Gemäß Artikel 13 des Abkommens über einheitliche Grundsätze und Regeln der technischen Regulierung in der Republik Kasachstan, der Republik Belarus und der Russischen Föderation vom 18. November 2010 hat die Kommission der Zollunion (nachfolgend – Kommission) beschlossen:
1.Das Technische Regelwerk der Zollunion "Über die Sicherheit der Erzeugnisse der Leichtindustrie" (TR ZU 017/2011) (beigefügt) anzunehmen.
2. Außer Kraft getreten durch Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 22.12.2020 Nr. 180 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).3.Festzulegen:
3.1. Das Technische Regelwerk der Zollunion "Über die Sicherheit der Erzeugnisse der Leichtindustrie" (nachfolgend – Technisches Regelwerk) tritt am 1. Juli 2012 in Kraft;
3.2.Dokumente über die Bewertung (Bestätigung) der Konformität mit den verbindlichen Anforderungen, die durch Rechtsvorschriften der Zollunion oder durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Zollunion festgelegt wurden und die in Bezug auf Erzeugnisse, die Gegenstand der technischen Regulierung des Technischen Regelwerks sind (nachfolgend – Erzeugnisse), vor dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks erteilt oder ausgestellt wurden, sind bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig, jedoch nicht länger als bis zum 1. Juli 2014. Die genannten Dokumente, die vor dem Tag der amtlichen Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses erteilt oder ausgestellt wurden, sind bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.
Ab dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks ist die Erteilung oder Ausstellung von Dokumenten über die Bewertung (Bestätigung) der Konformität der Erzeugnisse mit den verbindlichen Anforderungen, die zuvor durch Rechtsvorschriften der Zollunion oder durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Zollunion festgelegt wurden, nicht zulässig;
3.3. Bis zum 1. Juli 2014 sind die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß den verbindlichen Anforderungen zulässig, die zuvor durch Rechtsvorschriften der Zollunion oder durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Zollunion festgelegt wurden, sofern Dokumente über die Bewertung (Bestätigung) der Konformität der Erzeugnisse mit den genannten verbindlichen Anforderungen vorliegen, die vor dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks erteilt oder ausgestellt wurden.
Die genannten Erzeugnisse werden mit dem nationalen Konformitätszeichen (Verkehrszeichen auf dem Markt) gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Zollunion oder gemäß dem Beschluss der Kommission vom 20. September 2010 Nr. 386 gekennzeichnet.
Die Kennzeichnung solcher Erzeugnisse mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion ist nicht zulässig;
3.3-1. Bis zum 1. Januar 2013 sind die Herstellung und das Inverkehrbringen im Zollgebiet der Zollunion von Erzeugnissen, die vor dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks gemäß den Rechtsvorschriften der Zollunion oder den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Zollunion keiner verbindlichen Konformitätsbewertung (-bestätigung) unterlagen, ohne Dokumente über die verbindliche Konformitätsbewertung (-bestätigung) und ohne Kennzeichnung mit dem nationalen Konformitätszeichen (Verkehrszeichen auf dem Markt) zulässig;
3.4. Der Marktverkehr der Erzeugnisse, die während der Geltungsdauer der in Unterpunkt 3.2 des vorliegenden Beschlusses genannten Dokumente über die Bewertung (Bestätigung) der Konformität in Verkehr gebracht wurden, sowie der in Unterpunkt 3.3-1 des vorliegenden Beschlusses genannten Erzeugnisse ist während der Nutzungsdauer der Erzeugnisse zulässig, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Zollunion festgelegt wurde.
Fußnote. Punkt 3 geändert durch Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 22.06.2012 Nr. 92 (tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt für Rechtsverhältnisse, die ab dem 01.07.2012 entstanden sind).4.Dem Sekretariat der Kommission wird aufgetragen, gemeinsam mit den Vertragsparteien den Entwurf eines Maßnahmenplans vorzubereiten, der für die Umsetzung des Technischen Regelwerks erforderlich ist, und innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses dessen Vorlage zur Genehmigung durch die Kommission in der festgelegten Ordnung sicherzustellen.
5.Der kasachischen Vertragspartei wird aufgetragen, unter Beteiligung der Vertragsparteien auf der Grundlage der Überwachung der Ergebnisse der Anwendung der Normen die Vorbereitung von Vorschlägen zur Aktualisierung der in Punkt 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Verzeichnisse sicherzustellen und diese mindestens einmal jährlich ab dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks dem Sekretariat der Kommission zur Genehmigung durch die Kommission in der festgelegten Ordnung vorzulegen.
6. Den Vertragsparteien wird aufgetragen:
6.1.Vor dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks die Behörden der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) zu bestimmen, die für die Durchführung der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen des Technischen Regelwerks verantwortlich sind, und die Kommission hierüber zu informieren;
6.2. Ab dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks die Durchführung der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen des Technischen Regelwerks unter Berücksichtigung der Unterpunkte 3.2 - 3.4 des vorliegenden Beschlusses sicherzustellen.
7. Der vorliegende Beschluss tritt am Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft.
Mitglieder der Kommission der Zollunion:
Für die Republik |
Für die Republik |
Für die Russische |
S. Rumas | U. Schukejew | I. Schuwalow |
ANGENOMMEN
durch Beschluss der Kommission
der Zollunion
vom 9. Dezember 2011 Nr. 876
TECHNISCHES REGELWERK
DER ZOLLUNION
TR ZU 017/2011
Über die Sicherheit der Erzeugnisse der Leichtindustrie
Inhalt
Vorwort
Artikel 1. Anwendungsbereich
Artikel 2. Begriffsbestimmungen
Artikel 3. Regeln für den Marktverkehr im Zollgebiet der Union
Artikel 4. Allgemeine Sicherheitsanforderungen an Erzeugnisse der Leichtindustrie
Artikel 5. Sicherheitsanforderungen an Textilmaterialien, Erzeugnisse daraus, Bekleidung und Textilkurzwaren
Artikel 6. Sicherheitsanforderungen an Schuhe, Leder und Lederkurzwaren
Artikel 7. Sicherheitsanforderungen an Bekleidung und Erzeugnisse aus Leder, Pelz und zugerichteten Pelzfellen
Artikel 8. Sicherheitsanforderungen an maschinell hergestellte Teppichbeläge und Teppicherzeugnisse, Walkfilz, Haarfilz, Vliesstoffe und Fertigerzeugnisse aus diesen Materialien
Artikel 9. Anforderungen an die Kennzeichnung der Erzeugnisse
Artikel 10. Sicherstellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen
Artikel 11. Konformitätsbewertung
Artikel 12. Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten
Artikel 13. Außer Kraft getreten durch Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 12.09.2025 Nr. 75 (tritt nach Ablauf von 180 Tagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).Anlage 1. Verzeichnis der Erzeugnisse, für die die Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks festgelegt werden
Anlage 2. Anforderungen an die biologische und chemische Sicherheit von Textilmaterialien, Erzeugnissen daraus, Bekleidung und Textilkurzwaren
Anlage 3. Anforderungen an die chemische Sicherheit von Textil-, Polymer- und anderen Materialien, Leder und Erzeugnissen der Leichtindustrie daraus
Anlage 4. Anforderungen an die chemische Sicherheit von Textilmaterialien und Erzeugnissen daraus, die mit Textilhilfsmitteln behandelt wurden
Anlage 5. Anforderungen an die mechanische und biologische Sicherheit von Schuhen
Anlage 6. Anforderungen an die mechanische und biologische Sicherheit von Lederkurzwaren
Anlage 7. Anforderungen an die chemische Sicherheit von Lederkurzwaren und Materialien zu ihrer Herstellung in Abhängigkeit von der Materialzusammensetzung
Anlage 8. Anforderungen an die chemische und biologische Sicherheit von Leder, Pelz und Erzeugnissen daraus
Technisches Regelwerk der Zollunion
"Über die Sicherheit der Erzeugnisse der Leichtindustrie"
Vorwort
Fußnote. Das Vorwort wurde durch Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 12.09.2025 Nr. 75 gestrichen (tritt nach Ablauf von 180 Tagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).
Fußnote. Im gesamten Text wurden die Worte "Technisches Regelwerk" im entsprechenden Fall durch die Worte "technisches Regelwerk" im entsprechenden Fall ersetzt, die Worte "Mitgliedstaat der Zollunion" im entsprechenden Numerus und Fall durch die Worte "Mitgliedstaat" im entsprechenden Numerus und Fall ersetzt, gemäß dem Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 12.09.2025 Nr. 75 (tritt nach Ablauf von 180 Tagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).
Artikel 1. Anwendungsbereich
1. Das vorliegende technische Regelwerk legt Sicherheitsanforderungen an Erzeugnisse der Leichtindustrie fest, die im Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion (nachfolgend – Union) verbindlich anzuwenden und einzuhalten sind.
Das vorliegende technische Regelwerk gilt für Erzeugnisse der Leichtindustrie, die im Zollgebiet der Union in Verkehr gebracht werden.
Falls in Bezug auf Erzeugnisse der Leichtindustrie andere technische Regelwerke der Union (der Zollunion) angenommen wurden, die Sicherheitsanforderungen an Erzeugnisse der Leichtindustrie festlegen, müssen diese Erzeugnisse den Anforderungen aller technischen Regelwerke der Union (der Zollunion) entsprechen, die für sie gelten.
Das vorliegende technische Regelwerk wurde zum Schutz des Lebens und (oder) der Gesundheit des Menschen, des Eigentums, der Umwelt, des Lebens und (oder) der Gesundheit von Tieren und Pflanzen sowie zur Verhinderung von Handlungen, die die Verbraucher irreführen, angenommen.
2. Zu den Erzeugnissen der Leichtindustrie (nachfolgend – Erzeugnisse), für die das vorliegende technische Regelwerk gilt, gehören:
- Textilmaterialien;
- Bekleidung sowie Konfektions- und Maschenwarenerzeugnisse;
- maschinell hergestellte Teppichbeläge und Teppicherzeugnisse;
- Lederkurzwaren, Textilkurzwaren;
- Walkfilz, Haarfilz und Vliesstoffe;
- Schuhe;
- Pelze und Pelzerzeugnisse;
- Leder und Ledererzeugnisse;
- Kunstleder.
3. Das Verzeichnis der Erzeugnisse, für die die Anforderungen des vorliegenden technischen Regelwerks festgelegt werden, ist in Anlage 1 zum vorliegenden technischen Regelwerk angegeben.
4. Das vorliegende technische Regelwerk gilt nicht für folgende Arten von Erzeugnissen:
- gebrauchte Erzeugnisse;
- nach Einzelbestellungen der Bevölkerung hergestellte Erzeugnisse;
- Erzeugnisse für medizinische Zwecke;
- Spezial- und Dienstbekleidung, die eine persönliche Schutzausrüstung darstellt, sowie Materialien zu ihrer Herstellung;
- für Kinder und Jugendliche bestimmte Erzeugnisse;
- textile Verpackungsmaterialien, gewebte Säcke;
- Materialien und Erzeugnisse daraus für technische Zwecke;
- Souvenirerzeugnisse und Erzeugnisse des Kunsthandwerks;
- Sporterzeugnisse, die für die Ausrüstung von Sport-
mannschaften bestimmt sind;
- Haarersatzerzeugnisse (Perücken, aufgesetzte Schnurrbärte, Bärte usw.).
5. Außer Kraft getreten durch Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 12.09.2025 Nr. 75 (tritt nach Ablauf von 180 Tagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).Fußnote. Artikel 1 geändert durch Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 12.09.2025 Nr. 75 (tritt nach Ablauf von 180 Tagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).
Artikel 2. Definitionen
Für die Zwecke der Anwendung dieses Technischen Regelwerks werden die Begriffe verwendet, die im Protokoll über die technische Regulierung im Rahmen der Eurasischen Wirtschaftsunion (Anlage Nr. 9 zum Vertrag über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014) und in den mit Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 18. April 2018 Nr. 44 genehmigten Musterschemata der Konformitätsbewertung festgelegt sind, sowie Begriffe mit folgender Bedeutung:
biologische Sicherheit – Zustand der Erzeugnisse, bei dem kein unzulässiges Risiko einer Gesundheitsschädigung oder Lebensgefährdung des Nutzers (Verbrauchers) aufgrund der Nichteinhaltung der festgelegten Anforderungen an die biologischen, toxikologischen, physikalischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften besteht;
chemische Schadstoffe – chemische Stoffe, die während der Verwendung der Erzeugnisse negative Abweichungen im Gesundheitszustand des Nutzers hervorrufen können, wenn sie im Material des Erzeugnisses in einer Menge enthalten sind, die die zulässigen Konzentrationen dieser Stoffe überschreitet;
Toxizitätsindex – integraler Kennwert der allgemeinen akuten Toxizität, der "in vitro" (im Reagenzglas) an einer Zellkultur bestimmt wird;
mechanische Sicherheit – Gesamtheit quantitativer Kennwerte der mechanischen Eigenschaften und konstruktiver Merkmale des Erzeugnisses, die eine Verringerung des Risikos einer Gesundheitsschädigung oder Lebensgefährdung des Nutzers (Verbrauchers) gewährleistet;
Marktverkehr der Erzeugnisse – Bewegung der Erzeugnisse vom Hersteller zum Nutzer (Verbraucher), die alle Prozesse umfasst, die diese Erzeugnisse nach Abschluss ihrer Herstellung durchlaufen;
Bekleidung – Erzeugnis (oder Gesamtheit von Erzeugnissen), das (die) von einem Menschen getragen wird (werden) und utilitäre sowie ästhetische Funktionen erfüllt (erfüllen);
Nutzer (Verbraucher) der Erzeugnisse – juristische Person, natürliche Person oder Einzelunternehmer, die (der) Erzeugnisse zum Verbrauch erwirbt, die zu den Gegenständen der technischen Regulierung dieses Technischen Regelwerks gehören;
Sporterzeugnisse – Erzeugnisse, die die erforderlichen Bedingungen für die Organisation und Durchführung von Wettkämpfen und Trainings in verschiedenen Sportarten gewährleisten;
Vertragsparteien – die Regierungen der Mitgliedstaaten der Union;
Typmuster der Erzeugnisse – Muster, das nach seiner Zweck- oder Funktionsbestimmung zu einer Art von Erzeugnissen gehört, von einem Hersteller aus gleichen Materialien nach gleichen technischen Dokumenten hergestellt wurde und den gleichen Anwendungsbereich hat;
chemische Sicherheit – Zustand der Erzeugnisse, bei dem kein unzulässiges Risiko einer Gesundheitsschädigung oder Lebensgefährdung des Nutzers (Verbrauchers) aufgrund der Überschreitung des Konzentrationsniveaus von für die Gesundheit des Nutzers (Verbrauchers) schädlichen chemischen Stoffen besteht.
Ist der Kennwert der chemischen Sicherheit mit "nicht zulässig" festgelegt, so ist die Angabe der Nachweisgrenze der Schadstoffe nach den Messverfahren verbindlich, die zur Anwendung für die Kontrolle sanitär-chemischer Kennwerte zugelassen sind.
Fußnote. Artikel 2 geändert durch Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 12.09.2025 Nr. 75 (tritt nach Ablauf von 180 Tagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).Artikel 3. Regeln für den Verkehr im Zollgebiet der Union
1. Die Erzeugnisse werden im Zollgebiet der Union in Verkehr gebracht, sofern sie diesem Technischen Regelwerk sowie anderen Technischen Regelwerken der Union (der Zollunion), deren Geltung sich auf sie erstreckt, entsprechen und sofern sie die in diesem Technischen Regelwerk sowie in anderen Technischen Regelwerken der Union (der Zollunion), deren Geltung sich auf sie erstreckt, festgelegten Verfahren der Konformitätsbewertung durchlaufen haben.
2. Erzeugnisse, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks nicht bestätigt ist, dürfen nicht mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union gekennzeichnet werden und dürfen nicht im Zollgebiet der Union in Verkehr gebracht werden.
3. Beim Marktverkehr der Erzeugnisse sind vollständige und zutreffende Informationen über diese durch Kennzeichnung bereitzustellen, um Handlungen zu verhindern, die die Nutzer (Verbraucher) hinsichtlich der Sicherheit dieser Erzeugnisse irreführen.
Fußnote. Artikel 3 – in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 12.09.2025 Nr. 75 (tritt nach Ablauf von 180 Tagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).
Artikel 4. Allgemeine Anforderungen an die Sicherheit der Erzeugnisse der Leichtindustrie
1. Die Sicherheit der Erzeugnisse der Leichtindustrie wird anhand folgender Kennwerte bewertet:
mechanische (Reißkraft, Befestigungsfestigkeit, Biegsamkeit, Schlagfestigkeit);
chemische (höchstzulässige Freisetzung chemischer Schadstoffe in die Luft und (oder) das wässrige Medium, deren Verzeichnis in Abhängigkeit von der chemischen Zusammensetzung des Materials und (oder) der Zweckbestimmung der Erzeugnisse bestimmt wird);
biologische (Hygroskopizität, Luftdurchlässigkeit, Wasserdichtheit, elektrostatische Feldstärke, Toxizitätsindex oder lokal reizende Wirkung, Farbechtheit).
2. Für Materialien von Erzeugnissen, die mit der menschlichen Haut in Berührung kommen, für Bekleidung der ersten und zweiten Schicht, für Haus-, Sommer- und Strandschuhe sowie für die inneren Schichten anderer Schuharten muss der im wässrigen Medium bestimmte Toxizitätsindex von 70 bis einschließlich 120 Prozent betragen, in der Luft – von 80 bis einschließlich 120 Prozent, oder es darf keine lokal hautreizende Wirkung vorliegen.
3. Die Geruchsintensität der Erzeugnisse der Leichtindustrie und der für ihre Herstellung verwendeten Materialien darf unter natürlichen Bedingungen 2 Noten nicht überschreiten.
Artikel 5. Sicherheitsanforderungen an Textilmaterialien, Erzeugnisse daraus, Bekleidung und Textilkurzwaren
1. Textilmaterialien, Erzeugnisse daraus und Bekleidung sind durch biologische und chemische Sicherheit gekennzeichnet, deren Kennwerte in Abhängigkeit von ihrer Funktionsbestimmung und ihrer Rohstoffzusammensetzung festgelegt werden.
2. In Abhängigkeit von der Zweckbestimmung und der Kontaktfläche mit dem menschlichen Körper werden Bekleidung und Erzeugnisse in Bekleidung und Erzeugnisse der ersten, zweiten und dritten Schicht unterteilt.
Zu Bekleidung und Erzeugnissen der ersten Schicht gehören Erzeugnisse, die unmittelbaren Kontakt mit der menschlichen Haut haben, wie Leibwäsche und Bettwäsche, Miederwaren und Badebekleidung, Sommerkopfbedeckungen, Strumpfwaren, Taschentücher, Tuch- und Schalwaren sowie andere gleichartige Erzeugnisse.
Zu Bekleidung und Erzeugnissen der zweiten Schicht gehören Erzeugnisse mit begrenztem Kontakt zur menschlichen Haut, wie Kleider, Blusen, Hemden, Hosen, Röcke, ungefütterte Anzüge, Sweater, Jumper, Pullover, Kopfbedeckungen (außer Sommerkopfbedeckungen), Fausthandschuhe, Handschuhe, Fäustlinge, Strumpfwaren des Wintersortiments sowie andere gleichartige Erzeugnisse.
Zu Bekleidung und Erzeugnissen der dritten Schicht gehören Erzeugnisse, die zum Tragen über der Bekleidung der zweiten Schicht bestimmt sind, wie Mäntel, Halbmäntel, Jacken, Regenmäntel, gefütterte Anzüge sowie andere gleichartige Erzeugnisse.
3.Textilmaterialien, Erzeugnisse daraus, Bekleidung und Textilkurzwaren müssen hinsichtlich der Kennwerte, die die biologische und chemische Sicherheit kennzeichnen, den in Anlage 2 zu diesem Technischen Regelwerk angegebenen Normen entsprechen.
Die Freisetzung chemischer Schadstoffe (Migrationskennwerte) aus Textilmaterialien, Erzeugnissen daraus, Bekleidung und Textilkurzwaren darf die in den Anlagen 2 und 3 zu diesem Technischen Regelwerk angeführten Normen nicht überschreiten.
Das Verzeichnis der zu kontrollierenden Stoffe wird in Abhängigkeit von der chemischen Zusammensetzung des Materials und der Art des Erzeugnisses bestimmt:
bei Textilmaterialien, Erzeugnissen daraus und Bekleidung der ersten und zweiten Schicht – im wässrigen Medium;
bei Textilmaterialien, Erzeugnissen daraus, Bekleidung der dritten Schicht und Textilkurzwaren – in der Luft oder im wässrigen Medium.
Bei Textilmaterialien, Erzeugnissen daraus, Bekleidung der ersten und zweiten Schicht sowie Textilkurzwaren wird die Menge flüchtiger chemischer Schadstoffe bestimmt, deren Vorhandensein durch die Verwendung von Textilhilfsmitteln im Herstellungsprozess bedingt ist. Die Freisetzung flüchtiger chemischer Stoffe darf in diesem Fall die in Anlage 4 zu diesem Technischen Regelwerk angegebenen Normen nicht überschreiten.
Die Farbechtheit von Textilmaterialien gegen Waschen und Schweiß muss für Bekleidung und Erzeugnisse der ersten Schicht mindestens 4 Noten betragen, gegen Trockenreiben mindestens 3 Noten.
Die Farbechtheit von Textilmaterialien gegen Waschen, Schweiß und Meerwasser muss für Badebekleidung und gleichartige Erzeugnisse mindestens 4 Noten betragen.
Die Farbechtheit von Textilmaterialien für Futter gegen Waschen, Schweiß und Trockenreiben muss mindestens 4 Noten betragen.
Die Farbechtheit von Textilmaterialien gegen Waschen, Schweiß, Trockenreiben und destilliertes Wasser muss für Bekleidung und Erzeugnisse der zweiten und dritten Schicht sowie für Erzeugnisse anderer Zweckbestimmung je nach den normierten Einwirkungsarten mindestens 3 Noten betragen.
Für Jeansgewebe dunkler Farbtöne, die mit dunklen natürlichen Farbstoffen gefärbt sind, ist eine Verringerung der Farbechtheit um 1 Note zulässig.
Bei der Bestimmung der Farbechtheit wird nur das Anfärben des weißen (benachbarten) Materials bewertet.
Artikel 6. Sicherheitsanforderungen an Schuhe, Leder, Kunstleder und Lederkurzwaren
1. Schuhe werden durch Kennwerte der mechanischen, biologischen und chemischen Sicherheit charakterisiert.
2. Die mechanische und biologische Sicherheit von Schuhen wird durch die folgenden Merkmale bestimmt und muss den in Anlage 5 zu diesem Technischen Regelwerk angegebenen Grenzwerten entsprechen.
Die mechanische Sicherheit wird durch die folgenden Merkmale bestimmt:
1) Haftfestigkeit der Laufsohle und der Bodenteile des Schuhs;
2) Befestigungsfestigkeit des Absatzes;
3) Dauerbiegebeständigkeit der Laufsohle;
4) Schlagfestigkeit der Laufsohle.
Die biologische Sicherheit von Schuhen wird durch folgende Kennwerte charakterisiert: Biegsamkeit, Wasserundurchlässigkeit.
3. Die chemische Sicherheit von Schuhen muss den in den Anlagen 3 und 8 zu diesem Technischen Regelwerk festgelegten Anforderungen entsprechen.
Die Kontrolle der Migration von Schadstoffen aus Hausschuhen, Sommer- und Strandschuhen sowie aus Materialien, die mit der menschlichen Haut in Kontakt kommen (Innenfläche des Schuhs), wird im wässrigen Medium durchgeführt, bei den übrigen Schuh- und Materialarten in der Luft.
Bei Winterschuhen muss die Laufsohle aus Polyurethan auf der Gehfläche eine Profilierung zur Verhinderung des Rutschens aufweisen.
Bei Filzschuhen darf der Massenanteil freier Schwefelsäure (im wässrigen Auszug) höchstens 0,7 Prozent betragen.
4. Die Sicherheit von Lederkurzwaren wird charakterisiert durch:
1) mechanische Kennwerte – Festigkeit der Befestigung von Griffen, Schulterriemen und tragenden Nähten des Erzeugniskörpers;
2) chemische Kennwerte – maximale Freisetzung chemischer Schadstoffe in ein Luft-Modellmedium;
3) biologische Kennwerte – Farbechtheit der Erzeugnisse gegen Trockenreiben und Nassreiben.
Die Kennwerte der mechanischen und biologischen Sicherheit von Lederkurzwaren müssen den in Anlage 6 zu diesem Technischen Regelwerk festgelegten Anforderungen entsprechen.
Die höchstzulässigen Grenzwerte für die Freisetzung von Schadstoffen aus Materialien, die bei der Herstellung von Lederkurzwaren verwendet werden, müssen den in den Anlagen 7 und 8 zu diesem Technischen Regelwerk festgelegten Anforderungen entsprechen.
Die Kontrolle der Freisetzung von Schadstoffen aus Materialien von Lederkurzwaren wird in der Luft durchgeführt.
5. Leder muss den Anforderungen an die chemische und biologische Sicherheit entsprechen, die in Anlage 8 zu diesem Technischen Regelwerk festgelegt sind.
Kunstleder muss den Anforderungen an die chemische Sicherheit, die in Anlage 3 festgelegt sind, und den Anforderungen an die biologische Sicherheit entsprechen, die in Anlage 8 zu diesem Technischen Regelwerk festgelegt sind.
Fußnote. Artikel 6 geändert durch Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 09.08.2016 Nr. 60 (tritt nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).Artikel 7. Sicherheitsanforderungen an Bekleidung und Erzeugnisse aus Leder, Pelz und zugerichteten Pelzfellen
Die Sicherheit von Bekleidung und Erzeugnissen aus Leder und Pelz sowie von zugerichteten Pelzfellen wird durch Kennwerte der chemischen und biologischen Sicherheit charakterisiert, die den in Anlage 8 zu diesem Technischen Regelwerk festgelegten Anforderungen entsprechen müssen.
Textilmaterialien, die in Bekleidung und Erzeugnissen aus Pelz und Leder verwendet werden, müssen den Sicherheitsanforderungen entsprechen, die an Textilmaterialien gestellt werden.
Artikel 8. Sicherheitsanforderungen an maschinell hergestellte Teppichbeläge und Teppicherzeugnisse, Walkfilz, Haarfilz, Vliesstoffe und Fertigerzeugnisse aus diesen Materialien
Die Sicherheit von maschinell hergestellten Teppichbelägen und Teppicherzeugnissen, Walkfilz, Haarfilz, Vliesstoffen und sonstigen Textilerzeugnissen muss den folgenden Grenzwerten entsprechen:
- Erzeugnisse dürfen nach der Behandlung mit einem Antiseptikum keinen Schimmelgeruch aufweisen;
- die elektrostatische Feldstärke an der Oberfläche des Erzeugnisses und der Gehalt an freiem Formaldehyd müssen den Anforderungen der Anlage 2 zu diesem Technischen Regelwerk entsprechen;
- die Farbechtheit muss mindestens 3 Noten betragen;
- der Massenanteil freier Schwefelsäure im wässrigen Auszug darf bei Filzerzeugnissen höchstens 0,7 Prozent betragen;
- die Anforderungen an die chemische Sicherheit müssen den Anforderungen der Anlage 3 zu diesem Technischen Regelwerk entsprechen.
- die Kontrolle der Migration von Schadstoffen wird in der Luft oder im wässrigen Medium durchgeführt.
Fußnote. Artikel 8 geändert durch Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 09.08.2016 Nr. 60 (tritt nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).Artikel 9. Anforderungen an die Kennzeichnung der Erzeugnisse
1. Die Kennzeichnung der Erzeugnisse muss zutreffend, lesbar und für die Besichtigung und Identifizierung zugänglich sein. Die Kennzeichnung wird auf dem Erzeugnis, auf dem am Erzeugnis befestigten Etikett oder auf dem Warenanhänger, auf der Verpackung des Erzeugnisses, auf der Verpackung einer Gruppe von Erzeugnissen oder auf dem Beipackzettel zu den Erzeugnissen angebracht.
Die Kennzeichnung muss folgende verbindliche Informationen enthalten:
- Bezeichnung der Erzeugnisse;
- Bezeichnung des Herstellerlandes;
- Bezeichnung des Herstellers oder des Verkäufers oder der vom Hersteller bevollmächtigten Person;
- Sitz (Rechtsanschrift) des Herstellers oder des Verkäufers oder der vom Hersteller bevollmächtigten Person;
- Größe des Erzeugnisses;
- Zusammensetzung der Rohstoffe;
- Marke (sofern vorhanden);
- einheitliches Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Union;
- Garantieverpflichtungen des Herstellers (sofern erforderlich);
- Herstellungsdatum;
- Nummer der Charge von Erzeugnissen (sofern erforderlich).
2. Je nach Art und Verwendungszweck der Erzeugnisse der Leichtindustrie muss die Kennzeichnung folgende Informationen enthalten:
Für Bekleidung und Erzeugnisse aus Textilmaterialien müssen die zusätzlichen Informationen enthalten:
- Art und Massenanteil (prozentualer Gehalt) der natürlichen und chemischen Rohstoffe im Obermaterial und im Futter des Erzeugnisses. Die Abweichung des tatsächlichen Rohstoffgehalts darf + 5 Prozent nicht überschreiten;
- Modell;
- Pflegesymbole;
- Anleitung zu den Besonderheiten der Pflege des Erzeugnisses während der Nutzung (sofern erforderlich).
Für Maschenware und textile Flächengebilde, Stückerzeugnisse daraus, Teppiche, Decken, Tagesdecken und Vorhänge müssen die zusätzlichen Informationen enthalten:
- Art und Massenanteil (prozentualer Gehalt) der Ausgangsrohstoffe (der Floroberfläche bei Teppichbelägen und Erzeugnissen daraus). Der prozentuale Gehalt der Ausgangsrohstoffe wird als normierter Wert mit einer Toleranz von +/- 5 Prozent angegeben (ausgenommen Vliesstoffe);
- Masse des Stücks bei normierter Feuchtigkeit (für Maschenware);
- Farbechtheit (für Maschenware und textile Flächengebilde);
- Art der Ausrüstung (sofern vorhanden);
- Pflegesymbole.
Für Schuhe müssen die zusätzlichen Informationen enthalten:
- Modell und (oder) Artikelnummer des Erzeugnisses;
- Art des Materials, das für die Herstellung des Obermaterials, des Futters und des Schuhbodens verwendet wurde;
- Anleitung zur Pflege der Schuhe (sofern erforderlich).
Für Bekleidung und Erzeugnisse aus Pelz müssen die zusätzlichen Informationen enthalten:
- Art des Pelzes und Art seiner Bearbeitung (gefärbt oder ungefärbt);
- Pflegesymbole;
- Anleitung zur Pflege des Erzeugnisses während der Nutzung (sofern erforderlich).
Für Lederkurzwaren müssen die zusätzlichen Informationen enthalten:
- Bezeichnung des Obermaterials;
- Modell;
- Hinweise zur Nutzung (sofern erforderlich).
Für Leder müssen die zusätzlichen Informationen enthalten:
- Fläche oder Masse des Leders;
- Dicke (sofern erforderlich);
- Sorte.
Für Pelzfelle müssen die zusätzlichen Informationen enthalten:
- Art des Pelzes;
- Art der Bearbeitung;
- Sorte, Marke;
- Fläche oder Größe.
3. Die Kennzeichnung und die Informationen müssen in russischer Sprache oder in der Staatssprache des Mitgliedstaats der Union (nachfolgend – Mitgliedstaaten) vorliegen, in dessen Hoheitsgebiet dieses Erzeugnis hergestellt und an den Verbraucher abgegeben wird.
Bei eingeführten Erzeugnissen ist es zulässig, die Bezeichnung des Landes, in dem die Erzeugnisse hergestellt wurden, die Bezeichnung des Herstellers und dessen Sitz (Rechtsanschrift) unter Verwendung lateinischer Buchstaben anzugeben.
4. Angaben wie "umweltfreundlich", "orthopädisch" und andere gleichartige Angaben ohne entsprechende Nachweise sind nicht zulässig.
Fußnote. Artikel 9 geändert durch Beschlüsse des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 09.08.2016 Nr. 60 (tritt nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft); vom 12.09.2025 Nr. 75 (tritt nach Ablauf von 180 Tagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).Artikel 10. Sicherstellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen
1. Die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit diesem Technischen Regelwerk wird durch die unmittelbare Erfüllung der Sicherheitsanforderungen dieses Technischen Regelwerks oder durch die Erfüllung der Anforderungen der Normen sichergestellt, die in das Verzeichnis der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Normen und, sofern solche fehlen, der nationalen (staatlichen) Normen aufgenommen sind, durch deren freiwillige Anwendung die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sichergestellt wird.
2. Die Methoden für Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Erzeugnisse werden in den Normen festgelegt, die in das Verzeichnis der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Normen und, sofern solche fehlen, der nationalen (staatlichen) Normen aufgenommen sind, die Regeln und Methoden für Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen einschließlich der Regeln für die Probenahme enthalten, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und für die Durchführung der Konformitätsbewertung der Erzeugnisse erforderlich sind (nachfolgend – Verzeichnis der Normen, die Regeln und Methoden enthalten).
Fußnote. Artikel 10 – in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 12.09.2025 Nr. 75 (tritt nach Ablauf von 180 Tagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).Artikel 11. Konformitätsbewertung
1. Vor dem Inverkehrbringen im Zollgebiet der Union müssen die Erzeugnisse einer Konformitätsbewertung hinsichtlich der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks in Form der Konformitätsbestätigung unterzogen werden.
Die Bestätigung der Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks erfolgt nach den mit Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 18. April 2018 Nr. 44 genehmigten Musterschemata der Konformitätsbewertung unter Berücksichtigung der in diesem Technischen Regelwerk festgelegten Besonderheiten.
Die Bestätigung der Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks erfolgt in Form:
der Konformitätsdeklarierung nach den Schemata der Konformitätsdeklarierung 1d, 2d, 3d, 4d und 6d;
der Zertifizierung nach den Zertifizierungsschemata 1s, 2s und 3s.
Bei der Bestätigung der Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks ist Antragsteller eine im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften registrierte juristische Person oder natürliche Person in der Eigenschaft eines Einzelunternehmers, die:
bei in Serie hergestellten Erzeugnissen – Hersteller (vom Hersteller bevollmächtigte Person) ist;
bei einer Charge von Erzeugnissen – Hersteller (vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder Verkäufer (Importeur) ist.
2. Die Identifizierung der Erzeugnisse zum Zweck der Konformitätsbestätigung wird durchgeführt:
bei der Konformitätsbestätigung der Erzeugnisse in Form der Zertifizierung – durch eine akkreditierte Produktzertifizierungsstelle, die in das einheitliche Register der Konformitätsbewertungsstellen der Union aufgenommen ist und in deren Akkreditierungsbereich die entsprechenden Erzeugnisse einbezogen sind (nachfolgend – Produktzertifizierungsstelle), in Anwesenheit des Antragstellers;
bei der Konformitätsbestätigung der Erzeugnisse in Form der Konformitätsdeklarierung je nach angewendetem Schema der Konformitätsdeklarierung – durch den Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder den Verkäufer (Importeur) oder in deren Auftrag durch eine von ihnen bevollmächtigte Person, als die eine Produktzertifizierungsstelle oder ein akkreditiertes Prüflaboratorium (Prüfzentrum) auftreten kann, das in das einheitliche Register der Konformitätsbewertungsstellen der Union aufgenommen ist und in dessen Akkreditierungsbereich die entsprechenden Erzeugnisse einbezogen sind (nachfolgend – akkreditiertes Prüflaboratorium (Prüfzentrum)), oder durch das eigene Prüflaboratorium des Herstellers.
Für die Identifizierung der Erzeugnisse werden die organoleptische und (oder) die instrumentelle Methode verwendet.
Bei Verwendung der organoleptischen Identifizierungsmethode werden die Erzeugnisse nach Bezeichnung und Art (Verwendungszweck) der Erzeugnisse sowie nach der Übereinstimmung ihrer Merkmale mit den für die zu bestimmende Art der Erzeugnisse typischen Merkmalen und mit dem zusammengestellten Satz von Dokumenten identifiziert.
Falls die organoleptische Identifizierungsmethode keine zutreffenden Informationen über die Erzeugnisse liefert, wird die instrumentelle Methode angewendet. Bei Verwendung der instrumentellen Identifizierungsmethode werden die Prüfungen der Erzeugnisse nach den Methoden für Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Erzeugnisse durchgeführt, die in den Normen festgelegt sind, die in das Verzeichnis der Normen, die Regeln und Methoden enthalten, aufgenommen sind.
3. Die Konformitätsdeklarierung der Erzeugnisse hinsichtlich der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks erfolgt auf der Grundlage eigener Nachweise und von Nachweisen, die unter Beteiligung einer Zertifizierungsstelle für Managementsysteme (für Schema 6d) und (oder) eines akkreditierten Prüflaboratoriums (Prüfzentrums) (für die Schemata 1d, 2d, 3d, 4d und 6d) oder des eigenen Prüflaboratoriums des Herstellers (für die Schemata 1d und 2d) gewonnen wurden.
4. Die Konformitätsdeklarierung nach den Schemata 3d, 4d und 6d erfolgt für folgende Gruppen von Erzeugnissen:
Bekleidung und Erzeugnisse der zweiten und dritten Schicht;
Maschenware;
Gewebe und Materialien für Wäsche, Bekleidung und Handtücher;
Leder, Pelz und Erzeugnisse daraus;
Strumpfwaren der zweiten Schicht;
Kopfbedeckungen;
Schuhe, ausgenommen Filzschuhe;
maschinell hergestellte Teppichbeläge und Teppicherzeugnisse;
Tisch- und Küchenwäsche, Taschentücher;
Handtücher, Badelaken;
Tuch- und Schalwaren.
Die Konformitätsdeklarierung nach den Schemata 1d und 2d erfolgt für Erzeugnisse, die weder in die Gruppe der Erzeugnisse, die der Konformitätsdeklarierung nach den Schemata 3d, 4d und 6d unterliegen, noch in die Gruppe der Erzeugnisse, die der Zertifizierung unterliegen, aufgenommen sind.
5. Der vom Antragsteller zusammengestellte Satz von Dokumenten und Angaben umfasst je nach angewendetem Schema der Konformitätsdeklarierung:
1) eine Kopie der technischen Dokumentation (der Projekt- und (oder) Konstruktions- und (oder) Technologie- und (oder) Betriebsdokumentation und (oder) der technischen Lieferbedingungen (Beschreibungen)) für die Erzeugnisse, die die wesentlichen Parameter und Merkmale der Erzeugnisse sowie deren Beschreibung zum Zweck der Bewertung der Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks enthält (für die Schemata 2d und 4d – sofern vorhanden);
2) eine Kopie des Protokolls (der Protokolle) der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen von Mustern der Erzeugnisse, das (die) die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks bestätigt (bestätigen) (sofern vorhanden);
3) eine Kopie des Protokolls (der Protokolle) der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen von Materialien und Zubehörteilen der Muster der Erzeugnisse, sofern die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an das Fertigerzeugnis durch die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an solche Materialien und Zubehörteile sichergestellt wird (sofern vorhanden);
4) eine Kopie des Vertrags (Liefervertrags) (sofern vorhanden) sowie die Warenbegleitdokumente, die die Charge von Erzeugnissen, einschließlich ihres Umfangs, identifizieren (für die Schemata 2d und 4d);
5) eine Liste der Normen (unter Angabe ihrer Bezeichnungen und Titel sowie der Abschnitte (Punkte, Unterpunkte), sofern die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks durch die Anwendung einzelner Abschnitte (Punkte, Unterpunkte) dieser Normen und nicht der Normen insgesamt sichergestellt werden kann), die in das in Punkt 1 des Artikels 10 dieses Technischen Regelwerks genannte Verzeichnis der Normen aufgenommen sind (im Falle ihrer Anwendung durch den Antragsteller);
6) eine Beschreibung der getroffenen technischen Lösungen und der Ergebnisse der Risikobewertung, die die Erfüllung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks bestätigen, sofern die Normen, die in das in Punkt 1 des Artikels 10 dieses Technischen Regelwerks genannte Verzeichnis der Normen aufgenommen sind, nicht angewendet wurden oder fehlen (sofern erforderlich) (für die Schemata 1d, 3d und 6d);
7) Kopie des Vertrags mit dem Hersteller, einschließlich mit einem ausländischen Hersteller, auf dessen Grundlage die vom Hersteller bevollmächtigte Person im Namen des Herstellers die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Zollgebiet der Union vornimmt sowie die Verantwortung für die Nichtübereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen der Technischen Regelwerke der Union (der Zollunion) trägt (für die vom Hersteller bevollmächtigte Person) (für die Schemata 1d, 3d und 6d);
8) Kopie des Konformitätszertifikats des Qualitätsmanagementsystems des Herstellers, das sich auf die Herstellung oder auf die Entwicklung und die Herstellung der zur Konformitätsdeklarierung angemeldeten Erzeugnisse erstreckt, die Übereinstimmung des vom Hersteller eingeführten Qualitätsmanagementsystems mit den Anforderungen der entsprechenden Norm für Qualitätsmanagementsysteme bestätigt und von einer Zertifizierungsstelle für Managementsysteme erteilt wurde (für das Schema 6d);
9) Angaben zur Registrierungs- oder Erfassungsnummer (individuelle Nummer, Identifikationsnummer) des Antragstellers, die bei der staatlichen Registrierung einer juristischen Person oder einer natürlichen Person als Einzelunternehmer gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vergeben wird;
10) sonstige Unterlagen nach Wahl des Antragstellers, die als Grundlage für die Ausstellung der Konformitätserklärung gedient haben (sofern vorhanden).
6. Der in Punkt 5 dieses Artikels genannte Satz von Unterlagen und Angaben wird auf Papier- oder elektronischen Datenträgern erstellt.
7. Der Hersteller nimmt je nach angewandtem Schema der Konformitätsdeklarierung Folgendes vor:
1) er führt die Produktionskontrolle durch und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Produktionsprozess stabil ist und die Übereinstimmung der hergestellten Erzeugnisse mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet (Schemata 1d und 3d);
2) er führt die Produktionskontrolle durch und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität des Funktionierens des eingeführten und zertifizierten Qualitätsmanagementsystems und der Produktionsbedingungen für die Herstellung von Erzeugnissen, die den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks entsprechen (Schema 6d).
8. Der Antragsteller nimmt je nach angewandtem Schema der Konformitätsdeklarierung Folgendes vor:
1) er stellt den Satz der in Punkt 5 dieses Artikels genannten Unterlagen und Angaben zusammen und führt deren Analyse durch;
2) er stellt die Durchführung der Identifizierung und der Probenahme von Mustern (Typmustern) der Erzeugnisse sicher;
3) er stellt die Durchführung von Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der entnommenen Muster (Typmuster) der Erzeugnisse und (oder) von Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Materialien und Zubehörteile sicher, sofern die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an die unter Verwendung dieser Materialien und Zubehörteile hergestellten Fertigerzeugnisse durch die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an diese Materialien und Zubehörteile gewährleistet wird, und zwar in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) (für die Schemata 1d, 2d, 3d, 4d und 6d) oder im eigenen Prüflaboratorium des Herstellers (für die Schemata 1d und 2d) nach Wahl des Antragstellers. Für die Schemata 2d und 4d ist die Verwendung der Ergebnisse von Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen von Mustern der Erzeugnisse für nachfolgende Chargen gleichartiger Erzeugnisse zulässig, für die zuvor eine Konformitätserklärung ausgestellt und registriert wurde. Dabei führt der Antragsteller die Identifizierung der Charge von Erzeugnissen durch, um deren Gleichartigkeit gegenüber den Erzeugnissen festzustellen, für die zuvor eine Konformitätserklärung ausgestellt und registriert wurde. Stellt der Antragsteller eine solche Gleichartigkeit fest, so werden die Probenahme von Mustern (Typmustern) der Erzeugnisse aus der Charge sowie Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen nicht durchgeführt. In diesem Fall beträgt die Geltungsdauer des verwendeten Protokolls der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Erzeugnisse höchstens 1 Jahr ab dem Datum der Genehmigung des Protokolls.
Für die Schemata 1d, 3d und 6d ist die Verwendung der Ergebnisse von Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Materialien und Zubehörteile zulässig, sofern die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an die unter Verwendung dieser Materialien und Zubehörteile hergestellten Fertigerzeugnisse durch die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an diese gewährleistet wird und diese in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) durchgeführt wurden. In diesem Fall beträgt die Geltungsdauer des verwendeten Protokolls der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Materialien und Zubehörteile höchstens 3 Jahre ab dem Datum der Genehmigung des Protokolls;
4) er stellt die Konformitätserklärung nach der einheitlichen Form und den Regeln aus, die von der Eurasischen Wirtschaftskommission (nachfolgend – Kommission) genehmigt werden, und registriert sie in der von der Kommission genehmigten Ordnung;
5) er stellt die Kennzeichnung der Erzeugnisse mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union in der von der Kommission genehmigten Ordnung sicher;
6) er stellt den Satz der Nachweisunterlagen zusammen und bewahrt ihn auf, der die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks bestätigt und Folgendes umfasst:
die in Punkt 5 dieses Artikels genannten Unterlagen und Angaben;
Protokolle der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Erzeugnisse und (oder) der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Materialien und Zubehörteile, sofern die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an die unter Verwendung dieser Materialien und Zubehörteile hergestellten Fertigerzeugnisse durch die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an diese gewährleistet wird und diese in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) (für die Schemata 1d, 2d, 3d, 4d und 6d) oder im eigenen Prüflaboratorium des Herstellers (für die Schemata 1d und 2d) durchgeführt wurden und die die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks bestätigen;
die registrierte Konformitätserklärung.
9. Die Registrierung der Konformitätserklärung erfolgt gemäß der Ordnung für die Registrierung, die Aussetzung, die Wiederaufnahme und die Beendigung der Geltung von Konformitätserklärungen über die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen der Technischen Regelwerke der Eurasischen Wirtschaftsunion, genehmigt durch Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 20. März 2018 Nr. 41.
Für die Registrierung der Konformitätserklärung legt der Antragsteller unter anderem folgende Nachweisunterlagen vor:
Kopien der in Punkt 5 dieses Artikels genannten Unterlagen und Angaben;
Kopie des Protokolls (der Protokolle) der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Erzeugnisse und (oder) der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Materialien und Zubehörteile (unter Berücksichtigung von Punkt 8 dieses Artikels).
10. Die Geltungsdauer der Konformitätserklärung beträgt:
1) für in Serie hergestellte Erzeugnisse – höchstens 5 Jahre;
2) für eine Charge von Erzeugnissen – es wird keine Frist festgelegt.
11. Auf Wunsch des Antragstellers kann die Konformitätsdeklarierung nach den Schemata 1d und 2d durch die Konformitätsdeklarierung nach den Schemata 3d, 4d und 6d oder durch eine Zertifizierung ersetzt werden.
Auf Wunsch des Antragstellers kann die Konformitätsdeklarierung nach den Schemata 3d, 4d und 6d durch eine Zertifizierung ersetzt werden.
12. Die Aufbewahrungsfrist der Konformitätserklärung und des Satzes der Nachweisunterlagen beim Antragsteller beträgt:
für in Serie hergestellte Erzeugnisse – mindestens 10 Jahre ab dem Datum der Einstellung der Produktion (Beendigung der Herstellung) solcher Erzeugnisse;
für eine Charge von Erzeugnissen – mindestens 10 Jahre ab dem Datum des Verkaufs des letzten Erzeugnisses aus der Charge.
Die Aufbewahrung des Antrags, der Kopien der registrierten Konformitätserklärung und des Satzes der Nachweisunterlagen in elektronischer Form gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ist zulässig.
13. Die Aufbewahrungsfrist der Kopie der Konformitätserklärung und des Satzes der Nachweisunterlagen bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (der Produktzertifizierungsstelle) beträgt:
mindestens 5 Jahre ab dem Datum des Ablaufs der Geltungsdauer der Konformitätserklärung, wenn die Geltungsdauer der Konformitätserklärung befristet ist;
mindestens 10 Jahre ab dem Datum der Registrierung der Konformitätserklärung, wenn die Geltungsdauer der Konformitätserklärung nicht befristet ist.
Die Aufbewahrung des Antrags, der Kopien der registrierten Konformitätserklärung und des Satzes der Nachweisunterlagen in elektronischer Form gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ist zulässig.
14. Die Konformitätsbestätigung der Erzeugnisse mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks in Form der Zertifizierung wird von einer Produktzertifizierungsstelle durchgeführt. Die Zertifizierung erfolgt auf Grundlage eines Vertrags zwischen dem Antragsteller und der Produktzertifizierungsstelle nach einem der folgenden Schemata:
für in Serie hergestellte Erzeugnisse – nach den Schemata 1s und 2s;
für eine Charge von Erzeugnissen – nach dem Schema 3s.
Die Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen zum Zweck der Zertifizierung werden von einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) durchgeführt.
15. Die Zertifizierung wird für folgende Gruppen von Erzeugnissen durchgeführt:
1) Unterwäsche, Korsetterzeugnisse, Badebekleidung;
2) Bettwäsche;
3) Strumpfwaren der ersten Schicht.
16. Der Antragsteller legt zusammen mit dem Antrag auf Durchführung der Zertifizierungsarbeiten der Produktzertifizierungsstelle folgende Unterlagen und Angaben vor:
1) Kopie der technischen Dokumentation (Entwurfs- und (oder) Konstruktions- und (oder) Technologie- und (oder) Betriebsdokumentation) für die Erzeugnisse (für das Schema 3s – sofern vorhanden);
2) Kopie des Dokuments (der Dokumente), nach dem (denen) die Erzeugnisse hergestellt wurden (Norm, Organisationsnorm, technische Lieferbedingungen oder ein anderes Dokument) (sofern vorhanden);
3) Kopien der Dokumente über die Konformitätsbewertung von Rohstoffen, Materialien und Zubehörteilen (sofern vorhanden);
4) Liste der Normen (unter Angabe ihrer Bezeichnungen und Benennungen sowie der Abschnitte (Punkte, Unterpunkte), sofern die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks durch die Anwendung einzelner Abschnitte (Punkte, Unterpunkte) dieser Normen und nicht der Normen insgesamt gewährleistet werden kann), die in das Verzeichnis der Normen gemäß Punkt 1 des Artikels 10 dieses Technischen Regelwerks aufgenommen sind (im Fall ihrer Anwendung durch den Antragsteller);
5) Beschreibung der getroffenen technischen Lösungen und der Ergebnisse der Risikobewertung, die die Erfüllung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks bestätigen, wenn die in das Verzeichnis der Normen gemäß Punkt 1 des Artikels 10 dieses Technischen Regelwerks aufgenommenen Normen nicht angewendet wurden oder nicht vorhanden sind (soweit erforderlich) (für die Schemata 1s und 2s);
6) Kopie des Konformitätszertifikats des Qualitätsmanagementsystems des Herstellers, das sich auf die Herstellung oder auf die Entwicklung und die Herstellung der zur Zertifizierung angemeldeten Erzeugnisse erstreckt, die Übereinstimmung des vom Hersteller eingeführten Qualitätsmanagementsystems mit den Anforderungen der entsprechenden Norm für Qualitätsmanagementsysteme bestätigt und von einer Zertifizierungsstelle für Managementsysteme erteilt wurde (für das Schema 2s);
7) Kopie des Vertrags mit dem Hersteller, einschließlich mit einem ausländischen Hersteller, auf dessen Grundlage die vom Hersteller bevollmächtigte Person im Namen des Herstellers die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Zollgebiet der Union vornimmt sowie die Verantwortung für die Nichtübereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen der Technischen Regelwerke der Union (der Zollunion) trägt (für die vom Hersteller bevollmächtigte Person) (für die Schemata 1s und 2s);
8) Kopie des Kontrakts (Liefervertrags) (sofern vorhanden) und Warenbegleitdokumente, die die Charge von Erzeugnissen einschließlich ihres Umfangs identifizieren (für das Schema 3s);
9) Angaben zur Registrierungs- oder Erfassungsnummer (individuelle Nummer, Identifikationsnummer) des Antragstellers, die bei der staatlichen Registrierung einer juristischen Person oder einer natürlichen Person als Einzelunternehmer gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vergeben wird;
10) sonstige Unterlagen nach Wahl des Antragstellers, die als Nachweis der Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks vorgelegt werden (sofern vorhanden).
17. Der Hersteller nimmt je nach angewandtem Zertifizierungsschema Folgendes vor:
1) er ergreift alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität des Produktionsprozesses und der Übereinstimmung der hergestellten Erzeugnisse mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und führt die Produktionskontrolle durch (Schemata 1s und 2s);
2) trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität des Funktionierens des eingeführten und zertifizierten Qualitätsmanagementsystems (Schema 2s).
18. Der Antragsteller je nach angewandtem Zertifizierungsschema:
1) reicht bei der Produktzertifizierungsstelle einen Antrag auf Durchführung der Zertifizierungsarbeiten unter Beifügung der in Punkt 16 dieses Artikels genannten Dokumente und Angaben ein;
2) gewährleistet nach Erhalt des Konformitätszertifikats für die Erzeugnisse die Kennzeichnung der Erzeugnisse mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union in dem von der Kommission festgelegten Verfahren;
3) erstellt und bewahrt einen Satz der Nachweisunterlagen auf, die die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks bestätigen und der Folgendes umfasst:
die in Punkt 16 dieses Artikels genannten Dokumente und Angaben;
das Protokoll (die Protokolle) der Identifizierung und (oder) der Probenahme der Erzeugnisse (Typmuster der Erzeugnisse);
das Protokoll (die Protokolle) der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, das die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks bestätigt;
das Protokoll (den Bericht) über die Ergebnisse der Analyse des Produktionszustands (für Schema 1s);
das Konformitätszertifikat für die Erzeugnisse.
19. Die Produktzertifizierungsstelle:
1) prüft und analysiert den Antrag auf Durchführung der Zertifizierungsarbeiten sowie die beigefügten Dokumente und Angaben, fasst einen Beschluss über die Durchführung der Zertifizierung und informiert den Antragsteller schriftlich über ihren Beschluss;
2) führt die Identifizierung und die Probenahme der Erzeugnisse (Typmuster der Erzeugnisse) für deren Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen und (oder) die Probenahme von Materialien und Zubehörteilen für deren Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen durch, sofern die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an die unter Verwendung dieser Materialien und Zubehörteile hergestellten Fertigerzeugnisse durch die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an diese Materialien und Zubehörteile gewährleistet wird.
Für Schema 3s ist die Verwendung der Ergebnisse der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen von Erzeugnismustern für nachfolgende Chargen gleichartiger Erzeugnisse zulässig, für die zuvor von derselben Produktzertifizierungsstelle ein Konformitätszertifikat für die Erzeugnisse erteilt wurde. Dabei führt die Produktzertifizierungsstelle die Identifizierung der Charge von Erzeugnissen durch, um deren Gleichartigkeit gegenüber den Erzeugnissen festzustellen, für die zuvor ein Konformitätszertifikat für die Erzeugnisse erteilt wurde. Stellt die Produktzertifizierungsstelle eine solche Gleichartigkeit fest, so werden die Probenahme der Erzeugnisse (Typmuster der Erzeugnisse) aus der Charge sowie die Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen nicht durchgeführt. In diesem Fall beträgt die Geltungsdauer des verwendeten Protokolls der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Erzeugnisse höchstens 1 Jahr ab dem Datum der Genehmigung des Protokolls.
Für die Schemata 1s und 2s ist die Verwendung der Ergebnisse der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen von Materialien und Zubehörteilen (die von derselben Produktzertifizierungsstelle entnommen wurden) zulässig, sofern die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an die unter Verwendung dieser Materialien und Zubehörteile hergestellten Fertigerzeugnisse durch die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an diese Materialien und Zubehörteile gewährleistet wird und diese in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) durchgeführt wurden. In diesem Fall beträgt die Geltungsdauer des Protokolls der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen von Materialien und Zubehörteilen höchstens 3 Jahre ab dem Datum der Genehmigung des Protokolls;
3) führt die Analyse der getroffenen technischen Entscheidungen und der Ergebnisse der Risikobewertung durch, die die Erfüllung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks bestätigen und vom Hersteller durchgeführt wurden (im Fall der Nichtanwendung von Normen aus dem Verzeichnis der Normen gemäß Punkt 1 des Artikels 10 dieses Technischen Regelwerks) (erforderlichenfalls);
4) bestimmt die Methoden für die Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Erzeugnisse aus dem Verzeichnis der Normen, die Regeln und Methoden enthalten;
5) zieht erforderlichenfalls auf vertraglicher Grundlage für die Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der entnommenen Muster (Typmuster) der Erzeugnisse und (oder) der Materialien und Zubehörteile ein akkreditiertes Prüflaboratorium (Prüfzentrum) aus dem Kreis derjenigen heran, mit denen sie zusammenarbeitet;
6) führt die Analyse des Produktionszustands mit Erstellung eines Protokolls (Berichts) über die Ergebnisse der Analyse des Produktionszustands durch (Schema 1s);
7) führt die Zusammenfassung der Ergebnisse der Analyse der vom Antragsteller gemäß Punkt 16 dieses Artikels vorgelegten Dokumente und Angaben, der Ergebnisse der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Muster (Typmuster) der Erzeugnisse und (oder) der Materialien und Zubehörteile, sofern die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an die unter Verwendung dieser Materialien und Zubehörteile hergestellten Fertigerzeugnisse durch die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an diese Materialien und Zubehörteile gewährleistet wird (Schemata 1s, 2s und 3s), sowie der Ergebnisse der Analyse des Produktionszustands (Schema 1s) durch;
8) fasst bei positiven Ergebnissen der Analyse der vom Antragsteller vorgelegten Dokumente und Angaben, der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Muster (Typmuster) der Erzeugnisse und (oder) der Materialien und Zubehörteile, sofern die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an die unter Verwendung dieser Materialien und Zubehörteile hergestellten Fertigerzeugnisse durch die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an diese gewährleistet wird (Schemata 1s, 2s und 3s), und der Analyse des Produktionszustands (Schema 1s) einen Beschluss über die Erteilung des Konformitätszertifikats für die Erzeugnisse, stellt das Konformitätszertifikat aus und übergibt es dem Antragsteller;
9) trägt die Angaben über das erteilte Konformitätszertifikat für die Erzeugnisse in das einheitliche Register der erteilten Konformitätszertifikate und der registrierten Konformitätserklärungen ein;
10) erstellt und bewahrt den Satz der Nachweisunterlagen gemäß Unterpunkt 3 des Punktes 18 dieses Artikels auf;
11) übermittelt dem Antragsteller bei negativen Ergebnissen der Analyse der vom Antragsteller vorgelegten Dokumente und Angaben, der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Muster (Typmuster) der Erzeugnisse und (oder) der Materialien und Zubehörteile sowie der Analyse des Produktionszustands (Schema 1s) einen begründeten Beschluss über die Verweigerung der Erteilung des Konformitätszertifikats.
20. Der Satz der Dokumente und Angaben gemäß Punkt 16 dieses Artikels wird auf Papier- oder elektronischen Datenträgern erstellt.
21. Das Konformitätszertifikat für die Erzeugnisse wird nach einheitlicher Form und einheitlichen Regeln ausgestellt, die von der Kommission festgelegt werden.
22. Die Produktzertifizierungsstelle führt während der Geltungsdauer des Konformitätszertifikats für die Erzeugnisse 1-mal jährlich eine periodische Bewertung der zertifizierten Erzeugnisse (Schemata 1s und 2s) durch, und zwar mittels Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen der Muster (Typmuster) der Erzeugnisse und (oder) der Materialien und Zubehörteile, sofern die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an die unter Verwendung dieser Materialien und Zubehörteile hergestellten Fertigerzeugnisse durch die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an diese Materialien und Zubehörteile gewährleistet wird, in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) (Schemata 1s und 2s) und (oder) mittels der Analyse des Produktionszustands (Schema 1s).
Bei negativen Ergebnissen der periodischen Bewertung der zertifizierten Erzeugnisse fasst die Produktzertifizierungsstelle einen der folgenden Beschlüsse:
die Geltung des Konformitätszertifikats für die Erzeugnisse auszusetzen;
die Geltung des Konformitätszertifikats für die Erzeugnisse zu beenden.
Der von der Produktzertifizierungsstelle gefasste Beschluss wird dokumentiert und dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht.
Die Produktzertifizierungsstelle trägt die Angaben über die Aussetzung oder Beendigung der Geltung des Konformitätszertifikats für die Erzeugnisse in das einheitliche Register der erteilten Konformitätszertifikate und der registrierten Konformitätserklärungen ein.
23. Die Geltungsdauer des Konformitätszertifikats für die Erzeugnisse beträgt:
1) für in Serie hergestellte Erzeugnisse – höchstens 5 Jahre;
2) für eine Charge von Erzeugnissen – es wird keine Frist festgelegt.
24. Die Aufbewahrungsfrist des Konformitätszertifikats für die Erzeugnisse und des Satzes der Nachweisunterlagen durch den Antragsteller beträgt:
für in Serie hergestellte Erzeugnisse – mindestens 10 Jahre ab dem Datum der Einstellung der Herstellung solcher Erzeugnisse;
für eine Charge von Erzeugnissen – mindestens 10 Jahre ab dem Datum des Verkaufs des letzten Erzeugnisses aus der Charge.
Die Aufbewahrungsfrist des Konformitätszertifikats für die Erzeugnisse und des Satzes der Nachweisunterlagen durch die Produktzertifizierungsstelle beträgt:
mindestens 5 Jahre ab dem Datum des Ablaufs der Geltungsdauer des Konformitätszertifikats für die Erzeugnisse, sofern seine Geltungsdauer befristet ist;
mindestens 10 Jahre ab dem Datum der Erteilung des Konformitätszertifikats für die Erzeugnisse, sofern seine Geltungsdauer unbefristet ist.
Die Aufbewahrung des Antrags, der Kopien des Konformitätszertifikats für die Erzeugnisse und des Satzes der Nachweisunterlagen in elektronischer Form ist gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zulässig.
25. Die Protokolle der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, die die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks bestätigen, müssen zusätzlich zu den verbindlichen Anforderungen, die in der zwischenstaatlichen Norm "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien" festgelegt sind, Folgendes enthalten:
1) die Bedingungen der Durchführung der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen (Temperatur und Feuchtigkeit);
2) das Verzeichnis der Prüfausrüstung und der Messmittel.
26. Dokumente, die in einer Fremdsprache abgefasst und in den Satz der Nachweisunterlagen aufgenommen sind, werden mit einer Übersetzung ins Russische und (oder) – im Fall einer entsprechenden Anforderung in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats – in die Staatssprache des Mitgliedstaats versehen, in dessen Hoheitsgebiet die Registrierung der Konformitätserklärung oder die Ausstellung des Konformitätszertifikats für die Erzeugnisse erfolgt.
Fußnote. Artikel 11 – in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 12.09.2025 Nr. 75 (tritt nach Ablauf von 180 Tagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).Artikel 12. Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten
1. Erzeugnisse der Leichtindustrie, die den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks entsprechen und das Verfahren der Konformitätsbewertung durchlaufen haben, müssen eine Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten tragen.
2. Die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten erfolgt vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse auf dem Markt.
3. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten wird in beliebiger Weise aufgebracht, die eine deutliche und klare Darstellung gewährleistet.
Die Erzeugnisse werden mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union gekennzeichnet, wenn sie den Anforderungen aller Technischen Regelwerke der Union (der Zollunion) entsprechen, die für sie gelten und die das Aufbringen eines solchen Zeichens vorsehen.
4. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten kann auf der Verpackung, dem Beipackzettel oder dem Warenanhänger aufgebracht oder in den den Erzeugnissen beigefügten Dokumenten angegeben werden.
Fußnote. Artikel 12 geändert durch Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 12.09.2025 Nr. 75 (tritt nach Ablauf von 180 Tagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).Artikel 13. Schutzklausel
Fußnote. Artikel 13 außer Kraft getreten durch Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 12.09.2025 Nr. 75 (tritt nach Ablauf von 180 Tagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).
Anlage 1
zum Technischen Regelwerk
der Zollunion
"Über die Sicherheit der Erzeugnisse
der Leichtindustrie"
(TR ZU 017/2011)
Verzeichnis der Erzeugnisse, für die die Anforderungen
dieses Technischen Regelwerks festgelegt werden
Bezeichnung der Erzeugnisgruppen 1
Textilmaterialien: | Bezeichnung der Erzeugnisse 2
für Bettwäsche, Unterwäsche, Tischwäsche, Wäscheerzeugnisse, Korsetterzeugnisse und Badebekleidung |
- Web-
Bekleidung sowie Näh- und Maschenwarenerzeugnisse: | für Oberbekleidungserzeugnisse, Kragen, Besätze, Futter, Kopfbedeckungen, für dekorative Zwecke, einschließlich Plaids
Jacketts, Pullover, Jacken, Westen, Anzüge, Blusen, Röcke, Kleider, Trägerkleider, Shorts, Sets, Hausmäntel, Hosen, Overalls, Leggings, Sportanzüge und Sporthosen (außer solchen für die Ausstattung von Sportmannschaften) und andere gleichartige Erzeugnisse |
- Hausbekleidung |
Hausmäntel, Anzüge und andere gleichartige Erzeugnisse |
Maschinell hergestellte Teppichbeläge und Teppicherzeugnisse | Teppiche, Teppichläufer, Bodenläufer, textile Bodenbeläge |
Textilkurzwaren |
Gardinen- und Tüllerzeugnisse, Spitzenstoff und Spitzenerzeugnisse, Stückwaren, Krawatten, Überwürfe, Tagesdecken, Vorhänge und andere gleichartige Erzeugnisse |
Walkfilz, Haarfilz und Vliesstoffe | Walkfilz, Haarfilz und Vliesstoffe |
Schuhe | Stiefel, Halbstiefel, Damenstiefel, Damenhalbstiefel, Schnürschuhe, Halbschuhe, Schuhe, Galoschen und andere Schuharten aus echtem Leder, Kunstleder und Synthetikleder, Gummischuhe, Gummi-Textil-Schuhe, Filzschuhe, kombinierte Schuhe, Schuhe aus Textil-, Polymer- und anderen Materialien |
Kunstleder Leder und Ledererzeugnisse Pelze und Pelzerzeugnisse | für Obermaterial und Futter von Schuhen, für Bekleidung und Kopfbedeckungen, für Fingerhandschuhe und Fausthandschuhe, für Kurzwaren, für Möbel und zum Beziehen verschiedener Erzeugnisse
Leder für den Schuhboden, für Obermaterial und Futter von Erzeugnissen,
Mäntel, Halbmäntel, Jacken, Umhänge, Anzüge, Westen, Kopfbedeckungen, Kragen, Manschetten, Besätze, Garnituren, Fingerhandschuhe, Fausthandschuhe, Strümpfe, Socken, Schlafsäcke, Tagesdecken und andere gleichartige Erzeugnisse; |
Anlage 2
zum Technischen Regelwerk
der Zollunion
"Über die Sicherheit der Erzeugnisse
der Leichtindustrie"
(TR ZU 017/2011)
Anforderungen an die biologische und chemische Sicherheit von Textilmaterialien, daraus hergestellten Erzeugnissen und Bekleidung sowie von Textilkurzwaren
Bezeichnung der Erzeugnisse |
Hygrosko- |
Luftdurch- |
Elektro- |
Gehalt an |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Materialien für Erzeugnisse und Bekleidung der ersten Schicht, Wäscheerzeugnisse, Bettwäsche, Korsetterzeugnisse und Badebekleidung, Sommerkopfbedeckungen, Strumpfwaren, Tuch- und Schalwaren, Taschentücher und andere gleichartige Erzeugnisse |
6 |
100 | 15 | 75 |
Materialien für Erzeugnisse und Bekleidung der zweiten Schicht, Kleider, Blusen, Hemden, Hosen, Röcke, ungefütterte Anzüge, Sweater, Jumper, Pullover, Kopfbedeckungen (außer Sommerkopfbedeckungen), Strumpfwaren des Wintersortiments, Fingerhandschuhe, Fäustlinge und andere gleichartige Erzeugnisse | Nicht bestimmt |
60 | 15 | 300 |
Materialien für Erzeugnisse und Bekleidung der dritten Schicht, Mäntel, Halbmäntel, Regenmäntel, Jacken, gefütterte Anzüge und andere gleichartige Erzeugnisse | - |
60 | 15 | 300 |
Handtücher, Badelaken |
Wasserauf- | - | 15 | 75 |
Textilmaterialien für Schuhe | 5 | - | - |
300 - für |
Textilmaterialien, | - | - | 15 | 300 |
Textilmaterialien, | - |
60 (Futter | 15 | 300 |
Florige Textilmaterialien: Samt, Plüsch | - | - | 15 | 300 |
Webpelz für Schuhe | - | - | - |
300 - für |
ANMERKUNGEN:
* Für Tisch- und Küchenwäsche sowie für Bekleidung der ersten Schicht für sportliche Zwecke wird keine Anforderung an den Kennwert "Hygroskopizität" festgelegt (dabei ist die Angabe des sportlichen Verwendungszwecks in der Kennzeichnung der Erzeugnisse verbindlich).
** Keine Anforderung wird an den Kennwert "Luftdurchlässigkeit" festgelegt:
- für Erzeugnisse, bei denen aufgrund der Konstruktion (Trägerkleider, Röcke, Westen) oder der Materialstruktur (lockere Bindung, Ajour, Netz oder ähnliche) eine hohe Luftdurchlässigkeit vorausgesetzt wird;
- für Erzeugnisse mit konstruktiven Elementen, die den Luftaustausch gewährleisten;
- für Latzhosen und Hosen des Herbst-Winter-Sortiments;
- für Strumpfwaren (einschließlich Winterstrumpfwaren) und Korsetterzeugnisse;
- für Decken und Kissen;
- für Tisch- und Küchenwäsche.
Fußnote. Anmerkungen zur Anlage 2 - in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 09.08.2016 Nr. 60 (tritt nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Tag seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).Anlage 3
zum Technischen Regelwerk
der Zollunion
"Über die Sicherheit der Erzeugnisse
der Leichtindustrie"
(TR ZU 017/2011)
Anforderungen an die chemische Sicherheit von Textil‑, Polymer- und anderen Materialien, Leder, Kunstleder und daraus hergestellten Erzeugnissen der Leichtindustrie
Fußnote. Anlage 3 geändert durch Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 09.08.2016 Nr. 60 (tritt nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).
Materialien für |
Bezeichnung des | Grenzwert | |
wässriges Medium, |
Luft, | ||
Natürliche aus | Formaldehyd* | - | 0,003 |
Karton | Formaldehyd* | - | 0,003 |
Künstliche | Formaldehyd* | - | 0,003 |
Polyester | Formaldehyd* | - | 0,003 |
Dimethylterephthalat | 1,5 | 0,01 | |
Acetaldehyd | 0,2 | 0,01 | |
Polyamid | Formaldehyd* | - | 0,003 |
Caprolactam | 1,0 | 0,06 | |
Hexamethylendiamin | 0,01 | 0,001 | |
Polyacrylnitril | Formaldehyd* | - | 0,003 |
Acrylnitril | 2,0 | 0,03 | |
Dimethylformamid | 10 | 0,03 | |
Polyvinylchlorid | Formaldehyd* | - | 0,003 |
Aceton | 2,2 | 0,35 | |
Benzol | 0,01 | 0,1 | |
Toluol | 0,5 | 0,6 | |
Dioctylphthalat | 2,0 | 0,02 | |
Dibutylphthalat | nicht zulässig | nicht zulässig | |
2,0 | 0,02 | ||
Cadmium (Cd) ** | 0,001 | - | |
Zink (Zn) ** | 0,1 | - | |
Chlorethen** | 0,01 | 0,01 | |
(Vinylchlorid) | |||
Polyvinylacetat | Formaldehyd* Vinylacetat | -0,2 | 0,003 0,15 |
Polyolefin | Formaldehyd* Acetaldehyd | -0,2 | 0,003 0,01 |
Polyurethan |
Formaldehyd* |
-1,0 0,2 |
0,003 |
Polyorganosiloxane | Formaldehyd* Acetaldehyd Methanol | -0,2 3,0 |
0,003 |
Leder, Pelz | Formaldehyd* Massenanteil an wasserlöslichem Chrom(VI), mg/kg |
300 | 0,003 -- |
Gummi | Formaldehyd* Thiuram E Dioctylphthalat Dibutylphthalat |
- |
0,003 |
Extrahierbare chemische Elemente (je nach Farbstoff) | Arsen (As) | 1,0 | - |
Blei (Pb) | 1,0 | - | |
Chrom (Cr) | 2,0 | - | |
Cobalt (Co) | 4,0 | - | |
Kupfer (Cu) | 50,0 | - | |
Nickel (Ni) | 4,0 | - |
ANMERKUNGEN: *
Der Gehalt an freiem Formaldehyd wird bei allen Materialarten bestimmt und beträgt:
- höchstens 75 µg/g bei Bekleidung und Materialien für Bekleidung der ersten Schicht, für die inneren Schichten von Schuhen sowie für Haus- und Strandschuhe;
- höchstens 300 µg/g für die übrigen Erzeugnisse.
Der Grenzwert ist ohne Berücksichtigung der Hintergrundbelastung der Umgebungsluft angegeben. Die Emission von Formaldehyd in die Luft aus Teppichen, Teppicherzeugnissen und Bodenbelägen darf 0,1 mg/m 3 nicht überschreiten.
**Der Gehalt dieses Stoffes wird nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission über die Aufnahme zwischenstaatlicher Normen, die Regeln und Methoden für Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen dieses Stoffes enthalten, in das Verzeichnis der Dokumente auf dem Gebiet der Normung bestimmt, die Regeln und Methoden für Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen einschließlich der Regeln für die Probenahme enthalten, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit der Erzeugnisse der Leichtindustrie" (TR ZU 017/2011) und für die Durchführung der Bewertung (Bestätigung) der Konformität der Erzeugnisse erforderlich sind, bestätigt durch Beschluss der Kommission der Zollunion vom 9. Dezember 2011 Nr. 876.
Fußnote. Die Anmerkung der Anlage 3 geändert durch Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 09.08.2016 Nr. 60 (tritt nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).Anlage 4
zum Technischen Regelwerk
der Zollunion
"Über die Sicherheit der Erzeugnisse
der Leichtindustrie"
(TR ZU 017/2011)
Anforderungen an die chemische Sicherheit von Textilmaterialien und
daraus hergestellten Erzeugnissen, die mit Textilhilfsmitteln
behandelt wurden
Bezeichnung der freigesetzten flüchtigen chemischen Stoffe | Grenzwert: Luft (mg/m3), höchstens |
Methylacrylat | 0,01 |
Methylmethacrylat | 0,01 |
Styrol | 0,002 |
Xylole (Isomerengemisch) | 0,2 |
Vinylacetat | 0,15 |
Methanol | 0,5 |
Butanol | 0,1 |
Phenol | 0,003 |
Acetaldehyd | 0,01 |
Toluol | 0,6 |
ANMERKUNG:
Eine stichprobenartige Kontrolle der Kennwerte für "Phenol" ist zulässig.
Die Kennwerte werden je nach Zusammensetzung der verwendeten Appreturen untersucht.
Anlage 5
zum Technischen Regelwerk
der Zollunion
"Über die Sicherheit der Erzeugnisse
der Leichtindustrie"
(TR ZU 017/2011)
Anforderungen an die mechanische und biologische Sicherheit von Schuhen
mindestens 34 mindestens 42
Bezeichnung |
Bezeichnung des |
Normierter |
1 | 2 | 3 |
Herren- und Damenschuhe aus |
Sohlenhaftfestigkeit bei Schuhen | |
- aus Leder | mindestens 34 | |
- aus Koschwolon und | mindestens 42 | |
bis 6 mm (einschließlich) | mindestens 42 | |
über 6 bis 10 mm (einschließlich) | mindestens 53 | |
über 10 mm | mindestens 63 | |
- aus Leder mindestens 29 | ||
- aus Koschwolon und | mindestens 36 | |
bis 6 mm (einschließlich) | mindestens 36 | |
über 6 bis 10 mm (einschließlich) Befestigungsfestigkeit der Bodenteile bei Schuhen genähter Machar ten, außer Haus- und Reiseschuhen, N/cm | mindestens 45 | |
- Laufsohle (aus Leder) mit Schaft (aus Leder, Textilmaterial, Kunstleder und Synthetikleder) der zwiegenähten, durchgenähten, Sandalenmachart | mindestens 140 | |
- Laufsohle (aus Kompaktgummi, Leder) mit Schaft (aus Leder) für die klebedurchgenähte, Strobel-klebedurchgenähte Machart | mindestens 110 | |
- Laufsohle (aus Kompaktgummi, Polyurethan) mit Schaft (aus Leder) für die Bortenmachart | mindestens 120 | |
- Laufsohle (aus Porengummi) mit Zwischensohle (aus Leder) für die rahmengeklebte, zwiegenäht-geklebte, sandalen - geklebte, Strobel-sandalen- geklebte, nagelgeklebte Machart | mindestens 30 | |
- Laufsohle (aus Leder) mit Rahmen (aus Rahmenleder) der Rahmenmachart | mindestens 130 | |
- Laufsohle (aus Leder) mit Einschnitt mit Rahmen (aus Rahmenleder) der Rahmenmachart | mindestens 140 | |
- Zwischensohle (aus Leder) mit Schaft (aus Leder) der sandalengeklebten, zwiegenäht-geklebten, Strobel- sandalengeklebten Machart | mindestens 120 | |
- Zwischensohle (aus Leder) mit Rahmen (aus Rahmenleder) für die rahmengeklebte Machart | mindestens 120 | |
- Rahmen (aus Rahmenleder) mit Brandsohle (aus Leder) für die Rahmenmachart und die rahmengeklebte Machart | mindestens 120 |
Befestigungsfestigkeit der Bodenteile bei Schuhen genähter Machar-ten, für Haus- und Reiseschuhe, N/cm | ||
- Laufsohle (aus Leder) mit Schaft (aus Leder, Textilmaterial, Kunstleder und Synthetikleder) der zwiegenähten, durchgenähten, Sandalenmachart | mindestens 119 | |
- Laufsohle (aus Porengummi) mit Zwischensohle (aus Leder) der zwiegenäht-geklebten, sandalengeklebten, Strobel-sandalengeklebten Machart | mindestens 26 | |
- Zwischensohle (aus Leder) mit Schaft (aus Leder) der sandalengeklebten, zwiegenäht-geklebten, Strobel-sandalengeklebten Machart | mindestens 102 | |
Befestigungsfestigkeit des Absatzes | mindestens 850 | |
Leder | höchstens 127 (14) | |
Kompaktgummi, Koschwolon | höchstens 91 (10) | |
Porengummi | höchstens 63 (7) | |
- der Spritzguss-, Strobel-Spritzguss-, Strobel-geklebten, Sandalen-, Strobel-Sandalenmachart, der Pressvulkanisation, der Strobel-Pressmachart mit Laufsohle aus Leder, Kompaktgummi, Porengummi und Polymerwerkstoffen | höchstens 45 (5) |
Schuhe für Spielsportarten |
Dauerbiegebeständigkeit der | mindestens 10.103 mindestens 20.103 mindestens 15.103 mindestens 20.103 |
Schlagfestigkeit der Laufsohle, J: | mindestens 20 mindestens 10 mindestens 15 mindestens 15 | |
Schuhe für Fußball und Rugby und für andere Sportarten |
Sohlenhaftfestigkeit des Schuhs: | mindestens 140 mindestens 140 mindestens 1500 |
Schuhe aus Gummi, Polymerwerkstoffen, | Wasserundurchlässigkeit | Die Innenfläche des Schuhs muss trocken sein |
Haftfestigkeit des Gummivorderblatts mit dem Textilobermaterial, N/m | mindestens 1200 | |
Dicke der Gummistiefel in den Messzonen, mm, mindestens: | ||
Spitzenteil, Vorderteil, Stiefelschaft im Rist; | 2,5 | |
unterer und oberer Teil des Stiefelschafts; | 1,5 | |
Absatz zusammen mit der Laufsohle; | 22,0 | |
Laufsohle im Sohlenvorderteil | 8,0 |
Anlage 6
zum Technischen Regelwerk
der Zollunion
„Über die Sicherheit der Erzeugnisse
der Leichtindustrie“
(TR ZU 017/2011)
Anforderungen an die mechanische und biologische Sicherheit von Lederkurzwaren
Bezeichnung der Erzeugnisse | Bezeichnung des Eigenschaftskennwerts |
Normierter |
1 | 2 | 3 |
Taschen (Haushalts- und Spezialtaschen), Kleidersäcke, Koffer, Aktentaschen, Schulranzen, Rucksäcke, Etuis, Mappen |
Höchstzugkraft der Griffbefestigungen oder maximale Beladung, für Erzeugnisse, N: | mindestens 50 |
- Einkaufstaschen, Strandtaschen: |
mindestens 90 | |
Farbechtheit, Note, gegen: |
- Trockenreiben | mindestens 4* mindestens 3* mindestens 3* | |
Nahtfestigkeit, N/cm, für Erzeugnisse | mindestens 20 | |
- Einkaufstaschen, Strandtaschen: aus Kunstleder, kaschierten Geweben, mit Imprägnierung oder Beschichtung | mindestens 30 | |
- aus Geweben ohne Imprägnierung und Beschichtung, aus Polymerwerkstoffen | mindestens 15 | |
- Taschen, Damenaktentaschen, Geschäftsmappen | mindestens 30 | |
- Reisetaschen, Sporttaschen, Reiseaktentaschen, Herrenaktentaschen, Diplomaten- koffer, Reisekoffer in weicher und halbharter Ausführung, Reiserucksäcke, Reisekoffer in harter Ausführung, Kleiderkoffer | mindestens 40 | |
Festigkeit der HF-Schweißnaht: |
beim | |
- Einkaufstaschen, Strandtaschen: aus Kunstleder, kaschierten Geweben, mit Imprägnierung oder Beschichtung |
beim | |
- aus Geweben ohne Imprägnierung und Beschichtung, aus Polymerwerkstoffen |
beim |
- Taschen, Damenaktentaschen, Geschäftsmappen |
beim | |
- Reisetaschen, Sporttaschen, Reiseaktentaschen, Herrenaktentaschen, Diplomaten- koffer, Reisekoffer in weicher und halbharter Ausführung, Reiserucksäcke, Reisekoffer in harter Ausführung, Kleiderkoffer |
beim | |
Gürtel und Uhrenarmbänder |
Farbechtheit, Note, gegen: | mindestens 4 * mindestens 3 * mindestens 3 * |
Gepäckgurte |
Höchstzugkraft der Befestigung von Griffen und Schultergurten, N Farbechtheit, Note, gegen: |
mindestens 170 |
Handschuhe und Fäustlinge |
Farbechtheit, Note, gegen: | mindestens 4 * mindestens 3 * mindestens 3 * |
ANMERKUNG: * - Kennwert für Leder.
Sonstige Materialien müssen eine Farbechtheit von mindestens 3 Noten aufweisen.
Anlage 7
zum Technischen Regelwerk
der Zollunion
"Über die Sicherheit der Erzeugnisse
der Leichtindustrie"
(TR ZU 017/2011)
Anforderungen an die chemische Sicherheit von Lederkurzwaren und
Materialien für ihre Herstellung in Abhängigkeit von der Zusammensetzung des
Materials
Materialien |
Bezeichnung der | Grenzwert |
Luft (mg/m3), höchstens | ||
Naturmaterialien aus pflanzlichen Rohstoffen, echtes Leder | Formaldehyd | 0,003* |
Polyamid |
Formaldehyd |
0,003* |
Polyester |
Formaldehyd | 0,003* 0,01 0,01 |
Polyacryl-nitril | Formaldehyd Acrylnitril Vinylacetat | 0,003* 0,03 0,15 |
Polyurethan |
Formaldehyd |
0,003* |
Polyvinylchlo-rid |
Formaldehyd |
0,003* |
Chemiefasern aus Viskose und Acetat | Formaldehyd | 0,003* |
Polyolefin | Formaldehyd Acetaldehyd | 0,003* 0,01 |
Vinylacetate (Kunstleder) | Formaldehyd Vinylacetat Dioctylphthalat Dibutylphthalat |
0,003* |
Kunstleder mit Polyurethan- oder Polyvinylurethan- Beschichtung |
Formaldehyd |
0,003* |
Gummi |
Formaldehyd |
0,003* |
Karton | Formaldehyd | 0,003* |
* Der Grenzwert ist ohne Berücksichtigung der Hintergrundbelastung der Umgebungsluft angegeben.
Anlage 8
zum Technischen Regelwerk
der Zollunion
"Über die Sicherheit der Erzeugnisse
der Leichtindustrie"
(TR ZU 017/2011)
Anforderungen an die chemische und biologische Sicherheit von Leder, Pelz und Erzeugnissen daraus
Fußnote. Anlage 8 geändert durch Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 09.08.2016 Nr. 60 (tritt nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).
Bezeichnung der |
Bezeichnung des |
Normierter |
1 | 2 | 3 |
Leder für den Schuhboden, |
Massenanteil an wasserlöslichem |
höchstens 3,0 |
Leder für Obermaterial und Futter |
Massenanteil an wasserlöslichem |
höchstens 3,0 |
Kunstleder für |
Bekleidung und Erzeugnisse aus |
Massenanteil an freiem | höchstens 300 |
Massenanteil an wasserlöslichem Chrom(VI), mg/kg | höchstens 3,0 | |
Schrumpfungstemperatur der Lederhaut des Pelzes, C | mindestens 50 | |
pH-Wert des wässrigen Auszugs der Lederhaut des Pelzes | mindestens 3,5 | |
- der Lederhaut (für zugerichtete Pelzfelle mit Zurichtung der Lederhaut und für Erzeugnisse, die mit der Lederhaut nach außen hergestellt sind) | mindestens 3 | |
- des Haarkleides | mindestens 4 |
Genehmigt
durch Beschluss der Kommission
der Zollunion
vom 9. Dezember 2011 Nr. 876
Verzeichnis der Normen, durch deren freiwillige Anwendung die Einhaltung der Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion
"Über die Sicherheit der Erzeugnisse der Leichtindustrie" (TR ZU 017/2011) gewährleistet wird
Fußnote. Das Verzeichnis ist außer Kraft getreten durch Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 22.12.2020 Nr. 180 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).
Genehmigt
durch Beschluss der Kommission
der Zollunion
vom 9. Dezember 2011 Nr. 876
Verzeichnis der Dokumente auf dem Gebiet der Normung, die Regeln und Methoden für Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, einschließlich der Regeln für die Probenahme, enthalten und für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit der Erzeugnisse der Leichtindustrie" (TR ZU 017/2011) sowie für die Durchführung der Konformitätsbewertung (Konformitätsbestätigung) der Erzeugnisse erforderlich sind
Fußnote. Das Verzeichnis ist außer Kraft getreten durch Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 22.12.2020 Nr. 180 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).