Gemäß Artikel 3 des Vertrages über die Eurasische Wirtschaftskommission vom 18. November 2011 hat der Rat der Eurasischen Wirtschaftskommission beschlossen:
1. Das Technische Regelwerk der Zollunion "Über die Sicherheit von Möbelerzeugnissen" (TR ZU 025/2012) anzunehmen (beigefügt).
2. Festzulegen, dass das in Punkt 1 des vorliegenden Beschlusses genannte Technische Regelwerk der Zollunion am 1. Juli 2014 in Kraft tritt.
3. Der vorliegende Beschluss tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft.
Mitglieder des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission:
Für die Republik Belarus S. Rumas | Für die Republik Kasachstan K. Kelimbetow | Für die Russische Föderation I. Schuwalow |
ANGENOMMEN
durch Beschluss des Rates der Eurasischen
Wirtschaftskommission
vom 15. Juni 2012 Nr. 32
TECHNISCHES REGELWERK
DER ZOLLUNION
TR ZU 025/2012
"ÜBER DIE SICHERHEIT VON MÖBELERZEUGNISSEN"
Inhalt
Artikel 1 Vorwort 3
Artikel 2 Anwendungsbereich 3
Artikel 3 Begriffsbestimmungen 5
Artikel 4 Regeln des Inverkehrbringens auf dem Markt 7
Artikel 5 Sicherheitsanforderungen 9
Artikel 6 Konformitätsbewertung (Konformitätsbestätigung) 14
Artikel 7 Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem
Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion 22
Artikel 8 Schutzklausel 22
Anlage 1 Verzeichnis der Möbelerzeugnisse, für die
die Anforderungen des Technischen
Regelwerks der Zollunion "Über die Sicherheit von
Möbelerzeugnissen" festgelegt werden 24
Anlage 2 Anforderungen an die mechanische Sicherheit von
Möbelerzeugnissen 26
Anlage 3 Anforderungen an die chemische Sicherheit von
Möbelerzeugnissen 49
Anlage 4 Schemata der Pflichtzertifizierung von
Möbelerzeugnissen 50
Anlage 5 Schemata der Konformitätsdeklarierung von
Möbelerzeugnissen 53
Artikel 1. VORWORT
1. Das vorliegende Technische Regelwerk der Zollunion wurde gemäß dem Abkommen über einheitliche Grundsätze und Regeln der technischen Regulierung in der Republik Belarus, der Republik Kasachstan und der Russischen Föderation vom 18. November 2010 erarbeitet.
2. Das vorliegende Technische Regelwerk der Zollunion wurde mit dem Ziel erarbeitet, im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion einheitliche, verbindlich anzuwendende und einzuhaltende Anforderungen an Möbelerzeugnisse festzulegen sowie den freien Verkehr von Möbelerzeugnissen zu gewährleisten, die im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion in Verkehr gebracht werden.
3. Sofern für einzelne Arten von Möbelerzeugnissen andere Technische Regelwerke der Zollunion angenommen wurden, die Anforderungen an Möbelerzeugnisse festlegen, müssen die Möbelerzeugnisse den Anforderungen dieser Technischen Regelwerke entsprechen, deren Geltungsbereich sich auf sie erstreckt.
4. Die Parteien gewährleisten den Verkehr von Möbelerzeugnissen, die dem vorliegenden Technischen Regelwerk entsprechen, im Hoheitsgebiet ihrer Staaten ohne Stellung zusätzlicher Anforderungen an solche Produkte und ohne Durchführung zusätzlicher Verfahren der Konformitätsbewertung (Konformitätsbestätigung).
Artikel 2. ANWENDUNGSBEREICH
1. Das vorliegende Technische Regelwerk legt Anforderungen an Möbelerzeugnisse und an die Prozesse ihrer Verwendung (Nutzung) fest, um im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion den Schutz des Lebens und (oder) der Gesundheit des Menschen, des Eigentums, der Umwelt sowie des Lebens und (oder) der Gesundheit von Tieren und Pflanzen zu gewährleisten und Handlungen zu verhindern, die Verbraucher irreführen.
2. Das vorliegende Technische Regelwerk gilt für Möbelerzeugnisse, die im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion in Verkehr gebracht werden – Erzeugnisse, Möbelsets und Möbelgarnituren von Wohnmöbeln und Objektmöbeln, einschließlich solcher, die nach Einzelbestellung hergestellt wurden.
3. Das Verzeichnis der Möbelerzeugnisse, für die die Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks festgelegt werden, ist in Anlage 1 des vorliegenden Technischen Regelwerks aufgeführt.
4. Das vorliegende Technische Regelwerk gilt nicht für:
Medizinmöbel, einschließlich Spezialmöbel wie Operationstische,
Untersuchungstische, Krankenhausbetten mit mechanischen Vorrichtungen,
Zahnarztstühle und andere chirurgische, zahnmedizinische,
veterinärmedizinische;
Möbel, die für die Verwendung im Luft-, Land- und Untergrundverkehr bestimmt sind;
antike Möbel;
gebrauchte und reparierte Möbel;
Möbelmuster, die für die Ausstellung auf Messen und für Werbezwecke bestimmt sind.
5. Zur Feststellung der Zugehörigkeit von Möbelerzeugnissen zum Anwendungsbereich des vorliegenden Technischen Regelwerks wird ihre Identifizierung durchgeführt.
5.1. Die Identifizierung der Möbelerzeugnisse führen durch:
die Zertifizierungsstellen – bei der Bestätigung ihrer Konformität mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks;
der Hersteller (der Verkäufer oder die vom Hersteller bevollmächtigte Person) – bei der Konformitätsdeklarierung und bei der Bereitstellung der Möbelerzeugnisse auf dem Markt, einschließlich im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion;
die bevollmächtigten Behörden des Mitgliedstaates der Zollunion – bei der Ausübung der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks ausschließlich in der Phase des Verkehrs der Möbelerzeugnisse auf dem Markt;
alle interessierten Personen.
5.2. Für die Identifizierung der Möbelerzeugnisse werden eine der Methoden oder deren Kombinationen verwendet:
nach Dokumentation; visuell; organoleptisch; instrumentell.
5.3. Die Identifizierung der Möbelerzeugnisse, die dem vorliegenden Technischen Regelwerk unterliegen, erfolgt durch Vergleich der Bezeichnung und des Verwendungszwecks des Möbelstücks, die vom Hersteller in der Kennzeichnung (Etikett, Anhänger) angegeben sind, mit der Bezeichnung und der Benennung, die im Konformitätszertifikat oder in der Konformitätserklärung und erforderlichenfalls in der technischen Beschreibung des Erzeugnisses, des Möbelsets, der Möbelgarnitur angegeben sind. Als Beschreibungen können verwendet werden:
zwischenstaatliche Normen für Funktionsmaße, Begriffe und Definitionen;
Konstruktions- und Betriebsdokumentation;
Lieferverträge (Kontrakte, Vereinbarungen);
vom Hersteller erstellte technische Beschreibungen;
Kataloge, Broschüren und Prospekte.
Artikel 3. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
In dem vorliegenden Technischen Regelwerk werden die folgenden Begriffe und ihre Bestimmungen verwendet:
Inverkehrbringen der Produkte – Bereitstellung von Produkten auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion, die vom Lager des Herstellers, des Verkäufers oder der Person, die die Funktionen des ausländischen Herstellers wahrnimmt, versandt werden, oder die ohne Einlagerung ausgeliefert werden, oder die zum Vertrieb im Gebiet der Mitgliedstaaten der Zollunion exportiert werden;
Möbelgarnitur - Gruppe von Möbelstücken, die für die Ausstattung (Einrichtung) einer bestimmten Funktionszone eines Raumes bestimmt sind und durch gleiche gestalterisch-stilistische und konstruktive Merkmale verbunden sind;
Gruppe gleichartiger Möbelerzeugnisse - einzelne Möbelstücke, die durch einen gemeinsamen Funktionszweck verbunden sind, sowie Möbelsets oder Möbelgarnituren;
Dauerhaltbarkeit - Eigenschaft von Möbelstücken, unter Einwirkung lang andauernder Betriebslasten die Steifigkeit, Festigkeit und Funktionsfähigkeit zu bewahren;
Steifigkeit - Fähigkeit der Konstruktion, der Entstehung nicht rückbildbarer Verformungen unter Einwirkung einer äußeren Last zu widerstehen;
Schutz- und Dekorbeschichtung - Beschichtung auf der Oberfläche eines Möbelstücks, die gleichzeitig die Funktionen einer Schutz- und einer Dekorbeschichtung erfüllt;
Schutzbeschichtung - Beschichtung, die auf Möbelteile aufgebracht wird, um die Oberfläche vor der Einwirkung von Feuchtigkeit und anderen aggressiven Stoffen zu schützen sowie um die Abgabe schädlicher flüchtiger Stoffe aus dem Material des Möbelstücks in die Luft von Wohnräumen zu verhindern;
Möbelstück - Einheit von Möbelerzeugnissen, die zur selbständigen Verwendung bestimmt ist;
Kennzeichnung - Informationen, die vom Hersteller unmittelbar auf dem konkreten Möbelstück, der Verpackung, den Etiketten (Anhängern) aufgebracht werden;
Möbelerzeugnisse (Möbel) - Gesamtheit ortsfester oder beweglicher Erzeugnisse zur Einrichtung von Wohn- und öffentlichen Räumen sowie anderer Aufenthaltsbereiche des Menschen;
Wohnmöbel - Möbel zur Ausstattung (Einrichtung) verschiedener Räume in städtischen, vorstädtischen oder ländlichen Wohnungen, einschließlich im Freien;
Kindermöbel - Möbel, die für Kinder bestimmt sind und deren Maße, Form und Konstruktion den Altersbesonderheiten und Größenmerkmalen des sich entwickelnden menschlichen Organismus entsprechen;
Objektmöbel - Möbel zur Ausstattung (Einrichtung) von Betrieben und Einrichtungen unter Berücksichtigung der Art ihrer Tätigkeit und der Besonderheiten der funktionalen Abläufe;
Möbel für Bildungseinrichtungen - Möbel zur Ausstattung (Einrichtung) allgemeinbildender Schulen, Fachschulen, mittlerer Fachbildungs- und Hochschuleinrichtungen;
mechanische Sicherheit - Gesamtheit quantitativer Kennwerte der mechanischen und geometrischen Eigenschaften und Merkmale eines Möbelstücks, die eine Verringerung des Risikos einer Gesundheitsschädigung oder einer Gefahr für das Leben des Nutzers gewährleistet;
Möbelgarnitur (Set) - Gruppe von Möbelstücken unterschiedlichen Funktionszwecks, die unter Verwendung einer einheitlichen architektonisch-gestalterischen (stilistischen) Lösung ausgeführt und in Maßen, Konstruktion, Beschichtung und Oberflächenbehandlung aufeinander abgestimmt sind.
Brandsicherheit - Einhaltung der festgelegten Normen für Entflammbarkeit und Flammenausbreitung auf der Oberfläche von Textil- und Ledermaterialien, die für die Herstellung von Polsterelementen verwendet werden;
Beschichtung - alle Materialschichten, die auf die Oberfläche von Konstruktionsmaterialien aufgebracht werden, einschließlich Grundierungen, Lacke, Farbmittel, Emaillen, Polymere, Holzfurnier, Papierschichtstoff, Folien, Gewebe, Metalle, Materialien auf mineralischer Basis und andere ähnliche Stoffe, unabhängig von der Art ihres Auftrags;
Festigkeit - Eigenschaft von Materialien und Konstruktionen, äußeren Lasten zu widerstehen, ohne zu zerstören und ohne nicht rückbildbare Verformungen zu erfahren;
Funktionsmaße - Maße von Möbelstücken und ihren Elementen, die durch ihren Zweck und ihre Betriebsbedingungen bestimmt sind. Die Funktionsmaße beruhen auf Daten der Anthropometrie, der Ergonomie und den Abmessungen der Aufbewahrungsgegenstände und gewährleisten die Bequemlichkeit und Sicherheit der Benutzung des Möbelstücks;
Nutzungsdauer - die vom Hersteller festgelegte kalendarische Dauer der Nutzung eines Möbelstücks von deren Beginn bis zum Eintritt des Grenzzustands, bei dem seine Teile, Baugruppen, Verbindungen und dergleichen beginnen können, eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Bürger darzustellen oder ihrem Eigentum oder der Umwelt Schaden zuzufügen;
statische Festigkeit - Eigenschaft der Konstruktion, der ihrem Wert nach maximalen Betriebslast ohne Zerstörung zu widerstehen;
Verwandlungsmöbel - Möbel, deren Konstruktion es erlaubt, ihren Funktionszweck und (oder) ihre Maße zu verändern;
Baumuster - Produktmuster gleicher konstruktiver Ausführung, die gleiche Teile, Baugruppen und Materialien enthalten, die für die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen erhebliche Bedeutung haben, und die denselben festgelegten Anforderungen entsprechen;
Schlagfestigkeit (Festigkeit bei Stoßbeanspruchung) - Festigkeit der Konstruktion bei Aufbringung einer Stoßlast auf sie;
Baukastenmöbel - Möbel, die auf der Grundlage vereinheitlichter Elemente aufgebaut sind, die eine Montage der Erzeugnisse in mehreren Varianten ermöglichen;
Standsicherheit - Fähigkeit eines Möbelstücks, Kräften zu widerstehen, die es aus seiner Ausgangslage zu bringen oder umzukippen suchen;
chemische Sicherheit - Zustand eines Möbelstücks, bei dem kein unzulässiges Risiko einer Schädigung von Leben und Gesundheit des Verbrauchers durch Überschreitung des Konzentrationswerts schädlicher chemischer Stoffe in der Raumluft besteht;
elektrische Sicherheit - Übereinstimmung eines Möbelstücks, dessen Konstruktion das Vorhandensein von Einrichtungen vorsieht, die Elektrizität nutzen, mit allen Normen und Regeln für die Montage und Anwendung von Elektroinstallationen im Haushalt.
Artikel 4. REGELN DES INVERKEHRBRINGENS AUF DEM MARKT
1. Möbelerzeugnisse werden im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion unter der Bedingung in Verkehr gebracht, dass sie die erforderlichen Verfahren der Bewertung (Bestätigung) ihrer Konformität mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks sowie anderer Technischer Regelwerke der Zollunion, deren Geltung sich auf sie erstreckt, durchlaufen haben.
2. Der Hersteller, der Verkäufer, der Importeur oder die vom Hersteller bevollmächtigte Person, die die Möbel auf dem Markt bereitstellt, sind verpflichtet:
die Konformität der Möbelerzeugnisse mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks zu gewährleisten;
die Sicherheit des Möbelstücks während der gesamten vom Hersteller festgelegten Nutzungsdauer zu gewährleisten;
in der Begleitdokumentation und bei der Kennzeichnung der Produkte die Angaben zum Konformitätszertifikat oder zur Konformitätserklärung anzugeben. Die Begleitdokumentation enthält den Frachtbrief, die Betriebsanleitung und die Montageanleitung, falls die Möbel in zerlegtem Zustand geliefert werden;
interessierten Personen (auf deren Verlangen), auch bei der Überführung der Produkte in ein Zollverfahren, Dokumente vorzulegen, die die Konformitätsbestätigung der Möbelerzeugnisse mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks belegen (die Konformitätserklärung oder das Konformitätszertifikat oder deren Kopien);
die Zertifizierungsstelle (Stelle für die Bewertung, Bestätigung) der Konformität über Änderungen zu unterrichten, die an der Konstruktion des Erzeugnisses und an der technischen Dokumentation der zertifizierten Möbelerzeugnisse vorgenommen werden;
den Vertrieb der Produkte auszusetzen oder einzustellen, wenn die Geltungsdauer des Konformitätszertifikats oder der Konformitätserklärung abgelaufen ist, mit Ausnahme von Produkten, die während der Geltung der Konformitätserklärung oder des Konformitätszertifikats im einheitlichen Gebiet der Zollunion in Verkehr gebracht wurden, innerhalb der vom Hersteller festgelegten Nutzungsdauer der Produkte;
den Vertrieb der Möbelerzeugnisse auszusetzen oder einzustellen, wenn die Geltung des Konformitätszertifikats oder der Konformitätserklärung ausgesetzt oder beendet wurde;
die Herstellung und den Vertrieb von Möbelerzeugnissen auszusetzen, die das Verfahren der Konformitätsbewertung (-bestätigung) durchlaufen haben, aber den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks nicht entsprechen, - auf der Grundlage von Entscheidungen der Organe der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks.
3. Mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion werden Möbelerzeugnisse gekennzeichnet, sofern sie den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks sowie anderer Technischer Regelwerke der Zollunion, deren Geltung sich auf sie erstreckt, entsprechen.
Artikel 5. SICHERHEITSANFORDERUNGEN
1. Möbelerzeugnisse müssen so hergestellt sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung und unter Einhaltung der in den Betriebsdokumenten vorgesehenen Regeln Folgendes gewährleisten:
mechanische Sicherheit;
chemische und hygienisch-sanitäre Sicherheit;
Brandsicherheit;
elektrische Sicherheit.
2. Die mechanische Sicherheit von Möbelerzeugnissen ist zu gewährleisten durch:
das erforderliche Niveau der Standsicherheit, der statischen Festigkeit und der Schlagfestigkeit, der Steifigkeit, der Verformbarkeit, der Größe der Durchbiegungen, der Dauerhaltbarkeit der Konstruktion der Möbelstücke; die Kraft zum Ausziehen (Auszug, Umwandlung) der Funktionselemente der Möbelstücke; die Weichheit und die bleibende Verformung der Polsterelemente; die Ausführung von Etagenbetten. Die Standsicherheit von Schiffsmöbeln ist durch das Vorhandensein von Vorrichtungen zu ihrer Fixierung zu gewährleisten. Die Anforderungen an die mechanische Sicherheit von Möbelerzeugnissen sind in Anlage 2 des vorliegenden Technischen Regelwerks aufgeführt;
das erforderliche Schutzniveau gegen Verletzungen beim Gebrauch von Möbelstücken, einschließlich umwandelbarer Erzeugnisse, einzelner Teile, der Sicht- und Befestigungsbeschläge, der Umwandlungsmechanismen der Möbelstücke, der Auszieh- und Schiebeelemente (zuverlässige Fixierung und Befestigung der Elemente, Schutz gegen selbsttätiges Öffnen, keine scharfen vorstehenden Teile und Grate; Abstumpfung oder Abrundung der zugänglichen Ecken und Kanten von Tischplatten, Sitzflächen und Rückenlehnen von Stühlen, Bettenden);
das erforderliche Schutzniveau gegen Verletzungen beim Gebrauch von Möbeln aus Glas oder bei der Kombination von Glas mit Metall, Holzwerkstoffen und Polymerwerkstoffen (Ausschluss der Bildung großer Glasscherben bei Bruch; Verwendung besonderer Glasarten – Einscheibensicherheitsglas, entspanntes Glas, Drahtglas und Verbundglas; Bearbeitung der Kanten von Glaserzeugnissen durch Schleifen, Polieren mit Anfasen oder Facettenschliff). Die Herstellung von Fachböden und Türfüllungen aus Flachglas ist zulässig;
das Fehlen eines unzulässigen Risikos der Gefahr des Herausfallens von Kindern aus Kinderbetten, mehrstöckigen Betten und Kinderhochstühlen sowie des Einklemmens von Körperteilen bei deren Gebrauch;
das erforderliche Niveau des Schutzes der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen vor der Nichteinhaltung der Anforderungen an die Funktionsmaße von Möbelstücken und der Anforderungen der Ergonomie und der Anthropometrie.
3. Die chemische und hygienisch-sanitäre Sicherheit von Möbelerzeugnissen ist dadurch zu gewährleisten, dass aus den Möbelstücken keine flüchtigen chemischen Stoffe in die Umwelt in Mengen abgegeben werden, die eine unmittelbare oder mittelbare nachteilige Wirkung auf den menschlichen Organismus unter Berücksichtigung der gemeinsamen Wirkung aller abgegebenen Stoffe haben können. Beim Gebrauch der Möbel dürfen keine chemischen Stoffe der ersten Gefahrenklasse abgegeben werden; der Gehalt der übrigen Stoffe darf die in Anlage 3 des vorliegenden Technischen Regelwerks aufgeführten zulässigen Migrationswerte in die Luft nicht überschreiten. Werden aus den Möbeln mehrere schädliche chemische Stoffe mit summierender Wirkung abgegeben, so darf die Summe der Verhältnisse der Konzentration zu ihrer maximal zulässigen Konzentration den Wert eins nicht überschreiten.
Möbel, die in Kinder-, Vorschul- und Schuleinrichtungen sowie in Heil- und Vorsorgeeinrichtungen und Sanatorien und Kurbetrieben verwendet werden, müssen die Möglichkeit einer Feuchtdesinfektion der Arbeits- und Frontflächen gewährleisten, um das Wachstum und die Entwicklung von Mikroflora (insbesondere pathogener) zu verhindern. Nach der Desinfektion mit chemischen Reagenzien dürfen keine sichtbaren Veränderungen der Oberfläche auftreten (hochbeständige Oberflächen), oder es dürfen kaum wahrnehmbare Veränderungen des Glanzes oder der Farbe der Oberfläche entstehen (beständige Oberflächen).
Möbelerzeugnisse dürfen im Raum keinen spezifischen Geruch erzeugen – nicht mehr als 2 Punkte.
Die elektrostatische Feldstärke an der Oberfläche von Sitz- und Liegemöbeln darf unter Gebrauchsbedingungen (bei einer Luftfeuchtigkeit des Raumes von (30-60) %) 15, 0 kV/m nicht überschreiten.
Die zulässige spezifische Aktivität von Cäsium-137 in Holz und holzhaltigen Werkstoffen, die zur Herstellung von Möbeln verwendet werden, darf 300 Bq/kg nicht überschreiten.
Die spezifische effektive Aktivität natürlicher Radionuklide in Werkstoffen auf mineralischer Basis zur Herstellung von Möbeln darf 370 Bq/kg nicht überschreiten.
Bei der Herstellung von Möbelerzeugnissen sind Werkstoffe und Zulieferteile zu verwenden, die für deren Herstellung bestimmt sind.
Die Oberflächen von Möbelteilen aus Holzwerkstoffplatten (Flächen und Kanten) müssen Schutzbeschichtungen oder Schutz- und Dekorbeschichtungen aufweisen, ausgenommen:
nicht sichtbare Flächen in Passverbindungen; Bohrungen an den Montagestellen der Beschläge; Kanten von Platten, die beim Einbau der Rückwand „aufgesetzt“ oder „im Falz“ offen bleiben.
4. Das erforderliche Niveau der elektrischen Sicherheit und des Isolationsschutzes bei der Ausstattung von Möbelstücken mit eingebauten Elektroleuchten, Haushaltsgeräten, elektrotechnischen Einrichtungen und Elektroantrieben muss den Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion „Über die Sicherheit von Niederspannungsgeräten entsprechen.
5. Erforderliches Niveau der Brandsicherheit von Textil- und Ledermaterialien, die als Bezugsstoffe bei der Herstellung von Polsterelementen von Sitz- und Liegemöbeln verwendet werden:
5.1. Zur Herstellung von Polsterelementen von Sitz- und Liegemöbeln dürfen keine leicht entflammbaren und hinsichtlich der Toxizität der Verbrennungsprodukte zur Gruppe T4 gehörenden textilen und ledernen Bezugsstoffe verwendet werden;
5.2. In den Begleitdokumenten zu Textil- und Ledermaterialien, die zur Herstellung von Möbeln bestimmt sind, sind Angaben zu ihrer Brandgefahr aufzuführen.
6. Sicherheitsanforderungen an Möbelerzeugnisse beim Gebrauch:
6.1. Die Verwendung von in Verkehr gebrachten Möbelerzeugnissen hat entsprechend dem Verwendungszweck des Möbelstücks zu erfolgen, der in der Kennzeichnung, der Montage-, Betriebs- und Pflegeanleitung angegeben ist, sowie (soweit erforderlich) unter Berücksichtigung der vom Hersteller angegebenen zulässigen Grenzlasten;
6.2. Möbelerzeugnisse, die in zerlegtem Zustand geliefert werden, sind gemäß der vom Hersteller beigefügten Montageanleitung zu montieren, die eine Stückliste und einen Montageplan enthält;
6.3. Beim Gebrauch von Möbelerzeugnissen ist das Eindringen von Wasser und anderen Flüssigkeiten an die mit dem Fußboden in Berührung stehenden Elemente der Möbelstücke auszuschließen. Beim Einbau von Spülen und Waschbecken in Möbelstücke für Küchen und Badezimmer sowie in Labormöbel ist deren Abdichtung an den Kontaktstellen mit der Oberfläche des Korpus des Möbelstücks vorzusehen;
6.4. Werden Möbelstücke in unmittelbarer Nähe von Heiz- und Wärmegeräten aufgestellt, so sind ihre Oberflächen während des Gebrauchs vor Erwärmung zu schützen. Die Erwärmungstemperatur der Möbelelemente darf +40oC nicht überschreiten.
7. Die Information für den Verbraucher wird in Form der Kennzeichnung, der Betriebsanleitung und – sofern die Möbel in zerlegtem Zustand geliefert werden – der Montageanleitung bereitgestellt:
7.1. Jedes Möbelstück, das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Zollunion vertrieben wird, muss eine Kennzeichnung in russischer Sprache und, sofern entsprechende Anforderungen in dessen Gesetzgebung bestehen, in dessen Staatssprache aufweisen. Die Handelsbezeichnung der Produkte, die aus Ländern außerhalb des einheitlichen Gebiets der Zollunion geliefert werden, sowie die Bezeichnung der Herstellerfirma dürfen in Buchstaben des lateinischen Alphabets ausgeführt werden.
Die Kennzeichnung ist im Druckverfahren auf einem Anhänger (Etikett) aus Papier oder auf einem Anhänger aus Gewebe auszuführen, die fest an dem in montiertem Zustand gelieferten Möbelstück angebracht sind.
Möbelstücke, die in zerlegtem Zustand geliefert werden, dürfen ohne Kennzeichnung mit der Bezeichnung des Erzeugnisses und dem Herstellungsdatum sein. In diesem Fall wird die Bezeichnung des Erzeugnisses vom Hersteller oder vom Verkäufer beim Verkauf des Möbelstücks oder bei dessen Montage beim Nutzer angebracht. Das Herstellungsdatum ist auf der Verpackung (den Verpackungen) anzugeben. Die Kennzeichnung für Möbel in zerlegtem Zustand wird auf der Verpackung angebracht.
Es ist zulässig, die Kennzeichnung mit abriebfester Farbe, durch Stempeln, Brennen, Prägen anzubringen sowie einzelne Angaben des Anhängers mit einem besonderen Stempel aufzubringen;
7.2. Die Kennzeichnung muss deutlich sein und Folgendes enthalten:
die Bezeichnung des Möbelstücks nach Einsatzzweck und Funktionszweck, die Bezeichnung des Erzeugnisses (numerisch, Eigenbezeichnung, Modell und dergleichen);
das Warenzeichen (Logo) des Herstellers (sofern vorhanden);
die Bezeichnung des Herstellerlandes;
die Bezeichnung und den Sitz des Herstellers;
die Bezeichnung, die Rechts- und die tatsächliche Anschrift der vom Hersteller bevollmächtigten Person, des Importeurs;
das Herstellungsdatum;
die Garantiefrist;
die vom Hersteller festgelegte Nutzungsdauer;
das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.
Bei Möbeln, die in zerlegtem Zustand geliefert werden, ist der Kennzeichnungsanhänger zusammen mit der Montageanleitung in die Verpackung einzulegen;
7.3. In der Kennzeichnung von Kinder- und Schülerstühlen, -tischen und Schulbänken für öffentliche Räume sind zusätzlich anzugeben: im Zähler ihre Größennummer, im Nenner die durchschnittliche Körpergröße der Kinder.
Auf den sichtbaren Außenflächen von Tischen, Schulbänken und Stühlen für Vorschuleinrichtungen und Bildungseinrichtungen (ausgenommen Fachschulen und Hochschulen) ist eine Farbkennzeichnung in Form eines Kreises mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm oder eines waagerechten Streifens mit einer Größe von mindestens 10x15 mm in folgenden Farben je nach Größennummer des Möbelstücks anzubringen:
00 — schwarz
0 — weiß
1 — orange
2 — violett
3 — gelb
4 — rot
5 — grün
6 — hellblau.
Das Verfahren zum Anbringen der Farbkennzeichnung muss deren dauerhafte Beständigkeit gewährleisten. Zulässig ist das Anbringen einer im Druckverfahren ausgeführten Farbkennzeichnung mit selbstklebender Unterlage.
7.4. Möbelerzeugnissen ist eine Anleitung beizufügen, die die Regeln und Bedingungen des sicheren Gebrauchs festlegt, einschließlich der in Punkt 6 des Artikels 5 des vorliegenden Technischen Regelwerks enthaltenen Angaben sowie weiterer zusätzlicher Angaben.
8. Sicherstellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen:
8.1. Die Übereinstimmung von Möbelerzeugnissen mit dem vorliegenden Technischen Regelwerk wird durch die unmittelbare Erfüllung seiner Sicherheitsanforderungen oder durch die Erfüllung der Anforderungen der Dokumente gewährleistet, die in das Verzeichnis der Dokumente im Bereich der Normung aufgenommen sind, infolge deren Anwendung auf freiwilliger Basis die Einhaltung der Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion „Über die Sicherheit von Möbelerzeugnissen“ gewährleistet wird;
8.2. Die Methoden der Prüfungen (Untersuchungen) und Messungen von Möbelerzeugnissen, einschließlich der Regeln der Probenahme, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks und für die Durchführung der Konformitätsbewertung (Konformitätsbestätigung) der Produkte erforderlich sind, werden in den Normen festgelegt, die in das Verzeichnis der Normen aufgenommen sind, die die Regeln und Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, einschließlich der Regeln der Probenahme, enthalten, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion „Über die Sicherheit von Möbelerzeugnissen“ und für die Durchführung der Konformitätsbewertung (Konformitätsbestätigung) von Möbelerzeugnissen erforderlich sind.
Artikel 6. KONFORMITÄTSBEWERTUNG (KONFORMITÄTSBESTÄTIGUNG)
1. Die Konformitätsbewertung (Konformitätsbestätigung) von Möbelerzeugnissen mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks und anderer Technischer Regelwerke der Zollunion, deren Geltungsbereich sie erfasst, erfolgt in Form der Konformitätsbestätigung (Zertifizierung oder Konformitätsdeklarierung) und in Form der staatlichen Kontrolle (Aufsicht).
2. Wohnmöbel und Objektmöbel, deren Verzeichnis in Anlage 1 des vorliegenden Technischen Regelwerks enthalten ist, unterliegen der Konformitätsdeklarierung nach den in Anlage 5 des vorliegenden Technischen Regelwerks vorgesehenen Schemata, mit Ausnahme von Kindermöbeln, Möbeln für Bildungseinrichtungen und Möbeln für Vorschuleinrichtungen, die der Pflichtzertifizierung der Konformität nach den in Anlage 4 des vorliegenden Technischen Regelwerks vorgesehenen Schemata unterliegen.
3. Die Konformitätsbestätigung von Möbelerzeugnissen erfolgt gemäß den vereinheitlichten Verfahren und den typisierten Schemata der Konformitätsbewertung (Konformitätsbestätigung), die mit dem Beschluss der Kommission der Zollunion vom 7. April 2011 Nr. 621 genehmigt wurden.
4. Die Konformitätserklärung und das Konformitätszertifikat gelten im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion für Möbelerzeugnisse, die während der Geltungsdauer der Konformitätserklärung oder des Konformitätszertifikats im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion in Verkehr gebracht werden, und zwar bezogen auf jede Produkteinheit während ihrer Nutzungsdauer.
5. Die Angaben zur Konformitätserklärung oder zum Konformitätszertifikat sind in der Begleitdokumentation zu den Produkten anzugeben.
6. Bei der Durchführung der Konformitätsbestätigung von Möbelerzeugnissen stellt der Antragsteller einen Satz von Nachweisdokumenten zusammen, die die Konformität mit den Sicherheitsanforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks belegen; dieser umfasst:
a) eine technische Beschreibung des Möbelstücks oder der Gruppe gleichartiger Möbelerzeugnisse, die Folgendes enthält:
die Bezeichnung der Möbelerzeugnisse (der Erzeugnisgruppe);
die Kennzeichnung und den Funktionszweck der Möbelerzeugnisse;
Gesamtansichtszeichnungen mit Angabe der Außen- und Funktionsmaße;
eine kurze Beschreibung der Konstruktion des Erzeugnisses; Besonderheiten des Gebrauchs, Grenzlasten;
b) Konformitätszertifikate oder Prüfberichte für Materialien und Zulieferteile (sofern vorhanden);
c) ein Verzeichnis der ganz oder teilweise angewandten zwischenstaatlichen oder nationalen Normen und Dokumente, die in Punkt 8.1 des Artikels 5 des vorliegenden Technischen Regelwerks genannt sind, zur Sicherstellung der Bestätigung der Konformität der Produkte mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks, und, falls die genannten Normen und Dokumente nicht angewandt wurden, eine Beschreibung der Lösungen, die zur Umsetzung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks gewählt wurden;
d) Prüfberichte über Prüfungen eines Baumusters der Möbelerzeugnisse, die vom Hersteller, vom Verkäufer, von der Person, die die Funktionen des ausländischen Herstellers wahrnimmt, und (oder) von akkreditierten Prüflaboratorien (Prüfzentren) durchgeführt wurden, die im Einheitlichen Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (Prüfzentren) der Zollunion eingetragen sind;
e) den Vertrag (Liefervertrag) – für eine Warenpartie oder ein Einzelerzeugnis – oder die Warenbegleitdokumentation – für eine Warenpartie oder ein Einzelerzeugnis;
f) Konformitätszertifikate für Möbelerzeugnisse, die von ausländischen Zertifizierungsstellen erteilt wurden (sofern vorhanden);
g) das Zertifikat über das Qualitätsmanagementsystem des Herstellers, das sich auf die Produktion oder auf die Entwicklung und Produktion der zur Konformitätsbestätigung angemeldeten Möbelerzeugnisse erstreckt, sofern dies im Schema der Konformitätsbestätigung vorgesehen ist;
h) weitere Dokumente, die die Konformität der Möbelerzeugnisse mit den Sicherheitsanforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks unmittelbar oder mittelbar belegen (sofern vorhanden).
7. Zertifizierung von Möbelerzeugnissen:
7.1. Die Zertifizierung von Möbelerzeugnissen führt eine akkreditierte Zertifizierungsstelle (Stelle für Konformitätsbewertung (Konformitätsbestätigung)) durch, die im Einheitlichen Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (Prüfzentren) der Zollunion eingetragen ist und Möbelerzeugnisse in ihrem Akkreditierungsbereich führt.
Der Antragsteller kann sich mit einem Antrag auf Zertifizierung der Produkte nach eigener Wahl an jede akkreditierte Zertifizierungsstelle wenden, die diese Produkte in ihrem Akkreditierungsbereich führt und im Einheitlichen Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (Prüfzentren) der Zollunion eingetragen ist;
7.2. Für die Durchführung der Zertifizierung von Möbelerzeugnissen werden die Schemata 1c, 2c, 3c angewandt, deren Zusammensetzung in Anlage 4 des vorliegenden Technischen Regelwerks angeführt ist.
Die Schemata 1c und 2c werden für die Zertifizierung serienmäßig hergestellter Produkte verwendet.
Das Schema 3c wird für die Zertifizierung einer Warenpartie von Möbelerzeugnissen verwendet.
Antragsteller bei der Zertifizierung nach den Schemata 1c und 2c kann eine gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Zollunion in dessen Hoheitsgebiet registrierte juristische Person oder natürliche Person in der Eigenschaft eines Einzelunternehmers sein, die entweder Hersteller ist oder die Funktionen des ausländischen Herstellers auf der Grundlage eines Vertrages mit diesem wahrnimmt, hinsichtlich der Sicherstellung der Konformität der gelieferten Produkte mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks und hinsichtlich der Haftung für die Nichtkonformität der gelieferten Produkte.
Antragsteller bei der Zertifizierung nach dem Schema 3c kann eine gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Zollunion in dessen Hoheitsgebiet registrierte juristische Person oder natürliche Person in der Eigenschaft eines Einzelunternehmers sein, die entweder Hersteller oder Verkäufer ist oder die Funktionen des ausländischen Herstellers auf der Grundlage eines Vertrages mit diesem wahrnimmt, hinsichtlich der Sicherstellung der Konformität der gelieferten Produkte mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks und hinsichtlich der Haftung für die Nichtkonformität der gelieferten Produkte mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks der Zollunion (Person, die die Funktionen des ausländischen Herstellers wahrnimmt);
7.3. Bei der Durchführung der Zertifizierung von Möbelerzeugnissen reicht der Antragsteller bei der Zertifizierungsstelle (Stelle für Konformitätsbewertung, Konformitätsbestätigung) ein:
einen Antrag auf Durchführung der Zertifizierung;
den Satz der in Punkt 6 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Dokumente.
Der Antrag muss Folgendes enthalten:
Bezeichnung und Sitz des Antragstellers;
Bezeichnung und Sitz des Herstellers;
Angaben zum Vertrag (für den ausländischen Hersteller);
Angaben zu den Möbelerzeugnissen und deren Identifizierungsmerkmale (Bezeichnung, Code nach der Warennomenklatur der Außenwirtschaftstätigkeit der Zollunion, Dokument, nach dem die Produkte hergestellt wurden (zwischenstaatliche oder nationale Norm, technische Lieferbedingungen (TU) und andere Dokumente), Form der Herstellung – Serienproduktion oder Warenpartie;
das Zertifizierungsschema;
7.4. Die Zertifizierungsstelle prüft den Antrag, identifiziert die Produkte gemäß Punkt 5 des Artikels 2 des vorliegenden Technischen Regelwerks und entscheidet über die Möglichkeit der Durchführung der Zertifizierung.
Bei positiver Entscheidung schließt die Zertifizierungsstelle mit dem Antragsteller einen Vertrag über die Durchführung der Zertifizierungsarbeiten.
Die Zertifizierungsstelle führt die Arbeiten gemäß dem gewählten Zertifizierungsschema durch, bereitet die Entscheidung vor und erteilt dem Antragsteller bei positivem Ergebnis das Konformitätszertifikat;
7.5. Bei negativem Ergebnis der Zertifizierung übermittelt die Zertifizierungsstelle dem Antragsteller eine begründete Entscheidung über die Verweigerung der Erteilung des Konformitätszertifikats;
7.6. Die Prüfungen des Baumusters (der Baumuster) oder eines Einzelerzeugnisses der Möbelerzeugnisse werden von einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum), das im Einheitlichen Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (Prüfzentren) der Zollunion eingetragen ist, im Auftrag der Zertifizierungsstelle durchgeführt. Der Prüfbericht wird der Zertifizierungsstelle für Produkte und dem Antragsteller übergeben.
Die Probenahme für die Prüfungen beim Hersteller (auch beim ausländischen), beim Verkäufer, beim Importeur oder bei der vom ausländischen Hersteller bevollmächtigten Person erfolgt durch die Zertifizierungsstelle oder in deren Auftrag durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium (Prüfzentrum).
Den Umfang der Prüfungen der zu zertifizierenden Möbelerzeugnisse, auch bei der Inspektionskontrolle, legt die Zertifizierungsstelle für Produkte fest;
7.7. Die Analyse des Produktionszustands wird von der Zertifizierungsstelle beim Hersteller durchgeführt. Die Ergebnisse der Analyse werden in einem Protokoll festgehalten.
Verfügt der Hersteller über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem, so bewertet die Zertifizierungsstelle die Fähigkeit dieses Systems, eine gleichbleibende Herstellung der zu zertifizierenden Möbelerzeugnisse zu gewährleisten, die den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks entspricht;
7.8. Bei positiven Ergebnissen der im Zertifizierungsschema vorgesehenen Überprüfungen stellt die Zertifizierungsstelle das Konformitätszertifikat aus und erteilt es dem Antragsteller.
Das Konformitätszertifikat wird nach der einheitlichen Form ausgestellt, die mit dem Beschluss der Kommission der Zollunion vom 9. Dezember 2011 Nr. 896 genehmigt wurde.
Die Angaben zum erteilten Konformitätszertifikat übermittelt die Zertifizierungsstelle an das Einheitliche Register der ausgestellten Konformitätszertifikate und der registrierten Konformitätserklärungen, die nach der einheitlichen Form ausgestellt wurden;
7.9. Das Konformitätszertifikat kann eine Anlage haben, die ein Verzeichnis der konkreten Erzeugnisse enthält, auf die sich seine Geltung erstreckt.
Die Anlage wird ausgestellt, wenn:
die Zusammensetzung der Gruppe gleichartiger Produkte, die vom Antragsteller hergestellt und nach denselben Anforderungen zertifiziert wurden, im Einzelnen aufzuführen ist;
die Herstellerwerke anzugeben sind, die zu größeren Zusammenschlüssen mit einheitlichen Produktionsbedingungen gehören;
7.10 Die Geltungsdauer des Konformitätszertifikats wird in Abhängigkeit vom Status des Antragstellers, von der Art und dem Verwendungszweck der Produkte, vom gewählten Zertifizierungsschema sowie von der geplanten Dauer der Herstellung der Möbelerzeugnisse oder der Lieferung in das Einfuhrland festgelegt, jedoch höchstens auf fünf Jahre;
7.11. Die Inspektionskontrolle der nach den Schemata 1c und 2c zertifizierten Möbelerzeugnisse wird von der Zertifizierungsstelle durchgeführt, und zwar durch Prüfung der beim Antragsteller entnommenen Muster und (oder) durch die Analyse des Produktionszustands durch die Zertifizierungsstelle für Produkte (bei der Zertifizierung nach dem Schema 1c) sowie durch die Kontrolle des Qualitätsmanagementsystems durch die Zertifizierungsstelle für Qualitätsmanagementsysteme (bei der Zertifizierung nach dem Schema 2c);
7.12. Der Antragsteller informiert die Zertifizierungsstelle während der Produktion der zertifizierten Produkte über die an den Produkten vorgenommenen Änderungen.
Die Zertifizierungsstelle analysiert diese Änderungen und entscheidet über die Aufrechterhaltung der Geltung des erteilten Zertifikats oder über die Durchführung einer außerordentlichen Inspektionskontrolle zur Bestätigung der Konformität der geänderten Produkte mit den Sicherheitsanforderungen, die zuvor bei der Zertifizierung bestätigt wurden;
7.13. Aufgrund der Ergebnisse der Inspektionskontrolle trifft die Zertifizierungsstelle eine der folgenden Entscheidungen:
die Geltung des Zertifikats als bestätigt anzusehen; die Geltung des Konformitätszertifikats auszusetzen; die Geltung des Konformitätszertifikats aufzuheben; die Geltungsdauer des Konformitätszertifikats zu verlängern oder ein Konformitätszertifikat für einen neuen Zeitraum zu erteilen;
7.14. Das Konformitätszertifikat wird beim Antragsteller 10 Jahre ab dem Tag der Einstellung (Beendigung) der Produktion dieser Produkte aufbewahrt. Eine Kopie des Konformitätszertifikats sowie die Dokumente und Unterlagen, die die Ergebnisse der Zertifizierung belegen, werden bei der Zertifizierungsstelle, die es erteilt hat, mindestens 5 Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des Konformitätszertifikats aufbewahrt;
7.15. Im Falle der Liquidation oder Reorganisation der juristischen Person oder des Erlöschens der Registrierung des Einzelunternehmers bleibt das Konformitätszertifikat für die zuvor in Verkehr gebrachten Produkte bei deren Verkauf während der vom Hersteller festgelegten Nutzungsdauer gültig.
8. Verfahren der Konformitätsdeklarierung von Möbelerzeugnissen:
8.1. Die Konformitätsdeklarierung von Möbelerzeugnissen wird vom Antragsteller gemäß den Verfahren durchgeführt, die in den Schemata 1d, 2d, 3d, 4d, 6d vorgesehen sind, welche in Anlage 5 des vorliegenden Technischen Regelwerks aufgeführt sind.
Die Schemata 1d und 2d beruhen auf eigenen Nachweisen des Antragstellers. Die Konformitätsdeklarierung nach den Schemata 1d und 2d kann für Möbel für Buchhandelsräume und Handelsbetriebe sowie für Sessel für Zuschauerräume durchgeführt werden.
Die Schemata 3d und 6d werden bei der Konformitätsdeklarierung unter Verwendung folgender Grundlagen angewendet: eigene Nachweise des Herstellers oder der vom Hersteller bevollmächtigten Person; Prüfungen von Produktmustern, die in akkreditierten Prüflaboratorien (Prüfzentren) durchgeführt wurden, welche im Einheitlichen Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (Prüfzentren) der Zollunion eingetragen sind.
Das Schema 6d sieht außerdem die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems für die Konstruktion und (oder) die Herstellung von Möbelerzeugnissen durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle für Managementsysteme vor, die im Einheitlichen Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (Prüfzentren) der Zollunion eingetragen ist.
Das Schema 4d wird bei der Konformitätsdeklarierung unter Verwendung folgender Grundlagen angewendet: eigene Nachweise des Herstellers, der vom Hersteller bevollmächtigten Person, des Verkäufers oder des Importeurs; Prüfungen von Produktmustern, die in akkreditierten Prüflaboratorien (Prüfzentren) durchgeführt wurden, welche im Einheitlichen Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (Prüfzentren) der Zollunion eingetragen sind.
Die Sicherheit von Möbelerzeugnissen der Einzelfertigung, die nach Einzelbestellung hergestellt wurden (unter Berücksichtigung der Entwürfe und Maße der Erzeugnisse), wird durch eine Konformitätserklärung bestätigt, die vom Hersteller für Möbelerzeugnisse mit gleichartiger Konstruktion und gleichartigen verwendeten Materialien (Sets, Serien, Kollektionen, Programme und dergleichen) nach den Schemata 3d, 4d, 6d angenommen wurde;
8.2. Entsprechend der Zusammensetzung der Deklarierungsschemata, die in Anlage 5 des vorliegenden Technischen Regelwerks aufgeführt sind, stellt der Antragsteller den Satz der Nachweisdokumente zusammen, die in Punkt 6 des vorliegenden Artikels aufgeführt sind, führt Prüfungen von Baumustern der Produkte in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum) oder im eigenen Prüflaboratorium durch, nimmt die Konformitätserklärung an und registriert sie;
8.3. Bei der Deklarierung nach den Schemata 1d und 2d können die Prüfungen der Produkte im eigenen Prüflaboratorium durchgeführt werden. Bei der Konformitätsdeklarierung nach den Schemata 3d, 4d, 6d werden die Prüfungen ausschließlich in akkreditierten Prüflaboratorien (Prüfzentren) durchgeführt, die im Einheitlichen Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (Prüfzentren) der Zollunion eingetragen sind.
Die Produktionskontrolle bei der Deklarierung nach den Schemata 1d, 3d und 6d führt der Hersteller durch;
8.4. Bei der Konformitätsdeklarierung von Möbelerzeugnissen nach den Schemata 1d, 3d, 6d kann Antragsteller eine juristische Person oder eine natürliche Person in der Eigenschaft eines Einzelunternehmers sein, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Zollunion auf dessen Hoheitsgebiet registriert ist und die entweder Hersteller ist oder die Funktionen des ausländischen Herstellers auf der Grundlage eines Vertrages mit diesem wahrnimmt, und zwar hinsichtlich der Gewährleistung der Übereinstimmung der gelieferten Produkte mit den Anforderungen der Technischen Regelwerke der Zollunion sowie hinsichtlich der Haftung für die Nichtübereinstimmung der gelieferten Produkte mit den Anforderungen der Technischen Regelwerke der Zollunion (Person, die die Funktionen des ausländischen Herstellers wahrnimmt).
Bei der Konformitätsdeklarierung nach den Schemata 2d, 4d kann Antragsteller eine juristische Person oder eine natürliche Person in der Eigenschaft eines Einzelunternehmers sein, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Zollunion auf dessen Hoheitsgebiet registriert ist und die entweder Hersteller oder Verkäufer ist oder die Funktionen des ausländischen Herstellers auf der Grundlage eines Vertrages mit diesem hinsichtlich der Gewährleistung der Übereinstimmung der gelieferten Produkte wahrnimmt;
8.5. Zusammensetzung der Nachweisunterlagen, die die Grundlage für die Annahme der Konformitätserklärung bilden:
8.5.1. Als Nachweisunterlagen, die die Grundlage für die Annahme der Konformitätserklärung auf der Grundlage eigener Nachweise bilden, werden die Dokumente verwendet, die in Punkt 6 des Artikels 6 des vorliegenden Technischen Regelwerks genannt sind;
8.5.2. Als Bedingungen für die Verwendung der genannten Dokumente können angesehen werden:
a) für Prüfberichte:
das Vorhandensein von Werten der Kennwerte in den Prüfberichten, die die Übereinstimmung mit allen im vorliegenden Technischen Regelwerk festgelegten Anforderungen bestätigen, die für die konkreten angemeldeten Produkte gelten;
die Geltung der Prüfberichte für die angemeldeten Möbelerzeugnisse;
b) Konformitätszertifikate oder Prüfberichte für Materialien und Zubehörteile (sofern vorhanden);
c) Zertifikate für das Qualitätsmanagementsystem der Produktion (für das Schema 6d) – sofern sie für die Herstellung der angemeldeten Produkte gelten;
d) sonstige Dokumente, die die Übereinstimmung der Möbelerzeugnisse mit den festgelegten Anforderungen unmittelbar oder mittelbar bestätigen, einschließlich Konformitätszertifikate für die angemeldeten Produkte, die im Rahmen der freiwilligen Zertifizierung ausgestellt wurden (unter der Bedingung, dass bei der freiwilligen Zertifizierung alle erforderlichen Anforderungen bestätigt wurden);
8.6. Die Konformitätserklärung wird nach der einheitlichen Form ausgefertigt, die mit dem Beschluss der Kommission der Zollunion vom 9. Dezember 2011 Nr. 896 genehmigt wurde;
8.7. Die Konformitätserklärung kann für konkrete Arten von Möbelerzeugnissen oder für eine Gruppe gleichartiger Produkte angenommen werden, für die einheitliche Sicherheitsanforderungen festgelegt sind, die der Konformitätsbestätigung unterliegen;
8.8. Die Konformitätserklärung wird für einen Zeitraum angenommen, den der Antragsteller (Hersteller, Verkäufer, vom Hersteller bevollmächtigte Person, Importeur) festlegt, ausgehend von der geplanten Dauer der Herstellung der Serienprodukte, dem Umfang der Warenpartie, der Geltungsdauer der Nachweisdokumente, auf deren Grundlage die Erklärung angenommen wurde, und dem gewählten Deklarierungsschema, jedoch höchstens für fünf Jahre;
8.9. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Konformitätserklärung und die Nachweisunterlagen zehn Jahre lang ab dem Ende der Geltungsdauer der Konformitätserklärung aufzubewahren.
Der Satz der Dokumente zum Nachweis der Konformität ist den Organen der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) auf deren Verlangen vorzulegen.
9. Der Antragsteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Prozess der Herstellung serienmäßig hergestellter Möbelerzeugnisse stabil ist und deren Übereinstimmung mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks gewährleistet.
10. Die staatliche Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks der Zollunion wird in der Ordnung durchgeführt, die durch die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion festgelegt ist.
Artikel 7. KENNZEICHNUNG MIT DEM EINHEITLICHEN VERKEHRSZEICHEN
DER PRODUKTE AUF DEM MARKT DER MITGLIEDSTAATEN
DER ZOLLUNION
1. Möbelerzeugnisse, die den Sicherheitsanforderungen entsprechen und das Verfahren der Konformitätsbestätigung gemäß Artikel 6 des vorliegenden Technischen Regelwerks durchlaufen haben, müssen die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion tragen.
2. Die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion erfolgt vor dem Inverkehrbringen der Möbelerzeugnisse auf dem Markt.
3. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird auf dem Kennzeichnungsanhänger (Etikett) angebracht, der an einem nicht abnehmbaren Teil jedes Möbelstücks angebracht ist. Das Anbringen des einheitlichen Verkehrszeichens der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion auf der Oberfläche von Schubladen, verstellbaren Fachböden und anderen Teilen, einschließlich Zubehörteilen, die ausgetauscht werden können, ist unzulässig.
Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird außerdem auf den den Möbelerzeugnissen beigefügten Begleitdokumenten und Frachtbriefen angebracht.
Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird mit einem beliebigen Verfahren angebracht, das eine deutliche Darstellung während der gesamten Nutzungsdauer der Möbel gewährleistet.
4. Für Möbelstücke in zerlegbarer Ausführung oder in Baukastenausführung, die in zerlegtem Zustand geliefert werden, ist es zulässig, das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion nur auf deren Verpackung und auf den ihnen beigefügten Begleitdokumenten anzubringen.
Artikel 8. SCHUTZKLAUSEL
1. Die Mitgliedstaaten der Zollunion sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen von Möbelerzeugnissen im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion zu beschränken und zu verbieten sowie Möbelerzeugnisse vom Markt zurückzunehmen, die den Sicherheitsanforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks nicht entsprechen oder die ohne ein Dokument über die Konformitätsbewertung (Konformitätsbestätigung) und (oder) ohne Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion eingehen oder sich im Verkehr befinden.
Die bevollmächtigte Behörde des Mitgliedstaates der Zollunion ist verpflichtet, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Zollunion über die getroffene Entscheidung zu unterrichten, unter Angabe der Gründe für diese Entscheidung und unter Vorlage von Nachweisen, die die Notwendigkeit dieser Maßnahme erläutern.
2. Grundlage für die Anwendung des Schutzartikels kann die Nichterfüllung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks sein.
Anlage 1
zum Technischen Regelwerk der Zollunion
"Über die Sicherheit von Möbelerzeugnissen"
Verzeichnis der Möbelerzeugnisse, für die
die Anforderungen des Technischen Regelwerks der Zollunion
"Über die Sicherheit von Möbelerzeugnissen" festgelegt werden
Nr. lfd. | Bezeichnung der Produkte | |
1 | 2 | |
1. | WOHNMÖBEL UND OBJEKTMÖBEL NACH EINSATZZWECK | |
1.1. | Labormöbel, ausgenommen medizinische Labormöbel | |
1.2. | Möbel für Bildungseinrichtungen | |
1.3. | Möbel für Vorschuleinrichtungen | |
1.4. | Möbel für Handelsbetriebe, Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung und Dienstleistungsbetriebe | |
1.5. | Möbel für Hotels, Kureinrichtungen und Wohnheime | |
1.6. | Möbel für Theater- und Veranstaltungsbetriebe sowie Kultureinrichtungen | |
1.7. | Möbel für Verwaltungsräume | |
1.8. | Möbel für Bahnhöfe, Finanzeinrichtungen und Postbetriebe | |
1.9. | Möbel für Buchhandelsräume (Regale, Fachböden, Schränke, Tische) | |
1.10. | Möbel für Schiffsräume (Kajüten, Messen, Brücke, zentraler Steuerstand, Aufenthaltsräume, Speiseraum, Ambulanz (Behandlungsraum)) | |
2. | WOHNMÖBEL UND OBJEKTMÖBEL NACH FUNKTIONSZWECK | |
2.1. | Tische (Esstische, Schreibtische, Frisiertische, Couchtische, Computertische, Tische für TV-, Radio- und Video- geräte, für Telefone, für Terrassen und Flure sowie weitere Erzeugnisse) | |
2.2. | Stühle, Sessel, Sitzbänke ohne Lehne, Hocker, Bänke, Poufs, Sofas, Liegen, Ottomanen, Schlafsessel, Schlaf- sofas | |
2.3. | Betten | |
2.4. | Matratzen | |
2.5. | Schränke, Kommodenschränke, Regale, Sekretäre, Kommoden, Trumeau-Spiegel (Spiegelkommoden), dreiteilige Frisierspiegel und weitere Erzeugnisse (Truhen, Etageren, Wandschirme, Untersätze, Garderoben, Kästen, Fachböden und weitere Erzeugnisse) | |
2.6. | Kindermöbel (Tische, Stühle, Betten, Laufställe, Kästen für Spielzeug, Sessel, Sofas, Schränke, Kommoden, Hocker, Bänke, Matratzen, Schlafsofas und weitere Erzeugnisse) |
Anlage 2
zum Technischen Regelwerk der Zollunion
"Über die Sicherheit von Möbelerzeugnissen"
Anforderungen an die mechanische Sicherheit von Möbelerzeugnissen
1. Sicherheitsanforderungen an Erzeugnisse der Korpusmöbel und an Tische
Tablle 1
Bezeichnung des Kennwerts | Wert des Kennwerts in Abhängigkeit vom Einsatzzweck der Möbel | |||
Wohnmöbel | für öventliche Räume, für Verwal- tungs- räume von Bildungs- einrichtungen | für Klassenräume, Laboratorien und Hörsäle von Bildungs- einrichtungen, Theater- und Veranstaltungs- betriebe, Sport- stätten, Warte- räume für Verkehrs- mittel | ||
1 | 2 | 3 | 4 | |
KORPUSMÖBEL Festigkeit und Verformbarkeit des Korpus: -Belastungszyklen -Verformung, mm, nicht mehr als Festigkeit des Untergestells, Belastungs- zyklen Durchbiegung frei aufliegender Fachböden bezogen auf 1 m Länge, mm, nicht mehr als Festigkeit der Bodenträger, Belastungszyklen Festigkeit der oberen und unteren Platten unter Lasteinwirkung, Stunden, ohne Zerstörung | 600 3,0 500 5,0 10 24 | 600 3,0 500 5,0 10 24 | 600 3,0 500 5,0 10 24 | |
Dauerhaltbarkeit der Laufrollen, Roll- zyklen: | ||||
-bei einer Hublänge von (500±50)mm | 2500 | 5000 | 10000 | |
-bei einer Hublänge von (250±25)mm | 5000 | 10000 | 20000 | |
Festigkeit des Korpus und der Befestigung der Aufhängungen von Wanderzeugnissen der Korpusmöbel, daN, ohne Zerstörung | Rechnerische Last, abhängig vom Funktionszweck des Erzeugnisses | |||
TÜREN MIT VERTIKALER DREHACHSE | ||||
Steifigkeit der Türbefestigung, gekennzeichnet durch die bleibende Verformung, mm, nicht mehr als: | ||||
-eingesetzte | 1,0 | 1,0 | 1,0 | |
-aufgesetzte | 2,0 | 2,0 | 2,0 | |
Festigkeit der Türbefestigung, Belastungs- zyklen | 10 | 10 | 10 | |
Dauerhaltbarkeit der Türbefestigung: -Belastungszyklen | 20000 | 40000 | 80000 | |
-bleibende Verformung, mm, nicht mehr als: | ||||
- eingesetzte | 1,5 | 1,5 | 1,5 | |
- aufgesetzte | 2,5 | 2,5 | 2,5 | |
TÜREN MIT HORIZONTALER DREHACHSE | ||||
Festigkeit der Befestigung, Belastungszyklen: | 10 | 10 | 10 | |
-Verformung unter Last, mm, nicht mehr als | 50,0 | 50,0 | 50,0 | |
-bleibende Verformung, mm, nicht mehr als | 20,0 | 20,0 | 20,0 | |
Dauerhaltbarkeit der Befestigung, Belastungs- zyklen | 5000 | 10000 | 20000 | |
SCHIEBETÜREN UND HORIZONTALE ROLLTÜREN | ||||
Schiebekraft, daN, nicht mehr als | 3,0 | 3,0 | 3,0 | |
Festigkeit der Befestigung, daN | 3,0 | 4,0 | 4,0 | |
Dauerhaltbarkeit der Befestigung, Belastungs- zyklen | 10000 | 20000 | 40000 | |
VERTIKALE ROLLTÜREN | ||||
Schiebekraft, daN, nicht mehr als | 3,0 | 3,0 | 3,0 | |
Festigkeit, Belastungszyklen | 20 | 30 | 40 | |
SCHUBLADEN (HALBSCHUBLADEN) | ||||
Auszugskraft der Schubladen, daN, nicht mehr als | 5,0 | 5,0 | 5,0 | |
Festigkeit der Schubladen: | ||||
-bei Belastung des Schubladenbodens, daN | QBetr.+4,0 | QBetr.+6,0 | QBetr.+7,0 | |
Q - rechnerische Betriebslast | ||||
-bei vertikaler Belastung der vorderen Schubladenwand, Zyklen | 10 | 10 | 10 | |
-bei horizontaler dynamischer Belastung der Schublade, Zyklen | 50 | 50 | 50 | |
Dauerhaltbarkeit der Schubladen: | ||||
-Belastungszyklen | 20000 | 40000 | 80000 | |
-Verformung, mm, nicht mehr als | 2,0 | 2,0 | 2,0 | |
STANGEN | ||||
Durchbiegung der Referenz-Feststange von 1 Meter Länge, mm, nicht mehr als | 8,0 | 8,0 | 8,0 | |
Auszugskraft der Stangen, daN, nicht mehr als Dauerhaltbarkeit der Auszugsstangen, | 5,0 | 5,0 | 5,0 | |
Belastungszyklen, | 20000 | 20000 | 30000 | |
dabei Durchbiegung, mm, nicht mehr als Festigkeit der Auszugsstangen, daN Festigkeit der Stangenhalter, daN | 5,0 Q+5,0 Q - rechnerische in Abhängig- keit von der Länge | 5,0 Q+5,0 Betriebs- last | 5,0 Q+5,0 der Stange | |
ESSTISCHE, EINSCHLIESSLICH SCHULTISCHE (AUSSER KLAPPTISCHE) | ||||
Standsicherheit, daN, nicht weniger als vertikale Last für Tische mit einer Masse: | ||||
bis 15 kg einschl. | 10,0 | 10,0 | 10,0 | |
über 15 kg | 15,0 | 15,0 | 15,0 | |
horizontale Last für Tische mit einer Masse: | ||||
bis 15 kg einschl. | 3,0 | 3,0 | 3,0 | |
über 15 kg | 5,0 | 5,0 | 5,0 | |
Festigkeit unter Einwirkung einer vertikalen statischen Last: | ||||
Belastungszyklen, | 10 | 10 | 10 | |
Durchbiegung, mm, nicht mehr als | 10,0 | 10,0 | 10,0 | |
Festigkeit unter Einwirkung einer dauerhaften vertikalen Last: Verformung unter Last (Durchbiegung), %, nicht mehr als bleibende Verformung, mm, nicht mehr als | 1,0 2,0 | 1,0 2,0 | 1,0 2,0 | |
Festigkeit unter Einwirkung einer Schlag- last: Fallhöhe des Prüfgewichts, mm | 80,0 | 140,0 | 180,0 | |
Steifigkeit: Belastungszyklen Verformung, mm, nicht mehr als * | 10 15,0 | 10 15,0 | 10 15,0 | |
Dauerhaltbarkeit unter Einwirkung einer horizontalen Last: Belastungszyklen Verformung, mm, nicht mehr als * | 10000 20,0 | 15000 20,0 | 30000 20,0 | |
Dauerhaltbarkeit unter Einwirkung einer vertikalen Last: Belastungszyklen Verformung, mm, nicht mehr als | 7500 10,0 | 10000 10,0 | 30000 10,0 | |
Festigkeit beim Fall auf den Boden: Anzahl der Fälle Fallhöhe, mm | 10 150,0 | 10 200,0 | 10 300,0 | |
SCHREIBTISCHE (ARBEITSTISCHE) Standsicherheit, daN, nicht weniger als: vertikale Last (auf die Platte) horizontale Last (auf die Platte) vertikale Last bei Erzeugnissen mit Schubladen und Türen: auf die Tür auf die Schublade | 15,0 5,0 2,0 4,0 | 15,0 5,0 2,0 4,0 | 15,0 5,0 2,0 4,0 | |
Festigkeit unter Einwirkung einer vertikalen statischen Last: Belastungszyklen, Durchbiegung, mm, nicht mehr als | 10 10,0 | 10 10,0 | 10 10,0 | |
Festigkeit unter Einwirkung einer dauerhaften vertikalen Last: Verformung unter Last (Durchbiegung), %, nicht mehr als bleibende Verformung, mm, nicht mehr als | 1,0 2,0 | 1,0 2,0 | 1,0 2,0 | |
Festigkeit unter Einwirkung der Schlag- last: Fallhöhe des Prüfgewichts, mm | 80,0 | 140,0 | 180,0 | |
Steifigkeit: Belastungszyklen Verformung, mm, nicht mehr als * | 10 20,0 | 10 20,0 | 10 20,0 | |
Dauerhaltbarkeit unter Einwirkung der horizontalen Last: Belastungszyklen Verformung, mm, nicht mehr als * | 10000 25,0 | 15000 25,0 | 30000 25,0 | |
Dauerhaltbarkeit unter Einwirkung der vertikalen Last: Belastungszyklen Verformung, mm, nicht mehr als | 7500 5,0 | 10000 5,0 | 30000 5,0 | |
Festigkeit beim Fall auf den Boden: Anzahl der Fälle Fallhöhe, mm | 10 150,0 | 10 200,0 | 10 300,0 | |
Dauerhaltbarkeit der Laufrollen, Roll- zyklen: bei einer Hublänge von (500±50) mm bei einer Hublänge von (250±25) mm | 2500 5000 | 5000 10000 | 10000 20000 | |
COUCHTISCHE | ||||
Standsicherheit, daN, nicht weniger als: vertikale Last für Tische mit einer Masse: bis 15 kg einschl. über 15 kg horizontale Last für Tische mit einer Masse: bis 15 kg einschl. über 15 kg | 10,0 15,0 1,0 3,0 | 10,0 15,0 1,0 3,0 | 10,0 15,0 1,0 3,0 | |
Festigkeit unter Einwirkung der vertikalen statischen Last: Belastungszyklen, Durchbiegung, mm, nicht mehr als | 10 10,0 | 10 10,0 | 10 10,0 | |
Festigkeit unter Einwirkung der lang andauernden vertikalen Last: Verformung unter Last (Durchbiegung), %, nicht mehr als bleibende Verformung, mm, nicht mehr als | 1,0 2,0 | 1,0 2,0 | 1.0 2,0 | |
Festigkeit unter Einwirkung der Schlag- last: Fallhöhe des Prüfgewichts, mm | 80,0 | 140,0 | 180,0 | |
Steifigkeit: Belastungszyklen Verformung, mm, nicht mehr als * | 10 15,0 | 10 15,0 | 10 15,0 | |
Dauerhaltbarkeit unter Einwirkung der horizontalen Last: Belastungszyklen Verformung, mm, nicht mehr als * | 10000 20,0 | 15000 20,0 | 30000 20,0 | |
Dauerhaltbarkeit unter Einwirkung der vertikalen Last: Belastungszyklen Verformung, mm, nicht mehr als | 7500 5,0 | 10000 5,0 | 30000 5,0 | |
Festigkeit beim Fall auf den Boden: Anzahl der Fälle Fallhöhe, mm | 10 150,0 | 10 200,0 | 10 300,0 | |
Dauerhaltbarkeit der Laufrollen, Roll- zyklen: bei einer Verfahrlänge von (500±50) mm bei einer Verfahrlänge von (250±25) mm | 2500 5000 | 5000 10000 | 10000 20000 | |
SCHMINKTISCHE | ||||
Standsicherheit, daN, nicht weniger als: - vertikale Last - horizontale Last für Tische mit einer Masse: | 10,0 | 10,0 | - | |
bis 10 kg einschließlich | 1,0 | 1,0 | - | |
über 10 kg | 3,0 | 3,0 | - | |
Festigkeit unter Einwirkung der vertikalen statischen Last: Belastungszyklen, Durchbiegung, mm, nicht mehr als | 10 10,0 | 10 10,0 | - - | |
Festigkeit unter Einwirkung der lang andauernden vertikalen Last: Verformung unter Last (Durchbiegung), %, nicht mehr als bleibende Verformung, mm, nicht mehr als | 1,0 2,0 | 1,0 2,0 | - - | |
Festigkeit unter Einwirkung der Schlag- last: Fallhöhe des Prüfgewichts, mm Steifigkeit: Zyklen Verformung, mm, nicht mehr als * | 80,0 10 15,0 | 140,0 10 15,0 | - - - | |
Dauerhaltbarkeit unter Einwirkung der horizontalen Last: Belastungszyklen Verformung, mm, nicht mehr als * | 5000 20,0 | 10000 20,0 | - - | |
Festigkeit beim Fall auf den Boden: Anzahl der Fälle Fallhöhe, mm | 10 150,0 | 10 200,0 | - - | |
KINDERTISCHE | ||||
Standsicherheit, daN, nicht weniger als: vertikale Last horizontale Last für Tische mit einer Masse: | 10,0 | 10,0 | - | |
bis 10 kg einschl. | 1,0 | 1,0 | - | |
über 10 kg | 3,0 | 3,0 | - | |
Festigkeit unter Einwirkung der statischen Last: Durchbiegung, mm, nicht mehr als | 10,0 | 10,0 | - | |
Festigkeit unter Einwirkung der Schlag- last: | ||||
Fallhöhe des Prüfgewichts, mm | 80,0 | 80,0 | - | |
Steifigkeit: Verformung, mm, nicht mehr als: * | ||||
für die Größennummern 0, 00, 1 | 5,0 | 5,0 | - | |
für die Größennummern 2, 3 | 7,5 | 7,5 | - | |
Dauerhaltbarkeit unter Einwirkung der horizontalen Last: | ||||
Belastungszyklen Verformung, mm, nicht mehr als: * | 3000 | 5000 | - | |
für die Größennummern 0, 00, 1 | 7,5 | 7,5 | - | |
für die Größennummern 2, 3 | 10,0 | 10,0 | - | |
Festigkeit beim Fall auf den Boden: | ||||
Anzahl der Fälle | 10 | 10 | - | |
Fallhöhe, mm | 150,0 | 200,0 | - | |
SCHÜLERTISCHE UND LEHRERTISCHE | ||||
Standsicherheit der Tische, daN, nicht weniger als: | ||||
einsitzige | - | - | 40 | |
zweisitzige | - | - | 60 | |
Steifigkeit, daN/mm, nicht weniger als | - | - | 2,5 | |
Festigkeit der Tische unter Einwirkung der vertikalen statischen Last, daN, nicht weniger als: | ||||
einsitzige | - | - | 200 | |
zweisitzige | - | - | 300 | |
Dauerhaltbarkeit unter Einwirkung der horizontalen Last: | ||||
Belastungszyklen | - | - | 600 | |
daN/mm, nicht weniger als | - | - | 2,0 | |
Festigkeit der Befestigung der Rückwand, Zyklen | - | - | 600 | |
Festigkeit unter Einwirkung der Schlag- last: | ||||
- Belastungszyklen | - | - | 10 | |
- Fallhöhe des Prüfgewichts, mm: | ||||
für Lehrertische | - | - | 140 | |
für Schülertische | - | - | 180 | |
Festigkeit beim Fall auf den Boden: | ||||
Anzahl der Fälle | - | - | 10 | |
Fallhöhe, mm | - | - | 200 | |
*) Die Verformung von Tischen mit Formsperrholz-Stützen und auf Metallbeinen sowie von Tischen aus Kunststoffen wird nicht normiert; das Vorhandensein von Fehlern wird visuell bewertet.
2. Standsicherheit der Korpusmöbel‑Erzeugnisse
Tabelle 2
Höhe des Erzeugnisses, m | Standsicherheit ohne Last | Standsicherheit unter Last, daN, nicht weniger als | ||
an der Tür | an der Schublade | am offenen Fachboden | ||
Bis 1,0 Über 1,0 bis 1,5 " 1,5 " 2,0 " 2,0 | Standsicher Ebenso " " | 2,0 3,0 4,0 5,0 | 4,0 6,0 8,0 10,0 | 1,0 |
3. Sicherheitsanforderungen an Sitz- und Liegemöbel
Tabelle 3
Bezeichnung des Kennwerts | Wert des Kennwerts in Abhängigkeit vom Einsatzzweck der Möbel | ||
Wohnmöbel | für öffentliche Räume, für Verwaltungsräume von Bildungseinrichtungen | für Klassenräume, Laboratorien und Hörsäle von Bildungs- einrichtungen, Theater- und Veranstaltungs- betriebe, Sport- stätten, Warteräume für Verkehrs- mittel | |
1 | 2 | 3 | 4 |
STÜHLE, HOCKER, ARBEITS- STÜHLE, POUFS | |||
Standsicherheit: von Hockern, Poufs und Stühlen in Richtung vorwärts und seitwärts, daN von Stühlen mit Rückenlehnen einer Höhe von weniger als 50 mm in Richtung rückwärts, daN von Stühlen mit Rückenlehnen einer Höhe von 50 mm und mehr in Richtung rückwärts, daN | 2 8 15 | 2 8 15 | 2 8 15 |
Statische Festigkeit der Sitzfläche, daN | 100 | 130 | 160 |
Statische Festigkeit der Rückenlehne, daN, dabei Ausgleichslast auf die Sitzfläche, daN | 40 100 | 55 130 | 75 160 |
Statische Festigkeit der Armlehnen (Seitenteile) in seitlicher Richtung, daN | 30 | 40 | 60 |
Statische Festigkeit der Kopfstütze in seitlicher Richtung, daN | 20 | 30 | 40 |
Statische Festigkeit der Armlehnen (Seitenteile) unter Einwirkung einer vertikalen Last, daN | 70 | 80 | 90 |
Statische Festigkeit der Beine, daN: bei Lasteinwirkung nach vorn: | 35 | 50 | 60 |
- dabei Last auf die Sitzfläche | 75 | 100 | 120 |
- bei Lasteinwirkung zur Seite: | 30 | 40 | 50 |
- dabei Last auf die Sitzfläche | 75 | 100 | 120 |
Festigkeit der Kastenuntergestelle bei diagonaler Belastung, daN | 25 | 35 | 50 |
Dauerhaltbarkeit (Ermüdung) der Sitzfläche, Zyklen | 25000 | 50000 | 100000 |
Dauerhaltbarkeit (Ermüdung) der Rückenlehne, Zyklen | 25000 | 50000 | 100000 |
dabei Ausgleichslast auf die Sitzfläche, daN | 100 | 100 | 100 |
Schlagfestigkeit der Sitzfläche: Fallhöhe des Prüfgewichts, mm | 140 | 140 | 140 |
Schlagfestigkeit der Rückenlehne und der Armlehne: | |||
Fallhöhe des Prüfgewichts, mm | 120 | 210 | 330 |
Fallwinkel des Prüfgewichts, Grad. | 28 | 38 | 48 |
Festigkeit des Erzeugnisses beim Fall auf den Boden: | |||
Stapelbare Stühle und Hocker oder solche spezieller Bauart, mit Beinen oder Stützen mit einer Länge über 200 mm | |||
Fallhöhe des Erzeugnisses, mm | 300 | 450 | 600 |
Fallwinkel des Erzeugnisses, Grad | 10 | 10 | 10 |
Nicht stapelbare Stühle, Hocker, Poufs, mit Rollen- oder leichtgängig drehbaren Stützen, mit Beinen oder Stützen mit einer Länge über 200 mm: leichtgängig drehbaren Stützen, mit Beinen oder Stützen mit einer Länge über | |||
200 mm: Fallhöhe des Erzeugnisses, mm | 150 | 200 | 300 |
Fallwinkel des Erzeugnisses. Grad | 10 | 10 | 10 |
Stühle, Hocker, Poufs mit Beinen oder Stützen mit einer Länge unter 200 mm: | |||
Fallhöhe des Erzeugnisses, mm | 75 | 100 | 150 |
Fallwinkel des Erzeugnisses, Grad | 10 | 10 | 10 |
Dauerhaltbarkeit von Holzstühlen, Schaukelzyklen | 12000 | 15000 | 20000 |
Dauerhaltbarkeit der Drehrollen und Lauf- rollen, Rollzyklen | 5000 | 10000 | 20000 |
KINDERSTÜHLE | |||
Standsicherheit, Grad, mindestens: für Größennummern 00, 0 | 20 | 20 | |
für Größennummern 1, 2, 3 für umwandelbare Stühle, daN, mindestens: | 14 | 14 | |
in Richtung "vorwärts" | 1,5 | 1,5 | - |
in Richtung "rückwärts", "nach links", "nach rechts" | 3,0 | 3,0 | - |
Festigkeit des Gestells umwandelbarer Stühle in jeder Richtung: "vorwärts", "rückwärts", "nach links", "nach rechts" Festigkeit des Tisches und der Fußstütze des umwandelbaren Stuhls, Belastungs- zyklen | 30 | 2 Stürze 30 | - |
Festigkeit der Befestigung der Sitzfläche des Stuhls am Metallgestell, Belastungs- zyklen | 30 | 30 | - |
Festigkeit der Befestigung der aufgesetzten Rückenlehne des Stuhls am Metallgestell, daN, für Größennummern 1, 2,3 | 60 | 60 | - |
Dauerhaltbarkeit von Stühlen in Tischler-, Formsperrholz- und, gemischter Bauart, Schaukelzyklen: für Größennummern 1, 2, 3 | 12000 | 20000 | - |
Festigkeit beim Fall auf den Boden von Stühlen der Größennummern 00,0: Fallhöhe, mm | |||
- stapelbarer Stühle | 300 | 450 | |
- nicht stapelbarer Stühle | 150 | 200 | |
Statische Festigkeit der Sitzfläche, daN, für Größennummern: 1,2,3 | 80 | 80 | |
KLAPPSTÜHLE, KLAPPSESSEL, KLAPPHOCKER | |||
Dauerhaltbarkeit der Sitzfläche, Zyklen: harte aus Gewebe bleibende Verformung zwischen den Stützen (Beinen), mm, höchstens | 5000 1500 20 | 5000 1500 20 | - - - |
Dauerhaltbarkeit der Rückenlehne, Zyklen: harte aus Gewebe Dauerhaltbarkeit der Armlehnen, Zyklen: | 5000 1500 | 5000 1500 | - - |
unter Einwirkung einer vertikalen Last Unter Einwirkung einer horizontalen Last | 1500 1500 | 1500 1500 | - - |
SCHÜLERSTÜHLE | |||
Standsicherheit, Grad, mindestens Statische Festigkeit der Befestigung der aufgesetzten Rückenlehne des Stuhls am Gestell, daN, mindestens, für Stühle der Nummern: 1, 2, 3 4, 5, 6 | - - - | - - - | 14 60 80 |
Festigkeit der Befestigung der Sitzfläche am Metallgestell, Belastungs- zyklen für Stühle der Nummern: 1, 2, 3 4, 5, 6 | - - | - - | 50 30 |
Dauerhaltbarkeit von Holzstühlen: Schaukelzyklen Statische Festigkeit der Sitzfläche des Stuhls auf dem Metall- gestell, daN, mindestens, für Stühle der Nummern: 1, 2, 3 4, 5, 6 | - - - | - - - | 12000 80 200 |
Festigkeit beim Fall auf den Boden: Anzahl der Stürze auf jedes (vordere und hintere) Bein Fallhöhe, mm: - stapelbarer Stühle - nicht stapelbarer Stühle | - - - | - - - | 10 600 300 |
BETTEN | |||
Dauerhaltbarkeit der Konstruktion: Belastungszyklen Verformung, mm, höchstens: | 600 | 600 | - |
von Betten mit angehängten Bettenden | 30 | 30 | - |
von Betten mit tragenden Bettenden | 24 | 24 | - |
Festigkeit der Befestigung der Stützelemente an den Zargen, Belastungszyklen | 5000 | 5000 | - |
Festigkeit der Verbindung der tragenden Bettenden mit den Zargen (je Verbindung), Belastungszyklen | 500 | 1 000 | - |
Dauerhaltbarkeit der Zargen, Belastungszyklen | 5000 | 5000 | - |
Schlagfestigkeit der Bettböden, Belastungs- zyklen | 10 | 10 | - |
Dauerhaltbarkeit biegsamer und elastischer Bettböden: Belastungszyklen | 5000 | 5000 | - |
bleibende Verformung, mm, nicht mehr als | 5 | 5 | - |
Umwandlungskraft von Einbaubetten, daN, nicht mehr als | 10 | 10 | - |
Festigkeit von Einbaubetten beim Fall, Zyklen | 5 | 5 | - |
ETAGENBETTEN | |||
Standsicherheit, daN, nicht weniger als | 12,0 | 12,0 | - |
Festigkeit der Absturzsicherung des oberen Bettes, Belastungszyklen | 10 | 10 | - |
Festigkeit der Befestigung des oberen Bettes, daN | 50 | 50 | - |
Dauerhaltbarkeit der Konstruktion, Belastungs- zyklen | 10000 | 20000 | - |
Dauerhaltbarkeit des Bettbodens, Belastungs- zyklen | 10000 | 20000 | - |
Festigkeit des Bettbodens, Belastungs- zyklen | 10 | 10 | - |
Statische Festigkeit der Befestigung der Leiter, daN: vertikale Last | 100,0 | 100,0 | - |
horizontale Last | 50,0 | 50,0 | - |
Festigkeit jeder Stufe der Leiter, Belastungszyklen | 3 | 3 | - |
Ausführung *) | |||
BETTEN, TYP I (für Kinder bis 3 Jahre) | |||
Standsicherheit, daN, nicht weniger als: | 3,0 | 3,0 | - |
Verformbarkeit der Gitterstäbe unter Last, mm, nicht mehr als | 10,0 | 10,0 | - |
Festigkeit der Stäbe bei der Prüfung auf Biegung, daN | 25 | 25 | - |
Festigkeit des Bettbodens an jedem Belastungspunkt, Belastungszyklen | 500 | 1000 | - |
Dauerhaltbarkeit: Belastungszyklen Verformung, mm, nicht mehr als | 1500 28 | 1500 28 | - - |
BETTEN, TYP II (für Kinder von 3 bis 7 Jahren) | |||
Dauerhaltbarkeit: Belastungszyklen Verformung, mm, nicht mehr als: | 600 | 1000 | - |
mit tragenden Bettenden | 15 | 15 | - |
mit angehängten Bettenden | 20 | 20 | - |
Festigkeit des Bettbodens an jedem geprüften Punkt, Belastungs- zyklen | 500 | 500 | - |
POLSTERELEMENTE | |||
Dauerhaltbarkeit von Polsterelementen mit Federkern, die als Liegefläche verwendet werden: Belastungszyklen Setzung, mm, nicht mehr als: | 29000 | 29000 | - |
- einseitig weich | 22 | 22 | - |
- beidseitig weich Ungleichmäßigkeit der Setzung des einseitig und beid- seitig weichen Polster- elements, mm, nicht mehr als | 30 15 | 30 15 | - - |
Bleibende Verformung federkernloser Polsterelemente, %, nicht mehr als | 10 | 10 | 10 |
SOFAS, SCHLAFSOFAS, RUHESESSEL, SCHLAFSESSEL, LIEGEN, OTTOMANEN, BÄNKE, SITZBÄNKE | |||
Standsicherheit: von einsitzigen Sitzerzeugnissen | |||
in den Richtungen: nach vorn, daN, nicht weniger als nach hinten, daN, nicht weniger als | 8,0 15,0 | 8,0 15,0 | 8,0 15,0 |
seitlich: für Erzeugnisse ohne Seitenteile (Armlehnen), daN, nicht weniger als | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
für Erzeugnisse mit Seitenteilen (Armlehnen) unter Einwirkung eines Gewichts von 35 kg von mehrsitzigen Sitzerzeugnissen in den Richtungen: | Standsicher | ||
nach vorn und nach hinten, daN, nicht weniger als von umwandelbaren Liegeerzeugnissen unter Einwirkung von zwei Gewichten von je 60 kg | 15,0 | 15,0 Standsicher | 15,0 |
Statische Festigkeit angehängter Seitenteile: Last, daN Belastungszyklen | 80,0 10 | 80,0 10 | 80,0 10 |
Festigkeit der Stützen (Beine) in Quer- und Längsrichtung: | |||
Last, daN | 40,0 | 40,0 | 40,0 |
Belastungszyklen | 10 | 10 | 10 |
Dauerhaltbarkeit (außer Sitzflächen, Rückenlehnen und Liegefläche von Schlafsofas und Schlafsesseln, die auf der Grundlage von Federkernen hergestellt sind, die an der Bildung der Liegefläche beteiligt sind): | |||
Sitzfläche, Belastungszyklen Rückenlehne, Belastungszyklen Seitenteile, Belastungs- zyklen Liegefläche, Belastungs- zyklen dabei bleibende Verformung von Erzeugnissen mit elastischen oder biegsamen Bettböden, %, nicht mehr als | 5000 5000 3000 5000 10 | 10000 10000 6000 10000 10 | 15000 15000 10000 - 10 |
Schlagfestigkeit der Sitzfläche oder der Liegefläche: | |||
Fallhöhe des Prüfgewichts, mm | 140 | 140 | 140 |
Belastungszyklen | 10 | 10 | 10 |
Festigkeit des Bodens des Bettkastens zur Aufbewahrung von Bettzeug, daN | Rechnerische Last in Abhängigkeit vom Volumen des Kastens (ohne Zerstörung) | ||
Umwandlungskraft der Liegeflächen des Schlafsofas (oder seiner Sektionen), daN, nicht mehr als | 10 | 10 | - |
Festigkeit des Gestells beim Fall: Fallhöhe, mm Anzahl der Fälle | 100 5 | 150 5 | 200 5 |
SCHAUKELSESSEL Standsicherheit: | Kein Umkippen bei Einwirkung mit der Hand | ||
Dauerhaltbarkeit bei horizontaler Belastung der Seitenteile, Belastungszyklen | 500 | 500 | - |
Festigkeit unter Einwirkung der Schlag- last: | |||
Fallhöhe des Prüfgewichts, mm | 50 | 50 | - |
Belastungszyklen | 10 | 10 | - |
Anmerkung *)
Anforderungen an die Ausführung von Etagenbetten:
1. Bei mehrstöckigen Etagenbetten müssen alle als obere Betten genutzten Betten, die sich in einer Höhe von 800 mm und mehr über dem Fußboden befinden, an vier Seiten mit einer Absturzsicherung versehen sein. Die Absturzsicherungen müssen so befestigt sein, dass sie nur mit Hilfe eines Werkzeugs entfernt werden können. Am Fußende des Bettes darf die Absturzsicherung entfallen, wenn stattdessen eine feststehende Leiter vorgesehen ist, deren Stufen über die gesamte Breite der Öffnung angeordnet sind und die zusätzlich die Funktion eines Stauraums (Schubkästen) erfüllen können.
2. Der Abstand zwischen der Oberkante der Absturzsicherung und der Oberfläche des Bettbodens muss mindestens 260 mm betragen, zwischen der Oberkante der Absturzsicherung und der Oberfläche der Matratze mindestens 160 mm.
3. Der Spalt zwischen der Matratze und der Unterkante der Absturzsicherung oder zwischen einzelnen waagerechten oder senkrechten Elementen der Absturzsicherung muss zwischen 60 und 100 mm betragen.
4. An einem oder mehreren Elementen der Absturzsicherung des oberen Bettes muss der maximale Stand der Matratzenoberfläche mit einem wischfesten Marker gekennzeichnet sein. In der Montageanleitung müssen Empfehlungen zu den Außenmaßen der Matratze gegeben werden, mit der das Bett ausgestattet wird.
5. Mehrstöckige Etagenbetten müssen mit einer Anstellleiter versehen sein. Die Leiter kann fester Bestandteil der Bettkonstruktion sein.
Eine der größten Seiten der Absturzsicherung darf durch die Anstellleiter vollständig unterbrochen sein. Die Breite der Unterbrechung der Absturzsicherung für die Anstellleiter muss zwischen 300 und 400 mm betragen.
Der Abstand zwischen den Oberflächen zweier aufeinanderfolgender Leiterstufen muss (250±50) mm betragen. Der Abstand zwischen den Stufen muss gleich sein, mit einer Grenzabweichung von ± 2 mm. Der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgend angeordneten Stufen muss mindestens 200 mm betragen; die nutzbare Länge der Stufe mindestens 300 mm.
6. Die Spalte zwischen dem Bettboden, den Zargen, den Bettenden und den Elementen der Absturzsicherung dürfen 25 mm nicht überschreiten.
7. Der Bettboden muss luftdurchlässig sein.
Anforderungen an die Weichheit von Sitz- und Liegemöbeln in
Abhängigkeit vom Funktionszweck.
Tabelle 4
Funktionszweck der Erzeugnisse | Möbelart | Weichheitskategorie * | |
Wohnmöbel
| Objektmöbel
| ||
Zum Ausruhen in sitzender Position | Ruhesessel, Sofa | 0-IV | 0-IV |
Sitzbank ohne Lehne, Pouf | I-IV | I-IV | |
Bank | IV | IV | |
Zum längeren Ausruhen in liegender Position | Matratze: einseitig und beidseitig weich | I | I |
Matratze: beidseitig weich, bestimmt für die Verwendung auf einem flexiblen oder elastischen Untergestell | I, II | I, II | |
Bett: mit flexiblem oder elastischem Bettboden und Matratze | 0, I | 0, I | |
Bett: mit starrem Bettboden und Matratze | I | I | |
Schlafsofa in der Stellung „Bett“: mit flexiblem Bettboden aus Formsperrholz-Lamellen, die über die gesamte Fläche der Liegefläche angeordnet sind, mit Polsterauflage (Matratze) | 0-II | 0-II | |
Schlafsofa in der Stellung „Bett“: mit starrem Bettboden und Polsterelementen, die auf Basis von Federkernen hergestellt sind | I, II | I, II | |
Schlafsofa in der Stellung „Bett“: mit verschiedenen Umwandlungsmechanismen, verschiedenen Polsterauflagen und Arten von Bettböden | I-III | I-III | |
Zum kurzzeitigen Ausruhen in liegender Position | Liege, Ottomane | 0-III | I-IV |
Schlafsessel | I-III | I-III | |
Zum Arbeiten im Sitzen und zum kurzzeitigen Ausruhen | Stuhl, Arbeitsstuhl, Hocker | II-IV | II-IV |
*) Die Weichheit wird unter Berücksichtigung des Untergestells der Sitzfläche, der Rückenlehne und der Liegefläche bestimmt.
Die Weichheitskategorie von Erzeugnissen, die für das Arbeiten und Ausruhen in sitzender Position bestimmt sind, wird nach dem Kennwert der Sitzfläche bestimmt.
Weichheitskennwerte in Abhängigkeit von der Kategorie.
Tabelle 5
Weichheitskategorie der Möbelelemente
| Verformung des Polsterelements unter einer Last von 70 daN, mm | Nachgiebigkeit, mm/daN |
0 | Mindestens 120 | Von 2,4 bis 4,2 |
i | Von 95 bis 115 | Von 1,7 bis 2,3 |
ii | Von 70 bis 90 | Von 1,3 bis 1,6 |
iii | Von 50 bis 65 | Von 0,5 bis 1,2 |
iv | Von 15 bis 45 | Von 0,2 bis 0,4 |
Anmerkung: Entsprechen die bei der Prüfung ermittelten Kennwerte für Verformung und Nachgiebigkeit benachbarten Kategorien, sowie in den Fällen, in denen die Kennwerte zwischen den Kategorien liegen, ist die Weichheit der Elemente derjenigen Kategorie zuzuordnen, der der niedrigste Kennwert entspricht.
Die Weichheitskennwerte (Verformung und Nachgiebigkeit) der Liegefläche eines Bettes mit flexiblem oder elastischem Bettboden müssen innerhalb einer Kategorie liegen.
Für Polsterelemente von Kindermöbeln werden keine Weichheitskategorien festgelegt.
Sicherheitsanforderungen an Sessel für Zuschauerräume
Tabelle 6
Bezeichnung des Kennwerts | Wert des Kennwerts |
Festigkeit des Sesselgestells mit Klappsitzen: Belastungszyklen | 600 |
Verformung des Klappsitzes, mm, höchstens | 20 |
Statische Festigkeit der Befestigung der Sesselelemente, daN, mindestens: Klappsitze, freitragende Armlehnen, einklappbare Tischchen aufgesetzte Rückenlehnen | 100 60 15 50 |
Standsicherheit von Einzelsesseln und nicht stationären Sesselreihen, daN, mindestens: | |
für einen Sessel: bei Neigung nach vorn bei Neigung nach hinten | 50 25 |
für zwei benachbarte Sessel: bei Neigung nach vorn bei Neigung nach hinten | 100 50 |
Sicherheitsanforderungen an Möbel für Handelsbetriebe
Tabelle 7
Bezeichnung des Kennwerts | Wert des Kennwerts |
Festigkeit des Fachbodens für die Aufstellung einer Registrierkasse, daN, mindestens | 40 |
Durchbiegung der Stange von Kleiderständern je 1 Meter Stangenlänge, mm, höchstens | 10 |
Festigkeit der Stange von Kleiderständern, daN | 50 |
Festigkeit der waagerechten tragenden Elemente von Warenregalen, Verkaufstheken, Vitrinen, Tischen, Podesten, Ständen, Regalen, daN/m2 Fläche: | |
aus Metall | 150 |
aus Holz und Holzwerkstoffen | 100 |
aus Glas | 30 |
Durchbiegung der waagerechten tragenden Elemente unter Lasteinwirkung je 1 Meter Länge, mm, höchstens: | |
aus Metall, Holz und Holzwerkstoffen | 6 |
aus Glas | 4 |
Zulässige Abweichung der Ständer in Warenregalen von der Senkrechten, mm, höchstens, bei einer Höhe von, mm: | |
1200 | 15 |
1400 | 20 |
1600, 1800 | 25 |
2000, 2200 | 30 |
Sicherheitsanforderungen an Möbel für Buchhandelsräume
Tabelle 8
Bezeichnung des Kennwerts | Wert des Kennwerts |
Festigkeit der Fachböden von Buchhandelsmöbeln, daN/m2, mindestens | 120 |
Durchbiegung der Fachböden unter Lasteinwirkung, mm je 1 Meter Fachbodenlänge, höchstens | 5 |
Auszugskraft der Schublade bei voller Beladung, daN, höchstens | 5 |
Festigkeit der Befestigung von Griffen, daN, mindestens: | |
auf Abriss | 30 |
auf Biegung | 15 |
Anlage 3
zum Technischen Regelwerk der Zollunion
"Über die Sicherheit von Möbelerzeugnissen"
Anforderungen an die chemische Sicherheit von Möbelerzeugnissen
Bezeichnung der flüchtigen chemischen Stoffe, die bei der Nutzung der Möbel in die Luft der Räume abgegeben werden *) | Zulässiger Migrationswert der Stoffe, mg/mi |
Ammoniak | 0,04 |
Acrylnitril | 0,03 |
Phosphorsäureanhydrid | 0,05 |
Butylacetat | 0,1 |
Vinylacetat | 0,15 |
Cyanwasserstoff | 0,01 |
Hexamethylendiamin | 0,001 |
Dibutylphthalat | 0,1 |
Dioctylphthalat | 0,02 |
Schwefeldioxid | 0,05 |
Xylol | 0,1 |
Caprolactam | 0,06 |
Methylmethacrylat | 0,01 |
Styrol | 0,002 |
Methylalkohol | 0,5 |
Butylalkohol | 0,1 |
Isopropylalkohol | 0,2 |
Toluol | 0,3 |
Toluylendiisocyanat | 0,002 |
Formaldehyd | 0,01 |
Phenol | 0,003 |
Phthalsäureanhydrid | 0,02 |
Chlorwasserstoff | 0,1 |
Ethylenglykol | 0,3 |
Epichlorhydrin | 0,04 |
Ethylacetat | 0,1 |
Anmerkung:
*)Das Verzeichnis der zu kontrollierenden flüchtigen chemischen Stoffe, die aus den Möbeln abgegeben werden, wird in Abhängigkeit von der chemischen Zusammensetzung der Konstruktions-, Beschichtungs-, Oberflächenbehandlungs-, Polsterauflage-, Bezugs- und Klebstoffmaterialien bestimmt, die bei ihrer Herstellung verwendet werden.
Anlage 4
zum Technischen Regelwerk der Zollunion
"Über die Sicherheit von Möbelerzeugnissen"
Schemata der Pflichtzertifizierung von Möbelerzeugnissen
Nummer des Schemas | Elemente des Schemas | Anwendung | Dokument, zum Nachweis der Konformität | ||
Prüfung der Produkte, technische Dokumentation | Bewertung der Produktion | Inspektions- kontrolle | |||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
1c | Prüfung von Produkt- mustern in einem akkreditierten Prüf- laboratorium (Prüfzentrum). Die Muster für die Prüfung entnimmt die akkreditierte Zertifizierungs- stelle für Produkte beim Antragsteller. Der Antragsteller stellt die technische Dokumentation gemäß Pkt. 7.2 des Artikels 6 des vorliegenden Technischen Regelwerks zusammen | Analyse des Produktions- zustands durch die Zertifizierungs- stelle für Produkte | Prüfung von Produkt- mustern und (oder) Analyse des Produktions- zustands | Für Produkte, die serienmäßig hergestellt werden. Antragsteller: der Hersteller, auch der ausländische, sofern eine vom Her- steller bevollmächtigte Person im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion vorhanden ist. | Konformitäts- zertifikat für Produkte, die serienmäßig hergestellt werden |
2c | Prüfung von Produkt- mustern in einem akkreditierten Prüf- laboratorium (Prüfzentrum). Die Muster für die Prüfung entnimmt die akkreditierte Zertifizierungs- stelle für Produkte beim Antragsteller. Der Antragsteller stellt die technische Dokumentation gemäß Pkt. 7.2 des Artikels 6 des vorliegenden Technischen Regelwerks zusammen | Zertifizierung des Qualitäts- management- systems der Projektierung und (oder) der Produktion durch eine akkreditierte Zertifizierungs- stelle für Qualitäts- management- systeme, die in das Einheitliche Register der Zertifizierungs- stellen der Zollunion eingetragen ist. | Prüfung von Produkt- mustern und Kontrolle des Management- systems durch die Zertifizierungs- stelle für Management- systeme | Für Produkte, die serienmäßig hergestellt werden. Antragsteller: der Hersteller, auch der ausländische, sofern eine vom Her- steller bevollmächtigte Person im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion vorhanden ist. | Konformitäts- zertifikat für Produkte, die serienmäßig hergestellt werden |
3c | Prüfung von Produkt- mustern in einem akkreditierten Prüf- laboratorium (Prüfzentrum). Die Muster für die Prüfung entnimmt aus der Warenpartie die akkreditierte Zertifizierungs- stelle für Produkte. Der Antragsteller stellt die technische Dokumentation gemäß Pkt. 7.2 des Artikels 6 des vorliegenden Technischen Regelwerks zusammen | _ | _ | Für eine Warenpartie der Produkte. Antragsteller: Verkäufer (Lieferant), Hersteller, auch der ausländische | Konformitäts- zertifikat für eine Warenpartie der Produkte |
Anlage 5
zum Technischen Regelwerk der Zollunion
"Über die Sicherheit von Möbelerzeugnissen"
Schemata der Konformitätsdeklarierung von Möbelerzeugnissen
Nummer des Schemas | Elemente des Schemas | Anwendung | Dokument, das die Konformität nachweist | ||
Prüfung der Produkte, technische Dokumentation | Bewertung der Produktion | Produk- tions- kontrolle | |||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
1d | Die Prüfung der Produkt- muster führt der Hersteller auf eigener Prüf- einrichtung durch. Der Antragsteller erstellt und analysiert die technische Dokumentation gemäß Nr. 7.2. des Artikels 6 des vorliegenden Technischen Regelwerks. | - | Führt der Hersteller durch | Serienmäßig hergestellt: Möbel für Buchhandels- räume; Möbel für Handels- betriebe; Sessel für Zuschauer- räume. Antragsteller- Hersteller eines Mitglied- staates der Zollunion oder vom ausländischen Hersteller bevollmächtigte Person im einheitlichen Zollgebiet der Zoll- union. | Konformitäts- erklärung für Produkte, die serienmäßig hergestellt werden. |
2d | Die Prüfung der Muster aus der Warenpartie führt der Hersteller auf eigener Prüfeinrichtung durch. Der Antragsteller erstellt und analysiert die technische Dokumentation gemäß Nr. 7.2. des Artikels 6 des vorliegenden Technischen Regelwerks. | - | - | Warenpartie der Produkte: Möbel für Buchhandels- räume; Möbel für Handels- betriebe; Sessel für Zuschauer- räume. Antragsteller- Hersteller, Verkäufer (Lieferant) eines Mitglied- staates der Zoll- union. Union oder vom Hersteller bevollmächtigte Person im einheitlichen Zollgebiet der Zoll- union | Konformitäts- erklärung für eine Warenpartie der Produkte. |
3d | Die Prüfung der Produkt- muster im akkreditierten Prüf- laboratorium (Prüfzentrum) stellt der Antragsteller sicher. Der Antragsteller erstellt und analysiert die technische Dokumentation gemäß Nr. 7.3. des Artikels 6 des vorliegenden Technischen Regelwerks. | - | Führt der Hersteller durch | Serienmäßig hergestellte Wohn- möbel und Objekt- möbel, außer Kindermöbel. Antragsteller- Hersteller eines Mitglied- staates der Zollunion oder vom Hersteller bevollmächtigte Person im einheitlichen Zollgebiet der Zoll- union. | Konformitäts- erklärung für Produkte, die serienmäßig hergestellt werden. |
4d | Die Prüfung der Produkt- muster im akkreditierten Prüf- laboratorium (Prüfzentrum) stellt der Antragsteller sicher. Der Antragsteller erstellt und analysiert die technische Dokumentation gemäß Nr. 7.3. des Artikels 6 des vorliegenden Technischen Regelwerks | - | - | Warenpartie der Produkte, einzelne Möbelstücke: Wohnmöbel und Objekt- möbel, außer Kindermöbel. Antragsteller- Hersteller, Verkäufer (Lieferant) eines Mitglied- staates der Zollunion oder vom ausländischen Hersteller bevollmächtigte Person im einheitlichen Zollgebiet der Zoll- union | Konformitäts- erklärung für eine Warenpartie der Produkte |
6d | Die Prüfung der Produkt- muster im akkreditierten Prüf- laboratorium (Prüfzentrum) stellt der Antragsteller sicher. Der Antragsteller erstellt und analysiert die technische Dokumentation gemäß Nr. 7.3. des Artikels 6 des vorliegenden Technischen Regelwerks. | Zertifizierung des Qualitäts- management- systems der Projektierung und (oder) der Produktion durch eine akkreditierte Zertifizierungs- stelle für Qualitäts- management- systeme, die eingetragen ist in das Einheitliche Register der Zertifizierungs- stellen der Zoll- union. | Führt der Hersteller durch | Serienmäßig hergestellte Wohn- möbel und Objekt- möbel, außer Kindermöbel. Antragsteller- Hersteller eines Mitglied- staates der Zollunion oder vom Hersteller bevollmächtigte Person im Gebiet der Zoll- union. | Konformitäts- erklärung für Produkte, die serienmäßig hergestellt werden. |