Gemäß Artikel 3 des Vertrages über die Eurasische Wirtschaftskommission vom 18. November 2011 hat der Rat der Eurasischen Wirtschaftskommission beschlossen:
1. Das Technische Regelwerk der Zollunion „Über die Sicherheit einzelner Arten spezialisierter Lebensmittel, einschließlich der diätetischen Heilernährung und der diätetischen Vorbeugungsernährung“ (TR ZU 027/2012) anzunehmen (beigefügt).
2. Festzulegen, dass das in Ziffer 1 dieses Beschlusses genannte Technische Regelwerk der Zollunion am 1. Juli 2013 in Kraft tritt.
3. Dieser Beschluss tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft.
Mitglieder des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission:
Für die Republik |
Für die Republik |
Für die Russische |
S. Rumas |
K. Kelimbetow |
I. Schuwalow |
ANGENOMMEN
durch Beschluss des Rates der Eurasischen
Wirtschaftskommission
vom 15. Juni 2012 Nr. 34
TECHNISCHES REGELWERK
DER ZOLLUNION
TR ZU 027/2012
ÜBER DIE SICHERHEIT EINZELNER ARTEN SPEZIALISIERTER
LEBENSMITTEL, EINSCHLIESSLICH DER DIÄTETISCHEN HEILERNÄHRUNG UND DER DIÄTETISCHEN
VORBEUGUNGSERNÄHRUNG
Inhalt
Vorwort
Artikel 1 Anwendungsbereich
Artikel 2 Gegenstände der technischen Regulierung
Artikel 3 Identifizierungsregeln
Artikel 4 Begriffsbestimmungen
Artikel 5 Regeln des Marktverkehrs
Artikel 6 Sicherheitsanforderungen an einzelne Arten spezialisierter Lebensmittel, einschließlich der diätetischen Heilernährung und der diätetischen Vorbeugungsernährung
Artikel 7 Anforderungen an die Verpackung und Kennzeichnung einzelner Arten spezialisierter Lebensmittel, einschließlich der diätetischen Heilernährung und der diätetischen Vorbeugungsernährung
Artikel 8 Sicherheitsanforderungen an die Prozesse der Herstellung, Lagerung, Beförderung (des Transports), des Vertriebs und der Entsorgung einzelner Arten spezialisierter Lebensmittel, einschließlich der diätetischen Heilernährung und der diätetischen Vorbeugungsernährung
Artikel 9 Sicherstellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen
Artikel 10 Konformitätsbewertung
Artikel 11 Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion
Artikel 12 Schutzklausel
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Kapitel 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
VORWORT
1. Das vorliegende Technische Regelwerk der Zollunion „Über die Sicherheit einzelner Arten spezialisierter Lebensmittel, einschließlich der diätetischen Heilernährung und der diätetischen Vorbeugungsernährung“ (nachfolgend – Technisches Regelwerk) wurde in Übereinstimmung mit dem Abkommen über einheitliche Grundsätze und Regeln der technischen Regulierung in der Republik Belarus, der Republik Kasachstan und der Russischen Föderation vom 18. November 2010 erarbeitet.
2. Das vorliegende Technische Regelwerk wurde erarbeitet, um im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion einheitliche, verbindlich anzuwendende und einzuhaltende Anforderungen an einzelne Arten spezialisierter Lebensmittel, einschließlich der diätetischen Heilernährung und der diätetischen Vorbeugungsernährung, festzulegen und den freien Verkehr der im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion in Verkehr gebrachten Erzeugnisse zu gewährleisten.
3. Werden hinsichtlich einzelner Arten spezialisierter Lebensmittel, einschließlich der diätetischen Heilernährung und der diätetischen Vorbeugungsernährung, weitere Technische Regelwerke der Zollunion angenommen, die Anforderungen an diese festlegen, so müssen einzelne Arten spezialisierter Lebensmittel, einschließlich der diätetischen Heilernährung und der diätetischen Vorbeugungsernährung, den Anforderungen aller Technischen Regelwerke der Zollunion entsprechen, deren Geltungsbereich sich auf sie erstreckt.
Artikel 1
ANWENDUNGSBEREICH
1. Das vorliegende Technische Regelwerk legt fest:
1) die Gegenstände der technischen Regulierung;
2) die Sicherheitsanforderungen (einschließlich der sanitär-epidemiologischen und hygienischen Anforderungen) an die Gegenstände der technischen Regulierung;
3) die Identifizierungsregeln für die Gegenstände der technischen Regulierung;
4) die Formen und Regeln der Konformitätsbewertung der Gegenstände der technischen Regulierung hinsichtlich der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks.
2. Ziele der Annahme des vorliegenden Technischen Regelwerks sind:
der Schutz des Lebens und (oder) der Gesundheit des Menschen;
die Verhinderung von Handlungen, die die Erwerber (Verbraucher) irreführen.
3. Bei der Anwendung des vorliegenden Technischen Regelwerks sind die Anforderungen an Lebensmittel hinsichtlich ihrer Kennzeichnung, an Materialien, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, einschließlich der Verpackung, sowie an die verwendeten Lebensmittelrohstoffe zu berücksichtigen, die in den entsprechenden Technischen Regelwerken der Zollunion festgelegt sind.
4. Bei der Anwendung des vorliegenden Technischen Regelwerks sind die Anforderungen der Technischen Regelwerke der Zollunion zu berücksichtigen, die verbindliche Anforderungen an Lebensmittel und einzelne Arten davon festlegen.
Artikel 2
GEGENSTÄNDE DER TECHNISCHEN REGULIERUNG
1. Gegenstände der technischen Regulierung des vorliegenden Technischen Regelwerks sind die im einheitlichen Zollgebiet der Mitgliedstaaten der Zollunion in Verkehr gebrachten und im Verkehr befindlichen:
spezialisierte Lebensmittel für die Ernährung von Sportlern, Schwangeren und stillenden Frauen;
Lebensmittel für diätetische Heilernährung und diätetische Vorbeugungsernährung, einschließlich für die Kindernahrung.
2. Die Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks gelten nicht für:
Lebensmittel für die Kindernahrung, mit Ausnahme von Lebensmitteln für die diätetische Heilernährung und die diätetische Vorbeugungsernährung für die Kindernahrung;
Lebensmittel, die von Verpflegungsbetrieben (Gemeinschaftsverpflegung, in organisierten Kollektiven) hergestellt wurden;
natürliches Mineralwasser, Heil- und Tafelwasser sowie Heilmineralwasser mit einer Mineralisierung von über 1 mg/dm3 oder mit geringerer Mineralisierung, die biologisch aktive Komponenten in einer Menge nicht unterhalb der balneologischen Normen enthalten;
Nahrungsergänzungsmittel.
Artikel 3
IDENTIFIZIERUNGSREGELN
1. Zum Zweck der Zuordnung einzelner Arten spezialisierter Lebensmittel, einschließlich der diätetischen Heilernährung und der diätetischen Vorbeugungsernährung, zu den Gegenständen der technischen Regulierung, auf die das vorliegende Technische Regelwerk Anwendung findet, führen die interessierten Personen eine Identifizierung der Lebensmittel durch.
2. Die Identifizierung einzelner Arten spezialisierter Lebensmittel, einschließlich der diätetischen Heilernährung und der diätetischen Vorbeugungsernährung, erfolgt nach dem Verfahren, das im Technischen Regelwerk der Zollunion „Über die Sicherheit von Lebensmitteln“ festgelegt ist.
Artikel 4
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im vorliegenden Technischen Regelwerk werden die im Technischen Regelwerk der Zollunion „Über die Sicherheit von Lebensmitteln“ festgelegten Begriffsbestimmungen sowie die folgenden Begriffe und Begriffsbestimmungen verwendet:
1) Lebensmittel für diätetische Heilernährung – spezialisierte Lebensmittel mit festgelegtem Nährwert und Brennwert sowie festgelegten physikalischen und organoleptischen Eigenschaften, die zur Verwendung im Rahmen von Heildiäten bestimmt sind;
2) Lebensmittel für diätetische Vorbeugungsernährung – spezialisierte Lebensmittel, die zur Korrektur des Kohlenhydrat-, Fett-, Eiweiß-, Vitamin- und anderer Arten des Stoffwechsels bestimmt sind, bei denen der Gehalt und (oder) das Verhältnis einzelner Stoffe gegenüber ihrem natürlichen Gehalt verändert ist und (oder) in deren Zusammensetzung ursprünglich nicht vorhandene Stoffe oder Komponenten aufgenommen wurden, sowie Lebensmittel, die zur Senkung des Risikos der Entstehung von Krankheiten bestimmt sind;
3) Lebensmittel für die Ernährung von Sportlern – spezialisierte Lebensmittel mit festgelegter chemischer Zusammensetzung, erhöhtem Nährwert und (oder) gezielter Wirkung, die aus einem Komplex von Erzeugnissen bestehen oder durch deren einzelne Arten dargestellt werden und die eine spezifische Wirkung auf die Erhöhung der Anpassungsfähigkeit des Menschen an körperliche und nerviös-emotionale Belastungen ausüben;
4) Lebensmittel für die Ernährung von Schwangeren und stillenden Frauen – spezialisierte Lebensmittel, bei denen der Gehalt und (oder) das Verhältnis einzelner Stoffe gegenüber ihrem natürlichen Gehalt verändert ist und (oder) in deren Zusammensetzung ursprünglich nicht vorhandene Stoffe oder Komponenten aufgenommen wurden und die zur Deckung des physiologischen Bedarfs des Organismus der schwangeren und stillenden Frau bestimmt sind;
5) Lebensmittel für die enterale Ernährung – flüssige oder trockene (bis zur Verzehrfertigkeit rekonstituierte) Lebensmittel für diätetische Heilernährung oder diätetische Vorbeugungsernährung, die zur unmittelbaren peroralen Aufnahme oder zur Zuführung über eine Sonde bestimmt sind, wenn die Versorgung des Organismus mit Nährstoffen und Energie auf gewöhnlichem Wege nicht möglich ist;
6) Lebensmittel für die Diabetikerernährung – Lebensmittel für diätetische Heilernährung oder diätetische Vorbeugungsernährung, in denen leicht verwertbare Kohlenhydrate (Monosaccharide – Glucose, Fructose, Galactose, und Disaccharide – Saccharose, Lactose) fehlen oder deren Gehalt gegenüber ihrem Gehalt in vergleichbaren Lebensmitteln verringert ist und (oder) deren Kohlenhydratzusammensetzung verändert ist;
7) Antireflux-Nahrung – Nahrung, die ein Verdickungsmittel (Verdickungsmittel) enthält und zur Verhinderung des Aufstoßens von Nahrung bei Kleinkindern bestimmt ist;
8) Nahrung für Frühgeborene und (oder) Kinder mit niedrigem Geburtsgewicht – Lebensmittel für die Kindernahrung, die auf der Basis von Kuhmilch oder Milch anderer Nutztiere und (oder) von Milchverarbeitungserzeugnissen hergestellt und zur Deckung des physiologischen Bedarfs von Frühgeborenen und (oder) Kindern mit niedrigem Geburtsgewicht bestimmt sind;
9) laktosearme (laktosefreie) Lebensmittel – Lebensmittel für diätetische Heilernährung oder diätetische Vorbeugungsernährung, die auf der Basis von Kuhmilch oder Milch anderer Nutztiere und (oder) von Milchverarbeitungserzeugnissen hergestellt wurden und in denen der Laktosegehalt im Vergleich zu vergleichbaren Lebensmitteln verringert ist;
10) Lebensmittel ohne (oder mit niedrigem Gehalt an) einzelnen Aminosäuren – Lebensmittel für diätetische Heilernährung oder diätetische Vorbeugungsernährung, die auf der Basis von Proteinhydrolysaten gewonnen wurden, die von einzelnen Aminosäuren befreit sind (oder einen niedrigen Gehalt daran aufweisen), und (oder) aus einer Mischung von Aminosäuren ohne Phenylalanin und (oder) unter Verwendung von Komponenten mit vermindertem Phenylalaningehalt.
Artikel 5
REGELN DES MARKTVERKEHRS
1. Spezialisierte Lebensmittel, einschließlich der diätetischen Heilernährung und der diätetischen Vorbeugungsernährung, die in Ziffer 1 des Artikels 2 des vorliegenden Technischen Regelwerks genannt sind, werden auf dem Markt in Verkehr gebracht, sofern sie dem vorliegenden Technischen Regelwerk sowie anderen Technischen Regelwerken der Zollunion entsprechen, deren Geltungsbereich sich auf sie erstreckt.
2. Spezialisierte Lebensmittel, einschließlich der diätetischen Heilernährung und der diätetischen Vorbeugungsernährung, die in Ziffer 1 des Artikels 2 des vorliegenden Technischen Regelwerks genannt sind, den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks und anderer Technischer Regelwerke der Zollunion entsprechen, deren Geltungsbereich sich auf sie erstreckt, und die Konformitätsbewertung (Konformitätsbestätigung) durchlaufen haben, werden mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion gekennzeichnet.
Kapitel 2
SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN LEBENSMITTEL
Artikel 6
SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN EINZELNE ARTEN SPEZIALISIERTER
LEBENSMITTEL, EINSCHLIESSLICH DER DIÄTETISCHEN HEILERNÄHRUNG UND
DER DIÄTETISCHEN VORBEUGUNGSERNÄHRUNG
1. Lebensmittelrohstoffe und Lebensmittelzusatzstoffe, die bei der Herstellung einzelner Arten spezialisierter Lebensmittel, einschließlich der diätetischen Heilernährung und der diätetischen Vorbeugungsernährung, verwendet werden, müssen den Sicherheitsanforderungen entsprechen, die im Technischen Regelwerk der Zollunion «Über die Sicherheit von Lebensmitteln» festgelegt sind.
Bei der Herstellung einzelner Arten spezialisierter Lebensmittel, einschließlich der diätetischen Heilernährung und der diätetischen Vorbeugungsernährung, dürfen Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden, die den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks und des Technischen Regelwerks der Zollunion «Sicherheitsanforderungen an Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe und technische Hilfsstoffe» entsprechen.
2. Lebensmittel für diätetische Heilernährung und diätetische Vorbeugungsernährung müssen den physiologischen Bedarf des menschlichen Organismus an den erforderlichen Nährstoffen und an Energie unter Berücksichtigung der Risikofaktoren und der Pathogenese der Erkrankungen decken sowie den festgelegten hygienischen Anforderungen an den zulässigen Gehalt an Kontaminanten und biologisch aktiven Stoffen und Verbindungen, an Mikroorganismen und anderen biologischen Organismen entsprechen, die eine Gefahr für die Gesundheit der heutigen und künftiger Generationen darstellen.
3. Nicht zulässig ist:
1) die Verwendung von Geflügelfleisch, ausgenommen gekühltes Geflügelfleisch, von Separatorenfleisch von Geflügel und von kollagenhaltigen Rohstoffen aus Geflügelfleisch für die Herstellung von Lebensmitteln für diätetische Heilernährung und diätetische Vorbeugungsernährung sowie von Lebensmitteln für die Ernährung von schwangeren und stillenden Frauen;
2) die Verwendung von Lebensmittelrohstoffen, die GVO und (oder) aus GVO gewonnene Bestandteile enthalten, für die Herstellung von Lebensmitteln für schwangere und stillende Frauen sowie von Lebensmitteln für diätetische Heilernährung und diätetische Vorbeugungsernährung für die Kindernahrung.
4. Lebensmittel für die Ernährung von schwangeren und stillenden Frauen müssen den Anforderungen entsprechen, die in den Anlagen 1 und 2 zum vorliegenden Technischen Regelwerk festgelegt sind.
5. Einzelne Arten von Erzeugnissen der diätetischen Heilernährung und der diätetischen Vorbeugungsernährung für Kinder, bestimmt für Kleinkinder, müssen den Anforderungen entsprechen, die in der Anlage 3 zum vorliegenden Technischen Regelwerk festgelegt sind.
6. Die Zusammensetzung von Salzersatzstoffen muss den Anforderungen entsprechen, die in der Anlage 2 zum vorliegenden Technischen Regelwerk festgelegt sind.
Der Natriumgehalt in Salzersatzstoffen darf 120 mg/100 g der Masse der Salzersatzstoffmischung nicht überschreiten.
7. Der Zusatz jodhaltiger Verbindungen zu Salz und zu Salzersatzstoffen muss den Normen der nationalen Gesetzgebung des Mitgliedstaats der Zollunion entsprechen, in dem die Erzeugnisse vertrieben werden.
8. Einzelne Arten spezialisierter Lebensmittel, einschließlich derjenigen für die Ernährung von Sportlern, dürfen keine psychotropen, narkotischen, giftigen, stark wirkenden Stoffe, keine Dopingmittel und/oder deren Metaboliten sowie keine anderen verbotenen Stoffe enthalten, die in der Liste der WADA (Welt-Anti-Doping-Agentur) aufgeführt sind.
9. Einzelne Arten glutenfreier spezialisierter Lebensmittel müssen aus einem oder mehreren Bestandteilen bestehen oder daraus hergestellt sein, die kein Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder deren Kreuzungsvarianten (durch Kreuzung gewonnen) enthalten, und (oder) müssen auf besondere Weise (zur Senkung des Glutengehalts) aus einem oder mehreren Bestandteilen bestehen oder hergestellt sein, die aus Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder deren Kreuzungsvarianten gewonnen werden und bei denen der Glutengehalt in den verzehrfertigen Erzeugnissen nicht mehr als 20 mg/kg beträgt.
10. Einzelne Arten glutenarmer spezialisierter Lebensmittel müssen auf besondere Weise (zur Senkung des Glutengehalts) aus einem oder mehreren Bestandteilen bestehen oder hergestellt sein, die aus Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder deren Kreuzungsvarianten gewonnen werden und bei denen der Glutengehalt in den verzehrfertigen Erzeugnissen mehr als 20 mg/kg, jedoch nicht mehr als 100 mg/kg beträgt.
Kapitel 3. KENNZEICHNUNG VON LEBENSMITTELN
Artikel 7
ANFORDERUNGEN AN DIE VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG EINZELNER ARTEN SPEZIALISIERTER LEBENSMITTEL, EINSCHLIESSLICH DER DIÄTETISCHEN HEILERNÄHRUNG UND DER DIÄTETISCHEN VORBEUGUNGSERNÄHRUNG
1. Die Verpackung und Kennzeichnung einzelner Arten spezialisierter Lebensmittel, einschließlich der diätetischen Heilernährung und der diätetischen Vorbeugungsernährung, muss den Anforderungen der Technischen Regelwerke der Zollunion «Technisches Regelwerk für Lebensmittel hinsichtlich ihrer Kennzeichnung» und «Über die Sicherheit von Verpackungen» entsprechen.
2. Einzelne Arten spezialisierter Lebensmittel, einschließlich der diätetischen Heilernährung und der diätetischen Vorbeugungsernährung, müssen so abgepackt und verpackt sein, dass ihre Sicherheit und die in der Kennzeichnung angegebenen Gebrauchseigenschaften während der Haltbarkeitsdauer bei Einhaltung der Bedingungen ihrer Beförderung und Lagerung gewährleistet werden.
3. Bei der Verpackung einzelner Arten spezialisierter Lebensmittel, einschließlich der diätetischen Heilernährung und der diätetischen Vorbeugungsernährung, müssen Materialien und Erzeugnisse verwendet werden, die den Sicherheitsanforderungen an Materialien und Erzeugnisse entsprechen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen und die im entsprechenden Technischen Regelwerk der Zollunion festgelegt sind.
4. Leicht verderbliche Lebensmittel für diätetische Heilernährung und diätetische Vorbeugungsernährung dürfen nur als fertig abgepackte Erzeugnisse in Kleinpackungen für den einmaligen Verzehr in Verkehr gebracht werden.
5. Die Kennzeichnung einzelner Arten spezialisierter Lebensmittel, einschließlich der diätetischen Heilernährung und der diätetischen Vorbeugungsernährung, muss Angaben über die Zweckbestimmung der Erzeugnisse gemäß den in Artikel 4 des vorliegenden Technischen Regelwerks festgelegten Begriffsbestimmungen, über die Personengruppen, für die sie bestimmt sind, und (oder) Angaben über die Änderung der Zusammensetzung solcher Erzeugnisse sowie Empfehlungen zu ihrer Verwendung enthalten.
6. Anweisungen zur Aufbewahrung von Lebensmitteln für diätetische Heilernährung und diätetische Vorbeugungsernährung nach dem Öffnen der Verpackung sind in der Kennzeichnung anzugeben, sofern dies zur Gewährleistung der vollständigen Eigenschaften und des Nährwerts der Erzeugnisse erforderlich ist. Wenn die Erzeugnisse nach dem Öffnen der Verpackung nicht aufbewahrt werden können oder nach dem Öffnen nicht in der Verpackung aufbewahrt werden können, muss ein entsprechender Warnhinweis enthalten sein.
7. Zusätzlich zu allen Kennzeichnungsangaben, die diätetische Erzeugnisse mit niedrigem Natriumgehalt betreffen (mit Ausnahme der Salzersatzstoffe als solche), sind die folgenden besonderen Kennzeichnungsangaben zu erfüllen:
1) bei Vorhandensein von Ersatzstoffen ist das Vorhandensein der in der Anlage 4 des vorliegenden Technischen Regelwerks aufgeführten Salzersatzstoffe anzugeben;
2) bei Zusatz eines Salzersatzstoffs, der vollständig oder teilweise aus Kaliumsalz besteht, ist in der Kennzeichnung der Gesamtgehalt an Kalium anzugeben, ausgedrückt in Milligramm Kation je 100 Gramm der Erzeugnisse.
8. Salzersatzstoffe müssen als «Salzersatzstoff mit niedrigem Natriumgehalt» oder «Diätsalz mit niedrigem Natriumgehalt» bezeichnet werden. Die Kennzeichnung von Salzersatzstoffen muss ein vollständiges Verzeichnis der Zutaten sowie den Gehalt an Kationen (Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium, Ammonium und Cholin) je 100 Gramm der Masse der Ersatzstoffmischung enthalten.
9. Die Kennzeichnung von Lebensmitteln für die Ernährung von Sportlern muss die folgenden zusätzlichen Angaben enthalten:
- für Erzeugnisse mit vorgegebenem Nährwert und Brennwert und gezielter Wirkung, die aus einer Kombination von Nährstoffen bestehen oder durch einzelne Arten davon dargestellt werden, wird die Angabe gemacht: «spezialisierte Lebensmittel für die Ernährung von Sportlern»;
- auf der Verbraucherverpackung werden zusätzlich folgende Angaben aufgeführt: Angaben zum Nährwert und Brennwert der Erzeugnisse, Anteil am physiologischen Bedarf; empfohlene Dosierungen, Zubereitungsarten (sofern erforderlich), Bedingungen und Dauer der Anwendung.
Kapitel 4. ANFORDERUNGEN AN DIE PROZESSE DER HERSTELLUNG
(FERTIGUNG), LAGERUNG, BEFÖRDERUNG (TRANSPORT),
DES VERTRIEBS UND DER ENTSORGUNG EINZELNER ARTEN SPEZIALISIERTER
LEBENSMITTEL, EINSCHLIESSLICH DER DIÄTETISCHEN HEILERNÄHRUNG UND
DER DIÄTETISCHEN VORBEUGUNGSERNÄHRUNG
Artikel 8
SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN DIE PROZESSE DER HERSTELLUNG, LAGERUNG,
BEFÖRDERUNG (TRANSPORT), DES VERTRIEBS UND DER ENTSORGUNG
EINZELNER ARTEN SPEZIALISIERTER LEBENSMITTEL, EINSCHLIESSLICH
DER DIÄTETISCHEN HEILERNÄHRUNG UND DER DIÄTETISCHEN VORBEUGUNGS-
ERNÄHRUNG
1. Die Prozesse der Herstellung (Fertigung), Lagerung, Beförderung, des Vertriebs und der Entsorgung einzelner Arten spezialisierter Lebensmittel, einschließlich der diätetischen Heilernährung und der diätetischen Vorbeugungsernährung, die deren Sicherheit gewährleisten, müssen den Anforderungen entsprechen, die im vorliegenden Technischen Regelwerk und im Technischen Regelwerk der Zollunion «Über die Sicherheit von Lebensmitteln» festgelegt sind.
2. Alle schüttfähigen Bestandteile müssen vor der Verwendung durch Magnetabscheider geleitet werden.
3. Für die Arbeit mit lebenden Mikroorganismen werden gesonderte Räume bereitgestellt.
Kapitel 5. KONFORMITÄTSBEWERTUNG (KONFORMITÄTSBESTÄTIGUNG)
Artikel 9
GEWÄHRLEISTUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN
1. Die Übereinstimmung einzelner Arten spezialisierter Lebensmittel, einschließlich der diätetischen Heilernährung und der diätetischen Vorbeugungsernährung, mit dem vorliegenden Technischen Regelwerk wird durch die Erfüllung seiner Sicherheitsanforderungen gewährleistet.
2. Die Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen einzelner Arten spezialisierter Lebensmittel, einschließlich der diätetischen Heilernährung und der diätetischen Vorbeugungsernährung, werden in den Normen festgelegt, die in das Verzeichnis der Normen aufgenommen sind, welche Regeln und Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen enthalten, einschließlich der Regeln der Probenahme, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks und für die Durchführung der Konformitätsbewertung (Konformitätsbestätigung) der Erzeugnisse erforderlich sind.
Artikel 10
KONFORMITÄTSBEWERTUNG
1. Die Konformitätsbewertung einzelner Arten spezialisierter Lebensmittel, einschließlich der diätetischen Heilernährung und der diätetischen Vorbeugungsernährung, hinsichtlich der Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks erfolgt in Form der staatlichen Registrierung gemäß dem Verfahren, das im Technischen Regelwerk der Zollunion «Über die Sicherheit von Lebensmitteln» festgelegt ist.
2. Bei der staatlichen Registrierung von Erzeugnissen für diätetische Heilernährung und diätetische Vorbeugungsernährung wird (werden) ein Dokument (Dokumente) vorgelegt, das (die) die angegebenen heilenden und (oder) vorbeugenden Eigenschaften bestätigt (bestätigen).
3. Die Konformitätsbewertung der Prozesse der Herstellung, Lagerung, des Vertriebs, der Beförderung und der Entsorgung einzelner Arten spezialisierter Lebensmittel, einschließlich der diätetischen Heilernährung und der diätetischen Vorbeugungsernährung, erfolgt in Form der staatlichen Aufsicht (Kontrolle) über die Einhaltung der im vorliegenden Technischen Regelwerk und in anderen Technischen Regelwerken im Bereich der Lebensmittelsicherheit festgelegten Anforderungen an Lebensmittel.
Artikel 11
KENNZEICHNUNG MIT DEM EINHEITLICHEN VERKEHRSZEICHEN DER PRODUKTE AUF DEM MARKT
DER MITGLIEDSTAATEN DER ZOLLUNION
1. Bestimmte Arten spezialisierter Lebensmittel, einschließlich diätetischer Lebensmittel für medizinische Zwecke und diätetischer Lebensmittel zur Krankheitsvorbeugung, die den Sicherheitsanforderungen dieses Technischen Regelwerks entsprechen und das Verfahren der Konformitätsbewertung durchlaufen haben, müssen mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion gekennzeichnet sein.
2. Die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion erfolgt vor dem Inverkehrbringen bestimmter Arten spezialisierter Lebensmittel, einschließlich diätetischer Lebensmittel für medizinische Zwecke und diätetischer Lebensmittel zur Krankheitsvorbeugung, auf dem Markt.
3. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird auf jeder Produkteinheit (Verbraucherverpackung und (oder) Anhänger und (oder) Etikett) und (oder) den Warenbegleitdokumenten angebracht. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird auf beliebige Weise angebracht, die eine deutliche und klare Abbildung während der gesamten Haltbarkeitsdauer des Produkts gewährleistet.
Kapitel 6. SCHUTZKLAUSEL
Artikel 12
SCHUTZKLAUSEL
1. Die Mitgliedstaaten der Zollunion sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen einzelner Arten spezialisierter Lebensmittel, einschließlich diätetischer Lebensmittel für medizinische Zwecke und diätetischer Lebensmittel zur Prävention, die den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks nicht entsprechen, auf dem einheitlichen Zollgebiet der Zollunion zu verhindern sowie diese aus dem Verkehr zu ziehen.
2. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Zollunion ist verpflichtet, die Eurasische Wirtschaftskommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Zollunion über die getroffene Entscheidung zu informieren, unter Angabe der Gründe für diese Entscheidung und unter Vorlage von Nachweisen, die die Notwendigkeit dieser Maßnahme erläutern.
3. Grundlage für die Anwendung dieses Artikels können folgende Fälle sein:
Nichterfüllung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks;
unsachgemäße Anwendung der mit diesem Technischen Regelwerk in Zusammenhang stehenden Normen, sofern diese Normen angewendet wurden.
Anlage 1
zum technischen Regelwerk der Zollunion
„Über die Sicherheit einzelner Arten
spezialisierter Lebensmittel,
einschließlich diätetischer Lebensmittel für medizinische Zwecke und diätetischer
Lebensmittel zur Prävention"
Mikrobiologische Sicherheitsnormative (fakultativ pathogen)
In einzelnen Arten spezialisierter Lebensmittel, die unter Verwendung technologischer und/oder probiotischer Mikroflora hergestellt werden, werden der Gehalt und die Artenzusammensetzung von Milchsäure- und probiotischen Mikroorganismen normiert – Tabelle 1.
In einzelnen Arten spezialisierter nicht konservierter Lebensmittel, die vor dem Inverkehrbringen einer Verarbeitung unterzogen wurden, werden fakultativ pathogene Mikroorganismen, hygienische Indikatororganismen und verderbniserregende Mikroorganismen normiert, die die Sicherheit, den hygienischen Zustand der Produktion und die Stabilität der Produkte bei der Lagerung kennzeichnen – Tabelle 2.
Die Übereinstimmung mit den genannten Kennzahlen wird auf der Stufe des Verkehrs einzelner Arten spezialisierter Lebensmittel während ihrer gesamten Haltbarkeitsdauer bewertet.
Tabelle 1
Anforderungen an den Gehalt biotechnologischer und
probiotischer Mikroorganismen in einzelnen Arten
spezialisierter Lebensmittel
Kennwerte Bifidobakterien und/oder | Zulässige 1 × 106 | Produktgruppen Erzeugnisse auf Milchbasis |
Tabelle 2
Anforderungen an bedingt pathogene und sanitär‑indikative
Mikroorganismen in Lebensmitteln
2.1 Fleisch und Fleischerzeugnisse, Geflügel und deren Verarbeitungserzeugnisse
Kennwerte |
Zulässige |
Produktgruppen |
Anzahl mesophiler |
1 × 103 |
Fleisch (alle Tierarten): |
Bakterien der Gruppe der coliformen |
0,1 |
Fleisch (alle Tierarten): |
Bakterien der Gattung Proteus, |
1,0 |
Fleisch (alle Tierarten): |
2.2. Andere Produkte
Kennwerte | Zulässige Werte | Produktgruppen |
Anzahl | 5 × 102 | Pektin für Produkte |
5 × 103 | Trockene Produkte für | |
1 × 104 | Speisegelatine für | |
Bakterien der Gruppe der coliformen | 0,1 | Trockene Produkte für |
1,0 | Pektin für Produkte | |
S.aureus, nicht zulässig | 1 | Trockene Produkte für |
B.cereus, KBE/g, nicht mehr als | 10 | Trockene Produkte für |
Hefen, KBE/g, nicht mehr als | 10 | Trockene Produkte für |
50 | Pektin (für Produkte | |
Schimmelpilze, KBE/g, nicht mehr als | 50 | Pektin (für Produkte |
100 | Trockene Produkte für |
2.3. Produkte für die Ernährung schwangerer und stillender Frauen
Kennwerte | Zulässige Werte | Produktgruppen |
Anzahl mesophiler | 5 × 103 | Kräuter-Instant- |
2,5 × 104 | Produkte auf | |
5 × 104 | Breie auf | |
Bakterien der Gruppe der Darmstäbchen | 3,0 g | Produkte auf Milch- |
1,0 g | Produkte auf Milch- | |
0,1 g | Breie auf Milch-Getreide- | |
E.coli sind in der Produktmasse, g, nicht zulässig | 10 g | Produkte auf Milch- |
S.aureus sind in der Produktmasse, g, nicht zulässig | 10 g | Produkte auf Milch- |
1,0 g | Produkte auf Milch- | |
Schimmelpilze, KBE/g, nicht mehr als | 10 | Produkte auf Milch- |
50 | Kräuter-Instant-Tees | |
100 | Produkte auf Milch- | |
200 | Breie auf Milch-Getreide- | |
Hefen, KBE/g, nicht mehr als | 10 | Produkte auf Milch- |
50 | Produkte auf Milch- | |
100 | Breie auf Milch-Getreide- | |
B.cereus, im Produktvolumen, cm3, nicht zulässig | 1,0 | Produkte auf Milch- |
B.cereus, KBE/g, nicht mehr als | In 1,0 g nicht zulässig | Produkte auf Milch- |
100 | Kräuter-Instant-Tees | |
2 × 102 | Produkte auf Milch- |
2.4. Spezialisierte Erzeugnisse für die therapeutische Ernährung von Kindern,
für Frühgeborene und (oder) untergewichtige Kinder
Anzahl mesophiler aerober | 1 × 102 | Adaptierte sterilisierte |
2 × 102 | Pasteurisierte Würstchen auf Fleischbasis | |
5 × 102 | Rekonstituierte pasteurisierte | |
2 × 103 | Erzeugnisse auf der Basis von | |
3 × 103 | Eiweißarme Erzeugnisse | |
1 × 104 | Gefriergetrocknete Erzeugnisse | |
1,5 × 104 | Gefriergetrocknete Erzeugnisse | |
2,5 × 104 | Lactosearme und | |
Bakterien der Gruppe der Darmstäbchen (Koliforme sind in der Produktmasse nicht zulässig, g) | 1,0 | Lactosearme und |
0,3 | Trockene Milchprodukte mit | |
E.coli sind in der Produktmasse nicht zulässig, g | 10 | Erzeugnisse für |
S.aureus sind in der Produktmasse nicht zulässig, g | 10 | Erzeugnisse für |
1,0 | Lactosearme und | |
0,1 | Eiweißarme Erzeugnisse | |
Sulfitreduzierende Clostridien, | 0,1 | Gefriergetrocknete Erzeugnisse |
Schimmelpilze, KBE/g | 10 | Eiweißarme Erzeugnisse (Stärken, Getreide und Teigwaren). |
50 | Erzeugnisse auf der Basis von Sojaproteinisolat. Gefriergetrocknete Erzeugnisse auf Fleischbasis für Kinder bis 2 Jahre. Erzeugnisse für Frühgeborene und (oder) untergewichtige Kinder. Erzeugnisse auf der Basis voller oder teilweiser Proteinhydrolysate. Erzeugnisse ohne Phenylalanin oder mit niedrigem Gehalt. Eiweißarme Erzeugnisse (außer Stärken, Getreide und Teigwaren) | |
100 | Lactosearme und lactosefreie Erzeugnisse. Trockene Milchprodukte mit hohem Eiweißgehalt. Gefriergetrocknete Erzeugnisse auf Fleischbasis für Kinder über 2 Jahre. Gefriergetrocknete Erzeugnisse auf Milchbasis (Quark u. a.) | |
Hefen, KBE/g | 10 | Erzeugnisse auf der Basis von Sojaproteinisolat, Erzeugnisse für Frühgeborene und (oder) untergewichtige Kinder. Erzeugnisse auf der Basis voller oder teilweiser Proteinhydrolysate. Erzeugnisse ohne Phenylalanin oder mit niedrigem Gehalt. |
50 | Lactosearme und lactosefreie Erzeugnisse. Trockene Milchprodukte mit hohem Eiweißgehalt, Eiweißarme Erzeugnisse (Stärken, Getreide und Teigwaren und andere Erzeugnisse). Gefriergetrocknete Erzeugnisse auf Fleisch- und Milchbasis (Quark u. a.). Gefriergetrocknete Erzeugnisse auf Fleisch- | |
100 | Gefriergetrocknete Erzeugnisse auf Fleischbasis für Kinder über 2 Jahre | |
B.cereus, KBE/g | 100 | Erzeugnisse auf der Basis von Sojaproteinisolat. Eiweißarme Erzeugnisse (Stärken, Getreide und Teigwaren und andere Erzeugnisse). Erzeugnisse auf der Basis voller oder teilweiser Proteinhydrolysate. Erzeugnisse ohne Phenylalanin oder mit niedrigem Gehalt. Gefriergetrocknete Erzeugnisse auf Fleischbasis für Kinder bis 2 Jahre. Erzeugnisse für Frühgeborene und (oder) untergewichtige Kinder |
2 × 102 | Lactosearme und lactosefreie Erzeugnisse. Gefriergetrocknete Erzeugnisse auf Fleischbasis für Kinder über 2 Jahre |
Anlage 2
zum Technischen Regelwerk der Zollunion
„Über die Sicherheit bestimmter Arten
spezialisierter Lebensmittel,
darunter diätetische therapeutische und diätetische
präventive Ernährung“
Zusammensetzung der Salzersatzstoffe
Zusammensetzung der Salzersatzstoffe |
Anwendungsbedingungen |
1 |
2 |
a) Kaliumsulfat, Kalium-, |
Nicht begrenzt, jedoch darf der Gehalt |
b) Magnesiumsalze der Adipinsäure, |
Der Gehalt an Mg++ darf 20 Masse-% |
c) Cholinsalze der Essigsäure, |
Der Gehalt an Cholin darf 3 % |
d) freie Adipinsäure, |
Salzersatzstoffe dürfen außerdem enthalten:
1) kolloidales Siliciumdioxid oder Calciumsilicat, einzeln oder in Kombination, nicht mehr als 1 % der Masse der Mischung der Ersatzstoffe;
2) Füllstoffe: sichere und geeignete Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs (zum Beispiel Zucker, Getreidemehl).
Anlage 3
zum Technischen Regelwerk der Zollunion
„Über die Sicherheit einzelner Arten
spezialisierter Lebensmittel,
einschließlich der diätetischen Heil- und diätetischen
Vorbeugungsernährung“
Anforderungen an den Nährwert einzelner Arten
spezialisierter Lebensmittel, einschließlich der diätetischen
Heil- und diätetischen Vorbeugungsernährung
für Kleinkinder
Bezeichnung der Erzeugnisse | Kennwerte | Maßeinheiten | Zulässige | Anmerkungen |
Laktosearme (laktosefreie) Lebensmittel | LAKTOSEARME UND LAKTOSEFREIE ERZEUGNISSE FÜR KINDER IM ERSTEN LEBENSJAHR | |||
Protein | g/l | 12-21 | ||
Taurin | mg/l, nicht mehr als | 80 | ||
L-Carnitin | Ebenso | 20 ( bei Zusatz) | ||
Fett | g/l | 30-40 | ||
Linolsäure | % der Summe der Fettsäuren | 14-20 | ||
mg/l, nicht mehr als | 4000-8000 | |||
Kohlenhydrate | g/l | 65-80 | ||
Laktose | g/l, nicht mehr als | 10 | In laktosearmen Erzeugnissen | |
ebenso | 0,1 | In laktosefreien Erzeugnissen | ||
Mineralstoffe: | ||||
Calcium | mg/l | 330-700 | ||
Phosphor | Ebenso | 150-400 | ||
Kalium | Ebenso | 400-800 | ||
Natrium | Ebenso | 150 - 300 | ||
Magnesium | Ebenso | 30-90 | ||
Kupfer | Ebenso | 0,3-1,0 | ||
Mangan | µg/l | 10-300 | ||
Eisen | mg/l | 3-14 | ||
Zink | Ebenso | 3-10 | ||
Chloride | Ebenso | 400-800 | ||
Jod | µg/l | 50-150 | ||
Asche | g/l | 3-5 | ||
Vitamine: | ||||
Retinol (A) | µg-Äq/l | 400-1000 | ||
Tocopherol (E) | mg/l | 4-12 | ||
Calciferol (D) | µg/l | 7,5-12,5 | ||
Vitamin K | Ebenso | 25-60 | ||
Thiamin (B1) | Ebenso | 400-1000 | ||
Riboflavin (B2) | Ebenso | 500-1500 | ||
Pyridoxin (B6) | Ebenso | 300-1000 | ||
Pantothensäure | Ebenso | 2700-5000 | ||
Folsäure | Ebenso | 60-150 | ||
Cyanocobalamin (B12) | µg/l | 1,0-3,0 | ||
Niacin (PP) | mg/l | 2-10 | ||
Ascorbinsäure (C) | mg/l | 60-150 | ||
Biotin | µg/l | 10-40 | ||
Carnitin | mg/l | 10-20 | ||
Inosit | mg/l | 20-60 | ||
Cholin | Ebenso | 50-150 | ||
Laktosearme (laktosefreie) Lebensmittel | Osmolalität | mOsm/kg, | 300 | |
LAKTOSEARME MILCHVERARBEITUNGSERZEUGNISSE FÜR KLEINKINDER | ||||
Protein | g/l | 40-47 | ||
Casein/ | - | 80:20 | ||
Fett | g/l | 20-38 | ||
Linolsäure | % der Summe der Fett- | 15 | ||
mg/l | 5000-6000 | |||
Kohlenhydrate | g/l | 60-65 | ||
Glucose | Ebenso | 25-28 | ||
Galactose | Ebenso | 6-7 | ||
Laktose | g/l, nicht mehr als | 16 | ||
Brennwert | kcal/l | 600-680 | ||
Nahrung auf | Protein | g/l | 15-20 | |
Methionin | ebenso | 0,25-0,35 | ||
Fett | g/l | 30-38 | ||
Linolsäure | % der | 14 | ||
mg/l, | 4000 | |||
Kohlenhydrate | g/l | 65-80 | ||
Brennwert | kcal/l | 650-720 | ||
Mineralstoffe: | ||||
Calcium | mg/l | 450-750 | ||
Phosphor | Ebenso | 250-500 | ||
Kalium | Ebenso | 500-800 | ||
Natrium | Ebenso | 200-320 | ||
Magnesium | Ebenso | 40-80 | ||
Kupfer | Ebenso | 0,4-1,0 | ||
Eisen | mg/l | 6-14 | ||
Zink | Ebenso | 4-10 | ||
Asche | g/l | 3-5 | ||
Vitamine: | ||||
Retinol (A) | µg-Äq/l | 500-800 | ||
Tocopherol (E) | mg/l | 5-15 | ||
Calciferol (D) | µg/l | 8-12 | ||
Vitamin K | Ebenso | 25-100 | ||
Thiamin (B1) | Ebenso | 300-600 | ||
Riboflavin (B2) | Ebenso | 600-1000 | ||
Pyridoxin (B6) | Ebenso | 300-700 | ||
Folsäure (Bc) | Ebenso | 60-150 | ||
Cyanocobalamin (B12) | µg/l | 1,5-3,0 | ||
Niacin (PP) | mg/l | 4-8 | ||
Ascorbinsäure (C) | mg/l | 60-150 | ||
Taurin | mg/l | 45-55 | ||
L-Carnitin | Ebenso | 10-20 | ||
Osmolalität | mOsm/kg, | 300 | ||
Nahrung auf Basis | Protein (Äq.) | g/l | 12-22 | |
Taurin | mg/l | 40-55 | ||
L-Carnitin | Ebenso | 10-25 | ||
Fett | g/l | 25-35 | ||
Linolsäure | % der Summe der | 14 | ||
mg/l, | 4000 | |||
Kohlenhydrate | g/l | 70-95 | ||
Brennwert | kcal/l | 650-720 | ||
Mineralstoffe: | ||||
Calcium | mg/l | 330-980 | ||
Phosphor | Ebenso | 150-600 | ||
Kalium | Ebenso | 400-1000 | ||
Natrium | Ebenso | 150-350 | ||
Magnesium | Ebenso | 50-100 | ||
Kupfer | Ebenso | 0,3-1,0 | ||
Eisen | mg/l | 6-14 | ||
Zink | Ebenso | 3-10 | ||
Asche | g/l | 4-5 | ||
Vitamine: | ||||
Retinol (A) | µg-Äq/l | 500-800 | ||
Tocopherol (E) | mg/l | 6-14 | ||
Calciferol (D) | µg/l | 5-15 | ||
Thiamin (B1) | Ebenso | 400-600 | ||
Riboflavin (B2) | Ebenso | 600-1000 | ||
Pyridoxin (B6) | Ebenso | 500-700 | ||
Folsäure (Bc) | Ebenso | 50-100 | ||
Cyanocobalamin (B12) | µg/l | 1,5-3,0 | ||
Niacin (PP) | mg/l | 3-8 | ||
Ascorbinsäure (C) | mg/l | 50-150 | ||
Osmolalität | mOsm/kg, | 320 | ||
Phenylalaninfreie (phenylalaninarme) Nahrung für Kinder | Protein (Äq.) | g/l | 16-20 | |
Phenylalanin | mg/l, höchstens | 500 | In Erzeugnissen | |
Taurin | mg/l | 40-55 | ||
L-Carnitin | Ebenso | 10-25 | ||
Fett | g/l | 30-38 | ||
Linolsäure | % der | 14 | ||
mg/l, | 5000 | |||
Kohlenhydrate | g/l | 65-80 | ||
Brenn- | kcal/l | 570-720 | ||
Mineralstoffe: | ||||
Calcium | mg/l | 300-700 | ||
Phosphor | Ebenso | 300-500 | ||
Kalium | Ebenso | 500-800 | ||
Natrium | Ebenso | 150-300 | ||
Magnesium | Ebenso | 40-60 | ||
Kupfer | Ebenso | 0,3-1,0 | ||
Eisen | mg/l | 3-14 | ||
Zink | Ebenso | 4-10 | ||
Asche | g/l | 4-5 | ||
Jod | µg/l | 50-120 | ||
Vitamine: | ||||
Retinol (A) | µg-Äq/l | 500-800 | ||
Tocopherol (E) | mg/l | 4-12 | ||
Calciferol (D) | µg/l | 8-12 | ||
Thiamin (B1) | Ebenso | 350-700 | ||
Riboflavin (B2) | Ebenso | 500-1000 | ||
Pyridoxin (B6) | Ebenso | 300-700 | ||
Folsäure (Bc) | Ebenso | 50-100 | ||
Cyanocobalamin (B12) | µg/l | 1,5-3,0 | ||
Niacin (PP) | mg/l | 3-8 | ||
Ascorbinsäure (C) | mg/l | 20-100 | ||
Osmolalität | mOsm/kg, höchstens | 320 | ||
Nahrung für | Protein | g/l | 19 - 31 | |
Taurin | mg/l | Höchstens 90 | ||
Fett | g/l | 33 - 45 | ||
Linolsäure | g/l | 2,6 – 10,5 | ||
Alpha-Linolen- | mg/l | Mindestens | ||
Docosahexaen- | mg/l | 80 – 205 | ||
Arachidon- | mg/l | 120 – 295 | ||
Eicosapentaensäure | % | Höchstens 30 | ||
Kohlenhydrate | g/l | 72 - 94 | ||
Brenn- | kcal/l | 660 - 890 | ||
Mineralstoffe: | ||||
Calcium | mg/l | 800 - 1400 | ||
Phosphor | Ebenso | 400 - 700 | ||
Kalium | Ebenso | 450 - 1200 | ||
Natrium | Ebenso | 300 - 800 | ||
Magnesium | Ebenso | 50 - 130 | ||
Kupfer | Ebenso | 0,6 – 1,6 | ||
Eisen | mg/l | 13 - 20 | ||
Zink | Ebenso | 7 - 13 | ||
Chloride | Ebenso | 400 - 1200 | ||
Mangan | µg/l | 45 - 200 | ||
Jod | Ebenso | 75 - 325 | ||
Selen | Ebenso | 13 - 70 | ||
Vitamine: | ||||
Retinol (A) | µg-Äq/l | 1500 - 3000 | ||
Tocopherol (E) | mg/l | 15 - 60 | ||
Calciferol (D) | µg/l | 15 - 60 | ||
Vitamin K | Ebenso | 30 - 200 | ||
Thiamin (B1) | Ebenso | 750 - 2000 | ||
Riboflavin (B2) | Ebenso | 600 - 4000 | ||
Pantothen- | mg/l | 2,3 – 14,0 | ||
Pyridoxin (B6) | Ebenso | 200 - 2000 | ||
Folsäure (Bc) | Ebenso | 225 - 600 | ||
Cyanocobalamin (B12) | µg/l | 0,6 – 5,3 | ||
Niacin (PP) | mg/l | 2,5 - 38 | ||
Ascorbinsäure (C) | mg/l | 60 - 300 | ||
Inosit | Ebenso | 30 - 350 | ||
Biotin | µg/l | 10 - 300 | ||
Cholin | mg/l | 50 - 350 | ||
L-Carnitin | mg/l | 15 – 45 | ||
Nahrung für | Nukleotide | mg/l | Höchstens 35 | |
Osmolalität | mOsm/kg, | 310 | ||
Die Laborkontrolle von Kasein erfolgt, sofern eine in der festgelegten Ordnung genehmigte Kontrollmethode vorliegt.