Gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Eurasische Wirtschaftskommission vom 18. November 2011 hat der Rat der Eurasischen Wirtschaftskommission beschlossen:
1. Das beigefügte Technische Regelwerk der Zollunion "Technisches Regelwerk für Tabakerzeugnisse" (TR ZU 035/2014) wird angenommen.
2. Es wird festgelegt, dass das Technische Regelwerk der Zollunion "Technisches Regelwerk für Tabakerzeugnisse" (TR ZU 035/2014) am 15. Mai 2016 in Kraft tritt.
3. Die Gesundheitsministerien der Mitgliedstaaten der Zollunion und des Einheitlichen Wirtschaftsraums prüfen innerhalb von drei Monaten die Frage der Vorbereitung eines völkerrechtlichen Vertrags über das Verbot der Herstellung, der Einfuhr und des Verkehrs rauchloser Tabakwaren in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten der Zollunion und des Einheitlichen Wirtschaftsraums.
4. Es wird festgelegt, dass bis zur Annahme des in Nummer 3 dieses Beschlusses vorgesehenen völkerrechtlichen Vertrags die Herstellung, die Einfuhr und der Verkehr rauchloser Tabakwaren in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten der Zollunion und des Einheitlichen Wirtschaftsraums nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion und des Einheitlichen Wirtschaftsraums erfolgen.
5. Dieser Beschluss tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Tag seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft.
Mitglieder des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission: | ||
Für die Republik Belarus | Für die Republik Kasachstan | Für die Russische Föderation |
S. Rumas | B. Sagintajew | I. Schuwalow |
ANGENOMMEN
durch den Beschluss des Rates
der Eurasischen Wirtschaftskommission
vom 12. November 2014 Nr. 107
TECHNISCHES REGELWERK
der Zollunion
"Technisches Regelwerk für Tabakerzeugnisse"
(TR ZU 035/2014)
Dieses Technische Regelwerk wurde gemäß dem Abkommen über einheitliche Grundsätze und Regeln der technischen Regulierung in der Republik Belarus, der Republik Kasachstan und der Russischen Föderation vom 18. November 2010 und unter Berücksichtigung einzelner Bestimmungen des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakgebrauchs erarbeitet.
Dieses Technische Regelwerk legt die im Zollgebiet der Zollunion verbindlich anzuwendenden und einzuhaltenden Anforderungen an Tabakerzeugnisse fest, die im Zollgebiet der Zollunion in Verkehr gebracht werden, sowie die Anforderungen an die Informationen (Kennzeichnung), die auf der Verbraucherverpackung der Tabakerzeugnisse angebracht werden, um deren freien Warenverkehr zu gewährleisten.
Sofern für Tabakerzeugnisse weitere Technische Regelwerke der Zollunion angenommen wurden, die Anforderungen an Tabakerzeugnisse sowie Anforderungen an die auf der Verbraucherverpackung angebrachten Informationen (Kennzeichnung) festlegen, müssen die Tabakerzeugnisse und die auf der Verbraucherverpackung angebrachten Informationen (Kennzeichnung) den Anforderungen aller Technischen Regelwerke der Zollunion entsprechen, deren Geltung sich auf sie erstreckt.
I. Anwendungsbereich
1. Dieses Technische Regelwerk wurde zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen sowie der Umwelt und zur Verhinderung von Handlungen erarbeitet, die die Verbraucher von Tabakerzeugnissen hinsichtlich deren Zweckbestimmung und Sicherheit irreführen; es gilt für Tabakerzeugnisse, die im Zollgebiet der Zollunion in Verkehr gebracht werden.
2. Dieses Technische Regelwerk gilt nicht für folgende Tabakerzeugnisse:
a) Proben von Tabakerzeugnissen, die von Laboratorien, Herstellern von Tabakwaren und (oder) Einführern (Verkäufern) in das Zollgebiet der Zollunion eingeführt werden und für die Qualitäts- und Sicherheitskontrolle, für Messungen nach internationalen Normen, für die Durchführung laborübergreifender Vergleichsprüfungen, für Messungen normierter Parameter gemäß den Anforderungen der Technischen Regelwerke der Zollunion, für die Kalibrierung der Geräte, für Vergleichstests, für die Durchführung von Verkostungen und für Designstudien bestimmt sind;
b) Proben von Tabakerzeugnissen, die von Veranstaltern und (oder) Teilnehmern internationaler Ausstellungen und Messen als Muster und Ausstellungsstücke in das Zollgebiet der Zollunion eingeführt werden;
c) Tabakerzeugnisse, die auf der Grundlage von Außenhandelsverträgen zur Ausfuhr über die Grenzen des Zollgebiets der Zollunion hinaus geliefert werden;
d) rauchlose Tabakwaren.
3. Dieses Technische Regelwerk legt die im Zollgebiet der Zollunion verbindlich anzuwendenden und einzuhaltenden Anforderungen an Tabakerzeugnisse und an die auf der Verbraucherverpackung der Tabakerzeugnisse angebrachten Informationen (Kennzeichnung) sowie die Formen, Schemata und Verfahren der Konformitätsbewertung von Tabakerzeugnissen fest.
II. Grundbegriffe
4. Für die Zwecke der Anwendung dieses Technischen Regelwerks werden die folgenden Begriffe und ihre Definitionen verwendet:
"Bidi" – Art der Rauchtabakware, die aus einer Mischung von zerkleinerten Tabakblättern, Tabakrippen und Stängeln besteht, die in ein getrocknetes Tendublatt eingewickelt und mit einem Faden umwickelt ist;
"Art der Tabakware" – Gesamtheit der Rauchtabakwaren oder rauchlosen Tabakwaren, die hinsichtlich der Gebrauchseigenschaften und der Konsumart ähnlich sind;
"Inverkehrbringen der Tabakerzeugnisse" – Lieferung oder Einfuhr von Tabakerzeugnissen (einschließlich des Versands aus dem Lager des Herstellers oder der Auslieferung ohne Einlagerung) zum Zweck des Vertriebs im Zollgebiet der Zollunion im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit auf unentgeltlicher oder entgeltlicher Grundlage;
"Identifizierung der Tabakerzeugnisse" – Verfahren zur Zuordnung der Tabakerzeugnisse zum Anwendungsbereich dieses Technischen Regelwerks;
"Hersteller" – juristische Person oder natürliche Person, die als Einzelunternehmer registriert ist, einschließlich ausländischer Hersteller, die im eigenen Namen die Herstellung oder die Herstellung und den Vertrieb von Tabakerzeugnissen durchführen und für deren Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks verantwortlich sind;
"Einführer" – Gebietsansässiger eines Mitgliedstaats der Zollunion und des Einheitlichen Wirtschaftsraums, der mit einem Gebietsfremden eines Mitgliedstaats der Zollunion und des Einheitlichen Wirtschaftsraums einen Außenhandelsvertrag über die Einfuhr von Tabakerzeugnissen in das Zollgebiet der Zollunion geschlossen hat sowie den Vertrieb der Tabakerzeugnisse durchführt und die Verantwortung für deren Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks trägt;
"Bestandteil" – Stoff (mit Ausnahme des Tabakblattes und anderer Teile des Tabaks), der bei der Herstellung einer Tabakware verwendet wird und in der fertigen Tabakware vorhanden ist, auch in veränderter Form;
"kontrollierende Organisation" – Organisation, die die Kontrolle über den Produktionsprozess bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen, über die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie über die Qualität der Tabakerzeugnisse des Herstellers ausübt;
"Kretek" – Art der Rauchtabakware, die aus einer Mischung von zerkleinerten Gewürznelken, Bestandteilen und Schnittgut besteht, die in Zigarettenpapier oder ein getrocknetes Maiskolbenblatt eingewickelt ist, mit oder ohne Filter;
"Rauchtabakwaren" – Tabakwaren, die zum Rauchen bestimmt sind;
"Beipackzettel" – Blatt mit aufgedruckter Verbraucherinformation, das beim Vertrieb von Tabakwaren in einer Verbraucherverpackung verwendet wird, auf der die Verbraucherinformation nicht angebracht werden kann, sowie beim stückweisen Vertrieb von Zigarren und Zigarillos (Zigaritten);
"Lizenzgeber" – juristische oder natürliche Person, die das Recht an einer Marke besitzt und das Recht zur Nutzung dieser Marke auf der Grundlage eines Lizenzvertrags einräumt;
"Kohlenmonoxid" – Produkt der unvollständigen Verbrennung kohlenstoffhaltiger Stoffe;
"Bezeichnung der Tabakerzeugnisse" – vom Hersteller vergebene Benennung der Tabakerzeugnisse;
"Nichttabakmaterialien" – Materialien, die Bestandteil einer Tabakware sind (mit Ausnahme des Rohtabaks) und ihr die vom Hersteller festgelegten Merkmale, Besonderheiten und die Form verleihen; dazu gehören: Papirossenpapier, Zigarettenpapier, Belagpapier und Mundstückpapier, Filterhüllpapier (Ficelle), Filtermaterial, Klebstoffe, Druckfarben, Umhüllungsmaterial für die Portion Lutschtabak (Snus);
"rauchlose Tabakware" – Tabakware, die zum Lutschen, Kauen, Schnupfen bestimmt ist;
"Nikotin" – Alkaloid, das in Pflanzen der Gattung Nicotiana der Familie der Nachtschattengewächse der Arten Nicotiana Tabacum und Nicotiana Rustica enthalten ist;
"Papirossa" – Art der Rauchtabakware, bestehend
aus Schnittgut und einem Mundstück in Form einer Rolle aus Mundstückpapier, umhüllt mit Papirossenpapier (Zigarettenpapier), das mit einer klebstofffreien Zahnnaht verbunden ist. In das Mundstück der Papirossa kann ein Filtermaterial eingesetzt werden;
"Verbraucherverpackung" – Verpackung, die für den Verkauf oder die Primärverpackung der an den Endverbraucher abgegebenen Produkte bestimmt ist;
"Warnhinweis über die Schädlichkeit des Konsums von Tabakwaren" – Information über die zerstörerischen Folgen des Konsums von Tabakwaren und Tabakrauch für die menschliche Gesundheit, die auf der Verbraucherverpackung der Tabakwaren in Form von farbigen Zeichnungen oder Fotoabbildungen einschließlich Text angebracht ist;
"Zigarre" – Art der Rauchtabakware, die aus Zigarrenrohtabak und anderem Rohtabak hergestellt ist und drei Schichten aufweist: eine Einlage aus ganzem, gerissenem oder geschnittenem Zigarrenrohtabak und (oder) anderem Rohtabak, ein Umblatt aus Zigarrenrohtabak und (oder) anderem Rohtabak sowie ein Deckblatt aus einem Zigarrentabakblatt. Die Dicke der Zigarre muss auf einem Drittel oder mehr ihrer Länge mindestens 11 mm betragen;
"Zigarette" – Art der Rauchtabakware, die aus Schnittgut besteht, das mit Zigarettenpapier umhüllt ist;
"Zigarette ohne Filter" – Art der Rauchtabakware, die aus Schnittgut besteht, das mit Zigarettenpapier umhüllt ist (Rauchteil);
"Zigaretten mit verringerter Entzündungsneigung" – Zigaretten, bei denen die Anzahl der über die gesamte Länge abgebrannten Zigaretten 25 Prozent der Anzahl aller geprüften Zigaretten nicht übersteigt, wenn ihre Entzündungsneigung nach einem Standardverfahren auf 10 Lagen Filterpapier analysiert wird;
"Zigarette mit Filter" – Art der Rauchtabakware, die aus Schnittgut, das mit Zigarettenpapier umhüllt ist (Rauchteil), und einem Filter besteht;
"Zigarillo (Zigaritte)" – Art der Rauchtabakware, die aus Zigarrenrohtabak und anderem Rohtabak hergestellt ist und mehrere Schichten aufweist: eine Einlage aus geschnittenem oder gerissenem Zigarrenrohtabak und anderem Rohtabak, ein Umblatt aus Zigarrenrohtabak und (oder) anderem Rohtabak sowie ein Deckblatt aus einem Zigarrentabakblatt, rekonstituiertem Tabak oder einem Spezialpapier, das auf der Grundlage von Zellulose und Tabak hergestellt ist. Das Zigarillo (die Zigaritte) kann einen Filter haben und ohne Umblatt sein. Die maximale Dicke des Zigarillos (der Zigaritte) darf 11 mm nicht überschreiten;
"Teer" – entwässertes Kondensat des Tabakrauchs, das kein Nikotin enthält;
"Rohtabak" – Tabak, der einer Nacherntebehandlung und (oder) einer sonstigen industriellen Bearbeitung unterzogen wurde und bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen verwendet wird;
"Tabak" – Pflanze der Gattung Nicotiana der Familie der Nachtschattengewächse der Arten Nicotiana Tabacum und Nicotiana Rustica, die zum Zweck der Gewinnung von Rohtabak angebaut wird;
"Wasserpfeifentabak" – Art der Rauchtabakware, die zum Rauchen mit einer Wasserpfeife bestimmt ist und aus einer Mischung von geschnittenem oder gerissenem Rohtabak mit oder ohne Zusatz von Bestandteilen besteht;
"Feinschnitttabak" – Art der Rauchtabakware, die zur handgefertigten Herstellung von Zigaretten oder Papirossy bestimmt ist und aus geschnittenem, gerissenem, gedrehtem oder gepresstem Tabak mit oder ohne Zusatz von Bestandteilen besteht, bei dem mindestens 25 Prozent des Nettogewichts des Produkts aus Fasern mit einer Breite von 1 mm oder weniger bestehen;
"Pfeifentabak" – Art der Rauchtabakware, die zum Rauchen mit einer Tabakpfeife bestimmt ist und aus geschnittenem, gerissenem, gedrehtem oder gepresstem Tabak mit oder ohne Zusatz von Bestandteilen besteht, bei dem mehr als 75 Prozent des Nettogewichts des Produkts aus Fasern mit einer Breite von mehr als 1 mm bestehen;
"Tabakerzeugnisse" – Tabakware, die in eine Verbraucherverpackung verpackt ist;
"Tabakware" – Produkt, das vollständig oder teilweise aus dem Tabakblatt und (oder) anderen Teilen der Tabakpflanze als Rohstoff hergestellt und so zubereitet ist, dass es zum Rauchen verwendet werden kann;
"vom Hersteller bevollmächtigte Person" – juristische Person oder natürliche Person als Einzelunternehmer, die nach dem durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Zollunion und des Einheitlichen Wirtschaftsraums festgelegten Verfahren in dessen Hoheitsgebiet registriert sind und die auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Hersteller, einschließlich eines ausländischen Herstellers, Handlungen im Namen dieses Herstellers bei der Konformitätsbewertung und beim Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Gebiet der Zollunion vornehmen sowie die Verantwortung für die Nichtübereinstimmung der Tabakerzeugnisse mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks tragen;
"Filter" – Vorrichtung, die im Prozess der Herstellung von Tabakerzeugnissen am Ende der Rauchware angebracht wird und dazu bestimmt ist, einen Teil des Tabakrauchs zurückzuhalten.
III. Identifizierung der Tabakerzeugnisse
5. Die Identifizierung der Tabakerzeugnisse zum Zweck ihrer Zuordnung zum Anwendungsbereich dieses Technischen Regelwerks führen durch:
der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person), der Einführer (Verkäufer);
die für die Durchführung der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Zollunion und des Einheitlichen Wirtschaftsraums (nachfolgend – Mitgliedstaat);
sonstige interessierte Personen.
6. Die Identifizierung der Tabakerzeugnisse erfolgt nach ihrer Bezeichnung und (oder) nach den sie kennzeichnenden Merkmalen, die in diesem Technischen Regelwerk festgelegt sind.
Merkmale, die die Tabakerzeugnisse kennzeichnen, sind: die Zusammensetzung der Komponenten (Vorhandensein des Tabakblattes und (oder) anderer Teile der Tabakpflanze), deren Eigenschaften und die Art der Verwendung der Tabakerzeugnisse.
7. Die Identifizierung der Tabakerzeugnisse erfolgt:
a) nach der Bezeichnung der Art – durch Vergleich der Bezeichnung der Art der Tabakware, die in der auf der Verbraucherverpackung (dem Beipackzettel) angebrachten Information und (oder) in den Begleitdokumenten enthalten ist (Originale (beglaubigte Kopien) des Liefervertrags, Warenbegleitdokumente oder Konformitätserklärung für die Tabakerzeugnisse), mit den Definitionen der Arten von Tabakwaren gemäß diesem Technischen Regelwerk;
b) nach der visuellen Methode – durch Vergleich des äußeren Erscheinungsbildes der Tabakware mit den Merkmalen, die in der Definition dieser Tabakware gemäß diesem Technischen Regelwerk dargelegt sind.
8. Ergebnis der Identifizierung ist die Zuordnung oder Nichtzuordnung der identifizierten Produkte zu den Tabakerzeugnissen.
IV. Regeln für den Verkehr von Tabakerzeugnissen
auf dem Markt der Mitgliedstaaten
9. Tabakerzeugnisse werden auf dem Markt der Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht, wenn sie den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sowie den Anforderungen anderer Technischer Regelwerke der Zollunion, die auf sie Anwendung finden, entsprechen.
10. Tabakerzeugnisse, die den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sowie den Anforderungen anderer Technischer Regelwerke der Zollunion, die auf sie Anwendung finden, entsprechen und das Verfahren der Konformitätsbewertung durchlaufen haben, müssen mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion gekennzeichnet sein.
V. Anforderungen an Tabakerzeugnisse
11. Bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen ist die Verwendung der im Anhang aufgeführten Stoffe als Bestandteile nicht zulässig.
12. Der Gehalt an Teer und Nikotin im Rauch einer Zigarette (mit oder ohne Filter) darf 10 mg/Zig. bzw. 1,0 mg/Zig. nicht überschreiten.
13. Der Gehalt an Kohlenmonoxid im Rauch einer Zigarette mit Filter darf 10 mg/Zig. nicht überschreiten.
14. Die Verfahren zur Bestimmung des Gehalts an Teer und Nikotin im Rauch von Zigaretten (mit oder ohne Filter) und an Kohlenmonoxid im Rauch von Zigaretten mit Filter, die Regeln der Probenahme und der Bestimmung der Genauigkeit der Daten zum Gehalt an Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid werden in den Normen festgelegt, die in Punkt 32 dieses Technischen Regelwerks genannt sind.
15. Beim Vertrieb von Tabakerzeugnissen ist die Verwendung von Beipackzetteln, die innerhalb der Verbraucherverpackung der Tabakerzeugnisse untergebracht, außen angebracht oder dieser Verpackung beigefügt sind, nicht zulässig; ausgenommen sind Verbraucherverpackungen, auf denen die Verbraucherinformation nicht angebracht werden kann, sowie der Vertrieb von Zigarren und Zigarillos (Zigaritten) in Einzelstücken.
VI. Regeln für die Vorlage des Berichts
über die Bestandteile der Tabakwaren
und die von ihnen freigesetzten Stoffe
16. Der Hersteller, die kontrollierende Organisation und (oder) der Einführer von Tabakerzeugnissen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vertrieben werden, sind verpflichtet, jährlich, spätestens am letzten Tag des ersten Quartals des auf das Berichtskalenderjahr folgenden Jahres, der zuständigen Gesundheitsbehörde des Mitgliedstaats einen Bericht vorzulegen, der Angaben über die Bestandteile der im Berichtskalenderjahr vertriebenen Tabakwaren und die von ihnen freigesetzten Stoffe enthält, und zwar nach dem von der Eurasischen Wirtschaftskommission genehmigten Muster.
17. Haben der Hersteller oder der Einführer toxikologische Untersuchungen der Bestandteile durchgeführt oder wurden solche Untersuchungen in ihrem Auftrag durchgeführt, so sind diese Personen verpflichtet, in dem in Punkt 16 dieses Technischen Regelwerks genannten Bericht die Durchführung solcher toxikologischen Untersuchungen anzugeben und auf Anfrage der zuständigen Gesundheitsbehörde des Mitgliedstaats innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Eingangs der entsprechenden Anfrage Informationen über die Untersuchungsergebnisse unter Angabe der dabei verwendeten Methoden und Messverfahren sowie der Typen der Messmittel vorzulegen.
VII. Anforderungen an den Inhalt der Information
für Verbraucher von Tabakwaren
18. Auf der Verbraucherverpackung der Tabakerzeugnisse werden Sonderzeichen (Steuerbanderolen, Erfassungs- und Kontrollbanderolen oder sonstige Banderolen) angebracht, die eine Fälschung und eine erneute Verwendung ausschließen (im Folgenden – Banderolen).
19. Die Information für Verbraucher von Tabakwaren wird auf der Verbraucherverpackung (dem Beipackzettel) angebracht und muss Folgendes enthalten:
a) die Bezeichnung der Art der Tabakware;
b) die Bezeichnung des Tabakerzeugnisses;
c) den Namen der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats registrierten juristischen Person, die vom Hersteller zur Entgegennahme von Reklamationen der Verbraucher bevollmächtigt ist, sowie deren Sitz (Land und Anschrift, einschließlich der tatsächlichen Anschrift) (fehlt eine solche Person, so ist anzugeben, dass Reklamationen der Verbraucher vom Hersteller dieses Tabakerzeugnisses entgegengenommen werden, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats registriert ist). Diese Information darf auf der Außen- oder Innenseite der Verbraucherverpackung an einer lesbaren Stelle angebracht werden;
d) den Namen des Herstellers, der vom Hersteller bevollmächtigten Person oder des Einführers, dessen Sitz (Land und Anschrift, einschließlich der tatsächlichen Anschrift) und (oder) den Namen der kontrollierenden Organisation (sofern vorhanden), deren Sitz (Land und Anschrift, einschließlich der tatsächlichen Anschrift). Bei Änderung dieser Angaben müssen der Hersteller, die vom Hersteller bevollmächtigte Person oder der Einführer innerhalb von 180 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt solcher Änderungen die entsprechenden Änderungen in der Information auf der Verbraucherverpackung der Tabakerzeugnisse (dem Beipackzettel) vornehmen. Dabei sind der Hersteller, die vom Hersteller bevollmächtigte Person oder der Einführer berechtigt, innerhalb der genannten Frist Tabakerzeugnisse mit der bisherigen Information in Verkehr zu bringen;
e) Angaben über das Vorhandensein eines Filters (für Rauchtabakwaren mit Filter);
f) Angaben über die Stückzahl (für Stückware) oder die Nettomasse (g) (für Gewichtsware);
g) den Warnhinweis über die Schädlichkeit des Konsums von Tabakwaren;
h) das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion;
i) Angaben über den Höchsteinzelhandelspreis sowie über Monat und Jahr der Herstellung der Tabakware in der durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegten Weise. Es ist nicht zulässig, über diesen Angaben irgendwelche Elemente der Verbraucherverpackung (mit Ausnahme der durchsichtigen Umhüllungsfolie) anzubringen oder Banderolen aufzukleben;
j) Informationen über systemische Gifte, krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe.
20. Die auf der Verbraucherverpackung (dem Beipackzettel) angebrachte Information muss zutreffend sein und darf die Verbraucher nicht irreführen.
21. Die auf der Verbraucherverpackung (dem Beipackzettel) angebrachte Information darf keine Begriffe, Beschreibungen, Zeichen, Symbole oder sonstige Kennzeichnungen enthalten, die unmittelbar oder mittelbar den falschen Eindruck erwecken, die Tabakware sei weniger schädlich als andere Tabakwaren, darunter Wörter oder Wortverbindungen wie "mit niedrigem Teergehalt", "leicht", "sehr leicht", "mild", "extra", "ultra", ferner Wörter, Zeichen und Symbole, die Assoziationen der Tabakware mit einem Lebensmittel (Lebensmittelzusatzstoff) hervorrufen oder die unmittelbar oder mittelbar den falschen Eindruck erwecken, die Tabakware habe den Geschmack eines Lebensmittels (Lebensmittelzusatzstoffs), sowie Wörter mit demselben Wortstamm, Entsprechungen solcher Wörter in Fremdsprachen sowie Entsprechungen solcher Wörter, die aus Fremdsprachen in die Staatssprachen der Mitgliedstaaten transliteriert werden.
Die auf der Verbraucherverpackung (dem Beipackzettel) angebrachte Information darf keine Abbildungen von Lebensmitteln, Arzneimitteln, Heilpflanzen sowie keine Wörter oder Wortverbindungen enthalten, die unmittelbar oder mittelbar Assoziationen der Tabakware mit einem Lebensmittel, einem Arzneimittel oder einer Heilpflanze hervorrufen.
Zulässig ist die Verwendung von Wörtern oder Wortverbindungen im Rahmen der auf der Verbraucherverpackung (dem Beipackzettel) angebrachten Information, die auf den Mentholgehalt in Tabakwaren oder auf den Charakter des Aromas für Zigarren, Zigarillos (Zigaritten), Wasserpfeifentabak, Feinschnitttabak und Pfeifentabak hinweisen.
22. Es ist nicht zulässig, auf der Verbraucherverpackung (dem Beipackzettel) quantitative Angaben zum Gehalt an Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid im Rauch von Tabakwaren anzubringen sowie Informationen, die Behauptungen darüber enthalten, dass:
a) der Konsum dieser Tabakware (dieser Art der Tabakware) das Risiko des Auftretens von Krankheiten verringert, die mit dem Konsum von Tabakwaren verbunden sind;
b) diese Tabakware (diese Art der Tabakware) weniger gesundheitsgefährdend ist als andere Tabakwaren (eine andere Art von Tabakwaren);
c) das Risiko des Auftretens von Krankheiten, die mit dem Konsum dieser Tabakware (dieser Art der Tabakware) verbunden sind, aufgrund des Vorhandenseins (Fehlens, verringerten Gehalts) eines beim Konsum der Tabakware freigesetzten Stoffes verringert ist.
23. Die auf der Verbraucherverpackung (dem Beipackzettel) angebrachte Information muss mit deutlichen, gut lesbaren, leicht lesbaren, unverwischbaren und gegen die Einwirkung klimatischer Faktoren beständigen Buchstaben oder Symbolen angebracht werden.
Die Mittel und Verfahren zum Anbringen der Information auf der Verbraucherverpackung (dem Beipackzettel) müssen die Erhaltung dieser Information bei Beförderung, Lagerung und Vertrieb der Tabakerzeugnisse gewährleisten.
24. Die auf der Verbraucherverpackung angebrachte Information, mit Ausnahme der Bezeichnung des Tabakerzeugnisses, muss so angeordnet sein, dass die Unversehrtheit der Aufschriften beim Öffnen der Verbraucherverpackung nicht beeinträchtigt wird.
25. Die auf der Verbraucherverpackung angebrachte Information darf nicht auf der durchsichtigen Umhüllungsfolie oder einem anderen äußeren Umhüllungsmaterial gedruckt und nicht von anderer gedruckter Information überdeckt werden; sie darf teilweise von Banderolen überdeckt werden, ausgenommen die Vorderseite der Verbraucherverpackung.
26. Die in Punkt 19 dieses Technischen Regelwerks vorgesehene Information über die Tabakerzeugnisse wird in russischer Sprache sowie in der Staatssprache (den Staatssprachen) des Mitgliedstaats angebracht, sofern entsprechende Anforderungen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats bestehen, in dem der Vertrieb dieser Tabakerzeugnisse erfolgt; sie darf in anderen Sprachen wiederholt werden, soweit es den Namen des Herstellers (der vom Hersteller bevollmächtigten Person), des Einführers oder der kontrollierenden Organisation sowie die Bezeichnung des Tabakerzeugnisses betrifft. Ein Text, der Bestandteil einer eingetragenen Marke oder eines eingetragenen Geschmacksmusters ist, wird in der Sprache der Eintragung angebracht.
27. Auf jeder Verbraucherverpackung der Tabakerzeugnisse (jedem Beipackzettel) wird ein Warnhinweis über die Schädlichkeit des Konsums von Tabakwaren angebracht.
Die Entwürfe der Warnhinweise über die Schädlichkeit des Konsums von Tabakwaren und die Parameter ihres Anbringens auf der Verbraucherverpackung der Tabakerzeugnisse werden von den zuständigen Gesundheitsbehörden der Mitgliedstaaten erarbeitet und von der Eurasischen Wirtschaftskommission genehmigt.
28. Der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder der Einführer (Verkäufer) muss das Anbringen der Entwürfe der Warnhinweise über die Schädlichkeit des Konsums von Tabakwaren auf der Verbraucherverpackung der Tabakerzeugnisse entsprechend den Entwürfen innerhalb einer Frist von höchstens 12 Monaten ab dem Tag ihrer Genehmigung gewährleisten.
29. Der Warnhinweis über die Schädlichkeit des Konsums von Tabakwaren muss sich auf den oberen Teilen der vorderen und der rückwärtigen Hauptseite der Verbraucherverpackung der Tabakerzeugnisse befinden. Auf der rückwärtigen Hauptseite der Verbraucherverpackung der Tabakerzeugnisse wird der Warnhinweis über die Schädlichkeit des Konsums von Tabakwaren im unteren Teil angeordnet, sofern er von einer Banderole überdeckt oder beim üblichen Öffnen der Verbraucherverpackung zerstört wird.
Der Warnhinweis über die Schädlichkeit des Konsums von Tabakwaren muss mindestens 50 Prozent der Fläche dieser Seiten einnehmen.
Auf der vorderen Hauptseite der Verbraucherverpackung der Tabakerzeugnisse wird der Text des Warnhinweises über die Schädlichkeit des Konsums von Tabakwaren in der Staatssprache (den Staatssprachen) des Mitgliedstaats angebracht, in dessen Hoheitsgebiet die Tabakerzeugnisse vertrieben werden, sofern entsprechende Anforderungen in den Rechtsvorschriften dieses Staates bestehen, und auf der rückwärtigen Hauptseite – in russischer Sprache.
Die Entwürfe der Warnhinweise über die Schädlichkeit des Konsums von Tabakwaren werden auf einer gleichen Anzahl von Verbraucherverpackungen der Tabakerzeugnisse angebracht.
30. Die Information über den Gehalt an systemischen Giften, krebserzeugenden und erbgutverändernden Stoffen wird auf der Seitenfläche der Verbraucherverpackung der Tabakerzeugnisse in einer zur Grundfarbe der Verbraucherverpackung kontrastierenden Farbe in der Schriftart Helvetica in Form der Aufschrift angebracht: "Enthält systemische Gifte, krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe", die mindestens 17 Prozent der Fläche der Seitenfläche der Verbraucherverpackung der Tabakerzeugnisse einnehmen muss.
VIII. Gewährleistung der Übereinstimmung der Tabakerzeugnisse
mit den Anforderungen des Technischen Regelwerks
31. Die Übereinstimmung der Tabakerzeugnisse mit diesem Technischen Regelwerk wird durch die unmittelbare Erfüllung seiner Anforderungen gewährleistet.
32. Die Verfahren für Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen von Tabakerzeugnissen werden in den Normen festgelegt, die in das Verzeichnis der Normen aufgenommen sind, das Regeln und Verfahren für Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen enthält, einschließlich der Regeln der Probenahme, die für die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und die Durchführung der Konformitätsbewertung der Produkte erforderlich sind.
IX. Konformitätsbewertung der Tabakerzeugnisse
33. Die Konformitätsbewertung der Tabakerzeugnisse erfolgt in Form der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) und in Form der Konformitätsbestätigung.
34. Tabakerzeugnisse unterliegen vor dem Inverkehrbringen auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Konformitätsbestätigung in Form der Konformitätsdeklarierung nach einem der folgenden Schemata:
a) für Zigaretten – Schemata 3d, 4d und 6d;
b) für andere Arten von Tabakerzeugnissen – 1d und 2d.
35. Bei der Konformitätsdeklarierung der Tabakerzeugnisse kann Antragsteller eine nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet registrierte juristische Person oder natürliche Person, die als Einzelunternehmer registriert ist, sein, die Hersteller (vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder Einführer (Verkäufer) ist.
36. Die Konformitätsdeklarierung von serienmäßig hergestellten Zigaretten erfolgt nach den Schemata 3d und 6d, von anderen serienmäßig hergestellten Arten von Tabakerzeugnissen nach dem Schema 1d, von Partien von Zigaretten nach dem Schema 4d, von Partien anderer Arten von Tabakerzeugnissen nach dem Schema 2d.
37. Bei der Konformitätsdeklarierung der Tabakerzeugnisse kann Antragsteller sein:
a) für die Schemata 1d, 3d und 6d – der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person);
b) für die Schemata 2d und 4d – der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) oder der Einführer (Verkäufer).
38. Die Wahl des Schemas der Konformitätsdeklarierung der Tabakerzeugnisse trifft der Antragsteller.
39. Die Konformitätsdeklarierung der Tabakerzeugnisse nach den Schemata 1d und 2d erfolgt durch den Antragsteller auf der Grundlage eigener Nachweise. Die Prüfungen der Proben der Tabakerzeugnisse werden nach Wahl des Antragstellers im eigenen Prüflaboratorium des Antragstellers oder in einem akkreditierten Prüflaboratorium (Prüfzentrum), das in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (Prüfzentren) der Zollunion aufgenommen ist, oder in einem anderen Prüflaboratorium der Zollunion durchgeführt.
Die Konformitätsdeklarierung der Tabakerzeugnisse nach den Schemata 3d, 4d und 6d erfolgt durch den Antragsteller auf der Grundlage eigener Nachweise und von Nachweisen, die unter Beteiligung eines akkreditierten Prüflaboratoriums (Prüfzentrums) erlangt wurden, das in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (Prüfzentren) der Zollunion aufgenommen ist.
40. Bei der Konformitätsdeklarierung der Tabakerzeugnisse hat der Antragsteller:
a) die Dokumente zusammenzustellen und auszuwerten, die die Übereinstimmung der Tabakerzeugnisse mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks bestätigen, darunter:
ein Muster der Verbraucherverpackung (sofern vorhanden);
den Beipackzettel (sofern vorhanden);
den Prüfbericht (die Prüfberichte) über die Prüfungen der Proben der Tabakerzeugnisse auf Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks (für Zigaretten);
den Liefervertrag (Kontrakt) und die Warenbegleitdokumente (Schemata 2d, 4 d);
das Zertifikat über das Qualitätsmanagementsystem (Kopie des Zertifikats) (Schema 6d);
weitere Dokumente nach Wahl des Antragstellers, die als Grundlage für die Bestätigung der Übereinstimmung der Tabakerzeugnisse mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sowie mit den Anforderungen anderer Technischer Regelwerke der Zollunion gedient haben, die auf sie anwendbar sind (sofern vorhanden);
b) die Identifizierung der Tabakerzeugnisse gemäß Abschnitt III dieses Technischen Regelwerks durchzuführen;
c) die Durchführung der Produktionskontrolle sicherzustellen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Prozess der Herstellung der Tabakerzeugnisse deren Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks gewährleistet (Schemata 1d, 3d und 6d);
d) alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Stabilität des Funktionierens des Qualitätsmanagementsystems zu treffen (Schema 6d);
e) die Konformitätserklärung auszustellen, die nach der einheitlichen Form und den Regeln erstellt wird, die mit dem Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Kommission vom 25. Dezember 2012 Nr. 293 genehmigt wurden;
f) das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion anzubringen;
g) nach Abschluss des Verfahrens der Konformitätsbestätigung einen Satz von Dokumenten zusammenzustellen, der die in Buchstabe „a“ dieser Ziffer vorgesehenen Dokumente und die Konformitätserklärung umfasst.
41. Der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) hat das Recht, die Konformitätserklärung für jede Bezeichnung der Tabakerzeugnisse oder eine Konformitätserklärung für das angemeldete Sortiment der hergestellten Tabakerzeugnisse einer Art auszustellen.
Der Einführer (Verkäufer) hat das Recht, die Konformitätserklärung für jede Bezeichnung der Tabakerzeugnisse oder eine Konformitätserklärung für das angemeldete Sortiment der Tabakerzeugnisse einer Art im Rahmen eines Liefervertrags (Kontrakts) auszustellen.
42. Die Konformitätserklärung unterliegt der Registrierung in dem Verfahren, das mit dem Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 9. April 2013 Nr. 76 vorgesehen ist.
Die Geltungsdauer der Konformitätserklärung beträgt bei der Konformitätsdeklarierung der Tabakerzeugnisse nach den Schemata 1d und 3d höchstens 3 Jahre, nach dem Schema 6d höchstens 5 Jahre. Für eine Partie von Tabakerzeugnissen wird keine Geltungsdauer der Konformitätserklärung festgelegt.
X. Staatliche Kontrolle (Aufsicht)
über die Einhaltung der Anforderungen dieses
Technischen Regelwerks
43. Die staatliche Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks in Bezug auf Tabakerzeugnisse wird gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats ausgeübt.
XI. Kennzeichnung der Tabakerzeugnisse
mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt
der Mitgliedstaaten der Zollunion
44. Tabakerzeugnisse, die der Konformitätsbewertung nach den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und anderer Technischer Regelwerke der Zollunion, die auf sie anwendbar sind, unterzogen wurden, müssen mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion gekennzeichnet werden.
45. Die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion erfolgt vor dem Inverkehrbringen der Tabakerzeugnisse.
46. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird auf der Verbraucherverpackung (dem Beipackzettel) der Tabakerzeugnisse in einer beliebigen Weise angebracht, die seine deutliche und klare Darstellung gewährleistet.
47. Die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion bescheinigt die Übereinstimmung der Tabakerzeugnisse mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks sowie mit den Anforderungen anderer Technischer Regelwerke der Zollunion, die auf sie anwendbar sind.
XII. Schutzklausel
48. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, alle Maßnahmen zur Beschränkung und zum Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen im Zollgebiet der Zollunion zu treffen, die den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und der Technischen Regelwerke der Zollunion, die auf sie anwendbar sind, nicht entsprechen, sowie Maßnahmen zu deren Rücknahme vom Markt.
In diesem Fall ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats verpflichtet, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über den Erlass der entsprechenden Entscheidung unter Angabe des Grundes ihres Erlasses und unter Vorlage von Nachweisen, die die Notwendigkeit der entsprechenden Maßnahme erläutern, zu unterrichten.
ANHANG
zum Technischen Regelwerk
der Zollunion
„Technisches Regelwerk
für Tabakerzeugnisse“
(TR ZU 035/2014)
Verzeichnis der Stoffe,
die bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen nicht als
Bestandteile verwendet werden dürfen
1. Stoffe:
Agaricinsäure (Acidumagaricinicum);
Birkenteeröl (OleumBetulaeempyreumaticum);
Bittermandelöl (OleumAmygdalarumamarum) mit einem Gehalt an freier oder gebundener Blausäure;
Sassafrasöl (OleumSassafratis);
Wacholderteeröl (OleumJuniperiempyreumaticum);
Kampferöl (Oleumcamphoratum);
Kampfer;
Cumarin;
Saflor;
Thujon.
2. Stoffe, deren Verkehr gemäß den völkerrechtlichen Verträgen der Mitgliedstaaten der Zollunion und des Einheitlichen Wirtschaftsraums verboten ist.
3. Aroma- und Geschmacksstoffe, die hergestellt sind aus:
dem verholzten Stängel des Bittersüßen Nachtschattens (Stipites Dulcamarae);
dem Holz des Kampferbaums ((Lignum Camphorae);
dem Wurzelstock des Gewöhnlichen Tüpfelfarns (Rhizoma Poiypodii);
dem Kraut der Poleiminze (Flohminze) (Herba Pulegii);
dem Quassiaholz (Lignum Quassiae);
der Rinde des Seifenrindenbaums (Cortex Quillaja);
dem Rainfarnkraut (Herba Tanaceti);
dem Rautenkraut (Herba Rutae);
den Stängeln, Blättern, der Rinde des Sassafras (Stipes, Folium, Cortex Sassafratis);
dem Echten Steinklee (Millilotus officinalis);
den Tonkabohnen (Semen Toncae);
der Duftenden Liatris (Liatris odoratissima);
dem Waldmeister (Asperula odorata).