Die Eurasische Wirtschaftskommission konkretisierte ihre Pläne gegen unzuverlässige Zertifikate und Prüfberichte.

Entwicklungen der EAC Zertifizierung 10/2026

Aktualisiert 31 Oktober, 2026, 6 Min. Lesezeit, Sascha Segler.

Was Hersteller und Exporteure im Oktober 2026 wissen müssen! 

Im Oktober 2026 rückte die Zuverlässigkeit von EAC‑Konformitätsnachweisen erneut in den Mittelpunkt. Die Eurasische Wirtschaftskommission konkretisierte ihre Pläne gegen unzuverlässige Zertifikate und Prüfberichte. Parallel traten Änderungen für Parfümerie- und Kosmetikprodukte in Kraft. Für Erdöl wurden verlängerte Übergangsbestimmungen beschlossen.

Für Hersteller und Exporteure ist die rechtliche Einordnung entscheidend: Bereits geltende Produktanforderungen müssen von beschlossenen Übergangsregelungen und noch abgestimmten Vorhaben unterschieden werden. Dieser Beitrag setzt die monatliche Übersicht fort und erläutert ausgewählte Entwicklungen sowie ihre Bedeutung für die Praxis.

Maßnahmen gegen unzuverlässige EAC Zertifikate

Am 22. Oktober 2026 stellte die Eurasische Wirtschaftskommission ein vorbereitetes Maßnahmenpaket gegen Verstöße bei der Konformitätsbewertung vor. Es soll die Produktsicherheit stärken, die Verwendung unzuverlässiger Nachweise erschweren und Verstöße durch Zertifizierungsstellen und Prüflabore bekämpfen.

Nach der Veröffentlichung wurde das Dokument den Regierungen der fünf EAWU‑Mitgliedstaaten zur Abstimmung übermittelt. Die vorgeschlagenen Ansätze sollen im Dezember dem Eurasischen Zwischenstaatlichen Rat vorgestellt werden.

Damit war das gesamte Maßnahmenpaket im Oktober noch nicht als verbindliche Neuregelung in Kraft. Die Veröffentlichung beschreibt den Stand der Vorbereitung und die geplante weitere Abstimmung.

Schnellere Zusammenarbeit zwischen den Behörden

Bereits am 12. Oktober erläuterte die Kommission zwei vorgesehene Handlungsbereiche. Kurzfristig sollen Behörden innerhalb bestehender Befugnisse schneller zusammenarbeiten, Dokumente leichter austauschen und Beschwerden effizienter bearbeiten können.

Langfristig sind unter anderem eine systematischere Zusammenarbeit zwischen Akkreditierungs- und Marktüberwachungsbehörden, rechtliche Regeln zur Erfassung von Prüfberichten und Verbesserungen bei nationalen Verantwortlichkeitsregelungen vorgesehen. Auch diese Veröffentlichung betrifft Vorschläge, die weitere Abstimmungs- und Genehmigungsschritte durchlaufen müssen.

Unsere praktische Empfehlung lautet deshalb, die Nachweisunterlagen eines EAC‑Verfahrens vollständig verfügbar zu halten. Bei Rückfragen sollte nachvollziehbar sein, welches Produkt geprüft wurde, wer die Prüfung durchgeführt hat und auf welcher Grundlage das Konformitätsdokument ausgestellt wurde.

Prüfberichte und digitaler Informationsaustausch

In der Veröffentlichung vom 26. Oktober berichtete die Kommission über Beratungen der nationalen Akkreditierungsbehörden. Ein Schwerpunkt war ein geplanter Ablauf für den Informationsaustausch, mit dem sich unter anderem bestätigen lassen soll, ob ein Prüfbericht tatsächlich ausgestellt wurde.

Außerdem wurde die Vorbereitung einer neuen Version des gemeinsamen Informationsprozesses für das einheitliche Register der Konformitätsbewertungsstellen behandelt. Deren Start ist nach der Mitteilung vorläufig für Ende des ersten Quartals 2027 vorgesehen. Diese Planung betrifft das Register der Stellen und ist nicht mit einer bereits abgeschlossenen Umstellung sämtlicher Zertifikatsregister gleichzusetzen.

Was Unternehmen vorbereiten sollten

Wir empfehlen, für jedes laufende Zulassungsprojekt eine eindeutig zugeordnete Dokumentation zu führen:

  • Vollständige Prüfberichte mit Nummer, Datum und ausstellendem Labor
  • Beschreibung und Identifikation der geprüften Produkte oder Muster
  • Zuordnung der Prüfberichte zu Modellen und Produktfamilien
  • Angaben zur Zertifizierungsstelle und zum relevanten Akkreditierungsumfang
  • Nachweise über die Mustereinfuhr, soweit für das Verfahren erforderlich
  • Dokumentation späterer Änderungen an Produkten oder Produktionsstandorten

Diese Zusammenstellung ist eine Empfehlung zur Vorbereitung auf Rückfragen. Sie stellt keine durch die Oktober‑Beratungen neu eingeführte allgemeine Unterlagenpflicht dar.

Änderungen für Parfümerie und Kosmetik 

Am 28. Oktober 2026 traten Änderungen am Technischen Regelwerk zur Sicherheit von Parfümerie- und Kosmetikprodukten in Kraft. Grundlage ist der Beschluss des EEC‑Rates Nr. 74 vom 12. September 2025.

Aktualisiert werden die Listen verbotener und beschränkt zulässiger Stoffe sowie zugelassener Farbstoffe, Konservierungsmittel und UV‑Filter.

Eine gesonderte Änderung folgt am 1. Januar 2027: Nach der EEC‑Mitteilung ist der Hinweis „Enthält Formaldehyd“ künftig erforderlich, wenn die maximale theoretisch freisetzbare Formaldehydkonzentration 0,001 Prozent überschreitet. Bisher nennt die Mitteilung hierfür eine Schwelle von 0,05 Prozent. Diese Kennzeichnungsschwelle darf nicht mit einem allgemeinen zulässigen Formaldehydgehalt verwechselt werden.

Für betroffene Sortimente empfehlen wir, Rezepturen und Kennzeichnung gemeinsam zu prüfen. Dazu sollten aktuelle Zusammensetzungsdaten vorliegen und Änderungen an Rohstoffen dokumentiert sein. Bereits gedruckte Verpackungen, geplante Produktionschargen und vorhandene Zulassungsunterlagen sind anhand der jeweils anwendbaren Übergangsbestimmungen zu bewerten.

Verlängerte Übergangsbestimmungen für Erdöl

Am 28. Oktober 2026 berichtete die Eurasische Wirtschaftskommission über die Verlängerung von Übergangsbestimmungen zum Technischen Regelwerk über die Sicherheit von Erdöl, das für Transport oder Verwendung aufbereitet wurde.

Die betreffenden Übergangsbestimmungen sollen bis zum 1. Januar 2030 gelten. Hintergrund sind Schwierigkeiten bei der Einhaltung der vorgesehenen Schwefelwasserstoffwerte, unter anderem aufgrund einer unzureichenden Verfügbarkeit geeigneter sicherer Bindemittel auf dem Unionsmarkt.

Der Änderungsbeschluss tritt laut Mitteilung 30 Kalendertage nach seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft. Die Nachricht vom 28. Oktober bedeutet deshalb nicht, dass die Verlängerung bereits an diesem Tag anwendbar war.

Die Regelung ist produktspezifisch. Sie lässt sich weder auf sämtliche Mineralölprodukte noch auf Maschinen, Druckgeräte oder Anlagen für die Erdölindustrie übertragen.

Bedeutung für Hersteller von Maschinen und Anlagen

Für Maschinenbauer und Anlagenlieferanten sind insbesondere die Vorhaben zur Zuverlässigkeit von Prüfberichten und zur Zusammenarbeit der Behörden relevant. Daraus ergibt sich unsere Empfehlung, bestehende Zulassungsunterlagen vor Erweiterungen oder Neuanträgen auf Vollständigkeit und eindeutige Produktzuordnung zu prüfen.

Besonders hilfreich ist eine Gegenüberstellung von:

  • Produktbezeichnung und tatsächlicher Funktion
  • Modellen im Konformitätsdokument und im aktuellen Lieferprogramm
  • Herstellerangaben und Produktionsstandorten
  • Geprüften Ausführungen und späteren technischen Änderungen
  • Prüfberichten und den darauf beruhenden Konformitätsnachweisen

Die beschriebenen Oktober‑Ankündigungen belegen keine pauschale Pflicht, alle bestehenden Maschinenzulassungen zu ersetzen. Ob Handlungsbedarf besteht, muss anhand des konkreten Produkts, des Dokuments und der einschlägigen Vorschriften beurteilt werden.

Was Unternehmen jetzt konkret prüfen sollten

Für die Planung der kommenden Monate empfehlen wir folgende Schritte:

  • Relevante Änderungen nach Produktgruppen zuordnen
  • Inkrafttretensdaten und Übergangsbestimmungen getrennt erfassen
  • Prüfberichte und technische Unterlagen vollständig zusammenführen
  • Registerstatus und Dokumentdaten vor geplanten Lieferungen kontrollieren
  • Änderungen an Rezepturen, Modellen oder Produktionsstandorten bewerten
  • Bei Kosmetik den zusätzlichen Kennzeichnungstermin Anfang 2027 berücksichtigen
  • Verantwortlichkeiten zwischen Hersteller, Antragsteller und beteiligten Stellen festlegen

Eine solche Übersicht erleichtert die Entscheidung, welche Produkte sofort geprüft werden müssen und bei welchen zunächst weitere Rechtsakte abzuwarten sind. 

Sind die neuen Maßnahmen gegen unzuverlässige Zertifikate bereits vollständig in Kraft?

Nein. Die Veröffentlichung vom 22. Oktober beschreibt ein vorbereitetes Paket, das den Mitgliedstaaten zur Abstimmung vorgelegt wurde. Die Ansätze sollen im Dezember auf zwischenstaatlicher Ebene vorgestellt werden. Einzelne geltende Vorschriften und spätere Umsetzungsakte sind davon getrennt zu betrachten.

Gibt es bereits eine neue allgemeine Pflicht zur Registrierung aller Prüfberichte?

Die ausgewerteten Oktober‑Mitteilungen beschreiben den Ausbau digitaler Verfahren und entsprechende Vorhaben. Sie belegen keine bereits eingeführte, einheitliche neue Registrierungspflicht für sämtliche Prüfberichte in allen EAWU‑Mitgliedstaaten.

Wann ist die angekündigte technische Umstellung des Registers geplant?

Für die neue Version des gemeinsamen Informationsprozesses zum Register der Konformitätsbewertungsstellen nennt die Kommission vorläufig Ende des ersten Quartals 2027. Das ist ein Planungsstand, kein bestätigter Starttermin für sämtliche EAC‑Register.

Was sollten Kosmetikhersteller zuerst prüfen?

Vorrangig sind die Rezepturen mit den aktualisierten Stofflisten abzugleichen. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob die ab Januar 2027 angekündigte Formaldehyd‑Kennzeichnung relevant ist.

Müssen bestehende EAC Zertifikate wegen der Oktober‑Meldungen erneuert werden?

Eine pauschale Erneuerungspflicht lässt sich daraus nicht ableiten. Entscheidend sind die betroffene Produktgruppe, der konkrete Rechtsakt, mögliche Übergangsbestimmungen und der Status des jeweiligen Dokuments.

Gelten die verlängerten Erdölfristen auch für Ausrüstung der Ölindustrie?

Nein, eine solche Übertragung ist aus der Mitteilung nicht ableitbar. Die Verlängerung betrifft bestimmte Übergangsbestimmungen für das geregelte Erdöl. Ausrüstung und Anlagen sind gesondert zu beurteilen.

Dieses Video wurde mit Synthesia erstellt. Avatar und Stimme sind KI‑generiert und dienen ausschließlich der Präsentation. Alle fachlichen, technischen und regulatorischen Inhalte wurden von Spezialisten der AC Inorms GmbH geprüft und vor der Veröffentlichung freigegeben.