Technisches Regelwerk TR ZU 014/2011

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Gemäß Artikel 13 des Abkommens über einheitliche Grundsätze und Regeln der technischen Regulierung in der Republik Belarus, der Republik Kasachstan und der Russischen Föderation vom 18. November 2010 hat die Kommission der Zollunion (nachfolgend – Kommission) beschlossen:
1. Das Technische Regelwerk der Zollunion «Sicherheit der Straßen» (TR ZU 014/2011) anzunehmen (beigefügt).
2. Außer Kraft getreten durch Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 18.09.2012 Nr. 159 (tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).
3. Festzulegen:
3.1. Das Technische Regelwerk der Zollunion «Sicherheit der Straßen» (nachfolgend – Technisches Regelwerk) tritt am 15. Februar 2015 in Kraft;
3.2. Dokumente über die Bewertung (Bestätigung) der Konformität mit den verbindlichen Anforderungen, die durch Rechtsakte der Zollunion oder durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Zollunion festgelegt wurden und die in Bezug auf Straßenbaustoffe und -erzeugnisse ausgestellt oder angenommen wurden, welche Gegenstand der technischen Regulierung des Technischen Regelwerks sind (nachfolgend – Produkte), gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch bis zum 1. September 2016, sofern sie vor dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks ausgestellt oder angenommen wurden. Die genannten Dokumente, die vor dem Tag der amtlichen Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses ausgestellt oder angenommen wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer.
Ab dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks ist die Ausstellung oder Annahme von Dokumenten über die Bewertung (Bestätigung) der Konformität der Produkte mit den verbindlichen Anforderungen, die zuvor durch Rechtsakte der Zollunion oder durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Zollunion festgelegt wurden, unzulässig.
Eine Neuausfertigung von Planungsunterlagen, die vor dem Inkrafttreten des Technischen Regelwerks erstellt und genehmigt wurden, ist nicht erforderlich;
Fußnote. Punkt 3.2. mit der Änderung durch Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 12.10.2015 Nr. 135 (tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).
3.3. Bis zum 1. September 2016 sind die Herstellung und das Inverkehrbringen von Produkten gemäß den verbindlichen Anforderungen zulässig, die zuvor durch Rechtsakte der Zollunion oder durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Zollunion festgelegt wurden, sofern Dokumente über die Bewertung (Bestätigung) der Konformität der Produkte mit den genannten verbindlichen Anforderungen vorliegen, die vor dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks ausgestellt oder angenommen wurden;
3.31. Bis zum 1. September 2016 sind die Herstellung und das Inverkehrbringen im Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion von Produkten zulässig, die vor dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks keiner verbindlichen Konformitätsbewertung mit den verbindlichen Anforderungen unterlagen, welche durch Rechtsakte der Eurasischen Wirtschaftskommission, die zum Recht der Eurasischen Wirtschaftsunion gehören, oder durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Eurasischen Wirtschaftsunion festgelegt wurden, und zwar ohne Dokumente über die verbindliche Konformitätsbewertung und ohne Kennzeichnung mit dem nationalen Konformitätszeichen (Verkehrszeichen auf dem Markt);
Fußnote. Der Beschluss wurde um den Unterpunkt 3.31. ergänzt gemäß  Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 12.10.2015 Nr. 135 (tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).
3.32. Bis zum 1. September 2016 sind die Erstellung und Genehmigung von Planungsunterlagen auf der Grundlage von Rechtsakten der Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion zulässig, die vor dem Inkrafttreten des Technischen Regelwerks angenommen wurden;
Fußnote. Der Beschluss wurde um den Unterpunkt 3.32. ergänzt gemäß  Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 12.10.2015 Nr. 135 (tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).
3.4. Der Verkehr der Produkte, die während der Geltungsdauer der in Unterpunkt 3.2 des vorliegenden Beschlusses genannten Dokumente über die Bewertung (Bestätigung) der Konformität in Verkehr gebracht wurden, ist während der Haltbarkeitsdauer (Nutzungsdauer) der Produkte zulässig, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Zollunion festgelegt wurde.
4. Ab dem Datum des Inkrafttretens eines gesonderten Technischen Regelwerks der Zollunion über Baustoffe und -erzeugnisse finden in Bezug auf Straßenbaustoffe Punkt 14 des Artikels 3, Punkt 24 des Artikels 5, Artikel 6 und Anlage 1 zum Technischen Regelwerk keine Anwendung.
5. Das Sekretariat der Kommission hat gemeinsam mit den Vertragsparteien den Entwurf eines Maßnahmenplans vorzubereiten, der für die Umsetzung des Technischen Regelwerks erforderlich ist, und innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses dessen Vorlage zur Genehmigung durch die Kommission in der festgelegten Ordnung sicherzustellen.
6. Die Russische Vertragspartei hat unter Beteiligung der Vertragsparteien auf der Grundlage des Monitorings der Ergebnisse der Anwendung der Normen die Vorbereitung von Vorschlägen zur Aktualisierung der in Punkt 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Normenverzeichnisse sowie deren Vorlage mindestens einmal jährlich ab dem Tag des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks beim Sekretariat der Kommission zur Genehmigung durch die Kommission in der festgelegten Ordnung sicherzustellen;
6. Den Vertragsparteien:
6.1. bis zum Datum des Inkrafttretens des Technischen Regelwerks die Behörden für staatliche Kontrolle (Aufsicht) zu bestimmen, die für die Durchführung der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen des Technischen Regelwerks verantwortlich sind, und die Kommission hierüber zu informieren;
6.2. die Durchführung der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen des Technischen Regelwerks ab dem Datum seines Inkrafttretens sicherzustellen.
7. Der vorliegende Beschluss tritt 15 Tage nach dem Tag seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft, sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb dieser Frist die Aussetzung ihrer Zustimmung zum Technischen Regelwerk erklären.

Mitglieder der Kommission der Zollunion:

Für die Republik
Belarus

Für die Republik
Kasachstan

Für die Russische
Föderation

S. Rumas

U. Schukejew

I. Schuwalow

GENEHMIGT
durch Beschluss der Kommission
der Zollunion
vom 18. Oktober 2011 Nr. 827

TECHNISCHES REGELWERK
DER ZOLLUNION

TR ZU 014/2011

Sicherheit der Straßen

INHALT

Vorwort
Artikel 1 Anwendungsbereich
Artikel 2 Definitionen
Artikel 3 Sicherheitsanforderungen
Artikel 4 Konformitätsvermutung
Artikel 5 Konformitätsbewertung
Artikel 6 Schutzklausel
Anlage 1 Verzeichnis der Straßenbaustoffe,
die der Konformitätsbestätigung in Form der
Konformitätsdeklarierung gemäß dem
Technischen Regelwerk der Zollunion
«Sicherheit der Straßen» unterliegen
Anlage 2 Verzeichnis der Erzeugnisse, die der Konformitätsbestätigung
in Form der Zertifizierung gemäß dem
Technischen Regelwerk der Zollunion
«Sicherheit der Straßen» unterliegen

Vorwort

Das vorliegende Technische Regelwerk der Zollunion wurde auf der Grundlage des Abkommens über einheitliche Grundsätze und Regeln der technischen Regulierung in der Republik Belarus, der Republik Kasachstan und der Russischen Föderation vom 18. November 2010 erarbeitet.
Die Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks sind harmonisiert mit dem  Europäischen Übereinkommen über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs (AGR) der UNECE, Genf, 15. November 1975, dem Übereinkommen über den Straßenverkehr der UNECE, Wien, 08. November 1968; dem Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen der UNECE, Wien, 08. November 1968, der Richtlinie der Europäischen Union 2004/54/EC vom 29. April 2004, dem Abkommen über Massen und Abmessungen von Fahrzeugen, die zwischenstaatliche Beförderungen auf den Straßen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten durchführen, vom 4. Juni 1999.

Artikel 1. Anwendungsbereich

1. Das vorliegende Technische Regelwerk wird angenommen, um in den Phasen der Planung, des Baus, des Umbaus, der Grundinstandsetzung und des Betriebs der Straßen Folgendes zu gewährleisten:
a) den Schutz des Lebens und (oder) der Gesundheit der Bürger sowie des Eigentums;
b) den Umweltschutz sowie den Schutz von Tieren und Pflanzen;
c) die Verhinderung von Handlungen, die die Verbraucher irreführen;
d) die Sicherstellung der Energieeffizienz und Ressourcenschonung.
2. Das vorliegende Technische Regelwerk legt die mindestens erforderlichen Sicherheitsanforderungen an Straßen und an die Prozesse ihrer Planung, ihres Baus, ihres Umbaus, ihrer Grundinstandsetzung und ihres Betriebs sowie die Formen und das Verfahren der Konformitätsbewertung mit diesen Anforderungen fest.
3. Die rechtliche Grundlage der technischen Regulierung im Bereich der Sicherheit der Straßen bei der Planung, dem Bau, dem Umbau, der Grundinstandsetzung und ihrem Betrieb bilden die internationalen Verträge und die Gesetzgebungsakte der Mitgliedstaaten der Zollunion zur technischen Regulierung im Bereich der Straßen sowie das vorliegende Technische Regelwerk.
4. Gegenstände der technischen Regulierung des vorliegenden Technischen Regelwerks sind neu gebaute, umgebaute, grundinstandgesetzte und betriebene öffentliche Straßen und die darauf befindlichen Straßenbauwerke einschließlich der Ausstattungselemente (für Anlagen des Straßenservices und des straßennahen Services wird ausschließlich deren Anordnung geregelt) sowie die damit verbundenen Prozesse der Planung, des Baus, des Umbaus, der Grundinstandsetzung und des Betriebs der Straßen und Straßenbauwerke und die verwendeten Straßenbaustoffe und -erzeugnisse.
5. Die Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks gelten nicht für Straßen, die nicht zu den öffentlichen Straßen gehören, wie zum Beispiel Straßen von Industrie-, Bau-, Forst- und sonstigen Produktionsbetrieben, Straßen, die für die vorübergehende Nutzung bestimmt sind, Straßen, die in besonderen Sperrzonen gelegen sind und für Verteidigungszwecke oder ausschließlich für Sportzwecke errichtet werden.
Darüber hinaus gelten die technischen Anforderungen des vorliegenden Technischen Regelwerks bei der Planung (einschließlich der Untersuchungen), dem Bau, dem Umbau, der Grundinstandsetzung und dem Betrieb auch nicht für Straßen innerhalb von Ortschaften.
6. Eine Straße wird visuell als Objekt identifiziert, das einen für den Verkehr von Landfahrzeugen ausgebauten oder hergerichteten und genutzten Landstreifen oder die Oberfläche eines Kunstbauwerks darstellt. Für die Anwendung des vorliegenden Technischen Regelwerks werden Straßen nach Klassen und technischen Kategorien anhand folgender Merkmale identifiziert:
a) nach den Bedingungen des Zugangs von Fahrzeugen zu ihnen;
b) nach der Anzahl und Breite der Fahrstreifen;
c) nach dem Vorhandensein eines zentralen Mittelstreifens;
d) nach den Arten der Kreuzungen mit anderen Straßen, Eisenbahnen, Straßenbahngleisen, Rad- und Fußwegen.
Alle öffentlichen Straßen der Mitgliedstaaten der Zollunion müssen eine Bezeichnung mit Angabe des Anfangs-, des End- und, sofern erforderlich, auch eines Zwischenpunktes sowie einen Index und eine Nummer gemäß der in den Mitgliedstaaten der Zollunion festgelegten Ordnung für die Bezeichnung öffentlicher Straßen und die Zuteilung von Bezeichnung, Index und laufender Nummer unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung, Klasse und Kategorie aufweisen.
Die Bezeichnungen und Identifikationsnummern der Straßen, die zum internationalen Verkehrsnetz gehören, werden gemäß den internationalen Verträgen festgelegt.

Artikel 2. Definitionen

7. In diesem Technischen Regelwerk der Zollunion werden die folgenden Begriffe und ihre Definitionen verwendet:
«Straße» – ein Komplex von Konstruktionselementen, die für den Verkehr mit festgelegten Geschwindigkeiten, Lasten und Abmessungen von Kraftfahrzeugen und sonstigen Landfahrzeugen bestimmt sind, die Personen und (oder) Güter befördern, sowie die für ihre Unterbringung bereitgestellten Grundstücksflächen;
«Straßenverkehrssicherheit» – der Zustand des Straßenverkehrs, der den Grad des Schutzes seiner Teilnehmer vor Verkehrsunfällen und deren Folgen widerspiegelt;
«Lichtraumprofil» - der äußerste Querschnittsumriss des freien Raums in der Ebene senkrecht zur Längsachse der Fahrbahn, in dessen Inneres keinerlei Elemente des Bauwerks oder der darauf befindlichen Einrichtungen hineinragen dürfen;
«Zustandserfassung und -bewertung der Straße» - die Untersuchung, Erhebung und Auswertung von Informationen über die Parameter und den Zustand der Konstruktionselemente der Straße und der Straßenbauwerke, über die Merkmale der Verkehrsströme sowie erforderlichenfalls über sonstige Informationen zur Bestimmung des Bedarfs an Instandsetzungsmaßnahmen sowie zur Bewertung und Prognose des Zustands der Straße im Verlauf ihres weiteren Betriebs;
«Zugang zur Straße» - die in den Planungsunterlagen vorgesehene Möglichkeit der Einfahrt von Fahrzeugen auf die Straße von kreuzenden oder anschließenden Straßen und der Ausfahrt von ihr auf die genannten Straßen;
«Straßenverkehr» – der Vorgang der Fortbewegung von Personen und Gütern mit Hilfe von Fahrzeugen oder ohne solche innerhalb der Straßen;
«Verkehrszeichen» - ein technisches Mittel der Verkehrsregelung mit Sinnbildern und/oder Aufschriften, die die Verkehrsteilnehmer über die Straßenverhältnisse und Verkehrsregelungen, die Lage von Ortschaften und anderen Objekten informieren;
«Straßenbefestigung» - ein Konstruktionselement der Straße, das die Last der Fahrzeuge aufnimmt und auf den Erdkörper überträgt;
«Fahrbahnmarkierung» - Linien, Aufschriften und andere Kennzeichnungen auf der Fahrbahn der Straße, auf Kunstbauwerken und Ausstattungselementen der Straßen, die die Verkehrsteilnehmer über die Verkehrsverhältnisse und Verkehrsregelungen auf dem Straßenabschnitt informieren;
«Schutzeinrichtung» - eine Einrichtung, die dazu bestimmt ist, den Verkehr mit möglichst geringen Risiken von Zusammenstößen und Abkommen von der Straße zu gewährleisten, das Überfahren des Mittelstreifens, den Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, das Auffahren auf massive Hindernisse und Bauwerke, die sich auf dem Bankett im Straßengrundstück oder auf dem Mittelstreifen befinden, zu verhindern, das Risiko eines möglichen Absturzes von Fußgängern von der Straße oder einem Brückenbauwerk zu verringern sowie den Fußgängerverkehr zu ordnen und das Betreten der Fahrbahn durch Tiere zu verhindern;
«Lichtsignalanlage» – eine Lichtsignaleinrichtung, die zur Regelung der Reihenfolge der Durchfahrt von Fahrzeugen und des Durchgangs von Fußgängern eingesetzt wird;
«Straßenbauwerk» - ein Ingenieurbauwerk (Kunstbauwerk) (Brücke, Überführungsbauwerk, Hochstraße, Tunnel, Durchlass und andere) zur Durchleitung von Fahrzeugen, Fußgängern und Tieren an Stellen, an denen die Straße ein natürliches oder künstliches Hindernis kreuzt;
«Lebenszyklus» - der Zeitraum, in dem die Gesamtheit der Prozesse vom Zeitpunkt der Planung der Straße, einschließlich Bau (Errichtung) und Unterhaltung, bis zu ihrer Verwertung (Beseitigung) ausgeführt wird;
«Erdkörper» - ein Konstruktionselement, das als Unterlage für die Anordnung der Straßenbefestigung sowie der technischen Mittel der Verkehrsregelung und der Ausstattung der Straße dient;
«Baugrund- und Ingenieuruntersuchungen» - der Vorgang der umfassenden Untersuchung der natürlichen und technogenen Bedingungen des Planungsgebiets der Straße sowie die Erhebung der Unterlagen, die für fundierte Planungsentscheidungen erforderlich sind;
«Verkehrsstärke» - die Anzahl der Fahrzeuge, die den Querschnitt der Straße je Zeiteinheit (je Tag oder je Stunde) passieren;
«Bestandsunterlagen» – Text- und Grafikunterlagen, die die tatsächliche Ausführung der Planungsentscheidungen und die tatsächliche Lage der Objekte des Kapitalbaus und ihrer Elemente im Verlauf von Bau, Umbau und Grundinstandsetzung nach Abschluss der in den Planungsunterlagen festgelegten Arbeiten wiedergeben;
«Grundinstandsetzung der Straße» - ein Komplex von Arbeiten zum Austausch und (oder) zur Wiederherstellung von Konstruktionselementen der Straße, von Straßenbauwerken und (oder) ihren Teilen, deren Ausführung innerhalb der festgelegten zulässigen Werte und technischen Merkmale der Straßenklasse und Straßenkategorie erfolgt und bei deren Ausführung die konstruktiven und sonstigen Merkmale der Zuverlässigkeit und Sicherheit der Straße berührt werden und die Grenzen des Straßengrundstücks sowie seine geometrischen Elemente nicht verändert werden;
«Straßenkategorie» - ein Merkmal, das die technischen Parameter der Straße bestimmt;
«Straßenklasse» - ein Merkmal der Straße nach den Bedingungen des Zugangs zu ihr;
«Konstruktionselement» - eine Konstruktion, die äußere und innere Lasten aufnimmt und auf andere Konstruktionen oder auf den Untergrund überträgt;
«Großraumfahrzeug» - ein Fahrzeug mit oder ohne Ladung, dessen Abmessungen in Höhe, Breite oder Länge die festgelegten zulässigen Werte überschreiten;
«Leiteinrichtungen» – technische Mittel, die zur optischen Orientierung der Verkehrsteilnehmer bestimmt sind;
«Anlagen des Straßenservices» – Gebäude und Bauwerke, die sich innerhalb des Straßengrundstücks befinden und zur Betreuung der Verkehrsteilnehmer bestimmt sind (Bushaltestellen, auch mit Wartehäuschen, Flächen zum kurzzeitigen Halten von Fahrzeugen, Rastflächen mit Fahrzeugstellplätzen, Notrufeinrichtungen und sonstige Bauwerke);
«Anlagen des straßennahen Services» – Gebäude und Bauwerke, die sich in der Straßenanliegerzone befinden und zur Betreuung der Verkehrsteilnehmer während der Fahrt bestimmt sind (Motels, Hotels, Campingplätze, Werkstätten, Tankstellen, Verpflegungs-, Handels-, Kommunikations- und medizinische Versorgungsstellen, Waschanlagen, Werbeanlagen und sonstige Bauwerke);
«Bankett» - ein Element der Straße, das unmittelbar an die Fahrbahn angrenzt und zur Gewährleistung der Standfestigkeit des Erdkörpers, zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit, zur Führung des Fußgänger- und Radverkehrs sowie zur Nutzung in Notfallsituationen bestimmt ist;
«Restrisiko» — das Risiko, das nach den ergriffenen Schutzmaßnahmen verbleibt;
«Rastplatz» - ein Ausstattungselement der Straße, das zur kurzzeitigen Erholung von Fahrern und Fahrgästen, zur Überprüfung des Zustands von Fahrzeugen und Ladung sowie zur Beseitigung kleiner Mängel bestimmt ist;
«Straßengrundstück» - Grundstücksflächen (unabhängig von der Kategorie der Flächen), die zur Unterbringung von Konstruktionselementen der Straße und von Straßenbauwerken bestimmt sind und auf denen sich Anlagen des Straßenservices befinden oder befinden können;
«Straßenanliegerzone der Straße» - Grundstücksflächen, die beidseitig an das Straßengrundstück angrenzen und innerhalb deren Grenzen eine besondere Nutzungsregelung festgelegt wird, um die Anforderungen der Straßenverkehrssicherheit sowie normale Bedingungen für Umbau, Grundinstandsetzung und Betrieb der Straße und ihre Erhaltung unter Berücksichtigung der Entwicklungsperspektiven der Straße zu gewährleisten;
«Planungsunterlagen» - Unterlagen, die ingenieurtechnische, architektonische, technologische, konstruktive, wirtschaftliche, finanzielle und sonstige Entscheidungen zu Bau, Umbau, Grundinstandsetzung und Betrieb von Straßen und Straßenbauwerken enthalten;
«Abnahme der ausgeführten Leistungen» – die Gesamtheit der Verfahren zur Feststellung und Bewertung der Kennwerte der Übereinstimmung des abzunehmenden Objekts (der Arbeiten) mit den Planungsunterlagen;
«Planung der Straße» – ein Produktionsprozess, der aus einem Komplex von Planungs- und Konstruktionsarbeiten sowie wirtschaftlichen Berechnungen besteht und auf der Grundlage der Unterlagen der Baugrund- und Ingenieuruntersuchungen durchgeführt wird;
«Fahrbahn der Straße» - ein Konstruktionselement der Straße, das für den Verkehr von Fahrzeugen bestimmt ist;
«Sichtweite» - die Entfernung von der Front eines Personenkraftwagens, auf der vom Fahrerplatz aus die Konstruktionselemente der Straße und andere Gegenstände in Fahrtrichtung erkennbar sind, deren Wahrnehmung es ermöglicht, das Fahrzeug auf dem entsprechenden Fahrstreifen zu führen;
«Mittelstreifen» - ein Konstruktionselement der Straße, das die Verkehrsströme nach Richtungen oder nach Verkehrszusammensetzung trennt;
«Umbau der Straße» – ein Komplex von Arbeiten, bei deren Ausführung eine Änderung der Parameter der Straße oder ihrer Abschnitte erfolgt, die zu einer Änderung der Straßenklasse und (oder) Straßenkategorie führt oder eine Änderung der Grenze des Straßengrundstücks nach sich zieht;
«Straßenunterhaltung» – ein Komplex von Arbeiten zur Aufrechterhaltung des normgerechten technischen Zustands der Straße sowie zur Verkehrsregelung und zur Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit;
«Erhaltung der Straße» - der Zustand der Unversehrtheit der Straße als technisches Bauwerk und als Vermögenskomplex, der die Aufrechterhaltung ihrer Gebrauchseigenschaften und ihre sichere Nutzung gewährleistet;
«Bau der Straße» – ein Komplex technologischer, infrastruktureller und Managementprozesse zur Errichtung der Straße;
«Bauüberwachung» – die Kontrolle der Übereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit den Planungsunterlagen und den Anforderungen der Technischen Regelwerke, die im Verlauf von Bau, Umbau und Grundinstandsetzung der Straße durchgeführt wird;
«laufende Instandsetzung der Straße» - ein Komplex von Arbeiten zur Wiederherstellung der verkehrs- und betriebstechnischen Merkmale der Straße, bei deren Ausführung die konstruktiven und sonstigen Merkmale der Zuverlässigkeit und Sicherheit der Straße nicht berührt werden;
«technische Mittel der Verkehrsregelung» – ein Komplex von Einrichtungen, Bauwerken und Darstellungen, die auf Straßen zur Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Straße eingesetzt werden;
«verkehrstechnische Gebrauchsmerkmale der Straße» - die Gesamtheit der tatsächlichen Werte der Parameter des technischen Niveaus und des Betriebszustands der Straße zum Zeitpunkt ihrer Untersuchung;
«Schwerlastfahrzeug» - ein Fahrzeug mit oder ohne Ladung, dessen Gesamtmasse und (oder) dessen auf eine Achse entfallende Masse die festgelegten zulässigen Werte überschreitet;
«Verkehrsteilnehmer mit eingeschränkter Mobilität» - Fahrzeugführer oder Fußgänger, die Schwierigkeiten bei der selbständigen Fortbewegung, beim Erhalt einer Dienstleistung oder erforderlicher Informationen oder bei der räumlichen Orientierung haben;
«Betrieb der Straße» – ein Komplex von Maßnahmen zur laufenden Instandsetzung und Unterhaltung der Straße, der zur Gewährleistung ihrer Erhaltung für die sichere Nutzung der Straße entsprechend ihrer unmittelbaren Zweckbestimmung ausgeführt wird;
«Ausstattungselemente» - ein Komplex von Gebäuden und Bauwerken der Verkehrsbetreuung, technischen Mitteln und Einrichtungen, die zur Verkehrsregelung und zur Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit bestimmt sind.

Artikel 3. Sicherheitsanforderungen

8. Die Sicherheit der Straßen und der Straßenbauwerke an ihnen sowie der damit verbundenen Prozesse der Planung (einschließlich der Untersuchungen), des Baus, des Umbaus, der Grundinstandsetzung und des Betriebs wird durch die Festlegung und Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsanforderungen an die Planwerte der Parameter gewährleistet, darunter der zulässigen Gewichts- und Abmessungsparameter der Fahrzeuge sowie der Kennwerte der Festigkeit, Zuverlässigkeit und Standsicherheit der Elemente während der gesamten Nutzungsdauer.
9. Dieses Technische Regelwerk legt unter Berücksichtigung des Grades des Schadensrisikos die mindestens erforderlichen Anforderungen an Straßen fest,, deren Erfüllung im Prozess der Untersuchungen, der Planung, des Baus, des Umbaus, der Grundinstandsetzung und des Betriebs erreicht wird.
10. Bei den Untersuchungen von Straßen und Bauwerken an ihnen sind folgende Anforderungen einzuhalten:
10.1. die Unterlagen über die natürlichen und klimatischen Bedingungen des Baugebiets und über die Faktoren technogener Einwirkung auf die Umwelt mit einer Prognose ihrer Veränderung müssen zuverlässig sein;
10.2. die Unterlagen der topographisch-geodätischen, ingenieurgeologischen, hydrologischen, ökologischen und erforderlichenfalls auch anderer Arten von Untersuchungsarbeiten müssen alle erforderlichen Daten enthalten:
a) für die Erarbeitung der wesentlichen technischen Lösungen für die Konstruktionselemente der Straße und der Straßenbauwerke, die die Sicherheit in den Phasen ihres Baus, Umbaus, ihrer Grundinstandsetzung und ihres Betriebs gewährleisten, sowie für die Erarbeitung von Maßnahmen zum Umweltschutz und des Bauorganisationsprojekts;
b) für die Durchführung von Berechnungen der Baugründe, Fundamente und Konstruktionen der Straßenbauwerke, der Öffnungsweiten von Brücken und Durchlässen, der Festigkeit und Standsicherheit des Erdkörpers, der Straßenbefestigung und anderer Konstruktionselemente sowie für die Erarbeitung sonstiger Maßnahmen, die mit der Sicherheit der Straße in den Phasen ihrer Planung, ihres Baus, Umbaus, ihrer Grundinstandsetzung und ihres Betriebs verbunden sind;
c) für die Planung ingenieurtechnischer Maßnahmen zum Schutz der Straße und der Nutzer der Verkehrsdienstleistungen vor der Einwirkung gefährlicher natürlicher und technogener Faktoren in den Phasen des Baus, des Umbaus, der Grundinstandsetzung und des Betriebs der Straße.
11. Bei der Planung von Straßen und Straßenbauwerken an ihnen sind folgende Anforderungen einzuhalten:
11.1. die Planung von Straßen erfolgt auf der Grundlage der Anforderungen des Planungsauftrags, der vom Auftraggeber übergebenen Ausgangsdaten und der Unterlagen der Baugrund- und Ingenieuruntersuchungen.
11.2. bei der Planung von Straßen ist Folgendes zu gewährleisten:
a) der sichere und störungsfreie Verkehr von Fahrzeugen mit festgelegten Abmessungen und Gewichtsparametern mit den zulässigen Geschwindigkeiten bei den bestehenden und für den festgelegten Prognosezeitraum prognostizierten Verkehrsstärken der Verkehrsströme unter Berücksichtigung der bestehenden und prognostizierten Verkehrszusammensetzung;
b) die Festigkeit und Standsicherheit der Konstruktionselemente der Straße und der Straßenbauwerke bei Einwirkung der festgelegten äußeren und inneren Lasten in allen Phasen ihres Lebenszyklus;
c) die sichere Abführung von Hochwasser und Eisgang der rechnerischen Überschreitungswahrscheinlichkeit durch die Durchlassbauwerke während des festgelegten Lebenszyklus der Straße;
d) die Optimierung der Bau- und Betriebskosten während des festgelegten Lebenszyklus der Straße;
e) die Einhaltung der durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion festgelegten ästhetischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sonstigen Anforderungen an Objekte der Verkehrsinfrastruktur sowie der Normen und Regeln zur Erhaltung von Denkmälern des kulturhistorischen Erbes und von Grabstätten gefallener Soldaten;
f) die Einhaltung der Mindestabstände zu Verbots- (Gefahren-)zonen und -bereichen bei explosionsgefährdeten, brandgefährdeten und sonstigen Produktionsanlagen sowie zu Schutzzonen von Objekten, die sich neben der geplanten Straße befinden;
g) eine gesetzmäßige und stetige Änderung der Merkmale der Straße auf Abschnitten ausreichender Länge, wobei Stellen mit sprunghafter Änderung der Verkehrsbedingungen mit architektonischen, reliefbedingten und landschaftlichen Dominanten, Ortschaften, Verkehrsknotenpunkten und sonstigen Elementen der Straße oder des straßennahen Umfelds zusammenzulegen sind, bei deren Annäherung die Verkehrsteilnehmer diese Änderungen vorhersehen können;
h) die Verringerung der Umweltverschmutzung, einschließlich der Emissionen von Treibhausgasen, durch Verringerung des erzwungenen Stillstands von Kraftfahrzeugen in Staus;
11.3 bei der Planung von Straßen in Zonen, in denen sich Risiken im Zusammenhang mit der Einwirkung gefährlicher natürlicher oder technogener Prozesse und Erscheinungen nicht ausschließen lassen, ist Folgendes erforderlich:
a) die Trasse der Straße über Geländeabschnitte zu führen, in denen die genannten Risiken minimal sind;
b) den Schutz der Konstruktionselemente der Straße vor möglichen Restrisiken der Einwirkung der genannten Prozesse und Erscheinungen in den Phasen des Baus, des Umbaus, der Grundinstandsetzung und des Betriebs vorzusehen;
c) Materialien und Konstruktionen anzuwenden, die die Gefährdung bei Einwirkung der genannten Prozesse und Erscheinungen beseitigen oder verringern;
11.4 bei den Berechnungen der Konstruktionselemente von Straßen, der Straßenkonstruktionen und der Baugründe von Straßenbauwerken sind folgende wesentliche Arten ständiger und veränderlicher Lasten zu berücksichtigen, die auf die genannten Elemente sowie auf ihre Baugründe und Fundamente einwirken:
a) aus dem Eigengewicht der Konstruktionselemente der Straße und der Straßenbauwerke;
b) aus Fahrzeugen und Fußgängern;
c) aus der Einwirkung des Wasserstroms, einschließlich Wellen- und Eislasten;
d) aus der Einwirkung von Wind und Niederschlägen;
e) aus seismischen Einwirkungen;
f) aus Temperatureinwirkungen;
g) aus Setzungen der Baugründe und Fundamente sowie aus dem Schwinden des Materials der Konstruktionselemente;
i) aus Bau- und Montagegeräten, technologischen Geräten, Instandsetzungs- und Betriebsgeräten;
11.5 Sicherheitsanforderungen an die Trasse der Straße:
a) die Parameter der geometrischen Elemente des Lageplans, des Längs- und des Querschnitts sind ausgehend von der Entwurfsgeschwindigkeit der Fahrzeuge festzulegen, die für die jeweilige Straßenkategorie angenommen wurde;
b) der zulässige Änderungsbereich der Entwurfsgeschwindigkeiten, der sichere Verkehrsbedingungen gewährleistet, wird für jede Straßenkategorie differenziert festgelegt;
c) die Planung der Straße im Lageplan und im Längsschnitt ist als räumliche Kurve auszuführen, deren Elemente harmonisch untereinander und mit der umgebenden Landschaft des Geländes zusammenwirken. Dabei ist eine ausgewogene Länge der geraden und der gekrümmten Abschnitte auf benachbarten Abschnitten und auf der gesamten Länge der Straße vorzusehen;
d) die Längsneigung muss die Möglichkeit der sicheren Realisierung der zulässigen Fahrgeschwindigkeiten der Fahrzeuge für die entsprechenden Straßenklassen und -kategorien und Verkehrsbedingungen gewährleisten. Bei der Notwendigkeit der Anwendung von Grenzwerten der Längsneigung sind zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Straßen und der Straßenverkehrssicherheit die Anlage zusätzlicher Fahrstreifen und von Notausfahrten vorzusehen;
e) die Kombination der Trassenelemente im Lageplan und im Längsschnitt muss ein visuell eindeutiges Erkennen der Richtung der Straße auf einer Entfernung gewährleisten, die einen sicheren und komfortablen Verkehr mit der zulässigen Geschwindigkeit sowie eine rechtzeitige Information der Fahrer über die Änderung der Fahrtrichtung und über die Annäherung an Stellen, die beim Fahren erhöhte Aufmerksamkeit erfordern, ermöglicht, und muss das Entstehen optischer Täuschungen und fehlerhafter Handlungen der Fahrer ausschließen;
f) die Parameter des Lageplans und des Längsschnitts müssen die Sicht auf die Oberfläche der Fahrbahn und auf ein entgegenkommendes Kraftfahrzeug auf Entfernungen gewährleisten, die nicht geringer sind als die für die entsprechenden Straßenkategorien festgelegten;
g) die Kurven im Lageplan müssen die visuelle Stetigkeit der Trasse und ihre Einbindung in die umgebende Landschaft des Geländes gewährleisten. Sie können eine konstante oder veränderliche Krümmung aufweisen. Die kleinsten Kurvenradien sind ausgehend von der Bequemlichkeit und dem Komfort des Verkehrs festzulegen, unter beengten Verhältnissen jedoch ausgehend von der Standsicherheit des Kraftfahrzeugs bei Fahrt mit der Entwurfsgeschwindigkeit auf sauberer und feuchter Fahrbahndecke. Die Radien benachbarter Kurven im Lageplan dürfen sich voneinander nicht um mehr als das 1,3-fache unterscheiden;
11.6. die Straße muss eine festgelegte Anzahl von Fahrstreifen aufweisen, die die Abwicklung des Verkehrsstroms der rechnerischen Verkehrsstärke mit einem zulässigen Auslastungsgrad der Straße durch den Verkehr ermöglicht;
11.7. die Breite des Fahrstreifens muss die Möglichkeit der sicheren Realisierung der Fahrgeschwindigkeit gewährleisten, die unter den konkreten Straßenbedingungen für Straßen unterschiedlicher Zweckbestimmung, Klasse und Kategorie sowie für Fahrzeugarten zulässig ist;
11.8 auf Straßen aller Kategorien ist die Anlage von Banketten vorzusehen, deren Breite ausgehend von den Bedingungen der Gewährleistung folgender Aspekte festzulegen ist:
a) der Standsicherheit der Konstruktion des Erdkörpers;
b) der Schaffung eines Raums, der es ermöglicht, die Schwere der Folgen von Verkehrsunfällen zu vermeiden oder zu verringern;
c) der Realisierung der zulässigen Fahrgeschwindigkeiten für Straßen unterschiedlicher Klassen und Kategorien sowie für Fahrzeugtypen;
d) der Möglichkeit zum kurzzeitigen Halten von Fahrzeugen außerhalb der Fahrbahn von Straßen der entsprechenden Kategorien ohne Behinderung des fließenden Verkehrsstroms;
11.9 auf Straßen sind in Abhängigkeit von der Klasse und Kategorie der Straße sowie auf Abschnitten anderer Straßen, auf denen das Halten und Parken von Kraftfahrzeugen verboten ist, Nothaltebuchten für Kraftfahrzeuge zu planen, die Abmessungen aufweisen müssen, die für die Aufnahme der prognostizierten Anzahl von Kraftfahrzeugen ausreichen. Die Buchten müssen mit Verzögerungs- und Beschleunigungsstreifen ausgestattet sein, und die Abstände zwischen ihnen sind in Abhängigkeit von der Verkehrsstärke auf der Straße festzulegen;
11.10. zur Gewährleistung der Sicherheit des Fahrzeugverkehrs auf steilen langen Gefällestrecken sind entlang des Fahrstreifens der talwärts fahrenden Fahrzeuge Nothaltebuchten für erzwungenes Halten in Notfällen vorzusehen, die in festgelegten Abständen anzuordnen sind;
11.11. Straßen der entsprechenden Klasse und Kategorie müssen zur Verhinderung des Abkommens eines Fahrzeugs auf den Gegenfahrstreifen und zur Verringerung des Risikos eines Frontalzusammenstoßes einen Mittelstreifen aufweisen oder auf einem für jede Fahrtrichtung eigenständigen Erdkörper geplant werden. Die Mindestbreite des Mittelstreifens muss in Abhängigkeit von der Klasse und Kategorie der Straße die Abmessungen aufweisen, die für die Anordnung von Sicherheitsstreifen und die Aufstellung von Schutzeinrichtungen erforderlich sind. Bei der Planung des Mittelstreifens sind die Bedingungen für eine sichere Wasserableitung von der Fahrbahn zu gewährleisten;
11.12. die Querneigung der Fahrbahn und der Bankette der Straße muss den Abfluss des Oberflächenwassers gewährleisten;
11.13. der in den Planungsunterlagen der Straße festgelegte Typ und die Tragfähigkeit der Konstruktion der Straßenbefestigung müssen den Anforderungen an die sichere und störungsfreie Abwicklung von Verkehrsströmen vorgegebener Verkehrsstärke und Zusammensetzung mit der zulässigen Fahrgeschwindigkeit auf Straßen unterschiedlicher Klassen und Kategorien unter Berücksichtigung der aktuellen, durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion festgelegten Gewichtsparameter der Fahrzeuge entsprechen. Die Kennwerte der Ebenheit und der Griffigkeit der Fahrbahndecken müssen den Anforderungen an den sicheren Verkehr von Fahrzeugen mit der zulässigen Geschwindigkeit auf Straßen unterschiedlicher Klassen und Kategorien entsprechen;
11.14. bei der Planung von Straßen müssen die technischen Mittel der Verkehrsregelung auf der Straße ein einheitliches System der Verkehrssteuerung bilden, das es dem Fahrer ermöglicht, ein Manöver oder eine Änderung der Fahrweise sicher auszuführen;
11.15. bei der Planung von Straßen sind an potenziell gefährlichen Stellen mit möglichem Auftreten von Verkehrsunfällen rückhaltende Schutzeinrichtungen vorzusehen:
a) auf Straßenabschnitten mit hohen Dämmen und (oder) steilen Böschungen des Erdkörpers sowie bei geringem Abstand zu längs verlaufenden Eisenbahnen, Sümpfen, Schluchten, Wasserläufen, Gebirgsschluchten und Hängen;
b) auf Autobahnen und Schnellstraßen sowie auf dem Mittelstreifen mehrstreifiger Straßen, an Verkehrsknotenpunkten und in Kurven im Lageplan mit unzureichender Sicht;
c) auf Abschnitten, die über Brücken, Überführungsbauwerke, Hochstraßen und sonstige spezielle Straßenbauwerke verlaufen;
d) an Pfeilern von Überführungsbauwerken, Stromleitungs-, Fernmelde- und Beleuchtungsmasten, einzelnen Verkehrszeichen in Sonderausführung sowie an sonstigen Leitungen und Bauwerken, die sich in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn befinden;
11.16. bei der Planung von Straßen, die durch Ortschaften verlaufen, sind Fußwege oder Gehwege und erforderlichenfalls auch Radwege vorzusehen. Fuß- und Radwege sind erforderlichenfalls auch außerhalb von Ortschaften entlang der zu errichtenden oder umzubauenden Straßen zu planen. Dabei ist die Organisation eines gemeinsamen Rad- und Kraftfahrzeugverkehrs auf einer Fahrbahn in Abhängigkeit von der zulässigen Geschwindigkeit, der Verkehrsstärke und der Verkehrszusammensetzung sowie von den Verfahren der Trennung des Rad- und Kraftfahrzeugverkehrs usw. zulässig;
11.17. bei der Planung neu zu errichtender Straßen oder bei der Schaffung einer künstlichen Beleuchtung im bestehenden Straßennetz ist eine künstliche Beleuchtung vorrangig vorzusehen:
a) innerhalb von Ortschaften;
b) an Kreuzungen von Fernstraßen untereinander und mit Eisenbahnen;
c) auf Brücken, Überführungsbauwerken und Hochstraßen mit einer Länge von mehr als 100 m;
d) an Mautstellen auf gebührenpflichtigen Straßen;
e) in Tunneln und an deren Zufahrten;
f) an Zufahrten zu Bauwerken und Anlagen des Straßenservices und des straßennahen Services;
g) an Kontrollstellen der Verkehrskontrolle und der Gewichts- und Abmessungskontrolle, des Grenz-, Zoll-, sanitär-epidemiologischen, veterinärmedizinischen und Verkehrsstreifendienstes;
11.18. bei der Planung von Straßen ist die Anlage von Plätzen für die kurzzeitige Erholung der Fahrer und Fahrgäste unterwegs vorzusehen;
11.19. an Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sind bei der Planung von Straßen Wartebereiche oder Wartehäuschen vorzusehen;
11.20 bei der Planung der Parameter der Elemente des Lageplans und des Längsschnitts der Straße, die den Zugang zu Anlagen des Straßenservices und des straßennahen Services gewährleisten, dürfen sich die Straßenbedingungen im Bereich ihrer Anordnung nicht verschlechtern und dürfen keine Schwierigkeiten bei der Verkehrsregelung entstehen, die die Sicherheit der Nutzer der Verkehrsdienstleistungen verringern;
11.21 bei der Kreuzung der geplanten Straße mit unterirdischen Versorgungsleitungen sind Maßnahmen vorzusehen, die die Erhaltung dieser Leitungen unter der Einwirkung der durch die Straße verursachten Lasten sowie die Einhaltung der Abmessungen der für diese Leitungen festgelegten Schutzzonen gewährleisten;
11.22 bei der Planung ist eine mit den übrigen Bevölkerungsgruppen gleichwertige Zugänglichkeit aller Arten von Dienstleistungen, die die Straßen bieten, für alle Gruppen von Verkehrsteilnehmern mit eingeschränkter Mobilität vorzusehen;
11.23 bei der Planung neuer und dem Umbau bestehender Brücken sind Planungslösungen zu wählen, die Folgendes gewährleisten:
a) die Zuverlässigkeit, Dauerhaftigkeit und Störungsfreiheit des Betriebs der Bauwerke beim Verkehr von Fahrzeugen, deren Abmessungen und Gewichtsparameter den von den Mitgliedstaaten der Zollunion festgelegten Anforderungen entsprechen;
b) die Sicherheit des Verkehrs von Fahrzeugen und Fußgängern während des Betriebs sowie von Baumaschinen, Mechanismen und Ausrüstungen, die Sicherheit und den Arbeitsschutz der Arbeitskräfte in den Zeiträumen des Baus, des Umbaus und der Grundinstandsetzung;
c) die sichere Abführung von Abflussmengen und Wasserständen der rechnerischen Überschreitungswahrscheinlichkeit und des rechnerischen Eisgangs sowie auf schiffbaren oder floßbaren Flüssen der entsprechenden Klasse die Anforderungen an eine sichere Schifffahrt und Flößerei;
d) den Umweltschutz und die Aufrechterhaltung ihres ökologischen Gleichgewichts;
11.24. die Planung von Überführungsbauwerken an Straßen ist entsprechend der prognostizierten Verkehrsstärke in dem betreffenden Straßenknoten sowie entsprechend den Abmessungen nach Breite und Höhe, den durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion festgelegten Gewichtsparametern der Fahrzeuge und der Klasse und Kategorie der kreuzenden oder anschließenden Straßen auszuführen;
11.25. bei der Planung von Brücken und Überführungsbauwerken ist Folgendes zu gewährleisten:
a) die Übereinstimmung des Querschnitts der Fahrbahn auf dem Kunstbauwerk und an dessen Zufahrten hinsichtlich Breite und Anzahl der Fahrstreifen sowie hinsichtlich der Merkmale der Rand- oder befestigten Streifen auf den Banketten;
b) die Anlage einer Querneigung in der Kurve und einer Fahrbahnverbreiterung bei Anordnung der Kunstbauwerke in Kurven im Lageplan mit kleinen Radien;
c) einen sicheren Abstand vom Fahrbahnrand bis zur nächstgelegenen Kante des Pfeilers von Überführungsbauwerken für Straßen unterschiedlicher Klassen und Kategorien sowie die Konstruktionen der Pfeiler von Überführungsbauwerken;
d) bei der Aufstellung von Stahlschutzeinrichtungen den Abstand von diesen bis zur nächstgelegenen Kante des Pfeilers, der zur Gewährleistung der Durchbiegung der Schutzeinrichtung beim Anprall eines Kraftfahrzeugs erforderlich ist;
11.26 bei der Planung von Tunneln ist die Einhaltung folgender Sicherheitsanforderungen vorzusehen:
a) Tunnel mit einer Länge von mehr als 1000 m müssen bei Fehlen von Standstreifen örtliche Verbreiterungen mit Nothaltebuchten für Fahrzeuge aufweisen. Bei Gegenverkehr müssen die Buchten auf jeder Seite des Tunnels vorhanden sein;
b) in Tunneln mit einer Länge von mehr als 1500 m sind bei einer rechnerischen Verkehrsstärke von mehr als 2000 Kraftfahrzeugen pro Tag und Fahrstreifen Notausgänge anzulegen;
c) in Tunneln ohne Notausgänge sind Gehwege oder Durchgänge vorzusehen, die zur Nutzung durch die Verkehrsteilnehmer in Notfallsituationen bestimmt sind;
d) Tunnel mit getrennten Röhren müssen untereinander durch in gleichen Abständen angeordnete Querröhren verbunden sein, die für den Durchgang von Fußgängern und die Durchfahrt von Fahrzeugen und Geräten der Rettungsdienste bestimmt sind;
e) in Tunneln mit einer Länge von mehr als 1500 m sind an deren Portalen sowie innerhalb des Tunnels spezialisierte Räume mit sanitären und Sozialeinrichtungen für die Bedürfnisse der Betriebs- und Sicherungsdienste vorzusehen, die mit Mitteln der Ersten Hilfe, der Notrufkommunikation und der Brandbekämpfung sowie der Zuführung von Brauchwasser ausgestattet sind;
f) die Standorte der Einrichtungen und Mittel zur Gewährleistung der Sicherheit der Tunnelnutzer müssen durch entsprechende Sicherheitszeichen gekennzeichnet sein. Die Richtungen zu den Notausgängen, Rettungsstellen und Notrufeinrichtungen müssen durch sichtbare Aufschriften und Symbole gekennzeichnet sein. Erforderlichenfalls können die Sicherheitszeichen sonstige Informationen enthalten, die für die Nutzung in Notfallsituationen erforderlich sind;
g) Tunnel mit hoher Verkehrsstärke sind mit automatisierten Systemen der Verkehrsstromsteuerung zur Verhinderung von Verkehrsstaus auszustatten, auch beim Auftreten von Verkehrsunfällen und sonstigen Notfallsituationen;
h) vor der Einfahrt in den Tunnel und nach der Ausfahrt aus ihm sowie in Tunneln mit zwei und mehr Röhren ist eine Unterbrechung in der Schutzeinrichtung für die Durchfahrt von Fahrzeugen und Geräten der Rettungsdienste vorzusehen;
11.27. bei der Planung von Straßen ist die Anordnung ortsfester Kontrollstellen der Abmessungs- und Gewichtskontrolle und von Flächen für mobile Kontrollstellen der Gewichtskontrolle sowie von spezialisierten Abstellplätzen für die Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge bis zur Beseitigung der Gründe der Sicherstellung vorzusehen;
11.28. Brücken, Überführungsbauwerke, Tunnel und sonstige Straßenbauwerke an Straßen können mit spezialisierten Systemen des technischen Schutzes gegen unbefugten Zugang zu den vorgenannten Bauwerken, der Branderkennung und -meldung, des Rauchschutzes und der automatisierten Brandbekämpfung ausgestattet sein.
12. Beim Bau, Umbau und bei der Grundinstandsetzung (nachfolgend – Bau) von Straßen und Bauwerken an ihnen sind folgende Anforderungen einzuhalten:
a) der Bau der Straße muss in strenger Übereinstimmung mit den Planungsunterlagen auf den von den bevollmächtigten Behörden für Bodennutzung für diese Zwecke bereitgestellten Flächen in allen Phasen des Lebenszyklus der Straße erfolgen;
b) die beim Bau der Straße verwendeten Materialien und Erzeugnisse müssen die Ausführung der Straßenbauarbeiten in Übereinstimmung mit den Planungsunterlagen gewährleisten;
c) nach Abschluss der Bauarbeiten muss die Straße innerhalb des dauerhaft bereitgestellten Straßengrundstücks von Straßenbaumaschinen, temporären Bauwerken, Resten von Baustoffen und Erzeugnissen, temporären Verkehrszeichen und Wegweisern sowie sonstigen Gegenständen und Inventar geräumt sein, und die für den Zeitraum des Baus des Objekts zur vorübergehenden Nutzung bereitgestellten Flächen müssen in einen Zustand versetzt werden, der für ihre Nutzung entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung gemäß den bodenrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion geeignet ist.
13. Zu den Sicherheitsanforderungen an Straßen und Straßenbauwerke an ihnen bei deren Betrieb gehören folgende:
13.1 die Maßnahmen zum Betrieb müssen auf die Schaffung sicherer Bedingungen für die Beförderung von Gütern und Fahrgästen auf den Straßen während ihrer festgelegten Nutzungsdauer gerichtet sein, und zwar durch:
a) die Gewährleistung der Erhaltung der Straßen und der Straßenbauwerke an ihnen bei Einwirkung von Verkehrs-, Betriebs-, natürlichen und klimatischen, Notfall- und sonstigen Faktoren während ihres Lebenszyklus;
b) die Verkehrsregelung unter Einsatz eines Komplexes technischer Mittel;
c) die Durchführung von Arbeiten zur Aufrechterhaltung eines Betriebszustands der Fahrbahn, der einem sicheren und störungsfreien Straßenverkehr entspricht;
d) die rechtzeitige Beseitigung oder Verringerung des Risikos des Auftretens von Verkehrsunfällen und von Verkehrsbeschränkungen in Abhängigkeit vom Betriebszustand der Straße;
e) die rechtzeitige Information der Verkehrsteilnehmer über Änderungen der Verkehrsregelung, auch im Zusammenhang mit der Durchführung von Straßenarbeiten, saisonalen Verkehrsbeschränkungen, Naturkatastrophen, technogenen Katastrophen und Havarien oder sonstigen Umständen;
f) die Gewährleistung der Zugänglichkeit von Informationen über die zulässigen Gewichts- und Abmessungsparameter der Fahrzeuge sowie über mögliche Restrisiken einer Verschlechterung des Betriebszustands der Straße und des Entstehens einer Gefährdung der Sicherheit auf einzelnen ihrer Abschnitte für die Nutzer der Verkehrsdienstleistungen und Dritte;
g) den Schutz von Straßenabschnitten vor Schnee- oder Sandverwehungen, die Verhinderung der Bildung einer Schneekruste und von Glatteis auf der Decke, die Erleichterung der Beseitigung von Schnee- und Eisablagerungen sowie die Beseitigung der Winterglätte der Fahrbahndecken unter Einsatz von Auftaumitteln;
h) die Einführung zulässiger Gewichts- und Abmessungsparameter der Fahrzeuge zur Gewährleistung der Erhaltung der betriebenen Straßen und der Straßenbauwerke an ihnen;
i) die Einführung zeitweiliger Verkehrsbeschränkungen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit bei gefährlichen Naturerscheinungen oder der Gefahr ihres Auftretens, bei Notfallsituationen auf den Straßen, bei der Durchführung von Straßen- und Instandsetzungsarbeiten nach Havarien, im Falle der Feststellung von Mängeln und Beschädigungen der Straßen und Straßenbauwerke, die eine Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit darstellen, sowie zur Gewährleistung der Erhaltung der Straßen im Zeitraum des Auftretens ungünstiger natürlicher und klimatischer Bedingungen, die eine Verringerung der Tragfähigkeit der Konstruktionselemente der Straße und ihrer Abschnitte sowie die Entstehung von Mängeln der Straßenbefestigung verursachen;
13.2 die Straße und die Straßenbauwerke an ihr müssen beim Betrieb folgenden Sicherheitsanforderungen entsprechen:
a) auf der Decke der Fahrbahn dürfen keine Durchbrüche, Sackungen, Schlaglöcher und sonstige Beschädigungen oder Mängel sowie keine Fremdkörper vorhanden sein, die den Verkehr von Fahrzeugen mit der zulässigen Geschwindigkeit erschweren und eine Gefahr für die Nutzer der Verkehrsdienstleistungen oder Dritte darstellen.
Die zulässigen Grenzwerte der Beschädigungen und die Fristen für die Beseitigung von Faktoren, die den Verkehr von Fahrzeugen mit der zulässigen Geschwindigkeit erschweren, werden in internationalen und regionalen Normen und bei deren Fehlen in nationalen (staatlichen) Normen der Mitgliedstaaten der Zollunion festgelegt, durch deren freiwillige Anwendung die Einhaltung der Anforderungen des angenommenen Technischen Regelwerks der Zollunion gewährleistet wird.
Erforderlichenfalls sind bis zur Beseitigung der genannten Mängel der Fahrbahn die beschädigten Straßenabschnitte durch entsprechende temporäre Verkehrszeichen oder andere technische Mittel der Verkehrsregelung zu kennzeichnen.
Die Wasserableitung von der Fahrbahn muss sich in einem Zustand befinden, der eine Wasseransammlung auf der Decke und den Banketten ausschließt;
b) die Griffigkeit der Fahrbahndecke muss sichere Bedingungen für den Verkehr von Fahrzeugen mit der nach der Straßenverkehrsordnung zulässigen Geschwindigkeit gewährleisten, sofern deren Betriebszustand den festgelegten Anforderungen entspricht. Die Fristen für die Ausführung von Arbeiten zur Verbesserung der Griffigkeit werden in internationalen und regionalen Normen und bei deren Fehlen in nationalen (staatlichen) Normen der Mitgliedstaaten der Zollunion festgelegt, durch deren freiwillige Anwendung die Einhaltung der Anforderungen des angenommenen Technischen Regelwerks der Zollunion gewährleistet wird;
c) die Ebenheit der Fahrbahndecke muss sichere Verkehrsbedingungen mit der für die betreffende Klasse und Kategorie der Straße festgelegten Fahrgeschwindigkeit gewährleisten. Die Anforderungen an die Ebenheit der Decken werden in internationalen und regionalen Normen und bei deren Fehlen in nationalen (staatlichen) Normen der Mitgliedstaaten der Zollunion festgelegt, durch deren freiwillige Anwendung die Einhaltung der Anforderungen des angenommenen Technischen Regelwerks der Zollunion gewährleistet wird;
d) eine Überhöhung des Banketts und des Mittelstreifens über dem Niveau der Fahrbahn ist bei Fehlen eines Bordsteins unzulässig. Bankette und Mittelstreifen, die nicht durch einen Bordstein von der Fahrbahn getrennt sind, dürfen nicht mehr als 4 cm unter dem Niveau des angrenzenden Fahrbahnrands liegen;
e) die Bankette dürfen keine Verformungen und Beschädigungen aufweisen, die in Ziffer 13.2 Buchstabe a) dieses Artikels für Fahrbahndecken genannt sind. Bis zur Beseitigung der Mängel der Bankette sind entsprechende temporäre Verkehrszeichen oder andere technische Mittel der Verkehrsregelung aufzustellen;
f) eine Verringerung der tatsächlichen Sichtweite auf der Straße der entsprechenden Klassen und Kategorien unter das mindestens erforderliche Maß infolge ausgeführter oder unterlassener Betriebsmaßnahmen ist unzulässig;
13.3. Brücken, Überführungsbauwerke und sonstige Straßenbauwerke müssen während ihrer Nutzungsdauer die in den Planungsunterlagen vorgesehene Lage im Raum beibehalten, und ihr technischer Zustand muss den sicheren Betrieb des Bauwerks sowie den mechanischen Widerstand des gesamten Bauwerks und seiner einzelnen Teile gegenüber den rechnerischen Lasten und Einwirkungen gewährleisten. Der technische Zustand der tragenden Elemente des Überbaus des Bauwerks muss die planmäßige Tragfähigkeit gewährleisten. Der Zustand des Raums unter der Brücke muss die sichere Abführung von Hochwasser der festgelegten Überschreitungswahrscheinlichkeit des rechnerischen Hochwassers und des Eisgangs gewährleisten;
13.4. beim Betrieb von Tunneln sind folgende Anforderungen einzuhalten:
a) die rechtzeitige Beseitigung von Beschädigungen der Tunnelauskleidung (der Tunnelwände), die eine Gefährdung seines sicheren Betriebs darstellen;
b) die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der elektrischen Beleuchtung, der Kommunikation und der Lautsprecherdurchsagen, der automatisierten Systeme, die die Verkehrsregelung und die Straßenverkehrssicherheit gewährleisten, sowie der Steuerungssysteme des Komplexes des technischen Schutzes gegen unbefugten Zugang zu den tunnelnahen Bauwerken, der Branderkennung und -meldung, des Rauchschutzes und der automatisierten Brandbekämpfung;
c) die rechtzeitige Benachrichtigung der Nutzer der Verkehrsdienstleistungen und die sofortige Sperrung des Tunnels bei Gefahr des Auftretens einer Notfallsituation in ihm;
13.5 die technischen Mittel der Verkehrsregelung müssen folgenden Sicherheitsanforderungen entsprechen:
a) Verkehrszeichen.
Die Verkehrszeichen müssen die vorgegebenen Merkmale aufweisen, die in internationalen und regionalen Normen und bei deren Fehlen in nationalen (staatlichen) Normen der Mitgliedstaaten der Zollunion festgelegt sind, durch deren freiwillige Anwendung die Einhaltung der Anforderungen des angenommenen Technischen Regelwerks der Zollunion gewährleistet wird und die ihre Sichtbarkeit gewährleisten. Der Standort der entsprechenden Verkehrszeichen muss die rechtzeitige Information der Fahrzeugführer und Fußgänger über die Änderung der Straßenbedingungen und der zulässigen Fahrweisen gewährleisten. Die Aufstellung von Verkehrszeichen, mit Ausnahme temporärer, darf nicht zu einer Verringerung der Lichtraumprofile der Straßen und der Straßenbauwerke an ihnen führen. Die Aufstellung fehlender und der Austausch beschädigter Verkehrszeichen sind innerhalb der Fristen auszuführen, die in internationalen und regionalen Normen und bei deren Fehlen in nationalen (staatlichen) Normen der Mitgliedstaaten der Zollunion festgelegt sind, durch deren freiwillige Anwendung die Einhaltung der Anforderungen des angenommenen Technischen Regelwerks der Zollunion gewährleistet wird;
b) Fahrbahnmarkierung.
Die Fahrbahnmarkierung muss unter allen Betriebsbedingungen erkennbar sein, ausgenommen die Fälle, in denen die Oberfläche der Straße verschmutzt oder mit Schnee- und Eisablagerungen bedeckt ist. Falls die Markierung, die die Fahrweisen bestimmt, schwer erkennbar ist oder nicht rechtzeitig wiederhergestellt werden kann, sind entsprechende Verkehrszeichen aufzustellen.
Die Fahrbahnmarkierung ist wiederherzustellen, wenn ihr Verschleiß oder ihre Zerstörung eine eindeutige Wahrnehmung der enthaltenen Information nicht mehr zulässt. Die Wiederherstellung der Fahrbahnmarkierung ist bei Eintreten von Bedingungen auszuführen, die die Möglichkeit der Anwendung der Markierungsmaterialien und -erzeugnisse entsprechend den festgelegten Bedingungen ihrer Anwendung gewährleisten;
c) Lichtsignalanlagen.
Die Lichtsignalanlagen müssen so angeordnet sein, dass sie von den Verkehrsteilnehmern bei unterschiedlichen Witterungs- und Lichtverhältnissen leicht wahrgenommen werden, nicht durch irgendwelche Hindernisse verdeckt sind, eine bequeme Wartung gewährleisten und die Wahrscheinlichkeit ihrer Beschädigung verringern.
Die Mindestsichtbarkeit der Signale der Lichtsignalanlagen, einschließlich der auf den Streuscheiben der Signale verwendeten Symbole, muss den Fahrzeugführern die Möglichkeit gewährleisten, ein Manöver oder ein Anhalten sowohl bei Tageslicht als auch bei Dunkelheit sicher auszuführen. Die Elemente der Lichtsignalanlage und ihre Befestigungen dürfen keine Beschädigungen aufweisen, die die Sichtbarkeit der Signale beeinträchtigen.
Der Austausch einer ausgefallenen Lichtquelle der Lichtsignalanlage sowie die Beseitigung von Beschädigungen des Elektromontageschemas im Gehäuse der Lichtsignalanlage oder des elektrischen Kabels nach deren Feststellung durch den Straßenbetriebsdienst und deren dokumentarische Erfassung sind innerhalb der Fristen auszuführen, die in internationalen und regionalen Normen und bei deren Fehlen in nationalen (staatlichen) Normen der Mitgliedstaaten der Zollunion festgelegt sind, durch deren freiwillige Anwendung die Einhaltung der Anforderungen des angenommenen Technischen Regelwerks der Zollunion gewährleistet wird;
d) Leiteinrichtungen.
Die Mindestsichtbarkeit der Leitpfosten und Leitbaken muss den Fahrzeugführern die Möglichkeit eines sicheren Verkehrs mit der nach der Straßenverkehrsordnung zulässigen Geschwindigkeit gewährleisten. Die Leitpfosten und Leitbaken dürfen keine Beschädigungen aufweisen, die ihre visuelle Wahrnehmung und die Straßenverkehrssicherheit beeinträchtigen.
Beschädigte Leitpfosten und Leitbaken sind nach Feststellung der Beschädigung durch den Straßenbetriebsdienst und deren dokumentarische Erfassung innerhalb der Fristen auszutauschen, die in internationalen und regionalen Normen und bei deren Fehlen in nationalen (staatlichen) Normen der Mitgliedstaaten der Zollunion festgelegt sind, durch deren freiwillige Anwendung die Einhaltung der Anforderungen des angenommenen Technischen Regelwerks der Zollunion gewährleistet wird;
e) Signalanlagen an Bahnübergängen.
Die Signalanlagen an Bahnübergängen müssen ihre Wahrnehmung durch die Seh- und Hörorgane der Verkehrsteilnehmer unter den regulären Betriebsbedingungen der Straße gewährleisten.
Die Sichtbarkeit der Signale an Bahnübergängen muss den Fahrzeugführern die Möglichkeit ihrer sicheren Überquerung mit der nach der Straßenverkehrsordnung zulässigen Geschwindigkeit gewährleisten. Die Signalanlagen an Bahnübergängen dürfen keine Beschädigungen aufweisen, die ihre visuelle und akustische Wahrnehmung beeinträchtigen;
f) temporäre technische Mittel der Verkehrsregelung.
Die technischen Mittel der Verkehrsregelung, deren Anwendung durch Gründe vorübergehender Art veranlasst ist (Straßenbauarbeiten, Organisation der Beschränkung oder Einstellung des Verkehrs in festgelegter Ordnung im Zeitraum des Auftretens ungünstiger natürlicher und klimatischer Bedingungen, im Falle der Verringerung der Tragfähigkeit der Konstruktionselemente der Straße und ihrer Abschnitte sowie in sonstigen Fällen zur Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit), müssen rechtzeitig aufgestellt (angelegt) und nur in den Zeiträumen der Wirkung der beschränkenden Faktoren genutzt werden.
Zur besseren Wahrnehmung temporärer Verkehrszeichen durch die Fahrer dürfen an einem Mast nicht mehr als zwei Zeichen und ein Zeichen mit Zusatzinformation (Zusatzzeichen) aufgestellt werden.
Temporäre Verkehrszeichen und Lichtsignalanlagen, deren Wirkung periodischen Charakter hat, müssen für die Zeit, in der ihre Anwendung nicht erforderlich ist, mit Abdeckungen verhüllt werden. Nach der Beseitigung der Gründe, die die Notwendigkeit der Anwendung temporärer technischer Mittel bei der Verkehrsregelung ausgelöst haben, sind diese abzubauen;
13.6 Schutzeinrichtungen an Straßen.
Beschädigte Schutzeinrichtungen an Straßen sind nach ihrer Feststellung durch den Straßenbetriebsdienst und deren dokumentarische Erfassung innerhalb der Fristen wiederherzustellen, die in internationalen und regionalen Normen und bei deren Fehlen in nationalen (staatlichen) Normen der Mitgliedstaaten der Zollunion festgelegt sind, durch deren freiwillige Anwendung die Einhaltung der Anforderungen des angenommenen Technischen Regelwerks der Zollunion gewährleistet wird;
13.7 horizontale Beleuchtungsstärke der künstlichen Beleuchtung.
Die horizontale Beleuchtungsstärke bei künstlicher Beleuchtung der Decke der Fahrbahn von Straßen unterschiedlicher Klassen und Kategorien muss sichere Verkehrsbedingungen mit der nach der Straßenverkehrsordnung zulässigen Geschwindigkeit gewährleisten.
Der Austausch einer ausgefallenen Lichtquelle der künstlichen Beleuchtung ist nach ihrer Feststellung durch den Straßenbetriebsdienst und deren dokumentarische Erfassung innerhalb der Fristen auszuführen, die in internationalen und regionalen Normen und bei deren Fehlen in nationalen (staatlichen) Normen der Mitgliedstaaten der Zollunion festgelegt sind, durch deren freiwillige Anwendung die Einhaltung der Anforderungen des angenommenen Technischen Regelwerks der Zollunion gewährleistet wird;
13.8 Außenwerbeanlagen.
Auf dem Straßengrundstück ist die Anbringung von Werbung oder sonstigen Informationen, die keinen unmittelbaren Bezug zur Verkehrsregelung haben, unzulässig, sofern die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion nichts anderes vorsehen.
Zur Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit dürfen Außenwerbeanlagen nicht:
- an einem Verkehrszeichen, seinem Mast oder an einer beliebigen anderen Vorrichtung angebracht werden, die zur Verkehrsregelung bestimmt ist;
- die Sichtbarkeit der Mittel der Verkehrsregelung verschlechtern oder deren Wirksamkeit verringern;
- eine Ähnlichkeit (nach äußerem Erscheinungsbild, Abbildung oder Toneffekt) mit technischen Mitteln der Verkehrsregelung und Sondersignalen aufweisen sowie den Eindruck erwecken, dass sich ein Fahrzeug, ein Fußgänger, Tiere oder ein sonstiges Objekt auf der Straße befinden;
- eine Helligkeit der Bildelemente bei innerer und äußerer Beleuchtung aufweisen, die über den fotometrischen Merkmalen der Verkehrszeichen liegt;
- bei Dunkelheit auf Straßenabschnitten beleuchtet werden, auf denen die Verkehrszeichen keine künstliche Beleuchtung haben;
- im Bereich von Verkehrsknotenpunkten, Kreuzungen und Einmündungen von Straßen, von Bahnübergängen und Kunstbauwerken näher als die rechnerische Sichtweite von diesen angebracht werden;
13.9 die Räumung der Decke der Straße von Schnee ist auf der Fahrbahn, an Haltestellen des öffentlichen Landverkehrs, auf Gehwegen, Banketten, Ausfahrten sowie auf Park- und Halteflächen für Fahrzeuge auszuführen.
Zulässig ist der Betrieb einzelner Straßen mit einer über die gesamte Breite der Fahrbahn vorhandenen Schicht verdichteter Schneedecke mit einer Dicke von nicht mehr als 100 mm. Auf der Schneefahrbahn sind Spurrinnen mit einer Tiefe von mehr als 30 mm und einzelne Aufwölbungen, Absenkungen und Schlaglöcher mit einer Höhe oder Tiefe von mehr als 40 mm unzulässig.
Die Fristen für die Beseitigung der Winterglätte und den Abschluss der Schneeräumung für Straßen werden in Abhängigkeit von ihrer Bedeutung, Klasse und Kategorie sowie von der Verkehrsstärke und der Verkehrszusammensetzung in internationalen und regionalen Normen und bei deren Fehlen in nationalen (staatlichen) Normen der Mitgliedstaaten der Zollunion festgelegt, durch deren freiwillige Anwendung die Einhaltung der Anforderungen des angenommenen Technischen Regelwerks der Zollunion gewährleistet wird.
Auf lawinengefährdeten Abschnitten von Gebirgsstraßen sind Maßnahmen zur rechtzeitigen Vorbeugung und Beseitigung der Lawinengefahr sowie zur Errichtung der erforderlichen Lawinenschutzbauwerke zu ergreifen;
13.10 der Verkehr von Großraum- und Schwerlastfahrzeugen auf den Straßen ist nur bei Vorliegen von Sondergenehmigungen zulässig, die von den bevollmächtigten Behörden der Mitgliedstaaten der Zollunion erteilt wurden.
14. Zu den allgemeinen Sicherheitsanforderungen an Straßenbaustoffe und -erzeugnisse, die beim Bau, Umbau, bei der Grundinstandsetzung und beim Betrieb verwendet werden, gehört Folgendes:
14.1. die in den Mitgliedstaaten der Zollunion hergestellten und dorthin eingeführten Straßenbaustoffe und -erzeugnisse dürfen in allen Phasen ihres Lebenszyklus keine Gefährdung für die Nutzer der Verkehrsdienstleistungen und Dritte, für die Umwelt sowie für die Pflanzen- und Tierwelt hervorrufen;
14.2. die Herstellung, Beförderung, Lagerung und Anwendung von Straßenbaustoffen und -erzeugnissen müssen die Zuverlässigkeit ihrer Funktion in den verschiedenen Konstruktionselementen der Straße und der Ingenieurbauwerke an ihr während ihres Lebenszyklus unter der Einwirkung von Verkehrslasten, klimatischen und sonstigen Faktoren unter Bedingungen gewährleisten, die folgende Folgen ausschließen:
a) die Zerstörung der Straße oder der Bauwerke oder ihrer Abschnitte (Teile);
b) irreversible Verformungen der Straßenkonstruktionen;
c) eine unzulässige Verringerung der wesentlichen verkehrs- und betriebstechnischen Merkmale der Straße oder der Bauwerke an ihr;
14.3. die Straßenbaustoffe und -erzeugnisse müssen während der gesamten Nutzungsdauer der Straße und der Straßenbauwerke an ihnen gegenüber der Einwirkung von Verkehrs-, natürlichen und sonstigen Faktoren beständig sein;
14.4. die Sicherheit der Straßenbaustoffe und -erzeugnisse wird durch die Einhaltung folgender wesentlicher Anforderungen in allen Phasen ihres Lebenszyklus gewährleistet:
a) die summarische effektive spezifische Aktivität natürlicher Radionuklide darf die zulässigen Grenzwerte nicht überschreiten, die in internationalen und regionalen Normen und bei deren Fehlen in nationalen (staatlichen) Normen der Mitgliedstaaten der Zollunion festgelegt sind, durch deren freiwillige Anwendung die Einhaltung der Anforderungen des angenommenen Technischen Regelwerks der Zollunion gewährleistet wird;
b) die Grenzkonzentration schädlicher chemischer Stoffe bei der Herstellung, Lagerung, Beförderung und Anwendung von Straßenbaustoffen und -erzeugnissen, bei der Durchführung von Straßenarbeiten sowie infolge ihrer gemeinsamen Einwirkung auf die Umwelt im Prozess des Betriebs der Straße darf die zulässigen Werte nicht überschreiten, die in internationalen und regionalen Normen und bei deren Fehlen in nationalen (staatlichen) Normen der Mitgliedstaaten der Zollunion festgelegt sind, durch deren freiwillige Anwendung die Einhaltung der Anforderungen des angenommenen Technischen Regelwerks der Zollunion gewährleistet wird;
c) die physikalisch-chemischen Eigenschaften der Straßenbaustoffe und -erzeugnisse dürfen keine Gefährdung durch eine Explosion und (oder) die Entwicklung eines Brandes hervorrufen;
d) die physikalisch-mechanischen Eigenschaften der Straßenbaustoffe müssen die rechnerische Standsicherheit der Konstruktionselemente der Straße bei gemeinsamer Einwirkung der Verkehrslast und natürlicher Faktoren gewährleisten;
14.5 der Bau, Umbau, die Grundinstandsetzung und der Betrieb von Straßen und Straßenbauwerken an ihnen müssen unter Verwendung von Straßenbaustoffen und -erzeugnissen erfolgen, die den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks und der Planungsunterlagen entsprechen.

Artikel 4. Konformitätsvermutung

15. Die Konformität der Straßen und der Straßenbauwerke auf ihnen mit dem vorliegenden Technischen Regelwerk wird durch die unmittelbare Erfüllung seiner Sicherheitsanforderungen oder durch die Erfüllung der Anforderungen internationaler und regionaler Normen und, falls diese fehlen, nationaler (staatlicher) Normen der Mitgliedstaaten der Zollunion gewährleistet, durch deren Anwendung auf freiwilliger Basis die Einhaltung der Anforderungen des angenommenen Technischen Regelwerks der Zollunion sichergestellt wird und die für die Durchführung der Konformitätsbewertung (-bestätigung) erforderlich sind.

Artikel 5. Konformitätsbewertung

16. Die Konformitätsbewertung der Straßen in allen Phasen ihres Lebenszyklus mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks erfolgt in folgender Weise:
a) bei den Baugrund- und Ingenieuruntersuchungen und der Erarbeitung der Planungsunterlagen der Straßen – in Form der Begutachtung;
b) beim Bau, Umbau und bei der Grundinstandsetzung der Straßen – in Form der Bauüberwachung der ausgeführten Arbeiten, der Zwischenabnahme der ausgeführten Straßenbauarbeiten und (oder) der Konstruktionselemente, der Abnahme und Inbetriebnahme der fertiggestellten Objekte oder ihrer einzelnen Abschnitte;
c) beim Betrieb der Straßen, der Straßenbauwerke auf ihnen und der Ausstattungselemente – in Form der laufenden Zustandskontrolle der Straße und der Straßenbauwerke auf ihr sowie der Ausstattungselemente und der Abnahme der ausgeführten Leistungen zu ihrer Instandsetzung und Unterhaltung;
d) für Straßenbaustoffe und -erzeugnisse – in Form der Prüfung (Eingangskontrolle) und der Konformitätsbestätigung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks.
Die Ordnung und das Verfahren der Durchführung der Konformitätsbewertung erfolgen bis zur Annahme eines entsprechenden Beschlusses der Kommission der Zollunion gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion.
Die Ordnung und das Verfahren der Durchführung der Konformitätsbestätigung für Straßenbaustoffe und -erzeugnisse erfolgen gemäß Nr. 24 dieses Technischen Regelwerks der Zollunion.
17. Begutachtung der Ergebnisse der Baugrund- und Ingenieuruntersuchungen.
Das Gutachten muss Schlussfolgerungen über die Übereinstimmung der Unterlagen der Baugrund- und Ingenieuruntersuchungen mit den Anforderungen des Planungsauftrags und des Untersuchungsprogramms, eine Beschreibung der Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Ergebnisse der Baugrund- und Ingenieuruntersuchungen sowie der Möglichkeit enthalten, auf ihrer Grundlage Planungsentscheidungen zu treffen, die Gefährdungsrisiken für die Verkehrsteilnehmer und die Umwelt gemäß den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks beseitigen oder verringern.
18. Begutachtung der Planungsunterlagen.
Die fertiggestellten Planungsunterlagen für den Bau einer Straße unterliegen der Begutachtung zur Feststellung ihrer Übereinstimmung mit dem Planungsauftrag und den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks.
Die Planungsunterlagen werden vor ihrer Genehmigung vom Auftraggeber geprüft.
Die genehmigten Planungsunterlagen oder sonstigen technischen Unterlagen belegen ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks zur Gewährleistung der Sicherheit der Gegenstände der technischen Regulierung in den Phasen ihrer Planung, ihres Baus, Umbaus, ihrer Grundinstandsetzung und des Betriebs der Straße.
19. Bauüberwachung (im Folgenden – Bauüberwachung) der Arbeiten zum Bau, Umbau und zur Grundinstandsetzung der Straßen und der Bauwerke auf ihnen.
Zur Durchführung der Bauüberwachung kann der Auftraggeber unabhängige und kompetente Organisationen heranziehen.
Die Bauüberwachung wird vom Auftraggeber sowie von der juristischen Person durchgeführt, die den Bau ausführt (Auftragnehmer).
Nach den Ergebnissen der Bauüberwachung werden entsprechende Feststellungsprotokolle über einzelne Arten von Arbeiten und (oder) Konstruktionen erstellt.
Bei der Durchführung der Bauüberwachung werden die erforderlichen Untersuchungen, Prüfungen und Messungen unter Anwendung entsprechender Methoden und Messmittel durchgeführt. Die Messmittel sowie die für die Bauüberwachung verwendeten Methoden müssen den Anforderungen entsprechen, die durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion im Bereich der Sicherstellung der Messeinheitlichkeit festgelegt sind.
Die Ergebnisse der Bauüberwachung müssen dokumentiert und nach der Abnahme der Straße oder ihres Abschnitts zum Betrieb für den Zeitraum aufbewahrt werden, der durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion festgelegt ist.
20. Zwischenabnahme der ausgeführten Straßenbauarbeiten und (oder) der Konstruktionselemente.
Die Zwischenabnahme der ausgeführten Straßenbauarbeiten wird zur Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten Straßenbauarbeiten mit den genehmigten Planungsunterlagen und den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks durchgeführt.
Nach den Ergebnissen der Durchführung der Zwischenabnahme der ausgeführten Straßenbauarbeiten und (oder) der Konstruktionselemente wird ein Protokoll mit der Entscheidung über die Abnahme des Bewertungsgegenstands oder über die erforderlichen Nacharbeiten zur Beseitigung der festgestellten Mängel erstellt und unterzeichnet.
Die Verzeichnisse der konkreten Arten von Arbeiten, die der einen oder anderen Zwischenabnahme der ausgeführten Leistungen zuzuordnen sind, müssen in den Planungsunterlagen bestimmt, vom Auftragnehmer im Rahmen der Bestandsunterlagen erarbeitet und mit dem Auftraggeber abgestimmt werden.
Vor der Durchführung der Zwischenabnahme der ausgeführten Straßenbauarbeiten und (oder) der Konstruktionselemente ist die Ausführung nachfolgender Arbeiten auf diesem Straßenabschnitt untersagt.
21. Abnahme und Inbetriebnahme der fertiggestellten (umgebauten, grundinstandgesetzten) Straßen und der Bauwerke auf ihnen.
Der Abnahme zum Betrieb unterliegen die durch Bau, Umbau und Grundinstandsetzung fertiggestellten Straßen oder ihre Abschnitte mit eigenständiger verkehrlicher Bedeutung unter der Voraussetzung ihrer Übereinstimmung mit den in der festgelegten Ordnung genehmigten Planungsunterlagen sowie mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks.
Auf den gebauten (umgebauten) Straßen muss vor ihrer Abnahme zum Betrieb durch die Abnahmekommissionen der Verkehr öffentlicher Landfahrzeuge untersagt oder durch entsprechende technische Mittel der Verkehrsregelung beschränkt werden.
Das genehmigte Abnahmeprotokoll über die Inbetriebnahme des Objekts ist der Nachweis der Übereinstimmung des abgenommenen Objekts mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks.
22. Laufende Zustandskontrolle der Straße und der Bauwerke auf ihr.
Die laufende Zustandskontrolle der Straße und der Bauwerke auf ihr wird vom Auftraggeber durch regelmäßige Besichtigungen sowie durch die Zustandserfassung und -bewertung der Straßen mit Feststellung und Erfassung der vorhandenen Mängel der Konstruktionselemente der Straßen, mit Bewertung der Qualität ihrer Unterhaltung und ihres Betriebszustands durchgeführt, in der Ordnung, die durch internationale und regionale Normen und, falls diese fehlen, durch nationale (staatliche) Normen der Mitgliedstaaten der Zollunion festgelegt ist, durch deren Anwendung auf freiwilliger Grundlage die Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks der Zollunion gewährleistet wird.
23. Die Abnahme der ausgeführten Leistungen zur Instandsetzung und Unterhaltung der Straße und der Bauwerke auf ihr erfolgt durch die Bewertung des Niveaus ihrer Unterhaltung.
Nach den Ergebnissen der laufenden Zustandskontrolle der Straße und der Bauwerke auf ihr wird die Entscheidung über die Abnahme des Bewertungsgegenstands oder über die erforderlichen Nacharbeiten zur Beseitigung der festgestellten Mängel getroffen. Nach den Ergebnissen der Durchführung der Abnahme der Leistungen zur Instandsetzung und Unterhaltung der Straße und der Bauwerke auf ihr wird ein entsprechendes Protokoll erstellt.
24. Die Konformitätsbestätigung der Straßenbaustoffe und -erzeugnisse erfolgt gemäß den einheitlichen Verfahren, die von der Kommission der Zollunion genehmigt wurden.
24.1 Straßenbaustoffe und -erzeugnisse, die für Bau, Umbau, Grundinstandsetzung und Betrieb der Straßen angeliefert werden, unterliegen der Eingangskontrolle in der durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion festgelegten Ordnung durch Durchführung ihrer Prüfungen auf Übereinstimmung mit den Anforderungen der Planungsunterlagen und dieses Technischen Regelwerks.
Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für die Qualität der auf das Objekt angelieferten Stoffe und Erzeugnisse. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das vollständige Verzeichnis der Prüfungen der angelieferten Stoffe und Erzeugnisse auf Übereinstimmung mit den Anforderungen der Planungsunterlagen durchzuführen. Der Auftraggeber führt stichprobenartige Prüfungen der angelieferten Stoffe und Erzeugnisse auf Übereinstimmung mit den Anforderungen der Planungsunterlagen durch.
Vor dem Inverkehrbringen auf dem Markt müssen die Straßenbaustoffe und -erzeugnisse die Konformitätsbestätigung mit den Sicherheitsanforderungen dieses Technischen Regelwerks der Zollunion durchlaufen.
Die Konformitätsbestätigung der Straßenbaustoffe und -erzeugnisse erfolgt nach Schemata gemäß der Verordnung über die Ordnung der Anwendung der Typschemata der Konformitätsbewertung (-bestätigung) in den Technischen Regelwerken der Zollunion, genehmigt von der Kommission der Zollunion;
24.2 Straßenbaustoffe, die in das Verzeichnis in Anlage 1 zu diesem Technischen Regelwerk aufgenommen sind, unterliegen der Konformitätsbestätigung in Form des Konformitätserklärungsverfahrens (Schema 1d, 3d, 4d). Die Schemata 1d und 3d gelten für Serienprodukte, das Schema 4d für eine Produktcharge.
Beim Konformitätserklärungsverfahren kann Antragsteller eine gemäß den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet registrierte juristische Person oder natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die entweder Hersteller ist oder die Funktionen des ausländischen Herstellers auf der Grundlage eines Vertrages mit ihm wahrnimmt, hinsichtlich der Gewährleistung der Übereinstimmung der gelieferten Produkte mit den Anforderungen der Technischen Regelwerke der Zollunion und hinsichtlich der Verantwortung für die Nichtübereinstimmung der gelieferten Produkte mit den Anforderungen der Technischen Regelwerke der Zollunion (Person, die die Funktionen des ausländischen Herstellers wahrnimmt);
24.3 Erzeugnisse, die in das Verzeichnis in Anlage 2 zu diesem Technischen Regelwerk der Zollunion aufgenommen sind, unterliegen der Konformitätsbestätigung in Form der Zertifizierung (Schema 1s, 3s).
Bei der Zertifizierung kann Antragsteller eine gemäß den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet registrierte juristische Person oder natürliche Person als Einzelunternehmer sein, die entweder Hersteller oder Verkäufer ist oder die Funktionen des ausländischen Herstellers auf der Grundlage eines Vertrages mit ihm wahrnimmt, hinsichtlich der Gewährleistung der Übereinstimmung der gelieferten Produkte mit den Anforderungen der Technischen Regelwerke der Zollunion und hinsichtlich der Verantwortung für die Nichtübereinstimmung der gelieferten Produkte mit den Anforderungen der Technischen Regelwerke der Zollunion (Person, die die Funktionen des ausländischen Herstellers wahrnimmt).
Die Zertifizierung der Erzeugnisse wird von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle (Stelle für Konformitätsbewertung (-bestätigung)) durchgeführt, die in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (-zentren) der Zollunion aufgenommen ist (im Folgenden – Zertifizierungsstelle);
24.4. Nach Entscheidung des Antragstellers kann anstelle der Konformitätsdeklarierung für Straßenbaustoffe, die in das in Nr. 24.2 des Artikels 5 dieses Technischen Regelwerks genannte Verzeichnis aufgenommen sind, eine Zertifizierung nach Zertifizierungsschemata durchgeführt werden, die den für Erzeugnisse in diesem Technischen Regelwerk vorgesehenen Schemata der Konformitätsdeklarierung gleichwertig sind, unter anderem dann, wenn beim Antragsteller eigene Nachweise der Konformitätsbestätigung mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks fehlen oder nicht ausreichen;
24.5. Die Konformitätserklärung oder das Konformitätszertifikat ist das einzige Dokument, das die Übereinstimmung der Straßenbaustoffe und -erzeugnisse mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks bestätigt.
Die Konformitätserklärung und das Konformitätszertifikat haben gleiche Rechtskraft und gelten im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion für Straßenbaustoffe und -erzeugnisse, die im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion während der Geltungsdauer der Konformitätserklärung oder des Konformitätszertifikats in Verkehr gebracht werden;
24.6 Bei der Durchführung der Konformitätsbestätigung der Straßenbaustoffe und -erzeugnisse stellt der Antragsteller einen Dokumentensatz zu den Straßenbaustoffen und -erzeugnissen zusammen, der die Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen dieses Technischen Regelwerks bestätigt und Folgendes umfasst:
- Werksnorm (sofern vorhanden);
- Zertifikat des Managementsystems des Herstellers (sofern vorhanden);
- Prüfberichte über die Prüfungen der Straßenbaustoffe und -erzeugnisse, die vom Hersteller, Verkäufer, von der Person, die die Funktionen des ausländischen Herstellers wahrnimmt, und (oder) von Prüflaboratorien (-zentren) durchgeführt wurden (sofern vorhanden);
- Konformitätszertifikate für Stoffe und Zulieferteile oder deren Prüfberichte (sofern vorhanden);
- Konformitätszertifikate für diese Straßenbaustoffe und -erzeugnisse, die von ausländischen Zertifizierungsstellen erhalten wurden (sofern vorhanden);
- sonstige Dokumente, die unmittelbar oder mittelbar die Übereinstimmung der Straßenbaustoffe und -erzeugnisse mit den Sicherheitsanforderungen dieses Technischen Regelwerks bestätigen (sofern vorhanden);
24.7 Das Konformitätserklärungsverfahren für Straßenbaustoffe nach den Schemata 1d, 3d, 4d erfolgt auf der Grundlage:
- eigener Nachweise (Schema 1d);
- von Nachweisen, die unter Beteiligung eines akkreditierten Prüflaboratoriums (-zentrums) erlangt wurden, das in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (-zentren) der Zollunion aufgenommen ist (Schemata 3d, 4d);
- der Durchführung von Prüfungen der Straßenbaustoffe und der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller (Schema 3d, 4d).
Die Prüfungen der Straßenbaustoffe (Schemata 3d, 4d) werden von einem akkreditierten Prüflaboratorium durchgeführt, das in das Einheitliche Register der Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien (-zentren) der Zollunion aufgenommen ist.
Das Konformitätserklärungsverfahren für serienmäßig hergestellte Straßenbaustoffe führt der Hersteller (die vom Hersteller bevollmächtigte Person) nach den Schemata 1d, 3d durch, für eine Charge nach dem Schema 4d;
24.8 Bei der Durchführung des Konformitätserklärungsverfahrens nach den Schemata (1d, 3d, 4d) werden folgende Handlungen vorgenommen:
– Zusammenstellung und Analyse der technischen Unterlagen (Schemata 1d, 3d, 4d) unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Nr. 24.6 des Artikels 5;
– Durchführung der werkseigenen Produktionskontrolle (Schemata 1d, 3d); – Durchführung von Prüfungen der Produktmuster (Schemata 1d, 3d, 4d); – Annahme und Registrierung der Konformitätserklärung (Schemata 1d, 3d, 4d); – Anbringung des einheitlichen Verkehrszeichens (Schemata 1d, 3d, 4d);
24.9 Als Nachweisunterlagen, die die Grundlage für die Annahme der Konformitätserklärung bilden, werden die in Nummer 24.6 des Artikels 5 dieses Technischen Regelwerks genannten Dokumente verwendet.
Als Bedingungen für die Anwendung der genannten Dokumente können betrachtet werden:
1) für Prüfberichte:
das Vorhandensein von Kennwerten in den Prüfberichten, die die Übereinstimmung mit allen in diesem Technischen Regelwerk festgelegten Anforderungen bestätigen, die für die konkreten beantragten Produkte gelten;
die Geltung der Prüfberichte für die beantragten Straßenbaustoffe;
2) Zertifikate des Qualitätsmanagementsystems der Produktion – sofern sie für die Herstellung der beantragten Straßenbaustoffe gelten;
3) sonstige Dokumente, die unmittelbar oder mittelbar die Übereinstimmung der Straßenbaustoffe mit den festgelegten Anforderungen bestätigen, Konformitätszertifikate für die beantragten Straßenbaustoffe, die bei der freiwilligen Zertifizierung ausgestellt wurden;
24.10 Die Konformitätserklärung wird nach der einheitlichen Form ausgestellt, die durch Beschluss der Kommission der Zollunion genehmigt wurde.
Die Konformitätserklärung unterliegt der Registrierung gemäß der von der Kommission der Zollunion genehmigten Ordnung. Die Geltung der Konformitätserklärung beginnt mit dem Tag ihrer Registrierung. Die Geltungsdauer der Konformitätserklärung beträgt höchstens fünf Jahre.
Der Antragsteller ist verpflichtet, die Konformitätserklärung und die Nachweisunterlagen zehn Jahre ab dem Ende der Geltungsdauer der Konformitätserklärung aufzubewahren;
24.11 Bei der Durchführung der Zertifizierung der Erzeugnisse (Schema 1s, 3s) werden folgende Handlungen vorgenommen:
– Einreichung eines Zertifizierungsantrags durch den Antragsteller bei der Zertifizierungsstelle für Produkte mit beigefügten technischen Unterlagen (Schemata 1s, 3s) unter Berücksichtigung der Nummer 24.6 des Artikels 5 dieses Technischen Regelwerks;
– Prüfung des Antrags und Entscheidung darüber durch die Zertifizierungsstelle für Produkte (Schemata 1s, 3s);
– Probenahme von Mustern für die Durchführung der Prüfungen durch die Zertifizierungsstelle für Produkte (Schemata 1s, 3s);
– Durchführung von Prüfungen der Produktmuster durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium (Schemata 1s, 3s);
– Durchführung der Analyse des Produktionszustands durch die Zertifizierungsstelle für Produkte (Schema 1s);
– Zusammenfassung der Prüfergebnisse und der Analyse des Produktionszustands durch die Zertifizierungsstelle für Produkte und Ausstellung des Konformitätszertifikats an den Antragsteller (Schema 1s);
– Analyse der Prüfergebnisse und Ausstellung des Konformitätszertifikats an den Antragsteller (Schema 3s);
– Anbringung des einheitlichen Verkehrszeichens (Schemata 1s, 3s);
– Überwachung (Inspektionskontrolle) der zertifizierten Produkte (Schema 1s);
24.12. Schema 1s für die Zertifizierung von Serienprodukten. Schema 3s für eine Produktcharge;
24.13. Der Antragsteller kann sich mit einem Zertifizierungsantrag an jede beliebige Zertifizierungsstelle wenden.
Der Zertifizierungsantrag wird vom Antragsteller ausgefertigt und muss enthalten:
- Bezeichnung und Sitz des Antragstellers;
- Bezeichnung und Sitz des Herstellers;
- Angaben zu den Erzeugnissen (ihrer Zusammensetzung) und ihre Identifizierungsmerkmale (Bezeichnung, Code nach dem Klassifikator der Außenwirtschaftstätigkeit der Zollunion, Dokument, nach dem das Erzeugnis hergestellt wurde (zwischenstaatliche oder nationale Norm, Werksnorm usw.), Produktionsart – Serienproduktion oder Charge, Angaben zum Vertrag (Kontrakt) usw.);
- das Zertifizierungsschema.
Die Zertifizierungsstelle prüft den Antrag und trifft die Entscheidung über die Möglichkeit der Durchführung der Zertifizierung. Bei positiver Entscheidung schließt die Zertifizierungsstelle mit dem Antragsteller einen Vertrag über die Durchführung der Zertifizierungsarbeiten. Die Zertifizierungsstelle führt die Zertifizierungsarbeiten durch, bereitet die Entscheidung vor und stellt bei positivem Ergebnis dem Antragsteller das Konformitätszertifikat aus. Im Falle eines negativen Zertifizierungsergebnisses übermittelt die Zertifizierungsstelle dem Antragsteller eine begründete Ablehnungsentscheidung über die Ausstellung des Konformitätszertifikats.
Die Prüfungen des Typmusters (der Typmuster) des Erzeugnisses werden von einem akkreditierten Prüflaboratorium (-zentrum) im Auftrag der Zertifizierungsstelle durchgeführt, der der Prüfbericht ausgehändigt wird.
Die Analyse des Produktionszustands wird von der Zertifizierungsstelle beim Hersteller durchgeführt. Die Ergebnisse der Analyse werden in einem Protokoll festgehalten.
Bei positiven Ergebnissen, die durch das Zertifizierungsschema vorgesehen sind, stellt die Zertifizierungsstelle das Konformitätszertifikat aus und händigt es dem Antragsteller aus. Das Konformitätszertifikat wird nach der einheitlichen Form ausgestellt, die durch Beschluss der Kommission der Zollunion genehmigt wurde;
24.14 Die Angaben über das ausgestellte Konformitätszertifikat übermittelt die Zertifizierungsstelle an das Einheitliche Register der ausgestellten Konformitätszertifikate und der registrierten Konformitätserklärungen, die nach der einheitlichen Form ausgefertigt wurden.
Die Geltungsdauer des Konformitätszertifikats wird für hergestellte Erzeugnisse der Serienfertigung auf höchstens fünf Jahre festgelegt; für eine hergestellte Charge wird keine Frist festgelegt.
Das Konformitätszertifikat kann eine Anlage haben, die das Verzeichnis der konkreten Erzeugnisse enthält, für die seine Geltung gilt. Die Anlage wird ausgefertigt, wenn:
- die Zusammensetzung einer Gruppe gleichartiger Produkte zu detaillieren ist, die vom Antragsteller hergestellt und nach denselben Anforderungen zertifiziert wurden;
- die Herstellerwerke anzugeben sind, die zu größeren Verbünden mit einheitlichen Produktionsbedingungen gehören;
24.15. Der Hersteller ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Produktionsprozess stabil ist und die Übereinstimmung der hergestellten Straßenbaustoffe und -erzeugnisse mit den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks der Zollunion gewährleistet;
24.16. Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion.
Straßenbaustoffe und -erzeugnisse, die den Sicherheitsanforderungen dieses Technischen Regelwerks entsprechen und das Verfahren der Konformitätsbestätigung durchlaufen haben, müssen die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion tragen.
Die Kennzeichnung mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion erfolgt vor dem Inverkehrbringen der Straßenbaustoffe und -erzeugnisse auf dem Markt;
24.17 Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird auf jede Einheit der Erzeugnisse angebracht, die im Verzeichnis der Erzeugnisse bestimmt sind, die gemäß diesem Technischen Regelwerk der Zollunion der Konformitätsbestätigung in Form der Zertifizierung unterliegen, und zwar auf jede Weise, die eine deutliche und klare Darstellung während der gesamten Nutzungsdauer des Erzeugnisses gewährleistet. Das einheitliche Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion wird auf dem Erzeugnis selbst angebracht;
24.18 Die Anbringung des einheitlichen Verkehrszeichens der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion auf Straßenbaustoffe, die in das Verzeichnis der Straßenbaustoffe aufgenommen sind, die gemäß diesem Technischen Regelwerk der Zollunion der Konformitätsbestätigung in Form des Konformitätserklärungsverfahrens unterliegen, erfolgt auf der Verpackung (sofern vorhanden) und muss in den beigefügten Warenbegleitpapieren zu den Straßenbaustoffen enthalten sein;
24.19 Straßenbaustoffe und -erzeugnisse werden mit dem einheitlichen Verkehrszeichen der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion gekennzeichnet, wenn sie den Anforderungen aller Technischen Regelwerke der Zollunion entsprechen, die für sie gelten und die Anbringung des einheitlichen Verkehrszeichens der Produkte auf dem Markt der Mitgliedstaaten der Zollunion vorsehen.
25. Die staatliche Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks wird von der staatlichen Aufsichtsbehörde im Bereich der Straßen in der durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion festgelegten Ordnung ausgeübt.

Artikel 6. Schutzklausel

26 Grundlage für die Anwendung des Schutzartikels können folgende Fälle sein:
- Nichterfüllung der Anforderungen dieses Technischen Regelwerks;
- unrichtige Anwendung der mit diesem Technischen Regelwerk harmonisierten Normen, sofern diese Normen angewendet wurden.
27. Die zuständige Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats der Zollunion, in dessen Hoheitsgebiet Produkte festgestellt wurden, die den Anforderungen dieses Technischen Regelwerks nicht entsprechen, ist verpflichtet, Maßnahmen zur Beschränkung und (oder) zum Verbot des Inverkehrbringens dieser Produkte in ihrem Hoheitsgebiet sowie zur Rücknahme dieser Produkte vom Markt zu ergreifen.
28. Die zuständige Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats der Zollunion ist verpflichtet, die Kommission der Zollunion und die zuständigen Vollzugsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Zollunion über die getroffene Entscheidung zu unterrichten, unter Angabe der Gründe für diese Entscheidung und unter Vorlage von Nachweisen, die die Notwendigkeit dieser Maßnahme erläutern.

Anlage 1
zum Technischen Regelwerk der Zollunion
«Sicherheit der Straßen»
(TR ZU 014/2011)

Verzeichnis der Straßenbaustoffe, die der
Konformitätsbestätigung in Form des Konformitätserklärungsverfahrens
nach dem Technischen Regelwerk der Zollunion
«Sicherheit der Straßen» unterliegen

Lfd. Nr.

Bezeichnung des Materials

Positionscode nach TN
VED ZU

1.

Natursand für den Straßenbau

Aus 2505

2.

Brechsand für den Straßenbau

Aus 2517

3.

Schotter und Kies aus Gestein für den
Straßenbau

Aus 2517

4.

Füller

Aus 2517

5.

Zement für den Straßenbau

Aus 2523

6.

Schlackenschotter und Schlackensand für den Straßenbau

Aus 2618 00 000 0

7.

Straßenbaubitumen, viskos

Aus 2713 20 000 0

8.

Straßenbaubitumen, flüssig

Aus 2713 20 000 0

9.

Straßenbau-Bitumenmastix und Fugenvergussmassen

Aus 2713

10.

Materialien für Fahrbahnmarkierung

Aus 3208

Anlage 2
zum Technischen Regelwerk der Zollunion
«Sicherheit der Straßen»
(TR ZU 014/2011)

Verzeichnis der Erzeugnisse, die der Konformitätsbestätigung in Form
der Zertifizierung nach dem Technischen Regelwerk
der Zollunion «Sicherheit der Straßen» unterliegen

Fußnote. Verzeichnis mit Änderungen gemäß Beschluss der Kommission der Zollunion vom 09.12.2011 Nr. 859 (tritt am 01.01.2012 in Kraft).

Lfd. Nr.

Bezeichnung des Materials

Positionscode nach TN
VED ZU

1.

Lichtsignalanlagen

Aus 8530

2.

Verkehrszeichen

aus 8608 00 000

3.

Schutzeinrichtungen

aus 8608 00 000

4.

Wechselverkehrszeichen

Aus 8530

5.

Leitpfosten

aus 8608 00 000

6.

Leitbaken

aus 8608 00 000

7.

Rückstrahler

aus 8608 00 000

8.

Vorgefertigte Fahrbahnschwellen

aus 8608 00 000

9.

Maste für die Montage technischer Einrichtungen der
Verkehrsregelung und der ortsfesten elektrischen
Beleuchtung

aus 8608 00 000

10.

Leuchten für die ortsfeste elektrische Beleuchtung

Aus 8530

11.

Bordsteine aus Naturstein und Betonwerkstein

Aus 2516

12.

Straßendurchlässe

Aus 6810

13.

Stahlbeton-Fahrbahnplatten

Aus 6810

14.

Straßenentwässerungsrinnen

Aus 6815

GENEHMIGT
durch Beschluss der Kommission
der Zollunion
vom 18. Oktober 2011 Nr. 827

Normenverzeichnis,
durch deren Anwendung auf freiwilliger Grundlage
die Einhaltung der Anforderungen des Technischen Regelwerks
der Zollunion «Sicherheit der Straßen» sichergestellt wird
(TR ZU 014/2011)

Fußnote. Verzeichnis außer Kraft getreten durch Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 18.09.2012 Nr. 159 (tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

GENEHMIGT
durch Beschluss der Kommission
der Zollunion
vom 18. Oktober 2011 Nr. 827

Normenverzeichnis,
die Regeln und Methoden für Untersuchungen (Prüfungen) und
Messungen, einschließlich Regeln für die Probenahme, enthalten, die für
die Anwendung und Erfüllung der Anforderungen des Technischen Regelwerks
der Zollunion «Sicherheit der Straßen» (TR ZU
014/2011) und für die Durchführung der Konformitätsbewertung (‑bestätigung)
der Produkte erforderlich sind

Fußnote. Verzeichnis außer Kraft getreten durch Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 18.09.2012 Nr. 159 (tritt nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft).

Dieses Dokument wird von der AC Inorms GmbH bereitgestellt. Der Text ist eine automatische Übersetzung der technischen Regelwerke der Eurasischen Wirtschaftsunion. Für Übersetzungsfehler übernimmt die AC Inorms GmbH keine Haftung.