Wer Kinderspielzeug in die Eurasische Wirtschaftsunion exportiert, muss die Anforderungen des Technischen Reglements TR ZU 008/2011 „Über die Sicherheit von Spielzeug“ erfüllen. Für Spielzeug im Anwendungsbereich dieses Regelwerks ist eine EAC‑Zertifizierung vorgeschrieben. Eine EAC‑Deklaration oder eine europäische CE‑Kennzeichnung ersetzt das erforderliche Zertifikat nicht.
Die Bewertung umfasst die Sicherheit des Produkts, seine Materialien, die vorgesehene Altersgruppe und die Kennzeichnung. Bei Serienproduktion wird zusätzlich der Zustand der Produktion bewertet und die Konformität während der Zertifikatslaufzeit regelmäßig überwacht.
Dieser Artikel erläutert, welche Spielwaren betroffen sind, wie das Verfahren abläuft und welche Unterlagen Hersteller für den Export vorbereiten sollten.
Was ist die EAC‑Zertifizierung für Spielzeug?
Die EAC‑Zertifizierung bestätigt die Übereinstimmung eines Produkts mit den einschlägigen technischen Anforderungen der EAWU. Für Kinderspielzeug bildet das TR ZU 008/2011 die zentrale Grundlage.
Zur Eurasischen Wirtschaftsunion gehören:
- Armenien
- Belarus
- Kasachstan
- Kirgisistan
- Russland
Ein ordnungsgemäß ausgestelltes EAC‑Zertifikat kann innerhalb seines Geltungsbereichs für diese Mitgliedstaaten verwendet werden. Zusätzliche nationale Anforderungen, beispielsweise an Sprache oder digitale Warenkennzeichnung, müssen gesondert berücksichtigt werden.
Das EAC‑Zertifikat ist ein produktbezogener Konformitätsnachweis. Es ist keine allgemeine Freigabe für sämtliche Spielwaren eines Herstellers. Entscheidend sind die im Dokument und seinen Anlagen erfassten Produkte, Modelle und Produktionsstätten.
Welche Spielwaren fallen unter TR ZU 008/2011?
Das Reglement definiert Spielzeug grundsätzlich als Erzeugnisse oder Materialien, die zum Spielen durch Kinder unter 14 Jahren bestimmt sind. Dabei müssen der Anwendungsbereich und die ausdrücklich aufgeführten Ausnahmen berücksichtigt werden.
Typische Produktgruppen sind:
- Puppen und Puppenzubehör
- Plüschtiere und andere weich gefüllte Spielwaren
- Spielzeugfahrzeuge
- Bau- und Konstruktionsspielzeug
- Brettspiele und andere Gesellschaftsspiele für Kinder
- Rasseln und bestimmtes Babyspielzeug
- Elektrisches und elektronisches Spielzeug
- Spielzeug für Aktivitäten im Freien
- Bestimmte Experimentier- und Kreativsets
Die Einordnung richtet sich nach Funktion, Gestaltung, Verwendungszweck und Altersgruppe. Die Handelsbezeichnung oder Zolltarifnummer allein reicht häufig nicht aus.
Abgrenzung zu anderen Kinderprodukten
Nicht jedes Produkt für Kinder ist Spielzeug. Kinderbekleidung, Schuhe, bestimmte Pflegeartikel, Sportausrüstung oder Spielplatzgeräte müssen nach den jeweils einschlägigen Anforderungen bewertet werden. Gerade bei Grenzfällen sollte die Einordnung vor der Angebots- und Prüfplanung erfolgen. Beispiele sind dekorative Sammlerfiguren, Lernmaterialien, Sportgeräte oder Produkte, die sowohl eine praktische Funktion als auch einen Spielwert besitzen.
Eine Alterskennzeichnung wie „14+“ sollte nicht allein dazu dienen, ein tatsächlich für jüngere Kinder bestimmtes Produkt aus dem Spielzeugrecht herauszunehmen.
EAC‑Zertifikat oder EAC‑Deklaration?
Für Spielzeug im Anwendungsbereich des TR ZU 008/2011 ist die Zertifizierung vorgeschrieben.
Die aktuelle Regelung sieht die Schemata 1c und 3c vor:
Merkmal | Schema 1c | Schema 3c |
|---|---|---|
Lieferform | Serienproduktion | Abgegrenzte Warenpartie |
Produktprüfungen | Prüfung repräsentativer Muster | Prüfung beziehungsweise Bewertung der erfassten Partie nach den vorgeschriebenen Regeln |
Produktionsbewertung | Vorgesehen | Keine Produktionsbewertung wie bei Schema 1c |
Laufende Überwachung | Jährliche periodische Bewertung | Keine jährliche Serienüberwachung nach Schema 1c |
Typischer Einsatz | Wiederkehrende Lieferungen aus laufender Produktion | Konkret definierte Lieferung oder Charge |
Die Zertifizierung erfolgt durch eine dafür zugelassene Stelle im einheitlichen EAWU‑Register. Die erforderlichen Prüfungen werden von einer entsprechend akkreditierten und im Register geführten Prüfstelle durchgeführt. Ältere Übersichten, die zusätzlich Schema 2c nennen, sollten nicht ungeprüft als Grundlage für neue Verfahren verwendet werden.
Wer kann Antragsteller sein?
Der Antragsteller muss als juristische Person oder Einzelunternehmer in einem EAWU‑Mitgliedstaat registriert sein. Bei Serienproduktion nach Schema 1c kommt der Hersteller oder dessen bevollmächtigte Person als Antragsteller infrage. Bei einer Warenpartie nach Schema 3c kann zusätzlich ein Verkäufer beziehungsweise Importeur diese Rolle übernehmen.
Ein Hersteller aus Deutschland oder einem anderen Staat außerhalb der EAWU benötigt deshalb für die Serienzertifizierung eine geeignete bevollmächtigte Person innerhalb der Union.
Die Vereinbarung sollte die Verantwortlichkeiten eindeutig festlegen. Dazu gehören insbesondere:
- Zusammenarbeit mit Zertifizierungsstelle und Behörden
- Bereitstellung und Aufbewahrung relevanter Unterlagen
- Information über Produktänderungen
- Mitwirkung bei Überwachung und Korrekturmaßnahmen
- Zugriff auf Zertifikate und Prüfberichte
Welche Sicherheitsanforderungen gelten für Spielzeug?
Das Prüfprogramm richtet sich nach der Spielzeugart, den verwendeten Materialien und dem vorgesehenen Alter der Kinder. Nicht jede Prüfung ist für jedes Produkt erforderlich.
Mechanische und physikalische Sicherheit
Zu bewerten sind beispielsweise verschluckbare Kleinteile, scharfe Kanten, zugängliche Spitzen, bewegliche Teile, Schnüre und die Festigkeit von Verbindungen.
Bei Spielzeug, das das Körpergewicht eines Kindes trägt, können zusätzliche Anforderungen an Stabilität und Belastbarkeit relevant sein. Bei Plüschtieren stehen unter anderem die Festigkeit der Nähte und die Zugänglichkeit der Füllung im Mittelpunkt.
Chemische und hygienische Sicherheit
Materialien, Beschichtungen, Druckfarben, Klebstoffe und Füllstoffe müssen für die vorgesehene Verwendung geeignet sein. Abhängig vom Material und vom Kontakt mit dem Kind werden die einschlägigen hygienischen und chemischen Anforderungen geprüft. Eine allgemeine Lieferantenaussage wie „ungiftig“ ersetzt keine nachvollziehbaren Nachweise für die tatsächlich verwendeten Materialien.
Entflammbarkeit und weitere Eigenschaften
Je nach Produkt sind auch das Brandverhalten, die Lautstärke oder elektrische Eigenschaften zu untersuchen. Die 2024 beschlossenen Änderungen haben das Reglement unter anderem um Begriffe und Anforderungen für weitere Spielzeugarten ergänzt, etwa bestimmte Duftspiele und Geschmackssets.
Bei elektronischem Spielzeug sollten außerdem mitgelieferte Netzteile, Ladegeräte und Funkfunktionen gesondert in die Prüfung des regulatorischen Umfangs einbezogen werden.
Besondere Anforderungen an Spielzeug
Die vorgesehene Altersgruppe beeinflusst die Sicherheitsbewertung erheblich. Kleinkinder nehmen Gegenstände häufig in den Mund und können Gefahren noch nicht zuverlässig erkennen. Für Spielzeug unter drei Jahren sind insbesondere die Größe ablösbarer Teile und die Zugänglichkeit gefährlicher Bestandteile relevant. Spielzeug und abnehmbare Teile müssen so gestaltet sein, dass sie nicht in die oberen Atemwege gelangen können.
Hersteller sollten deshalb bereits in der Produktentwicklung klären:
- Welche Altersgruppe tatsächlich angesprochen wird
- Welche Teile sich bei vorhersehbarer Belastung lösen können
- Welche Materialien mit Mund und Haut in Kontakt kommen
- Ob Reinigung und Pflege sicher möglich sind
- Welche besonderen Materialbeschränkungen gelten
Ein Warnhinweis „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet“ ersetzt keine altersgerechte Konstruktion, wenn das Produkt nach seiner tatsächlichen Gestaltung für diese Altersgruppe bestimmt ist.
Welche Unterlagen werden für die Zertifizierung benötigt?
Ein vollständiges Ausgangsdossier erleichtert die Einordnung und reduziert Rückfragen.
Für die Vorbereitung empfiehlt sich folgende Zusammenstellung:
- Produktbeschreibung und Funktionsübersicht
- Modell- und Artikelnummernliste
- Produktfotos
- Vorgesehene Altersgruppen
- Material- und Komponentenübersicht
- Angaben zu Farben, Beschichtungen, Klebstoffen und Füllstoffen
- Vorhandene Prüfberichte
- Etiketten- und Verpackungsentwürfe
- Gebrauchs‑, Pflege- und Montageanleitungen
- Herstellerdaten und Produktionsanschriften
- Angaben zum Antragsteller
- Vertretungsvereinbarung, soweit erforderlich
- Lieferunterlagen bei einer Chargenzertifizierung
Die endgültige Dokumentenliste wird anhand des konkreten Produkts und des gewählten Schemas festgelegt.
Ablauf der EAC‑Zertifizierung von Spielzeug
Produkt einordnen und Umfang festlegen
Zunächst wird geprüft, ob das Produkt unter TR ZU 008/2011 fällt. Anschließend werden Modelle, Materialien, Altersgruppen und Produktionsstätten erfasst. Diese Angaben bilden die Grundlage für den beantragten Zertifikatsumfang.
Produktgruppen und Prüfmuster abstimmen
Nicht jede Artikelnummer benötigt zwangsläufig ein vollständig eigenständiges Prüfprogramm. Eine Zusammenfassung muss jedoch fachlich begründet sein. Unterschiedliche Materialien, Konstruktionen oder Altersgruppen können zusätzliche Muster und Prüfungen erforderlich machen. Auch eine neue Farbe kann relevant sein, wenn sich dadurch die chemische Zusammensetzung einer Beschichtung verändert. Die Auswahl und Anzahl der Muster sollte deshalb vor dem Versand mit der Zertifizierungsstelle abgestimmt werden.
Muster bereitstellen und Prüfungen durchführen
Die Muster müssen der vorgesehenen Serienausführung beziehungsweise der zu zertifizierenden Partie entsprechen. Für die Einfuhr zu Prüfzwecken sind die erforderlichen Versand- und Zollunterlagen vorzubereiten. Das Labor untersucht die für das jeweilige Spielzeug einschlägigen Eigenschaften. Festgestellte Abweichungen müssen vor einer positiven Zertifizierungsentscheidung behoben werden.
Produktion bewerten
Bei Schema 1c wird zusätzlich der Zustand der Produktion analysiert. Dabei geht es darum, ob die laufende Fertigung dauerhaft Produkte liefern kann, die der geprüften Ausführung entsprechen. Ein bestehendes Qualitätsmanagementsystem kann die Vorbereitung unterstützen. Es ersetzt jedoch nicht die vorgeschriebene produktbezogene Bewertung.
Zertifikat ausstellen und Registereintrag prüfen
Nach positiver Bewertung der erforderlichen Nachweise stellt die Zertifizierungsstelle das Zertifikat aus und trägt die Informationen in das Register ein. Vor der ersten Lieferung sollten insbesondere Hersteller, Produktionsstätte, Modelle, Altersgruppen und Zertifikatsstatus mit den tatsächlichen Waren abgeglichen werden. Die Verfahrensschritte und die Registereintragung sind im geänderten Artikel 6 des Reglements beschrieben.
EAC Kennzeichnung von Kinderspielzeug
Die Kennzeichnung muss eindeutig, lesbar und dem Produkt zuordenbar sein. Neben dem EAC‑Zeichen sind weitere Verbraucherinformationen erforderlich.
Je nach Produkt gehören dazu insbesondere:
- Bezeichnung des Spielzeugs
- Angaben zum Hersteller und zu den vorgesehenen weiteren verantwortlichen Unternehmen
- Kontaktinformationen
- Mindestalter oder entsprechende Alterskennzeichnung
- Herstellungsdatum
- Erforderliche Warn- und Sicherheitshinweise
- Pflege‑, Reinigungs- oder Lagerungshinweise
- Montage- und Gebrauchsanleitung, soweit erforderlich
Die Kennzeichnung und die mitgelieferte technische Dokumentation müssen auf Russisch vorliegen. Zusätzliche Staatssprachen sind zu berücksichtigen, wenn die Gesetzgebung des betreffenden Mitgliedstaats dies verlangt. Nach den seit November 2024 geltenden Änderungen ist außerdem die Angabe des Herstellungslands zu beachten, wenn der Produktionsstandort in einem anderen Land liegt als der Sitz des Herstellers.
EAC Zeichen und digitale Warenkennzeichnung
Das EAC‑Zeichen dokumentiert die Konformität nach den einschlägigen technischen Reglements. Digitale Identifikationskennzeichnungen verfolgen zusätzliche Zwecke, beispielsweise die Rückverfolgbarkeit einzelner Waren.
Für bestimmte Spielwaren können entsprechende Anforderungen hinzukommen. Deren Produktumfang und nationale Umsetzungstermine sind gesondert zu prüfen. Ein digitales Kennzeichen ersetzt das EAC‑Zertifikat nicht. Das EAWU‑Rechtsportal führt hierzu einen eigenständigen Beschluss zur Identifikationskennzeichnung bestimmter Spielwaren.
Kennzeichnungsänderung ab März 2027
Der EAWU‑Rat hat mit Beschluss Nr. 106 vom 9. September 2026 eine weitere Änderung des TR ZU 008/2011 beschlossen. Laut offiziellem Rechtsportal tritt sie am 27. März 2027 in Kraft. Damit ist zwischen der aktuellen Rechtslage und der bereits beschlossenen künftigen Änderung zu unterscheiden. Hersteller, die Verpackungen für Lieferungen ab diesem Zeitpunkt vorbereiten, sollten den neuen Stand in ihre Freigabeprüfung einbeziehen.
Unabhängig davon empfiehlt sich bereits heute ein vollständiger Abgleich aller Angaben auf Produkt, Verpackung, Übersetzungsaufklebern und Anleitung. Altersangaben, Verwendungszweck und Warnhinweise sollten einheitlich sein.
Jährliche Überwachung bei Serienproduktion
Bei Zertifizierung nach Schema 1c erfolgt während der Zertifikatslaufzeit einmal jährlich eine periodische Bewertung. Diese kann Prüfungen typischer Muster und/oder eine Analyse des Produktionszustands umfassen. Hersteller sollten diese Überwachung bereits bei der Budget- und Terminplanung berücksichtigen. Sie ist von einer Neuausstellung oder Verlängerung nach Ablauf des Zertifikats zu unterscheiden.
Eine sinnvolle interne Organisation umfasst:
- Verantwortliche Person für die Zertifikatsverwaltung
- Terminübersicht für Überwachungen
- Dokumentierte Freigabe von Materialänderungen
- Aktuelle Modell- und Lieferantenlisten
- Verfügbarkeit der technischen Nachweise
CE‑Unterlagen und EN‑71‑Prüfberichte verwenden?
Europäische Prüfberichte können eine hilfreiche Ausgangsbasis sein. Sie ersetzen jedoch nicht automatisch die nach TR ZU 008/2011 vorgeschriebene Bewertung durch die zuständigen EAWU‑Stellen.
Vor einer möglichen Verwendung sollte geprüft werden:
- Stimmen die geprüften Artikel mit den Exportprodukten überein?
- Sind Materialien und Produktionsstandorte unverändert?
- Decken die Berichte die maßgeblichen Anforderungen ab?
- Welche zusätzlichen Prüfungen verlangt das EAC‑Verfahren?
Eine CE‑Kennzeichnung allein berechtigt nicht zum Inverkehrbringen von Spielzeug auf Grundlage des TR ZU 008/2011.
Praxisbeispiel: Plüschspielzeug für Kasachstan
Ein deutscher Hersteller möchte eine Serie von Plüschtieren nach Kasachstan liefern. Die Kollektion umfasst mehrere Größen und Farben. Ein Teil der Modelle besitzt angenähte Textilaugen, andere Modelle verwenden Kunststoffaugen.
Für die Projektvorbereitung werden zunächst Altersgruppen, Materialien, Füllstoffe und konstruktive Unterschiede erfasst. Anschließend wird geprüft, welche Modelle gemeinsam bewertet werden können und welche Unterschiede zusätzliche Prüfungen erfordern.
Besonders relevant sind in diesem Beispiel:
- Festigkeit von Nähten und Befestigungen
- Zugänglichkeit der Füllung
- Ablösbarkeit kleiner Bestandteile
- Material- und Farbstoffunterschiede
- Konsistenz der Altersangaben
Für die geplante Serienbelieferung wird Schema 1c zugrunde gelegt. Neben den Produktprüfungen sind die Produktionsbewertung und die spätere jährliche Überwachung einzuplanen.
Das Beispiel ist illustrativ. Es zeigt, weshalb eine ähnliche äußere Gestaltung nicht automatisch bedeutet, dass alle Modelle mit denselben Mustern und Nachweisen abgedeckt werden können.
Kosten und Dauer der EAC‑Zertifizierung
Die Kosten richten sich vor allem nach dem technischen Umfang. Wesentliche Faktoren sind:
- Anzahl der Produktgruppen
- Unterschiedliche Materialien und Konstruktionen
- Vorgesehene Altersgruppen
- Umfang der Laborprüfungen
- Anzahl der Produktionsstätten
- Produktionsbewertung bei Serienfertigung
- Musterlogistik und Übersetzungen
- Jährliche Überwachung
Ein belastbares Angebot sollte die Erstzertifizierung und die späteren Überwachungskosten getrennt ausweisen. Auch die Bearbeitungsdauer hängt von der Vollständigkeit der Unterlagen, der Musterbereitstellung, den Prüfungen und möglichen Korrekturen ab. Verbindliche Liefertermine sollten erst auf Grundlage eines abgestimmten Projektplans zugesagt werden.
Checkliste vor dem Export von Kinderspielzeug
- Einordnung als Spielzeug nach TR ZU 008/2011 bestätigt
- Altersgruppen fachlich festgelegt
- Modelle, Materialien und Produktionsstätten erfasst
- Passendes Zertifizierungsschema bestimmt
- Berechtigter Antragsteller benannt
- Musterumfang mit der Zertifizierungsstelle abgestimmt
- Erforderliche Prüfungen abgeschlossen
- Produktionsbewertung bei Schema 1c durchgeführt
- Kennzeichnung und Sprachfassungen geprüft
- Zertifikat und Registereintrag mit der Ware abgeglichen
- Zusätzliche nationale Anforderungen geklärt
- Überwachung und Änderungsmanagement organisiert
Zertifizierung für Ihre Spielwaren vorbereiten
Eine frühzeitige Bewertung hilft, ungeeignete Materialien, unvollständige Kennzeichnungen und fehlende Nachweise vor der ersten Lieferung zu erkennen. Sie planen den Export von Kinderspielzeug in die EAWU? Senden Sie AC Inorms Ihren Produktkatalog, die Modellübersicht, Materialangaben und vorgesehenen Altersgruppen. Auf dieser Grundlage lassen sich Zertifizierungsumfang, Prüfbedarf und weitere Schritte bestimmen.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zur EAC‑Zertifizierung für die EAWU‑Staaten.
Die zentrale Grundlage ist TR ZU 008/2011 „Über die Sicherheit von Spielzeug“. Ob ein konkretes Produkt darunter fällt, muss anhand seiner Eigenschaften und des Anwendungsbereichs geprüft werden.
Nein. Für Spielzeug im Anwendungsbereich dieses Reglements ist eine Zertifizierung vorgeschrieben.
Die aktuelle Regelung sieht Schema 1c für Serienproduktion und Schema 3c für eine abgegrenzte Warenpartie vor.
Nicht zwangsläufig. Farbvarianten können gegebenenfalls gemeinsam erfasst werden. Unterschiede in Materialien oder Beschichtungen müssen jedoch bei der Muster- und Prüfplanung berücksichtigt werden.
Ein ausschließlich in Deutschland registriertes Unternehmen erfüllt die Anforderung an einen in der EAWU registrierten Antragsteller nicht. Bei Serienproduktion eines ausländischen Herstellers wird dafür eine geeignete bevollmächtigte Person benötigt.
Für die Zertifizierung sind die vorgeschriebenen Prüfungen und Nachweise erforderlich. Auswahl und Anzahl der Muster werden anhand des Produkts und des Verfahrens festgelegt.
Bei Schema 1c sieht das Reglement eine jährliche periodische Bewertung während der Zertifikatslaufzeit vor. Sie ist keine bloße administrative Verlängerung.
Nein. CE und EAC gehören zu unterschiedlichen Rechtsordnungen. Vorhandene europäische Unterlagen können die Vorbereitung unterstützen, ersetzen aber nicht den erforderlichen EAC‑Nachweis.
Ja. Zusätzlich sind die Sprachvorgaben des jeweiligen Absatzlands zu berücksichtigen.
Grundsätzlich ist kein separates Zertifikat pro Mitgliedstaat erforderlich, wenn das gültige EAC‑Zertifikat das konkrete Produkt abdeckt. Zusätzliche nationale Anforderungen bleiben gesondert zu prüfen.