Technisches Regelwerk TR ZU 020/2011

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Gemäß Artikel 13 des Abkommens über einheitliche Grundsätze und Regeln der technischen Regulierung in der Republik Belarus, der Republik Kasachstan und der Russischen Föderation vom 18. November 2010 hat die Kommission der Zollunion (nachfolgend – Kommission) beschlossen:

1. Das Technische Regelwerk der Zollunion "Elektromagnetische Verträglichkeit technischer Mittel" (TR ZU 020/2011) anzunehmen (beigefügt).

2. Außer Kraft getreten durch Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 29.06.2021 Nr. 77 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

3. Festzulegen:

3.1. Das Technische Regelwerk der Zollunion "Elektromagnetische Verträglichkeit technischer Mittel" (nachfolgend – Technisches Regelwerk) tritt am 15. Februar 2013 in Kraft;

3.2. Dokumente über die Konformitätsbewertung (-bestätigung) mit den verbindlichen Anforderungen, die durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Zollunion oder durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Zollunion festgelegt wurden und die in Bezug auf Produkte ausgestellt oder angenommen wurden, die Gegenstand der technischen Regulierung des Technischen Regelwerks sind (nachfolgend – Produkte), vor dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks, sind bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig, jedoch nicht länger als bis zum 15. März 2015. Die genannten Dokumente, die vor dem Tag der amtlichen Veröffentlichung dieses Beschlusses ausgestellt oder angenommen wurden, sind bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.

Ab dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks ist die Ausstellung oder Annahme von Dokumenten über die Konformitätsbewertung (-bestätigung) der Produkte mit den verbindlichen Anforderungen, die zuvor durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Zollunion oder durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Zollunion festgelegt wurden, nicht zulässig;

3.3. Bis zum 15. März 2015 sind die Herstellung und das Inverkehrbringen von Produkten gemäß den verbindlichen Anforderungen zulässig, die zuvor durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Zollunion oder durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Zollunion festgelegt wurden, sofern Dokumente über die Konformitätsbewertung (-bestätigung) der Produkte mit den genannten verbindlichen Anforderungen vorliegen, die vor dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks ausgestellt oder angenommen wurden.

Die genannten Produkte werden mit dem nationalen Konformitätszeichen (Verkehrszeichen auf dem Markt) gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Zollunion oder gemäß dem Beschluss der Kommission vom 20. September 2010 Nr. 386 gekennzeichnet.

Die Kennzeichnung solcher Produkte mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union" im entsprechenden Kasus ist nicht zulässig.

3.4. Der Verkehr von Produkten, die im Zeitraum der Gültigkeit der in Unterpunkt 3.2 dieses Beschlusses genannten Dokumente über die Konformitätsbewertung (-bestätigung) in Verkehr gebracht wurden, ist während der Haltbarkeitsdauer (Nutzungsdauer) der Produkte zulässig, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Zollunion festgelegt wurde.

4. Dem Sekretariat der Kommission wird aufgetragen, gemeinsam mit den Vertragsparteien den Entwurf eines Maßnahmenplans, der für die Umsetzung des Technischen Regelwerks erforderlich ist, zu erarbeiten und innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses dessen Vorlage zur Genehmigung durch die Kommission im festgelegten Verfahren sicherzustellen.

5. Der belarussischen Vertragspartei wird aufgetragen, unter Beteiligung der Vertragsparteien auf der Grundlage der Überwachung der Ergebnisse der Anwendung der Normen die Erarbeitung von Vorschlägen zur Aktualisierung der in Punkt 2 dieses Beschlusses genannten Normenverzeichnisse sicherzustellen und diese mindestens einmal jährlich ab dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks dem Sekretariat der Kommission zur Genehmigung durch die Kommission im festgelegten Verfahren vorzulegen.

6. Den Vertragsparteien wird aufgetragen:

6.1. Vor dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks die Organe der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) zu bestimmen, die für die Durchführung der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen des Technischen Regelwerks verantwortlich sind, und die Kommission darüber zu informieren;

6.2. Ab dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks die Durchführung der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen des Technischen Regelwerks unter Berücksichtigung der Unterpunkte 3.2 – 3.4 dieses Beschlusses sicherzustellen.

7. Dieser Beschluss tritt 15 Tage nach dem Tag seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft, sofern die Vertragsparteien innerhalb dieser Frist nicht die Aussetzung ihrer Zustimmung zum Technischen Regelwerk erklären.

Mitglieder der Kommission der Zollunion:


Für die Republik
Belarus

Für die Republik
Kasachstan

Für die Russische
Föderation

S. Rumas

U. Schukejew

I. Schuwalow

GENEHMIGT
durch Beschluss der Kommission
der Zollunion
vom 9. Dezember 2011 Nr. 879


TECHNISCHES REGELWERK
DER ZOLLUNION
TR ZU 020/2011
Elektromagnetische Verträglichkeit technischer Mittel

Fußnote. Im gesamten Text wurden die Wörter "Dieses Technische Regelwerk der Zollunion", "dieses Technische Regelwerk der Zollunion" im entsprechenden Kasus jeweils durch die Wörter "Dieses Technische Regelwerk", "dieses Technische Regelwerk" im entsprechenden Kasus ersetzt, die Wörter "einheitliches Zollgebiet der Zollunion" im entsprechenden Kasus durch die Wörter "Zollgebiet der Union" im entsprechenden Kasus ersetzt, die Wörter "einheitliches Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion" im entsprechenden Kasus durch die Wörter "einheitliches Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Union" im entsprechenden Kasus ersetzt durch Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 10.06.2022 Nr. 91 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

Inhalt

Vorwort

Artikel 1. Anwendungsbereich

Artikel 2. Begriffsbestimmungen

Artikel 3. Regeln für den Verkehr auf dem Markt

Artikel 4. Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit

Artikel 5. Anforderungen an die Kennzeichnung und die Betriebsunterlagen

Artikel 6. Sicherstellung der Übereinstimmung mit den Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit

Artikel 7. Konformitätsbestätigung

Artikel 8. Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion

Artikel 9. Schutzklausel

Anlage 1. Arten von in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit passiven technischen Mitteln, für die das Technische Regelwerk der Zollunion "Elektromagnetische Verträglichkeit technischer Mittel" (TR ZU 020/2011) nicht gilt

Anlage 2. Arten elektromagnetischer Störgrößen, die durch ein technisches Mittel erzeugt werden und (oder) auf ein technisches Mittel einwirken, für das das Technische Regelwerk der Zollunion "Elektromagnetische Verträglichkeit technischer Mittel" (TR ZU 020/2011) gilt

Anlage 3. Verzeichnis der technischen Mittel, die der Konformitätsbestätigung in Form der Zertifizierung gemäß dem Technischen Regelwerk der Zollunion "Elektromagnetische Verträglichkeit technischer Mittel" (TR ZU 020/2011) unterliegen

Vorwort

1. Dieses Technische Regelwerk wurde gemäß dem Abkommen über einheitliche Grundsätze und Regeln der technischen Regulierung in der Republik Belarus, der Republik Kasachstan und der Russischen Föderation vom 18. November 2010 erarbeitet.

2. Dieses Technische Regelwerk wurde erarbeitet, um im Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion (nachfolgend – Union) einheitliche, verbindlich anzuwendende und einzuhaltende Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit technischer Mittel festzulegen sowie den freien Verkehr technischer Mittel sicherzustellen, die im Zollgebiet der Union in Verkehr gebracht werden.

Fußnote. Punkt 2 - in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 10.06.2022 Nr. 91 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

3. Wenn in Bezug auf technische Mittel andere Technische Regelwerke der Union (der Zollunion) angenommen wurden, die Anforderungen an sie festlegen, so müssen die technischen Mittel den Anforderungen dieser Technischen Regelwerke der Union (der Zollunion) entsprechen, deren Geltung sich auf sie erstreckt.

Fußnote. Punkt 3 - in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 10.06.2022 Nr. 91 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

Artikel 1. Anwendungsbereich

1. Dieses Technische Regelwerk gilt für technische Mittel, die in das Zollgebiet der Union in Verkehr gebracht werden und die elektromagnetische Störgrößen erzeugen können und (oder) deren Funktionsqualität von der Einwirkung äußerer elektromagnetischer Störgrößen abhängt.

2. Dieses Technische Regelwerk gilt nicht:

für technische Mittel:

die von Herstellern anderer technischer Mittel als deren Bestandteile verwendet werden und nicht für die eigenständige Verwendung durch den Endverbraucher (Nutzer) bestimmt sind;

die in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit passiv sind;

die speziell zur Gewährleistung der Sicherheit im Bereich der Nutzung der Atomenergie bestimmt sind;

die gebraucht sind;

für Medizinprodukte;

für Verteidigungsgüter zur Wahrung der Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen, einschließlich solcher, die im Rahmen des staatlichen Verteidigungsauftrags geliefert werden.

Wenn für bestimmte Klassen, Gruppen und Arten technischer Mittel Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit durch andere in Kraft getretene Technische Regelwerke der Union (der Zollunion) festgelegt sind, so endet ab dem Tag des Wirksamwerdens solcher Technischen Regelwerke die Geltung dieses Technischen Regelwerks in Bezug auf diese technischen Mittel.

Fußnote. Punkt 2 - in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 10.06.2022 Nr. 91 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

3. Dieses Technische Regelwerk legt Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit technischer Mittel fest, um im Zollgebiet der Union den Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen sowie des Eigentums zu gewährleisten und Handlungen zu verhindern, die die Verbraucher (Nutzer) technischer Mittel in die Irre führen.

4. Dieses Technische Regelwerk regelt nicht die Beziehungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Funkfrequenzspektrums, die durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Union (nachfolgend – Mitgliedstaaten) im Bereich der Kommunikation geregelt wird.

Fußnote. Punkt 4 mit der durch Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 10.06.2022 Nr. 91 eingeführten Änderung (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

Artikel 2. Begriffsbestimmungen

In diesem Technischen Regelwerk der Zollunion werden die folgenden Begriffe und ihre Definitionen verwendet:

Gerät – ein konstruktiv abgeschlossenes technisches Mittel, das ein Gehäuse (eine Umhüllung) und, sofern erforderlich, Vorrichtungen (Ports) für externe Verbindungen aufweist und für die Anwendung durch den Verbraucher (Nutzer) bestimmt ist;

Hersteller – eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer, die im eigenen Namen die Herstellung oder die Herstellung und den Vertrieb technischer Mittel durchführt und für deren Übereinstimmung mit den Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit dieses Technischen Regelwerks verantwortlich ist;

Einführer" – eine juristische Person oder eine natürliche Person als Einzelunternehmer, die nach dem in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgelegten Verfahren in dessen Hoheitsgebiet registriert ist, mit einem ausländischen Hersteller (Verkäufer) einen Außenhandelsvertrag über die Übergabe von Produkten geschlossen hat, das Inverkehrbringen dieser Produkte und (oder) deren Vertrieb im Zollgebiet der Union durchführt und für die Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen der Technischen Regelwerke verantwortlich ist;

Bauteil – ein konstruktiv abgeschlossener Teil eines technischen Mittels, der dazu bestimmt ist, vom Verbraucher (Nutzer) in ein Gerät eingebaut zu werden;

Endverbraucher (Nutzer) – eine juristische oder natürliche Person, die ein technisches Mittel bestimmungsgemäß verwendet, ohne dass diese Verwendung mit dessen Einbau in ein anderes technisches Mittel verbunden ist;

Verkehr des technischen Mittels auf dem Markt – die Prozesse des Übergangs des technischen Mittels vom Hersteller zum Verbraucher (Nutzer) im Zollgebiet der Union, die das technische Mittel nach Abschluss seiner Herstellung durchläuft;

Partie technischer Mittel – eine Gesamtheit technischer Mittel gleicher Benennung und (oder) Bezeichnung, die innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts unter denselben Produktionsbedingungen hergestellt wurden und von einem einzigen Warenbegleitdokument begleitet werden;

bestimmungsgemäße Verwendung – die Verwendung des technischen Mittels entsprechend dem Verwendungszweck, den der Hersteller auf diesem technischen Mittel und (oder) in den Betriebsunterlagen angegeben hat; technisches Mittel – jedes elektrotechnische, elektronische und funkelektronische Erzeugnis sowie jedes Erzeugnis, das elektrische und (oder) elektronische Bestandteile enthält und das den folgenden Kategorien zugeordnet werden kann: Bauteil, Gerät und Anlage;

in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit passives technisches Mittel – ein technisches Mittel, das aufgrund seiner konstruktiven und funktionalen Merkmale bei bestimmungsgemäßer Verwendung ohne Einsatz zusätzlicher Schutzmittel gegen elektromagnetische Störgrößen, wie Schirmung oder Filterung, nicht in der Lage ist, elektromagnetische Störgrößen zu erzeugen, die das bestimmungsgemäße Funktionieren von Kommunikationsmitteln und anderen technischen Mitteln beeinträchtigen, und das ohne Qualitätsminderung funktionieren kann, wenn elektromagnetische Störgrößen einwirken, die der elektromagnetischen Umgebung entsprechen, für deren Anwendung das technische Mittel bestimmt ist (die Arten der in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit passiven technischen Mittel sind in Anlage 1 zu diesem Technischen Regelwerk der Zollunion aufgeführt);

gebrauchtes technisches Mittel – ein technisches Mittel mit einem oder mehreren Gebrauchsmerkmalen (Verschmutzungen, äußere und innere Verstaubung, Spuren der Einwirkung extremer Temperaturen, von Flüssigkeiten und Sonnenstrahlen, Korrosion, Patina, Abnutzungsstellen, Kratzer, Diese Beulen und sonstige Beschädigungen, gestörte oder veränderte Voreinstellungen und Programme vor dem Verkauf, reparierte oder ausgetauschte Baugruppen, Teile oder Bauteile, fehlende Plomben, Arretierungen, Verschlussstopfen, Schutzbeschichtungen, Umhüllungen, Etuis und sonstige bei der Nutzung entfernte Elemente), das von einem Verbraucher (Nutzer) bestimmungsgemäß verwendet wurde, worüber ein dokumentarischer Nachweis vorliegt;

technisches Mittel für den Haushaltsgebrauch – ein technisches Mittel, das für die Anwendung durch den Verbraucher (Nutzer) zu Zwecken bestimmt ist, die nicht mit einer Produktions-, Handels- oder sonstigen gewerblichen Tätigkeit verbunden sind, und dessen Betriebsunterlagen kein Verbot der Anwendung im Haushalt enthalten;

vom Hersteller bevollmächtigte Person – eine juristische oder natürliche Person, die nach dem festgelegten Verfahren von einem Mitgliedstaat der Zollunion registriert ist und die vom Hersteller auf der Grundlage eines Vertrages mit ihm bestimmt wurde, um in seinem Namen Handlungen bei der Konformitätsbestätigung und beim Inverkehrbringen der Produkte im Zollgebiet der Union vorzunehmen, sowie um die Verantwortung für die Nichtübereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion zu übernehmen;

Anlage – eine Gesamtheit miteinander verbundener Geräte und, sofern erforderlich, anderer Erzeugnisse, die für die Anwendung durch den Verbraucher (Nutzer) als Erzeugnis mit einem einheitlichen Verwendungszweck bestimmt ist und über eine einheitliche technische Dokumentation verfügt;

Störfestigkeit gegen elektromagnetische Störgrößen (Störfestigkeit) – die Fähigkeit eines technischen Mittels, bei Einwirkung äußerer elektromagnetischer Störgrößen mit geregelten Parameterwerten die vorgegebene Funktionsqualität beizubehalten;

elektromagnetische Verträglichkeit – die Fähigkeit eines technischen Mittels, in einer vorgegebenen elektromagnetischen Umgebung mit vorgegebener Qualität zu funktionieren und keine unzulässigen elektromagnetischen Störgrößen für andere technische Mittel zu erzeugen;

elektromagnetische Umgebung – die Gesamtheit der elektromagnetischen Erscheinungen und Vorgänge in einem vorgegebenen Raumbereich;

elektromagnetische Störgröße – eine elektromagnetische Erscheinung oder ein elektromagnetischer Vorgang, die die Funktionsqualität eines technischen Mittels mindern oder mindern können.

Fußnote. Artikel 2 in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 10.06.2022 Nr. 91 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

Artikel 3. Regeln für den Verkehr auf dem Markt

1. Ein technisches Mittel wird auf dem Markt in Verkehr gebracht, wenn es diesem Technischen Regelwerk der Zollunion sowie den anderen Technischen Regelwerken der Union (der Zollunion), deren Geltung sich auf dieses Mittel erstreckt, entspricht und unter der Bedingung, dass es die Konformitätsbestätigung gemäß Artikel 7 dieses Technischen Regelwerks der Zollunion sowie gemäß den anderen Technischen Regelwerken der Union (der Zollunion), deren Geltung sich auf dieses Mittel erstreckt, durchlaufen hat.

2. Ein technisches Mittel, dessen Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks der Zollunion nicht bestätigt ist, darf nicht mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion gekennzeichnet werden und darf nicht auf dem Markt in Verkehr gebracht werden.

3. Ein technisches Mittel, das nicht mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion gekennzeichnet ist, darf nicht auf dem Markt in Verkehr gebracht werden.

Fußnote. Artikel 3 in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 10.06.2022 Nr. 91 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

Artikel 4. Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit

Ein technisches Mittel muss so entwickelt und hergestellt sein, dass bei seiner bestimmungsgemäßen Verwendung und bei Einhaltung der Anforderungen an Montage, Betrieb (Nutzung), Lagerung, Beförderung (Transport) und Wartung:

- die vom technischen Mittel erzeugten elektromagnetischen Störgrößen das Niveau nicht überschreiten, das das bestimmungsgemäße Funktionieren von Kommunikationsmitteln und anderen technischen Mitteln gewährleistet;

- das technische Mittel ein Niveau der Störfestigkeit gegen elektromagnetische Störgrößen (Störfestigkeit) aufweist, das sein Funktionieren in der elektromagnetischen Umgebung gewährleistet, für deren Anwendung es bestimmt ist.

Die Arten elektromagnetischer Störgrößen, die von einem technischen Mittel erzeugt werden und (oder) auf ein technisches Mittel einwirken können, sind in Anlage 2 zu diesem Technischen Regelwerk aufgeführt.

Fußnote. Artikel 4 in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 10.06.2022 Nr. 91 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

Artikel 5. Anforderungen an die Kennzeichnung und die Betriebsunterlagen

1. Die Bezeichnung und (oder) Typbezeichnung des technischen Mittels, seine wesentlichen Parameter und Merkmale, der Name und (oder) das Warenzeichen des Herstellers sowie der Name des Landes, in dem das technische Mittel hergestellt wurde, müssen auf dem technischen Mittel angebracht sein.

Dabei müssen der Name des Herstellers und (oder) sein Warenzeichen sowie die Bezeichnung und Kennnummer des technischen Mittels auch auf der Verpackung angebracht sein.

2. Können die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben nicht auf dem technischen Mittel angebracht werden, so dürfen sie ausschließlich in den diesem technischen Mittel beigefügten Betriebsunterlagen angegeben werden. Dabei müssen der Name des Herstellers und (oder) sein Warenzeichen sowie die Bezeichnung und Kennnummer des technischen Mittels (Typ, Marke, Modell – sofern vorhanden) auf der Verpackung angebracht sein.

3. Die Kennzeichnung des technischen Mittels muss deutlich und leicht lesbar sein und an einer Stelle angebracht werden, die ohne Zerlegung mit Werkzeug einsehbar ist.

4. Die Betriebsunterlagen zum technischen Mittel müssen Folgendes enthalten:

- die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Informationen;

- Informationen zum Verwendungszweck des technischen Mittels;

- Merkmale und Parameter;

- Regeln und Bedingungen für die Montage des technischen Mittels, seinen Anschluss an das Stromnetz und an andere technische Mittel, für die Inbetriebsetzung, Einstellung und Inbetriebnahme, sofern die Einhaltung dieser Regeln und Bedingungen erforderlich ist, um die Übereinstimmung des technischen Mittels mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks der Zollunion sicherzustellen;

- Angaben zu Einschränkungen bei der Verwendung des technischen Mittels unter Berücksichtigung seiner Bestimmung für den Betrieb in Wohn-, Gewerbe- und Industriebereichen;

- Regeln und Bedingungen für den sicheren Betrieb (die sichere Verwendung);

- Regeln und Bedingungen für Montage,, Lagerung, Beförderung (Transport), Vertrieb und Entsorgung (sofern erforderlich);

- Informationen zu den Maßnahmen, die bei Feststellung einer Störung des technischen Mittels zu ergreifen sind;

- Name und Sitz des Herstellers (der vom Hersteller bevollmächtigten Person), des Einführers sowie Kontaktinformationen zu diesen;

- Monat und Jahr der Herstellung des technischen Mittels und (oder) Informationen zum Ort der Anbringung und zur Ermittlungsweise des Herstellungsjahres.

5. Die Betriebsunterlagen werden in russischer Sprache erstellt sowie, sofern entsprechende Anforderungen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats bestehen, in der Staatssprache (den Staatssprachen) des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die technischen Mittel vertrieben werden. Buchstaben-Warenzeichen, Eigennamen, Ortsnamen und andere Bezeichnungen und Angaben dürfen in den Betriebsunterlagen in anderen Sprachen aufgeführt werden. Maßeinheiten dürfen unter Verwendung ihrer internationalen Bezeichnung angegeben werden.

Die in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehenen Angaben zu einem technischen Mittel für den Haushaltsgebrauch müssen in Papierform bereitgestellt werden. Dem technischen Mittel für den Haushaltsgebrauch kann ein Satz von Betriebsunterlagen auf elektronischen Datenträgern beigefügt werden.

Die zum Lieferumfang eines technischen Mittels für den Nicht-Haushaltsgebrauch gehörenden Betriebsunterlagen dürfen ausschließlich auf elektronischen Datenträgern erstellt werden.

Sofern der Umfang der in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehenen Angaben dies zulässt, ist es zulässig, keine Betriebsunterlagen zu erstellen und die Angaben auf dem technischen Mittel selbst oder auf seiner Verpackung anzugeben.

Fußnote. Artikel 5 in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 10.06.2022 Nr. 91 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Tag seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

Artikel 6. Sicherstellung der Übereinstimmung mit den Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit

1. Die Übereinstimmung des technischen Mittels mit diesem Technischen Regelwerk der Zollunion wird durch die unmittelbare Erfüllung seiner Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit oder durch die Erfüllung der Anforderungen der Normen sichergestellt, die in das Verzeichnis der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Normen und, falls solche nicht vorhanden sind, der nationalen (staatlichen) Normen aufgenommen sind, durch deren Anwendung auf freiwilliger Basis die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sichergestellt wird.

2. Die Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen des technischen Mittels werden in den Normen festgelegt, die in das Verzeichnis der internationalen und regionalen (zwischenstaatlichen) Normen und, falls solche nicht vorhanden sind, der nationalen (staatlichen) Normen aufgenommen sind und die Regeln und Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen einschließlich der Regeln der Probenahme enthalten, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und für die Durchführung der Konformitätsbewertung der Gegenstände der technischen Regulierung der Konformität der Produkte erforderlich sind.

Fußnote. Artikel 6 in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 10.06.2022 Nr. 91 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Tag seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

Artikel 7. Konformitätsbestätigung

1. Vor dem Inverkehrbringen auf dem Markt muss das technische Mittel eine Konformitätsbestätigung hinsichtlich der Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit dieses Technischen Regelwerks der Zollunion durchlaufen.

Die Konformitätsbestätigung des technischen Mittels erfolgt nach den in diesem Technischen Regelwerk der Zollunion festgelegten Schemata, in Übereinstimmung mit der von der Kommission genehmigten Verordnung über das Verfahren zur Anwendung der Standardschemata der Konformitätsbewertung (-bestätigung) in den Technischen Regelwerken der Zollunion.

2. Technische Mittel, die in das Verzeichnis in Anlage 3 zu diesem Technischen Regelwerk der Zollunion aufgenommen sind, unterliegen der Konformitätsbestätigung in Form der Zertifizierung (Schemata 1c, 3c, 4c).

Technische Mittel, die nicht in das genannte Verzeichnis aufgenommen sind, unterliegen der Konformitätsbestätigung in Form der Konformitätsdeklarierung (Schemata 1d, 2d, 3d, 4d, 6d). Die Wahl des Schemas der Konformitätsdeklarierung für technische Mittel, die nicht in das Verzeichnis aufgenommen sind, erfolgt durch den Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder den Einführer.

Nach Entscheidung des Herstellers (der vom Hersteller bevollmächtigten Person) oder des Einführers kann die Konformitätsbestätigung technischer Mittel, die nicht in das Verzeichnis aufgenommen sind, in Form der Zertifizierung gemäß Absatz 5 dieses Artikels erfolgen.

Bei Nichtanwendung der in Artikel 6 Absatz 1 dieses Technischen Regelwerks der Zollunion genannten Normen oder bei deren Fehlen erfolgt die Konformitätsbestätigung des technischen Mittels in Form der Zertifizierung (Schemata 1c, 3c, 4c) gemäß Absatz 10 dieses Artikels.

3. Die Zertifizierung eines in Serie hergestellten technischen Mittels erfolgt nach Schema 1c. Das technische Mittel wird zur Zertifizierung vom Hersteller (der vom Hersteller bevollmächtigten Person) vorgelegt.

Die Zertifizierung einer Partie technischer Mittel erfolgt nach Schema 3c, die eines Einzelerzeugnisses nach Schema 4c. Eine im Zollgebiet der Union hergestellte Partie technischer Mittel (Einzelerzeugnis) wird vom Hersteller vorgelegt; eine in das Zollgebiet der Union eingeführte Partie technischer Mittel (Einzelerzeugnis) wird vom Einführer oder vom Hersteller (der vom Hersteller bevollmächtigten Person) vorgelegt.

4. Die Zertifizierung technischer Mittel wird von einer Zertifizierungsstelle (Stelle für die Konformitätsbewertung (-bestätigung)) durchgeführt, die in das einheitliche Register der Konformitätsbewertungsstellen der Union aufgenommen ist.

Die Prüfungen zum Zwecke der Zertifizierung werden von einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) durchgeführt, das in das einheitliche Register der Konformitätsbewertungsstellen der Union aufgenommen ist.

5. Bei der Durchführung der Zertifizierung eines technischen Mittels (Schemata 1c, 3c, 4c):

5.1. legt der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder der Einführer der Zertifizierungsstelle (Stelle für die Konformitätsbewertung (-bestätigung)) einen Unterlagensatz zum technischen Mittel vor, der die Übereinstimmung des technischen Mittels mit den Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit dieses Technischen Regelwerks der Zollunion belegt und der Folgendes umfasst:

- technische Lieferbedingungen (TU) (sofern vorhanden);

- Betriebsunterlagen;

- ein Verzeichnis der Normen, deren Anforderungen das betreffende technische Mittel entsprechen muss, aus dem Normenverzeichnis, das in Artikel 6 Absatz 1 dieses Technischen Regelwerks der Zollunion genannt ist;

- den Vertrag (Liefervertrag) oder die Warenbegleit-

unterlagen (für eine Partie technischer Mittel (ein Einzelerzeugnis) (Schemata 3c, 4c);

5.2. ergreift der Hersteller alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Produktionsprozess stabil ist und die Übereinstimmung der hergestellten technischen Mittel mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks der Zollunion gewährleistet;

5.3. die Zertifizierungsstelle (Stelle für die Konformitätsbewertung (-bestätigung)):

5.3.1. führt die Probenahme des Musters (der Muster) durch;

5.3.2. führt die Identifizierung des technischen Mittels durch, indem sie die Übereinstimmung seiner Merkmale mit den in Artikel 1 dieses Technischen Regelwerks der Zollunion festgelegten Kennzeichen, mit den in Artikel 5 dieses Technischen Regelwerks der Zollunion festgelegten Bestimmungen sowie mit den in Unterabsatz 5.1 des Absatzes 5 dieses Artikels aufgeführten Unterlagen feststellt;

5.3.3. veranlasst die Durchführung von Prüfungen des Musters (der Muster) des technischen Mittels auf Übereinstimmung mit den Anforderungen der Normen aus dem Normenverzeichnis, das in Artikel 6 Absatz 1 dieses Technischen Regelwerks der Zollunion genannt ist, und führt die Analyse des Prüfberichts (der Prüfberichte) durch;

5.3.4. führt die Analyse des Produktionszustands durch (Schema 1c).

Verfügt der Hersteller über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem für die Produktion oder für die Entwicklung und Produktion technischer Mittel, so bewertet sie die Eignung dieses Systems, eine stabile Herstellung der zu zertifizierenden technischen Mittel zu gewährleisten, die den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks der Zollunion entsprechen;

5.3.5. stellt ein Konformitätszertifikat nach der von der Kommission genehmigten einheitlichen Form aus. Die Geltungsdauer des Konformitätszertifikats beträgt für in Serie hergestellte technische Mittel höchstens 5 Jahre; für eine Partie technischer Mittel (ein Einzelerzeugnis) wird keine Geltungsdauer des Konformitätszertifikats festgelegt;

5.4. der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder der Einführer:

5.4.1. bringt das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion an;

5.4.2. stellt nach Abschluss der Konformitätsbestätigung einen Unterlagensatz zum technischen Mittel zusammen, in den er Folgendes aufnimmt:

- die in Unterabsatz 5.1 dieses Absatzes vorgesehenen Unterlagen;

- den Prüfbericht (die Prüfberichte);

- die Ergebnisse der Analyse des Produktionszustands;

- das Konformitätszertifikat.

5.5. die Zertifizierungsstelle (Stelle für die Konformitätsbewertung (-bestätigung)) führt die Inspektionskontrolle des zertifizierten technischen Mittels durch, und zwar mittels Prüfungen von Mustern in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) und (oder) mittels einer Analyse des Produktionszustands (Schema 1c);

6. Die Konformitätsdeklarierung eines technischen Mittels (Schemata 1d, 2d, 3d, 4d, 6d) erfolgt auf der Grundlage:

6.1. eigener Nachweise (Schemata 1d, 2d):

- Durchführung von Prüfungen des technischen Mittels (für eine Partie technischer Mittel, ein Einzelerzeugnis) (Schema 2d);

- Durchführung von Prüfungen des technischen Mittels und der Produktionskontrolle durch den Hersteller (für in Serie hergestellte technische Mittel) (Schema 1d);

6.2. von Nachweisen, die unter Beteiligung eines akkreditierten Prüflaboratoriums (Prüfzentrums) oder einer Zertifizierungsstelle für Qualitätsmanagementsysteme erlangt wurden, die in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (Prüfzentren) der Zollunion aufgenommen sind (Schemata 3d, 4d, 6d):

- Durchführung von Prüfungen des technischen Mittels (für eine Partie technischer Mittel, ein Einzelerzeugnis) (Schema 4d);

- Durchführung von Prüfungen des technischen Mittels und der Produktionskontrolle durch den Hersteller (für in Serie hergestellte technische Mittel)(Schema 3d);

- Durchführung von Prüfungen des technischen Mittels, der Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems für die Produktion oder für die Entwicklung und Produktion technischer Mittel sowie der Produktionskontrolle durch den Hersteller (für in Serie hergestellte technische Mittel)(Schema 6d).

6.3. Die Konformitätsdeklarierung in Serie hergestellter technischer Mittel führt der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) nach den Schemata 1d, 3d, 6d durch.

Die Konformitätsdeklarierung einer Partie technischer Mittel (eines Einzelerzeugnisses) führt der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder der Einführer nach den Schemata 2d, 4d durch.

7. Bei der Konformitätsdeklarierung eines technischen Mittels nach den Schemata 1d, 2d:

7.1. der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder der Einführer:

7.1.1. stellt einen Unterlagensatz zusammen, der die Übereinstimmung des technischen Mittels mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks der Zollunion belegt und der Folgendes umfasst:

- technische Lieferbedingungen (TU) (sofern vorhanden);

- Betriebsunterlagen; ein Verzeichnis der Normen, deren Anforderungen das betreffende technische Mittel entspricht, aus dem Normenverzeichnis, das in Artikel 6 Absatz 1 dieses Technischen Regelwerks der Zollunion genannt ist;

- den Prüfbericht (die Prüfberichte) über Prüfungen, die in einem Prüflaboratorium (Prüfzentrum) nach Wahl des Herstellers (der vom Hersteller bevollmächtigten Person) oder des Einführers durchgeführt wurden;

- das Konformitätszertifikat (sofern vorhanden);

- die Konformitätserklärung des Herstellers (sofern vorhanden) (für eine Partie technischer Mittel (ein Einzelerzeugnis) (Schema 2d);

- den Vertrag (Liefervertrag) oder die Warenbegleit-

unterlagen (für eine Partie technischer Mittel, ein Einzelerzeugnis) (Schema 2d);

7.1.2. führt die Identifizierung des technischen Mittels durch, indem er die Übereinstimmung seiner Merkmale mit den in Artikel 1 dieses Technischen Regelwerks der Zollunion festgelegten Kennzeichen, mit den in Artikel 5 dieses Technischen Regelwerks der Zollunion festgelegten Bestimmungen sowie mit den in Unterabsatz 7.1.1. des Absatzes 7.1 dieses Artikels aufgeführten Unterlagen feststellt;

7.2. der Hersteller führt die Produktionskontrolle durch und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Produktionsprozess die Übereinstimmung des technischen Mittels mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks der Zollunion gewährleistet (Schema 1d).

Die Anforderungen an die Produktions- und Kontrollprozesse sowie die Ergebnisse ihrer Kontrolle sind zu dokumentieren (in der vom Hersteller festgelegten Form);

7.3. der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder der Einführer:

7.3.1. nimmt eine schriftlich abgefasste Erklärung über die Konformität des technischen Mittels mit diesem Technischen Regelwerk der Zollunion nach der von der Kommission genehmigten einheitlichen Form an und bringt das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion an;

7.3.2. nimmt nach Abschluss der Konformitätsbestätigung die Konformitätserklärung in den Unterlagensatz zum technischen Mittel auf, der in Unterabsatz 7.1.1. dieses Absatzes aufgeführt ist.

8. Bei der Konformitätsdeklarierung eines technischen Mittels nach den Schemata 3d, 4d, 6d:

8.1. der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder der Einführer:

8.1.1. stellt einen Unterlagensatz zum technischen Mittel zusammen, der Folgendes umfasst:

- technische Lieferbedingungen (TU) (sofern vorhanden);

- Betriebsunterlagen;

- ein Verzeichnis der Normen, deren Anforderungen das betreffende technische Mittel entsprechen muss, aus dem Normenverzeichnis, das in Artikel 6 Absatz 1 dieses Technischen Regelwerks der Zollunion genannt ist;

- den Vertrag (Liefervertrag) oder die Warenbegleit-

unterlagen (für eine Partie technischer Mittel, ein Einzelerzeugnis) (Schema 4d);

- das Konformitätszertifikat für das Qualitätsmanagementsystem für die Produktion oder für die Entwicklung und Produktion technischer Mittel (Schema 6d);

8.1.2. führt die Identifizierung des technischen Mittels durch, indem er die Übereinstimmung seiner Merkmale mit den in Artikel 1 dieses Technischen Regelwerks der Zollunion festgelegten Kennzeichen, mit den in Artikel 5 dieses Technischen Regelwerks der Zollunion festgelegten Bestimmungen sowie mit den in Unterabsatz 8.1.1. des Absatzes 8.1. dieses Artikels aufgeführten Unterlagen feststellt;

8.1.3. veranlasst die Durchführung von Prüfungen des Musters (der Muster) des technischen Mittels auf Übereinstimmung mit den Anforderungen der Normen aus dem Normenverzeichnis, das in Artikel 6 Absatz 1 dieses Technischen Regelwerks der Zollunion genannt ist;

8.2. der Hersteller:

führt die Produktionskontrolle durch und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Produktionsprozess die Übereinstimmung des technischen Mittels mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks der Zollunion gewährleistet (Schemata 3d, 6d). Die Anforderungen an die Produktions- und Kontrollprozesse sowie die Ergebnisse ihrer Kontrolle sind dokumentarisch zu erfassen (in der vom Hersteller festgelegten Form);

trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Produktionsprozess und das stabile Funktionieren des Qualitätsmanagementsystems der Produktion oder der Entwicklung und Produktion die Übereinstimmung des technischen Mittels mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks der Zollunion gewährleisten (Schema 6d);

8.3. Der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person), der Einführer:

8.3.1. nimmt die in schriftlicher Form erstellte Erklärung über die Konformität des technischen Mittels mit diesem Technischen Regelwerk der Zollunion nach der von der Kommission genehmigten einheitlichen Form an und bringt das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion an;

8.3.2. stellt nach Abschluss der Konformitätsbestätigung den Unterlagensatz zum technischen Mittel zusammen, in den er aufnimmt:

- die im Unterpunkt 8.1.1. des Punktes 8.1 dieses Artikels vorgesehenen Unterlagen;

- den Prüfbericht (die Prüfberichte);

- die Konformitätserklärung.

9. Die Konformitätserklärung unterliegt der Registrierung gemäß den Rechtsakten, die zum Recht der Union gehören. Die Gültigkeit der Erklärung beginnt am Tag ihrer Registrierung.

Die Geltungsdauer der Konformitätserklärung beträgt für in Serie hergestellte technische Mittel höchstens 5 Jahre; für eine Partie technischer Mittel (ein Einzelerzeugnis) wird keine Geltungsdauer der Konformitätserklärung festgelegt.

10. Bei der Durchführung der Zertifizierung eines technischen Mittels, im Falle der Nichtanwendung von Normen aus dem Normenverzeichnis nach Punkt 1 des Artikels 6 dieses Technischen Regelwerks der Zollunion oder bei deren Fehlen (Schemata 1c, 3c, 4c):

10.1. Der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person), der Einführer stellt der Zertifizierungsstelle (Stelle für die Konformitätsbewertung (-bestätigung)) den Unterlagensatz zum technischen Mittel zur Verfügung, der die Übereinstimmung des technischen Mittels mit den Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit dieses Technischen Regelwerks der Zollunion bestätigt und der Folgendes umfasst:

- die technischen Lieferbedingungen (TU) (sofern vorhanden);

- die Betriebsunterlagen;

- die Beschreibung der getroffenen technischen Lösungen, die die Erfüllung der Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit dieses Technischen Regelwerks der Zollunion bestätigt;

- den Vertrag (Liefervertrag) oder die Warenbegleitunterlagen (für eine Partie technischer Mittel (ein Einzelerzeugnis) (Schemata 3c, 4c);

10.2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Produktionsprozess stabil ist und die Übereinstimmung der hergestellten technischen Mittel mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks der Zollunion gewährleistet;

10.3. Die Zertifizierungsstelle (Stelle für die Konformitätsbewertung (-bestätigung)):

10.3.1. führt die Probenahme des Musters (der Muster) durch;

10.3.2. führt die Identifizierung des technischen Mittels durch, indem sie die Übereinstimmung seiner Merkmale mit den in Artikel 1 dieses Technischen Regelwerks der Zollunion festgelegten Kennzeichen, mit den in Artikel 5 dieses Technischen Regelwerks der Zollunion festgelegten Bestimmungen und mit den im Unterpunkt 10.1 des Punktes 10 dieses Artikels aufgeführten Unterlagen feststellt;

10.3.3. führt die Konformitätsbestätigung des technischen Mittels unmittelbar mit den Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit dieses Technischen Regelwerks der Zollunion durch.

Dabei gilt für die Zertifizierungsstelle (Stelle für die Konformitätsbewertung (-bestätigung)):

- sie bestimmt auf der Grundlage der Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit dieses Technischen Regelwerks der Zollunion und der Bedingungen der elektromagnetischen Umgebung, für deren Anwendung das technische Mittel bestimmt ist, die konkreten Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit für das zu zertifizierende technische Mittel;

- sie führt eine Analyse der vom Hersteller getroffenen technischen Lösungen durch, die die Erfüllung der Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit dieses Technischen Regelwerks der Zollunion bestätigen;

- sie bestimmt aus dem Normenverzeichnis nach Punkt 2 des Artikels 6 dieses Technischen Regelwerks der Zollunion die Normen, die Mess- und Prüfverfahren festlegen, oder bestimmt bei deren Fehlen die Verfahren der Kontrolle, der Messungen und der Prüfungen zur Bestätigung der Übereinstimmung des technischen Mittels mit den konkreten Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit;

- sie organisiert die Durchführung der Prüfungen des technischen Mittels und führt die Analyse des Prüfberichts (der Prüfberichte) durch;

10.3.4. führt die Analyse des Produktionszustands durch (Schema 1c);

Verfügt der Hersteller über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem der Produktion oder der Entwicklung und Produktion technischer Mittel, so bewertet sie die Fähigkeit dieses Systems, eine stabile Herstellung des zu zertifizierenden technischen Mittels zu gewährleisten, das den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks der Zollunion entspricht;

10.3.5. stellt das Konformitätszertifikat nach der von der Kommission genehmigten einheitlichen Form aus.

Die Geltungsdauer des Konformitätszertifikats beträgt für in Serie hergestellte technische Mittel höchstens 5 Jahre; für eine Partie technischer Mittel (ein Einzelerzeugnis) wird keine Geltungsdauer des Konformitätszertifikats festgelegt;

10.4. Der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person), der Einführer:

10.4.1. bringt das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion an;

10.4.2. stellt nach Abschluss der Konformitätsbestätigung den Unterlagensatz zum technischen Mittel zusammen, in den er aufnimmt:

- die im Unterpunkt 10.1 dieses Punktes vorgesehenen Unterlagen;

- den Prüfbericht (die Prüfberichte);

- die Ergebnisse der Analyse des Produktionszustands;

- das Konformitätszertifikat;

10.5. Die Zertifizierungsstelle (Stelle für die Konformitätsbewertung (-bestätigung)) führt die Inspektionskontrolle des zertifizierten technischen Mittels durch, indem Prüfungen von Mustern in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) und (oder) eine Analyse des Produktionszustands durchgeführt werden (Schema 1c).

11. Bei der Konformitätsbestätigung ortsfester Anlagen wird nach Entscheidung des Herstellers eine Begutachtung der technischen Dokumentation zur Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit durchgeführt; ferner werden rechnerisch-experimentelle Verfahren angewendet, deren dokumentierte Ergebnisse in den Unterlagensatz zum technischen Mittel aufzunehmen sind.

12. Der Unterlagensatz zum technischen Mittel ist im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufzubewahren, und zwar für:

- ein technisches Mittel – beim Hersteller (der vom Hersteller bevollmächtigten Person) über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab dem Tag der Einstellung (Beendigung) der Produktion dieses technischen Mittels;

- eine Partie technischer Mittel – beim Einführer oder bei der vom Hersteller bevollmächtigten Person über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab dem Tag des Verkaufs des letzten Erzeugnisses aus der Partie.

Fußnote. Artikel 7 in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 10.06.2022 Nr. 91 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Tag seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

Artikel 8. Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion

1. Ein technisches Mittel, das den Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit des vorliegenden Technischen Regelwerks der Zollunion entspricht und das Verfahren der Konformitätsbestätigung gemäß Artikel 7 des vorliegenden Technischen Regelwerks der Zollunion durchlaufen hat, muss die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion tragen.

2. Die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion erfolgt vor dem Inverkehrbringen des technischen Mittels auf dem Markt.

3. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird auf jedem technischen Mittel in einer beliebigen Weise angebracht, die eine deutliche und klare Darstellung während der gesamten Nutzungsdauer des technischen Mittels gewährleistet, und wird zudem in den beigefügten Betriebsunterlagen angegeben.

4. Es ist zulässig, das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion nur auf der Verpackung des technischen Mittels und in den beigefügten Betriebsunterlagen anzubringen, wenn es nicht unmittelbar auf dem technischen Mittel angebracht werden kann.

5. Ein technisches Mittel wird mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion gekennzeichnet, wenn es den Anforderungen aller Technischen Regelwerke der Union (der Zollunion) entspricht, die für dieses gelten und die das Anbringen dieses Zeichens vorsehen.

Fußnote. Artikel 8 mit der Änderung, eingeführt durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 10.06.2022 Nr. 91 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

Artikel 9. Schutzklausel

Fußnote. Artikel 9 ist durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 10.06.2022 Nr. 91 außer Kraft getreten (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

Anlage 1
zum Technischen Regelwerk
der Zollunion
"Elektromagnetische Verträglichkeit
technischer Mittel" (TR ZU 020/2011)

Arten von in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit passiven technischen Mitteln, für die das Technische Regelwerk der Zollunion "Elektromagnetische Verträglichkeit technischer Mittel" (TR ZU 020/2011) nicht gilt

1. Drähte, Leitungen, Kabel und Kabelkonfektionen.

2. Technische Mittel, die nur eine ohmsche Last enthalten und keine automatischen Schaltvorrichtungen aufweisen, zum Beispiel elektrische Haushaltsheizgeräte ohne Thermostate oder Ventilatoren.

3. Elektrische Batterien und Akkumulatoren sowie daraus gespeiste Ausrüstung ohne aktive elektronische Schaltungen.

Fußnote. Absatz 3 mit der Änderung, eingeführt durch den Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 10.06.2022 Nr. 91 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

4. Kopfhörer und Lautsprecher ohne Verstärkungsfunktionen.

5. Schutzausrüstung, die infolge des Ansprechens bei einem Kurzschluss oder einer nicht normalen Situation im Stromkreis transiente elektromagnetische Störgrößen von kurzer Dauer (wesentlich kürzer als 1 s) erzeugt und keine Sicherungen (Notabschaltvorrichtungen) mit aktiven elektronischen Teilen enthält.

6. Hochspannungsausrüstung, bei der mögliche Quellen elektromagnetischer Störgrößen nur durch lokalisierte Isolationsfehler bedingt sind (zum Beispiel Hochspannungsinduktoren, Hochspannungstransformatoren), unter der Bedingung, dass die genannte Ausrüstung keine aktiven elektronischen Teile enthält.

7. Kondensatoren, zum Beispiel Kondensatoren zur Leistungsfaktorkorrektur.

7. Induktionselektromotoren. Quarzuhren (ohne Zusatzfunktionen, zum Beispiel Rundfunkempfang).

9. Glühlampen.

10. Stecker, Steckdosen, Schmelzsicherungen, Schalter und Leitungsschutzschalter ohne aktive elektronische Schaltungen.

11. Passive Antennen für den Rundfunk- und Fernsehempfang.

Anlage 2
zum Technischen Regelwerk
der Zollunion
"Elektromagnetische Verträglichkeit
technischer Mittel" (TR ZU 020/2011)

Arten elektromagnetischer Störgrößen, die von einem technischen Mittel erzeugt werden und (oder) auf ein technisches Mittel einwirken können

Fußnote. Bezeichnung der Anlage 2 - in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 10.06.2022 Nr. 91 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

1. Niederfrequente leitungsgeführte elektromagnetische Störgrößen:

- stationäre Abweichungen der Speisespannung;

- Verzerrungen der Kurvenform der Speisespannung;

- Spannungsunsymmetrie in dreiphasigen Stromversorgungssystemen;

- Schwankungen der Speisespannung;

- Einbrüche, Unterbrechungen und Spitzen der Speisespannung;

- Frequenzabweichungen in Stromversorgungssystemen;

- Spannungen von Signalen, die in Stromversorgungssystemen übertragen werden;

- Gleichanteile in Wechselstromversorgungsnetzen;

- induzierte niederfrequente Spannungen.

2. Niederfrequente gestrahlte elektromagnetische Störgrößen:

- magnetische Felder;

-elektrische Felder.

3. Hochfrequente leitungsgeführte elektromagnetische Störgrößen, einschließlich Funkstörungen:

- Spannungen oder Ströme, die kontinuierliche Schwingungen darstellen;

- Spannungen oder Ströme, die transiente Vorgänge darstellen (aperiodisch und schwingend).

4. Hochfrequente gestrahlte elektromagnetische Störgrößen, einschließlich Funkstörungen:

- magnetische Felder;

- elektrische Felder;

- elektromagnetische Felder, einschließlich solcher, die durch kontinuierliche Schwingungen und transiente Vorgänge verursacht werden.

5. Elektrostatische Entladungen.

Anlage 3
zum Technischen Regelwerk
der Zollunion
"Elektromagnetische Verträglichkeit
technischer Mittel" (TR ZU 020/2011))

Verzeichnis der technischen Mittel, die der Konformitätsbestätigung
in Form der Zertifizierung gemäß dem Technischen
Regelwerk der Zollunion "Elektromagnetische Verträglichkeit
technischer Mittel" (TR ZU 020/2011) unterliegen

1. Elektrische Geräte und Apparate für den Haushaltsgebrauch:

- zur Zubereitung und Aufbewahrung von Speisen und zur Mechanisierung von Küchenarbeiten;

- zur Behandlung (Waschen, Bügeln, Trocknen, Reinigen) von Wäsche, Kleidung und Schuhen;

- zur Reinigung von Räumen;

- sanitär-hygienische;

- zur Aufrechterhaltung und Regulierung des Raumklimas;

- zur Pflege von Haaren, Nägeln und Haut;

- zur Körpererwärmung;

- Vibrationsmassagegeräte;

- Spiel-, Sport- und Trainingsgeräte;

- Audio- und Videogeräte, Fernseh- und Rundfunkempfänger;

- Näh- und Strickgeräte;

- Netzteile, Ladegeräte, Spannungsstabilisatoren;

- für den Garten- und Gemüsebau;

- Elektropumpen;

- Beleuchtungsausrüstung;

- Leitungsschutzschalter mit elektronischer Steuerung;

- Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen mit elektronischer Steuerung;

- Lichtbogenschweißausrüstung.

2. Persönliche elektronische Rechenmaschinen (Personalcomputer):

persönliche elektronische Rechenmaschinen, einschließlich Systemeinheiten;

Registrierkassen, einschließlich solcher, die zusammen mit einer Rechenmaschine betrieben werden.

Fußnote. Punkt 2 - in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 10.06.2022 Nr. 91 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

3. Technische Mittel für den Haushalts- und Bürogebrauch, die an persönliche elektronische Rechenmaschinen angeschlossen werden:

Scanner, Drucker und Kopiergeräte (einschließlich Multifunktionsgeräte);

Monitore;

unterbrechungsfreie Stromversorgungen;

aktive Lautsprechersysteme mit Speisung aus dem Wechselstromnetz;

Multimediaprojektoren.

Fußnote. Punkt 3 - in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 10.06.2022 Nr. 91 (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).
GENEHMIGT
durch den Beschluss der Kommission der Zollunion
vom 9. Dezember 2011 Nr. 879 in der Fassung
des Beschlusses des Kollegiums
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 3. Februar 2015 Nr. 8

Verzeichnis
der Normen, durch deren Anwendung auf
freiwilliger Basis die Einhaltung der Anforderungen des
Technischen Regelwerks der Zollunion "Elektromagnetische
Verträglichkeit technischer Mittel" (TR ZU 020/2011) gewährleistet wird

Fußnote. Das Normenverzeichnis ist durch den Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 29.06.2021 Nr. 77 außer Kraft getreten (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

GENEHMIGT
durch den Beschluss der Kommission der Zollunion
vom 9. Dezember 2011 Nr. 879
(in der Fassung des Beschlusses des Kollegiums
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 3. Februar 2015 Nr. 8)

Verzeichnis
der Normen, die Regeln und Methoden für
Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen enthalten, einschließlich der Regeln
für die Probenahme, die für die Anwendung und Erfüllung
der Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion
"Elektromagnetische Verträglichkeit technischer Mittel" (TR
ZU 020/2011) und die Durchführung der Konformitätsbewertung
(‑bestätigung) der Produkte erforderlich sind

Fußnote. Das Normenverzeichnis ist durch den Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 29.06.2021 Nr. 77 außer Kraft getreten (tritt nach Ablauf von 180 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

Dieses Dokument wird von der AC Inorms GmbH bereitgestellt. Der Text ist eine automatische Übersetzung der technischen Regelwerke der Eurasischen Wirtschaftsunion. Für Übersetzungsfehler übernimmt die AC Inorms GmbH keine Haftung.