Eine Maschine ist fertig produziert, die EAC‑Deklaration wurde registriert und der Spediteur ist bestellt. Erst bei der Versandkontrolle fällt auf: Auf dem Typenschild fehlt das EAC‑Zeichen. Oder die Modellbezeichnung auf der Verpackung stimmt nicht mit dem Konformitätsnachweis überein. Solche Abweichungen lassen sich durch eine frühzeitige Kennzeichnungsprüfung vermeiden.
Eine korrekte EAC‑Kennzeichnung setzt voraus, dass das Produkt die einschlägigen Anforderungen erfüllt und die vorgeschriebenen Konformitätsverfahren abgeschlossen sind. Das Zeichen allein ersetzt weder ein erforderliches EAC‑Zertifikat noch eine EAC‑Deklaration. Die folgende Checkliste hilft Herstellern, Exporteuren und Importeuren, die Kennzeichnung vor dem Versand systematisch zu prüfen. Sie verbindet die allgemeinen Vorgaben für das EAC‑Zeichen mit praktischen Kontrollen für Produktdaten, Dokumentation und Lieferumfang.
Stand: Oktober 2026
Was bedeutet die EAC Kennzeichnung?
EAC steht für „Eurasian Conformity“. Das Zeichen bestätigt, dass ein Produkt die auf es anwendbaren Technischen Regelwerke erfüllt und die darin vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat. Grundlage für Gestaltung und Verwendung ist der Beschluss Nr. 711 vom 15. Juli 2011.
Die Eurasische Wirtschaftsunion umfasst fünf Mitgliedstaaten: Armenien, Belarus, Kasachstan, Kirgisistan und Russland. Die EAC‑Kennzeichnung ist daher keine ausschließlich russische Kennzeichnung.
Nicht jede Ware benötigt das EAC‑Zeichen. Zunächst muss geprüft werden, ob und welche Technischen Regelwerke für das konkrete Produkt gelten. Ein nationales oder freiwilliges Zertifikat begründet für sich genommen keine Berechtigung zur EAC‑Kennzeichnung.
1. Produkt und anwendbare Regelwerke eindeutig bestimmen
Bevor das Etikett gestaltet wird, muss die regulatorische Einordnung feststehen. Dafür reichen eine allgemeine Handelsbezeichnung oder die Zolltarifnummer allein häufig nicht aus. Technische Merkmale, Funktion und bestimmungsgemäße Verwendung gehören ebenfalls zur Prüfung. Je nach Produkt können beispielsweise folgende Regelwerke relevant sein:
Produktbereich | Beispiel eines zu prüfenden Regelwerks |
|---|---|
Maschinen und Anlagen | TR ZU 010/2011 – Sicherheit von Maschinen und Ausrüstungen |
Niederspannungsgeräte | TR ZU 004/2011 – Sicherheit von Niederspannungsausrüstungen |
Elektromagnetische Verträglichkeit | TR ZU 020/2011 – Elektromagnetische Verträglichkeit technischer Mittel |
Explosionsgeschützte Ausrüstungen | TR ZU 012/2011 – Sicherheit von Ausrüstungen für explosionsgefährdete Bereiche |
Druckgeräte | TR ZU 032/2013 – Sicherheit von Ausrüstungen unter Überdruck |
Bestimmte Elektro- und Elektronikprodukte | TR EAWU 037/2016 – Beschränkung gefährlicher Stoffe |
Die Tabelle ist eine Orientierung, keine pauschale Zuordnung. Anwendungsbereiche, Ausnahmen und Überschneidungen müssen produktbezogen geprüft werden. Die Eurasische Wirtschaftskommission veröffentlicht die verabschiedeten Regelwerke und zugehörigen Änderungen. Prüfpunkte:
- Produkt, Modelle und Varianten eindeutig beschrieben
- Technische Daten und Verwendungszweck geprüft
- Alle einschlägigen Regelwerke einschließlich Ausnahmen ermittelt
- Aktuelle Fassungen und Übergangsregelungen berücksichtigt
- Zusätzliche nationale Anforderungen im Bestimmungsland geprüft
2. Konformitätsnachweise mit der tatsächlichen Lieferung abgleichen
Die Kennzeichnungsfreigabe sollte auf den endgültigen Unterlagen beruhen. Ein Antragsformular, ein Entwurf oder ein Prüfbericht allein ist kein Ersatz für den vorgeschriebenen Konformitätsnachweis. Für die interne Kontrolle empfiehlt sich eine Gegenüberstellung von Bestellung, Produktliste und Zertifikat beziehungsweise Deklaration. Dabei sollten auch Anlagen zu den Dokumenten berücksichtigt werden. Prüfpunkte:
- Erforderliche Zertifikate ausgestellt beziehungsweise Deklarationen registriert
- Dokumentenstatus im zuständigen offiziellen Register kontrolliert
- Hersteller und relevante Produktionsstandorte korrekt erfasst
- Gelieferte Modelle vom dokumentierten Produktumfang abgedeckt
- Serienproduktion, Charge oder Einzellieferung richtig zugeordnet
- Zeitliche Anwendbarkeit des Nachweises auf Herstellung und Lieferung geprüft
- Erforderliche Überwachungsmaßnahmen berücksichtigt
Praxistipp: Speichern Sie den Registerstand mit Datum in der Projektakte. Das erleichtert spätere Rückfragen. Ein Registereintrag ersetzt allerdings nicht den Abgleich mit der tatsächlich gelieferten Ausführung.
3. EAC Zeichen in der offiziellen Form verwenden
Nach Beschluss Nr. 711 muss das EAC‑Zeichen der festgelegten geometrischen Gestaltung entsprechen. Das Grundmaß beträgt mindestens 5 mm. Das Zeichen ist einfarbig, kontrastreich und so auszuführen, dass es während der gesamten Lebensdauer des Produkts klar erkennbar bleibt. Prüfpunkte:
- Offizielle Grafik statt selbst gesetzter Buchstaben verwendet
- Proportionen unverändert
- Mindestmaß am fertigen Druck geprüft
- Ausreichender Kontrast zum Untergrund vorhanden
- Konturen ohne Vergrößerung erkennbar
- Ausführung für die vorgesehenen Einsatzbedingungen geeignet
Kontrollieren Sie nicht nur die Grafikdatei, sondern ein gedrucktes Muster. Beim Skalieren eines kompletten Etiketts kann das EAC‑Zeichen unbemerkt zu klein werden. Für die betriebliche Qualitätskontrolle empfiehlt sich außerdem eine Prüfung auf Abrieb sowie auf die im Einsatz zu erwartende Feuchtigkeit, Reinigung oder Temperaturbelastung.
4. Den vorgeschriebenen Anbringungsort prüfen
Ob das EAC‑Zeichen auf das Produkt, die Verpackung und/oder die Begleitunterlagen gehört, ergibt sich aus dem jeweiligen Technischen Regelwerk. Der Anbringungsort ist deshalb nicht frei wählbar. Bei Maschinen nach TR ZU 010/2011 ist das Zeichen grundsätzlich auf jeder Maschine beziehungsweise Ausrüstung selbst anzubringen. Nur wenn das unmittelbar am Produkt nicht möglich ist, sieht das Regelwerk die Anbringung auf der Verpackung und in den beigefügten Betriebsunterlagen vor. Prüfpunkte:
- Kennzeichnungsstellen für jedes einschlägige Regelwerk festgelegt
- Jedes kennzeichnungspflichtige Einzelprodukt berücksichtigt
- Gegebenenfalls erforderliche Verpackungskennzeichnung vorhanden
- Vorgeschriebene Kennzeichnung der Begleitunterlagen umgesetzt
- Eine in Anspruch genommene Ausnahme fachlich begründet und dokumentiert
Ein Zeichen auf der Transportkiste genügt nicht automatisch für alle darin enthaltenen Produkte. Prüfen Sie insbesondere bei Sammelsendungen jede Produktgruppe gesondert.
5. Produktinformationen vollständig und widerspruchsfrei gestalten
EAC‑Kennzeichnung bedeutet in der Praxis mehr als das Aufbringen eines Logos. Produktregelwerke können zusätzliche Angaben verlangen. Welche Informationen auf das Produkt, die Verpackung oder in die Anleitung gehören, muss für die konkrete Ware bestimmt werden. Die folgende Übersicht eignet sich als Arbeitsliste für die Etikettenprüfung. Nicht jede Position ist für jedes Produkt vorgeschrieben.
Informationsbereich | Zu klärende Angaben |
|---|---|
Produktidentifikation | Bezeichnung, Typ, Modell oder Artikelnummer |
Hersteller | Name, gegebenenfalls Marke und Anschrift |
Rückverfolgbarkeit | Seriennummer, Chargennummer oder Herstellungsdatum |
Technische Eigenschaften | Beispielsweise Spannung, Leistung, Druck oder Tragfähigkeit |
Verantwortliche Wirtschaftsakteure | Soweit vorgeschrieben Angaben zum Importeur oder Bevollmächtigten |
Sicherheit | Warnhinweise, Einsatzgrenzen und besondere Kennzeichnungen |
Anwendung | Lagerbedingungen, Haltbarkeit oder Verarbeitungshinweise, soweit relevant |
Prüfpunkte:
- Pflichtangaben und ihre Anbringungsorte aus den Produktvorschriften abgeleitet
- Modellbezeichnungen in Etikett, Anleitung und Nachweis abgeglichen
- Herstellerdaten einheitlich verwendet
- Technische Werte mit der gelieferten Ausführung verglichen
- Zusätzliche Sicherheitskennzeichnungen berücksichtigt
Vermeiden Sie ungeprüfte Musteretiketten aus anderen Projekten. Ein Etikett für ein Elektrogerät ist keine zuverlässige Vorlage für einen Druckbehälter oder ein Textilprodukt.
6. Sprachen und Begleitdokumentation berücksichtigen
Das EAC‑Zeichen bleibt in allen Mitgliedstaaten gleich. Für Produktinformationen und Anleitungen können dagegen unterschiedliche Sprachanforderungen gelten. TR ZU 010/2011 verlangt beispielsweise eine Betriebsanleitung auf Russisch und zusätzlich in der jeweiligen Staatssprache, soweit das Recht des betreffenden Mitgliedstaates dies vorsieht. Auch sicherheitsbezogene Warnhinweise sind entsprechend zu prüfen.
Prüfpunkte:
- Alle tatsächlichen Absatzländer festgelegt
- Sprachvorgaben für Etiketten, Warnhinweise und Anleitungen geprüft
- Erforderliche Übersetzungen vollständig erstellt
- Technische Begriffe und Einheiten fachlich kontrolliert
- Übersetzungen eindeutig den Modellen und Dokumentenversionen zugeordnet
Praxistipp: Lassen Sie die erforderlichen Sprachen vor der Druckfreigabe klären. Eine englische Anleitung allein sollte nicht ohne Prüfung als ausreichend eingeplant werden.
7. Kennzeichnung rechtzeitig in den Versandprozess einplanen
Die Kennzeichnung muss zum vorgeschriebenen Zeitpunkt vorhanden sein. Bei Maschinen nennt TR ZU 010/2011 ausdrücklich den Zeitpunkt vor dem Inverkehrbringen. Zusätzlich ist bei der Einfuhr der einschlägige Ablauf für konformitätsbewertungspflichtige Waren zu berücksichtigen; hierfür ist unter anderem der EAWU‑Beschluss Nr. 130 vom 12. November 2021 relevant.
Eine Kennzeichnung erst nach Ankunft beim Endkunden sollte daher nicht als Standardlösung eingeplant werden.
Empfohlene betriebliche Freigabepunkte:
- Verantwortlichkeit für Erstellung und Anbringung der Etiketten festgelegt
- Zeitpunkt der Kennzeichnung mit Importeur und Zollvertreter abgestimmt
- Etiketten vor dem Verpacken geprüft
- Typenschilder und Verpackungskennzeichnungen fotografiert
- Begleitunterlagen in der erforderlichen Form zusammengestellt
- Versandfreigabe durch eine benannte verantwortliche Person dokumentiert
Diese Kontrollen sind Empfehlungen für die interne Organisation. Sie ersetzen nicht die produktbezogene Prüfung des rechtlich erforderlichen Kennzeichnungszeitpunkts.
8. Digitale Kennzeichnung gesondert prüfen
Für bestimmte Waren können zusätzlich Identifikations- und Rückverfolgungssysteme gelten. Die EAWU unterscheidet diese Kennzeichnung mit Identifikationsmitteln von der technischen Konformitätskennzeichnung.
Ein EAC‑Zeichen ersetzt deshalb keine gegebenenfalls erforderlichen individuellen Identifikationscodes. Umgekehrt bestätigt ein solcher Code nicht die EAC‑Konformität. Prüfpunkte:
- Zusätzliche digitale Kennzeichnungspflichten für Produkt und Zielland geprüft
- Zuständigkeit für Registrierung und Codebeschaffung geklärt
- Platzbedarf auf Verpackung oder Etikett berücksichtigt
- Zusammenspiel mit Chargen- und Versanddaten abgestimmt
Fallbeispiel zur Kennzeichnungsprüfung vor dem Export
Das folgende Beispiel ist fiktiv und dient der Veranschaulichung.
Ein deutscher Hersteller bereitet eine industrielle Verpackungsmaschine für die Lieferung nach Kasachstan vor. Die erforderlichen Konformitätsverfahren sind abgeschlossen. Bei der internen Versandprüfung wird festgestellt, dass die Maschine auf dem Typenschild „VP‑400 K“ heißt, während die Projektunterlagen nur „VP‑400“ nennen. Außerdem befindet sich das EAC‑Zeichen bisher ausschließlich auf der Transportkiste.
Vor der Freigabe wird geklärt, ob die Variante „VP‑400 K“ vom Nachweis erfasst ist. Eine bloße Umbenennung des Typenschilds wäre keine sachgerechte Lösung, wenn damit technische Unterschiede verdeckt würden. Anschließend wird die Kennzeichnung unmittelbar an der Maschine umgesetzt und die Dokumentation mit der tatsächlichen Ausführung abgeglichen. Die für den Zielmarkt benötigten Sprachfassungen werden ebenfalls kontrolliert.
Das Beispiel zeigt, warum die Abschlussprüfung Produkt, Nachweis und Kennzeichnung gemeinsam betrachten sollte. Ein formal vorhandenes Dokument verhindert keine Fehler bei der Umsetzung im Werk.
EAC Kennzeichnung mit AC Inorms GmbH vorbereiten
AC Inorms GmbH unterstützt Hersteller und Exporteure bei der Ermittlung der einschlägigen Regelwerke, der Vorbereitung von Konformitätsnachweisen und der Prüfung von Kennzeichnungsentwürfen. Für eine produktbezogene Prüfung sind insbesondere technische Datenblätter, vorhandene Zertifikate oder Deklarationen, ein Entwurf des Typenschilds beziehungsweise Etiketts und die vorgesehenen Bestimmungsländer hilfreich.
Planen Sie die EAC‑Kennzeichnung bereits während der Auftragsbearbeitung ein. So können notwendige Anpassungen vor Produktion, Verpackung und Versand berücksichtigt werden.
Offizielle Quellen
- Beschluss Nr. 711 - Gestaltung und Verwendung des EAC‑Zeichens.
- Eurasische Wirtschaftsunion - Mitgliedstaaten.
- Eurasische Wirtschaftskommission - verabschiedete Technische Regelwerke.
- TR ZU 010/2011 - Regelwerk und Änderungen, insbesondere Artikel 4 und 12 sowie die Sicherheitsanforderungen in Anhang 1.
- Beschluss Nr. 130 vom 12. November 2021 - Einfuhr konformitätsbewertungspflichtiger Waren.
- Eurasische Wirtschaftskommission - Kennzeichnung mit Identifikationsmitteln.
Nein. Entscheidend sind die anwendbaren Technischen Regelwerke und das vorgesehene Verfahren. Die Lieferung in einen EAWU‑Staat allein begründet keine allgemeine EAC‑Kennzeichnungspflicht.
Grundsätzlich kann ein Aufkleber geeignet sein, wenn er die Anforderungen an Gestaltung, Anbringung und dauerhafte Lesbarkeit erfüllt. Die Vorgaben des konkreten Produktregelwerks bleiben maßgeblich. Ein leicht ablösbares Versandetikett ist dafür nicht automatisch geeignet.
Die allgemeinen EAC‑Zeichenvorgaben enthalten keine pauschale Pflicht, die Zertifikats- oder Deklarationsnummer unmittelbar neben dem Zeichen anzubringen. Zusätzliche Informationspflichten sind im jeweiligen Produktregelwerk zu prüfen.
Das hängt vom Produktregelwerk ab. Bei Maschinen ist grundsätzlich die Kennzeichnung am Produkt vorgesehen; für eine ausschließliche Anbringung auf Verpackung und Betriebsunterlagen gelten die genannten Ausnahmebedingungen.
Nein. CE und EAC gehören zu unterschiedlichen Konformitätssystemen. Eine vorhandene CE‑Kennzeichnung ersetzt das erforderliche EAC‑Verfahren und die daraus folgende Kennzeichnung nicht.