Technisches Regelwerk TR ZU 030/2012

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Gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Eurasische Wirtschaftskommission vom 18. November 2011 hat der Rat der Eurasischen Wirtschaftskommission beschlossen :

1. Das Technische Regelwerk der Zollunion "Über die Anforderungen an Schmierstoffe, Öle und Spezialflüssigkeiten" (TR ZU 030/2012) anzunehmen (beigefügt).

2. Festzulegen, dass das Technische Regelwerk der Zollunion "Über die Anforderungen an Schmierstoffe, Öle und Spezialflüssigkeiten" (TR ZU 030/2012) am 1. März 2014 in Kraft tritt.

3. Dieser Beschluss tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft.

Mitglieder des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission:

Für die Republik

Belarus

S. Rumas

Für die Republik

Kasachstan

K. Kelimbetow

Für die Russische

Föderation

I. Schuwalow

ANGENOMMEN
durch Beschluss des Rates der Eurasischen
Wirtschaftskommission
vom 20. Juli 2012 Nr. 59


TECHNISCHES REGELWERK

DER ZOLLUNION

TR ZU 030/2012

Über die Anforderungen an Schmierstoffe, Öle

und Spezialflüssigkeiten


INHALT

Vorwort

Artikel 1 Anwendungsbereich

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Regeln für den Verkehr der Produkte auf dem Markt

Artikel 4 Sicherheitsanforderungen

Artikel 5 Sicherstellung der Konformität

Artikel 6 Konformitätsbestätigung

Artikel 7 Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt

der Mitgliedstaaten der Zollunion

Artikel 8 Schutzklausel

Anlage 1 Anforderungen an die Merkmale der Produkte

Anlage 2 Einteilung der Altprodukte (Altschmierstoffe,

Altöle) in Gruppen

Anlage 3 Anforderungen an die physikalisch-chemischen Qualitätskennwerte

der Altprodukte (Schmierstoffe,

Öle) bei ihrer Sammlung, Lagerung

(Ansammlung) und Übergabe und Annahme zur Verwertung

(Entsorgung)

Anlage 4 Schemata der Konformitätsdeklarierung der Produkte

VORWORT

Dieses Technische Regelwerk der Zollunion (nachfolgend – Technisches Regelwerk) wurde gemäß dem Abkommen über einheitliche Grundsätze und Regeln der technischen Regulierung in der Republik Belarus, der Republik Kasachstan und der Russischen Föderation vom 18. November 2010 erarbeitet.

Dieses Technische Regelwerk wurde mit dem Ziel erarbeitet, im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion einheitliche, verbindlich anzuwendende und einzuhaltende Anforderungen an Schmierstoffe, Öle und Spezialflüssigkeiten, an Altschmierstoffe, Altöle und Spezialflüssigkeiten sowie an Produkte, die infolge der Verwertung (Entsorgung) von Altprodukten in den Phasen des Lebenszyklus der Produkte gewonnen werden und im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion in Verkehr gebracht werden, festzulegen.

Sofern in Bezug auf Schmierstoffe, Öle und Spezialflüssigkeiten sowie Produkte, die infolge der Verwertung (Entsorgung) von Altprodukten gewonnen werden, weitere Technische Regelwerke der Zollunion angenommen werden, müssen die Schmierstoffe, Öle und Spezialflüssigkeiten sowie die infolge der Verwertung (Entsorgung) von Altprodukten gewonnenen Produkte den Anforderungen derjenigen Technischen Regelwerke der Zollunion entsprechen, deren Geltungsbereich sich auf sie erstreckt.

Artikel 1 . ANWENDUNGSBEREICH

1.1. Dieses Technische Regelwerk legt Anforderungen an Schmierstoffe, Öle und Spezialflüssigkeiten (nachfolgend – Produkte), an Altschmierstoffe, Altöle und Spezialflüssigkeiten (nachfolgend – Altprodukte) sowie an Produkte, die infolge der Verwertung von Altprodukten gewonnen werden, fest, und zwar zum Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen, des Eigentums, der Umwelt sowie des Lebens und (oder) der Gesundheit von Tieren und Pflanzen, zur Verhütung irreführender Handlungen gegenüber Verbrauchern (Nutzern) sowie zum Zweck der Ressourcenschonung.

Dieses Technische Regelwerk gilt für: a) Schmierstoffe, darunter:

- Schmieröle organischen Ursprungs, darunter:

1) Motorenöle (Universalöle, Vergasermotorenöle, Dieselmotorenöle, Öle für Flugkolbenmotoren);

2) Getriebeöle;

3) Hydrauliköle;

4) Industrieöle;

5) Kompressorenöle;

6) Turbinenöle;

7) Korrosionsschutzöle;

8) Elektroisolieröle;

9) Grundöle.

- Schmierfette;

b) Spezialflüssigkeiten:

- Kühlflüssigkeiten (einschließlich Kühlschmierstoffe

);

- Bremsflüssigkeiten;

c) Altprodukte.

1.2. Die wesentlichen Gefahrenfaktoren (Risiken), die beim Inverkehrbringen, Verkehr, bei der Verwendung (Betrieb) und der Verwertung (Entsorgung) der Produkte entstehen, sind:

Brand- und Explosionsgefährlichkeit der Produkte;

Gehalt an Wasser und mechanischen Verunreinigungen in einer Menge, die die festgelegten Normwerte überschreitet;

ökologische Einwirkung der Altprodukte bei deren Gelangen in die Umwelt;

schädliche Einwirkung auf den menschlichen Organismus.

1.3. Dieses Technische Regelwerk gilt für die im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion in Verkehr gebrachten und im Verkehr befindlichen Produkte und Altprodukte.

1.4. Dieses Technische Regelwerk gilt nicht für folgende Produkte:

Produkte, die im Rahmen des staatlichen Verteidigungsauftrags geliefert werden;

Produkte, die zur Ausfuhr außerhalb des einheitlichen Zollgebiets der Zollunion geliefert werden;

Produkte, die in Organisationen gelagert werden, die die Sicherung der staatlichen materiellen Reserve gewährleisten;

Öle pflanzlichen und tierischen Ursprungs;

Produkte, die durch Hochtemperaturdestillation von Steinkohlenteer gewonnen werden (einschließlich Kreosotöle);

Produkte, die nicht unter die in Artikel 2 dieses Technischen Regelwerks festgelegten Begriffe "Öl", "Schmierstoff", "Spezialflüssigkeit" fallen;

Öle, die zur Herstellung von Parfümerie- und Kosmetikprodukten, Medizinprodukten und Arzneimitteln verwendet werden.

Artikel 2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

In dem vorliegenden Technischen Regelwerk werden die folgenden Begriffe und ihre Bestimmungen verwendet:

Produktsicherheit – Fehlen eines unvertretbaren Risikos im Zusammenhang mit der Verursachung eines Schadens für Leben und Gesundheit des Menschen sowie für die Umwelt, einschließlich der Pflanzen- und Tierwelt, unter Berücksichtigung der Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefahrenfaktors und der Schwere seiner Folgen;

Inverkehrbringen – erstmaliger Übergang der Produkte vom Hersteller (Importeur) an den Verkäufer und (oder) den Verbraucher;

Identifizierung der Produkte – Feststellung der Übereinstimmung der Merkmale der zur obligatorischen Konformitätsbestätigung vorgelegten Produkte mit den in den Begleitdokumenten zu den Produkten angegebenen Merkmalen;

Identifizierung der Altprodukte – Bestimmung der Zugehörigkeit der Altprodukte zu Abfällen der einen oder anderen Art sowie Feststellung von Daten über ihre gefährlichen, ressourcenbezogenen, technologischen und sonstigen Merkmale;

Hersteller – juristische Person, einschließlich einer ausländischen, oder Einzelunternehmer, die im eigenen Namen und (oder) im Auftrag die Herstellung und den Vertrieb der Produkte ausführen und für deren Übereinstimmung mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks verantwortlich sind;

Importeur – Gebietsansässiger eines Mitgliedstaats der Zollunion, der mit einem Gebietsfremden eines Staates der Zollunion einen Außenhandelsvertrag über die Übergabe der Produkte (Altprodukte) abschließt, die Lagerung und den Vertrieb (Groß- und (oder) Einzelhandel) dieser Produkte (Altprodukte) ausführt und für deren Übereinstimmung mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks die Verantwortung trägt;

Lebenszyklus – Etappen (Stufen) des Zustands der Produkte beim Inverkehrbringen, im Verkehr, bei der Verwendung (im Betrieb) und bei der Verwertung (Entsorgung);

Produktmarke - wörtliche und (oder) buchstabenmäßige, numerische Bezeichnung der Produkte;

Öl - Flüssigkeit mineralölbasierten oder synthetischen (halbsynthetischen) Ursprungs, die als Schmierstoff und (oder) Spezialflüssigkeit verwendet wird;

Korrosionsschutzöle - Öle, die zum zeitweiligen Schutz von Eisen- und Nichteisenmetallen vor Korrosion angewendet werden;

Grundöle - Öle, die als Rohstoff zur Gewinnung marktfähiger Schmieröle angewendet werden;

Industrieöle - Schmieröle, die in Maschinen und Mechanismen von Industrieanlagen angewendet werden;

Kompressorenöle - Schmieröle, die zur Schmierung von Kolben- und Rotationskompressoren angewendet werden;

Motorenöle - Schmieröle, die für Kolbenverbrennungsmotoren angewendet werden;

Getriebeöle - Öle, die zur Schmierung von Getriebeaggregaten verschiedener Maschinen und Mechanismen angewendet werden;

Turbinenöle - Schmieröle, die zur Schmierung von Turboaggregaten angewendet werden: Dampf- und Gasturbinen, Turbokompressormaschinen, Wasserturbinen, Schiffsdampfturbinenanlagen;

Elektroisolieröle - Öle, die zur Isolierung und Kühlung von elektrischen Apparaten und Geräten angewendet werden: Transformatoren, Kondensatoren, Kabel;

Verkehr der Produkte auf dem Markt - Etappen der Bewegung der Produkte vom Hersteller zum Verbraucher (Nutzer), die die Produkte nach ihrem Inverkehrbringen durchlaufen;

Verkehr der Altprodukte - Etappen der Sammlung und der Verwertung (Entsorgung) der Altprodukte;

Altprodukte - Altschmierstoffe, Altöle und gebrauchte Spezialflüssigkeiten, die ihre Gebrauchseigenschaften verloren haben, einschließlich der aus Arbeitssystemen abgelassenen, die als Abfälle eingestuft werden und der Verwertung (Entsorgung) zum Zweck der Gewinnung von Schmierstoffen, Ölen und Spezialflüssigkeiten unterliegen;

Produktcharge - Menge der Produkte einer Marke, die von einem Dokument über die Qualität (Pass) begleitet wird;

Sicherheitsdatenblatt für chemische Produkte - Dokument der festgelegten Form, das Angaben über die gefährlichen Eigenschaften der chemischen Produkte, Angaben über die Hersteller (Lieferanten, Importeure) solcher Produkte, Vorbeugungsmaßnahmen und Sicherheitsanforderungen zur Gewährleistung eines sicheren Verkehrs der chemischen Produkte enthält;

Qualitätspass des Produkts (der Altprodukte) – Dokument, das die Übereinstimmung der durch Laborprüfungen erhaltenen Zahlenwerte der Qualitätskennwerte der Produkte (Altprodukte) mit den Anforderungen der normativen Dokumentation festlegt und vom Hersteller ausgestellt wird;

Verbraucher – natürliche oder juristische Person, die die Absicht hat, Produkte zu bestellen oder zu erwerben, beziehungsweise Produkte ausschließlich für den eigenen Bedarf bestellt, erwirbt oder verwendet;

Verkäufer – juristische Person oder Einzelunternehmer, die Gebietsansässige eines Mitgliedstaats der Zollunion sind, den Groß- (Einzel-)handelsvertrieb der Produkte an den Verbraucher (Nutzer) ausführen und für den Verkehr der Produkte (Altprodukte) auf dem Markt verantwortlich sind, die den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks entsprechen;

Sammelstelle für Altprodukte – ingenieurtechnischer Komplex, der für die Annahme, Lagerung, Erfassung, Aufbereitung und den Versand der Altprodukte bestimmt ist;

Sammlung von Altprodukten – Tätigkeit im Zusammenhang mit der Entnahme der Altprodukte aus den Orten ihres Anfalls zwecks ihrer nachfolgenden Verwertung (Entsorgung);

Schmierstoff – Stoff mineralölbasierten oder synthetischen Ursprungs, der den Reibungsvorgang an den Arbeitsflächen sich berührender Teile erleichtert, wodurch die Reibungskraft und der Verschleiß der Oberfläche verringert werden;

Spezialflüssigkeit – Flüssigkeit mineralölbasierten oder synthetischen Ursprungs, die zur Verwendung als Arbeitsmedium bestimmt ist;

Verwertung (Entsorgung) der Altprodukte – Prozesse des Abschlusses des Lebenszyklus der Altprodukte zum Zweck der Gewinnung neuer Produkte.

Artikel 3 . REGELN FÜR DEN VERKEHR DER PRODUKTE AUF DEM MARKT

3.1. Die Produkte, die auf dem einheitlichen Zollgebiet der Zollunion in Verkehr gebracht werden, müssen den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks sowie anderen Technischen Regelwerken der Zollunion entsprechen, deren Geltung sich auf sie erstreckt.

3.2. Zulässig sind das Inverkehrbringen und der Verkehr von Produkten, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks bestätigt wurde.

3.3. Die Identifizierung von Schmierstoffen, Ölen und Spezialflüssigkeiten zum Zweck der Anwendung des vorliegenden Technischen Regelwerks erfolgt anhand der Dokumentation. Als Dokumentation können technische Dokumente und/oder Qualitätspässe, Prüfberichte und/oder Lieferverträge und/oder Spezifikationen und/oder Etiketten und/oder Beschreibungen sowie andere Dokumente verwendet werden, die die Produkte charakterisieren. Als Merkmale, die Öle, Schmierstoffe und Spezialflüssigkeiten charakterisieren, gilt die Verwendung der Produkte als Schmierstoff oder Spezialflüssigkeit.

Die Identifizierung der Altprodukte erfolgt anhand folgender Merkmale:

sie sind ausschließlich für die Verwertung (Entsorgung) zum Zweck der Gewinnung marktfähiger Mineralölprodukte bestimmt;

sie sind infolge der bestimmungsgemäßen Verwendung der Produkte angefallen;

sie werden als Ausgangsrohstoff zur Gewinnung marktfähiger Mineralölprodukte verwendet.

3.4. Jede Charge von Schmierstoffen, Ölen und Spezialflüssigkeiten, die in Verkehr gebracht wird und (oder) sich im Verkehr befindet, muss von einem Qualitätspass des Produkts begleitet werden.

Der Qualitätspass muss enthalten:

Bezeichnung, Markenbezeichnung und Verwendungszweck der Produkte;

Name des Herstellers (der vom Hersteller bevollmächtigten Person) oder des Importeurs oder des Verkäufers, seine Marke (sofern vorhanden), Sitz (mit Angabe des Landes), Kontaktinformationen;

normative Werte der Kennwerte der Produktsicherheit gemäß Anlage 1 zum vorliegenden Technischen Regelwerk und tatsächliche Prüfergebnisse;

Bezeichnung des Dokuments, nach dem die Produkte hergestellt werden (sofern vorhanden);

normative Werte der Kennwerte der Produkte, die durch das normative Dokument festgelegt sind, nach dem die Produkte hergestellt wurden, und tatsächliche Prüfergebnisse;

Lagerfristen und Lagerbedingungen;

Herstellungsdatum (Monat, Jahr);

Chargennummer;

Passnummer;

Unterschrift der Person, die den Pass ausgestellt hat.

3.5. Die Produkte müssen über ein Sicherheitsdatenblatt für chemische Produkte (nachfolgend – Sicherheitsdatenblatt) verfügen.

3.6. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Verbraucher auf dessen Verlangen eine Kopie des Qualitätspasses und/oder eine Kopie des Sicherheitsdatenblatts zur Verfügung zu stellen.

3.7. Der Qualitätspass und das Sicherheitsdatenblatt werden in russischer Sprache und/oder in der Staatssprache des Mitgliedstaats der Zollunion ausgefertigt, auf dessen Hoheitsgebiet diese Produkte vertrieben werden.

3.8. Anforderungen an den Verkehr der Altprodukte.

3.8.1. Die Altprodukte sind an den Sammelstellen für Altprodukte zur Vorbereitung auf die nachfolgende Verwertung (Entsorgung) abzugeben.

Die Lagerung der Altprodukte erfolgt nach Marken oder Gruppen gemäß Anlage 2 zum vorliegenden Technischen Regelwerk.

3.8.2. Die Altprodukte, die von den Sammelstellen für Altprodukte zur Verwertung (Entsorgung) geliefert werden oder die von der Organisation, bei der die Altprodukte angefallen sind, zur eigenständigen Verwertung (Entsorgung) vorbereitet wurden, müssen von einem Qualitätspass begleitet werden und den Anforderungen entsprechen, die in Anlage 3 zum vorliegenden Technischen Regelwerk dargelegt sind. Die in Anlage 3 zum vorliegenden Technischen Regelwerk dargelegten Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks gelten nicht für Altprodukte, die an den Sammelstellen für Altprodukte abgegeben werden.

3.8.3. Beim Verkehr der Altprodukte ist verboten:

die Einleitung (das Ablassen) in Gewässer, auf den Boden und in öffentliche Kanalisationsnetze;

der Abtransport auf Deponien für Haushalts- und Industrieabfälle mit anschließender Ablagerung;

die Vermischung mit Erdöl (Gaskondensat), Benzin, Kerosin, Kraftstoff (Diesel-, Schiffs-, Heizkraftstoff, Heizöl) zum Zweck der Gewinnung von Kraftstoff, der für Energieanlagen bestimmt ist, ausgenommen die Fälle, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Zollunion im Bereich der Naturnutzung und des Umweltschutzes zugelassen sind;

die Vermischung mit Produkten, die halogenorganische Verbindungen enthalten;

die Anwendung als Antihaftmaterialien und Mittel zur Imprägnierung von Baustoffen.

3.8.4 Die Tätigkeit der Sammlung und Entsorgung der Altprodukte erfolgt in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion.

Artikel 4 . SICHERHEITSANFORDERUNGEN

4.1. Die Produkte und die Erzeugnisse, die durch die Verwertung (Entsorgung) von Altprodukten gewonnen werden (Schmierstoffe, Öle und Spezialflüssigkeiten, die durch die Verwertung (Entsorgung) von Altprodukten gewonnen werden), müssen den in Anlage 1 zu diesem Technischen Regelwerk angegebenen Anforderungen entsprechen.

4.2. Verpackte Produkte müssen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss enthalten:

Name und Sitz (Rechtsanschrift einschließlich Land) des Herstellers, seine Marke (sofern vorhanden);

Bezeichnung, Angabe der Produktmarke und Verwendungszweck der Produkte;

Bezeichnung des Dokuments, nach dem die Herstellung erfolgt (sofern vorhanden);

Lagerfrist und Lagerbedingungen;

Herstellungsdatum;

Chargennummer;

Strichcode-Identifikationsnummer (soweit erforderlich).

4.3. Produkte, die schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben können und brandgefährliche Eigenschaften besitzen, müssen eine entsprechende Warnkennzeichnung tragen.

4.4. Die Kennzeichnung muss in der Amts- und Staatssprache des Mitgliedstaats der Zollunion abgefasst sein, in dessen Hoheitsgebiet diese Produkte an den Verbraucher abgegeben werden, sofern entsprechende Anforderungen in der Gesetzgebung des Mitgliedstaats (der Mitgliedstaaten) der Zollunion bestehen, mit Ausnahme des Namens des Herstellers und der Bezeichnung des Erzeugnisses sowie sonstigen Textes, der Bestandteil einer eingetragenen Marke ist. Die zusätzliche Verwendung von Fremdsprachen ist zulässig, sofern der Inhalt mit dem Text vollständig identisch ist.

4.5. Die Kennzeichnung muss klar und lesbar sein und so ausgeführt sein, dass ihre Beständigkeit auf den verpackten Produkten und gegenüber Umwelteinwirkungen gewährleistet ist.

4.6. Bei der Lieferung unverpackter Produkte werden die Angaben zu diesen im Qualitätspass aufgeführt.

Artikel 5 . SICHERSTELLUNG DER KONFORMITÄT

5.1. Die Konformität der Produkte mit diesem Technischen Regelwerk wird durch die unmittelbare Erfüllung seiner Sicherheitsanforderungen oder durch die Erfüllung der Anforderungen von Normen sichergestellt, die in das Normenverzeichnis aufgenommen sind, durch deren freiwillige Anwendung die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet wird.

5.2. Die Regeln und Methoden der Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen, einschließlich der Regeln der Probenahme, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und für die Durchführung der Bewertung (Bestätigung) der Konformität der Produkte erforderlich sind, werden in zwischenstaatlichen Normen festgelegt und, falls solche fehlen (bis zur Annahme zwischenstaatlicher Normen), in nationalen (staatlichen) Normen der Mitgliedstaaten der Zollunion.

Artikel 6 . KONFORMITÄTSBESTÄTIGUNG

6.1. Vor dem Inverkehrbringen auf dem Markt müssen die Produkte dem Verfahren der Konformitätsbestätigung in Form der Konformitätsdeklarierung unterzogen werden. Bei der Konformitätsbestätigung kann Antragsteller eine juristische Person oder eine natürliche Person in der Eigenschaft eines Einzelunternehmers sein, die Hersteller (vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder Importeur (Verkäufer) ist.

6.2. Vor der Konformitätsbestätigung wird das Verfahren der Identifizierung der Produkte durchgeführt.

6.3. Die Konformitätsdeklarierung der Produkte hinsichtlich der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks erfolgt nach den Schemata 1d oder 2d gemäß Anlage 4 zu diesem Technischen Regelwerk.

6.4. Die Prüfungen zum Zweck der Konformitätsdeklarierung werden vom Hersteller (von der vom Hersteller bevollmächtigten Person), vom Importeur (Verkäufer) in einem Prüflaboratorium oder in einem akkreditierten Prüflaboratorium (-zentrum) veranlasst, das in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (-zentren) der Zollunion aufgenommen ist.

6.5. Bei der Durchführung der Konformitätsbestätigung der Produkte stellt der Antragsteller einen Satz von Dokumenten zusammen, der die Konformität dieser Produkte mit den Sicherheitsanforderungen dieses Technischen Regelwerks belegt und Folgendes umfasst:

technische Lieferbedingungen (sofern vorhanden);

Kontrakt (Liefervertrag) und Warenbegleitdokumente (bei der Konformitätsdeklarierung nach Schema 2d);

Zertifikat über das Qualitätsmanagementsystem des Herstellers (sofern vorhanden);

Qualitätspass des Produkts;

Sicherheitsdatenblatt des Produkts;

Prüfberichte, die die Konformität der Produkte mit den Sicherheitsanforderungen dieses Technischen Regelwerks belegen;

Kopie des Dokuments, das bestätigt, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Zollunion in der festgelegten Ordnung als juristische Person oder Einzelunternehmer registriert ist;

Konformitätszertifikate, die unter anderem von ausländischen Zertifizierungsstellen ausgestellt wurden (sofern vorhanden).

6.6. Bei der Konformitätsdeklarierung nach Schema 1d stellt der Antragsteller den Satz der in Punkt 6.5 dieses Technischen Regelwerks genannten Dokumente zusammen, führt die Produktionskontrolle durch und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozess die Konformität der Produkte mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet, führt Prüfungen von Mustern durch, nimmt die Konformitätserklärung an und registriert sie und bringt das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion an.

6.7. Bei der Konformitätsdeklarierung nach Schema 2d stellt der Antragsteller den Satz der in Punkt 6.5 dieses Technischen Regelwerks genannten Dokumente zusammen, führt Prüfungen von Mustern durch, nimmt die Konformitätserklärung an und registriert sie und bringt das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion an.

6.8. Die Konformitätserklärung unterliegt der Registrierung in der durch die Gesetzgebung der Zollunion festgelegten Ordnung.

Die Geltungsdauer der Konformitätserklärung beginnt mit dem Datum ihrer Registrierung:

für serienmäßig hergestellte Produkte – höchstens drei Jahre; für eine Produktcharge – für die Dauer der Lagerfrist der Produkte.

6.9. Der Satz der Dokumente zu den Produkten, einschließlich der Konformitätserklärung, muss im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Zollunion aufbewahrt werden:

für serienmäßig hergestellte Produkte – beim Hersteller (bei der bevollmächtigten Person) mindestens zehn Jahre ab dem Tag der Einstellung (Beendigung) der Herstellung der Produkte;

für eine Produktcharge – beim Importeur (Verkäufer), beim Hersteller (bei der bevollmächtigten Person) mindestens zehn Jahre ab dem Datum der Registrierung der Konformitätserklärung.

Artikel 7. KENNZEICHNUNG MIT DEM EINHEITLICHEN VERKEHRSZEICHEN DER PRODUKTE AUF DEM MARKT DER MITGLIEDSTAATEN DER ZOLLUNION

7.1. Schmierstoffe, Öle und Spezialflüssigkeiten, die den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks entsprechen und die Verfahren der Konformitätsbestätigung gemäß Artikel 8 dieses Technischen Regelwerks durchlaufen haben, müssen mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion gekennzeichnet sein.

7.2. Die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion erfolgt vor dem Inverkehrbringen der Schmierstoffe, Öle und Spezialflüssigkeiten auf dem Markt.

7.3. Schmierstoffe, Öle und Spezialflüssigkeiten werden mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion gekennzeichnet, wenn sie den Anforderungen aller Technischen Regelwerke der Zollunion entsprechen, deren Geltung sich auf sie erstreckt und die die Anbringung dieses Zeichens vorsehen.

7.4. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird auf jeder Verpackungseinheit angebracht sowie im Qualitätspass angegeben.

Artikel 8 . SCHUTZKLAUSEL

8.1. Die Haftung für die Nichteinhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sowie für den Verstoß gegen die Verfahren der Durchführung der Konformitätsbestätigung der Produkte hinsichtlich der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks wird durch die Gesetzgebung jeder Vertragspartei festgelegt. Werden Produkte festgestellt, die den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks nicht entsprechen oder die einer Konformitätsbestätigung hinsichtlich der für sie festgelegten verbindlichen Anforderungen unterliegen und ohne Dokument über die Konformitätsbestätigung und (oder) ohne Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion eingehen oder sich im Verkehr befinden, so treffen die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei Maßnahmen, um das Inverkehrbringen dieser Produkte zu verhindern, sie gemäß der Gesetzgebung der Vertragspartei vom Markt zurückzunehmen sowie die anderen Vertragsparteien hierüber zu informieren.

8.2. Die staatliche Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks wird in der durch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten der Zollunion festgelegten Ordnung durchgeführt.

Anlage 1
zum Technischen Regelwerk der Zollunion
"Über Anforderungen an Schmierstoffe, Öle
und Spezialflüssigkeiten" (TR ZU 030/2012)

Anforderungen an die Merkmale der Produkte

Fußnote. Anforderungen in der Fassung des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 03.03.2017 Nr. 29 (tritt in Kraft am 01.01.2019).

Bezeichnung des Kennwerts

Schmierfette

Öle

Spezialflüssigkeiten

Selbstentzündungs-

temperatur***, oC

nicht bestimmt

mindestens 165

nicht bestimmt

Flammpunkt im offenen

Tiegel, oC

nicht bestimmt

mindestens 135

nicht bestimmt

Gehalt an selektiven

Lösemitteln*, %

nicht bestimmt

höchstens 0,3

nicht bestimmt

Siedetemperatur bei

einem Druck von 101,3 kPa (760 mm Hg

Säule), oC, nicht niedriger als:

- für Kühlflüssigkeiten

- für Bremsflüssigkeiten

nicht bestimmt

nicht bestimmt

nicht

bestimmt

nicht

bestimmt

nicht bestimmt 115

Kristallisationsbeginn-

temperatur, oC, nicht höher als:

- für gefrierpunktgesenkte

Kühlflüssigkeiten

nicht bestimmt

nicht

bestimmt

minus 35

Wassergehalt*, Massen-%

"Spuren"

nicht bestimmt

Gehalt an mechanischen

Verunreinigungen, Massen-%

höchstens 0,03

Gehalt an polychlorierten Biphenylen (PCB)**,

mg/kg

nicht bestimmt

höchstens 50

nicht bestimmt

pH-Wert

nicht bestimmt

Nicht bestimmt

von 6 bis 10

Gehalt an Methylalkohol, Massen-%, - für Kühlflüssigkeiten

nicht bestimmt

nicht bestimmt

höchstens 0,05

*- für Öle ohne Additive;

** - für Transformatoren- und Kabelöle;

*** - bei der Deklarierung

Anlage 2
zum Technischen Regelwerk der Zollunion
"Über Anforderungen an Schmierstoffe, Öle
und Spezialflüssigkeiten" (TR ZU 030/2012)

Einteilung der Altprodukte
(Altschmierstoffe, Altöle) in Gruppen

Gruppe

Zusammensetzung

MMO

Altmotorenöle:

Universalöle, Vergaseröle, Dieselöle,

Öle für Flugkolbenmotoren.

MIO

Altindustrieöle:

Getriebeöle;

Industrieöle;

Gasturbinen- und Turbinenöle;

Transformatorenöle;

Kompressorenöle;

Hydrauliköle;

Korrosionsschutzöle;

Elektroisolieröle.

SNO

Gemische von Altmineralölprodukten:

Spülflüssigkeiten auf Mineralölbasis;

Öle, die bei der Wärmebehandlung von Metallen verwendet wurden;

Getriebeöle, Achsöle, Einlauföle, Zylinderöle;

Öle, die aus Mineralölemulsionen gewonnen werden;

Gemische von Mineralölprodukten, die bei der Reinigung von Mitteln

der Lagerung und des Transports gesammelt und aus Klär-

anlagen sowie ölhaltigen Wässern gewonnen werden.

Spezialflüssigkeiten:

Kühlflüssigkeiten (einschließlich Kühlschmierstoffe);

Bremsflüssigkeiten.

Anlage 3
zum Technischen Regelwerk der Zollunion
„Über die Anforderungen an Schmierstoffe, Öle
und Spezialflüssigkeiten“ (TR ZU 030/2012)

Anforderungen an die physikalisch‑chemischen Qualitätskennwerte
der Altprodukte (Schmierstoffe, Öle) bei deren
Sammlung, Lagerung (Ansammlung) und Übergabe und Annahme zur Verwertung
(Entsorgung)

Bezeichnung des Kennwerts

Norm für die Gruppe

MMO

MIO

SNO

1. Kinematische Viskosität bei 50 oC, mm2/s

(cSt)

Mehr als 35

von 5 bis 35*

-

2. Flammpunkt, bestimmt im

offenen Tiegel, oC, nicht unter

100

120

-

3. Massenanteil an mechanischen Verunreinigungen, %, nicht

mehr als

1

1

1

4. Massenanteil an Wasser, %, nicht mehr als

2

2

2

5. Gehalt an Verunreinigungen

Nicht vorhanden



* Der Kennwert kann für einzelne Produktmarken höher sein

Anlage 4
zum Technischen Regelwerk der Zollunion
„Über die Anforderungen an Schmierstoffe, Öle
und Spezialflüssigkeiten“ (TR ZU 030/2012)

Schemata der Konformitätsdeklarierung der Produkte

Nr. des Schemas

Element des Schemas

Anwendung

Dokument,

das die Konformität

bestätigt

Prüfungen

der Produkte,

Baumuster-

prüfung

Bewertung

der Produktion

Produktions-

kontrolle

1D

Prüfungen

der Produkt-

muster führt

der Hersteller

durch

-

Die Produktions-

kontrolle führt

der Hersteller

durch

Für Produkte,

die serienmäßig

hergestellt werden

Antragsteller –

Hersteller

eines Mitglied-

staats

der Zoll-

union oder

eine vom

ausländischen

Hersteller

bevollmächtigte

Person im Gebiet

der Zoll-

union

Konformitäts-

erklärung

für Produkte,

die serienmäßig

hergestellt werden

2D

Prüfungen

der

Produktcharge

führt der

Antragsteller durch

-

-

Für eine

Produktcharge

Antragsteller –

Hersteller,

Verkäufer

(Importeur)

eines Mitglied-

staats

der Zoll-

union oder

eine vom

ausländischen

Hersteller

bevollmächtigte

Person im Gebiet

der Zoll-

union

Konformitäts-

erklärung

für eine

Produktcharge


Dieses Dokument wird von der AC Inorms GmbH bereitgestellt. Der Text ist eine automatische Übersetzung der technischen Regelwerke der Eurasischen Wirtschaftsunion. Für Übersetzungsfehler übernimmt die AC Inorms GmbH keine Haftung.