EAC Zertifikat für Baustoffe und Materialien: Anforderungen, Nachweise und Ablauf
Wer Baustoffe in die Eurasische Wirtschaftsunion exportieren möchte, erhält vom Kunden häufig eine kurze Anfrage: „Bitte schicken Sie uns das EAC‑Zertifikat.“ Für Hersteller beginnt damit eine wichtige Klärung. Denn bei Dämmstoffen, Bodenbelägen, Bauchemikalien oder Fassadenplatten können unterschiedliche Zulassungsverfahren erforderlich sein.
Ein EAC‑Zertifikat ist kein allgemeiner Zulassungsnachweis für sämtliche Baustoffe. Welche Dokumente benötigt werden, hängt von der Produktart, der Zusammensetzung, dem Verwendungszweck und dem Bestimmungsland ab. Neben EAC‑Konformitätsnachweisen kommen nationale Zertifikate oder Deklarationen sowie Brandschutz- und Hygienenachweise infrage.
Dieser Fachartikel erläutert, wie Hersteller ihre Produkte richtig einordnen und die Zulassung für den vorgesehenen Absatzmarkt vorbereiten.
Benötigen alle Baustoffe ein EAC‑Zertifikat?
Nein. Die Bezeichnung „Baustoff“ allein löst keine EAC‑Zertifizierungspflicht aus. Maßgeblich ist, ob das konkrete Produkt unter ein anwendbares Technisches Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion fällt. Zur EAWU gehören Armenien, Belarus, Kasachstan, Kirgisistan und Russland. Für diese Märkte muss zunächst zwischen unionsweit geregelten Produkten und national geregelten Bauprodukten unterschieden werden.
Ein allgemeines Technisches Regelwerk „Über die Sicherheit von Baustoffen und Bauprodukten“ wurde als Entwurf veröffentlicht. Ein solcher Entwurf ist jedoch keine Grundlage für die Ausstellung eines verpflichtenden EAC‑Zertifikats. In der zum Recherchezeitpunkt veröffentlichten Übersicht der verabschiedeten Technischen Regelwerke ist dieses allgemeine Baustoffregelwerk nicht aufgeführt. Quellen: EAWU‑Regelungsprojekt für Baustoffe und offizielle Übersicht der Technischen Regelwerke.
Für die Praxis bedeutet das: Vor einer Beauftragung sollte feststehen, auf welcher konkreten Rechtsgrundlage der angebotene Nachweis beruht und in welchem Land er verwendet werden kann.
Welche Nachweise kommen für Baustoffe infrage?
Nachweis | Bedeutung für Hersteller |
|---|---|
EAC‑Zertifikat oder EAC‑Deklaration | Für Produkte, die unter ein anwendbares Technisches Regelwerk mit entsprechendem Konformitätsverfahren fallen |
Nationales Zertifikat oder nationale Deklaration | Für Bauprodukte, die nach den Vorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes nachweispflichtig sind |
Brandschutznachweis | Für die vorgeschriebene Bewertung des Brandverhaltens oder einer besonderen Brandschutzfunktion |
Staatliche Registrierung, häufig SGR genannt | Für Produktgruppen, die einem entsprechenden Registrierungsverfahren unterliegen |
Hygienischer Prüfbericht oder Gutachten | Zum Nachweis bestimmter gesundheitlicher Produkteigenschaften, abhängig von der Rechtsgrundlage |
Freiwilliges Zertifikat | Ergänzender Nachweis für Kunden, Ausschreibungen oder Qualitätsanforderungen |
Ein freiwilliges Zertifikat ersetzt keinen gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtnachweis. Ebenso sind ein Prüfbericht, eine staatliche Registrierung und ein EAC‑Zertifikat unterschiedliche Dokumente. Bei nationalen Nachweisen ist der territoriale Geltungsbereich zu beachten. Aus einem russischen Zertifikat ergibt sich keine pauschale Zulassung für alle anderen EAWU‑Mitgliedstaaten.
Wann sind EAC‑Verfahren im Baubereich relevant?
Ein wichtiges Beispiel ist TR ZU 014/2011 „Sicherheit von Automobilstraßen“. Dieses Regelwerk erfasst unter anderem bestimmte Straßenbaustoffe und Straßenbauprodukte. Für Materialien wie bestimmte Gesteinskörnungen oder Straßenbaubitumen ist deshalb zu prüfen, ob sie mit ihrer vorgesehenen Verwendung in den Anwendungsbereich fallen. Die Zuordnung richtet sich nach dem Regelwerk und seinen Produktlisten. Quelle: TR ZU 014/2011, offizieller Regelwerkstext.
Auch Produkte mit einer besonderen Brandschutzfunktion können unionsweit geregelt sein. Hier ist TR EAWU 043/2017 über Mittel zur Gewährleistung des Brandschutzes und zur Brandbekämpfung relevant. Das Regelwerk ist jedoch keine allgemeine Zulassungsgrundlage für jeden schwer entflammbaren Baustoff. Entscheidend ist die Aufnahme des konkreten Produkts in seinen Anwendungsbereich. Quelle: Eurasische Wirtschaftskommission zu TR EAWU 043/2017.
Die Verwendung in einem Gebäude reicht somit nicht aus, um ein Produkt einem bestimmten EAC‑Verfahren zuzuordnen.
Nationale Zulassung von Baustoffen
Für den russischen Markt ist unter anderem die Regierungsverordnung Nr. 2425 vom 23. Dezember 2021 mit den Listen der zertifizierungs- und deklarierungspflichtigen Produkte relevant. Bei einer Produkteinstufung müssen die geltende Fassung, die genaue Warenbeschreibung und mögliche Änderungen berücksichtigt werden. Quelle: Amtliche Veröffentlichung der Verordnung Nr. 2425.
Für andere EAWU‑Staaten müssen die dortigen Anforderungen gesondert ermittelt werden. Eine für Russland erstellte Zulassungsplanung lässt sich daher nicht unverändert auf ein Bauvorhaben in Kasachstan übertragen.
Für eine belastbare Prüfung benötigen Hersteller mehr als eine Zolltarifnummer. Hilfreich sind insbesondere:
- Genaue Produktbezeichnung und technische Funktion
- Materialzusammensetzung und Aufbau
- Vorgesehener Einsatzbereich
- Bestimmungsland
- Technisches Datenblatt und vorhandene Prüfberichte
- Zolltarifnummer nach der für die Einfuhr maßgeblichen Nomenklatur
Die Zolltarifnummer unterstützt die Einstufung, ersetzt aber keine technische Produktprüfung.
Brandschutz: Material und Einbausituation gemeinsam betrachten
Bei Bodenbelägen, Wandverkleidungen, Dämmstoffen und anderen Ausbauprodukten können die brandschutztechnischen Eigenschaften entscheidend sein. Für Russland bildet das Föderale Gesetz Nr. 123‑FZ eine wesentliche Grundlage der Brandschutzanforderungen.
Je nach Produkt und Anwendung werden beispielsweise Brennbarkeit, Entflammbarkeit, Rauchentwicklung, Toxizität der Verbrennungsprodukte oder Flammenausbreitung bewertet. Nicht jedes Produkt benötigt dieselben Prüfungen oder dieselbe Nachweisform. Quelle: Brandschutzregelwerk, veröffentlicht durch das russische Katastrophenschutzministerium.
Für die Prüfplanung sollten deshalb auch Materialdicke, Untergrund, Klebstoff, Beschichtung und Montageart dokumentiert werden. Ein Nachweis für einen bestimmten Aufbau darf nicht ungeprüft auf andere Ausführungen übertragen werden.
Die Aussage „schwer entflammbar“ auf einem Datenblatt genügt allein nicht. Es muss nachvollziehbar sein, nach welchem Verfahren die Eigenschaft geprüft wurde und welche Ausführung das Ergebnis abdeckt.
Hygiene und staatliche Registrierung
Bei polymerhaltigen Baustoffen, Beschichtungen und bestimmten Materialien mit Wasserbezug können zusätzlich hygienische Anforderungen gelten. Der Beschluss Nr. 299 vom 28. Mai 2010 enthält gemeinsame sanitäre Regelungen. Die zugehörigen hygienischen Anforderungen behandeln unter anderem polymerhaltige Baustoffe, Farben und Lacke sowie Materialien zur Wasseraufbereitung. Quelle: Eurasische Wirtschaftskommission: gemeinsame hygienische Anforderungen.
Dabei ist zwischen der Einhaltung hygienischer Grenzwerte und einer Pflicht zur staatlichen Registrierung zu unterscheiden. Nicht jeder hygienisch zu bewertende Baustoff benötigt automatisch ein SGR‑Dokument. Die konkrete Nachweisform muss anhand der einschlägigen Produktlisten und Vorschriften bestimmt werden. Je nach Zusammensetzung und Verwendung können etwa Stoffemissionen oder die Abgabe von Bestandteilen an Wasser prüfrelevant sein.
Entwicklung 2026: Regelwerk für Farben und Lacke beschlossen
Für Hersteller von Beschichtungsstoffen ist eine neue Entwicklung relevant: Mit dem Beschluss Nr. 65 vom 20. Mai 2026 wurde TR EAWU 053/2026 „Über die Sicherheit von Farben und Lacken“ verabschiedet. Der Regelwerkstext erfasst unter anderem Farben, Lacke, Grundierungen sowie bestimmte Holzschutzmittel, dekorative Putze und Spachtelmassen. Zugleich enthält er ausdrückliche Ausnahmen.
Für Exportprojekte müssen der Zeitpunkt der Anwendbarkeit im jeweiligen Mitgliedstaat und die Übergangsregelungen geprüft werden. Die Verabschiedung eines Regelwerks bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Produkte bereits am Tag des Beschlusses nach dem neuen Verfahren zugelassen werden müssen. Quelle: Amtlicher Beschluss Nr. 65 und TR EAWU 053/2026.
Beispiel: Wandpaneele für ein Hotelprojekt
Das folgende Beispiel ist ein fiktiver, praxisnaher Fall.
Ein deutscher Hersteller möchte dekorative Wandpaneele mit polymerhaltiger Oberfläche für ein Hotelprojekt liefern. Der Importeur fordert zunächst ein „EAC‑Zertifikat für Baustoffe“. Die Paneele werden in mehreren Materialdicken angeboten und mit einem Montageklebstoff befestigt.
Für eine sachgerechte Zulassungsplanung werden zunächst drei Fragen geklärt:
- Wohin wird geliefert? Das Bestimmungsland bestimmt, welche nationalen Anforderungen zusätzlich zu prüfen sind.
- Wo werden die Paneele eingebaut? Hotelzimmer, Flure und Fluchtwege können unterschiedliche Anforderungen an den vorgesehenen Aufbau stellen.
- Welche Ausführungen sollen erfasst werden? Oberflächen, Trägermaterialien, Dicken und Befestigung müssen eindeutig beschrieben sein.
Anschließend wird festgestellt, welche verpflichtenden Konformitäts‑, Brandschutz- und Hygienenachweise tatsächlich erforderlich sind. Die vorhandenen europäischen Prüfberichte werden daraufhin geprüft, ob ihre Prüfmethoden und Ergebnisse für das vorgesehene Verfahren verwertbar sind.
Erst auf dieser Grundlage werden Prüfmuster ausgewählt und zusätzliche Prüfungen beauftragt. Das Ergebnis ist ein auf Produkt und Bauvorhaben abgestimmter Dokumentensatz. Ein pauschal bestelltes Zertifikat ohne Prüfung des Verwendungszwecks könnte dagegen wesentliche Anforderungen offenlassen.
Wie läuft die Zulassung ab?
- Produkt und Lieferumfang bestimmen: Zu Beginn werden Produkte, Varianten, Produktionsstandorte, Absatzländer und Verwendungszwecke erfasst. Auch die Lieferform spielt eine Rolle: laufende Serienlieferungen oder eine konkret abgegrenzte Charge.
- Rechtsgrundlagen und Verfahren festlegen: Die anwendbaren Regelwerke und nationalen Vorschriften werden geprüft. Daraus ergeben sich Nachweisform, Anforderungen an den Antragsteller und notwendige Prüfungen.
- Technische Unterlagen vorbereiten: Typischerweise werden Datenblätter, Materialangaben, Sicherheitsdatenblätter bei chemischen Produkten, bestehende Prüfberichte sowie Verarbeitungs- oder Montageanleitungen benötigt. Hinzu kommen Herstellerdaten und je nach Verfahren Vertrags- oder Vertretungsunterlagen.
- Prüfmuster und Prüfprogramm abstimmen: Die zuständige Stelle legt fest, welche Varianten untersucht werden müssen. Probenahme, Kennzeichnung und gegebenenfalls Einfuhr der Muster sollten vor dem Versand abgestimmt sein.
- Nachweise abschließen und Kennzeichnung prüfen: Nach erfolgreicher Bewertung werden die vorgeschriebenen Dokumente ausgestellt oder registriert. Anschließend werden Produktumfang, Herstellerangaben, Gültigkeit und Kennzeichnung mit der tatsächlich vorgesehenen Lieferung abgeglichen.
Sie planen den Export von Baustoffen? Lassen Sie die Anforderungen vor der ersten Lieferung produktbezogen prüfen!
Wann darf das EAC‑Zeichen angebracht werden?
Das EAC‑Zeichen setzt voraus, dass das Produkt die einschlägigen Anforderungen der anwendbaren Technischen Regelwerke erfüllt und die vorgeschriebenen Konformitätsverfahren abgeschlossen sind.
Ein nationales Zertifikat oder ein freiwilliger Nachweis begründet allein keine Berechtigung zur EAC‑Kennzeichnung. Hersteller sollten das Zeichen deshalb erst nach eindeutiger Klärung der Rechtsgrundlage in Verpackungsentwürfe aufnehmen. Quelle: Beschluss Nr. 711 zur einheitlichen EAC‑Kennzeichnung.
Daneben können gesonderte Identifikations- und Rückverfolgungspflichten bestehen. Für bestimmte verpackte Baustoffe wurde 2026 ein eigener EAWU‑Beschluss zur Kennzeichnung mit Identifikationsmitteln veröffentlicht. Ob eine konkrete Lieferung betroffen ist, muss anhand des Produkts und der Umsetzung im Zielland geprüft werden. Quelle: EAWU‑Beschluss Nr. 50 vom 27. April 2026.
Nein. CE‑Unterlagen ersetzen die für das Bestimmungsland vorgeschriebenen Nachweise nicht automatisch. Vorhandene Prüfberichte sollten jedoch frühzeitig vorgelegt werden, damit ihre Verwendbarkeit geprüft werden kann.
Die erforderliche Form richtet sich nach dem einschlägigen Regelwerk und der Produktzuordnung. Ein Wechsel ist nur möglich, soweit die jeweiligen Vorschriften ihn zulassen.
Das hängt von ihrer technischen Vergleichbarkeit und den Verfahrensregeln ab. Unterschiedliche Rezepturen, Aufbauten oder Einsatzbereiche können getrennte Prüfungen und Nachweise erforderlich machen. Eine gemeinsame Marke allein genügt nicht.
Dauer und Kosten hängen insbesondere von der Nachweisform, den Prüfungen, der Zahl der Varianten und dem Zustand der Unterlagen ab. Ein belastbares Angebot sollte Prüfkosten, Musterlogistik, Dokumentenerstellung und mögliche Überwachungskosten getrennt ausweisen.
Nein. Die Laufzeit richtet sich nach dem konkreten Verfahren. Eine pauschale Gültigkeitsdauer von fünf Jahren lässt sich für sämtliche Baustoffnachweise nicht zusagen.
AC Inorms GmbH unterstützt Hersteller und Exporteure bei der Einordnung ihrer Baustoffe und der Vorbereitung der erforderlichen Konformitätsnachweise. Für eine erste Prüfung senden Sie uns die Produktbeschreibung, technische Datenblätter, vorhandene Prüfberichte und das gewünschte Bestimmungsland. Auf dieser Grundlage lässt sich klären, welche EAC‑Verfahren, nationalen Nachweise oder ergänzenden Prüfungen für Ihre Materialien erforderlich sind.