Gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Eurasische Wirtschaftskommission vom 18. November 2011 hat der Rat der Eurasischen Wirtschaftskommission beschlossen:
1. Das Technische Regelwerk der Zollunion "Über die Sicherheit von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis" (TR ZU 028/2012) wird angenommen (beigefügt).
2. Es wird festgelegt, dass das Technische Regelwerk der Zollunion "Über die Sicherheit von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis" am 1. Juli 2014 in Kraft tritt.
Fußnote. Punkt 2 in der Fassung der Änderung durch Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 17.03.2017 Nr. 11; vom 23.12.2020 Nr. 123 (zum Verfahren des Inkrafttretens siehe P. 2).3. Dieser Beschluss tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft.
Mitglieder des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission:
Für die Republik Belarus S. Rumas | Für die Republik Kasachstan K. Kelimbetow | Für die Russische Föderation I. Schuwalow |
ANGENOMMEN
durch Beschluss des Rates der Eurasischen
Wirtschaftskommission
vom 20. Juli 2012 Nr. 57
TECHNISCHES REGELWERK
DER ZOLLUNION
TR ZU 028/2012
Über die Sicherheit von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis
Inhalt
Vorwort
Artikel 1 Anwendungsbereich
Artikel 2 Definitionen
Artikel 3 Regeln für den Verkehr auf dem Markt von Explosivstoffen und
Erzeugnissen auf deren Basis
Artikel 4 Kennzeichnung von Explosivstoffen
Artikel 5 Sicherheitsanforderungen
Artikel 6 Verfahren zur Ausstellung der Erlaubnis zur dauerhaften Verwendung
von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis
Artikel 7 Konformitätsbestätigung von Explosivstoffen und
Erzeugnissen auf deren Basis
Artikel 8 Kennzeichnung von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis
mit dem einheitlichen Verkehrszeichen auf dem Markt der Mitglied-
staaten der Zollunion
Artikel 9 Schutzklausel
Anlagen Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6............................16-23
VORWORT
1. Dieses Technische Regelwerk der Zollunion (nachfolgend – Technisches Regelwerk) wurde gemäß dem Abkommen über einheitliche Grundsätze und Regeln der technischen Regulierung in der Republik Belarus, der Republik Kasachstan und der Russischen Föderation vom 18. November 2010 erarbeitet.
2. Dieses Technische Regelwerk legt im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion die notwendigen Anforderungen an Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis sowie an die damit verbundenen Prozesse der Herstellung, Verwendung, Lagerung und Beförderung
(des Transports) fest.
3. Dieses Technische Regelwerk wurde zum Schutz des Lebens und (oder) der Gesundheit des Menschen, des Eigentums und der Umwelt sowie zur Verhinderung von Handlungen, die Verbraucher irreführen, angenommen.
4. Die Bestimmungen dieses Technischen Regelwerks sind bei der Entwicklung, Herstellung, Lagerung, Beförderung (dem Transport) und Verwendung von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis verbindlich einzuhalten.
5. Wurden in Bezug auf Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis weitere Technische Regelwerke der Zollunion angenommen, die Anforderungen an Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis festlegen, so müssen die Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis den Anforderungen dieser Technischen Regelwerke der Zollunion entsprechen, deren Geltung sich auf sie erstreckt.
Artikel 1. ANWENDUNGSBEREICH
1. Dieses Technische Regelwerk gilt für:
a) Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis, die zur Nutzung der Explosionsenergie für industrielle Zwecke entwickelt (projektiert) und hergestellt werden;
b) Explosivstoffe, die nicht unmittelbar zur Nutzung der Explosionsenergie für industrielle Zwecke verwendet werden, sondern zur Herstellung der in Buchstabe a) dieses Artikels genannten Explosivstoffe und Erzeugnisse dienen, mit Ausnahme von Initialexplosivstoffen;
c) Emulsionen und Oxidatormatrizen auf Basis von Ammoniumnitrat, die zur Gewinnung von Emulsions- bzw. Wassergel-Explosivstoffen entwickelt (projektiert) und hergestellt werden.
2. Dieses Technische Regelwerk gilt nicht für Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis, die zu den Rüstungsgütern gehören, sowie für pyrotechnische Gegenstände.
Artikel 2. DEFINITIONEN
Explosivstoff – ein kondensierter chemischer Stoff oder ein Gemisch solcher Stoffe, der bzw. das unter bestimmten Bedingungen unter dem Einfluss äußerer Einwirkungen zu einer schnellen, sich selbst fortpflanzenden chemischen Umwandlung (Explosion) unter Freisetzung einer großen Wärmemenge und gasförmiger Produkte fähig ist;
Erzeugnis auf Basis eines Explosivstoffs – eine kompakte Masse eines Explosivstoffs mit endlichen Abmessungen, mit oder ohne Hülle, die zur Verwendung im hergestellten Zustand eigenständig oder in Kombination mit anderen Explosivstoffen bestimmt ist;
Zündmittel – Erzeugnisse, die einen Explosivstoff enthalten und zur Auslösung oder zur Übertragung und Auslösung der Detonation bestimmt sind;
Verwendung von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis – die Ausführung von Arbeiten oder Handlungen, die dem unmittelbaren Bestimmungszweck der genannten Stoffe oder Erzeugnisse entsprechen, sowie die Vorbereitung ihrer Ausführung;
Initialexplosivstoff – ein hochempfindlicher Explosivstoff, der durch einfachste Anfangsimpulse (Schlag, Reibung, Erwärmung, Funkenentladung) leicht detoniert und zur Auslösung der Detonation oder zur Entzündung anderer Explosivstoffe bestimmt ist;
Kennzeichnung der Verpackung von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis sowie von Erzeugnissen auf Basis von Explosivstoffen – das Anbringen von Symbolen und Aufschriften auf der Verbraucherverpackung von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis sowie auf den Erzeugnissen auf Basis von Explosivstoffen;
Kennzeichnung von Explosivstoffen – das Einbringen eines Markierungsstoffs und (oder) eines Mikroträgers, die mit speziellen Verfahren nachweisbar sind, in Explosivstoffe bei deren Herstellung;
Mikroträger – ein materielles Objekt, das Informationen enthält, die eine Identifizierung des Explosivstoffs und seines Herstellers ermöglichen;
technische Dokumentation – Dokumente (Anleitung (Anweisung) zur Verwendung, technologisches Reglement, Konstruktionsunterlagen), in denen die Anforderungen an Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis festgelegt werden;
Verpackung von Explosivstoffen – ein Mittel oder ein Komplex von Mitteln, die zum Schutz von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis vor Beschädigungen und zum Ausschluss der Einwirkung atmosphärischer Erscheinungen sowie zum Ausschluss des Gelangens von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis in die Umwelt bestimmt sind und darüber hinaus sichere Bedingungen für deren Lagerung, Beförderung (Transport) und Verwendung gewährleisten.
Artikel 3. REGELN FÜR DEN VERKEHR AUF DEM MARKT VON EXPLOSIVSTOFFEN UND ERZEUGNISSEN AUF DEREN BASIS
Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis werden im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion unter der Voraussetzung in Verkehr gebracht, dass sie die erforderlichen Verfahren der Konformitätsbestätigung mit diesem Technischen Regelwerk und mit weiteren für sie geltenden Technischen Regelwerken der Zollunion durchlaufen haben.
Für Explosivstoffe, die in Buchstabe a) des Punktes 1 des Artikels 1 dieses Technischen Regelwerks genannt sind, muss eine Erlaubnis zur dauerhaften Verwendung vorliegen, die von einer der bevollmächtigten Behörden für industrielle Sicherheit eines Mitgliedstaats der Zollunion erteilt wurde.
Artikel 4. KENNZEICHNUNG VON EXPLOSIVSTOFFEN
1. Gestrichen durch Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.12.2020 Nr. 123 (zum Verfahren des Inkrafttretens siehe P. 2).
2. Gestrichen durch Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.12.2020 Nr. 123 (zum Verfahren des Inkrafttretens siehe P. 2).
3. Die Kennzeichnung der Verpackung von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis sowie von Erzeugnissen auf Basis von Explosivstoffen muss Folgendes enthalten:
die Bezeichnung (Kurzbezeichnung) des Explosivstoffs oder des Erzeugnisses;
die Bezeichnung des Herstellerbetriebs (des Lieferanten und (oder) des Importeurs) sowie die Marke (Warenzeichen) (sofern vorhanden) und deren Sitzadresse;
die Klassifizierungsbezeichnungen gemäß den Anlagen 1 – 3 dieses Technischen Regelwerks;
die Angabe der Übereinstimmung des Transportbehältnisses hinsichtlich der mechanischen Festigkeit;
die Angabe der technischen Lieferbedingungen (TU) oder Normen, nach denen das Produkt hergestellt wurde, sofern diese Normen angewendet wurden;
die garantierte Lagerdauer;
Informationen über die Bestätigung der Konformität des Produkts mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks.
Fußnote. Punkt 3 in der Fassung der Änderung durch Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 23.12.2020 Nr. 123 (zum Verfahren des Inkrafttretens siehe P. 2).4. Auf Erzeugnissen auf Basis von Explosivstoffen ist das Anbringen zusätzlicher Informationen zulässig, die den Sinn der in diesem Artikel vorgesehenen Anforderungen nicht verändern.
5. Die Kennzeichnung muss deutlich und lesbar sein, beständig gegenüber verschiedenen Einwirkungen (Feuchtigkeit, Licht, Salz, hohe und niedrige Temperaturen), die während des Transports auftreten können, und muss während der gesamten garantierten Lagerdauer der Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis erhalten bleiben.
Artikel 5. SICHERHEITSANFORDERUNGEN
1. Klassifizierung von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis:
1.1. Für Zwecke der Verwendung bei Sprengarbeiten werden Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis, die in Unterpunkt a) des Punktes 1 des Artikels 1 dieses Technischen Regelwerks genannt sind, in Abhängigkeit von den Verwendungsbedingungen in sieben Klassen sowie eine Sonderklasse unterteilt, die in Abhängigkeit von den konkreten Verwendungsbedingungen in vier Gruppen unterteilt wird. Die Klassen und Gruppen der Explosivstoffe sowie die Farbe der Hüllen der Patronen (Packungen) oder des Unterscheidungsstreifens, der auf die Hüllen der Patronen (Packungen) und auf die Transportbehältnisse in Abhängigkeit von der Art der Explosivstoffe und den Verwendungsbedingungen aufgebracht wird, sind in Anlage 1 zu diesem Technischen Regelwerk angegeben;
1.2. Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis werden in Abhängigkeit vom Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr in sechs Unterklassen und in acht Verträglichkeitsgruppen unterteilt, die festlegen, welche Arten von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis als verträglich gelten;
die Unterklassen, Verträglichkeitsgruppen und Klassifizierungscodes der Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis der Klasse 1 sind in den Anlagen 2 bzw. 3 zu diesem Technischen Regelwerk aufgeführt.
1.3. Für Zwecke der Beförderung (des Transports) und der Lagerung werden Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis der Klasse 1 gemäß der Klassifizierung zugeordnet, die auf der Grundlage der internationalen Grundsätze der Klassifizierung von Gefahrgütern festgelegt ist, welche durch die UN-Modellvorschriften geregelt werden.
2. Sicherheitsanforderungen an Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis:
2.1. Für Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis ist vom Hersteller eine technische Dokumentation zu erstellen. Eine Anleitung (Anweisung) zur Verwendung wird für die in Unterpunkt b) genannten Explosivstoffe und für die in Unterpunkt c) des Punktes 1 des Artikels 1 dieses Technischen Regelwerks genannten Emulsionen und Matrizen nicht erstellt.
In der technischen Dokumentation für Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis sind die Merkmale anzugeben, die deren Sicherheit beeinflussen (bei der Herstellung, Lagerung, dem Transport (der Beförderung), der Verwendung), ferner die Anforderungen an Verpackung und Behältnisse; es sind Angaben zur Kennzeichnung des Explosivstoffs aufzuführen sowie die Kennwerte anzugeben, anhand derer der Verbraucher die Eingangskontrolle durchführt;
2.2. Die Anleitung (Anweisung) zur Verwendung muss folgende Angaben enthalten:
Bezeichnung und Kurzbezeichnung der Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis;
Zweckbestimmung und Anwendungsbereich;
Lieferumfang;
technische Kennwerte, die die Gebrauchseigenschaften der Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis bestimmen (gesondert kontrollierte und nicht kontrollierte Kennwerte);
Kennwerte der Brand- und Explosionsgefährlichkeit sowie der elektrostatischen Gefahr;
Beschreibung der Verpackung und (erforderlichenfalls) das Verfahren zu deren Öffnung und Vernichtung (oder Rückgabe) nach der Verwendung;
Angabe der Gefahrgutklasse und der Verträglichkeitsgruppe;
Einsatz mechanisierter Arbeitsgänge in den Lagern und am Verwendungsort unter Angabe der Art der Mechanisierung;
Verfahren zur Rückgabe nicht verwendeter Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis an das Lager;
Sicherheitsanforderungen beim Umgang mit Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis (Arbeitsplatzgrenzwerte (MAK-Werte) für Schadstoffe in der Luft des Arbeitsbereichs, Art der Wirkung der Stoffe auf den menschlichen Organismus, Maßnahmen und Mittel zum Schutz vor schädlicher Einwirkung, Brandbekämpfungsmittel);
Verfahren zur Platzierung des Explosivstoffs oder Erzeugnisses im Bohrloch oder Tiefbohrloch;
Art der Initiierung;
Merkmale der Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis, die beim Eingang im Lager des Verbrauchers und während der Lagerdauer im Lager geprüft werden;
Lagerbedingungen, garantierte Lagerdauer, nach Ablauf der garantierten Lagerdauer zu treffende Maßnahmen, Verfahren und Methoden der Vernichtung;
Anforderungen an die Qualifikation des Personals;
Vorgehensweise des Personals bei Störfällen;
Verfahren zur Beseitigung von Versagern.
Der Hersteller muss dem Verbraucher für Explosivstoffe (mit Ausnahme der in Unterpunkt b) genannten Explosivstoffe und der in Unterpunkt c) des Punktes 1 des Artikels 1 dieses Technischen Regelwerks genannten Emulsionen und Matrizen) und für Erzeugnisse auf deren Basis eine Anleitung (Anweisung) zur Verwendung zur Verfügung stellen;
2.3. Das Verzeichnis der Kennwerte, die für die Bewertung der Sicherheit von Explosivstoffen bei deren Entwicklung erforderlich sind, ist in Anlage 4 zu diesem Technischen Regelwerk aufgeführt;
2.4. Nicht zur Verwendung zugelassen sind Explosivstoffe, bei denen die Untergrenze nach den Ergebnissen der Prüfung der Schlagempfindlichkeit weniger als 100 mm beträgt sowie bei Prüfungen der Reibempfindlichkeit die Untergrenze weniger als 200 MPa beträgt;
2.5. Die Ammoniumnitrat-Emulsion muss eine Dichte oberhalb des Wertes aufweisen, bei dem sie nach den Prüfverfahren, die auf der Grundlage der internationalen Grundsätze der Klassifizierung von Gefahrgütern festgelegt sind, der Klasse 1 zugeordnet werden kann;
2.6. Verschiedene Gruppen von Erzeugnissen auf Basis von Explosivstoffen müssen unter den in der technischen Dokumentation vorgesehenen Bedingungen (der Herstellung, Verpackung, des Transports, der Lagerung, der Verwendung):
a) die Möglichkeit einer vorzeitigen Explosion ausschließen;
b) zuverlässig durch Zündmittel detonieren;
c) die Übertragung der Detonation von Erzeugnis zu Erzeugnis unter Berücksichtigung der Bedingungen ihrer Anordnung bei der Verwendung gewährleisten;
d) eine ausreichende Festigkeit der Hülle oder des Gehäuses gewährleisten, die deren Beschädigung bei mechanischen Belastungen ausschließt;
e) die erforderliche Wasserbeständigkeit gewährleisten;
g) die Initiierung einer Explosion der explosionsfähigen Atmosphäre ausschließen, sofern sie für die Verwendung in dieser entwickelt und hergestellt wurden;
h) die Beibehaltung der normierten Merkmale im Bereich der Betriebstemperaturen gewährleisten;
i) die Beibehaltung der normierten Merkmale während der garantierten Lagerdauer gewährleisten;
f) die Beständigkeit gegenüber statischer Elektrizität gewährleisten;
2.7. Anforderungen an elektrische Sprengzünder und Wellenleiter:
a) elektrische Sprengzünder müssen folgende Merkmale aufweisen:
Wert des sicheren Stroms nicht weniger als 0,18 A;
Dauerzündstrom nicht weniger als 0,22 A; sicherer Zündimpuls nicht weniger als 0,6 A²·ms;
b) Wellenleiter (Schockrohre) nichtelektrischer Zündsysteme dürfen mit ihrer Seitenfläche keine Detonation der mit ihr in Kontakt stehenden Explosivstoffe und anderen Zündmittel auslösen;
2.8. Der Hersteller muss für die in der technischen Dokumentation vorgesehenen Kennwerte der Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis die Kontrollverfahren angeben.
3. Sicherheitsanforderungen bei der Herstellung von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis:
3.1. Explosivstoffe (mit Ausnahme der in Unterpunkt b) genannten Explosivstoffe und der in Unterpunkt c) des Punktes 1 des Artikels 1 dieses Technischen Regelwerks genannten Emulsionen und Matrizen) und Erzeugnisse auf deren Basis dürfen hergestellt werden, sofern eine Erlaubnis zur dauerhaften Verwendung vorliegt, die von einer der bevollmächtigten Behörden für industrielle Sicherheit eines Mitgliedstaats der Zollunion erteilt wurde;
3.2. Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis müssen technische Merkmale aufweisen, deren Anforderungen in diesem Technischen Regelwerk festgelegt sind, um deren größtmöglichen Sicherheitsgrad zu gewährleisten;
3.3. Die Herstellung von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis muss in Übereinstimmung mit der technischen Dokumentation und den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks erfolgen;
3.4. Im technologischen Reglement sind die Kennwerte vorzusehen, die bei der Eingangskontrolle der Komponenten und Rohstoffe zu prüfen sind, die für die Herstellung von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis verwendet werden;
3.5. Die Parameter der technologischen Prozesse, die die normierten Merkmale der hergestellten Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis beeinflussen, sind im technologischen Reglement und in den Konstruktionsunterlagen mit einer Genauigkeit anzugeben, die die Reproduzierbarkeit ihrer Merkmale gewährleistet;
3.6. Die Parameter der technologischen Prozesse, die die normierten Merkmale der hergestellten Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis beeinflussen, sind bei deren Herstellung zu dokumentieren. Die Aufbewahrungsfrist der dokumentierten Aufzeichnungen darf nicht kürzer sein als die garantierte Lagerdauer der Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis;
3.7. Der Hersteller von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis ist verpflichtet, die erforderlichen Prüfungen (Messungen) durchzuführen, die in der technischen Dokumentation für diese Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis vorgesehen sind;
3.8. Die Organisation der technologischen Prozesse muss die Möglichkeit ausschließen, dass in die fertigen Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis Stoffe oder Gegenstände gelangen, die deren Eigenschaften oder die Sicherheit bei deren Beförderung (Transport), Lagerung und Verwendung beeinflussen, und muss zudem die Möglichkeit einer Vermischung fehlerhafter Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis sowie von Produktionsabfällen mit fertigen Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis ausschließen.
4. Anforderungen an die Verpackung.
Die Verpackung muss fest sein, ein Auslaufen oder Ausrieseln von Explosivstoffen oder ein Herausfallen von Erzeugnissen vollständig ausschließen, deren Unversehrtheit und Sicherheit während der Beförderung (des Transports) mit allen Verkehrsträgern unter allen klimatischen Bedingungen, einschließlich bei Be- und Entladearbeiten, sowie bei der Lagerung gewährleisten.
5. Sicherheitsanforderungen bei der Verwendung von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis:
5.1. Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis sind vom Verbraucher Prüfungen zu unterziehen, um die Sicherheit bei Lagerung und Verwendung entsprechend den Kennwerten der technischen Dokumentation zu bestimmen:
a) beim Eingang vom Hersteller (Eingangskontrolle);
b) beim Aufkommen von Zweifeln an der einwandfreien Beschaffenheit (nach äußerer Besichtigung oder bei unbefriedigenden Ergebnissen der Sprengarbeiten (unvollständige Explosionen, Versager);
c) vor Ablauf der garantierten Lagerdauer.
Die Prüfergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten mit anschließender Eintragung in das Prüfbuch;
5.2. Es ist nicht zulässig, Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis mit abgelaufener garantierter Lagerdauer ohne die in der technischen Dokumentation vorgesehenen Prüfungen zu verwenden und zu lagern.
6. Sicherheitsanforderungen bei der Beförderung (dem Transport) von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis.
Die Beförderung (der Transport) von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis muss in Übereinstimmung mit den Normen und Regeln für die Beförderung von Gefahrgütern erfolgen, die im einheitlichen Zollgebiet der Mitgliedstaaten der Zollunion gelten.
7. Sicherheitsanforderungen bei der Lagerung von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis:
1) Die Lagerbedingungen müssen den Einfluss der Umgebung auf die Merkmale der Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis ausschließen und den Anforderungen der normativen und/oder technischen Dokumentation, einschließlich der Anleitung (Anweisung) zur Verwendung, entsprechen;
2) Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis sind in den Lagern unter Berücksichtigung ihrer Verträglichkeit bei der Lagerung anzuordnen;
7.3. Die vorübergehende Lagerung unbrauchbar gewordener und fehlerhafter Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis in den Lagern darf nur an einem eigens dafür ausgewiesenen Ort erfolgen, der mit der Warnaufschrift "ACHTUNG AUSSCHUSS" gekennzeichnet ist. An der Verpackung mit unbrauchbar gewordenen und fehlerhaften Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis wird ein Schild mit einer entsprechenden Aufschrift befestigt und (oder) eine entsprechende Aufschrift wird auf die Verpackung aufgebracht;
7.4. Bei Abweichung der durch die Prüfungen ermittelten Kennwerte von den in der technischen Dokumentation angegebenen Kennwerten sind die Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis nicht zur Verwendung zugelassen und müssen innerhalb kürzestmöglicher Fristen vernichtet werden.
Artikel 6. VERFAHREN ZUR AUSSTELLUNG DER ERLAUBNIS ZUR DAUERHAFTEN VERWENDUNG VON EXPLOSIVSTOFFEN UND ERZEUGNISSEN AUF DEREN BASIS
1. Für neue Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis, die in Unterabsatz a) des Absatzes 1 des Artikels 1 dieses Technischen Regelwerks genannt sind, muss eine Erlaubnis zur dauerhaften Verwendung ausgestellt werden, die von einer der bevollmächtigten Behörden für industrielle Sicherheit eines Mitgliedstaats der Zollunion erteilt wird (nachfolgend – Erlaubnis).
2. Zur Erlangung der Erlaubnis reicht der Antragsteller bei der bevollmächtigten Behörde für industrielle Sicherheit eines Mitgliedstaats der Zollunion einen Antrag ein, dem das Protokoll der Abnahmeprüfungen der Versuchscharge und das Sachverständigengutachten zur industriellen Sicherheit beigefügt sind.
3. Die Erlaubnis für neue Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis wird von der bevollmächtigten Behörde für industrielle Sicherheit eines Mitgliedstaats der Zollunion nach Durchführung von Kontroll- und Abnahmeprüfungen unter Produktionsbedingungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Zollunion erteilt.
4. In die Kommission zur Durchführung der Prüfungen sind Vertreter des Herstellers, des Entwicklers, der Organisation, in der die Prüfungen durchgeführt werden, der Sachverständigenorganisation, der bevollmächtigten Behörde für industrielle Sicherheit eines Mitgliedstaats der Zollunion sowie anderer Behörden (nach Abstimmung) aufzunehmen.
5. Die Masse der Versuchschargen von Explosivstoffen, die für die Durchführung der Abnahmeprüfungen erforderlich ist, ist in Anlage 5 zu diesem Technischen Regelwerk angegeben.
Für die spezielle Klasse von Explosivstoffen, die in Anlage 1 zu diesem Technischen Regelwerk genannt ist, werden die Masse der Versuchscharge von Explosivstoffen sowie die Anzahl der Zündmittel, Ladungen und Ladungssätze für Perforier- und Sprengarbeiten vom Entwickler im Prüfprogramm und Prüfverfahren festgelegt, das mit der Sachverständigenorganisation und der bevollmächtigten Behörde für industrielle Sicherheit eines Mitgliedstaats der Zollunion abgestimmt ist.
6. Die Erlaubnis wird nach dem Muster gemäß Anlage 6 zu diesem Technischen Regelwerk erteilt und hat in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten der Zollunion die gleiche Gültigkeit.
Artikel 7. KONFORMITÄTSBESTÄTIGUNG VON EXPLOSIVSTOFFEN UND ERZEUGNISSEN AUF DEREN BASIS
1. Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis, die im einheitlichen Zollgebiet der Mitgliedstaaten der Zollunion in Verkehr gebracht werden, unterliegen der Bestätigung der Konformität mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks.
Die Bestätigung der Konformität mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks erfolgt in Form der Zertifizierung.
2. Für Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis, die für den Eigenbedarf hergestellt werden, ist keine Konformitätsbestätigung erforderlich.
3. Die Zertifizierung von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis erfolgt nach den Schemata 3s, 7s, 8s und 9s gemäß der Verordnung über das Verfahren zur Anwendung der typischen Schemata der Konformitätsbewertung (-bestätigung) in den Technischen Regelwerken der Zollunion, genehmigt durch den Beschluss der Kommission der Zollunion vom 7. April 2011 Nr. 621.
4. Bei der Zertifizierung kann als Antragsteller eine gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion registrierte juristische Person auftreten, die Hersteller ist, oder eine Person, die die Funktionen eines ausländischen Herstellers wahrnimmt.
Die Zertifizierung wird von akkreditierten Zertifizierungsstellen (Stellen für die Konformitätsbewertung (-bestätigung)) durchgeführt, die in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (-zentren) der Zollunion aufgenommen sind.
Die Prüfungen zum Zweck der Konformitätsbestätigung werden von akkreditierten Prüflaboratorien (-zentren) durchgeführt, die in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (-zentren) der Zollunion aufgenommen sind.
Bei positiven Ergebnissen der Überprüfungen, die in den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Zertifizierungsschemata vorgesehen sind, stellt die Zertifizierungsstelle ein Konformitätszertifikat aus und übergibt es dem Antragsteller.
Die Geltungsdauer des Konformitätszertifikats wird in Abhängigkeit von Art und Verwendungszweck der Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis, vom gewählten Zertifizierungsschema und von der geplanten Dauer der Herstellung der Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis festgelegt, jedoch höchstens auf 3 Jahre.
Artikel 8. KENNZEICHNUNG MIT DEM EINHEITLICHEN VERKEHRSZEICHEN DER PRODUKTE AUF DEM MARKT DER MITGLIEDSTAATEN DER ZOLLUNION
1. Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis, die den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sowie den Anforderungen anderer für sie geltender Technischer Regelwerke der Zollunion entsprechen, das Verfahren der Konformitätsbewertung (-bestätigung) gemäß Artikel 7 dieses Technischen Regelwerks der Zollunion durchlaufen haben und über eine Erlaubnis verfügen, müssen die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion tragen.
2. Die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion erfolgt vor dem Inverkehrbringen der Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis im einheitlichen Zollgebiet der Mitgliedstaaten der Zollunion.
3. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird auf die Verbrauchsverpackung (das Behältnis) der Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis aufgebracht, mit Ausnahme von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis, die an den Verwendungsorten hergestellt werden und keine Verpackung haben, auf die Erzeugnisse auf Basis von Explosivstoffen in jeder Weise, die die Deutlichkeit seiner Darstellung während der garantierten Lagerdauer sicherstellt.
Artikel 9. SCHUTZKLAUSEL
Die Mitgliedstaaten der Zollunion sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion zu beschränken oder zu verbieten sowie die Rücknahme vom Markt von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis vorzunehmen, die den Sicherheitsanforderungen dieses Technischen Regelwerks der Zollunion nicht entsprechen oder ohne Dokument über die Konformitätsbewertung (-bestätigung) und (oder) ohne Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion eingeführt werden oder sich im Verkehr befinden.
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Zollunion ist verpflichtet, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Zollunion innerhalb eines Monats über die getroffene Entscheidung unter Angabe der Gründe für diese Entscheidung und unter Vorlage von Nachweisen, die die Notwendigkeit dieser Maßnahme erläutern, zu unterrichten.
Anlage 1
zum Technischen Regelwerk
"Über die Sicherheit von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis"
Klassen und Gruppen der Explosivstoffe und Bedingungen ihrer Verwendung
Klasse der Explosivstoffe | Gruppen der Explosivstoffe | Art der Explosivstoffe und Bedingungen der Verwendung | Farbe des Kennstreifens oder der Hüllen der Patronen (Packungen) |
1 | 2 | 3 | 4 |
I | - | Nicht-Wettersprengstoffe zum Sprengen ausschließlich an der Erdoberfläche | Weiß |
II | Nicht-Wettersprengstoffe zum Sprengen an der Erdoberfläche und in Ortsbrüsten von Grubenbauen, in denen entweder keine Ausgasung von Schlagwettern oder von explosionsfähigem Kohle- bzw. Schieferstaub auftritt oder eine Inertisierung des Ortsbrustbereichs angewendet wird, die eine Entzündung der explosionsfähigen Atmosphäre bei Sprengarbeiten ausschließt | Rot | |
III | Wettersprengstoffe zum Sprengen ausschließlich im Gestein in Ortsbrüsten von Grubenbauen, in denen eine Ausgasung von Schlagwettern auftritt, jedoch kein explosionsfähiger Kohle- bzw. Schieferstaub vorhanden ist | Blau | |
IV | Wettersprengstoffe zum Sprengen: in Kohle und (oder) Gestein oder Brennschiefer in Ortsbrüsten von Gruben- bauen, die durch Explosion von Kohle- bzw. Schieferstaub gefährdet sind, bei fehlender Ausgasung von Schlagwettern; in Kohle und (oder) Gestein in Ortsbrüsten von Grubenbauen, die im Kohlenflöz aufgefahren werden und in denen eine Ausgasung von Schlagwettern auftritt, ausgenommen Grubenbaue mit erhöhter Ausgasung von Schlagwettern; für das Erschütterungssprengen in Ortsbrüsten von Grubenbauen der Kohlenbergwerke | Gelb | |
V | Wettersprengstoffe zum Sprengen in Kohle und (oder) Gestein in Grubenbauen mit erhöhter Ausgasung von Schlagwettern, die im Kohlen- flöz aufgefahren werden, wenn ein Kontakt der Seiten- fläche der Bohrlochladung mit dem Gas-Luft-Gemisch ausgeschlossen ist, das sich entweder in den das Bohrloch kreuzenden Rissen des Gebirgs- massivs oder im Grubenbau befindet | Gelb | |
VI | Wettersprengstoffe zum Sprengen: in Kohle und (oder) Gestein in Grubenbauen mit erhöhter Ausgasung von Schlagwettern, die unter Bedingungen aufgefahren werden, unter denen ein Kontakt der Seiten- fläche der Bohrlochladung mit dem Gas-Luft-Gemisch möglich ist, das sich entweder in den das Bohrloch kreuzenden Rissen des Gebirgs- massivs oder im Grubenbau befindet; in Kohlen- und gemischten Ortsbrüsten von Aufhauen (über 10°) Grubenbauen, in denen Schlagwetter austreten, bei einer Länge der Grubenbaue von mehr als 20 m und deren Auffahrung ohne zuvor gebohrte Tiefbohrlöcher, die eine Bewetterung durch die Grubendepression (Hauptgrubenlüftung) sicherstellen | Gelb | |
VII | Wettersprengstoffe und Erzeugnisse aus Wettersprengstoffen der Klassen V - VI für die Durchführung spezieller Sprengarbeiten (Wasserversprühung und Versprühung pulverförmiger Inhibitoren, sprengtechnisches Durchtrennen von Holzstempeln beim Hangendbruch (Bruchbau), Beseitigung von Verstopfungen des Haufwerks in Kohlerolllöchern, Zerkleinerung von Übergrößen (Knäpper)) in Ortsbrüsten von Grubenbauen, in denen die Bildung einer explosionsfähigen Konzentration von Schlagwettern und Kohlenstaub möglich ist | Gelb | |
Speziell (S) | - | Nicht-Wettersprengstoffe und Wetter- sprengstoffe sowie Erzeugnisse auf deren Basis, die für spezielle Sprengarbeiten bestimmt sind, ausgenommen Ortsbrüste von Gruben- bauen, in denen die Bildung einer explosionsfähigen Konzentration von Schlagwettern und Kohle- bzw. Schieferstaub möglich ist | |
1 | Sprengarbeiten an der Erdoberfläche: Impulsbearbeitung von Metallen; Initiierung von Tiefbohrloch- und konzentrierten Ladungen; Konturen- sprengen zum Böschungsabtrag der Strossen; Auflockerung gefrorener Böden; Zerkleinerung von Übergrößen (Knäppern) des Haufwerks; seismische Erkundungsarbeiten in Bohrlöchern; Anlegen von Schutzstreifen bei der Eindämmung von Waldbränden, andere Spezialarbeiten | Weiß | |
2 | Sprengarbeiten in Ortsbrüsten von Gruben- bauen, die nicht durch Gas und (oder) Kohle- bzw. Schieferstaub gefährdet sind; Sprengen von Sulfiderzen; Zerkleinerung von übergroßen Stücken des Haufwerks; Konturensprengen, andere Spezialarbeiten | Rot | |
3 | Bohrloch-Perforier- und Sprengarbeiten in Erkundungs-, Erdöl- und Erdgasbohrlöchern | Schwarz | |
4 | Sprengarbeiten in Schwefel-, Erdöl- und anderen Bergwerken, die durch Explosion von Schwefel- staub, Wasserstoff und Dämpfen schwerer Kohlenwasserstoffe gefährdet sind | Grün |
Anlage 2
zum Technischen Regelwerk
"Über die Sicherheit von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis"
Unterklassen der Explosivstoffe und der Erzeugnisse auf deren Basis
Nummer der Unterklasse | Bezeichnung der Unterklasse |
1.1 | Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis, die massenexplosionsfähig sind |
1.2 | Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis, die nicht massenexplosionsfähig sind, jedoch bei der Explosion die Gefahr des Umherschleuderns und der erheblichen Beschädigung umgebender Gegenstände aufweisen |
1.3 | Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis, die brandgefährlich und nicht massenexplosionsfähig sind |
1.4 | Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis, die während der Beförderung nur im Fall einer Entzündung oder Initiierung eine geringfügige Explosionsgefahr darstellen. Die Wirkung der Explosion ist auf die Verpackung begrenzt. Eine äußere Initiierungsquelle darf keine sofortige Explosion des Verpackungsinhalts hervorrufen |
1.5 | Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis mit der Gefahr der Massenexplosion, jedoch mit sehr geringer Empfindlichkeit, bei denen unter normalen Beförderungsbedingungen weder eine Initiierung noch ein Übergang vom Brand zur Detonation eintreten darf |
1.6 | Erzeugnisse auf Basis von Explosivstoffen mit äußerst geringer Empfindlichkeit, die nicht massenexplosionsfähig sind und sich durch eine geringe Wahrscheinlichkeit einer zufälligen Initiierung auszeichnen. Die durch Erzeugnisse der Unterklasse 1.6 bedingte Gefahr ist auf die Explosion eines einzelnen Erzeugnisses begrenzt |
Anlage 3
zum Technischen Regelwerk
"Über die Sicherheit von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis"
Verträglichkeitsgruppen der Explosivstoffe und der Erzeugnisse auf deren Basis
Verträglichkeits- gruppe | Bezeichnung des Stoffes, des Erzeugnisses | Klassifizierungs- code |
1 | 2 | 3 |
B | Erzeugnisse, die Initialexplosivstoffe enthalten und weniger als zwei unabhängige Sicherungs- einrichtungen aufweisen. Eingeschlossen sind auch Erzeugnisse wie Sprengkapseln, Zünderbaugruppen und Zündhütchen, die keinen Initialexplosivstoff enthalten | 1.1B 1.2B 1.4B |
C | Treibmittel (Treibexplosivstoffe) und Erzeugnisse (rauchloses Pulver) | |
D | Explosivstoffe und Erzeugnisse auf deren Basis ohne Zündmittel und Treibladungen; Erzeugnisse, die Initialexplosivstoffe enthalten und zwei oder mehr unabhängige Sicherungseinrichtungen aufweisen | 1.1D 1.2D 1.4D 1.5D |
E | Erzeugnisse, die Explosivstoffe ohne Zündmittel, jedoch mit einer Treibladung enthalten (ausgenommen solche, die eine entzündbare Flüssigkeit oder ein entzündbares Gel oder eine selbstentzündliche Flüssigkeit enthalten) | 1.1E 1.2E 1.4E |
F | Erzeugnisse, die sekundäre detonierende Explosiv- stoffe, Zündmittel und Treibladungen enthalten, oder ohne Treibladungen | 1.1F 1.2F 1.3F 1.4F |
G | Pyrotechnische Stoffe und Erzeugnisse, die diese enthalten | 1.1G 1.2G 1.3G 1.4G |
S | Explosivstoffe oder Erzeugnisse, die so verpackt oder konstruiert sind, dass bei zufälligem Ansprechen jede gefährliche Auswirkung auf die Verpackung selbst begrenzt ist und, wenn das Behältnis durch Feuer zerstört wird, die Wirkung der Explosion oder des Umherschleuderns begrenzt ist, sodass die Durchführung von Notfallmaßnahmen oder die Brandbekämpfung in unmittelbarer Nähe der Verpackung nicht behindert wird | 1.4S |
N | Erzeugnisse, die Explosivstoffe mit äußerst geringer Empfindlichkeit enthalten | 1.6N |
Anlage 4
zum Technischen Regelwerk
"Über die Sicherheit von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis"
Liste der Kennwerte, die für die Bewertung der Sicherheit
von Explosivstoffen bei deren Entwicklung erforderlich sind
Schlagempfindlichkeit |
Reibempfindlichkeit |
TNT-Äquivalent |
Kritischer Detonationsdurchmesser |
Minimaler Initiierungsimpuls |
Thermische Beständigkeit |
Spezifischer Durchgangswiderstand (bei wasserhaltigen Explosivstoffen nur für Emulsionsstoffe) |
Volumen der Schadgase in den Explosionsprodukten |
Kritische Dichte |
Verträglichkeit mit Konstruktionswerkstoffen |
Wettersichere Eigenschaften (für Wettersprengstoffe) |
Verträglichkeit mit aggressiven Medien (für Explosivstoffe, die in Sulfidlagerstätten verwendet werden) |
Wasserbeständigkeit |
Anlage 5
zum Technischen Regelwerk
"Über die Sicherheit von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf deren Basis"
Mindestmasse der Charge von Explosivstoffen, die für
die Durchführung der Abnahmeprüfungen erforderlich ist
Anwendungsbereich der Explosivstoffe | Masse der Explosivstoffe, Tonnen |
Explosivstoffe für Untertagearbeiten bei manueller Laden von Bohrlöchern und Tiefbohrlöchern | 3 5 3 50 5 1000 (Sätze) |
Explosivstoffe für Untertagearbeiten bei mechanisierter Beladung von Bohrlöchern und Tiefbohrlöchern | |
Wettersprengstoffe
| |
Explosivstoffe, die für Tagebauarbeiten bestimmt sind | |
Patronierte Explosivstoffe, Sprengkörper und andere Stück- Explosivstoffe, die für die Herstellung von Verstärkerladungen (Booster) im Tagebau und unter Tage bestimmt sind | |
Nichtelektrische Zündsysteme
|
Anlage 6
zum Technischen Regelwerk
"Über die Sicherheit von Explosivstoffen und Erzeugnissen auf ihrer Basis"
Formular
Erlaubnis zur dauerhaften Verwendung von Explosivstoffen
und Erzeugnissen auf ihrer Basis
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaates der Zollunion
Erlaubnis zur Verwendung von Explosivstoffen
und Erzeugnissen auf ihrer Basis
Datum Nr.
Bezeichnung des Explosivstoffs oder des Erzeugnisses
Nummer der technischen Lieferbedingungen (der Norm)
Entwickler:
Hersteller:
Bescheinigung über seine (ihre) staatliche Registrierung
( Nr. und Ausstellungsdatum, Bezeichnung der Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat)
Code der TN VED TS
Grundlage für die Erteilung der Erlaubnis
Klasse der Transport- gefahr | Unterklasse der Transport- gefahr | Verträglichkeits- gruppe | UN-Nummer | Notfallmaßnahmen-Code (KEM) |
Zweckbestimmung, Anwendungsbereich und Anwendungsbedingungen
Zusätzliche Anforderungen
(Unterschrift und Name, Vorname, Vatersname
des Vertreters der Aufsichtsbehörde)
Siegelplatz