Gemäß Artikel 13 des Abkommens über einheitliche Grundsätze und Regeln der technischen Regulierung in der Republik Belarus, der Republik Kasachstan und der Russischen Föderation vom 18. November 2010 hat die Kommission der Zollunion (nachfolgend – die Kommission) beschlossen:
1. Das Technische Regelwerk der Zollunion „Über die Sicherheit von Geräten zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe“ (TR ZU 016/2011) anzunehmen (beigefügt).
2. Zu bestätigen:
2.1. Das Verzeichnis der Normen, durch deren Anwendung auf freiwilliger Basis die Einhaltung der Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion „Über die Sicherheit von Geräten zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe“ (TR ZU 016/2011) gewährleistet wird (beigefügt);
2.2. Das Verzeichnis der Normen, die Regeln und Methoden für Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, einschließlich der Regeln der Probenahme, enthalten, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion „Über die Sicherheit von Geräten zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe“ (TR ZU 016/2011) und für die Durchführung der Konformitätsbewertung (-bestätigung) der Produkte erforderlich sind (beigefügt).
3. Festzulegen:
3.1. Das Technische Regelwerk der Zollunion „Über die Sicherheit von Geräten zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe“ (nachfolgend – das Technische Regelwerk) tritt am 15. Februar 2013 in Kraft;
3.2. Dokumente über die Konformitätsbewertung (-bestätigung) mit den verbindlichen Anforderungen, die durch Rechtsakte der Zollunion oder durch die Gesetzgebung eines Mitgliedstaates der Zollunion festgelegt sind, und die für Produkte ausgestellt oder angenommen wurden, die Gegenstand der technischen Regulierung des Technischen Regelwerks sind (nachfolgend – die Produkte), vor dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks, sind bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig, jedoch nicht länger als bis zum 15. März 2015. Die genannten Dokumente, die vor dem Tag der amtlichen Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses ausgestellt oder angenommen wurden, sind bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.
Ab dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks ist die Ausstellung oder Annahme von Dokumenten über die Konformitätsbewertung (-bestätigung) der Produkte mit den verbindlichen Anforderungen, die zuvor durch Rechtsakte der Zollunion oder durch die Gesetzgebung eines Mitgliedstaates der Zollunion festgelegt wurden, unzulässig;
3.3. Bis zum 15. März 2015 sind die Herstellung und das Inverkehrbringen von Produkten gemäß den verbindlichen Anforderungen zulässig, die zuvor durch Rechtsakte der Zollunion oder durch die Gesetzgebung eines Mitgliedstaates der Zollunion festgelegt wurden, sofern Dokumente über die Konformitätsbewertung (-bestätigung) der Produkte mit den genannten verbindlichen Anforderungen vorliegen, die vor dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks ausgestellt oder angenommen wurden.
Die genannten Produkte werden mit dem nationalen Konformitätszeichen (Verkehrszeichen auf dem Markt) gemäß der Gesetzgebung eines Mitgliedstaates der Zollunion oder gemäß dem Beschluss der Kommission vom 20. September 2010 Nr. 386 gekennzeichnet.
Die Kennzeichnung solcher Produkte mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion ist unzulässig;
3.31. Bis zum 15. November 2013 sind die Herstellung und das Inverkehrbringen im Zollgebiet der Zollunion von Produkten zulässig, die vor dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks keiner verbindlichen Konformitätsbewertung (-bestätigung) mit den durch Rechtsakte der Zollunion oder durch die Gesetzgebung eines Mitgliedstaates der Zollunion festgelegten verbindlichen Anforderungen unterlagen, ohne Dokumente über die verbindliche Konformitätsbewertung (-bestätigung) und ohne Kennzeichnung mit dem nationalen Konformitätszeichen (Verkehrszeichen auf dem Markt);
3.4. Der Verkehr von Produkten, die während der Geltungsdauer der in Unterpunkt 3.2 des vorliegenden Beschlusses genannten Dokumente über die Konformitätsbewertung (-bestätigung) in Verkehr gebracht wurden, sowie von Produkten, die in Unterpunkt 3.31 des vorliegenden Beschlusses genannt sind, ist während der Nutzungsdauer der Produkte zulässig, die gemäß der Gesetzgebung eines Mitgliedstaates der Zollunion festgelegt ist.
Fußnote. Punkt 3 in der Fassung des Beschlusses des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 04.12.2012 Nr. 251 (tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).
4. Dem Sekretariat der Kommission wird aufgetragen, gemeinsam mit den Vertragsparteien den Entwurf eines Maßnahmenplans vorzubereiten, der für die Umsetzung des Technischen Regelwerks erforderlich ist, und innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses dessen Vorlage zur Bestätigung durch die Kommission in der festgelegten Ordnung sicherzustellen.
5. Der Russischen Vertragspartei wird aufgetragen, unter Beteiligung der Vertragsparteien auf der Grundlage der Überwachung der Ergebnisse der Anwendung der Normen die Vorbereitung von Vorschlägen zur Aktualisierung der in Punkt 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Verzeichnisse der Normen sicherzustellen und diese mindestens einmal jährlich ab dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks dem Sekretariat der Kommission zur Bestätigung durch die Kommission in der festgelegten Ordnung vorzulegen.
6. Den Vertragsparteien wird aufgetragen:
6.1. Vor dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks die Organe der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) zu bestimmen, die für die Durchführung der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen des Technischen Regelwerks verantwortlich sind, und die Kommission darüber zu informieren;
6.2. Ab dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks die Durchführung der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen des Technischen Regelwerks unter Berücksichtigung der Unterpunkte 3.2 – 3.4 des vorliegenden Beschlusses zu gewährleisten.
7. Der vorliegende Beschluss tritt am Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft.
Mitglieder der Kommission der Zollunion:
Für die Republik |
Für die Republik |
Für die Russische |
S. Rumas |
U. Schukejew |
I. Schuwalow |
BESTÄTIGT
durch Beschluss der Kommission
der Zollunion
vom 9. Dezember 2011 Nr. 875
TECHNISCHES REGELWERK
DER ZOLLUNION
TR ZU 016/2011
Über die Sicherheit von Geräten zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe
Inhalt
Vorwort
Artikel 1. Anwendungsbereich
Artikel 2. Begriffsbestimmungen
Artikel 3. Regeln für den Verkehr auf dem Markt
Artikel 4. Sicherheitsanforderungen
Artikel 5. Gewährleistung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen
Artikel 6. Konformitätsbestätigung
Artikel 7. Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion
Artikel 8. Schutzklausel
Anlage 1. Verzeichnis der gasverbrauchenden Geräte, für die die Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion „Über die Sicherheit von Geräten zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe“ festgelegt werden
Anlage 2. Anforderungen an die Betriebsdokumentation
Anlage 3. Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung
TR ZU 016/2011
Vorwort
1. Das vorliegende Technische Regelwerk wurde gemäß dem Abkommen über einheitliche Grundsätze und Regeln der technischen Regulierung in der Republik Belarus, der Republik Kasachstan und der Russischen Föderation vom 18. November 2010 erarbeitet.
2. Das vorliegende Technische Regelwerk legt im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion einheitliche, verbindlich anzuwendende und zu erfüllende Anforderungen an Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe (nachfolgend – gasverbrauchende Geräte) fest, um den freien Verkehr gasverbrauchender Geräte zu gewährleisten, die im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion in Verkehr gebracht werden.
3. Werden für gasverbrauchende Geräte andere Technische Regelwerke der Zollunion angenommen, die Anforderungen an gasverbrauchende Geräte festlegen, welche von den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks abweichen, so müssen die gasverbrauchenden Geräte den Anforderungen dieser Technischen Regelwerke der Zollunion entsprechen, deren Geltung sich auf sie erstreckt.
Artikel 1. Anwendungsbereich
1. Das vorliegende Technische Regelwerk gilt für gasverbrauchende Geräte, die im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion in Verkehr gebracht werden.
2. Im vorliegenden Technischen Regelwerk werden unter gasverbrauchenden Geräten verstanden:
a) Geräte, die zur Zubereitung von Speisen, zur Beheizung und zur Warmwasserbereitung bestimmt sind, einschließlich Geräten als Bestandteil von Kombinationsgeräten;
b) automatische Blockbrenner und gasverbrauchende Geräte mit automatischen Blockbrennern, die in Unterpunkt „a“ des vorliegenden Punktes genannt sind;
c) Einrichtungen, die zum Einbau in Anlagen bestimmt sind und getrennt von den in den Unterpunkten „a“ und „b“ des vorliegenden Punktes genannten Geräten in Verkehr sind, einschließlich Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen.
3. Die Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks werden für gasverbrauchende Geräte festgelegt, die im Verzeichnis gemäß Anlage 1 aufgeführt sind.
4. Das vorliegende Technische Regelwerk gilt nicht für die folgenden Arten gasverbrauchender Geräte:
a) Dampfkessel mit einem Dampfdruck von mehr als 0,07 MPa und Warmwasserkessel mit einer Wassertemperatur von mehr als 115 oC;
b) Geräte, die zur Verwendung in technologischen Prozessen in Industriebetrieben bestimmt sind, mit Ausnahme gasverbrauchender Geräte, die in dem in Anlage 1 aufgeführten Verzeichnis enthalten sind;
c) Geräte, die Gas als Kraftstoff für Motoren verwenden.
5. Wesentliche Merkmale, die gasverbrauchende Geräte kennzeichnen, sind:
a) Benennung, Modell (Typ) und Verwendungszweck des gasverbrauchenden
Geräts;
b) Art und Nenndruck des verwendeten Gases;
c) Nennwärmebelastung;
d) Spannung und Frequenz des elektrischen Stroms (für gasverbrauchende Geräte, die an das Stromnetz angeschlossen werden).
6. Die Identifizierung gasverbrauchender Geräte erfolgt unter Berücksichtigung der in Punkt 5 des Artikels 1 des vorliegenden Technischen Regelwerks genannten Merkmale durch Vergleich mit ihnen der Kenndaten der gasverbrauchenden Geräte, die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und in der Betriebsdokumentation angegeben sind.
7. Das vorliegende Technische Regelwerk legt Anforderungen an gasverbrauchende Geräte fest, um Leben und (oder) Gesundheit des Menschen, Eigentum, die Umwelt sowie Leben und (oder) Gesundheit von Tieren und Pflanzen zu schützen, Handlungen zu verhindern, die die Verbraucher (Benutzer) hinsichtlich des Verwendungszwecks und der Sicherheit der Geräte irreführen, sowie um Energieeffizienz und Ressourcenschonung zu gewährleisten.
Artikel 2. Begriffsbestimmungen
In diesem Technischen Regelwerk werden die folgenden Begriffe und Begriffsbestimmungen verwendet:
«Spülung der Brennkammer» - Prozess der Verdrängung des unverbrannten Gases, das sich in der Brennkammer der gasverbrauchenden Geräte und in den Abgasleitungen befindet, durch Luft bei fehlender Gaszufuhr zum Brenner;
«Zündzeit der Gasbrennereinrichtung» - Zeitspanne vom Zeitpunkt der Gaszufuhr zum Brenner bis zur Entzündung und Ausbreitung der Flamme über die gesamte Oberfläche der Gasbrennereinrichtung;
«Gasweg» - Teile der Geräte zwischen dem Hauptabsperrorgan und dem Brenner (den Brennern), durch die Gas zugeführt wird oder in denen sich Gas befindet;
«gasförmiger Brennstoff» - Brennstoff, der sich bei einer Temperatur von 15 oC und einem atmosphärischen Druck von 101,325 kPa im gasförmigen Zustand befindet;
«Brenner mit vollständiger Vormischung» - Brenner, in dem das Gas vor den Austrittsöffnungen des Brenners mit der Verbrennungsluft gemischt wird oder dem ein fertiges brennbares Gemisch zugeführt wird;
«Zündung» - Prozess, bei dem die Entzündung des Gas-Luft-Gemisches des Zünd- und (oder) Hauptbrenners mit Erfassung des Vorhandenseins einer Flamme erfolgt;
«Zweistoffbrenner» - Brenner, der für die getrennte Verbrennung gasförmiger oder flüssiger Brennstoffarten bestimmt ist;
«zulässige Gasleckrate» - zulässiger Wert der Gasleckage durch den Gasweg bei Gaszufuhr in den Eingangsstutzen und bei geschlossenem Zustand der Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen;
«Verkehr der gasverbrauchenden Geräte auf dem Markt» - Prozesse des Übergangs der gasverbrauchenden Geräte vom Hersteller zum Verbraucher (Benutzer), die die gasverbrauchenden Geräte nach Abschluss ihrer Herstellung durchlaufen;
«Charge gasverbrauchender Geräte» - eine in bestimmter Weise identifizierte Anzahl von Einheiten gasverbrauchender Geräte, die unter denselben Bedingungen des technologischen Prozesses hergestellt wurden;
«Wiederzündung» - Zündung, bei der durch die Konstruktion der Geräte vorgesehen ist, dass nach dem Erlöschen der Flamme während des Betriebs der Geräte die Gaszufuhr zum Brenner unterbrochen wird und die Ausführung des vorgegebenen Programms des automatischen Brennerstarts beginnt;
«Startleistung» – mittlere Leistung der gasverbrauchenden Geräte während der Zeitspanne vom Zeitpunkt der Gaszufuhr zum Brenner bis zur Erfassung des Vorhandenseins einer Flamme;
«technische Dokumentation» - System grafischer und textlicher Dokumente, die bei der Konstruktion, Herstellung und dem Betrieb gasverbrauchender Geräte (Teile, Baugruppen, Komplexe und Sätze) verwendet werden;
«Baumuster» - nach funktionaler Bestimmung und konstruktiver Ausführung identifiziertes Muster gasverbrauchender Geräte, das unter denselben Bedingungen des technologischen Prozesses hergestellt und für die Konformitätsbewertung ausgewählt wurde;
«Sicherheitseinrichtung» - Einrichtung, die die automatische Abschaltung der Gaszufuhr zum Hauptbrenner bei Abweichung der überwachten Parameter über die zulässigen Grenzen hinaus gewährleistet.
Artikel 3. Regeln des Verkehrs auf dem Markt
1. Gasverbrauchende Geräte werden auf dem Markt in Verkehr gebracht, wenn sie diesem Technischen Regelwerk sowie anderen Technischen Regelwerken der Zollunion, deren Geltung sich auf sie erstreckt, entsprechen und unter der Bedingung, dass sie die Konformitätsbestätigung gemäß Artikel 6 dieses Technischen Regelwerks sowie gemäß anderen Technischen Regelwerken der Zollunion, deren Geltung sich auf sie erstreckt, durchlaufen haben.
Artikel 4. Sicherheitsanforderungen
1. Gasverbrauchende Geräte müssen die Explosionsgefahr durch eine äußere Zündquelle ausschließen.
2. Ein Brenner mit vollständiger Vormischung muss die Explosionsgefahr bei allen vom Hersteller vorgesehenen Betriebsarten der Verbrennung gasförmigen Brennstoffs ausschließen.
3. Ein Zweistoffbrenner muss die Sicherheit der gasverbrauchenden Geräte bei der getrennten Verbrennung von gasförmigem und flüssigem Brennstoff gewährleisten.
4. Die Konstruktion des Gaswegs der gasverbrauchenden Geräte muss eine Überschreitung der vom Hersteller festgelegten maximal zulässigen Gasleckrate ausschließen.
5. Die Verbindungen des Gaswegs müssen dicht sein.
6. Gasverbrauchende Geräte müssen die Spülung der Brennkammer durch natürlichen Zug oder Zwangsluftzufuhr vor der Zündung und Wiederzündung des Brenners gewährleisten.
7. Die Startleistung und die Zündzeit des Brenners der gasverbrauchenden Geräte bei der Zündung und Wiederzündung, die Anzahl der Wiederzündversuche sowie die Zeit bis zur Abschaltung der Gaszufuhr beim Erlöschen der Flamme müssen begrenzt sein, um eine gefährliche Ansammlung unverbrannten Gases zu verhindern.
8. Der Brenner muss eine gleichmäßige Zündung mit gleichmäßiger Entzündung über die gesamte Brenneroberfläche gewährleisten.
9. Gasverbrauchende Geräte, die zur Verwendung in Innenräumen und Räumlichkeiten bestimmt sind, müssen eine Einrichtung besitzen, die die Ansammlung unverbrannten Gases verhindert. Es ist zulässig, gasverbrauchende Geräte ohne eine solche Einrichtung in Räumen zu verwenden, sofern die Anforderungen an die Raumlüftung eingehalten werden, die in der Anleitung für Montage, Wartung und Instandsetzung der gasverbrauchenden Geräte festgelegt sind.
10. Die Konstruktion der gasverbrauchenden Geräte darf keine Entzündungsgefahr für die Aufstell- und die an die gasverbrauchenden Geräte angrenzenden Flächen verursachen.
11. Gasverbrauchende Geräte müssen die Stabilität der Flamme und das Fehlen unzulässiger Konzentrationen von Kohlenstoff- und Stickoxiden in den Verbrennungsprodukten gewährleisten.
12. Gasverbrauchende Geräte, die mit einer Abgasleitung verbunden sind, müssen einen zufälligen Austritt von Verbrennungsprodukten in den Raum ausschließen.
13. Gasverbrauchende Geräte, die mit einer Abgasleitung verbunden sind, müssen die Unterbrechung der Gaszufuhr zum Brenner bei Störungen im System der Abführung der Verbrennungsprodukte gewährleisten.
14. Die Sicherheitseinrichtung von gasverbrauchenden Heiz- und Wassererwärmungsgeräten, die nicht mit einer Abgasleitung verbunden und nicht mit einer Absaugeinrichtung zur Abführung der Verbrennungsprodukte ausgestattet sind, muss die Überwachung des Zustands der atmosphärischen Luft und die Unterbrechung der Gaszufuhr zu den Brennern gewährleisten, wenn die Kohlenstoffmonoxidkonzentration in der Raumluft die maximal zulässige Konzentration überschreitet.
15. Kondensat, das beim Start entsteht, darf die Sicherheit der gasverbrauchenden Geräte nicht beeinträchtigen.
16. Gasverbrauchende Geräte müssen die Bildung von Kondensat bei der Verbrennung gasförmigen Brennstoffs ausschließen (ausgenommen gasverbrauchende Geräte, die im Brennwertbetrieb arbeiten).
17. Materialien, die bei der Herstellung gasverbrauchender Geräte verwendet werden und mit Lebensmitteln oder mit zu sanitären Zwecken verwendetem Wasser in Berührung kommen können, dürfen nicht zu einer Verschlechterung deren Qualität führen.
18. Gasverbrauchende Geräte müssen das Auftreten instabiler Lagen, Verformungen, Brüche oder Verschleiß ausschließen, die ihre Sicherheit während der Nutzungsdauer verringern können.
19. Alle unter Druck stehenden Teile müssen den mechanischen und thermischen Betriebsbelastungen standhalten, um Verformungen zu vermeiden, die die Sicherheit der gasverbrauchenden Geräte beeinträchtigen.
20. Materialien, die bei der Herstellung gasverbrauchender Geräte verwendet werden, müssen ihrem Verwendungszweck entsprechen und gegenüber den mechanischen, thermischen und chemischen Einwirkungen beständig sein, denen sie während der Nutzungsdauer der Geräte ausgesetzt werden.
21. Die Erwärmung der Oberfläche von Handbedienungseinrichtungen und der äußeren Oberflächen gasverbrauchender Geräte, mit denen der Benutzer in Kontakt kommen kann, mit Ausnahme von Oberflächen, die eine Wärmeübertragungsfunktion erfüllen oder durch offene Flamme erhitzt werden, darf nicht zu einer Verbrennung führen.
22. Die Konstruktion gasverbrauchender Geräte, die zur Warmwasserbereitung bestimmt sind, muss eine Einrichtung vorsehen, die eine Verbrennung des Benutzers durch das in dem betreffenden Wasserversorgungssystem verwendete Wasser ausschließt.
23. Schwankungen der elektrischen Spannung oder Änderungen der Kennwerte der Hilfsenergie sowie die Unterbrechung der Energieversorgung und deren anschließende Wiederherstellung dürfen die Sicherheit der gasverbrauchenden Geräte nicht beeinträchtigen.
24. Gasverbrauchende Geräte, die an das elektrische Netz angeschlossen werden, müssen den Schutz gegen elektrischen Schlag gewährleisten.
25. Sind gasverbrauchende Geräte mit Steuereinrichtungen ausgestattet, so darf deren Betrieb die Funktion der Sicherheitseinrichtungen nicht beeinträchtigen.
26. Gasverbrauchende Geräte müssen die Sicherheit beim Ausfall einer beliebigen Regel-, Steuer- oder Sicherheitseinrichtung gewährleisten.
27. Die Steuer- und Regeleinrichtungen sowie die Absperrarmaturen gasverbrauchender Geräte müssen Bezeichnungen und entsprechende Hinweise aufweisen, die Fehlhandlungen seitens des Benutzers verhindern.
28. Sicherheits-, Steuer- und Regeleinrichtungen gasverbrauchender Geräte, die vom Hersteller eingestellt und justiert werden und keiner Justierung durch den Monteur oder den Benutzer bedürfen, müssen in geeigneter Weise geschützt sein.
29. In der Betriebsdokumentation werden Informationen angegeben, die die Einsatzbedingungen der gasverbrauchenden Geräte einschränken oder auf die Notwendigkeit hinweisen, Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit zu treffen. Die Anforderungen an die in der Betriebsdokumentation enthaltenen Informationen sind in Anlage 2 zu diesem Technischen Regelwerk festgelegt.
30. Die Anforderungen an die in der Kennzeichnung der gasverbrauchenden Geräte enthaltenen Informationen sind in Anlage 3 zu diesem Technischen Regelwerk festgelegt.
Artikel 5. Gewährleistung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen
1. Die Übereinstimmung der gasverbrauchenden Geräte mit den in diesem Technischen Regelwerk festgelegten Anforderungen wird durch die unmittelbare Erfüllung seiner Anforderungen oder durch die Erfüllung der Anforderungen zwischenstaatlicher Normen und, bei deren Fehlen (bis zur Annahme zwischenstaatlicher Normen), nationaler (staatlicher) Normen der Mitgliedstaaten der Zollunion gewährleistet, durch deren Anwendung auf freiwilliger Basis die Einhaltung der Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion sichergestellt wird, sowie von Normen, die Regeln und Methoden für Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, einschließlich der Regeln der Probenahme, enthalten, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion und für die Durchführung der Konformitätsbewertung (-bestätigung) der Produkte erforderlich sind (nachfolgend - Normen).
Die Erfüllung der Anforderungen dieser Normen auf freiwilliger Basis belegt die Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen dieses Technischen Regelwerks.
2. Die Verzeichnisse der in Ziffer 1 dieses Artikels genannten Normen werden von der Kommission der Zollunion (nachfolgend – die Kommission) bestätigt.
Artikel 6. Konformitätsbestätigung
1. Die Konformitätsbestätigung gasverbrauchender Geräte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks ist verbindlich und erfolgt in den Formen der Konformitätsdeklarierung oder der Zertifizierung.
2. Die Formen der Konformitätsbestätigung, die für bestimmte Arten (Typen) gasverbrauchender Geräte vorgesehen sind, sind in Anlage 1 zu diesem Technischen Regelwerk angegeben.
3. Die Konformitätsbestätigung gasverbrauchender Geräte erfolgt nach den Schemata, die im Technischen Regelwerk gemäß der von der Kommission genehmigten Verordnung über das Verfahren zur Anwendung der Typenschemata der Konformitätsbewertung (-bestätigung) mit den Anforderungen der Technischen Regelwerke der Zollunion festgelegt sind.
4. Auf Wunsch des Antragstellers kann die Konformitätsdeklarierung durch eine Zertifizierung nach Zertifizierungsschemata ersetzt werden, die den für gasverbrauchende Geräte in diesem Technischen Regelwerk vorgesehenen Schemata der Konformitätsdeklarierung gleichwertig sind, auch dann, wenn der Antragsteller über keine oder nicht ausreichende eigene Nachweise der Konformität mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks verfügt.
5. Die Konformitätsdeklarierung gasverbrauchender Geräte erfolgt nach einem der folgenden Schemata:
Schema 1d - Konformitätsdeklarierung in Serienfertigung hergestellter gasverbrauchender Geräte auf der Grundlage der Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Baumusterprüfungen gasverbrauchender Geräte und der vom Hersteller durchgeführten Produktionskontrolle.
Schema 2d – Konformitätsdeklarierung einer Charge (eines Einzelerzeugnisses) gasverbrauchender Geräte auf der Grundlage der Ergebnisse der vom Antragsteller durchgeführten Prüfungen der Baumuster (des Einzelerzeugnisses) gasverbrauchender Geräte;
Schema 3d – Konformitätsdeklarierung in Serienfertigung hergestellter gasverbrauchender Geräte auf der Grundlage der Ergebnisse der Baumusterprüfungen gasverbrauchender Geräte, die von einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) durchgeführt wurden, das in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (Prüfzentren) der Zollunion aufgenommen ist (nachfolgend – akkreditiertes Prüflaboratorium), und der vom Hersteller durchgeführten Produktionskontrolle;
Schema 4d - Konformitätsdeklarierung einer Charge (eines Einzelerzeugnisses) gasverbrauchender Geräte auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen der Baumuster (des Einzelerzeugnisses) gasverbrauchender Geräte, die von einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) durchgeführt wurden.
Die Wahl des Schemas der Konformitätsdeklarierung gasverbrauchender Geräte erfolgt durch den Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder den Importeur.
Bei der Konformitätsdeklarierung einer Charge gasverbrauchender Geräte nach den Schemata 2d, 4d kann Antragsteller eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Zollunion in dessen Hoheitsgebiet registriert ist und entweder Hersteller oder Verkäufer ist oder die Funktionen des ausländischen Herstellers auf der Grundlage eines Vertrages mit diesem wahrnimmt, und zwar hinsichtlich der Sicherstellung der Konformität der gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sowie hinsichtlich der Haftung für die Nichtkonformität der gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks der Zollunion (Person, die die Funktionen des ausländischen Herstellers wahrnimmt).
Bei der Konformitätsdeklarierung in Serienfertigung hergestellter gasverbrauchender Geräte nach den Schemata 1d, 3d kann Antragsteller eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Zollunion in dessen Hoheitsgebiet registriert ist und entweder Hersteller ist oder die Funktionen des ausländischen Herstellers auf der Grundlage eines Vertrages mit diesem wahrnimmt, und zwar hinsichtlich der Sicherstellung der Konformität der gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sowie hinsichtlich der Haftung für die Nichtkonformität der gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks der Zollunion (Person, die die Funktionen des ausländischen Herstellers wahrnimmt).
6. Bei der Konformitätsdeklarierung nach den Schemata 1d, 2d stellt der Antragsteller die Nachweisunterlagen zur Bestätigung der Konformität gasverbrauchender Geräte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks selbständig zusammen. Als Nachweisunterlagen werden die technische Dokumentation sowie die Ergebnisse eigener Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen verwendet.
7. Die Nachweisunterlagen bei der Konformitätsdeklarierung nach den Schemata 1d, 2d müssen Folgendes umfassen:
a) die technische Beschreibung des Gegenstands der Konformitätsbestätigung (falls keine Betriebsanleitung vorliegt);
b) die technische Dokumentation, die als Grundlage für die Erklärung der Konformität der deklarierten gasverbrauchenden Geräte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gedient hat;
c) das Prüfprotokoll (die Prüfprotokolle) der gasverbrauchenden Geräte, die vom Antragsteller und (oder) von einem akkreditierten Prüflaboratorium durchgeführt wurden;
d) die Betriebsunterlagen;
e) das Verzeichnis der Normen, die in Artikel 5 Punkt 1 angegeben sind und deren Anforderungen die betreffenden gasverbrauchenden Geräte entsprechen müssen (bei deren Anwendung durch den Hersteller);
f) den Erläuterungsbericht mit der Beschreibung der getroffenen technischen Lösungen, die die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen dieses Technischen Regelwerks bestätigen, sofern die in Artikel 5 Punkt 1 angegebenen Normen nicht vorhanden sind oder nicht angewendet wurden;
g) die Warenbegleitdokumente (für eine Charge, ein Einzelerzeugnis);
h) das Zertifikat über das Managementsystem des Herstellers (falls vorhanden);
i) Angaben zu den durchgeführten Untersuchungen (falls vorhanden);
j) sonstige Dokumente, die die Konformität gasverbrauchender Geräte mit den Sicherheitsanforderungen dieses Technischen Regelwerks unmittelbar oder mittelbar bestätigen (falls vorhanden).
8. Bei der Konformitätsdeklarierung nach den Schemata 3d, 4d verwendet der Antragsteller neben den eigenen Nachweisunterlagen auch Nachweise, die unter Beteiligung einer Zertifizierungsstelle (Stelle für die Konformitätsbewertung (-bestätigung)) erlangt wurden, die in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (Prüfzentren) der Zollunion aufgenommen ist (nachfolgend - Zertifizierungsstelle (Stelle für die Konformitätsbewertung (-bestätigung)), und (oder) eines akkreditierten Prüflaboratoriums.
Zusätzlich zu den Nachweisunterlagen, die in
den Unterpunkten a) - i) des Punktes 7 des Artikels 6 dieses Technischen Regelwerks vorgesehen sind, werden das Protokoll der von einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) durchgeführten Baumusterprüfungen gasverbrauchender Geräte (nachfolgend - Prüfprotokoll) sowie die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Produktionskontrolle (bei der Konformitätsdeklarierung nach Schema 3d) aufgenommen.
9. Die Konformitätsdeklarierung umfasst die folgenden vom Antragsteller durchzuführenden Verfahren:
a) die Zusammenstellung und Analyse der technischen Dokumentation;
b) die Durchführung der Produktionskontrolle bei der Konformitätsdeklarierung nach den Schemata 1d, 3d;
c) die Durchführung der Baumusterprüfungen gasverbrauchender Geräte (des Einzelerzeugnisses) durch den Antragsteller (Schemata 1d, 2d) und (oder) in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Schemata 3d, 4d);
d) die Ausstellung und Registrierung der Konformitätserklärung gemäß dem von der Kommission der Zollunion genehmigten Verfahren.
e) die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.
Die Konformitätserklärung wird nach der einheitlichen Form ausgestellt, die durch Beschluss der Kommission der Zollunion genehmigt wurde.
10. Die Geltungsdauer der Konformitätserklärung beträgt für in Serienfertigung hergestellte gasverbrauchende Geräte höchstens 3 Jahre; für eine Charge gasverbrauchender Geräte (ein Einzelerzeugnis) wird keine Geltungsdauer der Konformitätserklärung festgelegt.
Die Konformitätserklärung über die Konformität einer Charge gasverbrauchender Geräte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gilt nur für die Geräte, die zu der betreffenden Charge gehören.
11. Die Zertifizierung gasverbrauchender Geräte erfolgt auf der Grundlage eines Vertrages zwischen dem Antragsteller und der Zertifizierungsstelle (Stelle für die Konformitätsbewertung (-bestätigung)) nach den Schemata, die in Artikel 6 Punkt 12 dieses Technischen Regelwerks festgelegt sind.
12. Zur Bestätigung der Konformität gasverbrauchender Geräte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks werden die folgenden Zertifizierungsschemata festgelegt:
a) Schema 1c – Zertifizierung in Serienfertigung hergestellter gasverbrauchender Geräte auf der Grundlage der Ergebnisse der von einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) durchgeführten Baumusterprüfungen, mit Durchführung der Analyse des Produktionszustands dieser gasverbrauchenden Geräte und anschließender Kontrolle der zertifizierten gasverbrauchenden Geräte durch die Zertifizierungsstelle (Stelle für die Konformitätsbewertung (-bestätigung));
b) Schema 3c – Zertifizierung einer Charge gasverbrauchender Geräte auf der Grundlage der Ergebnisse der von einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) durchgeführten Baumusterprüfungen gasverbrauchender Geräte;
c) Schema 4c – Zertifizierung einzelner Muster gasverbrauchender Geräte auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Prüfungen, die von einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) durchgeführt wurden.
13. Bei der Zertifizierung gasverbrauchender Geräte nach Schema 1c kann Antragsteller eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Zollunion in dessen Hoheitsgebiet registriert ist und entweder Hersteller ist oder die Funktionen des ausländischen Herstellers auf der Grundlage eines Vertrages mit diesem wahrnimmt, und zwar hinsichtlich der Sicherstellung der Konformität der gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sowie hinsichtlich der Haftung für die Nichtkonformität der gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks der Zollunion (Person, die die Funktionen des ausländischen Herstellers wahrnimmt).
Bei der Zertifizierung gasverbrauchender Geräte nach den Schemata 3c und 4c kann Antragsteller eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Zollunion in dessen Hoheitsgebiet registriert ist und entweder Hersteller oder Verkäufer ist oder die Funktionen des ausländischen Herstellers auf der Grundlage eines Vertrages mit diesem wahrnimmt, und zwar hinsichtlich der Sicherstellung der Konformität der gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sowie hinsichtlich der Haftung für die Nichtkonformität der gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks der Zollunion (Person, die die Funktionen des ausländischen Herstellers wahrnimmt).
14. Zur Durchführung der Zertifizierung gasverbrauchender Geräte stellt der Antragsteller einen Satz von Dokumenten zusammen, der Folgendes umfassen muss:
a) die technische Dokumentation der gasverbrauchenden Geräte;
b) das Verzeichnis der Normen, die in Artikel 5 Punkt 1 angegeben sind und deren Anforderungen die betreffenden gasverbrauchenden Geräte entsprechen müssen (sofern angewendet);
f) den Erläuterungsbericht mit der Beschreibung der getroffenen technischen Lösungen, die die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen dieses Technischen Regelwerks bestätigen, sofern die in Artikel 5 Punkt 1 angegebenen Normen nicht vorhanden sind oder nicht angewendet wurden;
d) das Prüfprotokoll (die Prüfprotokolle) des Baumusters (des Einzelmusters), die vom Hersteller oder von einem akkreditierten Prüflaboratorium durchgeführt wurden (falls vorhanden);
e) die Konformitätszertifikate (Konformitätserklärungen) für Einrichtungen, die getrennt von den gasverbrauchenden Geräten in Verkehr gebracht werden und zum Einbau in gasverbrauchende Geräte bestimmt sind (sofern solche Einrichtungen in die Geräte eingebaut sind);
f) das Zertifikat (die Kopie des Zertifikats) des Qualitätsmanagementsystems (falls vorhanden);
g) sonstige nach Wahl des Antragstellers beizufügende Dokumente, die die Konformität gasverbrauchender Geräte mit den durch dieses Technische Regelwerk festgelegten Anforderungen unmittelbar oder mittelbar bestätigen.
15. Die Zertifizierung gasverbrauchender Geräte umfasst die folgenden Verfahren:
a) die Einreichung eines Antrags auf Durchführung der Zertifizierung gasverbrauchender Geräte (nachfolgend - Antrag) durch den Antragsteller bei der Zertifizierungsstelle (Stelle für die Konformitätsbewertung (-bestätigung)) mit dem beigefügten Satz von Dokumenten, der in Punkt 14 dieses Artikels angegeben ist;
b) die Prüfung des Antrags und die Entscheidung darüber durch die Zertifizierungsstelle (Stelle für die Konformitätsbewertung (-bestätigung));
c) die Entnahme von Baumustern gasverbrauchender Geräte durch die Zertifizierungsstelle (Stelle für die Konformitätsbewertung (-bestätigung)) zur Durchführung der Prüfungen in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum);
d) die Durchführung der Prüfungen des Musters (der Muster) gasverbrauchender Geräte durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium (Prüfzentrum);
e) die Durchführung der Analyse des vom Antragsteller vorgelegten Satzes von Dokumenten durch die Zertifizierungsstelle (Stelle für die Konformitätsbewertung (-bestätigung));
f) die Durchführung der Analyse des Produktionszustands gasverbrauchender Geräte durch die Zertifizierungsstelle (Stelle für die Konformitätsbewertung (-bestätigung)), sofern eine solche Analyse durch das entsprechende Zertifizierungsschema vorgesehen ist.
Verfügt der Hersteller über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem für die Produktion oder für die Entwicklung und Produktion gasverbrauchender Geräte, so bewertet die Zertifizierungsstelle (Stelle für die Konformitätsbewertung (-bestätigung)) die Fähigkeit dieses Systems, eine gleichbleibende Fertigung der zu zertifizierenden gasverbrauchenden Geräte in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sicherzustellen;
g) die Zusammenfassung der Ergebnisse der Prüfungen, der Analyse der technischen Dokumentation und des Produktionszustands gasverbrauchender Geräte oder der Bewertung des Qualitätsmanagementsystems und bei positivem Ergebnis die Erteilung des Konformitätszertifikats an den Antragsteller;
h) die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.
i) die Inspektionskontrolle der zertifizierten gasverbrauchenden Geräte, sofern eine solche Kontrolle durch das Zertifizierungsschema vorgesehen ist;
16. Der Antragsteller reicht den Antrag nach eigener Wahl bei einer beliebigen Zertifizierungsstelle (Stelle für die Konformitätsbewertung (-bestätigung)) ein.
17. Sieht das Zertifizierungsschema die Durchführung von Prüfungen vor, so hat der Antragsteller der Zertifizierungsstelle (Stelle für die Konformitätsbewertung (-bestätigung)) ein Baumuster gasverbrauchender Geräte zur Verfügung zu stellen, das für die betreffende Produktion repräsentativ ist. Das Prüfprotokoll kann mehrere Modelle (Typen) gasverbrauchender Geräte umfassen, sofern der Unterschied zwischen den Modellen (Typen) das Sicherheitsniveau und die sonstigen Anforderungen an die Verwendung der gasverbrauchenden Geräte nicht beeinflusst.
Ist die Durchführung zusätzlicher Prüfungen erforderlich, die an dem bereits entnommenen Baumuster nicht durchgeführt werden können, so können von der Zertifizierungsstelle (Stelle für die Konformitätsbewertung (-bestätigung)) zusätzliche Baumuster entnommen werden.
18. Die Prüfungen des Baumusters führt ein akkreditiertes Prüflaboratorium (Prüfzentrum) auf der Grundlage eines Vertrages mit dem Antragsteller oder der Zertifizierungsstelle (Stelle für die Konformitätsbewertung (-bestätigung)) durch, der das Prüfprotokoll ausgehändigt wird. Es ist zulässig, dass das akkreditierte Prüflaboratorium (Prüfzentrum) die Prüfungen des Baumusters beim Hersteller oder am Einsatzort durchführt, sofern das Baumuster die in Artikel 1 Punkt 6 dieses Technischen Regelwerks festgelegten Merkmale erfüllt.
19. Bei positiven Ergebnissen der Analyse der vom Antragsteller vorgelegten technischen Dokumentation, der Ergebnisse der Baumusterprüfungen und der Analyse des Produktionszustands gasverbrauchender Geräte stellt die Zertifizierungsstelle (Stelle für die Konformitätsbewertung (-bestätigung)) das Konformitätszertifikat aus, registriert es und händigt es dem Antragsteller aus.
Bei einem negativen Ergebnis der Zertifizierung übermittelt die Zertifizierungsstelle dem Antragsteller eine begründete Entscheidung über die Verweigerung der Erteilung des Konformitätszertifikats.
Das Konformitätszertifikat wird nach der Einheitlichen Form ausgestellt, die durch Beschluss der Kommission der Zollunion genehmigt wurde.
Die Geltungsdauer des Konformitätszertifikats beträgt für in Serienfertigung hergestellte gasverbrauchende Geräte höchstens 5 Jahre; für eine Charge gasverbrauchender Geräte (ein Einzelerzeugnis) wird keine Geltungsdauer des Konformitätszertifikats festgelegt. Das Konformitätszertifikat für eine Charge gasverbrauchender Geräte gilt nur für die Geräte, die zu der betreffenden Charge gehören.
20. Der Antragsteller, einschließlich des Antragstellers, der Verkäufer (Lieferant) gasverbrauchender Geräte ist, kennzeichnet auf der Grundlage des erhaltenen Konformitätszertifikats die gasverbrauchenden Geräte mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.
21. Die Zertifizierungsstelle (Stelle für die Konformitätsbewertung (-bestätigung)) führt mindestens einmal in zwei Jahren während der gesamten Geltungsdauer des Konformitätszertifikats die Inspektionskontrolle der zertifizierten, in Serienfertigung hergestellten gasverbrauchenden Geräte durch, und zwar mittels Prüfungen von Mustern in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) und (oder) mittels der Analyse des Produktionszustands gasverbrauchender Geräte, sofern eine solche Analyse durch das entsprechende Zertifizierungsschema vorgesehen ist. Die Entnahme eines Baumusters für die Prüfungen erfolgt nach Ermessen der Zertifizierungsstelle (Stelle für die Konformitätsbewertung (-bestätigung)) beim Hersteller oder beim Verkäufer.
22. Aufbewahrung der technischen Dokumentation.
Die technische Dokumentation einschließlich der Dokumente, die die Konformität im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Zollunion bestätigen, ist wie folgt aufzubewahren:
für gasverbrauchende Geräte - beim Hersteller (bei der Person, die die Funktionen des ausländischen Herstellers wahrnimmt) für mindestens 10 Jahre ab dem Tag der Einstellung (Beendigung) der Produktion dieser Geräte;
für eine Charge gasverbrauchender Geräte (ein Einzelerzeugnis) – beim Verkäufer (Lieferanten), beim Hersteller (bei der Person, die die Funktionen des ausländischen Herstellers wahrnimmt) für mindestens 10 Jahre ab dem Tag des Verkaufs des letzten Erzeugnisses aus der Charge.
Die Dokumente und Unterlagen, die die Ergebnisse der Zertifizierung belegen, werden bei der Zertifizierungsstelle, die das Konformitätszertifikat erteilt hat, für mindestens 5 Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des Konformitätszertifikats aufbewahrt.
Die vorgenannten Dokumente sind den Organen der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) auf deren Verlangen vorzulegen.
Artikel 7. Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt
der Mitgliedstaaten der Zollunion
1. Gasverbrauchende Geräte, die den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks entsprechen und die in diesem Technischen Regelwerk festgelegten Verfahren der Konformitätsbestätigung durchlaufen haben, müssen die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion tragen.
2. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird auf jeder Einheit gasverbrauchender Geräte angebracht. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird auf dem Erzeugnis selbst angebracht sowie in den beigefügten Betriebsunterlagen angegeben. Es ist zulässig, das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion nur auf der Verpackung anzubringen und in den beigefügten Betriebsunterlagen anzugeben, wenn es nicht unmittelbar auf den gasverbrauchenden Geräten angebracht werden kann.
3. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird auf dem Erzeugnis in einer beliebigen Weise angebracht, die eine deutliche und klare Darstellung während der gesamten Nutzungsdauer der gasverbrauchenden Geräte gewährleistet.
4. Die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion erfolgt vor dem Inverkehrbringen der gasverbrauchenden Geräte auf dem Markt.
5. Gasverbrauchende Geräte werden mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion gekennzeichnet, wenn sie den Anforderungen aller für sie geltenden Technischen Regelwerke der Zollunion entsprechen, die das Anbringen des einheitlichen Verkehrszeichens der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion vorsehen.
Artikel 8. Schutzklausel
1. Die Mitgliedstaaten der Zollunion sind verpflichtet, alle Maßnahmen zur Beschränkung und zum Verbot des Inverkehrbringens gasverbrauchender Geräte im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion sowie zur Rücknahme gasverbrauchender Geräte vom Markt zu ergreifen, die den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks nicht entsprechen.
Anlage 1
zum Technischen Regelwerk
der Zollunion
«Über die Sicherheit von Geräten,
die mit
gasförmigem Brennstoff betrieben werden»
(TR ZU 016/2011)
VERZEICHNIS
der gasverbrauchenden Geräte, für die
die Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion
«Über die Sicherheit von Geräten zur Verbrennung gasförmiger
Brennstoffe» festgelegt werden
Bezeichnung der Art (des Typs) |
Form der Konformitätsbestätigung |
Gasverbrauchende Geräte, bestimmt für die Zubereitung von Speisen, |
|
Gas-Heizgeräte für den Hausgebrauch (Heizgeräte und kombinierte Geräte mit Wasserkreislauf, Konvektoren, Kamine, Lufterhitzer, Klimageräte mit eingebauten Gas-Lufterhitzern) |
Zertifizierung |
Gas-Haushaltsgeräte zur Zubereitung und Erwärmung von Speisen (Herde, Kochmulden, Backöfen, Grills, Elektroherde mit mindestens einem Gasbrenner) |
Zertifizierung |
Gas-Durchlauferhitzer |
Zertifizierung |
Gas-Speicherwassererwärmer |
Zertifizierung |
Tragbare Gaskocher und Gaskocher-Dreifüße sowie Campinggaskocher |
Konformitätsdeklarierung |
Gasleuchten für den Hausgebrauch |
Konformitätsdeklarierung |
Gas-Infrarotstrahler für den Hausgebrauch, Gasbrennereinrichtungen für Geräte für den Hausgebrauch |
Konformitätsdeklarierung |
Gas-Heizkessel (bis 100 kW) |
Zertifizierung |
Gas-Heizkessel (über 100 kW) |
Zertifizierung |
Gasbeheizte Wärmegeräte für Großküchen und Küchenbetriebe (ortsfeste Kochkessel, Herde, Koch- und Bratgeräte, Kippbratpfannen, Bratplatten, Friteusen, Geräte zum Kochen und Erwärmen von Flüssigkeiten, Warmhaltegeräte für erste und zweite Gänge) |
Zertifizierung |
Gas-Industriebrenner für besondere Zwecke (Hellstrahler) |
Zertifizierung |
Geschlossene Gas-Strahlungsheizgeräte (Dunkelstrahler) |
Zertifizierung |
Industrielle Gas-Lufterhitzer (mit indirekter und direkter Beheizung), einschließlich Lufterhitzer mit Gebläse-Blockbrennern, Klimageräte mit eingebauten Gas-Lufterhitzern |
Zertifizierung |
Gas-Warmlufterzeuger für Stallgebäude |
Zertifizierung |
Gas-Kükenwärmer für Geflügelställe |
Konformitätsdeklarierung |
Automatische Blockbrenner |
|
Industrielle Gas-Blockbrenner |
Zertifizierung |
Industrielle kombinierte Blockbrenner |
Zertifizierung |
Einrichtungen zum Einbau in Anlagen |
|
Gasdruckregler, die ohne Fremdenergiequelle arbeiten |
Zertifizierung |
Regler (Flaschendruckregler) für Gasflaschen |
Zertifizierung |
Geräte und Automatisierungsmittel für Gasbrenner und Gasgeräte (Baugruppen und Steuerpaneele für die automatische Zündung) |
Konformitätsdeklarierung |
Gasregel- sowie Absperr- und Sicherheitsarmaturen (automatische Absperrventile, Druckregler, thermoelektrische Zündsicherungen, Gashähne, mechanische Thermostate) |
Konformitätsdeklarierung |
Flexible Verbindungen für Gasbrenner und Gasgeräte |
Zertifizierung |
Anlage 2
zum Technischen Regelwerk
der Zollunion
«Über die Sicherheit von Geräten,
die mit
gasförmigem Brennstoff betrieben werden»
(TR ZU 016/2011)
Anforderungen an die Betriebsdokumentation
1. Zum Lieferumfang gasverbrauchender Geräte muss die folgende Betriebsdokumentation gehören: die Anleitung für Montage, Wartung und Instandsetzung der gasverbrauchenden Geräte sowie die Betriebsanleitung für diese Geräte. Die genannten Dokumente werden in russischer Sprache und in der (den) Staatssprache(n) des Mitgliedstaats der Zollunion erstellt, sofern entsprechende Anforderungen in der (den) Gesetzgebung(en) des Mitgliedstaats (der Mitgliedstaaten) der Zollunion bestehen.
Die Betriebsunterlagen werden auf Papierträgern erstellt. Ihnen kann ein Satz von Betriebsunterlagen auf elektronischen Datenträgern beigefügt werden.
Bei Bedarf ist es zulässig, die genannten Dokumente zusammenzufassen.
2. Die Anleitung für Montage, Wartung und Instandsetzung der gasverbrauchenden Geräte muss die folgenden Angaben enthalten:
a) allgemeine Beschreibung der gasverbrauchenden Geräte und die Reihenfolge ihres Betriebs;
b) die Nennwärmebelastung und (oder) die Nennwärmeleistung der gasverbrauchenden Geräte;
c) die Arten und Nenndrücke der verwendeten Gase;
d) die Vorgehensweise bei der Umstellung der gasverbrauchenden Geräte von einer Gasart auf eine andere;
e) die Anforderungen an die Lüftung des Raumes, in dem die gasverbrauchenden Geräte aufgestellt sind, zur Gewährleistung des Verbrennungsvorgangs, zur Vermeidung der Ansammlung gefährlicher unverbrannter Gase und zur Schaffung von Bedingungen, die die Abführung der Verbrennungsprodukte gewährleisten;
f) die Anforderungen an Gas-Blockbrenner und an gasverbrauchende Geräte, für die diese Brenner bestimmt sind, sowie bei Bedarf das vom Hersteller empfohlene Verzeichnis der Kombinationen, um den ordnungsgemäßen Zusammenbau und die ordnungsgemäße Einstellung zu gewährleisten und die angegebenen technischen Kennwerte sowie die Sicherheit des zusammengebauten Musters der gasverbrauchenden Geräte während des Betriebs sicherzustellen;
g) die Anforderungen an die chemische Zusammensetzung des Wassers für Heizgeräte (für den Fall, dass Wasser der Wärmeträger ist);
h) die Nennspannung des elektrischen Netzes für gasverbrauchende Geräte mit elektrischer Versorgung der Automatisierungssysteme;
i) die Arten und die Häufigkeit der Wartung, der die gasverbrauchenden Geräte während ihres Betriebs zu unterziehen sind;
j) die typischen Störungen der gasverbrauchenden Geräte und die Verfahren zu ihrer Beseitigung;
k) die Anforderungen an den Luftwechsel in dem Raum, in dem die Aufstellung von gasverbrauchenden Heiz- und Wassererwärmungsgeräten zulässig ist, die nicht an eine Abgasleitung angeschlossen und nicht mit einer Absaugeinrichtung zur Abführung der Verbrennungsprodukte ausgestattet sind;
l) die Bezeichnung und den Sitz des Herstellers (der Person, die die Funktionen des ausländischen Herstellers wahrnimmt), Angaben zur Kontaktaufnahme mit ihnen;
m) Monat und Jahr der Herstellung der gasverbrauchenden Geräte und (oder) Angaben zum Anbringungsort und zur Methode der Bestimmung des Herstellungsjahres.
3. Die Betriebsanleitung der gasverbrauchenden Geräte muss alle Angaben enthalten, die für ihren sicheren Betrieb während der Nutzungsdauer erforderlich sind, und den Benutzer auf die Beschränkung seiner Möglichkeiten hinweisen.
4. In der Betriebsanleitung müssen Empfehlungen zur sicheren Entsorgung der gasverbrauchenden Geräte festgelegt sein.
5. Armaturen, die für die Montage gasverbrauchender Geräte bestimmt sind, sowie Einrichtungen, die zum Einbau in gasverbrauchende Geräte bestimmt sind, müssen zusammen mit der Anleitung für Montage, Wartung und Instandsetzung der gasverbrauchenden Geräte geliefert werden.
Anlage 3
zum Technischen Regelwerk
der Zollunion
«Über die Sicherheit von Geräten,
die mit
gasförmigem Brennstoff betrieben werden»
(TR ZU 016/2011)
Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung
1. Jede Einheit gasverbrauchender Geräte, die auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion in Verkehr gebracht wird, muss eine deutliche, gut lesbare Kennzeichnung aufweisen, die an einer ohne Demontage mit Werkzeug einsehbaren Stelle angebracht ist und während der Nutzungsdauer der gasverbrauchenden Geräte erhalten bleibt.
2. Die in der Kennzeichnung der gasverbrauchenden Geräte enthaltenen Informationen werden in russischer Sprache sowie in der/den Staatssprache(n) des Mitgliedstaats der Zollunion angegeben, sofern entsprechende Anforderungen in der/den Gesetzgebung(en) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten der Zollunion bestehen.
3. Die Kennzeichnung muss folgende Informationen enthalten:
a) Name und (oder) Warenzeichen des Herstellers, Bezeichnung des Landes, in dem das Produkt hergestellt wurde;
b) Modell (Typ) des Geräts;
c) Seriennummer (Chargennummer);
d) Herstellungsdatum des Geräts (Monat, Jahr);
e) Nennwärmebelastung und (oder) Nennwärmeleistung der gasverbrauchenden Geräte;
f) Art und Nenndruck des verwendeten Gases;
g) Spannung, Frequenz des elektrischen Stroms und elektrische Leistungsaufnahme (für gasverbrauchende Geräte, die an das Stromnetz angeschlossen werden).
4. Die auf den gasverbrauchenden Geräten angebrachten Warnhinweise müssen den Benutzer informieren:
a) über die Gefahr einer Explosion, eines Brandes, einer Kohlenmonoxidvergiftung, einer schädlichen thermischen Einwirkung, eines elektrischen Schlags (bei gasverbrauchenden Geräten, die an das Stromnetz angeschlossen werden);
b) über die Notwendigkeit, die gasverbrauchenden Geräte in gut belüfteten Räumen aufzustellen (bei gasverbrauchenden Geräten mit Abführung der Verbrennungsprodukte in den Raum).
5. Alle Anschlussöffnungen der Rohrleitungen müssen mit Transportverschlüssen verschlossen sein.
6. Jede Einheit gasverbrauchender Geräte muss so verpackt sein, dass ihre Unversehrtheit bei Lagerung und Transport gewährleistet ist.
7. Die Verpackung muss die Bedingungen für Transport, Verladung und Entladung der gasverbrauchenden Geräte gewährleisten.
8. Auf der Außenseite der Verpackung muss eine Kennzeichnung angebracht sein.
9. Die Kennzeichnung muss deutlich und gut erkennbar sein und mit unauswaschbarer oder wasserabweisender Farbe aufgebracht werden, die einen Kontrast zur Farbe der Verpackung bildet.
10. Die Kennzeichnung auf der Verpackung muss folgende Informationen enthalten:
a) Modell (Typ) des Geräts;
b) Art und Nenndruck des verwendeten Gases;
c) Handhabungszeichen;
d) Name und (oder) Warenzeichen des Herstellers, Bezeichnung des Landes, in dem das Produkt hergestellt wurde.
11. Die Handhabungszeichen müssen an verschiedenen Stellen der Verpackung wiederholt werden.
12. Es ist zulässig, nur die Verpackung zu kennzeichnen, wenn die Kennzeichnung aufgrund konstruktiver Besonderheiten nicht unmittelbar auf den gasverbrauchenden Geräten angebracht werden kann.
GENEHMIGT
durch Beschluss der Kommission
der Zollunion
vom 9. Dezember 2011 Nr. 875
(in der Fassung des Beschlusses des Kollegiums
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 3. Februar 2015 Nr. 9)
VERZEICHNIS
der Normen, durch deren freiwillige Anwendung
die Einhaltung der Anforderungen des Technischen
Regelwerks der Zollunion „Über die Sicherheit von Geräten,
die gasförmige Brennstoffe verbrennen“ (TR ZU 016/2011) gewährleistet wird
Fußnote. Verzeichnis in der Fassung des Beschlusses des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 03.02.2015 Nr. 9 (tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).
Lfd. Nr. | Elemente des Technischen Regelwerks der Zollunion | Bezeichnung der Norm | Titel der Norm | Anmerkung |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
I. Gasverbrauchende Geräte, bestimmt für die Zubereitung von Speisen, die Beheizung und die Warmwasserbereitung | ||||
1. Gas-Heizgeräte für den Hausgebrauch (Heizgeräte und kombinierte Geräte mit Wasserkreislauf, Konvektoren, Kamine, Lufterhitzer, Klimageräte mit eingebauten Gas-Lufterhitzern) | ||||
1. | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitte 2 – 4 | Gasbeheizte Einzel-Konvektionsheizer | |
2. | Abschnitte 1, 2 und 5 | Gas-Heizgeräte für den Hausgebrauch mit Wasserkreislauf. Technische Lieferbedingungen | ||
3. | Abschnitte 1, 2 und 5 | Gas-Heizgeräte für den Hausgebrauch mit Wasserkreislauf. Technische Lieferbedingungen | ||
4. | Abschnitte 5 und 7 | Heizgeräte ohne Abgasabführung, nicht für den Hausgebrauch, für Flüssiggas mit einer Wärmebelastung von | ||
5. | Abschnitte 4 – 6 und 8 | Gasbeheizte Einzel-Konvektionsheizer mit eingebautem Brennergebläse | ||
6. | Abschnitte 5, 6 und 8 | Gasbeheizte Einzelheizgeräte mit offener Frontfläche | ||
7. | Abschnitte 4, 5 und 7 | Gas-Lufterhitzer mit erzwungener Konvektion zur Raumbeheizung für den Hausgebrauch mit einer Nennwärmebelastung von nicht mehr als 70 kW ohne Ventilator zur Förderung der Verbrennungsluft in die Verbrennungszone und/oder zur Abführung der Verbrennungsprodukte | ||
8. | Abschnitte 4, 5 und 7 | Gas-Lufterhitzer mit erzwungener Konvektion zur Raumbeheizung für den Hausgebrauch mit einer Nennwärmebelastung von nicht mehr als 70 kW mit Ventilator | ||
9. | Abschnitte 2 – 4 | Gas-Heizkonvektoren für den Hausgebrauch. Sicherheitsanforderungen | ||
10. | Abschnitte 4, 5 und 7 GOST R 53635-2009 | Gas-Lufterhitzer | ||
11. | Abschnitte 4, 5 und 7 | Heizgeräte für den Hausgebrauch, nicht an eine Abgasleitung angeschlossen, für den Betrieb | ||
12. | Abschnitte 4 – 6 und 8 | Gas-Lufterhitzer für den Hausgebrauch zur Beheizung mit erzwungener Konvektion | ||
2. Gas-Haushaltsgeräte zur Zubereitung und Erwärmung | ||||
13. | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitt 4 | Gas-Haushaltsgeräte zur Zubereitung von Speisen. Teil 1-2. Sicherheit von Geräten mit erzwungener Luftumwälzung im Backofen und/oder Grill | |
14. | Abschnitt 4 | Gas-Haushaltsgeräte zur Zubereitung von Speisen. Teil 2-2. Rationelle Energienutzung. Geräte mit erzwungener Luftumwälzung in Backöfen und/oder Grills | ||
15. | Abschnitte 4 – 6 und 8 | Gas-Haushaltsgeräte zur Zubereitung von Speisen. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
16. | Abschnitt 4 | Gas-Haushaltsgeräte zur Zubereitung von Speisen. Teil 2-1. Rationelle Energienutzung. Allgemeine Bestimmungen | ||
17. | Abschnitt 4 | Gas-Haushaltsgeräte zur Zubereitung von Speisen. Teil 2-2. Rationelle Energienutzung. Geräte mit erzwungener Luftumwälzung in Backöfen und/oder Grills | ||
3. Gasbeheizte Durchlauferhitzer | ||||
18. | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitte 4 – 9 | Gasbeheizte Durchlaufwassererwärmer mit atmosphärischen Brennern für die Warmwasserbereitung für kommunale und häusliche Zwecke. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | |
19. | STB EN 26-2010 | Gasbeheizte Durchlauferhitzer für den Hausgebrauch, ausgerüstet mit atmosphärischen Brennern | ||
4. Gasbeheizte Speicherwassererwärmer | ||||
20. | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitte 4 – 6, | Gasbeheizte Speicherwassererwärmer für den Hausgebrauch. Allgemeine technische Lieferbedingungen | |
21. | Abschnitte 4 – 9 | Gasbeheizte Speicherwassererwärmer für die Bereitung von Warmwasser für den Hausgebrauch | ||
22. | STB EN 89-2012 | Gasbeheizte Speicherwassererwärmer für die Bereitung von Warmwasser für häusliche Zwecke | ||
5. Tragbare Gaskocher und Campinggaskocher sowie Gaskocher-Dreifüße, Gasleuchten für den Hausgebrauch | ||||
23. | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitte 2 und 3 | Campinggaskocher für den Hausgebrauch. Allgemeine technische Lieferbedingungen | |
6. Gas-Infrarotstrahler und Gasbrennereinrichtungen für Geräte für den Hausgebrauch, Gas-Kükenwärmer für Geflügelställe | ||||
24. | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitte 1 – 4, 7 und 8 GOST 16569-86 | Gasbrennereinrichtungen für Heizöfen für den Hausgebrauch. Technische Lieferbedingungen | |
25. | Abschnitte 1 und 2 | Gas-Infrarotstrahler. Allgemeine technische Anforderungen und Abnahme | ||
7. Gas-Heizkessel, einschließlich Kessel mit Blockbrennern mit Gebläse | ||||
26. | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | GOST EN | Heizkessel. Teil 3. Gas-Zentralheizungskessel. Kessel als Einheit mit einem Gebläsebrenner | |
27. | STB EN 297-2010 | Gas-Zentralheizungskessel. Kessel der Bauart B, ausgerüstet mit atmosphärischen Brennern, mit einer Nennwärmebelastung von nicht mehr als 70 kW | ||
28. | Abschnitte 4 und 6 | Heizkessel. und Prüfverfahren | ||
29. | STB EN 483-2010 | Gas-Zentralheizungskessel. Kessel der Bauart C mit einer Nennwärmebelastung von nicht mehr als 70 kW | ||
30. | STB EN 656-2012 | Gas-Zentralheizungskessel. Kessel der Bauart B mit einer Nennwärmebelastung über 70 kW, jedoch nicht mehr als 300 kW | ||
31. | Abschnitte 4, 5 und 7 | Gas-Zentralheizungskessel. Besondere Anforderungen an Brennwertkessel mit einer Nennwärmebelastung von nicht mehr als 70 kW | ||
32. | STB EN 13836-2010 | Gas-Heizkessel für die Zentralheizung. Kessel der Bauart B mit einer Nennwärmebelastung über 300 kW, jedoch nicht mehr als 1000 kW | ||
33. | GOST 12.2.096-83 | System der Arbeitsschutznormen. Dampfkessel mit einem Betriebsdampfdruck bis 0,07 MPa. Sicherheitsanforderungen | ||
34. | Abschnitte 1 – 3 | Warmwasser-Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung bis 100 kW. Allgemeine technische Lieferbedingungen | ||
35. | Abschnitte 4 und 5 | Warmwasser-Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von 0,1 bis 4,0 MW. Allgemeine technische Lieferbedingungen | ||
36. | Abschnitt 4 | Gas-Zentralheizungskessel, ausgerüstet mit atmosphärischen Brennern, mit einer Nennwärmebelastung bis 70 kW. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | ||
37. | Abschnitte 4 – 6 und 8 | Gas-Zentralheizungskessel, Kessel der Bauart B, mit einer Nennwärmebelastung über 70 kW, jedoch nicht mehr als 300 kW. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
38. | Abschnitte 4 und 5 | Gas-Zentralheizungskessel. Zusätzliche Anforderungen an Wassererwärmer für den Hausgebrauch in Verbindung mit Kesseln mit einer Nennwärmebelastung bis 70 kW | ||
39. | Abschnitte 5 – 8 | Gas-Zentralheizungskessel. Kessel der Bauart B mit einer Nennwärmebelastung über 300 kW, jedoch nicht mehr als 1000 kW | ||
40. | Abschnitte 4, 6 und 7 | Heizkessel. | ||
41. | Abschnitte 4, 5 und 7 | Heizkessel. | ||
42. | Abschnitte 4, 5 und 7 GOST R 54825-2011 | Gas-Zentralheizungskessel. Besondere Anforderungen an Brennwertkessel mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 70 kW | ||
43. | Abschnitte 4 – 6 und 8 | Gas-Zentralheizungskessel. Kessel der Bauart „C“ 70 kW | ||
44. | Abschnitte 5 – 7 | Heizkessel mit Gebläsebrenner | ||
8. Gasbeheizte Wärmegeräte für Großküchen und Küchenbetriebe (ortsfeste Kochkessel, Herde, Koch- und Bratgeräte, Kippbratpfannen, Bratplatten, Friteusen, Geräte zum Kochen und Erwärmen von Flüssigkeiten, Warmhaltegeräte für erste und zweite Gänge) | ||||
45. | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitte 2 und 4 | Gasgeräte für die thermische Behandlung von Speisen für Großküchen. Klassifizierung, allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | |
46. | Abschnitte 6 und 7 | Gasbeheizte Wärmegeräte für Großküchen. Teil 1. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | ||
47. | Abschnitte 6 und 7 | Gasbeheizte Wärmegeräte für Großküchen. Teil 2-1. Besondere Anforderungen. Brenner mit offener Flamme und Arbeitsbrenner | ||
48. | Abschnitte 6 und 7 | Gasbeheizte Wärmegeräte für Großküchen. Teil 2-3. Besondere Anforderungen. Kochkessel | ||
49. | Abschnitte 6 und 7 | Gasbeheizte Wärmegeräte für Großküchen. Teil 2-4. Besondere Anforderungen. Bratgeräte | ||
50. | Abschnitte 6 und 7 | Gasbeheizte Wärmegeräte für Großküchen. Teil 2-6. Besondere Anforderungen. Heißwassererzeuger für Getränke | ||
51. | Abschnitte 6 und 7 | Gasbeheizte Wärmegeräte für Großküchen. Teil 2-8. Besondere Anforderungen. Tiefe Bratpfannen und Geschirr für die Zubereitung von Paella | ||
52. | Abschnitte 6 und 7 | Gasbeheizte Wärmegeräte für Großküchen. Teil 2-9. Besondere Anforderungen. Flammenverteiler, Warmhaltegeräte und Bratpfannen | ||
53. | Abschnitte 6 und 7 | Gasbeheizte Wärmegeräte für Großküchen. Teil 2-10. Besondere Anforderungen. Lavasteingrills | ||
54. | Abschnitte 6 und 7 | Gasbeheizte Wärmegeräte für Großküchen. Teil 2-11. Besondere Anforderungen. Nudelkocher | ||
55. | Abschnitte 6 und 7 | Gasbeheizte Wärmegeräte für Großküchen. Teil 2-2. Besondere Anforderungen. Öfen | ||
56. | Abschnitte 6 und 7 | Gasbeheizte Wärmegeräte für Großküchen. Teil 2-7. Besondere Anforderungen. Bratplatten und Drehspießgrills | ||
57. | ST RK IEC | Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sicherheit. Teil 2-102. Zusätzliche Anforderungen an Geräte, die mit gasförmigen, flüssigen und festen Brennstoffen betrieben werden und über elektrische Anschlüsse verfügen | ||
9. Gas-Industriebrenner für besondere Zwecke (Hellstrahler) | ||||
58. | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitte 5 und 6 | Gasbeheizte Hellstrahler, nicht für den Hausgebrauch bestimmt. | |
59. | Abschnitte 5 und 6 | Gasbeheizte Strahler für die Deckenstrahlungsheizung, nicht für den Hausgebrauch. Teil 2. Rationelle Energienutzung | ||
10. Geschlossene gasbeheizte Strahler (Dunkelstrahler) | ||||
60. | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitte 5 und 6 | Gasbeheizte Rohrstrahler mit einem Brenner, nicht für den Hausgebrauch bestimmt. Teil 1. Sicherheitsanforderungen | |
61. | Abschnitte 5 und 6 | Gasbeheizte Rohrstrahler mit einem Brenner, nicht für den Hausgebrauch bestimmt. Teil 2. Rationelle Energienutzung | ||
11. Industrielle Gas-Lufterhitzer (mit indirekter und mit direkter Beheizung), einschließlich Lufterhitzer mit automatischen Gebläse-Blockbrennern, Klimageräte mit eingebauten Gas-Lufterhitzern, Gas-Warmlufterzeuger für Stallgebäude | ||||
62. | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitte 4 und 5 | Gas-Lufterhitzer für den Hausgebrauch und nicht für den Hausgebrauch. Zusätzliche Anforderungen an Brennwert-Lufterhitzer | |
63. | Abschnitte 4, 5 und 7 | Gas-Warmlufterzeuger mit erzwungener Konvektion zur Beheizung von Räumen, nicht für den Hausgebrauch, mit einer Nennwärmebelastung von nicht mehr als 300 kW, ohne Ventilator zur Zuführung der Verbrennungsluft in die Verbrennungszone und/oder zur Abführung der Verbrennungsprodukte | ||
64. | Abschnitte 4 – 6 | Industrielle gasverbrauchende Geräte. Lufterhitzer. Allgemeine technische Anforderungen | ||
65. | Abschnitte 4 – 6 | Industrielle gasverbrauchende Geräte. Lufterhitzer mit direkter Beheizung. Allgemeine technische Anforderungen | ||
66. | Abschnitte 5 und 7 | Fahrbare und tragbare Lufterhitzer mit direkter Beheizung, nicht für den Hausgebrauch, mit erzwungener Konvektion, für den Betrieb mit Flüssiggas. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
67. | GOST 32445-2013 (EN 621:2009) | Gas-Lufterhitzer zur Beheizung, nicht für den Hausgebrauch, mit erzwungener Konvektion, ohne Brennergebläse, mit einer Nennwärmebelastung von nicht mehr als | ||
68. | Abschnitte 5, 6 und 8 | Gas-Lufterhitzer mit direkter Beheizung zur Beheizung von Gewächshäusern und ähnlichen Räumen, nicht für den Hausgebrauch | ||
69. | Abschnitte 5, 6 und 8 | Gas-Lufterhitzer mit direkter Beheizung und erzwungener Konvektion zur Beheizung von Räumen, nicht für den Hausgebrauch, mit einer Nennwärmebelastung bis 300 kW | ||
70. | Abschnitte 5, 6 und 8 | Gas-Konvektions-Lufterhitzer, nicht für den Hausgebrauch, mit Ventilator zur Zuführung der Verbrennungsluft oder zur Abführung der Verbrennungsprodukte, mit einer Nennwärmebelastung von nicht mehr als 300 kW | ||
71. | Abschnitte 4 – 6 | Industrielle gasverbrauchende Geräte. Lufterhitzer. Allgemeine technische Anforderungen | ||
II. Automatische Blockbrenner | ||||
Industrielle Gas- und Zweistoff-Blockbrenner | ||||
72. | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitte 4 – 6 | Gas-Industriebrenner. Allgemeine technische Anforderungen | |
73. | Abschnitte 4 – 6 | Industriebrenner für flüssige Brennstoffe. Allgemeine technische Anforderungen | ||
74. | Abschnitt 4 | Automatische Gasbrenner mit Gebläse. Technische Anforderungen, Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | ||
75. | STB EN 676-2012 | Automatische Gasbrenner mit Gebläse für die Zuführung der Verbrennungsluft | ||
76. | Abschnitt 3 | Gasverbrauchende Wärmeaggregate. Gas-Industriebrenner. Grenzwerte der NOx-Konzentration in den Verbrennungsprodukten | ||
III. Einrichtungen zum Einbau in Anlagen | ||||
1. Gasdruckregler ohne Hilfsenergie | ||||
77. | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitte 2 und 5 | GSP. Regler, die ohne Nutzung einer Fremdenergiequelle arbeiten. Allgemeine technische Lieferbedingungen | |
78. | Abschnitte 4 und 6 – 8 | Druckregler und zugehörige Sicherheitseinrichtungen für Gasgeräte. Teil 2. Regler mit einem Eingangsdruck über 50 kPa bis einschließlich 500 kPa | ||
79. | Abschnitte 4 und 6 – 8 | Druckregler und zugehörige Sicherheitseinrichtungen für Gasgeräte. Teil 1. Regler mit einem Eingangsdruck bis einschließlich 50 kPa | ||
80. | STB EN 88-1-2012 | Druckregler und Sicherheitseinrichtungen für Gasgeräte. Teil 1. Regler mit einem Eingangsdruck bis 50 kPa | ||
81. | STB EN 88-2-2012 | Druckregler und Sicherheitseinrichtungen für Gasgeräte. Teil 2. Regler mit einem Eingangsdruck über 500 mbar bis höchstens 5 bar | ||
2. Flaschendruckregler | ||||
82. | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitte 1 – 3 | Druckregler für Flüssiggas für Drücke bis 1,6 MPa. Allgemeine technische Lieferbedingungen | |
3. Geräte und Automatisierungsmittel für Gasbrenner und Gasgeräte (Baugruppen und Steuerpaneele für die automatische Zündung) | ||||
83. | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitte 2 – 4 und 7 | Automatische Feuerungsmanagementsysteme für Gasbrenner und Gasgeräte. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | |
4. Gasregel- sowie Absperr- und Sicherheitsarmaturen (automatische Absperrventile, Druckregler, thermoelektrische Zündsicherungen, Gashähne, mechanische Thermostate, Mehrfachstellgeräte) | ||||
84. | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitte 6, 7 und 9 | Automatische Absperrventile für Gasbrenner und Gasgeräte. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | |
85. | Abschnitte 4 – 6 und 8 | Mechanische Thermostate (Temperaturregler) für Gasgeräte. Allgemeine technische Anforderungenund Prüfverfahren | ||
86. | Abschnitt 5 | Gashähne für Gasgeräte. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
87. | Abschnitte 2, 3 und 5 | Flammenüberwachungseinrichtungen für Gasgeräte. | ||
88. | Abschnitte 6 – 8 | Druckregler und zugehörige Sicherheitseinrichtungen für Gasgeräte. Teil 2. Regler mit einem Eingangsdruck | ||
89. | Abschnitte 6 – 8 | Druckregler und zugehörige Sicherheitseinrichtungen für Gasgeräte. Teil 1. Regler mit einem Eingangsdruck | ||
90. | Abschnitte 4 und 6 – 9 | Druckwächter für Gasbrenner und Gasgeräte pneumatischer Bauart | ||
91. | Abschnitte 4, 5 und 7 | Gas-Luft-Verhältnisregler für Gasbrenner und gasverbrauchende Geräte. Teil 1. Regler pneumatischer Bauart | ||
92. | Abschnitte 4 und 6 – 8 | Gas-Luft-Verhältnisregler für Gasbrenner und gasverbrauchende Geräte. Teil 2. Regler elektronischer Bauart | ||
93. | Abschnitte 5 und 6 | Ventilüberwachungssysteme für automatische Absperrventile für Gasbrenner und Gas-Haushaltsgeräte | ||
94. | Abschnitte 6, 7 und 9 | Sicherheits-, Regel- und Steuereinrichtungen für Gasbrenner und Gas-Haushaltsgeräte. Allgemeine Anforderungen | ||
95. | STB EN 13611-2012 | Sicherheitseinrichtungen und Steuereinrichtungen für Gasbrenner und Gas-Haushaltsgeräte. Allgemeine technische Anforderungen | ||
5. Flexible Schlauchleitungen aus Stahl für Gasbrenner und Gasgeräte | ||||
96. | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitte 2 und 9 | Verbindungen für Gasbrenner und Gasgeräte. Allgemeine technische Lieferbedingungen und Prüfverfahren | |
GENEHMIGT
durch den Beschluss der Kommission
der Zollunion
vom 9. Dezember 2011 Nr. 875
(in der Fassung des Beschlusses des Kollegiums
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 3. Februar 2015 Nr. 9)
VERZEICHNIS
der Normen, die Regeln und Methoden für
Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen enthalten, einschließlich der Regeln
der Probenahme, die für die Anwendung und Erfüllung
der Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion
«Über die Sicherheit der Geräte zur Verbrennung gasförmiger
Brennstoffe» (TR ZU 016/2011) und für die Durchführung der Konformitätsbewertung
(-bestätigung) der Produkte erforderlich sind
Fußnote. Verzeichnis in der Fassung des Beschlusses des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 03.02.2015 Nr. 9 (tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).
Lfd. Nr. | Elemente des Technischen Regelwerks der Zollunion | Bezeichnung der Norm | Titel der Norm | Anmerkung |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
I. Gasverbrauchende Geräte, die für die Zubereitung von Speisen, die Beheizung und die Warmwasserbereitung bestimmt sind | ||||
1. Gas-Heizgeräte für den Hausgebrauch (Heizgeräte und kombinierte Geräte mit Wasserkreislauf, Konvektoren, Kamine, Lufterhitzer, Klimageräte mit eingebauten Gas-Lufterhitzern) | ||||
1. | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitt 5 | Gasbeheizte Einzel-Konvektionsheizer | |
2. | Abschnitt 6 | Gas-Lufterhitzer mit erzwungener Konvektion zur Beheizung von Räumen für den Hausgebrauch mit einer Nennwärmebelastung von nicht mehr als 70 kW ohne Ventilator zur Zuführung der Luft in die Verbrennungszone und/oder zur Abführung der Verbrennungsprodukte | ||
3. | Abschnitt 6 | Gas-Lufterhitzer mit erzwungener Konvektion zur Beheizung von Räumen für den Hausgebrauch mit einer Nennwärmebelastung von nicht mehr als 70 kW mit Ventilator | ||
4. | Abschnitt 4 | Gas-Heizgeräte für den Hausgebrauch mit Wasserkreislauf. Technische Lieferbedingungen | ||
5. | Abschnitte 1, 2 und 5 | Gas-Heizgeräte für den Hausgebrauch mit Wasserkreislauf. Technische Lieferbedingungen | ||
6. | Abschnitt 6 | Heizgeräte ohne Abgasabführung, nicht für den Hausgebrauch, für Flüssiggas mit einer Wärmebelastung von nicht mehr als 10 kW | ||
7. | Abschnitt 7 | Gas-Einzelheizkonvektoren mit eingebautem Brennergebläse | ||
8. | Abschnitt 7 | Gas-Einzelheizgeräte mit offener Frontfläche | ||
9. | Abschnitt 5 | Gas-Heizkonvektoren für den Hausgebrauch. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | ||
10. | Abschnitt 6 | Gas-Lufterhitzer mit erzwungener Konvektion zur Beheizung von Räumen mit einer Nennwärmeleistung bis 100 kW. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
11. | Abschnitt 6 | Heizgeräte für den Hausgebrauch, nicht an eine Abgasleitung angeschlossen, für den Betrieb mit Flüssiggas | ||
12. | Abschnitt 7 | Gas-Lufterhitzer für den Hausgebrauch zur Beheizung mit erzwungener Konvektion und Brennergebläse mit einer Nennwärmebelastung von nicht mehr als 70 kW. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
2. Gas-Haushaltsgeräte zur Zubereitung und Erwärmung von Speisen (Herde, Kochmulden, Backöfen, Grills, Elektroherde mit mindestens einem Gasbrenner) | ||||
13. | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitt 4 | Gas-Haushaltsgeräte zur Zubereitung von Speisen. Teil 1-2. Sicherheit von Geräten mit erzwungener Luftzirkulation im Backofen und/oder Grill | |
14. | Abschnitt 5 | Gas-Haushaltsgeräte zur Zubereitung von Speisen. Teil 2-2. Rationelle Energienutzung. Geräte mit erzwungener Luftzirkulation in Backöfen und/oder Grills | ||
15. | Abschnitt 5 GOST R 50696-2006 | Gas-Haushaltsgeräte zur Zubereitung von Speisen. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
16. | Abschnitt 5 GOST R 54451-2011 (EN 30-2-2:1999) | Gas-Haushaltsgeräte zur Zubereitung von Speisen. Teil 2-2. Rationelle Energienutzung. Geräte mit erzwungener Luftzirkulation in Backöfen und/oder Grills | ||
3. Gas-Durchlauferhitzer | ||||
17. | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitt 10 | Gas-Durchlaufwassererwärmer mit atmosphärischen Brennern zur Erzeugung von Warmwasser für kommunale und häusliche Zwecke. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | |
18. | STB EN 26-2010 | Gas-Durchlauferhitzer für den Hausgebrauch, mit atmosphärischen Brennern ausgerüstet | ||
4. Gas-Speicherwassererwärmer | ||||
19. | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitt 7 | Gas-Speicherwassererwärmer für den Hausgebrauch. Allgemeine technische Lieferbedingungen | |
20. | Abschnitt 8 | Gas-Speicherwassererwärmer für die Bereitung von Warmwasser für den Hausgebrauch | ||
21. | STB EN 89-2012 | Gas-Speicherwassererwärmer für die Erzeugung von Warmwasser für häusliche Zwecke | ||
5. Tragbare Gaskocher und Gaskocher-Dreifüße sowie Campinggaskocher, Gasleuchten für den Hausgebrauch | ||||
22. | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitt 5 | Campinggaskocher für den Hausgebrauch. Allgemeine technische Lieferbedingungen | |
23. | STB EN 521-2012 | Technische Anforderungen an Geräte, die mit Flüssiggas betrieben werden. Tragbare Gasgeräte, die mit Flüssiggas betrieben werden | ||
6. Gas-Infrarotstrahlbrenner und Gasbrennereinrichtungen für Geräte für den Hausgebrauch, Gas-Kükenwärmer für Geflügelställe | ||||
24. | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitte 1 – 4, 7 und 8 | Gasbrennereinrichtungen für Heizöfen für den Hausgebrauch. Technische Lieferbedingungen | |
25. | Abschnitte 1 und 2 | Gas-Infrarotstrahlbrenner. Allgemeine technische Anforderungen und Abnahme | ||
7. Gas-Heizkessel, einschließlich Kessel mit automatischen Blockgebläsebrennern | ||||
26. | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | GOST EN | Heizkessel. Teil 3. Gas-Zentralheizungskessel. Kessel-Brenner-Einheit mit Gebläsebrenner | |
27. | Abschnitte 4 und 6 | Heizkessel. | ||
28. | STB EN 297-2010 | Gas-Zentralheizungskessel. Kessel der Bauart B, mit atmosphärischen Brennern ausgerüstet, mit einer Nennwärmebelastung von nicht mehr als 70 kW | ||
29. | STB EN 304-2010 | Heizkessel. Prüfverfahren für Heizkessel mit Ölzerstäubungsbrennern | ||
30. | STB EN 483-2010 | Gas-Zentralheizungskessel. Kessel der Bauart C mit einer Nennwärmebelastung von nicht mehr als 70 kW | ||
31. | STB EN 656-2012 | Gas-Zentralheizungskessel. Kessel der Bauart B mit einer Nennwärmebelastung über 70 kW, jedoch nicht mehr als 300 kW | ||
32. | Abschnitte 4, 5 und 7 | Gas-Zentralheizungskessel. Besondere Anforderungen an Brennwertkessel mit einer Nennwärmebelastung von nicht mehr als 70 kW | ||
33. | STB EN 13836-2010 | Gas-Heizkessel für die Zentralheizung. Kessel der Bauart B mit einer Nennwärmebelastung über 300 kW, jedoch nicht mehr als 1000 kW | ||
34. | Abschnitte 5 und 6 | Warmwasser-Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung bis 100 kW. Allgemeine technische Lieferbedingungen | ||
35. | Abschnitte 7 und 8 | Warmwasser-Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von 0,1 bis 4,0 MW. Allgemeine technische Lieferbedingungen | ||
36. | Abschnitt 4 | Gas-Zentralheizungskessel, mit atmosphärischen Brennern ausgerüstet, mit einer Nennwärmebelastung bis 70 kW. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | ||
37. | Abschnitte 4 – 6 und 8 | Gas-Zentralheizungskessel, Kessel der Bauart B, mit einer Nennwärmebelastung über 70 kW, jedoch nicht mehr als 300 kW. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
38. | Abschnitt 6 | Gas-Zentralheizungskessel. Zusätzliche Anforderungen an die Warmwasserbereitung für den Hausgebrauch in Verbindung mit Kesseln mit einer Nennwärmebelastung bis 70 kW | ||
39. | Abschnitt 7 | Gas-Zentralheizungskessel. Kessel der Bauart B mit einer Nennwärmebelastung über 300 kW, jedoch nicht mehr als 1000 kW | ||
40. | Abschnitt 5 | Heizkessel. Teil 1. Heizkessel mit Gebläsebrennern. Begriffe, allgemeine Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung | ||
41. | GOST R 54442-2011 | Heizkessel. Teil 3. Gas-Zentralheizungskessel. Aggregat, bestehend aus Kesselkörper und Gebläsebrenner. Anforderungen an die wärmetechnischen Prüfungen | ||
42. | Abschnitt 6 | Heizkessel. Teil 7. Kessel mit Gas-Gebläsebrennern für Zentralheizungen mit einer Wärmeleistung von nicht mehr als 1000 kW | ||
43. | Abschnitt 6 | Gas-Zentralheizungskessel. Besondere Anforderungen an Brennwertkessel mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 70 kW | ||
44. | Abschnitt 7 | Gas-Zentralheizungskessel. Kessel der Bauart „C“ mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 70 kW | ||
45. | Abschnitt 8 | Heizkessel, ausgerüstet mit einem Gebläsebrenner, mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 10 MW und einer maximalen Betriebstemperatur von 150°C | ||
8. Gasbeheizte Wärmegeräte für Großküchen und Küchenbetriebe (ortsfeste Kochkessel, Herde, Koch- und Bratgeräte, Kippbratpfannen, Bratplatten, Friteusen, Geräte zum Kochen und Erwärmen von Flüssigkeiten, Warmhaltegeräte für erste und zweite Gänge) | ||||
46 | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitt 3 GOST 27441-87 (ST RGW 5796-86) | Gasgeräte für die thermische Behandlung von Speisen für Großküchen. Klassifizierung, Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | |
47 | Abschnitt 7 | Gasbeheizte Wärmegeräte für Großküchen. Teil 1. Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | ||
48 | Abschnitt 7 | Gasbeheizte Wärmegeräte für Großküchen. Teil 2-1. Besondere Anforderungen. Brenner mit offener Flamme und Arbeitsbrenner | ||
49 | Abschnitt 7 | Gasbeheizte Wärmegeräte für Großküchen. Teil 2-3. Besondere Anforderungen. Kochkessel | ||
50 | Abschnitt 7 | Gasbeheizte Wärmegeräte für Großküchen. Teil 2-4. Besondere Anforderungen. Bratgeräte | ||
51 | Abschnitt 7 | Gasbeheizte Wärmegeräte für Großküchen. Teil 2-6. Besondere Anforderungen. Heißwassererzeuger für Getränke | ||
52 | Abschnitt 7 | Gasbeheizte Wärmegeräte für Großküchen. Teil 2-8. Besondere Anforderungen. Tiefe Bratpfannen und Paella-Geschirr | ||
53 | Abschnitt 7 | Gasbeheizte Wärmegeräte für Großküchen. Teil 2-9. Besondere Anforderungen. Flammenverteiler, Warmhaltegeräte und Bratpfannen | ||
54 | Abschnitt 7 | Gasbeheizte Wärmegeräte für Großküchen. Teil 2-10. Besondere Anforderungen. Lavasteingrills | ||
55 | Abschnitt 7 | Gasbeheizte Wärmegeräte für Großküchen. Teil 2-11. Besondere Anforderungen. Nudelkocher | ||
56 | Abschnitt 7 | Gasbeheizte Wärmegeräte für Großküchen. Teil 2-2. Besondere Anforderungen. Öfen | ||
57 | Abschnitt 7 | Gasbeheizte Wärmegeräte für Großküchen. Teil 2-7. Besondere Anforderungen. Bratplatten und Drehspießgrills | ||
9. Gas-Industriebrenner für besondere Zwecke (Hellstrahler) | ||||
58 | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitt 7 | Gasbeheizte Hellstrahler, nicht für den Hausgebrauch bestimmt. Teil 1. Sicherheitsanforderungen | |
59 | Abschnitt 7 | Gasbeheizte Geräte für die Deckenstrahlungsheizung, nicht für den Hausgebrauch. Teil 2. Rationelle Energienutzung | ||
10. Geschlossene Gas-Strahlungsheizgeräte (Dunkelstrahler) | ||||
60 | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitt 7 | Gasbeheizte Rohrstrahler mit einem Brenner, nicht für den Hausgebrauch bestimmt. Teil 1. Sicherheitsanforderungen | |
61 | Abschnitt 7 | Gasbeheizte Rohrstrahler mit einem Brenner, nicht für den Hausgebrauch bestimmt. Teil 2. Rationelle Energienutzung | ||
11. Gas-Industrielufterhitzer (mit indirekter und mit direkter Beheizung), einschließlich Lufterhitzer mit Gebläse-Blockbrennern, Klimageräte mit eingebauten Gas-Lufterhitzern, Gas-Warmlufterzeuger für Stallgebäude | ||||
62 | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitte 4, 5 und 7 | Gas-Warmlufterzeuger mit erzwungener Konvektion zur Beheizung von Räumen nicht für den Hausgebrauch mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 300 kW, ohne Ventilator zur Zuführung der Luft in die Verbrennungszone und/oder zur Abführung der Verbrennungsprodukte | |
63 | Abschnitt 7 | Gas-Lufterhitzer mit direkter Beheizung zur Beheizung von Gewächshäusern und ähnlichen Räumen nicht für den Hausgebrauch | ||
64 | Abschnitt 7 | Gas-Lufterhitzer mit direkter Beheizung und erzwungener Konvektion zur Beheizung von Räumen nicht für den Hausgebrauch mit einer Nennwärmeleistung bis 300 kW | ||
65 | Abschnitt 7 | Gasbeheizte Konvektions-Lufterhitzer nicht für den Hausgebrauch, ausgerüstet mit einem Ventilator zur Zuführung der Verbrennungsluft oder zur Abführung der Verbrennungsprodukte, mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 300 kW | ||
66 | Abschnitt 6 | Fahrbare und tragbare Lufterhitzer mit direkter Beheizung nicht für den Hausgebrauch, mit erzwungener Konvektion, betrieben mit Flüssiggas. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
67 | GOST 32445-2013 | Gasbeheizte Heizlufterhitzer nicht für den Hausgebrauch mit erzwungener Konvektion, ohne Brennergebläse, mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als | ||
68 | Abschnitt 7 | Gas-Lufterhitzer für den Hausgebrauch und nicht für den Hausgebrauch. Zusätzliche Anforderungen an Brennwert-Lufterhitzer | ||
69 | Abschnitte 4 – 8 | Gasverbrauchende Industrieanlagen. Lufterhitzer. Prüfverfahren | ||
II. Automatische Blockbrenner | ||||
Gas- und Zweistoff-Blockbrenner für die Industrie | ||||
70 | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitt 4 | Automatische Gas-Gebläsebrenner. Technische Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren | |
71 | GOST 29134-97 | Gas-Industriebrenner. Prüfverfahren | ||
72 | Abschnitte 4 – 6 | Industriebrenner für flüssige Brennstoffe. Allgemeine technische Anforderungen | ||
73 | STB EN 676-2012 | Automatische Gasbrenner mit Gebläse für die Verbrennungsluft | ||
74 | Abschnitt 4 | Gasverbrauchende Wärmeaggregate. Gas-Industriebrenner. Grenzwerte der NOx-Konzentration in den Verbrennungsprodukten | ||
III. Einrichtungen zum Einbau in Anlagen | ||||
1. Gasdruckregler, die ohne Fremdenergiequelle arbeiten | ||||
75 | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitte 2 und 5 | GSP. Regler, die ohne Nutzung einer Fremdenergiequelle arbeiten. Allgemeine technische Lieferbedingungen | |
76 | Abschnitt 7 | Druckregler und zugehörige Sicherheitseinrichtungen für Gasgeräte. Teil 2. Regler mit einem Eingangsdruck über 50 kPa bis einschließlich 500 kPa | ||
77 | Abschnitt 7 | Druckregler und zugehörige Sicherheitseinrichtungen für Gasgeräte. Teil 1. Regler mit einem Eingangsdruck bis einschließlich 50 kPa | ||
78 | STB EN 88-1-2012 | Druckregler und Sicherheitseinrichtungen für Gasgeräte. Teil 1. Regler mit einem Eingangsdruck bis 50 kPa | ||
79 | STB EN 88-2-2012 | Druckregler und Sicherheitseinrichtungen für Gasgeräte. Teil 2. Druckregler mit einem Eingangsdruck über 500 mbar bis einschließlich 5 bar | ||
2. Flaschendruckregler | ||||
80 | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitte 1 – 3 | Druckregler für Flüssiggas für einen Druck bis 1,6 MPa. Allgemeine technische Lieferbedingungen | |
3. Geräte und Automatisierungsmittel für Gasbrenner und Gasgeräte (Baugruppen und Steuerpaneele für die automatische Zündung) | ||||
81 | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitte 2 – 4 und 7 | Automatische Feuerungsmanagementsysteme für Gasbrenner und Gasgeräte. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | |
4. Gasregel- sowie Absperr- und Sicherheitsarmaturen (automatische Absperrventile, Druckregler, thermoelektrische Zündsicherungen, Gashähne, mechanische Thermostate, Mehrfachstellgeräte) | ||||
82 | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitt 8 | Automatische Absperrventile für Gasbrenner und Gasgeräte. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | |
83 | Abschnitt 7 | Mechanische Thermostate (Temperaturregler) für Gasgeräte. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
84 | Abschnitt 5 | Gashähne für Gasgeräte. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
85 | Abschnitt 8 | Flammenüberwachungseinrichtungen für Gasgeräte. Thermoelektrische Zündsicherungen. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | ||
86 | Abschnitt 7GOST R | Druckregler und zugehörige Sicherheitseinrichtungen für Gasgeräte. Teil 2. Regler mit einem Eingangsdruck über 50 kPa bis einschließlich 500 kPa | ||
87 | Abschnitt 7 | Druckregler und zugehörige Sicherheitseinrichtungen für Gasgeräte. Teil 1. Regler mit einem Eingangsdruck bis einschließlich 50 kPa | ||
88 | Abschnitt 7 | Druckwächter für Gasbrenner und Gasgeräte pneumatischer Bauart | ||
89 | Abschnitt 6 | Gas-Luft-Verhältnisregler für Gasbrenner und gasverbrauchende Geräte. Teil 1. Regler pneumatischer Bauart | ||
90 | Abschnitt 7 | Gas-Luft-Verhältnisregler für Gasbrenner und gasverbrauchende Geräte. Teil 2. Regler elektronischer Bauart | ||
91 | Abschnitt 6 | Dichtheitskontrollsysteme für automatische Absperrventile für Gasbrenner und Gasgeräte | ||
92 | Abschnitte 6 – 8 | Sicherheits-, Regel- und Steuereinrichtungen für Gasbrenner und Gasgeräte. Allgemeine Anforderungen | ||
93 | STB EN 13611-2012 | Sicherheitseinrichtungen und Steuereinrichtungen für Gasbrenner und Gasgeräte. Allgemeine technische Anforderungen | ||
5. Flexible Schlauchleitungen aus Stahl für Gasbrenner und Gasgeräte | ||||
94 | Artikel 4, 5, 7 und 8, Anlagen 2 und 3 | Abschnitt 8 | Verbindungen für Gasbrenner und Gasgeräte. Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren | |