (mit Ausnahme des Falls der Umrüstung von Maschinen, die den Einbau eines Gasmotors umfasst);

c) bei Versorgung mit verflüssigtem Erdgas (LNG):

(manuelles) Ventil;

Kryogentank (Kryobehälter);

Druckspeicher;

Druck- und (oder) Temperatursensor;

Betankungseinheit;

Kontrollventil oder Rückschlagventil;

Manometer oder Kraftstoffstandsanzeiger;

Begrenzungsventil (Durchflussbegrenzungsvorrichtung);

Sicherheitsventil;

Druckregler;

Erdgaswarngerät;

Abblasesystem;

Verbindungskupplungen;

Wärmetauscher/Verdampfer;

Kraftstoffleitung;

elektronisches Steuergerät (mit Ausnahme des Falls der Umrüstung von Maschinen, die den Einbau eines Gasmotors umfasst).

5.8. An einer betriebsbereiten Maschine muss der Abstand zwischen der Gasflasche und der Stützfläche (dem Boden) mindestens 200 mm betragen.

5.9. Starre und flexible Kraftstoffleitungen müssen so befestigt werden, dass sie keinen Vibrationen oder äußeren Belastungen ausgesetzt sind.

An der Befestigungsstelle müssen flexible oder starre Kraftstoffleitungen so angebracht werden, dass keine Kontakte zwischen Metallteilen bestehen.

Starre und flexible Kraftstoffleitungen dürfen nicht an der Stelle von Wagenheberansetzpunkten verlegt werden.

An freiliegenden Abschnitten müssen Kraftstoffleitungen mit Schutzmaterial abgedeckt werden.

5.10. Gelötete oder geschweißte Verbindungen sowie Gewindeverbindungen mit Kontermuttern sind nicht zulässig.

Verbindungen müssen dicht sein.

Alle Verbindungen müssen sich an für die Inspektion zugänglichen Stellen befinden.

5.11. Der Betankungsblock muss an der Außenseite der Maschine oder im Motorraum angebracht werden.

Die Befestigung des Betankungsblocks muss seine Drehung ausschließen und seinen Schutz vor Schmutz und Feuchtigkeit gewährleisten.

5.12. Die Konstruktion der elektrischen Verbindungen und Elemente der Elektroausrüstung muss die Möglichkeit der Entstehung eines elektrischen Funkens ausschließen.

5.13. Bei der Umrüstung (Umstellung) einer Maschine auf den Betrieb mit gasförmigem Kraftstoff (bei Änderungen der Konstruktion der Maschine) sind die Anforderungen an das Verfahren, die Prozeduren und die Methoden der Kontrolle des Einbaus von Gasflaschenanlagen gemäß den zwischenstaatlichen Standards einzuhalten, die in den Verzeichnissen nach Absatz 4 des Protokolls über die technische Regulierung im Rahmen der Eurasischen Wirtschaftsunion (Anlage Nr. 9 zum Vertrag über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014) aufgeführt sind.

Anforderungen an einzelne Änderungen, die an der Konstruktion der Maschine vorgenommen wurden

Der Einbau von Anlagen zur Versorgung des Motors mit gasförmigem Kraftstoff (komprimiertes Naturgas (CNG) oder verflüssigtes Naturgas (LNG) oder Flüssiggas (LPG)) erfolgt unter Einhaltung folgender Anforderungen:

a) an der Maschine dürfen nur Gasflaschenanlagen eingebaut werden, für die gemäß dem Übereinkommen von 1958 Mitteilungen über die Typgenehmigung für die entsprechende Motorenfamilie erteilt wurden oder für die die Konformität mit den Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion „Über die Sicherheit von Radfahrzeugen“ (TR ZU 018/2011) oder des Technischen Regelwerks der Zollunion „Über die Sicherheit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern“ (TR ZU 031/2012) bestätigt wurde;

b) die Anordnung und der Einbau von Anlagen zur Versorgung des Motors mit gasförmigem Kraftstoff müssen gemäß den Anforderungen internationaler und regionaler (zwischenstaatlicher) Standards und, falls solche fehlen, nationaler (staatlicher) Standards erfolgen, bei deren freiwilliger Anwendung die Einhaltung der Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion „Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen“ (TR ZU 010/2011) gewährleistet wird, sowie gemäß internationaler und regionaler (zwischenstaatlicher) Standards und, falls solche fehlen, nationaler (staatlicher) Standards, die Regeln und Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Probenahme, enthalten, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion „Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen“ (TR ZU 010/2011) und die Durchführung der Konformitätsbewertung von Objekten der technischen Regulierung für die entsprechenden Arten von Maschinen und (oder) Anlagen erforderlich sind.

Anlage Nr. 3
zum Technischen Regelwerk der Zollunion
„Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen“
(TR ZU 010/2011)

Anmerkung ISPI!
Anlage 3 ist in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 13.03.2026 Nr. 36 vorgesehen (tritt am 01.04.2028 in Kraft).
Fußnote. Anlage 3 mit Änderungen, eingefügt durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 16.05.2016 Nr. 37 (tritt nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Datum seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft).

Verzeichnis der Gegenstände der technischen Regulierung, die der
Konformitätsbestätigung mit den Anforderungen des Technischen Regelwerks
der Zollunion "Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen"
in Form der Zertifizierung unterliegen

1. Holzbearbeitungsmaschinen für den Hausgebrauch.

2. Schnee- und Sumpfgeländefahrzeuge, Schneemobile und Anhänger dafür.

3. Garagenausrüstung für Kraftfahrzeuge und Anhänger.

4. Landwirtschaftliche Maschinen.

5. Mechanisierte, einschließlich elektrische Kleinmechanisierungsmittel für den Garten- und Forstwirtschaftseinsatz.

6. Maschinen für die Tierhaltung, Geflügelhaltung und Futtermittelproduktion.

7. Mechanisiertes, einschließlich elektrisches Werkzeug.

8. Technologische Ausrüstung für den Holzeinschlag, Holzlagerplätze und die Flößerei:

- Benzinmotorsägen;

- elektrische Kettensägen.

9. Gestrichen durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 16.05.2016 Nr. 37 (tritt nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Datum seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft).

10. Ausrüstung für Abraum- und Gewinnungsarbeiten sowie für den Grubenausbau:

- Gewinnungsmaschinen;

- mechanisierte Komplexe;

- mechanisierter Strebausbau;

- Druckluftwerkzeuge.

11. Ausrüstung für das Auffahren von Grubenbauen:

- Streckenvortriebsmaschinen für Kohle und Gestein;

- metallischer Grubenausbau für Vorrichtungsbaue.

12. Ausrüstung für Schachtförderanlagen und Grubentransport:

- Gruben-Kratzkettenförderer;

- Gruben-Gurtbandförderer;

- Gruben- und Bergwerkswinden.

13. Ausrüstung zum Bohren von Spreng- und Bohrlöchern, Ausrüstung zum Laden und Besetzen von Sprengbohrlöchern:

- Drucklufthämmer (Bohrhämmer);

- Druckluftschlagwerke;

- Bohrgeräte für Bohrungen im Bergbau;

-Bohranlagen.

14. Ausrüstung für Bewetterung und Staubbekämpfung:

- Grubenventilatoren;

- Staubabsaug- und Staubbekämpfungsmittel;

- Sauerstoffkompressoren.

15. Hebe- und Förderausrüstung, Lasthebemaschinen.

Verzeichnis der Gegenstände der technischen Regulierung, die der
Konformitätsbestätigung mit den Anforderungen des Technischen Regelwerks
der Zollunion "Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen" in Form
der Konformitätserklärung unterliegen

1. Turbinen und Gasturbinenanlagen.

2. Saugzug- und Gebläsemaschinen.

3. Brecher.

4. Dieselgeneratoren.

5. Vorrichtungen für Hebevorgänge.

6. Förderer.

7. Elektrische Seil- und Kettenzüge.

8. Gleislose Flurförderzeuge für die Produktion.

9. Chemische, erdöl- und gasverarbeitende Ausrüstung.

10. Ausrüstung für die Verarbeitung polymerer Werkstoffe.

11. Pumpenausrüstung (Pumpen, Pumpenaggregate und Pumpenanlagen).

12. Kryogene, Kompressor-, Kälte-, Autogen- und Gasreinigungsausrüstung:

- Luftzerlegungsanlagen und Anlagen für seltene Gase;

- Apparate für die Aufbereitung und Reinigung von Gasen und Flüssigkeiten, Wärme- und Stoffaustauschapparate kryogener Systeme und Anlagen;

- Kompressoren (Luft- und gasgetriebene);

- Kälteanlagen.

13. Ausrüstung für die Gasflammbearbeitung von Metallen und die Metallisierung von Erzeugnissen.

14. Gasreinigungs- und Entstaubungsausrüstung.

15. Zellstoff- und Papierausrüstung.

16. Papierherstellungsausrüstung.

17. Erdölförder- und geologisch-erkundungsbohrausrüstung.

18. Technologische Ausrüstung und Apparate zum Aufbringen von Lack- und Farbbeschichtungen auf Erzeugnisse des Maschinenbaus.

19. Ausrüstung für flüssiges Ammoniak.

20. Ausrüstung für die Aufbereitung und Reinigung von Trinkwasser.

21. Metallbearbeitungsmaschinen.

22. Schmiede- und Pressmaschinen.

23. Holzbearbeitungsausrüstung (ausgenommen Holzbearbeitungsmaschinen für den Haushalt).

24. Technologische Ausrüstung für die Gießereiproduktion.

25. Ausrüstung für das Schweißen und thermische Spritzen.

26. Industrietraktoren.

27. Gabelstapler.

28. Fahrräder (ausgenommen Kinderfahrräder).

29. Maschinen für Erdbau-, Meliorations-, Tagebau- und Steinbrucharbeiten.

30. Straßenbaumaschinen, Ausrüstung für die Herstellung von Baustoffgemischen.

31. Bauausrüstung und Baumaschinen.

32. Ausrüstung für die Baustoffindustrie.

33. Technologische Ausrüstung für Holzeinschlag, Holzlagerplätze und Flößerei (ausgenommen benzinmotor- und elektrokettensägen).

34. Technologische Ausrüstung für die Torfindustrie.

35. Industrielle Wäschereiausrüstung.

36. Ausrüstung für die chemische Reinigung und Färbung von Kleidung und Haushaltsgegenständen.

37. Maschinen und Anlagen für die Kommunalwirtschaft.

38. Industrieventilatoren.

39. Industrieklimaanlagen.

40. Lufterhitzer und Luftkühler.

41. Technologische Ausrüstung für die Leichtindustrie.

42. Technologische Ausrüstung für die Textilindustrie.

43. Technologische Ausrüstung für die Herstellung von Chemiefasern, Glasfasern und Asbestfäden.

44. Technologische Ausrüstung für die Lebensmittel-, Fleisch- und Milch- sowie Fischindustrie.

45. Technologische Ausrüstung für die Mehl- und Getreide-, Mischfutter- und Elevatorindustrie.

46. Technologische Ausrüstung für Handels-, Gemeinschaftsverpflegungs- und Lebensmittelbetriebe:

Ausrüstung für die mechanische Verarbeitung von Lebensmitteln, einschließlich Ausrüstung für Obst- und Gemüselager und Zubereitungsfabriken;

Wärmeausrüstung für Gemeinschaftsverpflegungsbetriebe, Lebensmittelbetriebe sowie Obst- und Gemüselager und Zubereitungsfabriken.

47. Polygrafische Ausrüstung.

48. Technologische Ausrüstung für die Glas-, Porzellan-, Fayence- und Kabelindustrie.

49. Heizkessel für flüssige und feste Brennstoffe.

50. Gas- und Kombibrenner (ausgenommen Blockbrenner), Flüssigbrennstoffbrenner, eingebaut in Ausrüstung, die für den Einsatz in technologischen Prozessen in Industriebetrieben bestimmt ist.

51. Wassererwärmungs- und Heizgeräte für flüssige und feste Brennstoffe.

52. Fräser:

- Fräser mit mehrschneidigen Hartmetallplatten;

- Trenn- und Schlitzfräser aus Schnellarbeitsstahl;

- Hartmetallfräser.

53. Drehwerkzeuge:

- Drehwerkzeuge mit aufgelöteten Hartmetallplatten

- Drehwerkzeuge mit mehrschneidigen Hartmetallplatten.

54. Kreissägeblätter mit Hartmetallplatten für die Bearbeitung von Holzwerkstoffen.

55. Schlosser- und Montagewerkzeug mit isolierenden Griffen für Arbeiten in elektrischen Anlagen bis 1000 V.

56. Aufsteckfräser:

- Holzschneidende Aufsteckfräser mit hinterdrehten Zähnen;

- Holzschneidende Aufsteckfräser mit Messern aus Stahl oder Hartmetall;

- Zylindrische zusammengesetzte Aufsteckfräser.

57. Werkzeuge aus natürlichen und synthetischen Diamanten:

- Diamantschleifscheiben;

- Diamanttrennscheiben.

58. Werkzeuge aus synthetischen superharten Materialien auf Basis von Bornitrid (Elbor-Werkzeuge):

- Schleifscheiben.

59. Industrielle Rohrleitungsarmaturen.

60. Schleifwerkzeuge, Schleifmaterialien:

- Schleifscheiben, einschließlich für Handmaschinen;

- Trennscheiben;

- Polierscheiben;

- Lamellenschleifscheiben;

- Endlose Schleifbänder;

- Fiberschleifscheiben.

BESTÄTIGT
durch den Beschluss der Kommission
der Zollunion
vom 18. Oktober 2011 Nr. 823
(in der Fassung des Beschlusses des Kollegiums
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 19. Mai 2015 Nr. 55)

Verzeichnis
der Standards, bei deren Anwendung
auf freiwilliger Basis die Einhaltung der Anforderungen
des Technischen Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit
von Maschinen und Anlagen" (TR ZU 010/2011) gewährleistet wird

Fußnote. Verzeichnis in der Fassung des Beschlusses des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 19.05.2015 Nr. 55 (tritt in Kraft nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner offiziellen Veröffentlichung).

п/п

Elemente des Technischen Regelwerks der Zollunion

Normbezeichnung

Normtitel

Anmerkung

1

2

3

4

5

I. Normen der Gruppe A (allgemeine technische Sicherheitsfragen)

1

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

GOST EN 1050-2002

Sicherheit von Maschinen. Grundsätze für die Bewertung und Bestimmung des Risikos


2

Abschnitte 4 und 6 – 8

GOST 2.601-2006

Einheitliches System der Konstruktionsunterlagen.

Betriebsdokumente


3

Abschnitte 4 und 5

GOST R ISO 12100-1-2007

Sicherheit von Maschinen. Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsgrundsätze. Teil 1. Grundlegende Begriffe, Methodologie


4

Abschnitte 4 – 6

GOST R ISO 12100-2-2007

Sicherheit von Maschinen. Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsgrundsätze. Teil 2. Technische Grundsätze


5

GOST R 53387-2009 (ISO/TS 14798:2006)

Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige. Methodologie der Risikoanalyse und -minderung


II. Normen der Gruppe B (gruppenbezogene Sicherheitsfragen)

6

Artikel 4 und 5,

Anlagen 1 und 2

Abschnitt 5

GOST ISO 8995-2002

Grundsätze der visuellen Ergonomie. Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen


7

Abschnitte 6 – 10

GOST ISO 13851-2006

Sicherheit von Maschinen. Zweihandschaltungen. Funktionelle Aspekte und Gestaltungsgrundsätze


8

Abschnitte 6 und 8

GOST ISO 13855-2006

Sicherheit von Maschinen. Anordnung von Schutzeinrichtungen im Hinblick auf Annäherungsgeschwindigkeiten von Körperteilen des Menschen


9

Abschnitt 6

GOST ISO 14123-1-2000

Sicherheit von Maschinen. Minderung des Gesundheitsrisikos durch gefährliche Stoffe, die von Maschinen freigesetzt werden. Teil 1. Grundsätze und technische Anforderungen


10

Abschnitte 5 – 8

GOST 14254-96 (IEC 529-89)

Schutzgrade durch Gehäuse (IP-Code)


11

Abschnitte 4 – 6

GOST 30691-2001 (ISO 4871-96)

Geräusche von Maschinen. Angabe und Nachprüfung von Geräuschkennwerten


12

Abschnitte 5 und 6

GOST EN 349-2002

Sicherheit von Maschinen. Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen des menschlichen Körpers


13

Abschnitt 5

GOST EN 418-2002

Sicherheit von Maschinen. Not-Halt-Einrichtungen. Funktion. Gestaltungsgrundsätze


14

GOST EN 563-2002


Sicherheit von Maschinen. Temperaturen berührbarer Oberflächen. Ergonomische Daten zur Festlegung von Grenzwerten für heiße Oberflächen


15

GOST EN 894-2-2002

Sicherheit von Maschinen. Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigeeinrichtungen und Stellteilen. Teil 2. Anzeigeeinrichtungen


16

GOST EN 953-2014

Sicherheit von Maschinen. Schutzeinrichtungen. Allgemeine Anforderungen an Gestaltung und Herstellung von feststehenden und beweglichen Einrichtungen


17

Abschnitt 4

GOST EN 1005-2-2005

Sicherheit von Maschinen. Physische Fähigkeiten des Menschen. Teil 2. Anteil manueller Arbeit bei der Arbeit mit Maschinen und Mechanismen


18

GOST EN 1037-2002

Sicherheit von Maschinen. Verhinderung von unerwartetem Anlauf


19

GOST EN 1088-2002

Sicherheit von Maschinen. Verriegelungseinrichtungen in Verbindung mit Schutzeinrichtungen. Gestaltungs- und Auswahlgrundsätze


20

Abschnitt 4

GOST EN

1760-1-2004

Sicherheit von Maschinen. Druckempfindliche Schutzeinrichtungen. Teil 1. Allgemeine Grundsätze für die Gestaltung und Prüfung druckempfindlicher Matten und Bodenplatten


21

Abschnitte 4 und 5

GOST EN 1837-2002

Sicherheit von Maschinen.

Integrierte Beleuchtung von Maschinen


22

Abschnitte 4 und 7

GOST 30860-2002 (EN 842:1996, EN 981:1996)

Sicherheit von Maschinen. Wesentliche Merkmale optischer und akustischer Gefahrensignale. Technische Anforderungen und Prüfverfahren


23

Abschnitte 5 – 7

GOST 31193-2004 (EN 1032:2003)

Vibration. Bestimmung der Kenngrößen der Schwingungscharakteristik selbstfahrender Maschinen. Allgemeine Anforderungen


24

Abschnitte 4 – 7

GOST R IEC 60204-1-2007

Sicherheit von Maschinen. Elektrische Ausrüstung von Maschinen und Mechanismen. Teil 1. Allgemeine Anforderungen


25

Abschnitte 4 – 7

GOST R ISO 14122-3-2009

Sicherheit von Maschinen.

Ortsfeste Zugänge zu Maschinen. Teil 3. Treppen und Geländer


26

Abschnitte 4 – 6

GOST R ISO 14122-4-2009

Sicherheit von Maschinen.

Ortsfeste Zugänge zu Maschinen. Teil 4. Steigleitern


27

Abschnitte 3 – 9

GOST R ISO 14738-2007

Sicherheit von Maschinen. Anthropometrische Anforderungen an die Gestaltung von Arbeitsplätzen an Maschinen


28

Abschnitte 3 und 4

GOST R ISO 15534-1-2009

Ergonomische Gestaltung von Maschinen zur Gewährleistung der Sicherheit. Teil 1. Grundsätze für die Bestimmung der Abmessungen von Öffnungen für den Zugang des gesamten menschlichen Körpers in das Innere der Maschine


29

Abschnitte 3 und 4

GOST R ISO 15534-2-2009

Ergonomische Gestaltung von Maschinen zur Gewährleistung der Sicherheit. Teil 2. Grundsätze für die Bestimmung der Abmessungen von Zugangsöffnungen


30

Abschnitte 3 und 4

GOST R ISO 15534-3-2009

Ergonomische Gestaltung von Maschinen zur Gewährleistung der Sicherheit. Teil 3. Anthropometrische Daten


31

Abschnitte 4 – 6, 8 und 9

STB ISO 13849-1-2005

Sicherheit von Maschinen. Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen. Teil 1. Allgemeine Gestaltungsgrundsätze


32

STB ISO 13857-2010

Sicherheit von Maschinen. Sicherheitsabstände zum Schutz der oberen und unteren Gliedmaßen vor dem Eindringen in den Gefahrenbereich


33

STB ISO 14122-1-2004

Sicherheit von Maschinen.

Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen. Teil 1. Auswahl ortsfester Zugänge zwischen zwei Ebenen


34

STB ISO 14122-2-2004

Sicherheit von Maschinen.

Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen. Teil 2. Arbeitsbühnen und Laufstege


35

STB ISO 14159-2011

Sicherheit von Maschinen. Hygieneanforderungen an die Konstruktion von Maschinen


36

STB IEC 60204-31-2006

Sicherheit von Maschinen. Elektrische Ausrüstung von Maschinen und Mechanismen. Teil 31. Zusätzliche Sicherheitsanforderungen und Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit für Nähmaschinen, Anlagen

und Systeme


37

STB IEC 60335-1-2013

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 1. Allgemeine Anforderungen


38

STB IEC 61310-1-2005

Sicherheit von Maschinen. Anzeige, Kennzeichnung und Betätigung. Teil 1. Anforderungen an sichtbare, hörbare und tastbare Signale


39

STB IEC 61310-2-2005

Sicherheit von Maschinen. Anzeige, Kennzeichnung und Betätigung. Teil 2. Anforderungen an die Kennzeichnung


40

STB IEC 61310-3-2005

Sicherheit von Maschinen. Anzeige, Kennzeichnung und Betätigung. Teil 3. Anforderungen an die Anordnung und Funktion von Stellteilen


41

ST RK IEC

61310-1-2008

Sicherheit von Maschinen. Anzeige, Kennzeichnung und Betätigung. Teil 1. Anforderungen an sichtbare, hörbare und tastbare Signale


42

ST RK IEC

61310-2-2008

Sicherheit von Maschinen. Anzeige, Kennzeichnung und Betätigung. Teil 2. Anforderungen an die Kennzeichnung


43

Abschnitt 3

STB EN 547-1-2003

Sicherheit von Maschinen. Körpermaße des Menschen. Teil 1. Grundsätze für die Bestimmung der Abmessungen von Durchgängen für den Zugang des gesamten Körpers zu Arbeitsplätzen an Maschinen


44

STB EN 547-2-2003

Sicherheit von Maschinen. Körpermaße des Menschen. Teil 2. Grundsätze für die Bestimmung der Abmessungen von Zugangsöffnungen für einzelne Körperteile


45

STB EN 547-3-2003

Sicherheit von Maschinen. Körpermaße des Menschen. Teil 3. Anthropometrische Daten


46 

Artikel 4 und 5,

Anhänge 1 und 2

STB EN 574-2006

Sicherheit von Maschinen. Zweihandsteuerung. Konstruktionsgrundsätze


47 

Abschnitte 4 und 5

STB EN 614-1-2007

Sicherheit von Maschinen. Ergonomische Gestaltungsgrundsätze. Teil 1. Begriffe, Definitionen und allgemeine Grundsätze


48 

STB EN 614-2-2005

Sicherheit von Maschinen. Ergonomische Gestaltungsgrundsätze. Teil 2. Wechselwirkung zwischen der Gestaltung von Maschinen und den Arbeitsaufgaben


49 

STB EN 894-1-2003

Sicherheit von Maschinen. Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen. Teil 1. Allgemeine Leitsätze für die Interaktion des Bedieners mit Anzeigen und Stellteilen


50 

STB EN 894-3-2003

Sicherheit von Maschinen. Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen.

Teil 3. Stellteile


51 

STB EN 999-2003

Sicherheit von Maschinen. Anordnung von Schutzeinrichtungen unter Berücksichtigung der Annäherungsgeschwindigkeit von Körperteilen des Menschen


52 

STB EN 1005-3-2005

Sicherheit von Maschinen. Physische Eigenschaften des Menschen.

Teil 3. Empfohlene Werte für physische Kräfte des Menschen bei der Arbeit mit Maschinen


53 

STB EN 1299-2006

Mechanische Schwingungen und Stöße.

Schwingungsisolierung von Maschinen.

Hinweise zur Isolierung von Schwingungsquellen


54 

STB EN 12198-1-2003

Sicherheit von Maschinen. Bewertung und Minderung der von Maschinen ausgehenden Strahlungsgefahr.

Teil 1. Allgemeine Grundsätze


55 

STB EN 13478-2006

Sicherheit von Maschinen.

Brandschutz


56 

Abschnitte 4 und 5

GOST 12.1.001-89

System der Arbeitssicherheitsnormen. Ultraschall. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


57 

Abschnitt 2

GOST 12.1.002-84

System der Arbeitssicherheitsnormen. Elektrische Felder industrieller Frequenz.

Zulässige Stärkepegel und Anforderungen an die Durchführung der Kontrolle an Arbeitsplätzen


58 

Abschnitte 2 – 4

GOST 12.1.003-83

System der Arbeitssicherheitsnormen. Lärm. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


59 

Abschnitte 2 – 4, Anhang 7

GOST 12.1.004-91

System der Arbeitssicherheitsnormen. Brandschutz. Allgemeine Anforderungen


60 

Abschnitte 2 – 5

GOST 12.1.005-88 

System der Arbeitssicherheitsnormen. Allgemeine sanitär-hygienische Anforderungen

an die Luft des Arbeitsbereichs


61 

Abschnitte 2 – 4

GOST 12.1.007-76

System der Arbeitssicherheitsnormen. Schadstoffe. Klassifikation und allgemeine Sicherheitsanforderungen


62 

Abschnitte 2 – 6

GOST 12.1.010-76

System der Arbeitssicherheitsnormen. Explosionssicherheit.

Allgemeine Anforderungen


63 

Abschnitte 4 und 5

GOST 12.1.012-2004

System der Arbeitssicherheitsnormen. Schwingungssicherheit. Allgemeine Anforderungen


64 

GOST 12.1.018-93

System der Arbeitssicherheitsnormen. Brand- und Explosionssicherheit statischer Elektrizität.

Allgemeine Anforderungen


65 

GOST 12.1.019-2009

System der Arbeitssicherheit. Elektrische Sicherheit. Allgemeine Anforderungen und Nomenklatur der Schutzarten


66 

Abschnitte 2 – 6

GOST 12.1.030-81

System der Arbeitssicherheitsnormen. Elektrische Sicherheit.

Schutzerdung, Nullung


67 

Abschnitte 3 – 5

GOST 12.1.040-83

System der Arbeitssicherheitsnormen. Lasersicherheit. Allgemeine Bestimmungen


68 

Abschnitt 2

GOST 12.2.003-91

System der Arbeitssicherheitsnormen. Produktionsausrüstung. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


69 

Abschnitt 3

GOST 12.2.007.0-75

System der Arbeitssicherheitsnormen. Elektrotechnische Erzeugnisse. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


70 

Abschnitte 3 und 4

GOST 12.2.032-78

System der Arbeitssicherheitsnormen. Arbeitsplatz bei Arbeiten im Sitzen. Allgemeine ergonomische Anforderungen


71 

Abschnitte 3 und 4

GOST 12.2.033-78

System der Arbeitssicherheitsnormen. Arbeitsplatz bei Arbeiten im Stehen. Allgemeine ergonomische Anforderungen


72 

Abschnitte 2 – 6

GOST 12.4.040-78

System der Arbeitssicherheitsnormen. Stellteile von Produktionsausrüstung. Kennzeichnungen


73 

Abschnitte 3 – 5

GOST 12.2.049-80

System der Arbeitssicherheitsnormen. Produktionsausrüstung. Allgemeine ergonomische Anforderungen


74 

Abschnitte 1 – 3

GOST 12.2.051-80

System der Arbeitssicherheitsnormen. Technologische Ultraschallausrüstung.

Sicherheitsanforderungen


75 

Abschnitte 1 – 4

GOST 12.2.052-81

System der Arbeitssicherheitsnormen. Ausrüstung, die

mit gasförmigem Sauerstoff arbeitet.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen


76 

GOST 12.2.061-81

System der Arbeitssicherheitsnormen. Produktionsausrüstung. Allgemeine Sicherheitsanforderungen an Arbeitsplätze


77 

GOST 12.2.062-81

System der Arbeitssicherheitsnormen. Produktionsausrüstung.

Schutzabdeckungen


78 

Abschnitte 2 und 3

GOST 12.2.064-81

System der Arbeitssicherheitsnormen. Stellteile von Produktionsausrüstung.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen


79

Abschnitt 3

GOST 12.2.098-84

System der Arbeitssicherheitsnormen. Schallisolierende Kabinen.

Allgemeine Anforderungen


80

GOST 12.3.002-2014

System der Arbeitssicherheit. Produktionsprozesse. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


81

Abschnitte 5 – 9

GOST R 12.4.026-2001

System der Arbeitssicherheitsnormen. Signalfarben, Sicherheitszeichen und Signalkennzeichnung. Zweck und Anwendungsregeln. Allgemeine technische Anforderungen und Eigenschaften. Prüfverfahren


82

GOST R 51338-99

Sicherheit von Maschinen. Verringerung des Gesundheitsrisikos durch Schadstoffe, die beim Betrieb von Maschinen freigesetzt werden. Teil 1. Grundlegende Bestimmungen für Maschinenhersteller


83

GOST R 55068-2012

Rohre und Rohrleitungsteile aus Verbundwerkstoffen auf der Basis von Epoxidbindemitteln, verstärkt mit Glas- und Basaltfasern.

Technische Bedingungen


III. Normen der Gruppe C

1. Turbinen

84 

Artikel 4 und 5,

Anhänge 1 und 2

Abschnitte 2 und 3

GOST 10731-85

Oberflächenverdampfer für Dampfturbinenkraftwerke.

Allgemeine technische Bedingungen


85 

Abschnitt 2

GOST 20689-80

Stationäre Dampfturbinen zum Antrieb von Kompressoren und Gebläsen. Typen, Hauptparameter und allgemeine technische Anforderungen


86 

Abschnitt 2

GOST 24278-89

Stationäre Dampfturbinenanlagen zum Antrieb elektrischer Generatoren von Wärmekraftwerken. Allgemeine technische Anforderungen


87 

Abschnitt 8

GOST 25364-97

Stationäre Dampfturbinenaggregate. Vibrationsnormen für Wellenstrangstützen und allgemeine Anforderungen an die Durchführung von Messungen


88 

Abschnitte 5 und 6

GOST 27165-97

Stationäre Dampfturbinenaggregate. Vibrationsnormen für Wellenstränge und allgemeine Anforderungen an die Durchführung von Messungen


89 

Abschnitt 2

GOST 28757-90

Vorwärmer für Regenerationssysteme von Dampfturbinen in Wärmekraftwerken. Allgemeine technische Bedingungen


90 

Abschnitte 2 und 3

GOST 28775-90

Gaspumpaggregate mit Gasturbinenantrieb.

Allgemeine technische Bedingungen


91 

Abschnitt 2

GOST 28969-91

Stationäre Dampfturbinen kleiner Leistung. Allgemeine technische Bedingungen


92 

Abschnitt 2

GOST 29328-92

Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Turbogeneratoren.

Allgemeine technische Bedingungen


93 

ST RK ISO

11042-1-2008

Gasturbinenanlagen. Teil 1. Verfahren zur Bestimmung der Emissionen von Schadstoffen


2. Sinteranlagen (Maschinen und Mechanismen zur Stückigmachung von Rohstoffen). Brecher

94 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

GOST 12.2.003-91

System der Arbeitssicherheitsstandards. Produktionsausrüstung. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


3. Dieselgeneratoren

95 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

GOST 13822-82

Dieselaggregate und fahrbare Dieselkraftwerke. Allgemeine technische Bedingungen


96 

GOST 26363-84

Elektroaggregate und fahrbare Kraftwerke mit Verbrennungsmotoren. Regeln für Kennzeichnung, Verpackungen, Transport und Lagerung


97 

GOST 23377-84

Elektroaggregate und fahrbare Kraftwerke mit Verbrennungsmotoren. Allgemeine technische Anforderungen


98 

GOST R 50783-95

Elektroaggregate und fahrbare Kraftwerke mit Verbrennungsmotoren. Allgemeine technische Anforderungen


99 

GOST R 53174-2008

Stromerzeugungsaggregate mit Diesel- und Gasverbrennungsmotoren. Allgemeine technische Bedingungen


4. Bergbauausrüstung

100 

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

ST RGW 3432-81

Kohlenkombine.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen


101 

ST RGW 4332-84

Kohlengewinnungskombine und Vortriebsausrüstung. Anforderungen an die Beleuchtung


102 

GOST 12.2.010-75

System der Arbeitssicherheitsnormen. Pneumatische Handmaschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


103 

GOST 12.2.030-2000

System der Arbeitssicherheitsnormen. Handmaschinen. Geräuschkennwerte. Normen.

Prüfverfahren


104 

GOST 12.2.106-85

System der Arbeitssicherheitsnormen. Maschinen und Einrichtungen für die Erschließung von Erz-, Nichterz- und Seifenlagerstätten mineralischer Rohstoffe. Allgemeine hygienische Anforderungen und Bewertungsmethoden


105 

GOST 12.2.232-2012

System der Arbeitssicherheitsnormen. Oberirdische Bohrausrüstung. Sicherheitsanforderungen


106 

Abschnitt 4

GOST 7828-80

Abteufwinden.

Technische Bedingungen


107 

Abschnitt 3

GOST 15035-80

Untertägige Schrappwinden. Technische Bedingungen


108 

Abschnitt 3

GOST 15850-84

Schachtfallbremsen für Förderkörbe. Technische Bedingungen


109 

Abschnitt 3

GOST 15851-84

Aufhängevorrichtungen für Schachtförderkörbe. Technische Bedingungen


110 

GOST 17770-86

Handmaschinen. Anforderungen

an die Vibrationskennwerte


111

Abschnitt 5

GOST 26698.1-93

Bohrgeräte für Sprengbohrlöcher im Tagebau. Allgemeine technische Bedingungen


112 

Abschnitt 5

GOST 26698.2-93

Untertägige Bohrgeräte.

Allgemeine technische Bedingungen


113 

Abschnitt 4

GOST 26699-98

Schachtbohranlagen. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren


114 

Abschnitt 5

GOST 26917-2000

Schachtlademaschinen. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren


115 

GOST 26980-95

Einschaufelbagger. Allgemeine technische Bedingungen


116 

GOST 27038-86

Mechanisierte Strebkomplexe. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


117 

GOST 27039-86

Fahrbare Schachtkratzförderer. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


118 

Abschnitt 4

GOST 28318-89

Absetzer.

Allgemeine technische Anforderungen


119 

GOST 28597-90

Mechanisierter Strebausbau. Allgemeine technische Anforderungen


120 

GOST 28600-90

Gewinnungskombine.

Hauptparameter und Abmessungen.

Allgemeine technische Anforderungen


121 

GOST 28628-90

Schachtgurtförderer. Allgemeine technische Bedingungen


122 

GOST 31561-2012

Mechanisierter Strebausbau. Hauptparameter. Allgemeine technische Anforderungen. Prüfverfahren


123 

Unterabschnitt 4.8

GOST R 50703-2002

Vortriebskombine mit Ausleger-Schneidorgan. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren


124 

Abschnitt 5

GOST R 51246-99

Tragbare pneumatische Bohrhämmer. Technische Anforderungen und Prüfverfahren


125 

Abschnitt 5

GOST R 51681-2000

Tragbare pneumatische Bohrhämmer. Bohrgestänge.

Allgemeine technische Anforderungen


126 

Abschnitte 1–6

GOST R 51748-2001

Nachgiebiger metallener Rahmenausbau. Bogenausbau.

Allgemeine technische Bedingungen


127 

Abschnitt 6

GOST R 52018-2003

Abteufkübel.

Technische Bedingungen


128 

Abschnitt 6

GOST R 52042-2003

Ankerausbau.

Allgemeine technische Bedingungen


129 

Abschnitt 5

GOST R 52217-2004

Vortriebs-Anhängevorrichtungen.

Technische Bedingungen


130 

Punkt 4.9 des Abschnitts 4

GOST R 52218-2004

Abteufwinden.

Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren


131 

Abschnitt 5

GOST R 53648-2009

Untertägige Diesellokomotiven.

Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren


132 

Abschnitt 6

GOST R 53649-2009

Gewinnungskombine.

Allgemeine technische Anforderungen.

Prüfverfahren


133 

Abschnitt 6

GOST R 53650-2009

Hobelanlagen.

Allgemeine technische Bedingungen


134 

STB 1575-2005

Mechanisierter Strebausbau. Hauptparameter.

Allgemeine technische Anforderungen.

Prüfverfahren


5. Anschlagmittel für Hebevorgänge

135 

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

GOST 25996-97

(ISO 610-90)

Hochfeste Rundgliederketten für Bergbauausrüstung.

Technische Bedingungen


136 

Abschnitt 5,

Anlage B

GOST 30441-97

(ISO 3076-84)

Unkalibrierte kurze Rundglieder-Hebezeugketten der Festigkeitsklasse T(8).

Technische Bedingungen


137 

GOST EN 818-7-2010

Kurze Rundglieder-Hebezeugketten. Sicherheitsanforderungen. Teil 7. Kalibrierte Ketten.

Klasse T (Typen T, DAT und DT)


138 

GOST EN 818-1-2011

Stahl-Rundgliederketten aus kurzen Gliedern für das Heben von Lasten. Sicherheit. Teil 1. Allgemeine Abnahmeanforderungen


139 

GOST EN 818-2-2011

Stahl-Rundgliederketten aus kurzen Gliedern für das Heben von Lasten. Sicherheit. Teil 2. Stahlketten normaler Genauigkeit für Anschlagketten der Klasse 8


140 

GOST EN 818-3-2011

Stahl-Rundgliederketten aus kurzen Gliedern für das Heben von Lasten. Sicherheit. Teil 3. Stahlketten normaler Genauigkeit für Anschlagketten der Klasse 4


141 

GOST EN 818-4-2011

Stahl-Rundgliederketten aus kurzen Gliedern für das Heben von Lasten. Sicherheit. Teil 4. Anschlagketten der Klasse 8


142 

GOST EN 818-5-2011

Stahl-Rundgliederketten aus kurzen Gliedern für das Heben von Lasten. Sicherheit. Teil 5. Anschlagketten der Klasse 4


143 

STB EN 1677-1-2005

Einzelteile von Anschlagmitteln. Sicherheit. Teil 1. Geschmiedete Einzelteile, Festigkeitsklasse 8


144 

STB EN 1677-2-2005

Einzelteile von Anschlagmitteln. Sicherheit. Teil 2. Geschmiedete Haken mit Sicherungsklappe, Festigkeitsklasse 8


145 

СТ РК ISO 1835-2012

Unkalibrierte kurze Rundglieder-Hebezeugketten der Festigkeitsklasse M(4) für Kettenanschlagmittel


146 

GOST 14110-97

Mehrweg-Halbsteif-Anschlagmittel. Technische Bedingungen


147 

GOST 24599-87

Seilgreifer für Schüttgüter. Allgemeine technische Bedingungen


148 

GOST 25032-81

Lastaufnahmemittel. Klassifikation und allgemeine technische Anforderungen


149 

GOST 25573-82

Seil-Lastanschlagmittel für das Bauwesen. Technische Bedingungen


150 

Abschnitt 5

GOST 30188-97

Kalibrierte hochfeste Hebezeugketten. Technische Bedingungen


151 

GOST R 54889-2012

Mehrweg-Halbsteif-Anschlagmittel. Technische Bedingungen


6. Hebe- und Förderanlagen, Krane

152 

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

GOST ISO

7752-5-95

Brücken- und Portalkrane. Steuerorgane. Anordnung und Kenndaten


153

GOST 27551-87

(ISO 7752-2-85)

Selbstfahrende Auslegerkrane.

Steuerorgane.

Allgemeine Anforderungen


154 

GOST 27913-88

(ISO 7752-1-83)

Krane.

Steuerorgane. Anordnung und Kenndaten. Allgemeine Grundsätze


155 

GOST 30934.1-2002 (ISO 9928-1:1990)

Krane. Betriebsanleitung für den Kran. Teil 1. Allgemeine Bestimmungen


156 

GOST R 53387-2009 (ISO/TS 14798:2006)

Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige. Methodik der Risikoanalyse und -minderung


157 

GOST R 54765-2011 (EN 115-1:2010)

Fahrtreppen und Fahrsteige. Sicherheitsanforderungen an Konstruktion und Einbau


158 

GOST R 55555-2013

(ISO 9386-1:2000)

Hebebühnen für Behinderte und andere in ihrer Mobilität eingeschränkte Personengruppen. Sicherheits- und Zugänglichkeitsanforderungen.

Teil 1. Hebebühnen mit vertikaler Bewegung


159 

GOST R 55556-2013

(ISO 9386-2:2000)

Hebebühnen für Behinderte und andere mobilitätseingeschränkte Personengruppen. Sicherheitsanforderungen und Barrierefreiheit.

Teil 2. Hebebühnen mit geneigter Verfahrbewegung


160 

STB EN 12385-1-2009


Drahtseile aus Stahl. Sicherheit. Teil 1. Allgemeine Anforderungen


161 

STB EN 12385-2-2009

Drahtseile aus Stahl. Sicherheit. Teil 2. Begriffe, Bezeichnungen und Klassifizierung


162 

STB EN

12385-3-2009

Drahtseile aus Stahl. Sicherheit. Teil 3. Informationen für Gebrauch und Wartung


163 

STB EN

12385-4-2009

Drahtseile aus Stahl. Sicherheit. Teil 4. Mehrlitzige Seile für allgemeine Zwecke zum Heben von Lasten


164 

STB EN

12385-10-2009

Drahtseile aus Stahl. Sicherheit. Teil 10. Spiralseile für allgemeine Verwendung


165 

STB EN

13411-2-2006

Endverbindungen für Drahtseile aus Stahl. Sicherheit. Teil 2. Spleißen von Seilgehängen


166 

STB EN

13411-3-2009

Endverbindungen für Drahtseile aus Stahl. Sicherheit. Teil 3. Pressklemmen und Verpressen


167 

STB EN

13411-4-2009

Endverbindungen für Drahtseile aus Stahl. Sicherheit. Teil 4. Vergießen mit Metall oder Kunststoffen


168 

STB EN

13411-5-2009

Endverbindungen für Drahtseile aus Stahl. Sicherheit. Teil 5. Endverbindung von Seilen mit Kauschen


169 

ST RK EN

13411-3-2012

Endverbindung für Drahtseile aus Stahl. Sicherheit. Teil 3. Ringe und Sicherheitsringe


170 

ST RK EN

13411-5-2012

Endverbindung für Drahtseile aus Stahl. Sicherheit. Teil 5. Drahtseilklemmen mit U-Bügel-Schrauben


171 

ST RK ISO

14518-2013

Krane. Anforderungen an die Prüflast


172 

ST RK ISO

8686-1-2010

Krane. Grundsätze für die Berechnung von Lasten und Lastkombinationen. Teil 1. Allgemeine Bestimmungen


173 

ST RK ISO

8686-2-2010

Krane. Grundsätze für die Berechnung von Lasten und Lastkombinationen. Teil 2. Selbstfahrende Krane


174 

ST RK ISO

8686-3-2010

Krane. Grundsätze für die Berechnung von Lasten und Lastkombinationen. Teil 3. Turmkrane


175 

ST RK ISO

8686-4-2010

Krane. Grundsätze für die Berechnung von Lasten und Lastkombinationen. Teil 4. Auslegerkrane


176 

ST RK ISO

8686-5-2010

Krane. Grundsätze für die Berechnung von Lasten und Lastkombinationen. Teil 5. Brücken- und Portalkrane


177 

GOST 12.2.053-91

System der Standards für Arbeitssicherheit. Regalbediengeräte.

Sicherheitsanforderungen


178 

GOST 12.2.058-81

System der Standards für Arbeitssicherheit. Krane. Anforderungen an die farbliche Kennzeichnung von Kranteilen, die im Betrieb gefährlich sind


179 

GOST 12.2.071-90

System der Standards für Arbeitssicherheit. Krane.

Containerkrane.

Sicherheitsanforderungen


180 

GOST 1451-77

Krane.

Windlast. Normen und Bestimmungsmethode


181 

Abschnitt 2

GOST 7075-80

Handbetriebene Brückenkrane auf Stützen. Technische Bedingungen


182 

GOST 7352-88

Elektrische Portalkrane. Typen


183 

Abschnitt 2

GOST 7890-93

Einträger-Hängebahnkrane. Technische Bedingungen


184 

Abschnitt 2

GOST 13556-91

Turmkrane für das Bauwesen. Allgemeine technische Bedingungen


185 

Abschnitte 1 und 2

GOST 19494-74

Stationäre handbetriebene Schwenkauslegerkrane. Typen. Hauptparameter und Abmessungen


186 

GOST 19811-90

Stationäre elektrische Auslegerkrane. Typen


187 

Punkte 2.6 – 2.13

GOST 22045-89

Elektrische Einträger-Brückenkrane auf Stützen. Technische Bedingungen


188

Abschnitte 2 und 3

GOST 22827-85

Selbstfahrende Auslegerkrane für allgemeine Zwecke. Technische Bedingungen


189 

GOST 24390-99



Elektrische Container-Portalkrane. Hauptparameter und Abmessungen


190 

GOST 25032-81

Lastaufnahmemittel. Klassifizierung und allgemeine technische Anforderungen


191 

GOST 25546-82

Krane.

Betriebsarten


192 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

GOST 25835-83


Krane. Klassifizierung der Mechanismen

nach Betriebsarten


193 

Abschnitt 2

GOST 27584-88

Elektrische Brücken- und Portalkrane. Allgemeine technische Bedingungen


194 

Abschnitte 2 und 6

GOST 28296-89

Mastkrane.

Sicherheitsanforderungen


195 

Abschnitt 2 (außer Unterpunkt 2.4.3, Punkte 2.7 – 2.10, 2.12 und 2.14) GOST 28433-90

Regalbediengeräte. Allgemeine technische Bedingungen


196 

Punkte 2.3 – 2.6, 2.9 und 2.11

GOST 28434-90

Brücken-Regalbediengeräte.

Allgemeine technische Bedingungen


197 

GOST 30321-95

Krane. Sicherheitsanforderungen an hydraulische Ausrüstung


7. Förderer

198 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2


STB EN 620-2007

Ausrüstung und Systeme für kontinuierliche Beladung.

Stationäre Gurtförderer für Schüttgüter.

Sicherheitsanforderungen und elektromagnetische Verträglichkeit


199 

GOST 12.2.022-80

System der Standards für Arbeitssicherheit. Förderer.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen


200 

GOST 12.2.119-88

System der Standards für Arbeitssicherheit. Automatische Rundtakt- und Rundtakt-Förderlinien.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen


201 

GOST 2103-89

Fahrbare Gurtförderer für allgemeine Zwecke.

Technische Bedingungen


202 

Abschnitt 5

GOST 30137-95

Horizontale Vibrationsförderer.

Allgemeine technische Bedingungen


8. Elektrische Seil- und Kettenzüge

203 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitte 4 und 5

GOST 22584-96

Elektrische Seilzüge. Allgemeine technische Bedingungen


204 

Abschnitt 2

GOST 28408-89

Handbetriebene Züge und Laufkatzen.

Allgemeine technische Bedingungen


9. Gleislose Flurtransportmittel

205 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

GOST 25940-83

(ISO 3287-78)

Flurtransportmaschinen. Kennzeichnung und Symbole


206 

Abschnitt 3

GOST 29249-2001 (ISO 6055-97)

Gleislose Flurtransportmittel. Schutzdächer. Technische Kennwerte und Prüfverfahren


207 

GOST 30868-2002

(ISO 6292:1996)

Gleislose Flurtransportmittel.

Bremssysteme.

Technische Anforderungen


208 

GOST 30871-2002

(ISO 3691:1980)

Gleislose Flurtransportmittel.

Sicherheitsanforderungen


209 

GOST 31318-2006

(EN 13490:2001)

Vibration. Laborverfahren zur Bewertung der über den Sitz des Maschinenführers übertragenen Vibration.

Flurtransportmittel


210 

GOST R 51349-99

(ISO 2328-93,

ISO 2330-95,

ISO 2331-74)

Gleislose Flurtransportmittel.

Lastplatten, Gabelzinken.

Technische Bedingungen


211 

GOST R 53080-2008

(EN 13059:2002)

Vibration. Bestimmung der Parameter der Vibrationscharakteristik selbstfahrender Maschinen. Flurtransportmittel


212 

Abschnitte 5, 7 und 8

GOST 18962-97

Maschinen für gleislosen elektrifizierten Flurtransport.

Allgemeine technische Bedingungen


213 

GOST 31202-2003

Maschinen des gleislosen elektrisch angetriebenen Bodentransports. Arbeitsplatz des Fahrers. Allgemeine ergonomische Anforderungen


10. Ausrüstung für die Gasflammbehandlung von Metallen und die Metallisierung von Erzeugnissen

214 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitt 4

GOST 31596-2012

(ISO 9090:1989)

Dichtheit von Einrichtungen und Apparaturen für das Gasschweißen, Schneiden und ähnliche Verfahren. Zulässige Geschwindigkeiten der äußeren Gasleckage und Verfahren zu ihrer Messung


215 

Abschnitt 6

GOST R 50402-2011

(ISO 5175:1987)

Ausrüstung für das Gasschweißen, Schneiden und verwandte Verfahren.

Sicherheitseinrichtungen für brennbare Gase und Sauerstoff oder Druckluft. Technische Anforderungen und Prüfungen


216 

Abschnitte 1 – 9

GOST 12.2.008-75

System der Normen für Arbeitssicherheit. Ausrüstung und Apparatur für die Gasflammbehandlung von Metallen und das thermische Spritzen von Beschichtungen. Sicherheitsanforderungen


217 

Abschnitte 1 – 4

GOST 12.2.052-81

System der Normen für Arbeitssicherheit. Ausrüstung, die mit gasförmigem Sauerstoff arbeitet.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen


218 

Abschnitte 1 – 7

GOST 12.2.054-81

System der Normen für Arbeitssicherheit. Azetylenanlagen.

Sicherheitsanforderungen


219 

Abschnitt 3

GOST 1077-79

Universal-Einzelbrenner für das Azetylen-Sauerstoff-Schweißen, -Löten und -Erwärmen. Typen, Hauptparameter und Abmessungen und allgemeine technische Anforderungen


220 

Abschnitt 3

GOST 5191-79

Injektor-Schneidbrenner für das manuelle Sauerstoffschneiden. Typen, Hauptparameter und allgemeine technische Anforderungen


221 

Abschnitt 5

GOST 13861-89

Druckminderer für die Gasflammbehandlung. Allgemeine technische Bedingungen


222 

Abschnitt 5

GOST 30829-2002

Fahrbare Azetylenentwickler. Allgemeine technische Bedingungen


223 

Abschnitte 5 und 6

GOST R 54791-2011

Ausrüstung für das Gasschweißen, Schneiden und verwandte Verfahren. Druckminderer und Durchflussmesser für Gasleitungen und Gasflaschen mit einem Gasdruck bis 300 bar

(30 MPa).


11. Ausrüstung für die Zellstoff- und Papierindustrie

224 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

GOST 25166-82

Maschinen für die Zellstoff- und Papierindustrie.

Sicherheitsanforderungen


225 

GOST 26563-85

Vibration. Technologische Ausrüstung der Zellstoff- und Papierproduktion. Verfahren und Mittel des Schutzes


12. Ausrüstung für die Aufbereitung und Reinigung von Trinkwasser

226 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

GOST 26646-90

Stationäre Destillations- und Entsalzungsanlagen. Allgemeine technische Anforderungen und Abnahme


227 

Abschnitt 4

GOST R 51871-2002

Wasseraufbereitungsgeräte.

Allgemeine Anforderungen an die Wirksamkeit und Verfahren zu ihrer Bestimmung


13. Metallbearbeitende Werkzeugmaschinen

228 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitt 6

GOST EN 12415-2006

Sicherheit von metallbearbeitenden Werkzeugmaschinen.

Drehmaschinen mit numerischer Steuerung und Drehbearbeitungszentren


229 

Abschnitte 4 und 5

GOST EN 12417-2006

Sicherheit von metallbearbeitenden Werkzeugmaschinen.

Bearbeitungszentren für die mechanische Bearbeitung


230 

Abschnitte 4 und 5

GOST EN 12478-2006

Sicherheit von metallbearbeitenden Werkzeugmaschinen.

Große Drehmaschinen mit numerischer Steuerung und große Drehbearbeitungszentren


231 

Abschnitte 4 und 5

GOST EN 12626-2006

Sicherheit von metallbearbeitenden Werkzeugmaschinen.

Maschinen für die Laserbearbeitung


232 

GOST EN 12717-2011

Sicherheit von metallbearbeitenden Werkzeugmaschinen. Bohrmaschinen


233 

Abschnitte 4 und 9

GOST EN 12840-2011

Sicherheit von metallbearbeitenden Werkzeugmaschinen. Handbediente Drehmaschinen, ausgerüstet oder nicht ausgerüstet mit einem automatisierten Steuerungssystem


234 

Abschnitte 5 und 6

GOST EN 12957-2011

Sicherheit von metallbearbeitenden Werkzeugmaschinen.

Elektroerosionsmaschinen


235 

Abschnitte 4 und 5

GOST EN 13128-2006

Sicherheit von metallbearbeitenden Werkzeugmaschinen.

Fräsmaschinen (einschließlich Bohrmaschinen)


236 

Abschnitte 5 und 6

GOST EN 13218-2011

Sicherheit von metallbearbeitenden Werkzeugmaschinen. Stationäre Schleifmaschinen


237 

Abschnitte 4 und 5

GOST EN 13898-2011

Sicherheit von metallbearbeitenden Werkzeugmaschinen. Trennmaschinen für das Kaltschneiden von Metallen


238 

Abschnitt 5

GOST R ISO16156-2008

Sicherheit von metallbearbeitenden Werkzeugmaschinen. Backenfutter


239 

Abschnitt 5

GOST R EN13788-2007

Sicherheit von metallbearbeitenden Werkzeugmaschinen. Mehrspindelige Drehautomaten


240 

STB EN 12348-2004

Maschinen für das Ringbohren. Sicherheit


241 

Abschnitte 4, 9 – 11

GOST 12.2.009-99

Metallbearbeitende Werkzeugmaschinen.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen


242 

Abschnitte 2, 5, 6 und 7 GOST 12.2.048-80

System der Normen für Arbeitssicherheit. Maschinen zum Schärfen von Holzbearbeitungssägen und Flachmessern. Sicherheitsanforderungen


243 

Abschnitt 2

GOST 12.2.107-85

System der Normen für Arbeitssicherheit. Lärm. Metallschneidende Werkzeugmaschinen. Zulässige Lärmkennwerte


244 

Abschnitt 6

GOST 7599-82

Metallbearbeitende Werkzeugmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen


245 

Abschnitte 4, 8 und 9

GOST 30685-2000

Vertikale Hon- und Läppmaschinen.

Allgemeine technische Bedingungen


246 

Abschnitt 5

GOST R 50786-2012

Kleine metallbearbeitende Werkzeugmaschinen.

Sicherheitsanforderungen


14. Schmiede- und Pressmaschinen

247 

Artikel 4 und 5,

Anhänge 1 und 2

STB EN 692-2006

Mechanische Pressen. Sicherheit


248 

Abschnitte 1 und 2

GOST 12.2.017-93

Schmiede- und Pressausrüstung.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen


249 

Abschnitte 1 – 4

GOST 12.2.017.3-90

System der Normen für Arbeitssicherheit. Richtmaschinen. Sicherheitsanforderungen


250 

Abschnitte 4, 8 – 10

GOST 12.2.017.4-2003

Biegepressen. Sicherheitsanforderungen


251 

Abschnitt 4

GOST 12.2.055-81

System der Normen für Arbeitssicherheit. Ausrüstung für die Verarbeitung von Schrott und Abfällen aus Eisen- und Nichteisenmetallen. Sicherheitsanforderungen


252 

Abschnitte 4, 8 – 10

GOST 12.2.113-2006

Kurbelpressen. Sicherheitsanforderungen


253 

Abschnitte 1 – 4

GOST 12.2.114-86

System der Normen für Arbeitssicherheit. Spindelpressen. Sicherheitsanforderungen


254 

Abschnitte 4, 8 – 10,

12 und 13

GOST 12.2.116-2004

Drei- und Vierwalzen-Biegemaschinen.

Sicherheitsanforderungen


255 

Abschnitte 4, 8 – 10

GOST 12.2.118-2006

Scheren. Sicherheitsanforderungen


256 

Abschnitt 2

GOST 12.2.131-92

System der Normen für Arbeitssicherheit. Schmiedemaschinen. Sicherheitsanforderungen


257 

Abschnitt 3

GOST 6113-84

Horizontale Schneckenpressen für keramische Erzeugnisse. Technische Bedingungen


258 

Abschnitt 3

GOST 8390-84

Elektrohydraulische Pressen zum Ausschneiden von Teilen.

Allgemeine technische Bedingungen


259 

Abschnitte 4, 9 – 11

GOST 31541-2012

Hämmer. Sicherheitsanforderungen


260 

Abschnitte 4, 8 – 10

GOST 31542-2012

Schmiede- und Pressautomaten und -halbautomaten. Sicherheitsanforderungen


261 

Abschnitte 5 und 6

GOST 31543-2012

Schmiede- und Pressmaschinen. Lärmkennwerte und Verfahren zu ihrer Bestimmung


262 

Abschnitte 5 und 6

GOST 31733-2012

Hydraulische Pressen. Sicherheitsanforderungen


15. Holzbearbeitungsausrüstung

263 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitte 4 und 5

GOST EN 848-2-2013

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Einseitige Fräsmaschinen. Teil 2. Einspindelige Fräsmaschinen mit obenliegender Spindel


264 

Abschnitt 5

GOST R EN 848-1-2011

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Einseitige Fräsmaschinen. Teil 1. Einspindelige Fräsmaschinen mit senkrechter untenliegender Spindel


265 

Abschnitte 4 und 5

GOST R EN 859-2010

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Abrichthobelmaschinen mit Handvorschub


266 

Abschnitte 4 und 5

GOST R EN 860-2010

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Einseitige Dickenhobelmaschinen


267 

Abschnitte 4 und 5

GOST R EN 861-2011

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Abricht- und Dickenhobelmaschinen


268 

Abschnitte 4 und 5

GOST R EN 870-1-2011

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen.

Teil 1. Universalkreissägemaschinen (mit und ohne Schiebetisch), Formatkreissägemaschinen und Kreissägemaschinen für die Baustelle


269 

Abschnitte 4 und 5

GOST R EN 940-2009

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kombinierte Holzbearbeitungsmaschinen


270 

Abschnitte 4 und 5

GOST R EN 12750-2012

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Vierseitige Hobelmaschinen (Längsfräsmaschinen)


271 

STB EN

1870-10-2007

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 10. Automatische und halbautomatische einseitige Kappsägemaschinen mit von unten hochsteigendem Sägeblatt


272 

STB EN

1870-11-2007

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen.

Teil 11. Automatische und halbautomatische horizontale Querkreissägemaschinen mit einem Sägeblatt (Radialkappsägemaschinen)


273 

STB EN

1870-12-2007

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen.

Teil 12. Pendelkappsägemaschinen


274 

STB EN

1870-15-2007

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen.

Teil 15. Mehrblatt-Querkreissägemaschinen mit mechanischem Vorschub und manueller Beschickung und/oder Entnahme


275 

STB EN

1870-16-2007

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen.

Teil 16. Doppelseitige Gehrungssägemaschinen für V-förmigen Schnitt


276 

STB EN 848-2-2004

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Fräsmaschinen für einseitige Bearbeitung mit rotierendem Werkzeug.

Teil 2. Einspindelige Fräsmaschinen mit obenliegender Spindel und Handvorschub/mechanischem Vorschub


277 

STB EN 848-3-2004

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Fräsmaschinen für einseitige Bearbeitung mit rotierendem Werkzeug.

Teil 3. Bohr- und Fräsmaschinen mit numerischer Steuerung


278 

STB EN 1870-2-2006

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen.

Teil 2. Horizontale und vertikale Plattensägemaschinen


279 

STB EN 1870-3-2006

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen.

Teil 3. Oben abkürzende und kombinierte Maschinen


280 

STB EN 1870-4-2006

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen.

Teil 4. Mehrblatt-Längskreissägemaschinen mit manueller Beschickung und/oder Entnahme


281 

STB EN 1870-5-2006

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen.

Teil 5. Kombinierte Maschinen für Kreissägen

und von unten abkürzende Bearbeitung


282 

STB EN 1870-6-2006

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen.

Teil 6. Holz- und kombinierte Holzsägemaschinen, Tischkreissägemaschinen mit manueller Beschickung und/oder Entnahme


283 

STB EN 1870-7-2006

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen.

Teil 7. Blockkreissägemaschinen mit mechanischem Tischvorschub und manueller Beschickung/oder Entnahme


284 

STB EN 1870-8-2006

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen.

Teil 8. Besäum- und Lattenkreissägemaschinen mit maschinellem Sägewerkzeug und manueller Beschickung und/oder Entnahme


285 

STB EN 1870-9-2007

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen.

Teil 9. Doppelseitige Gehrungssägemaschinen mit mechanischem Vorschub und manueller Beschickung und/oder Entnahme


286 

Abschnitte 3 – 5

GOST 12.2.026.0-93

Holzbearbeitungsausrüstung. Sicherheitsanforderungen an die Konstruktion


287 

GOST 12.2.048.0-80

System der Arbeitssicherheitsnormen. Maschinen zum Schärfen von Holzbearbeitungskreissägen und Flachmessern. Sicherheitsanforderungen


288 

Abschnitt 2

GOST 25223-82

Holzbearbeitungsausrüstung.

Allgemeine technische Bedingungen


16. Holzbearbeitungsmaschinen für den Hausgebrauch

289 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

GOST IEC

61029-1-2012

Tragbare elektrische Maschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


290 

Abschnitt 5

GOST 31206-2012

Holzbearbeitungsausrüstung. Kleine, umsetzbare, transportable Holzbearbeitungsmaschinen für den individuellen Gebrauch. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


291 

STB 1390-2003

(GOST R 50787-95)

Holzbearbeitungsausrüstung. Kleine, umsetzbare, transportable Holzbearbeitungsmaschinen für den individuellen Gebrauch. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


17. Technologische Ausrüstung für die Gießereiproduktion

292 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2


STB EN 710-2004

Sicherheitsanforderungen an Gießereimaschinen und -anlagen zur Herstellung von Formen und Kernen sowie an zugehörige Einrichtungen


293 

Abschnitte 4 und 5

GOST 12.2.046.0-2004

Technologische Ausrüstung für die Gießereiproduktion. Sicherheitsanforderungen


294 

GOST 8907-87

Kernschießmaschinen für Gießereien. Allgemeine technische Bedingungen


295 

Abschnitt 6

GOST 10580-2006

Technologische Ausrüstung für die Gießereiproduktion.

Allgemeine technische Bedingungen


296 

Abschnitt 3

GOST 15595-84

Gießereiausrüstung.

Druckgießmaschinen.

Allgemeine technische Bedingungen


297 

GOST 19497-90

Kokillengießmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen


298 

GOST 19498-74

Formsandschleudermaschinen. Allgemeine technische Bedingungen


299 

GOST 23484-79

Elektrohydraulische Anlagen zum Ausklopfen von Kernen. Technische Anforderungen


300 

GOST 30573-98

Gießereiausrüstung.

Gießanlagen für Aluminiumlegierungen.

Allgemeine technische Bedingungen


301 

GOST 30647-99

Gießereiausrüstung. Niederdruckgießmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen


302 

Abschnitte 4 und 5

GOST 31335-2006

Technologische Ausrüstung für die Gießereiproduktion. Ausrüstung für Kugelstrahl-, Strahl- und kombinierte Kugelstrahl-Strahlbearbeitung. Sicherheitsanforderungen


303 

Abschnitt 5

GOST 31545-2012

Technologische Ausrüstung für die Gießereiproduktion.

Geräuscheigenschaften und Methoden zu ihrer Kontrolle


18. Saugzug- und Gebläsemaschinen

304 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

GOST R 55852-2013

Saugzug- und Gebläsemaschinen. Allgemeine technische Anforderungen


19. Ausrüstung zum Aufbringen von Metallüberzügen

305 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitte 1 – 9

GOST 12.2.008-75

System der Arbeitssicherheitsnormen. Ausrüstung und Apparate für die Gasflammbearbeitung von Metallen und das thermische Spritzen von Überzügen.

Sicherheitsanforderungen


20. Ausrüstung zum Schweißen und thermischen Spritzen

306 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitte 1 – 9

GOST 12.2.008-75

System der Arbeitssicherheitsnormen. Ausrüstung und Apparate für die Gasflammbearbeitung von Metallen und das thermische Spritzen von Überzügen.

Sicherheitsanforderungen


307 

GOST 21694-94

Mechanische Schweißausrüstung. Allgemeine technische Bedingungen


308 

GOST 30275-96

Manipulatoren für das Widerstandspunktschweißen. Allgemeine technische Bedingungen


21. Linien und Komplexe für den Maschinenbau, flexible Fertigungssysteme (FFS), flexible Fertigungsmodule (FFM), Roboter

309 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

GOST 12.2.072-98

Industrieroboter. Robotisierte technologische Komplexe. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


310 

GOST 12.2.119-88

System der Standards für Arbeitssicherheit. Automatische Rundtakt- und Rundtakt-Förderlinien.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen


311 

Abschnitt 2

GOST 9769-79

Kreissägeblätter mit Hartmetallplatten für die Bearbeitung von Holzwerkstoffen. Technische Bedingungen


312 

Abschnitt 7

GOST 11516-94

Handwerkzeuge für Arbeiten unter Spannung bis 1000 V Wechselstrom und 1500 V Gleichstrom.

Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren


313 

GOST 26050-89

Industrieroboter.

Allgemeine technische Anforderungen


314 

Abschnitt 4

GOST 26054-85

Industrieroboter für das Kontaktschweißen.

Allgemeine technische Bedingungen


315 

Abschnitt 4

GOST 26056-84

Industrieroboter für das Lichtbogenschweißen. Allgemeine technische Bedingungen


316 

Abschnitt 4

GOST 26057-84

Ausgeglichene Manipulatoren.

Allgemeine technische Bedingungen


317 

Abschnitt 4

GOST 27351-87

Aggregatmodulare Industrieroboter. Ausführungsmodule. Allgemeine technische Bedingungen


318 

GOST 27696-88

Industrieroboter. Schnittstellen.

Technische Anforderungen


319 

GOST 27697-88

Industrieroboter. Geräte für die Takt-, Positions- und Bahnprogrammsteuerung. Technische Anforderungen und Prüfverfahren


320 

GOST 27879-88

Automatische Rundtakt- und Rundtakt-Förderlinien.

Allgemeine technische Anforderungen


321 

Abschnitt 2

GOST R 51140-98

Metallschneidwerkzeug. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


22. Zahnradgetriebe und Getriebemotoren OMP

322 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitt 4

GOST 26546-85

Kettenvariatorgetriebe.

Allgemeine technische Bedingungen


323 

Abschnitt 5

GOST 31591-2012

Getriebemotoren.

Allgemeine technische Bedingungen


324 

Abschnitt 5

GOST 31592-2012

Getriebe für den allgemeinen Maschinenbau. Allgemeine technische Bedingungen


23. Antriebs-, Zug- und Last-Blattketten

325 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitte 4 und 5

GOST 13568-97

(ISO 606-94)

Rollenantriebsketten

und Hülsenketten. Allgemeine technische Bedingungen


326 

Abschnitte 4 und 5

GOST 30442-97

(ISO 9633-92)

Rollenantriebsketten für Fahrräder.

Technische Bedingungen


327 

Abschnitte 4 und 5

GOST 191-82

Last-Blattketten. Technische Bedingungen


328 

Abschnitte 1 und 2

GOST 588-81

Zug-Blattketten. Technische Bedingungen


329 

Abschnitte 1 und 2

GOST 589-85

Zerlegbare Zugketten. Technische Bedingungen


330 

Abschnitte 1 und 2

GOST 12996-90

Gabelzugketten. Technische Bedingungen


331 

Abschnitte 1 und 2

GOST 13552-81

Zahnantriebsketten. Technische Bedingungen


332 

Abschnitte 1 und 2

GOST 21834-87

Rollenantriebsketten erhöhter Festigkeit und Genauigkeit. Technische Bedingungen


333 

Abschnitte 1 und 2

GOST 23540-79

Last-Blattketten mit geschlossenen Bolzen.

Technische Bedingungen


24. Sumpfgeländefahrzeuge, Schneemobile und Anhänger dafür

334 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

GOST 32571-2013

(EN 15997:2011)

Kleine Rad-Sumpfgeländefahrzeuge. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


335 

Abschnitt 4

GOST R 50943-2011

Sumpfgeländefahrzeuge. Technische Anforderungen und Prüfverfahren


336 

Abschnitte 3 und 4

GOST R 50944-2011

Schneemobile. Technische Anforderungen und Prüfverfahren


337 

GOST R 52008-2003

Vierrädrige Geländekraftfahrzeuge. Allgemeine technische Anforderungen


25. Gabelstapler

338 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

GOST 16215-80

Gabelstapler für allgemeine Zwecke. Allgemeine technische Bedingungen


339 

GOST 27270-87

Flurförderfahrzeuge. Elektro- und Gabelstapler für den Einsatz in Containern und gedeckten Eisenbahnwaggons. Hauptparameter und technische Anforderungen


26. Fahrräder (außer Kinderfahrräder)

340 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

GOST 31741-2012

Fahrräder.

Allgemeine technische Bedingungen


27. Garagenausrüstung für Kraftfahrzeuge und Anhänger

341 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

STB EN 1494-2005

Mobile oder fahrbare Wagenheber und zugehörige Hebeausrüstung


342 

Abschnitte 3 und 4

GOST 31489-2012

Garagenausrüstung. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


28. Landmaschinen

343 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2


Abschnitt 4

GOST ISO 2332-2013

Traktoren und Landmaschinen. Anbau von Geräten mittels Dreipunktaufhängungen.

Freiraumzone um das Gerät


344 

Abschnitt 4

GOST ISO 3776-1-2012

Traktoren und Landmaschinen. Sicherheitsgurte. Teil 1. Anforderungen an die Anordnung der Befestigungen


345 

Punkte 3.3 und 3.4

GOST ISO 3776-2-2012

Traktoren und Landmaschinen. Sicherheitsgurte. Teil 2. Anforderungen an die Festigkeit der Befestigungen


346 

Abschnitt 4

GOST ISO 3776-3-2013

Traktoren und Landmaschinen. Beckengurte. Teil 3. Anforderungen an Baugruppen


347 

GOST ISO

4254-1-2013

Landmaschinen. Sicherheitsanforderungen.

Teil 1. Allgemeine Anforderungen


348 

GOST ISO

4254-2-2002

Geräte für die Ausbringung von Ammoniak in den Boden. Sicherheitsanforderungen


349 

Abschnitte 4, 5 und 7

GOST ISO 4254-6-2012

Landmaschinen. Sicherheitsanforderungen.

Teil 6. Feldspritzen und Maschinen für die Ausbringung flüssiger Düngemittel


350 

Abschnitte 4 und 6

GOST ISO 4254-8-2013

Landmaschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 8. Maschinen für die Ausbringung fester Düngemittel


351 

Abschnitte 4 und 6

GOST ISO 4254-9-2012

Landmaschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 9. Sämaschinen


352 

Abschnitt 6

GOST ISO 14269-2-2003

Traktoren und selbstfahrende Maschinen für landwirtschaftliche Arbeiten und Forstwirtschaft. Arbeitsumgebung des Bedieners. Teil 2. Prüfverfahren und Eigenschaften von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen


353 

GOST 30879-2003

(ISO 3795:1989)

Straßenfahrzeuge, Traktoren und Maschinen für landwirtschaftliche Arbeiten und Forstwirtschaft. Bestimmung der Brenneigenschaften von Materialien der Innenausstattung


354 

GOST EN 690-2004

Landmaschinen. Verteiler für organische Düngemittel. Sicherheitsanforderungen


355 

GOST EN 708-2004

Landmaschinen. Bodenbearbeitungsmaschinen mit mechanisierten Arbeitsorganen. Sicherheitsanforderungen


356 

GOST EN 908-2004

Maschinen für landwirtschaftliche Arbeiten und Forstwirtschaft. Trommelregner. Sicherheitsanforderungen


357 

Abschnitte 4, 6 und 7

GOST EN 12525-2012

Landmaschinen. Frontladeausrüstung. Sicherheitsanforderungen


358 

Abschnitte 4 und 6

GOST EN 12965-2012

Traktoren und Maschinen für landwirtschaftliche Arbeiten und Forstwirtschaft. Zapfwellen (ZAP), Gelenkwellen und Schutzabdeckungen.

Sicherheitsanforderungen


359 

Abschnitte 4 und 6

GOST EN 13118-2012

Landmaschinen. Kartoffelerntemaschinen. Sicherheitsanforderungen


360 

Abschnitte 4 und 6

GOST EN 13140-2012

Landmaschinen. Maschinen für die Ernte von Zucker- und Futterrüben. Sicherheitsanforderungen.


361 

Abschnitte 4, 5 und 7

GOST EN 13448-2012

Maschinen für landwirtschaftliche Arbeiten und Forstwirtschaft.

Reihenzwischenmähwerke.

Sicherheitsanforderungen


362 

STB EN 707-2006

Landmaschinen. Maschinen zur Ausbringung von Flüssigdünger. Sicherheitsanforderungen


363 

STB ISO

4254-7-2012

Landmaschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 7. Mähdrescher, Feldhäcksler und Baumwollerntemaschinen


364 

STB EN 14017-2009

Maschinen für landwirtschaftliche Arbeiten und Forstwirtschaft. Maschinen zur Ausbringung fester Mineraldünger. Sicherheitsanforderungen


365 

STB EN 14018-2009

Maschinen für landwirtschaftliche Arbeiten und Forstwirtschaft. Reihensämaschinen. Sicherheitsanforderungen


366 

Abschnitt 4

STB ISO 15077-2010

Traktoren und selbstfahrende landwirtschaftliche Maschinen.

Bedienorgane für den Bediener. Betätigungskräfte, Bewegung, Anordnung und Bedienverfahren


367 

ST RK ISO

4254-1-2011

Landmaschinen. Sicherheit. Teil 1. Allgemeine Anforderungen


368 

GOST R ISO

4254-7-2011

Landmaschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 7. Mähdrescher, Feldhäcksler und Baumwollerntemaschinen


369 

Abschnitte 3 – 8

GOST 12.2.019-2005

System der Arbeitssicherheitsstandards. Traktoren und selbstfahrende landwirtschaftliche Maschinen.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen


370 

Abschnitte 3 – 5

GOST 12.2.120-2005

System der Arbeitssicherheitsstandards. Kabinen und Arbeitsplätze der Bediener von Traktoren und selbstfahrenden landwirtschaftlichen Maschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


371 

Abschnitt 5

GOST 17.2.2.02-98

Naturschutz. Atmosphäre.

Normen und Verfahren zur Bestimmung der Rauchdichte der Abgase von Dieselmotoren, Traktoren und selbstfahrenden landwirtschaftlichen Maschinen


372 

Abschnitt 5

GOST 17.2.2.05-97

Naturschutz. Atmosphäre.

Normen und Verfahren zur Bestimmung der Emissionen schädlicher Stoffe in den Abgasen von Dieselmotoren, Traktoren und selbstfahrenden landwirtschaftlichen Maschinen


373 

Abschnitt 3

GOST 6939-93

Moor- und Strauchmoorpflüge. Allgemeine technische Bedingungen


374 

Abschnitt 3

GOST 23074-85

Maschinen zur Ausbringung von flüssigem organischem Dünger.

Allgemeine technische Bedingungen


375 

Abschnitt 3

GOST 23982-85

Maschinen zur Ausbringung von festem organischem Dünger.

Allgemeine technische Bedingungen


376 

GOST 26336-97

Traktoren, Maschinen für Land- und Forstwirtschaft, selbstfahrende Geräte für Rasen und Garten. Symbole für Elemente der Steuerungs-, Wartungs- und Informationsanzeigesysteme


377 

Abschnitt 3

GOST 32431-2013

Maschinen für Land- und Forstwirtschaft. Anbau von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für die Fahrt auf öffentlichen Straßen


378 

GOST 32617-2014

Bewässerungsmaschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


379 

Abschnitt 4

GOST R 53055-2008

Land- und forstwirtschaftliche Maschinen mit Elektroantrieb. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


380 

Abschnitte 4 und 5

GOST R 53489-2009

System der Arbeitssicherheitsstandards. Angebaute und gezogene landwirtschaftliche Maschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


381 

STB 1679-2006

Kultivatoren für die Bodenbearbeitung zwischen den Reihen. Allgemeine technische Bedingungen


29. Maschinen für Tierhaltung, Geflügelhaltung und Futtermittelproduktion

382 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitte 4, 5 und 7

GOST ISO 4254-10–2013

Landmaschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 10. Trommelheuwender und -schwader


383 

Abschnitte 4, 5 und 7

GOST ISO 4254-11–2013

Landmaschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 11. Pressensammler


384 

Abschnitt 4, 6 und 7

GOST ISO 4254-13–2013

Landmaschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 13. Große Kreiselmähwerke


385 

Abschnitt 3

GOST ISO 5710-2002

Anlagen zur Entmistung und Gülleentsorgung. Technische Anforderungen. Sicherheitsanforderungen


386 

Abschnitte 3, 6 – 11, 13, 15 – 17 und 19 – 32

GOST IEC 60335-2-70-2011

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-70. Besondere Anforderungen an Melkanlagen


387 

Abschnitte 3, 6 – 11, 13, 15 – 17 und 19 – 32

GOST IEC 60335-2-71-2011

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-71.

Besondere Anforderungen an elektrische Wärmegeräte für die Aufzucht und Haltung von Tieren


388 

Abschnitte 4, 5 und 7

GOST EN 703-2012

Landmaschinen. Maschinen zum Laden, Mischen und/oder Zerkleinern und Verteilen von Silage. Sicherheitsanforderungen


389 

GOST EN 704-2004

Landmaschinen. Pressensammler. Sicherheitsanforderungen


390 

GOST EN 745-2004

Landmaschinen. Kreiselmähwerke und Rotationsmulchgeräte.

Sicherheitsanforderungen


391 

Abschnitte 4 – 12

GOST 12.2.042-2013

System der Arbeitssicherheitsstandards. Maschinen und technologische Ausrüstung für Tierhaltung und Futtermittelproduktion. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


392 

Abschnitte 3 und 7

GOST 23708-84

Ausrüstungssätze für die Bodenhaltung und Haltung von Geflügel.

Allgemeine technische Bedingungen


393 

Abschnitte 2 und 3

GOST 28098-89

Hammermühlen für Futtermittel. Allgemeine technische Anforderungen


394 

Punkte 5.5 und 5.6

GOST 28545-90

Melkanlagen. Konstruktion

und technische Kenndaten


395

Abschnitte 4 – 6,

12 und 13

GOST R 50803-2008

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Behälter zum Kühlen und Lagern von Milch auf Milchviehbetrieben und Annahmestellen. Technische Anforderungen und Sicherheitsparameter


30. Industrielle Traktoren

396 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitte 3 – 10

GOST 12.2.121-2013

System der Arbeitssicherheitsstandards. Industrielle Traktoren. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


31. Maschinen für Erdarbeiten und Meliorationsarbeiten, Erschließung und Unterhaltung von Steinbrüchen

397 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

GOST ISO 3164-2002

Erdbaumaschinen. Schutzeinrichtungen. Kenngröße des Verformungsgrenzvolumens bei Laborprüfungen


398 

GOST ISO 3450-2002

Erdbaumaschinen. Bremssysteme von Radmaschinen.

Anforderungen an die Wirksamkeit und Prüfverfahren


399 

GOST ISO 5006-3-2000

Erdbaumaschinen. Sicht vom Bedienerarbeitsplatz.

Teil 3. Kriterien


400 

GOST ISO 5010-2011

Erdbaumaschinen.

Lenksysteme von Radmaschinen


401 

GOST ISO 6405-1-2000

Erdbaumaschinen.

Symbole für Bedienelemente und Informationsanzeigeeinrichtungen. Teil 1. Allgemeine Symbole


402 

GOST ISO 6405-2-2000

Erdbaumaschinen.

Symbole für Bedienelemente und Informationsanzeigeeinrichtungen. Teil 2. Spezielle Symbole für Maschinen, Arbeitsausrüstung und Zusatzgeräte


403 

GOST ISO 9244-2001

Erdbaumaschinen. Sicherheitszeichen und Gefahrensymbole.

Grundprinzipien


404 

GOST ISO 10263-4-2000

Erdbaumaschinen. Umgebung des Bedienungsplatzes. Teil 4. Prüfverfahren für Lüftungs-, Heizungs- und (oder) Klimaanlagen


405 

GOST ISO 10263-5-2000

Erdbaumaschinen. Umgebung des Bedienungsplatzes.

Teil 5. Prüfverfahren für die Abtauanlage der Windschutzscheibe


406 

GOST ISO 10265-2013

Erdbaumaschinen.

Raupenfahrzeuge. Anforderungen an die Wirksamkeit und Prüfverfahren für Bremssysteme


407 

GOST ISO 10570-2013

Erdbaumaschinen. Blockiereinrichtung des Knickrahmens. Technische Anforderungen


408 

GOST ISO11112-2000

Erdbaumaschinen. Bedienersitz. Maße und technische Anforderungen


409 

GOST ISO 12508-2000


Erdbaumaschinen. Bedienungsplatz und Wartungsbereiche. Kantenabstumpfung


410 

GOST ISO 12509-2000

Erdbaumaschinen. Licht-, Signal-, Markierungs- und Rückstrahlgeräte


411 

GOST ISO10532-2000

Erdbaumaschinen. Abschleppeinrichtung. Technische Anforderungen


412 

GOST EN 474-1-2013

Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 1. Allgemeine Anforderungen


413 

GOST EN 474-2-2012

Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 2. Anforderungen an Planierraupen


414 

GOST EN 474-3-2013

Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 3. Anforderungen an Lader


415 

GOST EN 474-4-2013

Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 4. Anforderungen an Baggerlader


416 

GOST EN 474-5-2013

Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 5. Anforderungen an Hydraulikbagger


417 

GOST EN 474-6-2013

Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 6. Anforderungen an Muldenfahrzeuge


418 

GOST EN 474-7-2013

Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 7. Anforderungen an Scraper


419 

GOST EN 474-8-2013

Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 8. Anforderungen an Straßenhobel


420 

GOST EN 474-10-2012

Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 10. Anforderungen an Grabenfräsen


421 

GOST EN 474-11-2012

Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 11. Anforderungen an Verdichtungsmaschinen


422 

GOST 27250-97 (ISO 3411-95)

Erdbaumaschinen. Anthropometrische Daten der Bediener und minimaler Arbeitsraum um den Bediener


423 

GOST 27258-87 (ISO 6682-86)

Erdbaumaschinen. Komfort- und Reichweitenzonen der Bedienelemente


424 

GOST 30688-2000 (ISO 8643-97)

Erdbaumaschinen. Hydraulikbagger und Tieflöffel-Lader. Vorrichtung zur Begrenzung der Absenkgeschwindigkeit des Auslegers. Technische Anforderungen und Prüfverfahren


425 

GOST 30697-2000 (ISO 10968-95)

Erdbaumaschinen.

Bedienelemente des Bedieners


426 

GOST R ISO 3449-2009

Erdbaumaschinen. Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände. Laborprüfungen und technische Anforderungen


427 

GOST R ISO 3471-2009

Erdbaumaschinen. Überrollschutzvorrichtungen.

Technische Anforderungen und Laborprüfungen


428 

GOST R ISO 12117-2009

Erdbaumaschinen. Überrollschutzvorrichtungen (TOPS) für Minibagger. Laborprüfungen und technische Anforderungen


429 

STB ISO 2867-2009

Erdbaumaschinen.

Zugangssysteme


430 

STB ISO 2860-2001

Erdbaumaschinen. Mindestabmessungen von Inspektionsöffnungen


431 

STB ISO 3457-2006

Erdbaumaschinen. Schutzeinrichtungen. Begriffe, Definitionen und technische Anforderungen


432 

STB ISO 6683-2006

Erdbaumaschinen.

Sicherheitsgurte und ihre Verankerungspunkte. Technische Anforderungen und Prüfverfahren


433 

STB EN 12643-2007

Erdbaumaschinen. Maschinen mit Luftbereifung. Technische Anforderungen an Lenksysteme


434 

GOST 12.2.130-91

System der Arbeitssicherheitsnormen. Eingefäßbagger.

Allgemeine Sicherheits- und Ergonomieanforderungen an den Arbeitsplatz des Maschinenführers und Methoden zu ihrer Kontrolle


435 

Abschnitte 3 und 5

GOST 11030-93

Straßenhobel. Allgemeine technische Bedingungen


436 

Abschnitt 3

GOST 16469-79

Grabenbagger. Allgemeine technische Bedingungen


437 

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 2

GOST 30035-93

Scraper. Allgemeine technische Bedingungen


438 

Abschnitt 5

GOST 30067-93

Universelle vollschwenkbare Eingefäßbagger.

Allgemeine technische Bedingungen


32. Straßenmaschinen, Anlagen zur Herstellung von Baugemischen

439 

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

GOST EN 13020-2012

Maschinen zum Einbau, zur Reparatur und zur Instandhaltung von Straßendecken.

Sicherheitsanforderungen


440 

STB EN 500-1-2003

Mobile Straßenmaschinen. Sicherheit. Teil 1. Allgemeine Anforderungen


441 

STB EN 500-2-2004

Mobile Straßenmaschinen. Sicherheit. Teil 2. Besondere Anforderungen an Straßenfräsen


442 

STB EN 500-4-2004

Mobile Straßenmaschinen. Sicherheit. Teil 4. Besondere Anforderungen an Bodenverdichtungsmaschinen


443 

STB EN 536-2007

Straßenbaumaschinen. Asphaltmischanlagen. Sicherheitsanforderungen


444 

STB EN 13019-2006

Maschinen zur Reinigung von Straßendecken. Sicherheitsanforderungen


445 

STB EN 13021-2006

Maschinen für den Winterdienst auf Straßen. Sicherheitsanforderungen


446 

STB EN 13524-2007

Maschinen zur Instandhaltung von Autostraßen.

Sicherheitsanforderungen


447 

GOST 12.2.011-2012

System der Arbeitssicherheitsnormen. Bau-, Straßen- und Erdbaumaschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


448 

Punkt 2.1.6

GOST 21915-93

Asphaltfertiger. Allgemeine technische Bedingungen


449 

Punkt 2.1.7,

Unterpunkt 4.3.1.6

GOST 27336-93

Autobetonpumpen. Allgemeine technische Bedingungen


450 

Punkt 2.1.7

GOST 27338-93

Mechanisierte Betonmischanlagen. Allgemeine technische Bedingungen


451 

Punkte 2.1.6 und 4.3.16

GOST 27339-93

Autobetonmischer. Allgemeine technische Bedingungen


452 

Punkte 3.1.6, 5.3.13 und 5.3.14

GOST 27614-93

Autozementtransporter. Allgemeine technische Bedingungen


453 

Unterabschnitt 5.7,

Punkte 7.3.8 – 7.3.10

GOST 27811-95

Autogoudronatoren. Allgemeine technische Bedingungen


454 

GOST 27816-88

Asphaltfertiger. Prüfverfahren


455 

Unterabschnitt 4.2, Unterpunkte 6.3.9 – 6.3.15

GOST 27945-95

Asphaltmischanlagen.

Allgemeine technische Bedingungen


456 

GOST 31548-2012

Selbstfahrende Straßenwalzen. Allgemeine technische Bedingungen


457 

GOST 31522-2012

Vibrationsverdichtungsplatten.

Allgemeine technische Bedingungen


458 

GOST 31556-2012

Selbstfahrende Kaltstraßenfräsen. Allgemeine technische Bedingungen


33. Baumaschinen und Bauausrüstung

459 

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitte 4, 6 – 29

GOST 30700-2000 (IEC 745-2-7-89)

Handgeführte Elektrowerkzeuge. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Spritzpistolen für nicht entflammbare Flüssigkeiten


460 

Abschnitt 4

GOST IEC 60745-2-1-2011

Handgeführte Elektrowerkzeuge. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-1. Besondere Anforderungen an Bohr- und Schlagbohrmaschinen


461 

Abschnitt 4

GOST IEC 60745-2-2-2011

Handgeführte Elektrowerkzeuge. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-2. Besondere Anforderungen an Schrauber und Schlagschrauber


462 

Abschnitt 4

GOST IEC 60745-2-4-2011

Handgeführte Elektrowerkzeuge. Sicherheit und Prüfverfahren.

Teil 2-4. Besondere Anforderungen an Flachschleifer und Bandschleifer


463 

Abschnitt 4

GOST IEC 60745-2-5-2014

Handgeführte Elektrowerkzeuge. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-5. Besondere Anforderungen an Kreissägen


464 

Abschnitt 4

GOST IEC 60745-2-6-2014

Handgeführte Elektrowerkzeuge. Sicherheit und Prüfverfahren.

Teil 2-6. Besondere Anforderungen an Hämmer und Bohrhämmer


465 

Abschnitt 4

GOST IEC 60745-2-8-2011

Handgeführte Elektrowerkzeuge. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-8. Besondere Anforderungen an Blechscheren


466 

Abschnitt 4

GOST IEC 60745-2-9-2011

Handgeführte Elektrowerkzeuge. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-9. Besondere Anforderungen an Gewindeschneidmaschinen


467 

Abschnitt 4

GOST IEC 60745-2-11-2014

Handgeführte Elektromaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-11. Besondere Anforderungen an Sägen mit hin- und hergehender Bewegung des Arbeitswerkzeugs (Stichsägen und Säbelsägen)


468 

Abschnitt 4

GOST IEC 60745-2-14-2011

Handgeführte Elektromaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-14. Besondere Anforderungen an Hobel


469 

Abschnitte 4 und 10 – 29

GOST IEC 61029-1-2012

Tragbare Elektromaschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


470 

Abschnitt 4

GOST IEC 61029-2-1-2011

Tragbare Elektromaschinen.

Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Kreissägen


471 

Abschnitt 4

GOST IEC 61029-2-2-2011

Tragbare Elektromaschinen.

Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Radialarmsägen


472 

Abschnitt 4

GOST IEC 61029-2-3-2011

Tragbare Elektromaschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Hobel- und Dickenhobelmaschinen


473 

Abschnitt 4

GOST IEC 61029-2-4-2012

Tragbare Elektromaschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Tischschleifmaschinen


474 

Abschnitt 4

GOST IEC 61029-2-5-2011

Tragbare Elektromaschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Bandsägen


475 

Abschnitt 4

GOST IEC 61029-2-6-2011

Tragbare Elektromaschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Maschinen zum Bohren mit Diamantbohrern mit Wasserzufuhr


476 

Abschnitt 4

GOST IEC 61029-2-7-2011

Tragbare Elektromaschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Diamantsägen mit Wasserzufuhr


477 

Abschnitt 4

GOST IEC 61029-2-8-2011

Tragbare Elektromaschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für einspindlige vertikale Oberfräsen


478 

Abschnitt 4

GOST IEC 61029-2-9-2012

Tragbare Elektromaschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Kapp- und Gehrungssägen


479 

Abschnitt 4

GOST R MEK 60745-1-2009

Handgeführte Elektromaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren.

Teil 1. Allgemeine Anforderungen


480 

Abschnitte 19, 25 – 30

GOST R MEK 60745-2-3-2011

Handgeführte Elektromaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren.

Teil 2-3. Besondere Anforderungen an Schleifmaschinen, Tellerschleifmaschinen und Poliermaschinen mit rotierender Bewegung des Arbeitswerkzeugs


481 

Abschnitt 4

GOST R MEK 61029-2-11-2012

Tragbare Elektromaschinen. Teil 2-11. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für kombinierte Kreissägen


482 

Abschnitt 4

GOST R MEK 60745-2-12-2011

Handgeführte Elektromaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-12. Besondere Anforderungen an Betonverdichter


483 

Abschnitt 4

GOST R MEK 60745-2-15-2012

Handgeführte Elektromaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-15. Besondere Anforderungen an Heckenscheren


484 

Abschnitt 4

GOST R MEK 60745-2-16-2012

Handgeführte Elektromaschinen.

Sicherheit und Prüfverfahren.

Teil 2-16. Besondere Anforderungen an Klammergeräte


485 

Abschnitte 4 und 9

GOST R MEK 60745-2-17-2010

Handgeführte Elektromaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren.

Teil 2-17. Besondere Anforderungen an handgeführte Formfräsen und Kantenschneidmaschinen


486 

Abschnitt 4

GOST R MEK 60745-2-20-2011

Handgeführte Elektromaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-20. Besondere Anforderungen an Bandsägen


487 

Abschnitte 4 und 5

GOST R 53037-2013 (ISO 16368:2010

Mobile Hubarbeitsbühnen. Berechnungen der Konstruktion, Sicherheitsanforderungen, Prüfungen


488 

GOST R 53984-2010 (ISO 18893:2004)

Mobile Hubarbeitsbühnen. Sicherheitsanforderungen und Kontrolle des technischen Zustands im Betrieb


489 

GOST R 54770-2011 (ISO 16369:2007)

Hubarbeitsbühnen. Mastgeführte Hubarbeitsbühnen. Berechnungen der Konstruktion, Sicherheitsanforderungen, Prüfverfahren


490 

GOST R 55180-2012 (ISO 16653-1:2008)

Mobile Hubarbeitsbühnen. Berechnungen der Konstruktion, Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren. Teil 1. Hubarbeitsbühnen mit klappbaren Geländern


491 

GOST R 55181-2012 (ISO 16653-2:2009)

Mobile Hubarbeitsbühnen. Berechnungen der Konstruktion, Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren. Teil 2. Hubarbeitsbühnen mit nichtleitenden (isolierenden) Komponenten


492 

STB EN 12001-2008

Maschinen zum Transportieren, Aufbringen und Verteilen von Beton- und Mörtelmischungen.

Sicherheitsanforderungen


493 

STB EN 12158-1-2008

Bauaufzüge für den Gütertransport. Teil 1. Aufzüge mit zugänglicher Plattform


494 

STB EN 12158-2-2008

Bauaufzüge für den Gütertransport. Teil 2. Schrägaufzüge mit nicht zugänglichen Lastaufnahmemitteln


495 

STB EN 12159-2010

Bauaufzüge für den Güter- und Personentransport mit vertikaler Kabinenbewegung


496 

STB EN 792-1-2007

Handgeführte nichtelektrische Maschinen.

Sicherheitsanforderungen.

Teil 1. Maschinen zur Befestigung von Teilen ohne Gewinde


497 

STB EN 792-2-2007

Handgeführte nichtelektrische Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 2. Schneid- und Crimpmaschinen


498 

STB EN 792-3-2007

Handgeführte nichtelektrische Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 3. Bohr- und Gewindeschneidmaschinen


499 

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

STB EN 792-4-2006

Handgeführte nichtelektrische Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 4. Schlagmaschinen


500 

STB EN 792-5-2006

Handgeführte nichtelektrische Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 5. Schlagdrehmaschinen


501 

STB EN 792-6-2006

Handgeführte nichtelektrische Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 6. Schraubmaschinen


502 

STB EN 792-7-2007

Handgeführte nichtelektrische Maschinen.

Sicherheitsanforderungen.

Teil 7. Schleifmaschinen


503 

STB EN 792-8-2007

Handgeführte nichtelektrische Maschinen.

Sicherheitsanforderungen.

Teil 8. Polier- und Schleifmaschinen


504 

STB EN 792-9-2007

Handgeführte nichtelektrische Maschinen.

Sicherheitsanforderungen.

Teil 9. Entgratmaschinen


505 

STB EN 792-10-2007

Handgeführte nichtelektrische Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 10. Pressmaschinen


506 

STB EN 792-11-2007

Handgeführte nichtelektrische Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 11. Scheren und Nibbler


507 

STB EN 792-12-2007

Handgeführte nichtelektrische Maschinen.

Sicherheitsanforderungen.

Teil 12. Kleine Kreissägen mit oszillierender und hin- und hergehender Wirkung


508 

STB EN 792-13-2007

Handgeführte nichtelektrische Maschinen.

Sicherheitsanforderungen.

Teil 13. Maschinen zum Eintreiben von Befestigungsmitteln


509 

Abschnitte 1 – 3

GOST 12.2.010-75

System der Arbeitssicherheitsnormen. Handgeführte Druckluftmaschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


510 

GOST 12.2.011-2012

System der Arbeitssicherheitsnormen. Bau- und Straßenmaschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


511 

Abschnitt 4

GOST 12.2.030-2000

System der Sicherheitsnormen der Arbeit. Handmaschinen. Geräuschkennwerte. Normen. Prüfverfahren


512 

Abschnitt 3

GOST 10084-73

Elektrische Handmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen


513 

Abschnitt 2

GOST 12633-90

Pneumatische Handmaschinen mit rotierender Wirkung.

Allgemeine technische Bedingungen


514 

Abschnitt 4

GOST 17770-86

Handmaschinen. Anforderungen an die Vibrationskennwerte


515 

GOST 26055-84

Manipulatoren für Bau- und Montagearbeiten.

Allgemeine technische Anforderungen


516 

GOST 27336-93

Autobetonpumpen.

Allgemeine technische Bedingungen


517 

GOST 27338-93

Mechanisierte Betonmischanlagen.

Allgemeine technische Bedingungen


518 

GOST 27339-93

Autobetonmischer.

Allgemeine technische Bedingungen


519 

GOST 27614-93

Autozementtransporter.

Allgemeine technische Bedingungen


520 

Abschnitt 2

GOST 29168-91

Mastbauaufzüge für Lasten. Technische Bedingungen


521 

Abschnitte 3 – 12

GOST R 12.2.011-2012

System der Normen für Arbeitssicherheit. Bau-, Straßen- und Erdbaumaschinen.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen


522 

GOST R 50906-96

Rammgeräte.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen


523 

Abschnitt 6

GOST R 50950-96

Frontbaulader mit Teleskopausleger. Allgemeine technische Bedingungen


524 

Abschnitt 6

GOST R 51041-97

Rammbären.

Allgemeine technische Bedingungen


525 

Abschnitt 6

GOST R 51363-99

Vibrationsrammen und Pfahlzieher.

Allgemeine technische Bedingungen


526 

Abschnitt 6

GOST R 51601-2000

Baulader mit Ein-Schaufel.

Allgemeine technische Bedingungen


527 

Abschnitt 6

GOST R 51602-2000

Rammgerüste für Pfahlarbeiten.

Allgemeine technische Bedingungen


528 

Abschnitt 6

GOST R 51803-2001

Fahrbare Bandförderer für den Bau.

Allgemeine technische Bedingungen


529 

STB 1208-2000

Baumaschinen für Ausbauarbeiten. Allgemeine Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren


34. Ausrüstung für die Baustoffindustrie

530 

Artikel 4 und 5, Anhang 1 und 2

GOST 12.2.100-97

Maschinen und Anlagen für die Herstellung von Ton- und Kalksandsteinziegeln, keramischen und Asbestzementerzeugnissen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


531 

Abschnitt 3

GOST 9231-80

Zweiwellen-Paddelmischer.

Technische Bedingungen


532 

Abschnitt 3

GOST 10037-83

Autoklaven für die Bauindustrie. Technische Bedingungen


533 

GOST 10141-91

Stab- und Kugelmühlen. Allgemeine technische Anforderungen


534 

Abschnitt 3

GOST 12367-85

Rohrmühlen von Mahlanlagen. Allgemeine technische Bedingungen


535 

Abschnitt 5

GOST 27636-95

Ausrüstung für die Steingewinnung und Steinbearbeitung.

Allgemeine technische Bedingungen


536 

GOST 28122-95

Steinbearbeitungs-Schleif- und Poliermaschinen. Allgemeine technische Anforderungen und Kontrollverfahren


537 

GOST 28541-95

Steinsägemaschinen. Allgemeine technische Anforderungen und Kontrollverfahren


538 

GOST 30369-96

Steinfräsmaschinen.

Allgemeine technische Anforderungen und Kontrollverfahren


539 

GOST 30540-97

Ausrüstung für die Herstellung von Erzeugnissen aus autoklavgehärtetem Porenbeton.

Allgemeine technische Anforderungen und Kontrollverfahren


35. Brecher

540 

Artikel 4 und 5, Anhang 1 und 2

GOST ISO 21873-1-2013

Baumaschinen und -anlagen. Fahrbare Brecher. Teil 1. Terminologie und technische Lieferbedingungen


541 

GOST ISO 21873-1-2013

Baumaschinen und -anlagen. Fahrbare Brecher. Teil 2. Sicherheitsanforderungen


542 

GOST 6937-91

Kegelbrecher.

Allgemeine technische Anforderungen


543 

Abschnitt 5

GOST 7090-72

Einrotor-Hammerbrecher. Technische Bedingungen


544 

Abschnitt 2a

GOST 12375-70

Einrotor-Grobbrecher. Technische Bedingungen


545 

Abschnitt 6

GOST 12376-71

Einrotor-Mittelbrecher

und Feinbrecher.

Technische Bedingungen


546 

Abschnitt 6

GOST 27412-93

Backenbrecher. Allgemeine technische Bedingungen


36. Technologische Ausrüstung für Holzeinschlag, Holzlagerplätze und Flößerei

547 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitte 5 – 12

GOST ISO 4254-4-2002

Rückewinden.

Sicherheitsanforderungen


548 

Abschnitte 2 und 3

GOST ISO 7914-2002

Forstmaschinen. Tragbare Kettensägen. Mindestfreiräume und Griffabmessungen


549 

Abschnitt 3

GOST ISO 7918-2002

Forstmaschinen. Benzinmotor-Freischneider. Schutzvorrichtung des Kreisblattes. Abmessungen


550 

Abschnitt 5

GOST ISO 8083-2011

Forstmaschinen. Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände. Technische Anforderungen und Prüfverfahren


551 

Abschnitt 5

GOST ISO 8084-2011

Forstmaschinen. Bedienerschutzvorrichtungen. Technische Anforderungen und Prüfverfahren


552 

Abschnitt 5

GOST ISO 11169-2011

Forstindustrielle und forstwirtschaftliche Radtraktoren, Holzernte- und Forstwirtschaftsmaschinen auf Rädern. Anforderungen an die Wirksamkeit und Prüfverfahren für Bremssysteme


553 

Abschnitt 5

GOST ISO 11512-2011

Forstindustrielle und forstwirtschaftliche Raupentraktoren, Holzernte- und Forstwirtschaftsmaschinen auf Raupenfahrwerk. Anforderungen an die Wirksamkeit und Prüfverfahren für Bremssysteme


554 

Abschnitte 4 und 5

GOST ISO 11850-2011

Selbstfahrende Forstmaschinen. Sicherheitsanforderungen


555 

Abschnitte 8 – 29

GOST 30506-97 (IEC 745-2-13-89)

Elektrische Handmaschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Kettensägen


556 

Abschnitt 4

GOST 30723-2001 (ISO 6533-93, ISO 6534-92)

Forstmaschinen. Benzinmotor-Kettensägen. Schutzeinrichtungen der vorderen und hinteren Griffe. Abmessungen und Festigkeit


557 

Abschnitt 4

GOST 31183-2002 (ISO 11806:1997)

Forstmaschinen. Benzinmotor-Freischneider und Motorsensen. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren


558 

Abschnitte 4 und 6

GOST EN 609-1-2012

Maschinen für landwirtschaftliche Arbeiten und Forstwirtschaft. Sicherheit von Maschinen. Teil 1. Keilholzspaltmaschinen


559 

Abschnitte 4 und 6

GOST EN 609-2-2012

Maschinen für landwirtschaftliche Arbeiten und Forstwirtschaft.

Sicherheit von Maschinen. Teil 2. Schraubenholzspaltmaschinen


560 

Abschnitte 4 und 6

GOST EN 13525-2012

Forstmaschinen. Holzhäcksler. Sicherheitsanforderungen


561 

Abschnitt 5

GOST R ISO 8082-1-2012

Selbstfahrende Forstmaschinen. Umsturzschutzvorrichtungen. Technische Anforderungen und Prüfverfahren. Teil 1. Allzweckmaschinen


562 

GOST R ISO

11448-2002

Fahrbare Schredder und Brecher mit eigenem Antrieb. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


563 

Abschnitt 3

GOST R ISO 15078-2002

Holzlader. Anordnung und Bewegungsablauf von Zweigriff-Bedienelementen


564 

Abschnitte 9 – 31

GOST R IEC 60745-2-13-2012

Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren.

Teil 2-13. Besondere Anforderungen an Kettensägen


565 

Abschnitt 4

GOST R 51389-99 (ISO 11806-97)

Forstmaschinen. Benzinmotor-Freischneider und Motorsensen. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren


566 

Abschnitte 6 und 7

GOST R 54454-2011 (ISO 19472:2006)

Forstmaschinen. Winden. Begriffe, technische Anforderungen, Sicherheitsanforderungen


567 

STB EN 14861-2007

Holzerntemaschinen. Selbstfahrende Maschinen.

Sicherheitsanforderungen


568 

Abschnitte 3 – 8

GOST 12.2.102-2013

System der Normen für Arbeitssicherheit. Maschinen und Anlagen für Holzeinschlag und Flößerei, forstindustrielle Traktoren. Sicherheitsanforderungen, Verfahren zur Kontrolle der Sicherheitsanforderungen und Bewertung der Arbeitssicherheit


569 

Abschnitte 1 und 2

GOST 12.2.104-84

System der Normen für Arbeitssicherheit. Mechanisierte Werkzeuge für den Holzeinschlag. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


570 

Abschnitt 4

GOST 15594-80

Raupen-Holzlader mit Greifer in Kippbauweise. Technische Bedingungen


571 

Abschnitt 3

GOST 31742-2012

Motorkettensägen. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren


572 

Abschnitt 3

GOST 32431–2013

Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft. Anbau von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für das Befahren öffentlicher Straßen


573 

Abschnitte 4 – 9

GOST R 51754-2001

Maschinen und Anlagen für untere Holzlagerplätze. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren


574 

Abschnitt 6

GOST R 52291-2004

Holzlader. Manipulator-Arbeitsausrüstung. Allgemeine technische Bedingungen


37. Maschinen und Anlagen für die Kommunalwirtschaft

575 

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

GOST EN 1501-2-2012

Müllfahrzeuge. Allgemeine technische Anforderungen und Sicherheitsanforderungen. Teil 2. Müllfahrzeuge mit Seitenbeladung


576 

STB EN 1501-1-2007

Müllfahrzeuge. Allgemeine technische Anforderungen und Sicherheitsanforderungen. Teil 1. Müllfahrzeuge mit Heckbeladung


577 

STB GOST R 50631-2002

Maschinen für die städtische Kommunalwirtschaft und den Straßenunterhalt. Besondere Sicherheitsanforderungen


37. Industrielle Wäschereiausrüstung

578 

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

GOST 12.2.084-93 (ISO 6178-83)

Maschinen und Anlagen für Wäschereien und chemische Reinigungsbetriebe. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


579 

GOST 27457-93

Industrielle Waschmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen


38. Ausrüstung für die chemische Reinigung und das Färben von Kleidung und Haushaltswaren

580 

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

GOST 12.2.084-93 (ISO 6178-83)

Maschinen und Anlagen für Wäschereien und chemische Reinigungsbetriebe. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


581 

GOST R 51362-99 (ISO 7000-89)

Maschinen für die chemische Reinigung von Kleidung. Graphische Symbole für Bedienelemente und andere Einrichtungen


39. Industrieventilatoren

582 

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

GOST 31350-2007 (ISO 14694:2003)

Schwingungen. Industrieventilatoren. Anforderungen an die erzeugten Schwingungen und die Auswuchtgüte


583 

Abschnitt 2

GOST 5976-90

Radialventilatoren für allgemeine Zwecke. Allgemeine technische Bedingungen


584 

GOST 6625-85

Grubenventilatoren für die Sonderbewetterung. Technische Bedingungen


585 

Abschnitt 3

GOST 9725-82

Zentrifugal-Unterwind-Kesselventilatoren. Allgemeine technische Bedingungen


586 

GOST 11004-84

Grubenventilatoren für die Hauptbewetterung. Technische Bedingungen


587 

Abschnitt 2

GOST 11442-90

Axialventilatoren für allgemeine Zwecke. Allgemeine technische Bedingungen


588 

Abschnitt 3

GOST 24814-81

Dach-Radialventilatoren.

Allgemeine technische Bedingungen


589 

Abschnitt 3

GOST 24857-81

Dach-Axialventilatoren. Allgemeine technische Bedingungen


40. Industrieklimageräte

590 

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

GOST IEC 60335-2-40-2010

Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke.

Sicherheit. Teil 2-40. Zusätzliche Anforderungen an elektrische Wärmepumpen, Luftklimageräte und Luftentfeuchter


591 

STB EN 14511-4-2009

Klimageräte, Flüssigkeitskühlsätze und Wärmepumpen mit elektrischen Verdichtern zum Heizen und Kühlen von Räumen. Teil 4. Anforderungen


592 

GOST 30646-99

Zentrale Klimageräte für allgemeine Zwecke. Allgemeine technische Bedingungen


593 

GOST R 50553-93

Industrielle Sauberkeit. Filter und Filterelemente. Allgemeine technische Anforderungen


594 

GOST R 50554-93

Industrielle Sauberkeit. Filter und Filterelemente. Prüfverfahren


41. Lufterhitzer und Luftkühler

595 

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

GOST 31284-2004

Lufterhitzer für Industrie- und Landwirtschaftsbetriebe.

Allgemeine technische Bedingungen


42. Wassererwärmungs- und Heizgeräte für flüssige und feste Brennstoffe

596 

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 5

GOST 9817-95

Haushaltsgeräte für feste Brennstoffe. Allgemeine technische Bedingungen


597 

Abschnitt 2

GOST 28679-90

Dampf-Wasser-Erhitzer für Wärmeversorgungssysteme.

Allgemeine technische Bedingungen


598 

Abschnitt 3

GOST 22992-82

Haushaltsgeräte für flüssige Brennstoffe. Allgemeine technische Bedingungen


599 

Abschnitt 2

GOST 28757-90

Erhitzer für Regenerationssysteme von Dampfturbinen von Wärmekraftwerken. Allgemeine technische Bedingungen


600 

Abschnitt 4

GOST R 53321-2009

Wärmeerzeugungsgeräte für verschiedene Brennstoffarten. Anforderungen an den Brandschutz. Prüfverfahren


43. Technologische Ausrüstung für die Leichtindustrie

601 

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

STB IEC 60204-31-2006

Sicherheit von Maschinen. Elektrische Ausrüstung von Maschinen und Mechanismen. Teil 31. Zusätzliche Sicherheitsanforderungen und Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit von Nähmaschinen, -anlagen und -systemen


602 

STB IEC 60335-2-28-2006

Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 2-28. Zusätzliche Anforderungen an Nähmaschinen


603 

Abschnitte 1 – 4

GOST 12.2.123-90

System der Arbeitssicherheitsnormen. Textilmaschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


604 

Abschnitte 3 – 7

GOST 12.2.138-97

System der Arbeitssicherheitsnormen. Industrienähmaschinen. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


605 

Abschnitt 3

GOST 6737-80

Streckmaschinen für Baumwolle und Chemiefasern.

Allgemeine technische Bedingungen


606 

Abschnitt 3

GOST 9193-77

Schärmaschinen.

Technische Bedingungen


607 

Abschnitt 3

GOST 12167-82

Schützenlose Webmaschinen mit kleinen Schusseintragselementen. Allgemeine technische Bedingungen


608 

Abschnitt 3

GOST 19716-81

Automatische pneumatische Greiferwebmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen


609 

Abschnitt 2

GOST 24824-88

Bügelpressen. Hauptabmessungen, technische Anforderungen und Prüfverfahren


610 

GOST 27126-86

Automatisierte Fertigungslinien für die Schuhmontage im Klebeverfahren der Sohlenbefestigung. Allgemeine technische Anforderungen


611 

Abschnitt 2

GOST 27274-87

Lederabwelkmaschinen. Typen, Hauptparameter, Abmessungen und technische Anforderungen


612 

GOST 27288-87

Industrienähmaschinen.

Allgemeine technische Anforderungen


613 

Abschnitt 1

GOST 27295-87

Rundstrickmaschinen. Technische Anforderungen und Prüfverfahren


614 

Abschnitt 2

GOST 27443-87

Lederentfleischmaschinen.

Hauptparameter und Abmessungen, technische Anforderungen


615 

Abschnitte 7 – 32

GOST R 52161.2.28-2009

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2.28. Besondere Anforderungen an Nähmaschinen


616 

STB 1357-2002

Industrienähmaschinen.

Allgemeine technische Bedingungen


44. Technologische Ausrüstung für die Textilindustrie

617 

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitte 1 – 4

GOST 12.2.123-90

System der Arbeitssicherheitsnormen. Textilmaschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


618 

Abschnitte 3 – 7

GOST 12.2.138-97

System der Arbeitssicherheitsnormen. Industrienähmaschinen. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


619 

Abschnitt 3

GOST 6737-80

Streckmaschinen für Baumwolle und Chemiefasern. Allgemeine technische Bedingungen


620 

Abschnitt 3

GOST 9193-77

Schärmaschinen.

Technische Bedingungen


621 

Abschnitt 3

GOST 12167-82

Schützenlose Webmaschinen mit kleinen Schützen für den Schusseintrag. Allgemeine technische Bedingungen


622 

Abschnitt 3

GOST 19716-81

Automatische pneumatische Greiferwebmaschinen.

Allgemeine technische Bedingungen


45. Technologische Ausrüstung für die Herstellung von Chemiefasern, Glasfasern und Asbestfäden

623 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

GOST 6737-80

Bandmaschinen für Baumwolle und Chemiefasern.

Allgemeine technische Bedingungen


46. Technologische Ausrüstung für die Lebensmittel-, Fleisch- und Milch- sowie Fischindustrie

624 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitte 4, 5 und 7

GOST EN 1672-2-2012

Ausrüstung für die Verarbeitung von Lebensmitteln. Grundprinzipien. Teil 2.

Hygienische Anforderungen


625 

Abschnitte 5, 6, 8 und 9

GOST EN 13951-2012

Lebensmittel- und Landwirtschaftsausrüstung.

Pumpen für flüssige Produkte. Sicherheitsanforderungen und Konstruktionsregeln


626 

Abschnitte 5 – 7 und 9

GOST 31521-2012 (EN 13871:2005)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Maschinen zum Schneiden von Fleisch.

Technische Bedingungen


627 

Abschnitte 5 – 8 und 10

GOST 31522-2012 (EN 1674:2000)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Teigausrollmaschinen.

Technische Bedingungen


628 

Abschnitte 5 – 8 und 10

GOST 31523-2012 (EN 453:2000)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Teigknetmaschinen.

Technische Bedingungen


629 

Abschnitte 5 – 8 und 10

GOST 31524-2012 (EN 12041:2000)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Teigformmaschinen.

Technische Bedingungen


630 

Abschnitte 5 – 7, 9 – 11

GOST 31525-2012 (EN 12268:2003)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Bandsägen. Technische Bedingungen


631 

Abschnitte 5 – 7, 9 – 11

GOST 31526-2012 (EN 12267:2003)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Kreissägen.

Technische Bedingungen


632 

Abschnitte 5 – 7, 9 und 10

GOST 31527-2012 (EN 12267:2003)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Gärschränke für Teig.

Technische Bedingungen


633 

Abschnitt 6

STB EN 454-2004

Maschinen für die Verarbeitung von Lebensmitteln. Planetenrührwerke. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


634 

Abschnitte 4, 5 und 7

STB EN 1678-2008

Maschinen für die Verarbeitung von Lebensmitteln. Universelle Gemüseschneidemaschinen.

Sicherheits- und Hygieneanforderungen


635 

Abschnitte 5, 6, 8 und 9

STB EN 12852-2009

Ausrüstung für die Verarbeitung von Lebensmitteln. Küchenmaschinen und Mixer. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


636 

Abschnitt 5

STB EN 12853-2007

Maschinen für die Verarbeitung von Lebensmitteln. Handmixer und Handrührgeräte. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


637 

STB EN 12854-2007

Maschinen für die Verarbeitung von Lebensmitteln. Balkenmixer. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


638 

Abschnitte 5, 6 und 8

STB EN 12855-2008

Ausrüstung für die Verarbeitung von Lebensmitteln. Kutter mit rotierender Schüssel. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


639 

GOST R 53895-2010 (EN 12331:2003)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Wölfe. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


640 

GOST R 53896-2010 (EN 13289:2001)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Ausrüstung zum Trocknen und Kühlen von Teigwaren. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


641 

GOST R 53942-2010 (EN 13885:2005)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Clipmaschinen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


642 

GOST R 54320-2011 (EN 1673:2000)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Rotationsbacköfen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


643 

Abschnitt 6

GOST R 54321-2011 (EN 12505:2000)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Zentrifugen für die Herstellung von pflanzlichen Speiseölen und -fetten. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


644 

Abschnitt 6

GOST R 54387-2011 (EN 12355:2003)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Ausrüstung zum Abziehen von Häuten, Entfernen von Haut und Membranen bei der Herstellung von Fleisch- und Fischprodukten. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


645 

Abschnitt 6

GOST R 54388-2011 (EN 13390:2002)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Maschinen für die Herstellung von Pasteten, Keksen und Torten. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


646 

Abschnitte 5, 6, 8 und 9

GOST R 54423-2011 (EN 12852:2001)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie.

Maschinen zum Zerkleinern, Mischen und Aufschlagen von Lebensmitteln. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


647 

Abschnitt 6

GOST R 54424-2011 (EN 13208:2003)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Gemüseschälmaschinen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


648 

Abschnitt 6

GOST R 54425-2011 (EN 12854:2003)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Flügelmischer. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


649 

Abschnitte 5, 6 und 8

GOST R 54967-2012 (EN 12855:2003)

Ausrüstung für die Verarbeitung von Lebensmitteln. Kutter mit rotierender Schüssel. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


650 

Abschnitt 6

GOST R 54970-2012 (EN 13621:2004)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Zentrifugale Vorrichtungen zum Trocknen von Gemüse und Obst. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


651 

Abschnitte 5, 6 und 8

GOST R 54972-2012 (EN 12463:2004)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Füllmaschinen und Hilfsmechanismen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


652 

Abschnitte 3 – 12

GOST 12.2.124-2013

System der Arbeitssicherheitsstandards. Lebensmittelausrüstung. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


653 

Abschnitte 3 – 7

GOST 12.2.135-95

Ausrüstung für die Verarbeitung von Produkten in der Fleisch- und Geflügelverarbeitungsindustrie. Allgemeine Methoden der Sicherheit, Hygiene und Ökologie


654 

Unterabschnitt 2.2

GOST 3347-91

Zentrifugalpumpen für flüssige Milchprodukte.

Allgemeine technische Bedingungen


655 

Abschnitt 2

GOST 12027-93

Wärmetauscheranlagen mit Plattenapparaten für Lebensmittelflüssigkeiten. Technische Anforderungen, Sicherheitsanforderungen


656 

Abschnitt 3

GOST 18518-80

Verpackungsautomaten für rieselfähige Lebensmittel in Papier- und Kartonverbraucherverpackungen. Allgemeine technische Bedingungen


657 

Unterabschnitt 3.2

GOST 20258-95

Waschmaschinen für Glasbehälter. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren


658 

Abschnitt 3

GOST 21253-75

Füllautomaten und Dosier- und Füllautomaten für flüssige Lebensmittel. Technische Bedingungen


659 

Punkte 1.2.5 – 1.2.33,

Unterabschnitt 1.3

GOST 24885-91

Flüssigkeitszentrifugalseparatoren. Allgemeine technische Bedingungen


660 

Abschnitt 2

GOST 26582-85

Lebensmittelmaschinen und -ausrüstung. Allgemeine technische Bedingungen


661 

Unterabschnitte 2.2 – 2.30

GOST 28107-89

Maschinen zum Mischen von Hackfleisch. Hauptparameter, technische Anforderungen und Prüfverfahren


662 

Abschnitt 3

GOST 28110-89

Apparate zur Herstellung von Käsebruch. Technische Anforderungen


663 

Unterabschnitte 2.2 – 2.9

GOST 28112-89

Maschinen zum Entnehmen aus und Einlegen in Kästen von Flaschen. Typen, Hauptparameter und technische Anforderungen


664 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitt 2

GOST 28531-90

Käsepressen. Technische Anforderungen


665 

Abschnitt 2

GOST 28532-90

Wölfe. Allgemeine technische Anforderungen


666 

Abschnitt 2

GOST 28535-90

Ausrüstung für die automatische chemische Reinigung von Maschinen für die Milchindustrie und von Milchsystemen. Hauptparameter und allgemeine technische Anforderungen


667 

Abschnitte 2 – 4

GOST 28693-90

Technologische Ausrüstung für die fleisch- und geflügelverarbeitende Industrie. Hygienische Anforderungen


668 

Abschnitt 4

GOST 29065-91

Behälter für Milch und Milcherzeugnisse. Allgemeine technische Bedingungen


669 

Abschnitt 4

GOST 30146-95

Maschinen und Anlagen für die Herstellung von Wurstwaren und Fleischhalbfabrikaten.

Allgemeine technische Bedingungen


670 

Unterabschnitt 3.2

GOST 30150-96

Etikettiermaschinen.

Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren


671 

Abschnitt 4

GOST 30316-95

Linien und Ausrüstung für das Abfüllen flüssiger Lebensmittel in Glasflaschen.

Allgemeine technische Bedingungen


672 

Abschnitte 3 – 9

GOST 31528-2012

Maschinen und Anlagen für die Zuckerherstellung.

Sicherheitsanforderungen


673 

Abschnitte 3 – 9

GOST 31529-2012

Maschinen und Anlagen für die Backindustrie. Sicherheitsanforderungen


47. Technologische Ausrüstung für die Mühlen-, Getreide- und Futtermittel-

und Elevatorindustrie

674 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitte 1 – 10

GOST 12.2.124-90

System der Arbeitssicherheitsnormen. Lebensmittelausrüstung. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


675 

Abschnitt 3

GOST 18518-80

Abfüllautomaten für rieselfähige Lebensmittel in Verbraucherverpackungen aus Papier und Karton.

Allgemeine technische Bedingungen


676 

Abschnitt 2

GOST 26582-85

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Allgemeine technische Bedingungen


677 

Abschnitt 2

GOST 27962-88

Technologische Ausrüstung für Mühlenbetriebe. Allgemeine technische Bedingungen


48. Technologische Ausrüstung für Handel, Gemeinschaftsverpflegung und Lebensmittelbereiche

678 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

GOST IEC 60335-1-2008

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 1. Allgemeine Anforderungen


679 

Abschnitte 4, 6 – 11, 13 – 32

GOST IEC 60335-2-37-2012

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-37. Zusätzliche Anforderungen an elektrische Fritteusen für die Gemeinschaftsverpflegung


680 

Abschnitte 4, 6 – 11, 13 – 32

GOST IEC 60335-2-38-2013

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-38. Besondere Anforderungen an elektrische Kontaktgrillgeräte mit einer oder zwei Heizflächen für die Gemeinschaftsverpflegung


681 

Abschnitte 4, 6 – 11, 13 – 32

GOST IEC 60335-2-39-2013

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-39. Besondere Anforderungen an elektrische Mehrzweckbratpfannen für die Gemeinschaftsverpflegung


682 

Abschnitte 4, 6 – 11, 13 – 32

GOST IEC 60335-2-42-2013

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-42. Besondere Anforderungen an Umluftbacköfen, Dampfgarer und Konvektionsöfen für Lebensmittelbereiche


683 

Abschnitte 8 – 32

GOST IEC 60335-2-47-2012

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-47. Zusätzliche Anforderungen an elektrische Kochkessel für die Gemeinschaftsverpflegung


684 

Abschnitte 4, 6 – 11, 13 – 32

GOST IEC 60335-2-48-2013

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-48. Besondere Anforderungen an elektrische Grills und Toaster für die Gemeinschaftsverpflegung


685 

Abschnitte 4, 6 – 11,

13 – 32

GOST IEC 60335-2-50-2013

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-50. Besondere Anforderungen an elektrische Wasserbäder für Lebensmittelbereiche


686 

GOST IEC

60335-2-58-2009

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-58. Zusätzliche Anforderungen an Geschirrspülmaschinen für die Gemeinschaftsverpflegung


687 

Abschnitte 4, 6 – 11, 13 – 32

GOST IEC 60335-2-62-2013

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-62. Besondere Anforderungen an elektrisch beheizte Spülbecken für die Gemeinschaftsverpflegung


688 

Abschnitte 4, 6 – 11, 13 – 32

GOST IEC 60335-2-75-2013

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-75. Besondere Anforderungen an Dosiergeräte und Verkaufsautomaten für die Gemeinschaftsverpflegung


689 

Abschnitte 4, 6 – 11, 13 – 32

GOST IEC 60335-2-89-2013

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke Teil 2-89. Besondere Anforderungen an gewerbliche Kühlgeräte mit eingebautem oder entferntem Verflüssigersatz oder Kompressor für die Gemeinschaftsverpflegung


690 

Abschnitte 4, 6 – 11, 13 – 32

GOST IEC 60335-2-90-2013

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-90. Besondere Anforderungen an Mikrowellengeräte für die Gemeinschaftsverpflegung


691 

Abschnitte 8 – 32

GOST 27570.34-92 (IEC 335-2-36-86)

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Küchenherde, Schränke und Kochmulden für die Gemeinschaftsverpflegung


692 

Abschnitte 8 – 32

GOST 27570.36-92 (IEC 335-2-38-86)

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Kontaktgrillgeräte mit einer oder zwei Heizflächen für die Gemeinschaftsverpflegung


693 

Abschnitte 8 – 32

GOST 27570.41-92 (IEC 335-2-48-88)

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Grills und Toaster für die Gemeinschaftsverpflegung


694 

Abschnitte 8 – 32

GOST 27570.42-92 (IEC 335-2-49-88)

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Wärmeschränke für die Gemeinschaftsverpflegung


695 

Abschnitte 8 – 32

GOST 27570.43-92 (IEC 335-2-50-89)

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Wärmewagen für die Gemeinschaftsverpflegung


696 

Abschnitte 8 – 32

GOST 27570.51-95 (IEC 335-2-62-90)

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrisch beheizte Spülbecken für die Gemeinschaftsverpflegung


697 

Abschnitte 8 – 32

GOST 27570.52-95 (IEC 335-2-63-90)

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Wasserkocher und elektrische Flüssigkeitserhitzer für die Gemeinschaftsverpflegung


698 

Abschnitte 8 – 32

GOST 27570.53-95 (IEC 335-2-64-91)

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Küchenmaschinen für die Gemeinschaftsverpflegung


699 

Abschnitte 5, 6 und 8

GOST EN 454-2013

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Planetenrührwerke. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


700 

Abschnitte 4, 5 und 7

GOST EN 1974-2013

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Portionsschneidemaschinen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


701 

Abschnitte 4, 5 und 7

GOST EN 12042-2013

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Automatische Teigteilmaschinen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


702 

Abschnitte 4, 5 und 7

GOST EN 12851-2013

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Zusatzgeräte für Maschinen mit zusätzlicher Antriebsnabe. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


703 

Abschnitte 4, 5 und 7

GOST EN 12984-2013

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Tragbare und/oder handgeführte Maschinen und Geräte mit mechanisch angetriebenem Schneidwerkzeug. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


704 

Abschnitte 4, 5 und 7

GOST EN 13288-2013

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Hub- und Kippmaschinen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


705 

Abschnitte 4, 5 und 7

GOST EN 13870-2013

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Industrielle Aufschnittschneidemaschinen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


706 

Abschnitte 4 und 5

GOST EN 13389-2013

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Mischer mit horizontalen Wellen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


707 

Abschnitte 4, 5 und 7

GOST EN 13591-2013

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Ofenbeschicker mit stationärer Plattform. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


708 

Abschnitte 4, 5 und 7

GOST EN 13534-2013

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Spritzmaschinen zum Pökeln. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


709 

Abschnitte 4, 5 und 7

GOST EN 13732-2013

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Anlagen zur Milchkühlung. Anforderungen an Konstruktion, Sicherheit und Hygiene


710 

Abschnitte 4, 5 und 7

GOST EN 13886-2013

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Kochkessel mit mechanisiertem Rührwerk oder Mixer. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


711 

Abschnitte 4, 5 und 7

GOST EN 13954-2013

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Brotschneidemaschinen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


712 

Abschnitte 4, 5 und 7

GOST EN 14958-2013

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Maschinen zum Mahlen und zur Herstellung von Mehl und Grieß. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


713 

Abschnitte 4, 5 und 7

GOST EN 15166-2013

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Automatische Zerlegemaschinen für Schlachtkörper. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


714 

Abschnitte 4, 5 und 7

GOST EN 15774-2013

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Maschinen zur Herstellung von Teigwaren mit und ohne Füllung (Tagliatelle, Cannelloni, Ravioli, Tortellini, Orecchiette und Gnocchi). Sicherheits- und Hygieneanforderungen


715 

STB IEC 60335-1-2013

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 1. Allgemeine Anforderungen


716 

STB MEK 60335-2-36-2005

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-36. Besondere Anforderungen an elektrische Küchenherde, Backöfen, Kochfelder und Heizelemente für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


717 

STB IEC

60335-2-37-2011

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-37. Zusätzliche Anforderungen an elektrische Friteusen für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


718 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

STB IEC 60335-2-47-2011

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-47. Zusätzliche Anforderungen an elektrische Kochkessel für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


719 

STB IEC 60335-2-49-2011

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-49. Besondere Anforderungen an elektrische Wärmeschränke für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


720 

STB EN 1672-2-2008 (EN 1672-2:2005)

Ausrüstung für die Verarbeitung von Lebensmitteln. Grundlegende Prinzipien. Teil 2. Hygieneanforderungen


721 

Abschnitte 8 – 32

GOST R 51366-99 (MEK 60335-2-39-94)

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Universalbratpfannen für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


722 

Abschnitte 4, 6 – 11, 13 – 32

GOST R 51374-99 (MEK 60335-2-58-95)

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Geschirrspülmaschinen für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


723 

GOST R 52161.2.36-2012 (MEK 60335-2-36:2008)

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2.36. Besondere Anforderungen an elektrische Küchenherde, Schränke und Kochfelder für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


724 

GOST R 52161.2.49-2012 (MEK 60335-2-49:2008)

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2.49. Besondere Anforderungen an elektrische Wärmeschränke für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


725 

GOST R 52161.2.64-2012 (MEK 60335-2-64:2008)

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2.64. Besondere Anforderungen an elektrische Küchenmaschinen für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


726 

Abschnitt 5

GOST R 12.2.142-99 (ISO 5149-93)

System der Normen für Arbeitssicherheit. Kälteanlagen mit einer Kälteleistung von mehr als 3,0 kW. Sicherheitsanforderungen


727 

Abschnitt 3

GOST 12.2.092-94

System der Normen für Arbeitssicherheit. Elektromechanische und elektrothermische Ausrüstung für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung. Allgemeine technische Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


728 

Abschnitt 5

GOST 14227-97

Geschirrspülmaschinen.

Allgemeine technische Bedingungen


729 

Abschnitt 4

GOST 22502-89

Kompressor-Kondensator-Aggregate mit hermetischen Kältekompressoren für gewerbliche Kälteausrüstung. Allgemeine technische Bedingungen


730 

Abschnitt 6

GOST 23833-95

Gewerbliche Kälteausrüstung. Allgemeine technische Bedingungen


731 

Abschnitt 2

GOST 27440-87

Geräte zur Ausgabe gekühlter Getränke für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung.

Typen, technische Anforderungen und Prüfverfahren


732 

Abschnitte 8 – 32

GOST 27570.0-87

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren


733 

Abschnitt 1

GOST 27684-88

Elektrische Warmhaltegeräte für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren


734 

Abschnitt 5

GOST R 51360-99

Kältekompressoren. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


735 

Abschnitte 8 – 32

GOST R 52161.1-2004

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 1. Allgemeine Anforderungen


736 

Abschnitte 8 – 32

GOST R 52161.2.24-2007

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2.24. Besondere Anforderungen für Kühlgeräte, Speiseeisbereiter und Eisbereiter


49. Druckausrüstung

737 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitte 4, 5 und 7

GOST EN 1010-1-2011

Druckausrüstung. Sicherheitsanforderungen für Konstruktion und Herstellung. Teil 1. Allgemeine Anforderungen


738 

Abschnitte 4, 5 und 7

GOST EN 1010-3-2011

Druckausrüstung. Sicherheitsanforderungen für Konstruktion und Herstellung.

Teil 3. Schneidemaschinen


739 

Abschnitte 5 und 6

GOST R EN 1010-2-2011

Druckausrüstung. Sicherheitsanforderungen für Konstruktion und Herstellung. Teil 2. Druck- und Lackiermaschinen, einschließlich Druckvorstufenausrüstung


740 

Abschnitt 5,

Anhang A

GOST R EN 1010-4-2011

Druckausrüstung. Sicherheitsanforderungen für Konstruktion und Herstellung.

Teil 4. Buchbinde- und Verarbeitungsmaschinen für Papier und Ausrüstung


741 

Abschnitte 5 und 6

GOST R EN 1010-5-2011

Druckausrüstung. Sicherheitsanforderungen für Konstruktion und Herstellung.

Teil 5. Maschinen zur Herstellung von Wellpappe und Maschinen zur Verarbeitung von Flachkarton und Wellpappe


742 

Abschnitte 3 – 10

GOST 12.2.231-2012

System der Normen für Arbeitssicherheit. Druckausrüstung. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


743 


Abschnitte 3 – 10

STB 1568-2005

System der Normen für Arbeitssicherheit. Druckausrüstung. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


744 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

GOST 12.2.015-93

Maschinen und Anlagen für die Glasindustrie. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


745 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

GOST R ISO 898-1-2011

Mechanische Eigenschaften von Verbindungselementen aus Kohlenstoffstahl und legiertem Stahl. Teil 1. Schrauben, Bolzen und Stehbolzen festgelegter Festigkeitsklassen mit grobem und feinem Gewinde


746 

Abschnitte 5 und 7

GOST R ISO 898-5-2009

Mechanische Eigenschaften von Verbindungselementen aus Kohlenstoffstahl und legiertem Stahl. Teil 5. Gewindestifte und ähnliche Verbindungselemente mit Gewinde, die keinen Zugspannungen ausgesetzt sind


747 

Abschnitt 8

GOST R ISO 2320-2009

Selbstsichernde Muttern aus Stahl. Mechanische und Gebrauchseigenschaften


748 

Abschnitt 4

GOST R ISO 2702-2009

Wärmebehandelte Blechschrauben aus Stahl. Mechanische Eigenschaften


749 

Abschnitte 2 – 5

GOST R ISO 4759-1-2009

Verbindungselemente. Toleranzen. Teil 1. Schrauben, Bolzen, Stehbolzen und Muttern. Genauigkeitsklassen A, B und C


750 

Anhang A

GOST R ISO 4759-3-2009

Verbindungselemente. Toleranzen. Teil 3. Flache runde Scheiben für Bolzen, Schrauben und Muttern. Genauigkeitsklassen A und C


751 

Abschnitt 3

GOST R ISO 6157-1-2009

Verbindungselemente. Oberflächenfehler. Teil 1. Bolzen, Schrauben und Stiftschrauben für allgemeine Zwecke


752 

Abschnitt 3

GOST R ISO 6157-2-2009

Verbindungselemente. Oberflächenfehler. Teil 2. Muttern


753 

Abschnitt 5

GOST R ISO 8992-2011

Verbindungselemente.

Allgemeine Anforderungen für Bolzen, Schrauben, Stiftschrauben und Muttern


754 

Anhang A

GOST R ISO 14589-2005

Blindniete.

Mechanische Prüfungen


755 

Abschnitte 5 und 9

GOST R 52628-2006

(ISO 898-2:1992,

ISO 898-6:1994)

Muttern. Mechanische Eigenschaften und Prüfverfahren


756 

Abschnitt 5

GOST 397-79

Splinte. Technische Bedingungen


757 

Abschnitt 4

GOST 1147-80

Holzschrauben.

Allgemeine technische Bedingungen


758 

Abschnitt 2

GOST 1759.1-82

Bolzen, Schrauben, Stiftschrauben, Muttern und Holzschrauben. Toleranzen. Verfahren zur Kontrolle von Maßen und Abweichungen von Form und Lage von Oberflächen


759 

Abschnitt 1

GOST 1759.2-82

Bolzen, Schrauben und Stiftschrauben. Oberflächenfehler und Kontrollverfahren


760 

Abschnitt 2

GOST 1759.3-83

Muttern. Oberflächenfehler und Kontrollverfahren


761 

Abschnitt 3

GOST 1759.4-87

Bolzen, Schrauben und Stiftschrauben. Mechanische Eigenschaften und Prüfverfahren


762 

Abschnitt 3

GOST 1759.5-87

Muttern. Mechanische Eigenschaften und Kontrollverfahren


763 

Abschnitt 2

GOST 6402-70

Federscheiben.

Technische Bedingungen


764 

Abschnitt 4

GOST 10304-80

Niete der Genauigkeitsklassen B und C. Allgemeine technische Bedingungen


765 

Abschnitt 5

GOST 10461-81

Zahnscheiben. Allgemeine technische Bedingungen


766 

Abschnitte 5 und 7

GOST 10618-80

Gewindeformende Schrauben für Metall und Kunststoff.

Allgemeine technische Bedingungen


767 

Abschnitt 4

GOST 12644-80

Hohl- und Halbhohlniete.

Allgemeine technische Bedingungen


768 

Abschnitt 4

GOST 14803-85

Niete (erhöhter Genauigkeit).

Allgemeine technische Bedingungen


769 

Abschnitt 1

GOST 18123-82

Scheiben. Allgemeine technische Bedingungen


770 

Abschnitt 1

GOST 25556-82

Gewindestifte. Mechanische Eigenschaften und Prüfverfahren


771 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitte 10 – 13

GOST 520-2002 (ISO 492-94, ISO 199- 97)

Wälzlager.

Allgemeine technische Bedingungen


772 

Abschnitte 5 und 6

GOST 3635-78 (ISO 6124/1-82,

ISO 6124/2-82,

ISO 6124/3-82,

ISO 6125-82)

Gelenklager. Technische Bedingungen


773 

Abschnitt 2

GOST 4060-78

Nadelrollenlager mit einem äußeren gestanzten Ring. Technische Bedingungen


774 

Abschnitt 2

GOST 10058-90

Radiale einreihige Kugellager für Geräte. Technische Bedingungen


775 

Abschnitt 2

GOST 20821-75

Zweireihige Schrägkugellager mit einem Kontaktwinkel von 60o.

Technische Bedingungen


776 

Abschnitt 2

GOST 24310-80

Wälzlager. Radial-Nadelrollenlager ohne Ringe. Technische Bedingungen


777 

Abschnitt 2

GOST 26676-85

Einreihige Axial-Nadelrollenlager ohne Ringe. Technische Bedingungen


778 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

GOST EN

303-1-2013

Heizkessel. Teil 1. Heizkessel mit Brennern mit erzwungener Luftzufuhr für die Verbrennung. Begriffe, allgemeine Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung


779 

GOST EN

303-2-2013

Heizkessel. Teil 2. Heizkessel mit Brennern mit erzwungener Luftzufuhr für die Verbrennung. Besondere Anforderungen an Kessel mit Ölzerstäubungsbrennern


780 

GOST EN 303-4-2013

Heizkessel. Teil 4. Heizkessel mit Brennern mit erzwungener Luftzufuhr für die Verbrennung. Zusätzliche Anforderungen an Kessel, ausgestattet mit Flüssigbrennstoffbrennern mit erzwungener Luftzufuhr für die Verbrennung, mit einer Wärmeleistung von nicht mehr als 70 kW und einem maximalen Betriebsdruck von 3 bar. Terminologie, Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung


781 

GOST EN 14394-2013

Heizkessel. Heizkessel mit Brennern mit erzwungener Luftzufuhr für die Verbrennung mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 10 MW und einer maximalen Betriebstemperatur von 110 oC


782 

GOST R 51382-2011 (EN 303-4:1999)

Heizkessel. Teil 4. Heizkessel mit Gebläsebrennern. Besondere Anforderungen an Kessel mit Gebläsebrennern für Flüssigbrennstoff mit einer Wärmeleistung bis 70 kW und einem Betriebsdruck bis 0,3 MPa. Begriffe, besondere Anforderungen, Prüfverfahren und Kennzeichnung


783 

Abschnitt 5

GOST R 54440-2011 (EN 303-1:1999)


Heizkessel. Teil 1. Heizkessel mit Brennern mit erzwungener Luftzufuhr. Terminologie, allgemeine Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung


784 

Abschnitt 5

GOST R 54441-2011 (EN 303-2:1998)

Heizkessel. Teil 2. Heizkessel mit Brenner mit erzwungener Luftzufuhr. Besondere Anforderungen an Heizkessel mit Zerstäubungsbrenner für Flüssigbrennstoff


785 

Abschnitt 8

GOST R 54829-2011 (EN 14394:2005 +A1:2008)

Heizkessel, ausgestattet mit einem Brenner mit erzwungener Luftzufuhr, mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 10 MW und einer maximalen Betriebstemperatur von 150 oC


786

ST RK EN 15034-2013

Heizkessel. Brennwert-Heizkessel für Flüssigbrennstoff


787 

STB EN 303-1-2010

Heizkessel. Teil 1. Heizkessel mit Brennern mit erzwungener Luftzufuhr für die Verbrennung. Begriffe, allgemeine Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung


788 

STB EN 303-2-2010

Heizkessel. Teil 2. Heizkessel mit Brennern mit erzwungener Luftzufuhr für die Verbrennung. Besondere Anforderungen an Kessel mit Ölzerstäubungsbrennern


789 

Abschnitt 4

STB EN 15034-2013

Heizkessel. Brennwert-Heizkessel für Flüssigbrennstoff


790 

Abschnitte 7 und 8

GOST 30735-2001

Warmwasser-Heizkessel mit einer Wärmeleistung

von 0,1 bis 4,0 MW.

Allgemeine technische Bedingungen


791 

GOST 10617-83

Heizkessel mit einer Wärmeleistung von 0,10 bis 3,15 MW.

Allgemeine technische Bedingungen


792 

Abschnitte 5 und 6

GOST 20548-87

Warmwasser-Heizkessel mit einer Wärmeleistung

bis 100 kW. Allgemeine technische Bedingungen


793 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitt 5

GOST 21204-97

Industrielle Gasbrenner. Allgemeine technische Anforderungen


794 

Abschnitt 5

GOST 27824-2000

Industrielle Flüssigbrennstoffbrenner. Allgemeine technische Anforderungen


795 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitt 4

GOST ISO 13706-2011

Luftgekühlte Apparate. Allgemeine technische Anforderungen


796 

Abschnitte 6 – 8

GOST R ISO 15547-1-2009

Erdöl- und Gasindustrie.

Plattenwärmeübertrager.

Technische Anforderungen 


797 

Abschnitte 5 – 7

GOST R 53682-2009 (ISO 13705:2006)

Heizungsanlagen

für Erdölraffinerien. Allgemeine technische Anforderungen


798 

GOST 13846-2003

Eruptions- und Einpressarmaturen. Typische Schemata, Hauptparameter und technische Anforderungen an die Konstruktion


799 

Abschnitt 4

GOST 20680-2002

Apparate mit mechanischen Rührvorrichtungen.

Allgemeine technische Bedingungen


800 

Abschnitte 1 – 6

GOST 26646-90

Stationäre Destillations- und Entsalzungsanlagen. Allgemeine technische Anforderungen und Abnahme


801 

Abschnitt 5

GOST 27120-86

Öfen der chemischen Industrie mit rotierenden Trommeln für allgemeine Zwecke. Allgemeine technische Anforderungen


802 

Abschnitte 1 – 7

GOST 27468-92

Wärme- und Stoffaustauschausrüstung stationärer Destillations- und Entsalzungsanlagen.

Allgemeine technische Anforderungen


803

Abschnitte 1 – 9

GOST 28705-90

Industriezentrifugen. Technische Anforderungen


804 

GOST 30196-94

Kolonneneinheiten. Typen, Hauptparameter und Anschlussmaße


805 

GOST 30872-2002

Luftkühlungsapparate.

Allgemeine technische Bedingungen


806 

Abschnitte 4 und 5

GOST 31385-2008

Vertikale zylindrische Stahltanks für Öl und Ölprodukte.

Allgemeine technische Bedingungen


807 

Abschnitt 3

GOST 31827-2012

Flüssigkeits-Zentrifugalabscheider. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren


808 

Abschnitt 3

GOST 31828-2012

Trocknungs- und Verdampfungsapparate und -anlagen. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren


809 

Abschnitte 4 und 5

GOST 31829-2012

Ozonerzeugungsausrüstung. Sicherheitsanforderungen


810 

Abschnitte 3 – 5

GOST 31833-2012

Ausrüstung für mikrobiologische Produktionen. Apparate für die Hydrolyse pflanzlicher Rohstoffe. Fermenter. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren


811 

Abschnitt 3

GOST 31836-2012

Industriezentrifugen. Sicherheitsanforderungen.

Prüfverfahren


812 

Abschnitte 4 und 5

GOST R 50458-92

Vorrichtung zum Befüllen von Eisenbahnkesselwagen mit Erdöl und Erdölerzeugnissen. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren


813 

Abschnitte 4 und 5

GOST R 51364-99

Luftkühlapparate.

Allgemeine technische Bedingungen


814 

Abschnitt 3

GOST R 51127-98

Flüssigkeitsfilter periodischer Wirkung, die unter Druck arbeiten. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


815 

Abschnitt 3

GOST R 51126-98

Vakuum- und Schwerkraftflüssigkeitsfilter. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


816 

Abschnitte 4 und 5

GOST R 52630-2012

Geschweißte Stahlbehälter und -apparate. Allgemeine technische Bedingungen


817 

Abschnitte 6 – 8

GOST R 53676-2009

Filter für Hauptölpipelines. Allgemeine Anforderungen


818 

Abschnitte 4 – 7

GOST R 54803-2011

Geschweißte Hochdruck-Stahlbehälter. Allgemeine technische Anforderungen


819 

Abschnitt 7

GOST R 55601-2013

Wärmeaustauschapparate und Luftkühlapparate. Befestigung von Rohren in Rohrböden. Allgemeine technische Anforderungen


820 

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitte 4 und 5

GOST 12.2.045-94

System der Arbeitssicherheitsnormen. Ausrüstung für die Herstellung von Gummierzeugnissen. Sicherheitsanforderungen


821 

Abschnitte 2 und 3

GOST 11996-79

Gummimischer periodischer Wirkung. Allgemeine technische Bedingungen


822 

Abschnitte 2 und 3

GOST 14106-80

Vulkanisierautoklaven. Allgemeine technische Bedingungen


823 

Abschnitte 2 und 3

GOST 14333-79

Gummiverarbeitungswalzwerke. Allgemeine technische Bedingungen


824 

Abschnitte 2 und 3

GOST 15940-84

Maschinen zum Zusammenbauen von Reifen. Allgemeine technische Bedingungen


57. Pumpenausrüstung (Pumpen, Aggregate und Pumpanlagen)

825 

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitte 3 und 5

GOST 22247-96 (ISO 2858-75)

Kreiselpumpen mit freiem Wellenende für Wasser. Hauptparameter und Abmessungen. Sicherheitsanforderungen. Kontrollverfahren


826 

Abschnitte 4 und 7

GOST MEK 60335-2-41-2009

Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 2-41. Zusätzliche Anforderungen an Pumpen


827 

Abschnitte 5 – 8

GOST 31839-2012 (EN 809:1998)

Pumpen und Pumpaggregate zum Fördern von Flüssigkeiten.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen


828 

STB EN 13951-2009

Nahrungsmittel- und Landwirtschaftsausrüstung.

Pumpen zur Förderung flüssiger Produkte. Sicherheitsanforderungen und Konstruktionsregeln.


829 

Abschnitte 4 und 5

GOST R 54804-2011 (ISO 9908:1993)

Kreiselpumpen. Technische Anforderungen. Klasse III


830 

Abschnitte 4, 5 und 7 GOST R 54805-2011 (ISO 5199:2002)

Kreiselpumpen. Technische Anforderungen. Klasse II


831 

Abschnitte 4 und 5

GOST R 54806-2011 (ISO 9905:1994)

Kreiselpumpen. Technische Anforderungen. Klasse I


832 

Abschnitt 2

GOST 3347-91

Kreiselpumpen für flüssige Milchprodukte.

Allgemeine technische Bedingungen


833 

Abschnitt 3

GOST 13823-93

Hydraulische Verdrängerantriebe.

Verdrängerpumpen und Hydromotoren.

Allgemeine technische Anforderungen


834 

GOST 17335-79

Verdrängerpumpen. Regeln für die Abnahme und Prüfverfahren


835 

Abschnitt 5

GOST 30576-98

Schwingungen. Speisekreiselpumpen für Wärmekraftwerke. Schwingungsnormen und allgemeine Anforderungen an die Durchführung von Messungen


836 

GOST 30645-99

Energieeinsparung. Nichtkonventionelle und erneuerbare Energiequellen. Wärmepumpen "Luft-Wasser" für die kommunale Wärmeversorgung. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren


837 

Abschnitte 6 – 8

GOST 31835-2012

Bohrlochgestängepumpen. Allgemeine technische Anforderungen


838 

Abschnitte 5 – 8

GOST 31840-2012

Tauchpumpen und Pumpaggregate. Sicherheitsanforderungen


839 

Abschnitte 3 und 4

STB 1831-2008

Zahnradpumpen für hydraulische Verdrängerantriebe. Technische Bedingungen


840 

Abschnitte 5 und 6

GOST R 53675-2009

Ölpumpen für Hauptpipelines. Allgemeine Anforderungen


58. Kryogene, Kompressor-, Kälte-, Autogen- und Gasreinigungsausrüstung

841 

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitte 3 – 5

GOST 12.2.233-2012 (ISO 5149:1993)

System der Arbeitssicherheitsnormen. Kälteanlagen mit einer Kälteleistung über 3,0 kW. Sicherheitsanforderungen


842 

Abschnitt 5

GOST R 52615-2006 (EN 1012-2:1996)

Kompressoren und Vakuumpumpen.

Sicherheitsanforderungen.

Teil 2. Vakuumpumpen


843 

Abschnitt 7

GOST R 54107-2010 (ISO 1607-2:1989)

Vakuumausrüstung. Verdrängervakuumpumpen. Messung der Betriebskennwerte.

Teil 2. Messung des Endrestdrucks


844 

Abschnitt 8

GOST R 54108-2010 (ISO 1608-2:1989)

Vakuumausrüstung. Dampfstrahlvakuumpumpen. Messung der Betriebskennwerte. Teil 2. Messung des Endrestdrucks und des höchsten Auslassdrucks


845 

Abschnitte 4 – 11, 13 – 16

GOST R 54802-2011 (ISO 13631:2002)

Erdöl- und Erdgasindustrie.

Aggregierte Gaskolbenkompressoren.

Technische Anforderungen


846 

GOST R 54807-2011

(ISO 21360:2007)

Vakuumtechnik. Standardverfahren zur Messung der Kennwerte von Vakuumpumpen


847 

Abschnitte 2 – 4

GOST 12.2.016-81

System der Arbeitssicherheitsnormen. Kompressorausrüstung.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen


848 

Abschnitt 2

GOST 12.2.016.1-91

System der Arbeitssicherheitsnormen. Kompressorausrüstung. Bestimmung der Geräuschkennwerte. Allgemeine Anforderungen


849 

Abschnitte 1 – 4

GOST 12.2.052-81

System der Arbeitssicherheitsnormen. Ausrüstung, die mit gasförmigem Sauerstoff arbeitet.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen


850 

Abschnitte 2 – 7

GOST 12.2.110-95

Stationäre Kolbenluftkompressoren für allgemeine Zwecke. Normen und Verfahren zur Bestimmung der Geräuschkennwerte


851 

GOST 12.2.133-94

System der Arbeitssicherheitsnormen. Flüssigkeitsringkompressoren und -vakuumpumpen. Sicherheitsanforderungen


852 

Abschnitte 2 und 3

GOST 18517-84

Garagenkompressoren.

Allgemeine technische Bedingungen


853 

GOST 27407-87


Gegenläufige Kolbenkompressoren. Zulässige Geräuschpegel und Verfahren zu ihrer Messung


854 

GOST 30176-95

Mobile Kompressorstationen für allgemeine Zwecke. Allgemeine technische Anforderungen


855 

Abschnitte 4 und 5

GOST 30829-2002

Mobile Acetylenentwickler. Allgemeine technische Bedingungen


856 

GOST 30938-2002

Kompressorausrüstung. Bestimmung der Schwingungskennwerte kleiner und mittlerer Kolbenkompressoren und Schwingungsnormen


857 

Abschnitt 6

GOST 31824-2012

Fasernebelabscheider. Typen und Hauptparameter. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren


858 

Abschnitt 4

GOST 31826-2012

Gasreinigungs- und Staubabscheideausrüstung.

Schlauchfilter. Nassentstauber. Sicherheitsanforderungen.

Prüfverfahren


859 

Abschnitt 4

GOST 31830-2012

Elektrofilter.

Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


860 

Abschnitt 4

GOST 31831-2012

Zentrifugal-Staubabscheider. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


861 

Abschnitt 4

GOST 31834-2012

Adsorptionsgasreiniger. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


862 

Abschnitt 4

GOST 31837-2012

Absorptionsgasreiniger. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


863 

GOST 31843-2013

Erdöl- und Gasindustrie. Kolbenkompressoren. Allgemeine technische Anforderungen


864 

Abschnitte 5 und 6

GOST R 51360-99

Kältekompressoren. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


59. Ausrüstung für die Erdölförderung, Bohrausrüstung für geologische Erkundung

865 

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

GOST 31841-2012 (ISO 14693:2003)

Erdöl- und Gasindustrie. Ausrüstung für die untertägige Reparatur von Bohrungen. Allgemeine technische Anforderungen


866 

Abschnitte 6 und 7

GOST 31844-2012 (ISO 13535:2000)

Erdöl- und Gasindustrie. Bohr- und Förderausrüstung. Hebewerk. Allgemeine technische Anforderungen


867 

Abschnitte 5 – 9

GOST R ISO 13533-2013

Erdöl- und Gasindustrie. Bohr- und Förderausrüstung. Ausrüstung mit Steigleitung. Allgemeine technische Anforderungen


868 

Abschnitte 4

GOST R ISO 13534-2013

Erdöl- und Gasindustrie. Bohr- und Förderausrüstung. Kontrolle, Wartung, Reparatur und Wiederherstellung von Hebewerken. Allgemeine technische Anforderungen


869 

Abschnitte 4 und 10

GOST R ISO 13626-2013

Erdöl- und Gasindustrie. Bohr- und Förderausrüstung. Anlagen für Bohrungen und Bohrlochwartung.

Allgemeine technische Anforderungen


870 

Abschnitte 5, 6 und 8

GOST R ISO 13628-2-2013

Erdöl- und Gasindustrie. Planung und Betrieb von Unterwasser-Fördersystemen. Teil 2. Flexible Rohrsysteme mehrschichtiger Struktur ohne Bindeschichten für Unterwasser- und Offshore-Anwendungen


871 

Abschnitte 2 und 3

GOST R ISO 13628-3-2013

Erdöl- und Gasindustrie. Planung und Betrieb von Unterwasser-Fördersystemen. Teil 3. Durchfluss-Förderleitungssysteme (TFL)


872 

Abschnitte 5 – 8

GOST R ISO 17078-2013

Erdöl- und Gasindustrie. Bohr- und Förderausrüstung.

Teil 3. Ein- und Ausbauvorrichtungen, Werkzeuge für den Einbau von Gasliftventilen und Riegel für Seitenfachdorne. Allgemeine technische Anforderungen


873 

GOST R ISO

17776-2012


Erdöl- und Gasindustrie.

Offshore-Förderanlagen. Verfahren und Methoden der Gefahrenidentifikation und Risikobewertung. Grundlegende Bestimmungen


874 

Abschnitt 5

GOST R 54483-2011 (ISO 19900:2002)

Erdöl- und Gasindustrie. Offshore-Plattformen für die Erdöl- und Gasförderung. Allgemeine Anforderungen


875 

Abschnitte 1 – 3

GOST 12.2.041-79

System der Arbeitssicherheitsnormen. Bohrausrüstung. Sicherheitsanforderungen


876 

Abschnitt 2

GOST 12.2.044-80

System der Arbeitssicherheitsnormen. Maschinen und Anlagen für den Transport von Erdöl. Sicherheitsanforderung


877 

Abschnitte 1 – 3

GOST 12.2.088-83

System der Arbeitssicherheitsnormen. Obertägige Ausrüstung für die Erschließung und Reparatur von Bohrungen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


878 

Abschnitte 1 – 3

GOST 12.2.108-85

System der Arbeitssicherheitsnormen. Anlagen für Bohrungen zur geologischen Erkundung und für hydrogeologische Bohrungen.

Sicherheitsanforderungen


879 

Abschnitt 4

GOST 12.2.115-2002

System der Arbeitssicherheitsnormen. Ausbruchssicherungsausrüstung.

Sicherheitsanforderungen


880 

Abschnitte 1 – 3

GOST 12.2.125-91

System der Arbeitssicherheitsnormen. Obertägige Seilausrüstung. Sicherheitsanforderungen


881 

Abschnitte 3 – 5

GOST 12.2.132-93

System der Arbeitssicherheitsnormen. Förderausrüstung für Erdölbohrlochköpfe. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


882 

Abschnitt 4

GOST 12.2.136-98

System der Arbeitssicherheitsnormen. Obertägige Gestängepumpenausrüstung. Sicherheitsanforderungen


883 

Abschnitt 4

GOST 12.2.228-2004

System der Arbeitssicherheitsnormen. Ein- und Ausbauwerkzeuge und -vorrichtungen für die Reparatur von Bohrungen.

Sicherheitsanforderungen


884 

Abschnitte 4 – 6

GOST 12.2.232-2012

System der Arbeitssicherheitsnormen. Obertägige Bohrausrüstung. Sicherheitsanforderungen


885 

Abschnitt 2

GOST 631-75

Bohrgestänge mit gestauchten Enden und Muffen dafür. Technische Bedingungen


886 

Abschnitt 2

GOST 632-80

Futterrohre und Muffen dafür. Technische Bedingungen


887 

Abschnitt 2

GOST 633-80

Steigrohre und Muffen dafür. Technische Bedingungen


888

Abschnitt 2

GOST 5286-75

Schlösser für Bohrgestänge


889 

Abschnitt 2

GOST 7360-82

Übergangsstücke für Bohrstränge. Technische Bedingungen


890 

Abschnitt 2

GOST 8467-83

Stahlbohrgestänge mit Nippelverbindung für geologische Erkundungsbohrungen. Technische Bedingungen


891 

Abschnitte 5 – 7

GOST 15880-96

Elektrobohrer.

Allgemeine technische Bedingungen


892 

Abschnitt 4

GOST 20692-2003

Rollenmeißel.

Technische Bedingungen


893 

Abschnitt 2

GOST 23979-80

Übergangsstücke für Steigrohre.

Technische Bedingungen


894 

GOST 26698.1-93

Maschinen für das Bohren von Sprengbohrlöchern im Tagebau. Allgemeine technische Bedingungen


895 

Abschnitte 4 und 5

GOST 26698.2-93

Untertage-Bohrmaschinen.

Allgemeine technische Bedingungen


896 

Abschnitt 4

GOST 27834-95

Angeschweißte Schlösser für Bohrgestänge. Technische Bedingungen


897 

GOST 30315-95

Elektrobohrer und Zubehörteile. Sicherheitsanforderungen


898 

Abschnitt 4

GOST 30767-2002

Ausrüstung für den Gasliftbetrieb von Bohrungen. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


899 

Abschnitte 4 – 6

GOST 30776-2002

Mobile Pumpanlagen für die Erdöl- und Gasförderung.

Allgemeine technische Bedingungen


900 

GOST 30894-2003

Förderbohrlochkopfausrüstung.

Allgemeine technische Anforderungen


901 

GOST 31446-2012

Stahlrohre zur Verwendung als Futterrohre oder Steigrohre für Bohrungen in der Erdöl- und Gasindustrie. Allgemeine technische Bedingungen


902 

Abschnitte 6 – 8

GOST 31835-2012

Bohrloch-Gestängepumpen. Allgemeine technische Anforderungen


903 

Abschnitt 2

GOST R 50278-92

Bohrgestänge mit angeschweißten Schlössern. Technische Bedingungen


904 

Abschnitt 4

GOST R 51245-99

Universelle Stahlbohrgestänge. Allgemeine technische Bedingungen


905 

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 4

GOST R 51365-2009

Erdöl- und Gasindustrie. Bohr- und Förderausrüstung. Bohrlochkopf- und Eruptionsausrüstung.

Allgemeine technische Anforderungen 


906 

Abschnitte 4 – 7

GOST R 51906-2002

Gewindeverbindungen für Futterrohre, Steigrohre und Rohrleitungen sowie Gewindelehren dafür. Allgemeine technische Anforderungen


907 

Abschnitt 4

GOST R 53365-2009

Futterrohre und Steigrohre sowie Muffen dafür. Hauptparameter und Kontrolle der Gewindeverbindungen. Allgemeine technische Anforderungen


908 

Abschnitte 5 und 11,

Unterabschnitte 7.1,

7.2 und 9.1, Anlage A

GOST R 53366-2009

Stahlrohre zur Verwendung als Futterrohre oder Steigrohre für Bohrungen in der Erdöl- und Gasindustrie. Allgemeine technische Bedingungen


909 

Abschnitt 4

GOST R 54382-2011

Erdöl- und Gasindustrie. Unterwasser-Rohrleitungssysteme.

Allgemeine technische Anforderungen


910 

Abschnitt 5

GOST R 55429-2013

Lösbare Bügelverbindungen für Rohrleitungen. Konstruktion, Maße und allgemeine technische Bedingungen


60. Industrielle Rohrleitungsarmaturen

911 

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 2

GOST 7192-89 (ST SEV 5983-87)

Elektrische Stellantriebe konstanter Geschwindigkeit des SSP. Allgemeine technische Bedingungen


912 

GOST 356-80

Armaturen und Rohrleitungsteile. Nenn-, Prüf- und Betriebsdrücke. Reihen


913 

Abschnitte 1 – 3

GOST 12.2.063-81

System der Arbeitssicherheitsstandards. Industrielle Rohrleitungsarmaturen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


914 

GOST 12.2.085-2002


Druckbehälter. Sicherheitsventile.

Sicherheitsanforderungen


915 

Abschnitte 6 und 7

GOST 5761-2005

Ventile für Nenndruck nicht über PN 250. Allgemeine technische Bedingungen


916 

Abschnitte 5 und 6

GOST 5762-2002

Industrielle Rohrleitungsarmaturen. Schieber für Nenndruck nicht über PN 250. Allgemeine technische Bedingungen


917 

GOST 9544-2005

Absperrarmaturen für Rohrleitungen. Klassen und Normen der Dichtheit von Absperrorganen


918 

Abschnitt 2

GOST 9887-70

Pneumatische Membranantriebe des GSP. Allgemeine technische Bedingungen


919 

Abschnitt 2

GOST 11881-76

GSP. Regler, die ohne Verwendung einer fremden Energiequelle arbeiten.

Allgemeine technische Bedingungen


920 

Abschnitte 6 und 7

GOST 12893-2005

Regelventile einsitzige, doppelsitzige und Käfigventile. Allgemeine technische Bedingungen


921 

GOST 13252-91

Rückschlagventile für Nenndruck PN < 25 MPa (250 kgf/cm2). Allgemeine technische Bedingungen


922 

GOST 18460-91

Pneumatikantriebe. Allgemeine technische Anforderungen


923

Abschnitte 5 und 6

GOST 21345-2005

Kugelhähne, Kegelhähne und Zylinderhähne für Nenndruck nicht über PN 250.

Allgemeine technische Bedingungen


924 

GOST 24570-81

Sicherheitsventile für Dampf- und Heißwasserkessel. Technische Anforderungen


925 

GOST 24856-2014

Rohrleitungsarmaturen. Begriffe und Definitionen


926 

GOST 28343-89

Kugelhähne aus Stahl mit Flansch. Technische Anforderungen


927 

Abschnitte 6 und 7

GOST 31294-2005

Direktwirkende Sicherheitsventile. Allgemeine technische Bedingungen


928 

Abschnitte 5 und 6

GOST 31901-2013 (für allgemeine Industrie-Armaturen der Sicherheitsklasse 4)

Rohrleitungsarmaturen für Kernkraftwerke.

Allgemeine technische Bedingungen


929 

GOST R 52543-2006

Volumetrische Hydraulikantriebe. Sicherheitsanforderungen


930

GOST R 52760-2007

Rohrleitungsarmaturen. Anforderungen an Kennzeichnung und Unterscheidungsfarbe


931

GOST R 52869-2007

Pneumatikantriebe. Sicherheitsanforderungen


932

GOST R 53672-2009

Rohrleitungsarmaturen.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen


933 

GOST R 53674-2009

Rohrleitungsarmaturen. Nomenklatur der Kennwerte. Fragebogen für Projektierung und Bestellung


934 

Abschnitte 5 und 6

GOST R 53671-2009

Rohrleitungsarmaturen

Absperrorgane und Rückschlagventile.

Allgemeine technische Bedingungen.


935 

Abschnitte 5 und 6

GOST R 53673-2009

Rohrleitungsarmaturen.

Klappen.

Allgemeine technische Bedingungen


936 

Abschnitte 6 und 7

GOST R 54086-2010

Druckstabilisatoren.

Allgemeine technische Bedingungen


937 

Abschnitte 4 – 7

GOST R 54113-2010

Verbindungseinrichtungen für die Mehrfachbetankung von Landfahrzeugen mit komprimiertem Wasserstoff


938 

Abschnitte 4 – 7

GOST R 53402-2009

Rohrleitungsarmaturen.

Prüf- und Kontrollverfahren


939 

GOST R 54432-2011

Flansche für Armaturen, Verbindungsteile und Rohrleitungen für Nenndruck von PN 1 bis PN 200. Konstruktion, Maße und allgemeine technische Anforderungen


940 

Abschnitte 4, 6 und 7

GOST R 54808-2011

Rohrleitungsarmaturen.

Dichtheitsnormen für Absperrorgane


941 

Abschnitt 5

GOST R 55429-2013

Lösbare Bügel-Rohrverbindungen.

Konstruktion, Maße und allgemeine technische Bedingungen


942 

GOST R 55430-2013

Lösbare Rohrverbindungen. Bewertung des technischen Zustands und Prüfverfahren. Betriebssicherheit


943 

GOST R 55509-2013

Rohrleitungsarmaturen. In der Armaturenherstellung verwendete Metalle. Grundlegende Anforderungen an die Werkstoffauswahl


944 

Abschnitte 5 und 6

GOST R 55018-2012

Rohrleitungsarmaturen für Energieanlagen.

Allgemeine technische Bedingungen


945 

Abschnitte 5 und 6

GOST R 55019-2012

Rohrleitungsarmaturen. Mehrschichtige Metallbälge.

Allgemeine technische Bedingungen


946 

Abschnitte 4 und 5

GOST R 55020-2012

Rohrleitungsarmaturen. Schieber für Hauptrohrleitungen. Allgemeine technische Bedingungen


947 

Abschnitt 5

GOST R 55023-2012

Rohrleitungsarmaturen. Druckregler für Wohnungen.

Allgemeine technische Bedingungen


948

Abschnitte 4 und 5

GOST R 55508-2013

Rohrleitungsarmaturen. Methodik der experimentellen Bestimmung hydraulischer und kavitativer Eigenschaften


949 

Abschnitte 5 und 6

GOST R 55511-2013

Rohrleitungsarmaturen. Elektrische Antriebe. Allgemeine technische Bedingungen


950 

GOST R 56001-2014

Rohrleitungsarmaturen für Objekte der Gasindustrie. Allgemeine technische Bedingungen


61. Technologische Ausrüstung und Apparate zum Aufbringen von Lack- und Anstrichbeschichtungen auf Erzeugnisse des Maschinenbaus

951 

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitte 2 – 7

GOST 12.3.008-75

System der Arbeitssicherheitsnormen. Herstellung von metallischen und nichtmetallischen anorganischen Überzügen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


62. Werkzeuge aus natürlichen und synthetischen Diamanten

952 

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 2

GOST 26004-83

Diamant-Trennscheiben mit innerer Schneidkante. Technische Bedingungen


953 

Unterabschnitte 5.2 und 7.7, Unterpunkt 6.4.2.5

GOST 32406-2013

Werkzeuge aus Diamant und kubischem Bornitrid. Sicherheitsanforderungen


954 

Abschnitt 5

GOST 32833-2014

Diamant-Trennscheiben. Technische Bedingungen


63. Schleifwerkzeuge, Schleifmittel

955 

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 6

GOST R 54489-2011 (EN 847-1:2005)

Kreissägen für Blockbandsägen und automatische Linien. Allgemeine technische Bedingungen


956 

Abschnitt 6

GOST R 54490-2011 (EN 847-1:2005)

Kreissägen, bestückt mit Platten aus superharten Werkstoffen, für die Bearbeitung von Holzwerkstoffen und Kunststoffen. Allgemeine technische Bedingungen


957 

Abschnitt 4

GOST 9769-79

Kreissägen mit Hartmetallplatten für die Bearbeitung von Holzwerkstoffen. Technische Bedingungen


958 

Unterabschnitte 5.2 und 7.7, Unterpunkt 6.4.2.5

GOST 32406-2013

Werkzeuge aus Diamant und kubischem Bornitrid. Sicherheitsanforderungen


959 

Unterabschnitte 5.2, 5.5 und 7.6

GOST R 52588-2011

Schleifwerkzeuge. Sicherheitsanforderungen


64. Mechanisierte Kleinmechanisierungsmittel für Garten- und Forstwirtschaft, einschließlich elektrischer

960 

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 4

GOST IEC 60335-2-77-2011

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Zusätzliche Anforderungen an handgeführte Rasenmäher und Prüfverfahren


961 

Abschnitt 4

GOST MEK 60335-2-92-2004

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-92. Zusätzliche Anforderungen an Rasenlüfter und Rasenvertikutierer, die von einem hinterhergehenden Bediener geführt werden


962 

GOST ISO

11449-2002

Motorhacken, geführt von einem hinterhergehenden Bediener. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


963 

Abschnitte 1 und 2

GOST 12.2.104-84

System der Arbeitssicherheitsnormen. Mechanisierte Werkzeuge für die Holzernte. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


964 

Abschnitte 4 – 11

GOST 12.2.140-2004

Kleintraktoren. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


965 

Abschnitte 4 – 7

GOST 28708-2013

Kleinmechanisierungsmittel für landwirtschaftliche Arbeiten. Sicherheitsanforderungen


65. Mechanisierte Werkzeuge, einschließlich elektrischer

966 

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitte 1 – 3

GOST 12.2.010-75

System der Arbeitssicherheitsnormen. Handgeführte pneumatische Maschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


967 

Abschnitt 3

GOST 12.2.013.3-2002 (IEC 60745-2-3:1984)

Handgeführte elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Schleifmaschinen, Tellerschleifmaschinen und Poliermaschinen mit rotierender Bewegung des Arbeitswerkzeugs


968 

Abschnitt 4

GOST 12.2.030-2000

System der Arbeitssicherheitsnormen. Handgeführte Maschinen. Geräuschkennwerte. Normen. Prüfverfahren


969 

Unterabschnitte 4.1 – 4.6 und 4.8

GOST 12.2.228-2004

System der Arbeitssicherheitsnormen. Senk- und Hebewerkzeuge und -vorrichtungen für die Bohrlochreparatur. Sicherheitsanforderungen


970 

Abschnitt 3

GOST 10084-73

Handgeführte elektrische Maschinen. Allgemeine technische Bedingungen


971 

Abschnitt 2

GOST 12633-90

Handgeführte pneumatische Maschinen mit rotierender Wirkung. Allgemeine technische Bedingungen


972 

Abschnitt 4

GOST 17770-86

Handgeführte Maschinen. Anforderungen an die Schwingungskennwerte


973 

Abschnitt 3

GOST 30505-97 (IEC 745-2-15-84)

Handgeführte elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Heckenschneider und Rasentrimmer


974 

Abschnitt 3

GOST 30699-2001 (IEC 745-2-17-89)

Handgeführte elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Fräsmaschinen und Kantenbearbeitungsmaschinen


975 

Abschnitt 3

GOST 30700-2000 (IEC 745-2-7-89)

Handgeführte elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Spritzpistolen für nicht entflammbare Flüssigkeiten


976 

Abschnitt 3

GOST 30701-2000 (IEC 745-2-16-93)

Handgeführte elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Eintreibgeräte


977 

Abschnitt 4

GOST R IEC 60745-1-2009

Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 1. Allgemeine Anforderungen


978 

Abschnitt 4

GOST IEC 60745-1-2011

Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 1. Allgemeine Anforderungen


979 

Abschnitt 4

GOST IEC 60745-2-1-2011

Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-1. Besondere Anforderungen an Bohrmaschinen und Schlagbohrmaschinen


980 

GOST IEC

60745-2-1-2014

Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-1. Besondere Anforderungen an Bohrmaschinen und Schlagbohrmaschinen


981 

Abschnitt 4

GOST IEC 60745-2-2-2011

Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-2. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Schrauber und Schlagschrauber


982 

Abschnitte 19, 25 – 30

GOST R IEC 60745-2-3-2011

Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-3. Besondere Anforderungen an Schleifmaschinen, Tellerschleifmaschinen und Poliermaschinen mit rotierender Bewegung des Arbeitswerkzeugs


983 

Abschnitt 4

GOST IEC 60745-2-4-2011

Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-4. Besondere Anforderungen an Flachschleifmaschinen und Bandschleifmaschinen


984 

Abschnitt 4

GOST IEC 60745-2-5-2014

Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-5. Besondere Anforderungen an Kreissägen


985 

Abschnitt 4

GOST IEC 60745-2-6-2014

Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-6. Besondere Anforderungen an Hämmer und Bohrhämmer


986 

Abschnitt 4

GOST IEC 60745-2-8-201

Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-8. Besondere Anforderungen an Blechscheren


987 

Abschnitt 4

GOST IEC 60745-2-9-2011

Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-9. Besondere Anforderungen an Maschinen zum Innengewindeschneiden


988 

Abschnitt 4

GOST IEC 60745-2-11-2014

Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-11. Besondere Anforderungen an Sägen mit hin- und hergehender Bewegung des Arbeitswerkzeugs (Stichsägen und Säbelsägen)


989 

Abschnitt 4

GOST R IEC 60745-2-12-2011

Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-12. Besondere Anforderungen an Betonverdichter


990 

Abschnitt 4

GOST IEC 60745-2-12-2013

Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-12. Zusätzliche Anforderungen an Verdichter für Betonmischungen


991 

Abschnitt 4

GOST IEC 60745-2-14-2014

Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-14. Besondere Anforderungen an Hobel


992 

Abschnitt 5

GOST R IEC 60745-2-17-2010

Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-17. Besondere Anforderungen an handgeführte Formfräsmaschinen und Kantenschneidmaschinen


993 

Abschnitt 4

GOST IEC 61029-2-1-2011

Tragbare elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Kreissägen


994 

Abschnitt 4

GOST IEC 61029-2-2-2011

Tragbare elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Radialarmsägen


995 

Abschnitt 4

GOST IEC 61029-2-3-2011

Tragbare elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Hobelmaschinen und Dickenhobelmaschinen


996 

Abschnitt 4

GOST IEC 61029-2-4-2012

Tragbare elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Tischschleifmaschinen


997

Abschnitt 4

GOST IEC 61029-2-5-2011

Tragbare elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Bandsägen


998

Abschnitt 4

GOST IEC 61029-2-6-2011

Tragbare elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Maschinen zum Bohren mit Diamantbohrkronen mit Wasserzufuhr


999

Abschnitt 4

GOST IEC 61029-2-7-2011

Tragbare elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Diamantsägen mit Wasserzufuhr


1000

Abschnitt 4

GOST IEC 61029-2-8-2011

Tragbare elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für einspindelige vertikale Modellfräsmaschinen


1001

Abschnitt 4

GOST IEC 61029-2-9-2012

Tragbare elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Kapp- und Gehrungssägen


1002

Abschnitt 4

GOST IEC 61029-2-10-2013

Tragbare elektrische Maschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Trennschleifmaschinen


1003

Abschnitt 4

GOST R IEC 60745-2-20-2011

Handgeführte elektrische Maschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-20. Besondere Anforderungen an Bandsägen


1004

Abschnitt 4

GOST IEC 61029-1-2012

Tragbare elektrische Maschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


66. Schlosser- und Montagewerkzeug mit isolierenden Griffen für Arbeiten in elektrischen Anlagen mit Spannung bis 1000 V

1005

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitt 4

GOST 11516-94

Handwerkzeuge für Arbeiten unter Spannung bis 1000 V Wechselstrom und 1500 V Gleichstrom. Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren


67. Fräser, Schneidwerkzeuge

1006

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitt 6

GOST R 52590-2006

Schaftfräser, bestückt mit superharten Materialien, für die Hochgeschwindigkeitsbearbeitung von Holzwerkstoffen und Kunststoffen. Technische Bedingungen und Sicherheitsanforderungen


1007

Abschnitt 6

GOST R 53926-2010 (EN 847-2:2001)

Schaftfräser mit mechanischer Befestigung von Wendeschneidplatten für die Bearbeitung von Holz und Holzverbundwerkstoffen. Allgemeine technische Bedingungen


1008

Abschnitt 4

GOST 2679-2014

Schlitz- und Trennfräser. Technische Bedingungen


1009

Abschnitt 4

GOST 13932-80

Aufsteckbare zylindrische Verbund-Holzfräser. Technische Bedingungen


1010

Abschnitt 5

GOST 22749-77

Aufsteckbare Holzfräser mit hinterdrehten Zähnen. Technische Bedingungen


1011

Abschnitt 1

GOST 24360-80

Aufsteckbare Stirnfräser mit eingesetzten Messern, bestückt mit Hartmetallplatten. Technische Bedingungen


1012

Abschnitt 2

GOST R 51140-98

Metallzerspanungswerkzeuge. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


1013

Abschnitt 3

GOST R 52419-2005

Aufsteckfräser, bestückt mit Hartmetall, für die Bearbeitung von Holzwerkstoffen und Kunststoffen. Technische Bedingungen


1014

Abschnitt 6

GOST R 52589-2006

Schaftfräser, bestückt mit Hartmetall, für die Hochgeschwindigkeitsbearbeitung von Holzwerkstoffen und Kunststoffen. Technische Bedingungen und Sicherheitsanforderungen


1015

Abschnitt 6

GOST R 53927-2010 (EN 847-1:2005)

Aufsteckfräser aus Leichtmetall mit mechanisch befestigten Wendeschneidplatten für die Bearbeitung von Holz und Holzwerkstoffen. Allgemeine technische Bedingungen


GENEHMIGT
durch Beschluss der Kommission
der Zollunion
vom 18. Oktober 2011 Nr. 823
(in der Fassung des Beschlusses des Kollegiums
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 19. Mai 2015 Nr. 55)

Verzeichnis
der Normen, die Regeln und Methoden der Untersuchungen
(Prüfungen) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Probenahme,
enthalten, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen des Technischen
Regelwerks der Zollunion „Über die Sicherheit von Maschinen und
Anlagen“ (TR ZU 010/2011) und die Durchführung der Konformitätsbewertung
(Konformitätsbestätigung) von Produkten erforderlich sind

Fußnote. Verzeichnis in der Fassung des Beschlusses des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 19.05.2015 Nr. 55 (tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft).

п/п

Elemente des Technischen Regelwerks der Zollunion

Bezeichnung der Norm

Name der Norm

Anmerkung

1

2

3

4

5

I. Normen der Gruppe A (allgemeine technische Sicherheitsfragen)

1

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

GOST EN 1050-2002

Sicherheit von Maschinen. Grundsätze der Risikobewertung und Risikobestimmung


2

Abschnitt 5

GOST R ISO

12100-1-2007

Sicherheit von Maschinen.

Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze.

Teil 1. Grundbegriffe, Methodologie


3

Abschnitt 5

GOST R ISO 12100-2-2007

Sicherheit von Maschinen.

Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze.

Teil 2. Technische Leitsätze


II. Normen der Gruppe B (Gruppenfragen der Sicherheit)

4

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitte 3 – 5

GOST ISO 7919-1-2002

Schwingungen. Zustandsüberwachung von Maschinen anhand der Ergebnisse von Schwingungsmessungen an rotierenden Wellen. Allgemeine Anforderungen


5

Abschnitte 3 und 4

GOST ISO 7919-3-2002

Schwingungen. Zustandsüberwachung von Maschinen anhand der Ergebnisse von Schwingungsmessungen an rotierenden Wellen.

Industrielle Maschinenkomplexe


6

Abschnitt 6,

Anhang A

GOST ISO 8995-2002

Grundsätze der visuellen Ergonomie. Beleuchtung von Arbeitssystemen in Innenräumen


7

Abschnitte 6 – 10

GOST ISO 10326-1-2002

Schwingungen. Bewertung der Sitzschwingungen von Fahrzeugen anhand der Ergebnisse von Laborprüfungen. Teil 1. Allgemeine Anforderungen


8

Abschnitt 6,

Anhang A GOST ISO 13851-2006

Sicherheit von Ausrüstungen.

Zweihandsteuerungen. Funktionelle Aspekte und Gestaltungsleitsätze


9

Abschnitte 6 und 7

GOST ISO 13855-2006

Sicherheit von Ausrüstungen. Anordnung von Schutzeinrichtungen unter Berücksichtigung der Annäherungsgeschwindigkeiten von Körperteilen des Menschen


10

Abschnitte 3 und 4

GOST ISO 14123-2-2001

Sicherheit von Ausrüstungen.

Minderung des Gesundheitsrisikos durch gefährliche Stoffe, die von Ausrüstungen freigesetzt werden. Teil 2. Methodik der Auswahl von Prüfverfahren


11

GOST IEC

60204-1-2002

Sicherheit von Maschinen. Elektroausrüstung von Maschinen und Mechanismen. Teil 1. Allgemeine Anforderungen


12

Abschnitte 11 – 15

GOST 14254-96 (IEC 529-89)

Schutzgrade, die durch Gehäuse gewährleistet werden (IP-Code)


13

Abschnitte 8 – 10

GOST 30457-97 (ISO 9414-1-93)

Akustik. Bestimmung der Schallleistungspegel von Schallquellen auf der Grundlage der Schallintensität. Messung an diskreten Punkten. Technisches Verfahren


14

Abschnitte 6 – 13

GOST 30683-2000 (ISO 11204:1995)

Maschinenlärm. Messung der Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz und an anderen Kontrollpunkten. Verfahren mit Korrekturen für akustische Bedingungen


15

Anhang A

GOST 30691-2001 (ISO 4871-96)

Maschinenlärm. Angabe und Kontrolle der Werte von Geräuschkennwerten


16

Abschnitte 4 – 13

GOST 31172-2003 (ISO 11201:1995)

Maschinenlärm. Messung der Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz und an anderen Kontrollpunkten. Technisches Verfahren in einem im Wesentlichen freien Schallfeld über einer schallreflektierenden Ebene


17

Abschnitte 4 – 13

GOST 31273-2003 (ISO 3745:2003)

Maschinenlärm. Bestimmung der Schallleistungspegel aus dem Schalldruck. Genauverfahren für schalltote Räume


18

Abschnitte 4 – 9

GOST 31274-2004 (ISO 3741:1999)

Maschinenlärm. Bestimmung der Schallleistungspegel aus dem Schalldruck. Genauverfahren für Hallräume


19

GOST 31275-2002 (ISO 3744:1994)

Maschinenlärm. Bestimmung der Schallleistungspegel von Schallquellen aus dem Schalldruck.

Technisches Verfahren in einem im Wesentlichen freien Schallfeld über einer schallreflektierenden Ebene


20

GOST 31276-2002 (ISO 3743-1:1994, ISO 3743-2:1994)

Maschinenlärm. Bestimmung der Schallleistungspegel von Schallquellen aus dem Schalldruck.

Technische Verfahren für kleine, transportable Schallquellen in Hallfeldern in Räumen mit harten Wänden und in speziellen Hallräumen


21

GOST 31277-2002 (ISO 3746:1995)

Maschinenlärm. Bestimmung der Schallleistungspegel von Schallquellen aus dem Schalldruck.

Orientierungsverfahren unter Verwendung einer Messfläche über einer schallreflektierenden Ebene


22

Abschnitte 5 und 6

GOST 31191.1-2004

(ISO 2631-1:1997)

Schwingungen und Stöße. Messung von Ganzkörper-Schwingungen und Bewertung ihrer Einwirkung auf den Menschen. Allgemeine Anforderungen


23

Abschnitt 4

GOST 31191.5-2007

(ISO 2631-5:2004)

Schwingungen und Stöße. Messung von Ganzkörper-Schwingungen und Bewertung ihrer Einwirkung auf den Menschen. Teil 5. Schwingungen mit mehreren Stoßimpulsen


24

Abschnitt 5

GOST 31192.1-2004

(ISO 5349-1:2001)

Schwingungen. Messung lokaler Schwingungen und Bewertung ihrer Einwirkung auf den Menschen. Teil 1. Allgemeine Anforderungen


25

Abschnitte 4 – 9

GOST 31192.2-2005

(ISO 5349-2:2005)

Schwingungen. Messung lokaler Schwingungen und Bewertung ihrer Einwirkung auf den Menschen. Teil 2. Anforderungen an die Durchführung von Messungen am Arbeitsplatz


26

GOST EN 953-2002

Sicherheit von Maschinen. Abnehmbare Schutzeinrichtungen. Allgemeine Anforderungen an die Gestaltung und Herstellung von feststehenden und beweglichen abnehmbaren Schutzeinrichtungen


27

GOST EN 1037-2002

Sicherheit von Maschinen.

Verhinderung eines unerwarteten Anlaufs


28

Abschnitt 7

GOST EN 1760-1-2004

Sicherheit von Maschinen. Druckempfindliche Schutzeinrichtungen. Teil 1. Allgemeine Grundsätze für die Gestaltung und Prüfung druckempfindlicher Matten und Böden


29

Abschnitt 6

GOST EN 1837-2002

Sicherheit von Maschinen.

Integrierte Beleuchtung von Maschinen


30

Abschnitte 4 – 6

GOST 30860-2002 (EN 842:1996, EN 981:1996)

Sicherheit von Maschinen. Wesentliche Merkmale optischer und akustischer Gefahrensignale.

Technische Anforderungen und Prüfverfahren


31

Abschnitte 7 und 8

GOST 31193-2004

(EN 1032:2003)

Schwingungen. Bestimmung der Schwingungskennwerte selbstfahrender Maschinen. Allgemeine Anforderungen


32

GOST 31217-2003

(EN 626-1:1994)

Sicherheit von Maschinen.

Minderung des Gesundheitsrisikos durch schädliche Stoffe, die beim Betrieb von Maschinen freigesetzt werden. Teil 1. Grundlegende Bestimmungen für Hersteller von Maschinen


33

Abschnitte 4 – 9

GOST 31319-2006

(EN 14253:3003)

Schwingungen. Messung von Ganzkörper-Schwingungen und Bewertung ihrer Einwirkung auf den Menschen. Anforderungen an die Durchführung von Messungen an Arbeitsplätzen


34

Abschnitte 5 – 7

GOST R ISO 13373-1-2009

Zustandsüberwachung und Diagnose von Maschinen. Schwingungsüberwachung des Zustands von Maschinen. Teil 1. Allgemeine Verfahren


35

Abschnitte 3 – 5

GOST R ISO 13373-2-2009

Zustandsüberwachung und Diagnose von Maschinen. Schwingungsüberwachung des Zustands von Maschinen. Teil 2. Verarbeitung, Analyse und Darstellung von Ergebnissen von Schwingungsmessungen


36

Abschnitt 8

GOST R ISO 13849-1-2003

Sicherheit von Ausrüstungen.

Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen. Teil 1. Allgemeine Gestaltungsleitsätze


37

Abschnitt 8

GOST R ISO 14122-3-2009

Sicherheit von Maschinen. Ortsfeste Zugänge zu Maschinen.

Teil 3. Treppen und Geländer


38

Abschnitt 5

GOST R ISO 14122-4-2009

Sicherheit von Maschinen. Ortsfeste Zugänge zu Maschinen.

Teil 4. Senkrechte Leitern


39

Abschnitt 4

GOST R ISO 15534-3-2007

Ergonomische Gestaltung von Maschinen zur Gewährleistung der Sicherheit. Teil 3. Anthropometrische Daten


40

Abschnitte 6 – 16

GOST R MEK 60204-1-2007

Sicherheit von Maschinen. Elektroausrüstung von Maschinen und Mechanismen. Teil 1. Allgemeine Anforderungen


41

Abschnitt 8

STB ISO 13849-1-2005

Sicherheit von Maschinen. Sicherheitselemente von Steuerungssystemen.

Teil 1. Allgemeine Gestaltungsgrundsätze


42

STB ISO

13849-2-2005

Sicherheit von Maschinen. Sicherheitselemente von Steuerungssystemen.

Teil 2. Validierung


43

STB ISO 13857-2010

Sicherheit von Maschinen.

Sicherheitsabstände zum Schutz der oberen und unteren Gliedmaßen vor dem Eindringen in den Gefahrenbereich


44

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitt 8

STB ISO 14122-3-2004

Sicherheit von Maschinen. Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen. Teil 3. Treppen, Steigleitern und Geländer


45

STB MEK

60204-31-2006

Sicherheit von Maschinen. Elektroausrüstung von Maschinen und Mechanismen. Teil 31. Zusätzliche Sicherheitsanforderungen und Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit für Nähmaschinen, Anlagen und Systeme


46

STB IEC 60335-1-2013

Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 1. Allgemeine Anforderungen


47

Abschnitte 4 – 8

GOST R 53081-2008

(CEN/TR 15350:2006)

Vibration. Bewertung der Einwirkung lokaler Vibration anhand von Daten zur Vibrationsaktivität von Maschinen


48

STB EN 574-2006

Sicherheit von Maschinen.

Zweihandschaltung.

Gestaltungsgrundsätze


49

STB EN 614-2-2005

Sicherheit von Maschinen. Ergonomische Gestaltungsgrundsätze. Teil 2. Wechselbeziehung zwischen Maschinenlayout und Arbeitsaufgaben


50

STB EN 999-2003

Sicherheit von Maschinen.

Anordnung von Schutzeinrichtungen unter Berücksichtigung der Annäherungsgeschwindigkeit menschlicher Körperteile


51

STB EN 1032-2006

Vibration. Prüfverfahren für mobile Maschinen zur Bestimmung der übertragenen Vibrationswerte


52

STB EN 1093-1-2007

Sicherheit von Maschinen. Bewertung der Emission luftverunreinigender Stoffe in die Atmosphäre. Teil 1. Auswahl der Prüfverfahren


53

STB EN 1299-2006

Mechanische Schwingungen und Stöße. Schwingungsisolierung von Maschinen. Hinweise zur Isolierung von Schwingungsquellen


54

Anhang 3

GOST 12.1.001-89

System der Arbeitssicherheitsnormen. Ultraschall. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


55

Anhang 2

GOST 12.1.002-84

System der Arbeitssicherheitsnormen. Elektrische Felder mit industrieller Frequenz. Zulässige Intensitätsniveaus und Anforderungen an die Kontrolle an Arbeitsplätzen


56

Abschnitt 5

GOST 12.1.003-83

System der Arbeitssicherheitsnormen. Lärm. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


57

Anhänge 2 – 7

GOST 12.1.004-91

System der Arbeitssicherheitsnormen. Brandschutz.

Allgemeine Anforderungen


58

Abschnitte 2 und 5

GOST 12.1.005-88

System der Arbeitssicherheitsnormen. Allgemeine sanitär-hygienische Anforderungen an die Luft der Arbeitszone


59

Abschnitt 5

GOST 12.1.010-76

System der Arbeitssicherheitsnormen. Explosionssicherheit.

Allgemeine Anforderungen


60

Abschnitt 5,

Anhang A

GOST 12.1.012-2004

System der Arbeitssicherheitsnormen. Vibrationssicherheit. Allgemeine Anforderungen


61

Abschnitt 4

GOST 12.1.040-83

System der Arbeitssicherheitsnormen. Lasersicherheit.

Allgemeine Grundsätze


62

Abschnitte 3 und 4

GOST 12.1.050-86

System der Arbeitssicherheitsnormen. Verfahren zur Lärmmessung an Arbeitsplätzen


63

Abschnitte 1 und 2

GOST 12.4.077-79

System der Arbeitssicherheitsnormen. Ultraschall. Verfahren zur Messung des Schalldrucks an Arbeitsplätzen


64

Abschnitt 4

GOST 23941-2002

Maschinenlärm. Verfahren zur Bestimmung von Lärmkenngrößen.

Allgemeine Anforderungen


65

Abschnitte 5 – 10

GOST 31327-2006

Maschinenlärm. Verfahren zum Vergleich von Lärmdaten von Maschinen und Anlagen


66

Abschnitte 4 und 5

GOST R 51838-2001

Sicherheit von Maschinen. Elektroausrüstung von Produktionsmaschinen.

Prüfverfahren


67

Abschnitt 4

GOST R 53573-2009

Vibration. Messung der von Maschinen über elastische Isolatoren übertragenen Vibration.

Allgemeine Anforderungen


III. Normen der Gruppe C

1. Turbinen

68

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitte 3 und 4

GOST ISO 7919-4-2002

Vibration. Zustandsüberwachung von Maschinen anhand von Vibrationsmessungen an rotierenden Wellen.

Gasturbineneinheiten


69

Abschnitte 3 und 4

GOST ISO 10816-4-2002

Vibration. Zustandsüberwachung von Maschinen anhand von Vibrationsmessungen an nicht rotierenden Teilen.

Teil 4. Gasturbinenanlagen


70

Abschnitte 5 – 9

GOST R ISO 11042-1-2001

Gasturbinenanlagen.

Verfahren zur Bestimmung der Emissionen schädlicher Stoffe


71

Abschnitte 5 – 9

GOST R 52782-2007 (ISO-Entwurf 2314)

Gasturbinenanlagen. Prüfverfahren. Abnahmeprüfungen


72

Abschnitt 6

GOST 10731-85

Oberflächenverdampfer für Dampfturbinenkraftwerke. Allgemeine technische Bedingungen


73

Abschnitt 4

GOST 24278-89

Stationäre Dampfturbinenanlagen zum Antrieb elektrischer Generatoren in Wärmekraftwerken.

Allgemeine technische Anforderungen


74

Abschnitte 5 – 7

GOST 25364-97

Stationäre Dampfturbineneinheiten. Vibrationsnormen für Lager von Wellensträngen und allgemeine Anforderungen an die Durchführung von Messungen


75

Abschnitte 5 – 7

GOST 27165-97

Stationäre Dampfturbineneinheiten. Vibrationsnormen für Wellenstränge und allgemeine Anforderungen an die Durchführung von Messungen


76

Abschnitt 4

GOST 28757-90

Erhitzer für Regenerationssysteme von Dampfturbinen in Wärmekraftwerken.

Allgemeine technische Bedingungen


77

Abschnitt 5

GOST 28775-90

Gasverdichtungseinheiten mit Gasturbinenantrieb.

Allgemeine technische Bedingungen


78

Abschnitt 4

GOST 28969-91

Stationäre Dampfturbinen kleiner Leistung. Allgemeine technische Bedingungen


79

Abschnitt 4

GOST 29328-92

Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Turbogeneratoren.

Allgemeine technische Bedingungen


2. Gebläse- und Saugzugmaschinen

80

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitte 3 – 6

GOST 29310-92

Gebläse- und Saugzugmaschinen.

Verfahren akustischer Prüfungen


3. Dieselgeneratoren

81

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

GOST 13822-82

Diesel-Elektroaggregate und mobile Dieselkraftwerke.

Allgemeine technische Bedingungen


82

Abschnitte 5 – 15

GOST R 52988-2008 (ISO 8528-10:1998)

Maschinenlärm. Wechselstrom-Generatoraggregate mit Antrieb durch Verbrennungsmotor. Lärmmessung nach dem Hüllflächenverfahren


83

Abschnitt 10

GOST 53174-2008

Elektrogeneratoranlagen mit Diesel- und Gasverbrennungsmotoren. Allgemeine technische Bedingungen


4. Bergbauausrüstung

84

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

GOST 12.2.030-2000

System der Arbeitssicherheitsnormen. Handmaschinen.

Lärmkenngrößen.

Normen. Prüfverfahren


85

Abschnitt 4

GOST 12.2.105-84

System der Arbeitssicherheitsnormen. Aufbereitungsausrüstung. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


86

Abschnitt 2,

Anhang 3

GOST 12.2.106-85

System der Arbeitssicherheitsnormen. Maschinen und Mechanismen, die bei der Erschließung von Erz-, Nichterz- und Seifenlagerstätten mineralischer Rohstoffe eingesetzt werden. Allgemeine hygienische Anforderungen und Bewertungsverfahren


87

Abschnitt 6

GOST 7828-80

Abteufwinden.

Technische Bedingungen


88

Abschnitte 5 und 6

GOST 15035-80

Untertägige Schrapperwinden. Technische Bedingungen


89

Abschnitte 5 und 6

GOST 15850-84

Schachtfallschirme für Förderkörbe. Technische Bedingungen


90

Abschnitte 5 und 6

GOST 15851-84

Hängevorrichtungen für Förderkörbe. Technische Bedingungen


91

Abschnitte 6 und 7

GOST 26698.1-93

Bohrgeräte für Sprengbohrlöcher im Tagebau. Allgemeine technische Bedingungen


92

Abschnitte 6 und 7

GOST 26698.2-93

Untertage-Bohrgeräte.

Allgemeine technische Bedingungen


93

GOST 26699-98

Bohranlagen für den Bergbau. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren


94

GOST 26917-2000

Lademaschinen für den Bergbau. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren


95

GOST 28628-90

Bandförderer für den Bergbau. Allgemeine technische Bedingungen


96

GOST R 50703-2002

Streckenvortriebsmaschinen mit Ausleger-Schneidkopf. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren


97

GOST R 50910-96

Nachgiebiger Metallrahmenausbau. Prüfverfahren


98

GOST R 51042-97

Bandförderer für den Bergbau. Prüfverfahren


99

GOST R 51669-2000

Hydraulische Schreitausbaustempel. Prüfverfahren


100

GOST R 51670-2000

Kratzförderer für den Bergbau. Prüfverfahren


101

GOST R 51748-2001

Nachgiebiger Metallrahmenausbau. Bogenausbau. Allgemeine technische Bedingungen


102

GOST R 52018-2003

Schachtfördergefäße.

Technische Bedingungen


103

GOST R 52217-2004

Anhängevorrichtungen für den Schachtbau. Technische Bedingungen


104

GOST R 52218-2004

Schachtbauwinden.

Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren


105

Abschnitte 9 – 11

GOST R 53648-2009

Untertagediesellokomotiven. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren


106

Abschnitte 7 und 8

GOST R 53650-2009

Hobelanlagen. Allgemeine technische Bedingungen


107

STB 1575-2005

Schreitausbau für Strebe. Hauptparameter. Allgemeine technische Anforderungen.

Prüfverfahren


5. Anschlagmittel für Hebevorgänge

108

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitte 6 und 7

GOST 25996-97 (ISO 610-90)

Rundglieder-Hochleistungsketten für Bergbauausrüstung.

Technische Bedingungen


109

GOST 30441-97 (ISO 3076-84)

Unkalibrierte kurze Hebeketten der Festigkeitsklasse T(8).

Technische Bedingungen


110

Abschnitt 6

GOST EN 818-1-2011

Stahlketten mit kurzen Rundgliedern zum Heben von Lasten. Sicherheit. Teil 1. Allgemeine Anforderungen an die Abnahme


111

Abschnitt 6

GOST EN 818-2-2011

Stahlketten mit kurzen Rundgliedern zum Heben von Lasten. Sicherheit. Teil 2. Stahlketten normaler Genauigkeit für Anschlagketten der Klasse 8


112

Punkt 6.3.1

GOST EN 818-3-2011

Stahlketten mit kurzen Rundgliedern zum Heben von Lasten. Sicherheit. Teil 3. Stahlketten normaler Genauigkeit für Anschlagketten der Klasse 4


113

Abschnitt 6,

Anlagen A und B

GOST EN 818-4-2011

Stahlketten mit kurzen Rundgliedern zum Heben von Lasten. Sicherheit. Teil 4. Anschlagketten der Klasse 8


114

Abschnitt 6

GOST EN 818-5-2011

Stahlketten mit kurzen Rundgliedern zum Heben von Lasten. Sicherheit. Teil 5. Anschlagketten der Klasse 4


115

GOST EN 818-7-2010

Kurze Hebeketten. Sicherheitsanforderungen. Teil 7. Kalibrierte Ketten. Klasse T (Typen T, DAT und DT)


116

Abschnitt 6

GOST 14110-97

Mehrweg-Halbsteifanschlagmittel. Technische Bedingungen


117

Abschnitt 6

GOST 24599-87

Seilgreifer für Schüttgüter. Allgemeine technische Bedingungen


118

Abschnitt 6

GOST 25573-82

Seilanschlagmittel für das Bauwesen.

Technische Bedingungen


119

STB EN 1677-1-2005

Einzelteile von Anschlagmitteln. Sicherheit. Teil 1. Geschmiedete Einzelteile, Festigkeitsklasse 8


120

STB EN 1677-2-2005

Einzelteile von Anschlagmitteln. Sicherheit. Teil 2. Geschmiedete Haken mit Sicherungssperre, Festigkeitsklasse 8


121

Abschnitte 6 und 7

GOST 30188-97

Kalibrierte Hochleistungs-Hebeketten. Technische Bedingungen


122

Abschnitt 6

GOST R 54889-2012

Mehrweg-Halbsteifanschlagmittel. Technische Bedingungen


6. Hebe- und Transportausrüstung, Hebekrane

123

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 6

GOST 7075-80

Handbetriebene Brückenkrane auf Stützen. Technische Bedingungen


124

Abschnitt 4

GOST 7890-93

Einträger-Hängebahnkrane. Technische Bedingungen


125

Abschnitt 4

GOST 13556-91

Turmdrehkrane für das Bauwesen. Allgemeine technische Bedingungen


126

Abschnitt 4

GOST 22045-89

Elektrische Einträger-Brückenkrane auf Stützen.

Technische Bedingungen


127

Abschnitt 4

GOST 22827-85

Selbstfahrende Auslegerkrane für allgemeine Zwecke. Technische Bedingungen


128

Abschnitt 4

GOST 27584-88

Elektrische Brücken- und Portalkrane. Allgemeine technische Bedingungen


129

Abschnitt 4

GOST 28433-90

Regalbediengeräte als Krane.

Allgemeine technische Bedingungen


130

Abschnitt 4

GOST 28434-90

Brücken-Regalbediengeräte.

Allgemeine technische Bedingungen


131

GOST 31271-2002 (ISO 4310:1981)

Hebekrane.

Regeln und Prüfverfahren


132

GOST R 55642-2013

Hebeplattformen für Behinderte und andere mobilitätseingeschränkte Personengruppen. Regeln und Verfahren für Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen. Regeln für die Probenahme


133

GOST R 55640-2013

Fahrtreppen und Fahrsteige. Regeln und Verfahren für Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen. Regeln für die Probenahme


7. Förderer

134

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

STB EN 620-2007

Ausrüstung und Systeme für kontinuierliche Beladung.

Stationäre Gurtförderer für Schüttgüter. Anforderungen an Sicherheit und elektromagnetische Verträglichkeit


135

Abschnitt 5

GOST 12.2.022-80

System der Arbeitssicherheitsnormen. Förderer. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


136

GOST 12.2.119-88

System der Arbeitssicherheitsnormen. Automatische Rundtakt- und Rundtakt-Förderlinien.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen


137

GOST 2103-89

Fahrbare Gurtförderer für allgemeine Zwecke. Technische Bedingungen


138

Abschnitte 6 und 7

GOST 30137-95

Horizontale Schwingförderer. Allgemeine technische Bedingungen


8. Elektrische Seil- und Kettenzüge

139

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 7

GOST 22584-96

Elektrische Seilzüge.

Allgemeine technische Bedingungen


140

Abschnitt 4

GOST 28408-89

Handzüge und Laufkatzen. Allgemeine technische Bedingungen


9. Gleislose Bodentransportmittel für die Produktion

141

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

GOST 29249-2001

(ISO 6055-97)

Gleislose Bodentransportmittel. Schutzdächer. Technische Kenndaten und Prüfverfahren


142

GOST R 50609-93

(ISO 5766-90)

Flurförderzeuge. Stapler und Plattformfahrzeuge mit großer Hubhöhe. Prüfverfahren für die Standsicherheit


143

GOST R 51347-99

(ISO 5767-92)

Gleislose Bodentransportmittel. Stapler und Hochhubwagen, die mit nach vorn geneigtem Hubgerüst arbeiten. Zusätzliche Standsicherheitsprüfungen


144

Abschnitte 3 und 4

GOST R 51348-99

(ISO 6292-96)

Gleislose Bodentransportmittel. Bremssysteme.

Technische Anforderungen


145

Abschnitt 6

GOST R 51349-99

(ISO 2328-93,

ISO 2330-95,

ISO 2331-74)

Gleislose Bodentransportmittel. Lastplatten, Gabelzinken.

Technische Bedingungen


146

Abschnitt 6

GOST R 51354-99

(ISO 3691-80)

Gleislose Bodentransportmittel. Sicherheitsanforderungen


147

GOST 31318-2006 (EN 13490:2001)

Vibration. Laborverfahren zur Bewertung der über den Sitz des Maschinenbedieners übertragenen Vibration. Bodentransportmittel


148

GOST R 53080-2008

(EN 13059:2002)

Vibration. Bestimmung der Parameter der Vibrationscharakteristik selbstfahrender Maschinen. Bodentransportmittel


149

Abschnitt 9

GOST 18962-97

Gleislose elektrisch angetriebene Flurförderzeuge. Allgemeine technische Bedingungen


150

GOST 24282-97

Gleislose elektrisch angetriebene Flurförderzeuge. Prüfverfahren


10. Ausrüstung für die Gasflammbearbeitung von Metallen und die Metallisierung von Erzeugnissen

151

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitte 6 – 8

GOST 31596-2012

(ISO 9090:1989)

Dichtheit von Ausrüstung und Geräten für das Gasschweißen, Schneiden und ähnliche Verfahren. Zulässige äußere Gasleckraten und Verfahren zu ihrer Messung


152

Abschnitt 10

GOST 12.2.008-75

System der Arbeitssicherheitsnormen. Ausrüstung und Geräte für die Gasflammbearbeitung von Metallen und das thermische Spritzen von Beschichtungen. Sicherheitsanforderungen


153

Abschnitte 8 und 10

GOST 12.2.054.1-89

System der Normen für Arbeitssicherheit. Azetylenanlagen. Abnahme und Prüfverfahren


154

Abschnitte 3 und 4

GOST 13861-89

Druckminderer für die Gasflammbearbeitung. Allgemeine technische Bedingungen


155

Abschnitte 6 – 8

GOST 30829-2002

Fahrbare Azetylen-Generatoren. Allgemeine technische Bedingungen


156

Abschnitt 7

GOST R 50402-2011

(ISO 5175:1987)

Ausrüstung für Gasschweißen, Schneiden und verwandte Verfahren. Sicherheitseinrichtungen für brennbare Gase und Sauerstoff oder Druckluft. Technische Anforderungen und Prüfungen


11. Ausrüstung für die Aufbereitung und Reinigung von Trinkwasser

157

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

GOST 26646-90

Stationäre Destillations-Entsalzungsanlagen. Allgemeine technische Anforderungen und Abnahme


158

Abschnitt 5

GOST R 51871-2002

Wasseraufbereitungsgeräte. Allgemeine Anforderungen an die Wirksamkeit und Methoden zu ihrer Bestimmung


12. Metallbearbeitende Werkzeugmaschinen

159

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitte 6 – 12

GOST ISO 230-5-2002

Prüfung von Werkzeugmaschinen. Teil 5. Bestimmung der Geräuschkennwerte


160

GOST EN 1271-2011

Sicherheit von Metallbearbeitungsmaschinen. Bohrmaschinen


161

Anhänge A – E

GOST EN 12415-2006

Sicherheit von Metallbearbeitungsmaschinen.

Drehmaschinen mit numerischer Steuerung und Drehbearbeitungszentren


162

Abschnitt 6,

Anhänge A – D

GOST EN 12417-2006


Sicherheit von Metallbearbeitungsmaschinen.

Bearbeitungszentren für die mechanische Bearbeitung


163

Anhang A

GOST EN 12478-2006

Sicherheit von Metallbearbeitungsmaschinen.

Große Drehmaschinen mit numerischer Steuerung und große Drehbearbeitungszentren


164

Abschnitt 6

GOST EN 12626-2006

Sicherheit von Metallbearbeitungsmaschinen. Maschinen für die Laserbearbeitung


165

Abschnitt 12

GOST EN 12840-2011

Sicherheit von Metallbearbeitungsmaschinen. Handbediente Drehmaschinen mit und ohne automatisiertes Steuerungssystem


166

Anhang B

GOST EN 12957-2011

Sicherheit von Metallbearbeitungsmaschinen. Elektroerosionsmaschinen


167

Abschnitt 6,

Anhänge A, B und D

GOST EN 13128-2006

Sicherheit von Metallbearbeitungsmaschinen. Fräsmaschinen (einschließlich Bohrwerken)


168

Anhänge C und E

GOST EN 13218-2011

Sicherheit von Metallbearbeitungsmaschinen. Stationäre Schleifmaschinen


169

Anhänge A und B

GOST EN 13898-2011

Sicherheit von Metallbearbeitungsmaschinen. Trennmaschinen für das Kaltschneiden von Metallen


170

Abschnitt 5

GOST R ISO 16156-2008

Sicherheit von Metallbearbeitungsmaschinen. Backenfutter


171

Anhänge A – E

GOST R EN 13788-2007

Sicherheit von Metallbearbeitungsmaschinen. Mehrspindel-Drehautomaten


172

STB EN 12348-2004

Maschinen für das Ringbohren. Sicherheit


173

Abschnitt 7

GOST 12.2.048-80

System der Normen für Arbeitssicherheit. Maschinen zum Schärfen von Holzsägen und Flachmessern. Sicherheitsanforderungen


174

Abschnitte 3 – 6

GOST 12.2.107-85

System der Normen für Arbeitssicherheit. Lärm. Metallschneidende Maschinen. Zulässige Geräuschkennwerte


175

Abschnitt 5

GOST 7599-82

Metallbearbeitungsmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen


176

Abschnitt 7

GOST 30685-2000

Vertikale Hon- und Läppmaschinen.

Allgemeine technische Bedingungen


177

Abschnitte 6 – 8

GOST 30824-2002

Technologische Ausrüstung. Metall- und Holzbearbeitungsmaschinen. Methode zur rechnerisch-experimentellen Bestimmung der Wahrscheinlichkeit des Brandausbruchs


178

Abschnitt 4

GOST R 51101-2012

Metall- und Holzbearbeitungsmaschinen. Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen


13. Schmiede- und Pressmaschinen

179

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

STB EN 692-2006

Mechanische Pressen. Sicherheit


180

Abschnitt 5

GOST 12.2.017-93

Schmiede- und Pressausrüstung. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


181

Abschnitt 5

GOST 12.2.055-81

System der Normen für Arbeitssicherheit. Ausrüstung für die Verarbeitung von Schrott und Abfällen aus Eisen- und Nichteisenmetallen. Sicherheitsanforderungen


182

Abschnitt 6

GOST 6113-84

Horizontale Schneckenpressen für keramische Erzeugnisse.

Technische Bedingungen


183

Abschnitt 6

GOST 8390-84

Elektrohydraulische Pressen zum Stanzen von Teilen. Allgemeine technische Bedingungen


184

Abschnitte 7, 9 – 11

GOST 31543-2012

Schmiede- und Pressmaschinen. Geräuschkennwerte und Methoden zu ihrer Bestimmung


185

Anhänge A – G

GOST 31733-2012

Hydraulische Pressen.

Sicherheitsanforderungen


14. Holzbearbeitungsausrüstung

186

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitte 6 – 12

GOST ISO 230-5-2002

Prüfung von Werkzeugmaschinen. Teil 5. Bestimmung der Geräuschkennwerte


187

Abschnitt 5

GOST R EN 848-1-2011

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Einseitige Fräsmaschinen. Teil 1. Einspindelige Fräsmaschinen mit vertikaler unterer Spindelanordnung


188

Abschnitt 5

GOST R EN 859-2010

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Abrichthobelmaschinen mit Handvorschub


189

Abschnitt 5

GOST R EN 860-2010

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Einseitige Dickenhobelmaschinen


190

Abschnitt 5

GOST R EN 861-2011

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Abricht- und Dickenhobelmaschinen


191

Abschnitt 5

GOST R EN 940-2009

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kombinierte Holzbearbeitungsmaschinen


192

Abschnitt 5

GOST R EN 1870-1-2011

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen.

Teil 1. Universalkreissägemaschinen (mit und ohne beweglichem Tisch), Formatkreissägemaschinen und Baustellenkreissägemaschinen


193

Abschnitt 5

GOST R EN 12750-2012

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Vierseitige Hobelmaschinen (Längsfräsmaschinen)


194

STB EN 848-2-2004

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Fräsmaschinen für die einseitige Bearbeitung mit rotierendem Werkzeug. Teil 2. Einspindelige Fräsmaschinen mit oberer Spindelanordnung und Hand-/Maschinenvorschub


195

STB EN 848-3-2004

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Fräsmaschinen für die einseitige Bearbeitung mit rotierendem Werkzeug. Teil 3. Bohr- und Fräsmaschinen mit numerischer Steuerung


196

STB EN 1870-2-2006

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen.

Teil 2. Horizontale und vertikale Plattenbesäummaschinen


197

STB EN 1870-3-2006

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen.

Teil 3. Kappmaschinen von oben und kombinierte Maschinen


198

STB EN 1870-4-2006

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 4. Mehrblattmaschinen für das Längsschneiden mit Handbeschickung und/oder Handentnahme


199

STB EN 1870-5-2006

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 5. Kombinierte Maschinen für die Kreissägebearbeitung und das Kappen von unten


200

STB EN 1870-6-2006

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 6. Säge- und kombinierte Sägemaschinen, Tischkreissägemaschinen mit Handbeschickung und/oder Handentnahme


201

STB EN 1870-7-2006

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 7. Maschinen zum Sägen von Stämmen mit mechanischem Tischvorschub und Handbeschickung/oder Handentnahme


202

STB EN 1870-8-2006

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 8. Besäum- und Leistenmaschinen mit mechanisierter Sägeeinrichtung und Handbeschickung und/oder Handentnahme


203

STB EN 1870-9-2007

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 9. Zweiseitige Gehrungssägemaschinen mit mechanischem Vorschub und Handbeschickung und/oder Handentnahme


204

STB EN 1870-10-2007

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 10. Automatische und halbautomatische einblättrige Abkürzsägemaschinen mit Sägevorschub nach oben


205

STB EN 1870-11-2007

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 11. Automatische und halbautomatische horizontale Querschneidemaschinen mit einem Sägeblatt (Radialsägemaschinen)


206

STB EN 1870-12-2007

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 12. Pendelquerschneidemaschinen


207

STB EN 1870-15-2007

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 15. Mehrblatt-Querschneidemaschinen mit mechanischem Vorschub und manueller Be- und/oder Entladung


208

STB EN 1870-16-2007

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen. Kreissägemaschinen. Teil 16. Doppelseitige Gehrungssägemaschinen für V-förmigen Einschnitt


209

Abschnitt 7

GOST 12.2.026.0-93

Holzbearbeitungsausrüstung.

Sicherheitsanforderungen an die Konstruktion


210

Abschnitt 7

GOST 12.2.048-80

System der Arbeitssicherheitsnormen. Maschinen zum Schärfen von Holzbearbeitungssägen und Flachmessern. Sicherheitsanforderungen


211

Abschnitt 4

GOST 25223-82

Holzbearbeitungsausrüstung. Allgemeine technische Bedingungen


212

Abschnitte 6 – 8

GOST 30824-2002

Technologische Ausrüstung. Metallbearbeitungs- und Holzbearbeitungsmaschinen.

Methode zur rechnerisch-experimentellen Bestimmung der Wahrscheinlichkeit der Brandentstehung


213

Abschnitt 4

GOST R 51101-2012

Metallbearbeitungs- und Holzbearbeitungsmaschinen. Methoden zur Prüfung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen


15. Holzbearbeitungsmaschinen für den Hausgebrauch

214

Artikel 4 und 5

Anlagen 1 und 2

GOST MEK

61029-1-2002

Tragbare elektrische Maschinen.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


16. Technologische Ausrüstung für die Gießereiproduktion

215

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

STB EN 710-2004

Sicherheitsanforderungen an Gießereimaschinen und -anlagen zur Herstellung von Formen und Kernen und zugehörige Einrichtungen


216

Abschnitt 6

GOST 12.2.046.0-2004

Technologische Ausrüstung für die Gießereiproduktion. Sicherheitsanforderungen


217

Abschnitt 10

GOST 10580-2006

Technologische Ausrüstung für die Gießereiproduktion.

Allgemeine technische Bedingungen


218

Abschnitt 6

GOST 15595-84

Gießereiausrüstung.

Druckgießmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen


219

Abschnitt 4

GOST 8907-87

Kernschießmaschinen mit Sandgebläse. Allgemeine technische Bedingungen


220

Abschnitt 4

GOST 19498-74

Formschleudermaschinen.

Allgemeine technische Bedingungen


221

Abschnitt 4

GOST 19497-90

Kokillengießmaschinen.

Allgemeine technische Bedingungen


222

Abschnitte 4 und 5

GOST 30443-97

Technologische Ausrüstung für die Gießereiproduktion. Methoden zur Kontrolle und Bewertung der Sicherheit


223

GOST 30573-98

Gießereiausrüstung.

Gießanlagen für Aluminiumlegierungen. Allgemeine technische Bedingungen


224

GOST 30647-99


Gießereiausrüstung. Niederdruckgießmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen


225

Abschnitte 6 – 8

GOST 31545-2012

Technologische Ausrüstung für die Gießereiproduktion. Lärmkenngrößen und Methoden zu ihrer Kontrolle


17. Ausrüstung zum Aufbringen von Metallüberzügen

226

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 10

GOST 12.2.008-75

System der Arbeitssicherheitsnormen. Ausrüstung und Geräte für die Gasflammbehandlung von Metallen und das thermische Spritzen von Überzügen. Sicherheitsanforderungen


18. Ausrüstung zum Schweißen und thermischen Spritzen

227

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 10

GOST 12.2.008-75

System der Arbeitssicherheitsnormen. Ausrüstung und Geräte für die Gasflammbehandlung von Metallen und das thermische Spritzen von Überzügen. Sicherheitsanforderungen


228

Abschnitt 7

GOST 21694-94

Mechanische Schweißausrüstung. Allgemeine technische Bedingungen


229

Abschnitt 7

GOST 30275-96

Manipulatoren für das Widerstandspunktschweißen. Allgemeine technische Bedingungen


19. Linien und Komplexe für den Maschinenbau, flexible Fertigungssysteme (FFS), flexible Fertigungsmodule (FFM), Roboter

230

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 8

GOST 12.2.072-98

Industrieroboter. Robotergestützte technologische Komplexe. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


231

Abschnitt 3

GOST 12.2.119-88

System der Arbeitssicherheitsnormen. Automatische Rundtakt- und Rundtaktförderlinien.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen


232

Abschnitte 1 – 6

GOST 26053-84

Industrieroboter. Abnahmeregeln. Prüfverfahren


233

Abschnitte 6 und 7

GOST 26054-85

Industrieroboter für das Kontaktschweißen. Allgemeine technische Bedingungen


234

Abschnitte 6 und 7

GOST 26056-84

Industrieroboter für das Lichtbogenschweißen. Allgemeine technische Bedingungen


235

Abschnitte 6 und 7

GOST 26057-84

Balancierte Manipulatoren. Allgemeine technische Bedingungen


236

Abschnitte 6 und 7

GOST 27351-87

Aggregatmodulare Industrieroboter.

Ausführungsmodule. Allgemeine technische Bedingungen


237

Abschnitt 2

GOST 27697-88

Industrieroboter. Einrichtungen der takt-, positions- und bahngesteuerten Programmsteuerung. Technische Anforderungen und Prüfverfahren


20. Zahnradgetriebe und Getriebemotoren für den allgemeinen Maschinenbau

238

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 7

GOST 26546-85

Kettenvariatorgetriebe. Allgemeine technische Bedingungen


239

Abschnitte 7 und 8

GOST 31591-2012

Getriebemotoren. Allgemeine technische Bedingungen


240

Abschnitte 7 und 8

GOST 31592-2012

Getriebe für den allgemeinen Maschinenbau. Allgemeine technische Bedingungen


21. Antriebs-, Zug- und Lastplattenketten

241

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 7

GOST 13568-97 (ISO 606-94)

Rollen- und Hülsenantriebsketten. Allgemeine technische Bedingungen


242

Abschnitt 7

GOST 30442-97 (ISO 9633-92)

Rollenantriebsketten für Fahrräder. Technische Bedingungen


243

Abschnitte 4 und 5

GOST 191-82

Lastplattenketten. Technische Bedingungen


244

Abschnitte 4 und 5

GOST 588-81

Zugplattenketten. Technische Bedingungen


245

Abschnitt 4

GOST 589-85

Zerlegbare Zugketten. Technische Bedingungen


246

Abschnitt 4

GOST 12996-90

Gabelzugketten. Technische Bedingungen


247

Abschnitt 4

GOST 13552-81

Zahnantriebsketten. Technische Bedingungen


248

Abschnitt 4

GOST 21834-87

Rollenantriebsketten erhöhter Festigkeit und Genauigkeit. Technische Bedingungen


249

Abschnitt 4

GOST 23540-79

Lastplattenketten mit geschlossenen Bolzen. Technische Bedingungen


22. Sumpfgeländefahrzeuge, Schneemobile und Anhänger dafür

250

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 6

GOST 32571-2013

(EN 15997:2001)

Kompakte Rad-Sumpfgeländefahrzeuge. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


251

Abschnitt 5

GOST R 50943-2011

Sumpfgeländefahrzeuge. Technische Anforderungen und Prüfverfahren


252

Abschnitt 4

GOST R 50944-2011

Schneemobile. Technische Anforderungen und Prüfverfahren


253

Abschnitt 5

GOST R 52008-2003

Vierrädrige geländegängige Kraftfahrzeuge. Allgemeine technische Anforderungen


23. Gabelstapler

254

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

GOST 16215-80

Allgemein einsetzbare Gabelstapler. Allgemeine technische Bedingungen


24. Fahrräder (ausgenommen Kinderfahrräder)

255

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 8

GOST 31741-2012

Fahrräder. Allgemeine technische Bedingungen


25. Garagenausrüstung für Kraftfahrzeuge und Anhänger

256

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

STB EN 1494-2005

Mobile oder fahrbare Wagenheber und zugehörige Hebeausrüstung


257

Abschnitt 6

GOST 31489-2012

Garagenausrüstung. Sicherheitsanforderungen und Kontrollmethoden


26. Landmaschinen

258

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

GOST ISO 3776-2-2012

Traktoren und Landmaschinen. Sicherheitsgurte. Teil 2. Anforderungen an die Festigkeit der Verankerung


259

GOST ISO 3776-3-2013

Traktoren und Landmaschinen. Beckengurte. Teil 3. Anforderungen an Baugruppen


260

Abschnitt 7

GOST ISO 4254-1-2013

Landmaschinen.

Sicherheitsanforderungen. Teil 1. Allgemeine Anforderungen


261

GOST ISO 4254-8-2013

Landmaschinen.

Sicherheitsanforderungen. Teil 8. Maschinen zum Ausbringen fester Düngemittel


262

Abschnitt 5

GOST ISO 4254-9-2012

Landmaschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 9. Sämaschinen


263

Abschnitte 4 – 8

GOST ISO 5674-2012

Traktoren und Maschinen für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Schutzhüllen für Gelenkwellen zum Antrieb über Zapfwellen (ZAPFWELLE). Prüfungen auf Festigkeit und Verschleiß und Annahmekriterien


264

GOST ISO 5691-2004

Pflanzausrüstung.

Maschinen zum Legen von Kartoffeln.

Prüfverfahren


265

Abschnitte 4 – 11

GOST ISO 14269-2-2003

Traktoren und selbstfahrende Maschinen für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Umgebung des Bedienungsplatzes des Fahrers. Teil 2. Prüfverfahren und Eigenschaften von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen


266

Abschnitte 4 – 7

GOST ISO 14269-3-2003

Traktoren und selbstfahrende Maschinen für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Umgebung des Bedienungsplatzes des Fahrers. Teil 3. Bestimmung der Einwirkung solarer Erwärmung


267

Abschnitt 4

GOST ISO 14269-4-2003

Traktoren und selbstfahrende Maschinen für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Umgebung des Bedienungsplatzes des Fahrers. Teil 4. Prüfverfahren für das Filterelement


268

Abschnitte 4 – 7

GOST ISO 14269-5-2003

Traktoren und selbstfahrende Maschinen für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Umgebung des Bedienungsplatzes des Fahrers. Teil 5. Prüfverfahren für das Abdichtungssystem


269

GOST 30879-2003 (ISO 3795:1989)

Straßenfahrzeuge, Traktoren und Maschinen für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Bestimmung der Brenneigenschaften von Materialien der Innenausstattung


270

GOST EN 708-2004

Landmaschinen. Bodenbearbeitungsmaschinen mit mechanisierten Arbeitsorganen. Sicherheitsanforderungen


271

GOST EN 908-2004

Maschinen für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Trommelregner. Sicherheitsanforderungen


272

Abschnitt 5

GOST EN 12525-2012

Landmaschinen. Frontladeausrüstung. Sicherheitsanforderungen


273

Abschnitt 5

GOST EN 12965-2012

Traktoren und Maschinen für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Zapfwellen (ZAPFWELLE), Gelenkwellen und Schutzabdeckungen. Sicherheitsanforderungen


274

Abschnitt 5

GOST EN 13118-2012

Landmaschinen. Kartoffelroder. Sicherheitsanforderungen


275

Abschnitt 5

GOST EN 13140-2012

Landmaschinen. Maschinen zur Ernte von Zucker- und Futterrüben. Sicherheitsanforderungen


276

STB ISO 15077-2010

Traktoren und selbstfahrende Landmaschinen. Bedienelemente des Fahrers. Betätigungskräfte, Verstellung, Anordnung und Bedienungsmethode


277

STB EN 707-2006

Landmaschinen. Maschinen zum Ausbringen flüssiger Düngemittel. Sicherheitsanforderungen


278

STB EN 14017-2009

Maschinen für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Maschinen zum Ausbringen fester Mineraldüngemittel. Sicherheitsanforderungen


279

STB EN 14017-2009

Maschinen für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Reihensämaschinen. Sicherheitsanforderungen


280

GOST 12.2.002-91

System der Arbeitssicherheitsnormen. Landtechnik. Methoden der Sicherheitsbewertung


281

GOST 12.2.002.3-91

System der Arbeitssicherheitsnormen. Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge. Bestimmung der Bremseigenschaften


282

GOST 12.2.002.4-91

System der Arbeitssicherheitsnormen. Traktoren und selbstfahrende Landmaschinen. Methode zur Bestimmung der Sichtverhältnisse vom Arbeitsplatz des Fahrers


283

GOST 12.2.002.5-91

System der Arbeitssicherheitsnormen. Traktoren und selbstfahrende Landmaschinen. Methode zur Bestimmung der Eigenschaften der Heizungs- und Mikroklimasysteme am Arbeitsplatz des Fahrers in der kalten Jahreszeit


284

GOST 12.2.002.6-91

System der Arbeitssicherheitsnormen. Traktoren und selbstfahrende Landmaschinen. Methode zur Bestimmung der Dichtheit von Kabinen


285

GOST 12.4.095-80

System der Arbeitssicherheitsnormen. Selbstfahrende Landmaschinen. Methoden zur Bestimmung der Vibrations- und Geräuscheigenschaften


286

Abschnitte 6 – 11

GOST 17.2.2.02-98

Naturschutz. Atmosphäre. Normen und Methoden zur Bestimmung der Rauchdichte der Abgase von Dieselmotoren, Traktoren und selbstfahrenden Landmaschinen


287

Abschnitte 6 – 11

GOST 17.2.2.05-97

Naturschutz. Atmosphäre. Normen und Methoden zur Bestimmung der Emissionen schädlicher Stoffe mit den Abgasen von Dieselmotoren, Traktoren und selbstfahrenden Landmaschinen


288

Abschnitt 5

GOST 6939-93

Moor- und Buschmoorpflüge.

Allgemeine technische Bedingungen


289

Abschnitt 4

GOST 7496-93

Rübenerntemaschinen.

Allgemeine technische Bedingungen


290

Abschnitt 6

GOST 23074-85

Maschinen zum Ausbringen flüssiger organischer Düngemittel. Allgemeine technische Bedingungen


291

Abschnitt 6

GOST 23982-85

Maschinen zum Ausbringen fester organischer Düngemittel. Allgemeine technische Bedingungen


292

GOST 26025-83

Land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Traktoren.

Methoden zur Messung konstruktiver Parameter


293

Abschnitt 5

GOST 27310-87

Kartoffelvollerntemaschinen. Allgemeine technische Bedingungen


294

GOST 28286-89

Landmaschinen. Lader. Prüfverfahren


295

GOST 28287-89

Land- und forstwirtschaftliche Maschinen. Ballenpressen. Prüfverfahren


296

Unterpunkt 4.6,

Abschnitte 1 – 3, 5 und 6

GOST 28301-2007

Mähdrescher. Prüfverfahren


297

Unterpunkt 4.7,

Abschnitte 1 – 3, 5 und 6

GOST 28306-89

Maschinen zum Legen von Kartoffeln. Prüfverfahren


298

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Unterpunkt 4.7,

Abschnitte 1 – 3, 5 und 6

GOST 28713-90

Land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Traktoren.

Maschinen zur Kartoffelernte. Prüfverfahren


299

Abschnitte 4 und 8

GOST 28714-2007

Maschinen zum Ausbringen fester Mineraldüngemittel.

Prüfverfahren


300

Unterpunkt 4.7,

Abschnitte 1 – 3, 5 und 6

GOST 28717-90

Land- und forstwirtschaftliche Maschinen. Trommeltrockner. Prüfverfahren


301

Unterabsatz 4.7,

Abschnitte 1 – 3, 5 und 6

GOST 28718-90

Land- und Forstmaschinen. Maschinen zum Ausbringen fester organischer Düngemittel. Prüfverfahren


302

Unterabsatz 4.6,

Abschnitte 1 – 3, 5 und 6

GOST 28722-90

Land- und Forstmaschinen. Mähaufbereiter. Prüfverfahren


303

Abschnitte 5 – 13

GOST 31323-2006

Schwingungen. Bestimmung der Parameter der Schwingungscharakteristik selbstfahrender Maschinen. Landwirtschaftliche Radtraktoren und Maschinen für Feldarbeiten


304

Abschnitte 4 und 8

GOST 31343-2007

Maschinen und Anlagen für die Aufbereitung und Desinfektion von Flüssigmist. Prüfverfahren


305

Abschnitte 4 und 8

GOST 31345-2007

Traktorsämaschinen. Prüfverfahren


306

Abschnitte 4 und 8

GOST 31346-2007

Anlagen zur Aufbereitung von Geflügelmist. Prüfverfahren


307

GOST 32617-2014

Bewässerungsmaschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


308

Abschnitte 4 – 8

GOST R 52757-2007

Rübenerntemaschinen. Prüfverfahren


309

Abschnitte 4 – 8

GOST R 52758-2007

Lader und Förderer für landwirtschaftliche Zwecke. Prüfverfahren


310

Abschnitte 4 – 8

GOST R 52759-2007

Maschinen zur Ausbringung fester organischer Düngemittel. Prüfverfahren


311

Abschnitte 4 – 8

GOST R 53053-2008

Pflanzenschutzmaschinen. Feldspritzgeräte. Prüfverfahren


312

Abschnitte 5 und 6

GOST R 53055-2008

Land- und forstwirtschaftliche Maschinen mit Elektroantrieb. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


313

Abschnitt 5

STB 1556-2005

Traktoren und landwirtschaftliche Maschinen.

Brandschutzanforderungen und Prüfverfahren


314

STB 1679-2006

Kultivatoren für die Bodenbearbeitung zwischen den Reihen. Allgemeine technische Bedingungen


27. Mechanisierte Mittel der Kleinmechanisierung für den Garten-, Gemüse- und Forstwirtschaftseinsatz, einschließlich elektrischer

315

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitt 8

GOST ISO

11449-2002

Fräskultivatoren, geführt von einem mitgehenden Bediener. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


316

Abschnitt 5

GOST IEC 60335-2-77-2011

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Zusätzliche Anforderungen an handgeführte Rasenmäher und Prüfverfahren


317

Abschnitt 5

GOST MEC 60335-2-92-2004

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-92. Zusätzliche Anforderungen an Rasenvertikutierer und Rasenlüfter, geführt von einem mitgehenden Bediener


318

Abschnitt 5

GOST R MEC 60745-2-15-2012

Handgeführte Elektrowerkzeuge.

Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-15. Besondere Anforderungen an Heckenscheren


319

Abschnitt 4

GOST 30505-97 (MEC 745-2-15-84)

Handgeführte Elektrowerkzeuge.

Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Heckenscheren und Rasenkantenschneider


320

GOST 32110-2013 (ISO 11094:1991)

Maschinenlärm. Geräuschmessung an Rasenmähern mit Motor für den Hausgebrauch und den professionellen Einsatz. Rasen- und Gartentraktoren mit Mähvorrichtungen


321

GOST R 50908-96

Kleintraktoren, Motoblocks und Motorkultivatoren. Verfahren zur Sicherheitsbewertung


28. Maschinen für die Tierhaltung, Geflügelhaltung und Futtermittelproduktion

322

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

GOST ISO 4254-10-2013

Landwirtschaftliche Maschinen.

Sicherheitsanforderungen. Teil 10. Trommelheuwender und Rechenschwader


323

GOST ISO 4254-11-2013

Landwirtschaftliche Maschinen.

Sicherheitsanforderungen. Teil 11. Pressensammler


324

GOST ISO 4254-13-2013

Landwirtschaftliche Maschinen.

Sicherheit. Teil 13. Große Kreiselmäher


325

GOST EN 704-2004

Landwirtschaftliche Maschinen. Pressensammler. Sicherheitsanforderungen


326

GOST 12.2.002-91

System der Arbeitssicherheitsnormen. Landtechnik. Verfahren zur Sicherheitsbewertung


327

GOST 12.2.002.3-91

System der Arbeitssicherheitsnormen. Landwirtschaftliche

und forstwirtschaftliche Fahrzeuge. Bestimmung der Bremseigenschaften


328

GOST 12.2.002.4-91

System der Arbeitssicherheitsnormen. Selbstfahrende landwirtschaftliche Traktoren und Maschinen. Verfahren zur Bestimmung der Sichtverhältnisse vom Bedienerarbeitsplatz


329

GOST 12.2.002.5-91

System der Arbeitssicherheitsnormen. Selbstfahrende landwirtschaftliche Traktoren und Maschinen. Verfahren zur Bestimmung der Eigenschaften von Heizungs- und Mikroklimaanlagen am Bedienerarbeitsplatz in der kalten Jahreszeit


330

GOST 12.2.002.6-91

System der Arbeitssicherheitsnormen. Selbstfahrende landwirtschaftliche Traktoren und Maschinen. Verfahren zur Bestimmung der Dichtheit der Kabinen


331

Abschnitt 13

GOST 12.2.042-2013

System der Arbeitssicherheitsnormen. Maschinen und technologische Anlagen für die Tierhaltung und Futtermittelproduktion. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


332

Abschnitte 4 und 8

GOST 31344-2007

Maschinen und Anlagen zur Entmistung. Prüfverfahren


29. Industrielle Traktoren

333

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitte 3 – 10

GOST 12.2.122-2013

System der Arbeitssicherheitsnormen. Industrielle Traktoren. Verfahren zur Sicherheitskontrolle


30. Maschinen für Erdarbeiten und Meliorationsarbeiten, Erschließung und Unterhaltung von Steinbrüchen

334

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

GOST ISO 3450-2002

Erdbaumaschinen. Bremssysteme von Radmaschinen. Anforderungen an die Wirksamkeit und Prüfverfahren


335

GOST ISO 5006-1-2000

Erdbaumaschinen. Sichtverhältnisse vom Bedienerarbeitsplatz. Teil 1. Prüfverfahren


336

GOST ISO

5006-2-2000

Erdbaumaschinen. Sichtverhältnisse vom Bedienerarbeitsplatz. Teil 2. Bewertungsverfahren


337

GOST ISO 10263-2-2000

Erdbaumaschinen. Umgebung des Bedienerarbeitsplatzes. Teil 2. Prüfung des Luftfilters


338

GOST ISO 10263-3-2000

Erdbaumaschinen. Umgebung des Bedienerarbeitsplatzes. Teil 3. Verfahren zur Bestimmung der Dichtheit der Kabine


339

GOST ISO 10263-4-2000

Erdbaumaschinen. Umgebung des Bedienerarbeitsplatzes. Teil 4. Prüfverfahren für Lüftungs-, Heizungs- und (oder) Klimaanlagen


340

GOST ISO 10263-5-2000

Erdbaumaschinen. Umgebung des Bedienerarbeitsplatzes. Teil 5. Prüfverfahren für das Abtausystem der Windschutzscheibe


341

GOST ISO 10263-6-2000

Erdbaumaschinen. Umgebung des Bedienerarbeitsplatzes. Teil 6. Bestimmung der Einwirkung von Sonnenstrahlung auf die Bedienerkabine


342

Abschnitte 5 und 6

GOST ISO

10265-2013

Erdbaumaschinen.

Maschinen auf Raupenfahrwerk. Betriebsanforderungen und Prüfverfahren für Bremssysteme


343

GOST R ISO 3449-2009

Erdbaumaschinen. Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände. Laborprüfungen und technische Anforderungen


344

GOST R ISO 3471-2009

Erdbaumaschinen. Überrollschutzvorrichtungen. Technische Anforderungen und Laborprüfungen


345

GOST R ISO 12117-2009

Erdbaumaschinen. Überrollschutzvorrichtungen (TOPS) für Minibagger.

Laborprüfungen und technische Anforderungen


346

STB ISO 7096-2006

Erdbaumaschinen. Laborbewertung der vom Bedienersitz übertragenen Schwingungen


347

STB ISO 6683-2006

Erdbaumaschinen. Sicherheitsgurte und ihre Verankerungen. Technische Anforderungen und Prüfverfahren


348

STB EN 12643-2007

Erdbaumaschinen. Luftbereifte Maschinen. Technische Anforderungen an Lenksysteme


349

Abschnitt 6

GOST EN 474-1-2013

Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 1. Allgemeine Anforderungen


350

GOST EN 474-2-2012

Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 2. Anforderungen an Bulldozer


351

GOST EN 474-3-2013

Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 3. Anforderungen an Lader


352

GOST EN 474-4-2013

Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 4. Anforderungen an Baggerlader


353

GOST EN 474-5-2013

Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 5. Anforderungen an Hydraulikbagger


354

GOST EN 474-6-2013

Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 6. Anforderungen an Muldenfahrzeuge


355

GOST EN 474-7-2013

Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 7. Anforderungen an Scraper


356

GOST EN 474-8-2013

Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 8. Anforderungen an Motorgrader


357

GOST EN 474-10-2012

Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 10. Anforderungen an Grabenfräsen


358

GOST EN 474-11-2012

Erdbaumaschinen. Sicherheit. Teil 11. Anforderungen an Verdichtungsmaschinen


359

GOST 12.1.049-86

System der Arbeitssicherheitsnormen. Vibration. Messverfahren an Arbeitsplätzen selbstfahrender radgestützter Straßenbaumaschinen


360

GOST 12.2.130-91


System der Arbeitssicherheitsnormen. Eingefäßbagger. Allgemeine Sicherheits- und Ergonomieanforderungen an den Führerstand und Verfahren zu ihrer Kontrolle


361

Abschnitte 4 und 5

GOST 11030-93

Motorgrader. Allgemeine technische Bedingungen


362

Abschnitt 5

GOST 16469-79

Grabenbagger. Allgemeine technische Bedingungen


363

GOST 23987-80

Grabenbagger. Prüfverfahren


364

Abschnitte 7 und 8

GOST 26980-95

Eingefäßbagger. Allgemeine technische Bedingungen


365

Abschnitte 3 und 4

GOST 30035-93

Scraper. Allgemeine technische Bedingungen


366

GOST 30067-93

Universelle volldrehbare Eingefäßbagger. Allgemeine technische Bedingungen


31. Straßenmaschinen, Anlagen zur Herstellung von Baugemischen

367

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

STB EN 500-1-2003

Mobile Straßenmaschinen. Sicherheit. Teil 1. Allgemeine Anforderungen


368

STB EN 500-2-2004

Mobile Straßenmaschinen. Sicherheit. Teil 2. Besondere Anforderungen an Straßenfräsen


369

STB EN 500-4-2004

Mobile Straßenmaschinen. Sicherheit. Teil 4. Besondere Anforderungen an Bodenverdichtungsmaschinen


370

STB EN 536-2007

Straßenbaumaschinen. Asphaltmischanlagen. Sicherheitsanforderungen


371

Abschnitt 6

GOST EN 13020-2012

Maschinen für den Bau, die Instandsetzung und die Unterhaltung von Straßenbelägen. Sicherheitsanforderungen


372

STB EN 13019-2006

Maschinen zur Reinigung von Straßenbelägen. Sicherheitsanforderungen


373

STB EN 13021-2006

Maschinen für den Winterdienst auf Straßen. Sicherheitsanforderungen


374

STB EN 13524-2007

Maschinen für die Unterhaltung von Autostraßen.

Sicherheitsanforderungen


375

Abschnitte 3 und 4

GOST 27336-93

Autobetonpumpen. Allgemeine technische Bedingungen


376

Abschnitte 3 und 4

GOST 27338-93

Mechanisierte Betonmischanlagen. Allgemeine technische Bedingungen


377

Abschnitte 3 und 4

GOST 27339-93

Autobetonmischer. Allgemeine technische Bedingungen


378

Abschnitte 6 und 7

GOST 27598-94

Selbstfahrende Vibrationsstraßenwalzen. Allgemeine technische Bedingungen


379

Abschnitte 4 und 5

GOST 27614-93

Autozementtransporter. Allgemeine technische Bedingungen


380

Abschnitte 6 und 7

GOST 27811-95

Autogoudronatoren. Allgemeine technische Bedingungen


381

Abschnitte 1 und 2

GOST 27816-88

Asphaltfertiger. Prüfverfahren


382

Abschnitte 3 und 4

GOST 21915-93

Asphaltfertiger. Allgemeine technische Bedingungen


383

Abschnitte 5 und 6

GOST 27945-95

Asphaltmischanlagen. Allgemeine technische Bedingungen


384

Abschnitt 8

GOST 31556-2012

Selbstfahrende Kaltstraßenfräsen. Allgemeine technische Bedingungen


385

Abschnitt 8

GOST 31548-2012

Selbstfahrende Straßenwalzen. Allgemeine technische Bedingungen


386

Abschnitt 8

GOST 31552-2012

Vibrationsverdichtungsplatten.

Allgemeine technische Bedingungen


32. Bauausrüstung und Baumaschinen

387

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitt 5

GOST 30700-2000

(IEC 745-2-7-89)

Elektrische Handmaschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Spritzpistolen für nicht entflammbare Flüssigkeiten


388

GOST 31325-2006

(ISO 4872:1978)

Lärm. Messung des Lärms von Bauausrüstung, die im Freien betrieben wird. Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit Lärmnormen


389

GOST 31337-2006

(ISO 15744:2002)

Lärm von Maschinen. Nichtelektrische Handmaschinen. Technisches Verfahren zur Lärmmessung


390

GOST 16519-2006 (ISO 20643:2005)

Vibration. Bestimmung der Parameter der Vibrationskennwerte von Handmaschinen und handgeführten Maschinen. Allgemeine Anforderungen


391

Abschnitt 21

GOST R IEC 60745-2-3-2011

Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-3. Besondere Anforderungen an Schleifmaschinen, Tellerschleifmaschinen und Poliermaschinen mit rotierender Bewegung des Arbeitswerkzeugs


392

Abschnitt 5

GOST R IEC 60745-2-15-2012

Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-15. Besondere Anforderungen an Heckenscheren


393

Abschnitt 5

GOST R IEC 60745-2-17-2010

Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-17. Besondere Anforderungen an handgeführte Profilfräsmaschinen und Kantenschneidmaschinen


394

Abschnitte 5 – 31

GOST R IEC 60745-2-16-2012

Elektrische Handmaschinen.

Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-16. Besondere Anforderungen an Klammergeräte


395

GOST R IEC

61029-2-11-2012

Tragbare elektrische Maschinen. Teil 2-11. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für kombinierte Kreissägen


396

Abschnitte 5 – 31

GOST R IEC 60745-1-2009

Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 1. Allgemeine Anforderungen


397

Abschnitte 5 – 31

GOST R IEC 60745-2-12-2011

Elektrische Handmaschinen. Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-12. Besondere Anforderungen an Betonverdichtungsvibratoren


398

Abschnitt 5

(ISO 16368:2010

Mobile Hubarbeitsbühnen. Konstruktionsberechnungen, Sicherheitsanforderungen, Prüfungen


399

Abschnitt 6

GOST R 53984-2010 (ISO 18893:2004)

Mobile Hubarbeitsbühnen. Sicherheitsanforderungen und Überwachung des technischen Zustands im Betrieb


400

Abschnitt 6

GOST R 54770-2011 (ISO 16369:2007)

Hubarbeitsbühnen. Mastgeführte Hubarbeitsbühnen. Konstruktionsberechnungen, Sicherheitsanforderungen, Prüfverfahren


401

Abschnitte 1 und 6,

Ziffer 5.5.1

GOST R 55180-2012 (ISO 16653-1:2008)

Mobile Hubarbeitsbühnen. Konstruktionsberechnungen, Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren. Teil 1. Hubarbeitsbühnen mit klappbaren Umwehrungen


402

Abschnitte 1, 6 und 8, Ziffer 5.5.3

GOST R 55181-2012 (ISO 16653-2:2009)

Mobile Hubarbeitsbühnen. Konstruktionsberechnungen, Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren. Teil 2. Hubarbeitsbühnen mit nichtleitenden (isolierenden) Komponenten


403

STB EN 792-1-2007

Nichtelektrische Handmaschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 1. Maschinen zum Befestigen von Teilen ohne Gewinde


404

STB EN 792-2-2007

Nichtelektrische Handmaschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 2. Schneid- und Quetschmaschinen


405

STB EN 792-3-2007

Nichtelektrische Handmaschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 3. Bohr- und Gewindeschneidmaschinen


406

STB EN 792-4-2006

Nichtelektrische Handmaschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 4. Schlagmaschinen


407

STB EN 792-5-2006

Nichtelektrische Handmaschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 5. Schlag-Dreh-Maschinen


408

STB EN 792-6-2006

Nicht elektrisch betriebene handgeführte Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 6. Maschinen zum Schraubendrehen


409

STB EN 792-7-2007

Nicht elektrisch betriebene handgeführte Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 7. Schleifmaschinen


410

STB EN 792-8-2007

Nicht elektrisch betriebene handgeführte Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 8. Polier- und Schleifmaschinen


411

STB EN 792-9-2007

Nicht elektrisch betriebene handgeführte Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 9. Maschinen zum Entgraten


412

STB EN 792-10-2007

Nicht elektrisch betriebene handgeführte Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 10. Einpressmaschinen


413

STB EN 792-11-2007

Nicht elektrisch betriebene handgeführte Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 11. Scheren und Stanzscheren


414

STB EN 792-12-2007

Nicht elektrisch betriebene handgeführte Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 12. Kleine oszillierende und hin- und hergehende Kreissägen


415

STB EN 792-13-2007

Nicht elektrisch betriebene handgeführte Maschinen. Sicherheitsanforderungen. Teil 13. Maschinen zum Eintreiben von Befestigungsmitteln


416

STB EN 12001-2008

Maschinen zum Fördern, Aufbringen und Verteilen von Beton- und Mörtelgemischen. Sicherheitsanforderungen


417

STB EN 12158-1-2008

Bauaufzüge für den Gütertransport. Teil 1. Aufzüge mit zugänglicher Plattform


418

STB EN 12158-2-2008

Bauaufzüge für Lasten. Teil 2. Schrägaufzüge mit nicht zugänglichen Lastträgern


419

STB EN 12159-2010

Bauaufzüge für Lasten und Personen mit vertikaler Kabinenbewegung


420

GOST R 53569-2009

(EN 12549:1999)

Maschinenlärm. Lärmprüfungen an Maschinen zum Eintreiben von Befestigungsmitteln. Technisches Verfahren


421

Abschnitt 5

GOST 12.2.030-2000

System der Arbeitssicherheitsnormen. Handmaschinen. Lärmkennwerte. Normen. Prüfverfahren


422

Abschnitte 4 und 5

GOST 10084-73

Elektrische Handmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen


423

Abschnitte 3 und 4

GOST 12633-90

Pneumatische Handmaschinen mit rotierender Wirkung. Allgemeine technische Bedingungen


424

Abschnitt 5

GOST 17770-86

Handmaschinen. Anforderungen an die Schwingungskennwerte


425

Abschnitte 3 und 4

GOST 27336-93

Autobetonpumpen. Allgemeine technische Bedingungen


426

Abschnitte 3 und 4

GOST 27338-93

Mechanisierte Betonmischanlagen. Allgemeine technische Bedingungen


427

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitte 3 und 4

GOST 27339-93

Autobetonmischer. Allgemeine technische Bedingungen


428

Abschnitte 4 und 5

GOST 27614-93

Autozementtransportfahrzeuge.

Allgemeine technische Bedingungen


429

Abschnitte 3 und 4

GOST 29168-91

Bau-Mastaufzüge für Lasten.

Technische Bedingungen


430

Abschnitte 7 und 8

GOST R 50950-96

Frontlader für den Bau mit Teleskopausleger. Allgemeine technische Bedingungen


431

Abschnitte 7 und 8

GOST R 51041-97

Pfahlrammen.

Allgemeine technische Bedingungen


432

Abschnitte 7 und 8

GOST R 51363-99

Vibrationsrammen und Pfahlzieher. Allgemeine technische Bedingungen


433

Abschnitte 7 und 8

GOST R 51601-2000

Einschaufel-Baulader. Allgemeine technische Bedingungen


434

Abschnitte 7 und 8

GOST R 51602-2000

Rammen für Pfahlarbeiten.

Allgemeine technische Bedingungen


435

Abschnitte 7 und 8

GOST R 51803-2001

Fahrbare Bandförderer für den Bau.

Allgemeine technische Bedingungen


436

STB 1208-2000

Bau- und Ausbaumaschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren


33. Mechanisierte Werkzeuge, einschließlich elektrische

437

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 5

GOST IEC 60745-1-2011

Elektrische Handmaschinen.

Sicherheit und Prüfverfahren.

Teil 1. Allgemeine Anforderungen


438

Abschnitt 5

GOST IEC 60745-2-1-2011

Elektrische Handmaschinen.

Sicherheit und Prüfverfahren.

Teil 2-1. Besondere Anforderungen an Bohr- und Schlagbohrmaschinen


439

Abschnitt 5

GOST IEC 60745-2-1-2014

Elektrische Handmaschinen.

Sicherheit und Prüfverfahren.

Teil 2-1. Besondere Anforderungen an Bohr- und Schlagbohrmaschinen


440

Abschnitt 5

GOST IEC 60745-2-2-2011

Elektrische Handmaschinen.

Sicherheit und Prüfverfahren.

Teil 2-2. Besondere Anforderungen an Schrauber und Schlagschrauber


441

Abschnitt 5

GOST IEC 60745-2-4-2011

Elektrische Handmaschinen.

Sicherheit und Prüfverfahren.

Teil 2-4. Besondere Anforderungen an Flachschleifer und Bandschleifer


442

Abschnitt 5

GOST IEC 60745-2-5-2014

Elektrische Handmaschinen.

Sicherheit und Prüfverfahren.

Teil 2-5. Besondere Anforderungen an Kreissägen


443

Abschnitt 5

GOST IEC 60745-2-6-2014

Elektrische Handmaschinen.

Sicherheit und Prüfverfahren.

Teil 2-6. Besondere Anforderungen an Hämmer und Bohrhämmer


444

Abschnitt 5

GOST IEC 60745-2-8-2011

Elektrische Handmaschinen.

Sicherheit und Prüfverfahren.

Teil 2-8. Besondere Anforderungen an Blechscheren


445

Abschnitt 5

GOST IEC 60745-2-9-2011

Elektrische Handmaschinen.

Sicherheit und Prüfverfahren.

Teil 2-9. Besondere Anforderungen an Maschinen zum Gewindeschneiden


446

Abschnitt 5

GOST IEC 60745-2-11-2014

Elektrische Handmaschinen.

Sicherheit und Prüfverfahren.

Teil 2-11. Besondere Anforderungen an Sägen mit hin- und hergehender Werkzeugbewegung (Stichsägen und Säbelsägen)


447

Abschnitt 5

GOST IEC 60745-2-12-2013

Elektrische Handmaschinen.

Sicherheit und Prüfverfahren.

Teil 2-12. Zusätzliche Anforderungen an Betonverdichter


448

Abschnitt 5

GOST IEC 60745-2-14-2011

Elektrische Handmaschinen.

Sicherheit und Prüfverfahren.

Teil 2-14. Besondere Anforderungen an Hobel


449

Abschnitt 5

GOST IEC 61029-1-2012

Tragbare elektrische Maschinen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


450

Abschnitt 5

GOST IEC 61029-2-1-2011

Tragbare elektrische Maschinen.

Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Kreissägen


451

Abschnitt 5

GOST IEC 61029-2-2-2011

Tragbare elektrische Maschinen.

Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Radialarmsägen


452

Abschnitt 5

GOST IEC 61029-2-3-2011

Tragbare elektrische Maschinen.

Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Hobel- und Dickenhobelmaschinen


453

Abschnitt 5

GOST IEC 61029-2-4-2012

Tragbare elektrische Maschinen.

Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Tischschleifmaschinen


454

Abschnitt 5

GOST IEC 61029-2-5-2011

Tragbare elektrische Maschinen.

Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Bandsägen


455

Abschnitt 5

GOST IEC 61029-2-6-2011

Tragbare elektrische Maschinen.

Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Maschinen zum Bohren mit Diamantbohrkronen mit Wasserversorgung


456

Abschnitt 5

GOST IEC 61029-2-7-2011

Tragbare elektrische Maschinen.

Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Diamantsägen mit Wasserversorgung


457

Abschnitt 5

GOST IEC 61029-2-8-2011

Tragbare elektrische Maschinen.

Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für einspindelige vertikale Modellfräsmaschinen


458

Abschnitt 5

GOST IEC 61029-2-9-2012

Tragbare elektrische Maschinen.

Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Kapp- und Gehrungssägen


459

Abschnitt 5

GOST IEC 61029-2-10-2013

Tragbare elektrische Maschinen.

Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Trennschleifmaschinen


460

Abschnitte 6 – 10

GOST R ISO 28927-2-2012

Schwingungen. Bestimmung der Parameter der Schwingungskennwerte von Handmaschinen. Teil 2. Schlagschrauber und Schrauber ohne Schlag sowie Schraubendreher


461

Abschnitte 6 – 10, Anlage A

GOST R ISO 28927-3-2012

Schwingungen. Bestimmung der Parameter der Schwingungskennwerte von Handmaschinen. Teil 3. Poliermaschinen, Rundschleifmaschinen, Exzenterschleifer und Schwingschleifer


462

Abschnitte 6 – 10

GOST R ISO 28927-5-2012

Schwingungen. Bestimmung der Parameter der Schwingungskennwerte von Handmaschinen. Teil 5. Schlagbohrmaschinen und Bohrmaschinen ohne Schlag


463

Abschnitte 6 – 10, Anlage A

GOST R ISO 28927-6-2012

Schwingungen. Bestimmung der Parameter der Schwingungskennwerte von Handmaschinen. Teil 6. Stampfer


464

Abschnitte 6 – 10, Anlage A

GOST R ISO 28927-7-2012

Schwingungen. Bestimmung der Parameter der Schwingungskennwerte von Handmaschinen. Teil 7. Stanz- und Messerschermaschinen


465

GOST R ISO 28927-8-2012

Vibration. Bestimmung der Parameter der Vibrationscharakteristik von Handmaschinen. Teil 8. Handsägen, Kreissägen und oszillierende Sägen, Feilen und Poliermaschinen mit hin- und hergehender Bewegung


466

Abschnitt 6

GOST R ISO 28927-10-2013

Vibration. Bestimmung der Parameter der Vibrationscharakteristik von Handmaschinen. Teil 10. Hämmer, Brechstangen und Bohrhämmer


467

Abschnitt 5

GOST R IEC 60745-1-2011

Elektrische Handmaschinen.

Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 1. Allgemeine Anforderungen


468

Abschnitt 5

GOST R IEC 60745-2-12-2011

Elektrische Handmaschinen.

Sicherheit und Prüfverfahren.

Teil 2-12. Besondere Anforderungen an Vibratoren für die Verdichtung von Betongemischen


469

Abschnitt 5

GOST R IEC 60745-2-15-2012

Elektrische Handmaschinen.

Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-15. Besondere Anforderungen an Heckenschneider


470

Abschnitt 5

GOST R IEC 60745-2-16-2012

Elektrische Handmaschinen.

Sicherheit und Prüfverfahren.

Teil 2-16. Besondere Anforderungen an Klammergewehre


471

Abschnitt 5

GOST R IEC 60745-2-3-2011

Elektrische Handmaschinen.

Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-3. Besondere Anforderungen an Schleif-, Polier- und Discoschleifmaschinen mit rotierender Bewegung des Arbeitswerkzeugs


472

Abschnitt 5

GOST R IEC 60745-2-17-2010

Elektrische Handmaschinen.

Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-20. Besondere Anforderungen an Bandsägen


473

Abschnitt 5

GOST R IEC 60745-2-20-2011

Elektrische Handmaschinen.

Sicherheit und Prüfverfahren. Teil 2-17. Besondere Anforderungen


474

Abschnitte 7 – 9

GOST 16519-2006 (ISO 20643:2005)

Vibration. Bestimmung der Parameter der Vibrationscharakteristik von Handmaschinen mit Handführung. Allgemeine Anforderungen


475

Abschnitte 7 – 9

GOST 30873.2-2006

(ISO 8662-2:1992)

Handmaschinen. Messung von Vibrationen am Handgriff. Teil 2. Meißelhämmer und Niethämmer


476

Abschnitte 7 – 9

GOST 30873.3-2006 (ISO 8662-3:1992)

Handmaschinen. Messung von Vibrationen am Handgriff. Teil 3. Bohrhämmer und Gesteinsbohrhämmer


477

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

GOST 30873.4-2006

(ISO 8662-4:1994)

Handmaschinen. Messung von Vibrationen am Handgriff. Teil 4. Schleifmaschinen


478

GOST 30873.5-2006

(ISO 8662-5:1992)

Handmaschinen. Messung von Vibrationen am Handgriff. Teil 5. Betonbrecher und Hämmer für Bauarbeiten


479

GOST 30873.6-2006

(ISO 8662-6:1994)

Handmaschinen.

Messung von Vibrationen am Handgriff. Teil 6. Schlagbohrmaschinen


480

Abschnitte 7 – 9

GOST 30873.7-2006 (ISO 8662-7:1997)

Handmaschinen.

Messung von Vibrationen am Handgriff. Teil 7. Schlagschrauber, Schrauber und Schlagschrauber mit Impuls- und Ratschefunktion


481

Abschnitte 7 – 9

GOST 30873.8-2006 (ISO 8662-8:1997)

Handmaschinen.

Messung von Vibrationen am Handgriff. Teil 8. Poliermaschinen, Exzenterschleifer und Rotationsschleifer


482

Abschnitte 8 und 9, Anhang A

GOST 30873.9-2006

(ISO 8662-9:1996)

Handmaschinen.

Messung von Vibrationen am Handgriff. Teil 9. Stampfer


483

GOST 30873.10-2006

(ISO 8662-10:1998)

Handmaschinen.

Messung von Vibrationen am Handgriff. Teil 10. Knabber und Scheren


484

GOST 30873.11-2006

(ISO 8662-11:1999)

Handmaschinen.

Messung von Vibrationen am Handgriff. Teil 11. Maschinen zum Eintreiben von Befestigungsmitteln


485

GOST 30873.12-2006

(ISO 8662-12:1997)

Handmaschinen.

Messung von Vibrationen am Handgriff. Teil 12. Handsägen, Kreissägen und Pendelsägen sowie Feilen mit hin- und hergehender Bewegung


486

GOST 30873.13-2006

(ISO 8662-13:1997)

Handmaschinen.

Messung von Vibrationen am Handgriff. Teil 13. Schleifmaschinen für die Bearbeitung von Gesenken


487

GOST 30873.14-2006

(ISO 8662-14:1996)

Handmaschinen.

Messung von Vibrationen am Handgriff. Teil 14. Werkzeuge für die Steinbearbeitung und Nadelentroster


488

GOST 31337-2006

(ISO 15744:2002)

Geräusch von Maschinen. Nichtelektrische Handmaschinen. Technisches Verfahren zur Geräuschmessung


489

Abschnitt 4

GOST 30505-97 (IEC 745-2-15-84)

Elektrische Handmaschinen. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Heckenschneider und Rasentrimmer


490

Abschnitt 4

GOST 30699-2001 (IEC 745-2-17-89)

Elektrische Handmaschinen.

Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Fräsmaschinen und Kantenbearbeitungsmaschinen


491

Abschnitt 4

GOST 30700-2000 (IEC 745-2-7-89)

Elektrische Handmaschinen.

Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Spritzpistolen für nicht brennbare Flüssigkeiten


492

Abschnitt 4

GOST 30701-2001 (IEC 745-2-7-89)

Elektrische Handmaschinen.

Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Klammergewehre


493

Abschnitt 4

GOST 12.2.010-75

System der Arbeitsschutzstandards. Pneumatische Handmaschinen.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen


494

Abschnitt 4

GOST 12.2.013.3-2002

Elektrische Handmaschinen.

Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Schleif-, Tellerschleif- und Poliermaschinen mit rotierender Bewegung des Arbeitswerkzeugs


495

Abschnitt 3

GOST 12.2.030-2000

System der Arbeitsschutzstandards. Handmaschinen.

Lärmkenngrößen. Normen. Prüfverfahren


496

Abschnitt 3

GOST 12.2.104-84

System der Arbeitsschutzstandards.

Mechanisierte Werkzeuge für die Holzernte.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen


497

Unterabschnitt 4.9

GOST 12.2.228-2004

System der Arbeitsschutzstandards.

Werkzeuge und Vorrichtungen für Hebe- und Senkarbeiten bei der Reparatur von Bohrlöchern. Sicherheitsanforderungen


498

Abschnitt 5

GOST 10084-73

Elektrische Handmaschinen.

Allgemeine technische Bedingungen


499

Abschnitt 4

GOST 12633-90

Pneumatische Handmaschinen mit rotierender Wirkung.

Allgemeine technische Bedingungen


34. Ausrüstung für die Baustoffindustrie

500

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitt 7

GOST 12.2.100-97

Maschinen und Anlagen für die Herstellung von Ton- und Silikatziegeln, keramischen und asbestzementhaltigen Erzeugnissen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


501

Abschnitte 5 und 6

GOST 9231-80

Zweiwellen-Paddelmischer. Technische Bedingungen


502

Abschnitt 6

GOST 10037-83

Autoklaven für die Bauindustrie. Technische Bedingungen


503

Abschnitte 5 und 6

GOST 12367-85

Rohrmühlen für Mahlanlagen. Allgemeine technische Bedingungen


504

Abschnitte 6 und 7

GOST 27636-95

Ausrüstung für die Steingewinnung und Steinbearbeitung. Allgemeine technische Bedingungen


505

GOST 28122-95

Steinbearbeitungsmaschinen zum Schleifen und Polieren. Allgemeine technische Anforderungen und Kontrollverfahren


506

GOST 28541-95

Steinsägemaschinen. Allgemeine technische Anforderungen und Kontrollverfahren


507

GOST 30369-96

Steinfräsmaschinen. Allgemeine technische Anforderungen und Kontrollverfahren


508

GOST 30540-97

Ausrüstung für die Herstellung von Erzeugnissen aus dampfgehärtetem Porenbeton. Allgemeine technische Anforderungen und Kontrollverfahren


35. Brecher

509

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitte 3 und 4

GOST 7090-72

Einrotor-Hammermühlen. Technische Bedingungen


510

Unterabschnitt 2c

GOST 12375-70

Einrotor-Grobbrecher. Technische Bedingungen


511

Abschnitte 4 und 5

GOST 12376-71

Einrotor-Mittel- und Feinbrecher.

Technische Bedingungen


512

Abschnitte 6 und 7

GOST 27412-93

Backenbrecher. Allgemeine technische Bedingungen


36. Technologische Ausrüstung für Holzeinschlag, Holzlagerplätze und Flößerei

513

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitte 4 – 6

GOST ISO 8083-2011

Forstmaschinen. Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände. Technische Anforderungen und Prüfverfahren


514

Abschnitt 4

GOST ISO 8084-2011

Forstmaschinen. Schutzeinrichtungen für den Bediener. Technische Anforderungen und Prüfverfahren


515

Abschnitte 4, 6 – 8

GOST ISO 11169-2011

Forsttraktoren

und forstwirtschaftliche Radtraktoren, Holzerntemaschinen

und forstwirtschaftliche Radmaschinen. Anforderungen an die Wirksamkeit und Prüfverfahren für Bremssysteme


516

Abschnitte 5 und 6

GOST ISO 11512-2011

Forsttraktoren und forstwirtschaftliche Raupentraktoren, Holzerntemaschinen und forstwirtschaftliche Raupenmaschinen. Anforderungen an die Wirksamkeit und Prüfverfahren für Bremssysteme


517

Abschnitte 4 – 8

GOST ISO 7917-2002

Forstmaschinen. Benzinmotorische Buschmäher. Verfahren zur Prüfung des Schalldrucks


518

Abschnitte 3 und 4

GOST ISO 8380-2002

Forstmaschinen. Benzinmotorische Buschmäher und Freischneider. Verfahren zur Prüfung der Festigkeit der Schutzvorrichtung des Schneidwerkzeugs


519

Abschnitte 3 – 7

GOST ISO 10884-2002

Forstmaschinen. Benzinmotorische Buschmäher und Freischneider. Verfahren zur Prüfung der Schallleistung


520

Abschnitte 8 – 32

GOST IEC 60335-2-77-2002

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Zusätzliche Anforderungen an handgeführte Rasenmäher und Prüfverfahren


521

Abschnitte 5 und 6

GOST 30411-2001 (ISO 6535-91)

Forstmaschinen. Benzinmotorische Kettensägen. Sägekettenbremse. Prüfverfahren


522

Abschnitte 8 – 29

GOST 30506-97 (IEC 745-2-13-89)

Handgeführte Elektrowerkzeuge. Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Kettensägen


523

Abschnitt 3

GOST 30723-2001 (ISO 6533-93, ISO 6534-92)

Forstmaschinen. Benzinmotorische Kettensägen. Schutzvorrichtungen des vorderen und hinteren Handgriffs. Abmessungen und Festigkeit


524

Abschnitte 2 und 3

GOST 30725-2001 (ISO 7915-91)

Forstmaschinen. Benzinmotorische Kettensägen. Bestimmung der Festigkeit der Handgriffe


525

Abschnitt 5

GOST 31183-2002 (ISO 11806:1997)

Forstmaschinen. Benzinmotorische Buschmäher und Freischneider. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren


526

Abschnitt 4

GOST 31184-2002 (ISO 9518:1998)

Forstmaschinen. Tragbare Kettensägen. Prüfverfahren für den Rückschlag


527

Abschnitte 4 – 10

GOST 31348-2007 (ISO 22867:2004)

Handgeführte Maschinen. Messung von Vibrationen am Handgriff. Benzinmotorische Forstmaschinen


528

Abschnitt 5

GOST EN 609-1-2012

Maschinen für Landwirtschaft und Forstwirtschaft. Sicherheit von Maschinen. Teil 1. Keilspaltmaschinen für Brennholz


529

Abschnitt 5

GOST EN 609-2-2012

Maschinen für Landwirtschaft und Forstwirtschaft. Sicherheit von Maschinen. Teil 2. Schraubenspaltmaschinen für Brennholz


530

Abschnitt 5

GOST EN 13525-2012

Forstmaschinen. Holzhäcksler. Sicherheitsanforderungen


531

Abschnitte 4 – 6

GOST R ISO 8082-1-2012

Selbstfahrende Forstmaschinen. Überrollschutzvorrichtungen. Technische Anforderungen und Prüfverfahren


532

GOST R ISO 11448-2002

Mobile Zerkleinerer und Brecher mit Eigenantrieb. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


533

Abschnitte 4 – 9

GOST R ISO 22868-2007

Geräusch von Maschinen. Geräuschprüfung tragbarer benzinmotorischer handgeführter Forstmaschinen nach dem technischen Verfahren


534

Abschnitte 9 – 31

GOST R IEC 60745-2-13-2012

Handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge. Sicherheit.

Teil 2-13. Besondere Anforderungen an Kettensägen


535

Abschnitt 5

GOST R 51389-99 (ISO 11806-97)

Forstmaschinen. Benzinmotorische Buschmäher und Freischneider. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren


536

Abschnitt 9

GOST 12.2.102-2013

System der Arbeitssicherheitsnormen. Holzernte- und Flößereimaschinen sowie -ausrüstung, forstindustrielle Traktoren. Sicherheitsanforderungen, Verfahren zur Kontrolle der Sicherheitsanforderungen und zur Sicherheitsbetrachtung der Arbeit


537

Abschnitt 3

GOST 12.2.104-84

System der Arbeitssicherheitsnormen. Mechanisiertes Werkzeug für die Holzernte. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


538

Abschnitt 6

GOST 15594-80

Raupenholzlader in Schwenkausführung. Technische Bedingungen


539

Abschnitte 3 – 16

GOST 31594-2012

Holzerntemaschinen, forstindustrielle und forstwirtschaftliche Traktoren. Verfahren zur Kontrolle der Sicherheitsanforderungen


540

Abschnitt 4

GOST 31742-2012

Benzinmotorische Kettensägen. Sicherheitsanforderungen.

Prüfverfahren


541

Abschnitt 11

GOST R 51754-2001

Maschinen und Anlagen für untere Holzlagerplätze. Sicherheitsanforderungen.

Kontrollverfahren


542

Abschnitt 8

GOST R 52291-2004

Holzlader. Arbeitsausrüstung in Manipulatorbauart. Allgemeine technische Bedingungen


543

Abschnitte 4 – 6

GOST R 53051-2008

Maschinen und Geräte zum Roden und Ausheben von Sämlings- und Setzlingspflanzen in Baumschulen. Prüfverfahren


544

Abschnitte 4 – 6

GOST R 53052-2008

Maschinen und Geräte zur Vorbereitung von Kahlschlägen für die Durchführung waldbaulicher Arbeiten.

Prüfverfahren


37. Maschinen und Anlagen für die Kommunalwirtschaft

545

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

STB EN 1501-1-2007

Müllfahrzeuge. Allgemeine technische Anforderungen und Sicherheitsanforderungen. Teil 1. Müllfahrzeuge mit Heckbeladung


546

Abschnitt 8

GOST EN 1501-2-2012

Müllfahrzeuge. Allgemeine technische Anforderungen und Sicherheitsanforderungen. Teil 2. Müllfahrzeuge mit Seitenbeladung


547

GOST 23080-78

Rotorschneefräsen. Annahmeregeln und Prüfverfahren


38. Industrielle Wäschereiausrüstung

548

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 4

GOST 27457-93

Industrielle Waschmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen


39. Ausrüstung für die chemische Reinigung und Färbung von Kleidung und Haushaltswaren

549

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

GOST R 51361-99

(ISO 8232-88)

Maschinen mit geschlossenem Kreislauf für die chemische Reinigung von Kleidung.

Prüfverfahren


40. Industrielle Ventilatoren

550

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

GOST 31351-2007

(ISO 14695:2003)

Vibration. Industrielle Ventilatoren.

Schwingungsmessungen


551

GOST 31352-2007

(ISO 5136:2003)

Geräusch von Maschinen. Bestimmung der Schallleistungspegel, die von Ventilatoren und anderen Luftbewegungsgeräten in einen Luftkanal abgestrahlt werden, mittels Kanalmessstrecke


552

GOST 31353.1-2007

(ISO 13347-1:2004)

Geräusch von Maschinen. Industrielle Ventilatoren. Bestimmung der Schallleistungspegel unter Laborbedingungen. Teil 1. Allgemeine Charakteristik der Verfahren


553

GOST 31353.2-2007

(ISO 13347-2:2004)

Geräusch von Maschinen. Industrielle Ventilatoren. Bestimmung der Schallleistungspegel unter Laborbedingungen. Teil 2. Hallraumverfahren


554

GOST 31353.3-2007

(ISO 13347-3:2004)

Geräusch von Maschinen. Industrielle Ventilatoren. Bestimmung der Schallleistungspegel

unter Laborbedingungen. Teil 3. Hüllflächenverfahren


555

GOST 31353.4-2007

(ISO 13347-4:2004)

Geräusch von Maschinen. Industrielle Ventilatoren. Bestimmung der Schallleistungspegel unter Laborbedingungen. Teil 4. Schallintensitätsverfahren


556

Abschnitt 4

GOST 5976-90

Radialventilatoren für allgemeine Zwecke. Allgemeine technische Bedingungen


557

Abschnitt 6

GOST 9725-82

Zentrifugale Kesselgebläse.

Allgemeine technische Bedingungen


558

Abschnitt 7

GOST 6625-85

Grubenventilatoren für die Sonderbewetterung. Technische Bedingungen


559

Abschnitt 6

GOST 11004-84

Grubenventilatoren für die Hauptbewetterung.

Technische Bedingungen


560

Abschnitt 4

GOST 11442-90

Axialventilatoren für allgemeine Zwecke. Allgemeine technische Bedingungen


561

Abschnitt 6

GOST 24814-81

Radiale Dachventilatoren.

Allgemeine technische Bedingungen


562

Abschnitt 6

GOST 24857-81

Axiale Dachventilatoren.

Allgemeine technische Bedingungen


41. Industrieklimaanlagen

563

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 4

GOST IEC 60335-2-40-2010

Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 2-40. Zusätzliche Anforderungen an elektrische Wärmepumpen, Luftklimageräte und Luftentfeuchter


564

Abschnitt 4

GOST R 52894.1-2007 (ISO 13261-1:1998)

Geräusch von Maschinen. Bewertung der Schallleistung von Klimaanlagen und Luft-Wärmepumpen. Teil 1. Außenaufgestellte Geräte ohne Luftkanäle


565

Abschnitt 4

GOST R 52894.2-2007

(ISO 13261-2:1998)

Geräusch von Maschinen. Bewertung der Schallleistung von Klimaanlagen und Luft-Wärmepumpen. Teil 2. Innenaufgestellte Geräte ohne Luftkanäle


566

STB EN 14511-2-2009

Klimaanlagen, Flüssigkeitskühlsätze und Wärmepumpen mit elektrischen Verdichtern zum Heizen und Kühlen von Räumen. Teil 2. Prüfbedingungen


567

STB EN 14511-3-2009

Klimaanlagen, Flüssigkeitskühlsätze und Wärmepumpen mit elektrischen Verdichtern zum Heizen und Kühlen von Räumen. Teil 3. Prüfverfahren


568

Abschnitt 4

GOST 30646-99

Zentrale Klimaanlagen für allgemeine Zwecke. Allgemeine technische Bedingungen


42. Lufterhitzer und Luftkühler

569

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 2

GOST 26548-85

Lufterhitzer. Prüfverfahren


570

Abschnitt 2

GOST 31284-2004

Lufterhitzer für Industrie- und Landwirtschaftsbetriebe.

Allgemeine technische Bedingungen


43. Wasserheiz- und Heizgeräte, die mit flüssigem und festem Brennstoff betrieben werden

571

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 8

GOST 9817-95

Haushaltsgeräte, die mit flüssigem Brennstoff betrieben werden. Allgemeine technische Bedingungen


572

Abschnitt 6

GOST 22992-82

Haushaltsgeräte, die mit festem Brennstoff betrieben werden. Allgemeine technische Bedingungen


573

Abschnitt 4

GOST 28679-90

Dampf-Wasser-Erwärmer für Wärmeversorgungssysteme. Allgemeine technische Bedingungen


574

Abschnitt 4

GOST 28757-90

Erwärmer für Regenerationssysteme von Dampfturbinen in Wärmekraftwerken. Allgemeine technische Bedingungen


575

Abschnitte 6 und 7

GOST R 53321-2009

Wärmeerzeugende Geräte, die mit verschiedenen Brennstoffarten betrieben werden. Anforderungen an den Brandschutz. Prüfverfahren


44. Technologische Ausrüstung für die Leichtindustrie

576

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitte 3 – 6

GOST 31180-2002 (ISO 8232:1988)

Maschinen im geschlossenen Kreislauf für die chemische Reinigung von Kleidung. Prüfverfahren


577

Abschnitte 4 – 12

GOST R 52990.1-2008

(ISO 9902-1:2001)

Geräusch von Maschinen. Textilmaschinen. Geräuschmessung. Teil 1. Allgemeine Anforderungen


578

Abschnitt 20

STB IEC 60204-31-2006

Sicherheit von Maschinen. Elektrische Ausrüstung von Maschinen und Anlagen. Teil 31. Zusätzliche Sicherheitsanforderungen und Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit für Nähmaschinen, Einheiten und Systeme


579

Abschnitt 5

STB IEC 60335-2-28-2006

Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 2-28. Zusätzliche Anforderungen an Nähmaschinen


580

Abschnitt 8

GOST 12.2.138-97

System der Arbeitssicherheitsnormen. Industrielle Nähmaschinen. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


581

Abschnitt 6

GOST 6737-80

Streckmaschinen für Baumwolle und Chemiefasern. Allgemeine technische Bedingungen


582

Abschnitt 6

GOST 9193-77

Zettelmaschinen. Technische Bedingungen


583

Abschnitt 6

GOST 12167-82

Schützenlose Webmaschinen mit kleinformatigen Schützenprojektoren. Allgemeine technische Bedingungen


584

Abschnitt 5

GOST 19716-81

Automatische pneumatische Greiferwebmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen


585

Abschnitt 3

GOST 24824-88

Bügelpressen. Hauptmaße, technische Anforderungen und Prüfverfahren


586

Abschnitt 2

GOST 27295-87

Rundstrickmaschinen. Technische Anforderungen und Prüfverfahren


587

STB 1357-2002

Industrielle Nähmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen


45. Technologische Ausrüstung für die Textilindustrie

588

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitte 4 – 12

GOST R 52990.1-2008

(ISO 9902-1:2001)

Geräusch von Maschinen. Textilmaschinen. Geräuschmessung. Teil 1. Allgemeine Anforderungen


589

Abschnitt 8

GOST 12.2.138-97

System der Arbeitssicherheitsnormen. Industrielle Nähmaschinen. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


590

Abschnitt 6

GOST 6737-80

Streckmaschinen für Baumwolle und Chemiefasern. Allgemeine technische Bedingungen


591

Abschnitt 6

GOST 9193-77

Zettelmaschinen. Technische Bedingungen


592

Abschnitt 6

GOST 12167-82

Schützenlose Webmaschinen mit kleinformatigen Schützenprojektoren. Allgemeine technische Bedingungen


593

Abschnitt 5

GOST 19716-81

Automatische pneumatische Greiferwebmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen


46. Technologische Ausrüstung für die Herstellung von Chemiefasern, Glasfasern und Asbestfäden

594

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 6

GOST 6737-80

Streckmaschinen für Baumwolle und Chemiefasern. Allgemeine technische Bedingungen


47. Technologische Ausrüstung für die Lebensmittel-, Fleisch-, Milch- und Fischindustrie

595

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 6

GOST EN 1672-2-2012

Ausrüstung für die Verarbeitung von Lebensmitteln. Grundlegende Prinzipien. Teil 2. Hygieneanforderungen


596

Abschnitt 6

GOST EN 13951-2012

Lebensmittel- und Landwirtschaftsausrüstung. Pumpen zur Förderung von flüssigen Produkten. Sicherheitsanforderungen und Konstruktionsregeln


597

Abschnitte 8 – 12

GOST 31527-2012

(EN 12043:2000)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Schränke für die Teiggare. Technische Bedingungen


598

Abschnitte 9 – 12

GOST 31524-2012

(EN 12041:2000)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Teigformmaschinen. Technische Bedingungen


599

Abschnitte 8 – 13

GOST 31525-2012

(EN 12268:2003)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Bandsägen. Technische Bedingungen


600

Abschnitte 8 – 13

GOST 31526-2012

(EN 12267:2003)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Kreissägen. Technische Bedingungen


601

Abschnitte 8 – 11

GOST 31521-2012

(EN 13871:2005)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Maschinen zum Schneiden von Fleisch. Technische Bedingungen


602

Abschnitte 9 – 12

GOST 31522-2012

(EN 1674:2000)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Teigwalzmaschinen. Technische Bedingungen


603

Abschnitte 9 – 12

GOST 31523-2012

(EN 453:2000)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Teigknetmaschinen. Technische Bedingungen


604

Abschnitt 6

GOST R EN 1678:2012



Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Maschinen zum Schneiden von Gemüse. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


605

Abschnitt 7

STB EN 454-2004

Maschinen für die Verarbeitung von Lebensmitteln. Planetenrührwerke. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


606

Abschnitt 6

STB EN 1678-2008

Maschinen für die Verarbeitung von Lebensmitteln. Universelle Gemüseschneidemaschinen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


607

Abschnitt 7

STB EN 12463-2010

Anlagen für die Lebensmittelverarbeitung. Füllmaschinen und Zusatzausrüstung. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


608

Abschnitt 7

STB EN 12852-2009

Anlagen für die Lebensmittelverarbeitung. Küchenmaschinen und Mixer. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


609

Abschnitt 7

STB EN 12853-2007

Maschinen für die Lebensmittelverarbeitung. Handmixer und Handrührgeräte. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


610

Abschnitt 7

STB EN 12855-2008

Anlagen für die Lebensmittelverarbeitung. Kutter mit rotierender Schüssel. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


611

Abschnitt 7

GOST R 53895-2010

(EN 12331:2003)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Fleischwölfe. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


612

Abschnitt 7

GOST R 53896-2010

(EN 13289:2001)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Maschinen zum Trocknen und Kühlen von Teigwaren. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


613

Abschnitt 7

GOST R 53942-2010

(EN 13885:2005)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Clipmaschinen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


614

Abschnitt 7

GOST R 54320-2011

(EN 1673:2000)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Rotationsbacköfen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


615

Abschnitt 7

GOST R 54321-2011

(EN 12505:2000)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Zentrifugen für die Herstellung von pflanzlichen Speiseölen und -fetten. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


616

Abschnitt 7

GOST R 54387-2011

(EN 12355:2003)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Geräte zum Abziehen der Haut, zum Entfernen von Haut und Häutchen bei der Herstellung von Fleisch- und Fischprodukten. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


617

Abschnitt 7

GOST R 54388-2011

(EN 13390:2002)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Maschinen zur Herstellung von Pasteten, Keksen und Torten. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


618

Abschnitt 7

GOST R 54424-2011

(EN 13208:2003)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Gemüseschälmaschinen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


619

Abschnitt 7

GOST R 54970-2012

(EN 13621:2004)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Zentrifugale Vorrichtungen zum Trocknen von Gemüse und Obst. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


620

Abschnitt 7

GOST R 54423-2011

(EN 12852:2001)

Geräte für die Lebensmittelverarbeitung. Küchenmaschinen und Mixer. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


621

Abschnitt 7

GOST R 54425-2011

(EN 12854:2003)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Flügelmischer. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


622

Abschnitt 6

STB EN 12854-2007

Maschinen für die Lebensmittelverarbeitung. Schwenkmischer. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


623

Abschnitt 7

GOST R 54967-2012

(EN 12855:2003)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Kutter. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


624

Abschnitt 7

GOST R 54972-2012

(EN 12463:2004)

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Füllmaschinen und Hilfsmechanismen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


625

Abschnitt 13

GOST 12.2.124-2013

System der Standards für Arbeitssicherheit. Lebensmitteltechnische Ausrüstung. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


626

Abschnitt 4

GOST 3347-91

Kreiselpumpen für flüssige Milchprodukte. Allgemeine technische Bedingungen


627

Abschnitt 6

GOST 18518-80

Abfüllautomaten für rieselfähige Lebensmittelprodukte in Verbraucherverpackungen aus Papier und Karton. Allgemeine technische Bedingungen


628

Abschnitt 4

GOST 20258-95

Waschmaschinen für Glasbehälter. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfmethoden


629

Abschnitt 6

GOST 21253-75

Füll- und Dosierfüllautomaten für flüssige Lebensmittelprodukte. Technische Bedingungen


630

Abschnitt 3

GOST 24885-91

Zentrifugale Flüssigkeitsseparatoren. Allgemeine technische Bedingungen


631

Abschnitt 5

GOST 26582-85

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Allgemeine technische Bedingungen


632

Abschnitt 3

GOST 28107-89

Maschinen zum Mischen von Hackfleisch. Hauptparameter, technische Anforderungen und Prüfmethoden


633

Abschnitt 6

GOST 29065-91

Behälter für Milch und Milchprodukte. Allgemeine technische Bedingungen


634

Abschnitt 6

GOST 30146-95

Maschinen und Anlagen für die Herstellung von Wurstwaren und Fleischhalbfabrikaten. Allgemeine technische Bedingungen


635

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 4

GOST 30150-96

Etikettiermaschinen. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfmethoden


636

Abschnitt 6

GOST 30316-95

Linien und Anlagen zum Abfüllen flüssiger Lebensmittelprodukte in Glasflaschen. Allgemeine technische Bedingungen


48. Technologische Ausrüstung für die Mühlen-, Getreide-, Futtermittel- und Elevatorindustrie

637

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 11

GOST 12.2.124-2013

System der Standards für Arbeitssicherheit. Lebensmitteltechnische Ausrüstung. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


638

Abschnitt 6

GOST 18518-80

Abfüllautomaten für rieselfähige Lebensmittelprodukte in Verbraucherverpackungen aus Papier und Karton. Allgemeine technische Bedingungen


639

Abschnitt 5

GOST 26582-85

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Allgemeine technische Bedingungen


640

Abschnitt 3

GOST 27962-88

Technologische Ausrüstung für Mühlenbetriebe. Allgemeine technische Bedingungen


49. Technologische Ausrüstung für Handel, Gemeinschaftsverpflegung und Lebensmittelbereiche

641

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Anlagen A, C und E

GOST MEK 60335-1-2008

Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 1. Allgemeine Anforderungen


642

Anlagen A, C, E und N

GOST IEC 60335-1-2013

Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 1. Allgemeine Anforderungen


643

Abschnitte 4, 6 – 11, 13 – 32

GOST IEC 60335-2-37-2012

Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 2-37. Zusätzliche Anforderungen an elektrische Fritteusen für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


644

Abschnitte 5 – 11, 13 – 32,

Anlage N GOST IEC 60335-2-38-2013

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-38. Besondere Anforderungen an elektrische Kontaktgrillgeräte mit einer und zwei Heizflächen für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


645

Abschnitte 5 – 11, 13 – 32,

Anlage N GOST IEC 60335-2-39-2013

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-39. Besondere Anforderungen an elektrische Universalbratpfannen für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


646

Abschnitte 8 – 32

GOST IEC 60335-2-47-2012

Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 2-47. Zusätzliche Anforderungen an elektrische Kochkessel für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


647

Anlage N

GOST IEC 60335-2-42-2013

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-42. Besondere Anforderungen an elektrische Heißluftöfen, Dampfgargeräte und Konvektionsöfen für Lebensmittelbereiche


648

GOST IEC 60335-2-48-2013

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-48. Besondere Anforderungen an elektrische Grills und Toaster für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


649

GOST IEC 60335-2-50-2013

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-50. Besondere Anforderungen an elektrische Wasserbäder für Lebensmittelbereiche


650

Anlagen A und B

GOST IEC 60335-2-58-2013

Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 2-58. Zusätzliche Anforderungen an Geschirrspülmaschinen für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


651

GOST IEC 60335-2-62-2013

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-62. Besondere Anforderungen an Spülbecken mit elektrischer Erwärmung für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


652

Abschnitte 5 – 11, 13 – 32

GOST IEC 60335-2-75-2013

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-75. Besondere Anforderungen an Dosiergeräte und Verkaufsautomaten für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


653

Abschnitte 5 – 11, 13 – 32

GOST IEC 60335-2-89-2013

Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-89. Besondere Anforderungen an gewerbliche Kühlschränke mit eingebautem oder getrennt angeordnetem Verflüssigungssatz für Kältemittel oder Kompressor


654

Abschnitte 5 – 11, 13 – 32

GOST IEC 60335-2-90-2013

Elektrische Geräte für den Hausgebrauch

und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 2-90. Besondere Anforderungen an industrielle Mikrowellenherde


655

Abschnitte 8 – 32

GOST 27570.34-92

(IEC 335-2-36-86)

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Küchenherde, Schränke und Kochplatten für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


656

Abschnitte 8 – 32

GOST 27570.36-92

(IEC 335-2-38-86)

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Geräte zur Kontaktbehandlung von Lebensmitteln mit einer und zwei Heizflächen für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


657

Abschnitte 8 – 32

GOST 27570.41-92

(IEC 335-2-48-88)

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Grills

und Toaster für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


658

Abschnitte 8 – 32

GOST 27570.42-92

(IEC 335-2-49-88)

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Wärmeschränke für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


659

Abschnitte 8 – 32

GOST 27570.43-92

(IEC 335-2-50-89)

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Wärmebehälter für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


660

Abschnitte 8 – 32

GOST 27570.51-95

(IEC 335-2-62-90)

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an Spülbecken mit elektrischer Beheizung für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


661

Abschnitte 8 – 32

GOST

27570.52-95

(IEC 335-2-63-90)

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Wasserkocher und elektrische Flüssigkeitserhitzer für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


662

Abschnitte 8 – 32

GOST 27570.53-95

(IEC 335-2-64-91)

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Küchenmaschinen für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


663

Abschnitt 7

GOST EN 454-2013

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Planetenrührwerke. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


664

Abschnitt 6

GOST EN 1974-2013

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Maschinen zum Schneiden in Portionen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


665

Abschnitt 6

GOST EN 12042-2013

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Automatische Teigteilmaschinen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


666

Abschnitt 6

GOST EN 12851-2013

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Zusatzgeräte für Maschinen mit zusätzlicher Antriebsnabe. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


667

Abschnitt 6

GOST EN 12984-2013

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Tragbare und/oder handgeführte Maschinen und Geräte mit mechanisch angetriebenem Schneidwerkzeug. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


668

Abschnitt 6

GOST EN 13288-2013

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Hebe- und Kippmaschinen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


669

Abschnitt 6

GOST EN 13389-2013

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Mischer mit horizontalen Wellen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


670

Abschnitt 6

GOST EN 13534-2013

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Spritzmaschinen zum Pökeln. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


671

Abschnitt 6

GOST EN 13591-2013

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Beschicker für Öfen mit stationärer Plattform. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


672

Abschnitt 6

GOST EN 13870-2013

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Blockteilschneidemaschinen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


673

Abschnitt 6

GOST EN 13886-2013

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Kochkessel mit Antrieb und Rührwerk. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


674

Abschnitt 6

GOST EN 13954-2013

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Brotschneidemaschinen. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


675

Abschnitt 6

GOST EN 14958-2013

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Maschinen zum Mahlen und Verarbeiten von Mehl und Grieß. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


676

Abschnitt 6

GOST EN 15166-2013

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Automatische Maschinen zum Zerlegen von Tierkörpern. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


677

Abschnitt 6

GOST EN 15774-2013

Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelindustrie. Maschinen zur Herstellung frischer konzentrierter Pasten. Sicherheits- und Hygieneanforderungen


678

Abschnitte 8 – 32

GOST R IEC 335-1-94

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren


679

Abschnitt 5

STB IEC 60335-2-37-2011

Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 2-37. Zusätzliche Anforderungen an elektrische Friteusen für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


680

Abschnitt 5

STB IEC 60335-2-47-2011

Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 2-47. Zusätzliche Anforderungen an elektrische Kochkessel für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


681

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 5

STB IEC 60335-2-49-2010

Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 2-49. Zusätzliche Anforderungen an elektrische Wärmeschränke für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


682

Abschnitt 5

STB IEC 60335-2-36-2005

Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 2-36. Zusätzliche Anforderungen an elektrische Küchenherde, Backöfen, Kochplatten und Heizelemente für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


683

Abschnitte 8 – 32

GOST R 51366-99

(IEC 60335-2-39-94)

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Universalbratpfannen für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


684

Abschnitte 8 – 32

GOST R 51367-99

(IEC 60335-2-42-94)

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Schränke mit erzwungener Luftumwälzung, Dampfgarer und Heißluftdämpfer für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


685

Abschnitte 4, 6 – 11 und 13 – 32

GOST R 51374-99

(IEC 60335-2-58-95)

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Besondere Anforderungen an elektrische Geschirrspülmaschinen für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


686

Abschnitt 5

GOST R 52161.2.36-2012

(IEC 60335-2-36:2008)

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2.36. Besondere Anforderungen an elektrische Küchenherde, Schränke und Kochplatten für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


687

Abschnitt 5

GOST R 52161.2.49-2012

(IEC 60335-2-49:2008)

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2.49. Besondere Anforderungen an elektrische Wärmeschränke für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung


688

Abschnitt 5

GOST R 52161.2.64-2012

(IEC 60335-2-64:2008

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2.64. Besondere Anforderungen an elektrische Küchenmaschinen für den gewerblichen Einsatz in der Gemeinschaftsverpflegung


689

Abschnitt 4

GOST 12.2.092-94

System der Arbeitssicherheitsnormen. Elektromechanische und elektrothermische Ausrüstung für die Gemeinschaftsverpflegung. Allgemeine technische Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


690

Abschnitt 7

GOST 14227-97

Geschirrspülmaschinen. Allgemeine technische Bedingungen


691

Abschnitt 6

GOST 22502-89

Verflüssigungssätze mit hermetischen Kälteverdichtern für gewerbliche Kühlanlagen. Allgemeine technische Bedingungen


692

Abschnitt 8

GOST 23833-95

Gewerbliche Kühlgeräte. Allgemeine technische Bedingungen


693

Abschnitt 3

GOST 27440-87

Geräte zur Ausgabe gekühlter Getränke für die Gemeinschaftsverpflegung. Typen, technische Anforderungen und Prüfverfahren


694

Abschnitte 8 – 32

GOST 27570.0-87

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren


695

Abschnitt 2

GOST 27684-88

Elektrische Warmhaltegeräte für die Gemeinschaftsverpflegung. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren


696

Abschnitt 10

GOST 31529-2012

Maschinen und Anlagen für die Backwarenindustrie. Sicherheitsanforderungen


697

Abschnitt 6

GOST R 12.2.142-99 (ISO 5149-93)

System der Arbeitssicherheitsnormen. Kälteanlagen mit einer Leistung über 3,0 kW. Sicherheitsanforderungen


698

Abschnitt 6

GOST R 51360-99

Kälteverdichter. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


699

Abschnitte 8 – 32

GOST R 52161.1-2004

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 1. Allgemeine Anforderungen


700

Abschnitte 8 – 32

GOST R 52161.2.24-2007

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Zusätzliche Anforderungen an Kühlschränke, Gefriergeräte, Eisbereiter und Prüfverfahren


50. Druckereiausrüstung

701

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitt 6

GOST EN 1010-1-2011

Druckereiausrüstung. Sicherheitsanforderungen für Konstruktion und Herstellung. Teil 1. Allgemeine Anforderungen


702

Abschnitt 6

GOST EN 1010-3-2011

Druckereiausrüstung. Sicherheitsanforderungen für Konstruktion und Herstellung. Teil 3. Schneidemaschinen.


703

Abschnitte 4 – 12

GOST R 53479-2009 (EN 13023: 2003)

Druckereiausrüstung. Verfahren zur Bestimmung der Geräuschkenngrößen. Genauigkeitsgrade 2 und 3


704

Abschnitt 11

GOST 12.2.231-2012

System der Arbeitssicherheitsnormen. Druckereiausrüstung. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


705

Abschnitt 11

STB 1568-2005

System der Arbeitssicherheitsnormen. Druckereiausrüstung. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


706

Abschnitte 4 – 10

STB 1783-2007

Bogenoffsetdruckmaschinen. Verfahren zur Kontrolle der technologischen Parameter


51. Technologische Ausrüstung für die Glas-, Porzellan-, Fayence- und Kabelindustrie

707

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitt 9

GOST 12.2.015-93

Maschinen und Anlagen für die Glasindustrie. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


52. Verbindungselemente für den allgemeinen Maschinenbau

708

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Unterabschnitt 8.6

GOST R ISO 898-1-2011

Mechanische Eigenschaften von Verbindungselementen aus unlegierten und legierten Stählen. Teil 1. Schrauben, Bolzen und Stiftschrauben festgelegter Festigkeitsklassen mit Regel- und Feingewinde


709

Abschnitt 6

GOST R ISO 898-5-2009

Mechanische Eigenschaften von Verbindungselementen aus unlegiertem und legiertem Stahl. Teil 5. Gewindestifte und ähnliche Verbindungselemente mit Gewinde, die keinen Zugspannungen ausgesetzt sind


710

Abschnitt 2

GOST R ISO 2320-2009

Selbstsichernde Muttern aus Stahl. Mechanische und funktionelle Eigenschaften


711

Abschnitte 5 und 6

GOST R ISO 2702-2009

Wärmebehandelte Blechschrauben aus Stahl. Mechanische Eigenschaften


712

Anhang C

GOST R ISO 4759-1-2009

Verbindungselemente. Toleranzen.

Teil 1. Schrauben, Bolzen, Stiftschrauben und Muttern. Genauigkeitsklassen A, B und C


713

Abschnitt 2

GOST R ISO 4759-3-2009

Verbindungselemente. Toleranzen.

Teil 3. Flache runde Scheiben für Schrauben, Bolzen und Muttern. Genauigkeitsklassen A und C


714

Abschnitt 4

GOST R ISO 6157-1-2009

Verbindungselemente. Oberflächenfehler. Teil 1. Schrauben, Bolzen und Stiftschrauben für allgemeine Anwendung


715

Abschnitt 4

GOST R ISO 6157-2-2009

Verbindungselemente. Oberflächenfehler. Teil 2. Muttern


716

Anhang DA

GOST R ISO 8992-2011

Verbindungselemente. Allgemeine Anforderungen an Schrauben, Bolzen, Stiftschrauben und Muttern


717

Abschnitte 3 – 6

GOST R ISO 14589-2005

Blindnieten. Mechanische Prüfungen


718

Abschnitte 6 – 8

GOST R 52627-2006

(ISO 898-1:1999

Schrauben, Bolzen und Stiftschrauben. Mechanische Eigenschaften und Prüfverfahren


719

Abschnitte 6 – 8

GOST R 52628-2006 (ISO 898-2:1992, ISO 898-6:1994)

Muttern. Mechanische Eigenschaften und Prüfverfahren


720

Abschnitte 3 und 4

GOST 397-79

Splinte. Technische Bedingungen


721

Abschnitte 2 und 3

GOST 1147-80

Holzschrauben. Allgemeine technische Bedingungen


722

Abschnitte 3 und 4

GOST 6402-70

Federringe. Technische Bedingungen


723

Abschnitte 2 und 3

GOST 10304-80

Nieten der Genauigkeitsklassen B und C. Allgemeine technische Bedingungen


724

Abschnitte 2 und 3

GOST 10461-81

Zahnscheiben.

Allgemeine technische Bedingungen


725

Abschnitte 3 und 4

GOST 10618-80

Blechschrauben für Metall und Kunststoff. Allgemeine technische Bedingungen


726

Abschnitte 2 und 3

GOST 12644-80

Hohl- und Halbhohlnieten. Allgemeine technische Bedingungen


727

Abschnitt 3

GOST 14803-85

Nieten (erhöhter Genauigkeit). Allgemeine technische Bedingungen


728

Abschnitte 3 und 4

GOST 1759.0-87

Schrauben, Bolzen, Stiftschrauben und Muttern. Allgemeine technische Bedingungen


729

Abschnitt 3

GOST 1759.1-82

Schrauben, Bolzen, Stiftschrauben, Muttern und Holzschrauben. Toleranzen. Verfahren zur Kontrolle von Maßen und Abweichungen der Form und Lage von Oberflächen


730

Abschnitt 3

GOST 1759.2-82

Schrauben, Bolzen und Stiftschrauben. Oberflächenfehler und Kontrollverfahren


731

Abschnitt 3

GOST 1759.3-83

Muttern. Oberflächenfehler und Kontrollverfahren


732

Abschnitte 4 – 6

GOST 1759.4-87

Schrauben, Bolzen und Stiftschrauben. Mechanische Eigenschaften und Prüfverfahren


733

Abschnitte 2 und 3

GOST 18123-82

Scheiben. Allgemeine technische Bedingungen


734

GOST 25556-82

Gewindestifte. Mechanische Eigenschaften und Prüfverfahren


53. Wälzlager

735

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitte 8 und 9

GOST 520-2002

(ISO 492-94,

ISO 199-97)

Wälzlager. Allgemeine technische Bedingungen


736

Abschnitte 3 und 4

GOST 3635-78

(ISO 6124-1-82, ISO 6124-2-82,

ISO 6124-3-82,

ISO 6125-82)

Gelenklager. Technische Bedingungen


737

Abschnitte 3 und 4

GOST 4060-78

Nadelrollenlager mit einem gestanzten Außenring. Technische Bedingungen


738

Abschnitt 3

GOST 10058-90

Einreihige Radial-Rillenkugellager für Geräte. Technische Bedingungen


739

Abschnitte 3 und 4

GOST 20821-75

Zweireihige Schräg-Schulterkugellager mit einem Kontaktwinkel von 60o. Technische Bedingungen


740

Abschnitte 3 und 4

GOST 24310-80

Wälzlager. Nadellager ohne Ringe. Technische Bedingungen


741

Abschnitte 3 und 4

GOST 26676-85

Einreihige Axial-Nadellager ohne Ringe. Technische Bedingungen


54. Heizkessel für flüssige und feste Brennstoffe

742

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitt 5

GOST IEC 60335-2-102-2014

Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 2-102. Zusätzliche Anforderungen an Geräte, die mit gasförmigen, flüssigen und festen Brennstoffen betrieben werden und elektrische Anschlüsse haben


743

Abschnitt 5

GOST EN 303-1-2013

Heizkessel. Teil 1. Heizkessel mit Brennern mit Gebläse für die Verbrennungsluft. Begriffe, allgemeine Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung


744

Anhang D

GOST EN 303-2-2013

Heizkessel. Teil 2. Heizkessel mit Brennern mit Gebläse für die Verbrennungsluft. Besondere Anforderungen an Kessel mit Ölzerstäubungsbrennern


745

Abschnitt 5

GOST EN 303-4-2013

Heizkessel. Teil 4. Heizkessel mit Brennern mit Gebläse für die Verbrennungsluft. Zusätzliche Anforderungen an Kessel mit Ölgebläsebrennern mit einer Wärmeleistung von höchstens 70 kW und einem maximalen Betriebsdruck von 3 bar. Terminologie, Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung


746

Abschnitt 7

GOST EN 14394-2013

Heizkessel. Heizkessel mit Brennern mit Gebläse für die Verbrennungsluft mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 10 MW und einer maximalen Betriebstemperatur von 110 oC


747

Abschnitt 5

STB EN 15034-2013

Heizkessel. Brennwertkessel für flüssige Brennstoffe


748

GOST R 51382-2011

(EN 303-4:1999)

Heizkessel. Teil 4. Heizkessel mit Gebläsebrennern. Spezielle Anforderungen an Kessel mit Ölgebläsebrennern mit einer Wärmeleistung bis 70 kW und einem Betriebsdruck bis 0,3 MPa. Begriffe, spezielle Anforderungen, Prüfverfahren und Kennzeichnung


749

Abschnitt 5

GOST R 54440-2011

(EN 303-1:1999)

Heizkessel. Teil 1. Heizkessel mit Brennern mit Gebläse. Terminologie, allgemeine Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung


750

GOST R 54441-2011

(EN 303-2:1998)

Heizkessel. Teil 2. Heizkessel mit Brenner mit Gebläse. Spezielle Anforderungen an Heizkessel mit Ölzerstäubungsbrenner


751

GOST R 54820-2011

(EN 304:1992)

Heizkessel. Prüfregeln für Kessel mit Ölgebläsebrennern


752

Abschnitt 8

GOST R 54829-2011

(EN

14394: 2005+A1:2008)

Heizkessel mit Gebläsebrenner, mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 10 MW und einer maximalen Betriebstemperatur von 150 °C


753

Abschnitt 8

GOST 30735-2001

Warmwasserheizkessel mit einer Wärmeleistung von 0,1 bis 4,0 MW. Allgemeine technische Bedingungen


754

Abschnitt 6

GOST 10617-83

Heizkessel mit einer Wärmeleistung von 0,10 bis 3.15 MW. Allgemeine technische Bedingungen


755

Abschnitt 6

GOST 20548-87

Warmwasserheizkessel mit einer Wärmeleistung bis 100 kW. Allgemeine technische Bedingungen


55. Industrielle Rohrleitungsarmaturen

756

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitt 11

GOST 28343-89 (ISO 7121-86)

Kugelhähne aus Stahl mit Flansch. Technische Anforderungen


757

STB EN 12266-1-2007

Industrielle Rohrleitungsarmaturen. Prüfung von Ventilen. Teil 1. Druckprüfungen, Prüfverfahren und Bewertungskriterien


758

GOST 12.2.085-2002


Druckbehälter. Sicherheitsventile. Sicherheitsanforderungen


759

Abschnitt 9

GOST 5761-2005

Ventile für einen Nenndruck von nicht mehr als PN 250. Allgemeine technische Bedingungen


760

Abschnitte 7 und 8

GOST 5762-2002

Industrielle Rohrleitungsarmaturen. Schieber für einen Nenndruck von nicht mehr als PN 250. Allgemeine technische Bedingungen


761

Abschnitte 3a und 3

GOST 9887-70

Pneumatische Membran-Stellmechanismen GSP. Allgemeine technische Bedingungen


762

Abschnitte 3 und 4

GOST 11881-76

GSP. Regler, die ohne fremde Energiequelle arbeiten. Allgemeine technische Bedingungen


763

GOST 18460-91

Pneumatische Antriebe. Allgemeine technische Anforderungen


764

Abschnitte 8 und 9

GOST 12893-2005

Einsitzige, doppelsitzige und Käfig-Regelventile. Allgemeine technische Bedingungen


765

Abschnitt 8

GOST 13252-91

Rückschlagklappen für einen Nenndruck von PN < 25 MPa (250 kgf/cm2 ). Allgemeine technische Bedingungen


766

Abschnitte 7 und 8

GOST 21345-2005

Kugel-, Kegel- und Zylinderhähne für einen Nenndruck von nicht mehr als PN 250. Allgemeine technische Bedingungen


767

GOST 24856-2014

Rohrleitungsarmaturen. Begriffe und Definitionen


768

Abschnitte 8 und 9

GOST 31294-2005

Direktwirkende Sicherheitsventile. Allgemeine technische Bedingungen


769

Abschnitte 7 und 8

GOST 31901-2013

(hinsichtlich der Anforderungen an allgemeine Industriearmaturen der Sicherheitsklasse 4)

Rohrleitungsarmaturen für Kernkraftwerke. Allgemeine technische Bedingungen.


770

Abschnitt 6

GOST R 52543-2006

Hydraulische Verdrängerantriebe. Sicherheitsanforderungen


771

Abschnitt 6

GOST R 52869-2007

Pneumatische Antriebe. Sicherheitsanforderungen


772

Abschnitt 8

GOST R 53402-2009

Rohrleitungsarmaturen. Kontroll- und Prüfverfahren.


773

Abschnitt 8

GOST R 53671-2009

Rohrleitungsarmaturen. Rückschlagklappen und Rückschlagventile. Allgemeine technische Bedingungen.


774

Anhang A

GOST R 53672-2009

Rohrleitungsarmaturen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


775

Abschnitte 7 und 8

GOST R 53673-2009

Rohrleitungsarmaturen. Klappen. Allgemeine technische Bedingungen


776

Abschnitte 10 und 11

GOST R 54086-2010

Druckregler. Allgemeine technische Bedingungen


777

Abschnitt 7

GOST R 55429-2013

Lösbare Bügelverbindungen für Rohrleitungen. Konstruktion, Maße und allgemeine technische Bedingungen


778

Abschnitt 7

GOST R 55430-2013

Lösbare Rohrleitungsverbindungen. Bewertung des technischen Zustands und Prüfverfahren. Betriebssicherheit


779

Abschnitt 7

GOST R 54808-2011

Rohrleitungsarmaturen. Dichtheitsnormen für Absperrorgane


780

Abschnitte 7 und 8

GOST R 55018-2012

Rohrleitungsarmaturen für Energieanlagen. Allgemeine technische Bedingungen


781

Abschnitte 7 und 8

GOST R 55019-2012

Rohrleitungsarmaturen. Mehrlagige Metallbälge. Allgemeine technische Bedingungen


782

Abschnitte 7 und 8

GOST R 55020-2012

Rohrleitungsarmaturen. Schieber für Fernleitungen. Allgemeine technische Bedingungen


783

Abschnitte 6 und 7

GOST R 55023-2012

Rohrleitungsarmaturen. Wohnungsdruckregler. Allgemeine technische Bedingungen


784

Abschnitt 5

GOST R 55508-2013

Rohrleitungsarmaturen. Methodik der experimentellen Bestimmung hydraulischer und Kavitationskennwerte


785

Abschnitte 7 und 8

GOST R 55511-2013

Rohrleitungsarmaturen. Elektrische Antriebe. Allgemeine technische Bedingungen


786


GOST R 56001-2014

Rohrleitungsarmaturen für Objekte der Gasindustrie. Allgemeine technische Bedingungen


56. Chemische und erdöl-/gasverarbeitende Ausrüstung

787

Artikel 4 und 5, Anhänge 1 und 2

Abschnitt 10

GOST ISO 13706-2011

Luftgekühlte Apparate. Allgemeine technische Anforderungen


788

Abschnitt 10

GOST R ISO 15547-1-2009

Erdöl- und Gasindustrie. Plattenwärmetauscher. Technische Anforderungen


789

Abschnitt 10

GOST R ISO 22734-1-2013

Wasserstoffgeneratoren auf Basis der Wasserelektrolyse. Teil 1. Industrielle und gewerbliche Anwendung


790

Abschnitte 5 und 6

GOST 20680-2002

Apparate mit mechanischen Rührwerken. Allgemeine technische Bedingungen


791

GOST 30872-2002


Luftkühlapparate. Allgemeine technische Bedingungen


792

Abschnitt 10

GOST 31358-2007

Vertikale zylindrische Stahltanks für Erdöl und Erdölprodukte. Allgemeine technische Bedingungen


793

Abschnitt 4

GOST 31827-2012

Zentrifugale Flüssigkeitsabscheider. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren


794

Abschnitt 4

GOST 31828-2012

Trocknungs- und Eindampfapparate und -anlagen. Sicherheitsanforderungen


795

Abschnitt 6

GOST 31833-2012

Ausrüstung für mikrobiologische Produktionen. Apparate für die Hydrolyse pflanzlicher Rohstoffe. Fermenter. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren


796

Abschnitt 4

GOST 31836-2012

Industriezentrifugen. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren


797

Abschnitt 4

GOST R 51126-98

Vakuum- und Schwerkraftflüssigkeitsfilter. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


798

Abschnitt 3

GOST R 51127-98

Diskontinuierlich arbeitende Flüssigkeitsfilter unter Druck. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


799

GOST R 51273-99


Behälter und Apparate. Normen und Methoden der Festigkeitsberechnung. Bestimmung der rechnerischen Kräfte für Kolonnenapparate aus Windlasten und seismischen Einwirkungen


800

GOST R 51274-99


Behälter und Apparate. Kolonnenapparate. Normen und Methoden der Festigkeitsberechnung


801

Abschnitt 8

GOST R 52630-2012

Geschweißte Stahlbehälter und -apparate. Allgemeine technische Bedingungen


802

Abschnitte 9 und 10

GOST R 53676-2009

Filter für Fernölleitungen. Allgemeine Anforderungen


803

GOST R 53681-2009


Erdöl- und Gasindustrie. Teile von Fackelanlagen für allgemeine Arbeiten in Erdölraffinerien. Allgemeine technische Anforderungen


804

Abschnitt 5

GOST R 54110-2010

Wasserstoffgeneratoren auf Basis von Brennstoffverarbeitungstechnologien. Teil 1. Sicherheit


805

Abschnitt 6

GOST R 54114-2010

Mobile Vorrichtungen und Systeme zur Wasserstoffspeicherung auf Basis von Metallhydriden


806

GOST R 54522-2011

Hochdruckbehälter und -apparate. Normen und Methoden der Festigkeitsberechnung. Berechnung zylindrischer Mäntel, Böden, Flansche, Deckel. Empfehlungen zur Konstruktion


807

Abschnitte 8 und 9

GOST R 54803-2011

Geschweißte Hochdruckbehälter aus Stahl. Allgemeine technische Anforderungen


808

Abschnitt 20

GOST R 55226-2012

Gasförmiger Wasserstoff. Tankstellen


809

GOST R 55597-2013


Hochdruckbehälter aus Stahl. Normen und Methoden der Festigkeitsberechnung. Verstärkung von Öffnungen in Mänteln und Böden bei Innendruck. Festigkeitsberechnung bei Einwirkung äußerer statischer Lasten auf den Stutzen


810

Abschnitt 11

GOST R 55601-2013

Wärmeaustauschapparate und Luftkühlapparate. Befestigung von Rohren in Rohrböden. Allgemeine technische Anforderungen


57. Anlagen für die Verarbeitung polymerer Werkstoffe

811

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 3

GOST 12.2.036-78

System der Arbeitssicherheitsnormen. Pressformen für die Herstellung von Gummierzeugnissen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


812

Abschnitt 6

GOST 12.2.045-94

System der Arbeitssicherheitsnormen. Anlagen für die Herstellung von Gummierzeugnissen. Sicherheitsanforderungen


813

Abschnitte 5 und 6

GOST 11996-79

Diskontinuierlich arbeitende Gummimischer. Allgemeine technische Bedingungen


814

Abschnitte 4 und 5

GOST 14106-80

Vulkanisier-Autoklaven. Allgemeine technische Bedingungen


815

Abschnitte 5 und 6

GOST 14333-79

Gummiverarbeitungswalzwerke. Allgemeine technische Bedingungen


816

GOST 15940-84

Maschinen für die Reifenmontage. Allgemeine technische Bedingungen


58. Pumpenausrüstung (Pumpen, Pumpenaggregate und Pumpenanlagen)

817

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitte 8 – 10

GOST ISO 16902-1-2006

Geräusch von Maschinen. Technisches Verfahren zur Bestimmung der Schallleistungspegel von Hydraulikpumpen mittels Schallintensität


818

Abschnitt 5

GOST IEC 60335-2-41-2009

Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 2-41. Zusätzliche Anforderungen an Pumpen


819

Abschnitt 6

GOST 22247-96 (ISO 2858-75)

Kreiselpumpen mit freiem Wellenende für Wasser. Hauptparameter und Abmessungen. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren


820

Abschnitte 6 – 8

GOST 31336-2006

(ISO 2151:2004)

Geräusch von Maschinen. Technische Verfahren zur Geräuschmessung von Kompressoren und Vakuumpumpen


821

Abschnitte 7 – 10

GOST 31300-2005 (EN 12639:2000)

Geräusch von Maschinen. Hydraulikpumpen. Geräuschprüfung


822

STB EN 13951-2009

Nahrungsmittel- und Landwirtschaftsausrüstung. Pumpen für flüssige Produkte. Sicherheitsanforderungen und Konstruktionsregeln


823

Abschnitte 3 und 4

GOST 3347-91

Kreiselpumpen für flüssige Milchprodukte. Allgemeine technische Bedingungen


824

Abschnitte 2 und 4

GOST 6134-87

Kreiselpumpen. Prüfverfahren


825

Abschnitte 1 und 2

GOST 14658-86

Verdrängerpumpen für Hydraulikantriebe. Abnahmeregeln und Prüfverfahren


826

Abschnitte 1 und 2

GOST 17335-79

Verdrängerpumpen. Abnahmeregeln und Prüfverfahren


827

GOST 30645-99


Energieeinsparung. Nichtkonventionelle und erneuerbare Energiequellen. Wärmepumpen "Luft – Wasser" für die kommunale Wärmeversorgung. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren


828

Abschnitte 9 und 10

GOST 31835-2012

Tiefpumpen mit Gestänge. Allgemeine technische Anforderungen


829

Abschnitt 6

GOST 31839-2012 (EN 809:1998)

Pumpen und Pumpenaggregate zur Förderung von Flüssigkeiten. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


830

Abschnitt 6

GOST 31840-2012

Tauchpumpen und Tauchpumpenaggregate. Sicherheitsanforderungen


831

Abschnitt 6

GOST R 54804-2011 (ISO 9908:1993)

Kreiselpumpen. Technische Anforderungen. Klasse III


832

Abschnitt 6

GOST R 54805-2011

(ISO 5199:2002)

Kreiselpumpen. Technische Anforderungen. Klasse II


833

Abschnitt 6

GOST R 54806-2011 (ISO 9905:1994)

Kreiselpumpen. Technische Anforderungen. Klasse I


834

STB 1831-2008

Zahnradpumpen für Hydraulikantriebe. Technische Bedingungen


59. Kryogene, Kompressor-, Kälte-, Autogen- und Gasreinigungsausrüstung

835

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 5

GOST 12.2.016-81

System der Arbeitssicherheitsnormen. Kompressorausrüstung. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


836

Abschnitte 3 und 4

GOST 12.2.016.1-91

System der Arbeitssicherheitsnormen. Kompressorausrüstung. Bestimmung der Geräuschkenngrößen. Allgemeine Anforderungen


837

Abschnitt 4

GOST 12.2.110-95

Stationäre Kolbenluftkompressoren für allgemeine Zwecke. Normen und Verfahren zur Bestimmung der Geräuschkenngrößen


838

GOST 12.2.133-94

System der Arbeitssicherheitsnormen. Flüssigkeitsring-Vakuumpumpen und Kompressoren. Sicherheitsanforderungen


839

Abschnitte 5 und 6

GOST 18517-84

Garagenkompressoren. Allgemeine technische Bedingungen


840

Abschnitte 7 und 8

GOST 19663-90

Isothermische Behälter für flüssiges Kohlendioxid. Allgemeine technische Anforderungen


841

Abschnitte 5 und 6

GOST 22502-89

Kompressor-Kondensator-Aggregate mit hermetischen Kältekompressoren für gewerbliche Kälteanlagen. Allgemeine technische Bedingungen


842

GOST 23467-79


Luftkompressoren für Hochöfen und Luftzerlegungsanlagen. Allgemeine technische Anforderungen


843

Abschnitte 7 und 8

GOST 23833-95

Gewerbliche Kälteanlagen. Allgemeine technische Bedingungen


844

Abschnitt 7

GOST 25005-94

Kälteanlagen. Allgemeine Anforderungen an die Druckbestimmung


845

Abschnitt 2

GOST 27407-87

Gegenläufige Kolbenkompressoren. Zulässige Geräuschpegel und Verfahren zu ihrer Messung


846

Abschnitte 6 und 7

GOST 30829-2002

Fahrbare Acetylenentwickler. Allgemeine technische Bedingungen


847

GOST 30938-2002

Kompressorausrüstung. Bestimmung der Schwingungskenngrößen kleiner und mittlerer Kolbenkompressoren und Schwingungsnormen


848

Abschnitt 7

GOST 31824-2012

Fasernebelabscheider. Typen und Hauptparameter. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren


849

Abschnitt 5

GOST 31830-2012

Elektrofilter. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


850

Abschnitt 5

GOST 31834-2012

Adsorptions-Gasreiniger. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


851

GOST 31837-2012

Absorptions-Gasreiniger. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


852

Abschnitt 7

GOST R 51360-99

Kältekompressoren. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


853

Abschnitt 8

GOST R 52615-2006

(EN 1012-2:1996)

Kompressoren und Vakuumpumpen. Sicherheitsanforderungen. Teil 2. Vakuumpumpen


854

Abschnitte 7 und 8

GOST R 53675-2009

Erdölpumpen für Fernleitungen. Allgemeine Anforderungen


855

Abschnitt 17

GOST R 54802-2011 (ISO 13631:2002)

Erdöl- und Erdgasindustrie. Aggregierte Gaskolbenkompressoren. Technische Anforderungen


856

Abschnitte 14 – 16 und 20

GOST R 54892-2012

Montage von Luftzerlegungsanlagen und anderer kryogener Ausrüstung. Allgemeine Grundsätze


60. Gasreinigungs- und Staubabscheideausrüstung

857

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 5

GOST 31826-2012

Gasreinigungs- und Staubabscheideausrüstung. Schlauchfilter. Nassabscheider. Sicherheitsanforderungen. Prüfverfahren


858

Abschnitt 5

GOST 31831-2012

Fliehkraftabscheider. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


859

Abschnitte 5 und 6

GOST R 50820-95

Gasreinigungs- und Staubabscheideausrüstung. Verfahren zur Bestimmung des Staubgehalts von Gas-Staub-Strömen


61. Erdölfeld-, Bohr- und geologische Erkundungsausrüstung

860

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 5

GOST 31841-2012

(ISO 14693:2003)

Erdöl- und Erdgasindustrie. Ausrüstung für die Untertage-Reparatur von Bohrlöchern. Allgemeine technische Anforderungen


861

Abschnitte 5 und 8

GOST 31844-2012

(ISO 13535:2000)

Erdöl- und Erdgasindustrie. Bohr- und Förderausrüstung. Hebeausrüstung. Allgemeine technische Anforderungen


862

Abschnitt 8

GOST R ISO 13533-2013

Erdöl- und Erdgasindustrie. Bohr- und Förderausrüstung. Ausrüstung mit Schaftdurchgang. Allgemeine technische Anforderungen


863

Abschnitt 8

GOST R ISO 13534-2013

Erdöl- und Erdgasindustrie. Bohr- und Förderausrüstung. Kontrolle, Wartung, Reparatur und Instandsetzung von Hebeausrüstung. Allgemeine technische Anforderungen


864

Abschnitt 11

GOST R ISO 13626-2013

Erdöl- und Erdgasindustrie. Bohr- und Förderausrüstung. Anlagen zum Bohren und zur Instandhaltung von Bohrlöchern. Allgemeine technische Anforderungen


865

Abschnitt 10

GOST R ISO 13628-2-2013

Erdöl- und Erdgasindustrie. Projektierung und Betrieb von Unterwasser-Fördersystemen. Teil 2. Flexible mehrschichtige Rohrsysteme ohne Bindeschichten für Unterwasser- und Offshore-Anwendungen


866

Unterabschnitte 5.8, 6.4 und 7.7

GOST R ISO 13628-3-2013

Erdöl- und Erdgasindustrie. Projektierung und Betrieb von Unterwasser-Fördersystemen. Teil 3. Durchgängige Ausflussrohrleitungssysteme (TFL)


867

Abschnitte 6 und 7

GOST R ISO 17078-3-2013

Erdöl- und Erdgasindustrie. Bohr- und Förderausrüstung. Teil 3. Vorrichtungen zum Ein- und Ausbau, Werkzeuge zum Einsetzen von Gasliftventilen und Riegel für Dorne mit Seitentasche. Allgemeine technische Anforderungen


868

Abschnitt 4

GOST 12.2.041-79

System der Arbeitssicherheitsnormen. Bohrausrüstung. Sicherheitsanforderungen


869

Abschnitt 3

GOST 12.2.044-80

System der Arbeitssicherheitsnormen. Maschinen und Anlagen für den Erdöltransport. Sicherheitsanforderungen


870

Abschnitt 4

GOST 12.2.088-83


System der Arbeitssicherheitsnormen. Oberflächenausrüstung für die Erschließung und Reparatur von Bohrlöchern. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


871

Abschnitt 4

GOST 12.2.108-85

System der Arbeitssicherheitsnormen. Anlagen zum Bohren geologischer Erkundungs- und hydrogeologischer Bohrlöcher. Sicherheitsanforderungen


872

Abschnitt 5

GOST 12.2.115-2002

System der Arbeitssicherheitsnormen. Blowout-Preventer-Ausrüstung. Sicherheitsanforderungen


873

Abschnitt 4

GOST 12.2.125-91

System der Arbeitssicherheitsnormen. Oberflächen-Seilausrüstung. Sicherheitsanforderungen


874

Unterabschnitt 4.7

GOST 12.2.136-98

System der Arbeitssicherheitsnormen. Oberflächen-Gestängepumpenausrüstung. Sicherheitsanforderungen


875

Unterabschnitt 4.9

GOST 12.2.228-2004

System der Arbeitssicherheitsnormen. Ein- und Ausbauwerkzeuge und -vorrichtungen für die Reparatur von Bohrlöchern. Sicherheitsanforderungen


876

GOST 12.2.232-2012

System der Arbeitssicherheitsnormen. Oberflächen-Bohrausrüstung. Sicherheitsanforderungen


877

Abschnitte 3 und 4

GOST 5286-75

Schlösser für Bohrgestänge


878

Abschnitte 3 und 4

GOST 7360-82

Übergangsstücke für Bohrgestänge. Technische Bedingungen


879

Abschnitte 8 und 9

GOST 15880-96

Elektrobohrer. Allgemeine technische Bedingungen


880

Abschnitte 5 und 6

GOST 20692-2003

Rollenmeißel. Technische Bedingungen


881

GOST 21210-75

Bohrköpfe für Kernentnahmevorrichtungen. Typen und Hauptabmessungen


882

Abschnitte 3 und 4

GOST 23979-80

Übergangsstücke für Steigrohre. Technische Bedingungen


883

GOST 26474-85

Diamantbohrmeißel und -bohrköpfe sowie mit superharten Verbundwerkstoffen bestückte Meißel und Bohrköpfe. Typen und Hauptabmessungen


884

Abschnitte 6 und 7

GOST 26698.1-93

Bohrgeräte für Sprengbohrlöcher im Tagebau. Allgemeine technische Bedingungen


885

Abschnitte 6 und 7

GOST 26698.2-93

Untertägige Bohrgeräte. Allgemeine technische Bedingungen


886

Abschnitte 5 und 6

GOST 27834-95

Angeschweißte Schlösser für Bohrgestänge. Technische Bedingungen


887

Abschnitt 5

GOST 30767-2002

Ausrüstung für die Gasliftförderung von Bohrlöchern. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


888

Abschnitte 7 und 8

GOST 30776-2002

Mobile Pumpaggregate für die Erdöl- und Erdgasförderung. Allgemeine technische Bedingungen


889

Abschnitte 9 und 10

GOST 31835-2012

Gestängetiefpumpen. Allgemeine technische Anforderungen


890

Unterabschnitt 4.15

GOST R 51365-2009

Erdöl- und Erdgasindustrie. Bohr- und Förderausrüstung. Bohrlochkopf- und Eruptionskopfausrüstung. Allgemeine technische Anforderungen 


891

Unterabschnitte 7.3 – 7.14, 8.10 und 9.14,

Abschnitt 10

GOST R 53366-2009

Stahlrohre zur Verwendung als Futterrohre oder Steigrohre für Bohrlöcher in der Erdöl- und Erdgasindustrie. Allgemeine technische Bedingungen


892

Abschnitt 5

GOST R 53683-2009

Erdöl- und Erdgasindustrie. Bohr- und Förderausrüstung. Hebeausrüstung. Allgemeine technische Anforderungen


893

GOST R 54382-2011


Erdöl- und Erdgasindustrie. Unterwasser-Rohrleitungssysteme. Allgemeine technische Anforderungen


894

GOST R 55141-2012


Verarbeitung von Erdölbegleitgas. Kompakte Block-Gasverarbeitungskomplexe. Allgemeine technische Anforderungen


895

GOST R 55288-2012


Formationstester am Gestänge. Bohrloch- und Kopfausrüstung. Allgemeine technische Bedingungen


896

Abschnitte 6 und 7

GOST R 55429-2013

Lösbare Bügelrohrleitungsverbindungen. Konstruktion, Abmessungen und allgemeine technische Bedingungen


897

Abschnitte 5 und 7

GOST R 55430-2013

Lösbare Rohrleitungsverbindungen. Beurteilung des technischen Zustands und Prüfverfahren. Betriebssicherheit


62. Technologische Ausrüstung und Apparate zum Auftragen von Lack- und Anstrichbeschichtungen auf Erzeugnisse des Maschinenbaus

898

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 8

GOST 12.3.008-75

System der Arbeitssicherheitsnormen. Herstellung metallischer und nichtmetallischer anorganischer Überzüge. Allgemeine Sicherheitsanforderungen


63. Gas- und Kombinationsbrenner (außer Blockbrennern), Flüssigbrennstoffbrenner, eingebaut in Ausrüstung, die für den Einsatz in technologischen Prozessen in Industriebetrieben bestimmt ist

899

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

GOST 28091-89

Industrielle Flüssigbrennstoffbrenner. Prüfverfahren


900

GOST 29134-97

Industrielle Gasbrenner. Prüfverfahren


64. Schlosser- und Montagewerkzeuge mit isolierenden Handgriffen für Arbeiten in elektrischen Anlagen mit Spannungen bis 1000 V

901

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 5

GOST 11516-94

Handwerkzeuge für Arbeiten unter Spannung bis 1000 V Wechselstrom und 1500 V Gleichstrom. Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren


65. Werkzeuge aus natürlichen und synthetischen Diamanten

902

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 5

GOST 32833-2014

Diamant-Trennscheiben. Technische Bedingungen


903

Abschnitt 6

GOST 32406-2013

Diamantwerkzeuge und Werkzeuge aus kubischem Bornitrid. Sicherheitsanforderungen.


66. Fräser, Drehmeißel

904

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitt 6

GOST 2679-2014

Schlitz- und Trennfräser. Technische Bedingungen


905

Punkt 30a des Abschnitts II GOST 5688-61

Drehmeißel mit Hartmetallplatten. Technische Bedingungen


906

Abschnitt 4

GOST 13932-80

Zylindrische aufsteckbare Holzfräser mit zusammengesetzter Ausführung. Technische Bedingungen


907

Abschnitt 5

GOST 22749-77

Aufsteckbare Holzfräser mit hinterdrehten Zähnen. Technische Bedingungen


908

Abschnitt 3

GOST 24360-80

Aufsteckfräser für Planbearbeitung mit eingesetzten Messern, bestückt mit Hartmetallplatten. Technische Bedingungen


909

Abschnitt 5

GOST R 52419-2005

Aufsteckfräser, bestückt mit Hartmetall, für die Bearbeitung von Holzwerkstoffen und Kunststoffen. Technische Bedingungen


910

Unterabschnitte 5.8 und 5.9

GOST R 52589-2006

Schaftfräser, bestückt mit Hartmetall, für die Hochgeschwindigkeitsbearbeitung von Holzwerkstoffen und Kunststoffen. Technische Bedingungen und Sicherheitsanforderungen


911

Unterabschnitte 5.8 und 5.9

GOST R 52590-2006

Schaftfräser, bestückt mit superharten Materialien, für die Hochgeschwindigkeitsbearbeitung von Holzwerkstoffen und Kunststoffen. Technische Bedingungen und Sicherheitsanforderungen


912

Unterabschnitte 5.6 und 5.7 GOST R 53926-2010

(EN 847-2:2001)

Schaftfräser mit mechanischer Befestigung austauschbarer Schneidplatten für die Bearbeitung von Holz und Holzverbundwerkstoffen. Allgemeine technische Bedingungen


913

Unterabschnitte 5.6 und 5.7 GOST R 53927-2010 (EN 847-1:2005)

Aufsteckfräser, zusammengesetzt, mit Körpern aus Leichtmetalllegierungen mit mechanischer Befestigung austauschbarer Schneidplatten für die Bearbeitung von Holz und Holzverbundwerkstoffen. Allgemeine technische Bedingungen


67. Schleifwerkzeuge, Schleifmaterialien

914

Artikel 4 und 5, Anlagen 1 und 2

Abschnitte 5 und 7

GOST 11516-94 (IEC 900–87)

Handwerkzeuge für Arbeiten unter Spannung bis 1000 V Wechselstrom und 1500 V Gleichstrom. Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren


915

Unterabschnitte 5.8 und 5.9 GOST R 54489-2011 (EN 847-1:2005)

Kreissägeblätter für Blocksägemaschinen und automatische Linien. Allgemeine technische Bedingungen


916

Unterabschnitt 5.8

GOST R 54490-2011 (EN 847-1:2005)

Kreissägeblätter, bestückt mit Platten aus superharten Werkstoffen, für die Bearbeitung von Holzwerkstoffen und Kunststoffen. Allgemeine technische Bedingungen


917

Unterabschnitt 4.4

GOST 9769-79

Kreissägeblätter mit Hartmetallplatten für die Bearbeitung von Holzwerkstoffen. Technische Bedingungen


918

Unterabschnitte 4.4 und 4.5 GOST 22776–77

Erzeugnisse aus Schleifpapier. Technische Bedingungen


919

Punkte 6.4.1 und 6.4.2

GOST 32406-2013

Werkzeug aus Diamant und aus kubischem Bornitrid. Sicherheitsanforderungen


920

Abschnitt 3

GOST R 51140-98

Metallschneidendes Werkzeug. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren


921

Unterabschnitte 6.1 – 6.15

GOST R 52588-2011

Schleifwerkzeug. Sicherheitsanforderungen





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